VSBES.2023.255
Beiträge
13. Februar 2025Deutsch12 min
die geschäftlichen Schuldzinsen zu reduzieren, woraus noch ein beitragspflichtiges
Source so.ch
Urteil vom 13. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Beiträge
(Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1
1.1 Am 15. Februar 2022 teilte die
Steuerveranlagungsbehörde [...] (Veranlagungsbehörde) der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit, gemäss
Steuerveranlagung des Jahres 2010 habe der 1948 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) aus dem gewerbsmässigen Handel mit Immobilien
CHF 347'441.00 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
erwirtschaftet und CHF 6'321'800.00 Kapital im Betrieb gehalten (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1). Mit Zuschrift vom 25. Februar 2022
informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über diese Meldung und
ersuchte ihn um Informationen zu diesem Einkommen und Anmeldung als
Selbstständigerwerbender (AK-Nr. 2). Der Beschwerdeführer wandte sich
daraufhin an die Veranlagungsbehörde mit der Bitte um Auskunft zu den
gemeldeten Einkommen und Kapitalien, da diese für ihn nicht nachvollziehbar
seien und um Fristerstreckung zur Einreichung der geforderten Unterlagen
(AK-Nr. 4 f.). Am 31. Mai 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, eine Rückfrage bei der Veranlagungsbehörde habe ergeben,
dass die Steuerveranlagung des Jahres 2010 nicht in Rechtskraft erwachsen sei;
das Schreiben vom 15. Februar 2022 sei daher gegenstandslos (AK-Nr. 7).
1.2 Am 8. März 2023 erstattete die Veranlagungsbehörde
der Beschwerdegegnerin erneut Meldung über die im Jahr 2010 gemäss mittlerweile
rechtskräftig gewordener Steuerveranlagung (vgl. AK-Nr. 11) erzielten
Einkommen und das im Betrieb gehaltene Kapital (AK-Nr. 13). Zugleich
übermittelte sie dieselben Angaben auch für die Jahre 2011, 2012 und 2013
(AK-Nr. 16 und 19). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer am 13.
März 2023 wiederum auf, sich bis zum 14. April 2023 zur Prüfung seiner
sozialversicherungsrechtlichen Stellung, mittels entsprechendem Formular, als
Selbstständigerwerbender anzumelden (AK-Nr. 25). Nachdem der
Beschwerdeführer trotz zweimaliger Mahnung (AK-Nr. 27 und 31) der
Aufforderung nicht nachgekommen war, erfasste die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer am 22. August 2023 von Amtes wegen (vgl. AK-Nr. 56)
als Selbstständigerwerbenden (AK-Nr. 32). Gleichentags verfügte sie sodann
persönliche Beiträge inklusive Zinsen und Verwaltungskosten in Höhe von
CHF 46'413.75 für das Jahr 2010 (ausgehend von einem beitragspflichtigen
Einkommen von CHF 293’100.00; AK-Nr. 34 f.), CHF 1'768.50 für
das Jahr 2011 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von
CHF 20'100.00; AK-Nr. 36 f.), CHF 15'579.95 für das Jahr
2012 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von
CHF 102'700.00; AK-Nr. 38 f.), CHF 44'384.50 für das Jahr
2013 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von
CHF 284'900.00; AK-Nr. 40 f.) und CHF 53'159.20 für das
Jahr 2016 (ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen von
CHF 386'300.00; AK-Nr. 42 f.).
1.3 Gegen die Verfügungen vom 22.
August 2023 erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2023 Einsprache.
Zur Begründung brachte er einerseits vor, gewisse Beitragsjahre seien verjährt,
andererseits stammten sämtliche Einkommen aus Liegenschaftserträgen, welche
nicht als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren seien
(AK-Nr. 51). Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich daraufhin am 11.
September 2023 bei der Veranlagungsbehörde, ob die der Beitragsberechnung
zugrunde gelegten Zahlen korrekt und die Steuerveranlagungen rechtskräftig
geworden seien (AK-Nr. 63). Die Veranlagungsbehörde teilte der
Beschwerdegegnerin am 19. September 2023 mit, die Zahlen der Jahre 2010,
2011 und 2013 seien korrekt. Das beitragspflichtige Einkommen im Jahr 2012
hingegen habe CHF 130'483.00 betragen. Im Jahr 2016 sei das Einkommen um
die geschäftlichen Schuldzinsen zu reduzieren, woraus noch ein beitragspflichtiges
Einkommen von CHF 299'635.00 resultiere. Entsprechend sei auch das
Eigenkapital im Jahr 2016 anzupassen (AK-Nr. 65). Aufgrund dieser
Mitteilung erliess die Beschwerdegegnerin am 25. September 2023 eine Verfügung,
in der sie die persönlichen Beiträge für das Jahr 2016 neu ausgehend von einem
beitragspflichtigen Einkommen von CHF 282'200.00 auf CHF 39'518.90
(inkl. Zinsen und Verwaltungskosten; AK-Nr. 84 ff.) festsetzte. Im
Begleitschreiben zur Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, die neue
Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2016 werde im noch zu erlassenden
Einspracheentscheid berücksichtigt (AK-Nr. 83).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober
2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 5. September 2023 gegen die
Verfügungen vom 22. August 2023 und 25. September 2023 ab (AK-Nr. 57 ff.).
2
2.1 Am 25. Oktober 2023 erhebt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2023 Beschwerde
beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) und
begehrt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neuberechnung
der persönlichen Beiträge der Jahre 2011, 2012 und 2013. Zur Begründung führte
er aus, die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Zahlen seien falsch
(Aktenseiten [A.S.] 7 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2023 auf Abweisung der Beschwerde
(A.S. 10).
2.3 Mit Replik vom 29. Dezember
2023 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen an den Ausführungen in der
Beschwerde fest und beantragt neu die Zusprache einer Parteientschädigung (A.S.
19 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Duplik vom 8. Januar 2024 weiterhin sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde und des Begehrens um Parteientschädigung (A.S. 24).
2.5 Mit Zuschrift vom 28. Mai 2024 teilt
die Beschwerdegegnerin mit, sie habe von der Veranlagungsbehörde betreffend die
Jahre 2011 bis 2013 neu Informationen erhalten. Die Veranlagungsbehörde habe
das in diesen Jahren investierte Eigenkapital nochmal überprüft und Fehler
festgestellt. Die anlässlich der Beschwerde gemachten Angaben des
Beschwerdeführers dazu seien korrekt. Die Beschwerde sei vor dem Hintergrund
dieser neuen Informationen teilweise gutzuheissen (A.S. 31).
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und
formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu
deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdegegnerin verfügte
die Beiträge für die Jahre 2010 bis 2013 und 2016 am 22. August 2023
jeweils separat. Die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. September
2023.
richtete sich noch gegen sämtliche dieser Beitragsverfügungen und den
Status des Beschwerdeführers als Selbstständigerwerbender. Gegenstand des
angefochtenen Einspracheentscheids sind somit der Beitragsstatus sowie Sozialversicherungsbeiträge
aus in den Jahren 2010 bis 2013 und 2016 erzielten Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit. Vorliegend strittig ist indes nur noch die Höhe der Beiträge für
die Jahre 2011, 2012 und 2013. Der Beitragsstatus sowie die Beiträge betreffend
das Jahr 2010 in Höhe von CHF 46'413.75 (inkl. Zinsen und
Verwaltungskosten) sind nicht bestritten, ebenso wenig jene des Jahres 2016,
welche am 25. September 2023 nach Einsprache des Beschwerdeführers durch
die Beschwerdegegnerin bereits im Sinne des Beschwerdeführers neu auf CHF 39'518.90
(inkl. Zinsen und Verwaltungskosten) festgelegt (AK-Nr. 84 ff.) und
hernach ebenfalls zum Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids gemacht
wurden, im Beschwerdeverfahren aber zu keinen Rügen oder Bemerkungen des
Beschwerdeführers mehr Anlass gegeben haben. Hinweise darauf, dass Beitragsstatus
und die Beiträge für die Jahre 2010 und 2016 fehlerhaft erhoben worden sein
könnten, ergeben sich aufgrund der Akten zudem keine. Betreffend die Beiträge
in Höhe von CHF 46'413.75 und CHF 39'518.90 für die Jahre 2010 und
2016.
ist folglich nicht von einem Anfechtungswillen auszugehen, womit
diesbezüglich von einer Teilrechtskraft des Einspracheentscheids vom 4. Oktober
2023.
auszugehen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Höhe der Beiträge betreffend die
Jahre 2011 bis 2013.
3.
3.1
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten
des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit
festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt
für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs.
1.
AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9
Abs. 1 AHVG gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte
aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land und Forstwirtschaftsbetrieb, aus
einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit
(Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV,
SR 831.61).
3.2
Das Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital
wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen
gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind
für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
4.
4.1
4.1.1
Die Beschwerdegegnerin legte der
Beitragsberechnung im angefochtenen Einspracheentscheid ausgehend von der
Meldung der Veranlagungsbehörde vom 9. März 2023 folgende Beträge zugrunde
(A.S. 1):
·
Jahr 2010:
Reineinkommen CHF 391'738.00, Eigenkapital CHF 6'321'800.00
·
Jahr 2011:
Reineinkommen CHF 87'686.00, Eigenkapital CHF 3'432'985.00
·
Jahr 2012:
Reineinkommen CHF 130'483.00, Eigenkapital CHF 3'768'570.00
·
Jahr 2013:
Reineinkommen CHF 329'239.00, Eigenkapital CHF 4'233'500.00
4.1.2
Der Beschwerdeführer begehrt
mittels handschriftlicher Anmerkungen im angefochtenen Einspracheentscheid (A.S 1)
und in der Beschwerde (A.S. 7), die Beitragsberechnung zu korrigieren, da diese
auf falschen Annahmen hinsichtlich der Eigenkapitalien in den Jahren 2011 bis
2013.
beruhe. Einzusetzen seien Eigenkapitalien in Höhe von CHF 5'756'560.00
(Jahr 2011), CHF 6'092'145.00 (Jahr 2012) und CHF 4'342'175.00 (Jahr
2013). Zudem habe das Reineinkommen im Jahr 2013 lediglich CHF 320'199.00
betragen.
4.1.3
Mit E-Mail vom 24. Mai 2024 teilte
die Veranlagungsbehörde der Beschwerdegegnerin während des hängigen
Beschwerdeverfahrens mit, eine nochmalige Prüfung habe ergeben, dass die von
ihr gemeldeten Angaben zu den Eigenkapitalien der Steuerperioden 2011 bis 2013
nicht korrekt seien, hingegen die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise angestellten
Berechnungen stimmten. Die Veranlagungsbehörde habe daher die Berechnungen neu
vorgenommen und übermittle diese der Beschwerdegegnerin im Anhang der E-Mail
(A.S. 32). Ausgehend von dieser Berechnung ersuchte die Beschwerdegegnerin
das Versicherungsgericht mit Zuschrift vom 28. Mai 2024, diese Informationen im
Beschwerdeverfahren zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten und betreffend
die strittigen Beitragsjahre von Eigenkapitalien in Höhe von CHF 5'756'560.00
(2011), CHF 6'092'145.00 (2012) und CHF 4'342'175.00 (2015) auszugehen
(A.S. 31). Diese Beträge entsprechen denjenigen, welche auch der
Beschwerdeführer als korrekt erachtet.
4.1.4
Es besteht somit zwischen den
Parteien Einigkeit darüber, dass der angefochtene Einspracheentscheid
betreffend die Beiträge der Jahre 2011 bis 2013 fehlerhaft und zu korrigieren
ist. Entsprechend ist die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen, damit sie die Beiträge für die Jahre 2011 bis 2013 unter
Berücksichtigung dieser Eigenkapitalien und allfällig bereits geleisteten
Zahlungen und Zinsen neu festlegt.
4.2
4.2.1
Während der Beschwerdeführer die
Zugrundlegung eines Reineinkommens in Höhe von CHF 320'199.00 für die
Beitragsberechnung des Jahres 2013 begehrt (vgl. A.S. 7), setzte die
Beschwerdegegnerin in der Beitragsberechnung ein solches von CHF 329'239.00
ein (vgl. A.S. 1). Der Beschwerdeführer begründet die Differenz mit nicht
in Abzug gebrachten Hypothekarzinsen in Höhe von CHF 9'040.00 (vgl.
A.S. 21 und 42).
4.2.2
Zwar liegen der Beschwerde Auflistungen
von Liegenschaften inkl. deren Steuerwerten und Nettoerträgen etc. und den
daraus resultierenden Einkommen aus dem Jahr 2013 bei (Beschwerdebeilage [BB]
3), die Herkunft und der Verfasser dieser Dokumente ist jedoch unklar und die
Vollständigkeit und Korrektheit dieser Aufstellung lässt sich mangels weiterer Belege
nicht überprüfen. Rechtskräftige Steuerveranlagungen, welche diesbezüglich
aufschlussreich sein könnten, fehlen in den Akten. Die Veranlagungsbehörde hat
sich in ihrer E-Mail vom 24. Mai 2024 zudem nur zu den Eigenkapitalien, nicht
aber zur Höhe des 2013 erzielten und ebenfalls umstrittenen Reineinkommens
geäussert (vgl. A.S. 32). Das im Jahr 2013 erzielte und der
Beitragsberechnung zugrunde gelegte Reineinkommen lässt sich somit anhand der
vorliegenden Akten nicht objektiv überprüfen.
4.2.3
Von weiteren diesbezüglichen
Abklärungen durch das Gericht kann vorliegend abgesehen werden. Nachdem die
Angelegenheit ohnehin bereits aufgrund der zu korrigierenden Eigenkapitalien in
den Beitragsjahren 2011 bis 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
rechtfertigt es sich, die Sache auch zur Abklärung der Höhe des Reineinkommens
im Jahr 2013 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Beiträge
allenfalls anpasst, sollte eine Korrektur des Reineinkommens notwendig sein.
5.
5.1
Mit Replik vom 29. Dezember 2023
beantragt der Beschwerdeführer die Zusprache einer Parteientschädigung
(A.S. 21). Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich oder von einer
qualifizierten Fachperson vertreten. Rechtsprechungsgemäss ist für persönlichen
Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber
ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn besondere
Verhältnisse gegeben sind. Eine solche Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn
folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine
komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Ferner muss die
Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat;
erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B.
erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt (BGE 127 V 205 E. 4b). Da es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Sache
handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den
Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat,
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Soweit darauf eingetreten wird, wird in
teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom
4. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie die Beiträge der Jahre 2011 bis 2013 neu festlegt.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer