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Entscheid

VSBES.2023.256

Ergänzungsleistungen AHV

5. April 2024Deutsch16 min

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente

Source so.ch

Urteil vom 5. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch B.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV

(Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1950 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich, vertreten durch seinen Bruder und

Beistand B.___, im Januar 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV-Altersrente

an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 223 ff.). Die

Beschwerdegegnerin verlangte verschiedene Unterlagen ein. Anschliessend sprach

sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2023 rückwirkend ab

1. Juli 2023 Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 358.00 pro Monat,

zahlbar an die Krankenkasse, zu (AK-Nr. 129).

1.2 Gegen diese Verfügung erhob der

Beistand am 30. August 2023 Einsprache mit dem Antrag, dem Beschwerdeführer

seien höhere Ergänzungsleistungen zuzusprechen (AK-Nr. 119 f.).

1.3 Nach weiteren Abklärungen im

Zusammenhang mit einer Erbschaft des Beschwerdeführers und der Errichtung eines

ihm zustehenden Wohnrechts an der Liegenschaft seiner Schwester erliess die

Beschwerdegegnerin am 13. Oktober 2023 einen die Einsprache teilweise

gutheissenden Einspracheentscheid. Neu sprach sie dem Beschwerdeführer

monatlich CHF 398.00 als Beitrag an die Krankenkassenprämien zu und wies

die Einsprache im Übrigen ab (AK-Nr. 6 ff.).

2. Am 25. Oktober 2023 führt

der Beistand des Beschwerdeführers beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023

(AK-Nr. 3, Aktenseiten [A.S.] 3 f.). Er beantragt sinngemäss, der

Einspracheentscheid sei aufzuheben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Ergänzungsleistungen sei neu festzulegen.

3. Mit Beschwerdeantwort vom

16. November 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei in

Bezug auf die Berechnung des Eigenmietwertes in der EL-Berechnung gutzuheissen

und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (A.S. 8).

4. In seiner Replik vom

21. Dezember 2023 hält der Beistand des Beschwerdeführers sinngemäss an

der Beschwerde fest und beantragt die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur

Neuberechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers (A.S. 23). Die

Beschwerdegegnerin reicht keine Duplik ein (A.S. 25).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind in Bezug auf die Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 erfüllt.

1.2

Streitig ist die Höhe des

EL-Anspruches des Beschwerdeführers ab Juli 2023. Für die Zeit bis Ende 2023

besteht kein Anspruch, weil das Vermögen des Beschwerdeführers mehr als CHF

100'000.00 betrug.

2.

Gemäss Art. 9 Abs. 1

des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die jährliche

Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch entweder der höchsten

Prämienverbilligung des Kantons für Personen ohne Sozialhilfe und ohne

Ergänzungsleistungen oder 60 % des Pauschalbetrags für die obligatorische

Krankenpflegeversicherung. Die jährliche Ergänzungsleistung ist als

Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich für jedes Kalenderjahr

neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt werden (BGE 128 V 39).

3.

3.1

Als Ausgaben anerkannt werden

gemäss der Berechnung zum Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023 ein Betrag

für den Lebensbedarf von CHF 20'100.00 pro Jahr, Wohnkosten von CHF 9'390.00

pro Jahr sowie ein Betrag von CHF 6'102.00 für die Krankenversicherungsprämien.

Der Beschwerdeführer verlangt die Berücksichtigung höherer Wohnkosten sowie

weiterer Ausgabenpositionen.

3.2

Der Betrag für den Lebensbedarf

von CHF 20'100.00 ist gesetzlich vorgegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) und

wird zu Recht nicht beanstandet.

3.3

Der Beschwerdeführer erachtet

die angerechneten Wohnkosten von CHF 9'390.00 als zu niedrig.

3.3.1

Als Ausgaben anerkannt werden

Mietkosten (inkl. Nebenkosten) oder der Mietwert bis zu einem jährlichen

Höchstbetrag. In der Region 3, welcher die Gemeinde C.___ zugeordnet ist (vgl.

Anhang I der Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei

Mietzinsregionen nach dem ELG, SR 831.301.114), beläuft sich der

Höchstbetrag auf CHF 15'540.00 für eine allein lebende Person und auf

CHF 9'390.00 pro Person in einen Zweipersonenhaushalt (CHF 15'540.00 + CHF 3'240.00

= CHF 18'780.00 : 2 = CHF 9'390.00; Art. 10

Abs. 1 lit. b und c sowie Abs. 1bis ELG).

3.3.2

Nach Lage der Akten wohnt der

Beschwerdeführer in einem Einfamilienhaus in C.___ (D.___). Eigentümerin ist

seine Schwester E.___, welche im gleichen Haus wohnt. Sie übernahm das Haus mit

einem (nur auszugsweise aktenkundigen) Kaufvertrag vom 7. Februar 2003

(AK-Nr. 31 ff.). In diesem Kaufvertrag räumte sie den (inzwischen verstorbenen)

Eltern ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht in Bezug auf «ein

Schlafzimmer und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten vom Wohnhaus [...]

sowie die Mitbenützung der Garage [...]» ein. Dem Beschwerdeführer wurde

ebenfalls ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt. Dieses umfasst laut dem

Vertrag ebenfalls «ein Schlafzimmer und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten

vom Wohnhaus [...] sowie die Mitbenützung der Garage [...]». Für die Einräumung

des Wohnrechts bezahlt der Beschwerdeführer laut dem Kaufvertrag dem jeweiligen

Eigentümer des Grundstücks monatlich einen Betrag von CHF 750.00.

3.3.3

Gemäss den unbestrittenen

Feststellungen im angefochtenen Einspracheentscheid wird das erwähnte Haus seit

dem Tod der Eltern von der Schwester des Beschwerdeführers, welche gleichzeitig

Eigentümerin ist, und dem Beschwerdeführer, der weiterhin das im Vertrag vom

7.

Februar 2003 eingeräumte Wohnrecht besitzt, bewohnt. Angesichts der

Umschreibung des Wohnrechts ist davon auszugehen, dass es sich um einen

einzigen Haushalt handelt. Für die Bestimmung des Höchstbetrags für die

Wohnkosten wird zwischen alleine lebenden Personen und solchen in

Wohngemeinschaften unterschieden. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen,

wenn eine Einzelperson mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht

in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, in der am 1. Januar 2023 gültigen

Version [WEL], Rz. 3232.06). Davon ist hier auszugehen. Die

Beschwerdegegnerin ist daher zu Recht von einem Zweipersonenhaushalt

ausgegangen. Damit können Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) nur im Rahmen des

Höchstbetrags von CHF 9'390.00 berücksichtigt werden. Die Beschwerde ist in

diesem Punkt unbegründet. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob

der Beschwerdeführer seiner Schwester nun für das Wohnrecht das im Kaufvertrag

vorgesehene Entgelt von CHF 750.00 pro Monat oder den später festgelegten

Betrag von CHF 850.00 pro Monat schuldet.

3.4

Laut einer «Vereinbarung über

die Wohngemeinschaft, Verpflegung, Wäsche, Vermietung, Mobilität,

Anschaffungen» vom 23. Juni 2022 zwischen E.___ und dem Beschwerdeführer,

vertreten durch seinen Beistand, bezahlt der Beschwerdeführer E.___ monatlich für

Kost CHF 750.00, für Mobilität CHF 154.00, für Wäsche und

Körperpflege CHF 350.00, für Wohnungseinrichtung CHF 150.00 sowie für

Miete CHF 850.00 plus CHF 250.00 Nebenkosten (AK-Nr. 36). Diese

Vereinbarung kann nicht zu einer Überschreitung des Höchstbetrags für die

Wohnkosten führen. Die genannten Kosten müssen, soweit sie geschuldet sind und

nicht das Entgelt für das Wohnrecht betreffen, über den Betrag für den

allgemeinen Lebensbedarf oder die Hilflosenentschädigung (vgl. AK-Nr. 249)

gedeckt werden.

3.5

Der Beschwerdeführer lässt

weiter geltend machen, als weitere Ausgaben müssten ihm Kosten für den Unterhalt

der Liegenschaft angerechnet werden.

3.5.1

Die Beschwerdegegnerin hat die

Berücksichtigung von Unterhaltskosten abgelehnt und sich auf die gesetzliche

Regelung bezogen, wonach der Wohnberechtigte die Lasten des gewöhnlichen

Unterhalts trägt, wenn ihm ein ausschliessliches Wohnrecht zusteht, nicht

dagegen, wenn er nur ein Mitbenutzungsrecht hat (Art. 778 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]). Der Beschwerdeführer wendet ein, von

einem blossen Mitbenützungsrecht könne mit Blick auf die vertraglichen

Vereinbarungen nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer benötige die ganze

Infrastruktur des Einfamilienhauses.

3.5.2

Nach Art. 10 Abs. 3

lit. b ELG sind Gebäudeunterhaltskosten grundsätzlich in der

EL-Anspruchsberechnung als Ausgaben anerkannt; dies in Höhe eines in

Art. 16 ELV definierten Pauschalabzuges. Die Frage, ob auch

Wohnrechtsberechtigte Unterhaltskosten in der EL-Anspruchsberechnung zum Abzug

bringen können, hängt grundsätzlich davon ab, wie das Wohnrecht ausgestaltet

ist. Nach Art. 778 Abs. 1 ZGB trägt der Wohnrechtsberechtigte die

Kosten für den gewöhnlichen Unterhalt dann, wenn ihm ein ausschliessliches

Wohnrecht zusteht. Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, trägt der Eigentümer die

Kosten (Art. 778 Abs. 2 ZGB). Der «gewöhnliche Unterhalt» bestimmt

sich nach dem Ortsgebrauch und umfasst die laufenden Reparaturen wie kleinere

Ausbesserungen und Erneuerungen. Nicht erfasst sind wichtigere Arbeiten oder

Vorkehrungen zum Schutz der Liegenschaft, d. h. aussergewöhnliche

Reparaturen wie z. B. der Ersatz einer Heizung (Christoph Thurnherr, in:

Ruth Arnet / Peter Breitschmied / Alexandra Jungo, Sachenrecht

Art. 641 – 977 ZGB, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

4.

Aufl., Zürich 2023, Art. 764 N 1). Art. 778 ZGB ist

dispositiver Natur, d. h. es kann bei der Ausgestaltung des Wohnrechts

mittels Vereinbarung zwischen den Parteien von dieser Regelung abgewichen

werden (a. o. O., Art. 778 N 1 f.). Aufgrund der

dispositiven Natur von Art. 778 ZGB hat das Bundesgericht im Zusammenhang

mit den Ergänzungsleistungen festgehalten, es sei in jedem Fall die konkrete

Ausgestaltung des Wohnrechts ausschlaggebend; ein Abzug für Unterhaltskosten

(als Pauschalabzug im Sinne von Art. 16 ELV) in der EL-Anspruchsberechnung

rechtfertige sich nur, wenn der Wohnrechtsberechtigte tatsächlich für die

Gebäudeunterhaltskosten aufzukommen habe (Urteil des Bundesgerichts 9C_489/2017

vom 5. März 2018 E. 2).

3.5.3

Der Beschwerdeführer führt in der

Beschwerde aus, im Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft in D.___ sei ein vom

Beschwerdeführer «zu bezahlendes Wohnrecht» vorgesehen und in einem im Jahr

1989.

beurkundeten Erbvertrag sei hinsichtlich der Errichtung des Wohnrechts

vereinbart worden, dass die Kosten für «Kost und Unterhalt» durch den

Beschwerdeführer als Wohnrechtsberechtigten zu tragen seien (AK-Nr. 3,

A.S. 11 f.).

Der vom Beschwerdeführer erwähnte, den

Nachlass seiner Eltern betreffende Erbvertrag vom 3. März 1989 bestimmte

unter Ziffer IV, dass beim Ableben des überlebenden Ehegatten E.___ die

Liegenschaft «auf Rechnung ihres Erbteiles zu Eigentum übernehmen» könne zu

einem Preis, der für sie «tragbar» sei. Dafür habe sie dem Beschwerdeführer ein

Wohnrecht einzuräumen, wobei «für Kost und Unterhalt» der Beschwerdeführer

selbst aufzukommen habe (AK-Nr. 29). Das Wohnrecht des Beschwerdeführers

wurde schliesslich aber nicht zufolge dieser erbvertraglichen Bestimmungen

errichtet, sondern noch zu Lebzeiten der Eltern aufgrund des am 7. Februar

2003.

geschlossenen Kaufvertrags (AK-Nr. 31).

Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt

werden, wenn er seine Pflicht, als Wohnrechtsberechtigter für den

Liegenschaftsunterhalt aufkommen zu müssen, aus dem Erbvertrag aus dem Jahr

1989.

ableitet. Zunächst ist die erbvertragliche Bestimmung, wonach der

Beschwerdeführer «für Kost und Unterhalt» aufzukommen habe, aufgrund ihres

Wortlautes ohnehin wenig bestimmt. Ob mit der Formulierung «Unterhalt» die

(Mit-)Tragung des Liegenschaftsunterhalts gemeint war, ist zumindest fraglich.

Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer ein eigenständiges Wohnen aufgrund

seiner angeborenen Beeinträchtigung nicht möglich ist und er, wie er selbst

ausführt, seit Jahrzehnten mit seiner ihm Pflege und Hilfestellung zukommen

lassenden Schwester E.___ zusammenlebt (AK-Nr. 3, 35), liegt die Annahme

deutlich näher, gemeint sei die Tragung des eigenen Lebensunterhalts im Sinne

der Ausgestaltung des Wohnrechts als entgeltlich. Dafür spricht auch die

Formulierung «Kost und Unterhalt».

Wie die entsprechende Formulierung

auszulegen ist, kann vorliegend indes offenbleiben, denn die Liegenschaft wurde

in der Folge nicht aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, sondern bereits zu

Lebzeiten mittels Kaufvertrag an E.___ übertragen. Die entsprechende

erbvertragliche Bestimmung kam somit nie zur Anwendung. Die Eltern des

Dispositiv

Beschwerdeführers haben vielmehr zu Lebzeiten über ihre Liegenschaft verfügt

und diese ihrer Tochter E.___ verkauft. Dabei wurde gleichzeitig das Wohnrecht

zu Gunsten des Beschwerdeführers errichtet und vertraglich ausgestaltet.

Somit ist die Ausgestaltung des

Wohnrechts vorliegend einzig aufgrund des Kaufvertrages vom 7. Februar

2003 zu beurteilen. In diesem ist weder bezeichnet, ob es sich dabei um

ausschliessliches Wohnrecht handelt, noch ist eine Vereinbarung betreffend die

Tragung der Unterhaltskosten getroffen worden (AK-Nr. 32). Der Kaufvertrag

enthält hinsichtlich der Tragung von Unterhaltskosten keine Regelung, er regelt

einzig das für das Wohnrecht zu entrichtende Entgelt. Somit ist davon

auszugehen, dass die Parteien die Tragung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit

der Ausübung des Wohnrechts im Form des vertraglich fixierten Entgeltes haben

abrechnen und im Übrigen die dispositive gesetzliche Regelung von Art. 778

ZGB haben für anwendbar erklären wollten. Angesichts der Umschreibung im

Vertrag vom 7. Februar 2003, wonach sich das Wohnrecht auf «ein Schlafzimmer

und alle gemeinsam benützten Räumlichkeiten vom Wohnhaus [...] sowie die

Mitbenützung der Garage [...]» bezieht (vgl. E. II. 3.3.2 hiervor), liegt auch

klarerweise kein ausschliessliches Wohnrecht an der Liegenschaft oder einer

einzelnen Wohnung vor. Entsprechend können dem Beschwerdeführer im Zusammenhang

mit den Ergänzungsleistungen keine Liegenschaftsunterhaltskosten angerechnet

werden.

3.5 Als Ausgaben in der

EL-Anspruchsberechnung anerkannt werden nach Art. 10 Abs. 3

lit. d ELG sodann maximal ein jährlicher Pauschalbetrag in Höhe der

kantonalen bzw. regionalen Durchschnittsprämie der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung), höchstens jedoch die

tatsächliche Prämie. Der jährlich maximal anrechenbare Pauschalbetrag für die

kantonale bzw. regionale Durchschnittsprämie wird jährlich vom Eidgenössischen

Departement des Innern (EDI) festgelegt (Art. 54a Abs. 3 ELG). Im

Jahr 2023 betrug diese im Kanton Solothurn CHF 6'120.00 (Verordnung des

EDI über die Durchschnittsprämien 2023 der Krankenpflegeversicherung für die

Berechnung der Ergänzungsleistungen und der Überbrückungsleistungen für ältere

Arbeitslose, SR 831.309.1 [in der Fassung vom 19. Oktober 2022]). Die

Kosten für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers

inkl. Unfalldeckung beliefen sich gemäss der Police der Krankenversicherung [...]

für das Jahr 2023 auf CHF 508.50 pro Monat (ohne Berücksichtigung der Verteilung

von Umweltabgaben von CHF 5.10; vgl. AK-Nr. 261), entsprechend CHF 6'102.00 pro

Jahr. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht diesen Betrag berücksichtigt. Die

Kosten für Zusatzversicherungen nach VVG, welche gemäss der Police CHF 80.05

monatlich ausmachen, können in der EL-Anspruchsberechnung nicht als Ausgaben

berücksichtigt werden.

3.6 Die in der Beschwerde weiter

erwähnten Kosten für die KESB und den Beistand können nicht berücksichtigt

werden, da die Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend

ist.

4 Die anrechenbaren Einnahmen

sind in Art. 11 ELG aufgezählt.

4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG

sind Rente, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich

Renten der AHV und IV als Einnahmen anzurechnen. Der Beschwerdeführer ist

Bezüger einer AHV-Rente in Höhe von CHF 1'633.00 (AK-Nr. 93), entsprechend

CHF 19'596.00 jährlich. Dieser Betrag ist von der Beschwerdegegnerin daher

zu Recht als Einnahme in der Berechnung des EL-Anspruches des Beschwerdeführers

eingesetzt worden.

4.2 Als Einnahmen anrechenbar sind

ausserdem ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es CHF 30'000.00

übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Die Beschwerdegegnerin errechnete per

1. Juli 2023 ein Total an Vermögenswerten in Höhe von CHF 99'148.00,

zog davon den Freibetrag von CHF 30'000.00 ab und rechnete von der so

verbleibenden Differenz 1/10 als jährliche Einnahme (sog. Vermögensverzehr) in

der EL-Anspruchsberechnung an (CHF 6'914.00). Dieses Vorgehen ist nicht zu

bemängeln. Die Vermögenssituation per 1. Juli 2023 ist aktenmässig belegt

(vgl. AK-Nr. 155, 166, 170, 176) und wird in der Beschwerde auch nicht

gerügt.

4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet

insbesondere den einnahmenseitigen Einbezug des hälftigen Eigenmietwerts der

von ihm aufgrund seines Wohnrechts mitbewohnten Liegenschaft in D.___.

In der EL-Anspruchsberechnung werden

Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen einschliesslich des

Jahreswerts (…) eines Wohnrechts oder des Jahresmietwerts einer Liegenschaft,

an der (…) der Bezüger oder eine andere Person, die in die Berechnung der

Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum hat und von mindestens einer

dieser Personen bewohnt wird, als Einkommen angerechnet (Art. 11

Abs. 1 lit. b ELG). Bei Personen, die eine Liegenschaft bewohnen, an

der ihnen ein Wohnrecht zusteht, ist der Mietwert der Liegenschaft als Einnahme

anzurechnen. Der Mietwert ist nach den Grundsätzen der direkten kantonalen

Steuer zu bewerten (WEL, Rz 3433.02). Rechtsprechungsgemäss sind Inhaber

eines Wohnrechts in Bezug auf die Anrechnung des Mietwertes gleich zu behandeln

wie die Wohneigentümer (Urteil des Bundesgerichts 9C_593/2017 vom 22. März

2018 E. 6.3). Die Beschwerdegegnerin rechnete damit dem Beschwerdeführer

grundsätzlich zu Recht den Mietwert der seiner Schwester zu Eigentum

gehörenden, aber von ihm in Ausübung seines Wohnrechts mitbewohnten

Liegenschaft in D.___, an. Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist zwar bis zu

einem gewissen Grad nachvollziehbar, unterscheidet sich doch seine Position im

konkreten Fall kaum von derjenigen eines Mieters. Die gesetzliche Regelung,

welche den Akzent darauf setzt, dass das Wohnrecht auch gegen den Willen des Eigentümers

dauerhaft besteht, lässt jedoch den Verzicht auf die Anrechnung des

Eigenmietwerts nicht zu. Das Vorgehen, diesen Mietwert nur zur Hälfte

anzurechnen, weil das Wohnrecht ihn, bis auf die exklusive Nutzung eines

Schlafzimmers, zwar zur Benutzung der gesamten Liegenschaft berechtigt, er

dieses Recht aber mit der die Liegenschaft ebenfalls bewohnenden Eigentümerin

teilt, leuchtet ein und ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der

angerechnete Eigenmietwert sei zudem mit Blick auf die Steuererklärung in den

Akten (vgl. AK-Nr. 22) betragsmässig nicht korrekt. Die Beschwerdegegnerin

berechnet den in der EL-Anspruchsberechnung anrechenbaren Mietzins anhand eines

Katasterwerts von CHF 87'100.00, was sich mit der Angabe in der Steuererklärung

deckt (vgl. AK-Nr. 22). Der Wert der Katasterschätzung darf daher als

unbestritten betrachtet werden. Der Mietwert errechnet sich nach den

solothurnischen steuerrechtlichen Bestimmungen pauschal in Prozentsätzen der

Katasterschätzung, wobei die Höhe dieses Prozentsatzes davon abhängt, in

welcher Gemeinde die betreffende Liegenschaft steht. Die Steuergesetzgebung

(Steuerverordnung Nr. 15: Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung

[StVO Nr. 15], BGS 614.159.15) definiert in § 1 fünf Gemeindegruppen und

setzt den Prozentsatz für die Ermittlung dies Mietwertes je Gruppe fest.

§ 2 der StVO Nr. 15 ordnet die einzelnen Gemeinden einer Gruppe zu.

Gemäss diesen gesetzlichen Bestimmungen gehört der zur Gemeinde C.___ gehörende

Teil D.___ zur Gemeindegruppe V (§ 2 Abs. 1 lit. e StVO

Nr. 15). Für Liegenschaften in der Gemeindegruppe V wiederum beträgt der

Mietwert nach § 1 Abs. 2 StVO Nr. 15 8.80 % der

Katasterschätzung. Bei einer Katasterschätzung in Höhe von CHF 87'100.00

entspricht dies einem anrechenbaren (hälftigen) Mietwert von rund CHF 3'832.00.

Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht davon

aus, die Liegenschaft liege in der Gemeindegruppe IV und der Mietwert

entspreche 9.11 % der Katasterschätzung. Entsprechend ist der von der

Beschwerdegegnerin der Anspruchsberechnung zugrunde gelegte Mietzins

(CHF 3'967.00) zu hoch und dem Beschwerdeführer stattdessen ein Mietwert

in Höhe von CHF 3'832.00 anzurechnen. Dies wird in der Beschwerdeantwort

anerkannt.

4.4 Zusammenfassend ist am Vorgehen

der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers

auf Ergänzungsleistungen im Grundsatz nichts zu bemängeln. Die

Beschwerdegegnerin hat jedoch den als Einnahme anrechenbaren Eigenmietwert

falsch berechnet. Dieser ist mit CHF 3'832.00 statt CHF 3'967.00 einzusetzen.

Bei ansonsten unveränderter Ausgangslage ergeben sich somit Ausgaben in

unveränderter Höhe von CHF 35'592.00, welchen Einnahmen in Höhe von

CHF 30'692.00 gegenüberstehen. Der Ausgabenüberschuss beträgt somit

CHF 4’900.00 pro Jahr. Die Beschwerdegegnerin wird den Anspruch des

Beschwerdeführers ab 1. Juli 2023 auf dieser Grundlage neu festzusetzen

haben. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.

5. Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind für das Beschwerdeverfahren keine

Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und wäre auch

nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne

teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2023

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit

diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch des

Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2023 neu entscheide.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer