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Entscheid

VSBES.2023.249

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

29. August 2024Deutsch38 min

4). Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (IV-Nr. 176) sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft

Source so.ch

Urteil vom 29. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Mai 2014 unter Hinweis

auf Ängste und Depressionen mit zunehmender Tendenz seit einem Herzinfarkt

sowie Energielosigkeit, Erschöpfung und geringer Belastbarkeit erstmals zum

Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.]

4). Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (IV-Nr. 176) sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft

dem Beschwerdeführer vom 1. März 2015 bis 31. März 2016 eine Viertelsrente

zu. Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___,

Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152)

und auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH

für Rheumatologie, vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 153). Ein zuvor eingeholtes

polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 19. April 2017 (Fachdisziplinen

Neurologie, Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie; IV-Nr. 121) wies

gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) diverse Mängel auf, weshalb

dieses nicht als Grundlage für eine abschliessende versicherungsmedizinische

Stellungnahme verwendet werden konnte (s. IV-Nr. 137). Die Verfügung 20.

Juni 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.

2.1 Am 28. Februar 2022 meldete sich

der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen zweiten Herzinfarkt im Jahr 2014

sowie auf sein künstliches Hüftgelenk, welches nicht gut verwachsen sei und zu Schmerzen

führe, bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 181). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 31.

März 2022 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 187) und nahm

Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor. Mit Aktennotiz vom

20. April 2022 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation des

Beschwerdeführers (IV-Nr. 202). Anschliessend übernahm die Beschwerdegegnerin die

Kosten für eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Coachings für 20

Stunden (Mitteilung vom 26. Juli 2022, IV-Nr. 211). Mit Abschlussbericht

vom 6. März 2023 (IV-Nr. 215) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen.

2.2 Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2023

stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner

Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in

Aussicht (IV-Nr. 216). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.

Juni 2023 Einwand (IV-Nr. 217).

2.3 Mit Verfügung vom 14. September

2023 (IV-Nr. 220; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin

den bereits angekündigten Entscheid.

3. Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 fristgerecht beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein

Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 14. September 2023 aufzuheben.

2. Es sei durch das Gericht ein

polydisziplinäres Gutachten (in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,

Kardiologie, Neurochirurgie, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie)

anzuordnen und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach

IVG nach Massgabe der Ergebnisse der anzuordnenden Abklärungen zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Sache zur

ergänzenden Prüfung des (insbesondere medizinischen) Sachverhalts an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es seien die Verfahrenskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den

Beschwerdeführer angemessen ausserrechtlich zu entschädigen (zzgl. MWST und

Barauslagen).

4. Mit Eingabe vom 10. November

2023 (A.S. 17 f.) lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen.

5. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023 unter Verweis auf

die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere

Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).

6. Mit Eingabe vom 14. Dezember

2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten

(A.S. 24 f.), welche der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2023 zur

Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 27).

7. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 14. September 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 28.

Februar 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälliger

Rentenanspruch könnte somit frühestens ab August 2022 entstehen (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG). Dementsprechend sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltenden

Normen anwendbar.

2.

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17

Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass

der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist

sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die

festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität

zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche

materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,

109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1

ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen

neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

4.

4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

4.2 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach

haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt

von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis

über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum

– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –

Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit

und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).

4.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.4 Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353

f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2

S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die

Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch

einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen

wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um

die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts

8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente und weitere berufliche Massnahmen mit der hier angefochtenen

Verfügung vom 14. September 2023 zu Recht abgewiesen hat. Diese Frage wird

durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen

Rentenprüfung mit Verfügung vom 20. Juni 2019 und demjenigen, wie er zur Zeit

der streitigen Verfügung vom 14. September 2023 bestanden hat, beurteilt

(BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).

6.

6.1 In der Verfügung vom 20. Juni

2019 stützte sich die IV-Stelle Basel-Landschaft in psychiatrischer Hinsicht auf

das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152). Im Gutachten wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Keine

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

- St. nach mittelgradiger depressiver

Episode (ICD-10 F32.1)

- Narzisstische Persönlichkeitszüge

(ICD-10 Z73.1)

Zur Herleitung der Diagnosen wurde

festgehalten, der Explorand habe einige Male Auseinandersetzungen mit

Vorgesetzten gehabt, habe zum Teil Mühe gehabt, sich an Anordnung zu halten. Er

fühle sich schnell gekränkt und schlecht behandelt. Er zeige auch eine gewisse

Selbstbezogenheit, es sei auch aufgefallen, dass er sich immer in sehr gutem Licht

darstelle, bei Konflikten meistens die Schuld der Umgebung gegeben habe. Es

hätten also narzisstische Persönlichkeitszüge festgestellt werden können. Der

Explorand habe aber drei langjährige Beziehungen gehabt. Er habe beispielsweise

auch während Jahren als Versicherungsberater gearbeitet. Dabei habe er keine

Schwierigkeiten gehabt. Somit könne eine Persönlichkeitsstörung nicht

diagnostiziert werden, da der Explorand trotz seiner narzisstischen

Persönlichkeitszüge während Jahren stabile Beziehungen habe aufrechterhalten

können, während Jahren auch denselben Arbeiten habe nachgehen können. Der

Explorand sei 2013 / 2014 in eine depressive Krise geraten. Er habe Schwierigkeiten

an seiner letzten Stelle im Sicherheitsdienst gehabt, habe dann als Chauffeur

gearbeitet, habe zwei Herzinfarkte gehabt, habe diese Arbeitsstelle verloren.

Er sei in grosser Sorge um seine berufliche Zukunft gewesen, da er damals 48

Jahre alt gewesen sei, die Arbeit im Sicherheitsdienst gemäss seinen Angaben

nicht mehr möglich gewesen sei. In der Folge habe er sich in

psychotherapeutische Behandlung begeben, sei auch während einigen Wochen

stationär in der Klinik E.___ und während einer Woche in der Klinik F.___ im [...]

behandelt worden. Die psychiatrische Behandlung habe er anfangs 2016 beendet.

Er nehme noch ein Antidepressivum ein, welches ihm vom Hausarzt verschrieben worden

sei. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten keine depressiven Symptome festgestellt

werden können. Der Explorand lebe alleine, versorge den Haushalt selbständig.

Er könne relativ gut schlafen, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen. Tagsüber

kümmere er sich um seinen Hund, unternehme längere Spaziergänge. Ohne weiteres

sei er auch in der Lage, Auto zu fahren. Er pflege gute Kontakte mit einigen

Kolleginnen, mit seinen Nachbarn, arbeite seit einigen Monaten bei einer

Kollegin, wo er deren Kinder stundenweise betreue.

Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B.___

fest, der Explorand sei in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachgehen zu

können. Zum zeitlichen Verlauf hielt er fest, es fänden sich keine Hinweise

dafür, dass der Explorand in der Vergangenheit während längerer Zeit an einer

mittelgradigen oder schweren depressiven Episode gelitten hätte. Somit könne

rückwirkend von August bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und

von Oktober 2014 bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert

werden. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht ab Januar 2016 noch eingeschränkt gewesen sei. Im Bericht

des früher behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ sei auch erwähnt worden,

dass der Explorand die Behandlung im Februar 2016 beendet habe mit dem Hinweis,

es gehe ihm wieder gut, er möchte sich auf die berufliche Zukunft

konzentrieren. Er habe sich seither auch nie mehr in psychiatrischer Behandlung

befunden.

6.2 Für die Beurteilung des

somatischen Gesundheitszustandes wurde in der Verfügung vom 20. Juni 2019 auf

das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für

Rheumatologie, vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 153) abgestellt. Dr. med. C.___

stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen:

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Periarthropathia humeroscapularis (=

PHS) links mit/bei

-

St. n. Schulterarthroskopie

mit Shaving am 06.07.1999

-

St. n. Bankart, St. n. Putti-Platt-Operation,

St. n. Exostosen-Abmeisselung am 17.08.1999

-

St. n. arthroskopischer

SLAP-Refixation am 30.03.2004

-

Subscapularis-Partialläsion

mit fettiger Atrophie der kranialen Anteile links (11/2011 H.___)

-

Ausdünnung und

Tendinopathie und Partialruptur der Subscapularis-Sehnenplatte bei

fortgeschrittener Atrophie und fettiger Involution des M. subscapularis (Goutallier

II - III) (Arthro-MRI 21.12.2016)

-

Chronische

Rotatorenmanschetten-Läsion (Ruptur und Atrophie des Subscapularis, schwere

Tendinopathie der Supraspinatussehne, Tendinopathie der langen Bicepssehne

(02/2017 Dr. I.___)

-

Irreparable

Subscapularis-Sehnenruptur mit V. a. lange

Bicepssehnen-Tendinopathie/Instabilität (05/2018 J.___)

- Periarthropathia humeroscapularis (=

PHS) rechts mit/bei

-

St. n. arthroskopischem

Shaving bei vorderem Limbusabriss 08/1994

-

St. n. Op. nach Bankart

01/1995

-

Partialruptur am Ansatz der

Subscapularis-Sehnenplatte (Goutallier I) (Arthro-MRI 21.12.2016)

-

St. n. Sturz am 26.05.2018

mit «Reissbewegung» in der rechten Schulter mit V. a. Rotatorenmanschetten-Teilruptur

- Cervicovertebralsyndrom mit/bei

-

hochgradiger

Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 bei schweren degenerativen Veränderungen mit

aufgebrauchtem Liquorraum, jedoch ohne sichere Myelopathie-Zeichen

-

Kein fokal-neurologisches

Defizit, neurophysiologisch (Tibialis-SEP) ohne Hinweise für eine Störung

zentral-sensibler Bahnen (05/2016 PD K.___)

-

Aktuell keine Hinweise für

radikuläre Reizsituation, keine neurologischen Ausfälle

- St. n. Hüft-Totalprothese links bei

Coxarthrose am 22.02.2018

- Fortgeschrittene Coxarthrose rechts

- Coronare 1-Gefässerkrankung

-

St. n. NSTEMI am 10.03.2014

-

Coronarographie 11.03.2014:

RIA: 90 % stenosiert (1 BVS, LCX und ACD nicht verändert), Einlage eines bioresorbierbaren

Stents

-

St. n. anteroseptalem STEMI

am 15.06.2014

-

Coronarographie 15.06.2014:

InStent Verschluss der mittleren RIVA -> PTCA/1 DES in RIVA

-

TTE 17.06.2014: LVEF 52 %,

regionale Wandbewegungsstörungen der Herzspitze

-

Seither Beschwerdefreiheit

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

- Leichtes rein sensibles CTS bds.

(01/2017 Dr. L.___, [...])

- St. n. arthroskopischer Meniskektomie

rechts 11/2000

- St. n. Motorsägen-Unfall mit Verletzung

des rechten Unterarmes mit nachfolgender Wundversorgung ca. 1980

- St. n. insgesamt 7 Nasenoperationen

- St. n. Tonsillektomie und Appendektomie

als Kind

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit führte Dr. med. C.___ aus, der Explorand sei im Sicherheitsbereich

arbeitstätig gewesen. In diesem Bereich sei man immer wieder körperlichen

Auseinandersetzungen ausgesetzt. Dies berge bei der degenerativ bedingten

Spinalkanalstenose zervikal ein erhebliches gesundheitliches Risiko, durch

körperliche Einwirkungen von aussen (Schläge etc.) eine Verletzung der HWS zu

erleiden. Bei einer derartigen Spinalkanalstenose bestehe also ein nicht

unerhebliches Risiko, im Falle einer entsprechenden Traumatisierung eine

Verletzung mit nachfolgend möglicher Tetraplegie zu erleiden. Für die Tätigkeit

im Sicherheitsbereich bestehe demgemäss eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. An der

letzten Stelle sei der Explorand als Kurierfahrer im Stückguttransport

arbeitstätig gewesen. In der Regel handle es sich hier um körperlich

mittelschwere bis schwere Arbeiten. Für die Tätigkeit als Kurierfahrer im

Stückguttransport bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Der Explorand sei an

der letzten Stelle auch als Umzugshilfe (= Zügelmann) arbeitstätig gewesen.

Dabei handle es sich um körperliche Schwerarbeiten. Für die Tätigkeit als

Umzugshilfe (= Zügelmann) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit führte der Rheumatologe aus, es kämen keine dauernd

schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Es kämen nur noch

leichte Arbeiten in Frage. Von Seiten der Hüften könne er nicht dauernd nur

stehen oder nur gehen, er könne nicht repetitiv auf Leitern oder Gerüste

steigen. Gelegentliches Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei hingegen

zulässig. Von Seiten der Schultern könne er mit den Armen nicht über 10 kg

heben, stossen oder ziehen, er könne mit den Armen nicht dauernd auf oder über

Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten in diesen Stellungen auf oder

über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Von Seiten der HWS könne er nicht in

Zwangsstellungen arbeiten wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv nur bückend

oder dauernd überkopf. Er könne nicht dauernd mit in- oder reklinierter HWS

arbeiten. Die HWS sollte keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt sein. Von

kardialer Seite her könne er keine körperlich schweren Arbeiten tätigen. Für

eine derartige, die obengenannten Restriktionen berücksichtigende

Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein

Ganztagespensum.

7. Im Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die

medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:

7.1 Im Rahmen der Neuanmeldung hat

der Beschwerdeführer folgende relevanten medizinischen Unterlagen eingereicht:

7.1.1 Dem Bericht der Klinik M.___ vom

20. Juli 2020 (IV-Nr. 201, S. 10 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

- Rotatorenmanschettenläsion Schulter

rechts

- Ablösung der Subscapularissehne am

Tuberculum minus

- Subluxation und Tendinopathie der langen

Bizepssehne

- Tendinopathie der Supraspinatussehne mit

Impingement

- Akromion Typ II mit kleinen Zysten

- Status nach Schulterstabilisierung bds.

vor 20 Jahren

Die Zuweisung erfolge zur Beurteilung

der rechten Schulter mit einem neu angefertigten Arthro-MRI vom 25. Juni 2020.

Vor über 20 Jahren seien beide Schultern offen stabilisiert worden mit einer

Ablösung der Subscapularissehne und Refixation. Lange Zeit sei die linke

Schulter beschwerdeführend gewesen, in letzter Zeit habe er vermehrt

Schulterbeschwerden rechts. Der Patient sei nach wie vor sportlich sehr aktiv

und betreibe regelmässig Kraftübungen, um die Schulter zu stabilisieren und den

Schultergürtel möglichst schmerzfrei zu halten. Zusätzlich bestehe noch eine

beginnende Coxarthrose rechts sowie degenerative Veränderungen der HWS. Aus

allen diesen Gründen sei er in einem Coaching, um seine Arbeitssituation

auszuleuchten. Auch hier sei im Moment noch alles etwas ungewiss. Im Arthro-MRI

komme eine Ablösung der Subscapularissehne am Tuberculum minus zur Darstellung.

Verdickung der langen Bizepssehne mit Subluxation. Tendinopathie der

Supraspinatussehne jedoch ohne Ruptur. Kleine Zysten im lateralen Acromion mit

Einengung des Subakromialraumes. Ausführliche Besprechung der aktuellen

Situation anhand einer Skizze und des MRI. Im Prinzip könne eine Arthroskopie

der rechten Schulter vorgeschlagen werden, Refixation der Subscapularissehne,

subpektorale Biceps-Tenodese und Akromioplastik. Damit könne seine

Schmerzsituation sicherlich deutlich gebessert werden. Dies werde sich jedoch

nicht oder nur minimal auf seine Jobsituation auswirken. Er müsse sich

überlegen, wann und wie ein solcher Eingriff erfolgen solle. Sicherlich wünsche

er eine Verbesserung seiner Schulter rechts, möchte sich aber mit seinem

Jobberater absprechen und versuchen, einen idealen Zeitpunkt zu finden.

7.1.2 Den Ausführungen von Dr. med. N.___,

Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, im Konsultationsbericht vom 3. September 2020 (IV-Nr. 198,

S. 8 f.) lässt sich entnehmen, bei der symptomatischen Coxarthrose rechts,

welche in den alten Bildern von 2018 schon deutlich sichtbar sei, bestehe

prinzipiell die Indikation zur Implantation einer Hüfttotalprothese. Dem

Patienten sei dies bewusst und er möchte gerne den Eingriff durchführen lassen.

Aufgrund seiner beruflichen Situation könne er sich noch nicht wegen eines

Termins festlegen. Er werde im Verlauf der nächsten Woche mit ihm, Dr. med. N.___,

Kontakt aufnehmen, um den Eingriff voraussichtlich für Ende 2020 oder Anfang

2021 zu planen.

7.1.3 Gemäss Konsultationsbericht von

Dr. med. N.___ vom 14. April 2021 (IV-Nr. 198, S. 2 f.) wurde am 6. April

2021 eine Dreiphasenskelettszintigraphie mit SPECT-CT und Rotationsbestimmung

durchgeführt. Dr. med. N.___ führte dazu aus, im SPECT-CT bestätige sich der

hochgradige Verdacht auf eine Lockerung des Femurschafts. Die Ursache der

Lockerung sei unklar. Da der Patient momentan beruflich eher privat in einer

schwierigen Situation sei, möchte er momentan noch keine Massnahmen

unternehmen, was bei den noch relativ geringen Beschwerden und der nicht

kritischen Situation auch kein Problem sei. Prinzipiell werde aber wohl

längerfristig ein Schaftwechsel notwendig werden.

7.1.4 Dr. med. N.___ führte in seinem

Konsultationsbericht vom 21. Februar 2022 (IV-Nr. 198, S. 4 f.) aus, klinisch

wie auch radiologisch zeige sich ein konstanter Befund. Nach wie vor bestünden

die beschriebenen Lockerungszeichen. Da der Patient mit den Beschwerden momentan

zurechtkomme und einem operativen Schaftwechsel aktuell noch ablehnend

gegenüberstehe, werde weiter wie bisher mit der symptomatischen Behandlung fortgefahren.

7.1.5 Dem Sprechstundenbericht von Dr.

med. O.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 7. Februar 2023 (IV-Nr. 213,

S. 1 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

- Cervicale Myelopathie bei hochgradiger

Spinalkanalstenose HWK 4-7

- Koronare 1-Gefässerkrankung

- NSTEMI 03/2014 und 06/2014

- St.n. Hüft-TP links 02/2018

- Coxarthrose rechts

Aus chirurgischer Sicht sollte eine

baldige Dekompression erfolgen, um eine Verschlechterung sowohl klinisch wie

auch bildgebend zu verhindern. Der Eingriff sei somit als prophylaktisch zu

werten. Der Patient sei entsprechend informiert und könne sich jederzeit,

sollte er dies durchführen lassen wollen, gerne wieder vorstellen. In

Anbetracht der Vorerkrankungen und der hier dargestellten Veränderungen sei bei

optimal verlaufender Behandlung eine Wiedereingliederung beruflich in Bezug auf

leichte bis allenfalls mittelschwer belastende Tätigkeiten denkbar. Andere

Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung würden sehr wahrscheinlich

ohnehin nicht mehr möglich sein.

7.1.6 Dem Bericht vom Dr. med. P.___,

Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik H.___, vom 7. März 2023 (IV-Nr. 217, S.

3 f.) lässt sich die Diagnose einer Spinalkanalstenose entlang HWK6 mit

Myelopathie entnehmen. Beim Patienten sei bereits vor mehreren Jahren eine

zervikale Spinalkanalstenose festgestellt worden, allerdings bisher ohne

Myelopathie. In einer Bildgebung des vergangenen Jahres sei eine Myelopathie

auf Höhe HWK6 festgestellt worden. Ein subjektiv neurologisches Defizit bestehe

nicht, auch typische radikuläre Schmerzen gebe der Patient nicht an. Im

Vordergrund stünden Zervikalgien mit Ausstrahlung in die Schultern. Die MRI HWS

sowie Röntgen HWS ap/seitlich vom 6. März 2023 hätten leicht progrediente

Degenerationen der HWS mit hochgradigen Spinalkanalstenosen C5/6 und C6/7,

leicht progredient demarkiertes Myelopathiesignal, keine neuen Myelonläsionen

ergeben. Leicht progrediente Osteochondrose mit deutlichen Aktivierungszeichen

Punctum maximum C6/7. Mehrsegmentale, teils hochgradige und ebenfalls teils

leicht progrediente präforaminale und foraminale Stenosen, bildgebend

Kompression der Wurzeln C5 links > rechts, C6 beidseits, mögliche Affektion

der Wurzeln C4 links, C7 links sowohl präforaminaler als auch foraminal,

geringer rechts. Der Patient stelle sich für eine Zweitmeinung vor, nachdem ihm

heimatnah die baldmögliche operative Therapie empfohlen worden sei. Dabei sei

eine dorsale Dekompression angesprochen worden. Der Befund sei ausführlich mit

dem Patienten anhand der durchgeführten Bildgebung besprochen worden. Eine

eindeutige und zeitnahe Indikation zur operativen Therapie bestehe nicht.

Nichtsdestotrotz müsse aufgrund der individuellen Faktoren des Patienten

(Alter, sportliche Aktivität, etc.) sowie der Bildgebung grundsätzlich über

eine operative Therapie nachgedacht werden. Alternativ könne bei bisher

unauffälliger elektrophysiologischer Untersuchung allerdings auch eine

Verlaufskontrolle erfolgen. Diese sei bereits vorgesehen. Die Prognose mit

zeitnaher, verzögerter und ohne Operation sei ausführlich erläutert worden. Ebenso

seien Erstsymptome wie auch red flags ausführlich besprochen worden.

Zusammenfassend tendiere der Patient eher zur Verlaufskontrolle als zur

zeitnahen operativen Therapie.

7.2 Den nachgereichten medizinischen

Unterlagen der Beschwerdegegnerin lässt sich weiter Folgendes entnehmen:

7.2.1 Dem Bericht von PD Dr. med. K.___,

Chefarzt, Klinik Neurologie, Spital Q.___, vom 26. Juli 2023 (Beilage der

Beschwerdegegnerin Nr. 5) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:

1. Bekannte zervikale Spinalkanalstenose mit Punctum maximum

HWK5/6 bei aufgebrauchtem Liquorraum

-

im HWS MRl vom 20.10.2022

stabile knöcherne Situation, allerdings nun im Vgl. zu 2017 auf Höhe HWK6 Nachweis eines

Myelopathiesignals

-

Medianus-SEP's vom

20.11.2022 und 26.07.2023 mit Normalbefund

-

in der aktuellen klinischen

Untersuchung am 26.07.2023 kein fokal-neurologisches Defizit

2. Wahrscheinlich idiopathisches Restless-Legs-Syndrom,

Erstmanifestation im 20. LJ, nur seltene Manifestation

Gelegentlich bestünden noch

Verspannungen in der Nackenmuskulatur, diese hätten sich im Verlauf jedoch

deutlich zurückgebildet. Über eine motorische Einschränkung, eine

Koordinationsstörung oder Sensibilitätsstörungen in den oberen Extremitäten

werde nicht berichtet. Ebenfalls keine Symptome i.B. der unteren Extremität,

keine autonome Störung. Nach wie vor anamnestisch und klinisch kein Hinweis für

eine Manifestation einer zervikalen Myelopathie, ebenso wenig

elektrophysiologisch.

7.2.2 Dem Austrittsbericht des Spitals R.___

vom 30. August 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 8) lässt sich

entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2023 einen Myokardinfarkt

erlitten hat. Es sei eine notfallmässige Selbstvorstellung bei Brustschmerzen

seit drei Stunden erfolgt. Die Schmerzen seien brennend krampfartig

wellenförmig, bis VAS 8/10 und würden in den linken Arm ausstrahlen. Die

Übernahme des Patienten von der Notfallstation sei am 3. August 2023 auf die

Intermediate Care-Station bei NSTEMI zur hämodynamischen Überwachung erfolgt.

Am 4. August 2023 habe eine Koronarangiographie stattgefunden. Hier habe sich

neben einer Stenose sowohl der distalen als auch der proximalen ACD gezeigt,

welche jeweils mittels einem bzw. zwei Stents habe versorgt werden können, eine

erneute Stenose im Bereich des bereits 2014 gestenteten RIVA. Diese sollte

zweitzeitig versorgt werden. Nach der zweiten Koronarangiographie sei die

Verlegung auf die Normalstation erfolgt. Hier habe sich ein unauffälliges EKG

gezeigt, in der transthorakalen Echokardiographie habe sich eine normwertige

biventrikuläre Pumpfunktion (EF biplan: 57 %) gezeigt, ohne diastolische

Dysfunktion. Eine apikale Wandbewegungsstörung (inferolateral bis auf

mittventrikulär am Übergang übergreifend) sei bereits vorbekannt. Es bestehe

echokardiographisch kein Anhalt für ein relevantes Klappenvitium. Am 9. August

2023 sei der Patient in gutem Allgemeinzustand in die Häuslichkeit entlassen

worden, eine ambulante kardiologische Rehabilitation im Spital S.___ sei

angemeldet worden.

7.2.3 Dr. med. T.___, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2023 (Beilage

der Beschwerdegegnerin Nr. 3) aus, der Patient leide unter vielschichtigen

gesundheitlichen Einschränkungen. Einerseits bestünden die doch erheblichen

muskuloskeletalen Beschwerden mit beidseitiger Schulterproblematik, im Weiteren

klage er über eine fortgeschrittene Arthrosebildung im Bereich beider Hüften,

so dass bereits vor fünf Jahren eine Hüftprothese links habe implantiert werden

müssen. Zusätzlich seien im Rückenbereich deutliche degenerative Prozesse

vorhanden, insbesondere im Halswirbelsäulenbereich mit Spinalkanalstenose und

entsprechenden neurologischen Beschwerden. Andererseits bestünden

internistische Probleme, insbesondere erwähnenswert sei der kürzlich erlittene

und mittlerweile drittmalige Myocardinfarkt mit erneutem Stenting im August

2023. Seither sei der Versicherte sowohl physisch wie psychisch in einem

deutlich reduzierten Allgemeinzustand und die vorhergehende Leistungsfähigkeit

habe er bisher nicht erreichen können. Im Weiteren bestünden v.a. auch

mittlerweile vermehrt psychische Probleme einerseits bei bekannten

rezidivierenden Depressionen, andererseits nun durch den erneuten

krankheitlichen Rückfall. Im Zusammenhang der gesamten und mittlerweile doch

recht komplexen Krankengeschichte des Versicherten sowie der nun bereits

langjährigen Arbeitsunfähigkeit sehe er, Dr. med. T.___, es als absolut

indiziert, eine erneute IV-Beurteilung durchzuführen. Er schätze den Patienten

insgesamt als nicht mehr arbeitsfähig ein, seine berufliche Ausbildung in der

Sicherheitsbranche sei für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar.

8. In der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.) stützte sich die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen

Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. U.___, Fachärztin für Chirurgie /

Praktische Ärztin, vom 20. April 2022 (IV-Nr. 202) und vom 18. Juli 2023

(IV-Nr. 219), deren Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist:

8.1 Die Regionalen Ärztlichen

Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen

des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die

Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle

Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder

Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen

Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche

Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die

Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind

versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend

Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen

Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine

Wirkung. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und

Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind.

Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Diesen

Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV können

einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizinischen Gutachten

vergleichbar ist. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern

ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen

der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.1

f. mit Hinweisen).

8.2 Nach der Rechtsprechung ist es

denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne

medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die

Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei

auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl.

E. II. 3.3 hiervor).

8.3

8.3.1 RAD-Ärztin Dr. med. U.___ hielt

in der Aktennotiz vom 20. April 2022 fest, am 14. April 2021 sei durch den

Orthopäden, Dr. med. N.___, Klinik V.___, ein hochgradiger Verdacht auf eine

Schaftlockerung der Hüfte links nach Implantation einer Hüfttotalprothese links

am 20. Februar 2018 (Dr. med. W.___) geäussert worden. Eine symptomatische

Coxarthrose rechts bei Offset-Störung des Kopfhalsüberganges liege ebenfalls

vor. Bereits im September 2020 habe der Versicherte Dr. med. N.___ konsultiert,

der ihm zur endoprothetischen Versorgung geraten habe. Laut Versichertem habe dieser

gerne den Eingriff durchführen lassen wollen, habe sich aufgrund seiner

beruflichen Situation aber noch nicht wegen eines Termins festlegen wollen. Er habe

im Verlauf der folgenden Woche Kontakt mit dem Orthopäden aufnehmen wollen, um

den Eingriff voraussichtlich für Ende 2020 oder Anfang 2021 zu planen. Erst im

Februar 2022 habe sich der Versicherte erneut gemeldet, wobei im Rahmen einer

Verlaufskontrolle konstante Beschwerden zu den Vorbefunden bestanden hätten,

welche im Alltag aber wenig einschränkend gewesen seien, laut Arztbericht von Dr.

med. N.___ vom 21. Februar 2022. Auch klinisch-radiologisch sei ein konstanter

Befund feststellbar gewesen. Da der Versicherte mit den Beschwerden derzeit

zurechtgekommen sei und einem operativen Schaftwechsel noch ablehnend gegenübergestanden

sei, sei weiter wie zuvor mit der symptomatischen Behandlung fortgefahren

worden. Bei zunehmenden Beschwerden sollte sich der Versicherte selbständig

beim Orthopäden melden. Nach Sturz am 26. Mai 2018, bei dem sich der

Versicherte mit dem rechten Arm habe abfangen wollen, habe er über rechtsseitige

Schulterschmerzen geklagt, und der Schulterspezialist, Dr. med. I.___, habe eine

Zerrung und Myogelosen des Musculus teres minor diagnostiziert, die

Schulterbeweglichkeit sei bei voller Kraftentwicklung nicht eingeschränkt

gewesen. Es sei Physiotherapie verordnet worden. Bezüglich der linken Schulter sei

dokumentiert, dass eine Rotatorenmanschettenruptur sowie eine beginnende

Arthrose bestehe. Es seien Infiltrationen empfohlen worden. Der Hausarzt Dr. med.

T.___ habe im April 2022 eine ambulante Pflege für zuhause verordnet. Am 16.

März 2022 dokumentiere er in seinem Patientendossier Folgendes: Aktuell habe der

Versicherte einen IV-Antrag gestellt und lebe von der Sozialhilfe. Er sei in

der jetzigen Wohnsituation gemobbt worden und suche aktuell eine

2,5-Zimmer-Wohnung, die auch hundegerecht sei. Zurzeit gestalte sich die Suche

nach der Wohnung schwierig, der Versicherte bekomme immer wieder Absagen.

Vordergründig habe er Existenzängste, Verlustängste in Bezug auf seinen Hund,

immer wieder stecke er in finanziellen Nöten, da das Geld für den Unterhalt des

Autos (Benzin) und auch die ärztliche Versorgung für den Hund kaum finanzierbar

seien. Die Perspektivlosigkeit und Hoffnungslosigkeit hätten ihn des Öfteren zu

Klinikaufenthalten gezwungen. Aktuell äussere er Suizidgedanken, weil er seinem

Leben keinen grossen Sinn mehr abverlangen könne. Er habe sich an den Hausarzt

gewendet, um ihn in Alltagsfragen und in Krisensituationen psychiatrisch

ambulant zu begleiten. Der Versicherte konsumiere auch Suchtmittel, aktuell

Cannabis. Es fehle ihm auch eine Tagesstruktur. Zur Arbeitsfähigkeit äussere

sich der Hausarzt nicht. Rezidivierende Depressionen bestünden bereits seit

Jahren (ca. seit 2013), seien auch bereits gutachterlich beurteilt worden,

zuletzt im Juli 2018, wobei diese bei leichter Ausprägung zu diesem Zeitpunkt

als nicht leistungsmindernd beurteilt worden seien. Kardiologisch lägen keine

aktuellen Befunde vor, aber nach den zwei Infarkten im März und Juni 2014,

wobei jeweils ein Stent gesetzt worden sei, habe sich der Versicherte wieder

sehr gut erholen können. Aus fachkardiologischer Sicht sei der Versicherte angepasst

zu 100 % als arbeitsfähig beurteilt worden.

Der Versicherte habe sowohl auf

rheumatologisch / chirurgischem Fachgebiet als auch auf psychiatrischem Fachgebiet

aktuell Probleme. Körperlich seien dem Versicherten sicher keine schweren und

sehr schweren Arbeiten mehr zumutbar. Wegen der Hüftgelenke seien ihm

überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und

Umhergehen zumutbar, wegen der Rotatorenmanschettenschädigung links und der

Arthrose auch rechts sollten keine Arbeiten über Schulterhöhe oder körperfernes

Heben und Tragen sowie kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg

abverlangt werden. Aus kardiologischer Sicht seien leichte-gelegentlich mittelschwere

Tätigkeiten vollumfänglich möglich. Hinsichtlich der psychischen Situation lasse

sich aus den spärlichen medizinischen Mitteilungen kein Zumutbarkeitsprofil

erstellen.

8.3.2 In der Aktennotiz vom 18. Juli

2023 wurde festgehalten, der Versicherte habe sich wegen rezidivierender HWS-Beschwerden

in der Neurochirurgie des Q.___ Anfang 2023 vorgestellt. Hier sei schon wegen

ähnlicher Beschwerden eine Beurteilung im Jahre 2009 erfolgt. Bildgebend (MRT

10/2022) habe sich aktuell aber bei unauffälliger Neurologie eine cervicale

Myelopathie in Höhe HWK 6 gezeigt, welche in den Bildern von 2016 und 2017

nicht dargestellt worden sei. Es seien im Wesentlichen Nacken- und Schulterbeschwerden

linksbetont angegeben worden. Eine klassische radikuläre Schmerzsymptomatik habe

nicht vorgelegen. Neurologische Ausfälle hätten ebenfalls nicht bestanden. Aus

neurochirurgischer Sicht sei eine baldige operative Dekompression empfohlen

worden, um eine Verschlechterung sowohl klinisch als auch bildgebend zu

verhindern. Der Eingriff wäre somit als prophylaktisch zu werten. In der Klinik

H.___ habe sich der Versicherte eine Zweitmeinung im März 2023 eingeholt. Der

Befund sei dort ausführlich mit ihm anhand der dort durchgeführten Bildgebung

besprochen worden. Eine eindeutige und zeitnahe Indikation zur operativen

Therapie sei nicht gesehen worden. Nichtsdestotrotz sollte aufgrund der

individuellen Faktoren des Patienten (Alter, sportliche Aktivität etc.) sowie

der Bildgebung grundsätzlich über eine operative Therapie nachgedacht werden.

Alternativ könne bei bisher unauffälliger elektrophysiologischer Untersuchung allerdings

auch eine Verlaufskontrolle erfolgen. Der Versicherte habe sich bislang nicht

zu einer operativen Therapie entschliessen können. Es lägen degenerative Veränderungen

der Halswirbelsäule vor, welche zu den in der Stellungnahme des RAD vom 20.

April 2022 Genannten noch hinzukämen. Gesamthaft ändere sich dadurch an der

Zumutbarkeitsbeurteilung nichts Wesentliches, es sollten nur noch leichte

Tätigkeiten zugemutet werden, keine mittelschweren mehr ab Oktober 2022 (MRT-Befund

HWS). Sollte er sich zu einer Operation entscheiden, werde er für mehrere

Monate zu 100 % arbeitsunfähig sein. Aber auch nach Abschluss der

Rekonvaleszenzphase werde sich das Zumutbarkeitsprofil nicht relevant ändern.

8.4 Wie nachfolgend aufgezeigt

wird, können die beiden Stellungnahmen des RAD nicht als abschliessende

Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden.

Dr. med. U.___ setzte sich in ihren

beiden Aktennotizen vom 20. April 2022 und 18. Juli 2023 eingehend mit den

nach der Verfügung vom 20. Juni 2019 entstandenen Berichten der behandelnden

Ärzte des Beschwerdeführers auseinander. Sie hielt ausdrücklich fest, der

Versicherte habe sowohl auf rheumatologisch / chirurgischem Fachgebiet als auch

auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell Probleme. In weitestgehender

Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Administrativgutachten vom 16. Juli

2018 (IV-Nr. 153) gab sie in ihrer Aktennotiz vom 20. April 2022 zunächst an,

körperlich seien dem Versicherten sicher keine schweren und sehr schweren

Arbeiten mehr zumutbar. Wegen der Hüftgelenke seien ihm überwiegend sitzende

Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Umhergehen zumutbar, wegen

der Rotatorenmanschettenschädigung links und der Arthrose auch rechts sollten

keine Arbeiten über Schulterhöhe oder körperfernes Heben und Tragen sowie kein

Heben und Tragen von Lasten über 10 kg abverlangt werden. Da im Verlauf

eine cervicale Myelopathie in Höhe HWK 6 festgestellt wurde, änderte sie in

ihrer Aktennotiz vom 18. Juli 2023 das Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass

dem Beschwerdeführer aufgrund dieser degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule

nur noch leichte Tätigkeiten zugemutet werden könnten. Die Einschätzungen des

Zumutbarkeitsprofils der RAD-Ärztin sind nur bedingt nachvollziehbar. So lässt

sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass seit dem Referenzzeitpunkt

diverse gesundheitliche Veränderungen aufgetreten sind: Aus den Berichten geht

hervor, dass dem Beschwerdeführer mehrere operative Eingriffe bevorstehen oder

zumindest indiziert sind. So bestätigte sich im Verlauf der Verdacht auf eine

Schaftlockerung der Hüfte links, nachdem beim Beschwerdeführer am 20. Februar

2018 eine Implantation einer Hüftprothese links durchgeführt wurde. Langfristig

werde laut Bericht von Dr. med. N.___ vom 14. April 2021 (IV-Nr. 198, S. 2 f.)

ein Schaftwechsel notwendig werden. Zu welchen körperlichen Beschwerden diese

Schaftlockerung führt und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt,

lässt sich den vorliegenden Berichten nicht entnehmen. Weiter bestehe gemäss

Dr. med. N.___ (Bericht vom 3. September 2020, IV-Nr. 198, S. 8 f.) bei

symptomatischer Coxarthrose rechts, welche bereits in den alten Bildern von

2018 schon deutlich sichtbar gewesen sei, die Indikation zur Implantation einer

Hüfttotalprothese. Zudem wurde eine cervicale Myelopathie in Höhe HWK 6

festgestellt, welche zu Einschränkungen führt und welche ebenfalls einen

baldigen operativen Eingriff erfordert (vgl. IV-Nr. 213, S. 1 ff. und IV-Nr.

217, S. 3 f.). Wie sich auch diese Veränderungen konkret auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich weder den

Berichten der behandelnden Ärzte noch den versicherungsmedizinischen

Einschätzungen von Dr. med. U.___ entnehmen. Sie nahm einzig eine Einschätzung

des Zumutbarkeitsprofils aufgrund der ihr vorgelegten Akten vor. Ausserdem

fehlen in ihren Stellungnahmen eine ausführliche Diagnosestellung sowie eine

nachvollziehbare Herleitung dieser Diagnosen. Eine eingehende

Auseinandersetzung mit den neu hinzugetretenen gesundheitlichen Veränderungen fand

somit nicht statt.

Weiter wies Dr. med. U.___ in Bezug auf

die psychische Problematik darauf hin, dass sich hinsichtlich der psychischen

Situation aus den spärlichen medizinischen Mitteilungen kein

Zumutbarkeitsprofil erstellen lasse, womit sie einen massgeblichen Faktor in ihrer

versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht würdigen konnte. Trotz dieser

Feststellung der RAD-Ärztin erfolgten von Seiten der Beschwerdegegnerin keine weiteren

Abklärungen, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal in den medizinischen

Unterlagen Hinweise dafür bestehen, dass sich die psychische Situation des

Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 20. Juni 2019) ebenfalls

verändert haben könnte: Dr. med. B.___ kam noch in seinem psychiatrischen

Gutachten vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152) zum Ergebnis, dass keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten. Er

stellte aber bereits damals einen Status nach mittelgradiger depressiver

Episode fest und attestierte rückwirkend aus psychiatrischer Sicht von August

2014 bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von Oktober 2014

bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Anlässlich des

Intake-Gesprächs vom 31. März 2022 (IV-Nr. 187) berichtete der

Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin über mehrere Aufenthalte in

psychiatrischen Kliniken zwischen 2015 und 2021, zuletzt vom 16. Dezember 2020

bis 18. Januar 2021 wegen Depressionen. Ein entsprechender Austrittsbericht

fehlt in den Akten. Ob ein solcher von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, ist

nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass dem Beschwerdeführer

aufgrund seiner psychischen Erkrankung ambulante Pflege für zuhause verordnet

wurde (vgl. IV-Nr. 201, S. 1 ff.). Auch die RAD-Ärztin nahm in ihrer Aktennotiz

vom 20. April 2022 darauf Bezug. So steht im Protokoll zur ambulanten Pflege vom

16. März 2022 geschrieben, dass der Beschwerdeführer Sinnlosigkeit,

Perspektivlosigkeit, sowie Sterben zu wollen, äusserte. Er wolle allem ein Ende

setzen, habe gedroht, sich selbst zu töten (IV-Nr. 201, S. 4). Die psychische

Situation verschlechtere sich offenbar weiter aufgrund eines noch vor Erlass

der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 erlittenen drittmaligen Myokardinfarkts

mit erneutem Stenting im August 2023. Wie Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom

31. Oktober 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 3) ausführte, sei der

Beschwerdeführer seither sowohl physisch wie psychisch in einem deutlich

reduzierten Allgemeinzustand und die vorhergehende Leistungsfähigkeit habe er

bisher nicht erreichen können. Im Weiteren bestünden vor allem auch

mittlerweile vermehrt psychische Probleme einerseits bei bekannten

rezidivierenden Depressionen, andererseits nun durch den erneuten

krankheitlichen Rückfall. Somit bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass sich

der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt

der letztmaligen Rentenverfügung vom 20. Juni 2019 verschlechtert haben könnte.

Dr. med. U.___ wies ausdrücklich auf die spärlichen medizinischen

Unterlagen in Bezug auf die psychische Situation hin. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich

der psychischen Situation Abklärungsdefizite bestehen.

Aufgrund der eingereichten Unterlagen

bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers auch aus kardiologischer Sicht noch vor Erlass der

angefochtenen Verfügung verschlechtert haben könnte. So geht aus dem

Austrittsbericht des Spitals R.___ vom 30. August 2023 (Beilage der

Beschwerdegegnerin Nr. 8) hervor, dass der Beschwerdeführer im August 2023 erneut

einen Myocardinfarkt erlitten hatte. Wie oben bereits ausgeführt, hielt der Hausarzt

Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2023 fest, dass der

Beschwerdeführer seither sowohl physisch wie psychisch in einem deutlich

reduzierten Allgemeinzustand sei und er die vorhergehende Leistungsfähigkeit

bisher nicht mehr habe erreichen können.

8.5 Damit bestehen Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Angesichts dessen,

dass bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen

vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die

übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf

allfällige Auswirkungen der somatischen und psychischen Erkrankungen auf die

Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus psychiatrischer, kardiologischer,

sowie orthopädischer und / oder rheumatologischer Sicht weitere Abklärungen zu

veranlassen.

9.

9.1 Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4

hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im

Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den

Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung

einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen

erforderlich ist.

9.2 Wie soeben in Erwägung II. 8

hiervor dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig

abgeklärt. Wie sich die oben ausführlich beschriebenen gesundheitlichen Veränderungen

auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich den

versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. U.___ nicht entnehmen.

Eine eingehende Auseinandersetzung mit den neu hinzugetretenen gesundheitlichen

Veränderungen fand nicht statt. Weiter wies Dr. med. U.___ darauf hin, dass

hinsichtlich der psychischen Situation nur spärliche medizinische Mitteilungen

vorhanden seien und sich anhand dieser Unterlagen kein Zumutbarkeitsprofil

erstellen lasse. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann zudem nicht

ausgeschlossen werden, dass es auch aus kardiologischer Sicht zu einer

Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, welche in zeitlicher Hinsicht

noch vor dem Erlass der Verfügung vom 14. September 2023 eingetreten ist. Daraus

folgt, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite

bestehen und daher eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche

Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der

Einschränkungen aus somatischer und psychischer Sicht zuzumuten sind, nach

derzeitiger Lage der Akten nicht möglich ist. Diese Fragen wurden von der

Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt. Die letzte eingehende Untersuchung

des Beschwerdeführers fand noch vor der rentengewährenden Verfügung vom 20.

Juni 2019 statt. Im Rahmen des hier angefochtenen Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin einzig auf die versicherungsinternen Stellungnahmen

abgestellt, welche – wie oben ausführlich dargelegt – nicht als abschliessende

Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden können. Vor diesem Hintergrund

rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur

medizinischen Abklärung, insbesondere aus psychiatrischer, kardiologischer,

sowie rheumatologischer und/oder orthopädischer Sicht, an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu

über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.

Folglich ist die angefochtene Verfügung

vom 14. September 2023 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne

der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.

10.

10.1 Unter dem Gesichtspunkt des

(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine

Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und

die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer

Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235

f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote

verlangt, auf CHF 2'130.75 festzusetzen (7.41 Stunden zum geltend

gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 57.60 und

MwSt.).

10.2. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF

600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in

gleicher Höhe zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14.

September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der

Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'130.75 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Lazar