VSBES.2023.257
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
7. März 2025Deutsch56 min
auftretende, aktuell besonders schwere Depression, bei der Invalidenversicherungsstelle
Source so.ch
Urteil vom 7. März 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1969 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 8. Juni 2018 unter
Hinweis auf eine bereits seit der Jugend bestehende und seither immer wieder
auftretende, aktuell besonders schwere Depression, bei der Invalidenversicherungsstelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).
1.2 Nach Einholen u.a. des
Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ AG vom 22. Juni 2018
(IV-Nr. 11) sowie Durchführung des Intake-Gesprächs vom 3. Juli 2018
(IV-Nr. 13), übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten sowohl für den
Staplergrundkurs, der am 26. bis 29. März 2019 durchgeführt wurde (IV-Nrn. 19 f.,
37 S. 2), als auch für ein Aufbautraining ab 20. August 2018 bei der
Firma C.___, [...]. Letzteres wurde insgesamt bis zum 25. August 2019
verlängert, wobei der Beschwerdeführer vom 27. Mai bis 23. August
2019 bei der Firma D.___, [...], ein Praktikum als Chauffeur Kat. B
absolvieren konnte (IV-Nrn. 23, 29, 35). Vom 22. Februar 2019 bis 25. August
2019 erhielt der Beschwerdeführer ein Taggeld (IV-Nrn. 31, 36). Mit Abschlussbericht
vom 13. September 2019 (IV-Nr. 39) wurde der Eingliederungsprozess beendet
die Unterstützung bei der Stellenvermittlung als arbeitslos abgeschlossen. Mit
Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 42) wurden die
Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und
eine Invalidenrente abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
2.
2.1 Mit Eingang vom 14. Juni
2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis
auf Depression, Ängste, Müdigkeit und schwierige Erlebnisse, erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 43). Gestützt auf die versicherungsmedizinische
Stellungnahme von med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),
vom 15. Juni 2022 (IV-Nr. 51), wurde dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 27. Juni 2022 (IV-Nr. 52) zunächst das Nichteintreten
auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Aufgrund des daraufhin
eingereichten ärztlichen Berichts von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 17. August 2022 (IV-Nr. 55), trat die
Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Aktennotiz von med. pract. E.___,
RAD, vom 22. August 2022 (IV-Nr. 56) am 22. August 2022 auf das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 57).
2.2 Nach Einholen des
Arbeitgeberfragebogens der Firma G.___, vom 26. August 2022 und des
Auszugs aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 1. September
2022 (IV-Nrn. 59 f.), liess die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die
Einschätzung des RAD vom 5. September 2022 (IV-Nr. 63) – ein
psychiatrisches Gutachten erstellen. Dieses wurde von Prof. Dr. med. H.___,
Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. März 2023
erstattet (IV-Nr. 74). Nach Einholen der Stellungnahme von med. pract. E.___,
RAD, vom 27. März 2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.) wurde dem
Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. April 2023 (IV-Nr. 80) die
Abweisung seiner Leistungsansprüche in Aussicht gestellt. Daran hielt die
Beschwerdegegnerin – trotz der am 12. Mai 2023 dagegen erhobenen Einwände
(IV-Nr. 86) – gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. E.___, RAD,
vom 26. Juli 2023 (IV-Nr. 90 S. 2 f.) mit Verfügung vom
21. September 2023 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 (Eingang: 30. Oktober 2023) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 21. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann
rechtens die versicherten IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen)
nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen,
zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.
b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei
zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: es sei ein
medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Es seien dem unterzeichneten
Rechtsanwalt die Tonaufnahmen zur Begutachtung bei Frau Prof. Dr. med. H.___
zur Stellungnahme zuzustellen.
4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
6. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember
2023 (A.S. 47) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom
5. Januar 2024 (A.S. 49 f.) geht ein Doppel der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 (A.S. 48) bezüglich der Tonaufnahmen
der Begutachtung an den Vertreter des Beschwerdeführers. Zugleich bewilligt der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn
die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],
als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6. Mit Verfügung vom 10. Januar
2024 (A.S. 56) geht die durch den Vertreter des Beschwerdeführers mit
Eingabe vom 9. Januar 2024 eingereichte Kostennote (A.S. 51 ff.)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Zugleich wird die Beschwerdegegnerin
gebeten, dem Vertreter des Beschwerdeführers zeitnah die Online-Zugangsdaten
betreffend die Tonaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Letzterem kommt die
Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 (A.S. 57 f.) nach. Damit wird
der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (vgl. E. I. 3 Ziff. 3
hiervor) gegenstandslos.
7. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts
teilt den Parteien am 2. Oktober 2024 mit, es sei beabsichtigt, mit der
Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach
Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Die Parteien erhalten Gelegenheit,
bis 16. Oktober 2024 allfällige Beweismittel einzureichen (A.S. 59).
Innert Frist lässt der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 (Eingang,
A.S. 61) den Bericht von Dr. med. F.___ vom 8. Oktober 2024
(Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen. Die Beschwerdegegnerin lässt die
Frist ungenutzt verstreichen.
8.
8.1 Mit
Vorladungsverfügung vom 25. Oktober 2024 (A.S. 62 f.) werden die
Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 26. Februar 2025, 14.00 Uhr,
vorgeladen. Zudem wird das Beweisverfahren geschlossen und der durch den
Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 eingereichte Bericht (vgl. E. I. 7
hiervor) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
8.2 Der Vertreter des
Beschwerdeführers reicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Februar
2025 (vgl. Protokoll, A.S. 65 f) eine ergänzende Kostennote ein.
9. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
1.3
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. September 2023 (A.S. 1
ff.) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche
Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte
Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in
analoger Weise auch, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).
3.2
Tritt die Verwaltung – wie im
vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell
abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten
Dispositiv
ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach
Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie
zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr
eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im
Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht
(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
Ob eine anspruchsbegründende Änderung in
den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt
sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17
Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 134 V 131 E. 3
S. 131, 133 V 108 S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1
S. 73). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung
keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern
einzig Nichteintretensverfügungen.
3.3 Im vorliegenden Fall hat im Rahmen
der ursprünglichen Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 42) keine «allseitige»
bzw. umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden. So wurde
insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in die damalige
Beurteilung miteinbezogen. Es erübrigt sich hier somit eine Beurteilung
allfälliger Veränderungen des Sachverhalts seit diesem Zeitpunkt.
4.
4.1 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten
den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und
die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden
ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen
Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4.2 Die Rechtsprechung erachtet es
als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209
E. c S. 212).
5. Es ist vorab auf das Vorbingen
des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Gutachten von Prof. Dr. med. H.___
formell-beweisrechtlich nicht verwertbar sei, da es nicht nach den hierzu
geltenden Vorschriften eingeholt worden sei. So müsse gemäss dem seit 1. Januar
2022 geltenden Art. 7j Verordnung über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) – mit Ausnahme eines nach dem
Zufallsprinzip in Auftrag gegebenen Gutachtens –, zwingend ein Einigungsversuch
durchgeführt werden. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. September 2022 (IV-Nr. 67)
die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung bei Prof. Dr. med. H.___ in
Aussicht gestellt und ihm eine Frist von zehn Tagen gewährt hat, um
Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagene Gutachterperson einzureichen. Der
Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ohne seine Rückmeldung
vom Einverständnis mit der angekündigten Begutachtung und der vorgeschlagenen
Gutachterperson ausgegangen werde. Da sich der Beschwerdeführer daraufhin nicht
hat vernehmen lassen – so ist jedenfalls den Akten nichts Gegenteiliges zu
entnehmen –, durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer mit der vorgeschlagenen Gutachterin Prof. Dr. med. H.___ einverstanden
ist. Dieses Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung des seit 1. Januar
2022 in Kraft getretenen – und somit im vorliegenden Verfahren anwendbaren –
Art. 7j ATSV nicht zu beanstanden. So ist ein Einigungsversuch erst bei der
Ablehnung eines Sachverständigenden durch den Versicherten durchzuführen, wobei
zunächst zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. Falls kein Ausstand
gegeben ist, erfolgt ein Einigungsversuch. Damit läuft das Vorbringen des
Beschwerdeführers ins Leere.
Daran vermögen auch die weiteren,
diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen der
am 26. Februar 2024 durchgeführten öffentlichen Verhandlung (vgl.
Protokoll, A.S. 65 f.) nichts zu ändern. So stellt er sich auf den
Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte den im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der Mitteilung vom 8. September
2022 (IV-Nr. 67) in Bezug auf die vorgeschlagene Gutachterin sowohl auf
die Möglichkeit der Geltendmachung von «Ausstandsgründen» als auch von
«Einwänden» gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der
Invalidenversicherung (KSVI, RZ 3076) hinweisen müssen. Da lediglich ein
Hinweis auf mögliche Ausstandsgründe erfolgt sei, sei das Gutachten von Prof.
Dr. med. H.___ nicht verwertbar. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer bis anhin im vorliegenden Verfahren – also auch in
der Zeit, in der er anwaltlich vertreten ist – keine Vorbringen gegen die
Gutachterin Prof. Dr. med. H.___ geltend gemacht hat (vgl. oben). Somit hatte
sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit solchen zu befassen. Zudem hätte
sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Unklarheiten in Bezug auf das
Vorgehen bei einer Ablehnung der ihm vorgeschlagenen Gutachterin mit der
Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen können. Eine entsprechende
Kontaktaufnahme ist gemäss den vorliegenden Akten indes nicht erfolgt. Es
bleibt ferner darauf hinzuweisen, dass im Merkblatt «Medizinische Gutachten» der
Beschwerdegegnerin (abrufbar unter dem im Schreiben vom 8. September 2022 aufgeführten
Link: www.ivso.ch/meine-situation/medizinische-gutachten/, zuletzt besucht am
28. Februar 2024) unter Ziff. 6 darauf hingewiesen wird, dass sofern
bei einem monodisziplinären Gutachten kein Ausstandsgrund vorliege, aber andere
Einwände gegen die Sachverständige oder den Sachverständigen erhoben würden, sich
die Beschwerdegegnerin mit der entsprechenden Person in Verbindung setze, um einen
Konsens über die Gutachterin oder den Gutachter zu erzielen. Zusammenfassend
vermag der Beschwerdeführer somit aus seinem Vorbringen nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten und das monodisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. H.___
vom 20. März 2023 kann nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – von
vornherein als unverwertbar qualifiziert werden.
6. Da sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2023 (A.S. 1 ff.) im
Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. H.___, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2023 (IV-Nr. 74)
stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.
6.1 Das monodisziplinäre Gutachten
stammt von einer unabhängigen Fachärztin der hier einschlägigen medizinischen
Fachdisziplin Psychiatrie. Prof. Dr. med. H.___ ist somit fachlich dazu
qualifiziert, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beurteilen. Zudem hat die Gutachterin den Beschwerdeführer
am 10. November 2022 zu seiner Sozial-, Berufs-, Familien-, und
somatischen Anamnese sowie zur aktuellen Therapie, Medikation und zum
Tagesablauf, zur Biografie und den Zukunftsvorstellungen befragt (IV-Nr. 74
S. 13 ff.), die objektiven Befunde erhoben (S. 15 ff.), und die Vorakten
unter dem Titel «Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (S. 3 ff.). Auf dieser
Grundlage hat die psychiatrische Expertin sodann die medizinische Beurteilung
vorgenommen und sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert (S. 18
ff.). Es ist nachfolgend auf den Beweiswert des Gutachtens einzugehen und zu
prüfen, ob die dokumentierten medizinischen Akten diesen allenfalls zu
schmälern vermögen:
6.2 Prof. Dr. med. H.___, Fachärztin
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem psychiatrischen
Gutachten vom 20. März 2023 (IV-Nr. 74) folgende Diagnosen (S. 19):
−
rezidivierende depressive Störung,
aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0)
−
akzentuierte Persönlichkeit
mit narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 Z73.1)
Die gutachterliche Einschätzung, dass
der Beschwerdeführer für die rezidivierende depressive Störung subjektive
Beeinträchtigungen der Kognition, eine leicht eingeschränkte
Schwingungsfähigkeit, leichte Verlustängste, Gedankenkreisen, Appetitlosigkeit
und Selbstwertprobleme, aufweise (S. 19 f.), kann aufgrund der erhobenen
Befunde nachvollzogen werden. So wurden bei der gutachterlichen Exploration
folgende psychopathologische Befunde festgestellt (S. 16): Der
Beschwerdeführer sei wach, orientiert und bewusstseinsklar. Er nehme am
Gespräch ruhig und konzentriert teil. Er habe allgemeines Interesse.
Konzentration und Gedächtnis seien subjektiv schlecht, weshalb er auch Ginkgo
biloba einnehme. Objektiv seien keine Störungen von Gedächtnis und
Konzentration aufgefallen. Das Abstraktionsvermögen sei gut, die Rechenaufgabe
absolviere er fehlerhaft. Er sei nicht vermehrt schreckhaft, nicht gereizt und
habe keine vermehrte Impulsivität. Er sei depressiv verstimmt; die Schwingungsfähigkeit
sei leicht eingeschränkt. Zirkadiane Schwankungen gebe es nur sonntags mit
einem Abendtief. Er berichte über Platz- und Verlustängste, jedoch keine
Panikattacken. Er habe eine Spinnenphobie. Zwänge bestünden nicht. Früher habe
er eine Zeitlang starke Derealisationen gehabt, die seien jetzt weniger. Depersonalisationen
und dissoziatives Erleben fänden sich nicht. Er berichte über manchmal
auftretende Leeregefühle. Zudem habe er manchmal das Gefühl, dass jemand hinter
ihm sei, der seinen Namen rufe, er wisse jedoch, dass das nicht sein könne, es
sei jedoch so, als ob es so wäre. Immer wieder habe er die Idee, dass andere seine
Gedanken lesen und steuern könnten. Er selber könne dies bei anderen nicht. Er habe
häufig Gedankenkreisen, müsse dann auch weinen, ohne dass er es unterdrücken
könne. Insgesamt falle eine durchgehend paranoide Verarbeitung auf. Wahrnehmungsstörungen
fänden sich nicht. Den Selbstwert gebe er mit 40 % an, die Hoffnung sei
vorhanden. Den Appetit habe er verloren, das Gewicht sei stabil. Der Schlaf sei
gut und erholsam, er sei jedoch immer müde. Die Libido sei durchaus vorhanden,
jedoch wechselnd intensiv. Immer wieder, vor allen Dingen bei Einsamkeit, habe
er Suizidgedanken. Selbstverletzungen gebe es nicht, aktuell auch keine Pläne. Bei
den im Rahmen der gutachterlichen Abklärung durchgeführten «psychologischen
Untersuchungen vom 10. November 2022» füllte der Beschwerdeführer
insgesamt acht Skalen (WHOQOL-Bref, SWLS, HADS-D, PSQI, SOC-L9, RS-11, BFI-K,
PSSI) aus. Auf die dabei erzielten Werte ging die Gutachterin sodann in
überzeugender Weise ein. So erreichte der Beschwerdeführer bspw. im Rahmen der
Resilienzskala (RS-11) einen Wert von 26 / 77 Punkten (< 5),
was darauf hindeute, dass die psychische Widerstandsfähigkeit
unterdurchschnittlich ausgeprägt sei (S. 17). Beim Persönlichkeits-Stil- und
Störungs-Inventar (PSSI) erreichte der Beschwerdeführer sodann einen Wert von
36. Die niedrigen Werte im selbstbehauptenden Stil gäben gemäss der Gutachterin
Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer wenig durchsetzungsfähig in der
Umsetzung seiner eigenen Ziele zu sein scheine und wenig Selbstsicherheit
aufweise (S. 18). Diese Ergebnisse flossen sodann unter dem Titel
«Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastung» (S. 22) in die gutachterliche
Beurteilung mit ein. Dabei wurde u.a. festgehalten, die Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit sei schwer beeinträchtigt, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit.
Die weitere Einschätzung der
Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer Hinweise auf eine akzentuierte
Persönlichkeit aufweise, die v.a. Dingen einem paranoiden Muster folgten (S. 20),
erscheint aufgrund der nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen plausibel. So
sehe sich der Beschwerdeführer immer wieder benachteiligt und zurückgesetzt, in
der Herkunftsfamilie gegenüber der Schwester oder er breche den Kontakt zur
Tochter ab, weil sich ihr Freund nicht richtig verhalten habe. Diese
Ausführungen stimmen mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im
Rahmen der gutachterlichen Exploration überein (S. 14 f.). So gab er an,
lediglich zu seiner jüngeren Schwester und zu zwei seiner insgesamt drei Kinder
Kontakt zu haben. Ansonsten habe er keine Freunde. Die Eltern hätten den
Kontakt zu ihm abgebrochen. Der Vater habe ihn und seine beiden Schwestern
geschlagen und die ältere Schwester des Beschwerdeführers sei immer bevorzugt
worden. Dies könne er bis heute nicht verschmerzen. Mit seiner Tochter habe er
seit etwa 2016 / 2017 keinen Kontakt mehr, weil ihr damaliger Freund
den Sohn bedroht habe. Im Nachgang zur Scheidung im Jahr 2010 würde er sagen,
dass ihn seine Ex-Frau betrogen und belogen habe. Auch habe sie die Kinder
geschlagen. Gemäss Einschätzung der Gutachterin fänden sich diese Veränderungen
der Persönlichkeit beim Beschwerdeführer seit der Jugend (S. 20). Da es
dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen sei, über längere Zeit einer Beschäftigung
im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, über 14 Jahre eine Ehe zu führen und Kinder
gross zu ziehen, sei – so die plausible und schlüssige Darlegung der
Gutachterin – das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung jedoch nicht erreicht
(S. 20).
6.3 Es ist nachfolgend auf die vor
dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ vom 20. März
2023 erstellten medizinischen Akten einzugehen und zu prüfen, ob diese den
grundsätzlichen Beweiswert desselben allenfalls zu schmälern vermögen:
6.3.1 Der den Beschwerdeführer seit
25. Januar 2018 behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ diagnostizierte
im ärztlichen Erstbericht vom 21. März 2018 (IV-Nr. 7 S. 11 ff.)
beim Beschwerdeführer einzig eine «schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)».
Im Bericht vom 16. Juni 2018 stellte er sodann die Diagnosen einer
«rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F32.2)
unter Medikation und Psychotherapie, teilremittiert», eine «soziale Phobie
(ICD-10 F40.1)» sowie eine «posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)».
Im Arztbericht vom 14. Juni 2022 (Eingang, IV-Nr. 45), bestätigte er diese
Diagnosestellungen, wobei der Schweregrad der «rezidivierende depressive
Störung» als «gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» und somit als
leicht verbessert beurteilt wurde. Neu wurde anstelle der zuvor ausgewiesenen
PTBS eine «komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11
6B41), der Klient erfülle zudem die Kriterien für eine aktive PTSD (ICD-10
F43.1)» ausgewiesen. Mit Ausnahme der «sozialen Phobie» hielt Dr. med. F.___
auch im Bericht vom 18. August 2022 (Eingang, IV-Nr. 55) an diesen
Diagnosestellungen fest. Im Bericht vom 8. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage
Nr. 4) wurden sodann eine «posttraumatische Belastungsstörung (Komplexe
posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-11 6B41, gegenwärtig teilremittiert
[ICD-10 F43.1])» sowie eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» diagnostiziert.
Die psychiatrische Gutachterin Prof. Dr.
med. H.___ wies ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung aus, ging jedoch
in Bezug auf den Schweregrad – entgegen der von Dr. med. F.___ als schwere
bzw. mittelgradige Episode –, lediglich von einer leichtgradigen Störung aus. Die
Einschätzung des leichten Schweregrades ist – wie zuvor dargelegt (vgl. E. II.
6.2 hiervor) – gestützt auf die gutachterlichen Befunderhebungen nachvollziehbar
und erscheint plausibel. Demgegenüber hat sich der behandelnde Psychiater Dr.
med. F.___ in seinen Berichten mit den entsprechenden Schweregraden weder
konkret auseinandergesetzt noch hat er diese in überzeugender Weise hergeleitet.
Es kommt hinzu, dass die durch den behandelnden Psychiater im Arztbericht vom 18. August
2022 (Eingang, IV-Nr. 55) aufgeführten objektiven Befunde (S. 4 f.),
mit u.a. leicht verminderter Schwingungsfähigkeit, leicht reduzierter
Auffassung im Gespräch, affektiv leichter Niedergestimmtheit, leichter
Hoffnungslosigkeit, leichter Dysphorie, leichter Angespanntheit mit den
Befunderhebungen im Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ übereinstimmen, wobei in
diesem – wie bereits erwähnt – von einer leichtgradig rezidivierenden
depressiven Störung ausgegangen wird. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend
auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, wonach Hausärzte und behandelnde
Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall
mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5
S. 470, vgl. E. II. 4.2 hiervor).
Eingehend auf die durch den behandelnden
Psychiater ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer «komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (ICD-11 6B41)» bzw. einer «posttraumatische
Belastungsstörung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F43.1)» (IV-Nrn. 45,
55, Beschwerdebeilage Nr. 4) ergibt sich Folgendes: In Bezug auf diese
Diagnosestellung ist zunächst festzuhalten, dass die ICD-11 am 1. Januar
2022 – und somit vor Erstellung des psychiatrischen Gutachtens – in Kraft getreten
ist und innerhalb von fünf Jahren die ICD-10 ablösen wird, wobei die genannte
Diagnose schon ab dem Inkrafttreten gilt (vgl. https://saez.swisshealthweb.ch/de/article/doi/saez.2023.21604/,
zuletzt besucht am 30. Oktober 2024). Dr. med. F.___ hielt fest, er habe
mit dem Beschwerdeführer ein Interview zur komplexen posttraumatischen
Belastungsstörung (IK-PTBS) durchgeführt, um die Diagnose einer komplexen
posttraumatischen Belastungsstörung zu sichern oder auszuschliessen. Dabei
seien alle sechs von sechs Störungsbereichen erfüllt gewesen (IV-Nr. 55
S. 4). Der Beschwerdeführer habe Stimmungsschwankungen mit der Unfähigkeit
sich selber zu beruhigen, suizidale Gedanken, und zeige ein exzessives
Risikoverhalten. Er habe Amnesien sowie dissoziative Episoden und
Depersonalisation. Er habe ein Gefühl dauerhaft zerstört zu sein, andauernde
Schuldgefühle, Schamgefühle, das Gefühl isoliert und abgeschnitten von der
Umwelt zu sein. Er zeige eine Unfähigkeit zu vertrauen und neige zu
Reviktimisierungen. Er habe deutliche somatoforme Symptome, eine fehlende
Zukunftsperspektive und einen Verlust von persönlichen Grundüberzeugungen und
Werten. Diese Symptome seien auch unabhängig von depressiven Symptomen
vorhanden. Die psychiatrische Gutachterin Prof. Dr. med. H.___ ging darauf in überzeugender
Weise ein, wobei sie darlegte, dass die 2017 durch den behandelnden Psychiater als
posttraumatische Belastungsstörung und 2022 als komplexe posttraumatische
Belastungsstörung nach ICD-11 klassifizierte Diagnose nicht nachvollziehbar sei
(IV-Nr. 74 S. 20). So falle es in Bezug auf das von Dr. med. F.___ durchgeführte
Interview mit auf allen Ebenen erzielten positiven Befunden für die Diagnose
schwer, aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers zu seinen
Traumatisierungen, das Traumakriterium als erfüllt zu betrachten
(IV-Nr. 74 S. 20). Zwar habe sich der Beschwerdeführer als Kind
zurückgesetzt gefühlt und Mobbingsituationen an der Schule und Probleme am
Arbeitsplatz beschrieben. Auch berichte er in der Berufsanamnese, dass es bei
seiner Tätigkeit in der Gastronomie zweimal zu sexuellen Annäherungen durch die
jeweiligen Chefs gekommen sei. Der Beschwerdeführer gebe auch Traumatisierungen
in der Ehe an, wobei er ausführe, dass ihm erst im Nachhinein klargeworden sei,
dass die Ehefrau ihn betrogen und belogen habe auch die Kinder geschlagen und
ihn in Auseinandersetzungen mit Gegenständen beworfen habe. Gestützt auf diese
Ausführungen überzeugt die weitere Einschätzung der Gutachterin, wonach die
geschilderten Ereignisse natürlich nicht schön gewesen seien und sicherlich
auch das Gerechtigkeitsempfinden eines Kindes verletzt hätten. Dennoch – so die
psychiatrische Gutachterin – könne diesbezüglich nicht von einer Traumatisierung
im Sinne einer «Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen
Ausmasses», wie das ICD ein Trauma definiere, gesprochen werden. So seien maximal
aversive Kindheitserfahrungen zuzugestehen, die zur Entwicklung der affektiven
Störung und auch zu den akzentuierten Persönlichkeitszügen geführt hätten,
jedoch keinesfalls zu einer Diagnose aus dem Spektrum der traumaassoziierten
Störungen (IV-Nr. 74 S 20 f.). Diese gutachterlichen Einschätzungen erweisen
sich als schlüssig, da für die Annahme der entsprechenden Diagnosestellung eine
bedeutsame Schwere des auslösenden Traumas vorausgesetzt wird. So entsteht zum
einen gemäss der Klassifikation nach ICD-10 eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) «als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf
ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder
katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem
eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Horst Dilling / Werner Mombour / Martin
H. Schmidt [Hrsg.]: Internationale Klassifikation psychischer Störungen,
ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015,
S. 207 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014
E. 4.3.2). Ferner wird die «Komplexe
Posttraumatische Belastungsstörung» gemäss ICD-11 6B41 wie folgt beschrieben (https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/_node.html,
zuletzt besucht am 28. Februar 2025): Die Komplexe PTBS ist eine Störung,
die sich entwickeln kann, nachdem man einem Ereignis oder einer Reihe von
Ereignissen extrem bedrohlicher oder schrecklicher Natur ausgesetzt war, meist
lang anhaltende oder sich wiederholende Ereignisse, denen man nur schwer oder
gar nicht entkommen kann (z.B. Folter, Sklaverei, Völkermordkampagnen, lang
anhaltende häusliche Gewalt, wiederholter sexueller oder körperlicher
Missbrauch in der Kindheit). Alle diagnostischen Voraussetzungen für eine PTBS
sind erfüllt. Darüber hinaus ist die komplexe PTBS gekennzeichnet durch schwere
und anhaltende 1) Probleme bei der Affektregulierung; 2) Überzeugungen über die
eigene Person als erniedrigt, unterlegen oder wertlos, begleitet von Scham-,
Schuld- oder Versagensgefühlen im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis;
und 3) Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten und sich Anderen nahe zu
fühlen. Es ist somit davon auszugehen, dass die KPTBS an die PTBS anknüpft bzw.
auf dieser Diagnosestellung aufbaut. Da es vorliegend – wie oben dargelegt – für
die Diagnosestellung einer PTBS an der bedeutsamen Schwere des auslösenden
Traumas fehlt, vermag auch die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte
KPTBS nicht zu überzeugen. Insgesamt kann der entsprechenden Diagnosestellung
von Dr. med. F.___ nicht gefolgt werden.
Es ist nicht zu beanstanden, dass sich
Prof. Dr. med. H.___ mit der im Bericht vom 14. Juni 2022 von
Dr. med. F.___ diagnostizierten «sozialen Phobie, ICD-10 F40.1» (IV-Nr. 45)
nicht weiter befasst hat. So hielt Dr. med. F.___ nämlich bereits in seinem
Bericht vom 18. August 2022 (IV-Nr. 55) fest, dass sich die Symptome
einer sozialen Phobie durch die Psychotherapie inzwischen deutlich gebessert
hätten und führte daher die entsprechende Diagnose auch nicht mehr auf. Es kann
daher dem entsprechenden Vorbringen von Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme
vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 86) wonach sich die Gutachterin mit den
sozialen Ängsten gar nicht vertieft befasst habe, nicht gefolgt werden.
6.3.2 Insgesamt vermögen die
Diagnosestellungen und Einschätzungen von Dr. med. F.___ in den
Arztberichten vom 14. Juni 2022 und 18. August 2022 das beweiswertige
psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ vom 20. März 2023 nicht
zu schmälern.
6.4 Es ist nachfolgend auf die erst nach
der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens erstattete Stellungnahme von Dr.
med. F.___ vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 86 S. 6 ff.) einzugehen,
mit der er sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 20. März
2023 bezog:
6.4.1 Dr. med. F.___ monierte, die gutachterliche
Einschätzung, wonach aversive Kindheitserinnerungen vorlägen (S. 19 des
Gutachtens), sei nachvollziehbar, wenn jemand – wie die Gutachterin – den Beschwerdeführer
nur einmalig gesehen habe. Da sich der Beschwerdeführer jedoch bei der
Begutachtung überhaupt nicht wohl und abgelehnt gefühlt habe, habe er gar nicht
über Themen gesprochen, die ihn beschäftigt hätten (IV-Nr. 86 S. 6). Er
habe deshalb, um sich zu schützen, häufig auch die Formulierung «mein
Psychiater hat gesagt» verwendet. Denn der Beschwerdeführer habe den Eindruck
gehabt, dass das, was er gesagt habe, nicht ernst genommen worden sei. Über
verletzliche Themen habe er nicht kommunizieren können. Diese Ausführungen stimmen
mit der Feststellung im psychiatrischen Gutachten, dass sich der
Beschwerdeführer anderen Menschen nur zögerlich anzuvertrauen scheine, überein (IV-Nr. 74
S. 18). In diesem Sinn hielt auch Dr. med. F.___ bereits im Bericht
vom 18. August 2022 fest, der Beschwerdeführer zeige eine Unfähigkeit zu
Vertrauen. Dabei wurde auch auf Schwierigkeiten in Beziehungen zu anderen
Menschen hingewiesen (IV-Nr. 55 S. 4). Dennoch wurde der Beschwerdeführer
im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration als ruhig und konzentriert
beschrieben. Er habe allgemeines Interesse gezeigt (IV-Nr. 74 S. 16).
Dem Gutachten sind auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein
Unwohlsein des Beschwerdeführers während der Exploration hindeuten würden. So
sprach der Beschwerdeführer im Rahmen eines offenen Interviews auch über ihn
belastende Themen, wie z.B. fehlende Anerkennung in der Familie, Mobbing und
einen geplanten Suizid mit der Firma I.___ vom 24. November 2017
(IV-Nr. 74 S. 12). Gestützt auf diese doch sehr persönlichen Ausführungen
des Beschwerdeführers lässt sich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters,
wonach der Beschwerdeführer nicht über verletzliche Themen gesprochen habe,
nicht nachvollziehen. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Entscheid,
ob eine einmalige Untersuchung des Exploranden ausreicht, jeweils im Ermessen
des entsprechenden Gutachters liegt. So ist davon auszugehen, dass bei einer
entsprechenden Notwendigkeit eine nochmalige Exploration erfolgt wäre. Folglich
lassen sich die gegen das Gutachten gerichteten Vorbringen von Dr. med. F.___
nicht erhärten.
Dr. med. F.___ ging sodann auf die
Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin betreffend die therapeutische und
medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ein. Gemäss Prof. Dr. med. H.___ scheine
die aktuelle Therapie des Beschwerdeführers problematisch (IV-Nr. 74
S. 21). So sei der Beschwerdeführer seit Januar 2018 in ambulanter
Behandlung bei Dr. med. F.___. Eine andere Behandlung sowie auch eine
teilstationäre oder stationäre Behandlung hätten nicht stattgefunden. Der
Psychiater habe den Beschwerdeführer zunächst zweimal wöchentlich gesehen,
aktuell erfolge die Behandlung alle ein- bis zwei Wochen. Medikamentös werde
seit vier Jahren mit 20 mg Escitalopram und Ginkgo biloba behandelt. Eine
Überprüfung des Medikamentenspiegels sowie ein Wechsel auf eine andere Substanz
oder auch gar eine Augmentationstherapie hätten nicht stattgefunden. Der
Psychiater berichte jedoch, dass es im Verlauf immer wieder zu depressiven
Episoden gekommen sei, die auch die Traumatherapie behindert hätten. Gemäss der
Gutachterin sollte, zumindest beim Wiederauftreten depressiver Episoden, das
Behandlungsregime infrage gestellt werden und z.B. bei der medikamentösen
Behandlung ein Medikamentenwechsel und auch eine Spiegelkontrolle erfolgen.
Eine leitliniengerechte Behandlung der affektiven Störung sei nicht erfolgt. Diesbezüglich
hielt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2023 fest, es
seien verschiedene Medikamente ausprobiert worden (Olanzapin zu Beginn der
Behandlung, Escitalopram sei teilweise auf 30 mg erhöht worden, Wellbutrin
im Dezember 2018, IV-Nr. 86 S. 6 f.). Da Escitalopram und die
entsprechende Steigerung eine deutliche Wirkung auf die depressive Symptomatik
gehabt hätten, seien diese beibehalten worden. Die Verschlechterungen seien so
klar situationsbezogen (durch Trigger) ausgelöst worden, dass die Situation durch
psychotherapeutische Interventionen habe verbessert werden können. Eine Stabilisierung
sei möglich gewesen, nicht jedoch eine Traumakonfrontation. Diese Ausführungen
bestätigen die Einschätzungen der psychiatrischen Gutachterin, wonach der
Beschwerdeführer 2018 mit dem Antidepressivum Escitalopram bzw. Cipralex
behandelt wird und weder eine teilstationäre noch eine stationäre
Hospitalisation erfolgt sind. Seither wurde jeweils einzig die Dosis des
verabreichten Antidepressivums angepasst. So betrug diese normalerweise
20 mg, wurde jedoch teilweise situationsbedingt kurzzeitig auf 30 mg
erhöht. Gegen die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin, dass ein
Wechsel auf eine andere Substanz bzw. eine Augmentationstherapie bei im Verlauf
immer wieder auftretenden depressiven Episoden – was hier der Fall ist – durchaus
angezeigt wäre (IV-Nr. 74 S. 21), bringt Dr. med. F.___ vor, die Einstellung
der psychopharmakologischen Medikation erfolge üblicherweise anhand der
klinischen Wirksamkeit und ein Medikamentenspiegel werde erst beim
Nicht-Ansprechen der Medikation durchgeführt. Diese Darlegung vermag indes
aufgrund der sich hier während Jahren immer wieder präsentierenden depressiven
Episoden doch nicht zu überzeugen. So kann jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden, dass durch eine Anpassung bzw. einen Wechsel des entsprechenden Antidepressivums
beim Beschwerdeführer eine weitere depressive Episode hätte ausgeschlossen
werden können.
6.4.2 Insgesamt vermag somit – entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 14) – die Stellungnahme von
Dr. med. F.___ vom 1. Mai 2023 am Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ keine
relevanten Zweifel hervorzurufen. Auch der neuste Bericht vom 8. Oktober
2024 (Beschwerdebeilage Nr. 4) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies hielt
bereits med. pract. E.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2023
entsprechend fest (IV-Nr. 90 S. 2 f.). So führte sie aus, dass
sich im Bericht von Dr. med. F.___ gesamthaft keine neuen
versicherungsmedizinisch relevanten Aspekte fänden.
6.5 Es ist auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers einzugehen:
6.5.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
hielt Prof. Dr. med. H.___ fest (IV-Nr. 74 S. 22 f.), der
Beschwerdeführer sei seit Juni 2022 in der bisherigen Tätigkeit in der Logistik
aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichten Ausmasses,
zu 40 % beeinträchtigt. Diese Einschätzung trage den funktionellen Defiziten
Rechnung. Es habe sich in der Vergangenheit auch gezeigt, dass der
Beschwerdeführer zuletzt zu 100 % tätig gewesen sei. Da rezidivierende
depressiven Störungen oft mit einer Chronifizierung einhergingen, sei
therapeutisch alles zu tun, damit der Beschwerdeführer im Arbeitsmarkt bleibe;
Depressionen seien durch therapeutische Massnahmen zu verhindern.
Die Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit sei im genau gleichen Zeitraum zu 30 %
beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer könne an einer Arbeitsstelle in
wohlwollender Atmosphäre, wo er sehr klare Vorgaben und wenig Zeitdruck habe,
in einem höheren Pensum arbeiten, als im ersten Arbeitsmarkt.
6.5.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob
die von der psychiatrischen Gutachterin attestierte Arbeitsfähigkeit von
60 % bzw. 70 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen
vermag. Bei psychischen Erkrankungen – wie hier der Fall – sind für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und
Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden
äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen)
– erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 S. 363 m.w.H., u.a. auf BGE 141 V 281).
6.5.3 Die Rechtsanwender trifft die
Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich
an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich
also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen
Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine
Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen
Experten abschliessend eingeschätzt worden sind. Andererseits darf keine davon
losgelöste Parallelüberprüfung «nach besserem juristischem Wissen und Gewissen»
stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen
medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 145 V 361
E. 3.2.2 S. 364). Von einer solchen, lege artis erfolgten
medizinischen Einschätzung ist nur aus triftigen Gründen abzuweichen, welche
nur vorliegen, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer
Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Blickwinkel
von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden
Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in
Erinnerung zu rufen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her
unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen.
In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch
das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung
unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar
begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass (bei bi- und polydisziplinären
Gutachten) die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden
medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil. Ärztlicherseits ist also
substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die
erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen
Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern
vermögen. Der medizinische Sachverst.dige hat darzutun, dass, inwiefern und
inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar unter Miteinbezug der sonstigen
persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden
Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch
BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die
medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht
des Rechtsanwenders – Durchführungsstelle oder Gericht – Bestand haben.
Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon
gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3
S. 367 ff.).
6.5.4 Nachdem der Beweiswert des
Gutachtens vorliegend feststeht, hängt also die Frage, ob, wie vorliegend durch
die Beschwerdegegnerin, von der medizinisch-psychiatrischen Einschätzung der
Gutachterin im Rahmen einer juristischen Prüfung abgewichen werden darf, im
Wesentlichen davon ab, ob die Gutachterin sich hinreichend mit den in
BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren
auseinandergesetzt hat und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor diesem
Hintergrund plausibel ist. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine
ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.):
1)
Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a)
Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
-
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
-
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
-
Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex
«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;
E. 4.3.2)
c)
Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2)
Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
-
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (E. 4.4.1)
-
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck
(E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.
Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 6.2 hiervor
verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leichtgradigen Ausprägung
der rezidivierenden depressiven Störung auszugehen ist. In Bezug auf den
Schweregrad der ebenfalls ausgewiesenen akzentuierten Persönlichkeit kann dem
Gutachten einzig entnommen werden, dass das Ausmass einer
Persönlichkeitsstörung nicht erreicht ist. Weitere Angaben hierzu finden sich
nicht. Somit besteht tendenziell eher eine leichte Ausprägung der
diagnoserelevanten Befunde.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-
und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer seit 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr.
med. F.___ ist. Diese findet aktuell im Abstand von alle zwei bis drei Wochen
statt, initial sei dies zweimal in der Woche gewesen (IV-Nr. 74 S. 14,
Beschwerdebeilage Nr. 4). Der Beschwerdeführer nehme aktuell Escitalopram
20 mg und Gingko balboa. Es sei keine leitliniengerechte Behandlung der
affektiven Störung durchgeführt worden. Auch eine traumaspezifische Behandlung
sei bis jetzt kaum erfolgt. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die
Behandlungsmöglichkeiten beim Beschwerdeführer noch nicht ausgeschöpft sind. In
diesem Sinn bemängelte die psychiatrische Gutachterin denn auch, dass beim
Wiederauftreten der depressiven Episode das Behandlungsregime hätte in Frage
gestellt und bspw. ein Wechsel des Medikaments oder / und eine
Spiegelkontrolle hätten durchgeführt werden müssen. Insgesamt kann daher davon
ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer
Behandlungsresistenz auszugehen ist.
Mit Blick auf den Indikator der
Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese
ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine
Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen
Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das
strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht
einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer
ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen
basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als
rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall
ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende
S. 430). Im psychiatrischen Gutachten wird neben der bisher nicht
leitliniengerecht behandelten «rezidivierenden depressiven Episode, aktuell
leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.0), eine «akzentuierte Persönlichkeit mit
narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 Z73.1)» ausgewiesen. Inwieweit sich
diese gegenseitig beeinflussen wird indes nicht dargetan. Somit ist von einer Komorbidität auszugehen, wobei zwei
vergleichsweise milde Diagnosen gestellt werden (eine «Z-Kodierung»).
Zur Kategorie «funktioneller
Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»
(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)
zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner
auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein
massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret
manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen
direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert
(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der
Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen
bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer
ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen
(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder
andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles
andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer zu seinen Eltern, seiner älteren Schwester und zu einer
Tochter keinen Kontakt mehr hat. Hingegen besteht zur jüngeren Schwester und zwei
seiner insgesamt drei Kinder Kontakt. Ansonsten habe er keine Freunde, sei weder
in einem Verein noch beim Sport. Zum Tagesablauf gibt der Beschwerdeführer an, etwa
um 6.30 Uhr aufzustehen, ins Bad zu gehen, einen Kaffee zu trinken, die Katzen
zu füttern und dann um 7.30 Uhr zur Arbeit zu gehen. Nach der Arbeit mache
er sich mittags ein Sandwich, schlafe dann zwischen 12.30 und 14.00 Uhr, sei
danach erholt. Er dusche, schaue Fernsehen und trinke zwischendurch immer
wieder Kaffee. Gegen 18.00 Uhr esse er das Abendessen, schaue dann meistens
Fernsehen und gehe zwischen 21.00 und 22.00 Uhr ins Bett. Im Prinzip könne er
die ganze Zeit schlafen. In früheren Zeiten sei er mit sechs Stunden
ausgekommen. Er versuche immer wieder, die Termine auf die Zeit nach dem Mittagsschlaf
zu legen (S. 14).
Zu den Ressourcen des Beschwerdeführers wird
im Gutachten festgehalten, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Strukturen
scheine grundsätzlich allenfalls leicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer
habe sich an verschiedenen Arbeitsstellen in der Vergangenheit über längere
Zeit gut zurechtgefunden. Er passe sich auch – fast unkritisch – an die Regeln,
die ihm der ambulante Therapeut setze, an. Die Fähigkeit zur Planung und
Strukturierung von Aufgaben scheine allenfalls leicht beeinträchtigt. Der
Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die Kinderbetreuung zu organisieren
und auch die notwendigen Strukturen umzusetzen. Die Flexibilität und
Umstellungsfähigkeit sei mittelschwer beeinträchtigt, auch weil er immer wieder
unsicher und ängstlich sei und sich relativ rasch zurückgesetzt und gekränkt
fühle. Die Kompetenz und Wissensanwendung scheine nicht beeinträchtigt. Die
Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei durch seine paranoide Sichtweise leicht
bis mittelschwer beeinträchtigt. Aktivität und Spontanaktivitäten seien schon
immer mittelschwer beeinträchtigt gewesen. Die Widerstands- und
Durchhaltefähigkeit sei schwer beeinträchtigt, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit.
Der Beschwerdeführer habe Mühe, an den entsprechenden Einsätzen durchzuhalten.
Dies habe sich auch im Bericht der Firma C.___ von 2019 gezeigt, wo seine
Belastbarkeit unter Druck und Stress sowie die emotionale Stabilität schwierig bzw.
zuletzt grenzwertig gewesen seien. Die Gruppenfähigkeit sei deutlich
beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei lieber allein. Er erlebe sich in
Gruppen als nicht integriert. Schon in der Schule sei er eher ein Einzelgänger
gewesen. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei mittelschwer
beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Ehe geführt, jedoch seither
kaum Kontakte. Die Beziehungsaufnahme erscheine erschwert. Die Fähigkeit zur Selbstpflege
und Selbstversorgung scheint intakt, ebenso die Mobilität und
Verkehrsfähigkeit. Demnach ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer neben
gewissen Einschränkungen positive Ressourcen vorliegen.
Der Indikator einer gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage
ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei
Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen
Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen
ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Die psychiatrische
Gutachterin hielt fest, dass die Gruppenfähigkeit des Beschwerdeführers
deutlich eingeschränkt und er lieber alleine sei. Dies zeigt sich auch im
privaten Lebensbereich, indem er nicht viele soziale Kontakte pflege. Eine
Inkonsistenz findet sich insofern, als dass die Gutachterin angibt, beim
Beschwerdeführer seien die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die
Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt. So habe der Beschwerdeführer
Mühe gehabt, an den entsprechenden Einsätzen durchzuhalten, z.B. im Bericht der
Firma C.___, [...], von 2019, wo seine Belastbarkeit unter Druck und Stress
sowie die emotionale Stabilität schwierig bzw. zuletzt grenzwertig gewesen
seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der durchgeführten Massnahme
(Aufbautraining) im Bericht vom 12. September 2019 der Firma C.___
(IV-Nr. 41) festgehalten wurde, hektische und stressige Situationen oder
unbekannten Arbeiten hätten beim Beschwerdeführer Stress ausgelöst. Dies habe
sich einerseits an der vermehrt unsorgfältigen Arbeitsweise und der vermehrten Fehlerquote
gezeigt. Inwiefern aber die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit dadurch
beeinträchtigt gewesen seien, geht aus dem Bericht nicht hervor. Auch in den
übrigen Berichten der Firma C.___ finden sich keine diesbezüglichen Angaben. Gestützt
auf diese Erwägungen ist somit von einer gleichmässigen Einschränkung des
Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.
Der in die gleiche Kategorie
(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch
ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von
therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen
oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2
hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281
E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2018 in ambulanter
psychiatrischer Behandlung befindet, mit aktuell Sitzungen alle zwei bis drei
Wochen, und seit vier Jahren mit Escitalopram 20 mg und Ginkgo biloba
behandelt werde. Somit ist beim Beschwerdeführer ein Leidensdruck ausgewiesen. Gestützt auf das Gutachten ist zudem davon auszugehen,
dass intensivere Therapiemassnahmen möglich wären und die
Behandlungsmöglichkeiten somit nicht ausgeschöpft sind.
6.5.5 Gestützt auf die vorangehende
Indikatorenprüfung erweisen sich die geltend gemachten funktionellen
Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen nur
teilweise als erstellt. Eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie
die psychiatrische Gutachterin Prof. Dr. med. H.___ postuliert, lässt sich nach
dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 damit
nicht umfassend erhärten. Es kommt hinzu, dass die gutachterliche Einschätzung,
wonach die akzentuierten Persönlichkeitszüge, denen zwar durchaus eine
ressourcenmindernde Bedeutung zukommen kann, die aber von vornherein keine
invalidisierende Wirkung haben, da Belastungen gemäss den Kategorien Z00 bis
Z99 nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitszustandes fallen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010
E. 5.2.2, 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5), in Begleitung
einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung zu einer insgesamt um
40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des
Beschwerdeführers als Logistiker führen sollen, nicht nachvollzogen werden kann.
Es ist aber Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar
aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und
an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle
Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit
auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Attestiert die
psychiatrische Fachperson bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer
schweren psychischen Störung – wie im vorliegenden Fall – ohne schlüssige
Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die
Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen
Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49
E. 6.2.2 S. 55). So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht
– weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen
Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen
und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten
sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die
medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die
Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306
f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen).
Damit ist gestützt auf die vorangehende
Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
Ausschöpfung seiner zwar eingeschränkten, aber doch grundsätzlich in genügendem
Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine berufliche
Erwerbstätigkeit zu verrichten, wobei in psychischer Hinsicht keine
krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen, zumal die psychiatrische Behandlung
noch nicht ausgeschöpft bzw. nicht optimal angepasst ist. Schliesslich ist
anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung
ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom
22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Gutachten ist denn auch
grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.
6.5.6 Selbst wenn der gutachterlich attestierten
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % in einer angepassten
beruflichen Tätigkeit gefolgt würde, vermag dies an den vorangegangen
Ausführungen im Ergebnis nichts zu ändern. Es wird diesbezüglich auf die
entsprechenden Ausführungen unter E. II. 8 hiernach verwiesen.
7. Es ist auf die gegen das
Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen:
7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, das psychiatrische Administrativgutachten sei auch deshalb widersprüchlich
und unvollständig, weil es sich weder mit den Brüchen in der Arbeitsbiografie
des Beschwerdeführers auseinandersetze noch mit den im Vergleich zu einer
60%igen Arbeitsfähigkeit divergenten Einschätzungen. Diesbezüglich kann
festgehalten werden, dass die psychiatrische Gutachterin unter dem Titel
«Aktenauszug» (IV-Nr. 74 S. 3 ff.) u.a. Berichte von früheren
Arbeitgebern bzw. Stellungnahmen betreffend die durchgeführten
Eingliederungsmassnahmen aufführte. So wird bspw. das Kündigungsschreiben der
Firma J.___ vom 26. Mai 2022 erwähnt, aus dem hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer dem täglich ändernden Tagesablauf nicht gewachsen und dadurch
überfordert sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die psychiatrische
Gutachterin von diesen Akten durchaus Kenntnis hatte und sie in ihre
Einschätzungen miteinbezog. So führte Prof. Dr. med. H.___ denn auch aus, die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen
Tätigkeit trage den unter dem Titel «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und
Belastung» aufgeführten, funktionellen Defiziten Rechnung (IV-Nr. 72
S. 22).
Der weiteren Einschätzung des
Beschwerdeführers, wonach das Dossier unvollständig sei, da z.B. nichts über
die Arbeit des Beschwerdeführers bei der Firma K.___ abgeklärt worden sei (A.S. 17),
kann nicht gefolgt werden. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration angegeben habe, im Rahmen der
Integrationsmassnahmen im Jahr 2021 bei der Firma K.___ eingesetzt worden zu
sein. Dort sei er weder angelernt noch unterstützt worden. Es seien auch [...]
dabei gewesen, mit denen man schlechte Erfahrung gemacht habe. Er habe sogar
erlebt, dass einer mit dem Gabelstapler direkt auf ihn zugefahren sei (IV-Nr. 74
S. 13). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch dieser
Arbeitseinsatz im Gutachten entsprechend berücksichtigt wurde. Inwiefern
diesbezüglich weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, ist nicht ersichtlich.
Dies vermag auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter,
die auf 60 % geschätzte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt lasse sich
nicht mit den bisherigen beruflichen Abklärungen, den Arbeitsversuchen und der aktuellen
Beurteilung der Stiftung L.___ in Übereinstimmung bringen (A.S. 17).
Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit
dem 1. September 2022 – und somit auch im Zeitpunkt der psychiatrischen
Begutachtung – bei der Stiftung L.___ im 2. Arbeitsmarkt in einem Pensum
von 50 % tätig ist. Gemäss der im «Qualifikationsblatt Beschäftigung I / II»
aufgeführten Notenmatrix erzielte der Beschwerdeführer während seines Einsatzes
im sechsten Monat durchwegs gute bis sehr gute Leistungen (IV-Nr. 86
S. 9). So war er u.a. in der Lage seine Leistung betreffend die
«Selbständigkeit» von einer in den ersten drei Monaten mit einer «2 (genügend,
mittel, zufriedenstellend, mässig)» bewerteten, im sechsten Monat mit einer «3
(gut, erfüllt)» beurteilten Arbeitsleistung zu steigern. Ausserdem wurde
festgehalten, dass Unstimmigkeiten mit Arbeitskollegen gegenüber den ersten
zwei Monaten nach sechs Monaten deutlich abgenommen hätten, oder rascher hätten
geregelt werden können. Somit ist diesbezüglich eine Verbesserung innert
relativ kurzer Zeit ausgewiesen. In Bezug auf «Potentiale und Ressourcen für
den ersten Arbeitsmarkt» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige bisher
eine lückenlose Präsenz und Termine, welche mit der Arbeitszeit kollidierten,
kündige er frühzeitig an. Diese Schlüsselkompetenz sei beim Beschwerdeführer
sehr ausgeprägt und auch im ersten Arbeitsmarkt sehr gefragt. Seine
Arbeitserfahrung aus früheren Anstellungen lasse der Beschwerdeführer in den
Arbeitsalltag einfliessen und er sei bezüglich verschiedenen Arbeiten und
Aufgaben offen und flexibel. Im Umgang mit kniffligen und eher feinmotorischen
Arbeiten, stosse er regelmässig an seine Grenzen. Er springe bei Engpässen an
der Heissprägemaschine ein und habe sich als Ersatz bei Ausfällen in der
Logistik inkl. Kurierfahrten angeboten. Der Beschwerdeführer sei flexibel
einsetzbar und im Besitz verschiedener Schlüsselkompetenzen, dies gelte es für
den ersten Arbeitsmarkt zu stärken und zu erhalten (IV-Nr. 86 S. 9 f.).
Allerdings scheine es dem Beschwerdeführer unmöglich zu sein, bei Überforderung
unmittelbar Hilfe anzufordern. Komme es während der Arbeit nur schon zu kleinen
zwischenmenschlichen Ungereimtheiten, setzten diese die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers gänzlich ausser Kraft. Sehr häufig fühle er sich von seinen
Mitmenschen ungerecht behandelt und konstruiere als Erklärung eher schwierig
nachvollziehende Verbindungen. Einen, seinen Bedürfnissen entsprechenden,
Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt zu finden werde als sehr schwierig
erachtet, da der Beschwerdeführer auf jegliche äusseren Einflüsse sehr sensibel
reagiere und dadurch seine Arbeitsfähigkeit sehr häufig stark beeinträchtigt
werde. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Ausserdem ist dem undatiert gebliebenen Bericht der Stiftung L.___ nicht zu
entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich ist, auf dem ersten
Arbeitsmarkt tätig zu sein. Es wird lediglich festgehalten, dass eine den
Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprechender Arbeitsplatz auf dem ersten
Arbeitsmarkt schwierig zu finden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch
sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des
Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai
2018 E. 5.4.2 mit Hinweisen).
Daran vermögen auch die gemäss Ansicht
des Beschwerdeführers im Lebenslauf ersichtlichen, relativ vielen
Stellenwechsel (A.S. 17), nichts zu ändern. Die in den vorliegenden Akten
dokumentierte, relativ sprunghafte und schwer nachvollziehbare Berufsbiographie
mit vielen Stellenwechseln kann vielmehr darauf hinweisen, dass der
Beschwerdeführer auf ein verständnisvolles und sozialkompetentes – eben auf ein
«wohlwollendes» – Umfeld angewiesen ist. In diesem Sinn kann auch der vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis im
Kündigungsschreiben der Firma M.___ vom 26. Mai 2022 verstanden werden (A.S. 17),
wonach hinsichtlich des Arbeitseinsatzes nicht dieselbe Auffassung bestanden
habe (IV-Nr. 46 S. 1).
7.3 Insgesamt vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens
von Prof. Dr. med. H.___ vom 20. März 2023 nicht zu schmälern. In diesem
Sinn hielt auch bereits med. pract. E.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom
27. März 2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.) fest, es könne gesamthaft im
Wesentlichen auf das Gutachten, welches in den Schlussfolgerungen begründet
sei, abgestellt werden. Dieses geniesst somit vollen Beweiswert. Es ist daher
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. September
2023 (A.S. 1 ff.) auf das besagte Gutachten abgestellt hat. Weitere
Abklärungen medizinischer Art, wie der Beschwerdeführer dies eventualiter bzw.
subeventualiter beantragt (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.b und 2.c hiervor), sind daher
nicht angezeigt.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist indes nicht auf die Einschätzungen im Gutachten
abzustellen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine
Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin wirtschaftlich voll
nutzen kann. Somit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Bei dieser
Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs und
sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen
können ohne Weiteres verneint werden.
8. Selbst wenn in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – entgegen den vorangehenden
Ausführungen – auf die Einschätzungen im psychiatrischen Gutachten von Prof.
Dr. med. H.___ abzustellen wäre, vermag sich an obengenanntem Ergebnis (kein
Anspruch auf Leistungen) nichts zu ändern (vgl. E. II. 6.5.6 hiervor).
8.1 Der Beschwerdeführer hat sich am
14. Juni 2022 (IV-Nr. 43) zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet.
Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1
IVG frühestens ab 1. Dezember 2022 entstehen. Damit ist das in diesem
Zeitpunkt – und somit nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) –
geltende Recht anwendbar.
8.2 Mit dem ab 1. Januar 2022
eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf
eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt
und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1
IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der
prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine
ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent
gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
8.3 Die Beschwerdegegnerin stützte
sich sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen auf die
Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und zog dabei die
Tabelle 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, von CHF 5'261.00
heran. Diesem Vorgehen kann gestützt auf die vorliegenden Akten gefolgt werden.
Dies wird denn auch nicht beanstandet. Dieser Betrag von CHF 5'261.00 ist
sodann auf die übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 im Jahr (x 12 [: 40 x
41.7]) hochzurechnen und an den Nominallohnindex im Jahr 2021 anzupassen (: 100.0
x 99.3). Das so errechnete Jahreseinkommen von CHF 65'354.00
entspricht dem Valideneinkommen.
8.4 Wird das Invalideneinkommen –
wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;
Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach
Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem
erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der
Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli
2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu
gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter
Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
8.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat beim
Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein
solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller
Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei
der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der
Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse
Zurückhaltung walten zu lassen.
8.4.2 Im vorliegenden Fall ist der
Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit noch zu 70 %
arbeitsfähig. Männer ohne Kaderfunktion verdienten im Jahr 2020 in einem Pensum
von 50 – 74 % im Verhältnis knapp 4 % weniger als Männer in
einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach
Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Somit
rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl.
Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3,
wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug
wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt). Im Übrigen ist das aus dem psychiatrischen
Gutachten hervorgehende Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart
eingeschränkt, dass aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug zu begründen
wäre. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen
anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits
eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen
kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich hat
der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende
Änderung der IVV verabschiedet, wonach die bisher angewendeten Tabellenlöhne um
einen Pauschalabzug von 10 % reduziert werden, um den Einschränkungen auf
dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Die betreffende Bestimmung ist per 1. Januar
2024 in Kraft getreten und demnach vorliegend nicht anwendbar, denn die
angefochtene Verfügung erging vor diesem Datum. Ob es sich unter
Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung und des Teilzeitelements
dennoch rechtfertigt, bereits für den hier zu beurteilenden Zeitraum einen
Abzug in dieser Höhe vorzunehmen, kann letztlich offenbleiben, da sich dieser
nicht auf den Rentenanspruch auswirkt.
8.4.3 Unter Berücksichtigung eines pauschalen
Tabellenlohnabzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen aufgrund der im
beweiswertigen psychiatrischen Gutachten ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von
70 % in einer angepassten Tätigkeit CHF 41'177.00 (70 % von [CHF 65'354.00 – 10 %]).
8.5 Somit ergibt sich bei einem
Valideneinkommen von CHF 65'354.00 und einem Invalideneinkommen CHF 41'177.00
eine Erwerbseinbusse von CHF 24'177.00 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet
37 %. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente,
auch wenn man, entgegen dem vorstehend Ausgeführten (E. II. 6.5.5 hiervor), von
der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgeht.
9. Mit der angefochtenen Verfügung
vom 21. September 2023 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober
2023 (A.S. 9 ff.) wird zwar die vollumfängliche «Aufhebung der Verfügung»
verlangt, jedoch bezieht sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich auf den
Rentenanspruch. Die beruflichen Massnahmen werden dabei nicht erwähnt. Auch
anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 (vgl.
Protokoll, A.S. 65 f.) wird der entsprechende Antrag nicht begründet. Es
ist daher mangels Begründung auf die Beschwerde betreffend die beruflichen
Massnahmen nicht einzutreten.
10. Demnach ist die Verfügung vom
21. September 2023 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
– soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Der Beschwerdeführer steht ab
Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor).
11.2.1 Die Kostenforderung ist bei
Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht
festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder
den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1
lit. a Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Stundenansatz beträgt
gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m.
Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. Rechtsanwalt
Claude Wyssmann hat am 9. Januar 2024 (A.S. 51 ff.) eine Kostennote
eingereicht, die er am 26. Februar 2025 anlässlich der öffentlichen
Verhandlung ergänzt. Darin macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'876.05
(CHF 3'355.95 + CHF 1'520.10) geltend macht. Beim
ausgewiesenen Zeitaufwand von total 17.45 Stunden (12.09 + 5.36 Stunden)
sind neun Positionen «Brief an Klient» von total 1.53 Stunden (vom 26.,
31. Oktober, 15. Dezember 2023, 9., 12., 19. Januar, 3., 16.,
28. Oktober 2024, à je 0.17 Std.) ausgewiesen, die im Stundenansatz
eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen
sind. Damit beträgt der Aufwand noch total 15.92 Stunden (davon 10 Stunden
im Jahr 2023).
Was die geltend gemachten Auslagen von CHF 158.20
(CHF 92.00 + CHF 66.20) anbelangt, so sind die insgesamt 79 Kopien
pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und
nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen
reduzieren sich so um CHF 39.50 auf CHF 118.70. Die Fahrtspesen für
die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025
von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz
von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT
i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen
daher CHF 31.80. Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 105.10
(davon CHF 48.00 im Jahr 2023).
Damit ist die Kostenforderung auf gerundet
CHF 3'376.00 festzusetzen (15.92 Stunden zu CHF 190.00, zzgl.
Auslagen von CHF 105.10 und MwSt. von CHF 245.75 (CHF 150.00 [2023:
7.7 % von CHF 1'948.00 {10 Std. x CHF 190.00 +CHF 48.00}]
+ CHF 95.75 [2024: 8.1 % von CHF 1'181.90 {5.92 Std. x CHF 190.00 + CHF 57.10),
zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___
zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
11.2.2 Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im
Umfang von CHF 1'012.20, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der
Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass der Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 250 beträgt. Es wird hier
auch eine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt (A.S. 54), die
einen Stundenansatz von CHF 250.00 vorsieht.
11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird – soweit darauf
einzutreten ist – abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'376.00 (inkl. Auslagen
und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes
im Umfang von CHF 1'012.20 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt), wenn
A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123
ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 26. Februar 2025 durch den Vertreter des Beschwerdeführers
eingereichten ergänzenden Kostennote vom 26. Februar 2025 geht zur
Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen
nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Küng