VSBES.2023.242
Unfallversicherung
17. Juli 2024Deutsch40 min
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Zeitpunkt des Schadensereignisses vom 28. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___, vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG
Beschwerdeführer
gegen
Generali Versicherungen
AG Direktion Deutschschweiz
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 6. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1976 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) war im Zeitpunkt des Schadensereignisses vom 28. Oktober
2022 seit dem 1. Juli 2021 als SAP Application Specialist bei der Firma B.___
in [...] angestellt und in dieser Eigenschaft gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch bei der Generali Versicherungen AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) versichert (Akten der Generali Versicherungen AG [GV]-Nr. 1).
1.2 Mit Bagatellunfallmeldung UVG
vom 31. Oktober 2022 wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2022 ohne Fremdeinwirkung beim
Anlaufen einen messerartigen Schmerz im Fuss unterhalb der Wade verspürt und
sich dabei am rechten Fussgelenk verletzt (GV-Nr. 1.2). Daraufhin wurde
bei ihm eine Achillessehnenruptur rechts diagnostiziert
(GV-Nr. 22 f.). Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Unterlagen
sowie bei ihrem Vertrauensarzt Dr. med.C.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mehrere ärztliche
Stellungnahmen ein (GV-Nr. 30, 61, 65). Nach Einholung eines zusätzlichen
Aktengutachtens bei der D.___ (GV-Nr. 75) verneinte sie mit Verfügung vom 8. Juni
2023 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen im
Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Oktober 2022, da kein Unfall im
Rechtssinne bestehe und zwar eine Listenverletzung vorliege, diese jedoch mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit vorwiegend auf eine Erkrankung zurückzuführen
sei (GV-Nr. 77). Eine dagegen gerichtete Einsprache (GV-Nr. 81) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. September 2023 ab (Akten-Seiten
[A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid
vom 6. September 2023 lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Oktober
2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Versicherungsgericht) Beschwerde führen und folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 11 ff.):
1. Der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2023 sei aufzuheben.
2. Dem
Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen gemäss
UVG für die Folgen des Ereignisses vom 28. Oktober 2022 in vollem Umfang
auszurichten.
3. Eventualiter:
Es sei der Einspracheentscheid im Sinne der Beschwerderügen zur Vornahme
weiterer (Sachverhalts-) Abklärungen und Neuverfügung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2023 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde (A.S. 21 ff.).
2.3 Mit Replik vom 17. November
2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (A.S. 30 ff.).
2.4 Mit Duplik vom 4. Dezember
2023 bekräftigt die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt
(A.S. 35 ff.).
2.5 Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers reicht am 18. Dezember 2023 ihre Kostennote zu den Akten
(A.S. 40 ff.).
2.6 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).
2.2
Unfall ist die plötzliche, nicht
beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf
den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
2.3
Die Unfallversicherung erbringt
ihre Leistungen auch bei folgenden Körper-schädigungen, sofern sie nicht
vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog.
unfallähnliche Körperschädigungen; Art. 6 Abs. 2 UVG in der ab 1. Januar
2017.
geltenden Fassung):
a. Knochenbrüche
b. Verrenkungen von Gelenken
c. Meniskusrisse
d. Muskelrisse
e. Muskelzerrungen
f. Sehnenrisse
g. Bandläsionen
h. Trommelfellverletzungen
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben der Versicherungsträger und das Gericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Zur Abklärung
medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde regelmässig auf
Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b S. 159). Diese medizinischen
Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem im Sozialversicherungsprozess
gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG)
umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 399 f.). Das bedeutet, dass das Gericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Bewertung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Fachperson begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1
S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 f.). So
ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc
S. 353). Ferner haben rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner
medizinischer Fachpersonen Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe
Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren
nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem
Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne
Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für
sich allein noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser
Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225
E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
3.3
Eine reine Aktenbeurteilung kann
beweiskräftig sein, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen
nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen
Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom
19.
Januar 2022 E. 3.2, 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin verneint
ihre Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hauptsächlich gestützt
auf ein von ihr bei der D.___ eingeholtes Aktengutachten vom 6. Juni 2023,
wonach die Achillessehnenruptur rechts überwiegend wahrscheinlich degenerativ
bedingt sei. Dieses sei schlüssig und nachvollziehbar und stehe auch nicht in
Widerspruch zu den (ursprünglichen) Beurteilungen des behandelnden Arztes vom
19.
November 2022 und des Pathologen vom 28. November 2022, welche
ebenfalls einen degenerativen Vorzustand an der rechten Achillessehne bejaht
hätten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden an seinem rechten
Fuss als Folge eines Anlauf- oder Absprungtraumas bei einem Volleyballspiel
seien mithin vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen (vgl.
A.S. 7 ff., 24 ff., 36 f.).
4.2
Der Beschwerdeführer vertritt
demgegenüber die Auffassung, dass das Aktengutachten der D.___ vom 6. Juni 2023 insofern in Zweifel zu ziehen
sei, als darin ausschliesslich von degenerativen Veränderungen ausgegangen
werde. Es sei vielmehr auf den Bericht seines behandelnden Arztes vom
9.
Januar 2023 abzustellen, welcher die Achillessehnenverletzung nachvollziehbar
als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt beurteilt habe. Der
Beschwerdegegnerin gelinge der Entlastungsbeweis nicht, dass seine
(Listen-) Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung
Dispositiv
zurückzuführen sei, und sie habe demnach für die (gesundheitlichen) Folgen des
Ereignisses vom 28. Oktober 2022 ihre gesetzlichen Versicherungsleistungen
nach UVG zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin infolge
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 ATSG anzuweisen,
weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (vgl. A.S. 14 ff.,
31 f.).
4.3 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht hinsichtlich
des Ereignisses vom 28. Oktober 2022 verneint hat.
5. Den Akten lässt sich im
Wesentlichen folgender entscheiderheblicher (medizinischer) Sachverhalt
entnehmen:
5.1 Gemäss Bagatellunfallmeldung UVG
vom 31. Oktober 2022 habe der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022
ohne Fremdeinwirkung beim Anlaufen einen messerartigen Schmerz im Fuss
unterhalb der Wade verspürt (vgl. GV-Nr. 1.2).
5.2 Am 31. Oktober 2022 suchte
der Beschwerdeführer seinen Hausarzt Dr. med. E.___, Praktischer Arzt, [...],
auf. Dieser notierte daraufhin in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers:
«Am 28.10.22 um 21.30 Uhr bei Volleyball-Match bei Absprung Distorsion / Pr[o]nationstrauma
OSG rechts» (vgl. GV-Nr. 53).
5.3 Eine MRI-Arthrographie
des OSG rechts des Röntgeninstituts [...] vom 11. November 2022 ergab
folgenden Befund und folgende Beurteilung (vgl. GV-Nr. 22):
«Befund:
Keine
frischen ossären Läsionen. Keine Knorpelläsionen im OSG oder USG. Verdickung
der vorderen und hinteren Syndesmose ohne Signalalteration, am ehesten
Narbengewebe entsprechend. Leichte Verdickung und flaue Signalalteration des
Ligamentum fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulokalkaneare DD narbig
bedingt. Ligamentum deltoideum intakt. Ruptur der Achillessehne ca. 7 cm
proximal der kalkanearen Insertion mit ausgeprägter Verdickung und
Signalalteration der Sehnenstümpfe und leichter Dehiszenz. Ausgedehntes
Weichteilödem des Kager'schen Fat Pads und des Subkutangewebes am distalen Unterschenkel
und perimalleolär. Übrige Sehnen am Rückfuss unauffällig.
Beurteilung:
Achillessehnenruptur ca. 7 cm proximal
der kalkanearen Insertion mit begleitendem Weichteilhämatom. Kein Nachweis
frischer Bandläsionen am OSG.»
5.4 Noch am
11. November 2022 überwies Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer an
Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, [...] Klinik [...]. In seinem Überweisungsschreiben hielt
er Folgendes fest (vgl. GV-Nr. 23):
«Beim Sporttreiben am 28.10.2022 kam es
beim Absprung/Stop+Go leider zu einer Achillessehnenruptur Bein rechts. Ich
bitte höflich um ein entsprechend möglichst zeitnahes Aufgebot des Patienten
zur Revision der Sehne. (…)»
5.5 Dr. med. F.___ stellte in
seinem Bericht vom 19. November 2022 daraufhin die Diagnose eines
St. n. Absprungtrauma mit akuter Achillessehnenruptur rechts, ohne
vorgängige Symptome. Der Beschwerdeführer habe am 28. Oktober 2022 beim
Volleyballspiel beim Abspringen einen akuten Schlag mit Schmerzen im Bereich
der rechten Achillessehne erlitten, welcher eine sofortige Gehunfähigkeit und
Schwellung zur Folge gehabt habe. Das MRI vom 11. November 2022 habe das
Bild einer vollständigen Achillessehnenruptur mit mässiger Retraktion ergeben.
Es sei bereits ein teils etwas organisiertes Hämatom vorhanden, weswegen die
genaue Retraktion schlecht zu eruieren sei. Der Beschwerdeführer erscheine an
Stöcken und belaste rechts nicht. Der rechte Unterschenkel sei ziemlich
geschwollen, eine alte wahrscheinlich Spannungsblase sei geöffnet und absolut
reizlos, ansonsten seien die Wund- und Hautverhältnisse intakt. Palpatorisch
sei der ganze Sehnenanteil verdickt, mässig druckdolent und nicht gerötet. Eine
Delle sei palpabel, ca. 3 cm. Die Kraftanspannung sei klar reduziert, aber
nicht aufgehoben. Der Thompson-Test sei positiv.
Es bestehe eine vollständige akute
Achillessehnenruptur rechts. Das Trauma sei nicht unbedingt adäquat. Proximal
und distal der Rupturzone zeigten sich auch gewisse degenerative Veränderungen.
Es bestehe eine ausgedehnte Hämatombildung innerhalb der Sehnenscheide.
Therapeutisch seien entweder ein konservatives Vorgehen mittels Ruhigstellung
mit Künzli-Ortho-Rehab-Schuh und Keilerhöhung oder dann ein direktes operatives
Vorgehen mit Adaptation und Naht der Achillessehne und anschliessender
Künzli-Ortho-Rehab-Schuh-Behandlung die Optionen. Der Beschwerdeführer
entscheide sich für die operative Variante. Er werde daher am 24. November
2022 die offene operative Revision der Achillessehne rechts durchführen (vgl.
GV-Nr. 21).
5.6 Am 20. November 2022
beschrieb der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin den
Geschehensablauf wie folgt: Er habe am 28. Oktober 2022 während eines
Volleyballmatches beim Abspringen einen akuten Schlag mit Schmerzen im Bereich
der rechten Achillessehne erlitten. Es sei nichts Aussergewöhnliches geschehen,
sondern ein ganz normales Spielgeschehen gewesen ohne Fremdeinwirkung. Nach dem
Vorfall habe eine sofortige Gehunfähigkeit und eine Schwellung bestanden. Er
spiele seit ca. 30 Jahre Volleyball, was jetzt wohl nicht mehr möglich sein
werde. Er habe bisher an der rechten Achillessehne nie Beschwerdegen gehabt und
es seien ihm keine anderen Vorfälle erinnerlich, welche diese Beschwerden
ausgelöst haben könnten (vgl. GV-Nr. 17).
5.7 In einer Aktennotiz vom
24. November 2022 hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin
Dr. med. C.___ fest, es liege eine Listenverletzung gemäss Art. 6
Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenriss) vor, welche im gesamten
Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50 % auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Das beschriebene Unfallereignis
(kontrollierte Bewegung beim Abspringen im Rahmen des Volleyballspiels) sei als
nicht adäquat zu bewerten bezüglich einer frisch eingetretenen
Achillessehnenverletzung. Es fehle das nach Ludolph («Der Unfallmann»)
unvorhergesehene Momentum im Rahmen der eingetretenen Verletzung. Auch der
behandelnde Arzt zweifle in seinem Bericht vom 19. November 2022 eine rein
unfallbedingte Läsionsfolge an (vgl. GV-Nr. 30).
5.8 Am 24. November 2022 führte
Dr. med. F.___ beim Beschwerdeführer die geplante Operation
(Achillessehnennaht rechts, Abtragung Haglundexostose rechts, Bursektomie)
durch. Dem in diesem Zusammenhang erstellten Operationsbericht sind als
Diagnosen ein St. n. Absprungtrauma mit akuter Achillessehnenruptur rechts
vom 28. Oktober 2022 beim Volleyballspiel ohne vorgängige Symptome sowie
radiologisch eine Haglundexostose rechts zu entnehmen. Wie erwartet zeige sich
eine um knapp 3 cm distrahierte Achillessehnen/Schrägruptur mit teils
bereits organisiertem Hämatom dazwischen. Die Ruptur liege ca. 5 cm
oberhalb der distalen Insertion. Weiter distal zeige sich eine Haglundexostose,
welche im MRI sichtbar sei und oberflächlich die Sehne etwas arrodiert habe.
Der distale Achillessehnenansatz sei gut, die Sehnenqualität ebenfalls. Bis zu
den Sehnenstümpfen zeige sich sowohl proximal wie auch distal eine doch gute
Sehnenqualität, was im MRI durch das ausgedehnte, teils bereits organisierte
Hämatom das Bild von degenerativen Veränderungen provoziert habe. Aus der
Rupturstelle würden Sehnenanteile zur histologischen Untersuchung eingesandt (vgl.
GV-Nr. 38).
5.9 Der von
Dr. med. G.___, Facharzt für Pathologie, [...], erstellte
Histopathologische Befundbericht vom 28. November 2022 zu den am
24. November 2022 aus der Rupturgegend entnommenen Gewebeproben ergab
folgende Diagnosen:
«B2022.57764 Biopsie Achillesferse
rechts: Ligamentäres bzw. tendinöses Weichgewebe unter Einschluss einer
frischen, hämorrhagisch und fibrinös durchsetzten Nekrose, ferner gut
vaskularisiertes Granulationsgewebe bzw. unmittelbar benachbarte Fibroblastenproliferate,
Lymphozytäre Reizsynovialitis»
Der feingewebliche Befund entspreche
einer nicht ganz frischen Ligamentruptur offenbar auf dem Boden eines bereits
älteren exogenen Vorschadens (mehrere Wochen bzw. wenige Monate). Es sei somit
von einer rezidivierenden Schädigung, beispielsweise durch vorangegangene
Zerrung oder Teilruptur auszugehen (vgl. GV-Nr. 63).
5.10 Mit Schreiben vom 9. Januar 2023
führte Dr. med. F.___ zu Handen der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus, es handle sich vorliegend im
Bereich der Listenverletzungen um einen Sehnenriss. Vor der Operation sei eine
MRI-Untersuchung der Achillessehne erfolgt, welche die im Sprechstundenbericht
vom 19. November 2022 erwähnten Befunde mit ausgedehnter Hämatombildung
und aufgequollenen Sehnenstümpfen gezeigt habe. Intraoperativ habe, wie im
Operationsbericht ebenfalls erwähnt, sowohl ein proximaler als auch ein
distaler Sehnenstumpf mit guter Sehnenqualität gefunden werden können. Die
beschriebene kleine Sehnenarrosion über der Haglundexostose habe mit der Ruptur
nichts zu tun. Diese sei selbstverständlich degenerativ verursacht. Aufgrund
der intraoperativ doch schönen Sehnenstümpfe beurteile er dieses Ereignis mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallbedingt. Die Nachfrage beim Beschwerdeführer
habe auch ergeben, dass er sich nicht genau erinnern könne, ob der Schmerz bei
der Landung vom Sprung mit einer Distorsion ähnlich wie beim Treten in ein Loch
verbunden gewesen sei. Wie auch bereits im ersten Bericht erwähnt, seien vorher
nie irgendwelche Achillessehnenprobleme beidseits vorhanden gewesen (vgl.
GV-Nr. 45).
5.11 In einem Bericht zu einer
Konsultation vom 11. Januar 2023 hielt Dr. med. F.___ fest, dass sich
der postoperative Verlauf sechs Wochen nach der Operation bisher problemlos
gestalte mit guter Stellung und schöner Wundheilung (vgl. GV-Nr. 54.2).
5.12 In einem Schreiben vom
16. Januar 2023 machte der Beschwerdeführer (neu) gegenüber der
Beschwerdegegnerin geltend, es sei beim Absprung aufgrund von Schwierigkeiten
mit dem Gleichgewicht zu einer unkontrollierten Bewegung gekommen, um einen
drohenden Sturz zu verhindern. Er habe daraufhin einen akuten Schlag und
Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne verspürt (vgl. GV-Nr. 46).
5.13 In einer Stellungnahme vom
13. März 2023 führte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin
Dr. med. C.___ in Ergänzung zu seiner Aktennotiz vom 24. November
2022 (vgl. E. II. 5.7 hiervor) aus, gemäss Ludolph sei für eine
Zusammenhangstrennung der Achillessehne durch indirekte Krafteinwirkung, welche
ca. 90 % aller Fälle ausmache, stets ein Missverhältnis von muskulärer
Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit der Sehne ursächlich. Als allein
anlagebedingte Ursache werde eine vorzeitige Texturstörung diskutiert durch
unzureichende Gefässversorgung, wiederholte Mikrotraumen, Einnahme von
Medikamenten, entzündliche Veränderung, rheumatische Erkrankungen, Autoimmunkrankheiten.
Die Ursache von solchen Texturstörungen der Achillessehne, deren Mitwirkung bei
Zusammenhangstrennungen bei mindestens 25 % liege, im Übrigen aber
streitig sei, seien sowohl eine Minderdurchblutung als auch eine chronische
Überforderung der Sehne, wobei andere Ursachen noch hinzukommen könnten.
Naheliegend sei ein Zusammenwirken mehrerer Ursachen für das Schadensbild.
Folgende Beispiele seien die
Achillessehne gefährdende Mechanismen bei einem Schadensbild, das in der
Vielzahl der Fälle keine Abgrenzung zulasse: Der Sturz aus der Höhe unter
gleichzeitiger fussrückenfertiger Belastung des Fusses, ein
Abrutschen/Verfehlen einer Treppenstufe oder ein Tritt in eine Bodenvertiefung,
so dass plötzlich mehr oder weniger das gesamte Körpergewicht auf der
Achillessehne laste, oder der nach vorne gerichtete Sturz bei fixiertem Fuss.
Typisch für diese Mechanismen sei die unvorhergesehene, plötzliche Belastung
der Sehne bei ausgeschalteter Bremsfunktion der Muskulatur, voller Belastung
unmittelbar der Sehne und hoher Dynamik, mithin ruckartiger Belastung. Der zahlenmässig
am häufigsten umstrittene Schadensmechanismus des Abstossens mit
fusssohlenwertiger Bewegung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung
des Kniegelenks bedürfe einer besonderen Diskussion, weil er kontrovers
diskutiert werde und teilweise als typischer Unfallmechanismus bezeichnet werde.
Diese Bewegung sei grundsätzlich nicht unphysiologisch. Dafür sei die
Achillessehne gebaut und funktionell vorgesehen. Die Achillessehne werde bei
dieser Bewegung auch nicht überdehnt. Denn der Fuss bewege sich beim Start
fusssohlenwärts, so dass diese entlastet werde, während sich das Kniegelenk
strecke. Dennoch sei ein erhöhtes Verletzungsrisiko bei Extrembelastungen nicht
zu übersehen. Dies sei aber dadurch begründet, dass bei maximaler physiologischer
Anspannung der Achillessehne – aufgezwungen (durch äussere Umstände)
–ungeplante Änderungen des Bewegungsablaufes (Abrutschen vom Sprungbrett,
Bodenunebenheit) nicht mehr kompensiert werden und zu unphysiologischen
Belastungen/Verletzungen führen könnten. Die Aussage, es handle sich um «einen
typischen Unfallmechanismus» könne deshalb nicht geteilt werden. Plausibel sei
eine unphysiologische Belastung nur dann, wenn diese durch äussere Umstände
aufgezwungen werde. Die Grenzen der physiologischen Belastung würden in aller
Regel instinktiv eingehalten. Der Mensch verhalte sich normalerweise im Rahmen
der von Kindheit an erlernten Belastungsgrenzen. Diese würden nur dann
verlassen, wenn äussere Umstände passiv einwirkten.
Mithin bleibe es zusammengefasst bei der
bereits erfolgten Einschätzung zur Ätiopathogenese der Zusammenhangstrennung
der Achillessehne unter Würdigung des Unfallmechanismus (verschiedene Angaben,
jedoch fehlendes unvorhergesehenes, überraschendes Momentum gemäss den
Ausführungen von Ludolph) sowie der wissenschaftlichen Lehrmeinung und aufgrund
fehlender histologischer Beurteilung von intraoperativ entnommenem Sehnengewebe
aus der Rupturstelle (vgl. GV-Nr. 61).
5.14 Am 21. April 2023 nahm
Dr. med. C.___ ergänzend Stellung zu dem ihm neu vorgelegten
Histopathologischen Befundbericht vom 28. November 2022. Gemäss diesem
entspreche der feingewebliche Befund einer nicht ganz frischen Ligamentruptur
offenbar auf dem Boden eines bereits älteren exogenen Vorschadens (mehrere
Wochen bzw. wenige Monate). Es sei somit von einer rezidivierenden Schädigung,
beispielsweise durch vorangegangene Zerrung oder Teilruptur, auszugehen. Diese
beschriebene anzunehmende Vorschädigung der betroffenen Achillessehne sei
mithin unter Würdigung der bereits abschnittsweise wiedergegebenen wissenschaftlichen
Betrachtungsweise als überwiegend wahrscheinlich kausal hinsichtlich der
eingetretenen Zusammenhangstrennung anzusehen. Bei dem vorliegend beschriebenen
Belastungsvorgang sei nichts Bestimmungswidriges, Unerwartetes,
Unvorhergesehenes, Ungeplantes, Unkoordiniertes zu erkennen, so dass alles fehle,
was eine Gefährdung der Achillessehne beinhalten könnte.
Unter Würdigung des histopathologischen
Untersuchungsbefundes und der Anamnese mit fehlender unvorhergesehener
Belastung der betroffenen Achillessehne sei an der Einschätzung einer
allenfalls möglichen, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlichen
ereignisassoziierten Sehnenverletzung festzuhalten. Degenerative
Vorschädigungen der Sehnen seien beschrieben und alterskorreliert als nicht
unüblich zu erachten (vgl. GV-Nr. 65).
5.15 Am 6. Juni 2023 erstattete
Dr. med. H.___, Facharzt für Chirurgie, D.___, im Auftrag der
Beschwerdegegnerin ein chirurgisch-traumatologisches Aktengutachten. In diesem
führte er aus, es erstaune, dass im vorliegenden Fall das Grundprinzip einer
Sehnenruptur nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Als Conditio sine qua
non für eine (unfallbedingte) Sehnenruptur erfolge vorgängig prinzipiell eine
sog. exzentrische Dehnung des bereits vorgespannten Muskelsehnenapparates. Im
vorliegenden Fall habe sich der Muskelsehnenapparat bzw. die Wadenmuskulatur
mit der Achillessehne beim Hochspringen angespannt wie immer beim
Volleyballspiel und beim Hochspringen. Es hätte dann aber noch zusätzlich zu
einem von aussen einwirkenden Faktor mit nochmaliger Dehnung des bereits
angespannten Muskelsehnenapparates der Wadenmuskulatur und der Achillessehne kommen
müssen, die dem normalen Verlauf entgegengesetzt eingewirkt hätte und zur
Ruptur der Achillessehne hätte führen können. Derartige
Ereignisse erfolgten beispielsweise beim Lossprinten der Sprinter vom Block.
Die Tennisspieler und auch die Badmintonspieler würden zum Ball hinlaufen, sich
dann umdrehen und erneut aus einer dorsalen Flexion starten. Damit komme es zur
exzentrischen Dehnung des vorgespannten Muskelsehnenapparats und so erklärten
sich bspw. die Rupturen der Achillessehne bei Tennisspielern. Dieser Hergang
werde bei Volleyballspielern nicht beschrieben. Derartige schnelle repetitive
Wendemanöver um die Achse bestünden selten. Wenn sie aufträten, könne es aber
ebenfalls zum ereignisbedingten Achillessehnenriss kommen. An diesem
Momentum der sog. exzentrischen Belastung fehle es vorliegend. Der Beschwerdeführer
gebe einen kontrollierten Sprung an, ein ungewöhnliches Ereignis hätte sich
nach eigenen Angaben nicht abgespielt. Bei diesem Sprung kontrahiere sich die
Wadenmuskulatur kontrolliert, es werde damit ein Zug auf die Achillessehne
ausgeübt und es komme zur Plantarflexion des Fusses mit anschliessendem
Absprung. Eine zusätzliche Einwirkung eines äusseren Faktors habe nicht
vorgelegen. Eine morphologisch gesunde Achillessehne wäre nicht gerissen. Der
Beschwerdeführer befinde sich in einem Alter, in dem die Reissfestigkeit der
Achillessehne abnehme. Ausserdem spiele er seit drei Jahrzehnten Volleyball,
was mit repetitiven Belastungen der Achillessehne verbunden sei. Anscheinend sei
es auch bereits früher zu Verletzungen des oberen Sprunggelenkes gekommen mit
entsprechenden narbig verdickten Ligamenten. Insofern sei es durchaus wahrscheinlich,
dass auch die Achillessehne schon bereits mittraumatisiert worden sei. Es fehle
vorliegend an einer exzentrischen Dehnung. Die vorgeschädigte Sehne sei beim
Absprung gerissen. Auch histopathologisch sei der Befund bestätigt worden, dass
es bereits früher zu einer rezidivierenden Schädigung gekommen sei. Es seien
Fibroblasten-Proliferate nachgewiesen worden und die Pathologen seien von einer
nicht mehr ganz frischen Achillessehnenruptur ausgegangen. Das sei zweifellos
richtig, da das Substrat intraoperativ am 24. November 2022 entnommen worden
sei, also knapp einen Monat nach dem Ereignis. Die Pathologen hätten aber auch
darauf hingewiesen, dass es zusätzlich zu vorgängigen rezidivierenden Schäden
hätte gekommen sein müssen. Insofern spreche dieser Befund ebenfalls dafür,
dass es sich beim Achillessehnenriss vom 28. Oktober 2022 um einen
überwiegend wahrscheinlich degenerativ bedingten Riss handle. Die Sehnenstümpfe
seien zwar von Dr. med. F.___ noch als gut beschrieben worden. Das
schliesse jedoch nicht aus, dass es feingeweblich trotzdem schon zu
degenerativen Veränderungen gekommen sei, die zum Riss der Sehne geführt hätten.
Entscheidend sei, dass es mit dem Absprung zu einem völlig kontrollierten
Vorgang gekommen sei, bei dem eine gesunde Achillessehne nicht reisse.
Insgesamt habe das Ereignis vom
28. Oktober 2022 überwiegend wahrscheinlich eine Listendiagnose gemäss
Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG verursacht, diese sei jedoch im
gesamten Ursachenspektrum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als
50 % auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Voraussetzung für eine
unfallbedingte Sehnenruptur sei prinzipiell eine exzentrische Dehnung des
vorgängig angespannten Muskelsehnenapparates, an welcher es vorliegend fehle.
Bei dem kontrollierten Abspringen werde der Muskelsehnenapparat der Wade
physiologisch beansprucht. Reisse dann die Achillessehne, sei dies in der Regel
auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. In der Fachliteratur würde zudem
beschrieben, dass derartige Risse häufig bei Männern im mittleren Lebensalter
erfolgten. Hinzuweisen sei auch darauf, dass zusätzlich im MRI vom
11. November 2022 schon narbige Abheilungen des lateralen Bandapparates
vorgelegen hätten, auch im Bereich der vorderen und hinteren Syndesmose. Der
Beschwerdeführer spiele seit drei Jahrzehnten Volleyball, könne sich allerdings
nicht an diese früheren, inzwischen ausgeheilten Verletzungen erinnern. Diese
seien aber im MRI vom 11. November 2022 noch sichtbar. Dass es im
Zusammenhang mit diesen früheren Makroverletzungen zusätzlich bereits früher zu
repetitiven Mikroverletzungen der Achillessehne gekommen sein könne, könne
diskutiert werden, sei aber nicht zwingend Voraussetzung für die heute
festgestellte Achillessehnenruptur. Diese sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit krankheitsbedingt entstanden, da sie sich bei einem normalen
Sportvorgang ereignet habe, ohne dass der Muskelsehnenapparat pathologisch
gestresst worden sei (vgl. GV-Nr. 75.5 ff.).
6. Zu prüfen ist in einem ersten
Schritt, ob das Ereignis vom 28. Oktober 2022 einen Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG darstellt (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
6.1
6.1.1 Der äussere Faktor ist zentrales
Begriffsmerkmal eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den
Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE
134 V 72 E. 4.1.1
S. 76). Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn
er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was
für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten
Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das
Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der
Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung
gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen
unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn
der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der
erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor. Dies trifft
beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder
an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern,
eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht. Das
Auftreten von Schmerzen als solches ist demgegenüber kein äusserer
(schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Einwirkungen, die aus
alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache
einer Gesundheitsschädigung. Ferner ist zu beachten, dass sich der medizinische
Begriff des Traumas nicht mit dem versicherungsrechtlichen Unfallbegriff im
Sinne von Art. 4 ATSG deckt. Ausschlaggebend ist also, dass sich der
äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper
abhebt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2
mit Hinweisen).
6.1.2 Bei Sportverletzungen ist das
Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis zu verneinen. Treten
Schmerzen bei «normalen» Bewegungsabläufen auf, ist der ungewöhnliche äussere
Faktor nicht gegeben. Die äussere Einwirkung muss den Bewegungsablauf vielmehr
programmwidrig beeinflussen. Von einer Programmwidrigkeit kann nur gesprochen
werden, wenn der Bewegungsablauf nach einem objektiven Massstab nicht mehr im
Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich
ist, nicht aber wenn ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der
Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt. Die Programmwidrigkeit kann
bspw. durch andere Mitspieler (z. B. durch Schubsen, Anrempeln,
Bodycheck), durch andere äussere Umstände (Ausrutschen auf glitschigem
Untergrund, Stolpern über einen Absatz) oder reflexartige Abwehrbewegungen
verursacht worden sein (Irene Hofer
in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli [Hrsg.], Basler
Kommentar zum UVG, Basel 2019, Art. 6 N 41; Urteil des Bundesgerichts
8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Hinsichtlich des
konkreten Geschehensablaufs sind den vorliegenden Akten folgende Angaben zu
entnehmen: Gemäss Bagatellunfallmeldung UVG vom 31. Oktober 2022 verspürte
der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 während des Volleyballspielens
«beim Anlaufen» und ohne Fremdeinwirkung einen messerartigen Schmerz im Fuss
unterhalb der Wade (vgl. GV-Nr. 1.2; E. II. 5.1 hiervor). Auf
dem Fragebogen Körperschädigung vom 20. November 2022 gab der
Beschwerdeführer alsdann an, er habe «beim Abspringen» einen akuten Schlag mit
Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne erlitten, ohne dass etwas
Aussergewöhnliches vorgefallen sei (vgl. GV-Nr. 17.1; E. II. 5.6
hiervor). Der Hausarzt Dr. med. E.___ beschrieb am 31. Oktober 2022 als
Ereignishergang eine Distorsion bzw. ein Pronationstrauma am OSG rechts «bei
Absprung» (vgl. GV-Nr. 53; E. II. 5.2 hiervor), am
11. November 2022 eine Achillessehnenruptur am rechten Bein «beim Absprung / Stop+Go»
(vgl. GV-Nr. 23; E. II. 5.4 hiervor). Dr. med. F.___ ging
in seinem Bericht vom 19. November 2022 ebenfalls davon aus, dass der
Beschwerdeführer «beim Abspringen» einen akuten Schlag mit Schmerzen im Bereich
der rechten Achillessehne erlitten habe, und diagnostizierte daraufhin ein
«St. n. Absprungtrauma mit akuter Achillessehnenruptur rechts» (vgl. GV-Nr. 21;
E. II. 5.5 hiervor). Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 führte er
zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers anschliessend (neu) aus, eine
Nachfrage beim Beschwerdeführer habe ergeben, dass er sich nicht genau erinnern
könne, ob der Schmerz bei der Landung vom Sprung mit einer Distorsion ähnlich
wie beim Treten in ein Loch verbunden gewesen sei (vgl. GV-Nr. 45; E. II. 5.10
hiervor). Der Beschwerdeführer seinerseits machte am 16. Januar 2023
geltend, er habe beim Absprung das Gleichgewicht verloren und eine
unkontrollierte Bewegung gemacht, um einen drohenden Sturz zu verhindern. Er
habe daraufhin einen akuten Schlag und Schmerzen im Bereich der rechten
Achillessehne verspürt (vgl. GV-Nr. 46; E. II. 5.12 hiervor).
6.2.2 Aus dem vorstehend Dargelegten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zeitnah zum Ereignis vom
28. Oktober 2022 am 31. Oktober 2022 über seinen Arbeitgeber gegenüber
der Beschwerdegegnerin vermelden liess, beim Anlaufen (zum Absprung) einen
Schmerz im (rechten) Fuss unterhalb der Wade verspürt zu haben. Dieser
Aussage ist grundsätzlich höheren Beweiswert zuzumessen, handelt es sich dabei
doch um eine «Aussage der ersten Stunde», die in der Regel unbefangener und
zuverlässiger ist als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 48; Urteil des
Bundesgerichts 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.3.2). Auch im
weiteren Verlauf hielten sowohl der Beschwerdeführer als auch die behandelnden
Ärzte wiederholt daran fest, dass er sich beim Abspringen (einhergehend mit
einem akuten Schlag und Schmerzen im Bereich der rechten Achillessehne) die
Achillessehnenruptur zugezogen habe. Erst Dr. med. F.___ führte später aus,
der Beschwerdeführer könne sich nicht mehr verinnerlichen, ob der Schmerz nicht
doch erst bei der Landung nach erfolgtem Sprung mit einer Distorsion «ähnlich
wie beim Treten in ein Loch» aufgetreten sei. Dabei gilt es jedoch darauf
hinzuweisen, dass diese neue Variante des Geschehensablaufs – welche einem
Unfallereignis eher entsprochen hätte (vgl. E. II. 6.1.1 f.
hiervor; siehe auch Stellungnahme von Dr. med. C.___ vom 13. März
2023 [GV-Nr. 61.3; E. II. 5.13 hiervor]) – nur auf spezifisches
Nachfragen von Dr. med. F.___ (erstmals) vorgebracht wurde und Letzterer in
ihr wohl die (zusätzliche) Bestätigung für seine medizinische Einschätzung
suchte, wonach die erlittene Achillessehnenverletzung überwiegend wahrscheinlich
unfallbedingt gewesen sei. Der
Beschwerdeführer stellt(e) denn auch zu Recht in seiner Einsprache vom
10. Juli 2023 sowie in seiner Beschwerde vom 6. Oktober 2023 erneut
auf seine ursprüngliche Version des Geschehensablaufs ab (vgl. GV-Nr. 81.1;
A.S. 13).
6.2.3 Ist der Beschwerdeführer
jedoch weder gestolpert, noch ausgeglitten noch hat er einen Misstritt gemacht und
ist auch sonst keine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne dokumentiert, dass der
natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges oder
Sinnfälliges wie etwa ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes oder ein Stossen
durch eine Drittperson gestört worden wäre, fehlt es vorliegend am Kriterium eines «ungewöhnlichen
äusseren Faktors», der den Rahmen des beim Volleyballspiel normalen
Bewegungsmusters sprengen würde (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor). Ist besagtes
Kriterium aber nicht erfüllt, ist das Ereignis vom 28. Oktober 2022 auch
nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren. Daran vermag
auch nichts zu ändern, dass Dr. med. E.___ ein (Pronations-) Trauma und
Dr. med. F.___ ein (Absprung-) Trauma
diagnostizierten, deckt sich doch der medizinische Begriff des Traumas
rechtsprechungsgemäss nicht mit dem Unfallbegriff im Rechtssinne (vgl.
E. II. 6.1.1 hiervor). Vom Beschwerdeführer wird denn auf Beschwerdeebene richtigerweise
auch nicht mehr in Abrede gestellt, dass sich am 28. Oktober 2022 kein
Unfall zugetragen habe (vgl. A.S. 13).
7. Zu prüfen bleibt somit, ob die
Beschwerdegegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung
leistungspflichtig ist (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Vorliegend besteht
mit der Diagnose einer Achillessehnenruptur unbestrittenermassen eine
Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG (Sehnenrisse).
7.1
7.1.1 Gemäss dem zu dieser neueren
Bestimmung ergangenen BGE 146 V 51 ist für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2
UVG zwar kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges
Ereignis oder eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage im Sinne der
Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit
führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2
lit. a – h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nunmehr zur
Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung, die
vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in
Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises
weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu
übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung von der abnützungs- und
erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur
Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem
initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund
der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes (Versicherungsdeckung;
Zuständigkeit des Unfallversicherers; Berechnung des versicherten Verdienstes;
intertemporalrechtliche Fragestellungen) – auch nach der UVG-Revision relevant.
Zu betonen ist aber, dass der Unfallversicherer bei Vorliegen einer
Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht steht, Leistungen zu erbringen,
solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung
oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner
Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung
einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt
sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller
Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster
Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das
gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu
berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen
Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die
für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer
Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der
Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die
fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu
mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht
das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung
sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des
Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen.
7.1.2 Bei Achillessehnenrupturen mag es zwar
sein, dass diese im Allgemeinen häufig bei aufgrund degenerativer Veränderungen
geschwächter Sehnen auftreten. Der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers ist
bei Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG
indessen nicht bereits mit dem Nachweis von vorbestehenden degenerativen
Veränderungen geleistet, zumal bei Eintritt einer der Listenverletzungen
praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-) Ursachen im Spiel
sind. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt
auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche
Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.1;
siehe auch Urteile des Bundesgerichts 8C_533/2023 vom 17. Januar 2024
E. 3.3.1, 8C_462/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.2.2).
7.2
7.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein (externes) Aktengutachten in Auftrag
gab, ohne den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin vorgängig darüber
zu informieren (vgl. GV-Nr. 73). Sie hielt damit die formellen
Anforderungen an eine Gutachtensvergabe, namentlich die vorgängige Bekanntgabe
des Namens des unabhängigen Sachverständigen sowie die vorgängige Zustellung der
an diesen zu richtenden Fragen an die Partei (vgl. Art. 44 Abs. 2 und
Abs. 3 ATSG), nicht ein. Dies führt indessen nicht dazu, dass das von der D.___
erstattete chirurgisch-traumatologische Aktengutachten vom 6. Juni 2023
jeglichen Beweiswert verliert. Es ist vielmehr gleich zu würdigen, wie wenn es
von einem versicherungsinternen Arzt stammen würde. Auf den Bericht eines
versicherungsinternen Arztes kann rechtsprechungsgemäss dann abgestellt werden,
soweit auch keine geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
seiner Feststellungen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_613/2015,
8C_574/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 6.2.1; E. II. 3.2
hiervor).
7.2.2 Dem beratenden Arzt Dr. med.
H.___, D.___, standen sämtliche medizinischen Akten der Beschwerdegegnerin,
mithin auch sämtliche Berichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte und der
Histopathologie zur Verfügung (vgl. GV-Nr. 75.1 ff.), welche er anschliessend
auch in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. GV-Nr. 75.5 ff.). Es lag
ein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt mit lückenlosem Befund vor,
welcher einzig noch einer Abklärung der (medizinischen) Ursache für die
erlittene Verletzung bedurfte. Eine blosse Aktenbeurteilung war somit grundsätzlich
möglich (vgl. E. II. 3.3 hiervor).
7.3
7.3.1 Fest steht, dass der
Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 im Rahmen eines Volleyballspiels beim
Anlaufen zum Absprung oder beim Abspringen einen akuten Schlag mit Schmerzen im
Bereich der rechten Achillessehne verspürte (vgl. E. II. 5.1,
E. II. 5.6, E. II. 6.2.2 hiervor). Damit liegt ein
initiales, nicht ganz untergeordnetes Ereignis als potenzielle Ursache seines
Gesundheitsschadens vor (so auch bei vergleichbarer Ausgangslage: Urteil des
Bundesgerichts 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.1).
7.3.2 Weiter zu prüfen ist sodann, ob
die vorliegende Verletzung als Listendiagnose zu mehr als 50 % auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Hierzu ist nachfolgend die
Aktenbeurteilung der D.___ vom 6. Juni 2023, auf welche sich die
Beschwerdegegnerin bei der Verneinung ihrer Leistungspflicht hauptsächlich
abstützt, inhaltlich vertieft auf ihre Beweiswertigkeit hin zu untersuchen.
7.3.2.1 Dr. med. H.___, D.___, wies
im Rahmen seiner grundsätzlichen Überlegungen darauf hin, dass die
Reissfestigkeit der Achillessehne mit dem Alter generell abnehme und gemäss der
einschlägigen Fachliteratur derartige Risse häufig bei Männern im mittleren
Lebensalter – worunter auch der im Zeitpunkt des Ereignisses vom 28. Oktober
2022 46-jährige Beschwerdeführer fällt – erfolgten (vgl. GV-Nr. 75.7 f.;
E. II. 5.15 hiervor). Aus diesen allgemeinen Ausführungen lässt sich
vorliegend – ohne Bezugnahme zum konkreten Einzelfall – indessen nichts
gewinnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.1).
7.3.2.2 Die Einschätzung von Dr. med. H.___
stützt sich weiter in erster Linie auf die Annahme, dass der fragliche
Ereignishergang biomechanisch nicht geeignet sei, bei einer gesunden
Achillessehne einen Riss zu verursachen. Er führte hierzu aus, beim vorliegend beschriebenen
kontrollierten Abspringen fehle es an einer exzentrischen Dehnung des bereits
vorgespannten Muskelsehnenapparates, welche zur Ruptur hätte führen können
(vgl. GV-Nr. 75.6 ff.; E. II. 5.15 hiervor). Dieser
Einschätzung steht diejenige des behandelnden Arztes Dr. med. F.___
grundsätzlich nicht entgegen, der zunächst selber das vom Beschwerdeführer an
der Achillessehne erlittene Trauma als «nicht unbedingt adäquat» bezeichnete
(vgl. GV-Nr. 21; E. II. 5.5 hiervor), um später – wohl zwecks zusätzlicher
Stützung seiner These einer traumatisch bedingten Verletzung – eine neue
Variante des Geschehensablaufs einzubringen (vgl. GV-Nr. 45;
E. II. 5.10 hiervor), welche sich jedoch als nicht überwiegend
wahrscheinlich herausstellte (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor). Dessen
ungeachtet beruht die von Dr. med. H.___ ermittelte (Zug-) Belastung
der Sehne beim Ereignis vom 28. Oktober 2022 letztlich auf einer
Hypothese, ohne dass sich der konkrete schädigende
Mechanismus im Körperinnern noch genau rekonstruieren liesse. Darüber
hinaus ging auch Dr. med. H.___ lediglich davon aus, dass bei einem
Geschehensablauf wie dem geschilderten «in der Regel» eine Achillessehnenruptur
auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen sei (vgl. GV-Nr. 75.8;
siehe in diesem Zusammenhang etwa auch die Stellungnahme von Dr. med. C.___
vom 21. April 2023, wonach eine ereignisassoziierte Sehnenverletzung
zumindest möglich sei [GV-Nr. 65.1; E. II. 5.14 hiervor]). Ohnehin
ist die Ereignisschilderung bloss als einzelnes Indiz unter mehreren in die
Gesamtwürdigung einzubeziehen und für sich allein grundsätzlich (noch) nicht
geeignet, um den Entlastungsbeweis zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_593/2021 vom 6. Januar 2022 E. 5.2.3).
7.3.2.3 Anlässlich der MRI-Arthrographie vom
11. November 2022 zeigte sich eine komplette von einem ausgedehnten
Weichteilhämatom und einer leichten Dehiszenz begleitete Ruptur der rechten
Achillessehne mit einer am ehesten einem Narbengewebe entsprechenden Verdickung
der vorderen und hinteren Syndesmose ohne Signalalteration, einer allenfalls
narbig bedingten leichten Verdickung und flauen Signalalteration des Ligamentum
fibulotalare anterius und des Ligamentum fibulokalkaneare, einem intakten
Ligamentum deltoideum sowie einer ausgeprägten Verdickung und Signalalteration
der Sehnenstümpfe (vgl. GV-Nr. 22; E. II. 5.3 hiervor).
Dr. med. H.___ schloss daraus, dass die bildgebend festgestellten narbigen
Verdickungen des lateralen Bandapparates und im Bereich der vorderen und
hinteren Syndesmose eindeutig auf frühere ausgeheilte Verletzungen hinwiesen,
die dem Beschwerdeführer im Laufe seines 30-jährigen Volleyballspielens gar
nicht mehr erinnerlich gewesen seien (vgl. GV-Nr. 75.5 f., 75.8;
E. II. 5.15 hiervor). Der behandelnde Arzt Dr. med. F.___ wies –
gestützt auf das MRI vom 11. November 2022 – in seinem ersten
Sprechstundenbericht vom 19. November 2022 ebenfalls darauf hin, dass sich
bei ausgedehnter Hämatombildung innerhalb der Sehnenscheide proximal und distal
der Rupturzone auch gewisse degenerative Veränderungen zeigten (vgl.
GV-Nr. 21; E. II. 5.5 hiervor). Diese Aussage korrigierte er
indessen in der Folge in seinem Bericht zur Operation vom 24. November
2022 insofern, als er festhielt, dass sich intraoperativ bis zu den
Sehnenstümpfen sowohl proximal wie auch distal eine doch gute Sehnenqualität und
ein ausgedehntes, teils bereits «organisiertes» Hämatom präsentierten, wobei
Letzteres im MRI vom 11. November 2022 das Bild von degenerativen
Veränderungen provoziert habe (vgl. GV-Nr. 38; E. II. 5.8
hiervor). Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 führte er schliesslich aus,
dass die von ihm am 24. November 2022 abgetragene Haglundexostose die
(Achilles-) Sehne leicht arrodiert habe, wobei diese Arrosion zwar degenerativ
verursacht sei, aber mit der Sehnenruptur nicht in Zusammenhang stehe (vgl.
GV-Nr. 45; E. II. 5.10 hiervor). Dr. med. H.___ nahm in
seiner Aktenbeurteilung vom 6. Juni 2023 nicht weiter Stellung zum Einwand
von Dr. med. F.___, wonach das ausgeprägte Hämatom an der Rupturstelle zu
einer Verfälschung der bildgebenden Befunde des MRI vom 11. November 2022
geführt habe. Darüber hinaus leitete er aus einer (teilweise lediglich leichtgradigen)
narbigen Verdickung der Syndesmosen und des (lateralen) Bandapparates
einen degenerativen Vorzustand der gerissenen Achillessehne ab, ohne diesen
nicht augenfälligen Zusammenhang näher zu erläutern. Gestützt auf die
bildgebenden Befunde lässt sich die Theorie des vorwiegend abnützungs- oder
krankheitsbedingten Risses der Achillessehne demnach nicht ohne weiteres
erhärten.
7.3.2.4 Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___
in seinem Schreiben vom 9. Januar 2023 erwähnte, dass er – entgegen der bildgebenden
Darstellung im MRI vom 11. November 2022 – intraoperativ schöne
Sehnenstümpfe und eine insgesamt gute Sehnenqualität vorgefunden habe, aufgrund
welcher er die Ruptur als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt beurteile
(vgl. GV-Nr. 45; E. II. 5.10 hiervor). Dr. med. H.___ hielt
dem entgegen, dass es trotzdem feingeweblich bereits zu degenerativen
Veränderungen habe kommen können, welche zum Riss der Achillessehne geführt
hätten (vgl. GV-Nr. 75.7; E. II. 5.15 hiervor). Dr. med. F.___
hatte hierzu am 24. November 2022 intraoperativ aus der Rupturstelle
Sehnenanteile entnommen, um diese histologisch auf mögliche Hinweise auf eine
frische Traumatisierung oder eine chronische Tendinopathie untersuchen zu
lassen (vgl. GV-Nr. 38, 40). Der Pathologe Dr. med. G.___ bezeichnete
daraufhin in seinem histopathologischen Befundbericht vom 28. November
2022 das Weichgewebe unter anderem als tendinös, was auf einen gewissen
degenerativen Vorzustand hindeuten dürfte (vgl.
https://flexikon.doccheck.com/de/Tendopathie, letztmals
besucht am 27. Juni 2024). Gleichzeitig hielt er jedoch auch fest, dass
der feingewebliche Befund einer nicht ganz frischen Ligamentruptur offenbar auf
dem Boden eines bereits älteren exogenen Vorschadens (mehrere Wochen bzw.
wenige Monate) entspreche, so dass von einer rezidivierenden Schädigung, bspw.
durch vorangegangene Zerrung oder Teilruptur, auszugehen sei (vgl.
GV-Nr. 63; E. II. 5.9 hiervor). Er ermittelte demnach zwar eine
Vorschädigung, erachtete diese jedoch – so zumindest seine Wortwahl – als durch
eine exogene, mithin eine äussere Einwirkung (so etwa eine
vorangegangene Zerrung oder Teilruptur) verursacht (vgl. zur Definition von
«exogen»: https://flexikon.doccheck.com/de/Exogen, letztmals
besucht am 27. Juni 2024). Damit ist aber noch nicht ohne weiteres
ausgesagt, dass diese Vorschädigung (vorwiegend) auf Abnützung oder Krankheit,
welche Gegenstück zu einem spezifischen Ereignis bilden (vgl. BGE 146 V 51
E. 8.2.2.2 sowie E. 8.2.3 S. 65 f.), zurückzuführen war.
Bezeichnenderweise schloss Dr. med. H.___ denn aus den Verletzungen des
oberen Sprunggelenkes mit entsprechenden narbig verdickten Ligamenten, dass
wahrscheinlich auch die Achillessehne bereits mittraumatisiert worden sei (vgl.
GV-Nr. 75.7; E. II. 5.15 hiervor). Er ging demzufolge offenbar selber
– und auch das nur mittels einer indirekten Beweisführung – von einer
ursprünglich traumatischen Pathogenese aus. Bei dieser Ausgangslage kann aber
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden,
dass die vom Beschwerdeführer am 28. Oktober 2022 erlittene
Achillessehnenverletzung auf ein vorwiegend degeneratives Geschehen
zurückzuführen war. Dies gilt selbst dann, wenn doch zumindest gewisse
degenerative Vorzustände vorliegen sollten, reicht doch deren Nachweis auch
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht ohne weiteres für das
Gelingen des Entlastungsbeweises des Unfallversicherers (vgl.
E. II. 7.1.2 hiervor).
7.3.3 Gestützt auf vorstehende
Ausführungen bestehen mithin zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. med. H.___ (zu deren
reduzierten Beweiskraft vgl. E. II. 3.2 sowie E. II. 7.2.1
hiervor), so dass darauf nicht abgestellt werden kann. Es fehlen (bisher) die
medizinischen Befunde, um überwiegend wahrscheinlich von einer vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Listenverletzung ausgehen zu können
(vgl. E. II. 7.3.2.3 f. hiervor). So verbleibt aktuell lediglich
der von Dr. med. H.___ ermittelte, letztlich auf einer Hypothese beruhende
Ereignishergang im Körperinnern, mit welchem indessen für sich allein der
Entlastungsbeweis (noch) nicht geführt werden kann (vgl. E. II. 7.3.2.2
hiervor). Soweit Dr. med. H.___ die Auffassung vertritt, es sei (einzig)
«entscheidend», dass es mit dem Absprung zu einem völlig kontrollierten Vorgang
gekommen sei, bei welchem eine gesunde Achillessehne nicht reisse (vgl.
GV-Nr. 75.7; E. II. 5.15 hiervor), ist ihm demnach nicht zu
folgen. Schliesslich erweisen sich auch die (vorgängigen) Beurteilungen des
Vertrauensarztes Dr. med. C.___ (vgl. E. II. 5.7,
E. II. 5.13, E. II. 5.14 hiervor) als nicht beweiswertig, nachdem
sie sich – wie Dr. med. H.___ zu Recht anmerkt (vgl. GV-Nr. 75.5) –
weitgehend auf allgemeine (unfallmedizinische) Ausführungen ohne Bezug zum
konkreten Einzelfall beschränken. Zugleich kann aber auch auf die Einschätzung des
behandelnden Arztes Dr. med. F.___ vom 9. Januar 2023 nicht ohne
weiteres abgestellt werden, stützte sich dieser doch unter anderem auf einen
Geschehensablauf, welcher sich als nicht überwiegend wahrscheinlich herausstellte
(vgl. E. II. 7.3.2.2 hiervor), und äusserte sich überhaupt nicht zum
histopathologischen Befundbericht vom 28. November 2022, obwohl dieser an
ihn adressiert war (vgl. GV-Nr. 63). Die Beschwerdegegnerin hat demnach
aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG; E. II. 3.1
hiervor) ein klärendes, den Vorgaben von Art. 44 ATSG entsprechendes
medizinisches Gutachten zu veranlassen und danach über den Leistungsanspruch
des Beschwerdeführers erneut zu befinden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.2.2). Die Gutachtensperson wird
sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten dazu zu äussern haben, ob die
Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %,
auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Kommt sie zu dem begründeten
und überzeugenden Schluss, dass die Verletzung des Beschwerdeführers nicht
überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit zurückzuführen ist, muss die
Beschwerdegegnerin für die Folgen der Achillessehnenverletzung aufkommen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4
mit Hinweisen).
8. Der Einspracheentscheid vom
6. September 2023 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Sache – entsprechend dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers (vgl.
E. I. 2.1 hiervor) – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese
im Sinne der vorstehenden Erwägungen vorgeht und sodann erneut entscheidet.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
(formelles Obsiegen) steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In
Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Parteientschädigung – wie in der Kostennote vom 18. Dezember 2023
beantragt (vgl. A.S. 41) – auf CHF 2'061.05 festzusetzen (7.55 Std. à
CHF 250.00, zzgl. Auslagen von CHF 26.20 und 7.7 % MwSt.).
9.2 In Beschwerdesachen der
Unfallversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im UVG nicht
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2023
aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie im Sinne der
Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'061.05 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und
Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen)
sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen