VSBES.2023.244
Ergänzungsleistungen IV
14. Februar 2024Deutsch23 min
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Scheidungsurteil vom 3. Oktober
Source so.ch
Urteil vom 14. Februar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
IV (Einspracheentscheid vom 4. September 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1981 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Juli 2001 eine ganze
Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Im Jahr 2006
heiratete sie (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1318 ff.) und wurde
Mutter einer Tochter. Im Dezember 2011 reichte sie der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Scheidungsurteil vom 3. Oktober
2011 (AK-Nr. 1162 ff.) ein. Das Scheidungsurteil teilt die elterliche
Sorge über die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin zu und verpflichtet
den geschiedenen Ehemann zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von
CHF 850.00 für die Tochter («bis zu ihrer wirtschaftlichen
Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von
Art. 277 Abs. 2 ZGB») und CHF 340.00 (mit einer Reduktion unter
bestimmten Voraussetzungen) für die Beschwerdeführerin («bis und mit Oktober
2016»), total also CHF 1'190.00, wobei eine Indexierung vorgesehen war
(AK-Nr. 1179 ff.). In den anschliessenden EL-Berechnungen wurden Einnahmen
aus Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt. Diese beliefen sich ab April 2015 durchgehend
auf CHF 14'280.00 (= 12 x CHF 1'190.00) pro Jahr (AK-Nr. 787
für 2015, AK-Nr. 700 für 2016, AK-Nr. 623 für 2017, AK-Nr. 442
für 2018, AK-Nr. 414 ab 1. Januar 2019).
2. Am 21. März 2019
unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Formular mit den Angaben über
Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs
(AK-Nr. 371 ff.). Dabei bezifferte sie die familienrechtlichen
Unterhaltsbeiträge für Kinder auf CHF 12'600.00, während sie für sich
selbst («Rentnerin») keine Unterhaltsbeiträge angab (AK-Nr. 373). Dem
gleichzeitig eingereichten Kontoauszug liess sich ein Zahlungseingang von
CHF 1'050.00 Anfang Januar 2019 entnehmen, wobei als Auftraggeber der
geschiedene Ehemann genannt wurde und handschriftlich «Alimente» beigefügt war
(AK-Nr. 367). Daraufhin wurde der Anspruch ab 1. Januar 2019 mit
Verfügung vom 24. April 2019 neu festgesetzt (AK-Nr. 346 ff.).
Die angerechneten Unterhaltsbeiträge beliefen sich auch in den Folgejahren
weiterhin auf CHF 14'280.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 351 für die Zeit ab
1. Januar 2019, AK-Nr. 338 für die Zeit ab 1. Januar 2020, AK-Nr.
323 ab 1. Januar 2021, AK-Nr. 294 für die Zeit ab
1. Januar 2022, AK-Nr. 272 für die Zeit ab 1. Januar 2023).
3.
3.1 Am 8. Mai 2023 liess die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin beantragen, es seien sämtliche
EL-Verfügungen ab 1. November 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und der
Anspruch sei rückwirkend neu zu verfügen. Zur Begründung wurde erklärt, der
Anspruch auf Ehegattenunterhalt sei, wie im Scheidungsurteil vom Oktober 2011
vorgesehen, Ende Oktober 2016 erloschen. Der Betrag von CHF 4'080.00 pro
Monat sei der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht als Einnahmen angerechnet
worden. Dies sei im Rahmen einer Wiedererwägung rückwirkend und für die Zukunft
zu korrigieren (AK-Nr. 198 f.).
3.2 Mit Verfügung vom 15. Mai
2023 entschied die Beschwerdegegnerin wie folgt: «Das Gesuch vom 8. Mai
2023 auf Wiedererwägung der ab November 2016 erlassenen Verfügungen der AKSO
und auf rückwirkende Neuberechnung der EL ab November 2016 wird abgewiesen». In
der Begründung wurde erklärt, die Änderung sei der Beschwerdegegnerin erst mit
dem Schreiben vom 8. Mai 2023 gemeldet worden, daher erfolge die Anpassung
auf den 1. Mai 2023 (AK-Nr. 180 ff.).
3.3 Am 6. Juni 2023 liess die
Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023
erheben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, es seien sämtliche Verfügungen ab
24. April 2019 mit Anspruch ab 1. Januar 2019 bis April 2023 in
Wiedererwägung zu ziehen, die EL sei für diesen Zeitraum neu zu berechnen und
der Beschwerdeführerin sei die Differenz nachzuzahlen. Zur Begründung wurde
erklärt, anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2019 habe die
Beschwerdeführerin am 21. März 2019 die Unterhaltsleistungen korrekt
angegeben (CHF 12'600.00 pro Jahr für die Tochter, was CHF 10'200.00
Unterhaltsbeiträge und CHF 2'400.00 Kinderzulagen entspreche). Wenn die
Beschwerdegegnerin dies in der Berechnung ab Januar 2019 nicht übernommen habe,
sei dies ein offensichtlicher Fehler, der die zweifellose Unrichtigkeit im
Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen begründe (AK-Nr. 93 ff.).
3.4 Mit Einspracheentscheid vom
4. September 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 71 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
4.
4.1 Mit Zuschrift vom 5. Oktober
2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2023
erheben. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die
Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2023
hinsichtlich der EL-Anspruchsperiode von November 2016 bis April 2023 eingetreten
sei und dass die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf den angerechneten
nachehelichen Unterhalt von CHF 4'080.00 erfüllt seien. Eventuell sei
unter Bejahung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch das angerufene Gericht
ein neuer Entscheid für die Zeit ab November 2016 zu fällen (A.S. 6 ff.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt sie aus, die zweifellose Unrichtigkeit der Anspruchsbeurteilung
für die Zeit von November 2016 bis März 2019 sei zu Recht verneint worden.
Demgegenüber seien die ab der periodischen Überprüfung im Jahr 2019 und den
Angaben im entsprechenden Erhebungsformular vom 21. März 2019 ergangenen
Verfügungen zweifellos unrichtig und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung.
Es sei deshalb unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer
Entscheid zu fällen. Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung sei
in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt, und dies gelte auch für das
Festlegen der zeitlichen Wirkungen einer Wiedererwägung. Die Beschwerdegegnerin
habe sich mit der Verfügung vom 15. Mai 2023 entschieden, die
zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung ex nunc, d. h. mit Wirkung ab
1. Mai 2023, eintreten zu lassen. Daran sei festzuhalten, zumal die
Beschwerdeführerin die fehlerhaften Verfügungen nie beanstandet habe (A.S. 33 ff.).
4.3 Mit Verfügung vom 22. November
2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(A.S. 37).
4.4 Mit prozessleitender Verfügung
vom 14. Dezember 2023 wird zur von der Beschwerdeführerin verlangten
öffentlichen Verhandlung vorgeladen. Diese findet am 5. Februar 2024 statt
(A.S. 40).
4.4.1 Der Beschwerdegegnerin wird das
Erscheinen an der Verhandlung freigestellt, woraufhin diese am 31. Januar
2024 ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Verhandlung mitteilt.
4.4.2 Anlässlich der Verhandlung lässt
die Beschwerdeführerin Ziff. 2a der in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehrens dahingehend ergänzen, dass nunmehr nebst dem Begehren um
Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch
eingetreten sei und die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben seien,
zusätzlich begehrt wird, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch
der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung von nachehelichem
Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 4'080.00 neu zu berechnen und
auszurichten.
4.4.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin
gibt während der Verhandlung eine Kostennote zu den Akten (A.S. 42).
4.4.4 Im Übrigen wird für den Verlauf
der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 44).
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle
Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.
1.2
Strittig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 15. Mai 2023
(AK-Nr. 180 ff.) und dem diese bestätigenden und ersetzenden
Einspracheentscheid vom 4. September 2023 (AK-Nr. 71 ff.) zu
Recht die laufende Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
1.
Mai 2023 erhöht hat. Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, die
Dispositiv
Erhöhung sei bereits ab 1. November 2016 vorzunehmen. Strittig ist demnach
eine Veränderung der Ergänzungsleistungen im (ungefähren) Umfang der Unterhaltsbeiträge,
welche der geschiedene Ehemann an die Beschwerdeführerin zu entrichten hatte,
von CHF 340.00 pro Monat für eine Dauer von 6 ½ Jahren oder 78 Monaten.
Dies entspricht einem Betrag von CHF 26'520.00, der sich zufolge Rundung
noch in einem sehr geringfügigen Umfang ändern kann.
1.3 Der Präsident des
Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über
die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der strittige Betrag von
CHF 26'520.00 liegt, selbst wenn er sich zufolge Rundung allenfalls noch
minimal erhöhen sollte, unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Beschwerde
ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als
Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.
1.4 Am 1. Januar 2021 sind
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und
der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Diese Änderung
ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht relevant, da die EL-rechtliche
Behandlung der allein umstrittenen Unterhaltsbeiträge nicht modifiziert wurde.
2.
2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung
ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes
Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung
gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u. a. anzupassen bei
Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder
Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des
Vermögens. Führt die Veränderung zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses,
ist die jährliche Ergänzungsleistung neu zu verfügen «auf den Beginn des
Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem
diese eingetreten ist» (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei der
periodischen Überprüfung erfolgt ebenfalls eine Anpassung, wenn eine Änderung
der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des
Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Die
Anpassung erfolgt diesfalls auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet
wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens
auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25
Abs. 2 lit. d ELV).
2.2 Nach der Rechtsprechung ist die
zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf
eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grund-sätze
von Art. 24 und 25 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53
Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor
(BGE 122 V 134 E. 2c und d.; Urteil des Bundesgerichts
9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich
Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen
Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen
in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff.). Vorliegend
steht eine Wiedererwägung zur Diskussion.
2.3 Der Versicherungsträger kann auf
formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn
diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der
Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich
unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das
Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger
Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung
möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021
vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 324
E. 3.3). Massgebend sind die damalige Sach-, Akten- und Rechtslage,
einschliesslich der damaligen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung
aufgrund späterer Erkenntnisse ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts
8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 f.). Vorausgesetzt ist
neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass deren Korrektur
von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den Bestand oder
Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die erhebliche
Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c). Auch
die hier zur Diskussion stehende Forderung (vgl. E. II. 1.2 hiervor)
ist zweifellos erheblich im Sinne des Gesetzes.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin reichte
der Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2011 ein Scheidungsurteil vom 3. Oktober
2011 ein (AK-Nr. 1162 ff.; vgl. E. I. 1 hiervor).
Darin wurde ihr Ex-Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die
gemeinsame Tochter in der Höhe CHF 850.00 pro Monat verpflichtet. Die
Kinderzulagen, welche in diesem Betrag nicht inbegriffen waren, sollten der
Tochter zusätzlich zukommen (Ziffer 3.3 des Scheidungsurteils,
AK-Nr. 1163). Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der
Beschwerdeführerin «mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis und
mit Oktober 2016 CHF 340.00 zu bezahlen», wobei unter bestimmten
Voraussetzungen, die inhaltlich problematisch, aber hier nicht von Interesse
sind, eine Reduktion des Betrags von CHF 340.00 auf CHF 140.00 vorgesehen
war (Ziffer 3.4 des Scheidungsurteils, AK-Nr. 1164). In der Folge
wurde der Betrag von CHF 340.00 pro Monat bei der Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistungen als Einnahme berücksichtigt, und zwar während
des gesamten hier strittigen Zeitraums bis Ende April 2023.
3.2 Im Rahmen der periodischen
Überprüfung unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 21. März 2019 das
Formular mit den Angaben über Einnahmen und Ausgaben (AK-Nr. 371 ff.;
vgl. E. I.2 hiervor). Dabei bezifferte sie die familienrechtlichen
Unterhaltsbeiträge für Kinder auf CHF 12'600.00, während sie für sich
selbst («Rentnerin») keine Unterhaltsbeiträge angab (AK-Nr. 373). Dem
gleichzeitig eingereichten Kontoauszug liess sich ein Zahlungseingang von
CHF 1'050.00 Anfang Januar 2019 entnehmen, wobei als Auftraggeber der
geschiedene Ehemann genannt wurde und handschriftlich «Alimente» beigefügt war
(AK-Nr. 367). In der Folge wurde der Anspruch ab 1. Januar 2019 mit
Verfügung vom 24. April 2019 neu festgesetzt (AK-Nr. 346 ff.).
Die angerechneten Unterhaltsbeiträge beliefen sich weiterhin auf
CHF 14'280.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 351 für die Zeit ab 1. Januar 2019,
AK-Nr. 338 für die Zeit ab 1. Januar 2020, AK-Nr. 323 ab 1. Januar
2021, AK-Nr. 294 für die Zeit ab 1. Januar 2022, AK-Nr. 272 für
die Zeit ab 1. Januar 2023).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht
geltend, aufgrund des aktenkundigen Ehescheidungsurteils, welches eine
Befristung der Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin auf Ende Oktober 2016
enthalte, seien die Berechnungen ab November 2016 als zweifellos unrichtig
anzusehen und in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin vertritt in
ihrer Beschwerdeantwort den Standpunkt, für die Zeit bis zur Unterzeichnung des
Formulars vom 21. März 2019, in dem kein Ehegattenunterhalt mehr angegeben
wurde, liege keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der
Wiedererwägungsvoraussetzungen vor. Anschliessend sei von einer zweifellosen
Unrichtigkeit auszugehen. Die Festlegung der zeitlichen Wirkung der
Wiedererwägung liege im Ermessen des Versicherungsträgers. Mit Blick auf die
gesamten Umstände erscheine es als sachgerecht, den Anspruch zufolge
Wiedererwägung auf Mai 2023, zu Beginn des Monats, in dem die Eingabe vom 8. Mai
2023 erging (AK‑Nr. 198 f.; E. I. 3.1 hiervor)
anzupassen.
4.
4.1 Umstritten ist zunächst, ob der
Umstand, dass in der Zeit ab November 2016 weiterhin Einnahmen aus
Ehegatten-Unterhalt in der Höhe von CHF 340.00 als Einnahmen
berücksichtigt wurden, obwohl das Scheidungsurteil vom Oktober 2011 eine
Befristung per Ende Oktober 2016 vorsah, als zweifellos unrichtig im Sinne
der Wiedererwägungsvoraussetzungen zu gelten hat.
4.2 Das Bundesgericht hat in einem
neueren Urteil, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, erwogen, es wäre
unverhältnismässig, wenn die Verwaltung stets alle eingereichten Unterlagen
auch auf Tatsachen hin prüfen müsste, die ausserhalb des aktuellen
Prüfungsgegenstands liegen und erst bei einer allfälligen Neubeurteilung
relevant werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2022 vom 11. November
2022 E. 2.2.2). Daraus folgt ohne Weiteres, dass eine
Anspruchsbeurteilung, welche die in einem mehrere Jahre zuvor eingereichten
Scheidungsurteil enthaltene Befristung von Unterhaltsbeiträgen unberücksichtigt
lässt, nicht aus diesem Grund als zweifellos unrichtig zu gelten hat. Andere
Anhaltspunkte, welche gegen die Anrechnung der Ehegatten-Unterhaltsbeiträge ab
November 2016 gesprochen hätten, ergaben sich aus den damals bekannten
Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Wiedererwägungsgrund für den
Zeitraum bis März 2019 zu Recht verneint.
5.
5.1 Wie erwähnt, gab die
Beschwerdeführerin im Formular, welches sie im Rahmen der periodischen
Überprüfung am 21. März 2019 unterzeichnete, keine Einnahmen aus
Ehegatten-Unterhaltsbeiträgen mehr an. In der Beschwerdeantwort hat die
Beschwerdegegnerin sinngemäss anerkannt, dass es vor diesem Hintergrund
zweifellos unrichtig war, wenn sie in der Folge mit der Verfügung vom 24. April
2019 (AK-Nr. 346 ff.) und anschliessend auch in den Folgejahren
trotzdem weiterhin unter diesem Titel Einnahmen von CHF 340.00 pro Monat
respektive CHF 4'080.00 anrechnete. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen,
denn aufgrund der neuen Aktenlage bestand für dieses Vorgehen keine Grundlage
mehr. Umstritten bleibt einzig, auf welchen Zeitpunkt die Anpassung vorzunehmen
ist.
5.2 Die Beschwerdegegnerin weist
darauf hin, dass nach der Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art. 53
Abs. 2 ATSG («kann») kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf
Wiedererwägung besteht, sondern es im Ermessen der Verwaltung liegt, ob sie
eine Wiedererwägung vornehmen will (BGE 147 V 213 E. 6.2.2
am Ende; 133 V 50). Weiter hat das Bundesgericht, wie die
Beschwerdegegnerin ebenfalls grundsätzlich zu Recht ausführt, in mehreren
Urteilen festgehalten, da der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung
in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt sei, könne dieser auch über
die zeitlichen Wirkungen der Korrektur einer unrichtigen Verfügung bestimmen,
mit welcher der versicherten Person keine oder eine zu geringe Geldleistung
zugesprochen worden sei (BGE 119 V 180 E. 3b;
110 V 291 E. 3c; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2020, Art. 53
N 77; Margit Moser-Szeless, Commentaire romand LPGA, 2018, Art. 53 N 96). Sie
lässt die von der Beschwerdegegnerin vertretene Interpretation zu, wonach es
(auch) im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Versicherungsträgers
bzw. der Durchführungsstelle liegt, ab welchem Zeitpunkt die
wiedererwägungsweise Korrektur einer Dauerleistung, welche zu einer Erhöhung führt,
wirksam werden soll. Konkrete auf die hier gegebene Konstellation bezogene
Präjudizien, welche ausdrücklich in diesem Sinn lauten, existieren aber soweit
ersichtlich nicht. Ein Urteil aus der Invalidenversicherung spricht eher für
den Gegenstandpunkt: In einem Revisionsverfahren wurde entdeckt, dass man in
einem früheren, rechtskräftigen abgeschlossenen Revisionsverfahren den
ermittelten Invaliditätsgrad einer falschen Rentenstufe [Dreiviertelsrente
statt ganze Rente] zugeordnet hatte. Das Bundesgericht hielt fest, die
vorgenommene Wiedererwägung zu Gunsten der versicherten Person erfolge mit
Wirkung ex tunc, wenn es sich um einen AHV-analogen Sachverhalt handle, was im
konkreten Fall bejaht wurde. Das Bundesgericht korrigierte, ohne ein
diesbezügliches Ermessen der Verwaltung zu erwähnen, den kantonalen
Gerichtsentscheid und die mit diesem bestätigte Verwaltungsverfügung, die auf
eine Erhöhung ex nunc gelautet hatten (Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2011
vom 21. November 2011 E. 4.2).
5.3 Im Urteil 8C_240/2022 vom 23. August
2022 hat sich das Bundesgericht näher mit der erwähnten Thematik
auseinandergesetzt und die Aussage, wonach der Versicherungsträger die zeitlichen
Wirkungen der Korrektur bestimmen könne, präzisiert. Es wies zunächst darauf
hin, dass – nach dem Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch – zwei getrennte
Verfahrensschritte auseinanderzuhalten sind: Erstens ist zu klären, ob die
Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Wird dies bejaht, folgt
daraus «ein Rückkommen auf den betroffenen Verwaltungsakt, so dass es –
zweitens – unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ("de façon à
pouvoir rétablir une situation conforme au droit") einen neuen Entscheid
zu fällen gilt» (zitiertes Urteil 8C_240/2022, E. 2.3). In der Folge
bezeichnete das Bundesgericht den vom dortigen Beschwerdeführer vertretenen
Standpunkt, das Ermessen des Versicherungsträgers zur zeitlichen Wirkung beschränke
sich auf den ersten dieser beiden Verfahrensschritte und umfasse den zweiten,
also den neuen Sachentscheid, nicht, als begründet. Es hielt fest, für ein
derartiges Ermessen bleibe innerhalb dieses Verfahrensschritt jedenfalls dort
kein Raum, wo eine positivrechtliche Grundlage bestehe. Soweit eine solche
gegeben sei (wie in der Invalidenversicherung mit Art. 88bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], dessen
Anwendung im konkreten Fall eine rückwirkende Erhöhung zur Folge gehabt hätte),
zähle sie fraglos zu den "massgebenden Umständen", die es bei der
neuen Entscheidung zu berücksichtigen gelte (zitiertes Urteil des
Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 3.3; vgl. auch Jenny
Castella, Les effets dans le temps de la reconsidération aus sens de l’art. 53
al. 2 LPGA [arrêt 8C_240/2022 du 23 août 2022], in
SZS 2022, 406 f.).
5.4 Nach dem Gesagten liegt der
Entscheid, ob auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, im Ermessen des
Versicherungsträgers. Ein Nichteintretensentscheid ist gerichtlich nicht
überprüfbar. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den vorstehend erwähnten, dem
Eintreten folgenden ersten Verfahrensschritt: Der Versicherungsträger
entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen darüber, unter welchen Aspekten er
die frühere Verfügung auf zweifellose Unrichtigkeit überprüft. Das Gericht kann
im Beschwerdefall einzig in Bezug auf diese Aspekte prüfen, ob die
Wiedererwägungsvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit, erhebliche
Bedeutung) korrekt beurteilt wurden. Anders verhält es sich dagegen beim
zweiten Verfahrensschritt, d. h. der Neubeurteilung des Anspruchs nach
Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes (diese Konstellation liegt hier aufgrund
der Ausführungen in der Beschwerdeantwort vor): Nun gilt es unter
Berücksichtigung der massgebenden Umstände einen neuen Entscheid zu fällen und
eine rechtskonforme Situation herzustellen (E. II. 5.3 hiervor; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.2). Dieser
neue materielle Entscheid unterliegt der gerichtlichen Überprüfung, und zwar
auch in Bezug auf die zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung. Bei der
Festlegung der zeitlichen Wirkung sind insbesondere allfällige
positivrechtliche Vorgaben zu beachten.
5.5 Die ELV enthält (ebenso wie die
IVV) eine Regelung zur zeitlichen Wirkung einer Leistungsanpassung, die mit
einer Erhöhung verbunden ist: Laut dem zitierten Art. 25 Abs. 2
lit. b ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats,
in dem die Änderung gemeldet wurde (sofern sie nicht erst später eintritt), neu
festzulegen. Für den Fall einer periodischen Überprüfung sieht Art.
25 Abs. 2 lit. d ELV eine vergleichbare Lösung vor (vgl. E. II. 2.1
hiervor). Diese Bestimmungen sind, wie das Bundesgericht in seinem vorstehend
zitierten Urteil 8C_240/2022 vom 23. August 2022 verdeutlicht hat, im
Rahmen der Neubeurteilung als Teil der «massgebenden Umstände» zu
berücksichtigen. Eine Anpassung hat demnach in der Regel auf den Beginn
desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die Änderung gemeldet wurde. Davon ist
abzuweichen, wenn gewichtige Gründe für eine andere Lösung sprechen.
5.6 Damit stellt sich die Frage,
wann die Meldung der Änderung erfolgt ist. Dies trifft sicher zu auf die
Eingabe vom 8. Mai 2023. Es rechtfertigt sich jedoch, bereits die
Informationen im Rahmen der periodischen Überprüfung vom März 2019 als
relevante Mitteilung zu betrachten. Die damals gemachten Angaben hätten die
Beschwerdegegnerin in die Lage versetzt, den Anspruch anzupassen und dabei die
tatsächlichen Unterhaltsbeiträge (ohne die weggefallenen Ehegattenalimente) zu
berücksichtigen. Gewichtige Gründe, welche dafürsprechen würden, die jährliche
Ergänzungsleistung trotzdem erst auf einen späteren Zeitpunkt anzupassen, sind
nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass
es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, nach der Verfügung vom 24. April
2019 und in der Folgezeit den Fehler zu melden, obwohl dieser bei sorgfältigem
Studium der jeweiligen Berechnungsblätter möglicherweise erkennbar gewesen
wäre. Dieser Umstand könnte relevant sein, wenn es um den guten Glauben im
Zusammenhang mit dem Erlass einer Rückforderung ginge (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Im hier
gegebenen Kontext, wo es nicht um die Rückerstattung zu Unrecht bezogener
Leistungen, sondern um die Nachzahlung zu Unrecht nicht bezogener Leistungen
geht, ist dieser Prüfungspflicht jedoch geringere Bedeutung beizumessen, denn
durch die rückwirkende Korrektur wird lediglich der gesetzlich vorgesehene
Zustand hergestellt. Es rechtfertigt sich daher, analog zum zitierten Urteil
9C_409/2011 (E. II. 5.2 hiervor am Ende), eine Anpassung auf den
Zeitpunkt der Meldung der veränderten Verhältnisse im März 2019 und in diesem
Sinn ex tunc vorzunehmen. Die Veränderung mit dem Wegfall der
Unterhaltsbeiträge von CHF 340.00 pro Monat respektive CHF 4'080.00
pro Jahr ist daher rückwirkend ab 1. März 2019 zu berücksichtigen (die
fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG wurde durch das
Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2023 gewahrt). Die seither ergangenen
Verfügungen sind entsprechend anzupassen und die Beschwerdegegnerin wird über
die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Zeit von März 2019 bis April
2023 neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise
gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug
auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das
weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand
nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2
m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin
daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
6.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach
§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
6.1.2 Rechtsanwalt
Wyssmann weist in der anlässlich der Verhandlung zu den Akten gegebenen
Kostennote vom 5. Februar 2024 einen Aufwand von total 12.61 Stunden
à CHF 250.00 (exkl. MwSt) aus, wovon 8.51 Stunden im Jahr 2023 und
4.1 Stunden im Jahr 2024 angefallen sind. Dabei entfallen insgesamt 1.84
Stunden auf telefonische und elektronische Korrespondenz mit Frau [...]
(Positionen vom 1. September 2023, 5. und 9. Oktober 2023,
24. und 28. November 2023 sowie vom 15. Dezember 2023), deren
Zusammenhang mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar
ist. Die Kostennote ist daher um diese Positionen zu kürzen. Für das Jahr 2023
ergibt sich somit ein zu entschädigender Aufwand von 6.67 Stunden, was zu einer
Entschädigung von CHF 1'795.90 inkl. 7.7 % MwSt führt.
Betreffend die Aufwände im Jahr 2024 ist zu berücksichtigen, dass die
Verhandlung vom 5. Februar 2024 nicht wie in der Kostennote veranschlagt
1 Stunde, sondern, wie von Rechtsanwalt Wyssmann bereits handschriftlich
korrigiert, nur 25 Minuten (0.42 Stunden) gedauert hat. Die im Jahr
2024 angefallenen Aufwände sind somit um 0.58 Stunden zu kürzen, womit im
Jahr 2024 noch ein zu entschädigender Aufwand von 3.52 Stunden resultiert.
Dies entspricht einer Entschädigung von CHF 951.30
inkl. 8.1 % MwSt. Insgesamt besteht somit Anspruch auf
Entschädigung in Höhe von CHF 2'747.20 inkl. MwSt für Aufwände im
Jahr 2023 und 2024.
6.1.3 Rechtsanwalt
Wyssmann macht zudem Auslagen in Höhe von CHF 59.00 (exkl. MwSt) für 59
Kopien geltend. Da Kopien nicht mit CHF 1.00 pro Stück, sondern mit
höchstens CHF 0.50 pro Stück vergütet werden, sind diese Auslagen um die
Hälfte –auf noch CHF 29.50 – zu kürzen. Die restlichen im Jahr 2023 geltend
gemachten Auslagen für Porti in Höhe von CHF 15.00 (exkl. MwSt) sind nicht
zu beanstanden, ebenfalls nicht die am 5. Februar 2024 ausgewiesenen Spesen
in Höhe von CHF 45.40 (exkl. MwSt) für die Hin- und Rückfahrt zur
Verhandlung. Für das Jahr 2023 sind somit Auslagen in Höhe von CHF 44.50
exkl. MwSt bzw. CHF 47.95 inkl. 7.7 % MwSt zu entschädigen,
für das Jahr 2024 entsprechend der Kostennote CHF 45.40 exkl. MwSt
respektive CHF 49.10 inkl. 8.1 % MwSt.
6.1.4 Insgesamt
ergibt sich damit eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'844.25 (inkl. MwSt und
Auslagen).
6.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Einspracheentscheid vom 4. September 2023 aufgehoben und die
Sache zur Neuverfügung des EL-Anspruchs für den Zeitraum vom 1. März 2019
bis 30. April 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf den Zeitraum von November 2016
bis Februar 2019, wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 5. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
3. Eine Kopie der Kostennote vom
5. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'844.25
(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer