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Entscheid

VSBES.2023.255

Beiträge

13. Februar 2025Deutsch12 min

die geschäftlichen Schuldzinsen zu reduzieren, woraus noch ein beitragspflichtiges

Source so.ch

Urteil vom 13. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Beiträge

(Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1

1.1 Am 15. Februar 2022 teilte die

Steuerveranlagungsbehörde [...] (Veranlagungsbehörde) der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit, gemäss

Steuerveranlagung des Jahres 2010 habe der 1948 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) aus dem gewerbsmässigen Handel mit Immobilien

CHF 347'441.00 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

erwirtschaftet und CHF 6'321'800.00 Kapital im Betrieb gehalten (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Zuschrift vom 25. Februar 2022

informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über diese Meldung und

ersuchte ihn um Informationen zu diesem Einkommen und Anmeldung als

Selbstständigerwerbender (AK-Nr. 2). Der Beschwerdeführer wandte sich

daraufhin an die Veranlagungsbehörde mit der Bitte um Auskunft zu den

gemeldeten Einkommen und Kapitalien, da diese für ihn nicht nachvollziehbar

seien und um Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten Unterlagen

(AK-Nr. 4 f.). Am 31. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit, eine Rückfrage bei der Veranlagungsbehörde habe ergeben,

dass die Steuerveranlagung des Jahres 2010 nicht in Rechtskraft erwachsen sei;

das Schreiben vom 15. Februar 2022 sei daher gegenstandslos (AK-Nr. 7).

1.2 Am 8. März 2023 erstattete die Veranlagungsbehörde

der Beschwerdegegnerin erneut Meldung über die im Jahr 2010 gemäss mittlerweile

rechtskräftig gewordener Steuerveranlagung (vgl. AK-Nr. 11) erzielten

Einkommen und das im Betrieb gehaltene Kapital (AK-Nr. 13). Zugleich

übermittelte sie dieselben Angaben auch für die Jahre 2011, 2012 und 2013

(AK-Nr. 16 und 19). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 13.

März 2023 wiederum auf, sich bis zum 14. April 2023 zur Prüfung seiner

sozialversicherungsrechtlichen Stellung, mittels entsprechendem Formular, als

Selbstständigerwerbender anzumelden (AK-Nr. 25). Nachdem der

Beschwerdeführer trotz zweimaliger Mahnung (AK-Nr. 27 und 31) der

Aufforderung nicht nachgekommen war, erfasste die Beschwerdegegnerin den

Beschwerdeführer am 22. August 2023 von Amtes wegen (vgl. AK-Nr. 56)

als Selbstständigerwerbenden (AK-Nr. 32). Gleichentags verfügte sie sodann

persönliche Beiträge inklusive Zinsen und Verwaltungskosten in Höhe von

CHF 46'413.75 für das Jahr 2010 (ausgehend von einem beitragspflichtigen

Einkommen von CHF 293’100.00; AK-Nr. 34 f.), CHF 1'768.50 für

das Jahr 2011 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von

CHF 20'100.00; AK-Nr. 36 f.), CHF 15'579.95 für das Jahr

2012 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von

CHF 102'700.00; AK-Nr. 38 f.), CHF 44'384.50 für das Jahr

2013 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von

CHF 284'900.00; AK-Nr. 40 f.) und CHF 53'159.20 für das

Jahr 2016 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von

CHF 386'300.00; AK-Nr. 42 f.).

1.3 Gegen die Verfügungen vom 22.

August 2023 erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2023 Einsprache.

Zur Begründung brachte er einerseits vor, gewisse Beitragsjahre seien verjährt,

andererseits stammten sämtliche Einkommen aus Liegenschaftserträgen, welche

nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien

(AK-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin am 11.

September 2023 bei der Veranlagungsbehörde, ob die der Beitragsberechnung

zugrunde gelegten Zahlen korrekt und die Steuerveranlagungen rechtskräftig

geworden seien (AK-Nr. 63). Die Veranlagungsbehörde teilte der

Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 mit, die Zahlen der Jahre 2010,

2011 und 2013 seien korrekt. Das beitragspflichtige Einkommen im Jahr 2012

hingegen habe CHF 130'483.00 betragen. Im Jahr 2016 sei das Einkommen um

die geschäftlichen Schuldzinsen zu reduzieren, woraus noch ein beitragspflichtiges

Einkommen von CHF 299'635.00 resultiere. Entsprechend sei auch das

Eigenkapital im Jahr 2016 anzupassen (AK-Nr. 65). Aufgrund dieser

Mitteilung erliess die Beschwerdegegnerin am 25. September 2023 eine Verfügung,

in der sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 neu ausgehend von einem

beitragspflichtigen Einkommen von CHF 282'200.00 auf CHF 39'518.90

(inkl. Zinsen und Verwaltungskosten; AK-Nr. 84 ff.) festsetzte. Im

Begleitschreiben zur Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die neue

Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2016 werde im noch zu erlassenden

Einspracheentscheid berücksichtigt (AK-Nr. 83).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober

2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. September 2023 gegen die

Verfügungen vom 22. August 2023 und 25. September 2023 ab (AK-Nr. 57 ff.).

2

2.1 Am 25. Oktober 2023 erhebt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 Beschwerde

beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) und

begehrt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung

der persönlichen Beiträge der Jahre 2011, 2012 und 2013. Zur Begründung führte

er aus, die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Zahlen seien falsch

(Aktenseiten [A.S.] 7 ff.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde

(A.S. 10).

2.3 Mit Replik vom 29. Dezember

2023 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der

Beschwerde fest und beantragt neu die Zusprache einer Parteientschädigung (A.S.

19 ff.).

2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Duplik vom 8. Januar 2024 weiterhin sinngemäss die Abweisung der

Beschwerde und des Begehrens um Parteientschädigung (A.S. 24).

2.5 Mit Zuschrift vom 28. Mai 2024 teilt

die Beschwerdegegnerin mit, sie habe von der Veranlagungsbehörde betreffend die

Jahre 2011 bis 2013 neu Informationen erhalten. Die Veranlagungsbehörde habe

das in diesen Jahren investierte Eigenkapital nochmal überprüft und Fehler

festgestellt. Die anlässlich der Beschwerde gemachten Angaben des

Beschwerdeführers dazu seien korrekt. Die Beschwerde sei vor dem Hintergrund

dieser neuen Informationen teilweise gutzuheissen (A.S. 31).

Erwägungen

II.

1.

Die

Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und

formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu

deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdegegnerin verfügte

die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 und 2016 am 22. August 2023

jeweils separat. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. September

2023.

richtete sich noch gegen sämtliche dieser Beitragsverfügungen und den

Status des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender. Gegenstand des

angefochtenen Einspracheentscheids sind somit der Beitragsstatus sowie Sozialversicherungsbeiträge

aus in den Jahren 2010 bis 2013 und 2016 erzielten Einkommen aus selbstständiger

Erwerbstätigkeit. Vorliegend strittig ist indes nur noch die Höhe der Beiträge für

die Jahre 2011, 2012 und 2013. Der Beitragsstatus sowie die Beiträge betreffend

das Jahr 2010 in Höhe von CHF 46'413.75 (inkl. Zinsen und

Verwaltungskosten) sind nicht bestritten, ebenso wenig jene des Jahres 2016,

welche am 25. September 2023 nach Einsprache des Beschwerdeführers durch

die Beschwerdegegnerin bereits im Sinne des Beschwerdeführers neu auf CHF 39'518.90

(inkl. Zinsen und Verwaltungskosten) festgelegt (AK-Nr. 84 ff.) und

hernach ebenfalls zum Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids gemacht

wurden, im Beschwerdeverfahren aber zu keinen Rügen oder Bemerkungen des

Beschwerdeführers mehr Anlass gegeben haben. Hinweise darauf, dass Beitragsstatus

und die Beiträge für die Jahre 2010 und 2016 fehlerhaft erhoben worden sein

könnten, ergeben sich aufgrund der Akten zudem keine. Betreffend die Beiträge

in Höhe von CHF 46'413.75 und CHF 39'518.90 für die Jahre 2010 und

2016.

ist folglich nicht von einem Anfechtungswillen auszugehen, womit

diesbezüglich von einer Teilrechtskraft des Einspracheentscheids vom 4. Oktober

2023.

auszugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Höhe der Beiträge betreffend die

Jahre 2011 bis 2013.

3.

3.1

Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten

des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit

festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt

für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.

1.

AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9

Abs. 1 AHVG gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte

aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land und Forstwirtschaftsbetrieb, aus

einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit

(Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV,

SR 831.61).

3.2

Das Einkommen aus

selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital

wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen

gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind

für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin legte der

Beitragsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid ausgehend von der

Meldung der Veranlagungsbehörde vom 9. März 2023 folgende Beträge zugrunde

(A.S. 1):

·

Jahr 2010:

Reineinkommen CHF 391'738.00, Eigenkapital CHF 6'321'800.00

·

Jahr 2011:

Reineinkommen CHF 87'686.00, Eigenkapital CHF 3'432'985.00

·

Jahr 2012:

Reineinkommen CHF 130'483.00, Eigenkapital CHF 3'768'570.00

·

Jahr 2013:

Reineinkommen CHF 329'239.00, Eigenkapital CHF 4'233'500.00

4.1.2

Der Beschwerdeführer begehrt

mittels handschriftlicher Anmerkungen im angefochtenen Einspracheentscheid (A.S 1)

und in der Beschwerde (A.S. 7), die Beitragsberechnung zu korrigieren, da diese

auf falschen Annahmen hinsichtlich der Eigenkapitalien in den Jahren 2011 bis

2013.

beruhe. Einzusetzen seien Eigenkapitalien in Höhe von CHF 5'756'560.00

(Jahr 2011), CHF 6'092'145.00 (Jahr 2012) und CHF 4'342'175.00 (Jahr

2013). Zudem habe das Reineinkommen im Jahr 2013 lediglich CHF 320'199.00

betragen.

4.1.3

Mit E-Mail vom 24. Mai 2024 teilte

die Veranlagungsbehörde der Beschwerdegegnerin während des hängigen

Beschwerdeverfahrens mit, eine nochmalige Prüfung habe ergeben, dass die von

ihr gemeldeten Angaben zu den Eigenkapitalien der Steuerperioden 2011 bis 2013

nicht korrekt seien, hingegen die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise angestellten

Berechnungen stimmten. Die Veranlagungsbehörde habe daher die Berechnungen neu

vorgenommen und übermittle diese der Beschwerdegegnerin im Anhang der E-Mail

(A.S. 32). Ausgehend von dieser Berechnung ersuchte die Beschwerdegegnerin

das Versicherungsgericht mit Zuschrift vom 28. Mai 2024, diese Informationen im

Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten und betreffend

die strittigen Beitragsjahre von Eigenkapitalien in Höhe von CHF 5'756'560.00

(2011), CHF 6'092'145.00 (2012) und CHF 4'342'175.00 (2015) auszugehen

(A.S. 31). Diese Beträge entsprechen denjenigen, welche auch der

Beschwerdeführer als korrekt erachtet.

4.1.4

Es besteht somit zwischen den

Parteien Einigkeit darüber, dass der angefochtene Einspracheentscheid

betreffend die Beiträge der Jahre 2011 bis 2013 fehlerhaft und zu korrigieren

ist. Entsprechend ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen, damit sie die Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 unter

Berücksichtigung dieser Eigenkapitalien und allfällig bereits geleisteten

Zahlungen und Zinsen neu festlegt.

4.2

4.2.1

Während der Beschwerdeführer die

Zugrundlegung eines Reineinkommens in Höhe von CHF 320'199.00 für die

Beitragsberechnung des Jahres 2013 begehrt (vgl. A.S. 7), setzte die

Beschwerdegegnerin in der Beitragsberechnung ein solches von CHF 329'239.00

ein (vgl. A.S. 1). Der Beschwerdeführer begründet die Differenz mit nicht

in Abzug gebrachten Hypothekarzinsen in Höhe von CHF 9'040.00 (vgl.

A.S. 21 und 42).

4.2.2

Zwar liegen der Beschwerde Auflistungen

von Liegenschaften inkl. deren Steuerwerten und Nettoerträgen etc. und den

daraus resultierenden Einkommen aus dem Jahr 2013 bei (Beschwerdebeilage [BB]

3), die Herkunft und der Verfasser dieser Dokumente ist jedoch unklar und die

Vollständigkeit und Korrektheit dieser Aufstellung lässt sich mangels weiterer Belege

nicht überprüfen. Rechtskräftige Steuerveranlagungen, welche diesbezüglich

aufschlussreich sein könnten, fehlen in den Akten. Die Veranlagungsbehörde hat

sich in ihrer E-Mail vom 24. Mai 2024 zudem nur zu den Eigenkapitalien, nicht

aber zur Höhe des 2013 erzielten und ebenfalls umstrittenen Reineinkommens

geäussert (vgl. A.S. 32). Das im Jahr 2013 erzielte und der

Beitragsberechnung zugrunde gelegte Reineinkommen lässt sich somit anhand der

vorliegenden Akten nicht objektiv überprüfen.

4.2.3

Von weiteren diesbezüglichen

Abklärungen durch das Gericht kann vorliegend abgesehen werden. Nachdem die

Angelegenheit ohnehin bereits aufgrund der zu korrigierenden Eigenkapitalien in

den Beitragsjahren 2011 bis 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,

rechtfertigt es sich, die Sache auch zur Abklärung der Höhe des Reineinkommens

im Jahr 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beiträge

allenfalls anpasst, sollte eine Korrektur des Reineinkommens notwendig sein.

5.

5.1

Mit Replik vom 29. Dezember 2023

beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer Parteientschädigung

(A.S. 21). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich oder von einer

qualifizierten Fachperson vertreten. Rechtsprechungsgemäss ist für persönlichen

Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber

ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn besondere

Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn

folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine

komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die

Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen

dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei

zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;

erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.

erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE 127 V 205 E. 4b). Da es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Sache

handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den

Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise

nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat,

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in

teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom

4. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie die Beiträge der Jahre 2011 bis 2013 neu festlegt.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer