VSBES.2023.256
Ergänzungsleistungen AHV
5. April 2024Deutsch16 min
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente
Source so.ch
Urteil vom 5. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1950 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich, vertreten durch seinen Bruder und
Beistand B.___, im Januar 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente
an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 223 ff.). Die
Beschwerdegegnerin verlangte verschiedene Unterlagen ein. Anschliessend sprach
sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2023 rückwirkend ab
1. Juli 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 358.00 pro Monat,
zahlbar an die Krankenkasse, zu (AK-Nr. 129).
1.2 Gegen diese Verfügung erhob der
Beistand am 30. August 2023 Einsprache mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer
seien höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (AK-Nr. 119 f.).
1.3 Nach weiteren Abklärungen im
Zusammenhang mit einer Erbschaft des Beschwerdeführers und der Errichtung eines
ihm zustehenden Wohnrechts an der Liegenschaft seiner Schwester erliess die
Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2023 einen die Einsprache teilweise
gutheissenden Einspracheentscheid. Neu sprach sie dem Beschwerdeführer
monatlich CHF 398.00 als Beitrag an die Krankenkassenprämien zu und wies
die Einsprache im Übrigen ab (AK-Nr. 6 ff.).
2. Am 25. Oktober 2023 führt
der Beistand des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023
(AK-Nr. 3, Aktenseiten [A.S.] 3 f.). Er beantragt sinngemäss, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Ergänzungsleistungen sei neu festzulegen.
3. Mit Beschwerdeantwort vom
16. November 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in
Bezug auf die Berechnung des Eigenmietwertes in der EL-Berechnung gutzuheissen
und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 8).
4. In seiner Replik vom
21. Dezember 2023 hält der Beistand des Beschwerdeführers sinngemäss an
der Beschwerde fest und beantragt die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur
Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers (A.S. 23). Die
Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein (A.S. 25).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 erfüllt.
1.2
Streitig ist die Höhe des
EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab Juli 2023. Für die Zeit bis Ende 2023
besteht kein Anspruch, weil das Vermögen des Beschwerdeführers mehr als CHF
100'000.00 betrug.
2.
Gemäss Art. 9 Abs. 1
des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche
Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch entweder der höchsten
Prämienverbilligung des Kantons für Personen ohne Sozialhilfe und ohne
Ergänzungsleistungen oder 60 % des Pauschalbetrags für die obligatorische
Krankenpflegeversicherung. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als
Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr
neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).
3.
3.1
Als Ausgaben anerkannt werden
gemäss der Berechnung zum Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 ein Betrag
für den Lebensbedarf von CHF 20'100.00 pro Jahr, Wohnkosten von CHF 9'390.00
pro Jahr sowie ein Betrag von CHF 6'102.00 für die Krankenversicherungsprämien.
Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung höherer Wohnkosten sowie
weiterer Ausgabenpositionen.
3.2
Der Betrag für den Lebensbedarf
von CHF 20'100.00 ist gesetzlich vorgegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und
wird zu Recht nicht beanstandet.
3.3
Der Beschwerdeführer erachtet
die angerechneten Wohnkosten von CHF 9'390.00 als zu niedrig.
3.3.1
Als Ausgaben anerkannt werden
Mietkosten (inkl. Nebenkosten) oder der Mietwert bis zu einem jährlichen
Höchstbetrag. In der Region 3, welcher die Gemeinde C.___ zugeordnet ist (vgl.
Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei
Mietzinsregionen nach dem ELG, SR 831.301.114), beläuft sich der
Höchstbetrag auf CHF 15'540.00 für eine allein lebende Person und auf
CHF 9'390.00 pro Person in einen Zweipersonenhaushalt (CHF 15'540.00 + CHF 3'240.00
= CHF 18'780.00 : 2 = CHF 9'390.00; Art. 10
Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 1bis ELG).
3.3.2
Nach Lage der Akten wohnt der
Beschwerdeführer in einem Einfamilienhaus in C.___ (D.___). Eigentümerin ist
seine Schwester E.___, welche im gleichen Haus wohnt. Sie übernahm das Haus mit
einem (nur auszugsweise aktenkundigen) Kaufvertrag vom 7. Februar 2003
(AK-Nr. 31 ff.). In diesem Kaufvertrag räumte sie den (inzwischen verstorbenen)
Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in Bezug auf «ein
Schlafzimmer und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten vom Wohnhaus [...]
sowie die Mitbenützung der Garage [...]» ein. Dem Beschwerdeführer wurde
ebenfalls ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt. Dieses umfasst laut dem
Vertrag ebenfalls «ein Schlafzimmer und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten
vom Wohnhaus [...] sowie die Mitbenützung der Garage [...]». Für die Einräumung
des Wohnrechts bezahlt der Beschwerdeführer laut dem Kaufvertrag dem jeweiligen
Eigentümer des Grundstücks monatlich einen Betrag von CHF 750.00.
3.3.3
Gemäss den unbestrittenen
Feststellungen im angefochtenen Einspracheentscheid wird das erwähnte Haus seit
dem Tod der Eltern von der Schwester des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig
Eigentümerin ist, und dem Beschwerdeführer, der weiterhin das im Vertrag vom
7.
Februar 2003 eingeräumte Wohnrecht besitzt, bewohnt. Angesichts der
Umschreibung des Wohnrechts ist davon auszugehen, dass es sich um einen
einzigen Haushalt handelt. Für die Bestimmung des Höchstbetrags für die
Wohnkosten wird zwischen alleine lebenden Personen und solchen in
Wohngemeinschaften unterschieden. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen,
wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht
in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, in der am 1. Januar 2023 gültigen
Version [WEL], Rz. 3232.06). Davon ist hier auszugehen. Die
Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem Zweipersonenhaushalt
ausgegangen. Damit können Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) nur im Rahmen des
Höchstbetrags von CHF 9'390.00 berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob
der Beschwerdeführer seiner Schwester nun für das Wohnrecht das im Kaufvertrag
vorgesehene Entgelt von CHF 750.00 pro Monat oder den später festgelegten
Betrag von CHF 850.00 pro Monat schuldet.
3.4
Laut einer «Vereinbarung über
die Wohngemeinschaft, Verpflegung, Wäsche, Vermietung, Mobilität,
Anschaffungen» vom 23. Juni 2022 zwischen E.___ und dem Beschwerdeführer,
vertreten durch seinen Beistand, bezahlt der Beschwerdeführer E.___ monatlich für
Kost CHF 750.00, für Mobilität CHF 154.00, für Wäsche und
Körperpflege CHF 350.00, für Wohnungseinrichtung CHF 150.00 sowie für
Miete CHF 850.00 plus CHF 250.00 Nebenkosten (AK-Nr. 36). Diese
Vereinbarung kann nicht zu einer Überschreitung des Höchstbetrags für die
Wohnkosten führen. Die genannten Kosten müssen, soweit sie geschuldet sind und
nicht das Entgelt für das Wohnrecht betreffen, über den Betrag für den
allgemeinen Lebensbedarf oder die Hilflosenentschädigung (vgl. AK-Nr. 249)
gedeckt werden.
3.5
Der Beschwerdeführer lässt
weiter geltend machen, als weitere Ausgaben müssten ihm Kosten für den Unterhalt
der Liegenschaft angerechnet werden.
3.5.1
Die Beschwerdegegnerin hat die
Berücksichtigung von Unterhaltskosten abgelehnt und sich auf die gesetzliche
Regelung bezogen, wonach der Wohnberechtigte die Lasten des gewöhnlichen
Unterhalts trägt, wenn ihm ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht, nicht
dagegen, wenn er nur ein Mitbenutzungsrecht hat (Art. 778 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Der Beschwerdeführer wendet ein, von
einem blossen Mitbenützungsrecht könne mit Blick auf die vertraglichen
Vereinbarungen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer benötige die ganze
Infrastruktur des Einfamilienhauses.
3.5.2
Nach Art. 10 Abs. 3
lit. b ELG sind Gebäudeunterhaltskosten grundsätzlich in der
EL-Anspruchsberechnung als Ausgaben anerkannt; dies in Höhe eines in
Art. 16 ELV definierten Pauschalabzuges. Die Frage, ob auch
Wohnrechtsberechtigte Unterhaltskosten in der EL-Anspruchsberechnung zum Abzug
bringen können, hängt grundsätzlich davon ab, wie das Wohnrecht ausgestaltet
ist. Nach Art. 778 Abs. 1 ZGB trägt der Wohnrechtsberechtigte die
Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt dann, wenn ihm ein ausschliessliches
Wohnrecht zusteht. Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, trägt der Eigentümer die
Kosten (Art. 778 Abs. 2 ZGB). Der «gewöhnliche Unterhalt» bestimmt
sich nach dem Ortsgebrauch und umfasst die laufenden Reparaturen wie kleinere
Ausbesserungen und Erneuerungen. Nicht erfasst sind wichtigere Arbeiten oder
Vorkehrungen zum Schutz der Liegenschaft, d. h. aussergewöhnliche
Reparaturen wie z. B. der Ersatz einer Heizung (Christoph Thurnherr, in:
Ruth Arnet / Peter Breitschmied / Alexandra Jungo, Sachenrecht
Art. 641 – 977 ZGB, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
4.
Aufl., Zürich 2023, Art. 764 N 1). Art. 778 ZGB ist
dispositiver Natur, d. h. es kann bei der Ausgestaltung des Wohnrechts
mittels Vereinbarung zwischen den Parteien von dieser Regelung abgewichen
werden (a. o. O., Art. 778 N 1 f.). Aufgrund der
dispositiven Natur von Art. 778 ZGB hat das Bundesgericht im Zusammenhang
mit den Ergänzungsleistungen festgehalten, es sei in jedem Fall die konkrete
Ausgestaltung des Wohnrechts ausschlaggebend; ein Abzug für Unterhaltskosten
(als Pauschalabzug im Sinne von Art. 16 ELV) in der EL-Anspruchsberechnung
rechtfertige sich nur, wenn der Wohnrechtsberechtigte tatsächlich für die
Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_489/2017
vom 5. März 2018 E. 2).
3.5.3
Der Beschwerdeführer führt in der
Beschwerde aus, im Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in D.___ sei ein vom
Beschwerdeführer «zu bezahlendes Wohnrecht» vorgesehen und in einem im Jahr
1989.
beurkundeten Erbvertrag sei hinsichtlich der Errichtung des Wohnrechts
vereinbart worden, dass die Kosten für «Kost und Unterhalt» durch den
Beschwerdeführer als Wohnrechtsberechtigten zu tragen seien (AK-Nr. 3,
A.S. 11 f.).
Der vom Beschwerdeführer erwähnte, den
Nachlass seiner Eltern betreffende Erbvertrag vom 3. März 1989 bestimmte
unter Ziffer IV, dass beim Ableben des überlebenden Ehegatten E.___ die
Liegenschaft «auf Rechnung ihres Erbteiles zu Eigentum übernehmen» könne zu
einem Preis, der für sie «tragbar» sei. Dafür habe sie dem Beschwerdeführer ein
Wohnrecht einzuräumen, wobei «für Kost und Unterhalt» der Beschwerdeführer
selbst aufzukommen habe (AK-Nr. 29). Das Wohnrecht des Beschwerdeführers
wurde schliesslich aber nicht zufolge dieser erbvertraglichen Bestimmungen
errichtet, sondern noch zu Lebzeiten der Eltern aufgrund des am 7. Februar
2003.
geschlossenen Kaufvertrags (AK-Nr. 31).
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt
werden, wenn er seine Pflicht, als Wohnrechtsberechtigter für den
Liegenschaftsunterhalt aufkommen zu müssen, aus dem Erbvertrag aus dem Jahr
1989.
ableitet. Zunächst ist die erbvertragliche Bestimmung, wonach der
Beschwerdeführer «für Kost und Unterhalt» aufzukommen habe, aufgrund ihres
Wortlautes ohnehin wenig bestimmt. Ob mit der Formulierung «Unterhalt» die
(Mit-)Tragung des Liegenschaftsunterhalts gemeint war, ist zumindest fraglich.
Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Wohnen aufgrund
seiner angeborenen Beeinträchtigung nicht möglich ist und er, wie er selbst
ausführt, seit Jahrzehnten mit seiner ihm Pflege und Hilfestellung zukommen
lassenden Schwester E.___ zusammenlebt (AK-Nr. 3, 35), liegt die Annahme
deutlich näher, gemeint sei die Tragung des eigenen Lebensunterhalts im Sinne
der Ausgestaltung des Wohnrechts als entgeltlich. Dafür spricht auch die
Formulierung «Kost und Unterhalt».
Wie die entsprechende Formulierung
auszulegen ist, kann vorliegend indes offenbleiben, denn die Liegenschaft wurde
in der Folge nicht aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, sondern bereits zu
Lebzeiten mittels Kaufvertrag an E.___ übertragen. Die entsprechende
erbvertragliche Bestimmung kam somit nie zur Anwendung. Die Eltern des
Dispositiv
Beschwerdeführers haben vielmehr zu Lebzeiten über ihre Liegenschaft verfügt
und diese ihrer Tochter E.___ verkauft. Dabei wurde gleichzeitig das Wohnrecht
zu Gunsten des Beschwerdeführers errichtet und vertraglich ausgestaltet.
Somit ist die Ausgestaltung des
Wohnrechts vorliegend einzig aufgrund des Kaufvertrages vom 7. Februar
2003 zu beurteilen. In diesem ist weder bezeichnet, ob es sich dabei um
ausschliessliches Wohnrecht handelt, noch ist eine Vereinbarung betreffend die
Tragung der Unterhaltskosten getroffen worden (AK-Nr. 32). Der Kaufvertrag
enthält hinsichtlich der Tragung von Unterhaltskosten keine Regelung, er regelt
einzig das für das Wohnrecht zu entrichtende Entgelt. Somit ist davon
auszugehen, dass die Parteien die Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit
der Ausübung des Wohnrechts im Form des vertraglich fixierten Entgeltes haben
abrechnen und im Übrigen die dispositive gesetzliche Regelung von Art. 778
ZGB haben für anwendbar erklären wollten. Angesichts der Umschreibung im
Vertrag vom 7. Februar 2003, wonach sich das Wohnrecht auf «ein Schlafzimmer
und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten vom Wohnhaus [...] sowie die
Mitbenützung der Garage [...]» bezieht (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor), liegt auch
klarerweise kein ausschliessliches Wohnrecht an der Liegenschaft oder einer
einzelnen Wohnung vor. Entsprechend können dem Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit den Ergänzungsleistungen keine Liegenschaftsunterhaltskosten angerechnet
werden.
3.5 Als Ausgaben in der
EL-Anspruchsberechnung anerkannt werden nach Art. 10 Abs. 3
lit. d ELG sodann maximal ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der
kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch die
tatsächliche Prämie. Der jährlich maximal anrechenbare Pauschalbetrag für die
kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI) festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELG). Im
Jahr 2023 betrug diese im Kanton Solothurn CHF 6'120.00 (Verordnung des
EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die
Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere
Arbeitslose, SR 831.309.1 [in der Fassung vom 19. Oktober 2022]). Die
Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers
inkl. Unfalldeckung beliefen sich gemäss der Police der Krankenversicherung [...]
für das Jahr 2023 auf CHF 508.50 pro Monat (ohne Berücksichtigung der Verteilung
von Umweltabgaben von CHF 5.10; vgl. AK-Nr. 261), entsprechend CHF 6'102.00 pro
Jahr. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht diesen Betrag berücksichtigt. Die
Kosten für Zusatzversicherungen nach VVG, welche gemäss der Police CHF 80.05
monatlich ausmachen, können in der EL-Anspruchsberechnung nicht als Ausgaben
berücksichtigt werden.
3.6 Die in der Beschwerde weiter
erwähnten Kosten für die KESB und den Beistand können nicht berücksichtigt
werden, da die Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend
ist.
4 Die anrechenbaren Einnahmen
sind in Art. 11 ELG aufgezählt.
4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG
sind Rente, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich
Renten der AHV und IV als Einnahmen anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist
Bezüger einer AHV-Rente in Höhe von CHF 1'633.00 (AK-Nr. 93), entsprechend
CHF 19'596.00 jährlich. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin daher
zu Recht als Einnahme in der Berechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers
eingesetzt worden.
4.2 Als Einnahmen anrechenbar sind
ausserdem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 30'000.00
übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin errechnete per
1. Juli 2023 ein Total an Vermögenswerten in Höhe von CHF 99'148.00,
zog davon den Freibetrag von CHF 30'000.00 ab und rechnete von der so
verbleibenden Differenz 1/10 als jährliche Einnahme (sog. Vermögensverzehr) in
der EL-Anspruchsberechnung an (CHF 6'914.00). Dieses Vorgehen ist nicht zu
bemängeln. Die Vermögenssituation per 1. Juli 2023 ist aktenmässig belegt
(vgl. AK-Nr. 155, 166, 170, 176) und wird in der Beschwerde auch nicht
gerügt.
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet
insbesondere den einnahmenseitigen Einbezug des hälftigen Eigenmietwerts der
von ihm aufgrund seines Wohnrechts mitbewohnten Liegenschaft in D.___.
In der EL-Anspruchsberechnung werden
Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen einschliesslich des
Jahreswerts (…) eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft,
an der (…) der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der
Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer
dieser Personen bewohnt wird, als Einkommen angerechnet (Art. 11
Abs. 1 lit. b ELG). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an
der ihnen ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme
anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen
Steuer zu bewerten (WEL, Rz 3433.02). Rechtsprechungsgemäss sind Inhaber
eines Wohnrechts in Bezug auf die Anrechnung des Mietwertes gleich zu behandeln
wie die Wohneigentümer (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 22. März
2018 E. 6.3). Die Beschwerdegegnerin rechnete damit dem Beschwerdeführer
grundsätzlich zu Recht den Mietwert der seiner Schwester zu Eigentum
gehörenden, aber von ihm in Ausübung seines Wohnrechts mitbewohnten
Liegenschaft in D.___, an. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist zwar bis zu
einem gewissen Grad nachvollziehbar, unterscheidet sich doch seine Position im
konkreten Fall kaum von derjenigen eines Mieters. Die gesetzliche Regelung,
welche den Akzent darauf setzt, dass das Wohnrecht auch gegen den Willen des Eigentümers
dauerhaft besteht, lässt jedoch den Verzicht auf die Anrechnung des
Eigenmietwerts nicht zu. Das Vorgehen, diesen Mietwert nur zur Hälfte
anzurechnen, weil das Wohnrecht ihn, bis auf die exklusive Nutzung eines
Schlafzimmers, zwar zur Benutzung der gesamten Liegenschaft berechtigt, er
dieses Recht aber mit der die Liegenschaft ebenfalls bewohnenden Eigentümerin
teilt, leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der
angerechnete Eigenmietwert sei zudem mit Blick auf die Steuererklärung in den
Akten (vgl. AK-Nr. 22) betragsmässig nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin
berechnet den in der EL-Anspruchsberechnung anrechenbaren Mietzins anhand eines
Katasterwerts von CHF 87'100.00, was sich mit der Angabe in der Steuererklärung
deckt (vgl. AK-Nr. 22). Der Wert der Katasterschätzung darf daher als
unbestritten betrachtet werden. Der Mietwert errechnet sich nach den
solothurnischen steuerrechtlichen Bestimmungen pauschal in Prozentsätzen der
Katasterschätzung, wobei die Höhe dieses Prozentsatzes davon abhängt, in
welcher Gemeinde die betreffende Liegenschaft steht. Die Steuergesetzgebung
(Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung
[StVO Nr. 15], BGS 614.159.15) definiert in § 1 fünf Gemeindegruppen und
setzt den Prozentsatz für die Ermittlung dies Mietwertes je Gruppe fest.
§ 2 der StVO Nr. 15 ordnet die einzelnen Gemeinden einer Gruppe zu.
Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen gehört der zur Gemeinde C.___ gehörende
Teil D.___ zur Gemeindegruppe V (§ 2 Abs. 1 lit. e StVO
Nr. 15). Für Liegenschaften in der Gemeindegruppe V wiederum beträgt der
Mietwert nach § 1 Abs. 2 StVO Nr. 15 8.80 % der
Katasterschätzung. Bei einer Katasterschätzung in Höhe von CHF 87'100.00
entspricht dies einem anrechenbaren (hälftigen) Mietwert von rund CHF 3'832.00.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht davon
aus, die Liegenschaft liege in der Gemeindegruppe IV und der Mietwert
entspreche 9.11 % der Katasterschätzung. Entsprechend ist der von der
Beschwerdegegnerin der Anspruchsberechnung zugrunde gelegte Mietzins
(CHF 3'967.00) zu hoch und dem Beschwerdeführer stattdessen ein Mietwert
in Höhe von CHF 3'832.00 anzurechnen. Dies wird in der Beschwerdeantwort
anerkannt.
4.4 Zusammenfassend ist am Vorgehen
der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers
auf Ergänzungsleistungen im Grundsatz nichts zu bemängeln. Die
Beschwerdegegnerin hat jedoch den als Einnahme anrechenbaren Eigenmietwert
falsch berechnet. Dieser ist mit CHF 3'832.00 statt CHF 3'967.00 einzusetzen.
Bei ansonsten unveränderter Ausgangslage ergeben sich somit Ausgaben in
unveränderter Höhe von CHF 35'592.00, welchen Einnahmen in Höhe von
CHF 30'692.00 gegenüberstehen. Der Ausgabenüberschuss beträgt somit
CHF 4’900.00 pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch des
Beschwerdeführers ab 1. Juli 2023 auf dieser Grundlage neu festzusetzen
haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
5. Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz
vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das Beschwerdeverfahren keine
Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch
nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023
aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit
diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2023 neu entscheide.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer