Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.258

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

8. Juli 2025Deutsch78 min

23. September 2020 eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische,

Source so.ch

Urteil vom 8. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 25. September 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1967 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) arbeitete zuletzt als Kurierfahrer bei zwei

verschiedenen Arbeitgebern mit einem Pensum von je 50 % (vgl. IV-Stelle

Beleg Nr. [IV-Nr.] 2 S. 6, 49.6 S. 12 und 20 S. 1). Am 20. Juli

2018 erlitt er mit seinem Personenwagen einen Auffahrunfall, als beim Stehen

vor einem Rotlicht ein anderes Auto in das Heck seines Fahrzeugs prallte

(IV-Nr. 7.54). Seither ging er seiner Arbeit nicht mehr nach. Die Suva

Solothurn erbrachte für die Folgen des Unfalles die gesetzlichen

Versicherungsleistungen (IV-Nr. 22.55 S. 1 f.); diese wurden per

30. April 2020 eingestellt (IV-Nr. 30.29). Am 28. Mai 2019

(Eingang) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Die IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) veranlasste am

23. September 2020 eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische,

neuropsychologische, orthopädische, rheumatologische, oto-rhino-laryngologische,

und psychiatrische) Begutachtung in der Gutachterstelle B.___ AG, [...]

(nachfolgend: B.___), welche im Zeitraum von April bis Juni 2021 durchgeführt

wurde (Gutachten vom 1. Juli 2021; IV-Nr. 49). Nach Konsultation des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) erliess die Beschwerdegegnerin am

12. Oktober 2021 einen Vorbescheid, worin sie dem Beschwerdeführer

aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine vom 1. November 2019

bis 30. September 2021 befristete ganze Invalidenrente in Aussicht stellte

(IV-Nr. 56 S. 2 ff.). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 12. November

2021 Einwand erheben und weitere medizinische Berichte einreichen (IV-Nr. 64).

Mit einem weiteren Vorbescheid vom 5. August 2022 stellte die

Beschwerdegegnerin die Abweisung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie

berufliche Massnahmen in Aussicht (IV-Nr. 76 S. 2 ff.). Nach dem

Eingang weiterer medizinischer Unterlagen und der Einholung von Stellungnahmen

des RAD erliess die Beschwerdegegnerin am 25. September 2023 eine

Verfügung, worin sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen ablehnte. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen dargelegt, aus dem B.___-Gutachten gingen keine Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor. Eine langandauernde

Arbeitsunfähigkeit könne ausgeschlossen werden. Zu den erhobenen Einwänden

wurde erklärt, die im Verlauf des Vorbescheidverfahrens eingegangen

Arztberichte seien dem RAD vorgelegt worden. Gemäss dessen Stellungnahmen vom

3. August 2023 und 12. September 2023 bestehe eine medizinische

Situation mit Therapieoptimierungspotential; die therapeutischen Möglichkeiten

seien nicht ausgeschöpft worden. Vor diesem Hintergrund könne eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht objektiviert werden

(IV-Nr. 109; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit fristgerechter Beschwerde

vom 27. Oktober 2023 lässt der Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren

stellen (A.S. 10 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 25. September 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

Gewährung der Gehörsrechte und der korrekten Durchführung des

Vorbescheidverfahrens an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

b) Eventualiter:

es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen IV-Leistungen

(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 40 % zzgl. einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens

auszurichten.

c) Subeventualiter:

es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn

zurückzuweisen.

d) Subsubeventualiter:

es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom 6.

Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 31 ff.).

2.3 Mit Replik vom 19. Februar

2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren fest, wobei er weitere medizinischen Unterlagen

(Beschwerdebeilagen [BB] 5 bis 7) einreicht (A.S. 43 f.).

2.4 Das Gericht stellt mit Verfügung

vom 18. März 2024 fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen

einer Duplik verzichtet hat (A.S. 46).

2.5 Mit Eingabe vom 10. April

2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein. Diese

wird in der Folge der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt

(A.S. 47 ff.).

2.6 Am 12. August 2024 lässt

der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht (BB 8)

einreichen. Dieser geht in der Folge zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin (A.S. 53 f.).

2.7 Mit Instruktionsverfügung vom

14. März 2025 wird den Parteien mitgeteilt, das Gericht beabsichtige, mit

der Vorladungsverfügung zur beantragten öffentlichen Schlussverhandlung das

Beweisverfahren zu schliessen. Der Parteien wird Frist gesetzt, dem Gericht

allfällige Beweismittel einzureichen (A.S. 55).

2.8 Am 23. April 2025 lässt der

Beschwerdeführer dem Gericht einen weiteren medizinischen Bericht (BB 9)

zugehen (A.S. 61).

2.9 Mit Instruktionsverfügung vom

12. Mai 2025 wird die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April

2025 samt Beilage zur Kenntnisnahme zugestellt. Im Weiteren werden die Parteien

zur vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung vom Dienstag,

8. Juli 2025, 15:45 Uhr, Obergerichtssaal, vorgeladen. Das

Beweisverfahren wird als geschlossen erklärt und der Beschwerdegegnerin wird

das Erscheinen freigestellt (A.S. 62 f.).

2.10 Die Beschwerdegegnerin teilt dem

Gericht am 16. Juni 2025 schriftlich mit, dass sie an der öffentlichen

Verhandlung nicht teilnehmen werde (A.S. 65).

2.11 Am 8. Juli 2025 führt das

Versicherungsgericht die erwähnte öffentliche Hauptverhandlung durch (siehe

Protokoll der Hauptverhandlung vom 8. Juli 2025; A.S. 67 ff.).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitig ist, ob das rechtliche

Gehör des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren verletzt wurde und ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen

hat. Aufgrund seiner Anmeldung vom 28. Mai 2019 (Eingang; IV-Nr. 2) könnte

ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente frühestens ab

1.

November 2019 bestehen (Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. E. II. 3.2

hiernach). Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch. Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September

2023.

eingetreten ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte IVG in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher

Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen

Rechtsätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder

zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch

für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu

beurteilen, welche damals in Kraft standen. Diese werden in der Folge auch

zitiert.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer stellt den

Hauptantrag, die Sache sei aufgrund einer schweren Verletzung seines

rechtlichen Gehörs zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,

die Beschwerdegegnerin habe vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 25. September 2023 u.a. bei den C.___ einen ausführlichen

Bericht vom 6. September 2023 eingeholt, welcher sich zur Behandlung seit

dem 12. Dezember 2022 geäussert und eine Verschlechterung der psychischen

Gesundheitslage festgehalten habe. Zu diesem Bericht, welcher vor dem

25.

September 2023 nicht vorgelegen sei, habe sich der Beschwerdeführer

ebenso wenig äussern können wie zur Stellungnahme des RAD vom 12. September

2023.

(Beschwerde, S. 5 ff. Ziff. 5.; A.S. 14 ff.).

2.2

Nach Art. 29 Abs. 2

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)

und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) haben die Parteien Anspruch auf

rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung,

andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim

Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen

eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass

eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen

und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst

als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,

damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann.

Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den

Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die

entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie

weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung

der konkreten Umstände beurteilen. Entscheidend ist, ob dem Betroffenen

ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2019, 9C_191/2019 vom 29. Mai 2019

E. 5.3.3.1. und 8C_420/2018 vom 13. März 2019 E. 5.2.2., je mit

Hinweisen).

2.3

Die Beschwerdegegnerin stellte

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. August 2022 in Aussicht, es

bestehe gestützt auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021

kein Anspruch auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

(IV-Nr. 76 S. 2 ff.). Mit Einwand vom 14. September 2022 liess

der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht einreichen und

geltend machen, eine medizinische Aktenbeurteilung der neuen Pathologien wäre

unstatthaft (IV-Nr. 80). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin weitere

aktuelle medizinische Unterlagen ein, u.a. einen Bericht der C.___, Klinik für

Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], vom 6. September

2023.

(IV-Nr. 104 S. 1 ff.). Dazu (und zu weiteren aktuellen

medizinischen Berichten) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Praktische

Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, am 12. September 2023 Stellung

(IV-Nr. 106 S. 2 f.). Am 13. September 2023 ersuchte der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, die seit letzter Akteneinsicht vom 11. August

2022.

ergangenen vollständigen IV-Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen

(IV-Nr. 107). Diese Akten wurden dem Beschwerdeführer am 15. September

2023.

zugestellt (IV-Nr. 108). Am 25. September 2023 erliess die

Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung, worin der

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (IV-Nr. 109). Mit

separatem Schreiben gleichen Datums teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer noch mit, in der angefochtenen Verfügung sei auf die

RAD-Stellungnahmen vom 3. August 2023 und 12. September 2023

verwiesen worden. Sie habe festgestellt, dass diese versehentlich nicht

mitgeschickt worden seien, weshalb sie diese nun in der Beilage zustelle (IV-Nr. 111).

Damit steht fest, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Stellungnahme des RAD

vom 12. September 2023 dem Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht zur

Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde. Dies wird von der

Beschwerdegegnerin denn auch nicht bestritten (vgl. Beschwerdeantwort,

S. 1 [A.S. 31]).

Dispositiv

2.4 Demnach konnte sich der

Beschwerdeführer zur vorerwähnten Stellungnahme des RAD vom 12. September

2023 (IV-Nr. 106) nicht vor Verfügungserlass äussern, da ihm diese erst

zusammen mit der vorliegend angefochtenen Verfügung mit separatem Schreiben zugestellt

wurde. Der Bericht der C.___ vom 6. September 2023 (IV-Nr. 104

S. 1 ff.) hingegen, zu welchem der RAD – neben anderen medizinischen

Berichten – am 12. September 2023 Stellung genommen hatte, wurde dem

Beschwerdeführer am 15. September 2023 und damit noch vor Verfügungserlass

zugestellt (vgl. IV-Nr. 108). Dementsprechend hielt auch der

Beschwerdeführer fest, der Bericht der C.___ vom 6. September 2023 sei ihm

mit der Aktenzustellung einige Tage zuvor (25. [recte: 15.]) September 2023

bekannt gemacht worden (Beschwerde, S. 5 [A.S. 14]). Dem in der

Beschwerde zwei Seiten später (auf S. 7) geltend gemachten Einwand, der

Bericht der C.___ vom 6. September 2023 sei ihm vor Verfügungserlass nicht

vorgelegen, geht somit fehl. Vor Verfügungserlass konnte sich der

Beschwerdeführer ausschliesslich zur RAD-Stellungnahme vom 12. September

2023 (und zu derjenigen vom 3. August 2023 [IV-Nr. 102 S. 2 f.];

vgl. IV-Nr. 111) nicht äussern. Dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin

wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich als Verletzung seines rechtlichen Gehörs

gerügt. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der RAD-Stellungnahme vom

12. September 2023 nicht um eine eigenständige fachmedizinische

Einschätzung, sondern um die Würdigung der im Vorbescheidverfahren neu

eingereichten medizinischen Berichte von pract. med. E.___, Facharzt

Neurochirurgie FMH (F.___), vom 15. Juni 2022 (IV-Nr. 75 S. 8

f.) und 22. Juli 2021 (IV-Nr. 55 S. 7 f.), des G.___ (Dr. med.

H.___) vom 29. Juli 2022 (IV-Nr. 79 S. 7 f.), des I.___

(Dr. med. J.___, Oberarzt Kardiologie) vom 20. Oktober 2022

(IV-Nr. 90 S. 1 ff.), des K.___, L.___ (Prof. Dr. med. M.___,

Oberarzt), vom 18. Juli 2023 (IV-Nr. 103 S. 5 ff.) und der C.___,

Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, [...], vom

6. September 2023 (IV-Nr. 104 S. 1 ff.) mit Blick auf die

Begutachtungsergebnisse des B.___-Gutachtens vom 1. Juli 2021 handelt. In

der Stellungnahme vom 12. September 2023 hielt die RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ im Wesentlichen fest, es handle sich anhand der neuen

Befundberichte um verbesserbare bzw. verbesserte medizinische Zustandsbilder

und eine Verschlechterung könne nicht objektiviert werden (IV-Nr. 106

S. 2 f.). Beschränkt sich ein Bericht darauf, an sich feststehende

Tatsachen sachverständig zu würdigen, entfällt das Recht auf vorgängige

Anhörung. Dementsprechend hat das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid

bestätigt, laut welchem die IV-Stelle Berichte des RAD, die im Rahmen von

dessen beratender Funktion (Art. 49 Abs. 3 IVV) gestützt auf die

Akten erstattet werden, der betroffenen Partei nicht vor dem Verfügungserlass

unterbreiten muss, wenn es sich um eine blosse «Beweiswürdigung» der

medizinischen Aktenlage zuhanden der verfügenden Instanz handelt. Das

rechtliche Gehör ist jedoch zu gewähren, wenn die RAD-Stellungnahme eine neue

medizinische Erkenntnis oder Behauptung enthält, welche nicht den Akten

entnommen werden kann (VersG SG IV 2009/280 vom 6. April 2011, bestätigt

durch das Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2011 vom 5. August 2011,

E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_501/2012 vom 24. Juli 2012, E. 4.2).

Die in der Stellungnahme des RAD vom 12. September 2023 vorgenommene

Würdigung der vorerwähnten aktuellen Berichte enthält keine neuen medizinischen

Erkenntnisse oder eine neue Behauptung, welche nicht den Akten entnommen werden

könnten. Es wurden auch nicht entscheidrelevante Abklärungen durchgeführt, zu

denen sich der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass nicht hätte äussern

können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.

2.5 Selbst wenn von einer Verletzung

des rechtlichen Gehörs auszugehen wäre, müsste Folgendes beachtet werden: Nach

der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser

Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204, 132 V

387 E. 5.1 S. 390 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_420/2018

vom 13. März 2019 E. 5.2.2. mit Hinweis; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der

Invalidenversicherung, 2010, S. 252 Rz. 1331 ff.). Der Umstand, dass

sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme des RAD vom 12. September 2023

vor Verfügungserlass nicht äussern konnte, würde eine nicht besonders

schwerwiegende Gehörsverletzung darstellen, welche im vorliegenden

Beschwerdeverfahren geheilt werden könnte, da das Versicherungsgericht über

volle Kognition verfügt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gelten der

Untersuchungsgrundsatz und das Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61

lit. c ATSG). Im Verlauf des Verwaltungsverfahrens wurden umfassende

medizinische Abklärungen getätigt, weitere Untersuchungen sind nicht

erforderlich. Prozessthema bildet ausschliesslich die Beurteilung des

streitigen Anspruchs auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen. Die

Positionen der Parteien gehen aus den Akten klar hervor und erscheinen als

gefestigt. Eine Rückweisung müsste unter diesen Umständen als prozessualer

Leerlauf qualifiziert werden, der eine Verzögerung des Verfahrens nach sich

zöge, ohne dass irgendein Nutzen erkennbar wäre. Dies gilt es zu vermeiden.

Demnach wäre von der vom Beschwerdeführer beantragten Rückweisung der Sache an

die Beschwerdegegnerin zur erneuten Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(vgl. Beschwerde, S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2a; A.S. 11)

ohnehin abzusehen.

3.

3.1 Als Invalidität im Sinne des Gesetzes gelten gemäss Art. 8

Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde

ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Sie kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder

Unfall sein.

Anspruch auf eine Rente haben gemäss

Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen

sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.2 Arbeitsunfähigkeit ist nach

Art. 6 Satz 1 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise

Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.

Das Wartejahr gilt als eröffnet, sobald eine solche Arbeitsunfähigkeit von

mindestens 20 % eingetreten ist (AHI-Praxis 1998, S. 124). Der

Rentenanspruch entsteht indes laut Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 ATSG.

Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG;

BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f.). Für die Beurteilung des

Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit

liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist

(Art. 7 Abs. 2 ATSG; vgl. auch BGE 135 V 215 E. 7

S. 228 ff.).

3.3 Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 %

ein Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab

60 % auf eine Dreiviertelsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente.

Für

die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16

ATSG anwendbar. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und

nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,

das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16

ATSG; sogenannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

3.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist

die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen,

die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt

haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu

Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die

versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

3.5 Versicherungsträger

und Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an

förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung

des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352).

3.6 Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3b/cc S. 353).

4. Der Beschwerdeführer macht

geltend, dem B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021 komme kein Beweiswert zu. Die

seit dem Administrativgutachten erfolgten Abklärungen liessen Zweifel an der

Schlüssigkeit des Gutachtens aufkommen. Es basiere auf unvollständigen

Untersuchungen und auf einer unvollständigen Aktenlage (Beschwerde, S. 8

ff. Ziff. 6 bis 8; A.S. 17 ff.). Im Folgenden sind die Begutachtungsergebnisse

der B.___-Gutachter darzulegen:

4.1 Der Konsensbeurteilung des

polydisziplinären (allgemein-internistischen, neurologischen, neuropsychologischen,

orthopädischen, rheumatologischen, oto-rhino-laryngologischen und

psychiatrischen) B.___-Gutachtens vom 1. Juli 2021 können keine Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Die gestellten

Diagnosen (Status nach Kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma QTF Grad II vom

23.07.2018; Zervikalgien mit teilweise Zervicozephalgien [ICD-10: M53.82] und

fraglich zervicoradikulären Schmerzen rechts bei Diskusprotrusionen mit

dorsaler Spondylose und erosiver Osteochondrose [ICD-10: M42.12] C5/6 und C6/7

mit foraminalen Einengungen C6 beidseits, C7 rechts; Nikotinabusus, kum. ca. 35

py [ICD-10: Z72.0]; arterielle Hypertonie [ICD-10 I10.90]; atherosklerotische

Plaques Aa. Carotis interna bds. [ICD-10: I65.2]; Spannungskopfschmerzen

[ICD-10: G44.2]; chronischer Tinnitus [ICD-10: H93.1]; hochgradige kombinierte

Schwerhörigkeit links mit Schallleitungsblock [ICD-10: H90.7], Status nach

Tympanoplastik 1989; Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen

[ICD-10: F68.0]; nicht quantifizierbare neuropsychologische Störung aufgrund

einer wahrscheinlich nicht authentischen Beschwerdepräsentation bei

Aggravationstendenzen) haben nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit.

Die Gutachter legten im Rahmen der

interdisziplinären Gesamtbeurteilung im Wesentlichen dar, der Explorand habe am

23. (recte: 20.; vgl. IV-Nr. 7.54) Juli 2018 ein kraniozervikales

Beschleunigungstrauma im Sinne eines Heckauffahrunfalles erlitten. Er sei

Lenker des Fahrzeugs gewesen, sein Auto sei nicht in Bewegung gewesen. Durch

die kernspintomographische Untersuchung vom 13. September 2018 hätten

traumatische, ossäre Veränderungen ausgeschlossen werden können. Man habe eine

diskrete Diskusvorwölbung im Segment C5/C6 und C6/C7 sowie dorsale Spondylosen

und eine osteodiscogene, verengte Foramina intervertebralia mit einer möglichen

Nervenwurzelreizung finden können. Zusätzlich bestünden Zeichen einer erosiven

Osteochondrose Typ Modic 1 auf Höhe C5/C6 und C6/C7. Klinisch seien nach Angabe

des Exploranden Schulterschmerzen und eine Dysästhesie des Nervus ulnaris

rechts vorhanden gewesen (Bericht vom 13. September 2018). Durch den

neurologischen Abklärungsbericht vom 17. Januar 2019 hätten keine

sensomotorischen Ausfallszeichen verifiziert werden können. Es sei ein

vorwiegend muskuläres Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung der

Halswirbelsäule diagnostiziert worden. Eine Physiotherapie sei durchgeführt

worden. Konservative Behandlungsmassnahmen hätten zu keiner wesentlichen

Beschwerdeverbesserung geführt. Durch den Bericht des Kreisarztes der Suva vom

19. August 2019 sei mehr als ein Jahr nach der HWS-Distorsion ohne

Nachweis von unfallbedingten strukturellen Läsionen und unauffälliger

neurologischer Untersuchung die volle Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Die

Kernspintomographie der rechten Schulter vom 20. Januar 2020 habe eine

intakte Rotatorenmanschette gezeigt.

Im Weiteren stellten die Gutachter fest,

es bestünden keine offensichtlichen limitierenden Belastungsfaktoren. Der

Explorand habe folgende Ressourcen: die Kommunikationsfähigkeit in der

Muttersprache sei gut gegeben, die Motivation habe eingeschränkt geschienen,

die Therapieadhärenz sei fraglich vorhanden, früher sei er ein

leidenschaftlicher Sänger gewesen, er habe grosses Interesse und Fertigkeiten

im Umgang mit Autos (Bastler), das soziale Umfeld (Familie, Freunde und

Kollegen) sei gegeben. Eine geordnete Tagestruktur bestehe nach den Angaben des

Exploranden kaum. In der Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass beim

Exploranden ausreichend Ressourcen vorhanden seien. Es sei ihm über viele Jahre

hinweg gelungen, den an ihn gestellten sozialen Erwartungen – wenn auch drei

Eheschliessungen etwas auffällig seien – zu entsprechen, seinen Platz im Alltag

und Arbeitsleben zu finden und sich in der Schweiz zu integrieren, auch wenn er

die Landessprache nicht abschliessend erlernt habe. Dies alles spreche für das

Bestehen von Ressourcen und Resilienz. Weshalb das Unfallereignis vom

20. Juli 2018 einen so schwerwiegenden Einschnitt in die Kontinuität des

Lebens des Exploranden beinhalten sollte, habe psychodynamisch abschliessend nicht

geklärt werden können. Es sei davon auszugehen, dass sich beim Exploranden ein

Wunsch nach Entschädigung bzw. Wiedergutmachung eingestellt habe.

Bei der Konsistenzprüfung wurde

angegeben, auf allgemein-internistischem Fachgebiet seien dahingehend

Inkonsistenzen zu finden, dass der Medikamentenspiegel für das vom Exploranden

als regelmässig eingenommen angegebene Analgetikum deutlich unterhalb des

therapeutischen Bereichs liege, was für eine unregelmässige Einnahme spreche

und die Vermutung nahe lege, dass die Schmerzen nicht so stark seien, dass das

Analgetikum eingenommen werden müsse oder alternativ nicht für die Beschwerden

des Exploranden geeignet sei. Analog finde sich dies – ausser bei Venlafaxin –

auch bei den übrigen Plasmamedikamentenspiegeln wieder. Aus

neuropsychologischer Sicht fielen die beiden durchgeführten

Symptomvalidierungsverfahren auffällig aus. Auch zeigten sich

neuropsychologisch nicht erklärbare Inkonsistenzen in den Testbefunden sowie

zwischen den ermittelten Testbefunden und dem klinischen Eindruck. Klinisch

ergäben sich Hinweise auf eine gelegentlich nicht stabile

Anstrengungsbereitschaft bei grundsätzlich erhaltener Kooperation. Die

Konsistenz und Validität der neuropsychologischen Befunde sei aufgrund einer

wahrscheinlich nicht-authentischen Beschwerdepräsentation nicht gegeben und

folglich sei auf dem neuropsychologischen Fachgebiet weder eine Aussage zu

Funktions- und Fähigkeitsstörungen noch eine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit

möglich. Aus psychiatrischer Sicht scheine zumindest eine

Verdeutlichungstendenz zu bestehen. Zudem hätten sich Inkonsistenzen in der

neuropsychologischen Untersuchung aufgrund einer wahrscheinlich nicht

authentischen Beschwerdepräsentation bei Aggravationstendenzen ergeben. Aus

interdisziplinärer Sicht wurde eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in der

angestammten Tätigkeit als Kurierfahrer als auch in einer angepassten Verweistätigkeit

von 0 % festgestellt, wobei aus neuropsychologischer Sicht keine Angaben

gemacht werden konnten.

Zum Verlauf wurde dargelegt, eine

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit – ohne die

begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben – sei nicht

unproblematisch, da man sich auf von anderen Personen erhobene Anamnesen,

Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse. Retrospektiv sei eine

abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt

darauf vorgenommenen Diagnosen und Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht

möglich. Möglich sei hingegen eine Würdigung aus aktueller Sicht. Zur

Begründung wurde aus psychiatrischer Sicht dargelegt, entsprechend dem Dossier

und den Ausführungen in der psychiatrischen Beurteilung der Suva (Dr. med.

N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 24. Februar 2020

und den beiden Berichten des den Exploranden ambulant behandelnden Psychiaters

Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2019

und 18. März 2020, der keine über eine Anpassungsstörung hinausgehende

Diagnose aus dem depressiven Formenkreis gestellt habe, könne – wie es sich

auch aktuell habe explorieren lassen – davon ausgegangen werden, dass

vorbestehend keine ausgeprägtere depressive Symptomatik oder eine

schwerwiegendere andere Erkrankung, Störung, Symptomatik oder Diagnose auf

psychiatrischen Fachgebiet bestanden habe. Es sei auch davon auszugehen, dass

seit dem Unfallereignis keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen

Störung bestanden habe.

4.2 Dem allgemein-internistischen

Teilgutachten vom 23. April 2021 (Dr. med. P.___, Fachärztin für

Allgemeine Innere Medizin; Untersuchung vom 12. April 2021) kann entnommen

werden, der aus [...] stammende und im Jahr 2011 in die Schweiz immigrierte

Explorand sei Vater von drei Kindern. Er habe in [...] eine Ausbildung zum

Kellner absolviert. Zuletzt habe er seit Januar 2018 bei [...], [...], und seit

April 2018 bei [...], [...], als Kurierfahrer mit einem Pensum von je 50 %

gearbeitet. Der Explorand gebe an, bis zum Unfall gesund gewesen zu sein. Seit

dem Unfall fehlten ihm die Fahrreflexe. Der Psychiater spreche ihm die

Fahrtauglichkeit ab. Im Umkreis von 15 km könne er mit dem PKW fahren, mehr gehe

nicht. Als er seine Tochter habe besuchen wollen, sei er in die falsche

Richtung gefahren, weil ihm die Orientierung gefehlt habe. Am Wochenende habe

er immer in der Garage gearbeitet, dies sei sein Hobby gewesen. Er könne nun

nicht mehr nach oben schauen oder die Arme hochheben. Er könne auch nicht unter

das Auto liegen oder sich in den Motorraum beugen. Eine Tätigkeit, die er im

Moment machen könne, wisse er nicht. Zur sprachlichen Verständigung wurde

erwähnt, die Exploration sei in Schweizerdeutsch mit fremdsprachigem Dialekt

sowie in der Muttersprache des Exploranden mit Hilfe eines Dolmetschers

erfolgt. Die Verständigung sei nicht eingeschränkt gewesen. Zum

Behandlungsverlauf wurde angegeben, die auf allgemein-internistischem

Fachgebiet derzeit eingeleiteten medikamentösen Therapien seien lege artis in

Art, Umfang und Intensität. Aufgrund der Anamnese, den zur Verfügung stehenden

Unterlagen sowie der aktuellen Begutachtung bestünden keine Hinweise für eine

mangelnde Kooperation des Exploranden bezüglich der Therapiemassnahmen. Die

aufgelisteten Diagnosen (Nikotinabusus, arterielle Hypertonie,

atherosklerotische Plaques Aorta Carotis interna beidseits) seien einer

medikamentösen Therapie und eine Lifestylemodulation gut zugänglich. Auf

allgemein-internistischem Fachgebiet finde man Inkonsistenzen dahingehend, dass

der Medikamentenspiegel für das vom Exploranden als regelmässig eingenommen

angegebene Analgetikum deutlich unterhalb des therapeutischen Bereichs liege,

was für eine unregelmässige Einnahme spreche und die Vermutung nahe lege, dass

die Schmerzen nicht so stark seien. Analog finde sich dies, ausser bei

Venlafaxin, auch bei den übrigen Plasmamedikamentenspiegeln wieder. Hinweise

für Aggravation oder Simulation seien nicht zu finden. Aufgrund der aktuellen

Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage

ergäben sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevanten

Diagnosen oder entsprechende Funktionseinschränkungen. Entsprechend sei die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen

Verweistätigkeit als rein allgemein-internistischer Sicht nicht eingeschränkt

(IV-Nr. 49.4 S. 9 ff.).

4.3 Aus dem neurologischen

Teilgutachten vom 17. Mai 2021 (Prof. Dr. med. Q.___, Facharzt für

Neurologie; Untersuchung vom 27. April 2021) geht hervor, der Explorand

habe in [...] während acht Jahren die Schule besucht, anschliessend habe er

während vier Jahren eine Berufsausbildung absolviert. Danach sei er nach [...]

gegangen. Bis zum Unfall sei er während 12 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche

als Kurierfahrer tätig gewesen. Seither sei er nicht mehr arbeitstätig. Er habe

nochmals versucht, in seinem alten Team wieder zu arbeiten, es sei aber wegen

der Konzentration und der Vergesslichkeit nicht mehr gegangen. Er verfahre sich

zum Beispiel aktuell oft sogar auf Strecken, die er früher oft gefahren sei. Er

habe sich in [...] scheiden lassen und habe dort drei Kinder. Im Jahr 2018 habe

er erneut geheiratet und sei Ehefrau habe eine 14-jährige Tochter, die in der

gemeinsamen 3-Zimmer-Wohnung lebe. Es gebe keinen Lift. Es sei mühsam für ihn,

in den dritten Stock zu kommen. In seinem gegenwärtigen Zustand sehe er keine

Chance für eine berufliche Tätigkeit, z.B. wieder als Kurierfahrer. Auch sein

Hobby, das Reparieren von Autos in der Garage, könne er nicht mehr ausüben. Es

sei für ihn ein Problem, wenn er nicht arbeiten könne. Dies mache er eigentlich

gerne.

Im Rahmen der versicherungsmedizinischen

Beurteilung wurde dargelegt, der Explorand leide seit einem innerstädtischen

Heckauffahrunfall unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den rechten Arm und

in den Kopf. Neurologische Ausfälle seien bislang nicht dokumentiert. Die

Neurographie des Nervus ulnaris rechts habe am 11. Januar 2019 einen

Normalbefund ergeben (Bericht R.___ vom 17. Januar 2019). In gleicher

Weise auch ein elektrophysiologischer Normalbefund bei der Untersuchung durch

Dr. med. S.___, Facharzt für Neurologie, vom 29. November 2019).

Dennoch gehe der Kollege davon aus, dass die intermittierenden sensiblen

Missempfindungen der rechten Hand auf eine Affektion des Nervus ulnaris am

Ellbogen zurückzuführen seien. Die Anamnese weise darauf hin. Bei der aktuellen

Untersuchung habe der Explorand keine sensiblen Beschwerden gehabt und es

hätten sich keine Hinweise für eine motorische Affektion des Nervus ulnaris

ergeben. Hinweise für eine Aggravation oder Simulation ergäben sich nicht. Der

Explorand könne vollschichtig und ohne Leistungsminderung in der zuletzt

ausgeübten Tätigkeit anwesend sein. Die Arbeitsfähigkeit insgesamt in der

bisherigen Tätigkeit werde aus neurologischer Sicht auf 100 % geschätzt.

Aus neurologischer Sicht ergebe sich keine Notwendigkeit für eine

Tätigkeitsanpassung (IV-Nr. 49.5 S. 9 ff.).

4.4 Aus dem neuropsychologischen

Teilgutachten vom 21. Juni 2021 (T.___ M.Sc., Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP; Untersuchung vom 10. Juni 2021) geht hervor, der

Explorand sei nach dem Militärdienst nach [...] ausgewandert und habe dort 14

Jahre als Staplerfahrer in einer Glasfabrik gearbeitet, später ca. 14 Jahre

selbstständig als Mechaniker, Karosseriespengler und auf dem Bau. Während der

Krankschreibung habe er einige Arbeitsversuche als Springer im Sinne eines

Tests unternommen (Sommer/Herbst 2018), dabei jedoch feststellen müssen, dass

er die Anforderungen nicht mehr erfülle. Er habe sich nicht konzentrieren und

die Pakete nicht rechtzeitig ausliefern können. Die Schmerzen seien zu stark

gewesen. Er könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten, auch wenn

er es gerne wolle. Zuletzt sei er zur medizinischen Behandlung nach [...]

gefahren (Sommer 2018). Ferienreisen unternehme er ansonsten keine. Er fahre

zwar noch Auto, jedoch nur ohne Zeitdruck und kurze Strecken in seiner

Umgebung. Zu den Ressourcen wurde u.a. erwähnt, die Kommunikation sei aufgrund

reduzierter Deutschkenntnisse erschwert gewesen. Die Exploration sei auf Wunsch

des Exploranden in Hochdeutsch sowie in [...] mit Hilfe eines anwesenden

Dolmetschers erfolgt. Die Verständigung sei nicht eingeschränkt gewesen. Gemäss

den Aussagen des Dolmetschers spreche der Explorand inhaltlich und formal

korrekt. Wortfindungsstörungen seien nicht aufgefallen.

Zu den Untersuchungsbefunden (Testpsychologische

Untersuchungen) wurde erklärt, die durchgeführten

Beschwerdevalidierungsverfahren (TOMM, RMT) seien auffällig. In beiden

Verfahren werde der Cut-off für eine unauffällige Leistung unterschritten.

Klinisch ergäben sich Hinweise für eine leicht fluktuierende Anstrengungsbereitschaft

mit teilweise etwas demonstrativ anmutender langsam-umständlicher Arbeitsweise

mit Antwortlatenzen. Es liessen sich inkonsistente und neuropsychologisch

untypische Befunde in den durchgeführten Tests objektivieren. Der Explorand

bearbeite gewisse Aufgaben ausgesprochen langsam, was im Widerspruch zum

ansonsten unauffälligen mentalen Verarbeitungstempo stehe (z.B. Test zur

Wortfindung oder auch in den Tests zur Verarbeitungsgeschwindigkeit, in denen

formal schwerste Beeinträchtigungen vorlägen). Im verbalen Gedächtnistest zeige

sich keinerlei Lerneffekt über die drei Lerndurchgänge und formal ein schwerst

beeinträchtigtes Abrufen und Wiedererkennen, wie es erfahrungsgemäss nur bei

schweren Demenzformen vorliege. Die Leistungen im Gedächtnistest wären nicht

passend zum klinischen Eindruck und zur Tatsache, dass der Explorand

stattdessen Inhalte aus einem viel früheren Test anfangs der Abklärung (MMS)

abrufe und sich am Schluss problemlos an die Vereinbarung mit dem Fahrdienst

erinnere. Die Reaktionszeiten in der Aufgabe zur Grundaktivierung seien in

einem Bereich, welcher auf eine bewusst langsame Reaktion hinweisen könnte.

Neuropsychologisch ungenügend erklärbar sei zudem die Tatsache, dass der

Explorand anspruchsvollere Aufgaben (Abzeichnen der Rey-Figur) besser löse als

einfache (Abzeichnen der MMS-Figur). Aufgrund dieser Befunde seien die

Validität und Konsistenz der neuropsychologischen Abklärung und damit der

Ergebnisse in Frage gestellt. Aus neuropsychologischer Sicht sei daher eine

Darstellung der einzelnen Testwerte und deren diagnostische Einordnung nicht

zulässig, da ein Rückschluss auf die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit

nicht zuverlässig möglich sei. Auf die Ausführungen zu den übrigen geprüften

Testverfahren und kognitiven Funktionen müsse daher verzichtet werden.

Im Rahmen der neuropsychologischen

Beurteilung wurde dargelegt, es hätten eine unauffällige Schul- und

Berufslaufbahn und bis zum Unfall im Jahr 2018 subjektiv eine unauffällige

kognitive Leistungsfähigkeit und rückblickend anamnestisch über Jahre beruflich

ein gutes Funktionsniveau bestanden. Der Explorand schildere einige Monate nach

dem Unfall eingesetzte und seither zunehmende und deutlich einschränkende

kognitive Störungen im Alltag, wie sie vom geschilderten Ausmass her im

klinischen Eindruck nicht objektivierbar seien: Der Explorand wirke präsent und

konzentriert, zeige eine zügige und zuverlässige Auffassungsgabe und klinisch

unauffällige Gedächtnisleistungen. Er vermute subjektiv eine Hirnverletzung

durch den Unfall, wobei sich diesbezüglich aus den Akten keinerlei Hinweise

ergäben und bei erst Monaten später einsetzender Symptomatik auf dem

neuropsychologischen Fachgebiet nicht plausibel erscheine. Auf dem neuropsychologischen

Fachgebiet seien bis anhin weder Abklärungen noch therapeutische Behandlungen

erfolgt und, soweit klinisch zu beurteilen, auch nicht indiziert. Bei

Aggravationstendenzen und anzunehmenden nicht validen Ergebnissen könne aus

neuropsychologischer Sicht keine Herleitung von möglichen Funktions- und

Fähigkeitsstörungen erfolgen. Aufgrund der nicht validen neuropsychologischen

Abklärung mit wahrscheinlichen Aggravationstendenzen und nicht authentischer

Beschwerdepräsentation könne zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten

Tätigkeit auf dem neuropsychologischen Fachgebiet keine Stellung genommen

werden (IV-Nr. 49.8 S. 7 ff.).

4.5 Im orthopädischen Teilgutachten vom

30. Mai 2021 (Dr. med. U.___, Facharzt für Unfallchirurgie;

Untersuchung vom 28. Mai 2021) wurde bei der Befunderhebung angegeben,

während der gesamten Untersuchung sei der Explorand auf Widersprüche und

Diskrepanzen zwischen Beschwerden während der formalen Untersuchung und dem

Verhalten in scheinbar unbeobachteten Situationen (z.B. An- und Auskleiden,

Gestik, Mimik, Sprachmelodie, Stimmung) beobachtet worden. Die Stimmung während

der Befragung sei negativ gewesen. Ein aggravierendes Verhalten oder eine

Betonung von Krankheitssymptomen habe über den gesamten Explorationszeitraum

nicht beobachtet werden können. Er wirke glaubhaft, orthopädische Hilfsmittel

seien nicht benützt worden. Er sei ohne Gehhilfen gehfähig. Die Ent- und

Bekleidung im Ober- und Unterkörperbereich sei flüssig, schmerzfrei und

zeitgerecht erfolgt. Während der gesamten Exploration seien weder Schon- noch

Entlastungsbewegungen zu beobachten gewesen. Der Bewegungsablauf sei flüssig

und sicher. Das Sitzen während der Befragung sei problemlos während der

gesamten Dauer möglich. Ein Positionswechsel habe nicht stattgefunden. Ein

Aufstehen während der Befragung sei nicht beobachtet worden.

Zur Krankheitsentwicklung wurde

dargelegt, der Explorand habe ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma im

Sinne eines Heckauffahrunfalles erlitten. Er sei Lenker des Fahrzeugs gewesen,

das Auto sei nicht in Bewegung gewesen. Durch die kernspintomografische

Untersuchung vom 13. September 2018 hätten traumatische, ossäre

Veränderungen ausgeschlossen werden können. Man habe eine diskrete Diskusvorwölbung

im Segment C5/C6 und C6/C7 sowie dorsale Spondylosen und eine osteodiscogene,

verengte Foramina intervertebralia mit einer möglichen Nervenwurzelreizung

gefunden. Zusätzlich bestünden Zeichen einer erosiven Osteochondrose Typ Modic

1 auf Höhe C5/6 und C6/7. Klinisch hätten nach den Angaben des Exploranden

Schulterschmerzen und eine Dysästhesie des Nervus ulnaris rechts bestanden

(Bericht vom 13. September 2018). Durch den neurologischen

Abklärungsbericht vom 17. Januar 2019 hätten keine sensomotorischen

Ausfallzeichen verifiziert werden können. Es sei ein vorwiegend muskuläres

Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule diagnostiziert

worden. Eine Physiotherapie sei durchgeführt worden. Konservative

Behandlungsmassnahmen hätten zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung

geführt. Durch den Bericht des Kreisarztes der Suva vom 19. August 2019

sei mehr als ein Jahr nach der HWS-Distorsion ohne Nachweis von unfallbedingten

strukturellen Läsionen und unauffälliger neurologischer Untersuchung die volle

Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Durch Kernspintomografie der rechten

Schulter vom 20. Januar 2020 sei eine intakte Rotatorenmanschette gesehen

worden. Es sei eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose diagnostiziert worden. Ein

Impingement der Supraspinatussehne sei nicht vorgelegen. Motorisch (grob- und

feinmotorische Bewegungen, mechanisch (Heben und Tragen von Lasten mit

Gewichtslimit) und statisch (sitzend, stehend, wechselbelastend) bestünden

keine Einschränkungen. Ebenso wenig bei Arbeiten in Zwangshaltungen (kniend,

bückend, kauernd, Überkopf) und nach äusseren Umständen (Kälte, Feuchtigkeit,

Nässe). Insgesamt könne von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der

Aktenlage mit Vorbefunden, den Eigenangaben des Exploranden und dem somatischen

Befund ausgegangen werden. Eine valide Beurteilung sei deshalb aus

orthopädisch-chirurgischer Sicht möglich. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben,

auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet bestehe keine Arbeitsunfähigkeit

sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in einer angepassten Verweistätigkeit

(IV-Nr. 49.3 S. 14 ff.).

4.6 Der rheumatologische

Teilgutachter (Dr. med. V.___, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie;

Untersuchung vom 28. April 2021) stellte im Rahmen der Befunderhebung

fest, der Explorand gebe bei der Befragung willig Auskunft und sei auch in der

Lage, relativ präzise zu antworten. Teilweise erfolge dies auf Deutsch. Längere

Ausführungen müssten jedoch übersetzt werden. Der Untersuchungsraum werde mit

einem völlig unauffälligen Gangbild betreten. Das Entkleiden zur Untersuchung

erfolge zügig und unbehindert. Hierzu zähle auch das Überkopfentkleiden. Die

Halswirbelsäule werde nicht steif gehalten. Sämtliche Bewegungsabläufe, sowohl

unbeobachtet als auch bei der klinischen Untersuchung, seien unauffällig. Die

Wirbelsäule sei völlig frei bewegbar. Somit sei es dem Exploranden möglich, bei

Vornüberbeugen mit durchgestreckten Beinen spontan mit den Fingern den Boden zu

erreichen. Die Wirbelsäule entfalte sich hierbei regelrecht. Die

Halswirbelsäule könne in allen Ebenen frei bewegt werden. Eine nennenswerte

Verspannung der Schultergürtel- und Nackenmuskulatur könne nicht gefunden

werden. Bei der manuellen Untersuchung werde ein diffuser Schmerz an der

rechten Halsseite bis an den inneren oberen Winkel des Schulterblattes geklagt.

Aktuell habe er keine ausstrahlenden Schmerzen in den rechten Arm. Der Nacken-

und Schürzengriff sei problemlos durchführbar. Zusammenfassend könne auf

rheumatologischem Gebiet kein Anhalt für eine Erkrankung gefunden werden. Es

konnten keine Diagnosen gestellt werden. Im Weiteren wurde ausgeführt,

bezüglich der Unfallfolgen vom 20. Juli 2018 mit persistierenden

Nackenschmerzen und passagerer Ausstrahlung in die rechte Hand sei auf das

orthopädische Gutachten zu verweisen. Ergänzend sei das rheumatologische

Gutachten gewünscht worden, um weitere entzündliche Probleme auszuschliessen.

Sowohl aus der Aktenlage als auch bei der aktuellen Untersuchung gebe es keinen

Anhalt für eine rheumatische Erkrankung. Seropositive Laborwerte seien nicht

vorhanden. Es finde auch seit längerem keine gezielte Behandlung der

Halswirbelsäule mehr statt, insbesondere keine Behandlung auf rheumatologischem

Gebiet. Kernspintomographisch sei am 13. September 2018 eine

Foramenstenose C6/7 rechts festgestellt worden, welche unfallunabhängig sei.

Aus dieser Region könnten die Nerven gereizt werden und ein C6-C8 Symptom

provozieren. Aktuell liege jedoch diesbezüglich keine Symptomatik vor. Auf

rheumatologischem Gebiet bestehe sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in

einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Eine retrospektive Beurteilung einer potentiellen

Entwicklung einer Verweistätigkeit werde als spekulativ erachtet. Von einer

rückwirkenden Bemessung bezüglich einer Verweistätigkeit werde daher abgesehen

(IV-Nr. 49.6 S. 14 ff.).

4.7 Aus dem

oto-rhino-laryngologischen Teilgutachten (Dr. med. W.___, Fachärztin für

Oto-Rhino-Laryngologie FMH) vom 8. Juni 2021 (Untersuchung vom

28. Mai 2021) gehen die Diagnosen (ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «chronischer Tinnitus (ICD-10: H93.1)» und «hochgradige

kombinierte Schwerhörigkeit links mit Schallleitungsblock (ICD-10: H90.7),

St.n. Tympanoplastik 1989» hervor. Im Weiteren wurde ausgeführt, nach dem Autounfall

vom 20. Juli 2018 habe sich ein progredienter Tinnitus entwickelt. Er

führe zu einem hohen Leidensdruck und beeinträchtige den Schlaf. Er sei daher

als mittelgradig kompensiert anzusehen. Die beidseitige Wahrnehmung, die Latenz

bis zum Auftreten nach dem Unfall und der progrediente Verlauf liessen eine

somatosensorische Ursache durch Verspannungen der Nackenmuskulatur vermuten.

Anhaltspunkte für eine cochleäre Schädigung durch den Unfall finde man nicht.

Vor 30 Jahren sei eine Tympanoplastik am linken Ohr durchgeführt worden.

Audiometrisch zeige sich links ein vollständiger Unterbruch der

Schallübertragung über die Gehörknöchelchenkette bei normalem Hörvermögen

rechts. Diese hochgradige einseitige Schwerhörigkeit habe eine Einschränkung

der Sprachdiskrimination bei Umgebungslärm zur Folge. Zum Verlauf wurde

dargelegt, über die Art des im Jahr 1989 durchgeführten Ohreingriffs bestünden

keine Unterlagen. Die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität lautete

dahingehend, die Schlafqualität werde durch den Tinnitus beeinträchtigt. Die

Einschränkung in den alltäglichen Verrichtungen stehe gegenüber der Belastung

durch die Schmerzsymptomatik im Hintergrund. Nach einer einmaligen

ORL-ärztlichen Untersuchung seien diesbezüglich keine weiteren therapeutischen

Massnahmen in Anspruch genommen worden. Die einseitige Schwerhörigkeit habe

bislang keine Einschränkungen in den beruflichen und alltäglichen Funktionen

zur Folge gehabt. Der beidseitige Tinnitus führe zu Schlaf- und Konzentrationsproblemen.

Eine wesentliche Einschränkung der alltäglichen oder beruflichen Funktionen

lasse sich daraus nicht ableiten. Die durch die Schmerzsymptomatik und die

partnerschaftlichen Spannungen beeinträchtigte psycho-emotionale Verfassung

könne die Tinnituswahrnehmung zusätzlich negativ beeinflussen. Aus

HNO-ärztlicher Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Beschränkung der

möglichen Präsenzzeit; die Leistungsfähigkeit sei nicht vermindert. Eine

leidensadaptierte Tätigkeit sollte wegen der einseitigen Schwerhörigkeit keine

intensiven Kunden- und Mitarbeitergespräche beinhalten und kein Sprachverstehen

in Hintergrundlärm erfordern. Um eine Schädigung des Gehörs zu verhindern,

dürften keine Tätigkeiten mit Lärmexposition ausgeübt werden. In einer solchen leidensadaptierten

Tätigkeit bestehe keine Einschränkung der möglichen Präsenzzeit und der

Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 49.7 S. 13 ff.).

4.8 Im psychiatrischen Teilgutachten

von med. pract. X.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

14. Juni 2021 (Untersuchung vom 14. Juni 2021) wurde zur sprachlichen

Verständigung dargelegt, die Untersuchung und Exploration sei unter

Hinzuziehung eines neutralen, unabhängigen Dolmetschers durchgeführt worden.

Die Deutschsprachenkenntnisse des Exploranden seien für eine Exploration

unzureichend gewesen. Dem Dolmetscher gegenüber habe sich der Explorand in

seiner Muttersprache () geäussert. Die wenigen Sätze, die er an den Gutachter

gerichtet habe, seien in Schweizerdeutsch mit fremdsprachigem Akzent erfolgt. Die

gestellte Diagnose (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) lautete auf

«Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)». Zur

Herleitung dieser Diagnose wurde dargelegt, bei der aktuellen Untersuchung

stelle sich ein Explorand vor, der nach einer Heckkollision vom 20. Juli

2018, bei welcher er eine HWS-Distorsion erlitten habe, über fortbestehende

Beschwerden von Seiten der HWS und Verspannungen des Nackens klage. Zudem sei

ein weiteres buntes Bild an Symptomen wie Hörminderung, Insomnie, Störung der

vita sexualis, Gereiztheit, Sehstörungen, Tinnitus, Magenbeschwerden und Hämorrhoidenleiden

angeführt worden. Entsprechend dem Dossier sei ein guter Teil der vom

Exploranden beklagten körperlicher Beschwerden auf eine somatische Genese

zurückzuführen, sodass alleine aus diesem Grund – und weil sich kein

Zusammenhang mit einem unbewussten intrapsychischen Konflikt habe herstellen

lassen – keine Diagnose aus dem somatoformen Diagnosespektrum gestellt werden

könne. Obwohl der Explorand aktuell etwas morose und dysphorisch herabgestimmt

gewirkt habe, habe keine floride depressive Symptomatik festgestellt werden

können. Der Explorand wirke enttäuscht, gekränkt und etwas verbittert. Es habe

den Anschein gehabt, dass er u.a., weil er «immer gearbeitet habe», ein Recht

auf eine Entschädigung habe. Die vom den Exploranden ambulant behandelnden

Psychiater Dr. med. O.___ in den Berichten vom 2. Dezember 2019 und

18. März 2020 angeführte Diagnose einer Anpassungsstörung,

dysthyme-depressive Symptomatik mit Somatisierung (ICD-10 F43.22) habe aktuell

so nicht bestätigt werden können. Zudem wäre die Diagnose einer

Anpassungsstörung nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer –

insbesondere nicht in rentenbegründendem Ausmass – zu begründen. Auch habe sich,

wenngleich der Explorand dysthym herabgestimmt gewirkt habe, nicht die Diagnose

einer Dysthymie und schon gar nicht die einer leichten oder mittelgradigen

depressiven Störung feststellen lassen. Auch der behandelnde Psychiater habe keine

depressive Störung diagnostiziert; eine Diagnose, welche über diejenige einer

Anpassungsstörung hinausgehe, sei von ihm nicht gestellt worden. Zudem dürfte

es schwierig sein, dass vom Unfallereignis noch eine Wirkung im Sinne einer

Anpassungsstörung ausgehen sollte, da diese per definitionem nach spätestens

zwei Jahren als aufgelöst bezeichnet sein sollte. Es sei anzuführen, dass sich

aktuell keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Traumafolgestörung habe

explorieren lassen, zumal weder ein auslösendes Ereignis noch eine

entsprechende Symptomatik beklagt worden sei und sich dies auch nicht habe

explorieren lassen. Die im IV-Bericht von Dr. med. O.___ vom 18. März

2020 angeführte Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen

Gründen (ICD-10 F68.0) scheine auch aktuell zu bestehen. Es mache den Anschein,

dass der Explorand unzufrieden mit den Ergebnissen der Untersuchungen und der

Behandlung und insgesamt enttäuscht über die mangelnde persönliche Zuwendung

sei. Er erwarte wohl eine finanzielle Entschädigung nach dem Unfall. Es sei

deutlich geworden, dass auch psychosozialen und damit

versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigenden Faktoren bei der

Aufrechterhaltung und Bedingung der Umstände keine untergeordnete Rolle

zugekommen seien. Aus der gestellten Diagnose lasse sich letztlich, entgegen

den Ausführungen des behandelnden Psychiaters in dessen Berichten, aus

versicherungspsychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

ableiten.

Unter Berücksichtigung der

Standardindikatoren könne in der Kategorie «funktioneller Schweregrad» auf

psychiatrischem Fachgebiet keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Behandlungsaktivität sei derzeit niedrig

und würde, sofern benötigt, Möglichkeiten zur allfälligen Intensivierung

beinhalten. Eine versicherungspsychiatrisch relevante Komorbidität habe nicht

festgestellt werden können. Bezüglich der Persönlichkeitsdiagnostik hätten

keine Hinweise für eine versicherungspsychiatrisch relevante Störung bestanden.

Hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» lasse sich das Ausmass der angegebenen

Beschwerden nur teilweise begründen. Wenngleich das Aktivitätsniveau im Alltag vom

Exploranden als deutlich reduziert angegeben worden sei, stelle sich die Frage

nach der Realitätsgerechtigkeit. Es hätten sich auch Inkonsistenzen

(selbstständiges Chauffieren eines PW, Laboruntersuchungen, neuropsychologische

Untersuchung) ergeben. Die im Rahmen dieses Gutachtens durchgeführte

neuropsychologische Untersuchung habe – aufgrund einer wahrscheinlich nicht

authentischen Beschwerdepräsentation bei Aggravationstendenzen – keine

weiterführenden Symptome, Störungen oder Diagnosen ergeben. Auch aus psychiatrischer

Sicht lasse sich keine gleichmässige Einschränkung in allen vergleichbaren

Bereichen feststellen.

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen

Tätigkeit wurde angegeben, rein medizinisch theoretisch wäre der Explorand

unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen

Befunde in der Lage, sämtliche seinem körperlichen Belastungsprofil angepasste

Tätigkeiten, ohne integrale Reduktion, vollschichtig mit einem 100%-Pensum zu

verrichten. Dabei wäre aus rein psychiatrischer Sicht die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als ideal angepasste Tätigkeit zu bezeichnen. Zum zeitlichen Verlauf

der Entwicklung diese Arbeitsfähigkeit wurde dargelegt, entsprechend dem

Dossier und den Ausführungen in der psychiatrischen Beurteilung der Suva

(Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom

24. Februar 2020 und den beiden Berichten des den Exploranden ambulant

behandelnden Psychiaters Dr. med. O.___, Psychiatrie und Psychotherapie,

vom 2. Dezember 2019 und 18. März 2020, der keine über eine

Anpassungsstörung hinausgehende Diagnose aus dem depressiven Formenkreis

gestellt habe, könne davon ausgegangen werden, dass vorbestehend keine

ausgeprägtere depressive Symptomatik oder eine schwerwiegende andere

Erkrankung, Störung, Symptomatik oder Diagnose auf psychiatrischen Fachgebiet

bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass seit dem Unfallereignis keine

Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Störung bestanden habe

(IV-Nr. 49.9 S. 20 ff.).

5.

5.1

5.1.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche

Massnahmen mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 25. September 2023

im Wesentlichen mit der Begründung ab, gestützt auf das oben (unter E.

II. 4 hiervor) wiedergegebene B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021 könne

beim Beschwerdeführer keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

gestellt werden. Es gebe keine Hinweise darauf, dass sein Gesundheitszustand

vor der Begutachtung jemals schlechter gewesen sei. Eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit

könne demnach ausgeschlossen werden. Zu den im Vorbescheidverfahren erhobenen

Einwänden wurde dargelegt, im Verlauf dieses Verfahrens seien verschiedene

Arztberichte eingegangen. Es handle sich dabei insbesondere um Berichte der Y.___,

der I.___, des G.___ sowie der C.___. Der Einwand des Beschwerdeführers sowie

die neuen medizinischen Unterlagen seien dem RAD zur Prüfung vorgelegt worden.

Gemäss dessen Stellungnahmen vom 3. August 2023 und 12. September

2023 bestehe eine medizinische Situation mit Therapieoptimierungspotential,

d.h. die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft. Vor diesem

Hintergrund könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers nicht objektiviert werden. Weitere Abklärungen erübrigten

sich damit (IV-Nr. 109; A.S. 1 ff.).

5.1.2 Der Beschwerdeführer lässt

demgegenüber gelten machen, das B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021 habe an

Aktualität eingebüsst. Es stütze sich auf Untersuchungen von April bis Juni

2021 ab, welche im Verfügungszeitpunkt (25. September 2023) bereits 2 ½ Jahre

alt gewesen seien. Der Gesundheitszustand habe sich seither massgebend

verändert. So seien seit der Begutachtung eine Rotatorenmanschettenläsion der

linken Schulter sowie ein therapierefraktäres lumboischialgiformes

Schmerzsyndrom bei Segmentdegeneration LWK 4/5 (Bericht von Dr. med. E.___

vom 15. Juni 2022) sowie die Entwicklung einer schweren depressiven

Symptomatik nach vorheriger Anpassungsstörung (Bericht von Dr. med. Z.___

vom 6. September 2023) bekannt. Ebenfalls aktenkundig sei eine

Kopfschmerzsymptomatik, welche gemäss neurologischem Bericht vom 18. Juli

2023 auch im Rahmen einer chronischen Migräne und einer Neuroborreliose (bei

grenzwertig positiver Borrelioseserologie) stehen könne. Die diesbezügliche

Auseinandersetzung mit diesen Berichten durch die RAD-Ärztin Dr. med. D.___

vom 12. September 2023 sei keine rechtskonforme. Sie habe weder über einen

lückenlosen Befund verfügt (vor allem hinsichtlich der Schulter- und

Rückenleiden), noch ergebe sich eine Klärung der divergenten Beurteilung der C.___,

sodass diesbezüglich zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit bestünden.

Schliesslich sei die Aussage der RAD-Ärztin, wonach die grundsätzliche

Behandelbarkeit des Rückenleidens oder der schweren Depression sinngemäss keine

Verschlechterung bzw. Invalidisierung zu begründen vermöge,

invalidenversicherungsrechtlich nicht haltbar. Zu dem (gegenüber dem Zeitpunkt

der Begutachtung neuen) Schulterleiden habe sich Dr. med. D.___ überhaupt

nicht geäussert. Es sei offensichtlich, dass von einem «an sich feststehenden

medizinischen Sachverhalt», bei welchem eine blosse Aktenbeurteilung noch als

rechtsgenügend angesehen werden könnte, vorliegend nicht ausgegangen werden

könne. Die seit dem Administrativgutachten ergangenen Abklärungen liessen Zweifel

an der Schlüssigkeit desselben aufkommen. So vermöge die Neuroborreliose,

sollte sie denn bei weiteren Abklärungen definitiv bestätigt werden, nicht nur

Schmerzen zu erklären, sondern gegebenenfalls auch neurokognitive Defizite.

Im Weiteren wurde dargelegt, das B.___-Gutachten

basiere auf unvollständigen Untersuchungen und auf einer unvollständigen

Aktenlage. Im Rahmen der Begutachtung seien keine bildgebenden Abklärungen

durchgeführt worden, weder bezüglich der zervikalen Wirbelsäule noch der

rechten Schulter. Den Gutachtern sei nicht einmal der Befundbericht über das am

13. September 2018 durchgeführte MRI der HWS zur Verfügung gestanden. Man

finde in den Akten lediglich Untersuchungsberichte, welche auf diese

bildgebende Abklärung hinwiesen. Sowohl diese bildgebende Abklärung der HWS wie

auch der Befundbericht über das Arthro MRI vom 20. Januar 2020 seien im

Begutachtungszeitpunkt über 2 ½ Jahre bzw. 1 ½ Jahre alt gewesen. Bei der

zervikalen Stenose handle es sich um ein progredientes Leiden. Auch könne eine

Einengung oder Kompression des Rückenmarks und eine pathologische Beweglichkeit

zwischen den Halswirbelkörpern lege artis nur mittels MRT geklärt werden. Die

Vorlage einzig eines Befundberichts genüge zur Klärung der Gesundheitsstörung

nicht. Es komme hinzu, dass weitere bildgebende Abklärungen der HWS

stattgefunden hätten, z.B. diejenigen vom 30. Juni 2020, von denen der

rheumatologische Gutachter der B.___ keine Ahnung gehabt habe. Aufgrund dieser

bildgebenden Befunde mit u.a. «Einengung des Neuroforamens rechts mehr als

links, konsekutiv Nervenwurzelirritation im Segment C5/6 rechts mehr als links

(….)» und der klinischen Untersuchungsbefunde ergäben sich gemäss der Berichterstattung

von Dr. med. T.___ Zeichen einer Kompression der Nervenwurzeln C5-7 im

Rahmen einer foraminalen Stenose, welche zu Druck auf die Nervenwurzeln

führten. Der Beschwerdeführer habe denn auch diesbezüglich korrelierende

Nackenschmerzen bis in den Hinterkopf und Schmerzen über die Schultern bis in

die Arme und Finger. Pract. med. E.___ habe schliesslich gemäss Bericht

von Dr. med. T.___ vom 20. August 2021 eine Dekompressionsoperation

als indiziert erachtet. Zuerst führe man allerdings noch monatlich

Infiltrationen bis Januar 2022 durch. Dementsprechend sei davon auszugehen,

dass den Gutachtern der B.___ wesentliche Aspekte der Krankengeschichte

entgangen und von ihnen ausgeblendet worden seien.

Zum psychiatrischen Teilgutachten der B.___

sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus [...] komme und [...] spreche.

Die Übersetzungsperson sei jedoch [...] Muttersprache und diese habe dem

Vernehmen nach vom Exploranden vieles falsch verstanden, weil es eben nicht

seine Muttersprache sei. Der Beschwerdeführer habe teilweise auch Mühe gehabt,

das vom Übersetzer Gefragte zu verstehen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer

der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin mit dem ersten Vorbescheid eine

befristete Invalidenrente zugesprochen habe, wobei sie auf die echtzeitlichen

Arztzeugnisse der Behandler und die Beurteilung der Suva abgestellt habe. Die

Beschwerdegegnerin hätte nicht auf diese befristete Rentenzusprache

zurückkommen dürfen (A.S. 10 ff.).

5.1.3 In ihrer Beschwerdeantwort beantragt

die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist bezüglich

einer nach der Begutachtung eingetretenen Verschlechterung des

Gesundheitszustands auf die angefochtene Verfügung und die RAD-Stellungnahmen

vom 3. August 2023 sowie 12. September 2023. Im Weiteren legt sie

dar, vor dem Hintergrund, dass vor dem Unfall mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keine Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

bestanden hätten und gestützt auf die Akten der Suva erstellt sei, dass auch

nach dem Unfall keine langandauernde Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sei

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom

12. Oktober 2023 ersetzt und in der Folge einen Rentenanspruch abgelehnt

habe (A.S. 31 ff.).

5.1.4 In seiner Replik hält der

Beschwerdeführer an seinem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zur

Begründung legt er dar, die Behauptung der Beschwerdegegnerin zur

Verbesserbarkeit der psychiatrischen Befunde stelle eine reine Mutmassung dar

und sei durch den nun eingereichten Bericht der C.___ vom 13. Dezember

2023, wonach eine unverändert schwere Pathologie vorliege, widerlegt. Auch die

Kopfschmerzen seien von der Beschwerdegegnerin bzw. im Administrativgutachten

ungenügend berücksichtigt worden (Bericht der Neurologie des Y.___ vom

20. Dezember 2023). Was die psychische Gesundheitslage angehe, so vermöge

auch der zeitliche Aspekt nichts daran zu ändern, dass eine psychische

Verschlechterung im Raume stehe, welche abzuklären sei (IV-Nr. 43 f.). An

der öffentlichen Hauptverhandlung erneuert der Beschwerdeführer seine in der

Beschwerde und der Replik gestellten Rechtsbegehren und hält an seinen

Ausführungen fest (vgl. A.S. 67 ff.).

5.2 Zunächst

ist festzuhalten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste

polydisziplinäre (allgemein-internistische, neurologische, neuropsychologische,

orthopädische, rheumatologische, oto-rhino-laryngologische und psychiatrische) B.___-Gutachten

vom 1. Juli 2021 auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers im

Zeitraum vom 12. April bis 14. Juni 2021 beruht, die geklagten

Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde (vgl. fächerübergreifende

Aktenzusammenfassung, IV-Nr. 49.2 S. 1 bis 25). Die aus sämtlichen

Teilgutachten hervorgehenden Abklärungsergebnisse wurden im Rahmen einer

gutachterlichen Konsensbeurteilung zusammengefasst und gemeinsam beurteilt

(interdisziplinäre Gesamtbeurteilung [IV-Nr. 49.1 S. 9 ff.]; vgl. E.

II. 4.1 hiervor). Die Konsensbeurteilung (und auch die meisten

Teilgutachten) wurde von sämtlichen Gutachtern elektronisch visiert bzw.

unterzeichnet. Die Expertise kann sich somit auf vollständige Grundlagen

stützen. Die einzelnen Teilgutachter geben jeweils die fachspezifische

Anamnese, die Angaben des Beschwerdeführers und die erhobenen Befunde wieder.

Daraus werden die relevanten Diagnosen und die Auswirkungen der Symptomatik auf

die Arbeits- und Leistungsfähigkeit hergeleitet, wobei zu abweichenden

Einschätzungen in den medizinischen Vorakten – soweit vorhanden – Stellung

genommen wird. Schliesslich werden die gestellten Fragen beantwortet.

Inhaltlich gelangen die einzelnen Teilgutachten und die Konsensbeurteilung zu

schlüssigen Ergebnissen, welche nachvollziehbar hergeleitet werden. Das

Administrativgutachten wird damit den durch die Rechtsprechung formulierten

Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme gerecht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352;

vgl. E. II. 2.5 hiervor). Diese Einschätzung wird auch von der RAD-Ärztin

Dr. med. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2021 geteilt (vgl.

IV-Nr. 52).

5.3. Die B.___-Gutachter kamen in

ihrer Konsensbeurteilung zum Schluss, es könne keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und es bestehe weder in der bisherigen

Tätigkeit als Kurierfahrer noch in einer Verweistätigkeit eine Einschränkung der

Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit (vgl. E. II. 4.1 hiervor). Im Folgenden

ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der

Begutachtung bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung vom 25. September

2023, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen

Überprüfungsbefugnis bildet (Urteil des Bundesgerichts I 940/06 vom

19. November 2007 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 129 V 167 E. 1

S. 169), relevant verschlechtert hat. Der Beschwerdeführer macht geltend,

es bestünden konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des B.___-Gutachtens,

weil es an Aktualität eingebüsst habe. Er stützt sich dabei auf den Bericht von

pract. med 2023 (IV-Nr. 106 S. 2 f.) sei nicht rechtskonform erfolgt.

Die seit dem Administrativgutachten ergangenen Abklärungen liessen Zweifel an

der Schlüssigkeit desselben aufkommen. So vermöge die Neuroborreliose nicht nur

Schmerzen zu erklären, sondern gegebenenfalls auch neurokognitive Defizite (vgl.

Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 6 f.; A.S. 17 ff.). Im Weiteren

reicht er mit Replik (A.S. 43 f.) die Berichte der C.___ vom

13. Dezember 2023 über den stationären Aufenthalt vom 31. Oktober

2023 bis 11. Dezember 2023 (BB 5), des K.___, L.___, vom

20. Dezember 2023 (BB 6) sowie des AA.___ vom 11. Januar 2024

(BB 7), mit Eingabe vom 12. August 2024 (A.S. 53) den Bericht

der C.___ vom 31. Juli 2024 (BB 8) und mit Eingabe vom 23. April

2025 den Bericht der C.___ vom 22. April 2025 (BB 9) ein. Damit

stellt er die Untersuchungsergebnisse der allgemein-internistischen, neurologischen,

neuropsychologischen, orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen B.___-Teilgutachten

mangels Aktualität im Verfügungszeitpunkt in Frage. Die Aktualität der

Untersuchungsergebnisse des oto-rhino-laryngologischen B.___-Teilgutachtens (vgl.

E. II. 4.7 hiervor) wird von ihm dagegen nicht in Zweifel gezogen. Der

gesundheitliche Verlauf in den vom Beschwerdeführer beanstandeten Fachdisziplinen

präsentiert sich bis zum Verfügungszeitpunkt wie folgt:

5.4

5.4.1 Die allgemein-internistische B.___-Teilgutachterin

Dr. med. P.___ konnte gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse vom

12. April 2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellen (IV-Nr. 49.4 S. 15). Die erhobenen Befunde im Kopf-, Hals-

und Bauchbereich sowie am Bewegungsapparat und im Nervensystem waren

unauffällig; ebenso die Bildgebung sowie die Laborergebnisse (IV-Nr. 49.4

S. 13 f.). Die Internistin kam zum Schluss, die aufgeführten Diagnosen

ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Nikotinabusus, arterielle Hypertonie,

atherosklerotische Plaques Aorta Carotis interna beidseits) seien einer

medikamentösen Therapie und einer Lifestylemodulation gut zugänglich (vgl.

IV-Nr. 49.4 S. 16). Im Weiteren konnte der neurologische B.___-Teilgutachter,

Prof. Dr. med. Q.___, gestützt auf seine Exploration vom 27. April

2021 aus neurologischer Sicht ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit stellen. Die angegebenen Spannungskopfschmerzen (ICD-10:

G44.2) wurden als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angegeben (IV-Nr. 49.5

S. 14), wobei der Gutachter darauf hinwies, der Beschwerdeführer leide

seit seinem Heckauffahrunfall unter Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in den

rechten Arm und in den Kopf. Neurologische Ausfälle seien bislang nicht

dokumentiert. Die Neurographie des Nervus ulnaris rechts habe am

11. Januar 2019 einen Normalbefund ergeben (vgl. Bericht des R.___ [Dr. med.

AB.___, FMH Neurologie] vom 17. Januar 2019 [IV-Nr. 7.40 und 49.2

S. 7 f.). In gleicher Weise sei auch ein elektrophysiologischer

Normalbefund bei der Untersuchung durch Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH Neurologie,

vom 29. November 2019 (IV-Nr. 22.19 und 49.2 S. 15 ff.) festgestellt

worden. Dennoch gehe dieser aufgrund der Anamnese davon aus, dass die

intermittierenden sensiblen Missempfindungen der rechten Hand auf eine

Affektion des Nervus ulnaris am Ellenbogen zurückzuführen seien. Dr. med. Q.___

stellte demgegenüber fest, der Beschwerdeführer habe bei der aktuellen

Exploration keine sensiblen Beschwerden gehabt und es hätten sich keine

Hinweise für eine motorische Affektion des Nervus ulnaris ergeben (vgl. die

erhobenen unauffälligen Untersuchungsbefunde (IV-Nr. 49.5 S. 12 f.). Demnach

wurde aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeits- und

Leistungsfähigkeit attestiert (IV-Nr. 49.5 S. 16 f.). Sodann stellte

die neuropsychologische B.___-Teilgutachterin, T.___, aufgrund der erhobenen

Befunde anlässlich ihrer Untersuchung vom 10. Juni 2021 fest, die

Validität und Konsistenz der neuropsychologischen Abklärung und damit deren

Ergebnis seien in Frage zu stellen. Aus neuropsychologischer Sicht sei eine

Darstellung der erzielten Testwerte und deren diagnostische Einordnung nicht

zulässig, da ein Rückschluss auf die tatsächliche kognitive Leistungsfähigkeit

nicht zuverlässig möglich sei (IV-Nr. 49.8 S. 11). Dementsprechend

konnte die Fachpsychologin aus neuropsychologischer Sicht aufgrund einer

wahrscheinlich nicht authentischen Beschwerdepräsentation und anzunehmenden

Aggravationstendenzen keine Diagnose stellen (IV-Nr. 49.8 S. 12; vgl.

E. II. 4.2 bis 4.4 hiervor).

5.4.2 Vor dem Hintergrund dieser im April

2021 ermittelten Begutachtungsergebnisse, aufgrund welcher aus

allgemein-internistischer und neurologischer Sicht eine uneingeschränkte

Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt wurde und auf

die neuropsychologische Abklärungsergebnisse nicht abgestellt werden konnte, ist

im Folgenden zu prüfen, ob aus den vom Beschwerdeführer nachgereichten

medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte konkrete Anhaltspunkte hervorgehen,

dass sich sein Gesundheitszustand bis zur vorliegend angefochtenen Verfügung

vom 25. September 2023 relevant verschlechtert haben könnte. Gemäss dem

Bericht des K.___, Universitätsklinik für Neurologie, L.___, vom 25. Juli

2022 wurde der Beschwerdeführer dort vom 27. Juni 2022 bis 19. Juli

2022 stationär abgeklärt. Es wurde u.a. die Diagnose «Chronische Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Anteilen» gestellt und dargelegt, bei Eintritt

habe der Beschwerdeführer über chronische Kopf-, Nacken- und lumbale

Rückenschmerzen berichtet, welche nach einem Auffahrunfall im Juli 2018

begonnen hätten. Eine Milderung der Beschwerden verspüre er nach der Einnahme

von Paracetamol/Ibuprofen, nach Infiltrationen und bei Ruhe. Während seines

Aufenthaltes habe er regelmässig in der psychoedukativen

Schmerzmanagementgruppe, an Entspannungsübungen sowie wöchentlich an einem

psychotherapeutischen Gespräch teilgenommen. Nach durchgeführten weiteren

Behandlungsmassnahmen (Physiotherapie, Ergotherapie) konnte er in

kardiopulmonal stabilem und afebrilem Zustand ins häusliche Umfeld entlassen

werden (IV-Nr. 79 S. 2 ff.). Im Bericht des K.___, L.___ (Prof.

Dr. med. AC.___, Leitender Arzt; AD.___, Assistenzärztin), vom

12. Juni 2023 wurden u.a. «chronische Kopfschmerzen, EM 2018» sowie eine «Borrelienserologie

lgM positiv, ED 06.06.2023» diagnostiziert und im Wesentlichen dargelegt, die

Ursache der Kopfschmerzen bleibe aktuell offen. Differentialdiagnostisch

könnten chronische, posttraumatische Kopfschmerzen in Frage kommen, hierfür

spreche die zeitliche Korrelation mit dem Autounfall vom 20. Juli 2018 bei

Kopfschmerzfreiheit im Vorfeld. Hinsichtlich der Schmerzexazerbationen sprächen

einige Elemente für eine chronische Migräne, wobei keine Verstärkung durch

körperliche Aktivität berichtet worden sei. Zusätzlich sei eine

Medikamentenübergebrauchskomponente zu vermuten. Die vorbekannte und aktuell

nach Scheidung von der Ehefrau aggravierte Depression sei ein zusätzlicher

aggravierender Faktor. Eine Neuroborreliose sei zum aktuellen Zeitpunkt formal

nicht ausgeschlossen (IV-Nr. 101 S. 3 ff. bzw. 103 S. 8 ff.).

Aus dem Bericht des K.___, L.___ (Prof. Dr. med. M.___, Oberarzt; AE.___,

Assistenzarzt), vom 18. Juli 2023 geht im Wesentlichen hervor, die

Kopfschmerzen könnten nach wie vor nicht eindeutig zugeordnet werden. Es stelle

sich die Frage, ob es sich um eine Migräne oder um chronische posttraumatische

Schmerzen handle. Zusätzlich sei ein zervikogener Kopfschmerz zu diskutieren

bei Einengung der Neuroforamina C5 bis C7 beidseits (rechtsbetont). Es bestehe

nach wie vor ein Medikamentenübergebrauch, der möglicherweise auch einen

Beitrag zu den Kopfschmerzen leiste. Diagnostisch habe im MRI des Schädels vom

29. Juni 2023 (vgl. IV-Nr. 104 S. 10) keine sekundäre Ursache

für die Kopfschmerzen nachgewiesen werden können. Die grenzwertige

Borrelienserologie für lgM werde aktuell wiederholt. Therapeutisch stehe ein

Schmerzmedikamentenentzug aktuell an vorderster Stelle (IV-Nr. 103

S. 5 ff.). Aus dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden

Beschwerdeverfahren mit Replik nachgereichten Bericht des K.___, L.___, vom

20. Dezember 2023 (Prof. Dr. med. M.___; Dr. med. AF.___) geht schliesslich

hervor, beim Beschwerdeführer bestünden weiterhin chronische, migräniforme

Kopfschmerzen seit dem Autounfall. Die am 5. Juni 2023 positive

lgM-Serologie für Borrelien sei nachkontrolliert worden. Bei grenzwertig

positivem Befund der lgM am 17. Juli 2023, fehlender Klinik und abermals

negativen lgG sei nicht von einer Neuroborreliose auszugehen; weitere

dahingehende Abklärungen seien nicht nötig. Diesbezüglich sei eine Rücksprache

mit der Infektiologie im Haus erfolgt (BB 6 S. 3).

5.4.3 Gestützt auf die vom

Beschwerdeführer nachgereichten, oben (unter E. II. 5.4.2 hiervor)

wiedergegebenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte des K.___ kann

nicht von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands aus

allgemein-internistischer oder neurologischer Sicht seit dem B.___-Gutachten vom

1. Juli 2021 ausgegangen werden. Nach den fachärztlichen Abklärungen leidet

der Beschwerdeführer nicht unter einer Neuroborreliose. Die Ärzte legten dar,

der Beschwerdeführer werde seit Ende Oktober 2023 ambulant in der Tagesklinik

der Psychosomatik des K.___ behandelt, dadurch sei – bei vorgängigem

Medikamentenübergebrauch – eine Entwöhnung gelungen. Vor allem durch die

Einnahme des Medikaments Zomig könne der Schmerz der Exazerbation coupiert

werden. Es werde eine unveränderte Fortführung der medikamentösen Akuttherapie

empfohlen. Eine Verlaufskontrolle in der Kopfschmerzsprechstunde sei in drei

Monaten vorgesehen (BB 6 S. 3 f.). Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___

kam in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2023 zum Schluss, hinsichtlich

der chronischen Kopfschmerzproblematik bestehe eine Aggravation durch den

Medikamentenübergebrauch, der im Rahmen eines psychiatrisch-stationären

Entzugsaufenthaltes therapier- und besserbar sei. Weiterhin werde zur

Therapieoptimierung eine Medikamentenumstellung empfohlen (IV-Nr. 106

S. 3). Dieser Einschätzung der RAD-Ärztin ist zu folgen. Auch unter

Berücksichtigung des neusten nachgereichten Berichts des K.___ vom

20. Dezember 2023 (BB 6) kann nicht davon ausgegangen werden, dass

die Einschätzung der RAD-Ärztin vom 12. September 2023 überholt wäre. Eine

Neuroborreliose besteht nach den fachärztlichen Angaben nicht und vermag damit

auch keine Schmerzen oder neurokognitive Defizite zu erklären. Ebenso wenig

wird durch den ebenfalls mit Replik nachgereichten Bericht des AA.___ vom

11. Januar 2024, wonach der Beschwerdeführer gestützt auf die am

9. Januar 2024 durchgeführte Gastroskopie an einer gastroösophagealen

Refluxerkrankung leide (BB 7), eine relevante Verschlechterung seines

Gesundheitszustands seit der Begutachtung nachgewiesen. Gemäss den

fachärztlichen Angaben kann dieses Leiden neben konservativen Massnahmen

medikamentös behandelt werden, weshalb auch in Bezug auf dieses Leiden nicht

von einer andauernd eingeschränkten Arbeits- oder Leistungsfähigkeit

ausgegangen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht die

Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer rentenbegründenden

Invalidität nicht absolut entgegen. Es muss in jedem Einzelfall eine

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der diagnostischen

Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen

und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die Frage, ob es der

versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, was sich

nach einem weitgehend objektivierten Massstab beurteilt (BGE 143 V 409

E. 4.2.1 S. 413 mit Hinweisen). Sowohl die chronische

Kopfschmerzproblematik als auch die Refluxerkrankung vermögen gestützt auf die

oben wiedergegebenen fachärztlichen Angaben der behandelnden Ärzte keine

relevante Beeinträchtigung der Arbeits- oder Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu begründen. Dem Beschwerdeführer ist es aus

allgemein-internistischer und neurologischer Sicht vollumfänglich zuzumuten,

eine Arbeitsleistung zu erbringen. Damit besteht kein Anlass für weitere

medizinische Abklärungen.

5.5

5.5.1 Der orthopädische B.___-Teilgutachter,

Dr. med. U.___, konnte aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom

28. Mai 2021 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellen. Der Status nach dem Kranio-zervikalen Beschleunigungstrauma QTF Grad

II vom 23. (recte: 20.) Juli 2018 sowie die Zervikalgien mit teilweise

Zervikozephalgien und fraglich zervicoradikulären Schmerzen rechts bei

Diskusprotrusionen mit dorsaler Spondylose und erosiver Osteochondrose C5/6 und

C6/7 mit foraminalen Einengungen C6 beidseits, C7 rechts, haben nach der

gutachterlichen Einschätzung keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Dabei

stützte sich der orthopädische Gutachter u.a. auch auf das MRI der HWS vom 13. September

2018, wonach kein Nachweis von traumatischen ossären Veränderungen bestehe und

verschmälerte Bandscheiben und diskrete Diskusvorwölbungen C5/6 und C6/7 sowie

dorsale Spondylosen und eine osteodiskär verengte Foramina intervertebralia mit

allenfalls möglichen Nervenwurzelreizungen ersichtlich seien; sodann bestünden

Zeichen einer erosiven Osteochondrose Typ Modic 1 auf den Höhen C5/6 und C6/7 (IV-Nr. 7.49

bzw. 75 S. 50). Damit stand den B.___-Gutachtern – entgegen den Angaben

des Beschwerdeführers – der Befundbericht über das am 13. September 2018

durchgeführte MRI der HWS (vgl. IV-Nr. 7.49 bzw. 75 S. 50) zur

Verfügung (vgl. auch Berichte der Radiologie und des Notfallzentrums der AG.___

vom 13. September 2018 [fächerübergreifende Aktenzusammenfassung {IV-Nr. 49.2

S. 5}; Aktenauszug {IV-Nr. 49.3 S. 7}]). Im Weiteren wurde auch

der Bericht über das MRI Arthro der Schulter rechts vom 20. Januar 2020,

wonach eine intakte Rotatorenmanschette, eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose

und kein Impingement der Supraspinatussehne ersichtlich seien (Radiologie der AG.___),

mitberücksichtigt (vgl. IV-Nr. 49.2 S. 19 und 49.3 S. 8). Dr. med.

U.___ legte nach erhobener Befunderhebung dar, der Beschwerdeführer habe ein

kraniozervikales Beschleunigungstrauma erlitten. Durch die

kernspintomographische Untersuchung vom 13. September 2018 hätten

traumatische, ossäre Veränderungen ausgeschlossen und durch den neurologischen

Abklärungsbericht vom 17. Januar 2019 hätten keine sensomotorischen

Ausfallszeichen verifiziert werden können. Es sei ein vorwiegend muskuläres

Zervikalsyndrom mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule diagnostiziert

worden. Durch den Bericht des SUVA-Kreisarztes vom 19. August 2019 sei

mehr als ein Jahr nach der HWS-Distorsion ohne Nachweis von unfallbedingten

strukturellen Läsionen und unauffälliger neurologischer Untersuchung die volle

Arbeitsfähigkeit festgestellt worden. Durch die Kernspintomographie der rechten

Schulter vom 20. Januar 2020 sei eine intakte Rotatorenmanschette gesehen

worden. Es sei eine mässiggradige AC-Gelenksarthrose diagnostiziert worden. Ein

Impingement der Supraspinatussehne sei nicht vorgelegen. Dementsprechend konnte

der orthopädische Gutachter keine funktionellen Einschränkungen im orthopädisch-chirurgischen

Fachgebiet feststellen (IV-Nr. 49.3 S. 20 ff.; vgl. E. II. 4.5

hiervor).

Auch der rheumatologische B.___-Teilgutachter,

Dr. med. V.___, berücksichtigte bei seiner Untersuchung vom 28. April

2021 u.a. den Bericht des Notfallzentrums AG.___ vom 13. September 2018

(IV-Nr. 49.6 S. 7) sowie den Bericht der Radiologie AG.___ vom

20. Januar 2020 (IV-Nr. 49.6 S. 9). Eine Diagnose konnte der

rheumatologische Gutachter aufgrund der erhobenen Untersuchungsbefunde ebenfalls

nicht stellen. Er legte dar, sowohl aus der Aktenlage als auch aufgrund der

aktuellen Untersuchungsergebnisse gebe es keinen Anhalt für eine rheumatische Erkrankung.

Seropositive Laborwerte bestünden nicht und es finde auch seit längerem keine

gezielte Behandlung der Halswirbelsäule mehr statt. Kernspintomographisch sei

am 13. September 2018 eine Foramenstenose C6/7 rechts festgestellt worden,

welche unfallunabhängig sei. Aus dieser Region könnten die Nerven gereizt

werden und ein C6-C8 Symptom provozieren. Aktuell liege diesbezüglich jedoch

keine Symptomatik vor. Dementsprechend wurden keine Einschränkungen im rheumatologischen

Fachgebiet angegeben (IV-Nr. 49.6 S. 7 ff.; vgl. E. II. 4.6

hiervor).

5.5.2 Der weitere gesundheitliche

Verlauf aus orthopädischer Sicht präsentiert sich seit der Begutachtung bis zur

vorliegend angefochtenen Verfügung wie folgt: Pract. med. E.___, Facharzt

Neurochirurgie FMH (), stellte in seinem Arztbericht vom 22. Juli 2021 die

Diagnose «Persistierend invalidisierendes Zervikobrachialsyndrom rechts bei

Unkoforaminalstenose HWK5/6 und HWK6/7 im Zustand nach CT-gesteuerter

Infiltration im November 2019» und legte dar, den Beschwerdeführer plagten

weiterhin stärkste Schmerzen zervikal rechts lateralisiert mit Ausstrahlung in

die rechte obere Extremität ohne jegliche Besserung unter oraler

Dauer-Schmerzmedikation, im Zustand nach CT-gesteuerter Infiltrationstherapie

und nach zahlreichen intramuskulären Depotinjektionen. Es sei unübersehbar,

welch hohem Leidensdruck der Beschwerdeführer unterliege. Seine bereits im Juni

2020 ausgesprochene Empfehlung zu einer operativen Versorgung durch eine

anterolaterale Zervikotomie zur Mikrodiskektomie und intersomatischer Fusion in

Intubationsnarkose könne er nur erneuern (vgl. IV-Nr. 55 S. 5 f.). Der

Beschwerdeführer wolle sich dies überlegen (IV-Nr. 55 S. 7 f.). Gemäss

dem Bericht der AG.___ vom 17. Mai 2022 über das MRI der LWS vom

16. Mai 2022 bestehen «degenerative LWS-Veränderungen mit Hauptbefund auf

Höhe L4/5: Rechtsbetonte Verschmälerung der Bandscheibe und breitbasige

Diskusvorwölbung L4/5 mit leichter Verengung des Foramen intervertebrale rechts

und mit möglicher Nervenwurzelreizung L4 rechts; rechtsseitige

Osteochondrosezeichen Typ Modic 1 auf Höhe L4/5; kein Nachweis von

traumatischen ossären Veränderungen der LWS» (IV-Nr. 72 S. 3). Dem

Bericht von Pract. med. E.___ vom 25. Mai 2022 kann entnommen werden,

klinisch zeige sich ein 55-jähriger Patient in reduziertem Allgemeinzustand.

Das Standbild sei aufrecht, das Gangbild symmetrisch und flüssig, jedoch

verlangsamt. Es sei kein fokales oder sensomotorisches Defizit an den unteren

Extremitäten objektivierbar. Die aktuelle Bildgebung in Form einer Magnetresonanztomographie

der Lendenwirbelsäule vom Mai 2022 objektiviere eine degenerative Diskopathie

LWK4/5 mit deutlicher Abnahme der Höhe des Bandscheibenfaches sowie

Signalminderung in der T2 Sequenz als Zeichen einer fortgeschrittenen

Dehydrierung. Es zeige sich zusätzlich eine reaktive Osteochondrose der

angrenzenden Deckplatten vom floriden Typ Modic 1. Es bestehe kein Hinweis für

eine segmentale Instabilität bei foraminaler Diskusprotrusion LWK4/5

rechtsseitig. Dem Patienten sei eine röntgengesteuerte Infiltrationsbehandlung

vorgeschlagen worden; er werde sich dieser Behandlung unterziehen. Im Weiteren

erhalte er eine Verordnung für Physiotherapie im ambulanten Setting mit aktiven

und passiven Anwendungen (IV-Nr. 75 S. 14 f.). Pract. med. E.___

hielt in seinem Verlaufsbericht vom 15. Juni 2022 fest, im Verlauf nach

der Steroidinjektion vom 1. Juni 2022 habe der Patient zunächst eine

deutliche Besserung der lumboradikulären Beschwerden erfahren. Im weiteren

Verlauf habe sich der Effekt jedoch deutlich abgeschwächt, sodass der Patient

gegenwärtig wieder das Schmerzniveau von vor der Infiltration erreicht habe.

Klinisch zeige sich eine dementsprechend schmerzgeplagte gebeugte Haltung mit

einem Schonhinken zur Entlastung der rechten unteren Extremität. Der

Leidensdruck sei glaubhaft hoch und der Patient erfahre hierdurch eine

deutliche Verschlechterung der Lebensqualität. In Anbetracht dieser klinisch

ungünstigen Verlaufsentwicklung sei dem Patienten eine chirurgische Behandlung

in Form einer Dekompression mit intersomatischer Fusion und Stabilisation in

Intubationsnarkose vorgeschlagen worden. Der Patient habe sich Bedenkzeit

erbeten (IV-Nr. 74 S. 2 f. bzw. 75 S. 6 ff.). Im Bericht vom

4. Juli 2022 gab Pract. med. E.___ an, er habe keine

Arbeitsunfähigkeiten ausgestellt. Es bestehe ein Zervikal- und Lumbalsyndrom

(M50.1/M51.1). Ein Operationsvorschlag sei erfolgt. Zur beruflichen Situation

und zum Potential der Eingliederung könne er keine Angaben machen

(IV-Nr. 75 S. 1 ff.).

Aus dem Bericht des K.___, L.___, vom

14. Juli 2022 über das MR der HWS geht folgende Beurteilung hervor:

Bekannte degenerative Veränderungen der unteren HWS mit Aktivitätszeichen.

Bekannte rechtsbetonte neuroforaminale osteodiskogene Engen C5-C7, weniger auch

links. Keine relevante Spinalkanalstenose, keine Myelopathie (IV-Nr. 101

S. 11 f.). Dem Austrittsbericht des K.___ vom 25. Juli 2022 über die

stationäre Abklärung und Behandlung des Patienten vom 27. Juni 2022 bis

19. Juli 2022 können u.a. die Diagnosen «therapierefraktäres

lumboischialgieformes Schmerzsyndrom rechtsbetont bei Segmentdegeneration

LWK4/5, 1. Juni 2022 Rx-gesteuerte Infiltration, 13. Juli 2022 RX-LWS

stehend: 1. Osteochondrose LWK4/5 und ventrale Spondylose LWK3/4;

2. Neuroforamen L4/5 und L5/S1 nicht einsehbar; 3. Keine Olisthese.

Eine Mikro-/Instabilität ist jedoch bei nicht akquirierten dynamischen

Aufnahmen nicht ausgeschlossen» sowie «chroniffizierte Tendovaginitis der

langen Bizepssehne bei Impingement der Supraspinatussehne mit Partialruptur der

Rotatorenmanschette links» entnommen werden. Zum Verlauf der durchgeführten

Physiotherapie wurde angegeben, der Patient habe durch verschiedene Massnahmen seinen

Muskeltonus verändert und habe dadurch deutlich aufrechter und flüssiger laufen

können. Die steife Haltung habe mittels Körperwahrnehmung und Bewegungsübungen

gelockert werden können. Zum eingeleiteten Procedere wurde im Wesentlichen erwähnt,

bei neu diagnostizierter Rotatorenmanschetten-Problematik links erfolge initial

ein konservatives Management, bei fehlender Verbesserung werde eine erneute

Kontaktaufnahme mit der Orthopädie empfohlen. Es erfolge eine ambulante

Physiotherapie und eine Anbindung an das K.___ für eine weitere Beurteilung der

Schmerzsituation sowie der Operationsindikation an der HWS/LWS; der Patient

werde für weitere Termine aufgeboten (IV-Nr. 79 S. 2 ff. bzw. 93

S. 8 ff.). Aus den Berichten des K.___, L.___, vom 12. Juni 2023 und

18. Juli 2023 gehen in Bezug auf die Rücken- und Schulterproblematik keine

neuen relevanten Abklärungsergebnisse hervor (IV-Nr. 101 S. 3 ff. bzw.

103 S. 8 ff. und IV-Nr. 103 S. 5 ff.).

5.5.3 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___

äusserte sich zum Bericht von Pract. med. E.___ vom 4. Juli 2022

(IV-Nr. 75 S. 1 ff.) in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2023

dahingehend, es sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, der

Beschwerdeführer sei von Juni bis Juli 2022 wegen der bekannten Rückenschmerzen

(lumboradikuläres Schmerzsyndrom) in Behandlung gewesen. Im Verlauf nach der

Steroidinjektion vom 1. Juni 2022 habe er zunächst eine deutliche

Besserung der lumboradikulären Beschwerden erfahren, im weiteren Verlauf habe

sich der Effekt jedoch deutlich abgeschwächt, sodass gemäss dem Bericht vom

15. Juli (recte: Juni) 2022 (IV-Nr. 74 S. 2 f.) eine

chirurgische Behandlung in Form einer Dekompression mit intersomatischer Fusion

und Stabilisation empfohlen worden sei. Diese habe jedoch nicht durchgeführt

werden müssen. Aus Sicht des RAD sei somit von keiner Verschlechterung des

Gesundheitszustands aus neurochirurgisch/orthopädischer Sicht im Hinblick auf

die lumboradikulären Beschwerden auszugehen, da weiterhin

Therapieoptimierungsmöglichkeiten bestünden und aktenkundig von einer Operation

habe abgesehen werden können (IV-Nr. 102 S. 2). Auch in ihrer

Stellungnahme vom 12. September 2023 kam Dr. med. D.___ bezüglich der

Berichte von Pract. med. E.___ vom 15. Juni 2022 (IV-Nr. 74

S. 2 ff.) und 22. Juli 2021 (IV-Nr. 55 S. 7 f.) zum

Schluss, eine Schmerzfreiheit nach Infiltrationen sei dokumentiert. Zur

dauerhaften Schmerzfreiheit sei durch den Behandler seit dem Jahr 2020

wiederholt die Operationsindikation gestellt worden, zu welcher sich der Beschwerdeführer

bisher nicht habe entschliessen können; er wolle sich diesbezüglich zur

weiteren Planung melden. Es handle sich damit um eine behandelbare und somit

verbesserbare medizinische Situation im Rückenschmerzbereich. Eine Verschlechterung

des Gesundheits-zustands sei damit nicht objektiviert worden (IV-Nr. 106

S. 2 f.). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, dass dieser

Würdigung der eingegangenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte durch

die RAD-Ärztin nicht gefolgt werden könnte. Eine relevante Verschlechterung in

Bezug auf die Rücken- und Schulterproblematik wird mit den oben (unter E.

II. 5.5.2 hiervor) erwähnten Berichten seit der orthopädischen und

rheumatologischen B.___-Begutachtung vom 28. April und 28. Mai 2021

nicht dokumentiert. Der behandelnde Neurochirurge Pract. med. E.___

stellte in seinem Bericht vom 4. Juli 2022 keine Arbeitsunfähigkeiten aus

(vgl. IV-Nr. 75 S. 1). Die im K.___, L.___, im Rahmen der stationären

Abklärung und Behandlung vom 27. Juni 2022 bis 19. Juli 2022 durchgeführten

Therapiemassnahmen führten zu einem verbesserten Gesundheitszustand. So konnte

der Beschwerdeführer durch verschiedene therapeutische Massnahmen seinen

Muskeltonus verändern und dadurch deutlich aufrechter und flüssiger laufen. Die

steife Haltung konnte mittels Körperwahrnehmung und Bewegungsübungen gelockert und

die neu diagnostizierte Rotatorenmanschetten-Problematik links konservativ

behandelt werden, wobei im Bereich der Funktionalität leichte Verbesserungen

beobachtet werden konnten (vgl. Bericht vom 25. Juli 2022 [IV-Nr. 79

S. 3 ff. bzw. 93 S. 9 ff.]). Damit ist der RAD-Ärztin

beizupflichten, wenn sie darauf hinweist, es handle sich hier um eine

behandelbare und somit verbesserbare medizinische Situation (IV-Nr. 106

S. 2). Eine relevante, d.h. andauernde Verschlechterung der Rücken- und

Schulterproblematik, welche sich auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers auswirkt, ist aufgrund der nachgereichten medizinischen

Berichte der behandelnden Ärzte nicht dokumentiert. Dem nachgereichten Bericht

des K.___, L.___, vom 20. Dezember 2023 (BB 6) kann in Bezug auf die

Rotatorenmanschetten-Problematik der linken Schulter (Ultraschall vom

29. Juni 2022, Bildgebung vom 4. Juli 2022) nicht Neues entnommen

werden.

5.6

5.6.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht seit

der B.___-Begutachtung relevant verschlechtert hat. Der psychiatrische B.___-Teilgutachter,

med. pract. X.___, konnte aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse vom

14. Juni 2021 keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

stellen. Die von ihm gestellte Diagnose «Entwicklung körperlicher Symptome aus

psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)» wurde von ihm als Diagnose ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft. Der psychiatrische Gutachter legte dar, es

habe keine floride depressive Symptomatik festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer

wirke enttäuscht, gekränkt und etwas verbittert. Die vom ambulant behandelnden

Psychiater, Dr. med. O.___, aufgeführten Diagnosen einer Anpassungsstörung

sowie einer dysthymen-depressiven Symptomatik mit Somatisierung (ICD-10 F43.22)

habe so aktuell nicht bestätigt werden können. Die in dessen Bericht vom

18. März 2020 angeführte Diagnose der Entwicklung körperlicher Symptome

aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0) scheine auch aktuell zu bestehen. Unter

Berücksichtigung der Standardindikatoren in der Kategorie «funktioneller

Schweregrad» könne aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Die Behandlungsaktivität sei derzeit

niedrig und beinhalte, sofern nötig, Möglichkeiten zur allfälligen

Intensivierung (IV-Nr. 49.9 S. 24 f.; vgl. E. II. 4.8 hiervor).

5.6.2 Der Verlauf seit der B.___-Begutachtung

vom 14. Juni 2021 präsentiert sich aus psychiatrischer Sicht wie folgt: Im

Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. O.___, vom

21. Dezember 2021 wurden die Diagnosen (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) «Depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21)», «Somatische

Belastungsstörung, mit überwiegendem Schmerz (DSM-5 300.82)» sowie «V.a.

Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68-0)» gestellt. Der

behandelnde Psychiater gab an, die unregelmässige Behandlung habe vom 14. Oktober

2019 bis 1. Oktober 2021 gedauert. Zum Verlauf ab Februar 2020 hielt er

fest, effektiv liege ein zwar schwankender, im Längsschnitt aber

gleichbleibender Zustand vor. Seit der letzten Konsultation am 1. Oktober

2021 sei der Patient nicht mehr bei ihm in ambulanter psychiatrischer

Behandlung (IV-Nr. 68 S. 3 ff.). Im Austrittsbericht des K.___, K.___,

vom 25. Juli 2022 (stationäre Abklärung und Behandlung vom 27. Juni

2022 bis 19. Juli 2022) wurde eine «chronische Schmerzstörung mit

somatischen und psychischen Anteilen» diagnostiziert und angegeben, über

bekannte strukturelle Befunde wie die körperliche Dekonditionierung sowie die

lumbal- und cervikalbetonten degenerativen Veränderungen und die

Rotatorenmanschettenläsion hinausgehend bestünden Hinweise auf eine zentrale

Schmerzverarbeitungsstörung. Nach insgesamt erfreulichem Verlauf habe der

Beschwerdeführer am 19. Juli 2022 mit dem aufgeführten Prozedere nach

Hause entlassen werden können. Wenngleich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

nicht Gegenstand der stationären Abklärung gewesen sei, sei aus

psychosomatischer Sicht grundsätzlich von einer positiven Prognose auszugehen,

sofern dem Patienten von therapeutischer bzw. versicherungsrechtlicher Seite

die zur Erholung benötigte Zeit und der notwenige Raum gegeben werde. In

psychotherapeutischer Hinsicht seien Psychoeduktion, Ressourcenaktivierung

sowie Dosierung und Pacing im Vordergrund gestanden. Der Patient habe sich

aufmerksam und engagiert an den Gesprächen beteiligt. Insgesamt habe er sich

motiviert gezeigt und aktiv an allen Therapien teilgenommen. Er habe sich

jedoch schwer getan, seine aktuelle Krankheitssituation sowie die damit

zusammenhängenden körperlichen Grenzen akzeptieren zu können. Der Patient wünsche

sich keine weiterführende ambulante psychiatrische Behandlung (IV-Nr. 79

S. 2 ff. bzw. 93 S. 8 ff.). Im Bericht der C.___ (Z.___, Oberärztin; AH.___,

Assistenzarzt) vom 27. März 2023 (Erstgespräch vom 12. Dezember 2022)

wurden die Hauptdiagnosen «1. Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2);

2. Aktenanamnestisch: Anpassungsstörung, dysthymie-depressive Symptomatik

2019» gestellt und im Rahmen der Beurteilung dargelegt, es handle sich um einen

Patienten, der seit Jahren unter Nacken- und Rückenschmerzen infolge eines

Verkehrsunfalles leide. Operationen an Augen und Ohren hätten zu keiner

Verbesserung geführt. Er befürchte, dass die Nacken- und Rückenschmerzen nun

seinen Zustand weiter verschlechterten. Es sollte eine schmerzspezifische

Psychotherapie in der Muttersprache des Patienten erfolgen (IV-Nr. 98).

Dem Bericht der C.___ (Z.___; AI.___ Assistenzärztin)

vom 6. September 2023 kann entnommen werden, im Vordergrund stünden die

ausgeprägte depressive Symptomatik, Hoffnungslosigkeit, Lust- und

Freudlosigkeit sowie Gedanken des Lebensüberdrusses. Zudem bestünden kognitive

Schwierigkeiten im Sinne von zunehmender Vergesslichkeit und verminderter

Konzentration. Des Weiteren berichte der Patient, dass er sich unter Leuten

nicht wohl fühle und am liebsten alleine zu Hause sei. Als Auslöser benenne er

die anhaltenden Schmerzen, die seit dem Verkehrsunfall bestünden. Es falle ihm

schwer zu akzeptieren, dass er nicht mehr arbeiten könne. Die Symptomatik habe

sich im April 2023 verschlechtert, als er erfahren habe, dass seine Ehefrau

sich von ihm trennen wolle. Aufgrund der schwer ausgeprägten depressiven

Symptomatik und kaum Besserung unter medikamentöser Umstellung sei ihm mehrmals

ein stationärer Aufenthalt in der Klinik angeboten worden. Dies habe der Patient

aber bis anhin abgelehnt. Er wolle zunächst die Scheidung durchziehen, danach

wäre er für einen stationären Aufenthalt offen. Die Prognose zur

Arbeitsfähigkeit lautete dahingehend, diese sei eher ungüstig, da auch nach

mehreren stationären Aufenthalten und medikamentösen Umstellungen keine

relevanten Zustandsverbesserung habe erreicht werden können. Der Patient sei zu

100 % arbeitsunfähig. Bis anhin zeige er weiterhin eine ausgeprägte

depressive Symptomatik. Eine Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt sei

nicht möglich (IV-Nr. 104).

Aus dem mit Replik nachgereichten

Bericht der C.___ vom 13. Dezember 2023 über den stationären Aufenthalt

des Beschwerdeführers vom 31. Oktober bis 11. Dezember 2023 gehen schliesslich

weiterhin die Diagnosen «rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere

Episode ohne psychotische Symptome (F33.2), aktenanamnestisch:

Anpassungsstörung, dysthymie-depressive Symptomatik 2019» sowie

«Aktenanamnestisch: chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Anteilen (F45.41), ED 2019 nach einem Verkehrsunfall 07/2018» hervor. Unter dem

Titel «Aktuelle Behandlungshinweise» wurde dargelegt, die Aufnahme in das

Behandlungszentrum für Krisenintervention sei nach Zuweisung durch das Ambulatorium

[...] wegen einer Zustandsverschlechterung im Rahmen einer psychosozialen

Belastungssituation bei bereits bekannter rezidivierender depressiver Episode

und chronischer Schmerzstörung erfolgt. Nach einer Umstellung der Medikation auf

Venlafaxin und Abilify hellte sich nach den ärztlichen Angaben im Verlauf die

Stimmung des Patienten auf, dieser habe lebhafter gewirkt und nicht mehr über

Antriebslosigkeit geklagt. Im weiteren Verlauf konnte der Patient in ein

multimodales und milieutherapeutisches Therapieprogramm aufgenommen werden. Im

Rahmen der multimodalen Behandlung, bestehend aus Pharmakotherapie, ärztlicher

und pflegerischer Beratung sowie Kunst- und Bewegungstherapie, traten nach den

ärztlichen Angaben sowohl die depressive Störung als auch das Gedankenkreisen in

den Hintergrund und es habe keine Suizid-gedanken mehr gegeben. Der Patient konnte

am 11. Dezember 2023 in stabilem Zustand in den vorbestehenden Zustand mit

Hilfe der Spitex entlassen werden (BB 5).

5.6.3 RAD-Ärztin Dr. med. D.___ nahm

zum vorerwähnten Bericht der C.___ vom 6. September 2023 dahingehend

Stellung, aus psychiatrischer Sicht werde von einer Zunahme der psychiatrischen

Symptomatik seit April 2023 berichtet, als der Beschwerdeführer erfahren habe,

dass seine Ehefrau sich von ihm trennen wolle. Es sei ihm mehrmals ein

stationärer Aufenthalt zur Verbesserung der Situation angeboten worden, er sei

hierzu motiviert, wolle jedoch erst die Scheidung durchziehen. Die RAD-Ärztin

kam zum Schluss, es handle sich anhand der neuen Befundberichte um

verbesserbare bzw. verbesserte medizinische Zustandsbilder, eine

Verschlechterung könne nicht objektiviert werden (IV-Nr. 106 S. 3). Diese

Einschätzung der psychiatrischen Situation des Beschwerdeführers durch die

RAD-Ärztin ist nachvollziehbar und plausibel. Sie ist als praktische Ärztin und

Fachärztin für Arbeitsmedizin in der Lage, die vorliegenden psychiatrischen

Berichte der behandelnden Ärzte zu würdigen und zu beurteilen, ob von einer

relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen ist oder nicht. Es

gilt zu beachten, dass bereits der damals behandelnde Psychiater, Dr. med.

O.___, in seinem Bericht vom 21. Dezember 2021 zum Verlauf ab Februar 2020

feststellte, effektiv liege ein zwar schwankender, im Längsschnitt aber

gleichbleibender Zustand vor (IV-Nr. 68 S. 3). Auch angesichts des

Behandlungsverlaufs im vorerwähnten Bericht der C.___ vom 13. Dezember

2023 über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 31. Oktober

2023 bis 11. Dezember 2023 ist lediglich von einer vorübergehenden

Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers

auszugehen, verbesserte sich doch sein psychischer Gesundheitszustand nach

einer Umstellung der Medikation erheblich, worauf er in der Folge aus der

Klinik in die vorbestehenden Verhältnisse entlassen werden konnte.

Dementsprechend wurde von den behandelnden Ärzten eine bis zum Klinikaustritt

am 11. Dezember 2023 befristete Arbeitsunfähigkeit attestiert (BB 5

S. 2 f.). Im Fall des Beschwerdeführers besteht ein Therapieoptimierungspotential,

weshalb aufgrund der Berichte der C.___ vom 6. September 2023 sowie

13. Dezember 2023 nicht von einer andauernden Verschlechterung des

psychischen Gesundheitszustands auszugehen ist. Wie die RAD-Ärztin in ihrer

Stellungnahme vom 12. September 2023 zu Recht darauf hinweist, kann eine

relevante Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands nicht

objektiviert werden. Die mit Eingaben vom 12. August 2024 (A.S. 53)

und 23. April 2025 (A.S. 61) nachgereichten weiteren Berichte der C.___

vom 31. Juli 2024 und 22. April 2025 (BB 8 und 9) führen zu

keiner anderen Beurteilung. Im Bericht vom 22. April 2025 konnte die

Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit der B.___-Begutachtung

verschlechtert habe, von den behandelnden Ärzten nicht beantwortet werden. Zur

Entwicklung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit

April 2023 nahmen sie dahingehend Stellung, nach dem Klinikaustritt am 11. Dezember

2023 sei der Gesundheitszustand «mehr oder weniger gleichgeblieben» (vgl.

BB 9 S. 1). Damit ist bis zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung keine relevante gesundheitliche Verschlechterung aus psychiatrischer

Sicht ausgewiesen. Später hinzugekommene, zunehmende kognitive

Beeinträchtigungen (zunehmende Vergesslichkeit insbesondere im Alltag [Herd

abschalten], Mahlzeitendienst, Vernachlässigung der Selbstfürsorge) können im

vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.

5.7 Soweit der Beschwerdeführer

geltend macht, das B.___-Gutachten vom 1. Juli 2021 habe an Aktualität

eingebüsst, weil es sich auf Untersuchungen von April bis Juni 2021 abstütze,

welche im Verfügungszeitpunkt (25. September 2023) bereits 2 ½ Jahre alt

gewesen seien, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Ist seit der Begutachtung

einige Zeit verstrichen, vermag das Alter des Gutachtens – als formelles

Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist

vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die

Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Soweit ein

früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an

Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Die

Rechtsprechung hat es abgelehnt, eine Art «Verfallsdatum» für ein Gutachten zu

definieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_663/2021 vom 9. Februar 2022

E. 5.6.6., 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1. und

9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). Vorliegend kann

auch unter Mitberücksichtigung der nach der Begutachtung eingereichten Berichte

der behandelnden Ärzte nicht davon ausgegangen werden, dass sich die medizinische

Situation des Beschwerdeführers bis zum Verfügungszeitpunkt andauernd verändert

hätte und damit das Gutachten als überholt zu betrachten wäre. Das Alter des B.___-Gutachtens

ist kein konkretes Indiz, welches gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise

spricht.

5.8 Zum Einwand des Beschwerdeführers,

im Rahmen der B.___-Begutachtung seien keine bildgebenden Abklärungen

durchgeführt worden, weder bezüglich der zervikalen Wirbelsäule, noch in Bezug

auf die rechte Schulter (Beschwerde, S. 10 Ziff. 8.; A.S. 19),

ist festzuhalten, dass sich sowohl der orthopädische als auch der

rheumatologische Gutachter – wie erwähnt – auf das MRI der HWS vom

13. September 2018 sowie auf das MRI Arthro der rechten Schulter vom

20. Januar 2020 abstützten. Es besteht kein Hinweis, dass diese

Bildgebungen im Zeitpunkt der orthopädischen und rheumatologischen Explorationen

überholt und damit für die Exploration unbrauchbar gewesen wären. Angesichts

der in Bezug auf die Wirbelsäule und die Schultern weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde

(vgl. IV-Nr. 49.3 S. 15 f. und 49.6 S. 14 f.) bestand kein

Anlass für weitere bildgebende Abklärungen. Es gilt zu beachten, dass es im

Ermessen des medizinischen Sachverständigen liegt, ob (und welche)

Zusatzuntersuchungen durchzuführen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts

8C_495/2021 vom 16. März 2022 E. 4.1 mit Hinweis). Die Gutachter haben

zu beurteilen, welche fachärztlichen Abklärungen vorzunehmen sind, und es kommt

ihnen auch bei der Wahl der anzuwendenden Methoden ein grosses Ermessen zu

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_360/2018 vom 27. November 2018 E. 7.4

und 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5, je mit Hinweisen). Das

Vorgehen der orthopädischen und rheumatologischen Gutachter, keine weiteren bildgebenden

Abklärungen zu veranlassen, ist aufgrund der gegebenen Umstände nicht zu

beanstanden.

5.9 Soweit der Beschwerdeführer die Verständigung

im Rahmen des psychiatrisches B.___-Teilgutachtens beanstandet, ist Folgendes

festzuhalten: Im psychiatrischen Teilgutachten von med. pract. X.___ wurde

angegeben, als dolmetschende Person habe AJ.___ bei der Begutachtung mitgewirkt

(IV-Nr. 49.9 S. 3). Ein Hinweis, dass der gemäss seinen Angaben [...]

sprechende Beschwerdeführer Verständnisprobleme mit dem erwähnten Dolmetscher mit

albanischer Muttersprache gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Der

psychiatrische Gutachter gab an, die Anamneseerstellung sei per Diktat im

Beisein des Beschwerdeführers mit der Möglichkeit und expliziten Aufforderung

erfolgt, jederzeit Korrekturen anzubringen, falls ein Sachverhalt vom

Untersucher fehlerhaft erfasst würde. Der Beschwerdeführer sei damit einverstanden

gewesen und habe davon gelegentlich Gebrauch gemacht. Die Korrektheit der

aufgenommenen Aussagen sei wiederholt erfragt und vom Beschwerdeführer jeweils

bestätigt worden (IV-Nr. 49.9 S. 13). Für die Behauptung des

Beschwerdeführers, dass dennoch Verständigungsprobleme vorhanden gewesen seien

und der Dolmetscher von ihm vieles falsch verstanden habe, besteht im gesamten

psychiatrischen Teilgutachten kein Anhaltspunkt. So gab der psychiatrische

Teilgutachter an, die Untersuchung und Exploration seien unter Hinzuziehung

eines neutralen, unabhängigen Dolmetschers durchgeführt worden. Dem Dolmetscher

gegenüber habe sich der Beschwerdeführer in seiner Muttersprache () geäussert.

Von Verständigungsproblemen wurde hier nichts erwähnt (vgl. IV-Nr. 49.9

S. 20 f. Ziff. 4.2). Vom Beschwerdeführer wird denn auch mit keinem

Wort dargelegt, was der Dolmetscher angeblich falsch verstanden haben oder in

welchem Zusammenhang er nicht verstanden worden sein soll. Im Übrigen kam der

erwähnte Dolmetscher auch in den anderen Teilbegutachtungen als Dolmetscher zum

Einsatz (vgl. orthopädisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.3 S. 3 und 14

f.], allgemein-internistisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.4 S. 3 und

12], neurologisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.5 S. 3 und 12],

rheumatologisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.6 S. 3 und 14],

oto-rhino-laryngologisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.7 S. 4 und 11]

und neuropsychologisches Teilgutachten [IV-Nr. 49.8 S. 4 und 11]). Im

Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung wurde u.a. ausgeführt, gemäss den Aussagen

des Dolmetschers spreche der Beschwerdeführer inhaltlich und formell korrekt.

Hinweise für sprachliche Verständigungsschwierigkeiten sind somit nicht ersichtlich.

5.10 Die Beschwerdegegnerin kam auf ihren

Vorbescheid vom 12. Oktober 2021, worin dem Beschwerdeführer eine

befristete ganze Invalidenrente in Aussicht gestellt worden war (IV-Nr. 56

S. 2 ff.), zurück. Ihren zweiten Vorbescheid vom 5. August 2022,

worin eine Abweisung des Rentenanspruchs sowie des Anspruchs auf berufliche

Massnahmen in Aussicht gestellt wurde, begründete sie damit, aus der polydisziplinären

Abklärung gingen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hervor.

Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesundheitszustand vor der Begutachtung

jemals schlechter gewesen sei. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit könne

demnach ausgeschlossen werden (IV-Nr. 76. S. 2 ff.). Dazu ist

festzuhalten, dass es – auch ohne Änderung der Verhältnisse – den Grundsatz von

Treu und Glauben grundsätzlich nicht verletzt, wenn die IV-Stelle schliesslich

in der Verfügung (oder in einem zweiten Vorbescheid) zuungunsten des

Versicherten von dem abweicht, was sie im Vorbescheid in Aussicht gestellt hat

(vgl. Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., 2022, Art. 57a,

S. 548 Rz. 3 mit Hinweisen u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts

9C_449/2014 [Vorbescheid nur als «Vorwarnung», welche die nachfolgende

Verfügung nicht präjudiziert]; vgl. auch BGE 145 V 399 E. 4.4 a.E.). Da

die Beschwerdegegnerin aufgrund der oben dargelegten Begutachtungsergebnisse zu

einem anderen Schluss kam, durfte sie demnach auf ihren Vorbescheid vom

12. Oktober 2021 zurückkommen. Dass die RAD-Ärztin sich in ihrer

Stellungnahme vom 28. Juli 2021 zunächst dafür ausgesprochen hatte, vor

dem Gutachtenszeitpunkt seien hilfsweise mangels Stellungnahme durch die

Gutachter die Arbeitsunfähigkeitszeiten des Behandlers zu übernehmen

(IV-Nr. 52), führt nicht dazu, dass der Beschwerdeführer nun Anspruch auf

eine befristete Invalidenrente hätte, wie dies von ihm geltend gemacht wird.

6. Nach dem Gesagten ist die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 25. September 2023, worin der

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie berufliche Eingliederungsmassnahmen

abgewiesen wurde, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung zu

Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG).

7.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die

Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 1’000.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in

gleicher Höhe verrechnet werden.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die

Parteien.

5. Eine Kopie der an der Verhandlung

eingereichten ergänzenden Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers

vom 8. Juli 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser