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Entscheid

VSBES.2023.246

Invalidenrente

7. April 2025Deutsch43 min

vom 14. September 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen,

Source so.ch

Urteil vom 7. April 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin

Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 14. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer), geb. 1961, meldete sich am 18. Januar 2021 zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (Akten der Beschwerdegegnerin Nr. [IV-Nr.]

2).

1.2 Am 5. Februar 2021 fand zwischen

der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer ein telefonisch geführtes

Intake-Gespräch statt (IV-Nr. 11). Im Rahmen dieses Gesprächs teilte der

Beschwerdeführer mit, dass er sich auf Verlangen der Suva bei der IV angemeldet

habe. Er sei am 9. September 2020 mit seinem Motorrad gestürzt, als vor ihm ein

Auto abrupt abgebremst habe. Dabei habe er sich u.a. an der Schulter verletzt.

1.3 Der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) reichte am 31. Oktober 2022 eine Stellungnahme zur

medizinischen Situation und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein

(IV-Nr. 62). Dieser zufolge war der Beschwerdeführer ab 22. August 2022 in

einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig.

1.4 Mit Vorbescheid vom 24. November

2022 (IV-Nr. 66) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, ihm befristet vom 1. September 2021 bis 30. November 2022 eine

ganze Rente und ab 1. Dezember 2022 keine Rente mehr zuzusprechen. Hiergegen

erhob die B.___ namens des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. Januar 2023

Einwand (IV-Nr. 70).

1.5 Mit Verfügung vom 14. September

2023 (A.S. 1 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer befristet

vom 1. September 2021 bis 30. November 2022 eine ganze Rente zu. Weitergehende

Ansprüche wies die Beschwerdegegnerin ab.

2. Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.) lässt der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 (A.S. 10 ff.) Beschwerde

erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdebeklagten

vom 14. September 2023 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdebeklagte zu verurteilen,

an den Beschwerdeführer

eine ganze Invalidenrente auch in der Zeit ab 1. Dezember 2022 auszurichten.

2. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung

des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdebeklagte

zurückzuweisen.

3. Unter o/e Kostenfolge.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. November 2023 (A.S. 22 f.) die

Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 1. Dezember

2023 (A.S. 26 ff.) reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein.

5. Mit Eingabe vom 11. Januar 2024

(A.S. 30) reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.

6. Mit Verfügung vom 10. Januar

2025 (A.S. 36 f.) werden die Akten des zwischen dem Beschwerdeführer und der

Suva hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2023.274 beigezogen.

7. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit

einzutreten.

1.2

Am 1.

Januar 2022 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

(IVG, SR 831.20) vom 19. Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Gemäss lit. c der

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 bleibt f.

Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser

Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55.

Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht anwendbar. Da der

Beschwerdeführer mit Jahrgang 1961 am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr bereits

vollendet hatte, bleibt das bisherige Recht somit auch nach dem 1. Januar 2022

massgebend.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

2.3

Nach Art. 28 Abs. 2 IVG in der

bis am 1. Januar 2022 geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad ab

40.

% Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf

eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

2.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsätze gelten

analog, wenn rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen

werden soll. Die Befristung oder Abstufung setzt ebenfalls eine erhebliche

Veränderung voraus. Ihr müssen «Revisionsgründe unterlegt» sein (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d, 109 V 125 E. 4a).

3.

3.1

Sowohl das

Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das

heisst, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von

Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von

ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus.

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der bereits

erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt

ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Das Sozialversicherungsrecht kennt

keinen Grundsatz, wonach im Zweifel zugunsten der versicherten Person zu

entscheiden ist. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die

Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK

1983.

S. 259). Wie die einzelnen Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt

das Bundesrecht nicht vor. Sowohl im Sozialversicherungsverfahren als auch im

Rechtspflegeverfahren gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach

Verwaltung und Gericht die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche

Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend

BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst, dass Verwaltung und Gericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

anschliessend zu entscheiden haben, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht «nur» eine befristete

Rente zugesprochen hat. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im

Wesentlichen wie folgt:

4.2

Im Notfallbericht des C.___ vom

9.

September 2020 (IV-Nr. 5.38) werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

nicht dislozierte Rippenfrakturen 7. und

9.

Rippe linksseitig

-

nach Motorradunfall am

09.09.2020

-

eFAST: keine freie

Flüssigkeit

-

CT-Thorax-Abdomen: nicht

dislozierte Rippenfrakturen 7. und 9. Rippe linksseitig, keine

intraabdominelle Blutung

2.

Diabetes mellitus Typ II

Weiter wird im Bericht festgehalten,

dass sich klinisch eine Druckdolenz über dem linken unteren Rippenbogen sowie

eine Schürfwunde am Knie links zeige. Die Wunde sei gereinigt und eine

Tetanusauffrischimpfung vorgenommen worden. In der Computertomographie hätten

sich zwei nicht dislozierte Rippenfrakturen der 7. und 9. Rippe linksseitig

dargestellt, der restliche Befund sei unauffällig gewesen. Der Beschwerdeführer

habe mit analgetischer Therapie nach Hause entlassen werden können.

4.3

Im Arztzeugnis UVG von Dr. med. D.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. November 2020 (IV-Nr. 5.18)

wird zusätzlich zu den Diagnosen gemäss Notfallbericht vom 9. September 2022

(siehe Ziff. 4.2 oben) gestützt auf Röntgenaufnahmen der linken Schulter vom 8. Oktober

2020.

eine nicht dislozierte Akromionfraktur links diagnostiziert. Als Therapie

werden Schonung, Schmerzbehandlung und aktive Physiotherapie angeführt.

4.4

Gemäss Radiologiebericht von Dr.

med. E.___, Facharzt für Radiologie, vom 14. Dezember 2020 (IV-Nr. 5.12)

konnten im Arthro-MRI der linken Schulter vom 14. Dezember 2020 eine

fissurale Ruptur der ansatznahen SSP-Sehne (Bateman Grad 1), begleitet durch

geringgradige gelenkseitige Einrisse der übrigen SSP-Sehne, sowie ein

partieller Abriss des SSP-Ansatzes, eine leichte AC-Gelenksarthrose sowie eine

nicht konsolidierte alte Akromionfraktur mit reparativem Knochenmark- und

Weichteilödem festgestellt werden.

4.5

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 25.

Januar 2021 (IV-Nr. 23.3) werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Frozen Shoulder links

2.

Diabetes mellitus Typ II

3.

Status nach Motorradunfall 09.09.2020

-

nicht dislozierte

Rippenfrakturen 7 und 9 links

4.

Nicht dislozierte und nicht

konsolidierte Fraktur Spina acromion links

Dr. F.___ führt in seinem Bericht aus,

dass von der klinischen Untersuchung her eine Frozen Shoulder dominiere.

Diesbezüglich sei eine weitere Therapie über Monate notwendig, die schmerzhafte

Phase werde erwartungsgemäss eher zurückgehen. Zur Verlaufsverkürzung und gegen

die Schmerzen wäre eine intraartikuläre Cortisoninfiltration möglich, der

Patient erwähne jedoch, dass sein Diabetes aktuell recht schlecht eingestellt

sei. Nur bei hartnäckigem Verlauf mit fehlendem Beschwerderückgang wäre eine

Gelenksarthroskopie mit Capsulotomie anzudenken. In der klinischen Untersuchung

erwiesen sich die Defekte der Rotatorenmanschette als nicht

beschwerdeauslösend, die Akromion-Fraktur ebenfalls nicht.

4.6

Im Sprechstundenbericht von PD

Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 31. Mai 2021 (IV-Nr. 27.9) werden folgende Diagnosen

gestellt:

-

traumatische

Supraspinatussehnenpratialruptur intratendinös

-

Verdacht auf

Bicepssehnenpartialruptur Schulter links

-

posttraumatische

AC-Arthropathie

-

geheilte Acromionfraktur

PD Dr. G.___ führt in seinem Bericht

aus, dass sich bei der Untersuchung des Beschwerdeführers eine starke

Druckdolenz im AC-Gelenksbereich links finde. Die Fossa sei indolent. Im

Nackenbereich zeige sich eine deutliche Druckdolenz. Der Suprascapularis

Stretch Test sei negativ. Gemäss CT der Schulter links sei die Acromionfraktur

konsolidiert. Weiter finde sich eine möglicherweise durchgemachte

Skapulafraktur. Auch diese wäre konsolidiert. Der Beschwerdeführer habe

therapieresistente starke Beschwerden und wolle nicht länger warten. Vorgesehen

sei deshalb eine Schulterarthroskopie links mit eventuell Bicepstenodese,

Akromioplastik, AC-Resektion und Beurteilung der Rotatorenmanschette. Sollte

die Partialruptur ausgeprägt sein, würde diese repariert.

4.7

Gemäss Austrittsbericht des H.___

vom 13. Juli 2021 (IV-Nr. 54.46) wurde der Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 an

der linken Schulter operiert. Beim Eingriff seien eine Schulterarthroskopie,

eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion (Supraspinatussehne dorsale Hälfte,

Infraspinatusoberrand), eine Bicepstenotomie und -tenodese, eine Akromioplastik

und eine AC-Resektion vorgenommen worden. Die Operation habe komplikationslos

durchgeführt werden können. Postoperativ hätten sich die Wundverhältnisse

reizlos und trocken gezeigt. Die Drainage habe bei wenig Fördermenge zeitnah

gezogen werden können. Physiotherapeutisch habe der Beschwerdeführer problemlos

mobilisiert werden können. Der Beschwerdeführer habe bei subjektivem

Wohlbefinden sowie komplikationslosem Verlauf am 7. Juni 2021 nach Hause

entlassen werden können.

4.8

Gemäss Sprechstundenbericht von

PD Dr. G.___ vom 18. Oktober 2021 (IV-Nr. 54.30) zeigte sich bei der

Verlaufskontrolle vom 8. Oktober 2021 ein protrahierter Verlauf. Die Schulter

des Beschwerdeführers sei zum Teil eingesteift. Der Kraftaufbau sei verfrüht

gewesen. Es werde empfohlen, die Physiotherapie zu pausieren.

4.9

Im Sprechstundenbericht von PD

Dr. G.___ vom 25. November 2021 (IV-Nr. 54.26) wird von einem

unbefriedigenden Verlauf berichtet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der

Verlaufskontrolle vom 24. November 2021 angegeben, dass es ihm gar nicht gut

gehe. Er habe relevante Schmerzen im Schulter- / Oberarmbereich.

Nachts würde er bis zu fünf Mal aufwachen. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens

sieht PD Dr. G.___ im Bericht vor, zur Bestandesaufnahme eine

Arthro-MRI-Untersuchung durchführen zu lassen und anschliessend zur Besprechung

der Therapieoptionen einzuladen.

4.10

Laut Sprechstundenbericht von

PD Dr. G.___ vom 16. Dezember 2021 (IV-Nr. 54.20) teilte der

Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung der Arthro-MRI-Untersuchung der linken

Schulter vom 15. Dezember 2021 mit, dass es ihm besser ginge, seit er die

Physiotherapie gestoppt habe und selbstständig Dehnübungen mache. Im Bericht

wird weiter festgehalten, dass sich bei der Arthro-MRI-Untersuchung ein

intaktes Glenohumeralgelenk, eine überall durchgängige Supraspinatussehne,

stellenweise Tendinose sowie keine Atrophie gezeigt hätten. Wegen seines

Diabetes wolle der Beschwerdeführer keine Cortisoninfiltration. Das weitere

Prozedere sehe dergestalt aus, dass der Beschwerdeführer mit den

selbstständigen Dehn-übungen fortfahre und im Übrigen bei günstiger Prognose abgewartet

werde.

4.11

Laut Sprechstundenbericht von

PD Dr. G.___ vom 25. Februar 2022 (IV-Nr. 54.14) teilte der

Beschwerdeführer bei der Verlaufskontrolle vom 22. Februar 2022 mit, dass die

Beweglichkeit zwar etwas besser sei, es ihm aber nicht gut ginge. Er habe keine

Kraft. Er könne nicht einmal ein Parkticket entgegennehmen. Er könne nicht

schwimmen. Nachts würde er drei bis vier Mal aufwachen. Beim Heben verspüre er

starke laterale Schulter- / Oberarmschmerzen links. Im Bericht wird

weiter festgehalten, dass PD Dr. G.___ bei der klinischen Untersuchung des

Beschwerdeführers festgestellt habe, dass die Spina scapulae und die Fossa

supraspinata indolent seien. Der laterale und vordere Acromionbereich, der

AC-Gelenksbereich und der Humeruskopfbereich seien stark dolent. Die Flexion

betrage 95°, die Abduktion 70°, die Aussenrotation 25°, die Gegenseite 70°, die

Hyperabduktion 95° und die Gegenseite 100°. Die Rotatorenmanschette zeige sich

in der Untersuchung immer noch schmerzhaft. Insgesamt sei das

Operationsergebnis unbefriedigend. Die Schulter sei immer noch in der

Beweglichkeit stark eingeschränkt und schmerzhaft. PD Dr. G.___ habe dem

Beschwerdeführer die Möglichkeit der Arthroskopie mit Revision, Kapsulotomie,

Gewebeprobeentnahme und AC Nachresektion erläutert. Gleichzeitig würde er die

Bicepstenodese revidieren. Die Chance auf eine Verbesserung schätze er auf etwa

60.

%. Der Beschwerdeführer sei aber noch nicht bereit für einen erneuten

Eingriff.

4.12

Gemäss Sprechstundenbericht von

PD Dr. G.___ vom 27. Juni 2022 (IV-Nr. 55) teilte der Beschwerdeführer bei der

Verlaufskontrolle vom 21. Juni 2022 mit, dass es immer gleich sei. Er habe

mässige, erträgliche Schmerzen im anterolateralen Schulter- und Oberarmbereich.

Zudem habe er weniger Kraft. Im Bericht wird weiter festgehalten, dass PD Dr. G.___

bei der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt habe, dass

das AC-Gelenk mässig dolent und der Humeruskopf vorne stark dolent sei.

Ansonsten sei keine Druckdolenz vorhanden. Die Flexion betrage 100°, die

Abduktion 90°, die Innenrotation 90°, die Hyperabduktion 95°, die Gegenseite

100°, die Aussenrotation 35° und die Gegenseite 60°. Sowohl die Innenrotation

als auch die Aussenrotation seien schmerzhaft abgeschwächt. Die Röntgenbefunde

zeigten ein intaktes Glenohumeralgelenk. Der Anker im Humeruskopf sei

unauffällig. Das Acromion gehöre zum Typ I-II. Insgesamt liege ein

unbefriedigendes Operationsergebnis mit persistierender Schmerzhaftigkeit vor.

Eine Revisionsoperation hätte eine Erfolgsquote von 60 %. Der Beschwerdeführer

sei diesbezüglich jedoch stark verunsichert. Er habe sich an die mässigen

Schmerzen gewöhnt und möchte die Situation so belassen. Infolgedessen würde PD

Dr. G.___ die Behandlung abschliessen.

4.13

Am 22. August 2022 fand die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. I.___,

Facharzt für Chirurgie, statt. Im entsprechenden Bericht vom 22. August 2022 (IV-Nr.

56) werden folgende Diagnosen gestellt:

1.

Nicht dislozierte Rippenfrakturen 7. und

9.

Rippe links, klinisch abgeheilt

2.

Nicht dislozierte Acromionfraktur links,

konsolidiert

3.

Verdacht auf Scapula Korpusfraktur,

konsolidiert

4.

Supraspinatussehnen-Partialruptur,

Bizepssehnen-Tendinopathie, posttraumatische AC-Arthropathie

-

3.06.2021

Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatussehne

dorsale Hälfte, Infraspinatusoberrand), Bizepstenotomie und -tenodese,

Acromioplastik und AC-Resektion (PD Dr. med. G.___, H.___)

-

persistierende

Schmerzhaftigkeit, eingeschränkte Beweglichkeit

Weitere Diagnosen:

1.

Diabetes mellitus Typ II

-

medikamentös behandelt

-

HbA1c anamnestisch 7,2 %

2.

Urolithiasis

-

anamnestisch dreimal

operiert

Dr. I.___ führt in seinem Bericht aus,

dass der Beschwerdeführer bei der kreisärztlichen Untersuchung weiterhin über

belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks, einen

deutlichen Kraftverlust im linken Arm sowie nächtliche Schmerzen berichtet

habe. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine schmerzhaft eingeschränkte

Schultergelenkbeweglichkeit bis zur Horizontalen gezeigt. Einschränkungen

bestünden auch bei der Aussenrotation und insbesondere bei der Innenrotation.

Radiologisch sei der Humeruskopf zentriert. Der Fadenanker sei in situ, das

AC-Gelenk sei postoperativ regelrecht und die Acromionfraktur konsolidiert. Der

behandelnde Schulterorthopäde PD Dr. G.___ habe dem Beschwerdeführer eine

Revisionsoperation angeboten mit einer Erfolgsquote von 60 %. Der

Beschwerdeführer habe sich aber inzwischen an die Schmerzsituation gewöhnt und

wolle kein Operationsrisiko mehr eingehen. Entsprechend könne von einem Endzustand

ausgegangen werden und der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen.

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hält Dr. I.___ in seinem Bericht fest, dass dem

Beschwerdeführer die Tätigkeit als Chauffeur im Mulden- oder Stückguttransport

nicht mehr zumutbar sei und auch in Zukunft nicht mehr zumutbar sein werde.

Eine Chauffeurtätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten mit dem linken Arm

in einer Niederflur-Kabine oder in einem Personenwagen wäre rein unfallbedingt

ganztags zumutbar. Ganz allgemein seien dem Beschwerdeführer unfallbedingt

leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten mit der linken Hand von

mehr als 5 kg bis Hüfthöhe und körpernah von mehr als 2 kg bis Brusthöhe

zumutbar. Das wiederholte Manipulieren von Gegenständen auf Tischhöhe sei

maximal bis zu einem Gewicht von einem halben Kilogramm zumutbar. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit der linken Hand über Brusthöhe. Ebenso nicht

zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder

Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das linke Schultergelenk. Im Rahmen

dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige

Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz

empfehle sich eine stufenweise Eingewöhnung.

4.14

In seiner Stellungnahme vom 31.

Oktober 2022 (IV-Nr. 62) stellt der RAD folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit:

Supraspinatussehnen-Partialruptur,

Bizepssehnen-Tendinopathie, posttraumatische AC-Arthropathie seit 09.09.2020

bei Brems- und Ausweichmanöver mit dem Motorrad weggerutscht und gestürzt.

-

03.06.2021

Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatussehne

dorsale Hälfte, Infraspinatusoberrand), Bizepstenotomie- und Tenodese,

Acromioplastik und AG-Resektion (PD Dr. med. G.___, H.___)

-

persistierende

Schmerzhaftigkeit, eingeschränkte Beweglichkeit

Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

seit 09.09.2020 bei Brems-

und Ausweichmanöver mit dem Motorrad weggerutscht und gestürzt:

-

Nicht dislozierte

Rippenfrakturen 7. und 9. Rippe links, klinisch abgeheilt

-

Nicht dislozierte

Acromionfraktur links, konsolidiert

-

Verdacht auf Scapula

Korpusfraktur, konsolidiert

Diabetes mellitus Typ II

-

medikamentös behandelt

Urolithiasis

Bezüglich der Diagnosen mit Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit führt der RAD in seiner Stellungnahme aus, dass gemäss

der Beurteilung des Kreisarztes der Suva vom 22. August 2022 im Bereich

der linken Schulter bei Sehnen-Teilabriss und Gelenkerkrankung trotz diverser

Eingriffe persistierende Schmerzen und eine eingeschränkte Beweglichkeit

bestünden. Der behandelnde Schulterorthopäde PD Dr. G.___ habe dem

Beschwerdeführer eine Revisionsoperation mit einer Erfolgsquote von 60 %

angeboten. Der Beschwerdeführer habe sich aber inzwischen an die

Schmerzsituation gewöhnt und wolle kein Operationsrisiko mehr eingehen.

Entsprechend könne vom Endzustand ausgegangen werden. Bezüglich der Diagnosen ohne

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt der RAD aus, dass hinsichtlich des

Diabetes mellitus Typ 2 ohne Folgeschäden und der anamnestisch erhobenen

Urolithiasis (Harnsteine) keine medizinisch objektivierbaren Unterlagen

vorlägen, die eine etwaige Funktionseinschränkung begründen würden.

Zur Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers hält der RAD fest, dass er sich vollumfänglich dem

Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes der Suva vom 22. August 2022 anschliesse.

Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden

Schmerzhaftigkeit und der eingeschränkten Beweglichkeit des linken

Schultergelenks nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit

entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes der Suva sei jedoch eine

vollschichtige Tätigkeit zumutbar, wobei sich aufgrund der langen Abwesenheit

vom Arbeitsplatz eine stufenweise Eingewöhnung empfehle.

4.15

In seiner Stellungnahme

zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember

2022.

(Akten der Suva [Suva-Nr.] 225) hält PD Dr. G.___ fest, dass der

Beschwerdeführer am 9. September 2020 einen Motorradsturz erlitten habe, bei

dem er sich eine Acromionfraktur und eine Supraspinatussehnenruptur zugezogen

habe. Erstere sei erfolgreich konservativ behandelt worden, letztere sei am 3.

Juni 2021 arthroskopisch repariert worden. Bei der Nachkontrolle am 22. Februar

2022.

sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gut gegangen. Er habe keine Kraft

gehabt und unter relevanten Beschwerden gelitten. Nachts würde er drei- bis

viermal aufwachen. Beim Heben habe er starke Schmerzen im Schulterbereich

links. Die am 22. Februar 2022 festgestellten Beschwerden seien mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls vom 9. September 2020.

Degenerative Veränderungen oder krankheitsbedingte Ursachen dieser

Schulterbeschwerden lägen beim Beschwerdeführer nicht vor. Angesichts der

Einschränkungen des Beschwerdeführers würde PD Dr. G.___ dessen

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf etwa 30 % einstufen. Wie in

seinem Bericht vom 25. Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.11 – bereits

festgehalten, könnte eine Revisionsoperation erwogen werden. Die Chance auf

eine Verbesserung der aktuellen Beschwerden stufe er auf etwa 60 % ein. Eine

Operation wolle der Beschwerdeführer [jedoch] nicht. Es sei ihm auch nicht

zuzumuten, diese Operation mit nur unsicherer Prognose auf sich nehmen zu

müssen.

4.16

Zum Bericht von PD Dr. G.___

vom 13. Dezember 2022 hält Kreisarzt Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 3.

Mai 2023 (Suva-Nr. 234) fest, dass dieser nichts an seiner

versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. August 2022 ändere. So habe sich

PD Dr. G.___ in seinem Bericht auf die Untersuchung vom 22. Februar 2022

bezogen, obwohl er den Beschwerdeführer vier Monate später, am 21. Juni 2022,

erneut untersucht habe. Bei letzterer Untersuchung seien vom Beschwerdeführer

weniger starke Beschwerden geäussert worden und die gemessenen Bewegungsumfänge

seien deutlich besser gewesen. Insbesondere die Abduktion habe dann 90° und

nicht nur 70° betragen. Die Befunde vom 21. Juni 2022 seien mit der

versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 22. August 2022 weitgehend

identisch. Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde lasse sich nicht

erklären, weshalb dem Beschwerdeführer unfallbedingt in einer den

Einschränkungen angepassten Tätigkeit nur ein 30%iges Pensum zumutbar sein

solle. Ohne Berücksichtigung unfallfremder Einschränkungen sei dem

Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren Befunde in einer leichten, das

linke Schultergelenk nicht belastenden Tätigkeit ein ganztägiges Arbeitspensum

zumutbar. Bei körpernah gehaltenem Arm könnten Tätigkeiten auf Brusthöhe auch

ohne Abduktion im Schultergelenk, allein schon durch Flexion des Armes im

Ellbogengelenk, ausgeführt werden.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellt in

ihrer Verfügung vom 14. September 2023 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 22. August 2022 (IV-Nr. 56)

ab. Im Folgenden gilt es daher dessen Beweiswert zu prüfen.

5.2

5.2.1

Dr. I.___ hält in seinem

Bericht vom 22. August 2022 (IV-Nr. 56) fest – vgl. oben Ziff. 4.13 –, dass dem

Beschwerdeführer unfallbedingt leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von

Gewichten mit der linken Hand von mehr als 5 kg bis Hüfthöhe und körpernah 2 kg

bis Brusthöhe zumutbar seien. Das wiederholte Manipulieren von Gegenständen auf

Tischhöhe sei maximal bis zu einem Gewicht von einem halben Kilogramm zumutbar.

Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der linken Hand über Brusthöhe. Ebenso

nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder

Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das linke Schultergelenk. Im Rahmen

dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem Beschwerdeführer grundsätzlich eine

ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom

Arbeitsplatz empfehle sich jedoch eine stufenweise Eingewöhnung.

5.2.2

Der RAD schliesst sich in

seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2022 (IV-Nr. 62) bezüglich des

Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers vollumfänglich der Beurteilung von

Kreisarzt Dr. I.___ vom 22. August 2022 (IV-Nr. 56) an. Zwar sei dem Beschwerdeführer

die angestammte Tätigkeit aufgrund der persistierenden Schmerzhaftigkeit und

der eingeschränkten Beweglichkeit am linken Schultergelenk nicht mehr zumutbar.

Eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem von Kreisarzt Dr. I.___

beschriebenen Zumutbarkeitsprofil sei dem Beschwerdeführer jedoch vollschichtig

zumutbar.

5.2.3

In seiner Stellungnahme

zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember

2022.

(Suva-Nr. 225) hält PD Dr. G.___ fest – vgl. oben Ziff. 4.14 –, dass der

Beschwerdeführer am 9. September 2020 einen Motorradsturz erlitten habe, bei

dem er sich eine Acromionfraktur und eine Supraspinatussehnenruptur zugezogen

habe. Erstere sei erfolgreich konservativ behandelt worden, letztere sei am 3.

Juni 2021 arthroskopisch repariert worden. Bei der Nachkontrolle am 22. Februar

2022.

sei es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gut gegangen. Er habe keine Kraft

gehabt und unter relevanten Beschwerden gelitten. Nachts würde er drei- bis

viermal aufwachen. Beim Heben habe er starke Schmerzen im Schulterbereich

links. Angesichts der Einschränkungen des Beschwerdeführers würde PD Dr. G.___

dessen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf etwa 30 % einstufen.

5.2.4

In seiner Stellungnahme vom 3.

Mai 2023 führt Dr. I.___ zum Bericht von PD Dr. G.___ zuhanden der

Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 (Suva-Nr.

225) aus, dass dieser nichts an seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung

vom 22. August 2022 ändere. So habe sich PD Dr. G.___ in seinem Bericht

auf die Untersuchung vom 22. Februar 2022 bezogen, obwohl er den

Beschwerdeführer vier Monate später, am 21. Juni 2022, erneut untersucht habe.

Bei letzterer Untersuchung seien vom Beschwerdeführer weniger starke

Beschwerden geäussert worden und die gemessenen Bewegungsumfänge seien deutlich

besser gewesen. Insbesondere die Abduktion habe dann 90° und nicht nur 70°

betragen. Die Befunde vom 21. Juni 2022 seien mit der

versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 22. August 2022 weitgehend

identisch. Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde lasse sich nicht

erklären, weshalb dem Beschwerdeführer unfallbedingt in einer den

Einschränkungen angepassten Tätigkeit nur ein 30%iges Pensum zumutbar sein

solle.

5.3

Dr. I.___ stützt sich bei

seiner Beurteilung nicht nur auf die Vorakten der Beschwerdegegnerin, sondern

auch auf die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. August 2022

(IV-Nr. 56). Durch die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers wird

sichergestellt, dass sowohl die objektiv feststellbaren Befunde als auch die

subjektiv geklagten Beschwerden Eingang in die kreisärztliche Beurteilung gefunden

haben. Die von Dr. I.___ erhobenen Befunde entsprechen der Entwicklung, wie sie

aufgrund der Vorakten zu erwarten war. Die Schlussfolgerungen von Dr. I.___ und

insbesondere das von ihm erstellte Zumutbarkeitsprofil sind schlüssig und

nachvollziehbar begründet und vermögen denn auch zu überzeugen. Hieran ändert

auch der Bericht von PD Dr. G.___ zuhanden der Rechtsschutzversicherung des

Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 nichts (Suva-Nr. 225). Zu diesem

ist zweierlei zu bemerken: Zum einen bezieht sich PD Dr. G.___ in seinem

Bericht, indem er auf die Befunde seiner Untersuchung vom 22. Februar 2022 und

nicht auf jene seiner Untersuchung vom 21. Juni 2022 abstellt, wie die

Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, offensichtlich auf veraltete Befunde;

zum anderen begründet er in seinem Bericht nicht, weshalb dem Beschwerdeführer

in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit bloss eine Arbeitsfähigkeit von 30

% zu attestieren sei. Der Bericht von PD Dr. G.___ vermag keine auch nur

geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken. Die

kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ erweist sich hinsichtlich des

Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers somit als voll beweiswertig.

5.4

5.4.1

Der Beschwerdeführer macht in

seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2023 (A.S. 10 ff.) geltend, dass die

Beschwerdegegnerin die Durchschlafstörungen des Beschwerdeführers sowie dessen

weitere gesundheitliche Einschränkungen nicht abgeklärt, sondern sich bloss auf

die Beurteilung des Kreisarztes der Suva gestützt habe. Dadurch habe sie ihre

Pflicht zur umfassenden Abklärung des Sachverhalts verletzt. Dem ist Folgendes

zu entgegnen:

5.4.2

Von Durchschlafschwierigkeiten des

Beschwerdeführers wird lediglich in den Sprechstundenberichten von PD Dr. G.___

vom 25. November 2021 (IV-Nr. 54.26) und vom 25. Februar 2022 (IV-Nr. 54.14)

sowie in dessen Bericht zuhanden der Rechtsschutzversicherung des

Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 (Suva-Nr. 225) berichtet. Im

Sprechstundenbericht von PD Dr. G.___ vom 27. Juni 2022 (Suva-Nr. 55) wird

hingegen bloss festgehalten, dass der Beschwerdeführer mässige, erträgliche

Schmerzen im anterolateralen Schulter- / Oberarmbereich angegeben

habe. Auch im Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 22. August 2022 (IV-Nr. 56)

finden die Durchschlafschwierigkeiten des Beschwerdeführers keine Erwähnung.

Ein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer deswegen in ärztlicher

Behandlung befinde, findet sich in den Akten nicht. Insgesamt liegen somit

nicht hinreichend Anhaltspunkte vor, die hinsichtlich der behaupteten

Durchschlafschwierigkeiten nähere Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Auch

hinsichtlich weiterer gesundheitlicher Einschränkungen sind keine Anhaltspunkte

gegeben, die weitere Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Aktenkundig ist

lediglich, dass der Beschwerdeführer unter Diabetes mellitus Typ II und

Urolithiasis leidet. Der Diabetes mellitus Typ II wird medikamentös behandelt

und ist gut eingestellt. Hinsichtlich der Urolithiasis wurde anamnestisch

erhoben, dass der Beschwerdeführer deswegen dreimal operiert wurde. Eine

aktuelle Behandlung findet dagegen nicht statt. Beide Diagnosen wirken sich

gemäss den plausiblen Einschätzungen von Kreisarzt Dr. I.___ und dem RAD

nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf. Die Beschwerde

erweist sich auch in diesem Zusammenhang als unbegründet.

5.5

Insgesamt ergibt sich somit,

dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.)

hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht auf die

Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___ abgestellt hat. Die Beurteilung von

Kreisarzt Dr. I.___ erweist sich als voll beweiswertig.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

in seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2023 (A.S. 10 ff.) auf den Standpunkt,

dass er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters seine Restarbeitsfähigkeit

nicht mehr verwerten könne.

6.2

Das fortgeschrittene Alter wird,

obwohl an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als

Kriterium anerkannt, das zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen

Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene

Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise

nicht mehr nachgefragt wird und ihr deren Verwertung auch gestützt auf die

Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer

wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige

Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente

begründet (BGE 138 V 457 E. 3.1). Die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)

Arbeitsfähigkeit beurteilt sich auch bei vorgerücktem Alter bezogen auf einen

ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,

das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu

verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern

hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und

Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare

Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die

Persönlichkeitsstruktur, die vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, die

Ausbildung, der berufliche Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung

aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts vom 8C_28/2017 vom

19.

Juni 2017 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen). Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Beurteilung der Frage, ob die festgestellte

Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, ist der Zeitpunkt

massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit

feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieser Zeitpunkt ist gegeben, sobald die

medizinischen Unterlagen bezüglich der medizinischen Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben

(Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6. Juni 2018 E. 4.1).

6.3

6.3.1

Das Bundesgericht hatte sich in

den letzten Jahren wiederholt mit der Frage zu befassen, ob eine versicherte

Person im vorgerückten Alter ihre wiedererlangte (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf

dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten könne.

6.3.2

6.3.2.1

Bejaht wurde das Vorliegen

einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:

6.3.2.2

Dem Versicherten verblieben

zum Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit noch zwei Jahre

und zwei Monate bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters. In einer

angepassten Tätigkeit war er zu 100 % arbeitsfähig. In seiner beruflichen

Laufbahn hatte er als Automechaniker, CNC-Operateur, Hilfsschreiner,

Betriebsmechaniker, Landmaschinenmechaniker, Mitarbeiter im Abschlepp- und

Pannendienst und Hauswart gearbeitet. Daher wurde davon ausgegangen, dass er

mit beruflichen Umstellungen vertraut sei. Das Zumutbarkeitsprofil (körperlich

leichte, wechselbelastende Tätigkeiten; lufthygienisch unproblematische

Bedingungen; ohne Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule; am ehesten

konzeptuelle/kognitive Aufgabe) enthielt auch keine Vielzahl von

Einschränkungen. Durch seinen Einsatz als (Ersatz-)Gemeinderat und Betreiber einer

Einzelfirma war der Versicherte zudem bereits auf dem Arbeitsmarkt integriert.

Trotz seines zum fraglichen Zeitpunkt fortgeschrittenen Alters von 62 Jahren

und zehn Monaten erschien das Finden einer entsprechenden Stelle unter den

gegebenen Umständen nicht als ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts

9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.4 und 5.5).

6.3.2.3

Dem Beschwerdeführer verblieb im

massgebenden Zeitpunkt eine Aktivitätsdauer von knapp vier Jahren. Für

geeignete Verweistätigkeiten (körperlich leichtere, wechselbelastend ausübbare

Beschäftigungen) war er zu 80 % (volles Pensum mit um 20 % reduzierter Leistung

wegen des erhöhten Pausenbedarfs) arbeitsfähig. Über eine Berufsausbildung

verfügte er nicht. Seit der Einreise in die Schweiz war er ab 1979 als

Hilfsmaurer, ab 1983 als Strassenbauarbeiter, ab 1991 als Lagerangestellter in

einem Verteilzentrum der D., ab 2000 im Gartenbau und von 2001 bis 2009

wiederum als Strassenbauarbeiter erwerbstätig. Im Lichte der relativ hohen

Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit

älterer Menschen errichtet hat, verletzte das kantonale Gericht kein

Bundesrecht, wenn es einen versicherungsrechtlich relevanten mangelnden Zugang

des Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte (Urteil des Bundesgerichts

8C_910/2015 vom 19. Mai 2016 E. 4.3.2 und 4.3.4).

6.3.2.4

Der Versicherte war im

massgeblichen Zeitpunkt 60 Jahre alt und daher zwar nicht leicht vermittelbar.

Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen auf dem von Gesetzes

wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für intakt erachten. Dies

galt umso mehr, als nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen

Gerichts die dem Beschwerdeführer offen stehenden zumutbaren Tätigkeiten nicht

so vielen Einschränkungen unterlagen – der Versicherte war in einer angepassten

Tätigkeit (d.h. für körperlich leichte Arbeiten in temperierten Räumen, die

abwechslungsweise sitzend oder stehend ausgeführt werden können, ohne

regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten über 10 kg, ohne häufige Arbeiten

über der Horizontalen und ohne regelmässige Kraftanwendung des linken Arms,

insbesondere bei Rotationsbewegungen, sowie ohne längerdauernde inklinierte

oder reklinierte Kopfhaltungen) bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 80 %

arbeitsfähig –, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen

wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.1 und

4.3).

6.3.2.5

Das Bundesgericht erachtete

einen 60-jährigen Versicherten, der mehrheitlich als Wirker in der

Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar. Es sah

aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt gleichwohl

Betätigungsmöglichkeiten, da der Versicherte zwar sachlich eingeschränkt

(weiterhin zumutbar waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen

und Sitzen in geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines

Vollpensums arbeitsfähig war (Urteil des Bundesgerichts I 376/05 vom 5. August

2005.

E. 4.2).

6.3.3

6.3.3.1

Verneint wurde das Vorliegen

einer Restarbeitsfähigkeit insbesondere in folgenden Fällen:

6.3.3.2

Im massgebenden Zeitpunkt war

die Versicherte 62 Jahre und rund 2 Monate alt. Bis zum AHV-Pensionsalter

verblieb ihr somit eine Aktivitätsdauer von weniger als 2 Jahren. Hinzu

kommt eine ausgeprägte arbeitsmarktliche Desintegration, arbeitete die

Beschwerdeführerin doch seit 2009 ausschliesslich als selbstständige

Werbeartikelverkäuferin im Aussendienst. Was ihre Erwerbsbiografie betrifft, so

absolvierte sie bis 1975 eine zweijährige Bürolehre. Ihre diversen beruflichen

Tätigkeiten ausserhalb der selbstständigen Erwerbstätigkeit liegen 11 Jahre und

länger zurück. Folglich kann sie nicht mehr hinreichend von bereits erworbenen

Kompetenzen profitieren, die in einer Verweistätigkeit im Anstellungsverhältnis

auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt verwertbar wären. Dies

führt auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit oder einem Nischenarbeitsplatz

zu einem für einen zukünftigen Arbeitgeber erheblichen Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand, sodass aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der

nur noch weniger als zwei Jahre dauernden Arbeitszeit, praktisch keine

Anstellungschancen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2023 vom

14.11.2023

E. 8.2.1).

6.3.3.3

Der Versicherte war im

massgebenden Zeitpunkt 60 Jahre alt, was für sich allein die Verwertbarkeit

noch nicht ausschloss. In casu galt es jedoch zu bedenken, dass der Versicherte

über keine Berufsbildung verfügte und in seiner über 20 Jahre dauernden

Tätigkeit als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten ausgeführt

hatte. Feinmotorische Fähigkeiten konnte er sich hierbei nicht aneignen. Ein

wesentlicher Teil der ihm zumutbaren, leichten Verweisungstätigkeiten, die

teils stehend, teils sitzend verrichtet werden konnten und kein Tragen von

Gewichten über fünf Kilogramm oder Überkopfarbeiten erforderten, fielen ausser

Betracht, weil der Versicherte schmerzbedingt nur eingeschränkt ziehen oder

stossen und Verrichtungen mit den Händen vornehmen konnte. Somit war selbst bei

leichten Montage-, industriellen Fertigungs- oder Abpackarbeiten mit einem

unterdurchschnittlichen Arbeitstempo und vermehrtem Pausenbedarf zu rechnen.

Die gehäuft auftretenden symptomatischen Hypoglykämien verhinderten darüber

hinaus Schichtdienste sowie das Führen von Fahrzeugen und Maschinen.

Realistischerweise könnte der Beschwerdeführer am ehesten noch für Kontroll-

oder Überwachungsarbeiten in der Industrie eingesetzt werden. Hierfür hätte er

aber erneut einen Berufswechsel vollziehen und ein hohes Mass an

Anpassungsfähigkeit aufbringen müssen, was angesichts der während 25 Jahren

verrichteten Arbeit als Portier im gleichen Hotel wenig wahrscheinlich

erschien. Namentlich der Umstand, dass der Versicherte im massgebenden

Zeitpunkt nur noch rund fünf Jahre vor seiner Pensionierung stand, hätte einen

durchschnittlichen Arbeitgeber davon abgehalten, die mit seiner Beschäftigung

verbundenen Risiken wie krankheitsbedingte Ausfälle, berufliche Unerfahrenheit

und altersbedingt geringe Anpassungsfähigkeit einzugehen, zumal

behindertengerechte Arbeitsplätze mit der Möglichkeit, teils stehend, teils

sitzend zu arbeiten, von Behinderten in jungem und mittlerem Alter ebenfalls

stark nachgefragt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai

2013.

E. 3.2).

6.3.3.4

Im massgebenden Zeitpunkt war

die Versicherte 61 Jahre und 1 Monat alt. Von 1966 bis 1978 arbeitete sie als

Putzfrau und vom 1. Dezember 1978 bis zum Tag ihres ersten Unfalls als

Hausmeisterin in einem Mehrfamilienhaus. Die Versicherte hatte während ihrer

beruflichen Laufbahn weder eine Berufsausbildung noch sonstige Erfahrungen

erworben, die sie nun hätte nutzen können. Die Ausübung einer neuen und an ihre

erheblichen funktionellen Einschränkungen angepassten Tätigkeit – i.e. hauptsächlich

eine sitzende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 kg – würde eine

Umschulung und damit eine Anpassungsfähigkeit voraussetzen. Eine solche

Anpassungsfähigkeit war bei der Versicherten nicht ersichtlich (Urteil des

Bundesgerichts 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4.3).

6.3.3.5

Der Versicherte war im

massgebenden Zeitpunkt über 61 Jahre alt. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis

zum Eintritt ins AHV-Alter betrug somit lediglich noch knapp vier Jahre. Der

nicht über eine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer hatte in der Landwirtschaft

und als Hilfsarbeiter in der Kunststoffbranche und schliesslich bis zur

gesundheitsbedingten Aufgabe dieses Berufs im April 2000 als

selbständigerwerbender Kunststoffbeschichter gearbeitet. Die ihm nach Eintritt

des Gesundheitsschadens vorrangig zugemuteten leichteren Arbeiten in sitzender

und stehender Wechselhaltung umfassten erfahrungsgemäss vor allem Tätigkeiten

feinmotorischer Art, bezüglich welcher er sich nie Vorkenntnisse erwerben

konnte. Die hierfür nötige Einarbeitungs- und Angewöhnungszeit erscheint aus

der Sicht eines potentiellen Arbeitgebers im Verhältnis zu der nur

verhältnismässig kurzen verbleibenden Aktivitätsdauer und zum Grad der

Arbeitsfähigkeit von 50 % kaum wirtschaftlich (Urteil des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E. 3.3).

6.4

Die Möglichkeit, die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht

zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche

Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur

Verfügung steht. Für die Frage, ob die festgestellte Arbeitsfähigkeit bei

vorgerücktem Alter noch verwertbar ist, ist – wie oben in E. 6.2.2 festgehalten

– der Zeitpunkt massgebend, indem die medizinische Zumutbarkeit einer

(Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3). Dieser Zeitpunkt bestimmt

sich danach, wann die medizinischen Unterlagen bezüglich der medizinischen

Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_36/2018 vom 6.

Juni 2018 E. 4.1). Wie oben unter E. 5 ausgeführt, ist hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht von Kreisarzt Dr. I.___

vom 22. August 2022 (IV-Nr. 56) abzustellen. Dieser Bericht verschafft

genügend Klarheit über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und bildet

die den Anforderungen an die Beweiskraft (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a

mit Hinweis) genügende medizinische Grundlage für den Rentenentscheid. Das

Datum dieses Berichts stellt zugleich den Zeitpunkt dar, in dem die

medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige

Sachverhaltsfeststellung erlauben. Der am 1961 geborene Beschwerdeführer war in

diesem Zeitpunkt 61 ½ Jahre alt.

6.5

Vor diesem Hintergrund ist

hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen,

dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Chauffeur im Mulden-

oder Stückguttransport aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht

mehr ausüben kann. Eine angepasste berufliche Tätigkeit ist ihm jedoch zu 100 %

möglich. Eine berufliche Umstellung ist somit unumgänglich. Dabei ist als

günstig anzusehen, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Lebenslauf

ergibt (IV-Nr. 63), während seiner beruflichen Karriere mehrere Stellenwechsel

und dabei auch mehrere Berufswechsel erlebte. So war der Beschwerdeführer von

1982.

bis 1984 als Lagerist tätig, ehe er von 1984 bis 2000 als LKW-Chauffeur

für drei verschiedene Firmen arbeitete. Von 2000 bis 2013 war der

Beschwerdeführer in [...] als Maler und Gipser selbstständigerwerbend. Ab 2013

bis zu seinem Unfall war der Beschwerdeführer schliesslich als LKW-Chauffeur für

die J.___ tätig. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass der

Beschwerdeführer mit beruflichen Umstellungen vertraut ist. Dies begründet im

Vergleich zu anderen Fällen – vgl. etwa den oben unter Ziff. 6.3.3.3

geschilderten Fall – eine gewisse Erleichterung. Weiter enthält das durch

Kreisarzt Dr. I.___ formulierte Zumutbarkeitsprofil – siehe oben Ziff.

5.2.1

– auch nicht eine Vielzahl an Einschränkungen, die es hinsichtlich der

möglichen Tätigkeitsfelder des Beschwerdeführers zu beachten gilt. Der

Arbeitsmarkt kennt verschiedenste Tätigkeiten mit unterschiedlichen

beruflichen, intellektuellen und körperlichen Voraussetzungen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweisen).

Schliesslich ist festzuhalten, dass sich der Unfall des Beschwerdeführers im

September 2020 ereignete und somit im August 2022 noch keine längerdauernde

Abwesenheit vorlag, die einen Wiedereinstieg verunmöglichen würde. Bei einer

verbleibenden Tätigkeitsdauer von 3 ½ Jahren stellt auch die von Kreisarzt Dr. I.___

empfohlene stufenweise Eingewöhnung kein Problem dar. Insgesamt ist somit mit Blick

auf die Gesamtumstände, insbesondere auf die Berufsbiografie des

Beschwerdeführers und die Möglichkeit, vollzeitlich eine leidensangepasste

Tätigkeit mit einem vergleichsweise relativ offenen Feld zumutbarer

Beschäftigungen auszuüben, davon auszugehen, dass sich die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers trotz der verbleibenden Aktivitätsdauer von «lediglich» 3 ½

Jahren auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin verwerten lässt. Dieses

Ergebnis lässt sich auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – siehe

oben Ziff. 6.3 – vereinbaren. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine

Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei, erweist sich somit als unbegründet.

7.

7.1

Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2023 (A.S. 10 ff.) und seiner Replik

vom 1. Dezember 2023 (A.S. 26 ff.) schliesslich vor, dass die von der

Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung fehlerhaft sei. So sei

nicht nachvollziehbar, weshalb sein Valideneinkommen anhand der Tabellenlöhne

und nicht anhand seines zuletzt erzielten tatsächlichen Einkommens bestimmt

worden sei. Die Kündigung seiner bisherigen Stelle sei klar aufgrund seiner

unfallbedingten Abwesenheit erfolgt. Deshalb sei von einem Valideneinkommen von

mindestens CHF 81'606.00 auszugehen. Weiter könne beim Invalideneinkommen

nicht auf das Total der LSE – siehe hierzu unten Ziff. 7.2 – abgestellt werden,

zumal manuelle Tätigkeiten mit Heben und Tragen gänzlich wegfallen würden.

Vielmehr kämen für den Beschwerdeführer nur noch andere Dienstleistungen in

Frage, für die ein Invalideneinkommen in Höhe von CHF 53'830.00 einzusetzen

sei. Dieser Betrag müsse wegen der Durchschlafschwierigkeiten und der

Tagesmüdigkeit sowie der faktischen Einhändigkeit des Beschwerdeführers zudem

um mindestens 10 % gekürzt werden.

7.2

7.2.1

7.2.1.1

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des

frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der

Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen

Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2021 vom 3. Mai 2022

E. 4.2.2. mit Hinweisen). Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere aufgrund eines Stellenverlusts aus

invaliditätsfremden Gründen (Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11.

November 2021 E. 5.3.1) – nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf

statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) zurückgegriffen werden, soweit dabei die für die

Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren

mitberücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2023 vom 7. Februar

2024.

E. 2.3 mit Hinweisen).

7.2.1.2

Bezog eine versicherte Person

aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche

Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten

wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist

diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung Rechnung zu tragen, sofern keine

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem

bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Weicht der tatsächlich

erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn ab, ist er

deutlich unterdurchschnittlich und rechtfertigt – bei Erfüllung der übrigen

Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Umfang, in

dem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 %

übersteigt (Urteil des Bundesgerichts 9C_487/2021 vom 8. März 2022 E. 4.3.1 mit

Hinweisen).

7.2.2

Der Beschwerdeführer behauptet

in seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2023 (A.S. 10 ff.), dass die Kündigung

seiner bisherigen Anstellung klarerweise aufgrund seiner unfallbedingten

Abwesenheit erfolgt sei, ansonsten er seine Anstellung behalten hätte. Entsprechend

sei das Valideneinkommen anhand seines bisher erzielten Einkommens zu

bestimmen. Der Behauptung des Beschwerdeführers steht jedoch das

Kündigungsschreiben der J.___ vom 23. März 2021 (IV-Nr. 18.6) entgegen, wonach

die allgemeine wirtschaftliche Lage die J.___ zu dieser drastischen Massnahme

zwinge und die Kündigung ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen erfolge.

Wie nachfolgend gezeigt wird – siehe insbesondere unten Ziff. 7.5 –, braucht

die Frage nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ob das Valideneinkommen

anhand des bisher erzielten Einkommens oder anhand der vom BfS herausgegebenen

LSE bestimmt wird, ändert im Ergebnis nichts. Eine Parallelisierung der

Vergleichseinkommen fällt von vornherein ausser Betracht, da das bisher

erzielte Einkommen des Beschwerdeführers über dem branchenüblichen Tabellenlohn

liegt.

7.3

7.3.1

Für die Festsetzung des

Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der

beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person

konkret steht (zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.2 mit weiteren Hin-weisen). Übt

sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der –

kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen

ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll

ausschöpft, und erscheint ihr Einkommen aus der Arbeitsleistung zudem als

angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich

erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes

Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt

des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die

Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch

herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in

der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE

vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A

(standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt

jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich

rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab

2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens

erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch

offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss

Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen.

7.3.2

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens des

Beschwerdeführers zu Recht den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, 2020,

Total, Kompetenzniveau 1, Männer, von monatlich brutto CHF 5'261.00 bzw.

jährlich brutto CHF 63'132.00 angewendet. Es sind keine Gründe dafür

ersichtlich, weshalb auf eine andere Tabelle abzustellen wäre. Festzuhalten ist

in diesem Zusammenhang auch, dass beim Beschwerdeführer keine faktische

Einhändigkeit vorliegt. Dem Beschwerdeführer sind laut Zumutbarkeitsprofil von

Kreisarzt Dr. I.___ – siehe oben Ziff. 5.2.1 – unfallbedingt zwar nur noch

leichte Tätigkeiten zumutbar, bei denen die linke Hand bzw. die linke Schulter

nicht erheblich belastet wird. Dem Beschwerdeführer ist jedoch nach wie vor

zumutbar, mit der linken Hand Gewichte bis 5 kg bis Hüfthöhe und Gewichte bis 2

kg körpernah bis Brusthöhe zu heben und zu tragen. Weiter ist dem

Beschwerdeführer das wiederholte Manipulieren von Gegenstanden auf Tischhöhe

bis zu einem Gewicht von einem ½ kg zumutbar. Insofern sind dem

Beschwerdeführer weiterhin einfache manuelle Tätigkeiten zumutbar, weshalb es

sich nicht rechtfertigt, bestimmte Wirtschaftszweige bei der Bestimmung des

Invalideneinkommens auszuschliessen. Dass die Beschwerdegegnerin auf den Totalwert

der Tabelle TA1 abgestellt hat, ist folglich nicht zu beanstanden. Unter

Aufrechnung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden

auf 41,7 Stunden pro Woche und unter Berücksichtigung der Veränderung des

Nominallohnindexes gemäss Tabelle T.1.1.15, Total, Männer, von 103.2 Punkten im

Jahr 2020 auf 103.6 Punkte im Jahr 2022 ergibt sich vorläufig ein

Invalideneinkommen des Beschwerdeführers von jährlich CHF 66'070.20.

7.4

7.4.1

Wird das Invalideneinkommen auf

der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist

der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach

Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg

verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter

Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft

zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung

gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der

Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche

Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten

Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben

Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3). Soweit es um die Überprüfung der

Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein

Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich

vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126

V 75 E. 6).

7.4.2

Die Beschwerdegegnerin gewährte

dem Beschwerdeführer in ihrer Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.) bei

der Bestimmung des Invalideneinkommens keinen leidensbedingten Abzug, ohne dies

jedoch zu begründen. Zu den persönlichen Merkmalen des

Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass dieser [...]

Staatsangehöriger ist und über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Gemäss

Tabelle T12_b der LSE 2020 verdienten Niedergelassene der Kategorie «ohne

Kaderfunktion» im Vergleich zum Total der Schweizer und Ausländer derselben

Kategorie einen um 6,39 % niedrigeren Lohn. Diesen Umstand gilt es im

Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2022 vom

19.

Oktober 2022 E. 5.2.2.2). Weiter ist zu den persönlichen Merkmalen des

Beschwerdeführers zu bemerken, dass dieser im Zeitpunkt der kreisärztlichen

Untersuchung am 22. August 2022 61 ½ Jahre alt war und nebst den

unfallbedingten Schulterbeschwerden unter einem medikamentös behandelten

Diabetes mellitus Typ II sowie einer bereits dreimal operierten Urolithiasis

leidet. Zu den beruflichen Merkmalen des Beschwerdeführers ist auszuführen,

dass dieser nach der obligatorischen Schulzeit keinen Beruf erlernte. Nachdem

er 1983 den Führerschein für LKW erworben hatte, arbeitete er von 1984 bis 2000

als LKW-Chauffeur. In den Jahren 2000 bis 2013 war er in [...] als Maler und

Gipser selbstständigerwerbend. Von 2013 bis zu seinem Unfall 2020 arbeitete er

in der Schweiz wiederum als LKW-Chauffeur. Seit dem Unfall geht er keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des

Beschwerdeführers, seiner Berufserfahrung in der Schweiz als LKW-Chauffeur und

seiner verschiedenen gesundheitlichen Probleme ist davon auszugehen, dass er

seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur

mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Mit Blick auf

die Gesamtumstände erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen.

Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf CHF

59'463.20 (CHF 66'070.20 – 10 %).

7.5

Die Gegenüberstellung der

Vergleichseinkommen ergibt, wenn beim Valideneinkommen auf das bisher vom

Beschwerdeführer erzielte Einkommen bei der J.___ und beim Invalideneinkommen

Dispositiv

auf die LSE abgestellt wird – das Valideneinkommen beträgt demnach CHF 81'606.00,

das Invalideneinkommen CHF 59'463.20 –, einen Invaliditätsgrad von 27,13

bzw. 27 %. Selbst unter Berücksichtigung des höheren Valideneinkommens

resultiert im Ergebnis somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.

8.

8.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon