VSBES.2023.252
medizinische Massnahme
6. Januar 2025Deutsch22 min
ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt hätten. Die
Source so.ch
Urteil vom 6. Januar 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch
Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel
(Verfügung vom 19. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 2012 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) leidet an einer mittelgradigen
sensorineuralen Schwerhörigkeit. Am 17. November 2022 wurde sie von ihren
Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug eines
Hilfsmittels (Hörgeräteversorgung) angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte
nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Hörgeräteversorgung mit Verfügung vom 19. September 2023 ab. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, in der Schweiz wohnhafte
Staatsangehörige der Türkei hätten gemäss dem Sozialversicherungsabkommen
zwischen der Schweiz und der Türkei Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie
unmittelbar vor dem Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität
ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt hätten. Die
leistungsspezifische Invalidität trete ein, wenn die Massnahme erstmals
objektiv angezeigt sei. Gemäss den Angaben der Eltern sei die Hörschädigung der
im November 2012 in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerin erst im
Kindergarten in der Türkei festgestellt worden; dort habe erstmals eine
Hörgeräteanpassung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei am 7. April
2022 erneut in die Schweiz eingereist. Die Versorgung mit Hörgeräten sei bereits
vor der Unterstellung in die Invalidenversicherung objektiv angezeigt gewesen.
Zum Zeitpunkt des Eintritts der leistungsspezifischen Invalidität seien die
Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Nur die Vermutung, dass eine Hörminderung
bereits postpartal bestanden haben könnte, genüge nicht, um die
Leistungspflicht der IV zu begründen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine
Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 35; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 20. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 5 ff.):
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
19. September 2023 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Hörgeräteversorgung zu
übernehmen.
3. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere sei ein umfassender
medizinischer Bericht zur Ursache und Zeitpunkt der vorgelegenen
Schwerhörigkeit einzuholen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MwSt.).
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
24. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 25 f.).
2.3. Mit Replik vom 16. Februar
2024 lässt die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren festhalten (A.S. 30 f.).
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom
18. März 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 34 f.).
2.5 Am 3. April 2024 reicht die
Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein. Diese wird in der Folge
der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu gestellt (A.S. 39).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die streitige Summe erreicht diese
Grenze nicht (vgl. E. II. 2.4 hiernach). Das vorliegende
Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.
2.
2.1
Gemäss Art. 9 Ziff. 2
des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale
Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) steht minderjährigen Kindern türkischer
Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie
unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens
eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der
Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und
dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt
haben.
2.2
Nach Art. 4 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kann die
Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs
auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide
oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die
Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind
(lit. b). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf
Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Die
Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln
(Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
Der Versicherte hat im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die
Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur
Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-
und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21
Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität
für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat
aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf
solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).
2.3
Der Bundesrat hat die ihm
übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG
abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des
Innern (EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51)
erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die
versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die
Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge
notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).
2.4
Den Anspruch auf Hörgeräte bei
Schwerhörigkeit hat das EDI in Ziffer 5.07 des Anhangs zur HVI geregelt. Danach
besteht ein solcher Anspruch, wenn das Hörvermögen durch ein solches Gerät
namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit
der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine
Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein
früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine
wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch
Fachpersonen abzugeben.
In Ziff. 5.07.3 HVI Anhang ist die
Hörgeräteversorgung für Kinder unter 18 Jahren geregelt. Der Höchstbetrag für
die apparative Versorgung und die Nachbetreuung beträgt CHF 2'830.00 bei
monauraler Versorgung und CHF 4'170.00 bei binauraler Versorgung,
inklusive Mehrwertsteuer. Die Kostenvergütung kann höchstens alle sechs Jahre
beantragt werden; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist
möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.
2.5
Laut Rz. 1002 des
Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe
von Hilfsmitteln (KHMI) gilt bei Hilfsmitteln die Invalidität als eingetreten,
wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung notwendig macht
und ein Eingliederungsziel gemäss Art. 21 IVG erfüllt. Die
Kinderversorgung, insbesondere für Kleinkinder, erfolgt in Zusammenarbeit eines
anerkannten Pädakustikers mit einer pädoaudiologischen Stelle. Kindern unter 18
Jahren dürfen Hörgeräte nur durch vom BSV anerkannte Pädakustiker angepasst
werden (Rz. 2059 KHMI).
2.6
Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61
lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die
im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1
S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet
werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018
E. 3.1. mit Hinweis).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung mit vorliegend
angefochtener Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die im Jahr 2012
in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin sei türkische Staatsangehörige und
am 7. April 2022 erneut in die Schweiz eingereist. Die Versorgung mit
Hörgeräten sei bereits vor der Unterstellung in die Invalidenversicherung
objektiv angezeigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der
leistungsspezifischen Invalidität seien die Voraussetzungen nicht erfüllt,
weshalb kein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung bestehe. Nur die Vermutung,
dass eine Hörminderung bereits postpartal bestanden haben könnte, genüge nicht,
um die Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu begründen (IV-Nr. 35;
A.S. 1 ff.).
3.1.2
Die Beschwerdeführerin lässt
demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die
Kosten für die Hörgeräteversorgung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;
insbesondere sei ein umfassender medizinischer Bericht zur Ursache und zum
Zeitpunkt der vorgelegenen Schwerhörigkeit einzuholen. Zur Begründung wird im
Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 im
Kantonsspital [...] geboren und habe bis im Frühjahr 2015 in der Schweiz
gelebt. Im Jahr 2015 sei die Familie in die Türkei umgezogen und im Frühjahr
2022.
mit der Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz eingereist. Die
Beschwerdeführerin leide an einer beidseitig mittelgradig sensorineuralen
Schwerhörigkeit und müsse mit Hörgeräten versorgt werden. Seit dem Jahr 1999
führten die Spitäler standardmässig bei Neugeborenen ein Hörscreening durch.
Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Dieses Hörscreening
habe erste Auffälligkeiten aufgewiesen. Weitere pädaudiologische Abklärungen
(BERA-Test) seien veranlasst worden. Der BERA-Test sei in der Folge zweimal
erfolglos durchgeführt worden, weil die Beschwerdeführerin zu unruhig für einen
verlässlichen Test gewesen sei. Im Schreiben des Kantonsspitals [...] vom
18.
Juli 2014 halte Dr. med. C.___ fest, dass aufgrund bisheriger
audiometrischer Untersuchungen eine unklare Hörsituation vorliege. Daher sei
die Indikation für einen BERA-Test in Sedation angezeigt gewesen. Die Eltern
der Beschwerdeführerin hätten sich damals gegen die Sedierung entschieden. Eine
weitere Abklärung des Hörvermögens sei ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin sei
kurz darauf in die Türkei gereist. Im Alter von ca. sechs Jahren sei sie in der
Türkei eingeschult worden, im Kindergarten sei auf eine
Sprachentwicklungsstörung aufmerksam gemacht worden. Daraufhin sei sie erneut
einer Untersuchung des Hörvermögens unterzogen worden. Dabei sei festgestellt
worden, dass sie an einer beidseitigen mittelgradigen sensorineuralen
Schwerhörigkeit leide. Im Frühjahr 2022 sei die Familie in die Schweiz
eingereist. Am 11. November 2022 habe sie bei der IV-Stelle Solothurn ein
Gesuch um Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung gestellt. Mit vorliegend
angefochtener Verfügung sei ihr Gesuch abgewiesen worden. Die
Beschwerdegegnerin halte daran fest, dass ihre Schwerhörigkeit erst in der
Türkei eingetreten sei und die erstmalige Versorgung mit Hörgeräten in der
Türkei habe stattfinden müssen. Die leistungsspezifische Invalidität sei nicht
in der Schweiz eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen
für die Hörgeräteversorgung nicht erfüllt seien. Es gelte jedoch zu beachten,
dass die für die Hörgeräteversorgung vorliegende spezifische Invalidität der
Zeitpunkt des Vorliegens der Schwerhörigkeit sei, welche die
Hörgeräteversorgung notwendig mache. Es sei vorliegend fraglich, zu welchem
Zeitpunkt die Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin erstmals vorgelegen
habe. Diese sei im Alter von 2 und 3 Monaten zweimal vergeblich zu einem
BERA-Test erschienen. Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Juli
2023.
halte Dr. med. D.___ fest, dass eine Hörminderung bei der
Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt vor der Ausreise habe vorliegen
können, dies, obwohl sie unvollständig dokumentiert sei. Die trotz fehlender
Dokumentation von ihr erwogene Möglichkeit, dass eine Hörbehinderung bereits
postpartal vorgelegen haben könnte, müsse entsprechend gewichtet werden.
Gestützt auf diese Verdachtsmomente müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass die im Alter von etwa 6 Jahren diagnostizierte
Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin bereits bei der Geburt vorgelegen
haben müsse. Eine weitere Abklärung könnte Aufschluss darüber geben, ob die
Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin bereits bei der Geburt vorgelegen
habe. Die Beschwerdegegnerin hätte einen umfassenden medizinischen Bericht mit
entsprechenden Abklärungen, welche auch die pränatalen Ursachen berücksichtige,
veranlassen müssen. Wäre der Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt
worden, so hätte die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangen müssen, dass die
zwar erst im Kindergarten diagnostizierte beidseitige mittelgradige
Schwerhörigkeit bereits bei der Geburt bestanden haben musste. Eine
Hörgeräteversorgung wäre somit bereits in den beiden ersten Lebensjahren
angezeigt gewesen, als die Beschwerdeführerin noch in der Schweiz wohnhaft
gewesen sei. Damit würde sie die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 2 des
Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei erfüllen und
hätte damit einen Anspruch auf Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung durch
die Invalidenversicherung (A.S. 5 ff.).
3.1.3
In ihrer Beschwerdeantwort weist
die Beschwerdegegnerin darauf hin, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe
lediglich die Möglichkeit, dass die Hörminderung bereits postpartal bestanden
habe. Damit sei das im Sozialversicherungsprozess geltende Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Vielmehr stehe mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Invalidität in Bezug auf die
Hörgeräteversorgung erst in der Türkei eingetreten sei. Damit seien die
versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (A.S. 25 f.).
3.1.4
Mit Replik lässt die
Beschwerdeführerin noch ausführen, ausschlaggebend im vorliegenden Fall sei
nicht, wann die Höreinschränkung entdeckt worden sei, sondern zu welchem
Zeitpunkt beim Kind der Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung tatsächlich
erstmalig vorgelegen habe. Bei der Beschwerdeführerin müsse bereits bei Geburt
eine Höreinschränkung vorgelegen haben (A.S. 30 f.).
3.2
Im vorliegenden Fall leidet die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an einer beidseitig mittelgradig
sensorineuralen Schwerhörigkeit und muss deswegen mit Hörgeräten versorgt
werden. Vorliegend ist der Zeitpunkt strittig, wann die für die Hörgeräteversorgung
spezifische Invalidität eingetreten ist. Aus den vorliegend ins Recht gelegten
Akten ergibt sich Folgendes:
3.2.1
Im Bericht des Kantonsspitals [...],
Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 21. März 2013 bzw. 18. Juli
2014.
hielt Dr. med. C.___, Oberarzt, fest, bei der Patientin bestehe
aufgrund der bisherigen audiometrischen Untersuchung eine unklare Hörsituation.
Aus diesem Grund sei die Indikation für eine BERA in Sedation gegeben.
Relevante kardiopulmonale Erkrankungen, Allergien oder ein schweres OSAS bestünden
nicht. Es werde um die Planung und das Aufgebot der Patientin zur BERA in
Sedation in der Kinderklinik ersucht (IV-Nr. 32; Beschwerdebeilage [BB]
4).
3.2.2
Dem Bericht des Kantonsspitals [...],
Klinik für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie (PD Dr. med. D.___, Oberärztin
mbF, Audiologie/Phoniatrie/Neurootologie) vom 28. November 2022 können die
Hauptdiagnosen «Mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit» und «Audiogen
bedingte Sprachentwicklungsproblematik, Zweisprachigkeit» entnommen werden. Zur
Anamnese wurde angegeben, es werde berichtet, dass die aktuelle
Hörgeräteversorgung etwa drei Jahre alt sei. Diese sei in der Türkei
vorgenommen worden. Das Hörgerät könne hier nicht eingestellt werden. Die
Hörgeräte-Erstversorgung sei mit vier Jahren erfolgt. Es sei auch eine
audiopädagogische Förderung eingeleitet worden. Mit Beginn der Corona-Zeit sei
eine Logopädie geplant gewesen, die aber dann nicht mehr stattgefunden habe.
Mit vier Jahren sei auch eine Adenoidektomie erfolgt ohne Parazentese oder
Paukenröhrcheneinlage. Eine Hörtestung sei bereits in Olten erfolgt und habe
eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit ergeben. Die binaurale
Testung ohne Hörgerät habe eine Sprachverständlichkeit bei 70 dB, mit
Hörgeräten bei 50 dB ergeben. Die Sprachentwicklung sei in beiden Sprachen
(Türkisch, Deutsch) eingeschränkt, aber im Türkischen deutlich besser. Die
Ergebnisse der Testung des schulpsychologischen Dienstes seien nicht verfügbar.
Zusammenfassend könne zu den erhobenen Befunden gesagt werden, dass bei der
Patientin eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit vorliege. Die
Hörgeräteversorgung sei im Prinzip angemessen, jedoch sei eine
Hörgeräte-Neuversorgung zeitnah erforderlich. Unklar sei, ob es sich um eine
stationäre oder progrediente Hörminderung handle. Es sei erforderlich, dass in
einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren halbjährlich ein Hörtest durchgeführt
würden. Im Weiteren liege bei der Patientin auch eine Aufmerksamkeitsproblematik
vor, die dringend therapeutisch angegangen werden müsse (IV-Nr. 9
S. 2 ff.).
3.2.3
Im Schreiben des Kantonsspitals [...]
Klinik für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie, zu Handen der Beschwerdegegnerin
vom 10. Juli 2023 führte Dr. med. D.___ aus, bei der Vorstellung
hätten die Eltern der Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen, dass sie im
Jahr 2013 in der HNO am Kantonsspital [...] vorstellig gewesen seien. Auch sei
die Diagnosezeit für die sensorineurale Schwerhörigkeit mit etwa vier Jahren in
der Türkei benannt worden. Unterlagen aus der Türkei zu diesem Zeitpunkt seien
nicht vorhanden. Dem Schreiben aus dem Jahr 2013 sei zu entnehmen, dass es
einen weiteren Abklärungsbedarf bei unklarer Hörsituation gegeben habe. Das
Kind sei dazu in die Kinderklinik zugewiesen worden, da zu diesem Zeitpunkt die
Sedierungen noch nicht in der HNO stattgefunden hätten. Eine Abklärung sei dort
wohl nicht erfolgt, da die Eltern die Sedierung nicht hätten durchführen lassen
wollen. Weitere Unterlagen seien leider nicht mehr vorhanden. Es sei somit
möglich, dass die Hörminderung bereits postpartal bestanden habe (IV-Nr. 29
S. 1 f.;BB 7).
4.
4.1
Wie erwähnt, gilt bei
Hilfsmitteln die Invalidität dann als eingetreten (Art. 4 Abs. 2
IVG), wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung mit einem
solchen Gerät notwendig macht und ein Eingliederungsziel gemäss Art. 21
IVG erfüllt (KHMI, Rz. 1002; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dieser
Zeitpunkt braucht nicht mit jenem der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit
übereinzustimmen. Die Invalidität kann so lange nicht als eingetreten
betrachtet werden, als die materiellen Voraussetzungen nicht (allesamt) erfüllt
sind, um die beantrage Leistung zu erhalten. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist
nicht an einen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad geknüpft; es braucht aber
immer eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Versorgung
mit dem fraglichen Behelf erfordert, wozu nötigenfalls ärztliche Angaben
einzuholen sind (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, S. 220 f. Rz. 12 f.). Im
vorliegenden Fall ist aufgrund der (oben unter E. II. 3.2 hiervor)
wiedergegebenen ärztlichen Unterlagen erstellt und im Übrigen unbestritten,
dass die im November 2012 im Kantonsspital [...] geborene Beschwerdeführerin
unter einer mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit leidet und eine
audiogen bedingte Sprachentwicklungsproblematik besteht. Zu welchem Zeitpunkt
dieser Gesundheitsschaden eintrat, d.h. wann die sensorineurale Schwerhörigkeit
objektiv erstmals eine Hörgeräteversorgung notwendig machte, ist aufgrund der
vorliegenden ärztlichen Berichte unklar. In der Stellungnahme der behandelnden
Fachärztin, Dr. med. D.___, wurde zur Anamnese angegeben, es sei berichtet
worden, dass die in der Türkei vorgenommene Hörgeräteversorgung etwa drei Jahre
alt sei (IV-Nr. 9 S. 2). Dies entspricht den Angaben der Eltern der
Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter erstmals im April 2019 mit Hörgeräten
versorgt worden sei (IV-Nr. 9 S. 1). Gemäss den von der erwähnten Fachärztin
gemachten weiteren Angaben zur Anamnese erfolgte die Hörgeräte-Erstversorgung
der im Jahr 2012 geborenen Beschwerdeführerin jedoch bereits mit vier Jahren,
d.h. im Jahr 2016. Es sei auch eine audiopädagogische Förderung eingeleitet
worden und mit dem Beginn der Corona-Zeit sei eine Logopädie geplant gewesen,
die dann aber nicht stattgefunden habe. Im Alter von vier Jahren sei auch eine
Adenoidektomie (Entfernung der Rachenmandeln) ohne Parazentese oder
Paukenröhrcheneinlage erfolgt (IV-Nr. 9 S. 2; vgl. E. II. 3.2.2
hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 weist Dr. med. D.___
schliesslich darauf hin, die Diagnosezeit für die sensorineurale
Schwerhörigkeit sei mit etwa vier Jahren in der Türkei angegeben worden.
Unterlagen aus der Türkei zu diesem Zeitpunkt seien nicht vorhanden. Ausser dem
Schreiben von Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2013 (vgl. E. II. 3.2.1
hiervor) seien auch keine weiteren Unterlagen für die Zeit vor der Ausreise in
die Türkei mehr vorhanden. Es sei somit möglich, dass die Hörminderung bereits
postpartal bestanden habe (IV-Nr. 29 S. 1; vgl. E. II. 3.2.3
hiervor). Aufgrund dieser unklaren medizinischen Situation wäre die
Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen in medizinischer
Hinsicht vorzunehmen, da aufgrund der vorliegenden Angaben der behandelnden Fachärztin
durchaus Anhaltspunkte bestehen, dass bereits postpartal, das heisst ab Geburt,
eine massgebliche Hörschädigung der Beschwerdeführerin bestanden haben könnte
Dispositiv
und demnach bereits damals allenfalls eine Versorgung mit Hörgeräten
erforderlich gewesen wäre. Mangels Durchführung der hierfür erforderlichen
Abklärung (BERA-Test in Sedation) kann die Frage des Zeitpunkts des Eintritts
der für die Hörgeräteversorgung vorliegenden spezifischen Invalidität nicht zuverlässig
beantwortet werden.
4.2 Die vorerwähnten Angaben der
behandelnden Fachärztin werden erhärtet durch den von der Beschwerdegegnerin im
Vorbescheidverfahren beigezogenen Bericht des Kantonsspitals [...], zu Handen
der Kinderklinik vom 21. März 2013 bzw. 18. Juli 2014, worin der
damals behandelnde Oberarzt Dr. med. C.___ darauf hinwies, bei der
Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der bisherigen audiometrischen Untersuchung
eine unklare Hörsituation, weshalb eine Indikation für eine BERA in Sedation
gegeben sei (IV-Nr. 32 S. 1; BB 4; vgl. E. II. 3.2.1
hiervor). Bei der Hirnstammaudiometrie oder BERA handelt es sich um eine
HNO-ärztliche Untersuchungsmethode zur Aufdeckung von Hörstörungen. Dabei
werden mittels akustischer Signale (z.B. in Form von Klickgeräuschen)
definierte Hörreize über einen Kopfhörer abgegeben und im Rahmen eines EEG über
Elektroden das Antwortpotential abgeleitet und aufsummiert. Die Messung der
durch die akustischen Reize hervorgerufenen Potentiale (Hirnströme) erlaubt die
Erkennung von Hörstörungen. Das Verfahren wird ebenfalls als Hörscreening bei
Neugeborenen angewendet, da hier keine subjektiven Angaben erhoben werden
können. Gegebenenfalls wird das Verfahren unter Narkose durchgeführt (vgl.
https://flexikon.doccheck.com/de/Hirnstammaudiometrie). Gemäss den Ausführungen
in der Beschwerde konnte der BERA-Test bei der Beschwerdeführerin im Alter von
2 und 3 Monaten zweimal nicht durchgeführt worden, weil sie zu unruhig für
einen verlässlichen Test gewesen sei; sie habe sich bewegt und Geräusche
gemacht. Dies habe die Ärzte veranlasst, einen BERA-Test in Sedation anzuordnen,
was von den Eltern jedoch abgelehnt worden sei. Weitere Untersuchungen seien
nicht erfolgt (vgl. Beschwerde, S. 3 und 5). Gestützt auf die Angaben des
damaligen behandelnden Facharztes des Kantonsspitals [...], Dr. med. C.___,
aus dem Jahr 2013 und die aktuelle Einschätzung durch die behandelnde
Fachärztin Dr. med. D.___, wonach das Bestehen einer Hörminderung bereits
postpartal möglich sei, bestehen durchaus Hinweise, dass eine relevante
Höreinschränkung der Beschwerdeführer bereits nach ihrer Geburt bestanden haben
könnte, als sie noch in der Schweiz wohnte. Unbestrittenermassen erfolgte die
Ausreise in die Türkei erst im Frühjahr 2015. Bleiben erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellung
bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen
noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. E. II. 2.6
hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorliegend ins Recht gelegten medizinisch
Unterlagen nicht gesagt werden, die Invalidität der Beschwerdeführerin in Bezug
auf die Hörgeräteversorgung sei überwiegend wahrscheinlich erst in der Türkei
eingetreten. Es ist in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes Sache der
Beschwerdegegnerin, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018
E. 3.2. mit Hinweis).
4.3 Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht
hinreichend abgeklärt. Sie ist damit ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43
Abs. 1 ATSG nicht genügend nachgekommen, was eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die
vorliegende Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt ermittle.
Dazu hat sie ein medizinisches Gutachten zu veranlassen, welches sämtliche in
Frage kommenden Ursachen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Schwerhörigkeit
mitberücksichtigt, wobei allenfalls noch vorhandene medizinische Unterlagen
behandelnder Ärzte aus der Zeit nach der Geburt der Beschwerdeführerin
beizuziehen sind. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese
allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Eine solche
Konstellation liegt hier bezüglich des Eintritts der Invalidität der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die notwendige Hörgeräteversorgung vor. Anschliessend
ist darüber neu zu entscheiden.
5.
5.1 Die Rückweisung der Sache an die
Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als
anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende
Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
5.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin
macht in ihrer Kostennote vom 3. April 2024 einen Zeitaufwand von 16.9
Stunden und einen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde, somit einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 4’571.70, geltend (A.S. 37). Der in
dieser Höhe geltend gemachte Zeitaufwand ist für den vorliegend zu
beurteilenden in Bezug auf Aufwand und Schwierigkeit durchschnittlichen Fall
als übersetzt anzusehen. Der für das Redigieren der Replik vom 14. Februar
2024 geltend gemachte Aufwand von drei Stunden erscheint angesichts der nur gut
eine Seite umfassenden Replik (vgl. A.S. 30 f.) als zu hoch, zumal bereits
für das Verfassen der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 ein vergleichsweise
hoher, aber noch vertretbarer Zeitwand von sieben Stunden berücksichtigt wird. Der
für die Replik geltend gemachte Zeitaufwand ist daher um zwei Stunden auf eine
Stunde zu reduzieren. Der Stundenansatz für die für den Schweizerischen
Gehörlosenbund handelnde Juristin ist auf CHF 125.00 festzusetzen. Dies
ergibt einen zu berücksichtigenden Zeitaufwand von insgesamt 895 Minuten oder
14.9 Stunden. Auslagen werden nicht geltend gemacht. Damit beläuft sich
die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 2'013.35 (Honorar von CHF 1'862.50
und Mehrwertsteuer [8.1 %] von CHF 150.85).
6. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der
Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 19. September
2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne
der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Hörgeräteversorgung neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'013.35 (inkl.
MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser