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Entscheid

VSBES.2023.252

medizinische Massnahme

6. Januar 2025Deutsch22 min

ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt hätten. Die

Source so.ch

Urteil vom 6. Januar 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ gesetzlich vertreten durch B.___, hier vertreten durch

Schweizerischer Gehörlosenbund SGB-FSS

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilfsmittel

(Verfügung vom 19. September 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 2012 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) leidet an einer mittelgradigen

sensorineuralen Schwerhörigkeit. Am 17. November 2022 wurde sie von ihren

Eltern bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug eines

Hilfsmittels (Hörgeräteversorgung) angemeldet (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1).

Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) lehnte

nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Hörgeräteversorgung mit Verfügung vom 19. September 2023 ab. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, in der Schweiz wohnhafte

Staatsangehörige der Türkei hätten gemäss dem Sozialversicherungsabkommen

zwischen der Schweiz und der Türkei Anspruch auf Hilfsmittel, wenn sie

unmittelbar vor dem Eintritt der leistungsspezifischen Invalidität

ununterbrochen während mindestens eines Jahres in der Schweiz gewohnt hätten. Die

leistungsspezifische Invalidität trete ein, wenn die Massnahme erstmals

objektiv angezeigt sei. Gemäss den Angaben der Eltern sei die Hörschädigung der

im November 2012 in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerin erst im

Kindergarten in der Türkei festgestellt worden; dort habe erstmals eine

Hörgeräteanpassung stattgefunden. Die Beschwerdeführerin sei am 7. April

2022 erneut in die Schweiz eingereist. Die Versorgung mit Hörgeräten sei bereits

vor der Unterstellung in die Invalidenversicherung objektiv angezeigt gewesen.

Zum Zeitpunkt des Eintritts der leistungsspezifischen Invalidität seien die

Voraussetzungen somit nicht erfüllt. Nur die Vermutung, dass eine Hörminderung

bereits postpartal bestanden haben könnte, genüge nicht, um die

Leistungspflicht der IV zu begründen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine

Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung (IV-Nr. 35; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 20. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 5 ff.):

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

19. September 2023 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin die Kosten für die Hörgeräteversorgung zu

übernehmen.

3. Eventualiter sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und zu weiteren Sachverhaltsabklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insbesondere sei ein umfassender

medizinischer Bericht zur Ursache und Zeitpunkt der vorgelegenen

Schwerhörigkeit einzuholen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MwSt.).

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

24. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 25 f.).

2.3. Mit Replik vom 16. Februar

2024 lässt die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren festhalten (A.S. 30 f.).

2.4 Mit Instruktionsverfügung vom

18. März 2024 wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat (A.S. 34 f.).

2.5 Am 3. April 2024 reicht die

Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Kostennote ein. Diese wird in der Folge

der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zu gestellt (A.S. 39).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichterin über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die streitige Summe erreicht diese

Grenze nicht (vgl. E. II. 2.4 hiernach). Das vorliegende

Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

2.

2.1

Gemäss Art. 9 Ziff. 2

des Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale

Sicherheit (SR 0.831.109.763.1) steht minderjährigen Kindern türkischer

Staatsangehörigkeit, die in der Schweiz wohnen, ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung zu, wenn sie

unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens

eines Jahres in der Schweiz gewohnt haben. Minderjährigen Kindern steht der

Anspruch auf solche Massnahmen ausserdem zu, wenn sie in der Schweiz wohnen und

dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt

haben.

2.2

Nach Art. 4 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) kann die

Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs

auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

Laut Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide

oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die

Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind

(lit. b). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf

Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben

oder in den Aufgabenbereich (Art. 8 Abs. 2 IVG). Die

Eingliederungsmassnahmen bestehen u.a. in der Abgabe von Hilfsmitteln

(Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

Der Versicherte hat im Rahmen einer vom

Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die

Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur

Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus-

und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Art. 21

Abs. 1 Satz 1 IVG). Der Versicherte, der infolge seiner Invalidität

für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für

die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat

aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf

solche Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 2 IVG).

2.3

Der Bundesrat hat die ihm

übertragene Kompetenz zur Bezeichnung der im Rahmen von Art. 21 IVG

abzugebenden Hilfsmittel durch Art. 14 Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des

Innern (EDI) subdelegiert, welches seinerseits die Verordnung über die Abgabe

von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51)

erlassen hat. Im Anhang zur HVI werden die Hilfsmittel aufgezählt. Die

versicherte Person hat Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die

Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge

notwendig sind (Art. 2 Abs. 1 HVI).

2.4

Den Anspruch auf Hörgeräte bei

Schwerhörigkeit hat das EDI in Ziffer 5.07 des Anhangs zur HVI geregelt. Danach

besteht ein solcher Anspruch, wenn das Hörvermögen durch ein solches Gerät

namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit

der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine

Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein

früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine

wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch

Fachpersonen abzugeben.

In Ziff. 5.07.3 HVI Anhang ist die

Hörgeräteversorgung für Kinder unter 18 Jahren geregelt. Der Höchstbetrag für

die apparative Versorgung und die Nachbetreuung beträgt CHF 2'830.00 bei

monauraler Versorgung und CHF 4'170.00 bei binauraler Versorgung,

inklusive Mehrwertsteuer. Die Kostenvergütung kann höchstens alle sechs Jahre

beantragt werden; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist

möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.

2.5

Laut Rz. 1002 des

Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe

von Hilfsmitteln (KHMI) gilt bei Hilfsmitteln die Invalidität als eingetreten,

wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung notwendig macht

und ein Eingliederungsziel gemäss Art. 21 IVG erfüllt. Die

Kinderversorgung, insbesondere für Kleinkinder, erfolgt in Zusammenarbeit eines

anerkannten Pädakustikers mit einer pädoaudiologischen Stelle. Kindern unter 18

Jahren dürfen Hörgeräte nur durch vom BSV anerkannte Pädakustiker angepasst

werden (Rz. 2059 KHMI).

2.6

Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61

lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die

im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,

sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1

S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend

wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

je mit Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die

Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Bleiben

jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet

werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018

E. 3.1. mit Hinweis).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hörgeräteversorgung mit vorliegend

angefochtener Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die im Jahr 2012

in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin sei türkische Staatsangehörige und

am 7. April 2022 erneut in die Schweiz eingereist. Die Versorgung mit

Hörgeräten sei bereits vor der Unterstellung in die Invalidenversicherung

objektiv angezeigt gewesen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der

leistungsspezifischen Invalidität seien die Voraussetzungen nicht erfüllt,

weshalb kein Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung bestehe. Nur die Vermutung,

dass eine Hörminderung bereits postpartal bestanden haben könnte, genüge nicht,

um die Leistungspflicht der Invalidenversicherung zu begründen (IV-Nr. 35;

A.S. 1 ff.).

3.1.2

Die Beschwerdeführerin lässt

demgegenüber geltend machen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die

Kosten für die Hörgeräteversorgung zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zur

weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

insbesondere sei ein umfassender medizinischer Bericht zur Ursache und zum

Zeitpunkt der vorgelegenen Schwerhörigkeit einzuholen. Zur Begründung wird im

Wesentlichen dargelegt, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2012 im

Kantonsspital [...] geboren und habe bis im Frühjahr 2015 in der Schweiz

gelebt. Im Jahr 2015 sei die Familie in die Türkei umgezogen und im Frühjahr

2022.

mit der Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz eingereist. Die

Beschwerdeführerin leide an einer beidseitig mittelgradig sensorineuralen

Schwerhörigkeit und müsse mit Hörgeräten versorgt werden. Seit dem Jahr 1999

führten die Spitäler standardmässig bei Neugeborenen ein Hörscreening durch.

Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen. Dieses Hörscreening

habe erste Auffälligkeiten aufgewiesen. Weitere pädaudiologische Abklärungen

(BERA-Test) seien veranlasst worden. Der BERA-Test sei in der Folge zweimal

erfolglos durchgeführt worden, weil die Beschwerdeführerin zu unruhig für einen

verlässlichen Test gewesen sei. Im Schreiben des Kantonsspitals [...] vom

18.

Juli 2014 halte Dr. med. C.___ fest, dass aufgrund bisheriger

audiometrischer Untersuchungen eine unklare Hörsituation vorliege. Daher sei

die Indikation für einen BERA-Test in Sedation angezeigt gewesen. Die Eltern

der Beschwerdeführerin hätten sich damals gegen die Sedierung entschieden. Eine

weitere Abklärung des Hörvermögens sei ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin sei

kurz darauf in die Türkei gereist. Im Alter von ca. sechs Jahren sei sie in der

Türkei eingeschult worden, im Kindergarten sei auf eine

Sprachentwicklungsstörung aufmerksam gemacht worden. Daraufhin sei sie erneut

einer Untersuchung des Hörvermögens unterzogen worden. Dabei sei festgestellt

worden, dass sie an einer beidseitigen mittelgradigen sensorineuralen

Schwerhörigkeit leide. Im Frühjahr 2022 sei die Familie in die Schweiz

eingereist. Am 11. November 2022 habe sie bei der IV-Stelle Solothurn ein

Gesuch um Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung gestellt. Mit vorliegend

angefochtener Verfügung sei ihr Gesuch abgewiesen worden. Die

Beschwerdegegnerin halte daran fest, dass ihre Schwerhörigkeit erst in der

Türkei eingetreten sei und die erstmalige Versorgung mit Hörgeräten in der

Türkei habe stattfinden müssen. Die leistungsspezifische Invalidität sei nicht

in der Schweiz eingetreten, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen

für die Hörgeräteversorgung nicht erfüllt seien. Es gelte jedoch zu beachten,

dass die für die Hörgeräteversorgung vorliegende spezifische Invalidität der

Zeitpunkt des Vorliegens der Schwerhörigkeit sei, welche die

Hörgeräteversorgung notwendig mache. Es sei vorliegend fraglich, zu welchem

Zeitpunkt die Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin erstmals vorgelegen

habe. Diese sei im Alter von 2 und 3 Monaten zweimal vergeblich zu einem

BERA-Test erschienen. Mit Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 10. Juli

2023.

halte Dr. med. D.___ fest, dass eine Hörminderung bei der

Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt vor der Ausreise habe vorliegen

können, dies, obwohl sie unvollständig dokumentiert sei. Die trotz fehlender

Dokumentation von ihr erwogene Möglichkeit, dass eine Hörbehinderung bereits

postpartal vorgelegen haben könnte, müsse entsprechend gewichtet werden.

Gestützt auf diese Verdachtsmomente müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon ausgegangen werden, dass die im Alter von etwa 6 Jahren diagnostizierte

Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin bereits bei der Geburt vorgelegen

haben müsse. Eine weitere Abklärung könnte Aufschluss darüber geben, ob die

Schwerhörigkeit bei der Beschwerdeführerin bereits bei der Geburt vorgelegen

habe. Die Beschwerdegegnerin hätte einen umfassenden medizinischen Bericht mit

entsprechenden Abklärungen, welche auch die pränatalen Ursachen berücksichtige,

veranlassen müssen. Wäre der Sachverhalt vollständig und korrekt abgeklärt

worden, so hätte die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangen müssen, dass die

zwar erst im Kindergarten diagnostizierte beidseitige mittelgradige

Schwerhörigkeit bereits bei der Geburt bestanden haben musste. Eine

Hörgeräteversorgung wäre somit bereits in den beiden ersten Lebensjahren

angezeigt gewesen, als die Beschwerdeführerin noch in der Schweiz wohnhaft

gewesen sei. Damit würde sie die Voraussetzung von Art. 9 Abs. 2 des

Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und der Türkei erfüllen und

hätte damit einen Anspruch auf Kostenübernahme der Hörgeräteversorgung durch

die Invalidenversicherung (A.S. 5 ff.).

3.1.3

In ihrer Beschwerdeantwort weist

die Beschwerdegegnerin darauf hin, gemäss den medizinischen Unterlagen bestehe

lediglich die Möglichkeit, dass die Hörminderung bereits postpartal bestanden

habe. Damit sei das im Sozialversicherungsprozess geltende Beweismass der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt. Vielmehr stehe mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Invalidität in Bezug auf die

Hörgeräteversorgung erst in der Türkei eingetreten sei. Damit seien die

versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt (A.S. 25 f.).

3.1.4

Mit Replik lässt die

Beschwerdeführerin noch ausführen, ausschlaggebend im vorliegenden Fall sei

nicht, wann die Höreinschränkung entdeckt worden sei, sondern zu welchem

Zeitpunkt beim Kind der Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung tatsächlich

erstmalig vorgelegen habe. Bei der Beschwerdeführerin müsse bereits bei Geburt

eine Höreinschränkung vorgelegen haben (A.S. 30 f.).

3.2

Im vorliegenden Fall leidet die

Beschwerdeführerin unbestrittenermassen an einer beidseitig mittelgradig

sensorineuralen Schwerhörigkeit und muss deswegen mit Hörgeräten versorgt

werden. Vorliegend ist der Zeitpunkt strittig, wann die für die Hörgeräteversorgung

spezifische Invalidität eingetreten ist. Aus den vorliegend ins Recht gelegten

Akten ergibt sich Folgendes:

3.2.1

Im Bericht des Kantonsspitals [...],

Klinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 21. März 2013 bzw. 18. Juli

2014.

hielt Dr. med. C.___, Oberarzt, fest, bei der Patientin bestehe

aufgrund der bisherigen audiometrischen Untersuchung eine unklare Hörsituation.

Aus diesem Grund sei die Indikation für eine BERA in Sedation gegeben.

Relevante kardiopulmonale Erkrankungen, Allergien oder ein schweres OSAS bestünden

nicht. Es werde um die Planung und das Aufgebot der Patientin zur BERA in

Sedation in der Kinderklinik ersucht (IV-Nr. 32; Beschwerdebeilage [BB]

4).

3.2.2

Dem Bericht des Kantonsspitals [...],

Klinik für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie (PD Dr. med. D.___, Oberärztin

mbF, Audiologie/Phoniatrie/Neurootologie) vom 28. November 2022 können die

Hauptdiagnosen «Mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit» und «Audiogen

bedingte Sprachentwicklungsproblematik, Zweisprachigkeit» entnommen werden. Zur

Anamnese wurde angegeben, es werde berichtet, dass die aktuelle

Hörgeräteversorgung etwa drei Jahre alt sei. Diese sei in der Türkei

vorgenommen worden. Das Hörgerät könne hier nicht eingestellt werden. Die

Hörgeräte-Erstversorgung sei mit vier Jahren erfolgt. Es sei auch eine

audiopädagogische Förderung eingeleitet worden. Mit Beginn der Corona-Zeit sei

eine Logopädie geplant gewesen, die aber dann nicht mehr stattgefunden habe.

Mit vier Jahren sei auch eine Adenoidektomie erfolgt ohne Parazentese oder

Paukenröhrcheneinlage. Eine Hörtestung sei bereits in Olten erfolgt und habe

eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit ergeben. Die binaurale

Testung ohne Hörgerät habe eine Sprachverständlichkeit bei 70 dB, mit

Hörgeräten bei 50 dB ergeben. Die Sprachentwicklung sei in beiden Sprachen

(Türkisch, Deutsch) eingeschränkt, aber im Türkischen deutlich besser. Die

Ergebnisse der Testung des schulpsychologischen Dienstes seien nicht verfügbar.

Zusammenfassend könne zu den erhobenen Befunden gesagt werden, dass bei der

Patientin eine mittelgradige sensorineurale Schwerhörigkeit vorliege. Die

Hörgeräteversorgung sei im Prinzip angemessen, jedoch sei eine

Hörgeräte-Neuversorgung zeitnah erforderlich. Unklar sei, ob es sich um eine

stationäre oder progrediente Hörminderung handle. Es sei erforderlich, dass in

einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren halbjährlich ein Hörtest durchgeführt

würden. Im Weiteren liege bei der Patientin auch eine Aufmerksamkeitsproblematik

vor, die dringend therapeutisch angegangen werden müsse (IV-Nr. 9

S. 2 ff.).

3.2.3

Im Schreiben des Kantonsspitals [...]

Klinik für HNO, Hals- und Gesichtschirurgie, zu Handen der Beschwerdegegnerin

vom 10. Juli 2023 führte Dr. med. D.___ aus, bei der Vorstellung

hätten die Eltern der Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen, dass sie im

Jahr 2013 in der HNO am Kantonsspital [...] vorstellig gewesen seien. Auch sei

die Diagnosezeit für die sensorineurale Schwerhörigkeit mit etwa vier Jahren in

der Türkei benannt worden. Unterlagen aus der Türkei zu diesem Zeitpunkt seien

nicht vorhanden. Dem Schreiben aus dem Jahr 2013 sei zu entnehmen, dass es

einen weiteren Abklärungsbedarf bei unklarer Hörsituation gegeben habe. Das

Kind sei dazu in die Kinderklinik zugewiesen worden, da zu diesem Zeitpunkt die

Sedierungen noch nicht in der HNO stattgefunden hätten. Eine Abklärung sei dort

wohl nicht erfolgt, da die Eltern die Sedierung nicht hätten durchführen lassen

wollen. Weitere Unterlagen seien leider nicht mehr vorhanden. Es sei somit

möglich, dass die Hörminderung bereits postpartal bestanden habe (IV-Nr. 29

S. 1 f.;BB 7).

4.

4.1

Wie erwähnt, gilt bei

Hilfsmitteln die Invalidität dann als eingetreten (Art. 4 Abs. 2

IVG), wenn der Gesundheitsschaden objektiv erstmals die Versorgung mit einem

solchen Gerät notwendig macht und ein Eingliederungsziel gemäss Art. 21

IVG erfüllt (KHMI, Rz. 1002; vgl. E. II. 2.5 hiervor). Dieser

Zeitpunkt braucht nicht mit jenem der erstmaligen Behandlungsbedürftigkeit

übereinzustimmen. Die Invalidität kann so lange nicht als eingetreten

betrachtet werden, als die materiellen Voraussetzungen nicht (allesamt) erfüllt

sind, um die beantrage Leistung zu erhalten. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist

nicht an einen gesetzlichen Mindestinvaliditätsgrad geknüpft; es braucht aber

immer eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung, welche die Versorgung

mit dem fraglichen Behelf erfordert, wozu nötigenfalls ärztliche Angaben

einzuholen sind (Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung, 4. Aufl., 2022, S. 220 f. Rz. 12 f.). Im

vorliegenden Fall ist aufgrund der (oben unter E. II. 3.2 hiervor)

wiedergegebenen ärztlichen Unterlagen erstellt und im Übrigen unbestritten,

dass die im November 2012 im Kantonsspital [...] geborene Beschwerdeführerin

unter einer mittelgradigen sensorineuralen Schwerhörigkeit leidet und eine

audiogen bedingte Sprachentwicklungsproblematik besteht. Zu welchem Zeitpunkt

dieser Gesundheitsschaden eintrat, d.h. wann die sensorineurale Schwerhörigkeit

objektiv erstmals eine Hörgeräteversorgung notwendig machte, ist aufgrund der

vorliegenden ärztlichen Berichte unklar. In der Stellungnahme der behandelnden

Fachärztin, Dr. med. D.___, wurde zur Anamnese angegeben, es sei berichtet

worden, dass die in der Türkei vorgenommene Hörgeräteversorgung etwa drei Jahre

alt sei (IV-Nr. 9 S. 2). Dies entspricht den Angaben der Eltern der

Beschwerdeführerin, wonach ihre Tochter erstmals im April 2019 mit Hörgeräten

versorgt worden sei (IV-Nr. 9 S. 1). Gemäss den von der erwähnten Fachärztin

gemachten weiteren Angaben zur Anamnese erfolgte die Hörgeräte-Erstversorgung

der im Jahr 2012 geborenen Beschwerdeführerin jedoch bereits mit vier Jahren,

d.h. im Jahr 2016. Es sei auch eine audiopädagogische Förderung eingeleitet

worden und mit dem Beginn der Corona-Zeit sei eine Logopädie geplant gewesen,

die dann aber nicht stattgefunden habe. Im Alter von vier Jahren sei auch eine

Adenoidektomie (Entfernung der Rachenmandeln) ohne Parazentese oder

Paukenröhrcheneinlage erfolgt (IV-Nr. 9 S. 2; vgl. E. II. 3.2.2

hiervor). In ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 weist Dr. med. D.___

schliesslich darauf hin, die Diagnosezeit für die sensorineurale

Schwerhörigkeit sei mit etwa vier Jahren in der Türkei angegeben worden.

Unterlagen aus der Türkei zu diesem Zeitpunkt seien nicht vorhanden. Ausser dem

Schreiben von Dr. med. C.___ aus dem Jahr 2013 (vgl. E. II. 3.2.1

hiervor) seien auch keine weiteren Unterlagen für die Zeit vor der Ausreise in

die Türkei mehr vorhanden. Es sei somit möglich, dass die Hörminderung bereits

postpartal bestanden habe (IV-Nr. 29 S. 1; vgl. E. II. 3.2.3

hiervor). Aufgrund dieser unklaren medizinischen Situation wäre die

Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, weitere Abklärungen in medizinischer

Hinsicht vorzunehmen, da aufgrund der vorliegenden Angaben der behandelnden Fachärztin

durchaus Anhaltspunkte bestehen, dass bereits postpartal, das heisst ab Geburt,

eine massgebliche Hörschädigung der Beschwerdeführerin bestanden haben könnte

Dispositiv

und demnach bereits damals allenfalls eine Versorgung mit Hörgeräten

erforderlich gewesen wäre. Mangels Durchführung der hierfür erforderlichen

Abklärung (BERA-Test in Sedation) kann die Frage des Zeitpunkts des Eintritts

der für die Hörgeräteversorgung vorliegenden spezifischen Invalidität nicht zuverlässig

beantwortet werden.

4.2 Die vorerwähnten Angaben der

behandelnden Fachärztin werden erhärtet durch den von der Beschwerdegegnerin im

Vorbescheidverfahren beigezogenen Bericht des Kantonsspitals [...], zu Handen

der Kinderklinik vom 21. März 2013 bzw. 18. Juli 2014, worin der

damals behandelnde Oberarzt Dr. med. C.___ darauf hinwies, bei der

Beschwerdeführerin bestehe aufgrund der bisherigen audiometrischen Untersuchung

eine unklare Hörsituation, weshalb eine Indikation für eine BERA in Sedation

gegeben sei (IV-Nr. 32 S. 1; BB 4; vgl. E. II. 3.2.1

hiervor). Bei der Hirnstammaudiometrie oder BERA handelt es sich um eine

HNO-ärztliche Untersuchungsmethode zur Aufdeckung von Hörstörungen. Dabei

werden mittels akustischer Signale (z.B. in Form von Klickgeräuschen)

definierte Hörreize über einen Kopfhörer abgegeben und im Rahmen eines EEG über

Elektroden das Antwortpotential abgeleitet und aufsummiert. Die Messung der

durch die akustischen Reize hervorgerufenen Potentiale (Hirnströme) erlaubt die

Erkennung von Hörstörungen. Das Verfahren wird ebenfalls als Hörscreening bei

Neugeborenen angewendet, da hier keine subjektiven Angaben erhoben werden

können. Gegebenenfalls wird das Verfahren unter Narkose durchgeführt (vgl.

https://flexikon.doccheck.com/de/Hirnstammaudiometrie). Gemäss den Ausführungen

in der Beschwerde konnte der BERA-Test bei der Beschwerdeführerin im Alter von

2 und 3 Monaten zweimal nicht durchgeführt worden, weil sie zu unruhig für

einen verlässlichen Test gewesen sei; sie habe sich bewegt und Geräusche

gemacht. Dies habe die Ärzte veranlasst, einen BERA-Test in Sedation anzuordnen,

was von den Eltern jedoch abgelehnt worden sei. Weitere Untersuchungen seien

nicht erfolgt (vgl. Beschwerde, S. 3 und 5). Gestützt auf die Angaben des

damaligen behandelnden Facharztes des Kantonsspitals [...], Dr. med. C.___,

aus dem Jahr 2013 und die aktuelle Einschätzung durch die behandelnde

Fachärztin Dr. med. D.___, wonach das Bestehen einer Hörminderung bereits

postpartal möglich sei, bestehen durchaus Hinweise, dass eine relevante

Höreinschränkung der Beschwerdeführer bereits nach ihrer Geburt bestanden haben

könnte, als sie noch in der Schweiz wohnte. Unbestrittenermassen erfolgte die

Ausreise in die Türkei erst im Frühjahr 2015. Bleiben erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellung

bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen

noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden können (vgl. E. II. 2.6

hiervor). Eine solche Konstellation liegt hier vor. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorliegend ins Recht gelegten medizinisch

Unterlagen nicht gesagt werden, die Invalidität der Beschwerdeführerin in Bezug

auf die Hörgeräteversorgung sei überwiegend wahrscheinlich erst in der Türkei

eingetreten. Es ist in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes Sache der

Beschwerdegegnerin, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2018 vom 5. Dezember 2018

E. 3.2. mit Hinweis).

4.3 Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt nicht

hinreichend abgeklärt. Sie ist damit ihrer Abklärungspflicht nach Art. 43

Abs. 1 ATSG nicht genügend nachgekommen, was eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes darstellt (vgl. E. II. 2.6 hiervor). Die

vorliegende Angelegenheit ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,

damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt ermittle.

Dazu hat sie ein medizinisches Gutachten zu veranlassen, welches sämtliche in

Frage kommenden Ursachen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Schwerhörigkeit

mitberücksichtigt, wobei allenfalls noch vorhandene medizinische Unterlagen

behandelnder Ärzte aus der Zeit nach der Geburt der Beschwerdeführerin

beizuziehen sind. Eine Rückweisung an die IV-Stelle ist möglich, wenn diese

allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage

begründet ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4. S. 264 f.). Eine solche

Konstellation liegt hier bezüglich des Eintritts der Invalidität der

Beschwerdeführerin in Bezug auf die notwendige Hörgeräteversorgung vor. Anschliessend

ist darüber neu zu entscheiden.

5.

5.1 Die Rückweisung der Sache an die

Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als

anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6). Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat die im kantonalen Beschwerdeverfahren obsiegende

Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.

5.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin

macht in ihrer Kostennote vom 3. April 2024 einen Zeitaufwand von 16.9

Stunden und einen Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde, somit einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 4’571.70, geltend (A.S. 37). Der in

dieser Höhe geltend gemachte Zeitaufwand ist für den vorliegend zu

beurteilenden in Bezug auf Aufwand und Schwierigkeit durchschnittlichen Fall

als übersetzt anzusehen. Der für das Redigieren der Replik vom 14. Februar

2024 geltend gemachte Aufwand von drei Stunden erscheint angesichts der nur gut

eine Seite umfassenden Replik (vgl. A.S. 30 f.) als zu hoch, zumal bereits

für das Verfassen der Beschwerde vom 20. Oktober 2023 ein vergleichsweise

hoher, aber noch vertretbarer Zeitwand von sieben Stunden berücksichtigt wird. Der

für die Replik geltend gemachte Zeitaufwand ist daher um zwei Stunden auf eine

Stunde zu reduzieren. Der Stundenansatz für die für den Schweizerischen

Gehörlosenbund handelnde Juristin ist auf CHF 125.00 festzusetzen. Dies

ergibt einen zu berücksichtigenden Zeitaufwand von insgesamt 895 Minuten oder

14.9 Stunden. Auslagen werden nicht geltend gemacht. Damit beläuft sich

die Parteientschädigung auf insgesamt CHF 2'013.35 (Honorar von CHF 1'862.50

und Mehrwertsteuer [8.1 %] von CHF 150.85).

6. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die gesamten

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der

Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 19. September

2023 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne

der Erwägungen verfahre und hierauf über den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Hörgeräteversorgung neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'013.35 (inkl.

MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser