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Entscheid

VSBES.2023.251

Ergänzungsleistungen AHV

20. November 2023Deutsch14 min

Vermögensverzicht vor. Es sei nicht auf den Kaufpreis von CHF 501'000.00 abzustellen,

Source so.ch

Urteil vom 20. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 28. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1942 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 9. März 2023 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen (für sich und seine Ehefrau) zur Altersrente der

AHV an (Akten der Ausgleichskasse [AK] S. 82 ff.).

1.2 Mit Verfügung vom 22. August

2023 (AK S. 44 f.) lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab. Zur Begründung

wurde erklärt, das anrechenbare Vermögen des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau übersteige die gesetzliche Schwelle von CHF 200'000.00. Für diese

Beurteilung war entscheidend, dass dem Beschwerdeführer ein Vermögensverzicht

von CHF 378'677.00 (Verkehrswert von CHF 879'677.00 minus Kaufpreis

von CHF 501'000.00), resultierend aus dem Verkauf einer Liegenschaft im

Jahr 2018, angerechnet wurde.

1.3 Der Beschwerdeführer liess am

19. September 2023 Einsprache erheben. Er machte geltend, es liege kein

Vermögensverzicht vor. Es sei nicht auf den Kaufpreis von CHF 501'000.00 abzustellen,

sondern auf die Anlagekosten, die weit höher lägen und sich auf CHF

1'055'928.00 beliefen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass aus geschäftlichen

Gründen eine Erhöhung der Hypothek notwendig gewesen sei, die nur durch den

Verkauf der Liegenschaft an die Kinder habe realisiert werden können (AK S. 42

f.).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 26.

September 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK S. 36 ff.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 17. Oktober

2023 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. September 2023 erheben (A.S.

6 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verweist

mit Schreiben vom 9. November 2023 auf die Ausführungen im Einspracheentscheid

und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 11 f.).

3. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die Zeit ab

März 2023 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

2.

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare

Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.

2.1

Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört

auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer Vermögensschwelle liegt. Diese

Vermögensschwelle liegt bei Ehepaaren bei CHF 200'000.00 (Art. 9a Abs. 1

lit. b des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Zum Reinvermögen

gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG).

2.2

Einnahmen, Vermögenswerte und

gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen

angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Bei

der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist –

von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – für die Prüfung, ob ein

Vermögensverzicht im Sinne von Artikel 11a Absatz 2 ELG vorliegt, der

Verkehrswert massgebend (vgl. Art. 17a Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]).

2.3

Ein Vermögensverzicht liegt

insbesondere dann vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu

rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 Prozent

des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Höhe des

Verzichts entspricht der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert

der Gegenleistung (Art. 17c ELV). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das

[…] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich

um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des

Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den

Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.

Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag

am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e ELV).

3.

3.1

Am 13. Juni 2018 verkaufte der

Beschwerdeführer die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft GB [...]

an seine Kinder C.___, D.___ und E.___, welche je 1/3 Miteigentum erwarben. Der

Kaufpreis wurde auf CHF 501'000.00 festgesetzt, was der Grundpfandbelastung

entsprach. Ziffer 5.9 des öffentlich beurkundeten Kaufvertrags lautet wie

folgt: «Die Parteien kennen die Bestimmungen über die Ausgleichung (Art. 626

ZGB) und die Herabsetzung (Art. 527 ZGB). Die Parteien legen den

Verkehrswert für Grundbuch [...] unter sich (intern) auf CHF 910'000.00 fest

und stützen sich dabei auf die im November 2017 erfolgte Verkehrswertschatzung»

(AK S. 153 ff.). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mieteten in der

Folge die 5½-Zimmerwohnung im Erdgeschoss des verkauften Hauses (vgl.

Mietvertrag vom 19. Juli 2018, gültig ab 1. Juni 2018, AK S. 119

ff.).

3.2

Die Beschwerdegegnerin prüfte

den Verkauf der Liegenschaft GB [...] unter dem Aspekt eines

Vermögensverzichts. Sie gelangte zum Ergebnis, der Verkehrswert der

Liegenschaft habe sich zum Zeitpunkt des Verkaufs auf CHF 879'677.00 belaufen.

Diese Summe wurde wie folgt hergeleitet (vgl. AK S. 66): Auf der Basis des

Katasterwerts von CHF 175'200.00 wurde (mit dem für das Jahr 2018 geltenden

Faktor von 225 %; vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen

Steuerkonferenz vom 22. März 2018; https://www.steuerkonferenz.ch/downloads/kreisschreiben/KS_22_Repartitionsfaktoren_D_20180322.pdf)

der Repartitionswert für das Jahr 2018 von CHF 394'200.00 ermittelt.

Diesem wurde der mit CHF 1'365'154.00 bezifferte Realwert

gegenübergestellt, zusammengesetzt aus dem Gebäudeversicherungswert (vgl. AK S.

67) und dem Landwert. Der von der Beschwerdegegnerin herangezogene Betrag von

CHF 879'677.00 entspricht dem Durchschnitt dieser beiden Werte. Verglichen

mit dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 resultierte ein Vermögensverzicht von

CHF 378'677.00, der über der Vermögensschwelle von CHF 200'000.00 liegt und

daher einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst. Im

Einspracheentscheid wird als «alternative Berechnung» (A.S. 4) der

Mittelwert von Katasterwert (CHF 175'200.00) und Realwert (CHF 1'365'154.00)

herangezogen, was einen Liegenschaftswert von CHF 770'177.00 und einen

Vermögensverzicht von CHF 269'177.00 ergibt.

3.3

Der Beschwerdeführer lässt

einwenden, der Realwert sei nicht mit CHF 1'365'154.00 einzusetzen,

sondern mit CHF 1'038'400.00. Diesen Realwert habe ein neutraler Schätzer am

17.

November 2017 ermittelt (vgl. Beschwerdebeilage 4). Weiter sei für die

Beurteilung des Vermögensverzichts nicht auf den Kaufpreis von CHF 501'000.00

abzustellen, sondern auf die Anlagekosten, welche sich auf CHF 1'153'690.00

beliefen. Und schliesslich seien die Hintergründe des Kaufs zu berücksichtigen:

Die Liegenschaft habe als Grundpfand für einen Kredit des Familienbetriebs (F.___)

gedient. Dieser Kredit habe erhöht werden müssen, und die kreditgebende Bank

habe der Erhöhung nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Kinder die

Liegenschaft und die Schuld übernähmen.

4.

4.1

Das Gesetz legt nicht fest, wie

der Verkehrswert zu bestimmen ist, wenn die Frage geprüft wird, ob es bei der

Veräusserung einer Liegenschaft zu einem Vermögensverzicht gekommen ist. Die

Verordnung eröffnet den Kantonen die Möglichkeit, generell den steuerlichen

Repartitionswert für massgebend zu erklären (Art. 17a Abs. 6 ELV). Der

Kanton Solothurn hat jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Das

Bundesgericht lässt verschiedene Methoden der Wertbestimmung zu. Infrage kommt

neben einer konkreten Wertbestimmung im Einzelfall beispielsweise die Addition

des Zeitwerts des Gebäudes (ermittelt durch die kantonale Schätzungskommission)

und des Bodenwertes (Urteil des Bundesgerichts 9C_396/2013 vom 15. Oktober

2013.

E. 7.1.2) oder das Abstellen auf den Mittelwert von Steuerwert und

Gebäudeversicherungswert, sofern dies nicht zu einem offensichtlich unrichtigen

Ergebnis führt (Urteil des Bundesgerichts 8C_849/2008 vom 16. Juni 2009 E.

6.3.4). Diese letztere Methode findet auch Erwähnung in der seit Anfang 2023

geltenden Fassung der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen

Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), Rz. 3445.04.

4.2

Im Kanton Solothurn bestand eine

langjährige Praxis, wonach die Ausgleichskasse im Einzelfall eine konkrete

Verkehrswertbestimmung durch das kantonale Steueramt, Abteilung

Katasterschätzung, veranlasste. Das Versicherungsgericht hat dazu erwogen, die

Abteilung Katasterschätzung sei eine geeignete, qualifizierte Behörde und das

Gebot der Rechtsgleichheit spreche prinzipiell dafür, den Verkehrswert im

Regelfall durch dieselbe Behörde bestimmen zu lassen (vgl. auch Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur

AHV/IV, 3. Auflage 2021, S. 240 N 616). Wenn die Betroffenen jedoch

konkrete Gründe benennen, welche für eine abweichende Bewertung sprechen

könnten, oder wenn die prozentuale Differenz zwischen dem Ergebnis der

Schätzung und dem tatsächlich erzielten Kaufpreis aussergewöhnlich hoch sei,

sei eine ergänzende konkrete Schätzung erforderlich (Urteil des Versicherungsgerichts

VSBES.2016.229 vom 6. Juni 2017, SOG 2017 Nr. 28; vgl. zum Ganzen auch Thomas Flückiger, Auswirkungen von

Verträgen auf spätere Ergänzungsleistungen, in: Verband Solothurnischer Notare,

Festschrift zum 100-Jahr-Jubiläum, 2022, S. 169 ff., 180 f.).

4.3

In jüngerer Zeit hat die Beschwerdegegnerin

diese Praxis offenbar aufgegeben. Stattdessen gelangten verschiedene Methoden

zur Anwendung. Ein in den Akten enthaltener Vermerk spricht für die Annahme, im

November 2022 sei eine Praxisfestlegung erfolgt, wonach im Regelfall der

Mittelwert von Steuerwert (Katasterwert) und Realwert (definiert als die Summe

des Gebäudeversicherungswerts und des Bodenwerts) massgebend sein soll (vgl. AK

S. 34). Die Kombination von Steuerwert und Gebäudeversicherungswert wurde vom

Bundesgericht als zulässig erachtet und wird in der WEL ausdrücklich erwähnt (vgl.

E. II. 4.1 hiervor). Das gewählte Vorgehen lässt sich im Grundsatz nicht

beanstanden, sofern der betroffenen Person der Nachweis offensteht, dass die

Methode im konkreten Einzelfall zu einem unangemessenen Ergebnis führt. Unabhängig

vom vorliegenden Fall ist im Interesse der Rechtsgleichheit jedenfalls bei der

Bestimmung des Verkehrswerts von im Inland gelegenen Liegenschaften eine gewisse

methodische Einheitlichkeit anzustreben.

4.4

Aufgrund der Aktenlage ist davon

auszugehen, dass die am Kaufvertrag vom 13. Juni 2018 beteiligten Personen

selbst eine unabhängige Schätzung veranlasst hatten, welche den Wert der verkauften

Liegenschaft auf CHF 910'000.00 bezifferte (vgl. E. II. 3.1 hiervor).

Die Beschwerdegegnerin hat alternativ dazu zunächst eine Berechnung

vorgenommen, welche auf den Mittelwert des Steuerwerts (definiert als

Repartitionswert) und Gebäudeversicherungswert (plus Bodenwert) abstellt, was

zu einer Summe von CHF 879'677.00 führte (vgl. AK S. 66, 58 f.). Im

Einspracheentscheid wird eine neue Berechnung angestellt, welche nun den

Mittelwert von Steuerwert (definiert als Katasterwert) und Realwert (= Summe

von Gebäudeversicherungswert und Bodenwert) heranzieht. Damit resultierte ein Verkehrswert

von CHF 770'177.00. Die letztere Wertbestimmung lässt sich, wie soeben

dargelegt, nicht beanstanden und wäre jedenfalls nicht nach unten zu

korrigieren, da gemäss den Angaben im Kaufvertrag zwar eine konkrete Schätzung

veranlasst wurde, welche aber nicht zu einem tieferen, sondern mit CHF

910'000.00 vielmehr zu einem deutlich höheren Verkehrswert führte. Wird die

Summe von CHF 770'000.00 dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 gegenübergestellt,

resultiert ein Vermögensverzicht im Jahr 2018 von CHF 269'000.00. Dieser ist

erstmals auf Anfang 2020 und anschliessend jeweils auf den Beginn des

Folgejahres um CHF 10'000.00 zu reduzieren (Art. 17e ELV; E. II. 2.3

hiervor), sodass für das Jahr 2023 noch ein Verzicht von CHF 229'000.00

verbleibt. Dieser übersteigt die Schwelle von CHF 200'000.00

(E. II. 2.1 hiervor) und schliesst damit einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen aus, falls es korrekt ist, den Verkehrswert von CHF 770'000.00

mit dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 zu vergleichen.

5.

Zu prüfen bleibt das Argument,

für die Beurteilung des Vermögensverzichts sei der Verkehrswert der

Liegenschaft – der nach dem Gesagten mit mindestens CHF 770'000.00

einzusetzen ist – nicht mit dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 zu

vergleichen, sondern es seien entweder die weit höheren Anlagekosten zu

berücksichtigen oder dem Umstand Rechnung zu tragen, dass auf der Liegenschaft

weiterhin eine Grundpfandschuld zugunsten eines geschäftlichen Betriebs laste.

5.1

Der Beschwerdeführer stellt sich

auf den Standpunkt, dem Verkehrswert seien die Anlagekosten gegenüberzustellen.

Diese beliefen sich auf CHF 1'153'690.00 (Verkehrswert der 1972/73

erstellten Liegenschaft [vgl. AK S. 50, 52] vor 30 Jahren

CHF 693'395.00 plus Investitionen im Jahr 1980 von CHF 190'909.00, im Jahr

2001.

von CHF 131'624.00 und im Jahr 2013 von CHF 137'762.00). Dieser

Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden: Entscheidend ist nicht, welche

Investitionen im Lauf der Zeit getätigt wurden, sondern welchen Wert der

Vermögenswert (hier die Liegenschaft) im Zeitpunkt der Veräusserung aufwies.

Der Verzicht liegt darin, dass der Vermögenswert nicht zu diesem Verkehrswert,

sondern zu einer geringeren Gegenleistung veräussert wird. Massgebend ist die

Gegenleistung, welche der Beschwerdeführer beim Verkauf im Juni 2018 erhielt.

5.2

5.2.1

Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, bei der Beurteilung des Vermögensverzichts müsse der wirtschaftliche

Hintergrund des Verkaufs berücksichtigt werden. Das von der Familie geführte

Geschäft habe einen Kapitalbedarf aufgewiesen, der durch eine Erhöhung der

Hypothek habe gedeckt werden müssen. Die kreditgebende Bank habe dieser

Erhöhung nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Liegenschaft auf die Kinder

des Beschwerdeführers übertragen werde. Der Kaufvertrag enthält dazu unter

Ziffer 3.2 die folgenden Ausführungen: «Der auf GB [...] lastende Papier-Schuldbrief

in der 5. Pfandstelle per CHF 75'000.00 ist zurzeit belehnt. Gemäss Schreiben

vom 7. Mai 2018 der Gläubigerin […] ist die F.___ Schuldnerin der

entsprechenden Hypothek. Durch die Übernahme von GB [...] wird die Kaufspartei

somit neue Pfanddargeberin und duldet das entsprechende Schuldverhältnis

zwischen der F.___ und der [Bank]. Die Kaufspartei bestätigt, über die

Bedeutung und Tragweite eines Drittpfandverhältnisses von der Urkundsperson

aufgeklärt worden zu sein.» (AK S. 156).

5.2.2

Die Liegenschaft GB [...] war

Dispositiv

demnach vor dem Verkauf mit einem nachrangigen Grundpfandrecht belastet,

welches der Sicherstellung eines Kredits an eine juristische Person, die F.___,

diente. Es handelte sich also bereits vor dem Verkauf um ein Drittpfand. Dieses

Grundpfandrecht blieb auch nach dem Verkauf weiterhin bestehen. Der Wert des

Grundstücks wird durch diese Drittpfandsituation in dem Sinne beeinträchtigt,

als theoretisch die Möglichkeit besteht, dass die Schuldnerin in

wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten könnte, so dass die Eigentümer die

Verbindlichkeit der Gesellschaft begleichen müssen, wenn sie eine Verwertung

der Liegenschaft vermeiden wollen. Ergänzungsleistungsrechtlich können lediglich

Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des

Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu

rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 S. 314). Dies

wäre hier der Fall, wenn im Zeitpunkt des Verkaufs aufgrund der

wirtschaftlichen Lage der F.___ ernsthaft damit gerechnet werden musste, diese werde

die Schuld oder die Zinsen nicht bedienen können. Dafür bestehen jedoch keine

Anhaltspunkte. Vielmehr besteht das Geschäft weiterhin fort. Die F.___ wurde inzwischen

in G.___ umbenannt. Gleichzeitig schieden der Beschwerdeführer und seine

Ehefrau aus der Gesellschaft aus. Diese wurde durch drei Personen, darunter

zwei der drei Kinder des Beschwerdeführers (eines der Kinder amtet als

Vorsitzende mit Einzelunterschrift), übernommen (vgl. Handelsregistereintrag [...];

www.zefix.ch). Dem Internet-Auftritt ist zu entnehmen, dass Anfang 2023 ein

zweiter Standort in [...] eröffnet wurde, was – ebenso wie die übrigen Angaben

auf der Website – für die Annahme spricht, es handle sich um ein

prosperierendes Geschäft (vgl. [...]). Der wirtschaftliche Hintergrund des

Kaufvertrags vom 13. Juni 2018 entspricht demnach nicht einer reinen Drittpfandbestellung,

denn deren Weiterführung für den Familienbetrieb lag auch im Interesse

jedenfalls von zwei der drei Personen, welche die Liegenschaft erwarben. Von

der Übernahme eines Drittpfandes, mit dessen Beanspruchung ernsthaft gerechnet

werden musste, kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher

zu Recht davon abgesehen, das Drittpfand als zusätzliche Leistung der Käufer zu

betrachten, und die Gegenleistung, welche dem Verkehrswert gegenüberzustellen

ist, mit dem Kaufpreis von CHF 501'000.00 gleichgesetzt.

6. Zusammenfassend hat die

Beschwerdegegnerin den Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt des Verkaufs

am 13. Juni 2018 zu Recht auf (mindestens) CHF 770'000.00 beziffert.

Korrekt war es auch, die von den Käufern erbrachte Gegenleistung mit dem

Kaufpreis von CHF 501'000.00, entsprechend der durch die Käufer übernommenen

direkten Grundpfandschuld (1. bis 4. Pfandstelle; vgl. Kaufvertrag S. 3

und 4; AK S. 155 f.), gleichzusetzen. Der anzurechnende Vermögensverzicht

beläuft sich damit auch im Jahr 2023 noch auf eine Summe von mehr als

CHF 200'000.00, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ausschliesst.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Wittwer