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Entscheid

VSBES.2023.243

Unfallversicherung

25. Januar 2024Deutsch20 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 25. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

AG, Postfach,

8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 26. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der bei der Allianz Suisse

Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen

von Unfällen und Berufskrankheiten versicherte A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1970, stürzte gemäss den Angaben in der

Bagatellunfall-Meldung UVG vom 26. Mai 2021 (AA-Nr. [Akten der Allianz] 1) am

24. Januar 2021 beim Skifahren, wobei er sich eine Verletzung der rechten

Schulter zugezogen habe. Im Bericht vom 27. Mai 2021 betreffend MRI Arthro

Schulter rechts (A-Nr. 12) wurde zur Beurteilung im Wesentlichen festgehalten:

«Kein Nachweis einer früheren ossären Verletzung am Schultergelenk. Komplette

Ruptur der Supraspinatussehne mit flächenhafter Partialruptur des

gelenkseitigen Blattes und longitudinaler kompletter Ruptur des bursaseitigen

Blattes am Übergang zum Rotatorenmanschetten-Intervall.»

2. In der Folge holte die

Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen ein, legte die Akten ihren

Vertrauensärzten zur Beurteilung vor und veranlasste ein orthopädisches

Gutachten bei Dr. med. B.___ (AA-Nr. 67). Gestützt auf das Gutachten von

Dr. med. B.___ vom 30. November 2022 sowie dessen ergänzende Stellungnahme

vom 11. April 2023 (AA-Nr. 73) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen

mit Verfügung vom 20. April 2023 (AA-Nr. 74) rückwirkend per 26. Mai 2021 ein

und verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere

Versicherungsleistungen. Die dagegen erhobene Einsprache vom 18. Mai 2023

(AA-Nr. 76) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 26. September 2023

(A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.

3. Dagegen erhebt der

Beschwerdeführer am 6. Oktober 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und verlangt

sinngemäss die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 24.

Oktober 2023 (A.S. 19 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach

der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2, 123 V 103

E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 416 E. 2a, 121 V 49 E. 3a mit Hinweisen).

3.

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts /

ATSG, SR 830.1). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht

den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393

E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als

überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere

Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt

im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.

148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_101/2010 vom 3. Mai 2010 E. 4.1,

8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2 und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012

E. 5.1).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im

Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund

einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264, mit Hinweis).

4.

Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 26. September

2023.

den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Versicherungsleistungen im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2021 per 26. Mai 2021 zu

Recht verneint hat. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid im

Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30.

November 2022 (AA-Nr. 67) sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 11.

April 2023 (AA-Nr. 73) ab, weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.

4.1

4.1.1

Dr. med. B.___ stellte in seinem

orthopädischen Gutachten vom 30. November 2022 folgende Diagnosen:

Überwiegend wahrscheinlich mit Kausalzusammenhang

zum Ereignis vom 24. Januar 2021:

S43.4

Distorsion rechtes Schultergelenk bei einem Sturz beim Skifahren am 24.

Januar 2021

S43.4

Erneuter Sturz beim Skifahren im Februar 2021, ohne Unfallmeldung, mit

subjektiv geltend gemachter erneuter Distorsion des rechten Schultergelenks

mit / bei

-

ohne initiale Symptomatik

einer Supraspinatussehnen-Komplettruptur anlässlich beider Ereignisse, ohne

Zeichen einer traumatischen Verletzung (wie Knochenmarködeme und / oder

ligamentäre Begleitverletzungen) im MRI vom 27. Mai 2021

-

folgenlos ausgeheilt

Mit möglichem Kausalzusammenhang zum

Ereignis vom 24. Januar 2021 und / oder unfallfremd:

M19 AC-Arthrose rechts gemäss MRT

vom 27. Mai 2021

mit / bei

-

M75.1 Supraspinatussehnenruptur

rechts, operativ erfolgreich saniert am 7. Juli 2021

Anlässlich der gutachterlichen Befragung

gab der Beschwerdeführer hinsichtlich des Unfallereignisses vom 24. Januar 2021

an, er sei rechts an der Piste gefahren, mit zügigen Carvingschwüngen. Er habe

in eine Kurve nach links fahren wollen, aber da sei ein anderer Skifahrer

gewesen. Um einen Zusammenstoss mit dem anderen Skifahrer zu verhindern, habe

der Beschwerdeführer nach rechts ausweichen müssen und sei in den Neuschnee

geraten. Dort sei er auf die rechte Körperseite gestürzt. Zuerst sei die rechte

Faust zu Boden gegangen, dann habe es seinen rechten Arm nach hinten gerissen,

und dann sei er mit dem ganzen Körper gestürzt. Es seien nach dem Ereignis

sofort Schmerzen in der Schulter aufgetreten. Trotz der Beschwerden sei er

arbeiten gegangen und habe das rechte Schultergelenk einigermassen bewegen

können. Nach einer Woche sei schliesslich eine gewisse Besserung eingetreten,

sodass er dann auch wieder Skifahren gegangen sei. Im Februar 2021 sei er

nochmals beim Skifahren praktisch im Stehen in steilem Gelände weggerutscht und

habe mit dem rechten Arm reflexartig versucht, den Sturz zu verhindern. Es

seien ähnliche Beschwerden wie beim ersten Ereignis aufgetreten, jedoch keine

relevante Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes. Zunächst habe er

die Schmerzen mit Schmerzmittel behandelt. Erst nachdem er bei einem Ballwurf

Anfang Mai 2021 wieder stärkere Schmerzen in der rechten Schulter verspürt

habe, habe er die Hausärztin konsultiert. Diese habe ein MRI veranlasst, wo

Veränderungen der Rotatorenmanschette sowie des Labrums festgestellt worden

seien.

Hierzu führte der orthopädische

Gutachter zur Beurteilung aus, das Ereignis vom 24. Januar 2021 sei

grundsätzlich geeignet, eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen.

Für das zweite Ereignis von Februar 2021 gelte diese Aussage – aufgrund des

subjektiv geschilderten Hergangs – eher weniger. Im konkreten Fall berichte der

Versicherte bei der Erstkonsultation im C.___ vom 7. Juni 2021 (AA-Nr. 36), er

sei mit dem Stock auf der rechten Seite hängengeblieben, dadurch sei es zu

einer Distorsion des rechten Schultergelenkes mit axialem Zug gekommen. Letztlich

werde der exakte Hergang aufgrund der grossen Zeitspanne zwischen Ereignis und

Erstuntersuchung von mehreren Monaten und der fehlenden initialen medizinischen

Dokumentation nicht mehr rekonstruierbar sein. Ungeachtet dessen stellten sich

im MRl vom 27. Mai 2021 unzweifelhaft degenerative Veränderungen im Sinne einer

komplexen Läsion der Rotatorenmanschette dar, die durch die Ereignisse vom 24.

Januar 2021 und von Februar 2021 medizinisch nicht erklärt werden könnten.

Zeichen einer traumatischen Verursachung (wie Knochenmarködeme und / oder

ligamentäre Begleitverletzungen) könnten im MRI vom 27. Mai 2021 nicht belegt

werden. Nicht nur das Verhalten des Versicherten mit der späten

Erstvorstellung, der Wiederaufnahme des Skifahrens nach dem Ereignis vom

24.

Januar 2021, der Fortführung der beruflichen Tätigkeit nach beiden

Ereignissen sowie der Ausübung sportlicher Tätigkeiten in der Männerriege bis

Mai 2021, sondern auch der Erstbefund vom 7. Juni 2021 mit freier Beweglichkeit

des rechten Schultergelenkes seien nicht kompatibel mit einer am 24. Januar 2021

oder im Februar 2021 erlittenen traumatischen Komplettruptur der

Supraspinatussehne. Im Falle einer derartig ausgeprägten traumatischen Läsion

wäre obligat eine Pseudoparalyse des rechten Armes entweder zeitnah zum ersten

Ereignis vom 24. Januar 2022 [recte: 2021] und / oder zeitnah zum

zweiten Ereignis vom Februar 2021 zu erwarten gewesen, die eine Fortführung der

angestammten Tätigkeit jeweils verunmöglicht hätte. Im Falle einer indirekten oder

direkten Krafteinwirkung würden nach der wissenschaftlichen Literatur Hinweise

gefordert, die eine traumatische Verursachung nachvollziehbar machten, wie z.B.

Begleitverletzungen des M. deltoideus bei traumatischen Komplettläsionen der

Supraspinatussehne. Beim verschleissbedingten Schaden stehe der Schmerz im

Vordergrund, während bei tatsächlichen unfallbedingten Verletzungen der

Rotatorenmanschette die unmittelbar nach dem Ereignis auftretende

Funktionsbeeinträchtigung imponiere, was hier eindeutig nicht der Fall sei.

Unter Weitung aller medizinischer Fakten und auf der Grundlage der wissenschaftlichen

Literatur stehe die Supraspinatussehnenläsion rechts nur möglicherweise in

natürlichem Kausalzusammenhang zu den Ereignissen vom 24. Januar 2022 [recte:

2021] und von Februar 2021. Der Status quo sine sei per 27. Mai 2021 (Datum des

MRIs Arthro Schulter rechts) erreicht. Gemäss Arthro-MRl der Schulter rechts vom

27.

Mai 2021 seien bereits zum Zeitpunkt der Ereignisse vom 24. Januar 2021 und

von Februar 2021 erhebliche degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenkes

vorgelegen, und zwar im Sinne einer Supraspinatus-Tendinopathie sowie einer

AC-Gelenksarthrose. Das Ereignis vom 24. Januar 2021 habe zu einer

vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt, dies im Rahmen

einer Distorsion der Schulter rechts, ohne objektivierbare unfallbedingte

Verletzungen. Gleiches treffe für das Ereignis von Februar 2021 zu.

4.1.2

Die vorstehenden gutachterlichen

Ausführungen vermögen zu überzeugen und stehen in Einklang mit der

medizinischen Lehre. So müssen gemäss Schönberger/Mehrtens/Valentin (in:

Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Auflage 2017, S. 432 f.) neben

einem geeigneten Verletzungsmechanismus folgende Kriterien überwiegend erfüllt

sein, damit eine unfallbedingte Verletzung der Rotatorenmanschette als

überwiegend wahrscheinlich angesehen werden kann:

-

Starker initialer Schmerz,

der im weiteren Verlauf eher abklingt;

-

sofortige

Arbeitsniederlegung, zumindest von händischer Arbeit;

-

alsbaldiger Arztbesuch

(innerhalb von 24 Stunden);

-

Pseudoparalyse

(drop-arm-sign);

-

bildtechnisch zur

Darstellung kommende, für eine Verletzung sprechende Ödeme und eine

Zusammenhangstrennung, die durch den zur Diskussion stehenden

Verletzungsmechanismus erklärt sein kann;

-

feingeweblich befundete

frische Strukturveränderungen und Zeichen einer Einblutung.

Wie aus der gutachterlichen Beurteilung

und den Ausführungen des Beschwerdeführers ersichtlich ist, ist zwar nach einer

Woche eine gewisse Beschwerdeverbesserung eingetreten, aber schlussendlich

traten die Beschwerden wiederholt auf, was dann nach mehr als vier Monaten zu

einer erstmaligen Arztkonsultation führte. Damit ist aber weder das Kriterium

des baldigen Arztbesuchs, noch der sofortigen Arbeitsniederlegung erfüllt, zumal

der Beschwerdeführer als Hauswart durchaus händische Arbeiten ausführt. Ebenso

sind die weiteren Kriterien einer Pseudoparalyse und von entsprechenden

bildgebenden Befunde, welche für eine traumatisch bedingte Verletzung sprechen

würden, nicht erfüllt.

4.1.3

Am Beweiswert der gutachterlichen

Beurteilung vermag sodann auch die Stellungnahme des behandelnden Orthopäden,

Dr. med. D.___, vom 25. Januar 2023 (AA-Nr. 71) nichts zu ändern, wie

nachfolgend darzulegen ist.

In seiner Stellungnahme führte Dr. med. D.___

im Wesentlichen aus, eine degenerative AC-Gelenksarthrose mit zweifach nach

kaudal in Richtung der RM gerichteten osteophytären Anbauten stelle einen

Konflikt dar. Man wisse aus der Literatur, dass diese AC-Gelenksarthrose keine Korrelation

zu einer Rotatorenmanschettenruptur habe. Diese AC-Gelenksarthrose sei ein

klarer Nebenbefund, der beim Beschwerdeführer nicht symptomatisch sei und

chirurgisch auch nicht habe behandelt werden müssen. Die vom Gutachter zitierte

Literatur von Löw und Rowe wie auch Schönenberger sei inkomplett. Es handle sich

hier um eher alte Arbeiten und er, Dr. med. D.___, verweise hier auf aktuellere

Publikationen wie z.B. Nyffeler R., Bissig P., Can simple fall cause a rotatore

cuff tear? Literature review and biomechanical considerations (International Orthopaedics

2021). Darin werde aufgezeigt, dass gemäss vielen biomechanischen Studien akute

RM- Läsionen sehr wohl traumatisch bedingt sein könnten und dies in jedem

Alter. Einen Unfall erachte er, Dr. med. D.___, beim Beschwerdeführer als

absolut logisch, denn der Unfall habe sich ereignet gemäss der Definition

Unfall und der Beschwerdeführer habe vor diesem Ereignis keine Beschwerden

gehabt an dem Gelenk. Auch werde im Gutachten erwähnt, dass zwingendermassen

eine Pseudolähmung nach einer Supraspinatussehnenläsion vorliegen müsse. Dem

sei gar nicht so und dazu bestehe keine entsprechende Literatur. Je nach biomechanischen

Voraussetzungen könnten gewisse Patienten auch bei komplett gerissener Supra-

und proximalen Infraspinatussehnen eine ganz normale Funktion haben, sowohl

akut wie auch postakut, aber auch hier gebe es grosse Unterschiede, jedenfalls

gehöre es sicherlich nicht zwingend dazu, dass dieses Symptom vorliegen müsse.

Mit diesen Ausführungen setzte sich der

orthopädische Gutachter, Dr. med. B.___, in seiner ergänzenden Stellungnahme

vom 11. April 2023 (AA-Nr. 73) eingehend auseinander und vermochte diese

wohlbegründet zu entkräften: Bei der Wertung eines Rotatorenmanschettenschadens

seien die umgebenden Strukturen mit zu berücksichtigen, z.B. die Unterseite des

Acromion oder des AC-Gelenkes. Im Zusammenhang mit dem subacromialen

Impingement, das mit strukturellen Veränderungen der Rotatorenmanschette

einhergehe, könne sicher von einer Schwächung der Sehnenstruktur mit Einfluss

auf die Reissfestigkeit ausgegangen werden. Die Ausführungen, dass eine

degenerative AC-Arthrose bzw. nach kaudal gerichtete osteophytäre Anbauten in

keiner Relation zu Rotatorenmanschettenläsionen stünden, seien nachweislich

nicht korrekt. So stelle Jerosch in einer Studie «the correlation between degeneration

of the ac-joint and rupture of the rotator cuff» genau diesen Zusammenhang dar.

In einer anatomischen Studie würden Schultergelenke im Alter ab 58 untersucht.

Hierin ergebe sich eine enge Korrelation zwischen schweren, also über das

normale Mass hinausgehenden Degenerationen des AC-Gelenkes und Rupturen der RM.

Noch höher sei die Korrelation zwischen distal gerichteten Osteophyten des

AC-Gelenkes und Rotatorenmanschettenläsionen. Die Aussagen, die zitierte Literatur

sei alt und inkomplett, werde schon durch die Realität ad absurdum geführt.

Schönberger und Ludolph stellten bis dato die Referenz für die

Versicherungsmedizin dar. Die von Dr. med. D.___ zitierte Arbeit von Nyffeler

versuche in allgemeiner Weise aufzuzeigen, dass ein Trauma in jedem Alter zu

einer traumatischen Läsion der RM führen könne. Dieser Sachverhalt sei bekannt

und werde auch nicht bestritten. Hierdurch werde jedoch eine ausführliche

kritische Auseinandersetzung mit den Details eines Schadenfalles nicht

gegenstandslos. In Bezug auf das Auftreten einer Pseudoparalyse der Schulter

nach einer traumatischen RM-Ruptur würden in den wissenschaftlichen Studien eindeutige

Ergebnisse kommuniziert. Je akuter und grösser die RM-Ruptur sei, umso eher und

häufiger sei ein Funktionsausfall im Sinne einer Pseudoparalyse zu erwarten. Im

vorliegenden Fall – unter der Annahme einer kompletten traumatischen Ruptur des

Supraspinatus – erwarte er, Dr. med. B.___, eine Pseudoparalyse bzw. eine akute

Abschwächung der Abduktion. Es möge sicher Ausnahmen geben, die seien jedoch

eher selten. Bei der Beurteilung der Kausalität sei nicht ein einzelnes

Kriterium entscheidend, sondern die Bewertung aller verfügbarer medizinischer

Kriterien. Hiermit setze sich Dr. D.___ nicht ansatzweise auseinander. Es

reiche nicht aus, eine einzige Studie, die dazu das Thema nur streife, als

Argument für oder gegen die Kausalität zu verwenden.

Insofern in der Stellungnahme von Dr.

med. D.___ als Begründung sodann weiter angeführt wurde, der Beschwerdeführer

habe vor diesem Ereignis keine Beschwerden an dem Gelenk gehabt, ist darauf

hinzuweisen, dass für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen

Schädigung der Grundsatz «post hoc, ergo propter hoc», wonach eine

gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt,

wenn sie nach diesem aufgetreten, nicht massgebend ist (BGE 119 V 335 E. 2b/bb

S. 341). Schliesslich vermögen auch die übrigen dem Gutachten entgegenstehenden

Arztberichte von Dr. med. D.___ das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___

nicht zu entkräften. In diesem Zusammenhang ist auf die Erfahrungstatsache

hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen), weshalb den

Berichten von Dr. med. D.___ auch deswegen vergleichsweise geringer Beweiswert zuzumessen

ist.

4.1.4

Im Übrigen vermögen die Rügen des

Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht zu erschüttern.

Insofern er geltend macht, es stimme nicht, dass er nach dem Unfall vom 24.

Januar 2021 wieder sportliche Aktivitäten habe ausüben können, ist ihm

entgegenzuhalten, dass er selbst angegeben hat, im Februar 2021 wieder

Skifahren gewesen zu sein und bei einem Ballwurf Anfang Mai 2021 wieder

stärkere Schmerzen verspürt zu haben. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend,

Dr. med. E.___ habe in dem von ihm verfassten Bericht vom 1. Juli 2022

eine Vorschädigung der SSP-Sehne erwähnt, der ein Knorpelaufbau auf dem

Schulterknochen zugrunde liegen solle. Unter diesen Umständen würde die

SSP-Sehne typischerweise in der Mitte reissen. Im vorliegenden Fall sei die

SSP-Sehne jedoch ganz geblieben; der Sehnenansatz sei vom Oberarmknochen

abgerissen, was nicht dieser von Dr. med. E.___ beschriebenen typischen

Verletzung entspreche. Diese Argumentation ist jedoch keinem Arztbericht zu

entnehmen. Der Beschwerdeführer kann hieraus denn auch nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer ebenfalls eine unzulässige

«post hoc, ergo propter hoc»-Begründung vor. Diesbezüglich kann auf das in E.

II. 4.1.3 Gesagte verwiesen werden. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer

sinngemäss, eine neutrale gutachterliche Beurteilung sei fraglich, da die

Beschwerdegegnerin den Gutachter beauftragt habe. Dem ist entgegenzuhalten,

dass es sich bei dem Gutachter, Dr. med. B.___, nicht um einen

Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, sondern um einen unabhängigen Gutachter

der F.___ handelt. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den

Gutachtensauftrag erteilt hat, vermag nicht den Anschein der Befangenheit, bzw.

Zweifel an der Neutralität des Gutachters zu erwecken.

5.

5.1

Schliesslich ist auf den Umstand

einzugehen, dass die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Supraspinatussehnenruptur

gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG eine unfallähnliche Körperschädigung darstellt.

5.2

Mit der ersten UVG-Revision (in

Kraft seit 1. Januar 2017) wurde das Institut der unfallähnlichen

Körperschädigung von der Verordnung ins Gesetz überführt. Art. 6 Abs. 1 UVG

sieht unverändert vor, dass – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt werden. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die

plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen

äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der

körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die

Unfallversicherung erbringt gemäss der ab 1. Januar 2017 geltenden Bestimmung von

Art. 6 Abs. 2 UVG ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern

sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:

a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;

d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen;

h. Trommelfellverletzungen. Der Wortlaut deutet darauf hin, dass der

Unfallversicherer nicht nur bei Unfällen und Berufskrankheiten

leistungspflichtig ist, sondern auch bei bestimmten Körperschädigungen, und

zwar unabhängig vom Vorliegen einzelner Unfallkriterien gemäss

Art. 4 ATSG. In diesem Zusammenhang ist vorweg festzuhalten, dass es

sich beim vorliegend diagnostizierten Sehnenriss unbestrittenermassen um eine

der vorgenannten Körperschädigungen handelt. Der Unfallversicherer kann sich

aus der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung

vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Botschaft vom 30.

Mai 2008 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, in BBl

2008.

S. 5411 [Ziff. 2.1.2] und 5425 [zu Art. 6 Abs. 2]; Zusatzbotschaft vom

19.

September 2014 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung,

in BBl 2014 S. 7922 [Ziff. 2.2] und 7934 [zu Art. 6 Abs. 2]).

5.3

Diesbezüglich ist auf eine

ähnlich gelagerte Fallkonstellation zu verweisen, die das Bundesgericht im

Urteil 8C_22/2019 vom 24. September 2019 zu beurteilen hatte. Darin war die

Frage zu klären, ob die Suva – nachdem sie ein Ereignis als Unfall im Sinne von

Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen Leistungen erbracht hatte, hiernach

jedoch feststellte, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht unfallkausal

war – ihre Leistungspflicht nun noch unter dem Titel von Art. 6 Abs. 2 UVG

(Meniskusriss als sogenannte Listendiagnose) zu prüfen hat. Das Bundesgericht

hielt hierzu in E. 9.2 fest: «Im hier zu beurteilenden Fall verhält es sich so,

dass die Suva das Ereignis vom 4. Mai 2017 zwar als Unfall im Sinne von

Art. 4 ATSG anerkannt und für dessen Folgen zunächst Leistungen erbracht hat.

Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der

diagnostizierte Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 4. Mai 2017

zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit

einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes. Mit

anderen Worten hat die Suva den Nachweis dafür erbracht, dass das Ereignis vom

4.

Mai 2017 keine auch nur geringe Teilursache des Meniskusrisses bildet. Damit

ist aber gleichzeitig auch erstellt, dass diese Listenverletzung vorwiegend,

d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist,

zumal es – wie die Vorinstanz festgestellt hat – keinen Hinweis auf ein nach

dem Unfall vom 4. Mai 2017 eingetretenes initiales Ereignis gibt, das

Anlass zu Weiterungen geben könnte. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss

Dispositiv

Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und der Unfallversicherer von seiner

Pflicht befreit.» Das Gleiche hat auch im vorliegenden Fall zu gelten: Gestützt

auf die vorliegenden Unterlagen und das beweiswertige Gutachten von Dr. med. B.___

vom 30. November 2022 ist erstellt, dass der Unfall vom 24. Januar

2021 keine auch nur geringe Teilursache der Sehnenruptur ist. Damit ist

gleichzeitig die Vermutung der Leistungspflicht der Unfallversicherung gemäss

Art. 6 Abs. 2 UVG umgestossen und die Leistungspflicht der

Beschwerdegegnerin auch unter diesem Titel zu verneinen.

6. Damit ist es nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre weitergehende Leistungspflicht im

Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2021 ab dem 26. Mai 2021

verneinte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Isch