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Entscheid

VSBES.2023.244

Ergänzungsleistungen IV

14. Februar 2024Deutsch23 min

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Scheidungsurteil vom 3. Oktober

Source so.ch

Urteil vom 14. Februar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

IV (Einspracheentscheid vom 4. September 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1981 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Juli 2001 eine ganze

Rente der Invalidenversicherung sowie Ergänzungsleistungen. Im Jahr 2006

heiratete sie (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1318 ff.) und wurde

Mutter einer Tochter. Im Dezember 2011 reichte sie der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Scheidungsurteil vom 3. Oktober

2011 (AK-Nr. 1162 ff.) ein. Das Scheidungsurteil teilt die elterliche

Sorge über die gemeinsame Tochter der Beschwerdeführerin zu und verpflichtet

den geschiedenen Ehemann zur Zahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von

CHF 850.00 für die Tochter («bis zu ihrer wirtschaftlichen

Selbständigkeit, längstens jedoch bis zur Mündigkeit, unter Vorbehalt von

Art. 277 Abs. 2 ZGB») und CHF 340.00 (mit einer Reduktion unter

bestimmten Voraussetzungen) für die Beschwerdeführerin («bis und mit Oktober

2016»), total also CHF 1'190.00, wobei eine Indexierung vorgesehen war

(AK-Nr. 1179 ff.). In den anschliessenden EL-Berechnungen wurden Einnahmen

aus Unterhaltsbeiträgen berücksichtigt. Diese beliefen sich ab April 2015 durchgehend

auf CHF 14'280.00 (= 12 x CHF 1'190.00) pro Jahr (AK-Nr. 787

für 2015, AK-Nr. 700 für 2016, AK-Nr. 623 für 2017, AK-Nr. 442

für 2018, AK-Nr. 414 ab 1. Januar 2019).

2. Am 21. März 2019

unterzeichnete die Beschwerdeführerin das Formular mit den Angaben über

Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs

(AK-Nr. 371 ff.). Dabei bezifferte sie die familienrechtlichen

Unterhaltsbeiträge für Kinder auf CHF 12'600.00, während sie für sich

selbst («Rentnerin») keine Unterhaltsbeiträge angab (AK-Nr. 373). Dem

gleichzeitig eingereichten Kontoauszug liess sich ein Zahlungseingang von

CHF 1'050.00 Anfang Januar 2019 entnehmen, wobei als Auftraggeber der

geschiedene Ehemann genannt wurde und handschriftlich «Alimente» beigefügt war

(AK-Nr. 367). Daraufhin wurde der Anspruch ab 1. Januar 2019 mit

Verfügung vom 24. April 2019 neu festgesetzt (AK-Nr. 346 ff.).

Die angerechneten Unterhaltsbeiträge beliefen sich auch in den Folgejahren

weiterhin auf CHF 14'280.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 351 für die Zeit ab

1. Januar 2019, AK-Nr. 338 für die Zeit ab 1. Januar 2020, AK-Nr.

323 ab 1. Januar 2021, AK-Nr. 294 für die Zeit ab

1. Januar 2022, AK-Nr. 272 für die Zeit ab 1. Januar 2023).

3.

3.1 Am 8. Mai 2023 liess die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin beantragen, es seien sämtliche

EL-Verfügungen ab 1. November 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und der

Anspruch sei rückwirkend neu zu verfügen. Zur Begründung wurde erklärt, der

Anspruch auf Ehegattenunterhalt sei, wie im Scheidungsurteil vom Oktober 2011

vorgesehen, Ende Oktober 2016 erloschen. Der Betrag von CHF 4'080.00 pro

Monat sei der Beschwerdeführerin daher zu Unrecht als Einnahmen angerechnet

worden. Dies sei im Rahmen einer Wiedererwägung rückwirkend und für die Zukunft

zu korrigieren (AK-Nr. 198 f.).

3.2 Mit Verfügung vom 15. Mai

2023 entschied die Beschwerdegegnerin wie folgt: «Das Gesuch vom 8. Mai

2023 auf Wiedererwägung der ab November 2016 erlassenen Verfügungen der AKSO

und auf rückwirkende Neuberechnung der EL ab November 2016 wird abgewiesen». In

der Begründung wurde erklärt, die Änderung sei der Beschwerdegegnerin erst mit

dem Schreiben vom 8. Mai 2023 gemeldet worden, daher erfolge die Anpassung

auf den 1. Mai 2023 (AK-Nr. 180 ff.).

3.3 Am 6. Juni 2023 liess die

Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023

erheben. Sie stellte sinngemäss den Antrag, es seien sämtliche Verfügungen ab

24. April 2019 mit Anspruch ab 1. Januar 2019 bis April 2023 in

Wiedererwägung zu ziehen, die EL sei für diesen Zeitraum neu zu berechnen und

der Beschwerdeführerin sei die Differenz nachzuzahlen. Zur Begründung wurde

erklärt, anlässlich der periodischen Überprüfung im Jahr 2019 habe die

Beschwerdeführerin am 21. März 2019 die Unterhaltsleistungen korrekt

angegeben (CHF 12'600.00 pro Jahr für die Tochter, was CHF 10'200.00

Unterhaltsbeiträge und CHF 2'400.00 Kinderzulagen entspreche). Wenn die

Beschwerdegegnerin dies in der Berechnung ab Januar 2019 nicht übernommen habe,

sei dies ein offensichtlicher Fehler, der die zweifellose Unrichtigkeit im

Sinne der Wiedererwägungsvoraussetzungen begründe (AK-Nr. 93 ff.).

3.4 Mit Einspracheentscheid vom

4. September 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 71 ff.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

4.

4.1 Mit Zuschrift vom 5. Oktober

2023 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2023

erheben. Sie stellt das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die

Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2023

hinsichtlich der EL-Anspruchsperiode von November 2016 bis April 2023 eingetreten

sei und dass die Wiedererwägungsvoraussetzungen in Bezug auf den angerechneten

nachehelichen Unterhalt von CHF 4'080.00 erfüllt seien. Eventuell sei

unter Bejahung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch das angerufene Gericht

ein neuer Entscheid für die Zeit ab November 2016 zu fällen (A.S. 6 ff.).

4.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Zur Begründung führt sie aus, die zweifellose Unrichtigkeit der Anspruchsbeurteilung

für die Zeit von November 2016 bis März 2019 sei zu Recht verneint worden.

Demgegenüber seien die ab der periodischen Überprüfung im Jahr 2019 und den

Angaben im entsprechenden Erhebungsformular vom 21. März 2019 ergangenen

Verfügungen zweifellos unrichtig und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung.

Es sei deshalb unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer

Entscheid zu fällen. Der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung sei

in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt, und dies gelte auch für das

Festlegen der zeitlichen Wirkungen einer Wiedererwägung. Die Beschwerdegegnerin

habe sich mit der Verfügung vom 15. Mai 2023 entschieden, die

zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung ex nunc, d. h. mit Wirkung ab

1. Mai 2023, eintreten zu lassen. Daran sei festzuhalten, zumal die

Beschwerdeführerin die fehlerhaften Verfügungen nie beanstandet habe (A.S. 33 ff.).

4.3 Mit Verfügung vom 22. November

2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(A.S. 37).

4.4 Mit prozessleitender Verfügung

vom 14. Dezember 2023 wird zur von der Beschwerdeführerin verlangten

öffentlichen Verhandlung vorgeladen. Diese findet am 5. Februar 2024 statt

(A.S. 40).

4.4.1 Der Beschwerdegegnerin wird das

Erscheinen an der Verhandlung freigestellt, woraufhin diese am 31. Januar

2024 ihren Verzicht auf die Teilnahme an der Verhandlung mitteilt.

4.4.2 Anlässlich der Verhandlung lässt

die Beschwerdeführerin Ziff. 2a der in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehrens dahingehend ergänzen, dass nunmehr nebst dem Begehren um

Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch

eingetreten sei und die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben seien,

zusätzlich begehrt wird, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch

der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung von nachehelichem

Ehegattenunterhalt in Höhe von CHF 4'080.00 neu zu berechnen und

auszurichten.

4.4.3 Der Vertreter der Beschwerdeführerin

gibt während der Verhandlung eine Kostennote zu den Akten (A.S. 42).

4.4.4 Im Übrigen wird für den Verlauf

der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 44).

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Frist und Form der Beschwerdeerhebung; örtliche, sachliche und funktionelle

Zuständigkeit des Versicherungsgerichts) sind erfüllt.

1.2

Strittig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 15. Mai 2023

(AK-Nr. 180 ff.) und dem diese bestätigenden und ersetzenden

Einspracheentscheid vom 4. September 2023 (AK-Nr. 71 ff.) zu

Recht die laufende Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab

1.

Mai 2023 erhöht hat. Die Beschwerdeführerin lässt beantragen, die

Dispositiv

Erhöhung sei bereits ab 1. November 2016 vorzunehmen. Strittig ist demnach

eine Veränderung der Ergänzungsleistungen im (ungefähren) Umfang der Unterhaltsbeiträge,

welche der geschiedene Ehemann an die Beschwerdeführerin zu entrichten hatte,

von CHF 340.00 pro Monat für eine Dauer von 6 ½ Jahren oder 78 Monaten.

Dies entspricht einem Betrag von CHF 26'520.00, der sich zufolge Rundung

noch in einem sehr geringfügigen Umfang ändern kann.

1.3 Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet als Einzelrichter über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über

die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Der strittige Betrag von

CHF 26'520.00 liegt, selbst wenn er sich zufolge Rundung allenfalls noch

minimal erhöhen sollte, unter der Grenze von CHF 30'000.00. Die Beschwerde

ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.

1.4 Am 1. Januar 2021 sind

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und

der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Diese Änderung

ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht relevant, da die EL-rechtliche

Behandlung der allein umstrittenen Unterhaltsbeiträge nicht modifiziert wurde.

2.

2.1 Die jährliche Ergänzungsleistung

ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes

Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

Während eines laufenden Kalenderjahres ist die jährliche Ergänzungsleistung

gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV u. a. anzupassen bei

Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder

Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des

Vermögens. Führt die Veränderung zu einer Erhöhung des Ausgabenüberschusses,

ist die jährliche Ergänzungsleistung neu zu verfügen «auf den Beginn des

Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem

diese eingetreten ist» (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Bei der

periodischen Überprüfung erfolgt ebenfalls eine Anpassung, wenn eine Änderung

der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des

Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Die

Anpassung erfolgt diesfalls auf Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet

wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, und spätestens

auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt (Art. 25

Abs. 2 lit. d ELV).

2.2 Nach der Rechtsprechung ist die

zitierte, bereichsspezifische Regelung von Art. 25 ELV, welche sich auf

eine revisionsweise Anpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,

SR 830.1) bezieht, nicht abschliessend zu verstehen. Ihr gehen die Grund-sätze

von Art. 24 und 25 ATSG sowie der prozessualen Revision (Art. 53

Abs. 1 ATSG) und der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) vor

(BGE 122 V 134 E. 2c und d.; Urteil des Bundesgerichts

9C_328/2014 vom 6. August 2014 E. 5.2 und 5.3; Ulrich

Meyer-Blaser, Die Anpassung von Ergänzungsleistungen wegen

Sachverhaltsänderungen, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen

in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 29 ff.). Vorliegend

steht eine Wiedererwägung zur Diskussion.

2.3 Der Versicherungsträger kann auf

formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn

diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher

Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der

Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich

unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das

Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger

Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung

möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021

vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 324

E. 3.3). Massgebend sind die damalige Sach-, Akten- und Rechtslage,

einschliesslich der damaligen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung

aufgrund späterer Erkenntnisse ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts

8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 f.). Vorausgesetzt ist

neben der zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung auch, dass deren Korrektur

von erheblicher Bedeutung ist. Betrifft die Verfügung den Bestand oder

Nichtbestand des Anspruchs auf eine periodische Leistung, wird die erhebliche

Bedeutung ohne Weiteres bejaht (BGE 119 V 475 E. 1c). Auch

die hier zur Diskussion stehende Forderung (vgl. E. II. 1.2 hiervor)

ist zweifellos erheblich im Sinne des Gesetzes.

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin reichte

der Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2011 ein Scheidungsurteil vom 3. Oktober

2011 ein (AK-Nr. 1162 ff.; vgl. E. I. 1 hiervor).

Darin wurde ihr Ex-Ehemann zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für die

gemeinsame Tochter in der Höhe CHF 850.00 pro Monat verpflichtet. Die

Kinderzulagen, welche in diesem Betrag nicht inbegriffen waren, sollten der

Tochter zusätzlich zukommen (Ziffer 3.3 des Scheidungsurteils,

AK-Nr. 1163). Weiter wurde der Ehemann verpflichtet, der

Beschwerdeführerin «mit Wirkung ab Rechtskraft des Ehescheidungsurteils bis und

mit Oktober 2016 CHF 340.00 zu bezahlen», wobei unter bestimmten

Voraussetzungen, die inhaltlich problematisch, aber hier nicht von Interesse

sind, eine Reduktion des Betrags von CHF 340.00 auf CHF 140.00 vorgesehen

war (Ziffer 3.4 des Scheidungsurteils, AK-Nr. 1164). In der Folge

wurde der Betrag von CHF 340.00 pro Monat bei der Berechnung der

jährlichen Ergänzungsleistungen als Einnahme berücksichtigt, und zwar während

des gesamten hier strittigen Zeitraums bis Ende April 2023.

3.2 Im Rahmen der periodischen

Überprüfung unterzeichnete die Beschwerdeführerin am 21. März 2019 das

Formular mit den Angaben über Einnahmen und Ausgaben (AK-Nr. 371 ff.;

vgl. E. I.2 hiervor). Dabei bezifferte sie die familienrechtlichen

Unterhaltsbeiträge für Kinder auf CHF 12'600.00, während sie für sich

selbst («Rentnerin») keine Unterhaltsbeiträge angab (AK-Nr. 373). Dem

gleichzeitig eingereichten Kontoauszug liess sich ein Zahlungseingang von

CHF 1'050.00 Anfang Januar 2019 entnehmen, wobei als Auftraggeber der

geschiedene Ehemann genannt wurde und handschriftlich «Alimente» beigefügt war

(AK-Nr. 367). In der Folge wurde der Anspruch ab 1. Januar 2019 mit

Verfügung vom 24. April 2019 neu festgesetzt (AK-Nr. 346 ff.).

Die angerechneten Unterhaltsbeiträge beliefen sich weiterhin auf

CHF 14'280.00 pro Jahr (vgl. AK-Nr. 351 für die Zeit ab 1. Januar 2019,

AK-Nr. 338 für die Zeit ab 1. Januar 2020, AK-Nr. 323 ab 1. Januar

2021, AK-Nr. 294 für die Zeit ab 1. Januar 2022, AK-Nr. 272 für

die Zeit ab 1. Januar 2023).

3.3 Die Beschwerdeführerin macht

geltend, aufgrund des aktenkundigen Ehescheidungsurteils, welches eine

Befristung der Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin auf Ende Oktober 2016

enthalte, seien die Berechnungen ab November 2016 als zweifellos unrichtig

anzusehen und in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerdegegnerin vertritt in

ihrer Beschwerdeantwort den Standpunkt, für die Zeit bis zur Unterzeichnung des

Formulars vom 21. März 2019, in dem kein Ehegattenunterhalt mehr angegeben

wurde, liege keine zweifellose Unrichtigkeit im Sinne der

Wiedererwägungsvoraussetzungen vor. Anschliessend sei von einer zweifellosen

Unrichtigkeit auszugehen. Die Festlegung der zeitlichen Wirkung der

Wiedererwägung liege im Ermessen des Versicherungsträgers. Mit Blick auf die

gesamten Umstände erscheine es als sachgerecht, den Anspruch zufolge

Wiedererwägung auf Mai 2023, zu Beginn des Monats, in dem die Eingabe vom 8. Mai

2023 erging (AK‑Nr. 198 f.; E. I. 3.1 hiervor)

anzupassen.

4.

4.1 Umstritten ist zunächst, ob der

Umstand, dass in der Zeit ab November 2016 weiterhin Einnahmen aus

Ehegatten-Unterhalt in der Höhe von CHF 340.00 als Einnahmen

berücksichtigt wurden, obwohl das Scheidungsurteil vom Oktober 2011 eine

Befristung per Ende Oktober 2016 vorsah, als zweifellos unrichtig im Sinne

der Wiedererwägungsvoraussetzungen zu gelten hat.

4.2 Das Bundesgericht hat in einem

neueren Urteil, das einen vergleichbaren Sachverhalt betraf, erwogen, es wäre

unverhältnismässig, wenn die Verwaltung stets alle eingereichten Unterlagen

auch auf Tatsachen hin prüfen müsste, die ausserhalb des aktuellen

Prüfungsgegenstands liegen und erst bei einer allfälligen Neubeurteilung

relevant werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_365/2022 vom 11. November

2022 E. 2.2.2). Daraus folgt ohne Weiteres, dass eine

Anspruchsbeurteilung, welche die in einem mehrere Jahre zuvor eingereichten

Scheidungsurteil enthaltene Befristung von Unterhaltsbeiträgen unberücksichtigt

lässt, nicht aus diesem Grund als zweifellos unrichtig zu gelten hat. Andere

Anhaltspunkte, welche gegen die Anrechnung der Ehegatten-Unterhaltsbeiträge ab

November 2016 gesprochen hätten, ergaben sich aus den damals bekannten

Akten nicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher einen Wiedererwägungsgrund für den

Zeitraum bis März 2019 zu Recht verneint.

5.

5.1 Wie erwähnt, gab die

Beschwerdeführerin im Formular, welches sie im Rahmen der periodischen

Überprüfung am 21. März 2019 unterzeichnete, keine Einnahmen aus

Ehegatten-Unterhaltsbeiträgen mehr an. In der Beschwerdeantwort hat die

Beschwerdegegnerin sinngemäss anerkannt, dass es vor diesem Hintergrund

zweifellos unrichtig war, wenn sie in der Folge mit der Verfügung vom 24. April

2019 (AK-Nr. 346 ff.) und anschliessend auch in den Folgejahren

trotzdem weiterhin unter diesem Titel Einnahmen von CHF 340.00 pro Monat

respektive CHF 4'080.00 anrechnete. Dieser Beurteilung ist zuzustimmen,

denn aufgrund der neuen Aktenlage bestand für dieses Vorgehen keine Grundlage

mehr. Umstritten bleibt einzig, auf welchen Zeitpunkt die Anpassung vorzunehmen

ist.

5.2 Die Beschwerdegegnerin weist

darauf hin, dass nach der Rechtsprechung und dem Wortlaut von Art. 53

Abs. 2 ATSG («kann») kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf

Wiedererwägung besteht, sondern es im Ermessen der Verwaltung liegt, ob sie

eine Wiedererwägung vornehmen will (BGE 147 V 213 E. 6.2.2

am Ende; 133 V 50). Weiter hat das Bundesgericht, wie die

Beschwerdegegnerin ebenfalls grundsätzlich zu Recht ausführt, in mehreren

Urteilen festgehalten, da der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung

in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt sei, könne dieser auch über

die zeitlichen Wirkungen der Korrektur einer unrichtigen Verfügung bestimmen,

mit welcher der versicherten Person keine oder eine zu geringe Geldleistung

zugesprochen worden sei (BGE 119 V 180 E. 3b;

110 V 291 E. 3c; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2020, Art. 53

N 77; Margit Moser-Szeless, Commentaire romand LPGA, 2018, Art. 53 N 96). Sie

lässt die von der Beschwerdegegnerin vertretene Interpretation zu, wonach es

(auch) im gerichtlich nicht überprüfbaren Ermessen des Versicherungsträgers

bzw. der Durchführungsstelle liegt, ab welchem Zeitpunkt die

wiedererwägungsweise Korrektur einer Dauerleistung, welche zu einer Erhöhung führt,

wirksam werden soll. Konkrete auf die hier gegebene Konstellation bezogene

Präjudizien, welche ausdrücklich in diesem Sinn lauten, existieren aber soweit

ersichtlich nicht. Ein Urteil aus der Invalidenversicherung spricht eher für

den Gegenstandpunkt: In einem Revisionsverfahren wurde entdeckt, dass man in

einem früheren, rechtskräftigen abgeschlossenen Revisionsverfahren den

ermittelten Invaliditätsgrad einer falschen Rentenstufe [Dreiviertelsrente

statt ganze Rente] zugeordnet hatte. Das Bundesgericht hielt fest, die

vorgenommene Wiedererwägung zu Gunsten der versicherten Person erfolge mit

Wirkung ex tunc, wenn es sich um einen AHV-analogen Sachverhalt handle, was im

konkreten Fall bejaht wurde. Das Bundesgericht korrigierte, ohne ein

diesbezügliches Ermessen der Verwaltung zu erwähnen, den kantonalen

Gerichtsentscheid und die mit diesem bestätigte Verwaltungsverfügung, die auf

eine Erhöhung ex nunc gelautet hatten (Urteil des Bundesgerichts 9C_409/2011

vom 21. November 2011 E. 4.2).

5.3 Im Urteil 8C_240/2022 vom 23. August

2022 hat sich das Bundesgericht näher mit der erwähnten Thematik

auseinandergesetzt und die Aussage, wonach der Versicherungsträger die zeitlichen

Wirkungen der Korrektur bestimmen könne, präzisiert. Es wies zunächst darauf

hin, dass – nach dem Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch – zwei getrennte

Verfahrensschritte auseinanderzuhalten sind: Erstens ist zu klären, ob die

Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Wird dies bejaht, folgt

daraus «ein Rückkommen auf den betroffenen Verwaltungsakt, so dass es –

zweitens – unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ("de façon à

pouvoir rétablir une situation conforme au droit") einen neuen Entscheid

zu fällen gilt» (zitiertes Urteil 8C_240/2022, E. 2.3). In der Folge

bezeichnete das Bundesgericht den vom dortigen Beschwerdeführer vertretenen

Standpunkt, das Ermessen des Versicherungsträgers zur zeitlichen Wirkung beschränke

sich auf den ersten dieser beiden Verfahrensschritte und umfasse den zweiten,

also den neuen Sachentscheid, nicht, als begründet. Es hielt fest, für ein

derartiges Ermessen bleibe innerhalb dieses Verfahrensschritt jedenfalls dort

kein Raum, wo eine positivrechtliche Grundlage bestehe. Soweit eine solche

gegeben sei (wie in der Invalidenversicherung mit Art. 88bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201], dessen

Anwendung im konkreten Fall eine rückwirkende Erhöhung zur Folge gehabt hätte),

zähle sie fraglos zu den "massgebenden Umständen", die es bei der

neuen Entscheidung zu berücksichtigen gelte (zitiertes Urteil des

Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 3.3; vgl. auch Jenny

Castella, Les effets dans le temps de la reconsidération aus sens de l’art. 53

al. 2 LPGA [arrêt 8C_240/2022 du 23 août 2022], in

SZS 2022, 406 f.).

5.4 Nach dem Gesagten liegt der

Entscheid, ob auf ein Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, im Ermessen des

Versicherungsträgers. Ein Nichteintretensentscheid ist gerichtlich nicht

überprüfbar. Ebenso verhält es sich in Bezug auf den vorstehend erwähnten, dem

Eintreten folgenden ersten Verfahrensschritt: Der Versicherungsträger

entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen darüber, unter welchen Aspekten er

die frühere Verfügung auf zweifellose Unrichtigkeit überprüft. Das Gericht kann

im Beschwerdefall einzig in Bezug auf diese Aspekte prüfen, ob die

Wiedererwägungsvoraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit, erhebliche

Bedeutung) korrekt beurteilt wurden. Anders verhält es sich dagegen beim

zweiten Verfahrensschritt, d. h. der Neubeurteilung des Anspruchs nach

Bejahung eines Wiedererwägungsgrundes (diese Konstellation liegt hier aufgrund

der Ausführungen in der Beschwerdeantwort vor): Nun gilt es unter

Berücksichtigung der massgebenden Umstände einen neuen Entscheid zu fällen und

eine rechtskonforme Situation herzustellen (E. II. 5.3 hiervor; vgl.

auch Urteil des Bundesgerichts 9C_454/2022 vom 15. Juni 2023 E. 3.2). Dieser

neue materielle Entscheid unterliegt der gerichtlichen Überprüfung, und zwar

auch in Bezug auf die zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung. Bei der

Festlegung der zeitlichen Wirkung sind insbesondere allfällige

positivrechtliche Vorgaben zu beachten.

5.5 Die ELV enthält (ebenso wie die

IVV) eine Regelung zur zeitlichen Wirkung einer Leistungsanpassung, die mit

einer Erhöhung verbunden ist: Laut dem zitierten Art. 25 Abs. 2

lit. b ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats,

in dem die Änderung gemeldet wurde (sofern sie nicht erst später eintritt), neu

festzulegen. Für den Fall einer periodischen Überprüfung sieht Art.

25 Abs. 2 lit. d ELV eine vergleichbare Lösung vor (vgl. E. II. 2.1

hiervor). Diese Bestimmungen sind, wie das Bundesgericht in seinem vorstehend

zitierten Urteil 8C_240/2022 vom 23. August 2022 verdeutlicht hat, im

Rahmen der Neubeurteilung als Teil der «massgebenden Umstände» zu

berücksichtigen. Eine Anpassung hat demnach in der Regel auf den Beginn

desjenigen Monats zu erfolgen, in dem die Änderung gemeldet wurde. Davon ist

abzuweichen, wenn gewichtige Gründe für eine andere Lösung sprechen.

5.6 Damit stellt sich die Frage,

wann die Meldung der Änderung erfolgt ist. Dies trifft sicher zu auf die

Eingabe vom 8. Mai 2023. Es rechtfertigt sich jedoch, bereits die

Informationen im Rahmen der periodischen Überprüfung vom März 2019 als

relevante Mitteilung zu betrachten. Die damals gemachten Angaben hätten die

Beschwerdegegnerin in die Lage versetzt, den Anspruch anzupassen und dabei die

tatsächlichen Unterhaltsbeiträge (ohne die weggefallenen Ehegattenalimente) zu

berücksichtigen. Gewichtige Gründe, welche dafürsprechen würden, die jährliche

Ergänzungsleistung trotzdem erst auf einen späteren Zeitpunkt anzupassen, sind

nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass

es die Beschwerdeführerin unterlassen hat, nach der Verfügung vom 24. April

2019 und in der Folgezeit den Fehler zu melden, obwohl dieser bei sorgfältigem

Studium der jeweiligen Berechnungsblätter möglicherweise erkennbar gewesen

wäre. Dieser Umstand könnte relevant sein, wenn es um den guten Glauben im

Zusammenhang mit dem Erlass einer Rückforderung ginge (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.2.1). Im hier

gegebenen Kontext, wo es nicht um die Rückerstattung zu Unrecht bezogener

Leistungen, sondern um die Nachzahlung zu Unrecht nicht bezogener Leistungen

geht, ist dieser Prüfungspflicht jedoch geringere Bedeutung beizumessen, denn

durch die rückwirkende Korrektur wird lediglich der gesetzlich vorgesehene

Zustand hergestellt. Es rechtfertigt sich daher, analog zum zitierten Urteil

9C_409/2011 (E. II. 5.2 hiervor am Ende), eine Anpassung auf den

Zeitpunkt der Meldung der veränderten Verhältnisse im März 2019 und in diesem

Sinn ex tunc vorzunehmen. Die Veränderung mit dem Wegfall der

Unterhaltsbeiträge von CHF 340.00 pro Monat respektive CHF 4'080.00

pro Jahr ist daher rückwirkend ab 1. März 2019 zu berücksichtigen (die

fünfjährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG wurde durch das

Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2023 gewahrt). Die seither ergangenen

Verfügungen sind entsprechend anzupassen und die Beschwerdegegnerin wird über

die Höhe der Ergänzungsleistungen für die Zeit von März 2019 bis April

2023 neu zu verfügen haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise

gutzuheissen.

6.

6.1 Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug

auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das

weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand

nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin

daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

6.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach

§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

6.1.2 Rechtsanwalt

Wyssmann weist in der anlässlich der Verhandlung zu den Akten gegebenen

Kostennote vom 5. Februar 2024 einen Aufwand von total 12.61 Stunden

à CHF 250.00 (exkl. MwSt) aus, wovon 8.51 Stunden im Jahr 2023 und

4.1 Stunden im Jahr 2024 angefallen sind. Dabei entfallen insgesamt 1.84

Stunden auf telefonische und elektronische Korrespondenz mit Frau [...]

(Positionen vom 1. September 2023, 5. und 9. Oktober 2023,

24. und 28. November 2023 sowie vom 15. Dezember 2023), deren

Zusammenhang mit der Vertretung im vorliegenden Verfahren nicht nachvollziehbar

ist. Die Kostennote ist daher um diese Positionen zu kürzen. Für das Jahr 2023

ergibt sich somit ein zu entschädigender Aufwand von 6.67 Stunden, was zu einer

Entschädigung von CHF 1'795.90 inkl. 7.7 % MwSt führt.

Betreffend die Aufwände im Jahr 2024 ist zu berücksichtigen, dass die

Verhandlung vom 5. Februar 2024 nicht wie in der Kostennote veranschlagt

1 Stunde, sondern, wie von Rechtsanwalt Wyssmann bereits handschriftlich

korrigiert, nur 25 Minuten (0.42 Stunden) gedauert hat. Die im Jahr

2024 angefallenen Aufwände sind somit um 0.58 Stunden zu kürzen, womit im

Jahr 2024 noch ein zu entschädigender Aufwand von 3.52 Stunden resultiert.

Dies entspricht einer Entschädigung von CHF 951.30

inkl. 8.1 % MwSt. Insgesamt besteht somit Anspruch auf

Entschädigung in Höhe von CHF 2'747.20 inkl. MwSt für Aufwände im

Jahr 2023 und 2024.

6.1.3 Rechtsanwalt

Wyssmann macht zudem Auslagen in Höhe von CHF 59.00 (exkl. MwSt) für 59

Kopien geltend. Da Kopien nicht mit CHF 1.00 pro Stück, sondern mit

höchstens CHF 0.50 pro Stück vergütet werden, sind diese Auslagen um die

Hälfte –auf noch CHF 29.50 – zu kürzen. Die restlichen im Jahr 2023 geltend

gemachten Auslagen für Porti in Höhe von CHF 15.00 (exkl. MwSt) sind nicht

zu beanstanden, ebenfalls nicht die am 5. Februar 2024 ausgewiesenen Spesen

in Höhe von CHF 45.40 (exkl. MwSt) für die Hin- und Rückfahrt zur

Verhandlung. Für das Jahr 2023 sind somit Auslagen in Höhe von CHF 44.50

exkl. MwSt bzw. CHF 47.95 inkl. 7.7 % MwSt zu entschädigen,

für das Jahr 2024 entsprechend der Kostennote CHF 45.40 exkl. MwSt

respektive CHF 49.10 inkl. 8.1 % MwSt.

6.1.4 Insgesamt

ergibt sich damit eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'844.25 (inkl. MwSt und

Auslagen).

6.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Einspracheentscheid vom 4. September 2023 aufgehoben und die

Sache zur Neuverfügung des EL-Anspruchs für den Zeitraum vom 1. März 2019

bis 30. April 2023 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Im Übrigen, d.h. in Bezug auf den Zeitraum von November 2016

bis Februar 2019, wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 5. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3. Eine Kopie der Kostennote vom

5. Februar 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'844.25

(inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

5. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer