VSBES.2023.249
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
29. August 2024Deutsch38 min
4). Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (IV-Nr. 176) sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft
Source so.ch
Urteil vom 29. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Marti
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Strehler
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 14. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 7. Mai 2014 unter Hinweis
auf Ängste und Depressionen mit zunehmender Tendenz seit einem Herzinfarkt
sowie Energielosigkeit, Erschöpfung und geringer Belastbarkeit erstmals zum
Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.]
4). Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 (IV-Nr. 176) sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft
dem Beschwerdeführer vom 1. März 2015 bis 31. März 2016 eine Viertelsrente
zu. Sie stützte sich dabei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152)
und auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH
für Rheumatologie, vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 153). Ein zuvor eingeholtes
polydisziplinäres Gutachten der Begutachtungsstelle D.___ vom 19. April 2017 (Fachdisziplinen
Neurologie, Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie; IV-Nr. 121) wies
gemäss dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) diverse Mängel auf, weshalb
dieses nicht als Grundlage für eine abschliessende versicherungsmedizinische
Stellungnahme verwendet werden konnte (s. IV-Nr. 137). Die Verfügung 20.
Juni 2019 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
2.
2.1 Am 28. Februar 2022 meldete sich
der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen zweiten Herzinfarkt im Jahr 2014
sowie auf sein künstliches Hüftgelenk, welches nicht gut verwachsen sei und zu Schmerzen
führe, bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 181). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin am 31.
März 2022 ein Intake-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch (IV-Nr. 187) und nahm
Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht vor. Mit Aktennotiz vom
20. April 2022 nahm der RAD Stellung zur medizinischen Situation des
Beschwerdeführers (IV-Nr. 202). Anschliessend übernahm die Beschwerdegegnerin die
Kosten für eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Coachings für 20
Stunden (Mitteilung vom 26. Juli 2022, IV-Nr. 211). Mit Abschlussbericht
vom 6. März 2023 (IV-Nr. 215) wurde die berufliche Eingliederung abgeschlossen.
2.2 Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2023
stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner
Leistungsbegehren auf weitere berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in
Aussicht (IV-Nr. 216). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27.
Juni 2023 Einwand (IV-Nr. 217).
2.3 Mit Verfügung vom 14. September
2023 (IV-Nr. 220; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin
den bereits angekündigten Entscheid.
3. Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 fristgerecht beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben. Sein
Vertreter stellt und begründet folgende Rechtsbegehren (A.S. 5 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 14. September 2023 aufzuheben.
2. Es sei durch das Gericht ein
polydisziplinäres Gutachten (in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,
Kardiologie, Neurochirurgie, Orthopädie, Rheumatologie und Psychiatrie)
anzuordnen und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach
IVG nach Massgabe der Ergebnisse der anzuordnenden Abklärungen zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Prüfung des (insbesondere medizinischen) Sachverhalts an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Es seien die Verfahrenskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den
Beschwerdeführer angemessen ausserrechtlich zu entschädigen (zzgl. MWST und
Barauslagen).
4. Mit Eingabe vom 10. November
2023 (A.S. 17 f.) lässt der Beschwerdeführer weitere Unterlagen einreichen.
5. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2023 unter Verweis auf
die Akten und die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf weitere
Ausführungen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).
6. Mit Eingabe vom 14. Dezember
2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten
(A.S. 24 f.), welche der Beschwerdegegnerin am 15. Dezember 2023 zur
Kenntnisnahme zugestellt wird (A.S. 27).
7. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 14. September 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 28.
Februar 2022 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälliger
Rentenanspruch könnte somit frühestens ab August 2022 entstehen (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). Dementsprechend sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltenden
Normen anwendbar.
2.
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 IVV).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17
Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass
der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist
sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität
zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a,
109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG, s. BGE 105 V 30 – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der Ablehnungsverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen
neuen Verfügung (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
4.
4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
4.2 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach
haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis
über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum
– auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden –
Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf
(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,
umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das
Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von
weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit
und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
4.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.4 Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353
f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die
Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch
einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen
wird, der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um
die geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts
8C_193/2014 vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente und weitere berufliche Massnahmen mit der hier angefochtenen
Verfügung vom 14. September 2023 zu Recht abgewiesen hat. Diese Frage wird
durch den Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letztmaligen materiellen
Rentenprüfung mit Verfügung vom 20. Juni 2019 und demjenigen, wie er zur Zeit
der streitigen Verfügung vom 14. September 2023 bestanden hat, beurteilt
(BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.).
6.
6.1 In der Verfügung vom 20. Juni
2019 stützte sich die IV-Stelle Basel-Landschaft in psychiatrischer Hinsicht auf
das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152). Im Gutachten wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Keine
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
- St. nach mittelgradiger depressiver
Episode (ICD-10 F32.1)
- Narzisstische Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1)
Zur Herleitung der Diagnosen wurde
festgehalten, der Explorand habe einige Male Auseinandersetzungen mit
Vorgesetzten gehabt, habe zum Teil Mühe gehabt, sich an Anordnung zu halten. Er
fühle sich schnell gekränkt und schlecht behandelt. Er zeige auch eine gewisse
Selbstbezogenheit, es sei auch aufgefallen, dass er sich immer in sehr gutem Licht
darstelle, bei Konflikten meistens die Schuld der Umgebung gegeben habe. Es
hätten also narzisstische Persönlichkeitszüge festgestellt werden können. Der
Explorand habe aber drei langjährige Beziehungen gehabt. Er habe beispielsweise
auch während Jahren als Versicherungsberater gearbeitet. Dabei habe er keine
Schwierigkeiten gehabt. Somit könne eine Persönlichkeitsstörung nicht
diagnostiziert werden, da der Explorand trotz seiner narzisstischen
Persönlichkeitszüge während Jahren stabile Beziehungen habe aufrechterhalten
können, während Jahren auch denselben Arbeiten habe nachgehen können. Der
Explorand sei 2013 / 2014 in eine depressive Krise geraten. Er habe Schwierigkeiten
an seiner letzten Stelle im Sicherheitsdienst gehabt, habe dann als Chauffeur
gearbeitet, habe zwei Herzinfarkte gehabt, habe diese Arbeitsstelle verloren.
Er sei in grosser Sorge um seine berufliche Zukunft gewesen, da er damals 48
Jahre alt gewesen sei, die Arbeit im Sicherheitsdienst gemäss seinen Angaben
nicht mehr möglich gewesen sei. In der Folge habe er sich in
psychotherapeutische Behandlung begeben, sei auch während einigen Wochen
stationär in der Klinik E.___ und während einer Woche in der Klinik F.___ im [...]
behandelt worden. Die psychiatrische Behandlung habe er anfangs 2016 beendet.
Er nehme noch ein Antidepressivum ein, welches ihm vom Hausarzt verschrieben worden
sei. Zum jetzigen Zeitpunkt hätten keine depressiven Symptome festgestellt
werden können. Der Explorand lebe alleine, versorge den Haushalt selbständig.
Er könne relativ gut schlafen, habe am Morgen keine Mühe aufzustehen. Tagsüber
kümmere er sich um seinen Hund, unternehme längere Spaziergänge. Ohne weiteres
sei er auch in der Lage, Auto zu fahren. Er pflege gute Kontakte mit einigen
Kolleginnen, mit seinen Nachbarn, arbeite seit einigen Monaten bei einer
Kollegin, wo er deren Kinder stundenweise betreue.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. B.___
fest, der Explorand sei in der Lage, jeder beruflichen Tätigkeit nachgehen zu
können. Zum zeitlichen Verlauf hielt er fest, es fänden sich keine Hinweise
dafür, dass der Explorand in der Vergangenheit während längerer Zeit an einer
mittelgradigen oder schweren depressiven Episode gelitten hätte. Somit könne
rückwirkend von August bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und
von Oktober 2014 bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert
werden. Es fänden sich keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht ab Januar 2016 noch eingeschränkt gewesen sei. Im Bericht
des früher behandelnden Psychiaters Dr. med. G.___ sei auch erwähnt worden,
dass der Explorand die Behandlung im Februar 2016 beendet habe mit dem Hinweis,
es gehe ihm wieder gut, er möchte sich auf die berufliche Zukunft
konzentrieren. Er habe sich seither auch nie mehr in psychiatrischer Behandlung
befunden.
6.2 Für die Beurteilung des
somatischen Gesundheitszustandes wurde in der Verfügung vom 20. Juni 2019 auf
das rheumatologische Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für
Rheumatologie, vom 16. Juli 2018 (IV-Nr. 153) abgestellt. Dr. med. C.___
stellte in seinem Gutachten folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Periarthropathia humeroscapularis (=
PHS) links mit/bei
-
St. n. Schulterarthroskopie
mit Shaving am 06.07.1999
-
St. n. Bankart, St. n. Putti-Platt-Operation,
St. n. Exostosen-Abmeisselung am 17.08.1999
-
St. n. arthroskopischer
SLAP-Refixation am 30.03.2004
-
Subscapularis-Partialläsion
mit fettiger Atrophie der kranialen Anteile links (11/2011 H.___)
-
Ausdünnung und
Tendinopathie und Partialruptur der Subscapularis-Sehnenplatte bei
fortgeschrittener Atrophie und fettiger Involution des M. subscapularis (Goutallier
II - III) (Arthro-MRI 21.12.2016)
-
Chronische
Rotatorenmanschetten-Läsion (Ruptur und Atrophie des Subscapularis, schwere
Tendinopathie der Supraspinatussehne, Tendinopathie der langen Bicepssehne
(02/2017 Dr. I.___)
-
Irreparable
Subscapularis-Sehnenruptur mit V. a. lange
Bicepssehnen-Tendinopathie/Instabilität (05/2018 J.___)
- Periarthropathia humeroscapularis (=
PHS) rechts mit/bei
-
St. n. arthroskopischem
Shaving bei vorderem Limbusabriss 08/1994
-
St. n. Op. nach Bankart
01/1995
-
Partialruptur am Ansatz der
Subscapularis-Sehnenplatte (Goutallier I) (Arthro-MRI 21.12.2016)
-
St. n. Sturz am 26.05.2018
mit «Reissbewegung» in der rechten Schulter mit V. a. Rotatorenmanschetten-Teilruptur
- Cervicovertebralsyndrom mit/bei
-
hochgradiger
Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7 bei schweren degenerativen Veränderungen mit
aufgebrauchtem Liquorraum, jedoch ohne sichere Myelopathie-Zeichen
-
Kein fokal-neurologisches
Defizit, neurophysiologisch (Tibialis-SEP) ohne Hinweise für eine Störung
zentral-sensibler Bahnen (05/2016 PD K.___)
-
Aktuell keine Hinweise für
radikuläre Reizsituation, keine neurologischen Ausfälle
- St. n. Hüft-Totalprothese links bei
Coxarthrose am 22.02.2018
- Fortgeschrittene Coxarthrose rechts
- Coronare 1-Gefässerkrankung
-
St. n. NSTEMI am 10.03.2014
-
Coronarographie 11.03.2014:
RIA: 90 % stenosiert (1 BVS, LCX und ACD nicht verändert), Einlage eines bioresorbierbaren
Stents
-
St. n. anteroseptalem STEMI
am 15.06.2014
-
Coronarographie 15.06.2014:
InStent Verschluss der mittleren RIVA -> PTCA/1 DES in RIVA
-
TTE 17.06.2014: LVEF 52 %,
regionale Wandbewegungsstörungen der Herzspitze
-
Seither Beschwerdefreiheit
Diagnosen ohne Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
- Leichtes rein sensibles CTS bds.
(01/2017 Dr. L.___, [...])
- St. n. arthroskopischer Meniskektomie
rechts 11/2000
- St. n. Motorsägen-Unfall mit Verletzung
des rechten Unterarmes mit nachfolgender Wundversorgung ca. 1980
- St. n. insgesamt 7 Nasenoperationen
- St. n. Tonsillektomie und Appendektomie
als Kind
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit führte Dr. med. C.___ aus, der Explorand sei im Sicherheitsbereich
arbeitstätig gewesen. In diesem Bereich sei man immer wieder körperlichen
Auseinandersetzungen ausgesetzt. Dies berge bei der degenerativ bedingten
Spinalkanalstenose zervikal ein erhebliches gesundheitliches Risiko, durch
körperliche Einwirkungen von aussen (Schläge etc.) eine Verletzung der HWS zu
erleiden. Bei einer derartigen Spinalkanalstenose bestehe also ein nicht
unerhebliches Risiko, im Falle einer entsprechenden Traumatisierung eine
Verletzung mit nachfolgend möglicher Tetraplegie zu erleiden. Für die Tätigkeit
im Sicherheitsbereich bestehe demgemäss eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. An der
letzten Stelle sei der Explorand als Kurierfahrer im Stückguttransport
arbeitstätig gewesen. In der Regel handle es sich hier um körperlich
mittelschwere bis schwere Arbeiten. Für die Tätigkeit als Kurierfahrer im
Stückguttransport bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Der Explorand sei an
der letzten Stelle auch als Umzugshilfe (= Zügelmann) arbeitstätig gewesen.
Dabei handle es sich um körperliche Schwerarbeiten. Für die Tätigkeit als
Umzugshilfe (= Zügelmann) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in
angepasster Tätigkeit führte der Rheumatologe aus, es kämen keine dauernd
schweren oder dauernd mittelschweren Arbeiten mehr in Frage. Es kämen nur noch
leichte Arbeiten in Frage. Von Seiten der Hüften könne er nicht dauernd nur
stehen oder nur gehen, er könne nicht repetitiv auf Leitern oder Gerüste
steigen. Gelegentliches Besteigen von Leitern oder Gerüsten sei hingegen
zulässig. Von Seiten der Schultern könne er mit den Armen nicht über 10 kg
heben, stossen oder ziehen, er könne mit den Armen nicht dauernd auf oder über
Schulterhöhe arbeiten. Gelegentliches Arbeiten in diesen Stellungen auf oder
über Schulterhöhe sei hingegen erlaubt. Von Seiten der HWS könne er nicht in
Zwangsstellungen arbeiten wie dauernd vornübergebeugt, repetitiv nur bückend
oder dauernd überkopf. Er könne nicht dauernd mit in- oder reklinierter HWS
arbeiten. Die HWS sollte keinen Schlägen oder Vibrationen ausgesetzt sein. Von
kardialer Seite her könne er keine körperlich schweren Arbeiten tätigen. Für
eine derartige, die obengenannten Restriktionen berücksichtigende
Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein
Ganztagespensum.
7. Im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.) präsentierten sich die
medizinischen Akten im Wesentlichen wie folgt:
7.1 Im Rahmen der Neuanmeldung hat
der Beschwerdeführer folgende relevanten medizinischen Unterlagen eingereicht:
7.1.1 Dem Bericht der Klinik M.___ vom
20. Juli 2020 (IV-Nr. 201, S. 10 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
- Rotatorenmanschettenläsion Schulter
rechts
- Ablösung der Subscapularissehne am
Tuberculum minus
- Subluxation und Tendinopathie der langen
Bizepssehne
- Tendinopathie der Supraspinatussehne mit
Impingement
- Akromion Typ II mit kleinen Zysten
- Status nach Schulterstabilisierung bds.
vor 20 Jahren
Die Zuweisung erfolge zur Beurteilung
der rechten Schulter mit einem neu angefertigten Arthro-MRI vom 25. Juni 2020.
Vor über 20 Jahren seien beide Schultern offen stabilisiert worden mit einer
Ablösung der Subscapularissehne und Refixation. Lange Zeit sei die linke
Schulter beschwerdeführend gewesen, in letzter Zeit habe er vermehrt
Schulterbeschwerden rechts. Der Patient sei nach wie vor sportlich sehr aktiv
und betreibe regelmässig Kraftübungen, um die Schulter zu stabilisieren und den
Schultergürtel möglichst schmerzfrei zu halten. Zusätzlich bestehe noch eine
beginnende Coxarthrose rechts sowie degenerative Veränderungen der HWS. Aus
allen diesen Gründen sei er in einem Coaching, um seine Arbeitssituation
auszuleuchten. Auch hier sei im Moment noch alles etwas ungewiss. Im Arthro-MRI
komme eine Ablösung der Subscapularissehne am Tuberculum minus zur Darstellung.
Verdickung der langen Bizepssehne mit Subluxation. Tendinopathie der
Supraspinatussehne jedoch ohne Ruptur. Kleine Zysten im lateralen Acromion mit
Einengung des Subakromialraumes. Ausführliche Besprechung der aktuellen
Situation anhand einer Skizze und des MRI. Im Prinzip könne eine Arthroskopie
der rechten Schulter vorgeschlagen werden, Refixation der Subscapularissehne,
subpektorale Biceps-Tenodese und Akromioplastik. Damit könne seine
Schmerzsituation sicherlich deutlich gebessert werden. Dies werde sich jedoch
nicht oder nur minimal auf seine Jobsituation auswirken. Er müsse sich
überlegen, wann und wie ein solcher Eingriff erfolgen solle. Sicherlich wünsche
er eine Verbesserung seiner Schulter rechts, möchte sich aber mit seinem
Jobberater absprechen und versuchen, einen idealen Zeitpunkt zu finden.
7.1.2 Den Ausführungen von Dr. med. N.___,
Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, im Konsultationsbericht vom 3. September 2020 (IV-Nr. 198,
S. 8 f.) lässt sich entnehmen, bei der symptomatischen Coxarthrose rechts,
welche in den alten Bildern von 2018 schon deutlich sichtbar sei, bestehe
prinzipiell die Indikation zur Implantation einer Hüfttotalprothese. Dem
Patienten sei dies bewusst und er möchte gerne den Eingriff durchführen lassen.
Aufgrund seiner beruflichen Situation könne er sich noch nicht wegen eines
Termins festlegen. Er werde im Verlauf der nächsten Woche mit ihm, Dr. med. N.___,
Kontakt aufnehmen, um den Eingriff voraussichtlich für Ende 2020 oder Anfang
2021 zu planen.
7.1.3 Gemäss Konsultationsbericht von
Dr. med. N.___ vom 14. April 2021 (IV-Nr. 198, S. 2 f.) wurde am 6. April
2021 eine Dreiphasenskelettszintigraphie mit SPECT-CT und Rotationsbestimmung
durchgeführt. Dr. med. N.___ führte dazu aus, im SPECT-CT bestätige sich der
hochgradige Verdacht auf eine Lockerung des Femurschafts. Die Ursache der
Lockerung sei unklar. Da der Patient momentan beruflich eher privat in einer
schwierigen Situation sei, möchte er momentan noch keine Massnahmen
unternehmen, was bei den noch relativ geringen Beschwerden und der nicht
kritischen Situation auch kein Problem sei. Prinzipiell werde aber wohl
längerfristig ein Schaftwechsel notwendig werden.
7.1.4 Dr. med. N.___ führte in seinem
Konsultationsbericht vom 21. Februar 2022 (IV-Nr. 198, S. 4 f.) aus, klinisch
wie auch radiologisch zeige sich ein konstanter Befund. Nach wie vor bestünden
die beschriebenen Lockerungszeichen. Da der Patient mit den Beschwerden momentan
zurechtkomme und einem operativen Schaftwechsel aktuell noch ablehnend
gegenüberstehe, werde weiter wie bisher mit der symptomatischen Behandlung fortgefahren.
7.1.5 Dem Sprechstundenbericht von Dr.
med. O.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, vom 7. Februar 2023 (IV-Nr. 213,
S. 1 f.) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
- Cervicale Myelopathie bei hochgradiger
Spinalkanalstenose HWK 4-7
- Koronare 1-Gefässerkrankung
- NSTEMI 03/2014 und 06/2014
- St.n. Hüft-TP links 02/2018
- Coxarthrose rechts
Aus chirurgischer Sicht sollte eine
baldige Dekompression erfolgen, um eine Verschlechterung sowohl klinisch wie
auch bildgebend zu verhindern. Der Eingriff sei somit als prophylaktisch zu
werten. Der Patient sei entsprechend informiert und könne sich jederzeit,
sollte er dies durchführen lassen wollen, gerne wieder vorstellen. In
Anbetracht der Vorerkrankungen und der hier dargestellten Veränderungen sei bei
optimal verlaufender Behandlung eine Wiedereingliederung beruflich in Bezug auf
leichte bis allenfalls mittelschwer belastende Tätigkeiten denkbar. Andere
Tätigkeiten mit schwerer körperlicher Belastung würden sehr wahrscheinlich
ohnehin nicht mehr möglich sein.
7.1.6 Dem Bericht vom Dr. med. P.___,
Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie, Klinik H.___, vom 7. März 2023 (IV-Nr. 217, S.
3 f.) lässt sich die Diagnose einer Spinalkanalstenose entlang HWK6 mit
Myelopathie entnehmen. Beim Patienten sei bereits vor mehreren Jahren eine
zervikale Spinalkanalstenose festgestellt worden, allerdings bisher ohne
Myelopathie. In einer Bildgebung des vergangenen Jahres sei eine Myelopathie
auf Höhe HWK6 festgestellt worden. Ein subjektiv neurologisches Defizit bestehe
nicht, auch typische radikuläre Schmerzen gebe der Patient nicht an. Im
Vordergrund stünden Zervikalgien mit Ausstrahlung in die Schultern. Die MRI HWS
sowie Röntgen HWS ap/seitlich vom 6. März 2023 hätten leicht progrediente
Degenerationen der HWS mit hochgradigen Spinalkanalstenosen C5/6 und C6/7,
leicht progredient demarkiertes Myelopathiesignal, keine neuen Myelonläsionen
ergeben. Leicht progrediente Osteochondrose mit deutlichen Aktivierungszeichen
Punctum maximum C6/7. Mehrsegmentale, teils hochgradige und ebenfalls teils
leicht progrediente präforaminale und foraminale Stenosen, bildgebend
Kompression der Wurzeln C5 links > rechts, C6 beidseits, mögliche Affektion
der Wurzeln C4 links, C7 links sowohl präforaminaler als auch foraminal,
geringer rechts. Der Patient stelle sich für eine Zweitmeinung vor, nachdem ihm
heimatnah die baldmögliche operative Therapie empfohlen worden sei. Dabei sei
eine dorsale Dekompression angesprochen worden. Der Befund sei ausführlich mit
dem Patienten anhand der durchgeführten Bildgebung besprochen worden. Eine
eindeutige und zeitnahe Indikation zur operativen Therapie bestehe nicht.
Nichtsdestotrotz müsse aufgrund der individuellen Faktoren des Patienten
(Alter, sportliche Aktivität, etc.) sowie der Bildgebung grundsätzlich über
eine operative Therapie nachgedacht werden. Alternativ könne bei bisher
unauffälliger elektrophysiologischer Untersuchung allerdings auch eine
Verlaufskontrolle erfolgen. Diese sei bereits vorgesehen. Die Prognose mit
zeitnaher, verzögerter und ohne Operation sei ausführlich erläutert worden. Ebenso
seien Erstsymptome wie auch red flags ausführlich besprochen worden.
Zusammenfassend tendiere der Patient eher zur Verlaufskontrolle als zur
zeitnahen operativen Therapie.
7.2 Den nachgereichten medizinischen
Unterlagen der Beschwerdegegnerin lässt sich weiter Folgendes entnehmen:
7.2.1 Dem Bericht von PD Dr. med. K.___,
Chefarzt, Klinik Neurologie, Spital Q.___, vom 26. Juli 2023 (Beilage der
Beschwerdegegnerin Nr. 5) lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
1. Bekannte zervikale Spinalkanalstenose mit Punctum maximum
HWK5/6 bei aufgebrauchtem Liquorraum
-
im HWS MRl vom 20.10.2022
stabile knöcherne Situation, allerdings nun im Vgl. zu 2017 auf Höhe HWK6 Nachweis eines
Myelopathiesignals
-
Medianus-SEP's vom
20.11.2022 und 26.07.2023 mit Normalbefund
-
in der aktuellen klinischen
Untersuchung am 26.07.2023 kein fokal-neurologisches Defizit
2. Wahrscheinlich idiopathisches Restless-Legs-Syndrom,
Erstmanifestation im 20. LJ, nur seltene Manifestation
Gelegentlich bestünden noch
Verspannungen in der Nackenmuskulatur, diese hätten sich im Verlauf jedoch
deutlich zurückgebildet. Über eine motorische Einschränkung, eine
Koordinationsstörung oder Sensibilitätsstörungen in den oberen Extremitäten
werde nicht berichtet. Ebenfalls keine Symptome i.B. der unteren Extremität,
keine autonome Störung. Nach wie vor anamnestisch und klinisch kein Hinweis für
eine Manifestation einer zervikalen Myelopathie, ebenso wenig
elektrophysiologisch.
7.2.2 Dem Austrittsbericht des Spitals R.___
vom 30. August 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 8) lässt sich
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2023 einen Myokardinfarkt
erlitten hat. Es sei eine notfallmässige Selbstvorstellung bei Brustschmerzen
seit drei Stunden erfolgt. Die Schmerzen seien brennend krampfartig
wellenförmig, bis VAS 8/10 und würden in den linken Arm ausstrahlen. Die
Übernahme des Patienten von der Notfallstation sei am 3. August 2023 auf die
Intermediate Care-Station bei NSTEMI zur hämodynamischen Überwachung erfolgt.
Am 4. August 2023 habe eine Koronarangiographie stattgefunden. Hier habe sich
neben einer Stenose sowohl der distalen als auch der proximalen ACD gezeigt,
welche jeweils mittels einem bzw. zwei Stents habe versorgt werden können, eine
erneute Stenose im Bereich des bereits 2014 gestenteten RIVA. Diese sollte
zweitzeitig versorgt werden. Nach der zweiten Koronarangiographie sei die
Verlegung auf die Normalstation erfolgt. Hier habe sich ein unauffälliges EKG
gezeigt, in der transthorakalen Echokardiographie habe sich eine normwertige
biventrikuläre Pumpfunktion (EF biplan: 57 %) gezeigt, ohne diastolische
Dysfunktion. Eine apikale Wandbewegungsstörung (inferolateral bis auf
mittventrikulär am Übergang übergreifend) sei bereits vorbekannt. Es bestehe
echokardiographisch kein Anhalt für ein relevantes Klappenvitium. Am 9. August
2023 sei der Patient in gutem Allgemeinzustand in die Häuslichkeit entlassen
worden, eine ambulante kardiologische Rehabilitation im Spital S.___ sei
angemeldet worden.
7.2.3 Dr. med. T.___, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 31. Oktober 2023 (Beilage
der Beschwerdegegnerin Nr. 3) aus, der Patient leide unter vielschichtigen
gesundheitlichen Einschränkungen. Einerseits bestünden die doch erheblichen
muskuloskeletalen Beschwerden mit beidseitiger Schulterproblematik, im Weiteren
klage er über eine fortgeschrittene Arthrosebildung im Bereich beider Hüften,
so dass bereits vor fünf Jahren eine Hüftprothese links habe implantiert werden
müssen. Zusätzlich seien im Rückenbereich deutliche degenerative Prozesse
vorhanden, insbesondere im Halswirbelsäulenbereich mit Spinalkanalstenose und
entsprechenden neurologischen Beschwerden. Andererseits bestünden
internistische Probleme, insbesondere erwähnenswert sei der kürzlich erlittene
und mittlerweile drittmalige Myocardinfarkt mit erneutem Stenting im August
2023. Seither sei der Versicherte sowohl physisch wie psychisch in einem
deutlich reduzierten Allgemeinzustand und die vorhergehende Leistungsfähigkeit
habe er bisher nicht erreichen können. Im Weiteren bestünden v.a. auch
mittlerweile vermehrt psychische Probleme einerseits bei bekannten
rezidivierenden Depressionen, andererseits nun durch den erneuten
krankheitlichen Rückfall. Im Zusammenhang der gesamten und mittlerweile doch
recht komplexen Krankengeschichte des Versicherten sowie der nun bereits
langjährigen Arbeitsunfähigkeit sehe er, Dr. med. T.___, es als absolut
indiziert, eine erneute IV-Beurteilung durchzuführen. Er schätze den Patienten
insgesamt als nicht mehr arbeitsfähig ein, seine berufliche Ausbildung in der
Sicherheitsbranche sei für ihn zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar.
8. In der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 14. September 2023 (A.S. 1 ff.) stützte sich die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen
Beurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. U.___, Fachärztin für Chirurgie /
Praktische Ärztin, vom 20. April 2022 (IV-Nr. 202) und vom 18. Juli 2023
(IV-Nr. 219), deren Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist:
8.1 Die Regionalen Ärztlichen
Dienste stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen
des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die
Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle
Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder
Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen
Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Bei Bedarf können sie selber ärztliche
Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die
Untersuchungsergebnisse schriftlich fest. RAD-Berichte sind
versicherungsinterne Dokumente, die von Art. 44 ATSG betreffend
Gutachten nicht erfasst werden. Die in dieser Norm vorgesehenen
Verfahrensregeln entfalten daher bei der Einholung von RAD-Berichten keine
Wirkung. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind.
Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Diesen
Anforderungen genügende RAD-Berichte nach Art. 49 Abs. 2 IVV können
einen Beweiswert haben, der mit jenem von externen medizinischen Gutachten
vergleichbar ist. Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern
ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche
Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin
die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund
rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen
der RAD (Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.1
f. mit Hinweisen).
8.2 Nach der Rechtsprechung ist es
denn auch zulässig, im Wesentlichen oder einzig auf versicherungsinterne
medizinische Unterlagen abzustellen. In solchen Fällen sind an die
Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei
auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl.
E. II. 3.3 hiervor).
8.3
8.3.1 RAD-Ärztin Dr. med. U.___ hielt
in der Aktennotiz vom 20. April 2022 fest, am 14. April 2021 sei durch den
Orthopäden, Dr. med. N.___, Klinik V.___, ein hochgradiger Verdacht auf eine
Schaftlockerung der Hüfte links nach Implantation einer Hüfttotalprothese links
am 20. Februar 2018 (Dr. med. W.___) geäussert worden. Eine symptomatische
Coxarthrose rechts bei Offset-Störung des Kopfhalsüberganges liege ebenfalls
vor. Bereits im September 2020 habe der Versicherte Dr. med. N.___ konsultiert,
der ihm zur endoprothetischen Versorgung geraten habe. Laut Versichertem habe dieser
gerne den Eingriff durchführen lassen wollen, habe sich aufgrund seiner
beruflichen Situation aber noch nicht wegen eines Termins festlegen wollen. Er habe
im Verlauf der folgenden Woche Kontakt mit dem Orthopäden aufnehmen wollen, um
den Eingriff voraussichtlich für Ende 2020 oder Anfang 2021 zu planen. Erst im
Februar 2022 habe sich der Versicherte erneut gemeldet, wobei im Rahmen einer
Verlaufskontrolle konstante Beschwerden zu den Vorbefunden bestanden hätten,
welche im Alltag aber wenig einschränkend gewesen seien, laut Arztbericht von Dr.
med. N.___ vom 21. Februar 2022. Auch klinisch-radiologisch sei ein konstanter
Befund feststellbar gewesen. Da der Versicherte mit den Beschwerden derzeit
zurechtgekommen sei und einem operativen Schaftwechsel noch ablehnend gegenübergestanden
sei, sei weiter wie zuvor mit der symptomatischen Behandlung fortgefahren
worden. Bei zunehmenden Beschwerden sollte sich der Versicherte selbständig
beim Orthopäden melden. Nach Sturz am 26. Mai 2018, bei dem sich der
Versicherte mit dem rechten Arm habe abfangen wollen, habe er über rechtsseitige
Schulterschmerzen geklagt, und der Schulterspezialist, Dr. med. I.___, habe eine
Zerrung und Myogelosen des Musculus teres minor diagnostiziert, die
Schulterbeweglichkeit sei bei voller Kraftentwicklung nicht eingeschränkt
gewesen. Es sei Physiotherapie verordnet worden. Bezüglich der linken Schulter sei
dokumentiert, dass eine Rotatorenmanschettenruptur sowie eine beginnende
Arthrose bestehe. Es seien Infiltrationen empfohlen worden. Der Hausarzt Dr. med.
T.___ habe im April 2022 eine ambulante Pflege für zuhause verordnet. Am 16.
März 2022 dokumentiere er in seinem Patientendossier Folgendes: Aktuell habe der
Versicherte einen IV-Antrag gestellt und lebe von der Sozialhilfe. Er sei in
der jetzigen Wohnsituation gemobbt worden und suche aktuell eine
2,5-Zimmer-Wohnung, die auch hundegerecht sei. Zurzeit gestalte sich die Suche
nach der Wohnung schwierig, der Versicherte bekomme immer wieder Absagen.
Vordergründig habe er Existenzängste, Verlustängste in Bezug auf seinen Hund,
immer wieder stecke er in finanziellen Nöten, da das Geld für den Unterhalt des
Autos (Benzin) und auch die ärztliche Versorgung für den Hund kaum finanzierbar
seien. Die Perspektivlosigkeit und Hoffnungslosigkeit hätten ihn des Öfteren zu
Klinikaufenthalten gezwungen. Aktuell äussere er Suizidgedanken, weil er seinem
Leben keinen grossen Sinn mehr abverlangen könne. Er habe sich an den Hausarzt
gewendet, um ihn in Alltagsfragen und in Krisensituationen psychiatrisch
ambulant zu begleiten. Der Versicherte konsumiere auch Suchtmittel, aktuell
Cannabis. Es fehle ihm auch eine Tagesstruktur. Zur Arbeitsfähigkeit äussere
sich der Hausarzt nicht. Rezidivierende Depressionen bestünden bereits seit
Jahren (ca. seit 2013), seien auch bereits gutachterlich beurteilt worden,
zuletzt im Juli 2018, wobei diese bei leichter Ausprägung zu diesem Zeitpunkt
als nicht leistungsmindernd beurteilt worden seien. Kardiologisch lägen keine
aktuellen Befunde vor, aber nach den zwei Infarkten im März und Juni 2014,
wobei jeweils ein Stent gesetzt worden sei, habe sich der Versicherte wieder
sehr gut erholen können. Aus fachkardiologischer Sicht sei der Versicherte angepasst
zu 100 % als arbeitsfähig beurteilt worden.
Der Versicherte habe sowohl auf
rheumatologisch / chirurgischem Fachgebiet als auch auf psychiatrischem Fachgebiet
aktuell Probleme. Körperlich seien dem Versicherten sicher keine schweren und
sehr schweren Arbeiten mehr zumutbar. Wegen der Hüftgelenke seien ihm
überwiegend sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und
Umhergehen zumutbar, wegen der Rotatorenmanschettenschädigung links und der
Arthrose auch rechts sollten keine Arbeiten über Schulterhöhe oder körperfernes
Heben und Tragen sowie kein Heben und Tragen von Lasten über 10 kg
abverlangt werden. Aus kardiologischer Sicht seien leichte-gelegentlich mittelschwere
Tätigkeiten vollumfänglich möglich. Hinsichtlich der psychischen Situation lasse
sich aus den spärlichen medizinischen Mitteilungen kein Zumutbarkeitsprofil
erstellen.
8.3.2 In der Aktennotiz vom 18. Juli
2023 wurde festgehalten, der Versicherte habe sich wegen rezidivierender HWS-Beschwerden
in der Neurochirurgie des Q.___ Anfang 2023 vorgestellt. Hier sei schon wegen
ähnlicher Beschwerden eine Beurteilung im Jahre 2009 erfolgt. Bildgebend (MRT
10/2022) habe sich aktuell aber bei unauffälliger Neurologie eine cervicale
Myelopathie in Höhe HWK 6 gezeigt, welche in den Bildern von 2016 und 2017
nicht dargestellt worden sei. Es seien im Wesentlichen Nacken- und Schulterbeschwerden
linksbetont angegeben worden. Eine klassische radikuläre Schmerzsymptomatik habe
nicht vorgelegen. Neurologische Ausfälle hätten ebenfalls nicht bestanden. Aus
neurochirurgischer Sicht sei eine baldige operative Dekompression empfohlen
worden, um eine Verschlechterung sowohl klinisch als auch bildgebend zu
verhindern. Der Eingriff wäre somit als prophylaktisch zu werten. In der Klinik
H.___ habe sich der Versicherte eine Zweitmeinung im März 2023 eingeholt. Der
Befund sei dort ausführlich mit ihm anhand der dort durchgeführten Bildgebung
besprochen worden. Eine eindeutige und zeitnahe Indikation zur operativen
Therapie sei nicht gesehen worden. Nichtsdestotrotz sollte aufgrund der
individuellen Faktoren des Patienten (Alter, sportliche Aktivität etc.) sowie
der Bildgebung grundsätzlich über eine operative Therapie nachgedacht werden.
Alternativ könne bei bisher unauffälliger elektrophysiologischer Untersuchung allerdings
auch eine Verlaufskontrolle erfolgen. Der Versicherte habe sich bislang nicht
zu einer operativen Therapie entschliessen können. Es lägen degenerative Veränderungen
der Halswirbelsäule vor, welche zu den in der Stellungnahme des RAD vom 20.
April 2022 Genannten noch hinzukämen. Gesamthaft ändere sich dadurch an der
Zumutbarkeitsbeurteilung nichts Wesentliches, es sollten nur noch leichte
Tätigkeiten zugemutet werden, keine mittelschweren mehr ab Oktober 2022 (MRT-Befund
HWS). Sollte er sich zu einer Operation entscheiden, werde er für mehrere
Monate zu 100 % arbeitsunfähig sein. Aber auch nach Abschluss der
Rekonvaleszenzphase werde sich das Zumutbarkeitsprofil nicht relevant ändern.
8.4 Wie nachfolgend aufgezeigt
wird, können die beiden Stellungnahmen des RAD nicht als abschliessende
Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden.
Dr. med. U.___ setzte sich in ihren
beiden Aktennotizen vom 20. April 2022 und 18. Juli 2023 eingehend mit den
nach der Verfügung vom 20. Juni 2019 entstandenen Berichten der behandelnden
Ärzte des Beschwerdeführers auseinander. Sie hielt ausdrücklich fest, der
Versicherte habe sowohl auf rheumatologisch / chirurgischem Fachgebiet als auch
auf psychiatrischem Fachgebiet aktuell Probleme. In weitestgehender
Übereinstimmung mit dem rheumatologischen Administrativgutachten vom 16. Juli
2018 (IV-Nr. 153) gab sie in ihrer Aktennotiz vom 20. April 2022 zunächst an,
körperlich seien dem Versicherten sicher keine schweren und sehr schweren
Arbeiten mehr zumutbar. Wegen der Hüftgelenke seien ihm überwiegend sitzende
Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum Aufstehen und Umhergehen zumutbar, wegen
der Rotatorenmanschettenschädigung links und der Arthrose auch rechts sollten
keine Arbeiten über Schulterhöhe oder körperfernes Heben und Tragen sowie kein
Heben und Tragen von Lasten über 10 kg abverlangt werden. Da im Verlauf
eine cervicale Myelopathie in Höhe HWK 6 festgestellt wurde, änderte sie in
ihrer Aktennotiz vom 18. Juli 2023 das Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass
dem Beschwerdeführer aufgrund dieser degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule
nur noch leichte Tätigkeiten zugemutet werden könnten. Die Einschätzungen des
Zumutbarkeitsprofils der RAD-Ärztin sind nur bedingt nachvollziehbar. So lässt
sich den medizinischen Unterlagen entnehmen, dass seit dem Referenzzeitpunkt
diverse gesundheitliche Veränderungen aufgetreten sind: Aus den Berichten geht
hervor, dass dem Beschwerdeführer mehrere operative Eingriffe bevorstehen oder
zumindest indiziert sind. So bestätigte sich im Verlauf der Verdacht auf eine
Schaftlockerung der Hüfte links, nachdem beim Beschwerdeführer am 20. Februar
2018 eine Implantation einer Hüftprothese links durchgeführt wurde. Langfristig
werde laut Bericht von Dr. med. N.___ vom 14. April 2021 (IV-Nr. 198, S. 2 f.)
ein Schaftwechsel notwendig werden. Zu welchen körperlichen Beschwerden diese
Schaftlockerung führt und wie sich diese auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt,
lässt sich den vorliegenden Berichten nicht entnehmen. Weiter bestehe gemäss
Dr. med. N.___ (Bericht vom 3. September 2020, IV-Nr. 198, S. 8 f.) bei
symptomatischer Coxarthrose rechts, welche bereits in den alten Bildern von
2018 schon deutlich sichtbar gewesen sei, die Indikation zur Implantation einer
Hüfttotalprothese. Zudem wurde eine cervicale Myelopathie in Höhe HWK 6
festgestellt, welche zu Einschränkungen führt und welche ebenfalls einen
baldigen operativen Eingriff erfordert (vgl. IV-Nr. 213, S. 1 ff. und IV-Nr.
217, S. 3 f.). Wie sich auch diese Veränderungen konkret auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich weder den
Berichten der behandelnden Ärzte noch den versicherungsmedizinischen
Einschätzungen von Dr. med. U.___ entnehmen. Sie nahm einzig eine Einschätzung
des Zumutbarkeitsprofils aufgrund der ihr vorgelegten Akten vor. Ausserdem
fehlen in ihren Stellungnahmen eine ausführliche Diagnosestellung sowie eine
nachvollziehbare Herleitung dieser Diagnosen. Eine eingehende
Auseinandersetzung mit den neu hinzugetretenen gesundheitlichen Veränderungen fand
somit nicht statt.
Weiter wies Dr. med. U.___ in Bezug auf
die psychische Problematik darauf hin, dass sich hinsichtlich der psychischen
Situation aus den spärlichen medizinischen Mitteilungen kein
Zumutbarkeitsprofil erstellen lasse, womit sie einen massgeblichen Faktor in ihrer
versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht würdigen konnte. Trotz dieser
Feststellung der RAD-Ärztin erfolgten von Seiten der Beschwerdegegnerin keine weiteren
Abklärungen, was nicht nachvollziehbar erscheint, zumal in den medizinischen
Unterlagen Hinweise dafür bestehen, dass sich die psychische Situation des
Beschwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 20. Juni 2019) ebenfalls
verändert haben könnte: Dr. med. B.___ kam noch in seinem psychiatrischen
Gutachten vom 10. Juli 2018 (IV-Nr. 152) zum Ergebnis, dass keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnten. Er
stellte aber bereits damals einen Status nach mittelgradiger depressiver
Episode fest und attestierte rückwirkend aus psychiatrischer Sicht von August
2014 bis September 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und von Oktober 2014
bis Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Anlässlich des
Intake-Gesprächs vom 31. März 2022 (IV-Nr. 187) berichtete der
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin über mehrere Aufenthalte in
psychiatrischen Kliniken zwischen 2015 und 2021, zuletzt vom 16. Dezember 2020
bis 18. Januar 2021 wegen Depressionen. Ein entsprechender Austrittsbericht
fehlt in den Akten. Ob ein solcher von der Beschwerdegegnerin eingeholt wurde, ist
nicht ersichtlich. Zudem war der Beschwerdegegnerin bekannt, dass dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner psychischen Erkrankung ambulante Pflege für zuhause verordnet
wurde (vgl. IV-Nr. 201, S. 1 ff.). Auch die RAD-Ärztin nahm in ihrer Aktennotiz
vom 20. April 2022 darauf Bezug. So steht im Protokoll zur ambulanten Pflege vom
16. März 2022 geschrieben, dass der Beschwerdeführer Sinnlosigkeit,
Perspektivlosigkeit, sowie Sterben zu wollen, äusserte. Er wolle allem ein Ende
setzen, habe gedroht, sich selbst zu töten (IV-Nr. 201, S. 4). Die psychische
Situation verschlechtere sich offenbar weiter aufgrund eines noch vor Erlass
der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2023 erlittenen drittmaligen Myokardinfarkts
mit erneutem Stenting im August 2023. Wie Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom
31. Oktober 2023 (Beilage der Beschwerdegegnerin Nr. 3) ausführte, sei der
Beschwerdeführer seither sowohl physisch wie psychisch in einem deutlich
reduzierten Allgemeinzustand und die vorhergehende Leistungsfähigkeit habe er
bisher nicht erreichen können. Im Weiteren bestünden vor allem auch
mittlerweile vermehrt psychische Probleme einerseits bei bekannten
rezidivierenden Depressionen, andererseits nun durch den erneuten
krankheitlichen Rückfall. Somit bestehen klare Anhaltspunkte dafür, dass sich
der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zeitpunkt
der letztmaligen Rentenverfügung vom 20. Juni 2019 verschlechtert haben könnte.
Dr. med. U.___ wies ausdrücklich auf die spärlichen medizinischen
Unterlagen in Bezug auf die psychische Situation hin. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich
der psychischen Situation Abklärungsdefizite bestehen.
Aufgrund der eingereichten Unterlagen
bestehen zudem Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers auch aus kardiologischer Sicht noch vor Erlass der
angefochtenen Verfügung verschlechtert haben könnte. So geht aus dem
Austrittsbericht des Spitals R.___ vom 30. August 2023 (Beilage der
Beschwerdegegnerin Nr. 8) hervor, dass der Beschwerdeführer im August 2023 erneut
einen Myocardinfarkt erlitten hatte. Wie oben bereits ausgeführt, hielt der Hausarzt
Dr. med. T.___ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2023 fest, dass der
Beschwerdeführer seither sowohl physisch wie psychisch in einem deutlich
reduzierten Allgemeinzustand sei und er die vorhergehende Leistungsfähigkeit
bisher nicht mehr habe erreichen können.
8.5 Damit bestehen Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung des RAD. Angesichts dessen,
dass bereits geringe Zweifel an den versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen ausreichen, damit rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind, lässt sich im vorliegenden Fall die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht auf die Stellungnahmen des RAD abstützen. Da auch die
übrigen medizinischen Akten nicht ausreichen, um alleine gestützt darauf
allfällige Auswirkungen der somatischen und psychischen Erkrankungen auf die
Arbeitsfähigkeit zu beurteilen, sind aus psychiatrischer, kardiologischer,
sowie orthopädischer und / oder rheumatologischer Sicht weitere Abklärungen zu
veranlassen.
9.
9.1 Gemäss BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4
hat die Beschwerdeinstanz bei ungenügenden medizinischen Abklärungen im
Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Eine Rückweisung an den
Versicherungsträger ist zulässig, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung
einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet liegt oder wenn lediglich
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen
erforderlich ist.
9.2 Wie soeben in Erwägung II. 8
hiervor dargelegt, ist die medizinische Situation nicht beweiskräftig
abgeklärt. Wie sich die oben ausführlich beschriebenen gesundheitlichen Veränderungen
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich den
versicherungsmedizinischen Einschätzungen von Dr. med. U.___ nicht entnehmen.
Eine eingehende Auseinandersetzung mit den neu hinzugetretenen gesundheitlichen
Veränderungen fand nicht statt. Weiter wies Dr. med. U.___ darauf hin, dass
hinsichtlich der psychischen Situation nur spärliche medizinische Mitteilungen
vorhanden seien und sich anhand dieser Unterlagen kein Zumutbarkeitsprofil
erstellen lasse. Aufgrund der eingereichten Unterlagen kann zudem nicht
ausgeschlossen werden, dass es auch aus kardiologischer Sicht zu einer
Veränderung des Gesundheitszustands gekommen ist, welche in zeitlicher Hinsicht
noch vor dem Erlass der Verfügung vom 14. September 2023 eingetreten ist. Daraus
folgt, dass hinsichtlich der medizinischen Situation Abklärungsdefizite
bestehen und daher eine widerspruchsfreie und schlüssige Beurteilung, welche
Arbeiten in welchem Ausmass und Zeitpunkt dem Beschwerdeführer aufgrund der
Einschränkungen aus somatischer und psychischer Sicht zuzumuten sind, nach
derzeitiger Lage der Akten nicht möglich ist. Diese Fragen wurden von der
Beschwerdegegnerin nicht genügend abgeklärt. Die letzte eingehende Untersuchung
des Beschwerdeführers fand noch vor der rentengewährenden Verfügung vom 20.
Juni 2019 statt. Im Rahmen des hier angefochtenen Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin einzig auf die versicherungsinternen Stellungnahmen
abgestellt, welche – wie oben ausführlich dargelegt – nicht als abschliessende
Beurteilungsgrundlagen herangezogen werden können. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich vorliegend ausnahmsweise, die Angelegenheit zur
medizinischen Abklärung, insbesondere aus psychiatrischer, kardiologischer,
sowie rheumatologischer und/oder orthopädischer Sicht, an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat nach den erfolgten Abklärungen neu
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden.
Folglich ist die angefochtene Verfügung
vom 14. September 2023 aufzuheben; die dagegen erhobene Beschwerde ist im Sinne
der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen.
10.
10.1 Unter dem Gesichtspunkt des
(bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine
Sozialversicherungsleistung gilt das Aufheben einer ablehnenden Verfügung und
die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer
Beurteilung als Obsiegen der versicherten Person (BGE 132 V 215 E. 6.2 S. 235
f.). Dem Beschwerdeführer steht somit eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung, wie in der Kostennote
verlangt, auf CHF 2'130.75 festzusetzen (7.41 Stunden zum geltend
gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 zuzüglich Auslagen von CHF 57.60 und
MwSt.).
10.2. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF
600.00 zu bezahlen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 14.
September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklärungen im Sinne der
Erwägungen vornehme und hierauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'130.75 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Lazar