VSBES.2023.243
Unfallversicherung
25. Januar 2024Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 25. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
AG, Postfach,
8010 Zürich
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 26. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der bei der Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen
von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1970, stürzte gemäss den Angaben in der
Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Mai 2021 (AA-Nr. [Akten der Allianz] 1) am
24. Januar 2021 beim Skifahren, wobei er sich eine Verletzung der rechten
Schulter zugezogen habe. Im Bericht vom 27. Mai 2021 betreffend MRI Arthro
Schulter rechts (A-Nr. 12) wurde zur Beurteilung im Wesentlichen festgehalten:
«Kein Nachweis einer früheren ossären Verletzung am Schultergelenk. Komplette
Ruptur der Supraspinatussehne mit flächenhafter Partialruptur des
gelenkseitigen Blattes und longitudinaler kompletter Ruptur des bursaseitigen
Blattes am Übergang zum Rotatorenmanschetten-Intervall.»
2. In der Folge holte die
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein, legte die Akten ihren
Vertrauensärzten zur Beurteilung vor und veranlasste ein orthopädisches
Gutachten bei Dr. med. B.___ (AA-Nr. 67). Gestützt auf das Gutachten von
Dr. med. B.___ vom 30. November 2022 sowie dessen ergänzende Stellungnahme
vom 11. April 2023 (AA-Nr. 73) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen
mit Verfügung vom 20. April 2023 (AA-Nr. 74) rückwirkend per 26. Mai 2021 ein
und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere
Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Mai 2023
(AA-Nr. 76) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. September 2023
(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
3. Dagegen erhebt der
Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und verlangt
sinngemäss die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 24.
Oktober 2023 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach
der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103
E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).
3.
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /
ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt
im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,
8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012
E. 5.1).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im
Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund
einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264, mit Hinweis).
4.
Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. September
2023.
den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2021 per 26. Mai 2021 zu
Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im
Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30.
November 2022 (AA-Nr. 67) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 11.
April 2023 (AA-Nr. 73) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
4.1
4.1.1
Dr. med. B.___ stellte in seinem
orthopädischen Gutachten vom 30. November 2022 folgende Diagnosen:
Überwiegend wahrscheinlich mit Kausalzusammenhang
zum Ereignis vom 24. Januar 2021:
S43.4
Distorsion rechtes Schultergelenk bei einem Sturz beim Skifahren am 24.
Januar 2021
S43.4
Erneuter Sturz beim Skifahren im Februar 2021, ohne Unfallmeldung, mit
subjektiv geltend gemachter erneuter Distorsion des rechten Schultergelenks
mit / bei
-
ohne initiale Symptomatik
einer Supraspinatussehnen-Komplettruptur anlässlich beider Ereignisse, ohne
Zeichen einer traumatischen Verletzung (wie Knochenmarködeme und / oder
ligamentäre Begleitverletzungen) im MRI vom 27. Mai 2021
-
folgenlos ausgeheilt
Mit möglichem Kausalzusammenhang zum
Ereignis vom 24. Januar 2021 und / oder unfallfremd:
M19 AC-Arthrose rechts gemäss MRT
vom 27. Mai 2021
mit / bei
-
M75.1 Supraspinatussehnenruptur
rechts, operativ erfolgreich saniert am 7. Juli 2021
Anlässlich der gutachterlichen Befragung
gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfallereignisses vom 24. Januar 2021
an, er sei rechts an der Piste gefahren, mit zügigen Carvingschwüngen. Er habe
in eine Kurve nach links fahren wollen, aber da sei ein anderer Skifahrer
gewesen. Um einen Zusammenstoss mit dem anderen Skifahrer zu verhindern, habe
der Beschwerdeführer nach rechts ausweichen müssen und sei in den Neuschnee
geraten. Dort sei er auf die rechte Körperseite gestürzt. Zuerst sei die rechte
Faust zu Boden gegangen, dann habe es seinen rechten Arm nach hinten gerissen,
und dann sei er mit dem ganzen Körper gestürzt. Es seien nach dem Ereignis
sofort Schmerzen in der Schulter aufgetreten. Trotz der Beschwerden sei er
arbeiten gegangen und habe das rechte Schultergelenk einigermassen bewegen
können. Nach einer Woche sei schliesslich eine gewisse Besserung eingetreten,
sodass er dann auch wieder Skifahren gegangen sei. Im Februar 2021 sei er
nochmals beim Skifahren praktisch im Stehen in steilem Gelände weggerutscht und
habe mit dem rechten Arm reflexartig versucht, den Sturz zu verhindern. Es
seien ähnliche Beschwerden wie beim ersten Ereignis aufgetreten, jedoch keine
relevante Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Zunächst habe er
die Schmerzen mit Schmerzmittel behandelt. Erst nachdem er bei einem Ballwurf
Anfang Mai 2021 wieder stärkere Schmerzen in der rechten Schulter verspürt
habe, habe er die Hausärztin konsultiert. Diese habe ein MRI veranlasst, wo
Veränderungen der Rotatorenmanschette sowie des Labrums festgestellt worden
seien.
Hierzu führte der orthopädische
Gutachter zur Beurteilung aus, das Ereignis vom 24. Januar 2021 sei
grundsätzlich geeignet, eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen.
Für das zweite Ereignis von Februar 2021 gelte diese Aussage – aufgrund des
subjektiv geschilderten Hergangs – eher weniger. Im konkreten Fall berichte der
Versicherte bei der Erstkonsultation im C.___ vom 7. Juni 2021 (AA-Nr. 36), er
sei mit dem Stock auf der rechten Seite hängengeblieben, dadurch sei es zu
einer Distorsion des rechten Schultergelenkes mit axialem Zug gekommen. Letztlich
werde der exakte Hergang aufgrund der grossen Zeitspanne zwischen Ereignis und
Erstuntersuchung von mehreren Monaten und der fehlenden initialen medizinischen
Dokumentation nicht mehr rekonstruierbar sein. Ungeachtet dessen stellten sich
im MRl vom 27. Mai 2021 unzweifelhaft degenerative Veränderungen im Sinne einer
komplexen Läsion der Rotatorenmanschette dar, die durch die Ereignisse vom 24.
Januar 2021 und von Februar 2021 medizinisch nicht erklärt werden könnten.
Zeichen einer traumatischen Verursachung (wie Knochenmarködeme und / oder
ligamentäre Begleitverletzungen) könnten im MRI vom 27. Mai 2021 nicht belegt
werden. Nicht nur das Verhalten des Versicherten mit der späten
Erstvorstellung, der Wiederaufnahme des Skifahrens nach dem Ereignis vom
24.
Januar 2021, der Fortführung der beruflichen Tätigkeit nach beiden
Ereignissen sowie der Ausübung sportlicher Tätigkeiten in der Männerriege bis
Mai 2021, sondern auch der Erstbefund vom 7. Juni 2021 mit freier Beweglichkeit
des rechten Schultergelenkes seien nicht kompatibel mit einer am 24. Januar 2021
oder im Februar 2021 erlittenen traumatischen Komplettruptur der
Supraspinatussehne. Im Falle einer derartig ausgeprägten traumatischen Läsion
wäre obligat eine Pseudoparalyse des rechten Armes entweder zeitnah zum ersten
Ereignis vom 24. Januar 2022 [recte: 2021] und / oder zeitnah zum
zweiten Ereignis vom Februar 2021 zu erwarten gewesen, die eine Fortführung der
angestammten Tätigkeit jeweils verunmöglicht hätte. Im Falle einer indirekten oder
direkten Krafteinwirkung würden nach der wissenschaftlichen Literatur Hinweise
gefordert, die eine traumatische Verursachung nachvollziehbar machten, wie z.B.
Begleitverletzungen des M. deltoideus bei traumatischen Komplettläsionen der
Supraspinatussehne. Beim verschleissbedingten Schaden stehe der Schmerz im
Vordergrund, während bei tatsächlichen unfallbedingten Verletzungen der
Rotatorenmanschette die unmittelbar nach dem Ereignis auftretende
Funktionsbeeinträchtigung imponiere, was hier eindeutig nicht der Fall sei.
Unter Weitung aller medizinischer Fakten und auf der Grundlage der wissenschaftlichen
Literatur stehe die Supraspinatussehnenläsion rechts nur möglicherweise in
natürlichem Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 24. Januar 2022 [recte:
2021] und von Februar 2021. Der Status quo sine sei per 27. Mai 2021 (Datum des
MRIs Arthro Schulter rechts) erreicht. Gemäss Arthro-MRl der Schulter rechts vom
27.
Mai 2021 seien bereits zum Zeitpunkt der Ereignisse vom 24. Januar 2021 und
von Februar 2021 erhebliche degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenkes
vorgelegen, und zwar im Sinne einer Supraspinatus-Tendinopathie sowie einer
AC-Gelenksarthrose. Das Ereignis vom 24. Januar 2021 habe zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt, dies im Rahmen
einer Distorsion der Schulter rechts, ohne objektivierbare unfallbedingte
Verletzungen. Gleiches treffe für das Ereignis von Februar 2021 zu.
4.1.2
Die vorstehenden gutachterlichen
Ausführungen vermögen zu überzeugen und stehen in Einklang mit der
medizinischen Lehre. So müssen gemäss Schönberger/Mehrtens/Valentin (in:
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 432 f.) neben
einem geeigneten Verletzungsmechanismus folgende Kriterien überwiegend erfüllt
sein, damit eine unfallbedingte Verletzung der Rotatorenmanschette als
überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann:
-
Starker initialer Schmerz,
der im weiteren Verlauf eher abklingt;
-
sofortige
Arbeitsniederlegung, zumindest von händischer Arbeit;
-
alsbaldiger Arztbesuch
(innerhalb von 24 Stunden);
-
Pseudoparalyse
(drop-arm-sign);
-
bildtechnisch zur
Darstellung kommende, für eine Verletzung sprechende Ödeme und eine
Zusammenhangstrennung, die durch den zur Diskussion stehenden
Verletzungsmechanismus erklärt sein kann;
-
feingeweblich befundete
frische Strukturveränderungen und Zeichen einer Einblutung.
Wie aus der gutachterlichen Beurteilung
und den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist zwar nach einer
Woche eine gewisse Beschwerdeverbesserung eingetreten, aber schlussendlich
traten die Beschwerden wiederholt auf, was dann nach mehr als vier Monaten zu
einer erstmaligen Arztkonsultation führte. Damit ist aber weder das Kriterium
des baldigen Arztbesuchs, noch der sofortigen Arbeitsniederlegung erfüllt, zumal
der Beschwerdeführer als Hauswart durchaus händische Arbeiten ausführt. Ebenso
sind die weiteren Kriterien einer Pseudoparalyse und von entsprechenden
bildgebenden Befunde, welche für eine traumatisch bedingte Verletzung sprechen
würden, nicht erfüllt.
4.1.3
Am Beweiswert der gutachterlichen
Beurteilung vermag sodann auch die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden,
Dr. med. D.___, vom 25. Januar 2023 (AA-Nr. 71) nichts zu ändern, wie
nachfolgend darzulegen ist.
In seiner Stellungnahme führte Dr. med. D.___
im Wesentlichen aus, eine degenerative AC-Gelenksarthrose mit zweifach nach
kaudal in Richtung der RM gerichteten osteophytären Anbauten stelle einen
Konflikt dar. Man wisse aus der Literatur, dass diese AC-Gelenksarthrose keine Korrelation
zu einer Rotatorenmanschettenruptur habe. Diese AC-Gelenksarthrose sei ein
klarer Nebenbefund, der beim Beschwerdeführer nicht symptomatisch sei und
chirurgisch auch nicht habe behandelt werden müssen. Die vom Gutachter zitierte
Literatur von Löw und Rowe wie auch Schönenberger sei inkomplett. Es handle sich
hier um eher alte Arbeiten und er, Dr. med. D.___, verweise hier auf aktuellere
Publikationen wie z.B. Nyffeler R., Bissig P., Can simple fall cause a rotatore
cuff tear? Literature review and biomechanical considerations (International Orthopaedics
2021). Darin werde aufgezeigt, dass gemäss vielen biomechanischen Studien akute
RM- Läsionen sehr wohl traumatisch bedingt sein könnten und dies in jedem
Alter. Einen Unfall erachte er, Dr. med. D.___, beim Beschwerdeführer als
absolut logisch, denn der Unfall habe sich ereignet gemäss der Definition
Unfall und der Beschwerdeführer habe vor diesem Ereignis keine Beschwerden
gehabt an dem Gelenk. Auch werde im Gutachten erwähnt, dass zwingendermassen
eine Pseudolähmung nach einer Supraspinatussehnenläsion vorliegen müsse. Dem
sei gar nicht so und dazu bestehe keine entsprechende Literatur. Je nach biomechanischen
Voraussetzungen könnten gewisse Patienten auch bei komplett gerissener Supra-
und proximalen Infraspinatussehnen eine ganz normale Funktion haben, sowohl
akut wie auch postakut, aber auch hier gebe es grosse Unterschiede, jedenfalls
gehöre es sicherlich nicht zwingend dazu, dass dieses Symptom vorliegen müsse.
Mit diesen Ausführungen setzte sich der
orthopädische Gutachter, Dr. med. B.___, in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 11. April 2023 (AA-Nr. 73) eingehend auseinander und vermochte diese
wohlbegründet zu entkräften: Bei der Wertung eines Rotatorenmanschettenschadens
seien die umgebenden Strukturen mit zu berücksichtigen, z.B. die Unterseite des
Acromion oder des AC-Gelenkes. Im Zusammenhang mit dem subacromialen
Impingement, das mit strukturellen Veränderungen der Rotatorenmanschette
einhergehe, könne sicher von einer Schwächung der Sehnenstruktur mit Einfluss
auf die Reissfestigkeit ausgegangen werden. Die Ausführungen, dass eine
degenerative AC-Arthrose bzw. nach kaudal gerichtete osteophytäre Anbauten in
keiner Relation zu Rotatorenmanschettenläsionen stünden, seien nachweislich
nicht korrekt. So stelle Jerosch in einer Studie «the correlation between degeneration
of the ac-joint and rupture of the rotator cuff» genau diesen Zusammenhang dar.
In einer anatomischen Studie würden Schultergelenke im Alter ab 58 untersucht.
Hierin ergebe sich eine enge Korrelation zwischen schweren, also über das
normale Mass hinausgehenden Degenerationen des AC-Gelenkes und Rupturen der RM.
Noch höher sei die Korrelation zwischen distal gerichteten Osteophyten des
AC-Gelenkes und Rotatorenmanschettenläsionen. Die Aussagen, die zitierte Literatur
sei alt und inkomplett, werde schon durch die Realität ad absurdum geführt.
Schönberger und Ludolph stellten bis dato die Referenz für die
Versicherungsmedizin dar. Die von Dr. med. D.___ zitierte Arbeit von Nyffeler
versuche in allgemeiner Weise aufzuzeigen, dass ein Trauma in jedem Alter zu
einer traumatischen Läsion der RM führen könne. Dieser Sachverhalt sei bekannt
und werde auch nicht bestritten. Hierdurch werde jedoch eine ausführliche
kritische Auseinandersetzung mit den Details eines Schadenfalles nicht
gegenstandslos. In Bezug auf das Auftreten einer Pseudoparalyse der Schulter
nach einer traumatischen RM-Ruptur würden in den wissenschaftlichen Studien eindeutige
Ergebnisse kommuniziert. Je akuter und grösser die RM-Ruptur sei, umso eher und
häufiger sei ein Funktionsausfall im Sinne einer Pseudoparalyse zu erwarten. Im
vorliegenden Fall – unter der Annahme einer kompletten traumatischen Ruptur des
Supraspinatus – erwarte er, Dr. med. B.___, eine Pseudoparalyse bzw. eine akute
Abschwächung der Abduktion. Es möge sicher Ausnahmen geben, die seien jedoch
eher selten. Bei der Beurteilung der Kausalität sei nicht ein einzelnes
Kriterium entscheidend, sondern die Bewertung aller verfügbarer medizinischer
Kriterien. Hiermit setze sich Dr. D.___ nicht ansatzweise auseinander. Es
reiche nicht aus, eine einzige Studie, die dazu das Thema nur streife, als
Argument für oder gegen die Kausalität zu verwenden.
Insofern in der Stellungnahme von Dr.
med. D.___ als Begründung sodann weiter angeführt wurde, der Beschwerdeführer
habe vor diesem Ereignis keine Beschwerden an dem Gelenk gehabt, ist darauf
hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen
Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine
gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,
wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341). Schliesslich vermögen auch die übrigen dem Gutachten entgegenstehenden
Arztberichte von Dr. med. D.___ das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___
nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache
hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den
Berichten von Dr. med. D.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen
ist.
4.1.4
Im Übrigen vermögen die Rügen des
Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht zu erschüttern.
Insofern er geltend macht, es stimme nicht, dass er nach dem Unfall vom 24.
Januar 2021 wieder sportliche Aktivitäten habe ausüben können, ist ihm
entgegenzuhalten, dass er selbst angegeben hat, im Februar 2021 wieder
Skifahren gewesen zu sein und bei einem Ballwurf Anfang Mai 2021 wieder
stärkere Schmerzen verspürt zu haben. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend,
Dr. med. E.___ habe in dem von ihm verfassten Bericht vom 1. Juli 2022
eine Vorschädigung der SSP-Sehne erwähnt, der ein Knorpelaufbau auf dem
Schulterknochen zugrunde liegen solle. Unter diesen Umständen würde die
SSP-Sehne typischerweise in der Mitte reissen. Im vorliegenden Fall sei die
SSP-Sehne jedoch ganz geblieben; der Sehnenansatz sei vom Oberarmknochen
abgerissen, was nicht dieser von Dr. med. E.___ beschriebenen typischen
Verletzung entspreche. Diese Argumentation ist jedoch keinem Arztbericht zu
entnehmen. Der Beschwerdeführer kann hieraus denn auch nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer ebenfalls eine unzulässige
«post hoc, ergo propter hoc»-Begründung vor. Diesbezüglich kann auf das in E.
II. 4.1.3 Gesagte verwiesen werden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer
sinngemäss, eine neutrale gutachterliche Beurteilung sei fraglich, da die
Beschwerdegegnerin den Gutachter beauftragt habe. Dem ist entgegenzuhalten,
dass es sich bei dem Gutachter, Dr. med. B.___, nicht um einen
Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, sondern um einen unabhängigen Gutachter
der F.___ handelt. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den
Gutachtensauftrag erteilt hat, vermag nicht den Anschein der Befangenheit, bzw.
Zweifel an der Neutralität des Gutachters zu erwecken.
5.
5.1
Schliesslich ist auf den Umstand
einzugehen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Supraspinatussehnenruptur
gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt.
5.2
Mit der ersten UVG-Revision (in
Kraft seit 1. Januar 2017) wurde das Institut der unfallähnlichen
Körperschädigung von der Verordnung ins Gesetz überführt. Art. 6 Abs. 1 UVG
sieht unverändert vor, dass – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt werden. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die
Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung von
Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern
sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass der
Unfallversicherer nicht nur bei Unfällen und Berufskrankheiten
leistungspflichtig ist, sondern auch bei bestimmten Körperschädigungen, und
zwar unabhängig vom Vorliegen einzelner Unfallkriterien gemäss
Art. 4 ATSG. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass es
sich beim vorliegend diagnostizierten Sehnenriss unbestrittenermassen um eine
der vorgenannten Körperschädigungen handelt. Der Unfallversicherer kann sich
aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung
vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30.
Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl
2008.
S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom
19.
September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,
in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).
5.3
Diesbezüglich ist auf eine
ähnlich gelagerte Fallkonstellation zu verweisen, die das Bundesgericht im
Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 zu beurteilen hatte. Darin war die
Frage zu klären, ob die Suva – nachdem sie ein Ereignis als Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen Leistungen erbracht hatte, hiernach
jedoch feststellte, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht unfallkausal
war – ihre Leistungspflicht nun noch unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG
(Meniskusriss als sogenannte Listendiagnose) zu prüfen hat. Das Bundesgericht
hielt hierzu in E. 9.2 fest: «Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so,
dass die Suva das Ereignis vom 4. Mai 2017 zwar als Unfall im Sinne von
Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat.
Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der
diagnostizierte Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2017
zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit
einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Mit
anderen Worten hat die Suva den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom
4.
Mai 2017 keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit
ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend,
d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist,
zumal es – wie die Vorinstanz festgestellt hat – keinen Hinweis auf ein nach
dem Unfall vom 4. Mai 2017 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das
Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss
Dispositiv
Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner
Pflicht befreit.» Das Gleiche hat auch im vorliegenden Fall zu gelten: Gestützt
auf die vorliegenden Unterlagen und das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___
vom 30. November 2022 ist erstellt, dass der Unfall vom 24. Januar
2021 keine auch nur geringe Teilursache der Sehnenruptur ist. Damit ist
gleichzeitig die Vermutung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss
Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen und die Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel zu verneinen.
6. Damit ist es nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2021 ab dem 26. Mai 2021
verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch