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Entscheid

VSBES.2023.250

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

29. August 2024Deutsch54 min

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund einer

Source so.ch

Urteil vom 29. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude

Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 12. September 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geb. [...] 1968, meldete sich am 9. April 2019 bei der

IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) aufgrund einer

Rheumaerkrankung, von Diabetes sowie einer Arthrose zum Bezug von Leistungen

(berufliche Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der

IV-Stelle [IV-Nr.] 8). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

medizinische Unterlagen ein und veranlasste – auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; IV-Nr. 18) – ein polydisziplinäres Gutachten in

den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie

sowie Neuropsychologie bei der B.___ (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020;

IV-Nr. 33.1 ff.). Gestützt darauf und nach Rücksprache mit dem RAD

(IV-Nr. 39) stellte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September

2020 eine Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 41

S. 2).

1.2 Nach erfolgtem Einwand gegen den

Vorbescheid vom 9. September 2020 (IV-Nr. 45 ff.) und erneuter

Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 49) erteilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 15. April 2021 Kostengutsprache für

Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung/persönlichem Coaching

(IV-Nr. 52) sowie am 14. September 2021 eine solche für

Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Belastbarkeitstrainings

(IV-Nr. 54). Aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers

mussten in der Folge jedoch sowohl das Coaching als auch der Arbeitsversuch

abgebrochen werden (IV-Nr. 56 f.).

1.3 Nach Einholen weiterer

Arztberichte und einer Stellungnahme des RAD (IV-Nr. 64) gab die

Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres (internistisches,

psychiatrisches, rheumatologisches, neurologisches) Verlaufsgutachten in

Auftrag (C.___-Gutachten vom 8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.).

Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 80) und

wiederholten Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Nr. 79, 91, 92) verneinte die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. September 2023 einen Anspruch des

Beschwerdeführers sowohl auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine

Invalidenrente (IV-Nr. 93; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 16. Oktober 2023 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 14 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 12. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Die Beschwerdesache sei zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens resp. zur Wahrung der

Gehörsrechte des Versicherten an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

2. b) Eventualiter: Es sei

dem Beschwerdeführer ab wann rechtens eine Invalidenrente nach Massgabe eines

Invaliditätsgrades von mindestens 40 % sowie berufliche Massnahmen

zuzusprechen, zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

2. c) Subeventualiter: Die

Beschwerdesache sei zu weiteren medizinischen und beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

2. d) Subsubeventualiter: Es

sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

8. November 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde (A.S. 33 ff.).

2.3 Mit Replik vom 1. Dezember

2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 39).

2.4 Mit Schreiben vom 20. Dezember

2023 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein (A.S. 41 f.).

2.5 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit entscheiderheblich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Für die Beurteilung eines Falles

hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung (vorliegend: 12. September 2023)

eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232,

131.

V 242 E. 2.1 S. 243).

2.2

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind

in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit seit November

2018.

geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; siehe auch IV-Nr. 12

S. 12), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach Ablauf der

einjährigen Wartezeit frühestens ab November 2019 vorliegen. Der Rentenanspruch

wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt

sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (9. April

2019; vgl. IV-Nr. 8 S. 1). Ein allfälliger Rentenanspruch könnte

Dispositiv

demnach frühestens ab 1. Oktober 2019 gegeben sein. Diese beiden Zeitpunkte

liegen vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG sowie der revidierten IVV vom

1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge, soweit die Gesetzesänderung die

hier interessierenden Leistungen betrifft, die bis 31. Dezember 2021

gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte

in ihrer Verfügung vom 12. September 2023 sowohl einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen als auch auf eine

Invalidenrente. Zur Begründung führte sie hauptsächlich aus, ihre medizinischen

Abklärungen (B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 sowie C.___-[Verlaufs-] Gutachten

vom 8. Oktober 2022) hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer seine

angestammte Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter Giessmaschine noch in einem

Pensum von 60 % zuzumuten sei. Einer körperlich leichten Tätigkeit könne

er jedoch mit einem Pensum von 80 % nachgehen. Beide eingeholten Gutachten

erfüllten die höchstrichterlichen Anforderungen, welche an den Beweiswert einer

solchen Expertise gestellt würden. Die Resultate der durchgeführten beruflichen

Eingliederungsmassnahmen vermöchten die Schlussfolgerungen der B.___-Gutachter

(recte: der C.___-Gutachter) nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Kritik des

Beschwerdeführers sei im psychiatrischen Teilgutachten des C.___ sehr wohl eine

Indikatorenprüfung vorgenommen worden. Soweit im Vorbescheidverfahren eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Verlaufsbegutachtung des C.___

geltend gemacht werde, könne dem mit Verweis auf die Stellungnahme des RAD vom

20. Juni 2023 ebenfalls nicht gefolgt werden. Sowohl das Validen- als auch

das Invalideneinkommen seien entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers

korrekt ermittelt worden. Bei einem Invaliditätsgrad von 28 % bestehe

mithin kein Rentenanspruch (vgl. A.S. 1 ff.; IV-Nr. 93).

Der Beschwerdeführer macht in formeller

Hinsicht geltend, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör verletzt. In materieller Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin den

Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie eine Verschlechterung seines

psychischen Gesundheitszustandes im Vergleich zu den Vorbegutachtungen der B.___

und des C.___ trotz entsprechender Hinweise im (von ihm im Vorbescheidverfahren

eingereichten) Bericht seiner behandelnden Psychiaterin vom 2. März 2023

nicht zureichend abgeklärt habe. Das psychiatrische Teilgutachten des C.___ sei

hinsichtlich der Diagnosestellung einer somatoformen Schmerzstörung ungenügend

und entspreche nicht der bundesgerichtlichen Indikatorenrechtsprechung. Die ihm

vom C.___ gutachterlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer

Verweistätigkeit stehe im deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den

Ergebnissen der bei ihm durchgeführten beruflichen Abklärungen. Im Rahmen des

Einkommensvergleichs habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen

ungenügend abgeklärt; bei der Ermittlung des Invalideneinkommens habe sie sich

nicht auf die aktuellste LSE-Tabelle abgestützt und zu Unrecht keinen

leidensbedingten Abzug im Umfang von mindestens 15 % gewährt (vgl.

A.S. 18 ff.).

3.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

12. September 2023 zu Recht dem Beschwerdeführer sowohl die Ausrichtung

einer Invalidenrente als auch die Gewährung von weiteren beruflichen Massnahmen

verweigert hat.

4.

Nach Art. 28

Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder

verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40 % invalid sind (lit. c).

5.

5.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf

(einschliesslich die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe,

umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das

Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von

weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter

zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

9C_407/2015 vom 22. April 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3b S. 195). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.,

134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352 ff.). So ist einem im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb

S. 353). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S.353).

6.

Der Beschwerdeführer

macht vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. So

habe die Beschwerdegegnerin beim RAD eine versicherungsinterne Stellungnahme

vom 20. Juni 2023 eingeholt, welche sich erstmals überhaupt zu von ihm neu

eingereichten Beweismitteln, insbesondere dem Bericht seiner behandelnden

Psychiaterin vom 2. März 2023, geäussert habe. Die Beschwerdegegnerin habe

alsdann auf diese Aktenbeurteilung abgestellt, diese ihm aber erst mit der

angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gebracht, so dass er keine Gelegenheit zur

Stellungnahme vor Verfügungserlass gehabt habe (vgl. A.S. 18 ff.).

6.1

6.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben

die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient

einerseits der Sachaufklärung; andererseits stellt es ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der

in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren

Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 f. mit Hinweisen). Der

Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst mithin als zentralen Teilgehalt das

Recht auf Akteneinsicht. Eine notwendige Bedingung für dessen Wahrnehmung sowie

für die Ausübung des damit in engem Zusammenhang stehenden Rechts auf Äusserung

besteht darin, dass die Behörde die Parteien davon in Kenntnis setzt, wenn sie

dem Dossier neue Akten beifügt, die für die Entscheidfindung wesentlich sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_1030/2010 vom 29. April 2011 E. 2.2,

mit Hinweisen).

6.1.2 Das Recht, angehört zu werden,

ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der

Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die

Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung

von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheids

veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders

schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt

gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer

Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage

frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne

einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und

soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.,

132 V 387 E. 5.1 S. 390; Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März

2021 E. 4.4.1 mit Hinweisen).

6.2 Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers reichte mit seiner Einwandergänzung vom 3. März 2023 bei

der Beschwerdegegnerin einen Bericht der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und

Praktische Ärztin, [...], vom 2. März 2023 sowie einen Bericht der

behandelnden Rheumatologin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine

Innere Medizin und für Rheumatologie, [...], vom 23. Februar 2023 ein und

machte insbesondere eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___ geltend (vgl.

IV-Nr. 89 S. 1 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin über das nachträgliche

Einholen einer Stellungnahme bei ihrem RAD zu den von ihm neu eingereichten

medizinischen Berichten (vgl. Aktennotizen vom 20. Juni 2023;

IV-Nr. 91 f.) vorgängig nicht informiert worden war und er diese erst

mit Zustellung der angefochtenen Verfügung einsehen konnte (vgl. IV-Nr. 93;

A.S. 1 ff.). Er hatte demnach zuvor keine Gelegenheit, dazu Stellung

zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin erklärte die beiden Stellungnahmen des RAD

vom 20. Juni 2023 zum «integrierenden Bestandteil» ihrer Verfügung vom

12. September 2023 und verneinte gestützt darauf eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das C.___

(vgl. IV-Nr. 93 S. 3; A.S. 3). Bei den beiden Aktennotizen des

RAD vom 20. Juni 2023 handelte es sich indessen nicht um eine

eigenständige fachmedizinische Einschätzung, sondern lediglich um eine

versicherungsinterne Würdigung der vom Beschwerdeführer im Rahmen des

Vorbescheidverfahrens neu eingereichten medizinischen Unterlagen. Das

rechtliche Gehör ist grundsätzlich nur dann zu gewähren, wenn die versicherungsinternen

Beurteilungen eine neue medizinische Erkenntnis enthalten oder darin neue

Befunde erhoben werden, welche den Akten bisher nicht entnommen werden können

(vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012

E. 4.2). Zugleich nahm der RAD darin aber auch zumindest im Ergebnis

erstmals zur Frage einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers Stellung. Ob in diesem Vorgehen insgesamt eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erblicken ist, braucht vorliegend jedoch

nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist doch die Angelegenheit ohnehin aus

materiellen Gründen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

(vgl. E. II. 9. nachfolgend). Damit kann auch offenbleiben, ob – so

die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 34) – eine allfällige Gehörsverletzung

im Beschwerdeverfahren einer Heilung zugänglich wäre.

7.

7.1 Die B.___ erstattete im Auftrag der Beschwerdegegnerin am

12. Juni 2020 ein polydisziplinäres Gutachten (Fachrichtungen: Allgemeine

Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie;

IV-Nr. 33.1 ff.). Dem Gutachten sind folgende Diagnosen zu entnehmen

(vgl. IV-Nr. 33.2 S. 2 f.):

Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1. Chronisches

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom

- intermittierende

Schmerzausstrahlung ins rechte Bein, am ehesten facettogen bedingt

- klinisch

ossär schmerzhaft eingeschränkte Seitneigung der LWS in beiden Richtungen

- bildgebend

Bandscheibenbulgings und Facettengelenksarthrosen L4-S1 beidseits, leichte

neuroforaminale Enge L4/5 aktuell nur links, unauffällige BWS (MRI 24.01.2020)

- klinisch-neurologisch kein

Hinweis auf sensibles oder motorisches radikuläres Ausfallsyndrom

2. Chronisch-rezidivierendes

cervikovertebrales Schmerzsyndrom

- klinisch

freie HWS-Beweglichkeiten, deutliche Schultergürtelmuskelverspannungen beidseits

- bildgebend tiefcervikale

Unkovertebralarthrosen (MRI 03.08.2018), zentrales Bandscheibenbulging C6/7 mit

leichter neuroforaminaler Enge beidseits (MRI 24.01.2020)

3. Fingerpolyarthrosen

vor allem der DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III

beidseits, beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich

- klinisch

leichtes Faustschlussdefizit rechts

- konventionell-radiologisch

beginnende Arthrosen von MCP II und III beidseits (Röntgen 15.01.2020),

MR-tomographisch Knorpelläsion am Lunatum radialseitig rechts (MRI rechts

03.09.2019)

4. Dysthymia

5. Diabetes mellitus Typ 2

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Epikondylopathia humeri radialis am

rechten Ellenbogen

2. Verkürzte dorsale

Oberschenkelmuskulatur beidseits

3. Anamnestisch mögliche

distal-symmetrische sensible Polyneuropathie

4. Minimale

bis leichte neuropsychologische Störung

Im Rahmen ihrer interdisziplinären

Beurteilung hielten die B.___-Gutachter fest, es fänden sich beim

Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am

Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand,

andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Aktuell lägen

klinisch-neurologisch keine Hinweise auf ein sensibles oder motorisches

radikuläres Ausfallsyndrom vor. Das Gesamtbild der Beschwerden des

Bewegungsapparates imponiere als eher regionäre Schmerzproblematik aufgrund

degenerativer Veränderungen am Achsenskelett und an den Händen. Es sei eher

nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik auszugehen, sondern die festzustellenden

klinischen Befundauffälligkeiten am Bewegungsapparat seien dem

achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom zuzuordnen.

Die vom Beschwerdeführer geklagten Gefühlsstörungen an den Beinen und Händen

könnten auf eine mögliche sensible Polyneuropathie, wahrscheinlich im Rahmen

des Diabetes mellitus, zurückgeführt werden, hätten aber keinen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit. In der neuropsychologischen Testung hätten sich minimale

bis leichte neuropsychologische Störungen gezeigt, welche am ehesten im Rahmen

der Schmerzen zu sehen seien. Auch der Diabetes und die in psychiatrischer

Hinsicht diagnostizierte Dysthymie könnten einen Einfluss auf die kognitiven

Fähigkeiten haben. Einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten diese

kognitiven Störungen indessen nicht. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine

Dysthymie, eine depressive Episode und eine somatoforme Schmerzstörung könnten

nicht diagnostiziert werden. Wenn der Beschwerdeführer meine, der Schmerz sei

so stark, dass er nur mit einem Pensum von 50 % arbeiten könne, sei das

nicht gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Es sei vielmehr eine

zu hohe Krankheitsüberzeugung und eine Fehleinschätzung der eigenen

Funktionsfähigkeit die Ursache. Es sei auch sicherlich so, dass das starre

Krankheitskonzept sowie die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und

mit diesem zu arbeiten, beeinflussend auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers

seien. Die Dysthymie erkläre zumindest teilweise die Müdigkeit, aber auch der

nicht gut eingestellte Diabetes, die Schmerzen und schliesslich auch das Alter

könnten diese erklären (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 1 f.).

Insgesamt sei dem Beschwerdeführer seine

bisherige körperlich äusserst belastende Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter an

einer Giessmaschine wegen den muskuloskelettalen degenerativen Veränderungen

seit Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr möglich, wobei eine

im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung als für damals plausibel

erscheine. Eine Wiederaufnahme der bisherigen, derart belastenden Tätigkeit sei

nachvollziehbarerweise bleibend nicht mehr möglich. Unter der Annahme, dass die

aktuell halbtags mit einem Pensum von 50 % ausgeübte, bereits etwas

angepasste bisherige Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls repetitiv

gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg beinhalte,

sei in dieser Tätigkeit ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen aus gesamtmedizinischer

Sicht möglich. Die Reduktion gegenüber einer vollzeitigen Tätigkeit begründe

sich mit einer vermutlich ausschliesslich stehenden und wiederholt auch

gebückte Tätigkeitsanteile beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer

Belastung und mit einem wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen.

Eine derartige Tätigkeit sei nicht vollschichtig möglich, da sie zu einer

Überbelastung führen würde. In einem zeitlich reduzierten Rahmen mit genügend Pausen

und Erholungsphasen sei diese jedoch möglich. Die Einschränkungen seien

organläsionell bedingt und unabhängig von der beim Beschwerdeführer

vorliegenden subjektiven Krankheits- und Invalidisierungsüberzeugung. In einer

seinem Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht ohne ausschliessliches

Gehen und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende

Tätigkeitsanteile, ohne repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile,

ohne besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren

mit Lasten mehr als 5-7 kg, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) bestehe

beim Beschwerdeführer aus gesamtmedizinischer Sicht eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit, wobei die Reduktion gegenüber einem Vollpensum zu begründen

sei mit einer chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im

Bereich des Bewegungsapparates mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie

mit einer gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat additiv

beziffert werden könne. Diese Einschätzung gelte ab dem Zeitpunkt der

Krankschreibungen in der bisherigen Tätigkeit, wobei die rheumatologische

Beurteilung führend sei (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.).

7.2 Die Beschwerdegegnerin liess in

der Folge auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Nr. 64 S. 2) bei der C.___

ein Verlaufsgutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie erstellen (C.___-Gutachten vom

8. Oktober 2022; IV-Nr. 76.1 ff.). Die C.___-Gutachter stellten

folgende Diagnosen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 7 f.):

Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Fingergelenkspolyarthrosen

(PIP- und DIP-Gelenke), betont Dig IV und V rechts mehr als links (ICD-10

M15.9)

- klinisch

funktionelles Defizit für den kleinen und grossen Faustschluss rechts

2. Chronisches

thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)

- leichte

Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS

- segmental

freie Bewegungsfähigkeit der BWS und LWS bei unauffälligem neurologischen

Status

- radiomorphologisch

im MRT BWS und LWS von 01/2020 diskrete Bandscheibenvorwölbungen median sowie

leichte Facettengelenksarthrosen zwischen L4-S1

- ohne

radikuläre Beteiligung

3. Chronisches

cervicovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

- klinisch freie

HWS-Bewegungsfähigkeit mit nur leicht ausgeprägten reaktiven Myogelosen im

Nacken-Schultergürtel

- radiomorphologisch

im MRT HWS von 01/2020 einzig leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7

- klinisch keine

Hinweise für cervicoradikuläre Ausfälle

4. Chronische Epicondylopathia

humeri radialis rechts (ICD-10 M77.1)

5. Anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

- Schmerzgeneralisierungs-

resp. -ausweitungstendenz (ICD-10 R52.9)

Diagnosen ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1. Nicht-stenosierende

koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25)

- keine

Stenosierung über 30 % im Koronar-CT vom 24.09.19

- kardiovaskuläre

Risikofaktoren

- Dyslipidämie,

medikamentös behandelt (ICD-10 E78.2)

- Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10

E11.9)

- Medikamentös

behandelt

- Diabetische

Polyneuropathie (ICD-10 G62.8)

- Fortgesetzter Nikotinkonsum

(ICD-10 F17.1)

In ihrer medizinischen

Gesamtbeurteilung führten die C.___-Gutachter aus, hinsichtlich des Einflusses

auf die Arbeitsfähigkeit stünden die objektivierbaren Befunde von Seiten des

Bewegungsapparates und etwas weniger die anhaltende somatoforme Schmerzstörung,

welche für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Befunde

und den objektivierbaren Befunden verantwortlich sei, im Vordergrund. Aus

somatischer Sicht objektivierbar seien Fingergelenkspolyarthrosen der PIP- und

DIP-Gelenke, eine leichte Wirbelsäulenfehlstatik bei abgeflachter mittlerer BWS

und radiomorphologisch im MRT der BWS und LWS von Januar 2020 beschriebenen

diskreten Bandscheibenvorwölbungen median, leichte Facettengelenksarthrosen

zwischen L4 bis S1 sowie ein radiomorphologisch im MRT HWS von Januar 2020

nachgewiesenes leichtes Bandscheibenbulging zwischen HWK6/7. Zudem liege

klinisch eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts vor. Weder aus

allgemeininternistischer noch neurologischer Sicht könnten Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus psychiatrischer Sicht

sei davon auszugehen, dass sich das Störungsbild einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung im Gefolge einer rheumatologischen Grunderkrankung (degenerative

Veränderung) im Sinne einer zunehmenden Schmerzausweitung entwickelt habe (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 7).

Insgesamt sei die dem Beschwerdeführer

aktuell attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit schon rein durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat

erklärt. Die leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem somatischen

Leiden adaptierten Verweistätigkeit sei durch einen erhöhten Pausenbedarf bei

chronischer Schmerzproblematik begründet. Der Beschwerdeführer könne in seiner

zuletzt ausgeübten Tätigkeit 5-6 Stunden pro Tag anwesend sein, wobei idealerweise

die Möglichkeit des Einschaltens von regelmässigen Pausen über den Tag verteilt

bestehe. Bezogen auf ein 100%-Pensum sei er seit November 2018 in der

angestammten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig bzw. zu 40 %

arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit (falls manuell dann eher

leicht und wechselbelastend, mit Lasten bis maximal 7.5 kg Tragegewicht,

idealerweise an einem ergonomisch gut eingestellten Arbeitsplatz mit der

Möglichkeit, die Arbeitsposition regelmässig selbständig zu wechseln) sei eine

tägliche Präsenzzeit von maximal 7-8 Stunden möglich, wobei eine leicht

reduzierte Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs bestehe.

Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe in einer solchen Verweistätigkeit ebenfalls

seit November 2018 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bzw. eine 20%ige

Arbeitsunfähigkeit. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers habe sich somit gegenüber der Situation gemäss B.___-Gutachten

vom 19. Juni 2020 resp. der B.___-Untersuchung vom 21. Januar 2020

nicht erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 9 f.).

8.

Vorliegend liegen somit

zwei polydisziplinäre Gutachten vor: Einerseits das polydisziplinäre Gutachten

der B.___ vom 12. Juni 2020 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin,

Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie sowie Neuropsychologie; vgl. E. II. 7.1

hiervor) und andererseits das polydisziplinäre (Verlaufs-) Gutachten der C.___

vom 8. Oktober 2022 (Fachrichtungen: Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; vgl. E. II. 7.2 hiervor). Nachfolgend

ist der Beweiswert beider Gutachten zu prüfen. Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl

das B.___-Gutachten vom 12. Juni 2020 als auch das C.___-Gutachten vom

8. Oktober 2022 grundsätzlich den rechtsprechungsgemässen Anforderungen

gerecht werden. So stammen sie von unabhängigen Fachärzten, welche den

Beschwerdeführer eingehend untersucht und die Anamnese erhoben sowie die

Vorakten studiert haben (vgl. E. II. 5.2 hiervor).

8.1 In einem ersten Schritt ist der

Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens der B.___

vom 12. Juni 2020 zu prüfen.

8.1.1 Im neurologischen Teilgutachten hielten

Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. G.___, ebenfalls

Facharzt für Neurologie, fest, es lägen ein chronisches thorakolumbales

Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie

anamnestisch nächtliche Parästhesien der Fusssohlen bei möglicher

distal-symmetrischer sensibler Polyneuropathie vor. Die seit drei Jahren

bestehende, chronifizierte Thorakolumbalgie stehe bei der Beschwerdeschilderung

im Vordergrund. Klinisch-neurologisch liessen sich aktuell keine radikulären

Ausfälle feststellen, insbesondere sei die Kraft der unteren Extremitäten

erhalten. Hinsichtlich der ulnarbetonten rechtsseitigen Unterarm-, Hand- und

Fingerschmerzen ergäben sich aus der klinischen Untersuchung und der bisherigen

elektrophysiologischen sowie bildgebenden Abklärung keine Hinweise auf eine

neurologische (Nervus Ulnaris oder radikuläre) Pathologie; die Beschwerden

seien ihres Erachtens muskuloskelettaler Genese. Hinsichtlich der (erst auf

Nachfrage) berichteten nächtlichen Parästhesien der Fusssohlen ergäben sich aus

der klinischen Untersuchung allenfalls diskrete Zeichen einer etwaigen

distal-symmetrischen, sensiblen Polyneuropathie. Als mögliche Ursache davon

käme der bekannte Diabetes mellitus in Betracht, bei fehlenden autonomen

Zeichen sei eine solche Neuropathie aus ihrer Sicht jedoch unwahrscheinlich. In

der Untersuchungssituation hätten sich Diskrepanzen zwischen den

objektivierbaren Befunden und der beklagten Symptomatik sowie eine Inkonstanz

einzelner Befunde ergeben wie bspw. des Lasègue-Zeichens, eines generalisierten

«giving-way» ohne bei Spontanbewegungen beobachtbaren Einschränkungen sowie eines

Schonhinkens ohne Korrelat in der Einzelkraftprüfung. Insgesamt sei dies als

Verdeutlichungstendenz in der Untersuchungssituation zu werten. Der

Beschwerdeführer sei in neurologischer Hinsicht bei einer allenfalls diskreten

distal-symmetrischen sensorischen Polyneuropathie ohne funktionell relevante

Auswirkungen in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit, analog zur

aktuellen, seit November 2018 ausgeübten Tätigkeit, zu 100 % arbeitsfähig.

Zur Beurteilung allfälliger funktioneller Auswirkungen des thorakolumbalen

Schmerzsyndroms sowie allfälliger Einschränkungen beim Heben von Lasten sei auf

das rheumatologische Teilgutachten verwiesen (vgl. IV-Nr. 33.3

S. 15 ff.).

Diese neurologische Beurteilung und die

gutachterlich daraus gezogenen Schlussfolgerungen vermögen zu überzeugen. Es

kann somit darauf abgestellt werden.

8.1.2 Im internistischen Teilgutachten stellte

Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als einzige

Diagnose (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einen Diabetes mellitus Typ

2. Gestützt darauf bestehe aus internistischer Sicht aufgrund der Gefahr von

Hypoglykämien eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, indem

Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder Fremdgefährdungspotenzial nicht geeignet

seien. Unter Berücksichtigung dieser Bedingungen sei keine weitere

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben (vgl. IV-Nr. 33.3

S. 40). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und gibt zu keinen

Beanstandungen Anlass.

8.1.3 Lic. phil. I.___, Fachpsychologe

für Neuropsychologie FSP, kam in seinem neuropsychologischen Fachbericht nachvollziehbar

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer – mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

– nur an einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung leide,

wahrscheinlich erklärbar im Rahmen des chronischen thorakolumbalen

Schmerzsyndroms, möglicherweise aber auch des Diabetes mellitus Typ 2 und einer

Dysthymia. Dieser Befund sei konsistent mit den akten- und eigenanamnetischen

Angaben zum Verlauf sowie der Alltagsfunktionalität. In beruflicher Hinsicht

schätze der Beschwerdeführer sein Leistungsvermögen eher als zu gering ein. Bei

einer minimalen bis leichten neuropsychologischen Störung seien nur unter

starker Belastung oder durch neuropsychologische Tests leichte Minderleistungen

feststellbar. Die Funktionsfähigkeit sei im privaten Alltag nicht eingeschränkt

und berufliche Leistungen würden in der Regel praktisch unvermindert

vollbracht. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld nicht auf. Bei Aufgaben

und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit

jedoch leicht eingeschränkt sein. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde

(Verhaltensbeobachtungen und Testergebnisse) sei die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers im angestammten Beruf im ersten Arbeitsmarkt uneingeschränkt

gegeben. Die minimalen kognitiven Defizite könnten bei einem adäquaten

Anforderungsniveau durch eine angepasste Arbeitssituation hinreichend

kompensiert werden (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 9 ff.).

8.1.4 Im rheumatologischen Teilgutachten

stellte Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für

Rheumatologie, folgende rheumatologische Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit: Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, chronisch-rezidivierendes

cervikovertebrales Schmerzsyndrom, Fingerpolyarthrosen vor allem der

DIP-Gelenke rechts mehr als links und der MCP-Gelenke II und III beidseits,

beginnende Radiokarpalarthrose rechts möglich. Als rheumatologische Diagnosen

ohne zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bescheinigte er dem

Beschwerdeführer eine Epikondylopathia humeri radialis am rechten Ellenbogen

sowie eine verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur beidseits (vgl.

IV-Nr. 33.4 S. 23).

Insgesamt fänden sich beim

Beschwerdeführer mässige bis mittelgradige degenerative Veränderungen am

Bewegungsapparat, einerseits bildgebend deutlich vor allem an der rechten Hand,

andererseits – in etwas geringerer Ausprägung – am Achsenskelett. Die

achsenskelettäre Bildgebung mache eine Wurzelreizsymptomatik tieflumbal rechts

eher unwahrscheinlich, indem sich kein wurzelkomprimierendes Korrelat in der

neu durchgeführten Schichtbildgebung der LWS identifizieren lasse. Eine ins

Bein ausstrahlende facettogene Schmerzursache sei rechts lumbal aber auch

bildmorphologisch denkbar. An der Hand fänden sich konventionell-radiologisch

wie MR-tomografisch Korrelate degenerativer Knorpelveränderungen, aber keine

Zeichen eines entzündlich-rheumatischen (z.B. Psoriasis-arthritischen) Leidens.

Das Gesamtbild der Beschwerden des Bewegungsapparates imponiere als eher

regionäre Schmerzproblematik aufgrund degenerativer Veränderungen am

Achsenskelett und an den Händen, eine konsequente Einschränkung bezüglich

Motilitätsbild, Gehen und komplexeren Bewegungsabläufen wie Schemelsteigen und

Aus- und Ankleiden scheine in der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht

vorzuliegen. Es sei eher nicht von einer generalisierten Schmerzsymptomatik

auszugehen, sondern die festzustellenden klinischen Befundauffälligkeiten seien

eher dem achsenskelettären regionären cervikalen und lumbalen Schmerzsyndrom

zuzuordnen. Die Befundaufnahme zeige Korrelate einer fixierten deutlichen

Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit teils inadäquat einschiessender Schmerzsignalisation

und mit Ausweichbewegungen, welche als Verdeutlichungskorrelat interpretierbar

seien (intensive Ausweichbewegungen bei der einfachen Lungenperkussion und bei

der Palpation der rechten Hand mit Zurückziehen und Gegeninnervieren). Weiter

bestehe ein inkonstantes Lasègue-Manöver rechts mit dazu diskrepant fehlender

Wurzelreizsymptomatik unter Ablenkung, ein inkonstantes Entlastungshinken links

mit rheumatologisch nicht völlig erklärbaren Ausweichbewegungen von Oberkörper

und Becken, welche im Rückwärtsgang nicht zuverlässig reproduzierbar seien,

sowie ein Refusement des Fersengangs und ein langsames zögerliches

Schemelsteigen, welche in Diskrepanz stünden zu den fehlenden Einschränkungen

beim Aus- und Anziehen (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 28 ff.).

Eine Arbeitsfähigkeit in der bis vor

zwei Jahren ausgeführten, körperlich äusserst belastenden Tätigkeit sei seit

Beginn der entsprechenden Krankschreibungen nicht mehr gegeben, wobei eine wie

im Jahre 2018 erfolgte Teilarbeitsfähigkeitsschreibung für damals plausibel

erscheine. Unter der Annahme, dass die aktuell halbtags mit einem Pensum von

50 % ausgeübte bereits angepasste Tätigkeit ausschliesslich stehend, allenfalls

repetitiv gebückt sei, aber kein gehäuftes Hantieren von Lasten mehr als 10 kg

beinhalte, sei bei dieser ein etwa 60%iges Arbeitsvolumen möglich. Die

Reduktion gegenüber einer Vollzeittätigkeit begründe sich mit einer vermutlich

ausschliesslich stehenden und wiederholt auch gebückte Tätigkeitsanteile

beinhaltenden Arbeit mit entsprechend achsenskelettärer Belastung und mit einem

wohl repetitiven Handeinsatz mit greifenden Bewegungen. Eine derartige

Tätigkeit sei zwar nicht vollschichtig, in einem zeitlich reduzierten Rahmen

mit genügend Pausen und Erholungsphasen jedoch möglich. In einer

leidensangepassten Tätigkeit (körperlich leicht, ohne ausschliessliches Gehen

und Stehen, ohne gebückte oder Überkopf zu verrichtende Tätigkeitsanteile, ohne

repetitiv greifende Bewegungen und ohne handbelastende Tätigkeitsanteile, ohne

besondere Anforderungen an die Feinmotorik der Hände und ohne Hantieren mit

Lasten mehr als 5-7 kg) sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen.

Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum ergebe sich aus einer gewissen

chronischen organläsionell begründbaren Schmerzsymptomatik im Bereich des

Bewegungsapparates und mit notwendiger vermehrter Erholungszeit sowie einer

gewissen Leistungsverlangsamung, die aber nicht separat beziffert werden könne.

Diese Einschätzung gelte ab Zeitpunkt der Krankschreibungen in der bisherigen

Tätigkeit (vgl. IV-Nr. 33.4 S. 31 f.).

Diese Ausführungen von Dr. med. J.___

und das von ihm gestützt darauf ermittelte Belastungsprofil samt (verbleibender,

ausschliesslich muskuloskelettär bzw. rheumatologisch bedingter)

Arbeitsfähigkeit vermögen ohne weiteres zu überzeugen und es kann darauf

abgestellt werden.

8.1.5 Dr. med. K.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in

seinem psychiatrischen Teilgutachten aus, die Konstellation aus beobachteten

und beklagten Symptomen lasse nur die Diagnose einer Dysthymia zu. Darunter

seien konstante wiederkehrende Depressionen über einen Zeitraum von mindestens

zwei Jahren gemeint, die aber nicht die Kriterien einer depressiven Episode im

Sinne von ICD-10 F32 erfüllten. Dabei erfülle der Beschwerdeführer unter den im

ICD-10 für die Dysthymia genannten Kriterien das Kriterium A und B und unter

dem Kriterium C mehrere (mindestens drei seien gefordert) Symptome. So berichte

er über Schlafstörungen und es hätten Konzentrationsschwierigkeiten,

Pessimismus und Neigung zum Weinen sowie eine verminderte Gesprächigkeit

beobachtet werden können. Die drei Hauptkriterien für eine leichte depressive

Episode seien hingegen nicht erfüllt. So sei der Beschwerdeführer nicht

durchgehend niedergeschlagen und nicht interessenlos, einzig die gesteigerte

Ermüdbarkeit wäre evtl. erfüllt. Damit wäre aber nur eines von drei Hauptkriterien

gegeben, womit die Diagnose einer Depression jedweden Schweregrades ausscheide.

Auch der klinische Eindruck untermauere, dass der Beschwerdeführer nicht

depressiv sei, er wirke eher frustriert, nörgelnd und starr in seinem Konzept,

er müsse eine halbe Rente erhalten. Zu diskutieren sei weiter eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Es fänden sich aber

organische Gründe, die den Schmerz erklärten. Dass der Beschwerdeführer meine, der

Schmerz sei so stark, dass er nur zu 50 % arbeiten könne, sei nicht

gleichbedeutend mit einer somatoformen Komponente. Ursache sei hier eine zu

hohe Krankheitsüberzeugung und eine zu hohe Fehleinschätzung der eigenen

Funktionsfähigkeit. Es sei auch sicherlich so, dass das starre

Krankheitskonzept und die fehlende Bereitschaft, Schmerz zu akzeptieren und mit

Schmerz zu arbeiten, auf die Funktionsfähigkeit des Beschwerdeführers Einfluss

nähmen. Deswegen könne eine psychotherapeutische Intervention, sollte sich der Beschwerdeführer

denn darauf einlassen können, durchaus sinnvoll sein. Die Müdigkeit sei

multifaktoriell bedingt (Diabetes, Dysthymia, Schlafstörung, Schmerz). Der

Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in seiner bisherigen Tätigkeit

als Betriebsmitarbeiter in einer Giesserei seit Beginn der Schmerzen zu 20 %

in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wofür der organisch bedingte Schmerz,

der aber psychische Auswirkungen habe wie Schlafstörungen und dadurch bedingte

Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit, eine Rolle spiele. In einer

angepassten Tätigkeit mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo und mit einer

erhöhten Pausenmöglichkeit sollte eine volle Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht erreicht werden können (vgl. IV-Nr. 33.3

S. 32 f.).

Dr. med. K.___ stellte dem

Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht – mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit – (einzig) die Diagnose einer Dysthymia.

Zu deren Herleitung verwies er sehr unspezifisch auf die vom Beschwerdeführer

(angeblich) erfüllten Diagnosekriterien A, B und C, ohne diese näher und

nachvollziehbar zu erläutern. Die Dysthymia

definierte er als konstant wiederkehrende Depressionen «über einen Zeitraum von

mindestens 2 Jahren». Da der Beschwerdeführer indessen erst ab November 2018

eine gesundheitliche Beeinträchtigung mit damit einhergehender

Arbeitsunfähigkeit geltend machte (vgl. IV-Nr. 4 S. 2; 12 S. 12;

E. II. 2.2 hiervor), die psychiatrische Untersuchung am

21. Januar 2020 stattfand und das (Gesamt-) Gutachten der B.___ am

12. Juni 2020 fertiggestellt wurde, wäre das von Dr. med. K.___ aufgestellte

Erfordernis einer wenigstens zwei Jahre andauernden depressiven Verstimmung –

welche er im Übrigen auch in der psychiatrischen Befundaufnahme nicht

feststellte (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27) – in zeitlicher Hinsicht nicht

erfüllt gewesen. Darüber hinaus nahm er in seinem Teilgutachten keine Würdigung

der neuropsychologischen Abklärungsergebnisse (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 42;

33.4 S. 1 ff.; E. II. 8.1.3 hiervor) vor, obwohl

rechtsprechungsgemäss neuropsychologische Abklärungen lediglich eine

Zusatzuntersuchung darstellen und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen

(oder allenfalls des neurologischen) Facharztes bleibt, die Arbeitsfähigkeit

unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen

(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2022 vom 27. Dezember 2022

E. 8.2.1 mit Hinweisen). Hinzu kommt schliesslich, dass Dr. med. K.___

den Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu

20 % arbeitsunfähig erachtete. Hierfür zeichnete er indessen nicht die von

ihm diagnostizierte Dysthymia verantwortlich. Vielmehr sah er den organisch

bedingten Schmerz als ursächlich an, welcher psychische Auswirkungen wie

Schlafstörungen und damit verbunden Müdigkeit, Reizbarkeit und Dünnhäutigkeit

nach sich ziehe, obwohl er das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Faktoren zuvor verneint hatte und sich in der

Untersuchung zwar eine eher leichte Reizbarkeit, nicht aber eine Erschöpfung

des Beschwerdeführers beobachten liess (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 27). In

einer angepassten Tätigkeit «mit etwas verlangsamtem Arbeitstempo mit einer

erhöhten Pausenmöglichkeit» sah er den Beschwerdeführer aus psychiatrischer

Sicht als vollschichtig arbeitsfähig an, wenngleich doch gerade das von ihm aufgestellte

Belastungsprofil auf eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in zeitlicher

Hinsicht hindeuten würde. Aus all diesen Gründen kann demnach nicht auf das

psychiatrische Teilgutachten der B.___ abgestellt werden. Daran vermag auch die

Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Praktische Ärztin und

Fachärztin für Arbeitsmedizin, vom 23. Juli 2020 nichts zu ändern, erachtete

diese doch das B.___-Gutachten vom 19. Juni 2020 insgesamt als schlüssig

und nachvollziehbar, ohne jedoch eine vertiefte Prüfung der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung sowie der einzelnen Teilgutachten vorzunehmen (vgl.

IV-Nr. 39 S. 2).

8.2

Sodann ist der

Beweiswert des polydisziplinären C.___-Gutachtens vom

8. Oktober 2022 zu prüfen:

8.2.1 Im internistischen Teilgutachten

stellte Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als

einzige internistische Diagnose (ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)

neu eine nicht-stenosierende koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25). Er führte

aus, dass in der Vergangenheit gestützt auf ein Koronar-CT vom

24. September 2019 die Diagnose einer (lediglich) asymptomatischen

koronaren Herzkrankheit mit stenosierenden Koronarplaques < 30 % und

einer normalen systolischen linksventrikulären Funktion gestellt worden sei.

Weder diese noch der (medikamentös behandelte) Diabetes mellitus Typ 2 noch die

(ebenfalls medikamentös behandelte) Dyslipidämie würden die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers einschränken (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 26). Diese

Beurteilung kann auch angesichts der erhobenen kardiologischen

Untersuchungsbefunde (unauffällige Herzauskultation und -palpation, keine

pathologischen Herzgeräusche; vgl. IV-Nr. 76.1 S. 25) ohne weiteres nachvollzogen

werden und wird vom Beschwerdeführer (zu Recht) nicht bemängelt. Auf das

internistische Teilgutachten der C.___ kann mithin abgestellt werden.

8.2.2 Im rheumatologischen

Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. N.___, Facharzt für Rheumatologie

und für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Fingergelenkspolyarthrosen, betont Dig IV und V rechts mehr als links, ein

chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom, ein chronisches cervicovertebrales

Schmerzsyndrom und eine chronische Epicondylopathia humeri radialis rechts,

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine

Schmerzgeneralisierungs- resp. Schmerzausweitungstendenz bei deutlicher

subjektiver Krankheits- und Behinderungsüberzeugung mit sekundärer

Selbstlimitierung (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 47).

Im Status hätten verschiedene Hinweise

für eine deutliche Schmerzpräsentationstendenz des Beschwerdeführers imponiert.

Seine Reaktion auf einen minimalen Palpationsdruck auf die ossären und

Weichteilstrukturen am Stamm, das Verhalten des Beschwerdeführers bei der

segmentalen Prüfung der Bewegungsfähigkeit des Achsenskelettes, die Reaktionen

bei einfachen Kraftprüfungen beim Gehen und Stehen seien somatisch orientiert

nicht zu erklären und wiesen auf eine ganz erhebliche Schmerzpräsentation mit

tendenzieller Schmerzgeneralisierung hin. Bei gutem Zureden des Gutachters habe

eine sehr gute Bewegungsprüfung der Lenden-, Brust- und Halswirbelsäule

durchgeführt werden können. Hier hätten sich keinerlei relevante

Bewegungseinschränkungen bzw. objektivierbare Dysfunktionen ergeben, was

korrelierend sei zu den altersentsprechenden Befunden in den früheren

bildgebenden Evaluationen, insbesondere zuletzt anfangs 2020. Die vom

Beschwerdeführer beklagten diffusen Beschwerden beginnend im

Nacken-Schultergürtel, welche sich in den Beckengürtel und in die unteren

Extremitäten ausdehnen würden, seien in diesem Sinne somatisch nicht eindeutig

zuzuordnen. Diesbezüglich sei von einer wesentlichen funktionellen Komponente

auszugehen. An den oberen Extremitäten bestehe an den Händen ohne Zweifel eine

Fingergelenkspolyarthrose, wie dies bereits früher dokumentiert worden sei. Vor

allem an der rechten dominanten Hand bestehe eine endphasige

Bewegungseinschränkung in Bezug auf die maximal mögliche Flexion der kleinen

Fingergelenke. Hinweise auf eine eigenständige entzündlich-rheumatische

Affektion bestünden eindeutig keine. Zusätzlich könne klinisch von einer

chronischen Epicondylopathia humeri radialis rechts ausgegangen werden. Der

gesamte detaillierte Gelenkstatus an den unteren Extremitäten sei klinisch

völlig unauffällig gewesen (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 45 f.).

Die im rheumatologischen Teilgutachten

der B.___ festgestellten Diagnosen könnten grundsätzlich bestätigt werden,

ebenso die damals festgestellten Einschränkungen der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Eine relevante Änderung des Zustands-bildes in Bezug auf

den Bewegungsapparat könne zwischen Januar 2020 bis zur aktuellen Begutachtung

nicht festgestellt werden. Die ursprünglich bis ca. 2018 ausgeübte berufliche

Tätigkeit habe gemäss Arbeitsplatzprofil sowie den aktuellen Angaben des

Beschwerdeführers einen mittelschweren bis schwer belastenden Anteil bei oft

unergonomischen Arbeitsplatzpositionen beinhaltet. Idealerweise sollte diese früher

ausgeübte Tätigkeit mit gewissen Pausen über den Tag verteilt durchgeführt

werden. Der Beschwerdeführer sei mit diesen Vorgaben seit 2018 zu 60 %

arbeitsfähig. Unter Berücksichtigung der objektivierbaren

Fingergelenkspolyarthrosen seien hingegen körperlich regelmässig mittel- oder

gar schwer belastende Tätigkeiten, welche mit manuellen Arbeiten verbunden seien,

langfristig für den Beschwerdeführer nicht mehr möglich. In einer

leidensangepassten Tätigkeit (wenn manuell dann eher leicht und

wechselbelastend, Traglast bis max. 7.5 kg, idealerweise ergonomisch gut

eingestellter Arbeitsplatz mit der Möglichkeit des regelmässigen selbständigen

Wechselns der Arbeitsposition) bestehe seit 2018 zur Gewährung von gewissen

Arbeitspausen eine um 20 % reduzierte Leistungs- und Arbeitsfähigkeit.

Grundsätzlich hätten sich im Langzeitverlauf seit der rheumatologischen

Begutachtung des B.___ im Januar 2020 bis nun im August 2022 keine relevanten

wegweisenden Veränderungen der objektivierbaren pathoanatomischen Befunde

ergeben (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 46 ff.).

Die Diagnosestellung und -herleitung

sowie die Befundaufnahme von Dr. med. N.___ deckt sich weitgehend mit derjenigen

des rheumatologischen Vorgutachters Dr. med. J.___ (vgl.

E. II. 8.1.4 hiervor). Namentlich stellte auch Dr. med. N.___

anlässlich seiner Untersuchung eine deutliche Schmerzpräsentations- bzw.

Schmerzverdeutlichungstendenz des Beschwerdeführers fest. Darüber hinaus ging

er im Ergebnis ebenfalls (unverändert) von einer Arbeitsfähigkeit von 60 %

in der (bereits teilweise angepassten) angestammten Tätigkeit sowie – bei in

den Grundzügen vergleichbarem Belastungsprofil – von einer Arbeitsfähigkeit von

80 % in einer Verweistätigkeit aus. Die Beurteilung erweist sich insgesamt

als schlüssig und nachvollziehbar und es kann darauf abgestellt werden. Daran vermag

auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte

Bericht von Dr. med. E.___ vom

23. Februar 2023 (vgl. IV-Nr. 89 S. 10 f.) nichts zu

ändern: So stellte Dr. med. E.___ darin wie letztmals im Jahre 2019 (vgl.

IV-Nr. 15 S. 4, S. 7, S. 9) unter anderem die Diagnose eines

chronifizierten weichteilrheumatischen Ganzkörperschmerzes, welche

Dr. med. N.___ mit dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der

Begutachtung vertieft diskutiert hatte (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39). Zugleich

führte sie – wie auch RAD-Ärztin Dr. med. L.___ zu Recht darauf hinwies

(vgl. IV-Nr. 91 S. 2) – aus, dass sich beim Beschwerdeführer aus

rheumatologischer Sicht seither keine relevante Verschlechterung des

Gesundheitszustandes feststellen liesse. In ihrem Bericht vom 4. Juli 2019

stufte sie den Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht für eine leichtere (Verweis-) Tätigkeit

zu 100 % arbeitsfähig ein (vgl. IV-Nr. 15 S. 1). In ihrem

Bericht vom 23. Februar 2023 erachtete sie es alsdann unter Einbezug der

«nicht streng rheumatologischen Pathologien» als durchaus plausibel, dass er

nicht mehr ganztägig eine Leistung im Umfang eines 100%-Pensums erbringen

könne, und bezeichnete eine 50%ige körperlich leichte Tätigkeit (welche der

Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit gemäss Anamneseerhebung

zwischenzeitlich ausübte [vgl. IV-Nr. 89 S. 10]) als zumutbar. Aus

dieser sehr allgemein gehaltenen und teilweise fachfremden Beurteilung lässt

sich indessen kein konkreter Arbeitsunfähigkeitsgrad ableiten. Insbesondere

ergibt sich daraus nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen der

gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. N.___ nur noch eine

Arbeitsfähigkeit von max. 50 % in einer Verweistätigkeit aufweisen würde.

8.2.3

Dr. med. O.___,

Facharzt für Neurologie, stellte in seinem neurologischen Teilgutachten in

neurologischer Hinsicht einzig Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit (Lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Beteiligung

mit Tendenz zur Schmerzgeneralisierung; Diabetische Polyneuropathie). Die

Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers würde recht diffus bleiben.

Hinsichtlich der beklagten Gelenkbeschwerden und des Wirbelsäulensyndroms werde

auf das rheumatologische Teilgutachten verwiesen. Von neurologischer Seite her

ergäben sich diesbezüglich keine zusätzlichen Aspekte, so etwa kein Anhalt für

eine neurale Beteiligung im Sinne einer radikulären Reiz- oder

Ausfallsymptomatik. Anzunehmen sei bei schwachem PSR und beidseits erloschenen

ASR eine Polyneuropathie, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit diabetischer Ätiologie

sei. Hieraus könnten leichte Störungen des Gleichgewichtes resultieren, was bei

der aktuellen Untersuchung aber noch nicht der Fall gewesen sei. Mit der

Befunderhebung im neurologischen Teilgutachten der B.___ bestehe

Übereinstimmung, die Reflexveränderungen an den Beinen würden ebenfalls

aufgeführt, aber nicht als Diagnose gelistet. Die vom Beschwerdeführer

gegenwärtig ausgeübte Tätigkeit werde als körperlich leicht bezeichnet und es

sei eine vollzeitige Präsenz möglich. In dieser sei eine Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit von 100 % gegeben. In einer leidensangepassten

Tätigkeit (keine körperlich schweren Arbeiten, ohne besondere Anforderungen an

das Gleichgewichtsvermögen) sei ebenfalls von einer vollständigen Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit auszugehen. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers hätten sich gegenüber der Situation gemäss dem B.___-Gutachten

vom 19. Juni 2020 resp. der Begutachtung vom 21. Januar 2020 nicht

erheblich verändert (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 54 ff.).

Diese Verlaufsbegutachtung

stimmt in der Befunderhebung und der (versicherungs-) medizinischen Beurteilung

ebenfalls weitgehend mit dem neurologischen Vorgutachten der Dres. med. F.___

und G.___ überein (vgl. E. II. 8.1.1 hiervor) und ist in sich

schlüssig. Sie erweist sich somit als beweiswertig.

8.2.4 Dr. med. P.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem psychiatrischen Teilgutachten

als psychiatrischer Untersuchungsbefund unter anderem fest, die Stimmungslage

des Beschwerdeführers habe sich streckenweise in einer depressiven Weise

herabgesetzt gezeigt bei einem normalen Antrieb und einer guten affektiven

Modulationsfähigkeit. Die Gedanken seien inhaltlich negativistisch gefärbt

gewesen und der Beschwerdeführer habe von Sorgen bezüglich der Zukunft

berichtet. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung über zahlreiche

körperliche Beschwerden geklagt, für welche keine in ihrer Ausprägung und

Lokalisation hinreichend erklärbaren pathoanatomischen Befunde hätten erhoben werden

können. Diagnostisch sei somit zunächst von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) auszugehen. Bezüglich der affektiven Komponente habe

der Beschwerdeführer zwar Zukunftsängste beklagt, diese seien jedoch vor einem

realen Kern und nicht als in einer Depressionserkrankung begründet anzusehen.

In der Untersuchung habe sich streckenweise allenfalls eine subdepressiv

herabgesetzte Stimmungslage gezeigt. Bei einem ansonsten völlig unauffälligen psychopathologischen

Befund sei indessen insbesondere keine Depressionserkrankung abzuleiten, zumal

der Beschwerdeführer zwar angegeben habe, dass es ihm psychisch sehr schlecht

gehe, diese subjektive Einschätzung jedoch ob der Gesamtsituation als

normalpsychologisch nachvollziehbar anzusehen sei. Das Störungsbild einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe sich im Gefolge einer

rheumatologischen Grunderkrankung im Sinne einer zunehmenden Schmerz-ausweitung

entwickelt. Hinzu kämen deutlich selbstlimitierende Tendenzen, so sehe sich der

Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von

mehr als 50 % nachzugehen. Dabei erschliesse sich jedoch nicht, auf welche

objektiven, von ihm eingeschätzten Befunde sich diese 50%ige Arbeitsfähigkeit

beziehe, zumal daneben keine Einschränkungen in der Alltagsgestaltung bestünden.

Der Beschwerdeführer habe derzeit keine ausreichenden persönlichen Ressourcen,

den psychosomatischen Anteilen der Schmerzsymptome angemessen begegnen zu

können, nicht zuletzt aufgrund einer festen Grundüberzeugung einer alleinigen organischen

Ursache seiner Beschwerden.

Er sei aus psychiatrischer Sicht in der

Lage, seiner zuletzt und aktuell ausgeübten Tätigkeit mit einem Pensum von acht

Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche nachzugehen, wobei allerdings eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 % bestehe. Diese Einschätzung ergebe

sich aus dem Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit mit

einer hohen Grundüberzeugung, nicht mit einem höheren Arbeitspensum als 50 %

arbeiten zu können, wobei auch deutliche selbstlimitierende Tendenzen in diese

Überlegung miteinzubeziehen seien. Er sei mithin in der angestammten Tätigkeit

seit mindestens der Erstellung des B.___-Gutachtens im Januar 2020 zu 80 %

arbeitsfähig. Bei dieser Arbeitsfähigkeit von 80 % in der aktuell

ausgeübten Tätigkeit, welche von wenig anstrengenden körperlichen Aufgaben

geprägt sei, sei keine gesonderte (Verweis-) Tätigkeit zu benennen, in

welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen wäre (vgl. IV-Nr. 76.1

S. 32 ff.).

Auch diese psychiatrische Beurteilung

vermag nicht zu überzeugen: Wie bei jeder geltend gemachten

gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit setzt auch bei psychischen Erkrankungen,

so auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine leistungs-,

insbesondere rentenbegründende Invalidität eine lege artis gestellte Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit voraus (BGE 143 V 409 E. 4.5.2

S. 409; Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2021 vom13. Oktober 2021

E. 4.1). Der (medizinische) Sachverständige soll die Diagnose einer

anhaltenden somatoformen Schmerzstörung so begründen, dass der Rechtsanwender

nachvollziehen kann, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich

eingehalten sind. Namentlich verlangt die entsprechende Diagnose als

«vorherrschende Beschwerde» ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz und

setzt per definitionem Beeinträchtigungen der Alltagsfunktionen voraus (BGE 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285 f. mit Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 8C_747/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2). Merkmal einer

somatoformen Schmerzstörung ist, dass sie in Verbindung mit emotionalen

Konflikten oder psychosozialen Belastungen auftritt, denen die Hauptrolle für

Beginn, Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen zukommt

(vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 299 mit Hinweisen; siehe hierzu

auch https://www.icd-code.de/icd/code/F45.40.html, letztmals besucht am 25. Juli

2024). Emotionale Konflikte sind beim Beschwerdeführer weder ersichtlich noch

zeigt Dr. med. P.___ solche in seiner Diagnoseherleitung hinreichend auf.

Darüber hinaus fehlt es auch an einem prägenden Ereignis «traumatisierenden

Ausmasses» in der Vergangenheit und berichtete der Beschwerdeführer anlässlich

der Begutachtung von einem harmonischen Verhältnis innerhalb seiner

Primärfamilie (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30) sowie einem intakten und guten

psychosozialen Umfeld mit einer harmonischen Ehe und zahlreichen sozialen

Kontakten (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 31). Allein das Vorliegen «zahlreicher

und teilweise diffuser körperlicher Beschwerden», für welche keine hinreichend

erklärbaren organischen Befunde hätten erhoben werden können (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 33), sowie einer Selbstlimitierung des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 34) vermögen demgegenüber für

sich allein noch nicht ohne weiteres eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

zu begründen. Dr. med. P.___ hielt überdies selber ausdrücklich fest, dass

beim Beschwerdeführer neben seinem 50%igen Arbeitspensum keine

Beeinträchtigungen in der Alltagsgestaltung vorlägen (vgl. IV-Nr. 76.1

S. 34). Fehlt es aber daran, sind die klassifikatorischen Voraussetzungen

einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht gegeben.

Erschwerend kommt hinzu, dass

Dr. med. P.___ die psychisch bedingte Einschränkung der Arbeits- bzw.

Leistungsfähigkeit im Umfang von 20 % sowohl in der angestammten als auch

in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht etwa mit den psychosomatischen

Anteilen der Schmerzen begründete, sondern (sehr unspezifisch) mit einer

verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit sowie einer hohen

Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung des Beschwerdeführers (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 34 f.). Im Rahmen der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung des C.___ wurde dann allerdings die Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40 % «rein durch die

objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat» erklärt, diejenige von 20 %

in einer dem somatischen Leiden adaptierten Verweistätigkeit einzig «durch

einen erhöhten Pausenbedarf bei chronischer Schmerzproblematik» (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 9). Zwar besteht häufig kein Anlass, unter

verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu

kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse

abdeckt. Die Frage, ob sich die einzelnen, aus mehreren Behinderungen

resultierenden Einschränkungsgrade summieren und wenn ja, in welchem Masse,

betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von welcher

das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2 mit Hinweisen). Vorliegend

ergeben sich jedoch aus der Konsensbeurteilung keinerlei Hinweise dafür, dass

die psychisch bedingte Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit

gesamtmedizinisch bereits in irgendeiner Form (mit-) abgebildet würde, und auch

RAD-Ärztin Dr. med. L.___ äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober

2022 nicht weiter zu diesem Umstand (vgl. IV-Nr. 79 S. 2 f.).

8.3

8.3.1 Zusammenfassend erweisen sich

somit die internistischen, neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten

der B.___ sowie des C.___ als beweiswertig. Im Rahmen der Konsensbeurteilung

der B.___ wurden die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sowohl in der

angestammten (100 %), als auch in der aktuellen teilangepassten Tätigkeit

(40 %) als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (20 %) jeweils

als «organläsionell» bedingt bezeichnet und für die Festlegung der

Gesamtarbeitsunfähigkeit ausdrücklich die rheumatologische Beurteilung als

«führend» bezeichnet (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.;

E. II. 7.1 hiervor). Es kann demnach (zumindest) in somatischer

Hinsicht mit der zusätzlichen qualitativen Einschränkung aufgrund des Diabetes

mellitus (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4; 33.3 S. 40;

E. II. 7.1 und E. II. 8.1.2 hiervor) auf das

Belastungsprofil sowie die Arbeitsunfähigkeiten gemäss der interdisziplinären

Gesamtbeurteilung des B.___ bzw. gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten von

Dr. med. J.___ abgestellt werden (vgl. IV-Nr. 33.2 S. 4 f.;

33.4 S. 31 f.; E. II. 7.1 sowie E. II. 8.1.4

hiervor). Im Rahmen der Konsensbeurteilung der C.___ wurde bisher sowohl in der

(teilweise bereits angepassten) angestammten als auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit nur die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit

(40 % angestammt sowie 20 % angepasst) eindeutig ausgewiesen (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 9; E. II. 7.2 hiervor), wobei unklar ist, ob

die im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. P.___ in psychiatrischer

Hinsicht bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit von 20 % bisher unbeachtet

blieb oder in der somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit aufgeht bzw. sich

mit dieser überlagert und falls ja, weshalb (vgl. E. II. 8.2.4 in

fine hiervor). Es kann mithin (zumindest) in somatischer Hinsicht ebenfalls auf

die Arbeitsunfähigkeiten und das Zumutbarkeitsprofil gemäss der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung der C.___ bzw. gemäss dem

rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. N.___ abgestellt werden (vgl.

IV-Nr. 76.1 S. 9; 76.1 S. 48 f.; E. II. 7.2 sowie

E. II. 8.2.2 hiervor).

Somit ergibt sich in somatischer

Hinsicht seit November 2018 in der (teilweise bereits angepassten)

angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer dem

Leiden angepassten Tätigkeit (körperlich leicht mit Gewichtslimite von max.

7.5 kg, wechselbelastend, ohne Arbeiten in gebückter Haltung oder

Überkopf, ohne Belastung der Hände und ohne besondere Anforderungen an deren

Feinmotorik, ohne Absturzgefahr oder Fremdgefährdung) eine Arbeitsfähigkeit von

80 %.

8.3.2 Dagegen ist die Diagnosestellung

und Beurteilung der (psychiatrisch bedingten) Arbeitsfähigkeit gemäss den

beiden psychiatrischen Teilgutachten der B.___ sowie des C.___ vorliegend nicht

verwertbar (vgl. E. II. 8.1.5 sowie E. II. 8.2.4 hiervor).

Auf das grundsätzlich nachvollziehbare neuropsychologische Teilgutachten der B.___

(vgl. E. II. 8.1.3 hiervor) kann schliesslich insofern (noch) nicht

abgestellt werden, als es bisher psychiatrisch noch nicht (mit-) beurteilt

worden ist.

In diesem Zusammenhang ist auch noch

Folgendes zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer befindet sich nun seit dem

4. Januar 2023 – wie sowohl von Dr. med. K.___ als auch von

Dr. med. P.___ befürwortet (vgl. IV-Nr. 33.3 S. 34; 76.1

S. 35) – erstmals in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. med. D.___.

Diese diagnostizierte bei ihm in ihrem Bericht vom 2. März 2023 eine

rezidivierende depressive Störung mit Somatisierung und intermittierenden

präsuizidalen Phasen gemischt (ICD-10 F32.1). Dabei umschrieb sie das aktuelle

Beschwerdebild als das einer mittelgradigen (depressiven) psychischen Beeinträchtigung

bei Verdacht auf komorbide psychische Störungen und erachtete den

Beschwerdeführer als gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig (vgl.

IV-Nr. 89 S. 7 ff.). Zwar kann auf diese Einschätzung ebenfalls

nicht abgestellt werden, bewertete Dr. med. D.___ ihre Diagnosestellung

doch – wie auch RAD-Ärztin med. pract. Q.___, Fachärztin für Psychiatrie

und Psychotherapie und für Neurologie, zu Recht darauf hinweist (vgl.

IV-Nr. 92 S. 1 f.) – selber als «Anfangshypothese», da der

Beurteilungszeitraum für eine klare diagnostische Einordnung zu kurz sei (vgl.

IV-Nr. 89 S. 7 f.), und sind ihre Ausführungen – da sehr

allgemein gehalten und (zu) wenig auf die konkrete Situation des

Beschwerdeführers bezogen – nur beschränkt nachvollziehbar. Dessen ungeachtet

steht zumindest gemäss der behandelnden Psychiaterin (erneut) die mögliche

Diagnose einer depressiven Erkrankung im Raum, welche Dr. med. K.___ im

Rahmen seiner (damaligen) Begutachtung – wenn auch in einer lediglich leichten

Form (Dysthymia) – bejaht (vgl. E. II. 8.1.5 hiervor), Dr. med. P.___

jedoch verneint hatte (vgl. E. II. 8.2.4 hiervor). Auch gestützt

darauf erscheint eine erneute psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers

als angezeigt.

8.4 Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, die gutachterliche Einschätzung des C.___, wonach seine Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit bloss um 20 % eingeschränkt sei, stehe im

deutlichen und nicht diskutierten Widerspruch zu den während den beruflichen

Abklärungen der Beschwerdegegnerin gewonnenen Erkenntnissen (vgl.

A.S. 22 f.), gilt es Folgendes festzuhalten:

8.4.1 Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung obliegt die abschliessende Beurteilung der sich aus einem

Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit in der

Hauptsache den ärztlichen Fachkräften. Allerdings darf den Ergebnissen

leistungsorientierter beruflicher Abklärungen nicht jegliche Aussagekraft für

die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Es wäre aber auch

nicht sachgemäss, allein auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der

Regel auf berufspraktischen Beobachtungen beruhen, die in erster Linie die

dabei erhobene, subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben.

Steht indessen eine medizinische Einschätzung der Leistungsfähigkeit in

offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während

einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem

Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person effektiv realisiert und

gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist, vermag dies

ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen und ist die

Einholung einer klärenden medizinischen Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar

(Urteile des Bundesgerichts 8C_606/2023 vom 24. April 2024 E. 4.2.1,

8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 je mit Hinweisen).

8.4.2 Die Beschwerdegegnerin erteilte

dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 14. September 2021

Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 13. September 2021 bis

am 31. Dezember 2021 im R.___, [...]. Vorgesehen war eine Tätigkeit im

technischen Bereich mit Fahrdiensten sowie kleineren Unterhalts- und

Reparaturarbeiten. Als Ziel formuliert wurde eine Pensumsteigerung um 30 %

neben der weiterhin mit einem Pensum von 50 % beim bisherigen Arbeitgeber S.___,

[...], ausgeübten Tätigkeit. Als Einstieg wurde ein Arbeitspensum von 20 %

vereinbart (vgl. IV-Nr. 53 S. 1 f., 54 S. 1 f.). Dem

Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin vom

17. November 2021 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Arbeit

im Altersheim grosse Freude bereitet habe und sein Arbeitgeber mit ihm sehr

zufrieden gewesen sei. Er sei sehr motiviert gewesen und habe über ein enormes

Fachwissen verfügt. Anfangs Oktober 2021 habe sich dann jedoch sein

Gesundheitszustand verschlechtert. Er sei kurz 100 % arbeitsunfähig

gewesen und habe anschliessend nochmals kurz versucht, zu arbeiten. Die

Beschwerden hätten erneut zugenommen und er sei dann ab dem 18. Oktober 2021

(recte: 25. Oktober 2021; vgl. IV-Nr. 55 S. 2) zu 50 % krankgeschrieben

worden. Der Arbeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber könne er wieder zu 50 %

nachgehen. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei die Eingliederungsmassnahme

abgebrochen worden. Nach Aussage des Beschwerdeführers habe ihm die Arbeit im

Pflegeheim Freude bereitet, doch lasse seine Gesundheit kein Arbeitspensum von

mehr als 50 % zu. Die Eingliederungsstelle der Beschwerdegegnerin kam

daraufhin zum Schluss, dass die Vermittelbarkeit nach praktischer Abklärung im

1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % in einer leidensangepassten

Tätigkeit gegeben sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich

deutlich verschlechtert durch die Mehrbelastung aufgrund einer Pensumsteigerung

auf 70 % (bisheriger Arbeitsplatz: 50 %, Arbeitsversuch: 20 %; vgl.

IV-Nr. 57 S. 1 f.; siehe auch IV-Nr. 56 S. 1 ff.).

8.4.3 Wie die Beschwerdegegnerin zu

Recht darauf hinweist (vgl. A.S. 2; IV-Nr. 93 S. 2), hatten die C.___-Gutachter

Kenntnis vom letztlich gescheiterten Belastbarkeitstraining des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 8, S. 16, S. 24, S. 30,

S. 40 f.). Der Arbeitsversuch umfasste ein Pensum von lediglich

20 % und wurde parallel zur vom Beschwerdeführer mit einem Pensum von

50 % bei seinem bisherigen Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit durchgeführt.

Letztere entsprach lediglich teilweise einer seinem (somatischen) Leiden angepassten

Tätigkeit. So musste er zwischenzeitlich offenbar zwar keine oder zumindest

keine schweren Lasten mehr heben und tragen, aber dennoch weiterhin

handbelastende und mutmasslich mehrheitlich stehende Verrichtungen ausführen

(vgl. IV-Nr. 76.1 S. 39; 33.3 S. 11 f.; 33.4 S. 17,

S. 31). Darüber hinaus bestand die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsversuchs

hauptsächlich aus Transportfahrten mit einem Minibus, welche jeweils in

sitzender Position zu verrichten waren (vgl. IV-Nr. 76.1 S. 30), und

erfüllte demnach das (dem rheumatologischen Leiden entsprechende) Anforderungsprofil

(vgl. E. II. 8.3.1 hiervor) ebenfalls nicht optimal. Es lassen sich

mithin daraus keine verlässlichen Rückschlüsse auf das tatsächliche

Leistungsvermögen des Beschwerdeführers ziehen. Dass die Eingliederungsstelle nach

dem vorzeitigen Abbruch des Arbeitsversuchs davon ausging, dass der

Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit lediglich in einem

Pensum von 50 % vermittelbar sei, war wohl hauptsächlich dem Umstand

geschuldet, dass er an seiner bisherigen Arbeitsstelle ja weiterhin in diesem (von

ihm frei gewählten) Arbeitspensum tätig war. Es gilt zu beachten, dass die Erkenntnisse

der Eingliederungsfachpersonen in der Regel (so auch hier) nicht auf vertieften

medizinischen Untersuchungen beruhen, sondern auf berufspraktischen

Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der

versicherten Person wiedergeben (vgl. E. II. 8.4.1 hiervor). Es kann demnach

aus der gescheiterten Eingliederungsmassnahme nicht ohne weiteres der Schluss

gezogen werden, der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit lediglich zu

50 % arbeitsfähig. Grundsätzliche Zweifel an der gutachterlichen

Einschätzung einer somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 %

in einer Verweistätigkeit werden damit nicht geweckt.

Den Feststellungen der Eingliederungsfachleute

ist aber auch zu entnehmen, dass die letztlich gescheiterten

Eingliederungsbemühungen (erneut) mitunter auf die (starre) Überzeugung des

Beschwerdeführers zurückzuführen sein dürften, nicht in der Lage zu sein,

unabhängig von der Art der Tätigkeit mehr als 50 % zu arbeiten (vgl. in

diesem Sinne auch bereits Abschlussbericht der Eingliederungsstelle der

Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2019 [IV-Nr. 13 S. 1 f.]).

Diese subjektive Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung korreliert mit den

objektivierten pathologischen Befunden weder aus rheumatologischer noch aus

neurologischer oder internistischer Sicht und stellt für sich allein noch nicht

ohne weiteres ein (invalidisierender) psychiatrischer Gesundheitsschaden dar. Angesichts

der nicht beweiswertigen psychiatrischen Teilgutachten des B.___ und der C.___

lässt sich jedoch gegenwärtig auch nicht abschliessend beurteilen, ob die

berufliche Massnahme nicht zumindest aufgrund einer psychischen Erkrankung des

Beschwerdeführers vorzeitig abgebrochen werden musste. Dieser Umstand wird im

Rahmen der erneuten psychiatrischen Begutachtung (mit) zu prüfen sein.

9. Insgesamt beruht

demnach die vorliegend angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

12. September 2023, mit welcher das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers abgewiesen wurde, auf einer unvollständigen und mangelhaften

Abklärung des relevanten medizinischen Sachverhalts. Die vom Beschwerdeführer

beantragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (vgl. A.S. 15)

erscheint vorliegend gerechtfertigt, wurde doch die Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht bisher

ungenügend abgeklärt. Die Frage, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer

gesamtmedizinisch arbeits- und leistungsfähig ist, kann mangels verlässlicher

Angaben zu seinem psychischen Gesundheitszustand nicht abschliessend beurteilt

werden. Die Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und

die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine erneute

psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers veranlasst und danach über dessen

Leistungsanspruch neu befindet. Dabei wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen

ihrer (erneuten) Abklärungen vorgängig bei der behandelnden Psychiaterin

Dr. med. D.___ einen aktuellen psychiatrischen Verlaufsbericht einzuholen

haben. Der psychiatrische Gutachter wird sich daraufhin in seinem Gutachten

unter anderem dazu sowie zum neuropsychologischen Teilgutachten der B.___ und

zu den gescheiterten beruflichen Eingliederungsmassnahmen zu äussern haben.

Anschliessend wird er – nach Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – in psychiatrischer Hinsicht eine Beurteilung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab November 2018 vorzunehmen haben. Es

wird der Beschwerdegegnerin überlassen, ob sie mittels gezielter Frage an den

psychiatrischen Gutachter oder – unter Vorlage des neu erstellten

psychiatrischen Gutachtens – mittels Rückfrage bei den somatischen Teilgutachtern

des C.___ ermitteln lässt, ob die psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (soweit

denn eine solche vorliegen sollte) zur (beweiswertig festgestellten) somatisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer Verweistätigkeit hinzuzuzählen

ist oder in dieser (teilweise) aufgeht. Bei diesem Verfahrensausgang braucht

(noch) nicht beurteilt zu werden, ob die Beschwerdegegnerin den

Einkommensvergleich korrekt vorgenommen hat. Aufgrund der Gutheissung der

Beschwerde kann ausserdem auf die Durchführung der vom Beschwerdeführer

beantragten öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl.

A.S. 15) verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_751/2019 vom

25. Februar 2020 E. 2.2).

10.

10.1 Bei diesem

Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) besteht ein Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers macht in seiner Kostennote vom 20. Dezember 2023 einen

Aufwand von total 11,28 Stunden geltend (vgl. A.S. 42). Der zu

entschädigende Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss

als Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen

ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,

die Kenntnisnahme von Verfügungen und das Einreichen der Kostennote), sowie

Kontakte mit Dritten betreffen. Der Aufwand von total 11,28 Stunden reduziert

sich um Kanzleiaufwand von insgesamt 1,69 Stunden (6 x «Brief an Klient» à 0,17

Std.; 2 x «E-Mail an T.___ Rechtsschutz AG» à 0,17 Std.; 1 x «Brief an

Versicherungsgericht» à 0,33 Std.) auf 9,59 Stunden. Zudem wird für den

nachprozessualen Aufwand bei Obsiegen praxisgemäss eine halbe Stunde

eingerechnet. Damit verbleibt ein Aufwand von 9,09 Stunden bzw. (bei einem

Stundenansatz von CHF 250.00) ein Honorar von CHF 2'272.50.

Hinsichtlich der geltend

gemachten Auslagen von insgesamt CHF 70.50 ist darauf hinzuweisen, dass

Kopien mit CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00

pro Stück (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs

[GT, BGS 615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen auf

insgesamt CHF 46.50. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7.7 %

ergibt sich somit eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'497.55.

10.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Dem

Beschwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1’000.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, als die Verfügung vom 12. September 2023 aufgehoben und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der

Erwägungen verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'497.55 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 1’000.00 wird dem Beschwerdeführer

zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen