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Entscheid

VSBES.2023.254

Invalidenrente

10. Oktober 2024Deutsch37 min

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 8. Februar

Source so.ch

Urteil vom 10. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 21. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 8. Februar

2016 wegen einer Visusstörung am linken Auge bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr.

9). Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf der Abklärungen geltend gemacht

hatte, nun habe auch die Sehkraft am rechten Auge abgenommen, sprach ihm die

Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 18. Juli und 25. September 2017 per 1.

September 2016 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu

(IV-Nrn. 54 + 64).

1.2 Nach

Durchführung einer Observation hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit

Verfügung vom 21. September 2023 rückwirkend per 1. September 2016 auf, da die

Visuseinschränkung nicht im vorgebrachten Ausmass bestehe, der Invaliditätsgrad

daher nur bei 2 % liege und die Meldepflicht verletzt worden sei (Aktenseite /

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 24. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuhalten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Mai 2023

(Einstellungszeitpunkt) eine ganze Invalidenrente zu entrichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuhalten, weitere medizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand

und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu treffen und gestützt auf deren

Erkenntnisse den Rentenanspruch neu zu beurteilen.

3. Subeventualiter sei in Gutheissung der

Beschwerde die ganze Invalidenrente rückwirkend per 28. Februar 2023 aufzuheben

und dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2023 eine halbe Rente aus der

Invalidenversicherung zuzusprechen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde (A.S. 16 ff.).

2.3 Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2024 (A.S.

21 ff.) in Aussicht, bei Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie FMH, ein

monodisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Nachdem die Parteien innert

Frist weder Ablehnungsgründe vorgebracht noch Ergänzungsfragen eingereicht

haben, vergibt die Präsidentin den Begutachtungsauftrag mit Verfügung vom 30.

April 2024 an Dr. med. B.___ (A.S. 25 ff.). Dieser erstattet sein

Gutachten am 27. Juni 2024 (A.S. 31 ff.). Die Parteien geben

dazu in der Folge keine Stellungnahme ab (s. A.S. 55 + 57).

2.4 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht am 3. September 2024 eine Kostennote ein (A.S. 58 f.).

Diese geht am 4. September 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 60), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des

Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. September 2016 aufgehoben hat. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. September 2023

eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213

mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Rentenanspruch ab September 2016 streitig.

Dieser ist für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen

Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen, obwohl die Verfügung der

Beschwerdegegnerin mit der Rentenaufhebung erst nach dem 1. Januar 2022 erging.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, sofern ein Invaliditätsgrad

von mindestens 40 % vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt,

sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu

berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus

objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).

2.3

2.3.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis Ende 2021

geltenden Fassung). Anlass zur Revision einer Invalidenrente in diesem Sinne

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei

keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Die

Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad

rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,

beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie

er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf

einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat,

mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E.

5.

S. 110 ff.).

2.3.2

Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede

wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von

den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die

Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen

Durchführungsorgan zu melden. Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV, SR 831.201) wiederum sieht vor, dass der Berechtigte oder sein

gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,

jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des

Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der

IV-Stelle anzuzeigen haben. Die versicherte Person ist gehalten, dem

Versicherungsträger solche Veränderungen von sich aus mitzuteilen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

Wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht

erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht

nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht

ex nun et pro futuro, sondern rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch

erheblichen Änderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung der

Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes

Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine

leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13.

November 2023 E. 10.1).

2.4

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen

abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).

Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich

ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu

anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August

2017.

E. 3.1.3).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.

Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Gemäss dem Intake-Gespräch vom 8.

Februar 2016 war der Beschwerdeführer, welcher keinen Beruf erlernt hatte,

während 30 Jahren als Maurer tätig, dies zuletzt temporär über die C.___

GmbH (s. IV-Nr. 7 S. 1), welche das Arbeitsverhältnis per 16. November

2015.

auflöste (IV-Nr. 12 S. 8). Der Beschwerdeführer gab an, er sei

hauptsächlich durch die fehlende Sehkraft am linken Auge seit Mai / Juni 2015

sowie die verschobenen Doppelbilder seit September 2015 beeinträchtigt (IV-Nr.

7.

S. 2). Ab dem 15. September 2015 war er als Maurer zu 100 %

arbeitsunfähig geschrieben. Die behandelnden Ärzte sprachen in Bezug auf das

linke Auge vom Verdacht auf eine Retinoschisis resp. auf persistierende fetale

Gefässstrukturen sowie von einer Exotropie / Hypertropie (s. etwa IV-Nr.

16.

S. 2 ff. / Nr. 17 / Nr. 21 S. 3 ff. / Nr. 22 / Nr. 27 f. /

Nr. 32.3 S. 23 ff. / Nr. 33 S. 1 ff.).

Am 3. März 2017 erschien der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch (s.

Protokolleintrag in den IV-Akten). Er erklärte, sein linkes Auge sei mit der

Gehbrille abgedunkelt. Mit dem rechten Auge sehe er nur noch 50 %. In der Protokollnotiz

wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft mit einem

Schrank kollidiert, als er die Brille gewechselt habe. Die Probleme beim Gehen

seien eindeutig. Beim Verlassen des Raums müsse man dem Beschwerdeführer

helfen, da er die Türe kaum erkenne. Eine Wasserflasche sehe er aus ca. 1 m

Entfernung zunächst doppelt und stark verschwommen; nach dem Wechseln der

Brille und mit einem Abstand von ca. 30 cm könne die Etikette gelesen

werden. Einige Ärzte erwähnten ebenfalls Sehstörungen am rechten Auge (s. z.B. IV-Nr.

61.

S. 16 Ziff. 3.2 / Nr. 71 S. 2 Ziff. 3.2.1 / Nr. 98 S. 6 Ziff.

2.1), welche sich jedoch nicht objektivieren liessen (IV-Nr. 98 S. 12 / Nr. 100

S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge, ausgehend von einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit, eine ganze Rente zugesprochen.

3.1.2

Am 13. Dezember

2022.

teilte die AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin mit (IV-Nr. 108.1), der

Beschwerdeführer habe beim monatlichen Besuch sein Auto in der Nähe abgestellt

und eine Blindenbrille sowie einen Blindenstock aus dem Kofferraum geholt,

bevor er die Zweigstelle betreten habe. Auf die Frage, ob er die Verwandten in

der Heimat besuchen werde, habe er geantwortet, er selber könne nicht mit dem Auto

dorthin fahren und es bringe ihn auch niemand. Die Beschwerdegegnerin ordnete

daraufhin eine Observation des Beschwerdeführers an, welche zu folgendem

Ergebnis führte:

·

15.

Februar 2023

(IV-Nr. 108.12 S. 5 ff.):

Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Auto zum Sozialamt in [...], welches er

mit dunkler Brille und Blindenstock betrat. Nach dem Verlassen des Gebäudes

benutzte er den Stock bis zur Hausecke vor dem Parkplatz. Anschliessend fuhr der

Beschwerdeführer zur Post in [...], die er ohne den Blindenstock betrat. Auf

dem Rückweg zum Auto stieg er ohne Mühe über eine Metallstange am Boden.

·

16.

Februar 2023

(IV-Nr. 108.12 S. 8 ff.): Der Beschwerdeführer, welcher bei der

Beschwerdegegnerin einen Termin für ein Revisionsgespräch hatte, kam vom

Parkplatz her mit einer dunklen Brille und dem Blindenstock, ohne diesen aber

wirklich einzusetzen; so hob er den Stock, bevor dieser die Trottoirkante berührte.

Auf seinem Weg zum Gebäude der Beschwerdegegnerin blickte der Beschwerdeführer in

das Auto der Überwachungsperson, betrachtete ein Schaufenster und kontrollierte

die Gegend. Nach dem Termin begab er sich nicht gleich zu seinem Auto, sondern

schaute sich auf dem Parkplatz um. Sodann fuhr er auf der Autobahn in Richtung [...],

unterbrach aber die Fahrt auf einem Rastplatz. Dort öffnete der

Beschwerdeführer die Kühlerhaube und hantierte am Motor. Zudem bediente er sein

Natel und telefonierte damit, bevor er die Reise fortsetzte (IV-Nr. 108.12 S. 2).

Die Überwachungsperson hielt fest, es

seien keine Einschränkungen erkennbar. Das Auto werde ohne Probleme gelenkt. Eine

dunkle Brille trage der Beschwerdeführer nur in den Amtsstellen (IV-Nr. 108.12

S. 1 + 2). Der Beschwerdeführer erhob im Übrigen weder im verwaltungsinternen

Vorbescheidverfahren noch vor dem Versicherungsgericht Einwände gegen die

Zulässigkeit der Observation (vgl. A.S. 7 Ziff. 1.3.1 + 1.3.2).

3.1.3

Anlässlich des Revisionsgesprächs

vom 16. Februar 2023 (IV-Nr. 104) deponierte der Beschwerdeführer, auf dem

linken Auge sehe er gar nichts mehr und auf dem rechten noch 2 bis 10 %.

Er könne lediglich Schatten wahrnehmen. Auf seinem Bildschirmlesegerät müsse er

eine riesige Schrift einstellen, sehe aber auch dann kaum etwas. Es sei nicht

möglich, ein Buch zu lesen oder das Natel zu bedienen. Die dunkle Brille müsse

er immer tragen, wenn es hell sei, sonst vermöge er nicht einmal mehr Schatten wahrzunehmen,

sondern sehe nur noch weissen Nebel. Er habe seit 2015 nicht mehr gearbeitet

und wisse auch nicht, was er überhaupt noch tun könnte. Jetzt dürfe er nicht

mehr Autofahren, er sei dazu aufgrund seiner geringen Sehkraft auch gar nicht

mehr in der Lage. Konfrontiert mit der Observation erwiderte der

Beschwerdeführer am 7. März 2023 (IV-Nr. 116), das linke Auge sei tot und

das rechte zu 20 bis 30%. Rechts verbessere sich die Netzhaut vielleicht zwei-

oder dreimal im Monat für drei bis vier Stunden. Die Ärzte könnten es nicht

erklären. In diesen Phasen versuche er Dinge wie ein normaler Mensch zu machen.

Er habe probiert, das Auto seines Sohnes zu fahren und alleine einzukaufen. Bei

den abgedunkelten Gläsern komme es auf den sonnigen Tag an.

3.2

3.2.1

Der Experte Dr.

med. B.___ gelangt im Gerichtsgutachten vom 27. Juni 2024 zu folgenden

Diagnosen (A.S. 41):

· Linkes Auge: Persistierender

hyperplastischer primärer Glaskörper mit sektorieller Netzhautatrophie (Q14.9)

· Linkes Auge: Sekundäre Exotropie (H50.1)

§ Status nach Schiel-Operation im November

2020.

und September 2021

· Beide Augen: Cataracta incipiens (H25.0)

· Rechtes Auge: Visusminderung (H53.1) und

Gesichtsfeldeinschränkung (H53.4) ohne organisches Korrelat mit hochgradigem

Verdacht auf Aggravation

3.2.2

Der Beschwerdeführer gibt im

Rahmen der Exploration an, er sehe im Alltag schlecht. Das linke Auge sei so

gut wie tot. Das rechte Auge weise bei einem Abstand von 1 bis 2 m eine

Sehkraft von ca. 20 % auf; in der Nähe und weiter weg hingegen sehe er nicht

gut. Wenn er den Nitroglycerin-Spray anwende (was er wegen seines erhöhten

Blutdrucks und der Herzprobleme nicht zu oft dürfe), sehe er 30 bis 35 %.

Mit den Medikamenten Symfona und Amlodipin verbessere sich die Sehschärfe um 10

bis 15 %. Was den typischen Tagesablauf angehe, so schaue er oft fern.

Etwa um 13:00 Uhr komme jemand, der seine Einkäufe erledige; er könne das nur

dann selber machen, wenn er den Nitroglycerin-Spray nehme. Kleine Sachen vermöge

er aber nicht zu unterscheiden. Sein Sohn chauffiere ihn, er selber fahre nicht

mit dem Auto. Nur ein einziges Mal habe er den Nitroglycerin-Spray zehnmal

nacheinander appliziert, wodurch seine Sehschärfe am rechten Auge auf 60 %

angestiegen sei. Er müsse dann aber das linke Auge abdecken, da er sonst

Doppelbilder sehe. Die Seheinschränkung habe Ende 2015 begonnen. Das rechte

Auge habe sich von Jahr zu Jahr verschlechtert. Als er rechts noch gut gesehen

habe, habe er das unscharfe Bild des linken Auges ignorieren können, aber mit

der sich verschlechternden Sehkraft rechts sei das Bild des linken Auges zunehmend

störend geworden. Durch die beiden Schiel-Operationen habe sich der Abstand der

Doppelbilder verkleinert, er nehme sie aber immer noch wahr. Wenn die Sonne

stark scheine, decke er das linke Auge ab. Er hoffe, dass man sein rechtes Auge

heilen und er 50 bis 60 % sehen könne. Einen anderen Beruf als Maurer

und Bauleiter könne er sich nicht vorstellen. Wenn man ein Medikament finde,

welches seine Sehschärfe verbessere, würde er gerne arbeiten. Im Alltag sei es

schwierig, kleinen Text zu lesen. Er habe keine Lupe und kein Lesegerät (A.S.

38). Auf die Observation angesprochen, berichtet der Beschwerdeführer, er sei

nicht mit dem Auto gefahren und er habe auf dem Smartphone auch nichts gelesen,

sondern er habe das Telefon mittels Sprachsteuerung bedient. Nochmals

ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er beim Autofahren beobachtet worden sei,

antwortet er, er habe Schmerzen gehabt und aus Angst vor einem erneuten

Herzinfarkt mehrfach – vielleicht acht-, neun- oder zehnmal –

Nitroglycerin-Spray inhaliert. Nach einer Stunde habe sein rechtes Auge

deutlich besser gesehen, nämlich 60 bis 65 %. Er sei nur ein einziges Mal mit

dem Auto gefahren. Etwa drei Tage nach diesem Ereignis habe der Arzt einen

Blutdruck von 200 gemessen und dafür den Nitroglycerin-Spray verantwortlich gemacht.

Seither sei er nie mehr mit dem Auto gefahren. Er habe verschiedene Medikamente

ausprobiert, um solche zu finden, welche für seine Sehkraft positiv wären, aber

keine gefährlichen Nebenwirkungen hätten. Symfona sei hilfreich (A.S. 39).

3.2.3

3.2.3.1

Der Experte vermerkt,

dass der Beschwerdeführer mit einem Langstock und einer dunklen Sonnenbrille

erscheine. In den Praxisräumlichkeiten werde er zu Beginn von seinem Sohn

geführt, im Untersuchungszimmer bewege er sich dann alleine. Die zum Gruss

ausgestreckte Hand ergreife der Beschwerdeführer zielsicher. Während eines

Dialogs mit der Übersetzerin werde ihm sein Langstock von der Seite her

dargeboten, worauf er diesen gezielt ergreife (A.S. 39). Sodann werden im

Gutachten die folgenden Untersuchungsbefunde festgehalten (A.S. 40):

·

Fernvisus rechts,

korrigiert, mit Landoltringen

§ vor Applikation des Nitroglycerin-Sprays:

0,1

§ nach Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: 0,2

·

Fernvisus links

(keine Verbesserung mit Gläsern)

§ vor Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand

§ nach Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand

·

Nahvisus binokular,

korrigiert

§ vor Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: 0,05

§ nach Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: 0,05

·

OCT (optische

Kohärenztomografie):

§ Makula rechts: trocken, regelrechte

foveale Senke, intakte Fotorezeptorenschicht

§ Makula links: trocken, foveale Senke

aufgehoben, Atrophie der äusseren Netzhautschichten

·

Kinetisches

Gesichtsfeld nach Goldmann:

§

rechts: Konzentrisch

auf 10° reduziertes Gesichtsfeld. Unterschiedlich grosse und unterschiedlich

helle Lichtmarken ergeben identische Gesichtsfeldaussengrenzen (V/4e = l/4e =

l/2e). In einem zweiten Durchgang zeigt die Marke V/4e grössere Aussengrenzen

als im ersten Durchgang mit Ausdehnung von maximal 35°, minimal 15°

§ links: nur Marke V/4e gesehen, dort konzentrische

Gesichtsfeldeinschränkung auf 10°

§ binokular: Konzentrische Einengung mit

unregelmässig begrenztem Restgesichtsfeld, Ausdehnung maximal 30°, minimal 10°

3.2.3.2

Zum linken Auge hält der Experte

fest, in Übereinstimmung mit den Akten zeige sich organisch bedingt eine zweifelsfrei

objektivierbare sehr tiefe Sehschärfe mit einem korrigierten Visus von nie mehr

als 0,1. Der Beschwerdeführer habe links in den meisten Untersuchungen keine

Sehzeichen auf den Tafeln mehr erkannt, sondern nur noch Handbewegungen vor dem

Auge. Die organischen Befunde seien konsistent mit diesem Visus. Am rechten

Auge zeigten sich objektiv keine Pathologien. Bei den Funktionsprüfungen von

Visus und Gesichtsfeld gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu stark

eingeschränkte Werte an. Die Prüfung von Visus und Gesichtsfeld erlaube keine

exakten, rein objektiven Untersuchungen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten

aber mit verschiedenen Untersuchungsmethoden auf Konsistenz überprüft und mit

Verhaltensbeobachtungen abgeglichen werden. Sowohl die tiefe Visusminderung als

auch die starke Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge seien nicht

konsistent über verschiedene Messmethoden. Die Verhaltensbeobachtung während

der Begutachtung und die aktenanamnestischen Angaben zur Observation liessen sich

ebenfalls nicht mit den angegebenen Visus- und Gesichtsfeldparametern vereinbaren

(A.S. 41 + 42). Angesichts der seit 2015 völlig stabilen objektiven Befunde am

rechten Auge sowie der ergebnislosen Abklärung bezüglich hereditärer

Netzhauterkrankungen sei erstmals im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 1.

November 2018 der hochgradige Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung am

rechten Auge geäussert worden, was die Berichte vom 6. Februar 2020 und 9. März

2021.

aufgenommen hätten. Im Bericht vom 6. Februar 2024 wiederum habe Prof. Dr.

med. E.___ erstmals den Verdacht auf eine Aggravation am rechten Auge

geäussert. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis 16. Februar 2023 observiert

worden. Gemäss Observationsmaterial sei er in diesem Zeitraum u.a. mehrfach

selber mit dem Auto gefahren, habe den Touchscreen eines Smartphones bedient

und sich in der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen bewegt. Diese Beobachtungen

seien nicht vereinbar mit den Angaben des Beschwerdeführers zu Visus und

Gesichtsfeld sowie der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag. Sowohl

Autofahren als auch die Nutzung eines Smartphones erforderten wesentlich

bessere Visus- und Gesichtsfeldparameter. Die Erklärung des Beschwerdeführers,

sein rechtes Auge sei aufgrund einer (gefährlichen, da blutdruckerhöhenden)

Überdosierung seines Nitroglycerin-Sprays besser geworden, sei nicht schlüssig.

Nitroglycerin führe gemäss aktuellem Wissensstand zu einer vorübergehenden

Erweiterung der Gefässe von Bindehaut und Netzhaut des Auges. Eine messbare

Wirkung auf die Sehschärfe zeige sich nur in seltenen Fällen, wobei es zu einer

vorübergehenden Visusverschlechterung und nicht zu einer Verbesserung komme. Im

Rahmen der Begutachtung sei die Sehschärfe sowohl vor als auch nach der

Anwendung des Nitroglycerin-Sprays gemessen worden. Dabei sei die Sehschärfe am

rechten Auge nur geringfügig angestiegen mit einem Visus, der zum Autofahren

definitiv nicht ausreichend wäre. Nitroglycerin sei in der Schweiz nicht zur

Behandlung von Augenkrankheiten zugelassen. Dasselbe gelte für Amlodipin und

Symfona, welche die Durchblutung förderten, ohne dass eine Verbesserung der Sehschärfe

nachgewiesen sei. Die von Prof. Dr. med. E.___ empfohlene Therapie mit

Amlodipin ziele wohl in erster Linie auf einen Placebo-Effekt ab. Da der

Beschwerdeführer von einer Visusverbesserung durch Nitroglycerin berichtet habe,

sei eine Dauertherapie mit vergleichbaren, aber langfristig unschädlichen

Medikamenten plausibel erschienen (A.S. 44).

Auch in der Begutachtung vom 16. Mai

2024.

hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt, welche den hochgradigen

Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung stützten. Eine zum Gruss

dargebotene Hand sei im inferioren Gesichtsfeld im Bereich von 60° ohne Zögern

erkannt und gezielt ergriffen worden. Den in einem abgelenkten Moment aus dem

rechten seitlichen Gesichtsfeld dargebotenen Langstock habe der

Beschwerdeführer ebenfalls im Bereich von rund 60° registriert und

zielgerichtet ergriffen. In der apparativ durchgeführten Gesichtsfeldmessung

gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu an, ein in allen Grössen und

Intensitäten auf maximal 10 bis 30° eingeschränktes Gesichtsfeld zu haben. Bei

der Gesichtsfeldprüfung zeigten sich weitere grobe Inkonsistenzen. Das

beidäugig geprüfte Gesichtsfeld sei kleiner als das einäugig rechts geprüfte,

obwohl es mindestens deckungsgleich mit dem einäugigen Gesichtsfeld sein müsste.

Bemerkenswert sei zudem, dass am rechten Auge unterschiedlich grosse und

unterschiedlich helle Lichtpunkte identische Aussengrenzen ergäben. Dieses

Resultat könne nur durch unzuverlässige Aussagen des Beschwerdeführers

entstehen; grössere und hellere Lichtpunkte führten zu grösseren

Gesichtsfeldgrenzen, kleinere und dunklere Lichtpunkte dagegen zeigten zwingend

kleinere Aussengrenzen (A.S. 45).

3.2.3.3

Zusammenfassend gelangt der

Experte zum Schluss, der Gesundheitsschaden am linken Auge sei zweifelsfrei

vorhanden. Demgegenüber müsse in der Gesamtschau mit einer gegen 100 %

strebenden Wahrscheinlichkeit von einer nicht organisch bedingten Einschränkung

am rechten Auge im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden. Die dortige

Einschränkung sei in Anbetracht der Aktenlage und der erhobenen Befunde als

vorgetäuscht zu interpretieren (A.S. 45).

3.2.4

Zur Arbeitsfähigkeit stellt der

Experte fest, da das linke Auge nur noch eine stark eingeschränkte Funktion

aufweise, gelte der Beschwerdeführer als funktionell einäugig, d.h. nur eines

der zwei Augen nehme seine Sehfunktion wahr. Stereosehen und Tiefenwahrnehmung

seien deshalb eingeschränkt. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten

rotierenden Teilen, auf unebenem Gelände, auf Gerüsten oder an einem Fliessband

seien dauerhaft nicht mehr geeignet. Der Beschwerdeführer dürfe keine Lastwagen

und schweren Baumaschinen führen. Tätigkeiten, bei denen räumliche

Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar grundsätzlich möglich,

jedoch mit erhöhtem Zeitbedarf verbunden. Feinmechanische Tätigkeiten seien

daher nicht mehr geeignet (A.S. 42). Die linksseitige Visusminderung sei

2015.

erstmals dokumentiert worden. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als Maurer, da dort

eine intakte Tiefenwahrnehmung unerlässlich sei (A.S. 43).

Aus augenärztlicher Sicht seien bei

einem vollen oder nur leicht reduzierten Visus am rechten Auge alle Tätigkeiten

geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige in Frage kämen.

Das Führen eines Motorfahrzeugs der ersten verkehrsmedizinischen Gruppe

(insbesondere Personenwagen) sei bei Erreichen eines Mindestvisus von 0,6 und

gegebenen Gesichtsfeldparametern am guten Auge erlaubt. Zu den störenden

Doppelbildern sei festzuhalten, dass solche selten dauernd und erheblich seien.

Mit Schieloperationen, Prismenbrillen oder Abdeckfolien liessen sich Doppelbilder

in den meisten Fällen beheben. Wenn dies nicht gelinge, trete innerhalb von

rund zwei Jahren der Mechanismus der Suppression in Kraft, bei welchem das

zentrale Nervensystem den Seheindruck des nicht-parallel stehenden,

schlechteren Auges ausblende. Unterstützend könne mit einer Augenklappe oder

Okklusionsfolie auf dem Brillenglas mit einfachen, zumutbaren Methoden dafür

gesorgt werden, dass die störenden Doppelbilder ausgeschaltet würden.

Grundsätzlich seien für das Auftreten von Doppelbildern eine minimale

Sehschärfe und ein minimales Gesichtsfeld nötig. Da das linke Auge gemäss den aktuellen

Angaben des Beschwerdeführers praktisch keine Sehwahrnehmung mehr habe und seit

Beginn der Visusminderung am linken Auge über zwei Jahre vergangen seien, sei

nicht mehr von störenden Doppelbildern auszugehen. Der Beschwerdeführer habe

erstmals am 17. September 2015 über Doppelbilder geklagt, welche anamnestisch

seit drei bis vier Monaten bestanden hätten. Gehe man davon aus, dass die

Doppelbilder im Juni 2015 erstmals aufgetreten seien, wäre spätestens ab Juni

2017.

(d.h. zwei Jahre nach Beginn) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer

an Einäugigkeit angepassten Tätigkeit zu erwarten, entsprechend neun Stunden

pro Tag bei voller Leistungsfähigkeit (A.S. 43).

3.2.5

Zur Eingliederung hält der

Experte fest, die Visusminderung am linken Auge sei nicht behandelbar. Am

rechten Auge wiederum lägen bei einem vollen Visus und normalem Gesichtsfeld

keine behandlungsbedürftigen Probleme vor (A.S. 45). Prognostisch sei von einem

stabilen Verlauf auszugehen. Beim Beschwerdeführer sei keine Motivation

erkennbar, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und sich allenfalls umschulen

zu lassen. Er hoffe vielmehr auf eine medizinische Lösung, welche ihm die Rückkehr

in den angestammten Beruf ermögliche (A.S. 46).

3.3

Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. B.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen

der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem

unabhängigen Facharzt für Ophthalmologie, welcher aufgrund seiner Ausbildung

qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zur Sehfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beantworten. Weiter hat der Experte den Beschwerdeführer

lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden sowie zur Vorgeschichte befragt

(A.S. 37 – 39), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 39 f.) sowie die wesentlichen

Vorakten zur Kenntnis genommen (s. Aktenauszug, A.S. 32 – 37). Auf dieser

Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Gesundheitszustand und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (A.S. 41 – 45), wobei er zu

Schlüssen gelangte, die vor dem Hintergrund der objektiven Befunde sowie des

Verhaltens des Beschwerdeführers während der Observation und der Untersuchung nachvollziehbar

sind. Der Experte legt eingehend dar, dass am rechten Auge keine

objektivierbaren organischen Schäden nachweisbar sind und sich die behauptete

gravierende Einschränkung der Sehfähigkeit schlichtweg nicht mit den

dokumentierten Aktivtäten wie dem Lenken eines Autos vereinbaren lassen (E. II. 3.2.3.2

hiervor); der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, seine Sehkraft sei wegen

des Nitroglycerin-Sprays zeitweise zurückgekehrt, wurde überzeugend widerlegt. Weitere

Abklärungen erübrigen sich, zumal die Parteien keinerlei Einwände gegen das

Gerichtsgutachten erheben (E. I. 2.3 hiervor). Ausserdem vermag

keiner der Arztberichte in den Akten zwingende Zweifel am Gerichtsgutachten zu

erwecken; im Gegenteil, einige dieser Berichte bestätigen das Fehlen objektiver

Befunde (s. E. II. 3.1.1 in fine + 3.2.3.2 hiervor). Somit ist auf das Gutachten

abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer einäugig ist. Die angestammte Tätigkeit ist wegen der schweren

Sehbehinderung am linken Auge seit Juni 2015 nicht mehr möglich. Demgegenüber

bestehen am rechten Auge seit Juni 2017 keine Einschränkungen mehr, so dass

eine angepasste Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt vollzeitlich ohne

Leistungseinbusse in Frage kommt.

3.4

Die Beschwerdegegnerin hatte dem

Beschwerdeführer per 1. September 2016 eine ganze Rente zugesprochen, weil sie

von einer Sehbehinderung an beiden Augen mit einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war. Dies traf damals auch tatsächlich zu,

erhellt doch aus dem Gerichtsgutachten, dass der Beschwerdeführer Doppelbilder

sah und dadurch beeinträchtigt war. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in

einer adaptierten Tätigkeit bestand laut dem Gerichtsgutachten erst ab Juni

2017, nachdem eine Gewöhnung an die Doppelbilder erfolgt war. Somit war

einerseits zufolge Anpassung an den Gesundheitsschaden gegenüber September 2016

eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Der

Beschwerdeführer hatte dies der Beschwerdegegnerin indes nicht gemeldet, wobei

er nicht behaupten kann, die Verbesserung des Sehvermögens durch den Wegfall

der Doppelbilder sei ihm entgangen. Wenn er gemäss der Observation in der Lage

war, wieder problemlos mit dem Auto zu fahren (E. II. 3.1.2 hiervor), so musste

sich ihm aufdrängen, dass er nicht länger wegen einer massiven Sehbehinderung

an beiden Augen eine ganze Rente beziehen konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer

Blindenbrille und Blindenstock jeweils nur dann einsetzte, wenn er zu einer

Amtsstelle ging, und dort wider besseres Wissen betonte, dass er nicht mehr mit

dem Auto fahre (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor), lässt sich schwerlich

anders werten denn als Versuch, eine (nicht mehr im bisherigen Ausmass

bestehende) Sehstörung vorzutäuschen. Angesichts dessen ist von einer

schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.2). Andererseits geht

es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht an, die Rente

rückwirkend ab Rentenbeginn aufzuheben, sondern dies ist erst per 1. Juli 2017

möglich, nachdem die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (E. II.

3.3

in fine hiervor); in den Akten ist kein Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiert,

das auf eine frühere Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würde. Gestützt

auf das Gerichtsgutachten ist hinsichtlich der Anpassung an die Einäugigkeit ab

Juni 2017 von einer beständigen und stabilen Verbesserung auszugehen. Die Frist

von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, bevor eine labile Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung

berücksichtigt werden darf, muss daher nicht abgewartet werden (s. Urteil des

Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.4).

4.

4.1

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach

Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich

hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden Erwerbseinkommen

ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,

wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5). Aus

der Einkommensdifferenz lässt sich sodann der Invaliditätsgrad bestimmen

(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, BGE 128 V 30 E. 1). Massgebend

sind im vorliegenden Fall die Verhältnisse im Jahr 2017, als die für die Rentenrevision

relevante Veränderung eintrat.

4.2

Bei der Bestimmung des

Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid

geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und

der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer

Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden

fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2).

Der Beschwerdeführer war beim Eintritt

des Gesundheitsschadens im Jahr 2015 temporär als Maurer beschäftigt (s.

IK-Auszug / IV-Nr. 20 S. 3 sowie E. II. 3.1.1 hiervor). Zudem gab es in den

vorhergehenden Jahren grössere Einkommensschwankungen mit einem Unterbruch der

Erwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit von Oktober 2014 bis März 2015 (IV-Nr.

20.

S. 3). Angesichts dieser wenig konstanten Verhältnisse stützte sich die Beschwerdegegnerin

beim Valideneinkommen zu Recht auf die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), was der

Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Massgeblich ist die Tabelle

TA1_tirage_skill_level für das Jahr 2016, Kompetenzniveau 1 (einfache

Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), und zwar bezogen auf das Baugewerbe

(Ziff. 41 – 43); da der Beschwerdeführer seit 30 Jahren als Maurer gearbeitet

hatte (E. II. 3.1.1 hiervor), ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall

weiterhin in dieser Branche tätig gewesen wäre. Ein Arbeitnehmer verdiente im

besagten Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘524.00 pro Monat,

einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser

Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden

auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im

Jahr 2016 im Bereich Hoch- und Tiefbau (Ziff. 41 – 42) 41,6 Stunden betrug (s.

dazu die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»).

Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im

Baugewerbe bis zum Vergleichsjahr 2017 anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Ziff. 41 -

43, 2016: 102,9 Indexpunkte / 2017: 103,2). Daraus resultiert ein

Valideneinkommen von CHF 69'141.00.

4.3

Der Beschwerdeführer ging ab 2015

bis zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die

Beschwerdegegnerin zog deshalb auch hier die LSE für das Jahr 2016 heran (s.

BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3.

November 2021 E. 4.3). Massgeblich ist wiederum die Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher

oder handwerklicher Art), jedoch bezogen auf den gesamten

privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018

E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht

gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen

Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu

stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein

Arbeitnehmer verdiente im privaten Sektor CHF 5‘215.00 pro Monat (s. in der

Tabelle unter «Total»), einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten

wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche

durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2016 in diesem

Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche

Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total) und an die

Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr 2017 anzupassen

(Tabelle T1.1.10 / Total, 2016: 104,1 Indexpunkte / 2017: 104,6). Auf

diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare

Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 65'553.00.

4.4

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2

S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S.

80). Im vorliegenden Fall würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man den

maximalen Abzug von 25 % gewährt. Diesfalls ergäbe sich ein anrechenbares

Invalideneinkommen von CHF 49'165.00, das gemessen am Valideneinkommen von

CHF 69'141.00 ab Juni 2017 zu einem Invaliditätsgrad von 28,89 % führt,

der keinen Rentenanspruch mehr begründet. Dies gilt im Übrigen auch unter dem

vom 1. Januar 2022 bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. September 2023

geltenden neuen Recht, wo das Bundesgericht Art. 26bis Abs. 3

IVV so auslegte, dass je nach Korrekturbedarf weiterhin Abzüge von bis zu 25 %

möglich sind (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie

IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26.

August 2024 S. 1 unten).

4.5

Zusammenfassend wird die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der

Beschwerde aufgehoben und die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Juli

2017.

aufgehoben.

5.

5.1

Da der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese

bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der

Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).

Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,

wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00

(s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist

die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches

über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des

Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft

hier nicht zu, denn der Aufwand des Vertreters wäre kaum wesentlich tiefer

ausgefallen, wenn er sich darauf beschränkt hätte, die Aufhebung der Rente erst

ab 1. Juli 2017 zu verlangen.

5.2

Die vom Vertreter eingereichte

Kostennote vom 3. September 2024 (A.S. 59) weist einen Zeitaufwand von zehn Stunden

für «Instruktion, Stud. Akten, Stud. Rechtliches, Rechtsschrift» aus, ohne zu

differenzieren, welcher Aufwand auf die einzelnen Verrichtungen entfällt. Eine

detaillierte Überprüfung der Kostennote ist dem Gericht daher nicht möglich. Ein

Aufwand von insgesamt zehn Stunden erscheint jedoch als zu hoch. So konnte der

Vertreter für die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 auf seine Vorarbeiten im

verwaltungsinternen Verfahren zurückgreifen und musste sich nicht erst von

Grund auf in den Fall einarbeiten, wobei die Beschwerdeschrift ohnehin nur

sechs Seiten umfasst. Andererseits äusserte sich der Vertreter im Jahr 2024

weder zum vorgesehenen Gutachter noch zum Gerichtsgutachten, wobei man ihm

immerhin einen Aufwand für die Prüfung von Ablehnungsgründen, die Durchsicht

des Gutachtens sowie Verrichtungen nach der Urteilseröffnung zubilligen muss.

Das Gericht setzt den angemessenen Aufwand daher ermessensweise für 2023 auf

pauschal vier Stunden und für 2024 auf drei Stunden fest. Mit dem beantragten

Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 1'743.15,

einschliesslich CHF 76.00 Auslagen (ermessensweise aufgeteilt auf CHF 50.00

im Jahr 2023 und CHF 26.00 im Jahr 2024) sowie CHF 127.15 Mehrwertsteuer

(7,7 % bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024).

6.

6.1

Bei Streitigkeiten um die

Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die teilweise unterlegene

Beschwerdegegnerin einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen,

d.h. CHF 150.00. Die verbleibenden drei Viertel werden dem nur teilweise

obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

von CHF 600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 150.00 wird dem

Beschwerdeführer zurückerstattet.

6.2

Die Kosten eines

Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu

übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),

sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der

Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496

E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester

Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen

Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete

Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der

medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine

Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische

Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).

Die Ergebnisse der von der

Beschwerdegegnerin veranlassten Observation bildeten für sich allein keine

sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urteile des Bundesgerichts 9C_569/2018

vom 30. Januar 2019 E. 5.2 und 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.1), dies

umso mehr, als wegen der rückwirkenden Rentenaufhebung auch die Verhältnisse ab

September 2016 und damit lange vor der Observation von Bedeutung waren. In

dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat,

ein Gutachten einholen müssen, welches das Observationsmaterial würdigt, um den

entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über die Rentenaufhebung

befand. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 3'187.40

zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269

E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen die Höhe dieser

Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die

fragliche Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 55).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn

wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die bisherige

ganze Rente rückwirkend per 1. Juli 2017 aufgehoben.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF

1'743.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat an die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen.

Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00

verrechnet und der Rest von CHF 150.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen.

5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von

Dr. med. F.___ vom 27. Juni 2024 über CHF 3'187.40 werden der

IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse

des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann