VSBES.2023.258
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
8. Juli 2025Deutsch78 min
23. September 2020 eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische,
Source so.ch
Urteil vom 8. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1967 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt als Kurierfahrer bei zwei
verschiedenen Arbeitgebern mit einem Pensum von je 50 % (vgl. IV-Stelle
Beleg Nr. [IV-Nr.] 2 S. 6, 49.6 S. 12 und 20 S. 1). Am 20. Juli
2018 erlitt er mit seinem Personenwagen einen Auffahrunfall, als beim Stehen
vor einem Rotlicht ein anderes Auto in das Heck seines Fahrzeugs prallte
(IV-Nr. 7.54). Seither ging er seiner Arbeit nicht mehr nach. Die Suva
Solothurn erbrachte für die Folgen des Unfalles die gesetzlichen
Versicherungsleistungen (IV-Nr. 22.55 S. 1 f.); diese wurden per
30. April 2020 eingestellt (IV-Nr. 30.29). Am 28. Mai 2019
(Eingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) veranlasste am
23. September 2020 eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische,
neuropsychologische, orthopädische, rheumatologische, oto-rhino-laryngologische,
und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle B.___ AG, [...]
(nachfolgend: B.___), welche im Zeitraum von April bis Juni 2021 durchgeführt
wurde (Gutachten vom 1. Juli 2021; IV-Nr. 49). Nach Konsultation des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erliess die Beschwerdegegnerin am
12. Oktober 2021 einen Vorbescheid, worin sie dem Beschwerdeführer
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine vom 1. November 2019
bis 30. September 2021 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht stellte
(IV-Nr. 56 S. 2 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 12. November
2021 Einwand erheben und weitere medizinische Berichte einreichen (IV-Nr. 64).
Mit einem weiteren Vorbescheid vom 5. August 2022 stellte die
Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie
berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 76 S. 2 ff.). Nach dem
Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und der Einholung von Stellungnahmen
des RAD erliess die Beschwerdegegnerin am 25. September 2023 eine
Verfügung, worin sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente
sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen dargelegt, aus dem B.___-Gutachten gingen keine Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Eine langandauernde
Arbeitsunfähigkeit könne ausgeschlossen werden. Zu den erhobenen Einwänden
wurde erklärt, die im Verlauf des Vorbescheidverfahrens eingegangen
Arztberichte seien dem RAD vorgelegt worden. Gemäss dessen Stellungnahmen vom
3. August 2023 und 12. September 2023 bestehe eine medizinische
Situation mit Therapieoptimierungspotential; die therapeutischen Möglichkeiten
seien nicht ausgeschöpft worden. Vor diesem Hintergrund könne eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht objektiviert werden
(IV-Nr. 109; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit fristgerechter Beschwerde
vom 27. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren
stellen (A.S. 10 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 25. September 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
Gewährung der Gehörsrechte und der korrekten Durchführung des
Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
b) Eventualiter:
es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens
auszurichten.
c) Subeventualiter:
es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn
zurückzuweisen.
d) Subsubeventualiter:
es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6.
Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 31 ff.).
2.3 Mit Replik vom 19. Februar
2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren fest, wobei er weitere medizinischen Unterlagen
(Beschwerdebeilagen [BB] 5 bis 7) einreicht (A.S. 43 f.).
2.4 Das Gericht stellt mit Verfügung
vom 18. März 2024 fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen
einer Duplik verzichtet hat (A.S. 46).
2.5 Mit Eingabe vom 10. April
2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese
wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt
(A.S. 47 ff.).
2.6 Am 12. August 2024 lässt
der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (BB 8)
einreichen. Dieser geht in der Folge zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin (A.S. 53 f.).
2.7 Mit Instruktionsverfügung vom
14. März 2025 wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht beabsichtige, mit
der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung das
Beweisverfahren zu schliessen. Der Parteien wird Frist gesetzt, dem Gericht
allfällige Beweismittel einzureichen (A.S. 55).
2.8 Am 23. April 2025 lässt der
Beschwerdeführer dem Gericht einen weiteren medizinischen Bericht (BB 9)
zugehen (A.S. 61).
2.9 Mit Instruktionsverfügung vom
12. Mai 2025 wird die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April
2025 samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Weiteren werden die Parteien
zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vom Dienstag,
8. Juli 2025, 15:45 Uhr, Obergerichtssaal, vorgeladen. Das
Beweisverfahren wird als geschlossen erklärt und der Beschwerdegegnerin wird
das Erscheinen freigestellt (A.S. 62 f.).
2.10 Die Beschwerdegegnerin teilt dem
Gericht am 16. Juni 2025 schriftlich mit, dass sie an der öffentlichen
Verhandlung nicht teilnehmen werde (A.S. 65).
2.11 Am 8. Juli 2025 führt das
Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe
Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2025; A.S. 67 ff.).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Streitig ist, ob das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren verletzt wurde und ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen
hat. Aufgrund seiner Anmeldung vom 28. Mai 2019 (Eingang; IV-Nr. 2) könnte
ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente frühestens ab
1.
November 2019 bestehen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 3.2
hiernach). Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch. Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September
2023.
eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte IVG in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtsätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch
für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu
beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch
zitiert.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer stellt den
Hauptantrag, die Sache sei aufgrund einer schweren Verletzung seines
rechtlichen Gehörs zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
die Beschwerdegegnerin habe vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 25. September 2023 u.a. bei den C.___ einen ausführlichen
Bericht vom 6. September 2023 eingeholt, welcher sich zur Behandlung seit
dem 12. Dezember 2022 geäussert und eine Verschlechterung der psychischen
Gesundheitslage festgehalten habe. Zu diesem Bericht, welcher vor dem
25.
September 2023 nicht vorgelegen sei, habe sich der Beschwerdeführer
ebenso wenig äussern können wie zur Stellungnahme des RAD vom 12. September
2023.
(Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 5.; A.S. 14 ff.).
2.2
Nach Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf
rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,
andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen
eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass
eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen
und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst
als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.
Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den
Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die
entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie
weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung
der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen
ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019
E. 5.3.3.1. und 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2., je mit
Hinweisen).
2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. August 2022 in Aussicht, es
bestehe gestützt auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021
kein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
(IV-Nr. 76 S. 2 ff.). Mit Einwand vom 14. September 2022 liess
der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht einreichen und
geltend machen, eine medizinische Aktenbeurteilung der neuen Pathologien wäre
unstatthaft (IV-Nr. 80). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere
aktuelle medizinische Unterlagen ein, u.a. einen Bericht der C.___, Klinik für
Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], vom 6. September
2023.
(IV-Nr. 104 S. 1 ff.). Dazu (und zu weiteren aktuellen
medizinischen Berichten) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Praktische
Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, am 12. September 2023 Stellung
(IV-Nr. 106 S. 2 f.). Am 13. September 2023 ersuchte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die seit letzter Akteneinsicht vom 11. August
2022.
ergangenen vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen
(IV-Nr. 107). Diese Akten wurden dem Beschwerdeführer am 15. September
2023.
zugestellt (IV-Nr. 108). Am 25. September 2023 erliess die
Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung, worin der
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (IV-Nr. 109). Mit
separatem Schreiben gleichen Datums teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer noch mit, in der angefochtenen Verfügung sei auf die
RAD-Stellungnahmen vom 3. August 2023 und 12. September 2023
verwiesen worden. Sie habe festgestellt, dass diese versehentlich nicht
mitgeschickt worden seien, weshalb sie diese nun in der Beilage zustelle (IV-Nr. 111).
Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Stellungnahme des RAD
vom 12. September 2023 dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht zur
Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde. Dies wird von der
Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerdeantwort,
S. 1 [A.S. 31]).
Dispositiv
2.4 Demnach konnte sich der
Beschwerdeführer zur vorerwähnten Stellungnahme des RAD vom 12. September
2023 (IV-Nr. 106) nicht vor Verfügungserlass äussern, da ihm diese erst
zusammen mit der vorliegend angefochtenen Verfügung mit separatem Schreiben zugestellt
wurde. Der Bericht der C.___ vom 6. September 2023 (IV-Nr. 104
S. 1 ff.) hingegen, zu welchem der RAD – neben anderen medizinischen
Berichten – am 12. September 2023 Stellung genommen hatte, wurde dem
Beschwerdeführer am 15. September 2023 und damit noch vor Verfügungserlass
zugestellt (vgl. IV-Nr. 108). Dementsprechend hielt auch der
Beschwerdeführer fest, der Bericht der C.___ vom 6. September 2023 sei ihm
mit der Aktenzustellung einige Tage zuvor (25. [recte: 15.]) September 2023
bekannt gemacht worden (Beschwerde, S. 5 [A.S. 14]). Dem in der
Beschwerde zwei Seiten später (auf S. 7) geltend gemachten Einwand, der
Bericht der C.___ vom 6. September 2023 sei ihm vor Verfügungserlass nicht
vorgelegen, geht somit fehl. Vor Verfügungserlass konnte sich der
Beschwerdeführer ausschliesslich zur RAD-Stellungnahme vom 12. September
2023 (und zu derjenigen vom 3. August 2023 [IV-Nr. 102 S. 2 f.];
vgl. IV-Nr. 111) nicht äussern. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin
wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Verletzung seines rechtlichen Gehörs
gerügt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der RAD-Stellungnahme vom
12. September 2023 nicht um eine eigenständige fachmedizinische
Einschätzung, sondern um die Würdigung der im Vorbescheidverfahren neu
eingereichten medizinischen Berichte von pract. med. E.___, Facharzt
Neurochirurgie FMH (F.___), vom 15. Juni 2022 (IV-Nr. 75 S. 8
f.) und 22. Juli 2021 (IV-Nr. 55 S. 7 f.), des G.___ (Dr. med.
H.___) vom 29. Juli 2022 (IV-Nr. 79 S. 7 f.), des I.___
(Dr. med. J.___, Oberarzt Kardiologie) vom 20. Oktober 2022
(IV-Nr. 90 S. 1 ff.), des K.___, L.___ (Prof. Dr. med. M.___,
Oberarzt), vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 103 S. 5 ff.) und der C.___,
Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], vom
6. September 2023 (IV-Nr. 104 S. 1 ff.) mit Blick auf die
Begutachtungsergebnisse des B.___-Gutachtens vom 1. Juli 2021 handelt. In
der Stellungnahme vom 12. September 2023 hielt die RAD-Ärztin
Dr. med. D.___ im Wesentlichen fest, es handle sich anhand der neuen
Befundberichte um verbesserbare bzw. verbesserte medizinische Zustandsbilder
und eine Verschlechterung könne nicht objektiviert werden (IV-Nr. 106
S. 2 f.). Beschränkt sich ein Bericht darauf, an sich feststehende
Tatsachen sachverständig zu würdigen, entfällt das Recht auf vorgängige
Anhörung. Dementsprechend hat das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid
bestätigt, laut welchem die IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen von
dessen beratender Funktion (Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die
Akten erstattet werden, der betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass
unterbreiten muss, wenn es sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der
medizinischen Aktenlage zuhanden der verfügenden Instanz handelt. Das
rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine neue
medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthält, welche nicht den Akten
entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt
durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011,
E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2).
Die in der Stellungnahme des RAD vom 12. September 2023 vorgenommene
Würdigung der vorerwähnten aktuellen Berichte enthält keine neuen medizinischen
Erkenntnisse oder eine neue Behauptung, welche nicht den Akten entnommen werden
könnten. Es wurden auch nicht entscheidrelevante Abklärungen durchgeführt, zu
denen sich der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht hätte äussern
können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
2.5 Selbst wenn von einer Verletzung
des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, müsste Folgendes beachtet werden: Nach
der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V
387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018
vom 13. März 2019 E. 5.2.2. mit Hinweis; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung, 2010, S. 252 Rz. 1331 ff.). Der Umstand, dass
sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des RAD vom 12. September 2023
vor Verfügungserlass nicht äussern konnte, würde eine nicht besonders
schwerwiegende Gehörsverletzung darstellen, welche im vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, da das Versicherungsgericht über
volle Kognition verfügt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelten der
Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c ATSG). Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens wurden umfassende
medizinische Abklärungen getätigt, weitere Untersuchungen sind nicht
erforderlich. Prozessthema bildet ausschliesslich die Beurteilung des
streitigen Anspruchs auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen. Die
Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und erscheinen als
gefestigt. Eine Rückweisung müsste unter diesen Umständen als prozessualer
Leerlauf qualifiziert werden, der eine Verzögerung des Verfahrens nach sich
zöge, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu vermeiden.
Demnach wäre von der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung der Sache an
die Beschwerdegegnerin zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens
(vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2a; A.S. 11)
ohnehin abzusehen.
3.
3.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8
Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.2 Arbeitsunfähigkeit ist nach
Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der
Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 ATSG.
Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;
BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit
liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist
(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7
S. 228 ff.).
3.3 Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %
ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab
60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.
Für
die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16
ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16
ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).
3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist
die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt
haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu
Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).
3.5 Versicherungsträger
und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).
3.6 Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3b/cc S. 353).
4. Der Beschwerdeführer macht
geltend, dem B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021 komme kein Beweiswert zu. Die
seit dem Administrativgutachten erfolgten Abklärungen liessen Zweifel an der
Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen. Es basiere auf unvollständigen
Untersuchungen und auf einer unvollständigen Aktenlage (Beschwerde, S. 8
ff. Ziff. 6 bis 8; A.S. 17 ff.). Im Folgenden sind die Begutachtungsergebnisse
der B.___-Gutachter darzulegen:
4.1 Der Konsensbeurteilung des
polydisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen, neuropsychologischen,
orthopädischen, rheumatologischen, oto-rhino-laryngologischen und
psychiatrischen) B.___-Gutachtens vom 1. Juli 2021 können keine Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Die gestellten
Diagnosen (Status nach Kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma QTF Grad II vom
23.07.2018; Zervikalgien mit teilweise Zervicozephalgien [ICD-10: M53.82] und
fraglich zervicoradikulären Schmerzen rechts bei Diskusprotrusionen mit
dorsaler Spondylose und erosiver Osteochondrose [ICD-10: M42.12] C5/6 und C6/7
mit foraminalen Einengungen C6 beidseits, C7 rechts; Nikotinabusus, kum. ca. 35
py [ICD-10: Z72.0]; arterielle Hypertonie [ICD-10 I10.90]; atherosklerotische
Plaques Aa. Carotis interna bds. [ICD-10: I65.2]; Spannungskopfschmerzen
[ICD-10: G44.2]; chronischer Tinnitus [ICD-10: H93.1]; hochgradige kombinierte
Schwerhörigkeit links mit Schallleitungsblock [ICD-10: H90.7], Status nach
Tympanoplastik 1989; Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen
[ICD-10: F68.0]; nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund
einer wahrscheinlich nicht authentischen Beschwerdepräsentation bei
Aggravationstendenzen) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit.
Die Gutachter legten im Rahmen der
interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Wesentlichen dar, der Explorand habe am
23. (recte: 20.; vgl. IV-Nr. 7.54) Juli 2018 ein kraniozervikales
Beschleunigungstrauma im Sinne eines Heckauffahrunfalles erlitten. Er sei
Lenker des Fahrzeugs gewesen, sein Auto sei nicht in Bewegung gewesen. Durch
die kernspintomographische Untersuchung vom 13. September 2018 hätten
traumatische, ossäre Veränderungen ausgeschlossen werden können. Man habe eine
diskrete Diskusvorwölbung im Segment C5/C6 und C6/C7 sowie dorsale Spondylosen
und eine osteodiscogene, verengte Foramina intervertebralia mit einer möglichen
Nervenwurzelreizung finden können. Zusätzlich bestünden Zeichen einer erosiven
Osteochondrose Typ Modic 1 auf Höhe C5/C6 und C6/C7. Klinisch seien nach Angabe
des Exploranden Schulterschmerzen und eine Dysästhesie des Nervus ulnaris
rechts vorhanden gewesen (Bericht vom 13. September 2018). Durch den
neurologischen Abklärungsbericht vom 17. Januar 2019 hätten keine
sensomotorischen Ausfallszeichen verifiziert werden können. Es sei ein
vorwiegend muskuläres Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung der
Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Eine Physiotherapie sei durchgeführt
worden. Konservative Behandlungsmassnahmen hätten zu keiner wesentlichen
Beschwerdeverbesserung geführt. Durch den Bericht des Kreisarztes der Suva vom
19. August 2019 sei mehr als ein Jahr nach der HWS-Distorsion ohne
Nachweis von unfallbedingten strukturellen Läsionen und unauffälliger
neurologischer Untersuchung die volle Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die
Kernspintomographie der rechten Schulter vom 20. Januar 2020 habe eine
intakte Rotatorenmanschette gezeigt.
Im Weiteren stellten die Gutachter fest,
es bestünden keine offensichtlichen limitierenden Belastungsfaktoren. Der
Explorand habe folgende Ressourcen: die Kommunikationsfähigkeit in der
Muttersprache sei gut gegeben, die Motivation habe eingeschränkt geschienen,
die Therapieadhärenz sei fraglich vorhanden, früher sei er ein
leidenschaftlicher Sänger gewesen, er habe grosses Interesse und Fertigkeiten
im Umgang mit Autos (Bastler), das soziale Umfeld (Familie, Freunde und
Kollegen) sei gegeben. Eine geordnete Tagestruktur bestehe nach den Angaben des
Exploranden kaum. In der Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass beim
Exploranden ausreichend Ressourcen vorhanden seien. Es sei ihm über viele Jahre
hinweg gelungen, den an ihn gestellten sozialen Erwartungen – wenn auch drei
Eheschliessungen etwas auffällig seien – zu entsprechen, seinen Platz im Alltag
und Arbeitsleben zu finden und sich in der Schweiz zu integrieren, auch wenn er
die Landessprache nicht abschliessend erlernt habe. Dies alles spreche für das
Bestehen von Ressourcen und Resilienz. Weshalb das Unfallereignis vom
20. Juli 2018 einen so schwerwiegenden Einschnitt in die Kontinuität des
Lebens des Exploranden beinhalten sollte, habe psychodynamisch abschliessend nicht
geklärt werden können. Es sei davon auszugehen, dass sich beim Exploranden ein
Wunsch nach Entschädigung bzw. Wiedergutmachung eingestellt habe.
Bei der Konsistenzprüfung wurde
angegeben, auf allgemein-internistischem Fachgebiet seien dahingehend
Inkonsistenzen zu finden, dass der Medikamentenspiegel für das vom Exploranden
als regelmässig eingenommen angegebene Analgetikum deutlich unterhalb des
therapeutischen Bereichs liege, was für eine unregelmässige Einnahme spreche
und die Vermutung nahe lege, dass die Schmerzen nicht so stark seien, dass das
Analgetikum eingenommen werden müsse oder alternativ nicht für die Beschwerden
des Exploranden geeignet sei. Analog finde sich dies – ausser bei Venlafaxin –
auch bei den übrigen Plasmamedikamentenspiegeln wieder. Aus
neuropsychologischer Sicht fielen die beiden durchgeführten
Symptomvalidierungsverfahren auffällig aus. Auch zeigten sich
neuropsychologisch nicht erklärbare Inkonsistenzen in den Testbefunden sowie
zwischen den ermittelten Testbefunden und dem klinischen Eindruck. Klinisch
ergäben sich Hinweise auf eine gelegentlich nicht stabile
Anstrengungsbereitschaft bei grundsätzlich erhaltener Kooperation. Die
Konsistenz und Validität der neuropsychologischen Befunde sei aufgrund einer
wahrscheinlich nicht-authentischen Beschwerdepräsentation nicht gegeben und
folglich sei auf dem neuropsychologischen Fachgebiet weder eine Aussage zu
Funktions- und Fähigkeitsstörungen noch eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit
möglich. Aus psychiatrischer Sicht scheine zumindest eine
Verdeutlichungstendenz zu bestehen. Zudem hätten sich Inkonsistenzen in der
neuropsychologischen Untersuchung aufgrund einer wahrscheinlich nicht
authentischen Beschwerdepräsentation bei Aggravationstendenzen ergeben. Aus
interdisziplinärer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der
angestammten Tätigkeit als Kurierfahrer als auch in einer angepassten Verweistätigkeit
von 0 % festgestellt, wobei aus neuropsychologischer Sicht keine Angaben
gemacht werden konnten.
Zum Verlauf wurde dargelegt, eine
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit – ohne die
begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben – sei nicht
unproblematisch, da man sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen,
Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse. Retrospektiv sei eine
abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt
darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht
möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus aktueller Sicht. Zur
Begründung wurde aus psychiatrischer Sicht dargelegt, entsprechend dem Dossier
und den Ausführungen in der psychiatrischen Beurteilung der Suva (Dr. med.
N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 24. Februar 2020
und den beiden Berichten des den Exploranden ambulant behandelnden Psychiaters
Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2019
und 18. März 2020, der keine über eine Anpassungsstörung hinausgehende
Diagnose aus dem depressiven Formenkreis gestellt habe, könne – wie es sich
auch aktuell habe explorieren lassen – davon ausgegangen werden, dass
vorbestehend keine ausgeprägtere depressive Symptomatik oder eine
schwerwiegendere andere Erkrankung, Störung, Symptomatik oder Diagnose auf
psychiatrischen Fachgebiet bestanden habe. Es sei auch davon auszugehen, dass
seit dem Unfallereignis keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen
Störung bestanden habe.
4.2 Dem allgemein-internistischen
Teilgutachten vom 23. April 2021 (Dr. med. P.___, Fachärztin für
Allgemeine Innere Medizin; Untersuchung vom 12. April 2021) kann entnommen
werden, der aus [...] stammende und im Jahr 2011 in die Schweiz immigrierte
Explorand sei Vater von drei Kindern. Er habe in [...] eine Ausbildung zum
Kellner absolviert. Zuletzt habe er seit Januar 2018 bei [...], [...], und seit
April 2018 bei [...], [...], als Kurierfahrer mit einem Pensum von je 50 %
gearbeitet. Der Explorand gebe an, bis zum Unfall gesund gewesen zu sein. Seit
dem Unfall fehlten ihm die Fahrreflexe. Der Psychiater spreche ihm die
Fahrtauglichkeit ab. Im Umkreis von 15 km könne er mit dem PKW fahren, mehr gehe
nicht. Als er seine Tochter habe besuchen wollen, sei er in die falsche
Richtung gefahren, weil ihm die Orientierung gefehlt habe. Am Wochenende habe
er immer in der Garage gearbeitet, dies sei sein Hobby gewesen. Er könne nun
nicht mehr nach oben schauen oder die Arme hochheben. Er könne auch nicht unter
das Auto liegen oder sich in den Motorraum beugen. Eine Tätigkeit, die er im
Moment machen könne, wisse er nicht. Zur sprachlichen Verständigung wurde
erwähnt, die Exploration sei in Schweizerdeutsch mit fremdsprachigem Dialekt
sowie in der Muttersprache des Exploranden mit Hilfe eines Dolmetschers
erfolgt. Die Verständigung sei nicht eingeschränkt gewesen. Zum
Behandlungsverlauf wurde angegeben, die auf allgemein-internistischem
Fachgebiet derzeit eingeleiteten medikamentösen Therapien seien lege artis in
Art, Umfang und Intensität. Aufgrund der Anamnese, den zur Verfügung stehenden
Unterlagen sowie der aktuellen Begutachtung bestünden keine Hinweise für eine
mangelnde Kooperation des Exploranden bezüglich der Therapiemassnahmen. Die
aufgelisteten Diagnosen (Nikotinabusus, arterielle Hypertonie,
atherosklerotische Plaques Aorta Carotis interna beidseits) seien einer
medikamentösen Therapie und eine Lifestylemodulation gut zugänglich. Auf
allgemein-internistischem Fachgebiet finde man Inkonsistenzen dahingehend, dass
der Medikamentenspiegel für das vom Exploranden als regelmässig eingenommen
angegebene Analgetikum deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs liege,
was für eine unregelmässige Einnahme spreche und die Vermutung nahe lege, dass
die Schmerzen nicht so stark seien. Analog finde sich dies, ausser bei
Venlafaxin, auch bei den übrigen Plasmamedikamentenspiegeln wieder. Hinweise
für Aggravation oder Simulation seien nicht zu finden. Aufgrund der aktuellen
Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage
ergäben sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten
Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen. Entsprechend sei die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen
Verweistätigkeit als rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt
(IV-Nr. 49.4 S. 9 ff.).
4.3 Aus dem neurologischen
Teilgutachten vom 17. Mai 2021 (Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für
Neurologie; Untersuchung vom 27. April 2021) geht hervor, der Explorand
habe in [...] während acht Jahren die Schule besucht, anschliessend habe er
während vier Jahren eine Berufsausbildung absolviert. Danach sei er nach [...]
gegangen. Bis zum Unfall sei er während 12 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche
als Kurierfahrer tätig gewesen. Seither sei er nicht mehr arbeitstätig. Er habe
nochmals versucht, in seinem alten Team wieder zu arbeiten, es sei aber wegen
der Konzentration und der Vergesslichkeit nicht mehr gegangen. Er verfahre sich
zum Beispiel aktuell oft sogar auf Strecken, die er früher oft gefahren sei. Er
habe sich in [...] scheiden lassen und habe dort drei Kinder. Im Jahr 2018 habe
er erneut geheiratet und sei Ehefrau habe eine 14-jährige Tochter, die in der
gemeinsamen 3-Zimmer-Wohnung lebe. Es gebe keinen Lift. Es sei mühsam für ihn,
in den dritten Stock zu kommen. In seinem gegenwärtigen Zustand sehe er keine
Chance für eine berufliche Tätigkeit, z.B. wieder als Kurierfahrer. Auch sein
Hobby, das Reparieren von Autos in der Garage, könne er nicht mehr ausüben. Es
sei für ihn ein Problem, wenn er nicht arbeiten könne. Dies mache er eigentlich
gerne.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen
Beurteilung wurde dargelegt, der Explorand leide seit einem innerstädtischen
Heckauffahrunfall unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm und
in den Kopf. Neurologische Ausfälle seien bislang nicht dokumentiert. Die
Neurographie des Nervus ulnaris rechts habe am 11. Januar 2019 einen
Normalbefund ergeben (Bericht R.___ vom 17. Januar 2019). In gleicher
Weise auch ein elektrophysiologischer Normalbefund bei der Untersuchung durch
Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie, vom 29. November 2019).
Dennoch gehe der Kollege davon aus, dass die intermittierenden sensiblen
Missempfindungen der rechten Hand auf eine Affektion des Nervus ulnaris am
Ellbogen zurückzuführen seien. Die Anamnese weise darauf hin. Bei der aktuellen
Untersuchung habe der Explorand keine sensiblen Beschwerden gehabt und es
hätten sich keine Hinweise für eine motorische Affektion des Nervus ulnaris
ergeben. Hinweise für eine Aggravation oder Simulation ergäben sich nicht. Der
Explorand könne vollschichtig und ohne Leistungsminderung in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit anwesend sein. Die Arbeitsfähigkeit insgesamt in der
bisherigen Tätigkeit werde aus neurologischer Sicht auf 100 % geschätzt.
Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit für eine
Tätigkeitsanpassung (IV-Nr. 49.5 S. 9 ff.).
4.4 Aus dem neuropsychologischen
Teilgutachten vom 21. Juni 2021 (T.___ M.Sc., Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP; Untersuchung vom 10. Juni 2021) geht hervor, der
Explorand sei nach dem Militärdienst nach [...] ausgewandert und habe dort 14
Jahre als Staplerfahrer in einer Glasfabrik gearbeitet, später ca. 14 Jahre
selbstständig als Mechaniker, Karosseriespengler und auf dem Bau. Während der
Krankschreibung habe er einige Arbeitsversuche als Springer im Sinne eines
Tests unternommen (Sommer/Herbst 2018), dabei jedoch feststellen müssen, dass
er die Anforderungen nicht mehr erfülle. Er habe sich nicht konzentrieren und
die Pakete nicht rechtzeitig ausliefern können. Die Schmerzen seien zu stark
gewesen. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten, auch wenn
er es gerne wolle. Zuletzt sei er zur medizinischen Behandlung nach [...]
gefahren (Sommer 2018). Ferienreisen unternehme er ansonsten keine. Er fahre
zwar noch Auto, jedoch nur ohne Zeitdruck und kurze Strecken in seiner
Umgebung. Zu den Ressourcen wurde u.a. erwähnt, die Kommunikation sei aufgrund
reduzierter Deutschkenntnisse erschwert gewesen. Die Exploration sei auf Wunsch
des Exploranden in Hochdeutsch sowie in [...] mit Hilfe eines anwesenden
Dolmetschers erfolgt. Die Verständigung sei nicht eingeschränkt gewesen. Gemäss
den Aussagen des Dolmetschers spreche der Explorand inhaltlich und formal
korrekt. Wortfindungsstörungen seien nicht aufgefallen.
Zu den Untersuchungsbefunden (Testpsychologische
Untersuchungen) wurde erklärt, die durchgeführten
Beschwerdevalidierungsverfahren (TOMM, RMT) seien auffällig. In beiden
Verfahren werde der Cut-off für eine unauffällige Leistung unterschritten.
Klinisch ergäben sich Hinweise für eine leicht fluktuierende Anstrengungsbereitschaft
mit teilweise etwas demonstrativ anmutender langsam-umständlicher Arbeitsweise
mit Antwortlatenzen. Es liessen sich inkonsistente und neuropsychologisch
untypische Befunde in den durchgeführten Tests objektivieren. Der Explorand
bearbeite gewisse Aufgaben ausgesprochen langsam, was im Widerspruch zum
ansonsten unauffälligen mentalen Verarbeitungstempo stehe (z.B. Test zur
Wortfindung oder auch in den Tests zur Verarbeitungsgeschwindigkeit, in denen
formal schwerste Beeinträchtigungen vorlägen). Im verbalen Gedächtnistest zeige
sich keinerlei Lerneffekt über die drei Lerndurchgänge und formal ein schwerst
beeinträchtigtes Abrufen und Wiedererkennen, wie es erfahrungsgemäss nur bei
schweren Demenzformen vorliege. Die Leistungen im Gedächtnistest wären nicht
passend zum klinischen Eindruck und zur Tatsache, dass der Explorand
stattdessen Inhalte aus einem viel früheren Test anfangs der Abklärung (MMS)
abrufe und sich am Schluss problemlos an die Vereinbarung mit dem Fahrdienst
erinnere. Die Reaktionszeiten in der Aufgabe zur Grundaktivierung seien in
einem Bereich, welcher auf eine bewusst langsame Reaktion hinweisen könnte.
Neuropsychologisch ungenügend erklärbar sei zudem die Tatsache, dass der
Explorand anspruchsvollere Aufgaben (Abzeichnen der Rey-Figur) besser löse als
einfache (Abzeichnen der MMS-Figur). Aufgrund dieser Befunde seien die
Validität und Konsistenz der neuropsychologischen Abklärung und damit der
Ergebnisse in Frage gestellt. Aus neuropsychologischer Sicht sei daher eine
Darstellung der einzelnen Testwerte und deren diagnostische Einordnung nicht
zulässig, da ein Rückschluss auf die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit
nicht zuverlässig möglich sei. Auf die Ausführungen zu den übrigen geprüften
Testverfahren und kognitiven Funktionen müsse daher verzichtet werden.
Im Rahmen der neuropsychologischen
Beurteilung wurde dargelegt, es hätten eine unauffällige Schul- und
Berufslaufbahn und bis zum Unfall im Jahr 2018 subjektiv eine unauffällige
kognitive Leistungsfähigkeit und rückblickend anamnestisch über Jahre beruflich
ein gutes Funktionsniveau bestanden. Der Explorand schildere einige Monate nach
dem Unfall eingesetzte und seither zunehmende und deutlich einschränkende
kognitive Störungen im Alltag, wie sie vom geschilderten Ausmass her im
klinischen Eindruck nicht objektivierbar seien: Der Explorand wirke präsent und
konzentriert, zeige eine zügige und zuverlässige Auffassungsgabe und klinisch
unauffällige Gedächtnisleistungen. Er vermute subjektiv eine Hirnverletzung
durch den Unfall, wobei sich diesbezüglich aus den Akten keinerlei Hinweise
ergäben und bei erst Monaten später einsetzender Symptomatik auf dem
neuropsychologischen Fachgebiet nicht plausibel erscheine. Auf dem neuropsychologischen
Fachgebiet seien bis anhin weder Abklärungen noch therapeutische Behandlungen
erfolgt und, soweit klinisch zu beurteilen, auch nicht indiziert. Bei
Aggravationstendenzen und anzunehmenden nicht validen Ergebnissen könne aus
neuropsychologischer Sicht keine Herleitung von möglichen Funktions- und
Fähigkeitsstörungen erfolgen. Aufgrund der nicht validen neuropsychologischen
Abklärung mit wahrscheinlichen Aggravationstendenzen und nicht authentischer
Beschwerdepräsentation könne zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit auf dem neuropsychologischen Fachgebiet keine Stellung genommen
werden (IV-Nr. 49.8 S. 7 ff.).
4.5 Im orthopädischen Teilgutachten vom
30. Mai 2021 (Dr. med. U.___, Facharzt für Unfallchirurgie;
Untersuchung vom 28. Mai 2021) wurde bei der Befunderhebung angegeben,
während der gesamten Untersuchung sei der Explorand auf Widersprüche und
Diskrepanzen zwischen Beschwerden während der formalen Untersuchung und dem
Verhalten in scheinbar unbeobachteten Situationen (z.B. An- und Auskleiden,
Gestik, Mimik, Sprachmelodie, Stimmung) beobachtet worden. Die Stimmung während
der Befragung sei negativ gewesen. Ein aggravierendes Verhalten oder eine
Betonung von Krankheitssymptomen habe über den gesamten Explorationszeitraum
nicht beobachtet werden können. Er wirke glaubhaft, orthopädische Hilfsmittel
seien nicht benützt worden. Er sei ohne Gehhilfen gehfähig. Die Ent- und
Bekleidung im Ober- und Unterkörperbereich sei flüssig, schmerzfrei und
zeitgerecht erfolgt. Während der gesamten Exploration seien weder Schon- noch
Entlastungsbewegungen zu beobachten gewesen. Der Bewegungsablauf sei flüssig
und sicher. Das Sitzen während der Befragung sei problemlos während der
gesamten Dauer möglich. Ein Positionswechsel habe nicht stattgefunden. Ein
Aufstehen während der Befragung sei nicht beobachtet worden.
Zur Krankheitsentwicklung wurde
dargelegt, der Explorand habe ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma im
Sinne eines Heckauffahrunfalles erlitten. Er sei Lenker des Fahrzeugs gewesen,
das Auto sei nicht in Bewegung gewesen. Durch die kernspintomografische
Untersuchung vom 13. September 2018 hätten traumatische, ossäre
Veränderungen ausgeschlossen werden können. Man habe eine diskrete Diskusvorwölbung
im Segment C5/C6 und C6/C7 sowie dorsale Spondylosen und eine osteodiscogene,
verengte Foramina intervertebralia mit einer möglichen Nervenwurzelreizung
gefunden. Zusätzlich bestünden Zeichen einer erosiven Osteochondrose Typ Modic
1 auf Höhe C5/6 und C6/7. Klinisch hätten nach den Angaben des Exploranden
Schulterschmerzen und eine Dysästhesie des Nervus ulnaris rechts bestanden
(Bericht vom 13. September 2018). Durch den neurologischen
Abklärungsbericht vom 17. Januar 2019 hätten keine sensomotorischen
Ausfallzeichen verifiziert werden können. Es sei ein vorwiegend muskuläres
Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule diagnostiziert
worden. Eine Physiotherapie sei durchgeführt worden. Konservative
Behandlungsmassnahmen hätten zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung
geführt. Durch den Bericht des Kreisarztes der Suva vom 19. August 2019
sei mehr als ein Jahr nach der HWS-Distorsion ohne Nachweis von unfallbedingten
strukturellen Läsionen und unauffälliger neurologischer Untersuchung die volle
Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Durch Kernspintomografie der rechten
Schulter vom 20. Januar 2020 sei eine intakte Rotatorenmanschette gesehen
worden. Es sei eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose diagnostiziert worden. Ein
Impingement der Supraspinatussehne sei nicht vorgelegen. Motorisch (grob- und
feinmotorische Bewegungen, mechanisch (Heben und Tragen von Lasten mit
Gewichtslimit) und statisch (sitzend, stehend, wechselbelastend) bestünden
keine Einschränkungen. Ebenso wenig bei Arbeiten in Zwangshaltungen (kniend,
bückend, kauernd, Überkopf) und nach äusseren Umständen (Kälte, Feuchtigkeit,
Nässe). Insgesamt könne von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der
Aktenlage mit Vorbefunden, den Eigenangaben des Exploranden und dem somatischen
Befund ausgegangen werden. Eine valide Beurteilung sei deshalb aus
orthopädisch-chirurgischer Sicht möglich. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben,
auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bestehe keine Arbeitsunfähigkeit
sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit
(IV-Nr. 49.3 S. 14 ff.).
4.6 Der rheumatologische
Teilgutachter (Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie;
Untersuchung vom 28. April 2021) stellte im Rahmen der Befunderhebung
fest, der Explorand gebe bei der Befragung willig Auskunft und sei auch in der
Lage, relativ präzise zu antworten. Teilweise erfolge dies auf Deutsch. Längere
Ausführungen müssten jedoch übersetzt werden. Der Untersuchungsraum werde mit
einem völlig unauffälligen Gangbild betreten. Das Entkleiden zur Untersuchung
erfolge zügig und unbehindert. Hierzu zähle auch das Überkopfentkleiden. Die
Halswirbelsäule werde nicht steif gehalten. Sämtliche Bewegungsabläufe, sowohl
unbeobachtet als auch bei der klinischen Untersuchung, seien unauffällig. Die
Wirbelsäule sei völlig frei bewegbar. Somit sei es dem Exploranden möglich, bei
Vornüberbeugen mit durchgestreckten Beinen spontan mit den Fingern den Boden zu
erreichen. Die Wirbelsäule entfalte sich hierbei regelrecht. Die
Halswirbelsäule könne in allen Ebenen frei bewegt werden. Eine nennenswerte
Verspannung der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur könne nicht gefunden
werden. Bei der manuellen Untersuchung werde ein diffuser Schmerz an der
rechten Halsseite bis an den inneren oberen Winkel des Schulterblattes geklagt.
Aktuell habe er keine ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Arm. Der Nacken-
und Schürzengriff sei problemlos durchführbar. Zusammenfassend könne auf
rheumatologischem Gebiet kein Anhalt für eine Erkrankung gefunden werden. Es
konnten keine Diagnosen gestellt werden. Im Weiteren wurde ausgeführt,
bezüglich der Unfallfolgen vom 20. Juli 2018 mit persistierenden
Nackenschmerzen und passagerer Ausstrahlung in die rechte Hand sei auf das
orthopädische Gutachten zu verweisen. Ergänzend sei das rheumatologische
Gutachten gewünscht worden, um weitere entzündliche Probleme auszuschliessen.
Sowohl aus der Aktenlage als auch bei der aktuellen Untersuchung gebe es keinen
Anhalt für eine rheumatische Erkrankung. Seropositive Laborwerte seien nicht
vorhanden. Es finde auch seit längerem keine gezielte Behandlung der
Halswirbelsäule mehr statt, insbesondere keine Behandlung auf rheumatologischem
Gebiet. Kernspintomographisch sei am 13. September 2018 eine
Foramenstenose C6/7 rechts festgestellt worden, welche unfallunabhängig sei.
Aus dieser Region könnten die Nerven gereizt werden und ein C6-C8 Symptom
provozieren. Aktuell liege jedoch diesbezüglich keine Symptomatik vor. Auf
rheumatologischem Gebiet bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in
einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Eine retrospektive Beurteilung einer potentiellen
Entwicklung einer Verweistätigkeit werde als spekulativ erachtet. Von einer
rückwirkenden Bemessung bezüglich einer Verweistätigkeit werde daher abgesehen
(IV-Nr. 49.6 S. 14 ff.).
4.7 Aus dem
oto-rhino-laryngologischen Teilgutachten (Dr. med. W.___, Fachärztin für
Oto-Rhino-Laryngologie FMH) vom 8. Juni 2021 (Untersuchung vom
28. Mai 2021) gehen die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «chronischer Tinnitus (ICD-10: H93.1)» und «hochgradige
kombinierte Schwerhörigkeit links mit Schallleitungsblock (ICD-10: H90.7),
St.n. Tympanoplastik 1989» hervor. Im Weiteren wurde ausgeführt, nach dem Autounfall
vom 20. Juli 2018 habe sich ein progredienter Tinnitus entwickelt. Er
führe zu einem hohen Leidensdruck und beeinträchtige den Schlaf. Er sei daher
als mittelgradig kompensiert anzusehen. Die beidseitige Wahrnehmung, die Latenz
bis zum Auftreten nach dem Unfall und der progrediente Verlauf liessen eine
somatosensorische Ursache durch Verspannungen der Nackenmuskulatur vermuten.
Anhaltspunkte für eine cochleäre Schädigung durch den Unfall finde man nicht.
Vor 30 Jahren sei eine Tympanoplastik am linken Ohr durchgeführt worden.
Audiometrisch zeige sich links ein vollständiger Unterbruch der
Schallübertragung über die Gehörknöchelchenkette bei normalem Hörvermögen
rechts. Diese hochgradige einseitige Schwerhörigkeit habe eine Einschränkung
der Sprachdiskrimination bei Umgebungslärm zur Folge. Zum Verlauf wurde
dargelegt, über die Art des im Jahr 1989 durchgeführten Ohreingriffs bestünden
keine Unterlagen. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität lautete
dahingehend, die Schlafqualität werde durch den Tinnitus beeinträchtigt. Die
Einschränkung in den alltäglichen Verrichtungen stehe gegenüber der Belastung
durch die Schmerzsymptomatik im Hintergrund. Nach einer einmaligen
ORL-ärztlichen Untersuchung seien diesbezüglich keine weiteren therapeutischen
Massnahmen in Anspruch genommen worden. Die einseitige Schwerhörigkeit habe
bislang keine Einschränkungen in den beruflichen und alltäglichen Funktionen
zur Folge gehabt. Der beidseitige Tinnitus führe zu Schlaf- und Konzentrationsproblemen.
Eine wesentliche Einschränkung der alltäglichen oder beruflichen Funktionen
lasse sich daraus nicht ableiten. Die durch die Schmerzsymptomatik und die
partnerschaftlichen Spannungen beeinträchtigte psycho-emotionale Verfassung
könne die Tinnituswahrnehmung zusätzlich negativ beeinflussen. Aus
HNO-ärztlicher Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Beschränkung der
möglichen Präsenzzeit; die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert. Eine
leidensadaptierte Tätigkeit sollte wegen der einseitigen Schwerhörigkeit keine
intensiven Kunden- und Mitarbeitergespräche beinhalten und kein Sprachverstehen
in Hintergrundlärm erfordern. Um eine Schädigung des Gehörs zu verhindern,
dürften keine Tätigkeiten mit Lärmexposition ausgeübt werden. In einer solchen leidensadaptierten
Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der möglichen Präsenzzeit und der
Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 49.7 S. 13 ff.).
4.8 Im psychiatrischen Teilgutachten
von med. pract. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
14. Juni 2021 (Untersuchung vom 14. Juni 2021) wurde zur sprachlichen
Verständigung dargelegt, die Untersuchung und Exploration sei unter
Hinzuziehung eines neutralen, unabhängigen Dolmetschers durchgeführt worden.
Die Deutschsprachenkenntnisse des Exploranden seien für eine Exploration
unzureichend gewesen. Dem Dolmetscher gegenüber habe sich der Explorand in
seiner Muttersprache () geäussert. Die wenigen Sätze, die er an den Gutachter
gerichtet habe, seien in Schweizerdeutsch mit fremdsprachigem Akzent erfolgt. Die
gestellte Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) lautete auf
«Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)». Zur
Herleitung dieser Diagnose wurde dargelegt, bei der aktuellen Untersuchung
stelle sich ein Explorand vor, der nach einer Heckkollision vom 20. Juli
2018, bei welcher er eine HWS-Distorsion erlitten habe, über fortbestehende
Beschwerden von Seiten der HWS und Verspannungen des Nackens klage. Zudem sei
ein weiteres buntes Bild an Symptomen wie Hörminderung, Insomnie, Störung der
vita sexualis, Gereiztheit, Sehstörungen, Tinnitus, Magenbeschwerden und Hämorrhoidenleiden
angeführt worden. Entsprechend dem Dossier sei ein guter Teil der vom
Exploranden beklagten körperlicher Beschwerden auf eine somatische Genese
zurückzuführen, sodass alleine aus diesem Grund – und weil sich kein
Zusammenhang mit einem unbewussten intrapsychischen Konflikt habe herstellen
lassen – keine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum gestellt werden
könne. Obwohl der Explorand aktuell etwas morose und dysphorisch herabgestimmt
gewirkt habe, habe keine floride depressive Symptomatik festgestellt werden
können. Der Explorand wirke enttäuscht, gekränkt und etwas verbittert. Es habe
den Anschein gehabt, dass er u.a., weil er «immer gearbeitet habe», ein Recht
auf eine Entschädigung habe. Die vom den Exploranden ambulant behandelnden
Psychiater Dr. med. O.___ in den Berichten vom 2. Dezember 2019 und
18. März 2020 angeführte Diagnose einer Anpassungsstörung,
dysthyme-depressive Symptomatik mit Somatisierung (ICD-10 F43.22) habe aktuell
so nicht bestätigt werden können. Zudem wäre die Diagnose einer
Anpassungsstörung nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer –
insbesondere nicht in rentenbegründendem Ausmass – zu begründen. Auch habe sich,
wenngleich der Explorand dysthym herabgestimmt gewirkt habe, nicht die Diagnose
einer Dysthymie und schon gar nicht die einer leichten oder mittelgradigen
depressiven Störung feststellen lassen. Auch der behandelnde Psychiater habe keine
depressive Störung diagnostiziert; eine Diagnose, welche über diejenige einer
Anpassungsstörung hinausgehe, sei von ihm nicht gestellt worden. Zudem dürfte
es schwierig sein, dass vom Unfallereignis noch eine Wirkung im Sinne einer
Anpassungsstörung ausgehen sollte, da diese per definitionem nach spätestens
zwei Jahren als aufgelöst bezeichnet sein sollte. Es sei anzuführen, dass sich
aktuell keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Traumafolgestörung habe
explorieren lassen, zumal weder ein auslösendes Ereignis noch eine
entsprechende Symptomatik beklagt worden sei und sich dies auch nicht habe
explorieren lassen. Die im IV-Bericht von Dr. med. O.___ vom 18. März
2020 angeführte Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen
Gründen (ICD-10 F68.0) scheine auch aktuell zu bestehen. Es mache den Anschein,
dass der Explorand unzufrieden mit den Ergebnissen der Untersuchungen und der
Behandlung und insgesamt enttäuscht über die mangelnde persönliche Zuwendung
sei. Er erwarte wohl eine finanzielle Entschädigung nach dem Unfall. Es sei
deutlich geworden, dass auch psychosozialen und damit
versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigenden Faktoren bei der
Aufrechterhaltung und Bedingung der Umstände keine untergeordnete Rolle
zugekommen seien. Aus der gestellten Diagnose lasse sich letztlich, entgegen
den Ausführungen des behandelnden Psychiaters in dessen Berichten, aus
versicherungspsychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
ableiten.
Unter Berücksichtigung der
Standardindikatoren könne in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» auf
psychiatrischem Fachgebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Behandlungsaktivität sei derzeit niedrig
und würde, sofern benötigt, Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung
beinhalten. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität habe nicht
festgestellt werden können. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik hätten
keine Hinweise für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden.
Hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» lasse sich das Ausmass der angegebenen
Beschwerden nur teilweise begründen. Wenngleich das Aktivitätsniveau im Alltag vom
Exploranden als deutlich reduziert angegeben worden sei, stelle sich die Frage
nach der Realitätsgerechtigkeit. Es hätten sich auch Inkonsistenzen
(selbstständiges Chauffieren eines PW, Laboruntersuchungen, neuropsychologische
Untersuchung) ergeben. Die im Rahmen dieses Gutachtens durchgeführte
neuropsychologische Untersuchung habe – aufgrund einer wahrscheinlich nicht
authentischen Beschwerdepräsentation bei Aggravationstendenzen – keine
weiterführenden Symptome, Störungen oder Diagnosen ergeben. Auch aus psychiatrischer
Sicht lasse sich keine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren
Bereichen feststellen.
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen
Tätigkeit wurde angegeben, rein medizinisch theoretisch wäre der Explorand
unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen
Befunde in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste
Tätigkeiten, ohne integrale Reduktion, vollschichtig mit einem 100%-Pensum zu
verrichten. Dabei wäre aus rein psychiatrischer Sicht die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als ideal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen. Zum zeitlichen Verlauf
der Entwicklung diese Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, entsprechend dem
Dossier und den Ausführungen in der psychiatrischen Beurteilung der Suva
(Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom
24. Februar 2020 und den beiden Berichten des den Exploranden ambulant
behandelnden Psychiaters Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie,
vom 2. Dezember 2019 und 18. März 2020, der keine über eine
Anpassungsstörung hinausgehende Diagnose aus dem depressiven Formenkreis
gestellt habe, könne davon ausgegangen werden, dass vorbestehend keine
ausgeprägtere depressive Symptomatik oder eine schwerwiegende andere
Erkrankung, Störung, Symptomatik oder Diagnose auf psychiatrischen Fachgebiet
bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass seit dem Unfallereignis keine
Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung bestanden habe
(IV-Nr. 49.9 S. 20 ff.).
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche
Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 25. September 2023
im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf das oben (unter E.
II. 4 hiervor) wiedergegebene B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021 könne
beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sein Gesundheitszustand
vor der Begutachtung jemals schlechter gewesen sei. Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit
könne demnach ausgeschlossen werden. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen
Einwänden wurde dargelegt, im Verlauf dieses Verfahrens seien verschiedene
Arztberichte eingegangen. Es handle sich dabei insbesondere um Berichte der Y.___,
der I.___, des G.___ sowie der C.___. Der Einwand des Beschwerdeführers sowie
die neuen medizinischen Unterlagen seien dem RAD zur Prüfung vorgelegt worden.
Gemäss dessen Stellungnahmen vom 3. August 2023 und 12. September
2023 bestehe eine medizinische Situation mit Therapieoptimierungspotential,
d.h. die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Vor diesem
Hintergrund könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers nicht objektiviert werden. Weitere Abklärungen erübrigten
sich damit (IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.).
5.1.2 Der Beschwerdeführer lässt
demgegenüber gelten machen, das B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021 habe an
Aktualität eingebüsst. Es stütze sich auf Untersuchungen von April bis Juni
2021 ab, welche im Verfügungszeitpunkt (25. September 2023) bereits 2 ½ Jahre
alt gewesen seien. Der Gesundheitszustand habe sich seither massgebend
verändert. So seien seit der Begutachtung eine Rotatorenmanschettenläsion der
linken Schulter sowie ein therapierefraktäres lumboischialgiformes
Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration LWK 4/5 (Bericht von Dr. med. E.___
vom 15. Juni 2022) sowie die Entwicklung einer schweren depressiven
Symptomatik nach vorheriger Anpassungsstörung (Bericht von Dr. med. Z.___
vom 6. September 2023) bekannt. Ebenfalls aktenkundig sei eine
Kopfschmerzsymptomatik, welche gemäss neurologischem Bericht vom 18. Juli
2023 auch im Rahmen einer chronischen Migräne und einer Neuroborreliose (bei
grenzwertig positiver Borrelioseserologie) stehen könne. Die diesbezügliche
Auseinandersetzung mit diesen Berichten durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___
vom 12. September 2023 sei keine rechtskonforme. Sie habe weder über einen
lückenlosen Befund verfügt (vor allem hinsichtlich der Schulter- und
Rückenleiden), noch ergebe sich eine Klärung der divergenten Beurteilung der C.___,
sodass diesbezüglich zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit bestünden.
Schliesslich sei die Aussage der RAD-Ärztin, wonach die grundsätzliche
Behandelbarkeit des Rückenleidens oder der schweren Depression sinngemäss keine
Verschlechterung bzw. Invalidisierung zu begründen vermöge,
invalidenversicherungsrechtlich nicht haltbar. Zu dem (gegenüber dem Zeitpunkt
der Begutachtung neuen) Schulterleiden habe sich Dr. med. D.___ überhaupt
nicht geäussert. Es sei offensichtlich, dass von einem «an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalt», bei welchem eine blosse Aktenbeurteilung noch als
rechtsgenügend angesehen werden könnte, vorliegend nicht ausgegangen werden
könne. Die seit dem Administrativgutachten ergangenen Abklärungen liessen Zweifel
an der Schlüssigkeit desselben aufkommen. So vermöge die Neuroborreliose,
sollte sie denn bei weiteren Abklärungen definitiv bestätigt werden, nicht nur
Schmerzen zu erklären, sondern gegebenenfalls auch neurokognitive Defizite.
Im Weiteren wurde dargelegt, das B.___-Gutachten
basiere auf unvollständigen Untersuchungen und auf einer unvollständigen
Aktenlage. Im Rahmen der Begutachtung seien keine bildgebenden Abklärungen
durchgeführt worden, weder bezüglich der zervikalen Wirbelsäule noch der
rechten Schulter. Den Gutachtern sei nicht einmal der Befundbericht über das am
13. September 2018 durchgeführte MRI der HWS zur Verfügung gestanden. Man
finde in den Akten lediglich Untersuchungsberichte, welche auf diese
bildgebende Abklärung hinwiesen. Sowohl diese bildgebende Abklärung der HWS wie
auch der Befundbericht über das Arthro MRI vom 20. Januar 2020 seien im
Begutachtungszeitpunkt über 2 ½ Jahre bzw. 1 ½ Jahre alt gewesen. Bei der
zervikalen Stenose handle es sich um ein progredientes Leiden. Auch könne eine
Einengung oder Kompression des Rückenmarks und eine pathologische Beweglichkeit
zwischen den Halswirbelkörpern lege artis nur mittels MRT geklärt werden. Die
Vorlage einzig eines Befundberichts genüge zur Klärung der Gesundheitsstörung
nicht. Es komme hinzu, dass weitere bildgebende Abklärungen der HWS
stattgefunden hätten, z.B. diejenigen vom 30. Juni 2020, von denen der
rheumatologische Gutachter der B.___ keine Ahnung gehabt habe. Aufgrund dieser
bildgebenden Befunde mit u.a. «Einengung des Neuroforamens rechts mehr als
links, konsekutiv Nervenwurzelirritation im Segment C5/6 rechts mehr als links
(….)» und der klinischen Untersuchungsbefunde ergäben sich gemäss der Berichterstattung
von Dr. med. T.___ Zeichen einer Kompression der Nervenwurzeln C5-7 im
Rahmen einer foraminalen Stenose, welche zu Druck auf die Nervenwurzeln
führten. Der Beschwerdeführer habe denn auch diesbezüglich korrelierende
Nackenschmerzen bis in den Hinterkopf und Schmerzen über die Schultern bis in
die Arme und Finger. Pract. med. E.___ habe schliesslich gemäss Bericht
von Dr. med. T.___ vom 20. August 2021 eine Dekompressionsoperation
als indiziert erachtet. Zuerst führe man allerdings noch monatlich
Infiltrationen bis Januar 2022 durch. Dementsprechend sei davon auszugehen,
dass den Gutachtern der B.___ wesentliche Aspekte der Krankengeschichte
entgangen und von ihnen ausgeblendet worden seien.
Zum psychiatrischen Teilgutachten der B.___
sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus [...] komme und [...] spreche.
Die Übersetzungsperson sei jedoch [...] Muttersprache und diese habe dem
Vernehmen nach vom Exploranden vieles falsch verstanden, weil es eben nicht
seine Muttersprache sei. Der Beschwerdeführer habe teilweise auch Mühe gehabt,
das vom Übersetzer Gefragte zu verstehen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer
der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin mit dem ersten Vorbescheid eine
befristete Invalidenrente zugesprochen habe, wobei sie auf die echtzeitlichen
Arztzeugnisse der Behandler und die Beurteilung der Suva abgestellt habe. Die
Beschwerdegegnerin hätte nicht auf diese befristete Rentenzusprache
zurückkommen dürfen (A.S. 10 ff.).
5.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist bezüglich
einer nach der Begutachtung eingetretenen Verschlechterung des
Gesundheitszustands auf die angefochtene Verfügung und die RAD-Stellungnahmen
vom 3. August 2023 sowie 12. September 2023. Im Weiteren legt sie
dar, vor dem Hintergrund, dass vor dem Unfall mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keine Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
bestanden hätten und gestützt auf die Akten der Suva erstellt sei, dass auch
nach dem Unfall keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sei
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom
12. Oktober 2023 ersetzt und in der Folge einen Rentenanspruch abgelehnt
habe (A.S. 31 ff.).
5.1.4 In seiner Replik hält der
Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zur
Begründung legt er dar, die Behauptung der Beschwerdegegnerin zur
Verbesserbarkeit der psychiatrischen Befunde stelle eine reine Mutmassung dar
und sei durch den nun eingereichten Bericht der C.___ vom 13. Dezember
2023, wonach eine unverändert schwere Pathologie vorliege, widerlegt. Auch die
Kopfschmerzen seien von der Beschwerdegegnerin bzw. im Administrativgutachten
ungenügend berücksichtigt worden (Bericht der Neurologie des Y.___ vom
20. Dezember 2023). Was die psychische Gesundheitslage angehe, so vermöge
auch der zeitliche Aspekt nichts daran zu ändern, dass eine psychische
Verschlechterung im Raume stehe, welche abzuklären sei (IV-Nr. 43 f.). An
der öffentlichen Hauptverhandlung erneuert der Beschwerdeführer seine in der
Beschwerde und der Replik gestellten Rechtsbegehren und hält an seinen
Ausführungen fest (vgl. A.S. 67 ff.).
5.2 Zunächst
ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste
polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische,
orthopädische, rheumatologische, oto-rhino-laryngologische und psychiatrische) B.___-Gutachten
vom 1. Juli 2021 auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers im
Zeitraum vom 12. April bis 14. Juni 2021 beruht, die geklagten
Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (vgl. fächerübergreifende
Aktenzusammenfassung, IV-Nr. 49.2 S. 1 bis 25). Die aus sämtlichen
Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer
gutachterlichen Konsensbeurteilung zusammengefasst und gemeinsam beurteilt
(interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Nr. 49.1 S. 9 ff.]; vgl. E.
II. 4.1 hiervor). Die Konsensbeurteilung (und auch die meisten
Teilgutachten) wurde von sämtlichen Gutachtern elektronisch visiert bzw.
unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen
stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische
Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder.
Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden
Einschätzungen in den medizinischen Vorakten – soweit vorhanden – Stellung
genommen wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet.
Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu
schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das
Administrativgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;
vgl. E. II. 2.5 hiervor). Diese Einschätzung wird auch von der RAD-Ärztin
Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2021 geteilt (vgl.
IV-Nr. 52).
5.3. Die B.___-Gutachter kamen in
ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, es könne keine Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und es bestehe weder in der bisherigen
Tätigkeit als Kurierfahrer noch in einer Verweistätigkeit eine Einschränkung der
Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Im Folgenden
ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der
Begutachtung bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September
2023, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom
19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1
S. 169), relevant verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer macht geltend,
es bestünden konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des B.___-Gutachtens,
weil es an Aktualität eingebüsst habe. Er stützt sich dabei auf den Bericht von
pract. med 2023 (IV-Nr. 106 S. 2 f.) sei nicht rechtskonform erfolgt.
Die seit dem Administrativgutachten ergangenen Abklärungen liessen Zweifel an
der Schlüssigkeit desselben aufkommen. So vermöge die Neuroborreliose nicht nur
Schmerzen zu erklären, sondern gegebenenfalls auch neurokognitive Defizite (vgl.
Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 6 f.; A.S. 17 ff.). Im Weiteren
reicht er mit Replik (A.S. 43 f.) die Berichte der C.___ vom
13. Dezember 2023 über den stationären Aufenthalt vom 31. Oktober
2023 bis 11. Dezember 2023 (BB 5), des K.___, L.___, vom
20. Dezember 2023 (BB 6) sowie des AA.___ vom 11. Januar 2024
(BB 7), mit Eingabe vom 12. August 2024 (A.S. 53) den Bericht
der C.___ vom 31. Juli 2024 (BB 8) und mit Eingabe vom 23. April
2025 den Bericht der C.___ vom 22. April 2025 (BB 9) ein. Damit
stellt er die Untersuchungsergebnisse der allgemein-internistischen, neurologischen,
neuropsychologischen, orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen B.___-Teilgutachten
mangels Aktualität im Verfügungszeitpunkt in Frage. Die Aktualität der
Untersuchungsergebnisse des oto-rhino-laryngologischen B.___-Teilgutachtens (vgl.
E. II. 4.7 hiervor) wird von ihm dagegen nicht in Zweifel gezogen. Der
gesundheitliche Verlauf in den vom Beschwerdeführer beanstandeten Fachdisziplinen
präsentiert sich bis zum Verfügungszeitpunkt wie folgt:
5.4
5.4.1 Die allgemein-internistische B.___-Teilgutachterin
Dr. med. P.___ konnte gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse vom
12. April 2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen (IV-Nr. 49.4 S. 15). Die erhobenen Befunde im Kopf-, Hals-
und Bauchbereich sowie am Bewegungsapparat und im Nervensystem waren
unauffällig; ebenso die Bildgebung sowie die Laborergebnisse (IV-Nr. 49.4
S. 13 f.). Die Internistin kam zum Schluss, die aufgeführten Diagnosen
ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Nikotinabusus, arterielle Hypertonie,
atherosklerotische Plaques Aorta Carotis interna beidseits) seien einer
medikamentösen Therapie und einer Lifestylemodulation gut zugänglich (vgl.
IV-Nr. 49.4 S. 16). Im Weiteren konnte der neurologische B.___-Teilgutachter,
Prof. Dr. med. Q.___, gestützt auf seine Exploration vom 27. April
2021 aus neurologischer Sicht ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit stellen. Die angegebenen Spannungskopfschmerzen (ICD-10:
G44.2) wurden als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (IV-Nr. 49.5
S. 14), wobei der Gutachter darauf hinwies, der Beschwerdeführer leide
seit seinem Heckauffahrunfall unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den
rechten Arm und in den Kopf. Neurologische Ausfälle seien bislang nicht
dokumentiert. Die Neurographie des Nervus ulnaris rechts habe am
11. Januar 2019 einen Normalbefund ergeben (vgl. Bericht des R.___ [Dr. med.
AB.___, FMH Neurologie] vom 17. Januar 2019 [IV-Nr. 7.40 und 49.2
S. 7 f.). In gleicher Weise sei auch ein elektrophysiologischer
Normalbefund bei der Untersuchung durch Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH Neurologie,
vom 29. November 2019 (IV-Nr. 22.19 und 49.2 S. 15 ff.) festgestellt
worden. Dennoch gehe dieser aufgrund der Anamnese davon aus, dass die
intermittierenden sensiblen Missempfindungen der rechten Hand auf eine
Affektion des Nervus ulnaris am Ellenbogen zurückzuführen seien. Dr. med. Q.___
stellte demgegenüber fest, der Beschwerdeführer habe bei der aktuellen
Exploration keine sensiblen Beschwerden gehabt und es hätten sich keine
Hinweise für eine motorische Affektion des Nervus ulnaris ergeben (vgl. die
erhobenen unauffälligen Untersuchungsbefunde (IV-Nr. 49.5 S. 12 f.). Demnach
wurde aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und
Leistungsfähigkeit attestiert (IV-Nr. 49.5 S. 16 f.). Sodann stellte
die neuropsychologische B.___-Teilgutachterin, T.___, aufgrund der erhobenen
Befunde anlässlich ihrer Untersuchung vom 10. Juni 2021 fest, die
Validität und Konsistenz der neuropsychologischen Abklärung und damit deren
Ergebnis seien in Frage zu stellen. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine
Darstellung der erzielten Testwerte und deren diagnostische Einordnung nicht
zulässig, da ein Rückschluss auf die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit
nicht zuverlässig möglich sei (IV-Nr. 49.8 S. 11). Dementsprechend
konnte die Fachpsychologin aus neuropsychologischer Sicht aufgrund einer
wahrscheinlich nicht authentischen Beschwerdepräsentation und anzunehmenden
Aggravationstendenzen keine Diagnose stellen (IV-Nr. 49.8 S. 12; vgl.
E. II. 4.2 bis 4.4 hiervor).
5.4.2 Vor dem Hintergrund dieser im April
2021 ermittelten Begutachtungsergebnisse, aufgrund welcher aus
allgemein-internistischer und neurologischer Sicht eine uneingeschränkte
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde und auf
die neuropsychologische Abklärungsergebnisse nicht abgestellt werden konnte, ist
im Folgenden zu prüfen, ob aus den vom Beschwerdeführer nachgereichten
medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte konkrete Anhaltspunkte hervorgehen,
dass sich sein Gesundheitszustand bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 25. September 2023 relevant verschlechtert haben könnte. Gemäss dem
Bericht des K.___, Universitätsklinik für Neurologie, L.___, vom 25. Juli
2022 wurde der Beschwerdeführer dort vom 27. Juni 2022 bis 19. Juli
2022 stationär abgeklärt. Es wurde u.a. die Diagnose «Chronische Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Anteilen» gestellt und dargelegt, bei Eintritt
habe der Beschwerdeführer über chronische Kopf-, Nacken- und lumbale
Rückenschmerzen berichtet, welche nach einem Auffahrunfall im Juli 2018
begonnen hätten. Eine Milderung der Beschwerden verspüre er nach der Einnahme
von Paracetamol/Ibuprofen, nach Infiltrationen und bei Ruhe. Während seines
Aufenthaltes habe er regelmässig in der psychoedukativen
Schmerzmanagementgruppe, an Entspannungsübungen sowie wöchentlich an einem
psychotherapeutischen Gespräch teilgenommen. Nach durchgeführten weiteren
Behandlungsmassnahmen (Physiotherapie, Ergotherapie) konnte er in
kardiopulmonal stabilem und afebrilem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen
werden (IV-Nr. 79 S. 2 ff.). Im Bericht des K.___, L.___ (Prof.
Dr. med. AC.___, Leitender Arzt; AD.___, Assistenzärztin), vom
12. Juni 2023 wurden u.a. «chronische Kopfschmerzen, EM 2018» sowie eine «Borrelienserologie
lgM positiv, ED 06.06.2023» diagnostiziert und im Wesentlichen dargelegt, die
Ursache der Kopfschmerzen bleibe aktuell offen. Differentialdiagnostisch
könnten chronische, posttraumatische Kopfschmerzen in Frage kommen, hierfür
spreche die zeitliche Korrelation mit dem Autounfall vom 20. Juli 2018 bei
Kopfschmerzfreiheit im Vorfeld. Hinsichtlich der Schmerzexazerbationen sprächen
einige Elemente für eine chronische Migräne, wobei keine Verstärkung durch
körperliche Aktivität berichtet worden sei. Zusätzlich sei eine
Medikamentenübergebrauchskomponente zu vermuten. Die vorbekannte und aktuell
nach Scheidung von der Ehefrau aggravierte Depression sei ein zusätzlicher
aggravierender Faktor. Eine Neuroborreliose sei zum aktuellen Zeitpunkt formal
nicht ausgeschlossen (IV-Nr. 101 S. 3 ff. bzw. 103 S. 8 ff.).
Aus dem Bericht des K.___, L.___ (Prof. Dr. med. M.___, Oberarzt; AE.___,
Assistenzarzt), vom 18. Juli 2023 geht im Wesentlichen hervor, die
Kopfschmerzen könnten nach wie vor nicht eindeutig zugeordnet werden. Es stelle
sich die Frage, ob es sich um eine Migräne oder um chronische posttraumatische
Schmerzen handle. Zusätzlich sei ein zervikogener Kopfschmerz zu diskutieren
bei Einengung der Neuroforamina C5 bis C7 beidseits (rechtsbetont). Es bestehe
nach wie vor ein Medikamentenübergebrauch, der möglicherweise auch einen
Beitrag zu den Kopfschmerzen leiste. Diagnostisch habe im MRI des Schädels vom
29. Juni 2023 (vgl. IV-Nr. 104 S. 10) keine sekundäre Ursache
für die Kopfschmerzen nachgewiesen werden können. Die grenzwertige
Borrelienserologie für lgM werde aktuell wiederholt. Therapeutisch stehe ein
Schmerzmedikamentenentzug aktuell an vorderster Stelle (IV-Nr. 103
S. 5 ff.). Aus dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Beschwerdeverfahren mit Replik nachgereichten Bericht des K.___, L.___, vom
20. Dezember 2023 (Prof. Dr. med. M.___; Dr. med. AF.___) geht schliesslich
hervor, beim Beschwerdeführer bestünden weiterhin chronische, migräniforme
Kopfschmerzen seit dem Autounfall. Die am 5. Juni 2023 positive
lgM-Serologie für Borrelien sei nachkontrolliert worden. Bei grenzwertig
positivem Befund der lgM am 17. Juli 2023, fehlender Klinik und abermals
negativen lgG sei nicht von einer Neuroborreliose auszugehen; weitere
dahingehende Abklärungen seien nicht nötig. Diesbezüglich sei eine Rücksprache
mit der Infektiologie im Haus erfolgt (BB 6 S. 3).
5.4.3 Gestützt auf die vom
Beschwerdeführer nachgereichten, oben (unter E. II. 5.4.2 hiervor)
wiedergegebenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte des K.___ kann
nicht von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands aus
allgemein-internistischer oder neurologischer Sicht seit dem B.___-Gutachten vom
1. Juli 2021 ausgegangen werden. Nach den fachärztlichen Abklärungen leidet
der Beschwerdeführer nicht unter einer Neuroborreliose. Die Ärzte legten dar,
der Beschwerdeführer werde seit Ende Oktober 2023 ambulant in der Tagesklinik
der Psychosomatik des K.___ behandelt, dadurch sei – bei vorgängigem
Medikamentenübergebrauch – eine Entwöhnung gelungen. Vor allem durch die
Einnahme des Medikaments Zomig könne der Schmerz der Exazerbation coupiert
werden. Es werde eine unveränderte Fortführung der medikamentösen Akuttherapie
empfohlen. Eine Verlaufskontrolle in der Kopfschmerzsprechstunde sei in drei
Monaten vorgesehen (BB 6 S. 3 f.). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___
kam in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2023 zum Schluss, hinsichtlich
der chronischen Kopfschmerzproblematik bestehe eine Aggravation durch den
Medikamentenübergebrauch, der im Rahmen eines psychiatrisch-stationären
Entzugsaufenthaltes therapier- und besserbar sei. Weiterhin werde zur
Therapieoptimierung eine Medikamentenumstellung empfohlen (IV-Nr. 106
S. 3). Dieser Einschätzung der RAD-Ärztin ist zu folgen. Auch unter
Berücksichtigung des neusten nachgereichten Berichts des K.___ vom
20. Dezember 2023 (BB 6) kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Einschätzung der RAD-Ärztin vom 12. September 2023 überholt wäre. Eine
Neuroborreliose besteht nach den fachärztlichen Angaben nicht und vermag damit
auch keine Schmerzen oder neurokognitive Defizite zu erklären. Ebenso wenig
wird durch den ebenfalls mit Replik nachgereichten Bericht des AA.___ vom
11. Januar 2024, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf die am
9. Januar 2024 durchgeführte Gastroskopie an einer gastroösophagealen
Refluxerkrankung leide (BB 7), eine relevante Verschlechterung seines
Gesundheitszustands seit der Begutachtung nachgewiesen. Gemäss den
fachärztlichen Angaben kann dieses Leiden neben konservativen Massnahmen
medikamentös behandelt werden, weshalb auch in Bezug auf dieses Leiden nicht
von einer andauernd eingeschränkten Arbeits- oder Leistungsfähigkeit
ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die
Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden
Invalidität nicht absolut entgegen. Es muss in jedem Einzelfall eine
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der diagnostischen
Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen
und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der
versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich
nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 143 V 409
E. 4.2.1 S. 413 mit Hinweisen). Sowohl die chronische
Kopfschmerzproblematik als auch die Refluxerkrankung vermögen gestützt auf die
oben wiedergegebenen fachärztlichen Angaben der behandelnden Ärzte keine
relevante Beeinträchtigung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist es aus
allgemein-internistischer und neurologischer Sicht vollumfänglich zuzumuten,
eine Arbeitsleistung zu erbringen. Damit besteht kein Anlass für weitere
medizinische Abklärungen.
5.5
5.5.1 Der orthopädische B.___-Teilgutachter,
Dr. med. U.___, konnte aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom
28. Mai 2021 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen. Der Status nach dem Kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma QTF Grad
II vom 23. (recte: 20.) Juli 2018 sowie die Zervikalgien mit teilweise
Zervikozephalgien und fraglich zervicoradikulären Schmerzen rechts bei
Diskusprotrusionen mit dorsaler Spondylose und erosiver Osteochondrose C5/6 und
C6/7 mit foraminalen Einengungen C6 beidseits, C7 rechts, haben nach der
gutachterlichen Einschätzung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei
stützte sich der orthopädische Gutachter u.a. auch auf das MRI der HWS vom 13. September
2018, wonach kein Nachweis von traumatischen ossären Veränderungen bestehe und
verschmälerte Bandscheiben und diskrete Diskusvorwölbungen C5/6 und C6/7 sowie
dorsale Spondylosen und eine osteodiskär verengte Foramina intervertebralia mit
allenfalls möglichen Nervenwurzelreizungen ersichtlich seien; sodann bestünden
Zeichen einer erosiven Osteochondrose Typ Modic 1 auf den Höhen C5/6 und C6/7 (IV-Nr. 7.49
bzw. 75 S. 50). Damit stand den B.___-Gutachtern – entgegen den Angaben
des Beschwerdeführers – der Befundbericht über das am 13. September 2018
durchgeführte MRI der HWS (vgl. IV-Nr. 7.49 bzw. 75 S. 50) zur
Verfügung (vgl. auch Berichte der Radiologie und des Notfallzentrums der AG.___
vom 13. September 2018 [fächerübergreifende Aktenzusammenfassung {IV-Nr. 49.2
S. 5}; Aktenauszug {IV-Nr. 49.3 S. 7}]). Im Weiteren wurde auch
der Bericht über das MRI Arthro der Schulter rechts vom 20. Januar 2020,
wonach eine intakte Rotatorenmanschette, eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose
und kein Impingement der Supraspinatussehne ersichtlich seien (Radiologie der AG.___),
mitberücksichtigt (vgl. IV-Nr. 49.2 S. 19 und 49.3 S. 8). Dr. med.
U.___ legte nach erhobener Befunderhebung dar, der Beschwerdeführer habe ein
kraniozervikales Beschleunigungstrauma erlitten. Durch die
kernspintomographische Untersuchung vom 13. September 2018 hätten
traumatische, ossäre Veränderungen ausgeschlossen und durch den neurologischen
Abklärungsbericht vom 17. Januar 2019 hätten keine sensomotorischen
Ausfallszeichen verifiziert werden können. Es sei ein vorwiegend muskuläres
Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule diagnostiziert
worden. Durch den Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 19. August 2019 sei
mehr als ein Jahr nach der HWS-Distorsion ohne Nachweis von unfallbedingten
strukturellen Läsionen und unauffälliger neurologischer Untersuchung die volle
Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Durch die Kernspintomographie der rechten
Schulter vom 20. Januar 2020 sei eine intakte Rotatorenmanschette gesehen
worden. Es sei eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose diagnostiziert worden. Ein
Impingement der Supraspinatussehne sei nicht vorgelegen. Dementsprechend konnte
der orthopädische Gutachter keine funktionellen Einschränkungen im orthopädisch-chirurgischen
Fachgebiet feststellen (IV-Nr. 49.3 S. 20 ff.; vgl. E. II. 4.5
hiervor).
Auch der rheumatologische B.___-Teilgutachter,
Dr. med. V.___, berücksichtigte bei seiner Untersuchung vom 28. April
2021 u.a. den Bericht des Notfallzentrums AG.___ vom 13. September 2018
(IV-Nr. 49.6 S. 7) sowie den Bericht der Radiologie AG.___ vom
20. Januar 2020 (IV-Nr. 49.6 S. 9). Eine Diagnose konnte der
rheumatologische Gutachter aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde ebenfalls
nicht stellen. Er legte dar, sowohl aus der Aktenlage als auch aufgrund der
aktuellen Untersuchungsergebnisse gebe es keinen Anhalt für eine rheumatische Erkrankung.
Seropositive Laborwerte bestünden nicht und es finde auch seit längerem keine
gezielte Behandlung der Halswirbelsäule mehr statt. Kernspintomographisch sei
am 13. September 2018 eine Foramenstenose C6/7 rechts festgestellt worden,
welche unfallunabhängig sei. Aus dieser Region könnten die Nerven gereizt
werden und ein C6-C8 Symptom provozieren. Aktuell liege diesbezüglich jedoch
keine Symptomatik vor. Dementsprechend wurden keine Einschränkungen im rheumatologischen
Fachgebiet angegeben (IV-Nr. 49.6 S. 7 ff.; vgl. E. II. 4.6
hiervor).
5.5.2 Der weitere gesundheitliche
Verlauf aus orthopädischer Sicht präsentiert sich seit der Begutachtung bis zur
vorliegend angefochtenen Verfügung wie folgt: Pract. med. E.___, Facharzt
Neurochirurgie FMH (), stellte in seinem Arztbericht vom 22. Juli 2021 die
Diagnose «Persistierend invalidisierendes Zervikobrachialsyndrom rechts bei
Unkoforaminalstenose HWK5/6 und HWK6/7 im Zustand nach CT-gesteuerter
Infiltration im November 2019» und legte dar, den Beschwerdeführer plagten
weiterhin stärkste Schmerzen zervikal rechts lateralisiert mit Ausstrahlung in
die rechte obere Extremität ohne jegliche Besserung unter oraler
Dauer-Schmerzmedikation, im Zustand nach CT-gesteuerter Infiltrationstherapie
und nach zahlreichen intramuskulären Depotinjektionen. Es sei unübersehbar,
welch hohem Leidensdruck der Beschwerdeführer unterliege. Seine bereits im Juni
2020 ausgesprochene Empfehlung zu einer operativen Versorgung durch eine
anterolaterale Zervikotomie zur Mikrodiskektomie und intersomatischer Fusion in
Intubationsnarkose könne er nur erneuern (vgl. IV-Nr. 55 S. 5 f.). Der
Beschwerdeführer wolle sich dies überlegen (IV-Nr. 55 S. 7 f.). Gemäss
dem Bericht der AG.___ vom 17. Mai 2022 über das MRI der LWS vom
16. Mai 2022 bestehen «degenerative LWS-Veränderungen mit Hauptbefund auf
Höhe L4/5: Rechtsbetonte Verschmälerung der Bandscheibe und breitbasige
Diskusvorwölbung L4/5 mit leichter Verengung des Foramen intervertebrale rechts
und mit möglicher Nervenwurzelreizung L4 rechts; rechtsseitige
Osteochondrosezeichen Typ Modic 1 auf Höhe L4/5; kein Nachweis von
traumatischen ossären Veränderungen der LWS» (IV-Nr. 72 S. 3). Dem
Bericht von Pract. med. E.___ vom 25. Mai 2022 kann entnommen werden,
klinisch zeige sich ein 55-jähriger Patient in reduziertem Allgemeinzustand.
Das Standbild sei aufrecht, das Gangbild symmetrisch und flüssig, jedoch
verlangsamt. Es sei kein fokales oder sensomotorisches Defizit an den unteren
Extremitäten objektivierbar. Die aktuelle Bildgebung in Form einer Magnetresonanztomographie
der Lendenwirbelsäule vom Mai 2022 objektiviere eine degenerative Diskopathie
LWK4/5 mit deutlicher Abnahme der Höhe des Bandscheibenfaches sowie
Signalminderung in der T2 Sequenz als Zeichen einer fortgeschrittenen
Dehydrierung. Es zeige sich zusätzlich eine reaktive Osteochondrose der
angrenzenden Deckplatten vom floriden Typ Modic 1. Es bestehe kein Hinweis für
eine segmentale Instabilität bei foraminaler Diskusprotrusion LWK4/5
rechtsseitig. Dem Patienten sei eine röntgengesteuerte Infiltrationsbehandlung
vorgeschlagen worden; er werde sich dieser Behandlung unterziehen. Im Weiteren
erhalte er eine Verordnung für Physiotherapie im ambulanten Setting mit aktiven
und passiven Anwendungen (IV-Nr. 75 S. 14 f.). Pract. med. E.___
hielt in seinem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2022 fest, im Verlauf nach
der Steroidinjektion vom 1. Juni 2022 habe der Patient zunächst eine
deutliche Besserung der lumboradikulären Beschwerden erfahren. Im weiteren
Verlauf habe sich der Effekt jedoch deutlich abgeschwächt, sodass der Patient
gegenwärtig wieder das Schmerzniveau von vor der Infiltration erreicht habe.
Klinisch zeige sich eine dementsprechend schmerzgeplagte gebeugte Haltung mit
einem Schonhinken zur Entlastung der rechten unteren Extremität. Der
Leidensdruck sei glaubhaft hoch und der Patient erfahre hierdurch eine
deutliche Verschlechterung der Lebensqualität. In Anbetracht dieser klinisch
ungünstigen Verlaufsentwicklung sei dem Patienten eine chirurgische Behandlung
in Form einer Dekompression mit intersomatischer Fusion und Stabilisation in
Intubationsnarkose vorgeschlagen worden. Der Patient habe sich Bedenkzeit
erbeten (IV-Nr. 74 S. 2 f. bzw. 75 S. 6 ff.). Im Bericht vom
4. Juli 2022 gab Pract. med. E.___ an, er habe keine
Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt. Es bestehe ein Zervikal- und Lumbalsyndrom
(M50.1/M51.1). Ein Operationsvorschlag sei erfolgt. Zur beruflichen Situation
und zum Potential der Eingliederung könne er keine Angaben machen
(IV-Nr. 75 S. 1 ff.).
Aus dem Bericht des K.___, L.___, vom
14. Juli 2022 über das MR der HWS geht folgende Beurteilung hervor:
Bekannte degenerative Veränderungen der unteren HWS mit Aktivitätszeichen.
Bekannte rechtsbetonte neuroforaminale osteodiskogene Engen C5-C7, weniger auch
links. Keine relevante Spinalkanalstenose, keine Myelopathie (IV-Nr. 101
S. 11 f.). Dem Austrittsbericht des K.___ vom 25. Juli 2022 über die
stationäre Abklärung und Behandlung des Patienten vom 27. Juni 2022 bis
19. Juli 2022 können u.a. die Diagnosen «therapierefraktäres
lumboischialgieformes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Segmentdegeneration
LWK4/5, 1. Juni 2022 Rx-gesteuerte Infiltration, 13. Juli 2022 RX-LWS
stehend: 1. Osteochondrose LWK4/5 und ventrale Spondylose LWK3/4;
2. Neuroforamen L4/5 und L5/S1 nicht einsehbar; 3. Keine Olisthese.
Eine Mikro-/Instabilität ist jedoch bei nicht akquirierten dynamischen
Aufnahmen nicht ausgeschlossen» sowie «chroniffizierte Tendovaginitis der
langen Bizepssehne bei Impingement der Supraspinatussehne mit Partialruptur der
Rotatorenmanschette links» entnommen werden. Zum Verlauf der durchgeführten
Physiotherapie wurde angegeben, der Patient habe durch verschiedene Massnahmen seinen
Muskeltonus verändert und habe dadurch deutlich aufrechter und flüssiger laufen
können. Die steife Haltung habe mittels Körperwahrnehmung und Bewegungsübungen
gelockert werden können. Zum eingeleiteten Procedere wurde im Wesentlichen erwähnt,
bei neu diagnostizierter Rotatorenmanschetten-Problematik links erfolge initial
ein konservatives Management, bei fehlender Verbesserung werde eine erneute
Kontaktaufnahme mit der Orthopädie empfohlen. Es erfolge eine ambulante
Physiotherapie und eine Anbindung an das K.___ für eine weitere Beurteilung der
Schmerzsituation sowie der Operationsindikation an der HWS/LWS; der Patient
werde für weitere Termine aufgeboten (IV-Nr. 79 S. 2 ff. bzw. 93
S. 8 ff.). Aus den Berichten des K.___, L.___, vom 12. Juni 2023 und
18. Juli 2023 gehen in Bezug auf die Rücken- und Schulterproblematik keine
neuen relevanten Abklärungsergebnisse hervor (IV-Nr. 101 S. 3 ff. bzw.
103 S. 8 ff. und IV-Nr. 103 S. 5 ff.).
5.5.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___
äusserte sich zum Bericht von Pract. med. E.___ vom 4. Juli 2022
(IV-Nr. 75 S. 1 ff.) in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2023
dahingehend, es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, der
Beschwerdeführer sei von Juni bis Juli 2022 wegen der bekannten Rückenschmerzen
(lumboradikuläres Schmerzsyndrom) in Behandlung gewesen. Im Verlauf nach der
Steroidinjektion vom 1. Juni 2022 habe er zunächst eine deutliche
Besserung der lumboradikulären Beschwerden erfahren, im weiteren Verlauf habe
sich der Effekt jedoch deutlich abgeschwächt, sodass gemäss dem Bericht vom
15. Juli (recte: Juni) 2022 (IV-Nr. 74 S. 2 f.) eine
chirurgische Behandlung in Form einer Dekompression mit intersomatischer Fusion
und Stabilisation empfohlen worden sei. Diese habe jedoch nicht durchgeführt
werden müssen. Aus Sicht des RAD sei somit von keiner Verschlechterung des
Gesundheitszustands aus neurochirurgisch/orthopädischer Sicht im Hinblick auf
die lumboradikulären Beschwerden auszugehen, da weiterhin
Therapieoptimierungsmöglichkeiten bestünden und aktenkundig von einer Operation
habe abgesehen werden können (IV-Nr. 102 S. 2). Auch in ihrer
Stellungnahme vom 12. September 2023 kam Dr. med. D.___ bezüglich der
Berichte von Pract. med. E.___ vom 15. Juni 2022 (IV-Nr. 74
S. 2 ff.) und 22. Juli 2021 (IV-Nr. 55 S. 7 f.) zum
Schluss, eine Schmerzfreiheit nach Infiltrationen sei dokumentiert. Zur
dauerhaften Schmerzfreiheit sei durch den Behandler seit dem Jahr 2020
wiederholt die Operationsindikation gestellt worden, zu welcher sich der Beschwerdeführer
bisher nicht habe entschliessen können; er wolle sich diesbezüglich zur
weiteren Planung melden. Es handle sich damit um eine behandelbare und somit
verbesserbare medizinische Situation im Rückenschmerzbereich. Eine Verschlechterung
des Gesundheits-zustands sei damit nicht objektiviert worden (IV-Nr. 106
S. 2 f.). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass dieser
Würdigung der eingegangenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte durch
die RAD-Ärztin nicht gefolgt werden könnte. Eine relevante Verschlechterung in
Bezug auf die Rücken- und Schulterproblematik wird mit den oben (unter E.
II. 5.5.2 hiervor) erwähnten Berichten seit der orthopädischen und
rheumatologischen B.___-Begutachtung vom 28. April und 28. Mai 2021
nicht dokumentiert. Der behandelnde Neurochirurge Pract. med. E.___
stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2022 keine Arbeitsunfähigkeiten aus
(vgl. IV-Nr. 75 S. 1). Die im K.___, L.___, im Rahmen der stationären
Abklärung und Behandlung vom 27. Juni 2022 bis 19. Juli 2022 durchgeführten
Therapiemassnahmen führten zu einem verbesserten Gesundheitszustand. So konnte
der Beschwerdeführer durch verschiedene therapeutische Massnahmen seinen
Muskeltonus verändern und dadurch deutlich aufrechter und flüssiger laufen. Die
steife Haltung konnte mittels Körperwahrnehmung und Bewegungsübungen gelockert und
die neu diagnostizierte Rotatorenmanschetten-Problematik links konservativ
behandelt werden, wobei im Bereich der Funktionalität leichte Verbesserungen
beobachtet werden konnten (vgl. Bericht vom 25. Juli 2022 [IV-Nr. 79
S. 3 ff. bzw. 93 S. 9 ff.]). Damit ist der RAD-Ärztin
beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, es handle sich hier um eine
behandelbare und somit verbesserbare medizinische Situation (IV-Nr. 106
S. 2). Eine relevante, d.h. andauernde Verschlechterung der Rücken- und
Schulterproblematik, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers auswirkt, ist aufgrund der nachgereichten medizinischen
Berichte der behandelnden Ärzte nicht dokumentiert. Dem nachgereichten Bericht
des K.___, L.___, vom 20. Dezember 2023 (BB 6) kann in Bezug auf die
Rotatorenmanschetten-Problematik der linken Schulter (Ultraschall vom
29. Juni 2022, Bildgebung vom 4. Juli 2022) nicht Neues entnommen
werden.
5.6
5.6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht seit
der B.___-Begutachtung relevant verschlechtert hat. Der psychiatrische B.___-Teilgutachter,
med. pract. X.___, konnte aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom
14. Juni 2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellen. Die von ihm gestellte Diagnose «Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)» wurde von ihm als Diagnose ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Der psychiatrische Gutachter legte dar, es
habe keine floride depressive Symptomatik festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer
wirke enttäuscht, gekränkt und etwas verbittert. Die vom ambulant behandelnden
Psychiater, Dr. med. O.___, aufgeführten Diagnosen einer Anpassungsstörung
sowie einer dysthymen-depressiven Symptomatik mit Somatisierung (ICD-10 F43.22)
habe so aktuell nicht bestätigt werden können. Die in dessen Bericht vom
18. März 2020 angeführte Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome
aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) scheine auch aktuell zu bestehen. Unter
Berücksichtigung der Standardindikatoren in der Kategorie «funktioneller
Schweregrad» könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Behandlungsaktivität sei derzeit
niedrig und beinhalte, sofern nötig, Möglichkeiten zur allfälligen
Intensivierung (IV-Nr. 49.9 S. 24 f.; vgl. E. II. 4.8 hiervor).
5.6.2 Der Verlauf seit der B.___-Begutachtung
vom 14. Juni 2021 präsentiert sich aus psychiatrischer Sicht wie folgt: Im
Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. O.___, vom
21. Dezember 2021 wurden die Diagnosen (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) «Depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)», «Somatische
Belastungsstörung, mit überwiegendem Schmerz (DSM-5 300.82)» sowie «V.a.
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68-0)» gestellt. Der
behandelnde Psychiater gab an, die unregelmässige Behandlung habe vom 14. Oktober
2019 bis 1. Oktober 2021 gedauert. Zum Verlauf ab Februar 2020 hielt er
fest, effektiv liege ein zwar schwankender, im Längsschnitt aber
gleichbleibender Zustand vor. Seit der letzten Konsultation am 1. Oktober
2021 sei der Patient nicht mehr bei ihm in ambulanter psychiatrischer
Behandlung (IV-Nr. 68 S. 3 ff.). Im Austrittsbericht des K.___, K.___,
vom 25. Juli 2022 (stationäre Abklärung und Behandlung vom 27. Juni
2022 bis 19. Juli 2022) wurde eine «chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Anteilen» diagnostiziert und angegeben, über
bekannte strukturelle Befunde wie die körperliche Dekonditionierung sowie die
lumbal- und cervikalbetonten degenerativen Veränderungen und die
Rotatorenmanschettenläsion hinausgehend bestünden Hinweise auf eine zentrale
Schmerzverarbeitungsstörung. Nach insgesamt erfreulichem Verlauf habe der
Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 mit dem aufgeführten Prozedere nach
Hause entlassen werden können. Wenngleich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
nicht Gegenstand der stationären Abklärung gewesen sei, sei aus
psychosomatischer Sicht grundsätzlich von einer positiven Prognose auszugehen,
sofern dem Patienten von therapeutischer bzw. versicherungsrechtlicher Seite
die zur Erholung benötigte Zeit und der notwenige Raum gegeben werde. In
psychotherapeutischer Hinsicht seien Psychoeduktion, Ressourcenaktivierung
sowie Dosierung und Pacing im Vordergrund gestanden. Der Patient habe sich
aufmerksam und engagiert an den Gesprächen beteiligt. Insgesamt habe er sich
motiviert gezeigt und aktiv an allen Therapien teilgenommen. Er habe sich
jedoch schwer getan, seine aktuelle Krankheitssituation sowie die damit
zusammenhängenden körperlichen Grenzen akzeptieren zu können. Der Patient wünsche
sich keine weiterführende ambulante psychiatrische Behandlung (IV-Nr. 79
S. 2 ff. bzw. 93 S. 8 ff.). Im Bericht der C.___ (Z.___, Oberärztin; AH.___,
Assistenzarzt) vom 27. März 2023 (Erstgespräch vom 12. Dezember 2022)
wurden die Hauptdiagnosen «1. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2);
2. Aktenanamnestisch: Anpassungsstörung, dysthymie-depressive Symptomatik
2019» gestellt und im Rahmen der Beurteilung dargelegt, es handle sich um einen
Patienten, der seit Jahren unter Nacken- und Rückenschmerzen infolge eines
Verkehrsunfalles leide. Operationen an Augen und Ohren hätten zu keiner
Verbesserung geführt. Er befürchte, dass die Nacken- und Rückenschmerzen nun
seinen Zustand weiter verschlechterten. Es sollte eine schmerzspezifische
Psychotherapie in der Muttersprache des Patienten erfolgen (IV-Nr. 98).
Dem Bericht der C.___ (Z.___; AI.___ Assistenzärztin)
vom 6. September 2023 kann entnommen werden, im Vordergrund stünden die
ausgeprägte depressive Symptomatik, Hoffnungslosigkeit, Lust- und
Freudlosigkeit sowie Gedanken des Lebensüberdrusses. Zudem bestünden kognitive
Schwierigkeiten im Sinne von zunehmender Vergesslichkeit und verminderter
Konzentration. Des Weiteren berichte der Patient, dass er sich unter Leuten
nicht wohl fühle und am liebsten alleine zu Hause sei. Als Auslöser benenne er
die anhaltenden Schmerzen, die seit dem Verkehrsunfall bestünden. Es falle ihm
schwer zu akzeptieren, dass er nicht mehr arbeiten könne. Die Symptomatik habe
sich im April 2023 verschlechtert, als er erfahren habe, dass seine Ehefrau
sich von ihm trennen wolle. Aufgrund der schwer ausgeprägten depressiven
Symptomatik und kaum Besserung unter medikamentöser Umstellung sei ihm mehrmals
ein stationärer Aufenthalt in der Klinik angeboten worden. Dies habe der Patient
aber bis anhin abgelehnt. Er wolle zunächst die Scheidung durchziehen, danach
wäre er für einen stationären Aufenthalt offen. Die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, diese sei eher ungüstig, da auch nach
mehreren stationären Aufenthalten und medikamentösen Umstellungen keine
relevanten Zustandsverbesserung habe erreicht werden können. Der Patient sei zu
100 % arbeitsunfähig. Bis anhin zeige er weiterhin eine ausgeprägte
depressive Symptomatik. Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei
nicht möglich (IV-Nr. 104).
Aus dem mit Replik nachgereichten
Bericht der C.___ vom 13. Dezember 2023 über den stationären Aufenthalt
des Beschwerdeführers vom 31. Oktober bis 11. Dezember 2023 gehen schliesslich
weiterhin die Diagnosen «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere
Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), aktenanamnestisch:
Anpassungsstörung, dysthymie-depressive Symptomatik 2019» sowie
«Aktenanamnestisch: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Anteilen (F45.41), ED 2019 nach einem Verkehrsunfall 07/2018» hervor. Unter dem
Titel «Aktuelle Behandlungshinweise» wurde dargelegt, die Aufnahme in das
Behandlungszentrum für Krisenintervention sei nach Zuweisung durch das Ambulatorium
[...] wegen einer Zustandsverschlechterung im Rahmen einer psychosozialen
Belastungssituation bei bereits bekannter rezidivierender depressiver Episode
und chronischer Schmerzstörung erfolgt. Nach einer Umstellung der Medikation auf
Venlafaxin und Abilify hellte sich nach den ärztlichen Angaben im Verlauf die
Stimmung des Patienten auf, dieser habe lebhafter gewirkt und nicht mehr über
Antriebslosigkeit geklagt. Im weiteren Verlauf konnte der Patient in ein
multimodales und milieutherapeutisches Therapieprogramm aufgenommen werden. Im
Rahmen der multimodalen Behandlung, bestehend aus Pharmakotherapie, ärztlicher
und pflegerischer Beratung sowie Kunst- und Bewegungstherapie, traten nach den
ärztlichen Angaben sowohl die depressive Störung als auch das Gedankenkreisen in
den Hintergrund und es habe keine Suizid-gedanken mehr gegeben. Der Patient konnte
am 11. Dezember 2023 in stabilem Zustand in den vorbestehenden Zustand mit
Hilfe der Spitex entlassen werden (BB 5).
5.6.3 RAD-Ärztin Dr. med. D.___ nahm
zum vorerwähnten Bericht der C.___ vom 6. September 2023 dahingehend
Stellung, aus psychiatrischer Sicht werde von einer Zunahme der psychiatrischen
Symptomatik seit April 2023 berichtet, als der Beschwerdeführer erfahren habe,
dass seine Ehefrau sich von ihm trennen wolle. Es sei ihm mehrmals ein
stationärer Aufenthalt zur Verbesserung der Situation angeboten worden, er sei
hierzu motiviert, wolle jedoch erst die Scheidung durchziehen. Die RAD-Ärztin
kam zum Schluss, es handle sich anhand der neuen Befundberichte um
verbesserbare bzw. verbesserte medizinische Zustandsbilder, eine
Verschlechterung könne nicht objektiviert werden (IV-Nr. 106 S. 3). Diese
Einschätzung der psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers durch die
RAD-Ärztin ist nachvollziehbar und plausibel. Sie ist als praktische Ärztin und
Fachärztin für Arbeitsmedizin in der Lage, die vorliegenden psychiatrischen
Berichte der behandelnden Ärzte zu würdigen und zu beurteilen, ob von einer
relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen ist oder nicht. Es
gilt zu beachten, dass bereits der damals behandelnde Psychiater, Dr. med.
O.___, in seinem Bericht vom 21. Dezember 2021 zum Verlauf ab Februar 2020
feststellte, effektiv liege ein zwar schwankender, im Längsschnitt aber
gleichbleibender Zustand vor (IV-Nr. 68 S. 3). Auch angesichts des
Behandlungsverlaufs im vorerwähnten Bericht der C.___ vom 13. Dezember
2023 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 31. Oktober
2023 bis 11. Dezember 2023 ist lediglich von einer vorübergehenden
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers
auszugehen, verbesserte sich doch sein psychischer Gesundheitszustand nach
einer Umstellung der Medikation erheblich, worauf er in der Folge aus der
Klinik in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden konnte.
Dementsprechend wurde von den behandelnden Ärzten eine bis zum Klinikaustritt
am 11. Dezember 2023 befristete Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 5
S. 2 f.). Im Fall des Beschwerdeführers besteht ein Therapieoptimierungspotential,
weshalb aufgrund der Berichte der C.___ vom 6. September 2023 sowie
13. Dezember 2023 nicht von einer andauernden Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustands auszugehen ist. Wie die RAD-Ärztin in ihrer
Stellungnahme vom 12. September 2023 zu Recht darauf hinweist, kann eine
relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nicht
objektiviert werden. Die mit Eingaben vom 12. August 2024 (A.S. 53)
und 23. April 2025 (A.S. 61) nachgereichten weiteren Berichte der C.___
vom 31. Juli 2024 und 22. April 2025 (BB 8 und 9) führen zu
keiner anderen Beurteilung. Im Bericht vom 22. April 2025 konnte die
Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der B.___-Begutachtung
verschlechtert habe, von den behandelnden Ärzten nicht beantwortet werden. Zur
Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit
April 2023 nahmen sie dahingehend Stellung, nach dem Klinikaustritt am 11. Dezember
2023 sei der Gesundheitszustand «mehr oder weniger gleichgeblieben» (vgl.
BB 9 S. 1). Damit ist bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung keine relevante gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer
Sicht ausgewiesen. Später hinzugekommene, zunehmende kognitive
Beeinträchtigungen (zunehmende Vergesslichkeit insbesondere im Alltag [Herd
abschalten], Mahlzeitendienst, Vernachlässigung der Selbstfürsorge) können im
vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
5.7 Soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, das B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021 habe an Aktualität
eingebüsst, weil es sich auf Untersuchungen von April bis Juni 2021 abstütze,
welche im Verfügungszeitpunkt (25. September 2023) bereits 2 ½ Jahre alt
gewesen seien, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Ist seit der Begutachtung
einige Zeit verstrichen, vermag das Alter des Gutachtens – als formelles
Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist
vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die
Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein
früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an
Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Die
Rechtsprechung hat es abgelehnt, eine Art «Verfallsdatum» für ein Gutachten zu
definieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022
E. 5.6.6., 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1. und
9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend kann
auch unter Mitberücksichtigung der nach der Begutachtung eingereichten Berichte
der behandelnden Ärzte nicht davon ausgegangen werden, dass sich die medizinische
Situation des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt andauernd verändert
hätte und damit das Gutachten als überholt zu betrachten wäre. Das Alter des B.___-Gutachtens
ist kein konkretes Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise
spricht.
5.8 Zum Einwand des Beschwerdeführers,
im Rahmen der B.___-Begutachtung seien keine bildgebenden Abklärungen
durchgeführt worden, weder bezüglich der zervikalen Wirbelsäule, noch in Bezug
auf die rechte Schulter (Beschwerde, S. 10 Ziff. 8.; A.S. 19),
ist festzuhalten, dass sich sowohl der orthopädische als auch der
rheumatologische Gutachter – wie erwähnt – auf das MRI der HWS vom
13. September 2018 sowie auf das MRI Arthro der rechten Schulter vom
20. Januar 2020 abstützten. Es besteht kein Hinweis, dass diese
Bildgebungen im Zeitpunkt der orthopädischen und rheumatologischen Explorationen
überholt und damit für die Exploration unbrauchbar gewesen wären. Angesichts
der in Bezug auf die Wirbelsäule und die Schultern weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde
(vgl. IV-Nr. 49.3 S. 15 f. und 49.6 S. 14 f.) bestand kein
Anlass für weitere bildgebende Abklärungen. Es gilt zu beachten, dass es im
Ermessen des medizinischen Sachverständigen liegt, ob (und welche)
Zusatzuntersuchungen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_495/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Die Gutachter haben
zu beurteilen, welche fachärztlichen Abklärungen vorzunehmen sind, und es kommt
ihnen auch bei der Wahl der anzuwendenden Methoden ein grosses Ermessen zu
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_360/2018 vom 27. November 2018 E. 7.4
und 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5, je mit Hinweisen). Das
Vorgehen der orthopädischen und rheumatologischen Gutachter, keine weiteren bildgebenden
Abklärungen zu veranlassen, ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht zu
beanstanden.
5.9 Soweit der Beschwerdeführer die Verständigung
im Rahmen des psychiatrisches B.___-Teilgutachtens beanstandet, ist Folgendes
festzuhalten: Im psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. X.___ wurde
angegeben, als dolmetschende Person habe AJ.___ bei der Begutachtung mitgewirkt
(IV-Nr. 49.9 S. 3). Ein Hinweis, dass der gemäss seinen Angaben [...]
sprechende Beschwerdeführer Verständnisprobleme mit dem erwähnten Dolmetscher mit
albanischer Muttersprache gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Der
psychiatrische Gutachter gab an, die Anamneseerstellung sei per Diktat im
Beisein des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit und expliziten Aufforderung
erfolgt, jederzeit Korrekturen anzubringen, falls ein Sachverhalt vom
Untersucher fehlerhaft erfasst würde. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden
gewesen und habe davon gelegentlich Gebrauch gemacht. Die Korrektheit der
aufgenommenen Aussagen sei wiederholt erfragt und vom Beschwerdeführer jeweils
bestätigt worden (IV-Nr. 49.9 S. 13). Für die Behauptung des
Beschwerdeführers, dass dennoch Verständigungsprobleme vorhanden gewesen seien
und der Dolmetscher von ihm vieles falsch verstanden habe, besteht im gesamten
psychiatrischen Teilgutachten kein Anhaltspunkt. So gab der psychiatrische
Teilgutachter an, die Untersuchung und Exploration seien unter Hinzuziehung
eines neutralen, unabhängigen Dolmetschers durchgeführt worden. Dem Dolmetscher
gegenüber habe sich der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache () geäussert.
Von Verständigungsproblemen wurde hier nichts erwähnt (vgl. IV-Nr. 49.9
S. 20 f. Ziff. 4.2). Vom Beschwerdeführer wird denn auch mit keinem
Wort dargelegt, was der Dolmetscher angeblich falsch verstanden haben oder in
welchem Zusammenhang er nicht verstanden worden sein soll. Im Übrigen kam der
erwähnte Dolmetscher auch in den anderen Teilbegutachtungen als Dolmetscher zum
Einsatz (vgl. orthopädisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.3 S. 3 und 14
f.], allgemein-internistisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.4 S. 3 und
12], neurologisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.5 S. 3 und 12],
rheumatologisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.6 S. 3 und 14],
oto-rhino-laryngologisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.7 S. 4 und 11]
und neuropsychologisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.8 S. 4 und 11]). Im
Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung wurde u.a. ausgeführt, gemäss den Aussagen
des Dolmetschers spreche der Beschwerdeführer inhaltlich und formell korrekt.
Hinweise für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten sind somit nicht ersichtlich.
5.10 Die Beschwerdegegnerin kam auf ihren
Vorbescheid vom 12. Oktober 2021, worin dem Beschwerdeführer eine
befristete ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war (IV-Nr. 56
S. 2 ff.), zurück. Ihren zweiten Vorbescheid vom 5. August 2022,
worin eine Abweisung des Rentenanspruchs sowie des Anspruchs auf berufliche
Massnahmen in Aussicht gestellt wurde, begründete sie damit, aus der polydisziplinären
Abklärung gingen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor.
Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand vor der Begutachtung
jemals schlechter gewesen sei. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit könne
demnach ausgeschlossen werden (IV-Nr. 76. S. 2 ff.). Dazu ist
festzuhalten, dass es – auch ohne Änderung der Verhältnisse – den Grundsatz von
Treu und Glauben grundsätzlich nicht verletzt, wenn die IV-Stelle schliesslich
in der Verfügung (oder in einem zweiten Vorbescheid) zuungunsten des
Versicherten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat
(vgl. Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 57a,
S. 548 Rz. 3 mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts
9C_449/2014 [Vorbescheid nur als «Vorwarnung», welche die nachfolgende
Verfügung nicht präjudiziert]; vgl. auch BGE 145 V 399 E. 4.4 a.E.). Da
die Beschwerdegegnerin aufgrund der oben dargelegten Begutachtungsergebnisse zu
einem anderen Schluss kam, durfte sie demnach auf ihren Vorbescheid vom
12. Oktober 2021 zurückkommen. Dass die RAD-Ärztin sich in ihrer
Stellungnahme vom 28. Juli 2021 zunächst dafür ausgesprochen hatte, vor
dem Gutachtenszeitpunkt seien hilfsweise mangels Stellungnahme durch die
Gutachter die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Behandlers zu übernehmen
(IV-Nr. 52), führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer nun Anspruch auf
eine befristete Invalidenrente hätte, wie dies von ihm geltend gemacht wird.
6. Nach dem Gesagten ist die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. September 2023, worin der
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen
abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).
7.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet werden.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die
Parteien.
5. Eine Kopie der an der Verhandlung
eingereichten ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser