VSBES.2023.248
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
13. Mai 2024Deutsch22 min
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2023 erheben
Source so.ch
Urteil vom 13. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1983 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Juli 2017 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an,
nachdem er infolge einer unfallbedingten Verletzung seines rechten Handgelenks
seit Januar 2017 arbeitsunfähig gewesen war (Akten der IV [IV-Nr.] 2).
Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) des
Beschwerdeführers sowie Berichte behandelnder Ärzte ein und führte
Eingliederungsmassnahmen durch (IV-Nr. 56; 62). Sie nahm ausserdem
Rücksprache mit den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 79). Am
22. Juni 2023 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm weder eine
Rente, noch weitere berufliche Massnahmen auszurichten (IV‑Nr. 90).
Am 7. September 2023 verfügte sie im Sinne dieses Vorbescheids (IV‑Nr. 104).
2. Am 11. Oktober 2023 lässt
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2023 erheben
mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 8):
1. Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Die
beruflichen Massnahmen seien weiterzuführen.
3. Eventualiter
sei meinem Mandanten eine IV-Rente von 50 % auszurichten.
4. Es
sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Am 13. November 2023 teilt
die Beschwerdegegnerin mit, die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort
versäumt zu haben und daher lediglich die IV-Akten zuzustellen, ohne sich aber
zur Sache zu äussern (A.S. 30).
4.
4.1 Mit Verfügung vom 16. Januar
2024 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit
abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 15. Februar 2024
einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 32).
Am 24. Januar 2024 wird dessen fristgerechter Eingang festgestellt, und
dem Vertreter des Beschwerdeführers Frist bis zum 7. Februar 2024 gesetzt,
im vorliegenden Verfahren eine Kostennote einzureichen (A.S. 34). Die
Frist verstreicht unbenutzt (A.S. 36).
4.2 Am 14. Februar 2024 teilt
der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch mit, im ebenfalls hängigen
Verfahren betreffend die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers
(VSBES.2023.280) eine Kostennote eingereicht zu haben, welche nebst den Kosten
für das Verfahren VSBES.2023.280 auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens
ausweise. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird telefonisch die Auskunft
erteilt, dass praxisgemäss die Parteikosten entsprechend dem geschätzten
Aufwand festgelegt würden, wenn in einem Verfahren keine Kostennote vorliege,
woraufhin der Vertreter erklärt, eine schätzungsweise Verlegung nach Aufwand sei
für ihn in Ordnung (A.S. 37).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der im
Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das
gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).
2.2
Als Invalidität gilt
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit
ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6
ATSG).
2.3
Invalide oder von
einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für
den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1
IVG). Sämtliche Eingliederungsmassnahmen müssen eingliederungswirksam sein, was die subjektive und
objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt, mithin
also die Bereitschaft der versicherten Person, überhaupt an der einzelnen
Massnahme teilzunehmen (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.1 m. H).
2.4
2.4.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres
(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als
eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %
eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG
N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).
Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten
nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an
ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).
2.4.2
Der Beschwerdeführer hat sich im
Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 2), nachdem er
seit Januar 2017 arbeitsunfähig gewesen war. Anspruch auf eine Rente besteht
somit frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im
Juli 2017, mithin also frühestens ab Januar 2018.
2.5
2.5.1
Am
1.
Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV
revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft, dies mitsamt
entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum
31.
Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu
diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt
ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der
Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der
Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht
hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener
Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende
Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar
2023, E. 2.2.1. m. w. H.).
2.5.2
Die angefochtene Verfügung erging
am 7. September 2023. Im vorliegenden Fall steht aber frühestens ab Januar
2018.
eine Rentenberechtigung zur Debatte. Der Rentenanspruch entstand damit vor
dem 1. Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie
sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am
1.
Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.
3.
Strittig ist der Anspruch des
Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Massnahmen sowie eventualiter auf
eine Rente.
4.
4.1
Der Beschwerdeführer war zuletzt
Vollzeit als Hilfsplattenleger tätig (IV‑Nr. 5). Die
Beschwerdegegnerin legte die Akten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers Dr. med. B.___ (Fachärztin für Arbeitsmedizin) des
RAD vor, welche am 2. Mai 2023 – in Anlehnung an die Einschätzung des
Kreisarztes der Suva vom 19. Januar 2021 (vgl. IV-Nr. 39.2) resp. 11. März 2021
(vgl. IV-Nr. 40.4) – ein chronisches Schmerzsyndrom bei SNAC-Wrist
Grad II und einen Status nach CRPS rechts diagnostizierte. Sie beschrieb
die Beweglichkeit des rechten Handgelenkes als in allen Ebenen aufgehoben und
die Pro- und Supination des rechten Unterarmes als leicht eingeschränkt.
Ausserdem liege ein erhebliches Kraftdefizit der rechten Hand und des rechten
Unterarmes vor (IV-Nr. 79 S. 3). Bei dieser Ausgangslage bestehe seit
dem 27. Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten
Tätigkeit als Plattenleger (vgl. IV-Nr. 79 S. 4). Diese Einschätzung
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit wird nicht
bestritten.
4.2
Was die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit angeht, so stützt sich die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen auf die von ihr beigezogenen Akten der Suva und insbesondere auf die
kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C.___ (Facharzt für
Chirurgie) bzw. die darauf verweisende Stellungnahme des RAD vom 2. Mai 2023
(IV-Nr. 79).
4.3
Den von der Beschwerdegegnerin
beigezogenen Akten der Suva ist hierzu Folgendes zu entnehmen:
4.3.1
Der Kreisarzt der Suva,
med. pract. C.___, kam nach Einsicht in die Vorakten und persönlicher
Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2021 zum Schluss, dieser
leide an einem chronischen Schmerzsyndrom bei SNAC‑Wrist Grad II und
abgeklungenem CRPS der rechten dominanten Hand und einem neuritischen Schmerz
im Bereich der Hautnarbe (IV-Nr. 39.2 S. 8). Um eine abschliessende
Beurteilung abzugeben, empfahl er eine nochmalige fachorthopädische Beurteilung
in der handchirurgischen Sprechstunde bei Prof. Dr. med. D.___ (Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie
Handchirurgie) der Universitätsklinik [...] sowie eine erneute viszeralchirurgische
Beurteilung der Beckenbeschwerden rechtsseitig mit der Bitte um Klärung der
Frage, ob weitere medizinische Behandlungen den Gesundheitszustand namhaft
verbessern könnten (IV-Nr. 39.2 S. 9). Nach Durchführung der vom
Kreisarzt angeregten Untersuchungen und Vorlage der entsprechenden Berichte nahm
med. pract. C.___ am 11. März 2021 wieder Stellung und kam zum
Schluss, aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten bildgebenden und
klinischen Untersuchungen bei Prof. Dr. med. D.___ wie auch der
Resultate der viszeralchirurgischen Untersuchungen sei von einem weiteren
operativen Vorgehen keine Besserung, sondern im Gegenteil ein Wiederaufflammen
des CRPS zu erwarten, weshalb die am 19. Januar 2021 durchgeführte kreisärztliche
Untersuchung als Abschlussuntersuchung angesehen werden könne. In einer sehr
leichten bis leichten Tätigkeit sei seit dem 19. Januar 2021 eine
ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben, sofern es sich dabei nicht um Tätigkeiten
handle, die ein kraftvolles Zupacken oder eine gute Greiffunktion erforderten.
Aus Sicherheitsgründen seien auch keine Gerüstarbeiten und kein Besteigen von
Leitern, keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen für die rechte obere
Extremität und keine solchen, welche repetitiv belastende Drehbewegungen des
rechten Handgelenkes beinhalteten, möglich; ebenso keine bei Kälte oder Nässe.
Die Einschränkungen beträfen nur die rechte Extremität, ansonsten bestünden
keine Einschränkungen, insbesondere keine zeitlicher Natur (IV-Nr. 40.4 S. 3).
4.3.2
Weil der Beschwerdeführer
weiterhin an Schmerzen litt und er sich durch operative Massnahmen Linderung
versprach, suchte er im Spätsommer 2022 erneut die handchirurgische Sprechstunde
bei Prof. Dr. med. D.___ auf. Gemäss dem Sprechstundenbericht
vom 6. September 2022 beurteilte dieser die medizinische Situation jedoch weiterhin
als unverändert und eine chirurgische Behandlung nicht als erfolgsversprechend,
da dadurch die chronischen Schmerzen nicht «adressiert» würden. Er empfahl daher
eine anderweitige Behandlung der Schmerzen im Rahmen von Osteopathie,
Akupunktur, Hypnosetherapie oder einer psychosomatischen Therapie. Weiter hielt
er fest, es bestehe hinsichtlich der rechten Hand längerfristig eine
Arbeitsunfähigkeit; beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Einhändigen,
der die rechte Hand lediglich noch für sehr leichte Tätigkeiten behelfsmässig
einsetzen könne (IV-Nr. 82 S. 2).
4.3.3
Da der Beschwerdeführer die Suva
gestützt auf diesen Sprechstundenbericht erneut um Leistungen ersuchte, legte
diese den Bericht am 21. November 2022 der Versicherungsmedizin vor. In
dieser Funktion beurteilte Dr. med. E.___ (Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) den Befund als noch immer
demjenigen der kreisärztlichen Untersuchung entsprechend. Zur Erhaltung des
Gesundheitszustandes sinnvoll seien lediglich medikamentöse und ergotherapeutische
Massnahmen. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu
erwarten; es liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor (IV-Nr. 77.7 S. 2 f.).
4.4
4.4.1
Nach Einblick in die Akten der
Suva holte die Beschwerdegegnerin bei den Dres. med. F.___ und G.___ (Fachärzte
für Chirurgie und Handchirurgie) einen ärztlichen Bericht ein, datierend vom
15.
November 2022. Dr. med. G.___ hatte den Beschwerdeführer vom
27.
Januar 2017 bis 10. Juni 2022 handchirurgisch behandelt und
berichtete, ursprünglich habe eine Scaphoid-Pseudoarthrose vorgelegen, welche
im Anschluss mehrfach operativ revidiert worden sei. Im Verlauf habe sich eine
CRPS-Symptomatik entwickelt. Von weiteren operativen Massnahmen sei in der
Folge abgesehen worden (IV-Nr. 72 S. 2). Es bestehe ein SNAC-Wrist
Grad II mit/bei verspäteter Diagnose einer Scaphoidfraktur mit Scaphoid‑Pseudoarthrose.
Die rechte Hand könne nunmehr lediglich als Hilfshand eingesetzt werden; die
Eingliederungsprognose sei infolge recht ausgeprägter Beschwerdesymptomatik mässig
(IV-Nr. 72 S. 3).
4.4.2
Auch bei Dr. med. H.___
(Facharzt für Handchirurgie) der Universitätsklinik [...] holte die
Beschwerdegegnerin einen Bericht ein. Dr. med. H.___ diagnostizierte
am 5. Dezember 2022 übereinstimmend mit den zuvor Bericht erstattenden
Ärzten ein SNAC-Wrist Grad II und ein Status nach CRPS rechts. Eine
Arbeitsunfähigkeit sei seinerseits nicht attestiert worden und eine weitere Behandlung
nicht geplant (IV-Nr. 75 S. 6 f.). Eine Arbeitstätigkeit unter
Belastung der rechten Seite sei nicht möglich, eine solche mit lediglich
Involvierung der linken Hand in einer leichten Tätigkeit hingegen denkbar,
möglicherweise in einem Vollzeitpensum (IV‑Nr. 75
S. 7 f.). Die Eingliederung sei infolge der chronischen
Schmerzsituation deutlich erschwert (IV-Nr. 75 S. 8).
4.4.3
Abschliessend legte die
Beschwerdegegnerin die Akten der Suva, den Sprechstundenbericht vom
6.
September 2022 von Prof. Dr. med. D.___ sowie die von
ihr ergänzend eingeholten Berichte der Dres. med. F.___ und G.___
sowie H.___ erneut Dr. med. B.___ des RAD vor. Die Ärztin des RAD diagnostizierte
am 2. Mai 2023 ein SNAC-Wrist Grad II und einen Status nach CRPS (IV‑Nr. 79
S. 3). Sie schrieb, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2016 eine
Scaphoid-Fraktur erlitten, diese aber erst mit Verspätung behandeln lassen. Es
seien mehrere Operationen erfolgt und im Verlauf habe sich ein CRPS entwickelt.
Der Beschwerdeführer leide unter Ruheschmerzen der rechten Hand und habe eine
deutliche Beschwerdezunahme unter Belastung (IV-Nr. 79 S. 2). Es
liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor. Da ausschliesslich
Unfallfolgeschäden vorlägen, könne die kreisärztliche Beurteilung übernommen
werden (IV-Nr. 79 S. 3). Die Ärztin des RAD formulierte daher
dasselbe Belastungsprofil wie der Kreisarzt der Suva und hielt fest, es bestehe
in angepasster Tätigkeit sei dem 19. Januar 2021 in einer diesem
Belastbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit,
davor eine solche «wie attestiert» (IV-Nr. 79 S. 4).
4.5
Insbesondere die für die
Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers relevante kreisärztliche
Beurteilung beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers
durch einen Facharzt, welcher Einsicht hatte in die Vorakten und einleuchtende
und nachvollziehbare Schlussfolgerungen zieht. Auch die behandelnden Ärzte
attestieren in adaptierter Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit und stellen
dieselben Diagnosen wie der Kreisarzt. Der kreisärztliche Bericht ist damit im
Einklang mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dasselbe gilt auch für
die Beurteilung durch die Ärztin des RAD, welche diejenige des Kreisarztes im
Wesentlichen übernommen hatte, was aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer nur unter Unfallfolgen leidet und keiner der behandelnden
Ärzte im Verlauf nach der kreisärztlichen Untersuchung eine Veränderung des
Gesundheitszustandes beschrieb, einleuchtend und folgerichtig ist. Sowohl die kreisärztliche
Untersuchung wie auch die darauf abstützende Beurteilung des RAD sind nicht zu
beanstanden und beweiswertig. Der Beschwerdeführer wendet denn auch
grundsätzlich weder etwas gegen die medizinische Einschätzung des Kreisarztes
der Suva noch gegen diejenige der sich darauf beziehenden Ärztin des RAD ein. Entsprechend
ist im Weiteren davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine
volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor,
er könne seine rechte (dominante) Hand kaum mehr einsetzen und mit diesen
Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr tätig sein. Die
Eingliederungsmassnahmen hätten abgebrochen werden müssen und die Stiftung I.___,
unter deren Regie ein Teil der Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden
war, hätte in der Folge eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt als
unwahrscheinlich erachtet (A.S. 12). Es ist daher zu prüfen, ob die medizinisch
attestierte Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch umgesetzt
werden kann.
5.1
Zur Verwertbarkeit der
Resterwerbsfähigkeit bei faktischer Einhändig- bzw. Einarmigkeit existiert eine
Dispositiv
umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung. Demnach bestehen auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch
für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur
noch leichte Arbeit verrichten können. Es entspricht der Praxis, selbst bei
faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre
dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als
unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen
Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil
des Bundesgerichts 8C_462/2020 E. 5.1 m. w. H.).
5.2 Der Beschwerdeführer kann seine
dominante rechte Hand nicht mehr, respektive nur noch sehr bedingt, bestenfalls
als Hilfshand, einsetzen, die linke Körperseite ist jedoch von keinen
Einschränkungen betroffen. Der Beschwerdeführer fällt mit seinen
Einschränkungen unter die zitierte Rechtsprechung zur faktischen Einarmig- bzw.
Einhändigkeit. Diese Rechtsprechung ist auch vorliegend anzuwenden, womit
grundsätzlich von der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist. Darüber hinaus liegen keine weiteren,
invalidenrechtlich relevanten Faktoren wie z. B ein fortgeschrittenes
Alter vor, welche der Verwertbarkeit zusätzlich entgegen stehen würden.
Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten gescheiterten
Eingliederungsversuches ist anzumerken, dass weitere Eingliederungsversuche
danach nicht mehr durchgeführt wurden, weil der Beschwerdeführer sich selbst
nicht als arbeitsfähig erachtete (IV-Nr. 65 S. 1; 69 S. 1) und
nicht, weil die Eingliederungsfähigkeit seitens der Stiftung I.___ aus
objektiver Sicht vollständig ausgeschlossen wurde. Sie empfahl vielmehr ein Training
zum Aufbau der Belastbarkeit (IV-Nr. 64 S. 2). Unter diesen
Gesichtspunkten ist zusammenfassend anzunehmen, dass die attestierte
medizinisch-theoretische volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
angepasster Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf dem ersten
Arbeitsmarkt zwar erheblich erschwert, aber dennoch vollumfassend verwertbar
ist. Objektive Eingliederungshindernisse sind nicht ersichtlich; entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich solche auch nicht aus dem Bericht
der Stiftung I.___ ableiten.
6. Im Zusammenhang mit den
begehrten beruflichen Massnahmen wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der
Beschwerdegegnerin «könne gefolgt werden», sofern sie solche mangels
Erfolgsaussichten nicht durchführen wolle, woraus sich implizit schliessen
lässt, der Beschwerdeführer gehe weiterhin nicht von seiner
Eingliederungsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer legt zudem dar, er erachte seine
Resterwerbsfähigkeit als nicht verwertbar und sich selbst lediglich noch als auf
dem zweiten Arbeitsmarkt einsetzbar (A.S. 12 f.). Weiter erklärt der
Beschwerdeführer weder, welche Eingliederungsmassnahmen er konkret wünscht,
noch in welchem Umfang er sich für arbeitsfähig hält. Er beteuert im Gegenteil,
seine Erwerbsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Gemäss
dem Abschlussbericht der Eingliederungsfachperson vom 19. September 2022
wurden die Eingliederungsmassnahmen denn auch abgeschlossen, weil die
subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben war, nachdem der
Beschwerdeführer sich selbst nicht als arbeitsfähig erachtete (IV-Nr. 69
S. 1). Bei dieser Ausgangslage ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl.
E. II. 2.3 hiervor) des Beschwerdeführers auszugehen. Die Abweisung
weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin ist
vor diesem Hintergrund rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der
angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers lediglich
ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
ermittelt. Eine solche liegt gemäss der Beurteilung der Ärztin des RAD erst ab
dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung, mithin also ab dem
19. Januar 2021, vor, was auch von der Beschwerdegegnerin in der
angefochtenen Verfügung festgehalten wird (IV-Nr. 104; A.S. 1). Die
Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers beginnt allerdings bereits vor der
kreisärztlichen Untersuchung, nämlich mit Ablauf des Wartejahres im Januar 2018
(vgl. E. II. 2.4.2 hiervor). Die Prüfung von Rentenansprüchen durch die
Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitraum ab Beendigung des Wartejahres bis
zur kreisärztlichen Untersuchung (19. Januar 2021) und der damit
einhergehenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unterblieb
in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung, weshalb die Verfügung
betreffend diesen Zeitraum zu ergänzen bzw. korrigieren ist. In diesem Zeitraum
war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit gemäss
der Ärztin des RAD «wie attestiert» (IV-Nr. 79 S. 4), womit für die
Ermittlung des Rentenanspruches vor dem 19. Januar 2021 auf die
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte abzustellen ist. Demgemäss
war der Beschwerdeführer ab dem 10. Januar 2017 bis zur kreisärztlichen
Untersuchung durchgehend vollständig arbeitsunfähig (vgl. IV‑Nrn. 3.8;
3.17, 3.21 f.; 3.50 – 3.56; 72 S. 2). Auch der Kreisarzt
beurteilte den Beschwerdeführer für diesen Zeitraum als 100 %
arbeitsunfähig (IV-Nr. 39.2). Für den Zeitraum ab Ablauf des Wartejahres
im Januar 2018 bis zur kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2021 liegt
daher ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster
Tätigkeit eine 100%ige Invalidität des Beschwerdeführers vor. Unter
Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit
Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2021.
7.2
7.2.1 Zur Invaliditätsbemessung für die
Zeit nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Januar 2021 hat die
Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen aus dem Baugewerbe
(entsprechend der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Hilfsplattenleger) gemäss den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) als Einkommen ohne Invalidität einem
hypothetischen Invalideneinkommen gemäss LSE gegenübergestellt und so einen
Invaliditätsgrad von 5 % ermittelt. Das Invalideneinkommen ist nicht einer
spezifischen Branche entnommen, sondern entspricht dem branchenübergreifenden
Total für Hilfstätigkeiten gemäss der LSE, da dem Belastungsprofil des
Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeiten theoretisch in jeder Branche zu
finden sind.
7.2.2 Dieses Vorgehen ist grundsätzlich
korrekt. Die Rechtsprechung heisst bei faktischer Einhändigkeit allerdings
regelmässig einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gut (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3
m. H.). Ein solcher wurde vorliegend nicht geprüft. Da aber selbst bei
Gewährung des maximal möglichen Abzuges von 25 % – was angesichts der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht von einem vollständigen Verlust
seiner rechten Hand betroffen ist und zudem weiterhin in einem Vollzeitpensum
arbeitsfähig ist, ohnehin ein zu hoher Abzug wäre – ab Wiedererlangung der
vollständigen Arbeitsfähigkeit keine rentenbegründende Invalidität vorliegen
würde, ist dieses Versäumnis im Ergebnis nicht anspruchsrelevant. Auf eine
erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung eines
leidensbedingten Abzuges für die Zeit nach der kreisärztlichen Untersuchung und
damit der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ist daher zu
verzichten. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer
rentenbegründenden Invalidität nach der kreisärztlichen Untersuchung im Januar
2021 zu Recht verneint.
8. Zusammenfassend ist die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2018
bis zum 30. April 2021 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug
auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier –
das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den
Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl.
BGE 132 V 215 E. 6.2 m. w. H.). Bei diesem
Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche
Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der
Vertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Verfahren innert Frist keine
Kostennote eingereicht (A.S. 36), hat aber nach Ablauf der Frist telefonisch
mitgeteilt, die im ebenfalls hängigen Verfahren betreffend die
Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers (VSBES.2023.280) eingereichte
Kostennote vom 31. Januar 2024 beinhalte auch die Aufwände für das
vorliegende Verfahren (A.S. 37). Die vom Vertreter im Verfahren
VSBES.2023.280 eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 13.5 Stunden
à CHF 200.00 sowie Spesen in Höhe von CHF 96.60 aus (A.S. 38). Total
macht der Vertreter eine Entschädigung von CHF 3’011.90 inkl. MwSt.
geltend. Der detaillierteren Auflistung auf der nächsten Seite der Honorarnote
(A.S. 39) ist zwar etwas genauer zu entnehmen, wie sich die aufgewendete Zeit
von 13.5 Stunden zusammensetzt, es wird jedoch nicht klar, welcher Aufwand sich
dabei auf das vorliegende Verfahren bezieht und welcher auf das Verfahren
VSBES.2023.280, da jeweils nur pauschale Aufwände in Zeiteinheiten (beispielsweise
«Besprechung» à 60 Minuten) aufgeführt sind, ohne Angabe, in welchem
Verfahren der Aufwand angefallen ist. Somit ist die im Verfahren VSBES.2023.280
eingereichte Kostennote zu wenig konkret oder spezifiziert, als dass anhand
dieser Kostennote für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung
zugesprochen werden könnte. Die Parteientschädigung ist daher in Anwendung von
§ 161 Abs. 1 i. V. m. § 160 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) durch das Gericht festzulegen. Mit diesem Vorgehen hat sich der
Vertreter des Beschwerdeführers gemäss der Aktennotiz zum Telefongespräch mit
der Kanzlei des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2024 ohnehin
einverstanden erklärt. Da davon auszugehen ist, dass der gesamthaft geltend
gemachte Aufwand von CHF 3'011.90 weder vollständig auf das ebenfalls
hängige Verfahren VSBES.2023.280 noch auf das vorliegende Verfahren entfällt,
ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren in jedem Fall tiefer
anzusetzen als der in der Kostennote für beide Verfahren gemeinsam ausgewiesene
Totalbetrag. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, für beide
Verfahren einen Aufwand von 13.5 Stunden betrieben zu haben. Die vorliegend zu
beurteilende Beschwerde wurde vor derjenigen im Verfahren VSBES.2023.280
eingereicht. Da die Akten in beiden Verfahren überwiegend deckungsgleich sind,
die sich stellenden Rechtsfragen aber nicht, darf angenommen werden, dass der
Vertreter für das Erheben der zweiten Beschwerde mindestens auf die
Aktenkenntnis aus dem vorliegenden Verfahren hat zurückgreifen und somit weniger
zusätzlichen Aufwand hat betreiben müssen wie für das vorliegende Verfahren. Insgesamt
rechtfertigt es sich damit, die Entschädigung für Aufwände und Auslagen für das
vorliegende Verfahren bei rund 2/3 des insgesamt für beide Verfahren geltend gemachten
Honorars von CHF 3'011.90 festzulegen. Damit resultiert eine von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlende Entschädigung in Höhe von CHF 2'008.00 (inkl. Auslagen und
MwSt).
9.2 Das Verfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem
Beschwerdeführer ist der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar
2018 bis zum 30. April 2021 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Aktennotiz vom 15. Februar 2024
geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'008.00 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der vom Beschwerdeführer bezahlte
Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird ihm zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_352/2024 vom 4.
September 2024 nicht ein.