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Entscheid

VSBES.2023.242

Unfallversicherung

17. Juli 2024Deutsch40 min

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Zeitpunkt des Schadensereignisses vom 28. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 17. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG

Beschwerdeführer

gegen

Generali Versicherungen

AG Direktion Deutschschweiz

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 6. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1976 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Zeitpunkt des Schadensereignisses vom 28. Oktober

2022 seit dem 1. Juli 2021 als SAP Application Specialist bei der Firma B.___

in [...] angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Generali Versicherungen AG (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Generali Versicherungen AG [GV]-Nr. 1).

1.2 Mit Bagatellunfallmeldung UVG

vom 31. Oktober 2022 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der

Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2022 ohne Fremdeinwirkung beim

Anlaufen einen messerartigen Schmerz im Fuss unterhalb der Wade verspürt und

sich dabei am rechten Fussgelenk verletzt (GV-Nr. 1.2). Daraufhin wurde

bei ihm eine Achillessehnenruptur rechts diagnostiziert

(GV-Nr. 22 f.). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen

sowie bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med.C.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mehrere ärztliche

Stellungnahmen ein (GV-Nr. 30, 61, 65). Nach Einholung eines zusätzlichen

Aktengutachtens bei der D.___ (GV-Nr. 75) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Juni

2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen im

Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Oktober 2022, da kein Unfall im

Rechtssinne bestehe und zwar eine Listenverletzung vorliege, diese jedoch mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf eine Erkrankung zurückzuführen

sei (GV-Nr. 77). Eine dagegen gerichtete Einsprache (GV-Nr. 81) wies

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. September 2023 ab (Akten-Seiten

[A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Gegen den Einspracheentscheid

vom 6. September 2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober

2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 11 ff.):

1. Der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2023 sei aufzuheben.

2. Dem

Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen gemäss

UVG für die Folgen des Ereignisses vom 28. Oktober 2022 in vollem Umfang

auszurichten.

3. Eventualiter:

Es sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen zur Vornahme

weiterer (Sachverhalts-) Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2023 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde (A.S. 21 ff.).

2.3 Mit Replik vom 17. November

2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (A.S. 30 ff.).

2.4 Mit Duplik vom 4. Dezember

2023 bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt

(A.S. 35 ff.).

2.5 Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers reicht am 18. Dezember 2023 ihre Kostennote zu den Akten

(A.S. 40 ff.).

2.6 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

2.2

Unfall ist die plötzliche, nicht

beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf

den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

2.3

Die Unfallversicherung erbringt

ihre Leistungen auch bei folgenden Körper-schädigungen, sofern sie nicht

vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog.

unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG in der ab 1. Januar

2017.

geltenden Fassung):

a. Knochenbrüche

b. Verrenkungen von Gelenken

c. Meniskusrisse

d. Muskelrisse

e. Muskelzerrungen

f. Sehnenrisse

g. Bandläsionen

h. Trommelfellverletzungen

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung

medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf

Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu

stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b S. 159). Diese medizinischen

Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess

gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)

umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1

S. 399 f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1

S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f.). So

ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen

Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im

Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc

S. 353). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner

medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe

Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren

nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem

Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne

Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für

sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser

Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225

E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

3.3

Eine reine Aktenbeurteilung kann

beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen

nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten

Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom

19.

Januar 2022 E. 3.2, 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin verneint

ihre Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hauptsächlich gestützt

auf ein von ihr bei der D.___ eingeholtes Aktengutachten vom 6. Juni 2023,

wonach die Achillessehnenruptur rechts überwiegend wahrscheinlich degenerativ

bedingt sei. Dieses sei schlüssig und nachvollziehbar und stehe auch nicht in

Widerspruch zu den (ursprünglichen) Beurteilungen des behandelnden Arztes vom

19.

November 2022 und des Pathologen vom 28. November 2022, welche

ebenfalls einen degenerativen Vorzustand an der rechten Achillessehne bejaht

hätten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden an seinem rechten

Fuss als Folge eines Anlauf- oder Absprungtraumas bei einem Volleyballspiel

seien mithin vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen (vgl.

A.S. 7 ff., 24 ff., 36 f.).

4.2

Der Beschwerdeführer vertritt

demgegenüber die Auffassung, dass das Aktengutachten der D.___ vom 6. Juni 2023 insofern in Zweifel zu ziehen

sei, als darin ausschliesslich von degenerativen Veränderungen ausgegangen

werde. Es sei vielmehr auf den Bericht seines behandelnden Arztes vom

9.

Januar 2023 abzustellen, welcher die Achillessehnenverletzung nachvollziehbar

als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt beurteilt habe. Der

Beschwerdegegnerin gelinge der Entlastungsbeweis nicht, dass seine

(Listen-) Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung

Dispositiv

zurückzuführen sei, und sie habe demnach für die (gesundheitlichen) Folgen des

Ereignisses vom 28. Oktober 2022 ihre gesetzlichen Versicherungsleistungen

nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin infolge

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG anzuweisen,

weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. A.S. 14 ff.,

31 f.).

4.3 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich

des Ereignisses vom 28. Oktober 2022 verneint hat.

5. Den Akten lässt sich im

Wesentlichen folgender entscheiderheblicher (medizinischer) Sachverhalt

entnehmen:

5.1 Gemäss Bagatellunfallmeldung UVG

vom 31. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022

ohne Fremdeinwirkung beim Anlaufen einen messerartigen Schmerz im Fuss

unterhalb der Wade verspürt (vgl. GV-Nr. 1.2).

5.2 Am 31. Oktober 2022 suchte

der Beschwerdeführer seinen Hausarzt Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, [...],

auf. Dieser notierte daraufhin in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers:

«Am 28.10.22 um 21.30 Uhr bei Volleyball-Match bei Absprung Distorsion / Pr[o]nationstrauma

OSG rechts» (vgl. GV-Nr. 53).

5.3 Eine MRI-Arthrographie

des OSG rechts des Röntgeninstituts [...] vom 11. November 2022 ergab

folgenden Befund und folgende Beurteilung (vgl. GV-Nr. 22):

«Befund:

Keine

frischen ossären Läsionen. Keine Knorpelläsionen im OSG oder USG. Verdickung

der vorderen und hinteren Syndesmose ohne Signalalteration, am ehesten

Narbengewebe entsprechend. Leichte Verdickung und flaue Signalalteration des

Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulokalkaneare DD narbig

bedingt. Ligamentum deltoideum intakt. Ruptur der Achillessehne ca. 7 cm

proximal der kalkanearen Insertion mit ausgeprägter Verdickung und

Signalalteration der Sehnenstümpfe und leichter Dehiszenz. Ausgedehntes

Weichteilödem des Kager'schen Fat Pads und des Subkutangewebes am distalen Unterschenkel

und perimalleolär. Übrige Sehnen am Rückfuss unauffällig.

Beurteilung:

Achillessehnenruptur ca. 7 cm proximal

der kalkanearen Insertion mit begleitendem Weichteilhämatom. Kein Nachweis

frischer Bandläsionen am OSG.»

5.4 Noch am

11. November 2022 überwies Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer an

Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, [...] Klinik [...]. In seinem Überweisungsschreiben hielt

er Folgendes fest (vgl. GV-Nr. 23):

«Beim Sporttreiben am 28.10.2022 kam es

beim Absprung/Stop+Go leider zu einer Achillessehnenruptur Bein rechts. Ich

bitte höflich um ein entsprechend möglichst zeitnahes Aufgebot des Patienten

zur Revision der Sehne. (…)»

5.5 Dr. med. F.___ stellte in

seinem Bericht vom 19. November 2022 daraufhin die Diagnose eines

St. n. Absprungtrauma mit akuter Achillessehnenruptur rechts, ohne

vorgängige Symptome. Der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2022 beim

Volleyballspiel beim Abspringen einen akuten Schlag mit Schmerzen im Bereich

der rechten Achillessehne erlitten, welcher eine sofortige Gehunfähigkeit und

Schwellung zur Folge gehabt habe. Das MRI vom 11. November 2022 habe das

Bild einer vollständigen Achillessehnenruptur mit mässiger Retraktion ergeben.

Es sei bereits ein teils etwas organisiertes Hämatom vorhanden, weswegen die

genaue Retraktion schlecht zu eruieren sei. Der Beschwerdeführer erscheine an

Stöcken und belaste rechts nicht. Der rechte Unterschenkel sei ziemlich

geschwollen, eine alte wahrscheinlich Spannungsblase sei geöffnet und absolut

reizlos, ansonsten seien die Wund- und Hautverhältnisse intakt. Palpatorisch

sei der ganze Sehnenanteil verdickt, mässig druckdolent und nicht gerötet. Eine

Delle sei palpabel, ca. 3 cm. Die Kraftanspannung sei klar reduziert, aber

nicht aufgehoben. Der Thompson-Test sei positiv.

Es bestehe eine vollständige akute

Achillessehnenruptur rechts. Das Trauma sei nicht unbedingt adäquat. Proximal

und distal der Rupturzone zeigten sich auch gewisse degenerative Veränderungen.

Es bestehe eine ausgedehnte Hämatombildung innerhalb der Sehnenscheide.

Therapeutisch seien entweder ein konservatives Vorgehen mittels Ruhigstellung

mit Künzli-Ortho-Rehab-Schuh und Keilerhöhung oder dann ein direktes operatives

Vorgehen mit Adaptation und Naht der Achillessehne und anschliessender

Künzli-Ortho-Rehab-Schuh-Behandlung die Optionen. Der Beschwerdeführer

entscheide sich für die operative Variante. Er werde daher am 24. November

2022 die offene operative Revision der Achillessehne rechts durchführen (vgl.

GV-Nr. 21).

5.6 Am 20. November 2022

beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin den

Geschehensablauf wie folgt: Er habe am 28. Oktober 2022 während eines

Volleyballmatches beim Abspringen einen akuten Schlag mit Schmerzen im Bereich

der rechten Achillessehne erlitten. Es sei nichts Aussergewöhnliches geschehen,

sondern ein ganz normales Spielgeschehen gewesen ohne Fremdeinwirkung. Nach dem

Vorfall habe eine sofortige Gehunfähigkeit und eine Schwellung bestanden. Er

spiele seit ca. 30 Jahre Volleyball, was jetzt wohl nicht mehr möglich sein

werde. Er habe bisher an der rechten Achillessehne nie Beschwerdegen gehabt und

es seien ihm keine anderen Vorfälle erinnerlich, welche diese Beschwerden

ausgelöst haben könnten (vgl. GV-Nr. 17).

5.7 In einer Aktennotiz vom

24. November 2022 hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin

Dr. med. C.___ fest, es liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6

Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenriss) vor, welche im gesamten

Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Das beschriebene Unfallereignis

(kontrollierte Bewegung beim Abspringen im Rahmen des Volleyballspiels) sei als

nicht adäquat zu bewerten bezüglich einer frisch eingetretenen

Achillessehnenverletzung. Es fehle das nach Ludolph («Der Unfallmann»)

unvorhergesehene Momentum im Rahmen der eingetretenen Verletzung. Auch der

behandelnde Arzt zweifle in seinem Bericht vom 19. November 2022 eine rein

unfallbedingte Läsionsfolge an (vgl. GV-Nr. 30).

5.8 Am 24. November 2022 führte

Dr. med. F.___ beim Beschwerdeführer die geplante Operation

(Achillessehnennaht rechts, Abtragung Haglundexostose rechts, Bursektomie)

durch. Dem in diesem Zusammenhang erstellten Operationsbericht sind als

Diagnosen ein St. n. Absprungtrauma mit akuter Achillessehnenruptur rechts

vom 28. Oktober 2022 beim Volleyballspiel ohne vorgängige Symptome sowie

radiologisch eine Haglundexostose rechts zu entnehmen. Wie erwartet zeige sich

eine um knapp 3 cm distrahierte Achillessehnen/Schrägruptur mit teils

bereits organisiertem Hämatom dazwischen. Die Ruptur liege ca. 5 cm

oberhalb der distalen Insertion. Weiter distal zeige sich eine Haglundexostose,

welche im MRI sichtbar sei und oberflächlich die Sehne etwas arrodiert habe.

Der distale Achillessehnenansatz sei gut, die Sehnenqualität ebenfalls. Bis zu

den Sehnenstümpfen zeige sich sowohl proximal wie auch distal eine doch gute

Sehnenqualität, was im MRI durch das ausgedehnte, teils bereits organisierte

Hämatom das Bild von degenerativen Veränderungen provoziert habe. Aus der

Rupturstelle würden Sehnenanteile zur histologischen Untersuchung eingesandt (vgl.

GV-Nr. 38).

5.9 Der von

Dr. med. G.___, Facharzt für Pathologie, [...], erstellte

Histopathologische Befundbericht vom 28. November 2022 zu den am

24. November 2022 aus der Rupturgegend entnommenen Gewebeproben ergab

folgende Diagnosen:

«B2022.57764 Biopsie Achillesferse

rechts: Ligamentäres bzw. tendinöses Weichgewebe unter Einschluss einer

frischen, hämorrhagisch und fibrinös durchsetzten Nekrose, ferner gut

vaskularisiertes Granulationsgewebe bzw. unmittelbar benachbarte Fibroblastenproliferate,

Lymphozytäre Reizsynovialitis»

Der feingewebliche Befund entspreche

einer nicht ganz frischen Ligamentruptur offenbar auf dem Boden eines bereits

älteren exogenen Vorschadens (mehrere Wochen bzw. wenige Monate). Es sei somit

von einer rezidivierenden Schädigung, beispielsweise durch vorangegangene

Zerrung oder Teilruptur auszugehen (vgl. GV-Nr. 63).

5.10 Mit Schreiben vom 9. Januar 2023

führte Dr. med. F.___ zu Handen der

Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, es handle sich vorliegend im

Bereich der Listenverletzungen um einen Sehnenriss. Vor der Operation sei eine

MRI-Untersuchung der Achillessehne erfolgt, welche die im Sprechstundenbericht

vom 19. November 2022 erwähnten Befunde mit ausgedehnter Hämatombildung

und aufgequollenen Sehnenstümpfen gezeigt habe. Intraoperativ habe, wie im

Operationsbericht ebenfalls erwähnt, sowohl ein proximaler als auch ein

distaler Sehnenstumpf mit guter Sehnenqualität gefunden werden können. Die

beschriebene kleine Sehnenarrosion über der Haglundexostose habe mit der Ruptur

nichts zu tun. Diese sei selbstverständlich degenerativ verursacht. Aufgrund

der intraoperativ doch schönen Sehnenstümpfe beurteile er dieses Ereignis mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt. Die Nachfrage beim Beschwerdeführer

habe auch ergeben, dass er sich nicht genau erinnern könne, ob der Schmerz bei

der Landung vom Sprung mit einer Distorsion ähnlich wie beim Treten in ein Loch

verbunden gewesen sei. Wie auch bereits im ersten Bericht erwähnt, seien vorher

nie irgendwelche Achillessehnenprobleme beidseits vorhanden gewesen (vgl.

GV-Nr. 45).

5.11 In einem Bericht zu einer

Konsultation vom 11. Januar 2023 hielt Dr. med. F.___ fest, dass sich

der postoperative Verlauf sechs Wochen nach der Operation bisher problemlos

gestalte mit guter Stellung und schöner Wundheilung (vgl. GV-Nr. 54.2).

5.12 In einem Schreiben vom

16. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer (neu) gegenüber der

Beschwerdegegnerin geltend, es sei beim Absprung aufgrund von Schwierigkeiten

mit dem Gleichgewicht zu einer unkontrollierten Bewegung gekommen, um einen

drohenden Sturz zu verhindern. Er habe daraufhin einen akuten Schlag und

Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne verspürt (vgl. GV-Nr. 46).

5.13 In einer Stellungnahme vom

13. März 2023 führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin

Dr. med. C.___ in Ergänzung zu seiner Aktennotiz vom 24. November

2022 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) aus, gemäss Ludolph sei für eine

Zusammenhangstrennung der Achillessehne durch indirekte Krafteinwirkung, welche

ca. 90 % aller Fälle ausmache, stets ein Missverhältnis von muskulärer

Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Sehne ursächlich. Als allein

anlagebedingte Ursache werde eine vorzeitige Texturstörung diskutiert durch

unzureichende Gefässversorgung, wiederholte Mikrotraumen, Einnahme von

Medikamenten, entzündliche Veränderung, rheumatische Erkrankungen, Autoimmunkrankheiten.

Die Ursache von solchen Texturstörungen der Achillessehne, deren Mitwirkung bei

Zusammenhangstrennungen bei mindestens 25 % liege, im Übrigen aber

streitig sei, seien sowohl eine Minderdurchblutung als auch eine chronische

Überforderung der Sehne, wobei andere Ursachen noch hinzukommen könnten.

Naheliegend sei ein Zusammenwirken mehrerer Ursachen für das Schadensbild.

Folgende Beispiele seien die

Achillessehne gefährdende Mechanismen bei einem Schadensbild, das in der

Vielzahl der Fälle keine Abgrenzung zulasse: Der Sturz aus der Höhe unter

gleichzeitiger fussrückenfertiger Belastung des Fusses, ein

Abrutschen/Verfehlen einer Treppenstufe oder ein Tritt in eine Bodenvertiefung,

so dass plötzlich mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf der

Achillessehne laste, oder der nach vorne gerichtete Sturz bei fixiertem Fuss.

Typisch für diese Mechanismen sei die unvorhergesehene, plötzliche Belastung

der Sehne bei ausgeschalteter Bremsfunktion der Muskulatur, voller Belastung

unmittelbar der Sehne und hoher Dynamik, mithin ruckartiger Belastung. Der zahlenmässig

am häufigsten umstrittene Schadensmechanismus des Abstossens mit

fusssohlenwertiger Bewegung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung

des Kniegelenks bedürfe einer besonderen Diskussion, weil er kontrovers

diskutiert werde und teilweise als typischer Unfallmechanismus bezeichnet werde.

Diese Bewegung sei grundsätzlich nicht unphysiologisch. Dafür sei die

Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen. Die Achillessehne werde bei

dieser Bewegung auch nicht überdehnt. Denn der Fuss bewege sich beim Start

fusssohlenwärts, so dass diese entlastet werde, während sich das Kniegelenk

strecke. Dennoch sei ein erhöhtes Verletzungsrisiko bei Extrembelastungen nicht

zu übersehen. Dies sei aber dadurch begründet, dass bei maximaler physiologischer

Anspannung der Achillessehne – aufgezwungen (durch äussere Umstände)

–ungeplante Änderungen des Bewegungsablaufes (Abrutschen vom Sprungbrett,

Bodenunebenheit) nicht mehr kompensiert werden und zu unphysiologischen

Belastungen/Verletzungen führen könnten. Die Aussage, es handle sich um «einen

typischen Unfallmechanismus» könne deshalb nicht geteilt werden. Plausibel sei

eine unphysiologische Belastung nur dann, wenn diese durch äussere Umstände

aufgezwungen werde. Die Grenzen der physiologischen Belastung würden in aller

Regel instinktiv eingehalten. Der Mensch verhalte sich normalerweise im Rahmen

der von Kindheit an erlernten Belastungsgrenzen. Diese würden nur dann

verlassen, wenn äussere Umstände passiv einwirkten.

Mithin bleibe es zusammengefasst bei der

bereits erfolgten Einschätzung zur Ätiopathogenese der Zusammenhangstrennung

der Achillessehne unter Würdigung des Unfallmechanismus (verschiedene Angaben,

jedoch fehlendes unvorhergesehenes, überraschendes Momentum gemäss den

Ausführungen von Ludolph) sowie der wissenschaftlichen Lehrmeinung und aufgrund

fehlender histologischer Beurteilung von intraoperativ entnommenem Sehnengewebe

aus der Rupturstelle (vgl. GV-Nr. 61).

5.14 Am 21. April 2023 nahm

Dr. med. C.___ ergänzend Stellung zu dem ihm neu vorgelegten

Histopathologischen Befundbericht vom 28. November 2022. Gemäss diesem

entspreche der feingewebliche Befund einer nicht ganz frischen Ligamentruptur

offenbar auf dem Boden eines bereits älteren exogenen Vorschadens (mehrere

Wochen bzw. wenige Monate). Es sei somit von einer rezidivierenden Schädigung,

beispielsweise durch vorangegangene Zerrung oder Teilruptur, auszugehen. Diese

beschriebene anzunehmende Vorschädigung der betroffenen Achillessehne sei

mithin unter Würdigung der bereits abschnittsweise wiedergegebenen wissenschaftlichen

Betrachtungsweise als überwiegend wahrscheinlich kausal hinsichtlich der

eingetretenen Zusammenhangstrennung anzusehen. Bei dem vorliegend beschriebenen

Belastungsvorgang sei nichts Bestimmungswidriges, Unerwartetes,

Unvorhergesehenes, Ungeplantes, Unkoordiniertes zu erkennen, so dass alles fehle,

was eine Gefährdung der Achillessehne beinhalten könnte.

Unter Würdigung des histopathologischen

Untersuchungsbefundes und der Anamnese mit fehlender unvorhergesehener

Belastung der betroffenen Achillessehne sei an der Einschätzung einer

allenfalls möglichen, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlichen

ereignisassoziierten Sehnenverletzung festzuhalten. Degenerative

Vorschädigungen der Sehnen seien beschrieben und alterskorreliert als nicht

unüblich zu erachten (vgl. GV-Nr. 65).

5.15 Am 6. Juni 2023 erstattete

Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, D.___, im Auftrag der

Beschwerdegegnerin ein chirurgisch-traumatologisches Aktengutachten. In diesem

führte er aus, es erstaune, dass im vorliegenden Fall das Grundprinzip einer

Sehnenruptur nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Als Conditio sine qua

non für eine (unfallbedingte) Sehnenruptur erfolge vorgängig prinzipiell eine

sog. exzentrische Dehnung des bereits vorgespannten Muskelsehnenapparates. Im

vorliegenden Fall habe sich der Muskelsehnenapparat bzw. die Wadenmuskulatur

mit der Achillessehne beim Hochspringen angespannt wie immer beim

Volleyballspiel und beim Hochspringen. Es hätte dann aber noch zusätzlich zu

einem von aussen einwirkenden Faktor mit nochmaliger Dehnung des bereits

angespannten Muskelsehnenapparates der Wadenmuskulatur und der Achillessehne kommen

müssen, die dem normalen Verlauf entgegengesetzt eingewirkt hätte und zur

Ruptur der Achillessehne hätte führen können. Derartige

Ereignisse erfolgten beispielsweise beim Lossprinten der Sprinter vom Block.

Die Tennisspieler und auch die Badmintonspieler würden zum Ball hinlaufen, sich

dann umdrehen und erneut aus einer dorsalen Flexion starten. Damit komme es zur

exzentrischen Dehnung des vorgespannten Muskelsehnenapparats und so erklärten

sich bspw. die Rupturen der Achillessehne bei Tennisspielern. Dieser Hergang

werde bei Volleyballspielern nicht beschrieben. Derartige schnelle repetitive

Wendemanöver um die Achse bestünden selten. Wenn sie aufträten, könne es aber

ebenfalls zum ereignisbedingten Achillessehnenriss kommen. An diesem

Momentum der sog. exzentrischen Belastung fehle es vorliegend. Der Beschwerdeführer

gebe einen kontrollierten Sprung an, ein ungewöhnliches Ereignis hätte sich

nach eigenen Angaben nicht abgespielt. Bei diesem Sprung kontrahiere sich die

Wadenmuskulatur kontrolliert, es werde damit ein Zug auf die Achillessehne

ausgeübt und es komme zur Plantarflexion des Fusses mit anschliessendem

Absprung. Eine zusätzliche Einwirkung eines äusseren Faktors habe nicht

vorgelegen. Eine morphologisch gesunde Achillessehne wäre nicht gerissen. Der

Beschwerdeführer befinde sich in einem Alter, in dem die Reissfestigkeit der

Achillessehne abnehme. Ausserdem spiele er seit drei Jahrzehnten Volleyball,

was mit repetitiven Belastungen der Achillessehne verbunden sei. Anscheinend sei

es auch bereits früher zu Verletzungen des oberen Sprunggelenkes gekommen mit

entsprechenden narbig verdickten Ligamenten. Insofern sei es durchaus wahrscheinlich,

dass auch die Achillessehne schon bereits mittraumatisiert worden sei. Es fehle

vorliegend an einer exzentrischen Dehnung. Die vorgeschädigte Sehne sei beim

Absprung gerissen. Auch histopathologisch sei der Befund bestätigt worden, dass

es bereits früher zu einer rezidivierenden Schädigung gekommen sei. Es seien

Fibroblasten-Proliferate nachgewiesen worden und die Pathologen seien von einer

nicht mehr ganz frischen Achillessehnenruptur ausgegangen. Das sei zweifellos

richtig, da das Substrat intraoperativ am 24. November 2022 entnommen worden

sei, also knapp einen Monat nach dem Ereignis. Die Pathologen hätten aber auch

darauf hingewiesen, dass es zusätzlich zu vorgängigen rezidivierenden Schäden

hätte gekommen sein müssen. Insofern spreche dieser Befund ebenfalls dafür,

dass es sich beim Achillessehnenriss vom 28. Oktober 2022 um einen

überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingten Riss handle. Die Sehnenstümpfe

seien zwar von Dr. med. F.___ noch als gut beschrieben worden. Das

schliesse jedoch nicht aus, dass es feingeweblich trotzdem schon zu

degenerativen Veränderungen gekommen sei, die zum Riss der Sehne geführt hätten.

Entscheidend sei, dass es mit dem Absprung zu einem völlig kontrollierten

Vorgang gekommen sei, bei dem eine gesunde Achillessehne nicht reisse.

Insgesamt habe das Ereignis vom

28. Oktober 2022 überwiegend wahrscheinlich eine Listendiagnose gemäss

Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG verursacht, diese sei jedoch im

gesamten Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als

50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Voraussetzung für eine

unfallbedingte Sehnenruptur sei prinzipiell eine exzentrische Dehnung des

vorgängig angespannten Muskelsehnenapparates, an welcher es vorliegend fehle.

Bei dem kontrollierten Abspringen werde der Muskelsehnenapparat der Wade

physiologisch beansprucht. Reisse dann die Achillessehne, sei dies in der Regel

auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. In der Fachliteratur würde zudem

beschrieben, dass derartige Risse häufig bei Männern im mittleren Lebensalter

erfolgten. Hinzuweisen sei auch darauf, dass zusätzlich im MRI vom

11. November 2022 schon narbige Abheilungen des lateralen Bandapparates

vorgelegen hätten, auch im Bereich der vorderen und hinteren Syndesmose. Der

Beschwerdeführer spiele seit drei Jahrzehnten Volleyball, könne sich allerdings

nicht an diese früheren, inzwischen ausgeheilten Verletzungen erinnern. Diese

seien aber im MRI vom 11. November 2022 noch sichtbar. Dass es im

Zusammenhang mit diesen früheren Makroverletzungen zusätzlich bereits früher zu

repetitiven Mikroverletzungen der Achillessehne gekommen sein könne, könne

diskutiert werden, sei aber nicht zwingend Voraussetzung für die heute

festgestellte Achillessehnenruptur. Diese sei mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt entstanden, da sie sich bei einem normalen

Sportvorgang ereignet habe, ohne dass der Muskelsehnenapparat pathologisch

gestresst worden sei (vgl. GV-Nr. 75.5 ff.).

6. Zu prüfen ist in einem ersten

Schritt, ob das Ereignis vom 28. Oktober 2022 einen Unfall im Sinne von

Art. 4 ATSG darstellt (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

6.1

6.1.1 Der äussere Faktor ist zentrales

Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den

Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE

134 V 72 E. 4.1.1

S. 76). Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn

er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was

für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des

ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten

Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das

Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der

Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung

gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen

unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn

der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der

erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Dies trifft

beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder

an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern,

eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Das

Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer

(schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Einwirkungen, die aus

alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache

einer Gesundheitsschädigung. Ferner ist zu beachten, dass sich der medizinische

Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im

Sinne von Art. 4 ATSG deckt. Ausschlaggebend ist also, dass sich der

äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper

abhebt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2

mit Hinweisen).

6.1.2 Bei Sportverletzungen ist das

Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen. Treten

Schmerzen bei «normalen» Bewegungsabläufen auf, ist der ungewöhnliche äussere

Faktor nicht gegeben. Die äussere Einwirkung muss den Bewegungsablauf vielmehr

programmwidrig beeinflussen. Von einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen

werden, wenn der Bewegungsablauf nach einem objektiven Massstab nicht mehr im

Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich

ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der

Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. Die Programmwidrigkeit kann

bspw. durch andere Mitspieler (z. B. durch Schubsen, Anrempeln,

Bodycheck), durch andere äussere Umstände (Ausrutschen auf glitschigem

Untergrund, Stolpern über einen Absatz) oder reflexartige Abwehrbewegungen

verursacht worden sein (Irene Hofer

in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler

Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 41; Urteil des Bundesgerichts

8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).

6.2

6.2.1 Hinsichtlich des

konkreten Geschehensablaufs sind den vorliegenden Akten folgende Angaben zu

entnehmen: Gemäss Bagatellunfallmeldung UVG vom 31. Oktober 2022 verspürte

der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 während des Volleyballspielens

«beim Anlaufen» und ohne Fremdeinwirkung einen messerartigen Schmerz im Fuss

unterhalb der Wade (vgl. GV-Nr. 1.2; E. II. 5.1 hiervor). Auf

dem Fragebogen Körperschädigung vom 20. November 2022 gab der

Beschwerdeführer alsdann an, er habe «beim Abspringen» einen akuten Schlag mit

Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne erlitten, ohne dass etwas

Aussergewöhnliches vorgefallen sei (vgl. GV-Nr. 17.1; E. II. 5.6

hiervor). Der Hausarzt Dr. med. E.___ beschrieb am 31. Oktober 2022 als

Ereignishergang eine Distorsion bzw. ein Pronationstrauma am OSG rechts «bei

Absprung» (vgl. GV-Nr. 53; E. II. 5.2 hiervor), am

11. November 2022 eine Achillessehnenruptur am rechten Bein «beim Absprung / Stop+Go»

(vgl. GV-Nr. 23; E. II. 5.4 hiervor). Dr. med. F.___ ging

in seinem Bericht vom 19. November 2022 ebenfalls davon aus, dass der

Beschwerdeführer «beim Abspringen» einen akuten Schlag mit Schmerzen im Bereich

der rechten Achillessehne erlitten habe, und diagnostizierte daraufhin ein

«St. n. Absprungtrauma mit akuter Achillessehnenruptur rechts» (vgl. GV-Nr. 21;

E. II. 5.5 hiervor). Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 führte er

zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anschliessend (neu) aus, eine

Nachfrage beim Beschwerdeführer habe ergeben, dass er sich nicht genau erinnern

könne, ob der Schmerz bei der Landung vom Sprung mit einer Distorsion ähnlich

wie beim Treten in ein Loch verbunden gewesen sei (vgl. GV-Nr. 45; E. II. 5.10

hiervor). Der Beschwerdeführer seinerseits machte am 16. Januar 2023

geltend, er habe beim Absprung das Gleichgewicht verloren und eine

unkontrollierte Bewegung gemacht, um einen drohenden Sturz zu verhindern. Er

habe daraufhin einen akuten Schlag und Schmerzen im Bereich der rechten

Achillessehne verspürt (vgl. GV-Nr. 46; E. II. 5.12 hiervor).

6.2.2 Aus dem vorstehend Dargelegten

ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zeitnah zum Ereignis vom

28. Oktober 2022 am 31. Oktober 2022 über seinen Arbeitgeber gegenüber

der Beschwerdegegnerin vermelden liess, beim Anlaufen (zum Absprung) einen

Schmerz im (rechten) Fuss unterhalb der Wade verspürt zu haben. Dieser

Aussage ist grundsätzlich höheren Beweiswert zuzumessen, handelt es sich dabei

doch um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und

zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 48; Urteil des

Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Auch im

weiteren Verlauf hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die behandelnden

Ärzte wiederholt daran fest, dass er sich beim Abspringen (einhergehend mit

einem akuten Schlag und Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne) die

Achillessehnenruptur zugezogen habe. Erst Dr. med. F.___ führte später aus,

der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr verinnerlichen, ob der Schmerz nicht

doch erst bei der Landung nach erfolgtem Sprung mit einer Distorsion «ähnlich

wie beim Treten in ein Loch» aufgetreten sei. Dabei gilt es jedoch darauf

hinzuweisen, dass diese neue Variante des Geschehensablaufs – welche einem

Unfallereignis eher entsprochen hätte (vgl. E. II. 6.1.1 f.

hiervor; siehe auch Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 13. März

2023 [GV-Nr. 61.3; E. II. 5.13 hiervor]) – nur auf spezifisches

Nachfragen von Dr. med. F.___ (erstmals) vorgebracht wurde und Letzterer in

ihr wohl die (zusätzliche) Bestätigung für seine medizinische Einschätzung

suchte, wonach die erlittene Achillessehnenverletzung überwiegend wahrscheinlich

unfallbedingt gewesen sei. Der

Beschwerdeführer stellt(e) denn auch zu Recht in seiner Einsprache vom

10. Juli 2023 sowie in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2023 erneut

auf seine ursprüngliche Version des Geschehensablaufs ab (vgl. GV-Nr. 81.1;

A.S. 13).

6.2.3 Ist der Beschwerdeführer

jedoch weder gestolpert, noch ausgeglitten noch hat er einen Misstritt gemacht und

ist auch sonst keine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne dokumentiert, dass der

natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder

Sinnfälliges wie etwa ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes oder ein Stossen

durch eine Drittperson gestört worden wäre, fehlt es vorliegend am Kriterium eines «ungewöhnlichen

äusseren Faktors», der den Rahmen des beim Volleyballspiel normalen

Bewegungsmusters sprengen würde (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Ist besagtes

Kriterium aber nicht erfüllt, ist das Ereignis vom 28. Oktober 2022 auch

nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Daran vermag

auch nichts zu ändern, dass Dr. med. E.___ ein (Pronations-) Trauma und

Dr. med. F.___ ein (Absprung-) Trauma

diagnostizierten, deckt sich doch der medizinische Begriff des Traumas

rechtsprechungsgemäss nicht mit dem Unfallbegriff im Rechtssinne (vgl.

E. II. 6.1.1 hiervor). Vom Beschwerdeführer wird denn auf Beschwerdeebene richtigerweise

auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass sich am 28. Oktober 2022 kein

Unfall zugetragen habe (vgl. A.S. 13).

7. Zu prüfen bleibt somit, ob die

Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung

leistungspflichtig ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Vorliegend besteht

mit der Diagnose einer Achillessehnenruptur unbestrittenermassen eine

Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenrisse).

7.1

7.1.1 Gemäss dem zu dieser neueren

Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2

UVG zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges

Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der

Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit

führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2

lit. a – h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur

Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die

vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in

Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises

weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu

übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und

erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur

Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem

initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund

der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung;

Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes;

intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant.

Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer

Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen,

solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung

oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner

Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung

einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt

sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz

untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller

Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster

Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das

gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu

berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen

Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die

für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer

Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der

Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die

fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu

mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht

das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung

sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des

Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.

7.1.2 Bei Achillessehnenrupturen mag es zwar

sein, dass diese im Allgemeinen häufig bei aufgrund degenerativer Veränderungen

geschwächter Sehnen auftreten. Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist

bei Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG

indessen nicht bereits mit dem Nachweis von vorbestehenden degenerativen

Veränderungen geleistet, zumal bei Eintritt einer der Listenverletzungen

praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen im Spiel

sind. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt

auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche

Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.1;

siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2023 vom 17. Januar 2024

E. 3.3.1, 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.2.2).

7.2

7.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein (externes) Aktengutachten in Auftrag

gab, ohne den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin vorgängig darüber

zu informieren (vgl. GV-Nr. 73). Sie hielt damit die formellen

Anforderungen an eine Gutachtensvergabe, namentlich die vorgängige Bekanntgabe

des Namens des unabhängigen Sachverständigen sowie die vorgängige Zustellung der

an diesen zu richtenden Fragen an die Partei (vgl. Art. 44 Abs. 2 und

Abs. 3 ATSG), nicht ein. Dies führt indessen nicht dazu, dass das von der D.___

erstattete chirurgisch-traumatologische Aktengutachten vom 6. Juni 2023

jeglichen Beweiswert verliert. Es ist vielmehr gleich zu würdigen, wie wenn es

von einem versicherungsinternen Arzt stammen würde. Auf den Bericht eines

versicherungsinternen Arztes kann rechtsprechungsgemäss dann abgestellt werden,

soweit auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit

seiner Feststellungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2015,

8C_574/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 6.2.1; E. II. 3.2

hiervor).

7.2.2 Dem beratenden Arzt Dr. med.

H.___, D.___, standen sämtliche medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin,

mithin auch sämtliche Berichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte und der

Histopathologie zur Verfügung (vgl. GV-Nr. 75.1 ff.), welche er anschliessend

auch in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. GV-Nr. 75.5 ff.). Es lag

ein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt mit lückenlosem Befund vor,

welcher einzig noch einer Abklärung der (medizinischen) Ursache für die

erlittene Verletzung bedurfte. Eine blosse Aktenbeurteilung war somit grundsätzlich

möglich (vgl. E. II. 3.3 hiervor).

7.3

7.3.1 Fest steht, dass der

Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 im Rahmen eines Volleyballspiels beim

Anlaufen zum Absprung oder beim Abspringen einen akuten Schlag mit Schmerzen im

Bereich der rechten Achillessehne verspürte (vgl. E. II. 5.1,

E. II. 5.6, E. II. 6.2.2 hiervor). Damit liegt ein

initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache seines

Gesundheitsschadens vor (so auch bei vergleichbarer Ausgangslage: Urteil des

Bundesgerichts 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.1).

7.3.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob

die vorliegende Verletzung als Listendiagnose zu mehr als 50 % auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Hierzu ist nachfolgend die

Aktenbeurteilung der D.___ vom 6. Juni 2023, auf welche sich die

Beschwerdegegnerin bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht hauptsächlich

abstützt, inhaltlich vertieft auf ihre Beweiswertigkeit hin zu untersuchen.

7.3.2.1 Dr. med. H.___, D.___, wies

im Rahmen seiner grundsätzlichen Überlegungen darauf hin, dass die

Reissfestigkeit der Achillessehne mit dem Alter generell abnehme und gemäss der

einschlägigen Fachliteratur derartige Risse häufig bei Männern im mittleren

Lebensalter – worunter auch der im Zeitpunkt des Ereignisses vom 28. Oktober

2022 46-jährige Beschwerdeführer fällt – erfolgten (vgl. GV-Nr. 75.7 f.;

E. II. 5.15 hiervor). Aus diesen allgemeinen Ausführungen lässt sich

vorliegend – ohne Bezugnahme zum konkreten Einzelfall – indessen nichts

gewinnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1).

7.3.2.2 Die Einschätzung von Dr. med. H.___

stützt sich weiter in erster Linie auf die Annahme, dass der fragliche

Ereignishergang biomechanisch nicht geeignet sei, bei einer gesunden

Achillessehne einen Riss zu verursachen. Er führte hierzu aus, beim vorliegend beschriebenen

kontrollierten Abspringen fehle es an einer exzentrischen Dehnung des bereits

vorgespannten Muskelsehnenapparates, welche zur Ruptur hätte führen können

(vgl. GV-Nr. 75.6 ff.; E. II. 5.15 hiervor). Dieser

Einschätzung steht diejenige des behandelnden Arztes Dr. med. F.___

grundsätzlich nicht entgegen, der zunächst selber das vom Beschwerdeführer an

der Achillessehne erlittene Trauma als «nicht unbedingt adäquat» bezeichnete

(vgl. GV-Nr. 21; E. II. 5.5 hiervor), um später – wohl zwecks zusätzlicher

Stützung seiner These einer traumatisch bedingten Verletzung – eine neue

Variante des Geschehensablaufs einzubringen (vgl. GV-Nr. 45;

E. II. 5.10 hiervor), welche sich jedoch als nicht überwiegend

wahrscheinlich herausstellte (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor). Dessen

ungeachtet beruht die von Dr. med. H.___ ermittelte (Zug-) Belastung

der Sehne beim Ereignis vom 28. Oktober 2022 letztlich auf einer

Hypothese, ohne dass sich der konkrete schädigende

Mechanismus im Körperinnern noch genau rekonstruieren liesse. Darüber

hinaus ging auch Dr. med. H.___ lediglich davon aus, dass bei einem

Geschehensablauf wie dem geschilderten «in der Regel» eine Achillessehnenruptur

auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen sei (vgl. GV-Nr. 75.8;

siehe in diesem Zusammenhang etwa auch die Stellungnahme von Dr. med. C.___

vom 21. April 2023, wonach eine ereignisassoziierte Sehnenverletzung

zumindest möglich sei [GV-Nr. 65.1; E. II. 5.14 hiervor]). Ohnehin

ist die Ereignisschilderung bloss als einzelnes Indiz unter mehreren in die

Gesamtwürdigung einzubeziehen und für sich allein grundsätzlich (noch) nicht

geeignet, um den Entlastungsbeweis zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3).

7.3.2.3 Anlässlich der MRI-Arthrographie vom

11. November 2022 zeigte sich eine komplette von einem ausgedehnten

Weichteilhämatom und einer leichten Dehiszenz begleitete Ruptur der rechten

Achillessehne mit einer am ehesten einem Narbengewebe entsprechenden Verdickung

der vorderen und hinteren Syndesmose ohne Signalalteration, einer allenfalls

narbig bedingten leichten Verdickung und flauen Signalalteration des Ligamentum

fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulokalkaneare, einem intakten

Ligamentum deltoideum sowie einer ausgeprägten Verdickung und Signalalteration

der Sehnenstümpfe (vgl. GV-Nr. 22; E. II. 5.3 hiervor).

Dr. med. H.___ schloss daraus, dass die bildgebend festgestellten narbigen

Verdickungen des lateralen Bandapparates und im Bereich der vorderen und

hinteren Syndesmose eindeutig auf frühere ausgeheilte Verletzungen hinwiesen,

die dem Beschwerdeführer im Laufe seines 30-jährigen Volleyballspielens gar

nicht mehr erinnerlich gewesen seien (vgl. GV-Nr. 75.5 f., 75.8;

E. II. 5.15 hiervor). Der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ wies –

gestützt auf das MRI vom 11. November 2022 – in seinem ersten

Sprechstundenbericht vom 19. November 2022 ebenfalls darauf hin, dass sich

bei ausgedehnter Hämatombildung innerhalb der Sehnenscheide proximal und distal

der Rupturzone auch gewisse degenerative Veränderungen zeigten (vgl.

GV-Nr. 21; E. II. 5.5 hiervor). Diese Aussage korrigierte er

indessen in der Folge in seinem Bericht zur Operation vom 24. November

2022 insofern, als er festhielt, dass sich intraoperativ bis zu den

Sehnenstümpfen sowohl proximal wie auch distal eine doch gute Sehnenqualität und

ein ausgedehntes, teils bereits «organisiertes» Hämatom präsentierten, wobei

Letzteres im MRI vom 11. November 2022 das Bild von degenerativen

Veränderungen provoziert habe (vgl. GV-Nr. 38; E. II. 5.8

hiervor). Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 führte er schliesslich aus,

dass die von ihm am 24. November 2022 abgetragene Haglundexostose die

(Achilles-) Sehne leicht arrodiert habe, wobei diese Arrosion zwar degenerativ

verursacht sei, aber mit der Sehnenruptur nicht in Zusammenhang stehe (vgl.

GV-Nr. 45; E. II. 5.10 hiervor). Dr. med. H.___ nahm in

seiner Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2023 nicht weiter Stellung zum Einwand

von Dr. med. F.___, wonach das ausgeprägte Hämatom an der Rupturstelle zu

einer Verfälschung der bildgebenden Befunde des MRI vom 11. November 2022

geführt habe. Darüber hinaus leitete er aus einer (teilweise lediglich leichtgradigen)

narbigen Verdickung der Syndesmosen und des (lateralen) Bandapparates

einen degenerativen Vorzustand der gerissenen Achillessehne ab, ohne diesen

nicht augenfälligen Zusammenhang näher zu erläutern. Gestützt auf die

bildgebenden Befunde lässt sich die Theorie des vorwiegend abnützungs- oder

krankheitsbedingten Risses der Achillessehne demnach nicht ohne weiteres

erhärten.

7.3.2.4 Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___

in seinem Schreiben vom 9. Januar 2023 erwähnte, dass er – entgegen der bildgebenden

Darstellung im MRI vom 11. November 2022 – intraoperativ schöne

Sehnenstümpfe und eine insgesamt gute Sehnenqualität vorgefunden habe, aufgrund

welcher er die Ruptur als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt beurteile

(vgl. GV-Nr. 45; E. II. 5.10 hiervor). Dr. med. H.___ hielt

dem entgegen, dass es trotzdem feingeweblich bereits zu degenerativen

Veränderungen habe kommen können, welche zum Riss der Achillessehne geführt

hätten (vgl. GV-Nr. 75.7; E. II. 5.15 hiervor). Dr. med. F.___

hatte hierzu am 24. November 2022 intraoperativ aus der Rupturstelle

Sehnenanteile entnommen, um diese histologisch auf mögliche Hinweise auf eine

frische Traumatisierung oder eine chronische Tendinopathie untersuchen zu

lassen (vgl. GV-Nr. 38, 40). Der Pathologe Dr. med. G.___ bezeichnete

daraufhin in seinem histopathologischen Befundbericht vom 28. November

2022 das Weichgewebe unter anderem als tendinös, was auf einen gewissen

degenerativen Vorzustand hindeuten dürfte (vgl.

https://flexikon.doccheck.com/de/Tendopathie, letztmals

besucht am 27. Juni 2024). Gleichzeitig hielt er jedoch auch fest, dass

der feingewebliche Befund einer nicht ganz frischen Ligamentruptur offenbar auf

dem Boden eines bereits älteren exogenen Vorschadens (mehrere Wochen bzw.

wenige Monate) entspreche, so dass von einer rezidivierenden Schädigung, bspw.

durch vorangegangene Zerrung oder Teilruptur, auszugehen sei (vgl.

GV-Nr. 63; E. II. 5.9 hiervor). Er ermittelte demnach zwar eine

Vorschädigung, erachtete diese jedoch – so zumindest seine Wortwahl – als durch

eine exogene, mithin eine äussere Einwirkung (so etwa eine

vorangegangene Zerrung oder Teilruptur) verursacht (vgl. zur Definition von

«exogen»: https://flexikon.doccheck.com/de/Exogen, letztmals

besucht am 27. Juni 2024). Damit ist aber noch nicht ohne weiteres

ausgesagt, dass diese Vorschädigung (vorwiegend) auf Abnützung oder Krankheit,

welche Gegenstück zu einem spezifischen Ereignis bilden (vgl. BGE 146 V 51

E. 8.2.2.2 sowie E. 8.2.3 S. 65 f.), zurückzuführen war.

Bezeichnenderweise schloss Dr. med. H.___ denn aus den Verletzungen des

oberen Sprunggelenkes mit entsprechenden narbig verdickten Ligamenten, dass

wahrscheinlich auch die Achillessehne bereits mittraumatisiert worden sei (vgl.

GV-Nr. 75.7; E. II. 5.15 hiervor). Er ging demzufolge offenbar selber

– und auch das nur mittels einer indirekten Beweisführung – von einer

ursprünglich traumatischen Pathogenese aus. Bei dieser Ausgangslage kann aber

nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden,

dass die vom Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 erlittene

Achillessehnenverletzung auf ein vorwiegend degeneratives Geschehen

zurückzuführen war. Dies gilt selbst dann, wenn doch zumindest gewisse

degenerative Vorzustände vorliegen sollten, reicht doch deren Nachweis auch

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ohne weiteres für das

Gelingen des Entlastungsbeweises des Unfallversicherers (vgl.

E. II. 7.1.2 hiervor).

7.3.3 Gestützt auf vorstehende

Ausführungen bestehen mithin zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit

und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. med. H.___ (zu deren

reduzierten Beweiskraft vgl. E. II. 3.2 sowie E. II. 7.2.1

hiervor), so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Es fehlen (bisher) die

medizinischen Befunde, um überwiegend wahrscheinlich von einer vorwiegend auf

Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Listenverletzung ausgehen zu können

(vgl. E. II. 7.3.2.3 f. hiervor). So verbleibt aktuell lediglich

der von Dr. med. H.___ ermittelte, letztlich auf einer Hypothese beruhende

Ereignishergang im Körperinnern, mit welchem indessen für sich allein der

Entlastungsbeweis (noch) nicht geführt werden kann (vgl. E. II. 7.3.2.2

hiervor). Soweit Dr. med. H.___ die Auffassung vertritt, es sei (einzig)

«entscheidend», dass es mit dem Absprung zu einem völlig kontrollierten Vorgang

gekommen sei, bei welchem eine gesunde Achillessehne nicht reisse (vgl.

GV-Nr. 75.7; E. II. 5.15 hiervor), ist ihm demnach nicht zu

folgen. Schliesslich erweisen sich auch die (vorgängigen) Beurteilungen des

Vertrauensarztes Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 5.7,

E. II. 5.13, E. II. 5.14 hiervor) als nicht beweiswertig, nachdem

sie sich – wie Dr. med. H.___ zu Recht anmerkt (vgl. GV-Nr. 75.5) –

weitgehend auf allgemeine (unfallmedizinische) Ausführungen ohne Bezug zum

konkreten Einzelfall beschränken. Zugleich kann aber auch auf die Einschätzung des

behandelnden Arztes Dr. med. F.___ vom 9. Januar 2023 nicht ohne

weiteres abgestellt werden, stützte sich dieser doch unter anderem auf einen

Geschehensablauf, welcher sich als nicht überwiegend wahrscheinlich herausstellte

(vgl. E. II. 7.3.2.2 hiervor), und äusserte sich überhaupt nicht zum

histopathologischen Befundbericht vom 28. November 2022, obwohl dieser an

ihn adressiert war (vgl. GV-Nr. 63). Die Beschwerdegegnerin hat demnach

aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG; E. II. 3.1

hiervor) ein klärendes, den Vorgaben von Art. 44 ATSG entsprechendes

medizinisches Gutachten zu veranlassen und danach über den Leistungsanspruch

des Beschwerdeführers erneut zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.2.2). Die Gutachtensperson wird

sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten dazu zu äussern haben, ob die

Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %,

auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Kommt sie zu dem begründeten

und überzeugenden Schluss, dass die Verletzung des Beschwerdeführers nicht

überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit zurückzuführen ist, muss die

Beschwerdegegnerin für die Folgen der Achillessehnenverletzung aufkommen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4

mit Hinweisen).

8. Der Einspracheentscheid vom

6. September 2023 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben

und die Sache – entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers (vgl.

E. I. 2.1 hiervor) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese

im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorgeht und sodann erneut entscheidet.

9.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In

Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 18. Dezember 2023

beantragt (vgl. A.S. 41) – auf CHF 2'061.05 festzusetzen (7.55 Std. à

CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 26.20 und 7.7 % MwSt.).

9.2 In Beschwerdesachen der

Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2023

aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'061.05 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und

Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)

sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen