VSBES.2023.251
Ergänzungsleistungen AHV
20. November 2023Deutsch14 min
Vermögensverzicht vor. Es sei nicht auf den Kaufpreis von CHF 501'000.00 abzustellen,
Source so.ch
Urteil vom 20. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 28. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1942 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 9. März 2023 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen (für sich und seine Ehefrau) zur Altersrente der
AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK] S. 82 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 22. August
2023 (AK S. 44 f.) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab. Zur Begründung
wurde erklärt, das anrechenbare Vermögen des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau übersteige die gesetzliche Schwelle von CHF 200'000.00. Für diese
Beurteilung war entscheidend, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht
von CHF 378'677.00 (Verkehrswert von CHF 879'677.00 minus Kaufpreis
von CHF 501'000.00), resultierend aus dem Verkauf einer Liegenschaft im
Jahr 2018, angerechnet wurde.
1.3 Der Beschwerdeführer liess am
19. September 2023 Einsprache erheben. Er machte geltend, es liege kein
Vermögensverzicht vor. Es sei nicht auf den Kaufpreis von CHF 501'000.00 abzustellen,
sondern auf die Anlagekosten, die weit höher lägen und sich auf CHF
1'055'928.00 beliefen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass aus geschäftlichen
Gründen eine Erhöhung der Hypothek notwendig gewesen sei, die nur durch den
Verkauf der Liegenschaft an die Kinder habe realisiert werden können (AK S. 42
f.).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 26.
September 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK S. 36 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 17. Oktober
2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2023 erheben (A.S.
6 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verweist
mit Schreiben vom 9. November 2023 auf die Ausführungen im Einspracheentscheid
und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 11 f.).
3. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab
März 2023 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
2.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare
Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.
2.1
Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört
auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese
Vermögensschwelle liegt bei Ehepaaren bei CHF 200'000.00 (Art. 9a Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum Reinvermögen
gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).
2.2
Einnahmen, Vermögenswerte und
gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht
und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen
angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Bei
der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist –
von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – für die Prüfung, ob ein
Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, der
Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]).
2.3
Ein Vermögensverzicht liegt
insbesondere dann vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu
rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent
des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des
Verzichts entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert
der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das
[…] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich
um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des
Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den
Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.
Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag
am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).
3.
3.1
Am 13. Juni 2018 verkaufte der
Beschwerdeführer die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft GB [...]
an seine Kinder C.___, D.___ und E.___, welche je 1/3 Miteigentum erwarben. Der
Kaufpreis wurde auf CHF 501'000.00 festgesetzt, was der Grundpfandbelastung
entsprach. Ziffer 5.9 des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags lautet wie
folgt: «Die Parteien kennen die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626
ZGB) und die Herabsetzung (Art. 527 ZGB). Die Parteien legen den
Verkehrswert für Grundbuch [...] unter sich (intern) auf CHF 910'000.00 fest
und stützen sich dabei auf die im November 2017 erfolgte Verkehrswertschatzung»
(AK S. 153 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mieteten in der
Folge die 5½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss des verkauften Hauses (vgl.
Mietvertrag vom 19. Juli 2018, gültig ab 1. Juni 2018, AK S. 119
ff.).
3.2
Die Beschwerdegegnerin prüfte
den Verkauf der Liegenschaft GB [...] unter dem Aspekt eines
Vermögensverzichts. Sie gelangte zum Ergebnis, der Verkehrswert der
Liegenschaft habe sich zum Zeitpunkt des Verkaufs auf CHF 879'677.00 belaufen.
Diese Summe wurde wie folgt hergeleitet (vgl. AK S. 66): Auf der Basis des
Katasterwerts von CHF 175'200.00 wurde (mit dem für das Jahr 2018 geltenden
Faktor von 225 %; vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen
Steuerkonferenz vom 22. März 2018; https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/kreisschreiben/KS_22_Repartitionsfaktoren_D_20180322.pdf)
der Repartitionswert für das Jahr 2018 von CHF 394'200.00 ermittelt.
Diesem wurde der mit CHF 1'365'154.00 bezifferte Realwert
gegenübergestellt, zusammengesetzt aus dem Gebäudeversicherungswert (vgl. AK S.
67) und dem Landwert. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von
CHF 879'677.00 entspricht dem Durchschnitt dieser beiden Werte. Verglichen
mit dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 resultierte ein Vermögensverzicht von
CHF 378'677.00, der über der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 liegt und
daher einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Im
Einspracheentscheid wird als «alternative Berechnung» (A.S. 4) der
Mittelwert von Katasterwert (CHF 175'200.00) und Realwert (CHF 1'365'154.00)
herangezogen, was einen Liegenschaftswert von CHF 770'177.00 und einen
Vermögensverzicht von CHF 269'177.00 ergibt.
3.3
Der Beschwerdeführer lässt
einwenden, der Realwert sei nicht mit CHF 1'365'154.00 einzusetzen,
sondern mit CHF 1'038'400.00. Diesen Realwert habe ein neutraler Schätzer am
17.
November 2017 ermittelt (vgl. Beschwerdebeilage 4). Weiter sei für die
Beurteilung des Vermögensverzichts nicht auf den Kaufpreis von CHF 501'000.00
abzustellen, sondern auf die Anlagekosten, welche sich auf CHF 1'153'690.00
beliefen. Und schliesslich seien die Hintergründe des Kaufs zu berücksichtigen:
Die Liegenschaft habe als Grundpfand für einen Kredit des Familienbetriebs (F.___)
gedient. Dieser Kredit habe erhöht werden müssen, und die kreditgebende Bank
habe der Erhöhung nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Kinder die
Liegenschaft und die Schuld übernähmen.
4.
4.1
Das Gesetz legt nicht fest, wie
der Verkehrswert zu bestimmen ist, wenn die Frage geprüft wird, ob es bei der
Veräusserung einer Liegenschaft zu einem Vermögensverzicht gekommen ist. Die
Verordnung eröffnet den Kantonen die Möglichkeit, generell den steuerlichen
Repartitionswert für massgebend zu erklären (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der
Kanton Solothurn hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Das
Bundesgericht lässt verschiedene Methoden der Wertbestimmung zu. Infrage kommt
neben einer konkreten Wertbestimmung im Einzelfall beispielsweise die Addition
des Zeitwerts des Gebäudes (ermittelt durch die kantonale Schätzungskommission)
und des Bodenwertes (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober
2013.
E. 7.1.2) oder das Abstellen auf den Mittelwert von Steuerwert und
Gebäudeversicherungswert, sofern dies nicht zu einem offensichtlich unrichtigen
Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E.
6.3.4). Diese letztere Methode findet auch Erwähnung in der seit Anfang 2023
geltenden Fassung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 3445.04.
4.2
Im Kanton Solothurn bestand eine
langjährige Praxis, wonach die Ausgleichskasse im Einzelfall eine konkrete
Verkehrswertbestimmung durch das kantonale Steueramt, Abteilung
Katasterschätzung, veranlasste. Das Versicherungsgericht hat dazu erwogen, die
Abteilung Katasterschätzung sei eine geeignete, qualifizierte Behörde und das
Gebot der Rechtsgleichheit spreche prinzipiell dafür, den Verkehrswert im
Regelfall durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen (vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 240 N 616). Wenn die Betroffenen jedoch
konkrete Gründe benennen, welche für eine abweichende Bewertung sprechen
könnten, oder wenn die prozentuale Differenz zwischen dem Ergebnis der
Schätzung und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis aussergewöhnlich hoch sei,
sei eine ergänzende konkrete Schätzung erforderlich (Urteil des Versicherungsgerichts
VSBES.2016.229 vom 6. Juni 2017, SOG 2017 Nr. 28; vgl. zum Ganzen auch Thomas Flückiger, Auswirkungen von
Verträgen auf spätere Ergänzungsleistungen, in: Verband Solothurnischer Notare,
Festschrift zum 100-Jahr-Jubiläum, 2022, S. 169 ff., 180 f.).
4.3
In jüngerer Zeit hat die Beschwerdegegnerin
diese Praxis offenbar aufgegeben. Stattdessen gelangten verschiedene Methoden
zur Anwendung. Ein in den Akten enthaltener Vermerk spricht für die Annahme, im
November 2022 sei eine Praxisfestlegung erfolgt, wonach im Regelfall der
Mittelwert von Steuerwert (Katasterwert) und Realwert (definiert als die Summe
des Gebäudeversicherungswerts und des Bodenwerts) massgebend sein soll (vgl. AK
S. 34). Die Kombination von Steuerwert und Gebäudeversicherungswert wurde vom
Bundesgericht als zulässig erachtet und wird in der WEL ausdrücklich erwähnt (vgl.
E. II. 4.1 hiervor). Das gewählte Vorgehen lässt sich im Grundsatz nicht
beanstanden, sofern der betroffenen Person der Nachweis offensteht, dass die
Methode im konkreten Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis führt. Unabhängig
vom vorliegenden Fall ist im Interesse der Rechtsgleichheit jedenfalls bei der
Bestimmung des Verkehrswerts von im Inland gelegenen Liegenschaften eine gewisse
methodische Einheitlichkeit anzustreben.
4.4
Aufgrund der Aktenlage ist davon
auszugehen, dass die am Kaufvertrag vom 13. Juni 2018 beteiligten Personen
selbst eine unabhängige Schätzung veranlasst hatten, welche den Wert der verkauften
Liegenschaft auf CHF 910'000.00 bezifferte (vgl. E. II. 3.1 hiervor).
Die Beschwerdegegnerin hat alternativ dazu zunächst eine Berechnung
vorgenommen, welche auf den Mittelwert des Steuerwerts (definiert als
Repartitionswert) und Gebäudeversicherungswert (plus Bodenwert) abstellt, was
zu einer Summe von CHF 879'677.00 führte (vgl. AK S. 66, 58 f.). Im
Einspracheentscheid wird eine neue Berechnung angestellt, welche nun den
Mittelwert von Steuerwert (definiert als Katasterwert) und Realwert (= Summe
von Gebäudeversicherungswert und Bodenwert) heranzieht. Damit resultierte ein Verkehrswert
von CHF 770'177.00. Die letztere Wertbestimmung lässt sich, wie soeben
dargelegt, nicht beanstanden und wäre jedenfalls nicht nach unten zu
korrigieren, da gemäss den Angaben im Kaufvertrag zwar eine konkrete Schätzung
veranlasst wurde, welche aber nicht zu einem tieferen, sondern mit CHF
910'000.00 vielmehr zu einem deutlich höheren Verkehrswert führte. Wird die
Summe von CHF 770'000.00 dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 gegenübergestellt,
resultiert ein Vermögensverzicht im Jahr 2018 von CHF 269'000.00. Dieser ist
erstmals auf Anfang 2020 und anschliessend jeweils auf den Beginn des
Folgejahres um CHF 10'000.00 zu reduzieren (Art. 17e ELV; E. II. 2.3
hiervor), sodass für das Jahr 2023 noch ein Verzicht von CHF 229'000.00
verbleibt. Dieser übersteigt die Schwelle von CHF 200'000.00
(E. II. 2.1 hiervor) und schliesst damit einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen aus, falls es korrekt ist, den Verkehrswert von CHF 770'000.00
mit dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 zu vergleichen.
5.
Zu prüfen bleibt das Argument,
für die Beurteilung des Vermögensverzichts sei der Verkehrswert der
Liegenschaft – der nach dem Gesagten mit mindestens CHF 770'000.00
einzusetzen ist – nicht mit dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 zu
vergleichen, sondern es seien entweder die weit höheren Anlagekosten zu
berücksichtigen oder dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auf der Liegenschaft
weiterhin eine Grundpfandschuld zugunsten eines geschäftlichen Betriebs laste.
5.1
Der Beschwerdeführer stellt sich
auf den Standpunkt, dem Verkehrswert seien die Anlagekosten gegenüberzustellen.
Diese beliefen sich auf CHF 1'153'690.00 (Verkehrswert der 1972/73
erstellten Liegenschaft [vgl. AK S. 50, 52] vor 30 Jahren
CHF 693'395.00 plus Investitionen im Jahr 1980 von CHF 190'909.00, im Jahr
2001.
von CHF 131'624.00 und im Jahr 2013 von CHF 137'762.00). Dieser
Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Entscheidend ist nicht, welche
Investitionen im Lauf der Zeit getätigt wurden, sondern welchen Wert der
Vermögenswert (hier die Liegenschaft) im Zeitpunkt der Veräusserung aufwies.
Der Verzicht liegt darin, dass der Vermögenswert nicht zu diesem Verkehrswert,
sondern zu einer geringeren Gegenleistung veräussert wird. Massgebend ist die
Gegenleistung, welche der Beschwerdeführer beim Verkauf im Juni 2018 erhielt.
5.2
5.2.1
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, bei der Beurteilung des Vermögensverzichts müsse der wirtschaftliche
Hintergrund des Verkaufs berücksichtigt werden. Das von der Familie geführte
Geschäft habe einen Kapitalbedarf aufgewiesen, der durch eine Erhöhung der
Hypothek habe gedeckt werden müssen. Die kreditgebende Bank habe dieser
Erhöhung nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Liegenschaft auf die Kinder
des Beschwerdeführers übertragen werde. Der Kaufvertrag enthält dazu unter
Ziffer 3.2 die folgenden Ausführungen: «Der auf GB [...] lastende Papier-Schuldbrief
in der 5. Pfandstelle per CHF 75'000.00 ist zurzeit belehnt. Gemäss Schreiben
vom 7. Mai 2018 der Gläubigerin […] ist die F.___ Schuldnerin der
entsprechenden Hypothek. Durch die Übernahme von GB [...] wird die Kaufspartei
somit neue Pfanddargeberin und duldet das entsprechende Schuldverhältnis
zwischen der F.___ und der [Bank]. Die Kaufspartei bestätigt, über die
Bedeutung und Tragweite eines Drittpfandverhältnisses von der Urkundsperson
aufgeklärt worden zu sein.» (AK S. 156).
5.2.2
Die Liegenschaft GB [...] war
Dispositiv
demnach vor dem Verkauf mit einem nachrangigen Grundpfandrecht belastet,
welches der Sicherstellung eines Kredits an eine juristische Person, die F.___,
diente. Es handelte sich also bereits vor dem Verkauf um ein Drittpfand. Dieses
Grundpfandrecht blieb auch nach dem Verkauf weiterhin bestehen. Der Wert des
Grundstücks wird durch diese Drittpfandsituation in dem Sinne beeinträchtigt,
als theoretisch die Möglichkeit besteht, dass die Schuldnerin in
wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, so dass die Eigentümer die
Verbindlichkeit der Gesellschaft begleichen müssen, wenn sie eine Verwertung
der Liegenschaft vermeiden wollen. Ergänzungsleistungsrechtlich können lediglich
Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des
Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu
rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). Dies
wäre hier der Fall, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund der
wirtschaftlichen Lage der F.___ ernsthaft damit gerechnet werden musste, diese werde
die Schuld oder die Zinsen nicht bedienen können. Dafür bestehen jedoch keine
Anhaltspunkte. Vielmehr besteht das Geschäft weiterhin fort. Die F.___ wurde inzwischen
in G.___ umbenannt. Gleichzeitig schieden der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau aus der Gesellschaft aus. Diese wurde durch drei Personen, darunter
zwei der drei Kinder des Beschwerdeführers (eines der Kinder amtet als
Vorsitzende mit Einzelunterschrift), übernommen (vgl. Handelsregistereintrag [...];
www.zefix.ch). Dem Internet-Auftritt ist zu entnehmen, dass Anfang 2023 ein
zweiter Standort in [...] eröffnet wurde, was – ebenso wie die übrigen Angaben
auf der Website – für die Annahme spricht, es handle sich um ein
prosperierendes Geschäft (vgl. [...]). Der wirtschaftliche Hintergrund des
Kaufvertrags vom 13. Juni 2018 entspricht demnach nicht einer reinen Drittpfandbestellung,
denn deren Weiterführung für den Familienbetrieb lag auch im Interesse
jedenfalls von zwei der drei Personen, welche die Liegenschaft erwarben. Von
der Übernahme eines Drittpfandes, mit dessen Beanspruchung ernsthaft gerechnet
werden musste, kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher
zu Recht davon abgesehen, das Drittpfand als zusätzliche Leistung der Käufer zu
betrachten, und die Gegenleistung, welche dem Verkehrswert gegenüberzustellen
ist, mit dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 gleichgesetzt.
6. Zusammenfassend hat die
Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs
am 13. Juni 2018 zu Recht auf (mindestens) CHF 770'000.00 beziffert.
Korrekt war es auch, die von den Käufern erbrachte Gegenleistung mit dem
Kaufpreis von CHF 501'000.00, entsprechend der durch die Käufer übernommenen
direkten Grundpfandschuld (1. bis 4. Pfandstelle; vgl. Kaufvertrag S. 3
und 4; AK S. 155 f.), gleichzusetzen. Der anzurechnende Vermögensverzicht
beläuft sich damit auch im Jahr 2023 noch auf eine Summe von mehr als
CHF 200'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Wittwer