VSBES.2023.254
Invalidenrente
10. Oktober 2024Deutsch37 min
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 8. Februar
Source so.ch
Urteil vom 10. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 21. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am 8. Februar
2016 wegen einer Visusstörung am linken Auge bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr.
9). Nachdem der Beschwerdeführer im Verlauf der Abklärungen geltend gemacht
hatte, nun habe auch die Sehkraft am rechten Auge abgenommen, sprach ihm die
Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 18. Juli und 25. September 2017 per 1.
September 2016 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu
(IV-Nrn. 54 + 64).
1.2 Nach
Durchführung einer Observation hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit
Verfügung vom 21. September 2023 rückwirkend per 1. September 2016 auf, da die
Visuseinschränkung nicht im vorgebrachten Ausmass bestehe, der Invaliditätsgrad
daher nur bei 2 % liege und die Meldepflicht verletzt worden sei (Aktenseite /
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 24. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuhalten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Mai 2023
(Einstellungszeitpunkt) eine ganze Invalidenrente zu entrichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuhalten, weitere medizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand
und der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu treffen und gestützt auf deren
Erkenntnisse den Rentenanspruch neu zu beurteilen.
3. Subeventualiter sei in Gutheissung der
Beschwerde die ganze Invalidenrente rückwirkend per 28. Februar 2023 aufzuheben
und dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2023 eine halbe Rente aus der
Invalidenversicherung zuzusprechen.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde (A.S. 16 ff.).
2.3 Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts stellt den Parteien mit Verfügung vom 15. März 2024 (A.S.
21 ff.) in Aussicht, bei Dr. med. B.___, Facharzt für Ophthalmologie FMH, ein
monodisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Nachdem die Parteien innert
Frist weder Ablehnungsgründe vorgebracht noch Ergänzungsfragen eingereicht
haben, vergibt die Präsidentin den Begutachtungsauftrag mit Verfügung vom 30.
April 2024 an Dr. med. B.___ (A.S. 25 ff.). Dieser erstattet sein
Gutachten am 27. Juni 2024 (A.S. 31 ff.). Die Parteien geben
dazu in der Folge keine Stellungnahme ab (s. A.S. 55 + 57).
2.4 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht am 3. September 2024 eine Kostennote ein (A.S. 58 f.).
Diese geht am 4. September 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 60), welche sich in der Folge nicht dazu vernehmen lässt.
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente des
Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. September 2016 aufgehoben hat. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 21. September 2023
eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213
mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist der Rentenanspruch ab September 2016 streitig.
Dieser ist für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen
Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen, obwohl die Verfügung der
Beschwerdegegnerin mit der Rentenaufhebung erst nach dem 1. Januar 2022 erging.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, sofern ein Invaliditätsgrad
von mindestens 40 % vorliegt (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt,
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 ATSG).
2.3
2.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG, in der bis Ende 2021
geltenden Fassung). Anlass zur Revision einer Invalidenrente in diesem Sinne
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei
keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Die
Frage, ob eine erhebliche, d.h. mit Bezug auf den Invaliditätsgrad
rentenwirksame Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist,
beurteilt sich grundsätzlich aufgrund eines Vergleichs des Sachverhaltes, wie
er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung – oder einer späteren, auf
einer umfassenden Prüfung beruhenden Bestätigung oder Änderung – bestanden hat,
mit demjenigen im Zeitpunkt der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E.
5.
S. 110 ff.).
2.3.2
Gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede
wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von
den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die
Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen
Durchführungsorgan zu melden. Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV, SR 831.201) wiederum sieht vor, dass der Berechtigte oder sein
gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt,
jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des
Gesundheitszustandes sowie der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, unverzüglich der
IV-Stelle anzuzeigen haben. Die versicherte Person ist gehalten, dem
Versicherungsträger solche Veränderungen von sich aus mitzuteilen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_245/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht
erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht
nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente nicht
ex nun et pro futuro, sondern rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verletzung der
Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes
Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine
leichte Fahrlässigkeit genügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13.
November 2023 E. 10.1).
2.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So darf von einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen
abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282).
Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich
ist oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August
2017.
E. 3.1.3).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.
Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Gemäss dem Intake-Gespräch vom 8.
Februar 2016 war der Beschwerdeführer, welcher keinen Beruf erlernt hatte,
während 30 Jahren als Maurer tätig, dies zuletzt temporär über die C.___
GmbH (s. IV-Nr. 7 S. 1), welche das Arbeitsverhältnis per 16. November
2015.
auflöste (IV-Nr. 12 S. 8). Der Beschwerdeführer gab an, er sei
hauptsächlich durch die fehlende Sehkraft am linken Auge seit Mai / Juni 2015
sowie die verschobenen Doppelbilder seit September 2015 beeinträchtigt (IV-Nr.
7.
S. 2). Ab dem 15. September 2015 war er als Maurer zu 100 %
arbeitsunfähig geschrieben. Die behandelnden Ärzte sprachen in Bezug auf das
linke Auge vom Verdacht auf eine Retinoschisis resp. auf persistierende fetale
Gefässstrukturen sowie von einer Exotropie / Hypertropie (s. etwa IV-Nr.
16.
S. 2 ff. / Nr. 17 / Nr. 21 S. 3 ff. / Nr. 22 / Nr. 27 f. /
Nr. 32.3 S. 23 ff. / Nr. 33 S. 1 ff.).
Am 3. März 2017 erschien der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch (s.
Protokolleintrag in den IV-Akten). Er erklärte, sein linkes Auge sei mit der
Gehbrille abgedunkelt. Mit dem rechten Auge sehe er nur noch 50 %. In der Protokollnotiz
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft mit einem
Schrank kollidiert, als er die Brille gewechselt habe. Die Probleme beim Gehen
seien eindeutig. Beim Verlassen des Raums müsse man dem Beschwerdeführer
helfen, da er die Türe kaum erkenne. Eine Wasserflasche sehe er aus ca. 1 m
Entfernung zunächst doppelt und stark verschwommen; nach dem Wechseln der
Brille und mit einem Abstand von ca. 30 cm könne die Etikette gelesen
werden. Einige Ärzte erwähnten ebenfalls Sehstörungen am rechten Auge (s. z.B. IV-Nr.
61.
S. 16 Ziff. 3.2 / Nr. 71 S. 2 Ziff. 3.2.1 / Nr. 98 S. 6 Ziff.
2.1), welche sich jedoch nicht objektivieren liessen (IV-Nr. 98 S. 12 / Nr. 100
S. 2 Ziff. 2.2). Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge, ausgehend von einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit, eine ganze Rente zugesprochen.
3.1.2
Am 13. Dezember
2022.
teilte die AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin mit (IV-Nr. 108.1), der
Beschwerdeführer habe beim monatlichen Besuch sein Auto in der Nähe abgestellt
und eine Blindenbrille sowie einen Blindenstock aus dem Kofferraum geholt,
bevor er die Zweigstelle betreten habe. Auf die Frage, ob er die Verwandten in
der Heimat besuchen werde, habe er geantwortet, er selber könne nicht mit dem Auto
dorthin fahren und es bringe ihn auch niemand. Die Beschwerdegegnerin ordnete
daraufhin eine Observation des Beschwerdeführers an, welche zu folgendem
Ergebnis führte:
·
15.
Februar 2023
(IV-Nr. 108.12 S. 5 ff.):
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Auto zum Sozialamt in [...], welches er
mit dunkler Brille und Blindenstock betrat. Nach dem Verlassen des Gebäudes
benutzte er den Stock bis zur Hausecke vor dem Parkplatz. Anschliessend fuhr der
Beschwerdeführer zur Post in [...], die er ohne den Blindenstock betrat. Auf
dem Rückweg zum Auto stieg er ohne Mühe über eine Metallstange am Boden.
·
16.
Februar 2023
(IV-Nr. 108.12 S. 8 ff.): Der Beschwerdeführer, welcher bei der
Beschwerdegegnerin einen Termin für ein Revisionsgespräch hatte, kam vom
Parkplatz her mit einer dunklen Brille und dem Blindenstock, ohne diesen aber
wirklich einzusetzen; so hob er den Stock, bevor dieser die Trottoirkante berührte.
Auf seinem Weg zum Gebäude der Beschwerdegegnerin blickte der Beschwerdeführer in
das Auto der Überwachungsperson, betrachtete ein Schaufenster und kontrollierte
die Gegend. Nach dem Termin begab er sich nicht gleich zu seinem Auto, sondern
schaute sich auf dem Parkplatz um. Sodann fuhr er auf der Autobahn in Richtung [...],
unterbrach aber die Fahrt auf einem Rastplatz. Dort öffnete der
Beschwerdeführer die Kühlerhaube und hantierte am Motor. Zudem bediente er sein
Natel und telefonierte damit, bevor er die Reise fortsetzte (IV-Nr. 108.12 S. 2).
Die Überwachungsperson hielt fest, es
seien keine Einschränkungen erkennbar. Das Auto werde ohne Probleme gelenkt. Eine
dunkle Brille trage der Beschwerdeführer nur in den Amtsstellen (IV-Nr. 108.12
S. 1 + 2). Der Beschwerdeführer erhob im Übrigen weder im verwaltungsinternen
Vorbescheidverfahren noch vor dem Versicherungsgericht Einwände gegen die
Zulässigkeit der Observation (vgl. A.S. 7 Ziff. 1.3.1 + 1.3.2).
3.1.3
Anlässlich des Revisionsgesprächs
vom 16. Februar 2023 (IV-Nr. 104) deponierte der Beschwerdeführer, auf dem
linken Auge sehe er gar nichts mehr und auf dem rechten noch 2 bis 10 %.
Er könne lediglich Schatten wahrnehmen. Auf seinem Bildschirmlesegerät müsse er
eine riesige Schrift einstellen, sehe aber auch dann kaum etwas. Es sei nicht
möglich, ein Buch zu lesen oder das Natel zu bedienen. Die dunkle Brille müsse
er immer tragen, wenn es hell sei, sonst vermöge er nicht einmal mehr Schatten wahrzunehmen,
sondern sehe nur noch weissen Nebel. Er habe seit 2015 nicht mehr gearbeitet
und wisse auch nicht, was er überhaupt noch tun könnte. Jetzt dürfe er nicht
mehr Autofahren, er sei dazu aufgrund seiner geringen Sehkraft auch gar nicht
mehr in der Lage. Konfrontiert mit der Observation erwiderte der
Beschwerdeführer am 7. März 2023 (IV-Nr. 116), das linke Auge sei tot und
das rechte zu 20 bis 30%. Rechts verbessere sich die Netzhaut vielleicht zwei-
oder dreimal im Monat für drei bis vier Stunden. Die Ärzte könnten es nicht
erklären. In diesen Phasen versuche er Dinge wie ein normaler Mensch zu machen.
Er habe probiert, das Auto seines Sohnes zu fahren und alleine einzukaufen. Bei
den abgedunkelten Gläsern komme es auf den sonnigen Tag an.
3.2
3.2.1
Der Experte Dr.
med. B.___ gelangt im Gerichtsgutachten vom 27. Juni 2024 zu folgenden
Diagnosen (A.S. 41):
· Linkes Auge: Persistierender
hyperplastischer primärer Glaskörper mit sektorieller Netzhautatrophie (Q14.9)
· Linkes Auge: Sekundäre Exotropie (H50.1)
§ Status nach Schiel-Operation im November
2020.
und September 2021
· Beide Augen: Cataracta incipiens (H25.0)
· Rechtes Auge: Visusminderung (H53.1) und
Gesichtsfeldeinschränkung (H53.4) ohne organisches Korrelat mit hochgradigem
Verdacht auf Aggravation
3.2.2
Der Beschwerdeführer gibt im
Rahmen der Exploration an, er sehe im Alltag schlecht. Das linke Auge sei so
gut wie tot. Das rechte Auge weise bei einem Abstand von 1 bis 2 m eine
Sehkraft von ca. 20 % auf; in der Nähe und weiter weg hingegen sehe er nicht
gut. Wenn er den Nitroglycerin-Spray anwende (was er wegen seines erhöhten
Blutdrucks und der Herzprobleme nicht zu oft dürfe), sehe er 30 bis 35 %.
Mit den Medikamenten Symfona und Amlodipin verbessere sich die Sehschärfe um 10
bis 15 %. Was den typischen Tagesablauf angehe, so schaue er oft fern.
Etwa um 13:00 Uhr komme jemand, der seine Einkäufe erledige; er könne das nur
dann selber machen, wenn er den Nitroglycerin-Spray nehme. Kleine Sachen vermöge
er aber nicht zu unterscheiden. Sein Sohn chauffiere ihn, er selber fahre nicht
mit dem Auto. Nur ein einziges Mal habe er den Nitroglycerin-Spray zehnmal
nacheinander appliziert, wodurch seine Sehschärfe am rechten Auge auf 60 %
angestiegen sei. Er müsse dann aber das linke Auge abdecken, da er sonst
Doppelbilder sehe. Die Seheinschränkung habe Ende 2015 begonnen. Das rechte
Auge habe sich von Jahr zu Jahr verschlechtert. Als er rechts noch gut gesehen
habe, habe er das unscharfe Bild des linken Auges ignorieren können, aber mit
der sich verschlechternden Sehkraft rechts sei das Bild des linken Auges zunehmend
störend geworden. Durch die beiden Schiel-Operationen habe sich der Abstand der
Doppelbilder verkleinert, er nehme sie aber immer noch wahr. Wenn die Sonne
stark scheine, decke er das linke Auge ab. Er hoffe, dass man sein rechtes Auge
heilen und er 50 bis 60 % sehen könne. Einen anderen Beruf als Maurer
und Bauleiter könne er sich nicht vorstellen. Wenn man ein Medikament finde,
welches seine Sehschärfe verbessere, würde er gerne arbeiten. Im Alltag sei es
schwierig, kleinen Text zu lesen. Er habe keine Lupe und kein Lesegerät (A.S.
38). Auf die Observation angesprochen, berichtet der Beschwerdeführer, er sei
nicht mit dem Auto gefahren und er habe auf dem Smartphone auch nichts gelesen,
sondern er habe das Telefon mittels Sprachsteuerung bedient. Nochmals
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er beim Autofahren beobachtet worden sei,
antwortet er, er habe Schmerzen gehabt und aus Angst vor einem erneuten
Herzinfarkt mehrfach – vielleicht acht-, neun- oder zehnmal –
Nitroglycerin-Spray inhaliert. Nach einer Stunde habe sein rechtes Auge
deutlich besser gesehen, nämlich 60 bis 65 %. Er sei nur ein einziges Mal mit
dem Auto gefahren. Etwa drei Tage nach diesem Ereignis habe der Arzt einen
Blutdruck von 200 gemessen und dafür den Nitroglycerin-Spray verantwortlich gemacht.
Seither sei er nie mehr mit dem Auto gefahren. Er habe verschiedene Medikamente
ausprobiert, um solche zu finden, welche für seine Sehkraft positiv wären, aber
keine gefährlichen Nebenwirkungen hätten. Symfona sei hilfreich (A.S. 39).
3.2.3
3.2.3.1
Der Experte vermerkt,
dass der Beschwerdeführer mit einem Langstock und einer dunklen Sonnenbrille
erscheine. In den Praxisräumlichkeiten werde er zu Beginn von seinem Sohn
geführt, im Untersuchungszimmer bewege er sich dann alleine. Die zum Gruss
ausgestreckte Hand ergreife der Beschwerdeführer zielsicher. Während eines
Dialogs mit der Übersetzerin werde ihm sein Langstock von der Seite her
dargeboten, worauf er diesen gezielt ergreife (A.S. 39). Sodann werden im
Gutachten die folgenden Untersuchungsbefunde festgehalten (A.S. 40):
·
Fernvisus rechts,
korrigiert, mit Landoltringen
§ vor Applikation des Nitroglycerin-Sprays:
0,1
§ nach Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: 0,2
·
Fernvisus links
(keine Verbesserung mit Gläsern)
§ vor Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand
§ nach Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand
·
Nahvisus binokular,
korrigiert
§ vor Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: 0,05
§ nach Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: 0,05
·
OCT (optische
Kohärenztomografie):
§ Makula rechts: trocken, regelrechte
foveale Senke, intakte Fotorezeptorenschicht
§ Makula links: trocken, foveale Senke
aufgehoben, Atrophie der äusseren Netzhautschichten
·
Kinetisches
Gesichtsfeld nach Goldmann:
§
rechts: Konzentrisch
auf 10° reduziertes Gesichtsfeld. Unterschiedlich grosse und unterschiedlich
helle Lichtmarken ergeben identische Gesichtsfeldaussengrenzen (V/4e = l/4e =
l/2e). In einem zweiten Durchgang zeigt die Marke V/4e grössere Aussengrenzen
als im ersten Durchgang mit Ausdehnung von maximal 35°, minimal 15°
§ links: nur Marke V/4e gesehen, dort konzentrische
Gesichtsfeldeinschränkung auf 10°
§ binokular: Konzentrische Einengung mit
unregelmässig begrenztem Restgesichtsfeld, Ausdehnung maximal 30°, minimal 10°
3.2.3.2
Zum linken Auge hält der Experte
fest, in Übereinstimmung mit den Akten zeige sich organisch bedingt eine zweifelsfrei
objektivierbare sehr tiefe Sehschärfe mit einem korrigierten Visus von nie mehr
als 0,1. Der Beschwerdeführer habe links in den meisten Untersuchungen keine
Sehzeichen auf den Tafeln mehr erkannt, sondern nur noch Handbewegungen vor dem
Auge. Die organischen Befunde seien konsistent mit diesem Visus. Am rechten
Auge zeigten sich objektiv keine Pathologien. Bei den Funktionsprüfungen von
Visus und Gesichtsfeld gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu stark
eingeschränkte Werte an. Die Prüfung von Visus und Gesichtsfeld erlaube keine
exakten, rein objektiven Untersuchungen. Die Angaben des Beschwerdeführers könnten
aber mit verschiedenen Untersuchungsmethoden auf Konsistenz überprüft und mit
Verhaltensbeobachtungen abgeglichen werden. Sowohl die tiefe Visusminderung als
auch die starke Gesichtsfeldeinschränkung am rechten Auge seien nicht
konsistent über verschiedene Messmethoden. Die Verhaltensbeobachtung während
der Begutachtung und die aktenanamnestischen Angaben zur Observation liessen sich
ebenfalls nicht mit den angegebenen Visus- und Gesichtsfeldparametern vereinbaren
(A.S. 41 + 42). Angesichts der seit 2015 völlig stabilen objektiven Befunde am
rechten Auge sowie der ergebnislosen Abklärung bezüglich hereditärer
Netzhauterkrankungen sei erstmals im Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 1.
November 2018 der hochgradige Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung am
rechten Auge geäussert worden, was die Berichte vom 6. Februar 2020 und 9. März
2021.
aufgenommen hätten. Im Bericht vom 6. Februar 2024 wiederum habe Prof. Dr.
med. E.___ erstmals den Verdacht auf eine Aggravation am rechten Auge
geäussert. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis 16. Februar 2023 observiert
worden. Gemäss Observationsmaterial sei er in diesem Zeitraum u.a. mehrfach
selber mit dem Auto gefahren, habe den Touchscreen eines Smartphones bedient
und sich in der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen bewegt. Diese Beobachtungen
seien nicht vereinbar mit den Angaben des Beschwerdeführers zu Visus und
Gesichtsfeld sowie der dadurch bedingten Einschränkungen im Alltag. Sowohl
Autofahren als auch die Nutzung eines Smartphones erforderten wesentlich
bessere Visus- und Gesichtsfeldparameter. Die Erklärung des Beschwerdeführers,
sein rechtes Auge sei aufgrund einer (gefährlichen, da blutdruckerhöhenden)
Überdosierung seines Nitroglycerin-Sprays besser geworden, sei nicht schlüssig.
Nitroglycerin führe gemäss aktuellem Wissensstand zu einer vorübergehenden
Erweiterung der Gefässe von Bindehaut und Netzhaut des Auges. Eine messbare
Wirkung auf die Sehschärfe zeige sich nur in seltenen Fällen, wobei es zu einer
vorübergehenden Visusverschlechterung und nicht zu einer Verbesserung komme. Im
Rahmen der Begutachtung sei die Sehschärfe sowohl vor als auch nach der
Anwendung des Nitroglycerin-Sprays gemessen worden. Dabei sei die Sehschärfe am
rechten Auge nur geringfügig angestiegen mit einem Visus, der zum Autofahren
definitiv nicht ausreichend wäre. Nitroglycerin sei in der Schweiz nicht zur
Behandlung von Augenkrankheiten zugelassen. Dasselbe gelte für Amlodipin und
Symfona, welche die Durchblutung förderten, ohne dass eine Verbesserung der Sehschärfe
nachgewiesen sei. Die von Prof. Dr. med. E.___ empfohlene Therapie mit
Amlodipin ziele wohl in erster Linie auf einen Placebo-Effekt ab. Da der
Beschwerdeführer von einer Visusverbesserung durch Nitroglycerin berichtet habe,
sei eine Dauertherapie mit vergleichbaren, aber langfristig unschädlichen
Medikamenten plausibel erschienen (A.S. 44).
Auch in der Begutachtung vom 16. Mai
2024.
hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt, welche den hochgradigen
Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung stützten. Eine zum Gruss
dargebotene Hand sei im inferioren Gesichtsfeld im Bereich von 60° ohne Zögern
erkannt und gezielt ergriffen worden. Den in einem abgelenkten Moment aus dem
rechten seitlichen Gesichtsfeld dargebotenen Langstock habe der
Beschwerdeführer ebenfalls im Bereich von rund 60° registriert und
zielgerichtet ergriffen. In der apparativ durchgeführten Gesichtsfeldmessung
gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu an, ein in allen Grössen und
Intensitäten auf maximal 10 bis 30° eingeschränktes Gesichtsfeld zu haben. Bei
der Gesichtsfeldprüfung zeigten sich weitere grobe Inkonsistenzen. Das
beidäugig geprüfte Gesichtsfeld sei kleiner als das einäugig rechts geprüfte,
obwohl es mindestens deckungsgleich mit dem einäugigen Gesichtsfeld sein müsste.
Bemerkenswert sei zudem, dass am rechten Auge unterschiedlich grosse und
unterschiedlich helle Lichtpunkte identische Aussengrenzen ergäben. Dieses
Resultat könne nur durch unzuverlässige Aussagen des Beschwerdeführers
entstehen; grössere und hellere Lichtpunkte führten zu grösseren
Gesichtsfeldgrenzen, kleinere und dunklere Lichtpunkte dagegen zeigten zwingend
kleinere Aussengrenzen (A.S. 45).
3.2.3.3
Zusammenfassend gelangt der
Experte zum Schluss, der Gesundheitsschaden am linken Auge sei zweifelsfrei
vorhanden. Demgegenüber müsse in der Gesamtschau mit einer gegen 100 %
strebenden Wahrscheinlichkeit von einer nicht organisch bedingten Einschränkung
am rechten Auge im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden. Die dortige
Einschränkung sei in Anbetracht der Aktenlage und der erhobenen Befunde als
vorgetäuscht zu interpretieren (A.S. 45).
3.2.4
Zur Arbeitsfähigkeit stellt der
Experte fest, da das linke Auge nur noch eine stark eingeschränkte Funktion
aufweise, gelte der Beschwerdeführer als funktionell einäugig, d.h. nur eines
der zwei Augen nehme seine Sehfunktion wahr. Stereosehen und Tiefenwahrnehmung
seien deshalb eingeschränkt. Arbeiten an Maschinen mit ungeschützten
rotierenden Teilen, auf unebenem Gelände, auf Gerüsten oder an einem Fliessband
seien dauerhaft nicht mehr geeignet. Der Beschwerdeführer dürfe keine Lastwagen
und schweren Baumaschinen führen. Tätigkeiten, bei denen räumliche
Gegebenheiten beurteilt werden müssten, seien zwar grundsätzlich möglich,
jedoch mit erhöhtem Zeitbedarf verbunden. Feinmechanische Tätigkeiten seien
daher nicht mehr geeignet (A.S. 42). Die linksseitige Visusminderung sei
2015.
erstmals dokumentiert worden. Ab diesem Zeitpunkt bestehe eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % im angestammten Beruf als Maurer, da dort
eine intakte Tiefenwahrnehmung unerlässlich sei (A.S. 43).
Aus augenärztlicher Sicht seien bei
einem vollen oder nur leicht reduzierten Visus am rechten Auge alle Tätigkeiten
geeignet und in vollem Umfang zumutbar, welche für Einäugige in Frage kämen.
Das Führen eines Motorfahrzeugs der ersten verkehrsmedizinischen Gruppe
(insbesondere Personenwagen) sei bei Erreichen eines Mindestvisus von 0,6 und
gegebenen Gesichtsfeldparametern am guten Auge erlaubt. Zu den störenden
Doppelbildern sei festzuhalten, dass solche selten dauernd und erheblich seien.
Mit Schieloperationen, Prismenbrillen oder Abdeckfolien liessen sich Doppelbilder
in den meisten Fällen beheben. Wenn dies nicht gelinge, trete innerhalb von
rund zwei Jahren der Mechanismus der Suppression in Kraft, bei welchem das
zentrale Nervensystem den Seheindruck des nicht-parallel stehenden,
schlechteren Auges ausblende. Unterstützend könne mit einer Augenklappe oder
Okklusionsfolie auf dem Brillenglas mit einfachen, zumutbaren Methoden dafür
gesorgt werden, dass die störenden Doppelbilder ausgeschaltet würden.
Grundsätzlich seien für das Auftreten von Doppelbildern eine minimale
Sehschärfe und ein minimales Gesichtsfeld nötig. Da das linke Auge gemäss den aktuellen
Angaben des Beschwerdeführers praktisch keine Sehwahrnehmung mehr habe und seit
Beginn der Visusminderung am linken Auge über zwei Jahre vergangen seien, sei
nicht mehr von störenden Doppelbildern auszugehen. Der Beschwerdeführer habe
erstmals am 17. September 2015 über Doppelbilder geklagt, welche anamnestisch
seit drei bis vier Monaten bestanden hätten. Gehe man davon aus, dass die
Doppelbilder im Juni 2015 erstmals aufgetreten seien, wäre spätestens ab Juni
2017.
(d.h. zwei Jahre nach Beginn) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit in einer
an Einäugigkeit angepassten Tätigkeit zu erwarten, entsprechend neun Stunden
pro Tag bei voller Leistungsfähigkeit (A.S. 43).
3.2.5
Zur Eingliederung hält der
Experte fest, die Visusminderung am linken Auge sei nicht behandelbar. Am
rechten Auge wiederum lägen bei einem vollen Visus und normalem Gesichtsfeld
keine behandlungsbedürftigen Probleme vor (A.S. 45). Prognostisch sei von einem
stabilen Verlauf auszugehen. Beim Beschwerdeführer sei keine Motivation
erkennbar, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen und sich allenfalls umschulen
zu lassen. Er hoffe vielmehr auf eine medizinische Lösung, welche ihm die Rückkehr
in den angestammten Beruf ermögliche (A.S. 46).
3.3
Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. B.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen
der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt für Ophthalmologie, welcher aufgrund seiner Ausbildung
qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zur Sehfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beantworten. Weiter hat der Experte den Beschwerdeführer
lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden sowie zur Vorgeschichte befragt
(A.S. 37 – 39), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 39 f.) sowie die wesentlichen
Vorakten zur Kenntnis genommen (s. Aktenauszug, A.S. 32 – 37). Auf dieser
Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Gesundheitszustand und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (A.S. 41 – 45), wobei er zu
Schlüssen gelangte, die vor dem Hintergrund der objektiven Befunde sowie des
Verhaltens des Beschwerdeführers während der Observation und der Untersuchung nachvollziehbar
sind. Der Experte legt eingehend dar, dass am rechten Auge keine
objektivierbaren organischen Schäden nachweisbar sind und sich die behauptete
gravierende Einschränkung der Sehfähigkeit schlichtweg nicht mit den
dokumentierten Aktivtäten wie dem Lenken eines Autos vereinbaren lassen (E. II. 3.2.3.2
hiervor); der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, seine Sehkraft sei wegen
des Nitroglycerin-Sprays zeitweise zurückgekehrt, wurde überzeugend widerlegt. Weitere
Abklärungen erübrigen sich, zumal die Parteien keinerlei Einwände gegen das
Gerichtsgutachten erheben (E. I. 2.3 hiervor). Ausserdem vermag
keiner der Arztberichte in den Akten zwingende Zweifel am Gerichtsgutachten zu
erwecken; im Gegenteil, einige dieser Berichte bestätigen das Fehlen objektiver
Befunde (s. E. II. 3.1.1 in fine + 3.2.3.2 hiervor). Somit ist auf das Gutachten
abzustellen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer einäugig ist. Die angestammte Tätigkeit ist wegen der schweren
Sehbehinderung am linken Auge seit Juni 2015 nicht mehr möglich. Demgegenüber
bestehen am rechten Auge seit Juni 2017 keine Einschränkungen mehr, so dass
eine angepasste Tätigkeit seit diesem Zeitpunkt vollzeitlich ohne
Leistungseinbusse in Frage kommt.
3.4
Die Beschwerdegegnerin hatte dem
Beschwerdeführer per 1. September 2016 eine ganze Rente zugesprochen, weil sie
von einer Sehbehinderung an beiden Augen mit einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen war. Dies traf damals auch tatsächlich zu,
erhellt doch aus dem Gerichtsgutachten, dass der Beschwerdeführer Doppelbilder
sah und dadurch beeinträchtigt war. Eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in
einer adaptierten Tätigkeit bestand laut dem Gerichtsgutachten erst ab Juni
2017, nachdem eine Gewöhnung an die Doppelbilder erfolgt war. Somit war
einerseits zufolge Anpassung an den Gesundheitsschaden gegenüber September 2016
eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten. Der
Beschwerdeführer hatte dies der Beschwerdegegnerin indes nicht gemeldet, wobei
er nicht behaupten kann, die Verbesserung des Sehvermögens durch den Wegfall
der Doppelbilder sei ihm entgangen. Wenn er gemäss der Observation in der Lage
war, wieder problemlos mit dem Auto zu fahren (E. II. 3.1.2 hiervor), so musste
sich ihm aufdrängen, dass er nicht länger wegen einer massiven Sehbehinderung
an beiden Augen eine ganze Rente beziehen konnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
Blindenbrille und Blindenstock jeweils nur dann einsetzte, wenn er zu einer
Amtsstelle ging, und dort wider besseres Wissen betonte, dass er nicht mehr mit
dem Auto fahre (E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor), lässt sich schwerlich
anders werten denn als Versuch, eine (nicht mehr im bisherigen Ausmass
bestehende) Sehstörung vorzutäuschen. Angesichts dessen ist von einer
schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.2). Andererseits geht
es entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht an, die Rente
rückwirkend ab Rentenbeginn aufzuheben, sondern dies ist erst per 1. Juli 2017
möglich, nachdem die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (E. II.
3.3
in fine hiervor); in den Akten ist kein Verhalten des Beschwerdeführers dokumentiert,
das auf eine frühere Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hindeuten würde. Gestützt
auf das Gerichtsgutachten ist hinsichtlich der Anpassung an die Einäugigkeit ab
Juni 2017 von einer beständigen und stabilen Verbesserung auszugehen. Die Frist
von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, bevor eine labile Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung
berücksichtigt werden darf, muss daher nicht abgewartet werden (s. Urteil des
Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4.4).
4.
4.1
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich
hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
wobei die Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5). Aus
der Einkommensdifferenz lässt sich sodann der Invaliditätsgrad bestimmen
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, BGE 128 V 30 E. 1). Massgebend
sind im vorliegenden Fall die Verhältnisse im Jahr 2017, als die für die Rentenrevision
relevante Veränderung eintrat.
4.2
Bei der Bestimmung des
Einkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wäre sie nicht invalid
geworden, ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und
der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer
Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_354/2021 vom 3. November 2021 E. 4.2).
Der Beschwerdeführer war beim Eintritt
des Gesundheitsschadens im Jahr 2015 temporär als Maurer beschäftigt (s.
IK-Auszug / IV-Nr. 20 S. 3 sowie E. II. 3.1.1 hiervor). Zudem gab es in den
vorhergehenden Jahren grössere Einkommensschwankungen mit einem Unterbruch der
Erwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit von Oktober 2014 bis März 2015 (IV-Nr.
20.
S. 3). Angesichts dieser wenig konstanten Verhältnisse stützte sich die Beschwerdegegnerin
beim Valideneinkommen zu Recht auf die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE), was der
Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet. Massgeblich ist die Tabelle
TA1_tirage_skill_level für das Jahr 2016, Kompetenzniveau 1 (einfache
Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), und zwar bezogen auf das Baugewerbe
(Ziff. 41 – 43); da der Beschwerdeführer seit 30 Jahren als Maurer gearbeitet
hatte (E. II. 3.1.1 hiervor), ist davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall
weiterhin in dieser Branche tätig gewesen wäre. Ein Arbeitnehmer verdiente im
besagten Segment des Arbeitsmarktes im Medianwert CHF 5‘524.00 pro Monat,
einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser
Durchschnittslohn ist von der standardisierten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden
auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im
Jahr 2016 im Bereich Hoch- und Tiefbau (Ziff. 41 – 42) 41,6 Stunden betrug (s.
dazu die Tabelle «Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen»).
Zudem ist das Einkommen an die Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer im
Baugewerbe bis zum Vergleichsjahr 2017 anzupassen (Tabelle T1.1.10 / Ziff. 41 -
43, 2016: 102,9 Indexpunkte / 2017: 103,2). Daraus resultiert ein
Valideneinkommen von CHF 69'141.00.
4.3
Der Beschwerdeführer ging ab 2015
bis zur angefochtenen Verfügung keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die
Beschwerdegegnerin zog deshalb auch hier die LSE für das Jahr 2016 heran (s.
BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3.
November 2021 E. 4.3). Massgeblich ist wiederum die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher
oder handwerklicher Art), jedoch bezogen auf den gesamten
privaten Sektor (Urteil des Bundesgerichts 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018
E. 2.3.1): Der Beschwerdeführer ist im Lichte der Schadenminderungspflicht
gehalten, seine verbleibende Arbeitskraft in sämtlichen ihm zumutbaren und seinen
Fähigkeiten entsprechenden Segmenten des Arbeitsmarktes zur Verfügung zu
stellen und bei gegebener Möglichkeit auch tatsächlich zu verwerten. Ein
Arbeitnehmer verdiente im privaten Sektor CHF 5‘215.00 pro Monat (s. in der
Tabelle unter «Total»), einschliesslich des Anteils für den 13. Monatslohn. Dieser Durchschnittslohn ist von der standardisierten
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf die betriebsübliche
durchschnittliche Arbeitszeit aufzurechnen, welche im Jahr 2016 in diesem
Arbeitsmarktsegment 41,7 Stunden betrug (Tabelle «Betriebsübliche
Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen» / Total) und an die
Nominallohnentwicklung für Arbeitnehmer bis zum Vergleichsjahr 2017 anzupassen
(Tabelle T1.1.10 / Total, 2016: 104,1 Indexpunkte / 2017: 104,6). Auf
diese Weise ergibt sich für eine dem Beschwerdeführer zumutbare
Verweistätigkeit ein Tabellenlohn von CHF 65'553.00.
4.4
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2
S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S.
80). Im vorliegenden Fall würde sich aber auch dann nichts ändern, wenn man den
maximalen Abzug von 25 % gewährt. Diesfalls ergäbe sich ein anrechenbares
Invalideneinkommen von CHF 49'165.00, das gemessen am Valideneinkommen von
CHF 69'141.00 ab Juni 2017 zu einem Invaliditätsgrad von 28,89 % führt,
der keinen Rentenanspruch mehr begründet. Dies gilt im Übrigen auch unter dem
vom 1. Januar 2022 bis zur angefochtenen Verfügung vom 21. September 2023
geltenden neuen Recht, wo das Bundesgericht Art. 26bis Abs. 3
IVV so auslegte, dass je nach Korrekturbedarf weiterhin Abzüge von bis zu 25 %
möglich sind (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie
IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26.
August 2024 S. 1 unten).
4.5
Zusammenfassend wird die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und die bisherige ganze Rente rückwirkend per 1. Juli
2017.
aufgehoben.
5.
5.1
Da der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer obsiegt hat, steht ihm eine Parteientschädigung zu. Diese
bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der
Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG).
Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023,
wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00
(s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Bei teilweisem Obsiegen ist
die Parteientschädigung insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches
über die Gutheissung hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (Urteil des
Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit Hinweisen). Dies trifft
hier nicht zu, denn der Aufwand des Vertreters wäre kaum wesentlich tiefer
ausgefallen, wenn er sich darauf beschränkt hätte, die Aufhebung der Rente erst
ab 1. Juli 2017 zu verlangen.
5.2
Die vom Vertreter eingereichte
Kostennote vom 3. September 2024 (A.S. 59) weist einen Zeitaufwand von zehn Stunden
für «Instruktion, Stud. Akten, Stud. Rechtliches, Rechtsschrift» aus, ohne zu
differenzieren, welcher Aufwand auf die einzelnen Verrichtungen entfällt. Eine
detaillierte Überprüfung der Kostennote ist dem Gericht daher nicht möglich. Ein
Aufwand von insgesamt zehn Stunden erscheint jedoch als zu hoch. So konnte der
Vertreter für die Beschwerde vom 24. Oktober 2023 auf seine Vorarbeiten im
verwaltungsinternen Verfahren zurückgreifen und musste sich nicht erst von
Grund auf in den Fall einarbeiten, wobei die Beschwerdeschrift ohnehin nur
sechs Seiten umfasst. Andererseits äusserte sich der Vertreter im Jahr 2024
weder zum vorgesehenen Gutachter noch zum Gerichtsgutachten, wobei man ihm
immerhin einen Aufwand für die Prüfung von Ablehnungsgründen, die Durchsicht
des Gutachtens sowie Verrichtungen nach der Urteilseröffnung zubilligen muss.
Das Gericht setzt den angemessenen Aufwand daher ermessensweise für 2023 auf
pauschal vier Stunden und für 2024 auf drei Stunden fest. Mit dem beantragten
Stundenansatz von CHF 220.00 ergibt sich so eine Entschädigung von CHF 1'743.15,
einschliesslich CHF 76.00 Auslagen (ermessensweise aufgeteilt auf CHF 50.00
im Jahr 2023 und CHF 26.00 im Jahr 2024) sowie CHF 127.15 Mehrwertsteuer
(7,7 % bis 31. Dezember 2023 und 8,1 % ab 1. Januar 2024).
6.
6.1
Bei Streitigkeiten um die
Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung ist das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
1'000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat die teilweise unterlegene
Beschwerdegegnerin einen Viertel der Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen,
d.h. CHF 150.00. Die verbleibenden drei Viertel werden dem nur teilweise
obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 600.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 150.00 wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
6.2
Die Kosten eines
Gerichtsgutachtens sind grundsätzlich vom Sozialversicherungsträger zu
übernehmen (s. Art. 45 Abs. 1 ATSG, BGE 143 V 269 E. 6.2.1 S. 279 f.),
sofern zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der
Notwendigkeit eines Gerichtsgutachtens ein Zusammenhang besteht (BGE 139 V 496
E. 4.4 S. 502). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein manifester
Widerspruch zwischen den verschiedenen, aktenmässig belegten ärztlichen
Auffassungen besteht, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete
Argumente entkräftet hat, oder wenn die Verwaltung zur Klärung der
medizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet gelassen oder auf eine
Expertise abgestellt hat, welche die Anforderungen an eine medizinische
Beurteilungsgrundlage nicht erfüllt (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2 S. 75; BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502).
Die Ergebnisse der von der
Beschwerdegegnerin veranlassten Observation bildeten für sich allein keine
sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urteile des Bundesgerichts 9C_569/2018
vom 30. Januar 2019 E. 5.2 und 8C_515/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 5.1), dies
umso mehr, als wegen der rückwirkenden Rentenaufhebung auch die Verhältnisse ab
September 2016 und damit lange vor der Observation von Bedeutung waren. In
dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin, wie es das Gericht getan hat,
ein Gutachten einholen müssen, welches das Observationsmaterial würdigt, um den
entscheidrelevanten Sachverhalt zu klären, bevor sie über die Rentenaufhebung
befand. Sie hat daher die Kosten des Gerichtsgutachtens von CHF 3'187.40
zu tragen (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 S. 502 und 143 V 269
E. 2 S. 271 f. und E. 8 S. 285). Gegen die Höhe dieser
Kosten hat die Beschwerdegegnerin keine Einwände erhoben, nachdem sie die
fragliche Rechnung zugestellt erhielt (A.S. 55).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn
wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die bisherige
ganze Rente rückwirkend per 1. Juli 2017 aufgehoben.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF
1'743.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat an die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 450.00 zu bezahlen.
Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00
verrechnet und der Rest von CHF 150.00 dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
an die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 150.00 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Gerichtsgutachtens von
Dr. med. F.___ vom 27. Juni 2024 über CHF 3'187.40 werden der
IV-Stelle des Kantons Solothurn auferlegt und sind der Zentralen Gerichtskasse
des Kantons Solothurn zurückzuerstatten.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann