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Entscheid

VSBES.2023.259

Invalidenrente

3. Oktober 2024Deutsch50 min

aktuell höchstens 25 % unter optimalen Voraussetzungen. Hierzu stellte der RAD mit

Source so.ch

Urteil vom 3. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Dominique Flach

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 26. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1968 geborene A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Dezember 2017

(Eingangsstempel) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend

Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, wobei sie eine seit dem 7. Juni

2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer «Krankheit der

Lendenwirbelsäule» geltend machte (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die

Anmeldung war von der Krankentaggeldversicherung B.___ mitsamt

Verrechnungsantrag eingereicht worden (IV-Nr. 3). Aus dem

Intake-Gesprächsprotokoll vom 2. Februar 2018 (IV-Nr. 12) geht

hervor, dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 (recte: 2017)

operiert worden sei (Spondylodese). Dem Abschlussbericht der

Eingliederungsfachfrau vom 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin seit März 2018 wieder im angestammten Pensum von 61 %

arbeite (IV-Nr. 16). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit

Vorbescheid vom 23. April 2018 (IV-Nr. 17) eine Abweisung des

Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 (Eingangsstempel)

Einwand, indem sie geltend machte, dass sie seit dem 30. April 2018 wieder

krankgeschrieben sei, da die untersten beiden Schrauben gebrochen seien und sie

deswegen am 24. Mai 2018 erneut operiert werde (IV-Nr. 18).

Gestützt auf eine Stellungnahme des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. April 2019 (IV-Nr. 27)

wurde in der Folge eine orthopädische Begutachtung in die Wege geleitet. Das

entsprechende Gutachten lag am 30. Oktober 2019 vor (IV-Nr. 46). Darin

kam der Gutachter, Dr. med. C.___, zum Schluss, unter optimalen Bedingungen mit

genügend Ruhezeit sei aktuell eine höchstmögliche Präsenz von max. 2 x 2

Stunden möglich. Realistisch seien allerdings 1 x 2 Stunden. Die

Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage für die Beschwerdeführerin

aktuell höchstens 25 % unter optimalen Voraussetzungen. Hierzu stellte der RAD mit

Stellungnahme vom 12. März 2020 fest, dass der Gutachter zusätzliche

Abklärungen in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht empfohlen habe,

weshalb zusätzliche Gutachten vorzubehalten seien (IV-Nr. 53). Am

8. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Unterstützung bei der

wirtschaftlichen Umorientierung (IV-Nr. 42). Zur Begründung führte sie

aus, dass sie wegen der Rückenproblematik ihre bisherige Arbeitsstelle als

Kassierin habe kündigen müssen. Am 21. Februar 2020 erteilte die

Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung

(IV-Nr. 52) und am 16. April 2020 für ein Jobcoaching

(IV-Nr. 58). Gestützt auf die Aktenlage empfahl der RAD-Arzt am

19. Mai 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie,

Neurologie und Psychiatrie, da Unklarheiten bezüglich der nicht-orthopädischen

Diagnosen bestünden (IV-Nr. 61). In der Folge leitete die

Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege

(vgl. 63 ff.). Am 24. September 2020 erstellte das D.___ ein

Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,

Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 69). Darin kamen die Gutachter zum

Schluss, es bestünden Einschränkungen aus rheumatologischer und neurologischer

Sicht. Aufgrund dessen bestehe in einer angepassten Tätigkeit wegen des

erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.

Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Dezember

2020 (IV-Nr. 84) die Zusprache einer befristeten Invalidenrente

(Viertelrente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar

2019) in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin einen Einwand

(IV-Nr. 86), indem sie geltend machte, im Gesundheitsfalle würde sie

mindestens 80 % und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen,

61 % arbeiten. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten

verschlechtert. Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische

Verlaufsbegutachtung (IV-Nr. 96, S. 5). Im diesbezüglichen Gutachtensbericht

vom 29. April 2022 (IV-Nr. 106.2) hielt Dr. med. E.___ fest, bei der

Beschwerdeführerin bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen.

Gestützt darauf stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Juni

2022 wiederum die Zusprache einer befristeten Invalidenrente (Viertelrente für

die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019) in Aussicht

(IV-Nr. 111). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September

2022 Einwände (IV-Nr. 116), indem sie unter anderem geltend machte, dass

sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 70 % bis 80 % und nicht,

wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, 61 % arbeiten würde. In der

Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt ein

(IV-Nr. 119), demzufolge die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche

Einschränkungen zu 70 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und im Haushalt 3

% eingeschränkt sei.

Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am

18. April 2023 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 120) worin sie der

Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente vom 1. September 2018 bis

28. Februar 2019 in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 26. September

2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an der im

Vorbescheid vom 18. April 2023 in Aussicht gestellten halben Invalidenrente für

die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 fest.

2. Gegen die Verfügung

der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2023 lässt die Beschwerdeführerin

am 27. Oktober 2023 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.). Sie stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 26.

September 2023 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2. Unter o/e-Kostenfolge

zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Schreiben vom

22. Dezember 2023 (A.S. 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das

Einreichen einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der

Beschwerde. Ergänzend verweist sie betreffend die Verrechnung auf eine von ihr

eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse 70 vom 28. November 2023

(A.S. 25).

4. Mit Schreiben vom

24. Januar 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten, in

welcher sie sich zur Stellungnahme der Ausgleichskasse äussert und weitere

Unterlagen einreicht (A.S. 36).

5. Mit Schreiben vom

14. Februar 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik

(A.S. 39).

6. Auf die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 19. Dezember 2017

zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Zudem ist das

Wartejahr unbestrittenermassen per September 2018 abgelaufen (S. E. II. 5

hiernach). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das vor dem 1. Januar 2022

geltende Recht anwendbar.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Seit der ab 1. Januar 2012

geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b

und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,

wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und

bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine

Viertelsrente.

2.3

Bei versicherten Person, die nur

zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder

der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen

Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG).

Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese

Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG

darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich

zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte

Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für

die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):

Ist bei Versicherten, die nur zum Teil

erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der

Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des

Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist

die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für

Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).

Bei Teilerwerbstätigen,

die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden

für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:

a. der Invaliditätsgrad in

Bezug auf die Erwerbstätigkeit;

b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).

Die Berechnung des

Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel

16.

ATSG, wobei (Abs. 3):

a. das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn

sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet

wird; und

b. die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

Für die Berechnung des Invaliditätsgrads

in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der

Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur

Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.

Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach

Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).

Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis

Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person

durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum

hochgerechnet wird.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und ge­gebe­nen­falls auch andere

Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin

ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten

arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.

4).

3.2

Sowohl das

Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale

Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43

Dispositiv

Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben die IV-Stelle und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip

der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die

pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den

Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei

hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)

abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an

Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.

2.2.1 mit Hinweisen).

3.3 Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die

einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157

E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder

die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

4. Strittig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom

1. September 2018 bis 28. Februar 2019 eine halbe Invalidenrente

zugesprochen und einen weitergehenden Rentenanspruch verneint hat. In diesem Zusammenhang hat

die Beschwerdegegnerin mehrere Gutachten veranlasst (s. E. II. 1. hiervor),

deren Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist:

4.1 Dem bei Dr. med. C.___,

Oberarzt an der Klinik für Traumatologie des F.___, eingeholten orthopädischen Gutachten

vom 30. Oktober 2019 (IV-Nr. 46) sind folgende Diagnosen zu

entnehmen:

1. Persistierende Lumboglutealgie mit/bei:

·

Vd.a.

ISG-Problematik bds.

·

St.n. Revision mit

partieller OSME und Spondylodese L4 bis S1 am 24. Mai 2018 mit/bei

Lumbalgie und schmerzhafter L5 Radikulopathie rechtsseitig bei Schraubenbruch

S1 bds. bei:

·

St.n. dorsaler

Spondylodese L4 bis S1 am 27. September 2017 bei Lumbalgie und

schmerzhafter L5 Radikulopathie beidseits bei Anterolisthese L5/S1 Meyerding

Grad II bei beidseitiger Spondylolyse und Facettengelenksarthrose L4/5 mit

Facettengelenkszyste rechts und zentraler Spinalkanalstenose

2. Migräne, nicht abgeklärt

3. Par-/Dysästhesien Hände und

Füsse/Unterschenkel bds., bisher nicht abgeklärt

4. Rezidivierende Gelenkschwellungen

5. Allergie auf Morphin, Co-Becetamol

(Allergieausweis vorhanden)

6. Arterielle Hypertonie, therapiert

Die vom orthopädischen Gutachter, Dr.

med. C.___, diagnostizierte persistierende Lumboglutealgie mit Verdacht auf

ISG-Problematik beidseits nach erfolgter dorsaler Spondylodese L4 bis S1 und

Revision mit partieller OSME und Spondylodese L4 bis S1 ist aufgrund der

anlässlich der Begutachtung erhobenen Anamnese und Befunde nachvollziehbar und

stimmt mit den Vorakten überein. So ist aktenkundig, dass sich die

Beschwerdeführerin zwei Rückenoperationen unterzogen hatte (vgl. IV-Nr. 69.7

S. 16 und IV-Nr. 21 S. 10 f.). Auch der vom Gutachter

geäusserte Verdacht auf eine ISG-Problematik ist plausibel, nachdem im Rahmen

der Untersuchung eine Druckdolenz im Bereich beider Iliosakralgelenke (ISG)

festgestellt worden war. Des Weiteren hielt Dr. med. C.___ fest, dass die

Indikation zur ersten Operation (Spondylodese) verständlich und die von der

Beschwerdeführerin damals geschilderten Beschwerden durch die MRIs gut

nachvollziehbar seien. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ungenügend von

diesem Eingriff profitiert, da eine – laut Gutachter bei solchen Eingriffen

durchaus mögliche – Komplikation mit einem Schraubenbruch eingetreten sei,

welche die tieflumbalen Schmerzen zur Exazerbation gebracht habe. Auch die

Revisionsoperation sei indiziert gewesen und habe zu einer deutlichen Linderung

der Beschwerdesymptomatik geführt. Nach einem anfänglich guten Verlauf sei es

Ende 2018 zu einem erneuten Beschwerdeanstieg mit Lumbalgie und

Lumbalglutealgie mit teilweiser Ausstrahlung gekommen. Gemäss Gutachter sei die

akute Verschlechterung spontan etwas regredient. Dieser Verlauf lässt sich

anhand der Vorakten nachvollziehen (vgl. IV-Nr. 24

S. 5 f.). Allerdings, so Dr. med. C.___ weiter, schildere die

Beschwerdeführerin weiterhin sehr ausgeprägte lumbale Schmerzen, die praktisch

konstant vorhanden seien, mit deutlicher Akzentuierung bei Mobilisation. Beim

Sitzen nähmen die Schmerzen bereits ab der ersten Minute zu, bis die Beschwerdeführerin

nach ungefähr zehn Minuten aufstehen müsse. Nach Angaben der Beschwerdeführerin

strahlten die Schmerzen langsam nach proximal in den Rücken aus. Eine

Ausstrahlung in die Beine bestehe – anders als vor den beiden operativen

Eingriffen – nicht mehr. Die Beschwerdeführerin berichte kohärent über

gleichmässige Einschränkungen im Arbeitsalltag, zu Hause und in der Freizeit.

Als Kassierin könne sie, wenn sie stehen dürfe, für rund zwei Stunden am Stück

eingesetzt werden. Danach sei ein Wechsel der Tätigkeit beziehungsweise eine

ausgedehnte Erholung nötig. Unter optimalen Bedingungen mit genügend Ruhezeit

sei aktuell in angepasster Tätigkeit eine Präsenz von höchstens zweimal zwei

Stunden möglich. Realistisch sei allerdings einmal zwei Stunden. Sodann

empfehle er, Dr. med. C.___, eine fachärztliche Abklärung der von der

Beschwerdeführerin geschilderten Gefühlsstörungen an Händen und Füssen,

Gelenkschmerzen, Schwellungen sowie der Migräne.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte

der Gutachter aus, dass aktuell – unter optimalen Bedingungen mit genügend

Ruhezeit – eine höchstmögliche Präsenz von maximal zwei Mal zwei Stunden

möglich sei, wobei einmal zwei Stunden realistisch seien. Zur Begründung führte

Dr. med. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit nur stehend

verbringen könne. Ansonsten nähmen ihre Rückenschmerzen sehr stark zu. Eine

sehr starke Zunahme der Schmerzen erfolge auch bei Belastung, das heisse beim

Heben bereits geringer Gewichte. Die Einschränkung bestehe deshalb in einer

verminderten Belastbarkeit (bis max. 5 kg). Ebenso sollten aktuell keine

Torsionsbewegungen oder Vorneüberbeugen stattfinden, da auch diese Bewegungen

deutliche Beschwerden provozierten. Die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt

betrage aktuell – unter optimalen Voraussetzungen – höchstens 25 %.

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Arbeit als Kassierin selten nur das

Kassieren beinhalte. Oft müssten Arbeiten im Rayon ausgeführt werden, die mit

Zwangshaltungen (bücken, überstrecken, greifen und heben von Lasten über

5 kg) einhergingen. Nach Auffassung von Dr. med. C.___ könne gestützt

auf eine vorsichtige Schätzung bis zwei Jahre postoperativ mit entsprechenden auszubauenden

schmerztherapeutischen Massnahmen eine relevante Verbesserung erzielt werden.

Danach müsse wohl von einem Residualzustand ausgegangen werden.

Hinsichtlich der vorerwähnten

gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass diese

kaum zu überzeugen vermag. So stellte der Gutachter hierbei überwiegend auf die

subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, täglich nur maximal zwei Stunden

am Stück kleinste Belastungen leisten zu können. Zwar ist eine gewisse

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und

gestellten Diagnosen durchaus nachvollziehbar. Aber dass die Beschwerdeführerin

selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit nur noch 25 % arbeitsfähig sein kann,

wird vom Gutachter nicht nachvollziehbar anhand objektivierbarer Befunde

begründet. Zudem findet eine Einschränkung in einer Höhe von 75 % auch keine Stütze

in den Berichten der behandelnden Ärzte. Dem zuhanden der Beschwerdegegnerin

verfassten Bericht der G.___, [...], vom 5. September 2018 (IV-Nr. 21

S. 6 ff.) ist zu entnehmen, dass sich in der Sprechstunde vom

4. Mai 2018 eine Lumbalgie mit schmerzhafter L5-Radikulopathie

rechtsseitig bei Schraubenbruch S1 beidseitig gezeigt habe. Am 24. Mai

2018 sei deshalb ein Revisionseingriff mit partieller OSME, mikrochirurgischer

Dekompression L5/S1 über die Mittellinie und Spondylodese L4-S1 erfolgt (vgl.

hierzu auch IV-Nr. 21 S. 10 f. und

S. 14 f.). In der Verlaufskontrolle fünf Wochen postoperativ habe

sich ein insgesamt recht guter Verlauf mit bereits etwas regredienten

Beschwerden gezeigt (vgl. IV-Nr. 21 S. 12 f.). Die

Schmerzausstrahlung in die Beine sei nicht mehr vorhanden. Für den bisherigen

Beruf als Kassiererin bestünden folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom

4. Mai 2018 bis 31. Mai 2018, 100 % vom 23. Mai 2018 bis 30.

Juni 2018 und 100 % vom 2. Juli 2018 bis 2. September 2018. Danach

sei das Arbeitspensum sukzessive zu steigern, falls zumutbar. Gemäss Sprechstundenbericht

der G.___, [...], vom 7. Dezember 2018 (IV-Nr. 24 S. 5 f.) klagte

die Beschwerdeführerin «seit zehn Tagen» zwar zunehmend über Schmerzen

tieflumbal, die teilweise in die Beine rechtsbetont ausstrahlten. Das am 1.

Dezember 2018 durchgeführte Röntgen LWS ap / seitlich habe jedoch keine

Hinweise für eine Schraubenlockerung oder einen Materialbruch ergeben. Es

bestünden keine neurologischen Ausfälle und die neuen Beschwerden seien nicht

klar zuordenbar. Es seien weitere Abklärungen mittels CT und MRI der

Lendenwirbelsäule erforderlich. Dem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten

Bericht der G.___ vom 20. März 2019 (IV-Nr. 25 S. 3 f.) ist

sodann zu entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 7. Dezember

2018 in der Sprechstunde gesehen. Dort habe man mittels Bildgebung mit CT und

MRI der Lendenwirbelsäule die weitere Therapie planen wollen. Diese sei für den

28. Dezember 2018 geplant gewesen. Zu diesem Termin sei die Beschwerdeführerin

nicht erschienen, einen weiteren Folgetermin, den man der Beschwerdeführerin gegeben

habe, habe die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 telefonisch mit der

Begründung abgesagt, dass es ihr besser gehe und sie sich bei Bedarf wieder

melden würde. Da auf Wunsch der Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember

2018 keine weitere Diagnostik habe durchgeführt werden können, seien aktuell

keine Angaben zum Verlauf möglich. Gestützt auf die vorgenannten Berichte der

behandelnden Ärzte ist somit davon auszugehe, dass es bei der

Beschwerdeführerin im Dezember 2018 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung

hinsichtlich der Beschwerden kam, was denn auch im Gutachten von Dr. med. C.___

festgehalten wurde. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der

behandelnden Ärzte bis 2. September 2018 attestiert. Hiernach erachteten die

Ärzte eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich, falls

zumutbar. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin über die gesamte Zeitdauer seit

der im Mai 2018 durchgeführten Operation sowohl gegenüber dem Gutachter als

auch gegenüber den behandelnden Ärzten der G.___ über eine Verbesserung der

Beschwerden. Somit vermag die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. C.___

auch im Lichte dessen nicht zu überzeugen.

Zusammenfassend kann somit auf die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des orthopädischen Gutachters, Dr. med. C.___,

und damit auf das Gutachten vom 30. Oktober 2019 nicht abgestellt werden.

4.2

4.2.1 Des Weiteren ist der Beweiswert

des polydisziplinären Gutachtens des D.___ vom 24. September 2020

(IV-Nr. 69) zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem D.___-Gutachten vom

24. September 2020 (IV-Nr. 69) ist vorab auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es sich bei diesem Gutachten um eine

unzulässige «second opinion» handle, weshalb nicht darauf abgestellt werden

dürfe.

4.2.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1

ATSG ist die IV-Stelle verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen

Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn

ihr bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind, ein

erheblicher Ermessensspielraum zusteht, darf die Einholung eines

Zweitgutachtens («second opinion») nicht beliebig erfolgen. Sofern offene

Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll

dies in erster Linie mit den Verfasserinnen und Verfassern des betreffenden

Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die

Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger somit nicht das

Recht, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten

Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Abgesehen davon, dass

die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige

Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht

verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit

weiteren Hinweisen).

4.2.1.2 Vorliegend wurde von der

Beschwerdegegnerin zunächst ein orthopädisches Gutachten eingeholt (s. E. II

4.1 hiervor). Darin regte der Gutachter aufgrund spezifischer Beschwerden

(Gefühlsstörungen an Händen und Füssen, Migräne, Gelenkschmerzen und

Schwellungen) zusätzlich eine neurologische und eine rheumatologische Abklärung

an. Der RAD erachtete das orthopädische Gutachten zwar als nachvollziehbar und

hielt fest, dass zusätzliche Gutachten vorzubehalten seien, dass aber im

gegenwärtigen Stand der Akten keine weiteren medizinischen Abklärungen

angezeigt seien (IV-Nr. 53). Zwei Monate später, als die Beschwerdeführerin

nach erfolgter Potenzialabklärung als derzeit nicht vermittelbar erachtet

worden war (IV-Nr. 55), empfahl der RAD die Einholung eines

polydisziplinären Gutachtens (IV-Nr. 61). Zur Begründung führte er aus,

dass Unklarheiten bezüglich der nicht-orthopädischen Diagnosen bestünden. Es

seien unklare Schwellungen und Gefühlsstörungen beschrieben worden. Zudem seien

in der Vergangenheit depressive Episoden verzeichnet worden. Allfällige noch

nicht bekannte Diagnosen, Einschränkungen oder Behandlungsbedürfnisse seien

daher abzuklären. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs rechtfertigte

sich somit die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. So hatte sich der

orthopädische Gutachter nicht zu sämtlichen Beschwerdebildern geäussert und

eine Abklärung in den neurologischen und rheumatologischen Fachdisziplinen

angeregt. Auch hatte er zum Ausschluss jeglicher Unsicherheiten eine erneute

Bildgebung vorgeschlagen (IV-Nr. 46, S. 10). Kommt hinzu, dass die

Beschwerdeführerin nach der orthopädischen Begutachtung im Rahmen einer

Potenzialabklärung als nicht vermittelbar beurteilt wurde (IV-Nr. 55).

Eine medizinische Abklärung war daher angezeigt. Die Beschwerdeführerin erhob

in der Folge denn auch keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin mit

Mitteilung vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 63) angekündigte polydisziplinäre

Begutachtung. Gemäss RAD ging es bei der Begutachtung zwar ausdrücklich um eine

Klärung der nicht-orthopädischen Diagnosen. Dass dabei aber auch der Verlauf

der Rückenproblematik beurteilt wurde, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,

da Dr. med. C.___ im orthopädischen Gutachten von einem gewissen

Verbesserungspotenzial ausgegangen war. Im Übrigen war dieses Gutachten, wie

vorstehend dargelegt, in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht

beweiskräftig (vgl. E. II. 4.1 hiervor am Ende) und bildete somit keine

geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.

Nach Gesagtem wurde das D.___-Gutachten

nicht zwecks Einholung einer unzulässigen Zweitmeinung veranlasst. Die

diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet.

4.2.2 Nachfolgend ist der Beweiswert der

Teilgutachten des D.___ zu prüfen.

4.2.2.1 Im allgemeininternistischen

Teilgutachten vom 13. August 2020 (IV-Nr. 69.3) hielt Dr. med. H.___

fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung leuchtet ein, zumal sich den

Untersuchungsbefunden keine Auffälligkeiten entnehmen lassen. Zwar

diagnostizierte Dr. med. H.___ eine – auch in den Vorakten mehrfach

erwähnte – arterielle Hypertonie. Aus den Akten ist ersichtlich, dass diese

medikamentös behandelt wird (vgl. u.a. IV-Nr. 69.4. S. 17 und

IV-Nr. 46, S. 8). Darauf zurückzuführende Einschränkungen sind indes

nicht aktenkundig. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Hypertonie gemäss

gutachterlicher Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Übrigen

ist nicht zu beanstanden, dass die allgemeininternistische Beurteilung

insgesamt eher kurz ausfiel, denn die Beschwerdeführerin wurde neben der

allgemeininternistischen Untersuchung in drei Fachdisziplinen begutachtet.

Folgerichtig verwies Dr. med. H.___ in Bezug auf die neurologische Situation

und den Bewegungsapparat ausdrücklich auf die jeweiligen Fachgutachten. Weder

aus der eingehenden Anamnese noch aus den vom Gutachter erhobenen

Untersuchungsbefunden ergeben sich Anhaltspunkte, dass das

allgemeininternistische Teilgutachten unvollständig oder in der Beurteilung

nicht kohärent ist. Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich denn auch keine

Rügen. Sodann ist den übrigen medizinischen Akten nichts zu entnehmen, das die

Beweiskraft dieses Teilgutachtens schmälern könnte. Nach dem Gesagten kann auf

das allgemeininternistische Teilgutachten abgestellt werden.

4.2.2.2 Im neurologischen Teilgutachten

vom 18. August 2020 (IV-Nr. 69.4) stellte Dr. med. I.___ die

folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches

Lumbovertebralsyndrom klinisch ohne Nachweis von Paresen oder

Sensibilitätsausfall im Bereich der unteren Extremitäten, fehlender ASR rechts,

vereinbar mit einer residuellen S1-Symptomatik rechts. Darüber hinaus

diagnostizierte Dr. med. I.___ eine Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf

ein Carpaltunnelsyndrom beidseits sowie Parästhesien im Bereich der Zehen I-V

beidseits, wobei diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hätten. Zur Begründung der gestellten Diagnosen führte der Gutachter

zusammenfassend aus, es liege ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom vor,

klinisch ohne Nachweis eines Lasègues und ohne Nachweis von Paresen oder

Sensibilitätsausfällen. Rechts fehle der ASR, vereinbar mit einer residuellen

S1-Symptomatik nach zwei lumbalen Eingriffen. Daneben berichte die

Beschwerdeführerin über auftretende Kopfschmerzen und Pulsieren über den Augen,

im Schläfen- und Nackenbereich verbunden mit Übelkeit, Lärm- und

Lichtempfindlichkeit, gut vereinbar mit einer Migräne ohne Aura. Das immer

wieder auftretende Einschlafen vorwiegend der Finger I-III rechts (selten auch

links) sei gut mit einem Carpaltunnelsyndrom beidseits vereinbar. Anamnestisch

bestehe ein Ameisenlaufen im Bereich der Zehen I-V beidseits seit mehreren

Jahren. Klinisch zeige sich eine grenzwertige Vibrationsempfindung im Bereich

der Grosszehen und fehlendem ASR rechts und knapp auslösbarem ASR links,

vereinbar mit einer Pseudopolyneuropathie bei Status nach polyradikulärer

Läsion L5/S1 beidseits, wobei differentialdiagnostisch eine sensible

Polyneuropathie nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen vermögen

zu überzeugen. Sie beruhen auf einer ausführlichen Anamnese und einer

klinischen Untersuchung, in deren Rahmen unter anderem die Kraft und

Sensibilität, das Gangbild, die Koordination und das Gleichgewicht geprüft

wurden sowie das Funktionieren der Hirnnerven (Geruch, Gesichtsfeld, Gehör

usw.) getestet wurde. In der Aktenlage sind keine medizinischen Berichte

ersichtlich, welche die gutachterliche Diagnosestellung und deren Herleitung

infrage stellen könnten. Auch der, soweit ersichtlich, bisher einzigen neurologischen

Beurteilung, die gestützt auf eine Zuweisung durch das Wirbelsäulenteam der G.___

kurz nach der Revisionsoperation erfolgt war (vgl. IV-Nr. 69.7,

S. 13 f.), ist nichts zu entnehmen, das nicht mit den im neurologischen

Teilgutachten gestellten Diagnosen vereinbar wäre.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter aus, die diagnostizierte

Migräne ohne Aura, der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits und die

Parästhesien im Bereich der Zehen I-V hätten keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit. Dieser Ansicht kann gefolgt werden. So leide die

Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge deutlich weniger oft als früher

unter Migräne, wobei sie bei Bedarf über ein wirksames Medikament verfüge (s. IV-Nr. 69.4,

S. 14). Was das Kribbeln an Händen und Füssen anbelangt, ergeben sich aus

der Anamnese ebenfalls keine relevanten Einschränkungen. Zwar beschrieb die

Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Begutachtung, dass sie in den

Zehen beider Füsse ein Ameisenlaufen verspüre. Dieses sei immer vorhanden, aber

vor allem im Ruhezustand bemerkbar. Sie könne jedoch gehen, ohne zu schwanken.

Nach Angaben der Beschwerdeführerin schliefen nachts gelegentlich die Hände

ein, was laut Gutachter mit einem Carpaltunnelsyndrom vereinbar sei. Es

leuchtet ein, dass daraus vom Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wurde,

was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet. Im Rahmen der

neurologischen Begutachtung konnten zudem keine Paresen oder

Sensibilitätsausfälle nachgewiesen werden (s. IV-Nr. 69.4,

S. 22 f.). Somit führen die Beschwerdebilder, deretwegen eine

neurologische Begutachtung veranlasst worden war (vgl. IV-Nr. 61),

nachvollziehbar zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen

schränkt nach Auffassung des neurologischen Gutachters das chronische

Lumbovertebralsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Hierzu

führte er zunächst aus, dass aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmerzen

keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Auch dauerndes

Stehen oder Sitzen sollte vermieden werden. Die ganztägige Arbeit als Kassierin

sei daher nicht geeignet. Eine

Tätigkeit als Verkäuferin mit nur teilweiser Kassentätigkeit sowie eine

Tätigkeit im Kundendienst seien hingegen ganztags möglich. Aufgrund der

lumbalen Rückenschmerzen sei dabei von einem erhöhten Pausenbedarf von

20 % auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübte

Tätigkeit im Entlastungsdienst (Mithilfe im Haushalt, Einkauf, Transport von

Personen, Beschäftigung mit Personen) erachtet Dr. med. I.___ als ideal. Diese

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin nicht

bestritten. Da es sich bei der Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms auch um

eine rheumatologische bzw. orthopädische Diagnose handelt und die vom

Neurologen attestierte Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil im

Wesentlichen der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit aus dem rheumatologischen Teilgutachten entspricht, ist

darauf im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung des rheumatologischen

Teilgutachtens einzugehen.

Nach Gesagtem kann auf das neurologische

Teilgutachten abgestellt werden, soweit es die Beurteilung der Migräne und der

Gefühlsstörungen an den Händen und Füssen sowie die damit einhergehenden

Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt.

4.2.2.3 Im rheumatologischen

Teilgutachten vom 18. September 2020 (IV-Nr. 69.6) stellte

Dr. med. J.___ die folgende Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Persistierendes

lumbales, pseudoradikulär rechtsbetont in die Beine ausstrahlendes

Schmerzsyndrom mit / bei

·

SIG-Blockade links

mit konsekutivem Beckenhochstand links bei rechtsbetonten SIG Arthrosen

·

Minimale grossbogige

rechtskonvexe Fehlhaltung thoracolumbal mit Scheitelpunkt BWK12/LWK1

·

St.n. postero-lumbaler

intersomatischer Fusion L4-S1 27. September 2017 bei hochgradiger

Spinalkanalstenose L4/5 bei Hyperplasie LWK5 sowie Olisthese L5/S1 I nach

Meyerding bei beidseitiger Spondylolyse

·

St.n. Revision,

partieller Osteosynthesematerialentfernung, mikrochirurgischer Dekompression

L5/S1 über die Mittellinie und Spondylodese L4-S1, interkorporelle Fusion L5/S1

mit TLIF von rechts, interkorporelle und interfazettäre Fusion mit Autograft

vom Beckenkamm rechts, EXPEDIUM-System und Medacta Cage am 24. Mai 2018

bei Schraubenbruch S1 beidseitig nach oben genannter Operation, Lumbalgie und schmerzhafter

L5-Radikulopathie rechts

Darüber hinaus stellte Dr. med. J.___

die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

2. Intermittierende Schmerzen und

Schwellungen Knie rechts mit/bei

·

Anamnestisch

Arbeitsunfall 2019 («Chlapf» beim Aufstehen aus Kauerposition mit

Unmöglichkeit, das rechte Bein anschliessend zu belasten)

·

Anamnestisch

intermittierend auftretenden Schwellungen

·

Klinisch aktuell

Hinweisen für Insertionstendinose am Pes anserinus sowie Retropatellararthrose

beidseits (links jeweils asymptomatisch) bei radiologisch minimalen

Appositionen patellar bds. und beidseitig grenzwertigem, lateralem Patella Tilt

Winkel

3. Anamnestisch schubweise Schmerzen und

Schwellungen in praktisch allen Gelenken verbunden mit Bewegungseinschränkung

und Überwärmung

·

Aktuell klinisch

unauffälliger Untersuchungsbefund, labormässig keine Hinweise für eine

entzündliche Grunderkrankung

Zur Herleitung dieser Diagnosen führte

die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass die persistierenden lumbalen

Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine rechtsbetont im Vordergrund stünden.

Auffallend sei die praktisch fehlende Beweglichkeit im Bereich des lumbalen

Achsenskeletts, obwohl operativ lediglich die beiden untersten Segmente

versteift worden seien. Hinzu komme momentan klinisch eine Blockade des linken

Sakroiliakalgelenkes. Radiologisch sei die Fusion im Bereich der

Lendenwirbelsäule stabil und mit intaktem Osteosynthesematerial. Es fänden sich

auch keine degenerativen Veränderungen im lumbalen Anschlusssegment. Die

Sakroiliakalgelenke seien rechtsbetont degenerativ verändert, hingegen nicht

die Hüftgelenke. Es liege jedoch eine angedeutete Coxa profunda beidseits vor.

Mit Blick auf die anlässlich der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde

(u.a. Finger-Boden-Abstand weit über 40 cm, praktisch keine Bewegung in

der Lendenwirbelsäule, punktuell ausgeprägte Schmerzen bei Berührung, positiver

Spine-Test) vermögen diese Ausführungen zu überzeugen. Auch ist

nachvollziehbar, dass Dr. med. J.___ – in Abweichung von einer früher

erfolgten rheumatologischen Beurteilung (IV-Nr. 69.7 S. 9 ff.) –

nicht von einem Hypermobilitätssyndrom ausging, nachdem gemäss ihren

Feststellungen nur noch die Kniegelenke überstreckbar seien. Es sei keine

Annäherung der Daumen an den Vorderarm möglich. Insgesamt seien nicht

ausreichend Punkte auf dem Beighton-Score vorhanden, als dass eine

Hypermobilität postuliert werden könnte.

Sodann vermag auch die gutachterliche

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Hierzu führte die Gutachterin

aus, im Vordergrund stünden die persistierenden lumbalen Schmerzen mit gemäss

aktueller rheumatologischer Beurteilung pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung

in die Beine rechtsbetont. Auffallend sei die praktisch fehlende Beweglichkeit

im Bereich des lumbalen Achsenskeletts, obwohl operativ lediglich die beiden

untersten Segmente versteift worden seien, dazu komme momentan klinisch eine

Blockade des linken Sakroiliakalgelenkes. Radiologisch komme die Fusion im

Bereich der Lendenwirbelsäule stabil und mit intaktem Osteosynthesematerial zur

Darstellung, es fänden sich auch keine degenerativen Veränderungen im lumbalen

Anschlusssegment. Die Sacroiliacalgelenke seien rechtsbetont degenerativ

verändert, hingegen nicht die Hüftgelenke, es liege jedoch eine angedeutete

Coxa profunda bds. vor. Nackenschmerzen, die zuletzt noch zu Konsultationen der

hausärztlichen Notfallpraxis geführt hätten, mache die Versicherte auch bei

Nachfrage nach weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat nicht geltend. Klinisch

sei aktuell die Untersuchung beider Kniegelenke bis auf Hinweise für eine

Retropatellararthrose, wobei radiologisch nur minime osteophytäre Appositionen

patellar bds. zur Darstellung kämen, und der Insertionsproblematik im Bereich

des Pes anserinus beidseits, unauffällig sei. Insbesondere finde sich nur eine

leichte Überstreckbarkeit, die Kniegelenke seien stabil, Meniskusstressteste

beidseits negativ. Die Ursache der Gelenksproblematik bleibe offen. Nach wie

vor bestünden keine erhöhten Entzündungswerte, kein Nachweis von Rheumafaktoren

oder antinukleären Antikörpern, differentialdiagnostisch käme ein pallindromer

Rheumatismus in Frage, aber auch eine schubweise verlaufende

Calciumpyrophosphat-Erkrankung oder autoinflammatorische Syndrome. Angesichts

des nur phasenweisen Auftretens und aktuell klinisch völlig unauffälligen

Befundes könne aber zumindest aktuell von rheumatologischer Seite keine

dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Das

Achsenskelett der Versicherten sei minderbelastbar, entsprechend könne sie

keine dauerhaft schweren oder mittelschweren Arbeiten ausüben, keine Arbeiten

verbunden mit Zwangshaltungen, repetitiven Rotationsbelastungen des

Oberkörpers. Diese Einschränkungen gälten spätestens seit dem ersten operativen

Eingriff, d. h. dem 27. September 2017. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit überzeugt auch, dass die Gutachterin mit Blick auf die

Rückenproblematik zum Schluss kommt, die Tätigkeit als Coiffeuse (erlernter

Beruf) oder als Kassierin (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) seien nicht mehr

zumutbar, da Erstere praktisch ausschliesslich stehend und Letztere

mehrheitlich sitzend ausgeübt würden und mit ungünstigen Bewegungen

(Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Belastung des Schultergürtels, häufige

Zwangshaltungen) verbunden seien. Dagegen sei der Beschwerdeführerin eine

leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss

aller Arbeiten mit repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, vornüber

geneigten Haltungen des Oberkörpers oder anderen Zwangshaltungen zuzumuten.

Angesichts der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen leuchtet dieses

Zumutbarkeitsprofil ein. Sodann vermag im Lichte der vorgehenden Ausführungen

auch die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach die Versicherte aus

rheumatologischer Sicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu

20 % eingeschränkt sei. Aufgrund der nun doch über Jahre bestehenden

Schmerzproblematik, bestehe auch in angepasster Tätigkeit ein leicht erhöhter

Pausenbedarf, was zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Eine

entsprechende Tätigkeit hätte die Versicherte ab dem 2. September 2018

(Beurteilung Arbeitsfähigkeit durch Operateur) durchführen können. Zwischen den

beiden Rückenoperationen sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in

angepasster Tätigkeit maximal zu 40 % gegeben gewesen (Schraubenbruch).

Bezüglich des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 30. Oktober

2019 hielt die rheumatologische Gutachterin der D.___ sodann zu Recht fest, dass

Dr. med. C.___ bei seiner Beurteilung einer lediglich 25%igen Arbeitsfähigkeit

in einer angepassten Tätigkeit offenbar ganz wesentlich auf die Angaben der

Versicherten abgestellt habe, eigentlich täglich nur maximal zwei Stunden am

Stück kleinste Belastung leisten zu können. Basierend auf den objektiven

Befunden sei der Versicherten zumindest aus rein rheumatologischer Sicht eine

deutlich höhere Arbeitstätigkeit zumutbar. In diesem Zusammenhang kann auf das

zum Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___ bereits Gesagte in E. II. 4.1

hiervor verwiesen werden.

Somit kann auf das beweiswertige

rheumatologische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden. Dessen Beweiswert

vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen nicht zu

vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Insofern die Beschwerdeführerin

rügt, die von ihr geklagten subjektiven Beschwerden seien von der Gutachterin

nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die Gutachterin im

Vergleich zu den Aussagen der Beschwerdeführerin – wie im vorgehenden Abschnitt

dargelegt – auf davon divergierende Befunde hinwies, was die Abweichung der

gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Selbsteinschätzung, sie könne

lediglich zwei Stunden pro Tag arbeiten, erklärt. Aus dem rheumatologischen

Teilgutachten ist denn auch ersichtlich, dass die Gutachterin die Aussagen der

Beschwerdeführerin durchaus in ihre Erläuterungen miteinbezog. Weiter rügt die

Beschwerdeführerin, aus dem Bericht des K.___ vom 31. März 2020 gehe

hervor, dass die Beschwerdeführerin keine verwertbare Leistung habe erzielen

können. Dies stehe in Diskrepanz zur Beurteilung der rheumatologischen

Gutachterin, weshalb das Einholen zusätzlicher klärender medizinischer

Stellungnahmen grundsätzlich unabdingbar sei. Zwar obliegt die abschliessende

Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen

Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den

Fachleuten der Berufsberatung / beruflichen Eingliederung. Mit Blick

auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit

zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret

leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die

Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen

Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person

effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv

realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu

begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme

grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom

14. November 2018 E. 6.1.1). Der Bericht des K.___ vom 31. März 2020

(IV-Nr. 55) vermag aber keine solchen ernsthaften Zweifel am beweiswertigen

rheumatologischen Teilgutachten des D.___ zu begründen. Zwar wurde das

Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin im genannten Bericht grundsätzlich als

einwandfrei beschrieben. Jedoch wurden im rheumatologischen Teilgutachten die

Diskrepanzen zwischen den geklagten und den objektivierbaren Beschwerden

aufgezeigt, zumal auch die behandelnden orthopädischen Ärzte der

Beschwerdeführerin nicht eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit in dem von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass attestierten. Die Diskrepanzen

zwischen den gezeigten Leistungen und den ärztlichen Beurteilungen vermögen

somit nicht dazu zu führen, dass vorliegend weitere medizinische Abklärungen

veranlasst werden müssten.

4.2.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten

des D.___ (IV-Nr. 69.5) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein

Status nach möglicher Anpassungsstörung 2010 im Rahmen der Trennung vom Ehemann

(ICD-10 F43.2) gestellt. Zur Beurteilung führte der psychiatrische Gutachter,

Dr. med. L.___, nachvollziehbar aus, die Explorandin gebe an, dass sie den Tag

gestalte, soweit dies aufgrund der körperlichen Probleme möglich sei, sie müsse

immer wieder Pausen einlegen und sich ausruhen, sie gehe verschiedenen Interessen

nach, pflege auch soziale Kontakte und kümmere sich um den Haushalt. Sie

verneine Fragen nach psychischen Beeinträchtigungen, fühle sich auch nicht

affektiv beeinträchtigt, der Schlaf sei in der Regel gut. In der Untersuchung

finde sich eine psychopathologisch völlig unauffällige Explorandin, die

durchaus nachvollziehbar berichte, euthym, kognitiv unauffällig und

psychomotorisch nicht beeinträchtigt sei. Es lägen zudem keine psychiatrischen Vorakten

vor. Zusammenfassend könne angenommen werden, dass trotz der teilweise

belastenden Vorgeschichte heute keine Auffälligkeiten eruiert werden könnten.

Es fänden sich keine Hinweise auf eine affektive Störung, keine Hinweise auf

eine Fehlverarbeitung von Beschwerden. Die Persönlichkeit könne als unauffällig

eingestuft werden, insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf inadäquate

Verhaltensweisen. Es könne auch kein Hinweis auf eine Suchtstörung gefunden

werden. Die in den Unterlagen erwähnte verminderte Belastbarkeit, die während

des Arbeitstrainings beobachtet worden sei, könne aus psychiatrischer Sicht

nicht begründet und nachvollzogen werden. Die Explorandin meine, dass sie durch

die körperlichen Beschwerden eingeschränkt gewesen sei. Eine psychosozial

belastende Situation liege aktuell nicht vor, es bestünden gewisse

Zukunftsängste in finanzieller Hinsicht, da die Explorandin der Meinung sei,

dass sie nicht mehr eine genügende Leistung erbringen könne und dadurch ihr

Einkommen geringer würde, was auch zu Fragen bezüglich der Lebensfinanzierung

führe. Es zeigten sich keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten. Die

Explorandin weise verschiedene Interessen auf, sie lebe selbstständig und

kümmere sich um den Haushalt, es bestehe auch eine gute soziale Umgebung, wo

sie sich wohlfühle und auch getragen werde. Es seien demnach verschiedene Ressourcen

vorhanden, die sie ausnützen könne. Die Explorandin gebe an, im August 2020

psychotherapeutische Hilfe aufgesucht zu haben, um die aktuelle Situation

besser zu verarbeiten und die Familie weniger zu belasten. Unter den gegebenen

Umständen seien keine weiteren Therapiemassnahmen indiziert, doch wolle die

Explorandin diese Gespräche weiterführen, da sie dadurch eine gewisse

Entlastung verspüre. Die Explorandin sei in der Lage, sich tagsüber zu

aktiveren, Beeinträchtigungen entstünden allenfalls durch die körperliche

Problematik. Rein aufgrund des psychischen Zustandes könne keine

Beeinträchtigung abgeleitet werden und werde subjektiv auch nicht von ihr

angegeben. Die Explorandin sei aufgrund des psychischen Zustandes in der Lage,

ihre Fähigkeiten und Funktionen zu aktivieren und die Ressourcen zu nutzen, es bestehe

keine Beeinträchtigung. Die psychosoziale Situation sei ursprünglich nicht

entscheidend, um den Zustand zu beurteilen. Gestützt auf diese gutachterlichen

Ausführungen vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung zu überzeugen,

wonach der Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustandes jede

körperlich adaptierte Tätigkeit im vollen Umfang möglich sei. Eine

Einschränkung könne nicht abgeleitet werden, auch im Haushalt bestehe keine

Einschränkung.

Auf das psychiatrische Teilgutachten von

Dr. med. L.___ kann somit abgestellt werden, zumal auch die Beschwerdeführerin

dagegen keine Rügen erhebt. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen

Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im

Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

Dem Gutachten steht einzig die

Stellungnahme der behandelnden Psychologin vom 24. November 2020 (IV-Nr.

85, S. 4) entgegen. Hierbei ist festzuhalten, dass die Psychologin keine

Aussagen zum vorherigen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin machen kann,

da sie die Beschwerdeführerin erst seit August 2020 betreut. Auch wenn sich

dies zumindest mit dem gutachterlichen Untersuchungsdatum vom 17. September

2020 überschneidet, kann aus den völlig unterschiedlichen Befunderhebungen des

Gutachters einerseits und der behandelnden Psychologin nichts gegen den

Beweiswert des Gutachtens abgeleitet werden. So erfolgte die Befunderhebung des

psychiatrischen Gutachters und die sich darauf stützende Diagnosestellung in

nachvollziehbarer Weise. Die behandelnde Psychologin vermag denn auch nichts

Wesentliches gegen das Gutachten von Dr. med. L.___ vorzubringen. Was sodann die

anderen, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betreffenden Berichte

von med. pract. M.___ vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 86, S. 3) sowie des N.___ vom

25. März 2021 (IV-Nr. 91) anbelangt, so beziehen sich diese auf einen späteren,

nach der Erstellung des Gutachtens eingetretenen Sachverhalt, weswegen die

Beschwerdegegnerin denn auch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten veranlasst

hat, worauf in E. II. 4.3 hiernach einzugehen ist.

4.2.2.5 Gestützt auf die beweiswertigen

Teilgutachten vermag sodann auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter

vom 24. September 2020 (IV-Nr. 69.2) zu überzeugen. Darin wurde

festgestellt, dass das Achsenskelett der Beschwerdeführerin minderbelastbar

sei. Dementsprechend könne die Beschwerdeführerin keine dauerhaft schweren oder

mittelschweren Arbeiten ausüben, auch keine Arbeiten verbunden mit

Zwangshaltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers. Die

erlernte Tätigkeit (Coiffeuse) und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Kassierin)

seien nicht mehr zumutbar. Hingegen könne der Beschwerdeführerin eine leichte

und mittelschwere körperliche Tätigkeit zugemutet werden. Aufgrund der seit

Jahren bestehenden Schmerzproblematik bestehe auch in angepasster Tätigkeit ein

leicht erhöhter Pausenbedarf (20 %), was zu einer Einschränkung der

Leistungsfähigkeit führe. Aufgrund des psychischen Zustands könne keine Beeinträchtigung

abgeleitet werden. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung.

4.3 Im psychiatrischen

Verlaufsgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 29. April 2022 (IV-Nr. 106) wurde eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Symptomatik,

diagnostiziert. Dem Gutachter zufolge bestünden zudem mögliche Hinweise auf

eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Sodann begründet Dr. med.

E.___ die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der

Beschwerdeführerin bestünden seit der Kindheit Konzentrationsstörungen. Von der

aktuellen Psychotherapeutin sei bereits eine spezifische Abklärung veranlasst

worden, die aber noch nicht abgeschlossen sei. Es könne davon ausgegangen werden,

dass eine allfällig noch zu diagnostizierende ADS/ADHS keine Auswirkungen auf

die Arbeitsfähigkeit habe, weil in der ganzen Berufsanamnese diesbezüglich

wegen möglichen Aufmerksamkeitsdefiziten keine wesentlichen

Funktionsbeeinträchtigungen hätten eruiert werden können. Zudem berichte die

Beschwerdeführerin über wiederkehrende depressive Verstimmungen, welche aktuell

durch finanzielle Probleme und existenzielle Ängste ausgelöst würden. Aufgrund

der Beschreibung scheine es sich dabei um reaktive depressive Verstimmungen im

Sinne von Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) zu handeln. Dennoch seien im

Verlauf seit dem Gutachten vom September 2020 mindestens zwei Episoden

beschrieben worden, in denen die depressiven Symptome ausgeprägter und die

Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 erfüllt gewesen seien,

weshalb nun eine rezidivierende depressive Störung (F33) diagnostiziert werden müsse.

Gemäss dem Bericht des N.___ sei am 13. November 2020 eine schwere depressive

Episode nach ICD-10 (F32.2) diagnostiziert worden. In dem Bericht vom 25. März 2021

werde keine Verlaufsbeurteilung der Schwere der depressiven Symptomatik

vorgenommen. Es könne aber angenommen werden, dass die depressive Symptomatik

rasch rückläufig gewesen sei, denn die Beschwerdeführerin habe im Januar 2021

ihre Tätigkeit beim Entlastungsdienst wieder aufnehmen können, was bei einer

schweren depressiven Symptomatik wohl nicht möglich gewesen wäre. Gegen einen

schweren oder protrahierten Verlauf der depressiven Symptomatik spreche auch,

dass die relativ niedrig dosierte antidepressive Therapie mit Cipralex 10 mg

nach zwei bis drei Monaten wieder abgesetzt worden sei. Nun berichte die

Beschwerdeführerin erneut über eine depressive Episode ab Ende März 2022, die

bei der Untersuchung für das Gutachten schon wieder rückläufig gewesen sei, mit

einer aktuell nur noch leichtgradigen depressiven Symptomatik nach ICD-10 mit

einer reduzierten Lebensfreude, einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem leicht

gehemmten Antrieb, Klagen über Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit,

Schlafstörungen und einem verminderten Appetit, aber ohne Gewichtsverlust. Nach

Einschätzung des Schweregrades mit der Hamilton-D-17-Depressionsskala

entspreche das aktuelle klinische Bild einer leichten Depression. Zwischen den beiden

depressiven Episoden beschreibe die Beschwerdeführerin kürzere reaktive

depressive Verstimmungen, die aber zu keinen wesentlichen

Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und bei ihrer Tätigkeit beim

Entlastungsdienst führten.

Gestützt auf die Ausführungen vermag

sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.

Demnach sollte eine optimal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht die Möglichkeit

von Kurzpausen, wenig Zeitdruck, und keine Schicht- oder Nachtarbeit

beinhalten. In einer solchen Tätigkeit sei die für die Beschwerdeführerin

zumutbare maximale Präsenz je nach Episode der rezidivierenden depressiven

Störung unterschiedlich. Aktuell könne bei der Beschwerdeführerin nur eine

leichte depressive Episode festgestellt werden, die rückläufig sei. Daher könne

keine anhaltende Einschränkung der Präsenz aus psychiatrischer Sicht begründet

werden. Bei erneuten depressiven Episoden könne es je nach Schweregrad zu

vorübergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kommen. Es sei jedoch

davon auszugehen, dass mit einer fortgesetzten Psychotherapie und einer

leitlinienkonformen antidepressiven Behandlung, die aktuell noch leichte

depressive Symptomatik weiter verbessert werden könne und dass mit einer

medikamentösen Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe das Risiko erneuter

depressiver Episoden reduziert werden könne. Im Übrigen setzte sich der

Gutachter mit den Berichten der behandelnden Psychologen bzw. Psychiater

auseinander und begründete den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin einleuchtend: Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom

September 2020 sei keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

festgestellt worden. Danach sei es zu einer vor-übergehenden vollen

Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Episode vom 9. Dezember 2020

bis 31. Dezember 2020 und zu einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar

2021 gekommen. Danach seien keine Atteste für Arbeitsunfähigkeiten aus

psychischen Gründen mehr ausgestellt worden, bis Ende März 2022 erneut eine

100%ige Krankschreibung aus psychischen Gründen erfolgt sei (bis Ende April

2022). Diese Arbeitsunfähigkeiten in den genannten Zeiträumen sind

nachvollziehbar und plausibel.

Zusammenfassend ist somit auf das

beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ abzustellen.

Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Lichte

dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise

verneint, kann diesbezüglich ebenfalls auf eine Indikatorenprüfung verzichtet

werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

5. Gestützt auf die Vorakten sowie

den beweiswertigen Gutachten des D.___ und von Dr. med. E.___ ist von folgendem

Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen: Der

Beginn des Wartejahres von der Beschwerdegegnerin wurde auf das Datum der

Operation vom 27. September 2017 (dorsale Spondylodese L4 bis S1) gelegt,

was nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. Sodann betrug

die Arbeitsfähigkeit zwischen den beiden Rückenoperationen gemäss dem

beweiswertigen rheumatologischen Teilgutachten des D.___ in angepasster

Tätigkeit maximal 40 %. Nach der zweiten Operation vom 24. Mai 2018

war die Beschwerdeführerin gemäss den behandelnden Ärzten der G.___ bis 2. September

2018 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 21, S. 6), worauf auch im D.___-Gutachten

abgestellt wurde. Demnach ist das Wartejahr im September 2018 abgelaufen (vgl.

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Danach sei gemäss den behandelnden Ärzten eine

sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Hiernach gilt ab Dezember

2018 die im D.___-Gutachten festgelegte Leistungseinschränkung von 20 %.

Für den Zeitraum zwischen Anfangs September und Ende November 2018 liegen

dagegen weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch von den Gutachtern

Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Wie erwähnt,

attestierten die behandelnden Ärzte bis 2. September 2018 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit und erachteten nachher eine sukzessive Steigerung als

möglich. Nähere Angaben lassen sich hierzu den Akten nicht entnehmen. Da eine

Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu der im D.___-Gutachten per Dezember 2018

attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht erstellt ist, ist somit in

antizipierter Beweiswürdigung von einer bis Ende November 2018 andauernden

100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch wenn sich die im Bericht vom 5. September

2018 von den behandelnden Ärzten der G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nur

auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin bezog, erscheint

es überwiegend wahrscheinlich, dass diese nach der Operation vom 24. Mai

2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit galt.

6. Neben den medizinischen

Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt

vom 9. März 2023 (IV-Nr. 109). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung

an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung

im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog

zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352

E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist

wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche

Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens

der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und

Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen

invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an

Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der

Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht

eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,

in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar

feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der

Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten

Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell –

BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im

Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG

v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E.

4, I 316/00).

Bezüglich des Beweiswertes des

vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch

eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen

medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend

ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen

angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit

auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im

Übrigen wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und

die Bemessung der Invalidität im Haushalt von 3 % sowie der festgelegte Status

– 70 % ausserhäuslich / 30 % Haushalt – denn auch nicht beanstandet.

7. Hinsichtlich der Berechnung des

Invaliditätsgrades verweist die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht

vom 9. März 2023 (IV-Nr. 119). Darin wurden zwei Berechnungen – für die

Zeiträume vom 1. September 2018 und 30. November 2018 sowie ab dem 1. Dezember

2018 – erstellt, was gestützt auf den in E. II. 5 hiervor dargestellten Verlauf

der Arbeitsfähigkeit korrekt ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das gestützt

auf den Arbeitgeberbericht vom 2. Februar 2018 errechnete Valideneinkommen:

Demnach betrug das Jahreseinkommen 2018 bei dem von der Beschwerdeführerin

gearbeiteten Pensum von 61 % CHF 33'384.00, bzw. aufgerechnet auf ein Pensum

von 100 % CHF 54'728.00.

Dagegen ist das für den Zeitraum vom

September bis Ende November 2018 errechnete Invalideneinkommen im Lichte des Verlaufs

der Arbeitsfähigkeit nicht zu bestätigen. Im Abklärungsbericht wurde zur

Berechnung des Invaliditätsgrades auf die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit

während des Wartejahres abgestellt, was eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ergab.

Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ist aber nicht die durchschnittliche

Arbeitsfähigkeit während des Wartejahres, sondern die Höhe der

Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres von Belang. Wie in E. II. 5

hiervor dargelegt, ist davon auszugehen, dass diese von September bis Ende

November 2018 weiterhin 100 % betrug. Dies ergibt nach der gemischten Methode

einen Invaliditätsgrad von 70.9 % (Einschränkung ausserhäusliche Tätigkeit:

100 % / Anteil 70 % = IV-Grad 70 %; Einschränkung Haushalt: 3 % / Anteil

30 % = IV-Grad 0.9 %) und damit einen Anspruch auf eine befristete ganze

Rente.

Nicht zu beanstanden ist dagegen die im

Abklärungsbericht vorgenommene Invaliditätsberechnung für die Zeit ab dem 1.

Dezember 2018. Das Valideneinkommen beträgt wiederum CHF 54'728.00, was – wie

vorgehend dargelegt – korrekt ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das auf

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % basierende Invalideneinkommen von CHF 43'745.00.

Da die Beschwerdeführerin bislang keine Tätigkeit in dem ihr zumutbaren Pensum

aufgenommen hat, wurde das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabelle

des Bundesamtes für Statistik 2018 TA1_triage_skill_level, Niveau 1 Frauen,

TOTAL (mit Aufrechnung der branchenüblichen Wochenstunden: 40 x 41.7)

errechnet. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 20.1 % ist demnach

nicht zu beanstanden.

Zusammenfassend hat die

Beschwerdeführerin somit – unter Anwendung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a

Abs. 1 IVV – vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine

ganze Rente. Ab 1. März 2019 besteht kein Rentenanspruch mehr.

8. Schliesslich ist auf die von

der Beschwerdeführerin bestrittene Höhe des Verrechnungsanspruch der

Krankentaggeldversicherung B.___ einzugehen. In der angefochtenen Verfügung vom

26. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, von der der

Beschwerdeführerin zustehenden Rentennachzahlung von CHF 5'770.00 werde

der O.___ ein Betrag von CHF 623.90 und der B.___ ein Betrag von 5'146.10

infolge Verrechnung ausgezahlt. Gegen diese verrechnungsweise Auszahlung bringt

die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gemäss dem Entscheid vom 14. August 2014 des Kantonsgericht

Basel-Landschaft (720 14 24) sei die erforderliche sachliche Kongruenz von

Leistungen der Krankentaggeldversicherung und dem Invalidenrentenanteil der

Haushaltseinschränkung in dieser Konstellation nicht gegeben.

Im

vorliegenden Fall sei die der Versicherten zugesprochene ganze Invalidenrente

anhand der gemischten Methode – basierend auf einer Erwerbstätigkeit von 70 %

und einer Haushaltstätigkeit von 30 % – ermittelt worden. Betreffend die

für die Verrechnung zu berücksichtigenden Rentenleistungen der IV sei somit

besonders zu beachten, dass die Invalidenrente auch die Einbusse im

Aufgabenbereich entschädige (Art. 28a Abs. 2, Abs. 3 IVG), weshalb

vorliegend 70 % der Invalidenrente Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit der

Versicherten und 30 % der Rente Ersatz für die Unfähigkeit, den Haushalt

zu besorgen, bildeten. Demgegenüber seien die Taggeldleistungen der

Beschwerdeführerin reine Erwerbsersatzleistungen für ein tatsächlich

geleistetes Pensum von 61 %. Die Rentennachzahlungen der IV seien somit nur so

weit zu berücksichtigen, als sie den Einkommensausfall ersetzten, d.h. 70 % der

von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Invalidenrente.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die

angefochtene Verfügung vom 26. September 2023 – wie vorgehend dargelegt – insofern

aufzuheben ist, als die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 28.

Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und nicht bloss – wie in der

Verfügung festgelegt – auf eine halbe Rente hat. Demnach hat die

Beschwerdegegnerin hiernach eine neue Berechnung der Rentenhöhe und der

allfälligen Verrechnungsansprüche zu erstellen. Somit kann das

Versicherungsgericht vorliegend nicht über die von der Beschwerdeführerin

bestrittene Höhe des Verrechnungsanspruchs der B.___ befinden. Darüber wird die

Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Neuverfügung zu entscheiden haben. In diesem

Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge hinzuweisen. Im BGE 124 V 279 E.

2b, insb. 2b/cc, hat das Bundesgericht festgehalten, es sei auszurechnen,

welcher Teil der IV-Rente auf den erwerblichen Anteil entfalle. Dieses Prinzip

wurde später auf das Verhältnis zwischen einer «gemischten» IV-Rente und einer

Komplementärrente nach UVG übertragen (U 427/04 vom 2. Dezember 2005 E. 5.3).

Ob sich die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auch in der vorliegenden

Fallkonstellation rechtfertigt, wird von der Beschwerdegegnerin zu entscheiden

sein.

9. In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 26. September 2023 insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin vom 1.

September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab 1.

März 2019 besteht kein Rentenanspruch mehr.

9.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Ist das Quantitative einer Leistung

streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten

ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das

ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein

invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und

Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im

Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine

höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere

Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der

Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November

2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders

verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung

wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen

nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010

vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

Im vorliegenden Fall verlangte die

Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. September 2023 sei aufzuheben, und

die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen

Leistungen auszurichten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht klar

substantiiert, welche Rentenhöhe sie beantragt, wird aufgrund der Begründung

und des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung klar, dass sie eine

unbefristete Rente verlangt. Die im Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen befristete

Rentenleistungen weichen davon erheblich ab, weshalb sich diesbezüglich eine

Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin

mit ihren hauptsächlich gegen das D.___-Gutachten erhobenen Rügen nicht

durchgedrungen ist. Somit rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung

pauschal um 2/3 zu reduzieren.

Im Lichte des zu beurteilenden

Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung

auf CHF 748.80 festzusetzen (8.08 Std. x CHF 250.00

zuzügl. Auslagen von 3 % und MwSt. [7.7 % auf CHF 1'395.65; 8.1 % auf

CHF 687.55] davon 1/3). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote vom 27. Februar

2024 ergibt sich einerseits daraus, dass der geltend gemachte vorprozessuale

Aufwand vom 24. Mai 2022 bis 31. August 2023 nicht entschädigt wird.

Andererseits stellt die Einreichung der Kostennote Kanzleiaufwand dar, welcher

praxisgemäss nicht vergütet wird. Zudem wird das Studium der selten komplexen

Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss ebenfalls nicht entschädigt.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des

vorliegenden Verfahrensausgangs hat die Beschwerdegegnerin CHF 200.00 und die

Beschwerdeführerin CHF 400.00 an die Verfahrenskosten zu zahlen. Der von der

Beschwerdeführerin zu bezahlende Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss

zu verrechnen. Der darüberhinausgehende Anteil von CHF 200.00 wird der

Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. September 2023 insofern abgeändert,

als die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019

Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab 1. März 2019 besteht kein

Rentenanspruch mehr. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie über die Drittauszahlung respektive Verrechnung der Nachzahlung neu entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 748.80 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdeführerin hat an die

Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden. Der darüberhinausgehende

Anteil von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an

die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_661/2024 vom 13. Februar 2025 bestätigt.