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Entscheid

VSBES.2023.241

Krankenversicherung KVG

9. November 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 9. November 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG,

Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart

Beschwerdegegnerin

betreffend Krankenversicherung

KVG

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 4. Oktober

2023 erhebt A.___ (nachfolgend Klägerin) Klage gegen die ÖKK Kranken- und

Unfallversicherungen AG und rügt darin im Wesentlichen, die ÖKK habe die der

Klägerin zustehenden Taggelder nicht geleistet, zudem habe die ÖKK trotz

Aufforderung keine anfechtbare Verfügung erlassen.

2. Mit Verfügung vom 9. Oktober

2023 hält der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, die Zuständigkeit

des hiesigen Versicherungsgerichts erscheine als fraglich. Um sie beurteilen zu

können, habe die ÖKK dem Gericht diejenigen Unterlagen, auf welchen das

Versicherungsverhältnis basiere, zuzustellen. Es stehe der ÖKK frei, sich

gleichzeitig zu für die (sachliche und insbesondere örtliche) Zuständigkeit

relevanten Fragen zu äussern.

3. Mit Eingabe vom 1. November

2023 reicht die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Unterlagen ein und

führt aus, die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts sei nicht ersichtlich.

Weder die ÖKK noch die versicherte Person habe Sitz/Wohnsitz im Kanton

Solothurn. Somit sei auf die Klage nicht einzutreten.

Erwägungen

II.

1.

Zu prüfen ist die Zuständigkeit

des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn.

1.1

Wie sich den eingereichten Akten

entnehmen lässt, stützen sich die strittigen Forderungen auf das Bundesgesetz

über den Versicherungsvertrag und damit auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1

der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt

durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das

Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des

Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die

letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche

Kompetenzzuweisung erforderlich.

1.2

Laut § 1 der Verordnung des

Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die

Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen

in der bis 28. Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das

Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit

Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen

Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.

Die hier strittige Versicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur

sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch

das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die

Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht

alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der

beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen

Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und

damit auch der hier strittige Versicherungsanspruch fallen nicht mehr in die

sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die vorliegende Klage

nach dem 1. März 2015 angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von

vornherein nicht zuständig.

1.3

Da dem Versicherungsgericht die

sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 153 E. 1.2 S. 155 f.).

2.

Mit dem

Nichteintretensentscheid ist eine Überweisung der Sache an die für zuständig

erachtete kantonale Behörde zu verbinden (vgl. § 6 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Gemäss Ziffer 14 der

Allgemeinen Versicherungsbestimmungen der ÖKK Erwerbsausfallversicherung steht

der klagenden Partei wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen

Wohnort oder am schweizerischen Arbeitsort des Versicherten sowie am Geschäftssitz

des Versicherers offen. Die Klägerin hatte vormals Wohnsitz in [...]

(Basel-Landschaft) und ist mittlerweile in [...] Deutschland, wohnhaft. Die ÖKK

hat ihren Sitz in Landquart (Graubünden). Die damalige Arbeitgeberin, die B.___,

hat ihren Sitz in [...] (Basel-Landschaft). Aufgrund der Klageerhebung im

Kanton Solothurn ist davon auszugehen, dass die Klägerin an ihrem ehemaligen

Wohnsitz, bzw. am Sitz ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Klage erheben wollte. Im

Kanton Basellandschaft sind Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur

sozialen Krankenversicherung durch das Kantonsgericht als Versicherungsgericht

zu beurteilen (§ 54 Ab. 1 lit. d der Verwaltungsprozessordnung [VPO, SGS

271]). Das Dossier ist daher diesem Gericht zu überweisen.

3.

Entscheide über Eingaben, auf

die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts ist damit als Vertreter der Präsidentin zuständig.

4.

Das Verfahren ist grundsätzlich

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren

kein Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Klage wird wegen fehlender

sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.

2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an

das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, überwiesen.

3. Das Schreiben der ÖKK Kranken- und

Unfallversicherungen AG vom 1. November 2023 sowie die Beilagen gehen in Kopie

an die Klägerin.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch