VSBES.2023.253
Unfallversicherung
18. Juni 2024Deutsch20 min
Turnunterricht beim Fussball spielen über den Fussball gestolpert war (Suva-Nr. 1).
Source so.ch
Urteil vom 18. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer
Beschwerdeführerin
gegen
Suva Rechtsabteilung
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 27. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 2004 geborene A.___ war ab
August 2020 als Lernende bei der B.___ GmbH angestellt und dadurch bei der Suva
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert
(Suva-Nr. 1).
1.2 Gemäss Schadenmeldung UVG vom
11. Mai 2021 verletzte sich A.___ am 1. Mai 2021 am rechten Fuss, als sie im
Turnunterricht beim Fussball spielen über den Fussball gestolpert war (Suva-Nr. 1).
Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.3 Zur Beurteilung ihrer
Leistungspflicht legte die Suva die eingeholten medizinischen Akten dem
Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vor. In seiner
Einschätzung vom 23. März 2022 kam Dr. med. C.___ zum Schluss, das
Unfallereignis vom 1. Mai 2021 habe zu einer Zerrung / Partialläsion
des Ligamentum fibulotalare anterius und allenfalls auch Distorsion des
Lisfranc-Gelenks geführt. Die Traumafolgen seien aber inzwischen nachweislich
abgeheilt. Das Ausmass der noch beklagten Beschwerden sei nicht allein mit den
Folgen des Unfalls erklärbar. Es sei vom Vorliegen einer
Schmerzverarbeitungsproblematik auszugehen. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 %
und der unfallbedingte Integritätsschaden erreiche kein
entschädigungspflichtiges Ausmass (Suva-Nr. 127). Im kreisärztlichen Bericht
vom 14. November 2022 führte der Kreisarzt ergänzend aus, der unfallbedingte
Gesundheitszustand könne ab Oktober 2022 mit Bestätigung einer vollen
Arbeitsfähigkeit als stabil beurteilt werden. Es könne eine Physiotherapie
während maximal drei Serien weitergeführt werden (Suva-Nr. 149).
1.4 Gestützt auf die kreisärztliche
Beurteilung stellte die Suva mit Verfügung vom 30. November 2022 die Versicherungsleistungen
– mit Ausnahme des Aufkommens für maximal drei Serien Physiotherapie – per 12. Dezember
2022 ein (Suva-Nr. 162). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache
wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 27. September 2023 ab
(Akten-Seite [A.S.] 1).
2. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer, am 23.
Oktober 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) und beantragt, der Einspracheentscheid vom
27. September 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, die gesetzlichen UV-Leistungen über den Einstellungszeitpunkt
(12. Dezember 2022) hinaus auszurichten. Unter Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin (A.S. 10).
3. Mit Beschwerdeantwort vom 10. November
2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 20).
4. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person hat u.a.
Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1
UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Kann von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
erwartet werden, erfolgt der Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden
Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann.
2.3
Im Weiteren setzt die
Leistungspflicht des Unfallversicherers voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 188, 123 V 98 E. 3d S. 103, 122 V 415 E. 2a S. 416,
121.
V 45 E. 3a S. 49 mit Hinweisen).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Danach haben der
Versicherungsträger und das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde regelmässig auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab
von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1.b
S. 159). Diese medizinischen Unterlagen hat das Versicherungsgericht nach dem
im Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) umfassend, objektiv und inhaltsbezogen zu
würdigen (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 399 f.). Das bedeutet, dass das
Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu
prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht
erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Bewer-tung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Fachperson begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3.a S. 352).
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe
Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3bb mit
Verweis auf BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3cc). Ferner haben
rechtsprechungsgemäss Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen
Beweiswert, doch kommt ihnen nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten,
das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen
Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten. Zwar lässt der Umstand,
dass versicherungsinterne Fachpersonen in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger stehen, für sich allein noch nicht auf mangelnde
Objektivität und Befangenheit dieser Personen schliessen. Soll ein Versicherungsfall
jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an
die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 12. Dezember 2022 eingestellt
hat, weil von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung der unfallkausalen Beschwerden erwartet werden konnte. Hierbei stellt
sich zum einen die Frage, ob die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde
gelegte kreisärztliche Beurteilung beweiskräftig ist und zum anderen, ob die
anhaltenden Beschwerden unfallkausal sind.
5.
Hinsichtlich der vorliegend
umstrittenen Fragen bezüglich Zeitpunktes des Fallabschlusses und
Unfallkausalität sind im Wesentlichen folgende medizinischen Akten relevant:
5.1
Gemäss der Schadenmeldung UVG
vom 11. Mai 2021 verletzte sich die Versicherte am 1. Mai 2021, als sie im
Turnunterricht beim Fussballspielen über den Ball gestolpert war (Suva-Nr. 1).
5.2
Der Hausarzt Dr. med. D.___,
Facharzt FMH Allgemeinmedizin, diagnostizierte im Bericht vom 26. Mai 2021
einen Status nach Misstritt des rechten oberen Sprunggelenks (OSG) am 3. Mai
2021.
Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur. Die Beschwerden
persistierten trotz konservativer Behandlung und Schonung. Der Verlauf sei
unbefriedigend. Die an sich eher überdurchschnittlich schmerzintolerante
Versicherte klage nach wie vor über Beschwerden, auch unter reduzierter
Arbeitsbelastung. Es folge eine Überweisung an die E.___ (Suva-Nr. 5).
5.3
Im Rahmen der dortigen
Behandlung äusserte Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, den Verdacht auf eine Ruptur des
anterolateralen Bandapparates. In der MRI-Bildgebung zeige sich ein deutliches
Knochenmarködem im Bereich des Taluskopfes sowie posterolateral eine
zusätzliche Teilruptur des Ligamentum fibulotalare anterius. Es sei eine
konsequente Ruhigstellung im Unterschenkelgips mit Zehenplatte für sechs Wochen
notwendig sowie eine Stockentlastung mit einer Teilbelastung von 15 kg.
Die Versicherte sei aktuell 100 % arbeitsunfähig (Suva-Nr. 14 und 15).
5.4
Im Bericht vom 30. August 2021
diagnostizierte Dr. med. F.___ eine OSG-Distorsion rechts vom 3.5.2021 mit
Ruptur des LFTA mit ausgeprägtem Bone bruise des Talus und im Bereich der
Lisfranc-Gelenkslinie mit (-) V.a. beginnendes CRPS. Klinisch und
MR-tomographisch zeige sich ein deutlich protrahierter Verlauf mit deutlichem
Bone bruise im Talus sowie in der Lisfranc-Gelenkslinie. Klinisch gebe es
wenige Anzeichen für ein CRPS (Complex Regional Pain Syndrom), dies sei jedoch
nicht ausgeschlossen. Es werde eine CRPS-Therapie durchgeführt (Suva-Nr. 27
und 29).
5.5
Die MRI-Untersuchung vom 3.
Februar 2022 zeigte ein deutlich rückläufiges Knochenmarködem mit nur noch
geringem Restbefund am ventrodorsalen Talus sowie ein Status nach ossärem
Kapselausriss am talonavikularen Gelenk mit osteophytärer Ausziehung am Os
naviculare und diskreter Kapselverdickung. Kein Anhalt für eine Capsulitis.
Keine Stressfraktur (Suva-Nr. 54).
5.6
Im Rheumatologie-Bericht vom 18.
Februar 2022 äusserte Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, den
Verdacht auf ein abklingendes CRPS-Syndrom am rechten Fuss. Das Knochenmarködem
sei deutlich rückläufig mit noch geringem Restbefund im Talus. Aktuell bestehe
eine deutliche diffuse Dysästhesie am rechten Fuss, vor allem plantarseits
kribbelnde, diffuse Schmerzsensationen und verminderte Belastbarkeit. Im
Februar 2020 habe die Versicherte am linken Fuss eine OSG-Distorsion erlitten
mit ähnlicher Episode und auch ausgeprägtem Knochenmarködem bei einem Status
nach Klavikulafraktur links vor mehreren Jahren mit ähnlicher Episode und
ausgeprägter Schmerzhaftigkeit. Zur Behandlung empfahl Dr. med. G.___ unter
anderem eine antidepressive schmerzmodulierende Medikation (Suva-Nr. 48). Diese
habe die Versichere nicht aufgenommen (Suva-Nr. 60).
5.7
Anlässlich der kreisärztlichen
Beurteilung vom 23. März 2022 war Dr. med. C.___ der Auffassung, dass nicht
klar sei, ob überhaupt noch somatische Unfallfolgen die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigten. Es empfehle sich eine fusschirurgische Beurteilung bei Dr.
med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparats (Suva-Nr. 51).
5.8
Im Verlaufsbericht vom 17. Mai
2022.
stellte Dr. med. G.___ einen weiterhin vorhandenen Dauerschmerz fest mit
wiederholten, teilweise invalidisierenden Schmerzexazerbationen ohne klinisches
Korrelat (Suva-Nr. 72).
5.9
Am 7. Juli 2022 stellte Dr. med.
H.___, E.___, folgende Diagnosen: (1.) Chronifizierende Schmerzen Rückfuss
rechts bei, (-) Status nach möglichem CRPS Rückfuss rechts, (-) Eigen- und
fremdanamnestisch Phase einer Rötung, Überwärmung, Hypertrichose und
Hyperhidrose Sommer 2021 bei (-) Status nach Rückfussdistorsionstrauma rechts
mit Läsion lateraler Bandapparat am 03.05.2021, (2.) Status nach
OSG-Distorsionstrauma links am 22.10.2018, (-) Prolongierter Heilungsverlauf,
(3.) Anamnestisch Status nach Claviculafraktur links im Alter von 9 Jahren. Es
persistiere ein chronischer, belastungsabhängiger Schmerz, der sich heute
keiner klaren pathomorphologischen Struktur zuordnen lasse. Zusammenfassend
handle es sich momentan sicher um eine gewisse Schmerzchronifikation, die nach
einem grösseren Supinationstrauma mit ossärem Ödem und möglichem CRPS
entstanden sei. Eine chirurgische Therapie sei nicht möglich. Am
zielführendsten sei eine interdisziplinäre Schmerzbehandlung (Suva-Nr. 85).
5.10
Im Abklärungsbericht der
behandelnden Psychotherapeutin M. Sc. I.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin
und Mitglied FSP, und Dr. med. J.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 8. September 2022 wurden folgende Diagnosen gestellt: (-) V.a. Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), (-)
Arbeitslosigkeit, nicht näher bezeichnet (lCD-10: Z56.0), (-) Andere belastende
Lebensumstände, die die Familie oder die Haushaltführung in Mitleidenschaft
ziehen (ICD-10: Z63.7) und (-) Essstörung, nicht näher bezeichnet (Essattacken;
ICD-10:50.9). In der Beurteilung wurde ausgeführt, dass nach einem Sportunfall
und Bänderriss anhaltende Schmerzen bestünden, die eindeutig körperlichen
Ursprungs seien. Es könne vermutet werden, dass psychische Faktoren den
Schweregrad, die Exazerbation und die Aufrechterhaltung beeinflussten. Es
bestehe ein starker Leidensdruck und negative Auswirkungen auf den Beruf bzw.
die Lehre und auf soziale Bereiche. Ferner bestünden belastende vergangene und
aktuelle Ereignisse wie Mobbing in der Schulzeit, familiäre Probleme und Sorgen
(Beschwerdebeilage 6).
5.11
Gemäss Bericht des K.___ vom 14.
Oktober 2022 wurde die Versicherte in den Fachdisziplinen Neurologie,
Psychologie und Schmerzphysiotherapie untersucht. In der zusammenfassenden
Beurteilung wurde festgehalten, die Ursache der Hauptschmerzen im Bereich der
rechten unteren Extremität sei neurologisch nicht zuordenbar. Am ehesten handle
es sich um einen chronischen Schmerz mit / bei stattgehabtem
Distorsionstrauma, DD bei sekundärer Fehl- / Überbelastung. Die
durchgeführte Diagnostik habe keine wegweisenden pathologischen Befunde
erbracht. Insbesondere lasse sich elektroneurographisch auch keine periphere
Nervenläsion als Korrelat der Sensibilitätsstörung nachweisen. Aktuell sei kein
CRPS diagnostizierbar. Aus schmerzpsychologischer Sicht sei von einer
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10:
F45.41) auszugehen. Bei den chronifizierten Beschwerden würden auch
psychosoziale Belastungsfaktoren Einfluss auf den Schmerz zu haben scheinen. Die
Versicherte berichte, seit dem Unfall im Zusammenhang mit den Schmerzen mit
einigen psychosozialen Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz und im
Gesundheitswesen konfrontiert gewesen zu sein. Aktuell würden keine Analgetika
eingenommen wegen der fehlenden Wirksamkeit, wobei die Nichtwirksamkeit auch
nochmals die Schmerzchronifizierung unterstreiche. Falls im Verlauf eine
medikamentöse Therapie gewünscht sei, kämen vor allem schmerzmodulierende
Antidepressiva in Frage. Empfohlen würde zudem die Fortführung der Akupunktur-Therapie
sowie die Weiterführung der begonnenen Psychotherapie und Physiotherapie (Suva-Nr.
117).
5.12
In der kreisärztlichen
Beurteilung vom 21. Oktober 2022 kam Dr. med. C.___ zum Ergebnis, dass das
Unfallereignis lediglich die initialen Beschwerden verursacht habe. Das Ausmass
der noch beklagten Beschwerden sei nicht mit den Folgen des Unfalls erklärbar.
Das Unfallereignis vom 1. Mai 2021 habe zwar zu einer Zerrung / Partialläsion
des Ligamentum fibulotalare anterius und allenfalls auch Distorsion des
Lisfranc-Gelenks geführt. Die Traumafolgen seien aber inzwischen nachweislich
abgeheilt, es werde auf das MRI vom 3. Februar 2022 verwiesen sowie die
Beurteilung des Fussspezialisten Dr. med. H.___ vom 7. Juli 2022. Es bestehe
unfallbedingt eine volle Arbeitsfähigkeit. Es sei vom Vorliegen einer
Schmerzverarbeitungsproblematik auszugehen. Der unfallbedingte
Integritätsschaden erreiche kein entschädigungspflichtiges Ausmass. Eine stationäre
Rehabilitation könne bei entsprechender Motivation allenfalls zu einer
Verbesserung der chronischen Schmerzsituation beitragen. Es könne allenfalls
der Umgang mit Schmerzen erlernt werden (Suva-Nr. 127).
5.13
Mit ergänzender Beurteilung vom
14.
November 2022 führte Dr. med. C.___ weiter aus, dass der unfallbedingte
Gesundheitszustand bereits ab Oktober mit Bestätigung einer vollen
Arbeitsfähigkeit als stabil beurteilt werden könne. Hinsichtlich der Frage
allfälliger Behandlungsmassnahmen verwies Dr. med. C.___ auf den Vorschlag der
Ärzte des K.___, welche die Weiterführung der Physiotherapie vorgeschlagen
hätten. Physiotherapie könne ab September 2022 während zwei bis drei Serien
weitergeführt werden (Suva-Nr. 149).
6.
Die Beschwerdegegnerin hat im
angefochtenen Einspracheentscheid die Versicherungsleistungen per 12. Dezember
2022.
eingestellt. Dabei stützt sie sich im Wesentlichen auf die kreisärztlichen
Beurteilungen von Dr. med. C.___ vom 23. März 2022 (Suva-Nr. 127) und
14.
November 2022 (Suva-Nr. 149), in welchen die Unfallkausalität für die
persistierenden Beschwerden verneint wird.
6.1
Ist von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr zu erwarten, kann der sogenannte «Fallabschluss»
vorgenommen werden: Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen sind einzustellen
und es ist der Anspruch der versicherten Person auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG, Alexandra Rumo-Jungo / André Pierre Holzer: Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, S. 143, mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 4.1).
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten
(im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG) zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz
nicht näher. Da die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die
erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies namentlich nach
Massgabe der zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt. Der Begriff «namhaft» verdeutlicht, dass die
durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.
Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3).
6.2
Aus den kreisärztlichen
Beurteilungen geht hervor, dass die unfallkausale Fussverletzung abgeheilt sei
und die noch beklagten Beschwerden mit den Unfallfolgen nicht erklärbar seien. Der
Kreisarzt Dr. med. C.___ geht davon aus, dass das Unfallereignis die initialen
Beschwerden, namentlich eine Zerrung/Partialläsion des Ligamentum fibulotalare
anterius und allenfalls auch eine Distorsion des Lisfranc-Gelenks verursacht
habe. Inzwischen seien die Traumafolgen allerdings nachweislich abgeheilt
gemäss MRI vom 3. Februar 2022. Das Ausmass der aktuell beklagten
Beschwerden am rechten Fuss sei mit den Unfallfolgen nicht erklärbar. Rein
unfallbedingt bestehe ab Oktober 2022 eine volle Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit. Diese schlüssige kreisärztliche Beurteilung deckt sich
in Bezug auf die Unfallkausalität der noch geklagten Beschwerden mit den
Einschätzungen in der medizinischen Vorakte. Nach dem Unfallereignis vom 1. Mai
2021.
stand die Versicherte zunächst in Behandlung beim Hausarzt und danach in
der E.___. Die im E.___ durchgeführten MRI-Bildgebungen vom 9. Juni 2021 und
20.
August 2021 zeigten ein Knochenmarködem im Bereich des Taluskopfes,
eine Teilruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und eine ossäre
Stressreaktion im Bereich des Lisfranc-Gelenks. Zur Behandlung wurde zunächst eine
sechswöchige Ruhigstellung im Unterschenkelgips und Stockentlastung verordnet.
Im weiteren Verlauf wurden zudem Physiotherapie und eine Schuhanpassung
veranlasst sowie eine CRPS-Therapie, da ein CRPS bei klinisch wenigen Anzeichen
nicht ausgeschlossen werden konnte (Suva-Nrn. 14, 15, 27 und 29). Der
Gesundheitszustand verbesserte sich und ab dem 4. Oktober 2021 war die
Versicherte – zumindest vorübergehend – voll arbeitsfähig (Suva-Nr. 31). Im
Februar 2022 begab sich die Versicherte in die rheumatologische Behandlung bei
Dr. med. G.___. Dieser stellte unter Bezugnahme auf das MRI vom 3. Februar
2022.
fest, dass das Knochenmarködem deutlich rückläufig mit noch geringem
Restbefund im Talus sei. Es bestehe aktuell eine deutlich diffuse Dysästhesie
am rechten Fuss (Suva-Nr. 48). Im Verlaufsbericht vom 17. Mai 2022 stellte
Dr. med. G.___ sodann einen Dauerschmerz mit wiederholten, teilweise
invalidisierenden Schmerzexazerbationen ohne klinisches Korrelat fest (Suva-Nr.
72). Am 7. Juli 2022 bestätigte auch Dr. med. H.___, dass ein chronischer,
belastungsabhängiger Schmerz persistiere, der sich keiner klaren pathomorphologischen
Struktur zuordnen lasse. Es handle sich um eine gewisse Schmerzchronifikation,
die nach einem grösseren Supinationstrauma mit ossärem Ödem und möglichem CRPS
entstanden sei. Eine chirurgische Therapie sei nicht möglich. Schliesslich
stellten auch die Schmerzspezialisten des K.___ am 14. Oktober 2022 fest,
dass es sich um einen chronischen Schmerz bei stattgehabtem Distorsionstrauma
handle. Die durchgeführte Diagnostik habe keine wegweisenden pathologischen
Befunde erbracht. Namentlich habe im Rahmen der durchgeführten
Elektroneurographie keine periphere Nervenläsion als Korrelat der beklagten
Sensibilitätsstörung festgestellt werden können. Aus schmerzpsychologischer
Sicht sei von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD 10: F45.41) auszugehen (Suva-Nr. 117). Das Vorliegen einer
chronischen Schmerzstörung wird auch seitens der behandelnden Psychotherapeutin
und des behandelnden Psychiaters vermutet (Beschwerdebeilage 6). Basierend auf
Dispositiv
den vorstehend dargelegten fachärztlichen Beurteilungen überzeugt demnach die
kreisärztliche Annahme, wonach das Unfallereignis die initialen Beschwerden
verursacht hat, welche aber zwischenzeitlich abgeheilt sind. Die
persistierenden Beschwerden am rechten Fuss werden nach einhelliger ärztlicher
Auffassung als Schmerzchronifikation bzw. Schmerzstörung ohne pathologischen
Befund beurteilt. Insofern überzeugt die kreisärztliche Einschätzung, wonach das
Ausmass der aktuellen Beschwerden nicht mehr mit den Unfallfolgen erklärt
werden kann und vom Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsproblematik auszugehen
sei.
Zu verneinen ist die Unfallkausalität
der noch geklagten Beschwerden auch mit Blick auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung. Diese besagt, dass von organisch objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen erst dann gesprochen werden kann, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt worden sind und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1). Solche organisch objektiv ausgewiesenen Unfallrestfolgen liegen
nicht mehr vor. Die beklagten Beschwerden der Versicherten konnten gemäss
Aktenlage nicht mit bildgebenden Abklärungen bestätigt werden. Das MRI vom 3. Februar
2021 zeigte ein deutlich rückläufiges Knochenmarködem sowie ein nicht mehr
vorliegender Kapselausriss am talonavikularen Gelenk (Suva-Nr. 54). Somit
handelt es sich bei der Schmerzsymptomatik um eine organisch nicht objektiv
ausgewiesene Unfallfolge im Sinne der Rechtsprechung. Demnach überzeugt die
Schlussfolgerung des Kreisarztes, wonach bei erfolgter Abheilung der
strukturellen Läsionen das Ausmass der bestehenden Beschwerden nicht mehr dem
Unfallereignis kausal zugeordnet werden könne und rein unfallbedingt von einer
vollen Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2022 auszugehen sei.
6.3 Angesichts der überzeugenden
Annahme, dass die somatischen Unfallfolgen abgeheilt sind, bedarf es auch
keiner Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mehr. Dementsprechend erachteten
auch der Fussorthopäde Dr. med. H.___ und der Neurologe des K.___ keine
weiteren ärztlichen Behandlungen als indiziert. Wie der Kreisarzt zutreffend
festhält, wird in den medizinischen Vorberichten übereinstimmend eine
interdisziplinäre Schmerzbehandlung vorgeschlagen mit namentlich schmerzmodulierenden
Antidepressiva, Psychotherapie, Physiotherapie und Akupunktur. Eine
weiterführende Behandlung zielt folglich auf die somatisch nicht erklärbaren
Schmerzen ab. Mit der Beschwerdegegnerin und gestützt auf die beweiskräftige
Beurteilung des Kreisarztes ist deshalb davon auszugehen, dass spätestens per 12.
Dezember 2022 von der Fortsetzung einer ärztlichen Behandlung der somatischen
Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war
(Art. 19 Abs. 1 UVG). Der Fallabschluss ist damit zu Recht erfolgt.
7. Wie soeben dargelegt, liegt für
die weiterhin persistierende Schmerzsymptomatik kein unfallbedingtes, organisch
objektiv ausgewiesenes Korrelat vor, so dass nachfolgend eine besondere Prüfung
des adäquaten Kausalzusammenhangs vorzunehmen ist. Zu prüfen sind die
besonderen Adäquanzkriterien anhand der Rechtsprechung für psychische
Fehlentwicklungen.
7.1 Bei der Adäquanzprüfung ist
zunächst vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen. Das Unfallereignis ist
einer der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle
einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende
mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6). Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz
in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht. Handelt
es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, hat eine umfassende Würdigung des
Unfallereignisses und der objektiv erfassbaren Umstände zu erfolgen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa).
7.2 Bei banalen Unfällen wie z.B.
bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten
des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem
gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres
verneint werden (BGE 115 V 133 E. 6a). Rechtsprechungsgemäss fällt ein
Umknicken mit dem Fuss beim Fussballtraining in die Kategorie der
leichten Unfälle, selbst wenn das Ereignis mehrere Operationen, die Einnahme
von zahlreichen Medikamenten und Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte (Urteil des
Bundesgerichts 8C_354/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3). Knickt eine versicherte
Person beim Aussteigen aus dem Bus mit dem rechten Fuss ein und zieht
sich dabei ein Supinationstrauma des oberen Sprunggelenkes zu, liegt nach
Auffassung des Bundesgerichts ebenfalls ein leichter Unfall vor (Urteil des
Bundesgerichts 8C_876/2009 12. März 2010 E. 5). Gleich beurteilt wurde schliesslich
auch ein Fall, in dem die versicherte Person mit dem linken Fuss umgeknickt ist
und eine Distorsion am oberen Sprunggelenk erlitt (Urteil des Bundesgerichts
8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 5).
7.3 In Anbetracht der vorgenannten
Rechtsprechung ist das Unfallereignis vom 1. Mai 2021, bei welchem die
Beschwerdeführerin beim Fussballspielen über den Ball gestolpert ist, eindeutig
den leichten Unfällen zuzuordnen. Folglich
kann die verbliebene, organisch nicht objektivierbare Schmerzsymptomatik nicht
adäquat-kausal auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Die ausgeweiteten
Schmerzen der Versicherten können somit bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Eine unfallkausale Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ist daher zu verneinen.
8. Gestützt auf die obigen
Erwägungen ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin
ihre Leistungspflicht per 12. Dezember 2022 eingestellt hat. Demnach ist die
Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Verfahrensausgang
wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger