VSBES.2023.247
Einstellung in der Anspruchsberechtigung
23. Januar 2024Deutsch17 min
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der
Source so.ch
Urteil vom 23. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, RAV […], Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16,
4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung
in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 22. September 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und
Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den
Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 4. September
2023 ab 1. August 2023 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung auf
Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der
Beschwerdeführer habe sich in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung bei
der Arbeitslosenversicherung, d.h. von Mai bis Juli 2023, nur ungenügend um
Arbeit bemüht (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 25 ff.). Die dagegen
gerichtete Einsprache (AWA S. 23 f.) hiess die Beschwerdegegnerin mit
Entscheid vom 22. September 2023 teilweise gut, indem sie die Einstelldauer auf
sieben Tage reduzierte (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am
10. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
Einspracheentscheid sei zu überprüfen und entsprechend zu korrigieren bzw. die
verfügten Einstelltage seien aufzuheben (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2023, die Beschwerde sei ohne Auflage
von Gerichtskosten und ohne Auszahlung einer Parteientschädigung abzuweisen
(A.S. 11 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 5. Dezember 2023 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 20 f.),
während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 12. Januar 2024 keine
Duplik abgibt (s. A.S. 22 + 23).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche
und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Sozialversicherungsrechtliche
Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die
Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales
Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze
wird hier bei sieben streitigen Einstelltagen offenkundig nicht überschritten,
weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der
Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1
Die versicherte Person, welche
Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit
Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um
Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie
verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen
Berufs (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische
Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,
SR 837.0). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, und
zwar in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26
Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Was als quantitativ genügende
Arbeitsbemühungen zu gelten hat, kann zahlenmässig nicht generell festgelegt
werden, sondern ist immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen
konkreten persönlichen Verhältnisse zu beurteilen (Barbara Kupfer Bucher,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019,
S. 132 + 221 f.).
Die Pflicht, sich um eine neue Arbeit zu
bemühen, setzt bereits vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und der Anmeldung
bei der Arbeitslosenversicherung ein. Dies ist bei einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis mit der Kündigung der Fall und bei einem befristeten Arbeitsverhältnis
spätestens drei Monate vor dessen Ablauf (Kupfer Bucher, a.a.O.,
S. 220 + 223 f.; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur
l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 17 N 10 + 12; BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367).
2.2
Die versicherte Person ist in
der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend
um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die
Pflicht zur Arbeitssuche ergibt sich direkt aus der im Gesetz verankerten
allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2
S. 530). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt deshalb weder
eine Mahnung resp. Aufklärung noch eine Vereinbarung mit dem Personalberater
des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (fortan: RAV) über eine
Mindestanzahl von Bewerbungen voraus (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132 + 223;
Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9 + 24; BGE 139 V 524
E. 2.1.2 S. 526, 124 V 225 E. 5b S. 233). Auch eine
bloss leichte Fahrlässigkeit ist zu sanktionieren, eine Beschränkung auf
Grobfahrlässigkeit und Vorsatz sieht das Gesetz hier nicht vor (BGE 124 V 225 E. 4d S. 232 f.).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer kündigte am
15.
Dezember 2022 seine unbefristete Teilzeitstelle als Diakon bei der [Kirchgemeinde]
B.___ auf den 31. Juli 2023 hin, da er sein Pensum nicht erhöhen konnte und
sich das Arbeitsumfeld wegen diverser Faktoren schwierig gestaltete (Akten der C.___
Arbeitslosenkasse / C.___ S. 73 + 94). Das Formular «Nachweis der persönlichen
Arbeitsbemühungen» wies für März 2023 zwei und für Mai 2023 zehn Bewerbungen aus.
Davon betrafen fünf das angestammte Berufsfeld und sieben den Bereich Hauswart
/ Betriebsunterhalt (AWA S. 101 f.).
3.1.2
Am 1. August 2023 beantragte der
Beschwerdeführer ab diesem Tag Arbeitslosenentschädigung. Parallel dazu war er bei
der Firma D.___ seiner Ehefrau stundenweise im Zwischenverdienst tätig (C.___
S. 98 ff.).
3.1.3
Zu seinen Arbeitsbemühungen vor
der Anmeldung äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. August 2023 zusammengefasst
wie folgt (AWA S. 69 f.): Die Anzahl Bewerbungen reflektiere nur einen Teil
seiner Arbeitsbemühungen. Im Rahmen seiner persönlichen und zeitlichen
Ressourcen habe er alles unternommen, um einen Plan und / oder einen Anschluss
zu finden. Als Diakon habe er sehr unregelmässig gearbeitet, auch am Abend oder
an Sonn- und Feiertagen. Die Tätigkeit sei vom Kirchenjahr geprägt, d.h. von
der Adventszeit, Weihnachten, Ostern, Auffahrt und Pfingsten. Es gebe viele
Angebote und Events, die man oft in vielen Besprechungen planen, organisieren
und durchführen müsse. Da man vorwiegend mit Freiwilligen zusammenarbeite,
richte man sich nach deren freier Zeit. Bis zum 18. Juni sei sein
90%-Pensum randvoll gewesen und er habe wenig Zeit für andere Aufgaben gehabt.
Überdies habe er immer noch die Hoffnung gehegt, dass die Kirchgemeinde ihm ein
Angebot mache, da diese immer wieder betont habe, man wolle ihn nicht
verlieren. Mit seiner Kündigung habe er zugleich auch seine Laufbahn als
Kinder- und Jugendarbeiter beendet. Er habe sich also nicht nur um eine neue
Stelle kümmern, sondern auch Gedanken zur beruflichen Veränderung machen müssen.
Er habe nicht einfach auf irgendwelche Jobs schreiben wollen, damit er eine
gewisse Anzahl Bewerbungen vorweisen könne. Ausserdem habe er ab dem 10. Juli
2023.
Ferien gehabt und diese Zeit zur Erholung benötigt. Zwar habe er noch
keine Festanstellung gefunden, rechne aber einen Zwischenverdienst ab. Zudem werde
er im September 2023 eine Weiterbildung zum Hauswart antreten (s. dazu AWA S.
53), wobei er sich schon für entsprechende Stellen beworben habe. Im Übrigen
würden zu den Arbeitsbemühungen bis Juli 2023 noch drei Bewerbungen vom 24. Februar
sowie 15. resp. 31. März 2023 hinzukommen. Diese drei Bewerbungen sind in
den insgesamt sieben Bewerbungen enthalten, welche der Beschwerdeführer in
seiner Zusammenstellung für Februar und März 2023 auflistet (Beschwerdebeilage /
BB Nr. 4).
3.1.4
In seiner Einsprache (AWA S. 23
f.) brachte der Beschwerdeführer zusätzlich vor, im Leitfaden für Versicherte
stehe einfach, dass man bereits während der Kündigungsfrist nach neuen Stellen
suchen solle. Dies habe er frühzeitig und mit mindestens 15 Bewerbungen
getan, auch im Bewusstsein, dass er im Juni sehr ausgelastet sein werde und im
Juli noch Ferien beziehen könne. In der Zeit von Mitte Juni bis zu seinen
Ferien ab 11. Juli 2023 habe er leider keine Stellenausschreibung gefunden, die
zu seinem Profil und seinen Vorstellungen gepasst hätte. Neben seinem 90%-Pensum
habe er im Mai 14,75 und im Juni 14 Stunden Überzeit geleistet (s.a. BB
Nr. 5) sowie seinen sechsjährigen Sohn betreut, da seine Ehefrau erwerbstätig sei.
Seit dem 1. August 2023 habe ihm seine Personalberaterin sechs Bewerbungen
pro Monat vorgegeben, was neben seinen 10 bis 20 % im Zwischenverdienst viel
Zeit beanspruche. Von Mai bis Juli, wo er gegen 100 % gearbeitet habe,
hätte er niemals die gleiche Menge an Bewerbungen erfüllen können.
3.1.5
In der Beschwerdeschrift (A.S. 4
f.) gibt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne nicht
nachvollziehen, warum nur die Bewerbungen in den drei Monaten vor der Anmeldung
berücksichtigt würden. Er habe innerhalb der Kündigungsfrist von rund sieben
Monate alles unternommen, was ihm möglich gewesen. Da er die letzten Jahre für
Kirchgemeinden gearbeitet habe, sei ihm bewusst gewesen, dass ein Wechsel in
eine andere Branche nicht einfach zu bewerkstelligen sein werde. Er habe sich
zuerst orientieren und informieren müssen, bevor er sich schliesslich für eine
zweijährige Weiterbildung ab September 2023 entschieden habe. Dadurch habe er
eine gute Ausgangslage geschaffen und sich ausserhalb des erlernten Berufs
bewerben können. Diese Vorarbeit erachte er genauso als intensive
Arbeitsbemühung. Anschliessend habe er bis Ende Mai mindesten 16 Bewerbungen
schreiben können. Im sehr strengen Juni habe ihm dafür schlichtweg die Zeit
gefehlt, und ab dem 11. Juli habe er Überstunden sowie Ferien bezogen. Vor den
Sommerferien habe er keine ihm zusagende Stellenausschreibung gefunden. Er habe
keineswegs absichtlich eine mögliche Arbeitslosigkeit riskiert, arbeite er doch
seit 1. August 2023 ausserhalb seines Berufs rund 15 % im Zwischenverdienst.
Seit dem Beginn der Weiterbildung habe er sich dreimal vorstellen können. Das
RAV vermöge nicht zu beweisen, dass eine höhere Anzahl Bewerbungen in den Monaten
Juni und Juli zum Erfolg geführt hätte. Er habe sich während der
Kündigungsfrist intensiv um einen beruflichen Anschluss bemüht, sich im bisherigen
Berufsfeld beworben und auch ausserhalb nach Lösungen gesucht.
3.1.6
Abschliessend ergänzt der
Beschwerdeführer in seiner Replik (A.S. 20 f.), er habe zu keinem Zeitpunkt den
Eindruck hatte, dass das RAV seine Arbeitsbemühungen tatsächlich überprüfen
wolle oder überprüft habe.
3.2
3.2.1
Die
Beschwerdegegnerin hält dafür, ob die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers
vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 1. August 2023 ausreichend
gewesen seien, richte sich allein nach den Bewerbungen in den drei Monaten vor
dieser Anmeldung, also Mai bis Juli 2023 (s. E. I. 1 + E. II. 3.1.2 hiervor). Der
Beschwerdeführer wiederum geht davon aus, es seien die Arbeitsbemühungen
während der gesamten 7,5 Monate zwischen der Kündigung und dem Ende des
Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen (E. II. 3.1.1 + 3.1.5 hiervor). Wie es
sich damit genau verhält, muss indes nicht abschliessend geklärt werden, denn
weder auf die eine noch die andere Weise ergibt sich etwas für den
Beschwerdeführer. Nach Aktenlage erfolgten während der Kündigungszeit von Mitte
Dezember 2022 bis Ende Juli 2023 insgesamt 18 Bewerbungen, wovon zehn in den
Zeitraum von Mai bis Juli 2023 fielen (s. AWA S. 68 + 101 f. sowie BB-Nr.
4):
·
24.
Februar 2023: eine
Bewerbung
·
3.
bis 31. März 2023: sechs
Bewerbungen
·
24.
April 2023: eine
Bewerbung
·
5.
bis 25. Mai 2023: zehn
Bewerbungen
Diese Arbeitsbemühungen vor der
Anmeldung sind auf jeden Fall ungenügend, auch wenn damals, vor dem ersten
Gespräch mit dem Personalberater, noch keine Mindestanzahl von sechs Bewerbungen
pro Monat vereinbart worden war (s. dazu E. II. 2.2 hiervor sowie AWA S. 5). Einerseits
nahm der Beschwerdeführer im Durchschnitt lediglich 2,4 resp. 3,33 Bewerbungen pro
Monat vor (18 : 7,5 Mt. resp. 10 : 3 Mt.). Die arbeitslose oder
von Arbeitslosigkeit bedrohte versicherte Person hat sich indes so zu verhalten,
als ob es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 4).
Unter dieser Voraussetzung würde sich eine Person in der Situation des
Beschwerdeführers schwerlich mit zwei bis drei monatlichen Bewerbungen
begnügen. Andererseits muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dass er
sich nicht kontinuierlich um Arbeit bemühte. So liess er nach der Kündigung vom 15. Dezember 2022 über zwei Monate
verstreichen, bevor er sich am 24. Februar 2023 erstmals bewarb, wobei dies die
einzige Bemühung in diesem Monat blieb. Auch im April 2023 beliess es der
Beschwerdeführer erneut bei einer einzelnen Bewerbung. In den Monaten Juni und Juli
2023.
schliesslich blieb er wieder gänzlich untätig. Regelmässige Bewerbungen
während der Kündigungszeit, solange die betroffene Person noch im
Arbeitsprozess integriert ist, sind indes besonders wichtig, denn sie erhöhen
die Chancen, eine Stelle zu finden. Längere Unterbrüche in der Arbeitssuche
sind daher nicht statthaft. So betrachtete das Bundesgericht einen Unterbruch
von mehr als einem Monat (25. November 2011 bis 4. Januar 2012) als
Missachtung der Schadenminderungspflicht (s. BGE 139 V 524 E. 4.2 S. 530
f.). Dies hat umso mehr für die beiden vorliegenden Unterbrüche zu gelten,
welche jeweils mehr als zwei Monate dauerten. Hinzu kommt, dass die
Arbeitssuche im Juni und Juli 2023 hätte intensiviert werden müssen, weil das
Ende des Arbeitsverhältnisses nahte (s. Rubin, a.a.O., Art. 17 N 9). Vor
dem Hintergrund dieses Verhaltens trifft den Beschwerdeführer zumindest der
Vorwurf der Fahrlässigkeit, hätte er sich doch Rechenschaft ablegen müssen, dass
die Anzahl seiner Bewerbungen und die längeren Phasen der Untätigkeit nicht
ausreichten, um die Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Was der
Beschwerdeführer zu seiner Entlastung vorbringt, dringt nicht durch, wie
nachfolgend zu zeigen ist.
3.2.2
3.2.2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
mit der Kündigung habe er das Kapitel Kinder- und Jugendarbeit abgeschlossen. Nach
seiner mehrjährigen Tätigkeit im kirchlichen Bereich sei es jedoch schwer, eine
andere Art von Arbeit zu finden. Er habe sich daher zuerst beruflich neu
orientieren müssen und sich sodann für eine Weiterbildung zum Hauswart
entschieden (E. II. 3.1.3 + 3.1.5 hiervor).
Dem ist einmal zu entgegnen, dass die versicherte
Person bei erschwerter Arbeitssuche, z.B.
wegen eines beschränkten Stellenangebots, praxisgemäss gehalten ist, umso intensivere
Arbeitsbemühungen zu tätigen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 132; Rubin, a.a.O.,
Art. 17 N 22). Dabei kommt es für die Erfüllung der
Schadenminderungspflicht nicht auf den Erfolg an, sondern einzig auf die
ausreichende Intensität der Bemühungen (BGE 124 V 225 E. 6 S. 234); der
Einwand, es sei nicht nachgewiesen, dass die Stellensuche bei mehr Bewerbungen erfolgreich
verlaufen wäre, verfängt deshalb nicht. Auch der Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer nach der Kündigung beruflich neu orientieren wollte,
berechtigte ihn nicht dazu, seine Arbeitsbemühungen nach der Kündigung aufzuschieben.
Es mag zwar zweckmässig gewesen sein, dass er sich schliesslich für eine
Weiterbildung zum Hauswart entschied, um sich so ein zweites berufliches
Standbein zu verschaffen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die
vorgenommenen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht ungenügend blieben (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.5,
wo die versicherte Person die Arbeitssuche pflichtwidrig vernachlässigte, weil
sie eine Teilselbstständigkeit aufzubauen versuchte). Der Beschwerdeführer war
vielmehr in Nachachtung der Schadenminderungspflicht ab dem Zeitpunkt der
Kündigung gehalten, sich ohne Aufschub und mit vollem Einsatz nach offenen Stellen
umzusehen, insbesondere auch solchen, die seiner beruflichen Erfahrung
entsprachen und keine weitere Ausbildung erforderten.
3.2.2.2
Weiter bringt der
Beschwerdeführer vor, seine Arbeitsauslastung während der Kündigungsfrist habe keine
grössere Anzahl Bewerbungen erlaubt (E. II. 3.1.3 – 3.1.5 hiervor). Dies ist
indes nicht stichhaltig. Einerseits verpflichtet Art. 329 Abs. 3
Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) den Arbeitgeber, dem
Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist die für die Arbeitssuche erforderliche
Zeit zu gewähren (Rubin, a.a.O., Art. 17 N 10). Andererseits würde, wenn es
keine Arbeitslosenversicherung gäbe, auch eine während der Kündigungsfrist vollzeitlich erwerbstätige und daneben mit der Kinderbetreuung
betraute Person nicht mit der Arbeitssuche zuwarten resp. Bewerbungspausen
einlegen, sondern die ihr verbleibende freie Zeit nutzen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer, wie
aus seinen Rechtsschriften zu schliessen ist, von ca. Mitte Juni bis zum 11.
Juli 2023 durchaus Zeit für Bewerbungen gehabt, doch sagte ihm keine der Stellen
zu (s. E. II. 3.1.4 + 3.1.5 hiervor). Es geht jedoch nicht an,
dass eine versicherte Person auf Bewerbungen für offene Stellen verzichtet und
so die Chance auf eine Beschäftigung ungenutzt lässt, weil sie sich auf
bestimmte berufliche Vorlieben und Wünsche versteift. Grundsätzlich ist jede Arbeit
anzunehmen, die sich bietet (Art. 16 Abs. 1 AVIG), solange sie nicht unzumutbar
ist (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch nicht darauf,
es seien keine zumutbaren Stellen frei gewesen. Man kann in diesem Zusammenhang auch nicht sagen, die
bisherige Tätigkeit im kirchlichen Bereich sei nicht länger in Frage gekommen,
bewarb sich der Beschwerdeführer doch am 15. und 17. Mai 2023 bei zwei
Kirchgemeinden (BB Nr. 4).
Ebenfalls unbehelflich ist, dass der
Beschwerdeführer ab 11. Juli 2023 Ferien bezog resp. Überzeit kompensierte. Auch
während der Ferien, sei es im Ausland oder in der Schweiz, besteht eine Pflicht
zur Arbeitssuche. Eine allfällige
Ortsabwesenheit entbindet nicht von dieser Pflicht, zumal es mit den heutigen
Kommunikationsmitteln (Internet, E-Mail etc.) und Personalvermittlungsagenturen
ohne weiteres möglich und zumutbar ist, sich gleichwohl für eine neue
Arbeitsstelle zu bewerben (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 130; Urteil des
Bundesgerichts 8C_463/2016 vom 20. September 2016 E. 4.2). Der
Beschwerdeführer durfte zudem während seiner Ferien im Juli 2023 umso weniger auf
Bewerbungen verzichten, als das Ende der Kündigungsfrist unmittelbar bevorstand
und die Arbeitslosigkeit drohte.
3.2.2.3
Schliesslich hält der
Beschwerdeführer dafür, er habe bis am Schluss gehofft, dass ihm die B.___ ein
höheres Pensum anbiete. In den Akten finden sich freilich keine Anhaltspunkte
dafür, dass konkrete Verhandlungen stattgefunden hätten. Eine vage Hoffnung auf
ein Stellenangebot der Kirchgemeinde berechtigte den Beschwerdeführer indes
nicht dazu, seine Arbeitsbemühungen zu vernachlässigen.
3.2.3
Die Beschwerdegegnerin war folglich berechtigt, den
Beschwerdeführer wegen schuldhafter ungenügender Arbeitsbemühungen während der
Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung einzustellen.
3.3
3.3.1
Die Dauer der
Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG),
wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):
- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage
- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage
- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage
Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt
eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2019 vom 30.
Juli 2019 E. 5.6). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung
setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine
abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O.,
Art. 30 N 110).
3.3.2
Die Verwaltungsweisung des SECO
sieht für ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ab einer
dreimonatigen Kündigungsfrist eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vor
(AVIG-Praxis ALE D79 / 1.A 3, in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung).
Indem die Beschwerdegegnerin sieben Einstelltage verhängte, blieb sie im
mittleren Bereich des leichten Verschuldens, unterschritt aber den unteren
Rahmen, den die SECO-Weisung vorgibt. Sie berücksichtigte dabei schuldmindernd,
dass sich der Beschwerdeführer im Juli 2023 in den Ferien befand, was nicht zu
beanstanden ist. Andere Umstände, welche eine weitere Reduktion der
Einstelltage gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Gericht sieht deshalb
keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
3.4
Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5.
In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom
hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen
Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht
vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann