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Entscheid

VSBES.2023.253

Unfallversicherung

18. Juni 2024Deutsch20 min

Turnunterricht beim Fussball spielen über den Fussball gestolpert war (Suva-Nr. 1).

Source so.ch

Urteil vom 18. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer

Beschwerdeführerin

gegen

Suva Rechtsabteilung

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 27. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 2004 geborene A.___ war ab

August 2020 als Lernende bei der B.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva

obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert

(Suva-Nr. 1).

1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom

11. Mai 2021 verletzte sich A.___ am 1. Mai 2021 am rechten Fuss, als sie im

Turnunterricht beim Fussball spielen über den Fussball gestolpert war (Suva-Nr. 1).

Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.

1.3 Zur Beurteilung ihrer

Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem

Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vor. In seiner

Einschätzung vom 23. März 2022 kam Dr. med. C.___ zum Schluss, das

Unfallereignis vom 1. Mai 2021 habe zu einer Zerrung / Partialläsion

des Ligamentum fibulotalare anterius und allenfalls auch Distorsion des

Lisfranc-Gelenks geführt. Die Traumafolgen seien aber inzwischen nachweislich

abgeheilt. Das Ausmass der noch beklagten Beschwerden sei nicht allein mit den

Folgen des Unfalls erklärbar. Es sei vom Vorliegen einer

Schmerzverarbeitungsproblematik auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %

und der unfallbedingte Integritätsschaden erreiche kein

entschädigungspflichtiges Ausmass (Suva-Nr. 127). Im kreisärztlichen Bericht

vom 14. November 2022 führte der Kreisarzt ergänzend aus, der unfallbedingte

Gesundheitszustand könne ab Oktober 2022 mit Bestätigung einer vollen

Arbeitsfähigkeit als stabil beurteilt werden. Es könne eine Physiotherapie

während maximal drei Serien weitergeführt werden (Suva-Nr. 149).

1.4 Gestützt auf die kreisärztliche

Beurteilung stellte die Suva mit Verfügung vom 30. November 2022 die Versicherungsleistungen

– mit Ausnahme des Aufkommens für maximal drei Serien Physiotherapie – per 12. Dezember

2022 ein (Suva-Nr. 162). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache

wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. September 2023 ab

(Akten-Seite [A.S.] 1).

2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer, am 23.

Oktober 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt, der Einspracheentscheid vom

27. September 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, die gesetzlichen UV-Leistungen über den Einstellungszeitpunkt

(12. Dezember 2022) hinaus auszurichten. Unter Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdegegnerin (A.S. 10).

3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November

2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).

4. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.

Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1

UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise

arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes

erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden

Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente

sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann.

2.3

Im Weiteren setzt die

Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem

Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang

besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache

eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach

der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art

des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,

121.

V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der

Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes

wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die

rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab

von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b

S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem

im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu

würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das

Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu

prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine

zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere

darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht

erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe

anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These

abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also

entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewer-tung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S. 352).

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen

des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe

Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und

Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der

Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit

Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu

tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben

rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen

Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,

das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen

Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,

dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum

Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall

jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an

die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen

ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 12. Dezember 2022 eingestellt

hat, weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte

Besserung der unfallkausalen Beschwerden erwartet werden konnte. Hierbei stellt

sich zum einen die Frage, ob die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde

gelegte kreisärztliche Beurteilung beweiskräftig ist und zum anderen, ob die

anhaltenden Beschwerden unfallkausal sind.

5.

Hinsichtlich der vorliegend

umstrittenen Fragen bezüglich Zeitpunktes des Fallabschlusses und

Unfallkausalität sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten relevant:

5.1

Gemäss der Schadenmeldung UVG

vom 11. Mai 2021 verletzte sich die Versicherte am 1. Mai 2021, als sie im

Turnunterricht beim Fussballspielen über den Ball gestolpert war (Suva-Nr. 1).

5.2

Der Hausarzt Dr. med. D.___,

Facharzt FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. Mai 2021

einen Status nach Misstritt des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) am 3. Mai

2021.

Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur. Die Beschwerden

persistierten trotz konservativer Behandlung und Schonung. Der Verlauf sei

unbefriedigend. Die an sich eher überdurchschnittlich schmerzintolerante

Versicherte klage nach wie vor über Beschwerden, auch unter reduzierter

Arbeitsbelastung. Es folge eine Überweisung an die E.___ (Suva-Nr. 5).

5.3

Im Rahmen der dortigen

Behandlung äusserte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie

und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Verdacht auf eine Ruptur des

anterolateralen Bandapparates. In der MRI-Bildgebung zeige sich ein deutliches

Knochenmarködem im Bereich des Taluskopfes sowie posterolateral eine

zusätzliche Teilruptur des Ligamentum fibulotalare anterius. Es sei eine

konsequente Ruhigstellung im Unterschenkelgips mit Zehenplatte für sechs Wochen

notwendig sowie eine Stockentlastung mit einer Teilbelastung von 15 kg.

Die Versicherte sei aktuell 100 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 14 und 15).

5.4

Im Bericht vom 30. August 2021

diagnostizierte Dr. med. F.___ eine OSG-Distorsion rechts vom 3.5.2021 mit

Ruptur des LFTA mit ausgeprägtem Bone bruise des Talus und im Bereich der

Lisfranc-Gelenkslinie mit (-) V.a. beginnendes CRPS. Klinisch und

MR-tomographisch zeige sich ein deutlich protrahierter Verlauf mit deutlichem

Bone bruise im Talus sowie in der Lisfranc-Gelenkslinie. Klinisch gebe es

wenige Anzeichen für ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrom), dies sei jedoch

nicht ausgeschlossen. Es werde eine CRPS-Therapie durchgeführt (Suva-Nr. 27

und 29).

5.5

Die MRI-Untersuchung vom 3.

Februar 2022 zeigte ein deutlich rückläufiges Knochenmarködem mit nur noch

geringem Restbefund am ventrodorsalen Talus sowie ein Status nach ossärem

Kapselausriss am talonavikularen Gelenk mit osteophytärer Ausziehung am Os

naviculare und diskreter Kapselverdickung. Kein Anhalt für eine Capsulitis.

Keine Stressfraktur (Suva-Nr. 54).

5.6

Im Rheumatologie-Bericht vom 18.

Februar 2022 äusserte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, den

Verdacht auf ein abklingendes CRPS-Syndrom am rechten Fuss. Das Knochenmarködem

sei deutlich rückläufig mit noch geringem Restbefund im Talus. Aktuell bestehe

eine deutliche diffuse Dysästhesie am rechten Fuss, vor allem plantarseits

kribbelnde, diffuse Schmerzsensationen und verminderte Belastbarkeit. Im

Februar 2020 habe die Versicherte am linken Fuss eine OSG-Distorsion erlitten

mit ähnlicher Episode und auch ausgeprägtem Knochenmarködem bei einem Status

nach Klavikulafraktur links vor mehreren Jahren mit ähnlicher Episode und

ausgeprägter Schmerzhaftigkeit. Zur Behandlung empfahl Dr. med. G.___ unter

anderem eine antidepressive schmerzmodulierende Medikation (Suva-Nr. 48). Diese

habe die Versichere nicht aufgenommen (Suva-Nr. 60).

5.7

Anlässlich der kreisärztlichen

Beurteilung vom 23. März 2022 war Dr. med. C.___ der Auffassung, dass nicht

klar sei, ob überhaupt noch somatische Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit

beeinträchtigten. Es empfehle sich eine fusschirurgische Beurteilung bei Dr.

med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparats (Suva-Nr. 51).

5.8

Im Verlaufsbericht vom 17. Mai

2022.

stellte Dr. med. G.___ einen weiterhin vorhandenen Dauerschmerz fest mit

wiederholten, teilweise invalidisierenden Schmerzexazerbationen ohne klinisches

Korrelat (Suva-Nr. 72).

5.9

Am 7. Juli 2022 stellte Dr. med.

H.___, E.___, folgende Diagnosen: (1.) Chronifizierende Schmerzen Rückfuss

rechts bei, (-) Status nach möglichem CRPS Rückfuss rechts, (-) Eigen- und

fremdanamnestisch Phase einer Rötung, Überwärmung, Hypertrichose und

Hyperhidrose Sommer 2021 bei (-) Status nach Rückfussdistorsionstrauma rechts

mit Läsion lateraler Bandapparat am 03.05.2021, (2.) Status nach

OSG-Distorsionstrauma links am 22.10.2018, (-) Prolongierter Heilungsverlauf,

(3.) Anamnestisch Status nach Claviculafraktur links im Alter von 9 Jahren. Es

persistiere ein chronischer, belastungsabhängiger Schmerz, der sich heute

keiner klaren pathomorphologischen Struktur zuordnen lasse. Zusammenfassend

handle es sich momentan sicher um eine gewisse Schmerzchronifikation, die nach

einem grösseren Supinationstrauma mit ossärem Ödem und möglichem CRPS

entstanden sei. Eine chirurgische Therapie sei nicht möglich. Am

zielführendsten sei eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung (Suva-Nr. 85).

5.10

Im Abklärungsbericht der

behandelnden Psychotherapeutin M. Sc. I.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin

und Mitglied FSP, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 8. September 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt: (-) V.a. Chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (-)

Arbeitslosigkeit, nicht näher bezeichnet (lCD-10: Z56.0), (-) Andere belastende

Lebensumstände, die die Familie oder die Haushaltführung in Mitleidenschaft

ziehen (ICD-10: Z63.7) und (-) Essstörung, nicht näher bezeichnet (Essattacken;

ICD-10:50.9). In der Beurteilung wurde ausgeführt, dass nach einem Sportunfall

und Bänderriss anhaltende Schmerzen bestünden, die eindeutig körperlichen

Ursprungs seien. Es könne vermutet werden, dass psychische Faktoren den

Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung beeinflussten. Es

bestehe ein starker Leidensdruck und negative Auswirkungen auf den Beruf bzw.

die Lehre und auf soziale Bereiche. Ferner bestünden belastende vergangene und

aktuelle Ereignisse wie Mobbing in der Schulzeit, familiäre Probleme und Sorgen

(Beschwerdebeilage 6).

5.11

Gemäss Bericht des K.___ vom 14.

Oktober 2022 wurde die Versicherte in den Fachdisziplinen Neurologie,

Psychologie und Schmerzphysiotherapie untersucht. In der zusammenfassenden

Beurteilung wurde festgehalten, die Ursache der Hauptschmerzen im Bereich der

rechten unteren Extremität sei neurologisch nicht zuordenbar. Am ehesten handle

es sich um einen chronischen Schmerz mit / bei stattgehabtem

Distorsionstrauma, DD bei sekundärer Fehl- / Überbelastung. Die

durchgeführte Diagnostik habe keine wegweisenden pathologischen Befunde

erbracht. Insbesondere lasse sich elektroneurographisch auch keine periphere

Nervenläsion als Korrelat der Sensibilitätsstörung nachweisen. Aktuell sei kein

CRPS diagnostizierbar. Aus schmerzpsychologischer Sicht sei von einer

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:

F45.41) auszugehen. Bei den chronifizierten Beschwerden würden auch

psychosoziale Belastungsfaktoren Einfluss auf den Schmerz zu haben scheinen. Die

Versicherte berichte, seit dem Unfall im Zusammenhang mit den Schmerzen mit

einigen psychosozialen Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz und im

Gesundheitswesen konfrontiert gewesen zu sein. Aktuell würden keine Analgetika

eingenommen wegen der fehlenden Wirksamkeit, wobei die Nichtwirksamkeit auch

nochmals die Schmerzchronifizierung unterstreiche. Falls im Verlauf eine

medikamentöse Therapie gewünscht sei, kämen vor allem schmerzmodulierende

Antidepressiva in Frage. Empfohlen würde zudem die Fortführung der Akupunktur-Therapie

sowie die Weiterführung der begonnenen Psychotherapie und Physiotherapie (Suva-Nr.

117).

5.12

In der kreisärztlichen

Beurteilung vom 21. Oktober 2022 kam Dr. med. C.___ zum Ergebnis, dass das

Unfallereignis lediglich die initialen Beschwerden verursacht habe. Das Ausmass

der noch beklagten Beschwerden sei nicht mit den Folgen des Unfalls erklärbar.

Das Unfallereignis vom 1. Mai 2021 habe zwar zu einer Zerrung / Partialläsion

des Ligamentum fibulotalare anterius und allenfalls auch Distorsion des

Lisfranc-Gelenks geführt. Die Traumafolgen seien aber inzwischen nachweislich

abgeheilt, es werde auf das MRI vom 3. Februar 2022 verwiesen sowie die

Beurteilung des Fussspezialisten Dr. med. H.___ vom 7. Juli 2022. Es bestehe

unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei vom Vorliegen einer

Schmerzverarbeitungsproblematik auszugehen. Der unfallbedingte

Integritätsschaden erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Eine stationäre

Rehabilitation könne bei entsprechender Motivation allenfalls zu einer

Verbesserung der chronischen Schmerzsituation beitragen. Es könne allenfalls

der Umgang mit Schmerzen erlernt werden (Suva-Nr. 127).

5.13

Mit ergänzender Beurteilung vom

14.

November 2022 führte Dr. med. C.___ weiter aus, dass der unfallbedingte

Gesundheitszustand bereits ab Oktober mit Bestätigung einer vollen

Arbeitsfähigkeit als stabil beurteilt werden könne. Hinsichtlich der Frage

allfälliger Behandlungsmassnahmen verwies Dr. med. C.___ auf den Vorschlag der

Ärzte des K.___, welche die Weiterführung der Physiotherapie vorgeschlagen

hätten. Physiotherapie könne ab September 2022 während zwei bis drei Serien

weitergeführt werden (Suva-Nr. 149).

6.

Die Beschwerdegegnerin hat im

angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 12. Dezember

2022.

eingestellt. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die kreisärztlichen

Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 23. März 2022 (Suva-Nr. 127) und

14.

November 2022 (Suva-Nr. 149), in welchen die Unfallkausalität für die

persistierenden Beschwerden verneint wird.

6.1

Ist von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der

versicherten Person mehr zu erwarten, kann der sogenannte «Fallabschluss»

vorgenommen werden: Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen

und es ist der Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und

Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG, Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1).

Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten

(im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz

nicht näher. Da die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die

erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach

Massgabe der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit

unfallbedingt beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die

durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.

Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).

6.2

Aus den kreisärztlichen

Beurteilungen geht hervor, dass die unfallkausale Fussverletzung abgeheilt sei

und die noch beklagten Beschwerden mit den Unfallfolgen nicht erklärbar seien. Der

Kreisarzt Dr. med. C.___ geht davon aus, dass das Unfallereignis die initialen

Beschwerden, namentlich eine Zerrung/Partialläsion des Ligamentum fibulotalare

anterius und allenfalls auch eine Distorsion des Lisfranc-Gelenks verursacht

habe. Inzwischen seien die Traumafolgen allerdings nachweislich abgeheilt

gemäss MRI vom 3. Februar 2022. Das Ausmass der aktuell beklagten

Beschwerden am rechten Fuss sei mit den Unfallfolgen nicht erklärbar. Rein

unfallbedingt bestehe ab Oktober 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit in der

angestammten Tätigkeit. Diese schlüssige kreisärztliche Beurteilung deckt sich

in Bezug auf die Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden mit den

Einschätzungen in der medizinischen Vorakte. Nach dem Unfallereignis vom 1. Mai

2021.

stand die Versicherte zunächst in Behandlung beim Hausarzt und danach in

der E.___. Die im E.___ durchgeführten MRI-Bildgebungen vom 9. Juni 2021 und

20.

August 2021 zeigten ein Knochenmarködem im Bereich des Taluskopfes,

eine Teilruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und eine ossäre

Stressreaktion im Bereich des Lisfranc-Gelenks. Zur Behandlung wurde zunächst eine

sechswöchige Ruhigstellung im Unterschenkelgips und Stockentlastung verordnet.

Im weiteren Verlauf wurden zudem Physiotherapie und eine Schuhanpassung

veranlasst sowie eine CRPS-Therapie, da ein CRPS bei klinisch wenigen Anzeichen

nicht ausgeschlossen werden konnte (Suva-Nrn. 14, 15, 27 und 29). Der

Gesundheitszustand verbesserte sich und ab dem 4. Oktober 2021 war die

Versicherte – zumindest vorübergehend – voll arbeitsfähig (Suva-Nr. 31). Im

Februar 2022 begab sich die Versicherte in die rheumatologische Behandlung bei

Dr. med. G.___. Dieser stellte unter Bezugnahme auf das MRI vom 3. Februar

2022.

fest, dass das Knochenmarködem deutlich rückläufig mit noch geringem

Restbefund im Talus sei. Es bestehe aktuell eine deutlich diffuse Dysästhesie

am rechten Fuss (Suva-Nr. 48). Im Verlaufsbericht vom 17. Mai 2022 stellte

Dr. med. G.___ sodann einen Dauerschmerz mit wiederholten, teilweise

invalidisierenden Schmerzexazerbationen ohne klinisches Korrelat fest (Suva-Nr.

72). Am 7. Juli 2022 bestätigte auch Dr. med. H.___, dass ein chronischer,

belastungsabhängiger Schmerz persistiere, der sich keiner klaren pathomorphologischen

Struktur zuordnen lasse. Es handle sich um eine gewisse Schmerzchronifikation,

die nach einem grösseren Supinationstrauma mit ossärem Ödem und möglichem CRPS

entstanden sei. Eine chirurgische Therapie sei nicht möglich. Schliesslich

stellten auch die Schmerzspezialisten des K.___ am 14. Oktober 2022 fest,

dass es sich um einen chronischen Schmerz bei stattgehabtem Distorsionstrauma

handle. Die durchgeführte Diagnostik habe keine wegweisenden pathologischen

Befunde erbracht. Namentlich habe im Rahmen der durchgeführten

Elektroneurographie keine periphere Nervenläsion als Korrelat der beklagten

Sensibilitätsstörung festgestellt werden können. Aus schmerzpsychologischer

Sicht sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD 10: F45.41) auszugehen (Suva-Nr. 117). Das Vorliegen einer

chronischen Schmerzstörung wird auch seitens der behandelnden Psychotherapeutin

und des behandelnden Psychiaters vermutet (Beschwerdebeilage 6). Basierend auf

Dispositiv

den vorstehend dargelegten fachärztlichen Beurteilungen überzeugt demnach die

kreisärztliche Annahme, wonach das Unfallereignis die initialen Beschwerden

verursacht hat, welche aber zwischenzeitlich abgeheilt sind. Die

persistierenden Beschwerden am rechten Fuss werden nach einhelliger ärztlicher

Auffassung als Schmerzchronifikation bzw. Schmerzstörung ohne pathologischen

Befund beurteilt. Insofern überzeugt die kreisärztliche Einschätzung, wonach das

Ausmass der aktuellen Beschwerden nicht mehr mit den Unfallfolgen erklärt

werden kann und vom Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsproblematik auszugehen

sei.

Zu verneinen ist die Unfallkausalität

der noch geklagten Beschwerden auch mit Blick auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung. Diese besagt, dass von organisch objektiv ausgewiesenen

Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit

apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt worden sind und die hierbei

angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Solche organisch objektiv ausgewiesenen Unfallrestfolgen liegen

nicht mehr vor. Die beklagten Beschwerden der Versicherten konnten gemäss

Aktenlage nicht mit bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Das MRI vom 3. Februar

2021 zeigte ein deutlich rückläufiges Knochenmarködem sowie ein nicht mehr

vorliegender Kapselausriss am talonavikularen Gelenk (Suva-Nr. 54). Somit

handelt es sich bei der Schmerzsymptomatik um eine organisch nicht objektiv

ausgewiesene Unfallfolge im Sinne der Rechtsprechung. Demnach überzeugt die

Schlussfolgerung des Kreisarztes, wonach bei erfolgter Abheilung der

strukturellen Läsionen das Ausmass der bestehenden Beschwerden nicht mehr dem

Unfallereignis kausal zugeordnet werden könne und rein unfallbedingt von einer

vollen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2022 auszugehen sei.

6.3 Angesichts der überzeugenden

Annahme, dass die somatischen Unfallfolgen abgeheilt sind, bedarf es auch

keiner Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mehr. Dementsprechend erachteten

auch der Fussorthopäde Dr. med. H.___ und der Neurologe des K.___ keine

weiteren ärztlichen Behandlungen als indiziert. Wie der Kreisarzt zutreffend

festhält, wird in den medizinischen Vorberichten übereinstimmend eine

interdisziplinäre Schmerzbehandlung vorgeschlagen mit namentlich schmerzmodulierenden

Antidepressiva, Psychotherapie, Physiotherapie und Akupunktur. Eine

weiterführende Behandlung zielt folglich auf die somatisch nicht erklärbaren

Schmerzen ab. Mit der Beschwerdegegnerin und gestützt auf die beweiskräftige

Beurteilung des Kreisarztes ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens per 12.

Dezember 2022 von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung der somatischen

Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war

(Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss ist damit zu Recht erfolgt.

7. Wie soeben dargelegt, liegt für

die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik kein unfallbedingtes, organisch

objektiv ausgewiesenes Korrelat vor, so dass nachfolgend eine besondere Prüfung

des adäquaten Kausalzusammenhangs vorzunehmen ist. Zu prüfen sind die

besonderen Adäquanzkriterien anhand der Rechtsprechung für psychische

Fehlentwicklungen.

7.1 Bei der Adäquanzprüfung ist

zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist

einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle

einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende

mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz

in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt

es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, hat eine umfassende Würdigung des

Unfallereignisses und der objektiv erfassbaren Umstände zu erfolgen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).

7.2 Bei banalen Unfällen wie z.B.

bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten

des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem

gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang

zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres

verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a). Rechtsprechungsgemäss fällt ein

Umknicken mit dem Fuss beim Fussballtraining in die Kategorie der

leichten Unfälle, selbst wenn das Ereignis mehrere Operationen, die Einnahme

von zahlreichen Medikamenten und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Knickt eine versicherte

Person beim Aussteigen aus dem Bus mit dem rechten Fuss ein und zieht

sich dabei ein Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes zu, liegt nach

Auffassung des Bundesgerichts ebenfalls ein leichter Unfall vor (Urteil des

Bundesgerichts 8C_876/2009 12. März 2010 E. 5). Gleich beurteilt wurde schliesslich

auch ein Fall, in dem die versicherte Person mit dem linken Fuss umgeknickt ist

und eine Distorsion am oberen Sprunggelenk erlitt (Urteil des Bundesgerichts

8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 5).

7.3 In Anbetracht der vorgenannten

Rechtsprechung ist das Unfallereignis vom 1. Mai 2021, bei welchem die

Beschwerdeführerin beim Fussballspielen über den Ball gestolpert ist, eindeutig

den leichten Unfällen zuzuordnen. Folglich

kann die verbliebene, organisch nicht objektivierbare Schmerzsymptomatik nicht

adäquat-kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Die ausgeweiteten

Schmerzen der Versicherten können somit bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Eine unfallkausale Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen.

8. Gestützt auf die obigen

Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin

ihre Leistungspflicht per 12. Dezember 2022 eingestellt hat. Demnach ist die

Beschwerde abzuweisen.

9. Bei diesem Verfahrensausgang

wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger