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Entscheid

VSBES.2023.248

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

13. Mai 2024Deutsch22 min

der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2023 erheben

Source so.ch

Urteil vom 13. Mai 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 7. September 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1983 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im Juli 2017 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an,

nachdem er infolge einer unfallbedingten Verletzung seines rechten Handgelenks

seit Januar 2017 arbeitsunfähig gewesen war (Akten der IV [IV-Nr.] 2).

Die Beschwerdegegnerin holte die Akten der Unfallversicherung (Suva) des

Beschwerdeführers sowie Berichte behandelnder Ärzte ein und führte

Eingliederungsmassnahmen durch (IV-Nr. 56; 62). Sie nahm ausserdem

Rücksprache mit den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 79). Am

22. Juni 2023 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihm weder eine

Rente, noch weitere berufliche Massnahmen auszurichten (IV‑Nr. 90).

Am 7. September 2023 verfügte sie im Sinne dieses Vorbescheids (IV‑Nr. 104).

2. Am 11. Oktober 2023 lässt

der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. September 2023 erheben

mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 8):

1. Die

angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Die

beruflichen Massnahmen seien weiterzuführen.

3. Eventualiter

sei meinem Mandanten eine IV-Rente von 50 % auszurichten.

4. Es

sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Am 13. November 2023 teilt

die Beschwerdegegnerin mit, die Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort

versäumt zu haben und daher lediglich die IV-Akten zuzustellen, ohne sich aber

zur Sache zu äussern (A.S. 30).

4.

4.1 Mit Verfügung vom 16. Januar

2024 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit

abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 15. Februar 2024

einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00 zu bezahlen (A.S. 32).

Am 24. Januar 2024 wird dessen fristgerechter Eingang festgestellt, und

dem Vertreter des Beschwerdeführers Frist bis zum 7. Februar 2024 gesetzt,

im vorliegenden Verfahren eine Kostennote einzureichen (A.S. 34). Die

Frist verstreicht unbenutzt (A.S. 36).

4.2 Am 14. Februar 2024 teilt

der Vertreter des Beschwerdeführers telefonisch mit, im ebenfalls hängigen

Verfahren betreffend die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers

(VSBES.2023.280) eine Kostennote eingereicht zu haben, welche nebst den Kosten

für das Verfahren VSBES.2023.280 auch die Kosten des vorliegenden Verfahrens

ausweise. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wird telefonisch die Auskunft

erteilt, dass praxisgemäss die Parteikosten entsprechend dem geschätzten

Aufwand festgelegt würden, wenn in einem Verfahren keine Kostennote vorliege,

woraufhin der Vertreter erklärt, eine schätzungsweise Verlegung nach Aufwand sei

für ihn in Ordnung (A.S. 37).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der im

Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das

gesamte Verwaltungs- und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt (BGE 122 V 157 E. 1c).

2.2

Als Invalidität gilt

die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer

Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit

ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im

bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6

ATSG).

2.3

Invalide oder von

einer Invalidität bedrohte Versicherte haben Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und die Voraussetzungen für

den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1

IVG). Sämtliche Eingliederungsmassnahmen müssen eingliederungswirksam sein, was die subjektive und

objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt, mithin

also die Bereitschaft der versicherten Person, überhaupt an der einzelnen

Massnahme teilzunehmen (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.1 m. H).

2.4

2.4.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres

(Wartejahr) ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr gilt als

eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 %

eingetreten ist (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 28 IVG

N 32; Amanda Wittwer: Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit im

schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017, S. 109 Fn 615).

Zusätzlich entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG

(Art. 29 Abs. 1 IVG). Die Rente wird vom Beginn des Monats an

ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Art. 29 Abs. 3 IVG).

2.4.2

Der Beschwerdeführer hat sich im

Juli 2017 bei der Beschwerdegegnerin angemeldet (IV-Nr. 2), nachdem er

seit Januar 2017 arbeitsunfähig gewesen war. Anspruch auf eine Rente besteht

somit frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im

Juli 2017, mithin also frühestens ab Januar 2018.

2.5

2.5.1

Am

1.

Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV

revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft, dies mitsamt

entsprechendem Verordnungsrecht. Entsprechend den allgemeinen

intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum

31.

Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu

diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt

ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der

Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der

Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Steht

hingegen ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener

Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende

Recht Anwendung (Urteil 8C_644/2022 des Bundesgerichts vom 8. Februar

2023, E. 2.2.1. m. w. H.).

2.5.2

Die angefochtene Verfügung erging

am 7. September 2023. Im vorliegenden Fall steht aber frühestens ab Januar

2018.

eine Rentenberechtigung zur Debatte. Der Rentenanspruch entstand damit vor

dem 1. Januar 2022. Folglich ist grundsätzlich die Rechtslage, wie sie

sich bis zum 31. Dezember 2021 darstellte, massgebend. Die am

1.

Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen finden keine Anwendung.

3.

Strittig ist der Anspruch des

Beschwerdeführers auf (weitere) berufliche Massnahmen sowie eventualiter auf

eine Rente.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer war zuletzt

Vollzeit als Hilfsplattenleger tätig (IV‑Nr. 5). Die

Beschwerdegegnerin legte die Akten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers Dr. med. B.___ (Fachärztin für Arbeitsmedizin) des

RAD vor, welche am 2. Mai 2023 – in Anlehnung an die Einschätzung des

Kreisarztes der Suva vom 19. Januar 2021 (vgl. IV-Nr. 39.2) resp. 11. März 2021

(vgl. IV-Nr. 40.4) – ein chronisches Schmerzsyndrom bei SNAC-Wrist

Grad II und einen Status nach CRPS rechts diagnostizierte. Sie beschrieb

die Beweglichkeit des rechten Handgelenkes als in allen Ebenen aufgehoben und

die Pro- und Supination des rechten Unterarmes als leicht eingeschränkt.

Ausserdem liege ein erhebliches Kraftdefizit der rechten Hand und des rechten

Unterarmes vor (IV-Nr. 79 S. 3). Bei dieser Ausgangslage bestehe seit

dem 27. Januar 2017 keine Arbeitsfähigkeit mehr in der angestammten

Tätigkeit als Plattenleger (vgl. IV-Nr. 79 S. 4). Diese Einschätzung

einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit wird nicht

bestritten.

4.2

Was die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit angeht, so stützt sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf die von ihr beigezogenen Akten der Suva und insbesondere auf die

kreisärztliche Untersuchung durch med. pract. C.___ (Facharzt für

Chirurgie) bzw. die darauf verweisende Stellungnahme des RAD vom 2. Mai 2023

(IV-Nr. 79).

4.3

Den von der Beschwerdegegnerin

beigezogenen Akten der Suva ist hierzu Folgendes zu entnehmen:

4.3.1

Der Kreisarzt der Suva,

med. pract. C.___, kam nach Einsicht in die Vorakten und persönlicher

Untersuchung des Beschwerdeführers am 19. Januar 2021 zum Schluss, dieser

leide an einem chronischen Schmerzsyndrom bei SNAC‑Wrist Grad II und

abgeklungenem CRPS der rechten dominanten Hand und einem neuritischen Schmerz

im Bereich der Hautnarbe (IV-Nr. 39.2 S. 8). Um eine abschliessende

Beurteilung abzugeben, empfahl er eine nochmalige fachorthopädische Beurteilung

in der handchirurgischen Sprechstunde bei Prof. Dr. med. D.___ (Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie

Handchirurgie) der Universitätsklinik [...] sowie eine erneute viszeralchirurgische

Beurteilung der Beckenbeschwerden rechtsseitig mit der Bitte um Klärung der

Frage, ob weitere medizinische Behandlungen den Gesundheitszustand namhaft

verbessern könnten (IV-Nr. 39.2 S. 9). Nach Durchführung der vom

Kreisarzt angeregten Untersuchungen und Vorlage der entsprechenden Berichte nahm

med. pract. C.___ am 11. März 2021 wieder Stellung und kam zum

Schluss, aufgrund der zwischenzeitlich durchgeführten bildgebenden und

klinischen Untersuchungen bei Prof. Dr. med. D.___ wie auch der

Resultate der viszeralchirurgischen Untersuchungen sei von einem weiteren

operativen Vorgehen keine Besserung, sondern im Gegenteil ein Wiederaufflammen

des CRPS zu erwarten, weshalb die am 19. Januar 2021 durchgeführte kreisärztliche

Untersuchung als Abschlussuntersuchung angesehen werden könne. In einer sehr

leichten bis leichten Tätigkeit sei seit dem 19. Januar 2021 eine

ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben, sofern es sich dabei nicht um Tätigkeiten

handle, die ein kraftvolles Zupacken oder eine gute Greiffunktion erforderten.

Aus Sicherheitsgründen seien auch keine Gerüstarbeiten und kein Besteigen von

Leitern, keine Tätigkeiten mit Schlägen oder Vibrationen für die rechte obere

Extremität und keine solchen, welche repetitiv belastende Drehbewegungen des

rechten Handgelenkes beinhalteten, möglich; ebenso keine bei Kälte oder Nässe.

Die Einschränkungen beträfen nur die rechte Extremität, ansonsten bestünden

keine Einschränkungen, insbesondere keine zeitlicher Natur (IV-Nr. 40.4 S. 3).

4.3.2

Weil der Beschwerdeführer

weiterhin an Schmerzen litt und er sich durch operative Massnahmen Linderung

versprach, suchte er im Spätsommer 2022 erneut die handchirurgische Sprechstunde

bei Prof. Dr. med. D.___ auf. Gemäss dem Sprechstundenbericht

vom 6. September 2022 beurteilte dieser die medizinische Situation jedoch weiterhin

als unverändert und eine chirurgische Behandlung nicht als erfolgsversprechend,

da dadurch die chronischen Schmerzen nicht «adressiert» würden. Er empfahl daher

eine anderweitige Behandlung der Schmerzen im Rahmen von Osteopathie,

Akupunktur, Hypnosetherapie oder einer psychosomatischen Therapie. Weiter hielt

er fest, es bestehe hinsichtlich der rechten Hand längerfristig eine

Arbeitsunfähigkeit; beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Einhändigen,

der die rechte Hand lediglich noch für sehr leichte Tätigkeiten behelfsmässig

einsetzen könne (IV-Nr. 82 S. 2).

4.3.3

Da der Beschwerdeführer die Suva

gestützt auf diesen Sprechstundenbericht erneut um Leistungen ersuchte, legte

diese den Bericht am 21. November 2022 der Versicherungsmedizin vor. In

dieser Funktion beurteilte Dr. med. E.___ (Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) den Befund als noch immer

demjenigen der kreisärztlichen Untersuchung entsprechend. Zur Erhaltung des

Gesundheitszustandes sinnvoll seien lediglich medikamentöse und ergotherapeutische

Massnahmen. Eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes sei nicht zu

erwarten; es liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor (IV-Nr. 77.7 S. 2 f.).

4.4

4.4.1

Nach Einblick in die Akten der

Suva holte die Beschwerdegegnerin bei den Dres. med. F.___ und G.___ (Fachärzte

für Chirurgie und Handchirurgie) einen ärztlichen Bericht ein, datierend vom

15.

November 2022. Dr. med. G.___ hatte den Beschwerdeführer vom

27.

Januar 2017 bis 10. Juni 2022 handchirurgisch behandelt und

berichtete, ursprünglich habe eine Scaphoid-Pseudoarthrose vorgelegen, welche

im Anschluss mehrfach operativ revidiert worden sei. Im Verlauf habe sich eine

CRPS-Symptomatik entwickelt. Von weiteren operativen Massnahmen sei in der

Folge abgesehen worden (IV-Nr. 72 S. 2). Es bestehe ein SNAC-Wrist

Grad II mit/bei verspäteter Diagnose einer Scaphoidfraktur mit Scaphoid‑Pseudoarthrose.

Die rechte Hand könne nunmehr lediglich als Hilfshand eingesetzt werden; die

Eingliederungsprognose sei infolge recht ausgeprägter Beschwerdesymptomatik mässig

(IV-Nr. 72 S. 3).

4.4.2

Auch bei Dr. med. H.___

(Facharzt für Handchirurgie) der Universitätsklinik [...] holte die

Beschwerdegegnerin einen Bericht ein. Dr. med. H.___ diagnostizierte

am 5. Dezember 2022 übereinstimmend mit den zuvor Bericht erstattenden

Ärzten ein SNAC-Wrist Grad II und ein Status nach CRPS rechts. Eine

Arbeitsunfähigkeit sei seinerseits nicht attestiert worden und eine weitere Behandlung

nicht geplant (IV-Nr. 75 S. 6 f.). Eine Arbeitstätigkeit unter

Belastung der rechten Seite sei nicht möglich, eine solche mit lediglich

Involvierung der linken Hand in einer leichten Tätigkeit hingegen denkbar,

möglicherweise in einem Vollzeitpensum (IV‑Nr. 75

S. 7 f.). Die Eingliederung sei infolge der chronischen

Schmerzsituation deutlich erschwert (IV-Nr. 75 S. 8).

4.4.3

Abschliessend legte die

Beschwerdegegnerin die Akten der Suva, den Sprechstundenbericht vom

6.

September 2022 von Prof. Dr. med. D.___ sowie die von

ihr ergänzend eingeholten Berichte der Dres. med. F.___ und G.___

sowie H.___ erneut Dr. med. B.___ des RAD vor. Die Ärztin des RAD diagnostizierte

am 2. Mai 2023 ein SNAC-Wrist Grad II und einen Status nach CRPS (IV‑Nr. 79

S. 3). Sie schrieb, der Beschwerdeführer habe im Sommer 2016 eine

Scaphoid-Fraktur erlitten, diese aber erst mit Verspätung behandeln lassen. Es

seien mehrere Operationen erfolgt und im Verlauf habe sich ein CRPS entwickelt.

Der Beschwerdeführer leide unter Ruheschmerzen der rechten Hand und habe eine

deutliche Beschwerdezunahme unter Belastung (IV-Nr. 79 S. 2). Es

liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor. Da ausschliesslich

Unfallfolgeschäden vorlägen, könne die kreisärztliche Beurteilung übernommen

werden (IV-Nr. 79 S. 3). Die Ärztin des RAD formulierte daher

dasselbe Belastungsprofil wie der Kreisarzt der Suva und hielt fest, es bestehe

in angepasster Tätigkeit sei dem 19. Januar 2021 in einer diesem

Belastbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit,

davor eine solche «wie attestiert» (IV-Nr. 79 S. 4).

4.5

Insbesondere die für die

Beurteilung des Anspruches des Beschwerdeführers relevante kreisärztliche

Beurteilung beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers

durch einen Facharzt, welcher Einsicht hatte in die Vorakten und einleuchtende

und nachvollziehbare Schlussfolgerungen zieht. Auch die behandelnden Ärzte

attestieren in adaptierter Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit und stellen

dieselben Diagnosen wie der Kreisarzt. Der kreisärztliche Bericht ist damit im

Einklang mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Dasselbe gilt auch für

die Beurteilung durch die Ärztin des RAD, welche diejenige des Kreisarztes im

Wesentlichen übernommen hatte, was aufgrund der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer nur unter Unfallfolgen leidet und keiner der behandelnden

Ärzte im Verlauf nach der kreisärztlichen Untersuchung eine Veränderung des

Gesundheitszustandes beschrieb, einleuchtend und folgerichtig ist. Sowohl die kreisärztliche

Untersuchung wie auch die darauf abstützende Beurteilung des RAD sind nicht zu

beanstanden und beweiswertig. Der Beschwerdeführer wendet denn auch

grundsätzlich weder etwas gegen die medizinische Einschätzung des Kreisarztes

der Suva noch gegen diejenige der sich darauf beziehenden Ärztin des RAD ein. Entsprechend

ist im Weiteren davon auszugehen, dass in einer angepassten Tätigkeit eine

volle Arbeitsfähigkeit besteht.

5.

Der Beschwerdeführer bringt vor,

er könne seine rechte (dominante) Hand kaum mehr einsetzen und mit diesen

Einschränkungen auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr tätig sein. Die

Eingliederungsmassnahmen hätten abgebrochen werden müssen und die Stiftung I.___,

unter deren Regie ein Teil der Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden

war, hätte in der Folge eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt als

unwahrscheinlich erachtet (A.S. 12). Es ist daher zu prüfen, ob die medizinisch

attestierte Resterwerbsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt noch umgesetzt

werden kann.

5.1

Zur Verwertbarkeit der

Resterwerbsfähigkeit bei faktischer Einhändig- bzw. Einarmigkeit existiert eine

Dispositiv

umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung. Demnach bestehen auf dem

ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten auch

für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur

noch leichte Arbeit verrichten können. Es entspricht der Praxis, selbst bei

faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der

Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die ihre

dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als

unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen

Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil

des Bundesgerichts 8C_462/2020 E. 5.1 m. w. H.).

5.2 Der Beschwerdeführer kann seine

dominante rechte Hand nicht mehr, respektive nur noch sehr bedingt, bestenfalls

als Hilfshand, einsetzen, die linke Körperseite ist jedoch von keinen

Einschränkungen betroffen. Der Beschwerdeführer fällt mit seinen

Einschränkungen unter die zitierte Rechtsprechung zur faktischen Einarmig- bzw.

Einhändigkeit. Diese Rechtsprechung ist auch vorliegend anzuwenden, womit

grundsätzlich von der Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit des

Beschwerdeführers auszugehen ist. Darüber hinaus liegen keine weiteren,

invalidenrechtlich relevanten Faktoren wie z. B ein fortgeschrittenes

Alter vor, welche der Verwertbarkeit zusätzlich entgegen stehen würden.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angeführten gescheiterten

Eingliederungsversuches ist anzumerken, dass weitere Eingliederungsversuche

danach nicht mehr durchgeführt wurden, weil der Beschwerdeführer sich selbst

nicht als arbeitsfähig erachtete (IV-Nr. 65 S. 1; 69 S. 1) und

nicht, weil die Eingliederungsfähigkeit seitens der Stiftung I.___ aus

objektiver Sicht vollständig ausgeschlossen wurde. Sie empfahl vielmehr ein Training

zum Aufbau der Belastbarkeit (IV-Nr. 64 S. 2). Unter diesen

Gesichtspunkten ist zusammenfassend anzunehmen, dass die attestierte

medizinisch-theoretische volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in

angepasster Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung auf dem ersten

Arbeitsmarkt zwar erheblich erschwert, aber dennoch vollumfassend verwertbar

ist. Objektive Eingliederungshindernisse sind nicht ersichtlich; entgegen dem

Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich solche auch nicht aus dem Bericht

der Stiftung I.___ ableiten.

6. Im Zusammenhang mit den

begehrten beruflichen Massnahmen wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, der

Beschwerdegegnerin «könne gefolgt werden», sofern sie solche mangels

Erfolgsaussichten nicht durchführen wolle, woraus sich implizit schliessen

lässt, der Beschwerdeführer gehe weiterhin nicht von seiner

Eingliederungsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer legt zudem dar, er erachte seine

Resterwerbsfähigkeit als nicht verwertbar und sich selbst lediglich noch als auf

dem zweiten Arbeitsmarkt einsetzbar (A.S. 12 f.). Weiter erklärt der

Beschwerdeführer weder, welche Eingliederungsmassnahmen er konkret wünscht,

noch in welchem Umfang er sich für arbeitsfähig hält. Er beteuert im Gegenteil,

seine Erwerbsfähigkeit sei auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar. Gemäss

dem Abschlussbericht der Eingliederungsfachperson vom 19. September 2022

wurden die Eingliederungsmassnahmen denn auch abgeschlossen, weil die

subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht gegeben war, nachdem der

Beschwerdeführer sich selbst nicht als arbeitsfähig erachtete (IV-Nr. 69

S. 1). Bei dieser Ausgangslage ist nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer subjektiven Eingliederungsfähigkeit (vgl.

E. II. 2.3 hiervor) des Beschwerdeführers auszugehen. Die Abweisung

weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen durch die Beschwerdegegnerin ist

vor diesem Hintergrund rechtens und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

7.

7.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der

angefochtenen Verfügung den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers lediglich

ausgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit

ermittelt. Eine solche liegt gemäss der Beurteilung der Ärztin des RAD erst ab

dem Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung, mithin also ab dem

19. Januar 2021, vor, was auch von der Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung festgehalten wird (IV-Nr. 104; A.S. 1). Die

Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers beginnt allerdings bereits vor der

kreisärztlichen Untersuchung, nämlich mit Ablauf des Wartejahres im Januar 2018

(vgl. E. II. 2.4.2 hiervor). Die Prüfung von Rentenansprüchen durch die

Beschwerdegegnerin betreffend den Zeitraum ab Beendigung des Wartejahres bis

zur kreisärztlichen Untersuchung (19. Januar 2021) und der damit

einhergehenden Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit unterblieb

in der angefochtenen Verfügung ohne weitere Begründung, weshalb die Verfügung

betreffend diesen Zeitraum zu ergänzen bzw. korrigieren ist. In diesem Zeitraum

war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in angepasster Tätigkeit gemäss

der Ärztin des RAD «wie attestiert» (IV-Nr. 79 S. 4), womit für die

Ermittlung des Rentenanspruches vor dem 19. Januar 2021 auf die

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der behandelnden Ärzte abzustellen ist. Demgemäss

war der Beschwerdeführer ab dem 10. Januar 2017 bis zur kreisärztlichen

Untersuchung durchgehend vollständig arbeitsunfähig (vgl. IV‑Nrn. 3.8;

3.17, 3.21 f.; 3.50 – 3.56; 72 S. 2). Auch der Kreisarzt

beurteilte den Beschwerdeführer für diesen Zeitraum als 100 %

arbeitsunfähig (IV-Nr. 39.2). Für den Zeitraum ab Ablauf des Wartejahres

im Januar 2018 bis zur kreisärztlichen Untersuchung im Januar 2021 liegt

daher ausgehend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster

Tätigkeit eine 100%ige Invalidität des Beschwerdeführers vor. Unter

Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) hat der Beschwerdeführer somit

Anspruch auf eine befristete ganze Rente vom 1. Januar 2018 bis zum 30. April 2021.

7.2

7.2.1 Zur Invaliditätsbemessung für die

Zeit nach Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Januar 2021 hat die

Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen aus dem Baugewerbe

(entsprechend der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als

Hilfsplattenleger) gemäss den Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (LSE) als Einkommen ohne Invalidität einem

hypothetischen Invalideneinkommen gemäss LSE gegenübergestellt und so einen

Invaliditätsgrad von 5 % ermittelt. Das Invalideneinkommen ist nicht einer

spezifischen Branche entnommen, sondern entspricht dem branchenübergreifenden

Total für Hilfstätigkeiten gemäss der LSE, da dem Belastungsprofil des

Beschwerdeführers entsprechende Tätigkeiten theoretisch in jeder Branche zu

finden sind.

7.2.2 Dieses Vorgehen ist grundsätzlich

korrekt. Die Rechtsprechung heisst bei faktischer Einhändigkeit allerdings

regelmässig einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn gut (statt vieler:

Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3

m. H.). Ein solcher wurde vorliegend nicht geprüft. Da aber selbst bei

Gewährung des maximal möglichen Abzuges von 25 % – was angesichts der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht von einem vollständigen Verlust

seiner rechten Hand betroffen ist und zudem weiterhin in einem Vollzeitpensum

arbeitsfähig ist, ohnehin ein zu hoher Abzug wäre – ab Wiedererlangung der

vollständigen Arbeitsfähigkeit keine rentenbegründende Invalidität vorliegen

würde, ist dieses Versäumnis im Ergebnis nicht anspruchsrelevant. Auf eine

erneute Ermittlung des Invaliditätsgrades unter Berücksichtigung eines

leidensbedingten Abzuges für die Zeit nach der kreisärztlichen Untersuchung und

damit der Wiedererlangung der vollständigen Arbeitsfähigkeit ist daher zu

verzichten. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer

rentenbegründenden Invalidität nach der kreisärztlichen Untersuchung im Januar

2021 zu Recht verneint.

8. Zusammenfassend ist die

Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2018

bis zum 30. April 2021 hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

9.1 Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug

auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier –

das weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den

Vertretungsaufwand nicht erheblich erhöht hat (vgl.

BGE 132 V 215 E. 6.2 m. w. H.). Bei diesem

Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer daher eine ordentliche

Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der

Vertreter des Beschwerdeführers hat im vorliegenden Verfahren innert Frist keine

Kostennote eingereicht (A.S. 36), hat aber nach Ablauf der Frist telefonisch

mitgeteilt, die im ebenfalls hängigen Verfahren betreffend die

Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers (VSBES.2023.280) eingereichte

Kostennote vom 31. Januar 2024 beinhalte auch die Aufwände für das

vorliegende Verfahren (A.S. 37). Die vom Vertreter im Verfahren

VSBES.2023.280 eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 13.5 Stunden

à CHF 200.00 sowie Spesen in Höhe von CHF 96.60 aus (A.S. 38). Total

macht der Vertreter eine Entschädigung von CHF 3’011.90 inkl. MwSt.

geltend. Der detaillierteren Auflistung auf der nächsten Seite der Honorarnote

(A.S. 39) ist zwar etwas genauer zu entnehmen, wie sich die aufgewendete Zeit

von 13.5 Stunden zusammensetzt, es wird jedoch nicht klar, welcher Aufwand sich

dabei auf das vorliegende Verfahren bezieht und welcher auf das Verfahren

VSBES.2023.280, da jeweils nur pauschale Aufwände in Zeiteinheiten (beispielsweise

«Besprechung» à 60 Minuten) aufgeführt sind, ohne Angabe, in welchem

Verfahren der Aufwand angefallen ist. Somit ist die im Verfahren VSBES.2023.280

eingereichte Kostennote zu wenig konkret oder spezifiziert, als dass anhand

dieser Kostennote für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung

zugesprochen werden könnte. Die Parteientschädigung ist daher in Anwendung von

§ 161 Abs. 1 i. V. m. § 160 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) durch das Gericht festzulegen. Mit diesem Vorgehen hat sich der

Vertreter des Beschwerdeführers gemäss der Aktennotiz zum Telefongespräch mit

der Kanzlei des Versicherungsgerichts vom 15. Februar 2024 ohnehin

einverstanden erklärt. Da davon auszugehen ist, dass der gesamthaft geltend

gemachte Aufwand von CHF 3'011.90 weder vollständig auf das ebenfalls

hängige Verfahren VSBES.2023.280 noch auf das vorliegende Verfahren entfällt,

ist die Entschädigung für das vorliegende Verfahren in jedem Fall tiefer

anzusetzen als der in der Kostennote für beide Verfahren gemeinsam ausgewiesene

Totalbetrag. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, für beide

Verfahren einen Aufwand von 13.5 Stunden betrieben zu haben. Die vorliegend zu

beurteilende Beschwerde wurde vor derjenigen im Verfahren VSBES.2023.280

eingereicht. Da die Akten in beiden Verfahren überwiegend deckungsgleich sind,

die sich stellenden Rechtsfragen aber nicht, darf angenommen werden, dass der

Vertreter für das Erheben der zweiten Beschwerde mindestens auf die

Aktenkenntnis aus dem vorliegenden Verfahren hat zurückgreifen und somit weniger

zusätzlichen Aufwand hat betreiben müssen wie für das vorliegende Verfahren. Insgesamt

rechtfertigt es sich damit, die Entschädigung für Aufwände und Auslagen für das

vorliegende Verfahren bei rund 2/3 des insgesamt für beide Verfahren geltend gemachten

Honorars von CHF 3'011.90 festzulegen. Damit resultiert eine von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlende Entschädigung in Höhe von CHF 2'008.00 (inkl. Auslagen und

MwSt).

9.2 Das Verfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen ist kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Dem

Beschwerdeführer ist der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird dem Beschwerdeführer eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar

2018 bis zum 30. April 2021 zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die Aktennotiz vom 15. Februar 2024

geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'008.00 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten von CHF 600.00

werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der vom Beschwerdeführer bezahlte

Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird ihm zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_352/2024 vom 4.

September 2024 nicht ein.