VSBES.2023.241
Krankenversicherung KVG
9. November 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 9. November 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
ÖKK Kranken- und Unfallversicherung AG,
Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart
Beschwerdegegnerin
betreffend Krankenversicherung
KVG
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 4. Oktober
2023 erhebt A.___ (nachfolgend Klägerin) Klage gegen die ÖKK Kranken- und
Unfallversicherungen AG und rügt darin im Wesentlichen, die ÖKK habe die der
Klägerin zustehenden Taggelder nicht geleistet, zudem habe die ÖKK trotz
Aufforderung keine anfechtbare Verfügung erlassen.
2. Mit Verfügung vom 9. Oktober
2023 hält der Vizepräsident des Versicherungsgerichts fest, die Zuständigkeit
des hiesigen Versicherungsgerichts erscheine als fraglich. Um sie beurteilen zu
können, habe die ÖKK dem Gericht diejenigen Unterlagen, auf welchen das
Versicherungsverhältnis basiere, zuzustellen. Es stehe der ÖKK frei, sich
gleichzeitig zu für die (sachliche und insbesondere örtliche) Zuständigkeit
relevanten Fragen zu äussern.
3. Mit Eingabe vom 1. November
2023 reicht die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG Unterlagen ein und
führt aus, die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts sei nicht ersichtlich.
Weder die ÖKK noch die versicherte Person habe Sitz/Wohnsitz im Kanton
Solothurn. Somit sei auf die Klage nicht einzutreten.
Erwägungen
II.
1.
Zu prüfen ist die Zuständigkeit
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn.
1.1
Wie sich den eingereichten Akten
entnehmen lässt, stützen sich die strittigen Forderungen auf das Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag und damit auf Zivilrecht. Gemäss Art. 89 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Solothurn wird die Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt
durch die Friedensrichter, die Amtsgerichtspräsidenten, die Amtsgerichte, das
Obergericht sowie weitere Gerichte und Schlichtungsbehörden nach Massgabe des
Gesetzes. Die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts müsste sich somit auf die
letztgenannte Bestimmung stützen können. Es wäre also eine spezialgesetzliche
Kompetenzzuweisung erforderlich.
1.2
Laut § 1 der Verordnung des
Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die
Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen
in der bis 28. Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das
Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit
Einschluss der beruflichen Vorsorge und der Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung.
Die hier strittige Versicherung galt praxisgemäss als Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung. Entsprechende Streitigkeiten waren daher durch
das Versicherungsgericht zu behandeln. Mit Wirkung ab 1. März 2015 wurde die
Verordnung jedoch geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht
alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der
beruflichen Vorsorge, im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und
damit auch der hier strittige Versicherungsanspruch fallen nicht mehr in die
sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts. Da die vorliegende Klage
nach dem 1. März 2015 angehoben wurde, ist das Versicherungsgericht von
vornherein nicht zuständig.
1.3
Da dem Versicherungsgericht die
sachliche Zuständigkeit fehlt, ist auf die Klage nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 153 E. 1.2 S. 155 f.).
2.
Mit dem
Nichteintretensentscheid ist eine Überweisung der Sache an die für zuständig
erachtete kantonale Behörde zu verbinden (vgl. § 6 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Gemäss Ziffer 14 der
Allgemeinen Versicherungsbestimmungen der ÖKK Erwerbsausfallversicherung steht
der klagenden Partei wahlweise die Anrufung des Gerichts am schweizerischen
Wohnort oder am schweizerischen Arbeitsort des Versicherten sowie am Geschäftssitz
des Versicherers offen. Die Klägerin hatte vormals Wohnsitz in [...]
(Basel-Landschaft) und ist mittlerweile in [...] Deutschland, wohnhaft. Die ÖKK
hat ihren Sitz in Landquart (Graubünden). Die damalige Arbeitgeberin, die B.___,
hat ihren Sitz in [...] (Basel-Landschaft). Aufgrund der Klageerhebung im
Kanton Solothurn ist davon auszugehen, dass die Klägerin an ihrem ehemaligen
Wohnsitz, bzw. am Sitz ihrer ehemaligen Arbeitgeberin Klage erheben wollte. Im
Kanton Basellandschaft sind Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur
sozialen Krankenversicherung durch das Kantonsgericht als Versicherungsgericht
zu beurteilen (§ 54 Ab. 1 lit. d der Verwaltungsprozessordnung [VPO, SGS
271]). Das Dossier ist daher diesem Gericht zu überweisen.
3.
Entscheide über Eingaben, auf
die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, fallen in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts ist damit als Vertreter der Präsidentin zuständig.
4.
Das Verfahren ist grundsätzlich
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Verfahren
kein Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Klage wird wegen fehlender
sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an
das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, überwiesen.
3. Das Schreiben der ÖKK Kranken- und
Unfallversicherungen AG vom 1. November 2023 sowie die Beilagen gehen in Kopie
an die Klägerin.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch