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Entscheid

VSBES.2023.257

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

7. März 2025Deutsch56 min

auftretende, aktuell besonders schwere Depression, bei der Invalidenversicherungsstelle

Source so.ch

Urteil vom 7. März 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 21. September 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1969 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 8. Juni 2018 unter

Hinweis auf eine bereits seit der Jugend bestehende und seither immer wieder

auftretende, aktuell besonders schwere Depression, bei der Invalidenversicherungsstelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2).

1.2 Nach Einholen u.a. des

Arbeitgeberfragebogens der Firma B.___ AG vom 22. Juni 2018

(IV-Nr. 11) sowie Durchführung des Intake-Gesprächs vom 3. Juli 2018

(IV-Nr. 13), übernahm die Beschwerdegegnerin die Kosten sowohl für den

Staplergrundkurs, der am 26. bis 29. März 2019 durchgeführt wurde (IV-Nrn. 19 f.,

37 S. 2), als auch für ein Aufbautraining ab 20. August 2018 bei der

Firma C.___, [...]. Letzteres wurde insgesamt bis zum 25. August 2019

verlängert, wobei der Beschwerdeführer vom 27. Mai bis 23. August

2019 bei der Firma D.___, [...], ein Praktikum als Chauffeur Kat. B

absolvieren konnte (IV-Nrn. 23, 29, 35). Vom 22. Februar 2019 bis 25. August

2019 erhielt der Beschwerdeführer ein Taggeld (IV-Nrn. 31, 36). Mit Abschlussbericht

vom 13. September 2019 (IV-Nr. 39) wurde der Eingliederungsprozess beendet

die Unterstützung bei der Stellenvermittlung als arbeitslos abgeschlossen. Mit

Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 42) wurden die

Leistungsansprüche des Beschwerdeführers auf weitere berufliche Massnahmen und

eine Invalidenrente abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

2.

2.1 Mit Eingang vom 14. Juni

2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis

auf Depression, Ängste, Müdigkeit und schwierige Erlebnisse, erneut zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 43). Gestützt auf die versicherungsmedizinische

Stellungnahme von med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD),

vom 15. Juni 2022 (IV-Nr. 51), wurde dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 27. Juni 2022 (IV-Nr. 52) zunächst das Nichteintreten

auf sein neues Leistungsbegehren in Aussicht gestellt. Aufgrund des daraufhin

eingereichten ärztlichen Berichts von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie

und Psychotherapie, vom 17. August 2022 (IV-Nr. 55), trat die

Beschwerdegegnerin sodann gestützt auf die Aktennotiz von med. pract. E.___,

RAD, vom 22. August 2022 (IV-Nr. 56) am 22. August 2022 auf das

Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein (IV-Nr. 57).

2.2 Nach Einholen des

Arbeitgeberfragebogens der Firma G.___, vom 26. August 2022 und des

Auszugs aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 1. September

2022 (IV-Nrn. 59 f.), liess die Beschwerdegegnerin – gestützt auf die

Einschätzung des RAD vom 5. September 2022 (IV-Nr. 63) – ein

psychiatrisches Gutachten erstellen. Dieses wurde von Prof. Dr. med. H.___,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 20. März 2023

erstattet (IV-Nr. 74). Nach Einholen der Stellungnahme von med. pract. E.___,

RAD, vom 27. März 2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.) wurde dem

Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. April 2023 (IV-Nr. 80) die

Abweisung seiner Leistungsansprüche in Aussicht gestellt. Daran hielt die

Beschwerdegegnerin – trotz der am 12. Mai 2023 dagegen erhobenen Einwände

(IV-Nr. 86) – gestützt auf die Stellungnahme von med. pract. E.___, RAD,

vom 26. Juli 2023 (IV-Nr. 90 S. 2 f.) mit Verfügung vom

21. September 2023 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) fest.

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 26. Oktober 2023 (Eingang: 30. Oktober 2023) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 21. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer ab wann

rechtens die versicherten IV-Leistungen (Invalidenrente, berufliche Massnahmen)

nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % zuzusprechen,

zzgl. Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens.

b) Eventualiter: die Beschwerdesache sei

zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

c) Subeventualiter: es sei ein

medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Es seien dem unterzeichneten

Rechtsanwalt die Tonaufnahmen zur Begutachtung bei Frau Prof. Dr. med. H.___

zur Stellungnahme zuzustellen.

4. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

6. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember

2023 (A.S. 47) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom

5. Januar 2024 (A.S. 49 f.) geht ein Doppel der Eingabe der

Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2023 (A.S. 48) bezüglich der Tonaufnahmen

der Begutachtung an den Vertreter des Beschwerdeführers. Zugleich bewilligt der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn

die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt Rechtsanwalt Claude Wyssmann, [...],

als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6. Mit Verfügung vom 10. Januar

2024 (A.S. 56) geht die durch den Vertreter des Beschwerdeführers mit

Eingabe vom 9. Januar 2024 eingereichte Kostennote (A.S. 51 ff.)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin. Zugleich wird die Beschwerdegegnerin

gebeten, dem Vertreter des Beschwerdeführers zeitnah die Online-Zugangsdaten

betreffend die Tonaufnahmen zur Verfügung zu stellen. Letzterem kommt die

Beschwerdegegnerin am 17. Januar 2024 (A.S. 57 f.) nach. Damit wird

der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers (vgl. E. I. 3 Ziff. 3

hiervor) gegenstandslos.

7. Die Präsidentin des Versicherungsgerichts

teilt den Parteien am 2. Oktober 2024 mit, es sei beabsichtigt, mit der

Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung nach

Art. 6 EMRK das Beweisverfahren zu schliessen. Die Parteien erhalten Gelegenheit,

bis 16. Oktober 2024 allfällige Beweismittel einzureichen (A.S. 59).

Innert Frist lässt der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 (Eingang,

A.S. 61) den Bericht von Dr. med. F.___ vom 8. Oktober 2024

(Beschwerdebeilage Nr. 4) einreichen. Die Beschwerdegegnerin lässt die

Frist ungenutzt verstreichen.

8.

8.1 Mit

Vorladungsverfügung vom 25. Oktober 2024 (A.S. 62 f.) werden die

Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 26. Februar 2025, 14.00 Uhr,

vorgeladen. Zudem wird das Beweisverfahren geschlossen und der durch den

Beschwerdeführer am 17. Oktober 2024 eingereichte Bericht (vgl. E. I. 7

hiervor) geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

8.2 Der Vertreter des

Beschwerdeführers reicht anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Februar

2025 (vgl. Protokoll, A.S. 65 f) eine ergänzende Kostennote ein.

9. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das revidierte

Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

1.3

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. September 2023 (A.S. 1

ff.) die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche

Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Dies gilt in

analoger Weise auch, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27).

3.2

Tritt die Verwaltung – wie im

vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell

abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person

glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten

Dispositiv

ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach

Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der

Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine

Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie

zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr

eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im

Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht

(BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).

Ob eine anspruchsbegründende Änderung in

den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt

sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17

Abs. 1 ATSG (vgl. BGE 117 V 198 E. 3a S. 199) – durch Vergleich

des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der Ablehnungsverfügung bestanden hat,

mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 134 V 131 E. 3

S. 131, 133 V 108 S. 114 E. 5.4, 130 V 71 E. 3.1

S. 73). Dies gilt jedoch nur in Fällen, in denen seit der ersten Verfügung

keine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat, sondern

einzig Nichteintretensverfügungen.

3.3 Im vorliegenden Fall hat im Rahmen

der ursprünglichen Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Nr. 42) keine «allseitige»

bzw. umfassende materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden. So wurde

insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht in die damalige

Beurteilung miteinbezogen. Es erübrigt sich hier somit eine Beurteilung

allfälliger Veränderungen des Sachverhalts seit diesem Zeitpunkt.

4.

4.1 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten

den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und

die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere

medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben worden

ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen

Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121; BGE 122 V 160).

Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4.2 Die Rechtsprechung erachtet es

als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209

E. c S. 212).

5. Es ist vorab auf das Vorbingen

des Beschwerdeführers einzugehen, wonach das Gutachten von Prof. Dr. med. H.___

formell-beweisrechtlich nicht verwertbar sei, da es nicht nach den hierzu

geltenden Vorschriften eingeholt worden sei. So müsse gemäss dem seit 1. Januar

2022 geltenden Art. 7j Verordnung über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) – mit Ausnahme eines nach dem

Zufallsprinzip in Auftrag gegebenen Gutachtens –, zwingend ein Einigungsversuch

durchgeführt werden. Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. September 2022 (IV-Nr. 67)

die Durchführung einer psychiatrischen Abklärung bei Prof. Dr. med. H.___ in

Aussicht gestellt und ihm eine Frist von zehn Tagen gewährt hat, um

Ausstandsgründe gegen die vorgeschlagene Gutachterperson einzureichen. Der

Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass ohne seine Rückmeldung

vom Einverständnis mit der angekündigten Begutachtung und der vorgeschlagenen

Gutachterperson ausgegangen werde. Da sich der Beschwerdeführer daraufhin nicht

hat vernehmen lassen – so ist jedenfalls den Akten nichts Gegenteiliges zu

entnehmen –, durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgehen, dass der

Beschwerdeführer mit der vorgeschlagenen Gutachterin Prof. Dr. med. H.___ einverstanden

ist. Dieses Vorgehen ist auch unter Berücksichtigung des seit 1. Januar

2022 in Kraft getretenen – und somit im vorliegenden Verfahren anwendbaren –

Art. 7j ATSV nicht zu beanstanden. So ist ein Einigungsversuch erst bei der

Ablehnung eines Sachverständigenden durch den Versicherten durchzuführen, wobei

zunächst zu prüfen ist, ob ein Ausstandsgrund vorliegt. Falls kein Ausstand

gegeben ist, erfolgt ein Einigungsversuch. Damit läuft das Vorbringen des

Beschwerdeführers ins Leere.

Daran vermögen auch die weiteren,

diesbezüglichen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers im Rahmen der

am 26. Februar 2024 durchgeführten öffentlichen Verhandlung (vgl.

Protokoll, A.S. 65 f.) nichts zu ändern. So stellt er sich auf den

Standpunkt, die Beschwerdegegnerin hätte den im damaligen Zeitpunkt noch nicht anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer im Rahmen der Mitteilung vom 8. September

2022 (IV-Nr. 67) in Bezug auf die vorgeschlagene Gutachterin sowohl auf

die Möglichkeit der Geltendmachung von «Ausstandsgründen» als auch von

«Einwänden» gemäss Kreisschreiben über das Verfahren in der

Invalidenversicherung (KSVI, RZ 3076) hinweisen müssen. Da lediglich ein

Hinweis auf mögliche Ausstandsgründe erfolgt sei, sei das Gutachten von Prof.

Dr. med. H.___ nicht verwertbar. Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten,

dass der Beschwerdeführer bis anhin im vorliegenden Verfahren – also auch in

der Zeit, in der er anwaltlich vertreten ist – keine Vorbringen gegen die

Gutachterin Prof. Dr. med. H.___ geltend gemacht hat (vgl. oben). Somit hatte

sich die Beschwerdegegnerin auch nicht mit solchen zu befassen. Zudem hätte

sich der Beschwerdeführer bei allfälligen Unklarheiten in Bezug auf das

Vorgehen bei einer Ablehnung der ihm vorgeschlagenen Gutachterin mit der

Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen können. Eine entsprechende

Kontaktaufnahme ist gemäss den vorliegenden Akten indes nicht erfolgt. Es

bleibt ferner darauf hinzuweisen, dass im Merkblatt «Medizinische Gutachten» der

Beschwerdegegnerin (abrufbar unter dem im Schreiben vom 8. September 2022 aufgeführten

Link: www.ivso.ch/meine-situation/medizinische-gutachten/, zuletzt besucht am

28. Februar 2024) unter Ziff. 6 darauf hingewiesen wird, dass sofern

bei einem monodisziplinären Gutachten kein Ausstandsgrund vorliege, aber andere

Einwände gegen die Sachverständige oder den Sachverständigen erhoben würden, sich

die Beschwerdegegnerin mit der entsprechenden Person in Verbindung setze, um einen

Konsens über die Gutachterin oder den Gutachter zu erzielen. Zusammenfassend

vermag der Beschwerdeführer somit aus seinem Vorbringen nichts zu seinen

Gunsten abzuleiten und das monodisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. H.___

vom 20. März 2023 kann nicht – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – von

vornherein als unverwertbar qualifiziert werden.

6. Da sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid vom 21. September 2023 (A.S. 1 ff.) im

Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. H.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. März 2023 (IV-Nr. 74)

stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.

6.1 Das monodisziplinäre Gutachten

stammt von einer unabhängigen Fachärztin der hier einschlägigen medizinischen

Fachdisziplin Psychiatrie. Prof. Dr. med. H.___ ist somit fachlich dazu

qualifiziert, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beurteilen. Zudem hat die Gutachterin den Beschwerdeführer

am 10. November 2022 zu seiner Sozial-, Berufs-, Familien-, und

somatischen Anamnese sowie zur aktuellen Therapie, Medikation und zum

Tagesablauf, zur Biografie und den Zukunftsvorstellungen befragt (IV-Nr. 74

S. 13 ff.), die objektiven Befunde erhoben (S. 15 ff.), und die Vorakten

unter dem Titel «Aktenauszug» zur Kenntnis genommen (S. 3 ff.). Auf dieser

Grundlage hat die psychiatrische Expertin sodann die medizinische Beurteilung

vorgenommen und sich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert (S. 18

ff.). Es ist nachfolgend auf den Beweiswert des Gutachtens einzugehen und zu

prüfen, ob die dokumentierten medizinischen Akten diesen allenfalls zu

schmälern vermögen:

6.2 Prof. Dr. med. H.___, Fachärztin

FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem psychiatrischen

Gutachten vom 20. März 2023 (IV-Nr. 74) folgende Diagnosen (S. 19):

rezidivierende depressive Störung,

aktuell leichtgradig (ICD-10 F33.0)

akzentuierte Persönlichkeit

mit narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 Z73.1)

Die gutachterliche Einschätzung, dass

der Beschwerdeführer für die rezidivierende depressive Störung subjektive

Beeinträchtigungen der Kognition, eine leicht eingeschränkte

Schwingungsfähigkeit, leichte Verlustängste, Gedankenkreisen, Appetitlosigkeit

und Selbstwertprobleme, aufweise (S. 19 f.), kann aufgrund der erhobenen

Befunde nachvollzogen werden. So wurden bei der gutachterlichen Exploration

folgende psychopathologische Befunde festgestellt (S. 16): Der

Beschwerdeführer sei wach, orientiert und bewusstseinsklar. Er nehme am

Gespräch ruhig und konzentriert teil. Er habe allgemeines Interesse.

Konzentration und Gedächtnis seien subjektiv schlecht, weshalb er auch Ginkgo

biloba einnehme. Objektiv seien keine Störungen von Gedächtnis und

Konzentration aufgefallen. Das Abstraktionsvermögen sei gut, die Rechenaufgabe

absolviere er fehlerhaft. Er sei nicht vermehrt schreckhaft, nicht gereizt und

habe keine vermehrte Impulsivität. Er sei depressiv verstimmt; die Schwingungsfähigkeit

sei leicht eingeschränkt. Zirkadiane Schwankungen gebe es nur sonntags mit

einem Abendtief. Er berichte über Platz- und Verlustängste, jedoch keine

Panikattacken. Er habe eine Spinnenphobie. Zwänge bestünden nicht. Früher habe

er eine Zeitlang starke Derealisationen gehabt, die seien jetzt weniger. Depersonalisationen

und dissoziatives Erleben fänden sich nicht. Er berichte über manchmal

auftretende Leeregefühle. Zudem habe er manchmal das Gefühl, dass jemand hinter

ihm sei, der seinen Namen rufe, er wisse jedoch, dass das nicht sein könne, es

sei jedoch so, als ob es so wäre. Immer wieder habe er die Idee, dass andere seine

Gedanken lesen und steuern könnten. Er selber könne dies bei anderen nicht. Er habe

häufig Gedankenkreisen, müsse dann auch weinen, ohne dass er es unterdrücken

könne. Insgesamt falle eine durchgehend paranoide Verarbeitung auf. Wahrnehmungsstörungen

fänden sich nicht. Den Selbstwert gebe er mit 40 % an, die Hoffnung sei

vorhanden. Den Appetit habe er verloren, das Gewicht sei stabil. Der Schlaf sei

gut und erholsam, er sei jedoch immer müde. Die Libido sei durchaus vorhanden,

jedoch wechselnd intensiv. Immer wieder, vor allen Dingen bei Einsamkeit, habe

er Suizidgedanken. Selbstverletzungen gebe es nicht, aktuell auch keine Pläne. Bei

den im Rahmen der gutachterlichen Abklärung durchgeführten «psychologischen

Untersuchungen vom 10. November 2022» füllte der Beschwerdeführer

insgesamt acht Skalen (WHOQOL-Bref, SWLS, HADS-D, PSQI, SOC-L9, RS-11, BFI-K,

PSSI) aus. Auf die dabei erzielten Werte ging die Gutachterin sodann in

überzeugender Weise ein. So erreichte der Beschwerdeführer bspw. im Rahmen der

Resilienzskala (RS-11) einen Wert von 26 / 77 Punkten (< 5),

was darauf hindeute, dass die psychische Widerstandsfähigkeit

unterdurchschnittlich ausgeprägt sei (S. 17). Beim Persönlichkeits-Stil- und

Störungs-Inventar (PSSI) erreichte der Beschwerdeführer sodann einen Wert von

36. Die niedrigen Werte im selbstbehauptenden Stil gäben gemäss der Gutachterin

Aufschluss darüber, dass der Beschwerdeführer wenig durchsetzungsfähig in der

Umsetzung seiner eigenen Ziele zu sein scheine und wenig Selbstsicherheit

aufweise (S. 18). Diese Ergebnisse flossen sodann unter dem Titel

«Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastung» (S. 22) in die gutachterliche

Beurteilung mit ein. Dabei wurde u.a. festgehalten, die Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit sei schwer beeinträchtigt, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit.

Die weitere Einschätzung der

Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer Hinweise auf eine akzentuierte

Persönlichkeit aufweise, die v.a. Dingen einem paranoiden Muster folgten (S. 20),

erscheint aufgrund der nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen plausibel. So

sehe sich der Beschwerdeführer immer wieder benachteiligt und zurückgesetzt, in

der Herkunftsfamilie gegenüber der Schwester oder er breche den Kontakt zur

Tochter ab, weil sich ihr Freund nicht richtig verhalten habe. Diese

Ausführungen stimmen mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers im

Rahmen der gutachterlichen Exploration überein (S. 14 f.). So gab er an,

lediglich zu seiner jüngeren Schwester und zu zwei seiner insgesamt drei Kinder

Kontakt zu haben. Ansonsten habe er keine Freunde. Die Eltern hätten den

Kontakt zu ihm abgebrochen. Der Vater habe ihn und seine beiden Schwestern

geschlagen und die ältere Schwester des Beschwerdeführers sei immer bevorzugt

worden. Dies könne er bis heute nicht verschmerzen. Mit seiner Tochter habe er

seit etwa 2016 / 2017 keinen Kontakt mehr, weil ihr damaliger Freund

den Sohn bedroht habe. Im Nachgang zur Scheidung im Jahr 2010 würde er sagen,

dass ihn seine Ex-Frau betrogen und belogen habe. Auch habe sie die Kinder

geschlagen. Gemäss Einschätzung der Gutachterin fänden sich diese Veränderungen

der Persönlichkeit beim Beschwerdeführer seit der Jugend (S. 20). Da es

dem Beschwerdeführer jedoch möglich gewesen sei, über längere Zeit einer Beschäftigung

im ersten Arbeitsmarkt nachzugehen, über 14 Jahre eine Ehe zu führen und Kinder

gross zu ziehen, sei – so die plausible und schlüssige Darlegung der

Gutachterin – das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung jedoch nicht erreicht

(S. 20).

6.3 Es ist nachfolgend auf die vor

dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ vom 20. März

2023 erstellten medizinischen Akten einzugehen und zu prüfen, ob diese den

grundsätzlichen Beweiswert desselben allenfalls zu schmälern vermögen:

6.3.1 Der den Beschwerdeführer seit

25. Januar 2018 behandelnde Psychiater Dr. med. F.___ diagnostizierte

im ärztlichen Erstbericht vom 21. März 2018 (IV-Nr. 7 S. 11 ff.)

beim Beschwerdeführer einzig eine «schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2)».

Im Bericht vom 16. Juni 2018 stellte er sodann die Diagnosen einer

«rezidivierende depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F32.2)

unter Medikation und Psychotherapie, teilremittiert», eine «soziale Phobie

(ICD-10 F40.1)» sowie eine «posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)».

Im Arztbericht vom 14. Juni 2022 (Eingang, IV-Nr. 45), bestätigte er diese

Diagnosestellungen, wobei der Schweregrad der «rezidivierende depressive

Störung» als «gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» und somit als

leicht verbessert beurteilt wurde. Neu wurde anstelle der zuvor ausgewiesenen

PTBS eine «komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11

6B41), der Klient erfülle zudem die Kriterien für eine aktive PTSD (ICD-10

F43.1)» ausgewiesen. Mit Ausnahme der «sozialen Phobie» hielt Dr. med. F.___

auch im Bericht vom 18. August 2022 (Eingang, IV-Nr. 55) an diesen

Diagnosestellungen fest. Im Bericht vom 8. Oktober 2024 (Beschwerdebeilage

Nr. 4) wurden sodann eine «posttraumatische Belastungsstörung (Komplexe

posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-11 6B41, gegenwärtig teilremittiert

[ICD-10 F43.1])» sowie eine «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)» diagnostiziert.

Die psychiatrische Gutachterin Prof. Dr.

med. H.___ wies ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung aus, ging jedoch

in Bezug auf den Schweregrad – entgegen der von Dr. med. F.___ als schwere

bzw. mittelgradige Episode –, lediglich von einer leichtgradigen Störung aus. Die

Einschätzung des leichten Schweregrades ist – wie zuvor dargelegt (vgl. E. II.

6.2 hiervor) – gestützt auf die gutachterlichen Befunderhebungen nachvollziehbar

und erscheint plausibel. Demgegenüber hat sich der behandelnde Psychiater Dr.

med. F.___ in seinen Berichten mit den entsprechenden Schweregraden weder

konkret auseinandergesetzt noch hat er diese in überzeugender Weise hergeleitet.

Es kommt hinzu, dass die durch den behandelnden Psychiater im Arztbericht vom 18. August

2022 (Eingang, IV-Nr. 55) aufgeführten objektiven Befunde (S. 4 f.),

mit u.a. leicht verminderter Schwingungsfähigkeit, leicht reduzierter

Auffassung im Gespräch, affektiv leichter Niedergestimmtheit, leichter

Hoffnungslosigkeit, leichter Dysphorie, leichter Angespanntheit mit den

Befunderhebungen im Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ übereinstimmen, wobei in

diesem – wie bereits erwähnt – von einer leichtgradig rezidivierenden

depressiven Störung ausgegangen wird. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend

auf die Erfahrungstatsache hingewiesen werden, wonach Hausärzte und behandelnde

Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung im Zweifelsfall

mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5

S. 470, vgl. E. II. 4.2 hiervor).

Eingehend auf die durch den behandelnden

Psychiater ebenfalls ausgewiesene Diagnose einer «komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung (ICD-11 6B41)» bzw. einer «posttraumatische

Belastungsstörung, gegenwärtig teilremittiert (ICD-10 F43.1)» (IV-Nrn. 45,

55, Beschwerdebeilage Nr. 4) ergibt sich Folgendes: In Bezug auf diese

Diagnosestellung ist zunächst festzuhalten, dass die ICD-11 am 1. Januar

2022 – und somit vor Erstellung des psychiatrischen Gutachtens – in Kraft getreten

ist und innerhalb von fünf Jahren die ICD-10 ablösen wird, wobei die genannte

Diagnose schon ab dem Inkrafttreten gilt (vgl. https://saez.swisshealthweb.ch/de/article/doi/saez.2023.21604/,

zuletzt besucht am 30. Oktober 2024). Dr. med. F.___ hielt fest, er habe

mit dem Beschwerdeführer ein Interview zur komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung (IK-PTBS) durchgeführt, um die Diagnose einer komplexen

posttraumatischen Belastungsstörung zu sichern oder auszuschliessen. Dabei

seien alle sechs von sechs Störungsbereichen erfüllt gewesen (IV-Nr. 55

S. 4). Der Beschwerdeführer habe Stimmungsschwankungen mit der Unfähigkeit

sich selber zu beruhigen, suizidale Gedanken, und zeige ein exzessives

Risikoverhalten. Er habe Amnesien sowie dissoziative Episoden und

Depersonalisation. Er habe ein Gefühl dauerhaft zerstört zu sein, andauernde

Schuldgefühle, Schamgefühle, das Gefühl isoliert und abgeschnitten von der

Umwelt zu sein. Er zeige eine Unfähigkeit zu vertrauen und neige zu

Reviktimisierungen. Er habe deutliche somatoforme Symptome, eine fehlende

Zukunftsperspektive und einen Verlust von persönlichen Grundüberzeugungen und

Werten. Diese Symptome seien auch unabhängig von depressiven Symptomen

vorhanden. Die psychiatrische Gutachterin Prof. Dr. med. H.___ ging darauf in überzeugender

Weise ein, wobei sie darlegte, dass die 2017 durch den behandelnden Psychiater als

posttraumatische Belastungsstörung und 2022 als komplexe posttraumatische

Belastungsstörung nach ICD-11 klassifizierte Diagnose nicht nachvollziehbar sei

(IV-Nr. 74 S. 20). So falle es in Bezug auf das von Dr. med. F.___ durchgeführte

Interview mit auf allen Ebenen erzielten positiven Befunden für die Diagnose

schwer, aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers zu seinen

Traumatisierungen, das Traumakriterium als erfüllt zu betrachten

(IV-Nr. 74 S. 20). Zwar habe sich der Beschwerdeführer als Kind

zurückgesetzt gefühlt und Mobbingsituationen an der Schule und Probleme am

Arbeitsplatz beschrieben. Auch berichte er in der Berufsanamnese, dass es bei

seiner Tätigkeit in der Gastronomie zweimal zu sexuellen Annäherungen durch die

jeweiligen Chefs gekommen sei. Der Beschwerdeführer gebe auch Traumatisierungen

in der Ehe an, wobei er ausführe, dass ihm erst im Nachhinein klargeworden sei,

dass die Ehefrau ihn betrogen und belogen habe auch die Kinder geschlagen und

ihn in Auseinandersetzungen mit Gegenständen beworfen habe. Gestützt auf diese

Ausführungen überzeugt die weitere Einschätzung der Gutachterin, wonach die

geschilderten Ereignisse natürlich nicht schön gewesen seien und sicherlich

auch das Gerechtigkeitsempfinden eines Kindes verletzt hätten. Dennoch – so die

psychiatrische Gutachterin – könne diesbezüglich nicht von einer Traumatisierung

im Sinne einer «Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen

Ausmasses», wie das ICD ein Trauma definiere, gesprochen werden. So seien maximal

aversive Kindheitserfahrungen zuzugestehen, die zur Entwicklung der affektiven

Störung und auch zu den akzentuierten Persönlichkeitszügen geführt hätten,

jedoch keinesfalls zu einer Diagnose aus dem Spektrum der traumaassoziierten

Störungen (IV-Nr. 74 S 20 f.). Diese gutachterlichen Einschätzungen erweisen

sich als schlüssig, da für die Annahme der entsprechenden Diagnosestellung eine

bedeutsame Schwere des auslösenden Traumas vorausgesetzt wird. So entsteht zum

einen gemäss der Klassifikation nach ICD-10 eine posttraumatische

Belastungsstörung (PTBS) «als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf

ein belastendes Ereignis oder eine Situation aussergewöhnlicher Bedrohung oder

katastrophenartigen Ausmasses (kurz oder lang anhaltend), die bei fast jedem

eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (Horst Dilling / Werner Mombour / Martin

H. Schmidt [Hrsg.]: Internationale Klassifikation psychischer Störungen,

ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015,

S. 207 f.; Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2013 vom 25. Februar 2014

E. 4.3.2). Ferner wird die «Komplexe

Posttraumatische Belastungsstörung» gemäss ICD-11 6B41 wie folgt beschrieben (https://www.bfarm.de/DE/Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-11/uebersetzung/_node.html,

zuletzt besucht am 28. Februar 2025): Die Komplexe PTBS ist eine Störung,

die sich entwickeln kann, nachdem man einem Ereignis oder einer Reihe von

Ereignissen extrem bedrohlicher oder schrecklicher Natur ausgesetzt war, meist

lang anhaltende oder sich wiederholende Ereignisse, denen man nur schwer oder

gar nicht entkommen kann (z.B. Folter, Sklaverei, Völkermordkampagnen, lang

anhaltende häusliche Gewalt, wiederholter sexueller oder körperlicher

Missbrauch in der Kindheit). Alle diagnostischen Voraussetzungen für eine PTBS

sind erfüllt. Darüber hinaus ist die komplexe PTBS gekennzeichnet durch schwere

und anhaltende 1) Probleme bei der Affektregulierung; 2) Überzeugungen über die

eigene Person als erniedrigt, unterlegen oder wertlos, begleitet von Scham-,

Schuld- oder Versagensgefühlen im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis;

und 3) Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten und sich Anderen nahe zu

fühlen. Es ist somit davon auszugehen, dass die KPTBS an die PTBS anknüpft bzw.

auf dieser Diagnosestellung aufbaut. Da es vorliegend – wie oben dargelegt – für

die Diagnosestellung einer PTBS an der bedeutsamen Schwere des auslösenden

Traumas fehlt, vermag auch die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte

KPTBS nicht zu überzeugen. Insgesamt kann der entsprechenden Diagnosestellung

von Dr. med. F.___ nicht gefolgt werden.

Es ist nicht zu beanstanden, dass sich

Prof. Dr. med. H.___ mit der im Bericht vom 14. Juni 2022 von

Dr. med. F.___ diagnostizierten «sozialen Phobie, ICD-10 F40.1» (IV-Nr. 45)

nicht weiter befasst hat. So hielt Dr. med. F.___ nämlich bereits in seinem

Bericht vom 18. August 2022 (IV-Nr. 55) fest, dass sich die Symptome

einer sozialen Phobie durch die Psychotherapie inzwischen deutlich gebessert

hätten und führte daher die entsprechende Diagnose auch nicht mehr auf. Es kann

daher dem entsprechenden Vorbringen von Dr. med. F.___ in ihrer Stellungnahme

vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 86) wonach sich die Gutachterin mit den

sozialen Ängsten gar nicht vertieft befasst habe, nicht gefolgt werden.

6.3.2 Insgesamt vermögen die

Diagnosestellungen und Einschätzungen von Dr. med. F.___ in den

Arztberichten vom 14. Juni 2022 und 18. August 2022 das beweiswertige

psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ vom 20. März 2023 nicht

zu schmälern.

6.4 Es ist nachfolgend auf die erst nach

der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens erstattete Stellungnahme von Dr.

med. F.___ vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 86 S. 6 ff.) einzugehen,

mit der er sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 20. März

2023 bezog:

6.4.1 Dr. med. F.___ monierte, die gutachterliche

Einschätzung, wonach aversive Kindheitserinnerungen vorlägen (S. 19 des

Gutachtens), sei nachvollziehbar, wenn jemand – wie die Gutachterin – den Beschwerdeführer

nur einmalig gesehen habe. Da sich der Beschwerdeführer jedoch bei der

Begutachtung überhaupt nicht wohl und abgelehnt gefühlt habe, habe er gar nicht

über Themen gesprochen, die ihn beschäftigt hätten (IV-Nr. 86 S. 6). Er

habe deshalb, um sich zu schützen, häufig auch die Formulierung «mein

Psychiater hat gesagt» verwendet. Denn der Beschwerdeführer habe den Eindruck

gehabt, dass das, was er gesagt habe, nicht ernst genommen worden sei. Über

verletzliche Themen habe er nicht kommunizieren können. Diese Ausführungen stimmen

mit der Feststellung im psychiatrischen Gutachten, dass sich der

Beschwerdeführer anderen Menschen nur zögerlich anzuvertrauen scheine, überein (IV-Nr. 74

S. 18). In diesem Sinn hielt auch Dr. med. F.___ bereits im Bericht

vom 18. August 2022 fest, der Beschwerdeführer zeige eine Unfähigkeit zu

Vertrauen. Dabei wurde auch auf Schwierigkeiten in Beziehungen zu anderen

Menschen hingewiesen (IV-Nr. 55 S. 4). Dennoch wurde der Beschwerdeführer

im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Exploration als ruhig und konzentriert

beschrieben. Er habe allgemeines Interesse gezeigt (IV-Nr. 74 S. 16).

Dem Gutachten sind auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen, die auf ein

Unwohlsein des Beschwerdeführers während der Exploration hindeuten würden. So

sprach der Beschwerdeführer im Rahmen eines offenen Interviews auch über ihn

belastende Themen, wie z.B. fehlende Anerkennung in der Familie, Mobbing und

einen geplanten Suizid mit der Firma I.___ vom 24. November 2017

(IV-Nr. 74 S. 12). Gestützt auf diese doch sehr persönlichen Ausführungen

des Beschwerdeführers lässt sich die Einschätzung des behandelnden Psychiaters,

wonach der Beschwerdeführer nicht über verletzliche Themen gesprochen habe,

nicht nachvollziehen. Es ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Entscheid,

ob eine einmalige Untersuchung des Exploranden ausreicht, jeweils im Ermessen

des entsprechenden Gutachters liegt. So ist davon auszugehen, dass bei einer

entsprechenden Notwendigkeit eine nochmalige Exploration erfolgt wäre. Folglich

lassen sich die gegen das Gutachten gerichteten Vorbringen von Dr. med. F.___

nicht erhärten.

Dr. med. F.___ ging sodann auf die

Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin betreffend die therapeutische und

medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ein. Gemäss Prof. Dr. med. H.___ scheine

die aktuelle Therapie des Beschwerdeführers problematisch (IV-Nr. 74

S. 21). So sei der Beschwerdeführer seit Januar 2018 in ambulanter

Behandlung bei Dr. med. F.___. Eine andere Behandlung sowie auch eine

teilstationäre oder stationäre Behandlung hätten nicht stattgefunden. Der

Psychiater habe den Beschwerdeführer zunächst zweimal wöchentlich gesehen,

aktuell erfolge die Behandlung alle ein- bis zwei Wochen. Medikamentös werde

seit vier Jahren mit 20 mg Escitalopram und Ginkgo biloba behandelt. Eine

Überprüfung des Medikamentenspiegels sowie ein Wechsel auf eine andere Substanz

oder auch gar eine Augmentationstherapie hätten nicht stattgefunden. Der

Psychiater berichte jedoch, dass es im Verlauf immer wieder zu depressiven

Episoden gekommen sei, die auch die Traumatherapie behindert hätten. Gemäss der

Gutachterin sollte, zumindest beim Wiederauftreten depressiver Episoden, das

Behandlungsregime infrage gestellt werden und z.B. bei der medikamentösen

Behandlung ein Medikamentenwechsel und auch eine Spiegelkontrolle erfolgen.

Eine leitliniengerechte Behandlung der affektiven Störung sei nicht erfolgt. Diesbezüglich

hielt Dr. med. F.___ in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2023 fest, es

seien verschiedene Medikamente ausprobiert worden (Olanzapin zu Beginn der

Behandlung, Escitalopram sei teilweise auf 30 mg erhöht worden, Wellbutrin

im Dezember 2018, IV-Nr. 86 S. 6 f.). Da Escitalopram und die

entsprechende Steigerung eine deutliche Wirkung auf die depressive Symptomatik

gehabt hätten, seien diese beibehalten worden. Die Verschlechterungen seien so

klar situationsbezogen (durch Trigger) ausgelöst worden, dass die Situation durch

psychotherapeutische Interventionen habe verbessert werden können. Eine Stabilisierung

sei möglich gewesen, nicht jedoch eine Traumakonfrontation. Diese Ausführungen

bestätigen die Einschätzungen der psychiatrischen Gutachterin, wonach der

Beschwerdeführer 2018 mit dem Antidepressivum Escitalopram bzw. Cipralex

behandelt wird und weder eine teilstationäre noch eine stationäre

Hospitalisation erfolgt sind. Seither wurde jeweils einzig die Dosis des

verabreichten Antidepressivums angepasst. So betrug diese normalerweise

20 mg, wurde jedoch teilweise situationsbedingt kurzzeitig auf 30 mg

erhöht. Gegen die Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin, dass ein

Wechsel auf eine andere Substanz bzw. eine Augmentationstherapie bei im Verlauf

immer wieder auftretenden depressiven Episoden – was hier der Fall ist – durchaus

angezeigt wäre (IV-Nr. 74 S. 21), bringt Dr. med. F.___ vor, die Einstellung

der psychopharmakologischen Medikation erfolge üblicherweise anhand der

klinischen Wirksamkeit und ein Medikamentenspiegel werde erst beim

Nicht-Ansprechen der Medikation durchgeführt. Diese Darlegung vermag indes

aufgrund der sich hier während Jahren immer wieder präsentierenden depressiven

Episoden doch nicht zu überzeugen. So kann jedenfalls nicht ausgeschlossen

werden, dass durch eine Anpassung bzw. einen Wechsel des entsprechenden Antidepressivums

beim Beschwerdeführer eine weitere depressive Episode hätte ausgeschlossen

werden können.

6.4.2 Insgesamt vermag somit – entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers (A.S. 14) – die Stellungnahme von

Dr. med. F.___ vom 1. Mai 2023 am Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ keine

relevanten Zweifel hervorzurufen. Auch der neuste Bericht vom 8. Oktober

2024 (Beschwerdebeilage Nr. 4) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dies hielt

bereits med. pract. E.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom 26. Juli 2023

entsprechend fest (IV-Nr. 90 S. 2 f.). So führte sie aus, dass

sich im Bericht von Dr. med. F.___ gesamthaft keine neuen

versicherungsmedizinisch relevanten Aspekte fänden.

6.5 Es ist auf die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers einzugehen:

6.5.1 In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

hielt Prof. Dr. med. H.___ fest (IV-Nr. 74 S. 22 f.), der

Beschwerdeführer sei seit Juni 2022 in der bisherigen Tätigkeit in der Logistik

aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell leichten Ausmasses,

zu 40 % beeinträchtigt. Diese Einschätzung trage den funktionellen Defiziten

Rechnung. Es habe sich in der Vergangenheit auch gezeigt, dass der

Beschwerdeführer zuletzt zu 100 % tätig gewesen sei. Da rezidivierende

depressiven Störungen oft mit einer Chronifizierung einhergingen, sei

therapeutisch alles zu tun, damit der Beschwerdeführer im Arbeitsmarkt bleibe;

Depressionen seien durch therapeutische Massnahmen zu verhindern.

Die Arbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit sei im genau gleichen Zeitraum zu 30 %

beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer könne an einer Arbeitsstelle in

wohlwollender Atmosphäre, wo er sehr klare Vorgaben und wenig Zeitdruck habe,

in einem höheren Pensum arbeiten, als im ersten Arbeitsmarkt.

6.5.2 Es ist nachfolgend zu prüfen, ob

die von der psychiatrischen Gutachterin attestierte Arbeitsfähigkeit von

60 % bzw. 70 % im Lichte der gemäss bundesgerichtlichen

Rechtsprechung vorzunehmenden Indikatorenprüfung ebenfalls zu überzeugen

vermag. Bei psychischen Erkrankungen – wie hier der Fall – sind für die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und

Indizien) beachtlich, die es – unter Berücksichtigung von leistungshindernden

äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen)

– erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 S. 363 m.w.H., u.a. auf BGE 141 V 281).

6.5.3 Die Rechtsanwender trifft die

Pflicht, die medizinischen Angaben daraufhin zu überprüfen, ob die Ärzte sich

an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich

also aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen

Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine

Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen

Experten abschliessend eingeschätzt worden sind. Andererseits darf keine davon

losgelöste Parallelüberprüfung «nach besserem juristischem Wissen und Gewissen»

stattfinden. Vielmehr ist zu fragen, ob die funktionellen Auswirkungen

medizinisch im Lichte der normativen Vorgaben widerspruchsfrei und schlüssig

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 145 V 361

E. 3.2.2 S. 364). Von einer solchen, lege artis erfolgten

medizinischen Einschätzung ist nur aus triftigen Gründen abzuweichen, welche

nur vorliegen, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer

Arbeitsunfähigkeit letztlich, im Ergebnis, unter dem entscheidenden Blickwinkel

von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden

Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt. Dabei ist in

Erinnerung zu rufen, dass die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her

unausweichlich Ermessenszüge aufweist, die auch den Rechtsanwender begrenzen.

In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch

das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitseinschätzung

unter Beachtung der massgebenden Indikatoren hinreichend und nachvollziehbar

begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass (bei bi- und polydisziplinären

Gutachten) die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden

medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil. Ärztlicherseits ist also

substantiiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die

erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen

Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern

vermögen. Der medizinische Sachverst.dige hat darzutun, dass, inwiefern und

inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar unter Miteinbezug der sonstigen

persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden

Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch

BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die

medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht

des Rechtsanwenders – Durchführungsstelle oder Gericht – Bestand haben.

Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon

gebietet (BGE 145 V 361 E. 4.3

S. 367 ff.).

6.5.4 Nachdem der Beweiswert des

Gutachtens vorliegend feststeht, hängt also die Frage, ob, wie vorliegend durch

die Beschwerdegegnerin, von der medizinisch-psychiatrischen Einschätzung der

Gutachterin im Rahmen einer juristischen Prüfung abgewichen werden darf, im

Wesentlichen davon ab, ob die Gutachterin sich hinreichend mit den in

BGE 141 V 281 aufgestellten Standardindikatoren

auseinandergesetzt hat und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor diesem

Hintergrund plausibel ist. Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine

ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung

leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f.):

1)

Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

a)

Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

-

Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

-

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

-

Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

b) Komplex

«Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen;

E. 4.3.2)

c)

Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

2)

Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)

-

gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren

Lebensbereichen (E. 4.4.1)

-

behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck

(E. 4.4.2)

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen.

Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 6.2 hiervor

verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass von einer leichtgradigen Ausprägung

der rezidivierenden depressiven Störung auszugehen ist. In Bezug auf den

Schweregrad der ebenfalls ausgewiesenen akzentuierten Persönlichkeit kann dem

Gutachten einzig entnommen werden, dass das Ausmass einer

Persönlichkeitsstörung nicht erreicht ist. Weitere Angaben hierzu finden sich

nicht. Somit besteht tendenziell eher eine leichte Ausprägung der

diagnoserelevanten Befunde.

Hinsichtlich des Indikators Behandlungs-

und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer seit 2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung bei Dr.

med. F.___ ist. Diese findet aktuell im Abstand von alle zwei bis drei Wochen

statt, initial sei dies zweimal in der Woche gewesen (IV-Nr. 74 S. 14,

Beschwerdebeilage Nr. 4). Der Beschwerdeführer nehme aktuell Escitalopram

20 mg und Gingko balboa. Es sei keine leitliniengerechte Behandlung der

affektiven Störung durchgeführt worden. Auch eine traumaspezifische Behandlung

sei bis jetzt kaum erfolgt. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass die

Behandlungsmöglichkeiten beim Beschwerdeführer noch nicht ausgeschöpft sind. In

diesem Sinn bemängelte die psychiatrische Gutachterin denn auch, dass beim

Wiederauftreten der depressiven Episode das Behandlungsregime hätte in Frage

gestellt und bspw. ein Wechsel des Medikaments oder / und eine

Spiegelkontrolle hätten durchgeführt werden müssen. Insgesamt kann daher davon

ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer nicht von einer

Behandlungsresistenz auszugehen ist.

Mit Blick auf den Indikator der

Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese

ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine

Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen

Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das

strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht

einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer

ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen

basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als

rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall

ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende

S. 430). Im psychiatrischen Gutachten wird neben der bisher nicht

leitliniengerecht behandelten «rezidivierenden depressiven Episode, aktuell

leichtgradig ausgeprägt (ICD-10 F33.0), eine «akzentuierte Persönlichkeit mit

narzisstischen und paranoiden Zügen (ICD-10 Z73.1)» ausgewiesen. Inwieweit sich

diese gegenseitig beeinflussen wird indes nicht dargetan. Somit ist von einer Komorbidität auszugehen, wobei zwei

vergleichsweise milde Diagnosen gestellt werden (eine «Z-Kodierung»).

Zur Kategorie «funktioneller

Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit»

(Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen)

zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner

auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein

massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret

manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen

direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert

(vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der

Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen

bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer

ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen

(Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder

andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles

andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, dass

der Beschwerdeführer zu seinen Eltern, seiner älteren Schwester und zu einer

Tochter keinen Kontakt mehr hat. Hingegen besteht zur jüngeren Schwester und zwei

seiner insgesamt drei Kinder Kontakt. Ansonsten habe er keine Freunde, sei weder

in einem Verein noch beim Sport. Zum Tagesablauf gibt der Beschwerdeführer an, etwa

um 6.30 Uhr aufzustehen, ins Bad zu gehen, einen Kaffee zu trinken, die Katzen

zu füttern und dann um 7.30 Uhr zur Arbeit zu gehen. Nach der Arbeit mache

er sich mittags ein Sandwich, schlafe dann zwischen 12.30 und 14.00 Uhr, sei

danach erholt. Er dusche, schaue Fernsehen und trinke zwischendurch immer

wieder Kaffee. Gegen 18.00 Uhr esse er das Abendessen, schaue dann meistens

Fernsehen und gehe zwischen 21.00 und 22.00 Uhr ins Bett. Im Prinzip könne er

die ganze Zeit schlafen. In früheren Zeiten sei er mit sechs Stunden

ausgekommen. Er versuche immer wieder, die Termine auf die Zeit nach dem Mittagsschlaf

zu legen (S. 14).

Zu den Ressourcen des Beschwerdeführers wird

im Gutachten festgehalten, die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Strukturen

scheine grundsätzlich allenfalls leicht beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer

habe sich an verschiedenen Arbeitsstellen in der Vergangenheit über längere

Zeit gut zurechtgefunden. Er passe sich auch – fast unkritisch – an die Regeln,

die ihm der ambulante Therapeut setze, an. Die Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben scheine allenfalls leicht beeinträchtigt. Der

Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, die Kinderbetreuung zu organisieren

und auch die notwendigen Strukturen umzusetzen. Die Flexibilität und

Umstellungsfähigkeit sei mittelschwer beeinträchtigt, auch weil er immer wieder

unsicher und ängstlich sei und sich relativ rasch zurückgesetzt und gekränkt

fühle. Die Kompetenz und Wissensanwendung scheine nicht beeinträchtigt. Die

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sei durch seine paranoide Sichtweise leicht

bis mittelschwer beeinträchtigt. Aktivität und Spontanaktivitäten seien schon

immer mittelschwer beeinträchtigt gewesen. Die Widerstands- und

Durchhaltefähigkeit sei schwer beeinträchtigt, ebenso die Selbstbehauptungsfähigkeit.

Der Beschwerdeführer habe Mühe, an den entsprechenden Einsätzen durchzuhalten.

Dies habe sich auch im Bericht der Firma C.___ von 2019 gezeigt, wo seine

Belastbarkeit unter Druck und Stress sowie die emotionale Stabilität schwierig bzw.

zuletzt grenzwertig gewesen seien. Die Gruppenfähigkeit sei deutlich

beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer sei lieber allein. Er erlebe sich in

Gruppen als nicht integriert. Schon in der Schule sei er eher ein Einzelgänger

gewesen. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen sei mittelschwer

beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Ehe geführt, jedoch seither

kaum Kontakte. Die Beziehungsaufnahme erscheine erschwert. Die Fähigkeit zur Selbstpflege

und Selbstversorgung scheint intakt, ebenso die Mobilität und

Verkehrsfähigkeit. Demnach ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer neben

gewissen Einschränkungen positive Ressourcen vorliegen.

Der Indikator einer gleichmässigen

Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen

der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage

ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei

Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen

Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen

ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Die psychiatrische

Gutachterin hielt fest, dass die Gruppenfähigkeit des Beschwerdeführers

deutlich eingeschränkt und er lieber alleine sei. Dies zeigt sich auch im

privaten Lebensbereich, indem er nicht viele soziale Kontakte pflege. Eine

Inkonsistenz findet sich insofern, als dass die Gutachterin angibt, beim

Beschwerdeführer seien die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die

Selbstbehauptungsfähigkeit schwer beeinträchtigt. So habe der Beschwerdeführer

Mühe gehabt, an den entsprechenden Einsätzen durchzuhalten, z.B. im Bericht der

Firma C.___, [...], von 2019, wo seine Belastbarkeit unter Druck und Stress

sowie die emotionale Stabilität schwierig bzw. zuletzt grenzwertig gewesen

seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Rahmen der durchgeführten Massnahme

(Aufbautraining) im Bericht vom 12. September 2019 der Firma C.___

(IV-Nr. 41) festgehalten wurde, hektische und stressige Situationen oder

unbekannten Arbeiten hätten beim Beschwerdeführer Stress ausgelöst. Dies habe

sich einerseits an der vermehrt unsorgfältigen Arbeitsweise und der vermehrten Fehlerquote

gezeigt. Inwiefern aber die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit dadurch

beeinträchtigt gewesen seien, geht aus dem Bericht nicht hervor. Auch in den

übrigen Berichten der Firma C.___ finden sich keine diesbezüglichen Angaben. Gestützt

auf diese Erwägungen ist somit von einer gleichmässigen Einschränkung des

Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen.

Der in die gleiche Kategorie

(«Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch

ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von

therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen

oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt

Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [vgl. E. 4.1.2

hiervor]) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281

E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu

entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit 2018 in ambulanter

psychiatrischer Behandlung befindet, mit aktuell Sitzungen alle zwei bis drei

Wochen, und seit vier Jahren mit Escitalopram 20 mg und Ginkgo biloba

behandelt werde. Somit ist beim Beschwerdeführer ein Leidensdruck ausgewiesen. Gestützt auf das Gutachten ist zudem davon auszugehen,

dass intensivere Therapiemassnahmen möglich wären und die

Behandlungsmöglichkeiten somit nicht ausgeschöpft sind.

6.5.5 Gestützt auf die vorangehende

Indikatorenprüfung erweisen sich die geltend gemachten funktionellen

Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen nur

teilweise als erstellt. Eine 40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wie sie

die psychiatrische Gutachterin Prof. Dr. med. H.___ postuliert, lässt sich nach

dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 damit

nicht umfassend erhärten. Es kommt hinzu, dass die gutachterliche Einschätzung,

wonach die akzentuierten Persönlichkeitszüge, denen zwar durchaus eine

ressourcenmindernde Bedeutung zukommen kann, die aber von vornherein keine

invalidisierende Wirkung haben, da Belastungen gemäss den Kategorien Z00 bis

Z99 nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitszustandes fallen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_663/2010 vom 15. November 2010

E. 5.2.2, 8C_570/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.5), in Begleitung

einer leichtgradigen rezidivierenden depressiven Störung zu einer insgesamt um

40 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit des

Beschwerdeführers als Logistiker führen sollen, nicht nachvollzogen werden kann.

Es ist aber Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar

aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und

an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle

Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit

auswirken (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Attestiert die

psychiatrische Fachperson bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer

schweren psychischen Störung – wie im vorliegenden Fall – ohne schlüssige

Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die

Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen

Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49

E. 6.2.2 S. 55). So darf sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung

(Art. 61 lit. c ATSG) die Verwaltung – und im Streitfall das Gericht

– weder über die (den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden) medizinischen

Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen

und Schlussfolgerungen zur (Rest-) Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten

sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Die

medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die

Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 S. 306

f., 140 V 193 E. 3 S. 194 ff., je mit Hinweisen).

Damit ist gestützt auf die vorangehende

Indikatorenprüfung im Ergebnis davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei

Ausschöpfung seiner zwar eingeschränkten, aber doch grundsätzlich in genügendem

Masse vorhandenen psychischen Ressourcen in der Lage ist, eine berufliche

Erwerbstätigkeit zu verrichten, wobei in psychischer Hinsicht keine

krankheitsbedingten Einschränkungen bestehen, zumal die psychiatrische Behandlung

noch nicht ausgeschöpft bzw. nicht optimal angepasst ist. Schliesslich ist

anzufügen, dass aus rechtlichen Gründen von einer medizinischen Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit abgewichen werden darf, ohne dass die ganze Beurteilung

ihren Beweiswert verliert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_892/2015 vom

22. Januar 2016 E. 2). Das psychiatrische Gutachten ist denn auch

grundsätzlich beweiswertig und es kann – abgesehen von der gutachterlichen

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – darauf abgestellt werden.

6.5.6 Selbst wenn der gutachterlich attestierten

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers von 30 % in einer angepassten

beruflichen Tätigkeit gefolgt würde, vermag dies an den vorangegangen

Ausführungen im Ergebnis nichts zu ändern. Es wird diesbezüglich auf die

entsprechenden Ausführungen unter E. II. 8 hiernach verwiesen.

7. Es ist auf die gegen das

Gutachten von Prof. Dr. med. H.___ gerichteten Vorbringen des Beschwerdeführers

einzugehen:

7.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter

vor, das psychiatrische Administrativgutachten sei auch deshalb widersprüchlich

und unvollständig, weil es sich weder mit den Brüchen in der Arbeitsbiografie

des Beschwerdeführers auseinandersetze noch mit den im Vergleich zu einer

60%igen Arbeitsfähigkeit divergenten Einschätzungen. Diesbezüglich kann

festgehalten werden, dass die psychiatrische Gutachterin unter dem Titel

«Aktenauszug» (IV-Nr. 74 S. 3 ff.) u.a. Berichte von früheren

Arbeitgebern bzw. Stellungnahmen betreffend die durchgeführten

Eingliederungsmassnahmen aufführte. So wird bspw. das Kündigungsschreiben der

Firma J.___ vom 26. Mai 2022 erwähnt, aus dem hervorgeht, dass der

Beschwerdeführer dem täglich ändernden Tagesablauf nicht gewachsen und dadurch

überfordert sei. Es ist somit davon auszugehen, dass die psychiatrische

Gutachterin von diesen Akten durchaus Kenntnis hatte und sie in ihre

Einschätzungen miteinbezog. So führte Prof. Dr. med. H.___ denn auch aus, die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen

Tätigkeit trage den unter dem Titel «Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und

Belastung» aufgeführten, funktionellen Defiziten Rechnung (IV-Nr. 72

S. 22).

Der weiteren Einschätzung des

Beschwerdeführers, wonach das Dossier unvollständig sei, da z.B. nichts über

die Arbeit des Beschwerdeführers bei der Firma K.___ abgeklärt worden sei (A.S. 17),

kann nicht gefolgt werden. So ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration angegeben habe, im Rahmen der

Integrationsmassnahmen im Jahr 2021 bei der Firma K.___ eingesetzt worden zu

sein. Dort sei er weder angelernt noch unterstützt worden. Es seien auch [...]

dabei gewesen, mit denen man schlechte Erfahrung gemacht habe. Er habe sogar

erlebt, dass einer mit dem Gabelstapler direkt auf ihn zugefahren sei (IV-Nr. 74

S. 13). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch dieser

Arbeitseinsatz im Gutachten entsprechend berücksichtigt wurde. Inwiefern

diesbezüglich weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen, ist nicht ersichtlich.

Dies vermag auch der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen.

7.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter,

die auf 60 % geschätzte Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt lasse sich

nicht mit den bisherigen beruflichen Abklärungen, den Arbeitsversuchen und der aktuellen

Beurteilung der Stiftung L.___ in Übereinstimmung bringen (A.S. 17).

Diesbezüglich kann zunächst festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seit

dem 1. September 2022 – und somit auch im Zeitpunkt der psychiatrischen

Begutachtung – bei der Stiftung L.___ im 2. Arbeitsmarkt in einem Pensum

von 50 % tätig ist. Gemäss der im «Qualifikationsblatt Beschäftigung I / II»

aufgeführten Notenmatrix erzielte der Beschwerdeführer während seines Einsatzes

im sechsten Monat durchwegs gute bis sehr gute Leistungen (IV-Nr. 86

S. 9). So war er u.a. in der Lage seine Leistung betreffend die

«Selbständigkeit» von einer in den ersten drei Monaten mit einer «2 (genügend,

mittel, zufriedenstellend, mässig)» bewerteten, im sechsten Monat mit einer «3

(gut, erfüllt)» beurteilten Arbeitsleistung zu steigern. Ausserdem wurde

festgehalten, dass Unstimmigkeiten mit Arbeitskollegen gegenüber den ersten

zwei Monaten nach sechs Monaten deutlich abgenommen hätten, oder rascher hätten

geregelt werden können. Somit ist diesbezüglich eine Verbesserung innert

relativ kurzer Zeit ausgewiesen. In Bezug auf «Potentiale und Ressourcen für

den ersten Arbeitsmarkt» wurde festgehalten, der Beschwerdeführer zeige bisher

eine lückenlose Präsenz und Termine, welche mit der Arbeitszeit kollidierten,

kündige er frühzeitig an. Diese Schlüsselkompetenz sei beim Beschwerdeführer

sehr ausgeprägt und auch im ersten Arbeitsmarkt sehr gefragt. Seine

Arbeitserfahrung aus früheren Anstellungen lasse der Beschwerdeführer in den

Arbeitsalltag einfliessen und er sei bezüglich verschiedenen Arbeiten und

Aufgaben offen und flexibel. Im Umgang mit kniffligen und eher feinmotorischen

Arbeiten, stosse er regelmässig an seine Grenzen. Er springe bei Engpässen an

der Heissprägemaschine ein und habe sich als Ersatz bei Ausfällen in der

Logistik inkl. Kurierfahrten angeboten. Der Beschwerdeführer sei flexibel

einsetzbar und im Besitz verschiedener Schlüsselkompetenzen, dies gelte es für

den ersten Arbeitsmarkt zu stärken und zu erhalten (IV-Nr. 86 S. 9 f.).

Allerdings scheine es dem Beschwerdeführer unmöglich zu sein, bei Überforderung

unmittelbar Hilfe anzufordern. Komme es während der Arbeit nur schon zu kleinen

zwischenmenschlichen Ungereimtheiten, setzten diese die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers gänzlich ausser Kraft. Sehr häufig fühle er sich von seinen

Mitmenschen ungerecht behandelt und konstruiere als Erklärung eher schwierig

nachvollziehende Verbindungen. Einen, seinen Bedürfnissen entsprechenden,

Arbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt zu finden werde als sehr schwierig

erachtet, da der Beschwerdeführer auf jegliche äusseren Einflüsse sehr sensibel

reagiere und dadurch seine Arbeitsfähigkeit sehr häufig stark beeinträchtigt

werde. Gestützt auf diese Ausführungen ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

Ausserdem ist dem undatiert gebliebenen Bericht der Stiftung L.___ nicht zu

entnehmen, dass es dem Beschwerdeführer unmöglich ist, auf dem ersten

Arbeitsmarkt tätig zu sein. Es wird lediglich festgehalten, dass eine den

Bedürfnissen des Beschwerdeführers entsprechender Arbeitsplatz auf dem ersten

Arbeitsmarkt schwierig zu finden sei. In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auch

sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei

welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des

Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_294/2017 vom 4. Mai

2018 E. 5.4.2 mit Hinweisen).

Daran vermögen auch die gemäss Ansicht

des Beschwerdeführers im Lebenslauf ersichtlichen, relativ vielen

Stellenwechsel (A.S. 17), nichts zu ändern. Die in den vorliegenden Akten

dokumentierte, relativ sprunghafte und schwer nachvollziehbare Berufsbiographie

mit vielen Stellenwechseln kann vielmehr darauf hinweisen, dass der

Beschwerdeführer auf ein verständnisvolles und sozialkompetentes – eben auf ein

«wohlwollendes» – Umfeld angewiesen ist. In diesem Sinn kann auch der vom

Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgebrachte Hinweis im

Kündigungsschreiben der Firma M.___ vom 26. Mai 2022 verstanden werden (A.S. 17),

wonach hinsichtlich des Arbeitseinsatzes nicht dieselbe Auffassung bestanden

habe (IV-Nr. 46 S. 1).

7.3 Insgesamt vermögen die

Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens

von Prof. Dr. med. H.___ vom 20. März 2023 nicht zu schmälern. In diesem

Sinn hielt auch bereits med. pract. E.___, RAD, in ihrer Stellungnahme vom

27. März 2023 (IV-Nr. 78 S. 2 ff.) fest, es könne gesamthaft im

Wesentlichen auf das Gutachten, welches in den Schlussfolgerungen begründet

sei, abgestellt werden. Dieses geniesst somit vollen Beweiswert. Es ist daher

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. September

2023 (A.S. 1 ff.) auf das besagte Gutachten abgestellt hat. Weitere

Abklärungen medizinischer Art, wie der Beschwerdeführer dies eventualiter bzw.

subeventualiter beantragt (vgl. E. I. 3 Ziff. 2.b und 2.c hiervor), sind daher

nicht angezeigt.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers ist indes nicht auf die Einschätzungen im Gutachten

abzustellen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine

Arbeitskraft auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt weiterhin wirtschaftlich voll

nutzen kann. Somit ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen. Bei dieser

Ausgangslage erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs und

sowohl der Rentenanspruch als auch der Anspruch auf berufliche Massnahmen

können ohne Weiteres verneint werden.

8. Selbst wenn in Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – entgegen den vorangehenden

Ausführungen – auf die Einschätzungen im psychiatrischen Gutachten von Prof.

Dr. med. H.___ abzustellen wäre, vermag sich an obengenanntem Ergebnis (kein

Anspruch auf Leistungen) nichts zu ändern (vgl. E. II. 6.5.6 hiervor).

8.1 Der Beschwerdeführer hat sich am

14. Juni 2022 (IV-Nr. 43) zum Bezug von Rentenleistungen angemeldet.

Somit könnte ein allfälliger Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1

IVG frühestens ab 1. Dezember 2022 entstehen. Damit ist das in diesem

Zeitpunkt – und somit nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. II. 1.2 hiervor) –

geltende Recht anwendbar.

8.2 Mit dem ab 1. Januar 2022

eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf

eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt

und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1

IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der

prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem

Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine

ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent

gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

8.3 Die Beschwerdegegnerin stützte

sich sowohl beim Validen-, als auch beim Invalideneinkommen auf die

Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und zog dabei die

Tabelle 2020, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total, von CHF 5'261.00

heran. Diesem Vorgehen kann gestützt auf die vorliegenden Akten gefolgt werden.

Dies wird denn auch nicht beanstandet. Dieser Betrag von CHF 5'261.00 ist

sodann auf die übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 im Jahr (x 12 [: 40 x

41.7]) hochzurechnen und an den Nominallohnindex im Jahr 2021 anzupassen (: 100.0

x 99.3). Das so errechnete Jahreseinkommen von CHF 65'354.00

entspricht dem Valideneinkommen.

8.4 Wird das Invalideneinkommen –

wie hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je nach

Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem

erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine S. 80). Der

Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem

Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli

2009 E. 2.1). Nach der Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu

gewähren, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter

Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

8.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat beim

Invalideneinkommen keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen. Ob sich ein

solcher rechtfertigt, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht mit voller

Kognition zu prüfen hat (BGE 137 V 71 E. 5.1 am Anfang). Anders als bei

der Bemessung eines vom Versicherungsträger gewährten Abzuges, welcher der

Angemessenheitsprüfung unterliegt, ist das Gericht nicht gehalten, eine gewisse

Zurückhaltung walten zu lassen.

8.4.2 Im vorliegenden Fall ist der

Beschwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit noch zu 70 %

arbeitsfähig. Männer ohne Kaderfunktion verdienten im Jahr 2020 in einem Pensum

von 50 – 74 % im Verhältnis knapp 4 % weniger als Männer in

einem Vollzeitpensum (vgl. monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach

Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, 2020, T18). Somit

rechtfertigt es sich aus diesem Grund nicht, einen Abzug vorzunehmen (vgl.

Urteil des Bundesgerichtes 8C_610/2019 vom 20. November 2019 E. 4.2.3,

wonach eine Lohneinbusse von unter 10 % für sich alleine noch keinen Abzug

wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt). Im Übrigen ist das aus dem psychiatrischen

Gutachten hervorgehende Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht derart

eingeschränkt, dass aufgrund dessen ein leidensbedingter Abzug zu begründen

wäre. So umfasst der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen

anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits

eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten, weshalb allein deswegen

kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts

8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Schliesslich hat

der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. Oktober 2023 eine entsprechende

Änderung der IVV verabschiedet, wonach die bisher angewendeten Tabellenlöhne um

einen Pauschalabzug von 10 % reduziert werden, um den Einschränkungen auf

dem Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Die betreffende Bestimmung ist per 1. Januar

2024 in Kraft getreten und demnach vorliegend nicht anwendbar, denn die

angefochtene Verfügung erging vor diesem Datum. Ob es sich unter

Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung und des Teilzeitelements

dennoch rechtfertigt, bereits für den hier zu beurteilenden Zeitraum einen

Abzug in dieser Höhe vorzunehmen, kann letztlich offenbleiben, da sich dieser

nicht auf den Rentenanspruch auswirkt.

8.4.3 Unter Berücksichtigung eines pauschalen

Tabellenlohnabzugs von 10 % beträgt das Invalideneinkommen aufgrund der im

beweiswertigen psychiatrischen Gutachten ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von

70 % in einer angepassten Tätigkeit CHF 41'177.00 (70 % von [CHF 65'354.00 – 10 %]).

8.5 Somit ergibt sich bei einem

Valideneinkommen von CHF 65'354.00 und einem Invalideneinkommen CHF 41'177.00

eine Erwerbseinbusse von CHF 24'177.00 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet

37 %. Somit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente,

auch wenn man, entgegen dem vorstehend Ausgeführten (E. II. 6.5.5 hiervor), von

der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgeht.

9. Mit der angefochtenen Verfügung

vom 21. September 2023 (A.S. 1 ff.) wurde auch ein Anspruch auf

berufliche Massnahmen verneint. In der Beschwerdeschrift vom 26. Oktober

2023 (A.S. 9 ff.) wird zwar die vollumfängliche «Aufhebung der Verfügung»

verlangt, jedoch bezieht sich die Beschwerdebegründung ausschliesslich auf den

Rentenanspruch. Die beruflichen Massnahmen werden dabei nicht erwähnt. Auch

anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 (vgl.

Protokoll, A.S. 65 f.) wird der entsprechende Antrag nicht begründet. Es

ist daher mangels Begründung auf die Beschwerde betreffend die beruflichen

Massnahmen nicht einzutreten.

10. Demnach ist die Verfügung vom

21. September 2023 im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

– soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Der Beschwerdeführer steht ab

Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 5 hiervor).

11.2.1 Die Kostenforderung ist bei

Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht

festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder

den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1

lit. a Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Stundenansatz beträgt

gemäss § 160 Abs. 4 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m.

Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 190.00. Rechtsanwalt

Claude Wyssmann hat am 9. Januar 2024 (A.S. 51 ff.) eine Kostennote

eingereicht, die er am 26. Februar 2025 anlässlich der öffentlichen

Verhandlung ergänzt. Darin macht er einen Kostenersatz von insgesamt CHF 4'876.05

(CHF 3'355.95 + CHF 1'520.10) geltend macht. Beim

ausgewiesenen Zeitaufwand von total 17.45 Stunden (12.09 + 5.36 Stunden)

sind neun Positionen «Brief an Klient» von total 1.53 Stunden (vom 26.,

31. Oktober, 15. Dezember 2023, 9., 12., 19. Januar, 3., 16.,

28. Oktober 2024, à je 0.17 Std.) ausgewiesen, die im Stundenansatz

eines Anwalts bereits inbegriffen und daher nicht gesondert zu entschädigen

sind. Damit beträgt der Aufwand noch total 15.92 Stunden (davon 10 Stunden

im Jahr 2023).

Was die geltend gemachten Auslagen von CHF 158.20

(CHF 92.00 + CHF 66.20) anbelangt, so sind die insgesamt 79 Kopien

pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 160 Abs. 5 GT) und

nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht. Die Auslagen

reduzieren sich so um CHF 39.50 auf CHF 118.70. Die Fahrtspesen für

die Hin- und Rückfahrt zur öffentlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025

von 45,4 km werden anstelle dem in der Kostennote geltend gemachten Ansatz

von CHF 1.00 mit CHF 0.70 entschädigt (vgl. § 157 Abs. 3 GT

i.V.m. § 161 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]) und betragen

daher CHF 31.80. Somit betragen die Auslagen insgesamt CHF 105.10

(davon CHF 48.00 im Jahr 2023).

Damit ist die Kostenforderung auf gerundet

CHF 3'376.00 festzusetzen (15.92 Stunden zu CHF 190.00, zzgl.

Auslagen von CHF 105.10 und MwSt. von CHF 245.75 (CHF 150.00 [2023:

7.7 % von CHF 1'948.00 {10 Std. x CHF 190.00 +CHF 48.00}]

+ CHF 95.75 [2024: 8.1 % von CHF 1'181.90 {5.92 Std. x CHF 190.00 + CHF 57.10),

zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___

zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

11.2.2 Vorbehalten bleibt auch der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im

Umfang von CHF 1'012.20, wenn der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der

Lage ist (Art. 123 ZPO). Zum Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes ist anzufügen, dass der Stundenansatz gemäss § 160 Abs. 2 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) i.V.m. Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission (GVB.2022.111) CHF 250 beträgt. Es wird hier

auch eine Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt (A.S. 54), die

einen Stundenansatz von CHF 250.00 vorsieht.

11.3 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird – soweit darauf

einzutreten ist – abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'376.00 (inkl. Auslagen

und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im Umfang von CHF 1'012.20 (Differenz zum vollen Honorar inkl. MwSt), wenn

A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123

ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 26. Februar 2025 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 26. Februar 2025 durch den Vertreter des Beschwerdeführers

eingereichten ergänzenden Kostennote vom 26. Februar 2025 geht zur

Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen

nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Küng