VSBES.2023.259
Invalidenrente
3. Oktober 2024Deutsch50 min
aktuell höchstens 25 % unter optimalen Voraussetzungen. Hierzu stellte der RAD mit
Source so.ch
Urteil vom 3. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Dominique Flach
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 26. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1968 geborene A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 19. Dezember 2017
(Eingangsstempel) bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, wobei sie eine seit dem 7. Juni
2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer «Krankheit der
Lendenwirbelsäule» geltend machte (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2). Die
Anmeldung war von der Krankentaggeldversicherung B.___ mitsamt
Verrechnungsantrag eingereicht worden (IV-Nr. 3). Aus dem
Intake-Gesprächsprotokoll vom 2. Februar 2018 (IV-Nr. 12) geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 (recte: 2017)
operiert worden sei (Spondylodese). Dem Abschlussbericht der
Eingliederungsfachfrau vom 9. April 2018 ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seit März 2018 wieder im angestammten Pensum von 61 %
arbeite (IV-Nr. 16). In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin mit
Vorbescheid vom 23. April 2018 (IV-Nr. 17) eine Abweisung des
Anspruchs auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2018 (Eingangsstempel)
Einwand, indem sie geltend machte, dass sie seit dem 30. April 2018 wieder
krankgeschrieben sei, da die untersten beiden Schrauben gebrochen seien und sie
deswegen am 24. Mai 2018 erneut operiert werde (IV-Nr. 18).
Gestützt auf eine Stellungnahme des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 25. April 2019 (IV-Nr. 27)
wurde in der Folge eine orthopädische Begutachtung in die Wege geleitet. Das
entsprechende Gutachten lag am 30. Oktober 2019 vor (IV-Nr. 46). Darin
kam der Gutachter, Dr. med. C.___, zum Schluss, unter optimalen Bedingungen mit
genügend Ruhezeit sei aktuell eine höchstmögliche Präsenz von max. 2 x 2
Stunden möglich. Realistisch seien allerdings 1 x 2 Stunden. Die
Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt betrage für die Beschwerdeführerin
aktuell höchstens 25 % unter optimalen Voraussetzungen. Hierzu stellte der RAD mit
Stellungnahme vom 12. März 2020 fest, dass der Gutachter zusätzliche
Abklärungen in rheumatologischer und neurologischer Hinsicht empfohlen habe,
weshalb zusätzliche Gutachten vorzubehalten seien (IV-Nr. 53). Am
8. Januar 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin um Unterstützung bei der
wirtschaftlichen Umorientierung (IV-Nr. 42). Zur Begründung führte sie
aus, dass sie wegen der Rückenproblematik ihre bisherige Arbeitsstelle als
Kassierin habe kündigen müssen. Am 21. Februar 2020 erteilte die
Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung
(IV-Nr. 52) und am 16. April 2020 für ein Jobcoaching
(IV-Nr. 58). Gestützt auf die Aktenlage empfahl der RAD-Arzt am
19. Mai 2020 eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie,
Neurologie und Psychiatrie, da Unklarheiten bezüglich der nicht-orthopädischen
Diagnosen bestünden (IV-Nr. 61). In der Folge leitete die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in die Wege
(vgl. 63 ff.). Am 24. September 2020 erstellte das D.___ ein
Gutachten in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und Rheumatologie (IV-Nr. 69). Darin kamen die Gutachter zum
Schluss, es bestünden Einschränkungen aus rheumatologischer und neurologischer
Sicht. Aufgrund dessen bestehe in einer angepassten Tätigkeit wegen des
erhöhten Pausenbedarfs eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 %.
Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 8. Dezember
2020 (IV-Nr. 84) die Zusprache einer befristeten Invalidenrente
(Viertelrente für die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar
2019) in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin einen Einwand
(IV-Nr. 86), indem sie geltend machte, im Gesundheitsfalle würde sie
mindestens 80 % und nicht, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen,
61 % arbeiten. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten
verschlechtert. Hierauf veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische
Verlaufsbegutachtung (IV-Nr. 96, S. 5). Im diesbezüglichen Gutachtensbericht
vom 29. April 2022 (IV-Nr. 106.2) hielt Dr. med. E.___ fest, bei der
Beschwerdeführerin bestünden aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen.
Gestützt darauf stellte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 28. Juni
2022 wiederum die Zusprache einer befristeten Invalidenrente (Viertelrente für
die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019) in Aussicht
(IV-Nr. 111). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 13. September
2022 Einwände (IV-Nr. 116), indem sie unter anderem geltend machte, dass
sie im Gesundheitsfall in einem Pensum von 70 % bis 80 % und nicht,
wie von der Beschwerdegegnerin angenommen, 61 % arbeiten würde. In der
Folge holte die Beschwerdegegnerin einen Abklärungsbericht Haushalt ein
(IV-Nr. 119), demzufolge die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Einschränkungen zu 70 % ausserhäuslich erwerbstätig wäre und im Haushalt 3
% eingeschränkt sei.
Hierauf erliess die Beschwerdegegnerin am
18. April 2023 einen neuen Vorbescheid (IV-Nr. 120) worin sie der
Beschwerdeführerin eine befristete halbe Rente vom 1. September 2018 bis
28. Februar 2019 in Aussicht stellte. Mit Verfügung vom 26. September
2023 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an der im
Vorbescheid vom 18. April 2023 in Aussicht gestellten halben Invalidenrente für
die Zeit vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 fest.
2. Gegen die Verfügung
der Beschwerdegegnerin vom 26. September 2023 lässt die Beschwerdeführerin
am 27. Oktober 2023 Beschwerde erheben (A.S. 10 ff.). Sie stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 26.
September 2023 aufzuheben, und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
2. Unter o/e-Kostenfolge
zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Schreiben vom
22. Dezember 2023 (A.S. 24) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das
Einreichen einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend verweist sie betreffend die Verrechnung auf eine von ihr
eingereichte Stellungnahme der Ausgleichskasse 70 vom 28. November 2023
(A.S. 25).
4. Mit Schreiben vom
24. Januar 2024 reicht die Beschwerdeführerin eine Replik zu den Akten, in
welcher sie sich zur Stellungnahme der Ausgleichskasse äussert und weitere
Unterlagen einreicht (A.S. 36).
5. Mit Schreiben vom
14. Februar 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik
(A.S. 39).
6. Auf die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin hat sich am 19. Dezember 2017
zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet. Zudem ist das
Wartejahr unbestrittenermassen per September 2018 abgelaufen (S. E. II. 5
hiernach). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall das vor dem 1. Januar 2022
geltende Recht anwendbar.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Seit der ab 1. Januar 2012
geltenden Rechtslage (6. IV-Revision) haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b
und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
2.3
Bei versicherten Person, die nur
zum Teil erwerbstätig sind (oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder
der Ehegattin mitarbeiten), wird die Invalidität für diesen Teil durch einen
Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG festgelegt (Art. 28a Abs. 3 IVG).
Waren diese Personen daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird für diese
Tätigkeit bei der Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art.16 ATSG
darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Fall sind der Anteil der
Erwerbstätigkeit (oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten
oder der Ehegattin) und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen
und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte
Methode; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3). Seit dem 1. Januar 2018 gilt für
die gemischte Methode die folgende ergänzende Regelung (Art. 27bis
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]):
Ist bei Versicherten, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der
Ehegattin mitarbeiten, anzunehmen, dass sie im Zeitpunkt der Prüfung des
Rentenanspruchs ohne Gesundheitsschaden ganztägig erwerbstätig wären, so ist
die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für
Erwerbstätige zu bemessen (Abs. 1).
Bei Teilerwerbstätigen,
die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden
für die Bestimmung des Invaliditätsgrads folgende Invaliditätsgrade summiert:
a. der Invaliditätsgrad in
Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich (Abs. 2).
Die Berechnung des
Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Artikel
16.
ATSG, wobei (Abs. 3):
a. das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn
sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet
wird; und
b. die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrads
in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der
Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur
Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt.
Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach
Absatz 3 Buchstabe b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 4).
Inhaltlich neu ist insbesondere Art. 27bis
Abs. 3 lit. a IVV, wonach das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
durch die teilzeitliche Erwerbstätigkeit erzielen würde, auf ein Vollzeitpensum
hochgerechnet wird.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten
arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E.
4).
3.2
Sowohl das
Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Dispositiv
Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben die IV-Stelle und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip
der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf: Führt die
pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den
Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei
hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen)
abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an
Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E.
2.2.1 mit Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die
einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157
E. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
4. Strittig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom
1. September 2018 bis 28. Februar 2019 eine halbe Invalidenrente
zugesprochen und einen weitergehenden Rentenanspruch verneint hat. In diesem Zusammenhang hat
die Beschwerdegegnerin mehrere Gutachten veranlasst (s. E. II. 1. hiervor),
deren Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist:
4.1 Dem bei Dr. med. C.___,
Oberarzt an der Klinik für Traumatologie des F.___, eingeholten orthopädischen Gutachten
vom 30. Oktober 2019 (IV-Nr. 46) sind folgende Diagnosen zu
entnehmen:
1. Persistierende Lumboglutealgie mit/bei:
·
Vd.a.
ISG-Problematik bds.
·
St.n. Revision mit
partieller OSME und Spondylodese L4 bis S1 am 24. Mai 2018 mit/bei
Lumbalgie und schmerzhafter L5 Radikulopathie rechtsseitig bei Schraubenbruch
S1 bds. bei:
·
St.n. dorsaler
Spondylodese L4 bis S1 am 27. September 2017 bei Lumbalgie und
schmerzhafter L5 Radikulopathie beidseits bei Anterolisthese L5/S1 Meyerding
Grad II bei beidseitiger Spondylolyse und Facettengelenksarthrose L4/5 mit
Facettengelenkszyste rechts und zentraler Spinalkanalstenose
2. Migräne, nicht abgeklärt
3. Par-/Dysästhesien Hände und
Füsse/Unterschenkel bds., bisher nicht abgeklärt
4. Rezidivierende Gelenkschwellungen
5. Allergie auf Morphin, Co-Becetamol
(Allergieausweis vorhanden)
6. Arterielle Hypertonie, therapiert
Die vom orthopädischen Gutachter, Dr.
med. C.___, diagnostizierte persistierende Lumboglutealgie mit Verdacht auf
ISG-Problematik beidseits nach erfolgter dorsaler Spondylodese L4 bis S1 und
Revision mit partieller OSME und Spondylodese L4 bis S1 ist aufgrund der
anlässlich der Begutachtung erhobenen Anamnese und Befunde nachvollziehbar und
stimmt mit den Vorakten überein. So ist aktenkundig, dass sich die
Beschwerdeführerin zwei Rückenoperationen unterzogen hatte (vgl. IV-Nr. 69.7
S. 16 und IV-Nr. 21 S. 10 f.). Auch der vom Gutachter
geäusserte Verdacht auf eine ISG-Problematik ist plausibel, nachdem im Rahmen
der Untersuchung eine Druckdolenz im Bereich beider Iliosakralgelenke (ISG)
festgestellt worden war. Des Weiteren hielt Dr. med. C.___ fest, dass die
Indikation zur ersten Operation (Spondylodese) verständlich und die von der
Beschwerdeführerin damals geschilderten Beschwerden durch die MRIs gut
nachvollziehbar seien. Allerdings habe die Beschwerdeführerin ungenügend von
diesem Eingriff profitiert, da eine – laut Gutachter bei solchen Eingriffen
durchaus mögliche – Komplikation mit einem Schraubenbruch eingetreten sei,
welche die tieflumbalen Schmerzen zur Exazerbation gebracht habe. Auch die
Revisionsoperation sei indiziert gewesen und habe zu einer deutlichen Linderung
der Beschwerdesymptomatik geführt. Nach einem anfänglich guten Verlauf sei es
Ende 2018 zu einem erneuten Beschwerdeanstieg mit Lumbalgie und
Lumbalglutealgie mit teilweiser Ausstrahlung gekommen. Gemäss Gutachter sei die
akute Verschlechterung spontan etwas regredient. Dieser Verlauf lässt sich
anhand der Vorakten nachvollziehen (vgl. IV-Nr. 24
S. 5 f.). Allerdings, so Dr. med. C.___ weiter, schildere die
Beschwerdeführerin weiterhin sehr ausgeprägte lumbale Schmerzen, die praktisch
konstant vorhanden seien, mit deutlicher Akzentuierung bei Mobilisation. Beim
Sitzen nähmen die Schmerzen bereits ab der ersten Minute zu, bis die Beschwerdeführerin
nach ungefähr zehn Minuten aufstehen müsse. Nach Angaben der Beschwerdeführerin
strahlten die Schmerzen langsam nach proximal in den Rücken aus. Eine
Ausstrahlung in die Beine bestehe – anders als vor den beiden operativen
Eingriffen – nicht mehr. Die Beschwerdeführerin berichte kohärent über
gleichmässige Einschränkungen im Arbeitsalltag, zu Hause und in der Freizeit.
Als Kassierin könne sie, wenn sie stehen dürfe, für rund zwei Stunden am Stück
eingesetzt werden. Danach sei ein Wechsel der Tätigkeit beziehungsweise eine
ausgedehnte Erholung nötig. Unter optimalen Bedingungen mit genügend Ruhezeit
sei aktuell in angepasster Tätigkeit eine Präsenz von höchstens zweimal zwei
Stunden möglich. Realistisch sei allerdings einmal zwei Stunden. Sodann
empfehle er, Dr. med. C.___, eine fachärztliche Abklärung der von der
Beschwerdeführerin geschilderten Gefühlsstörungen an Händen und Füssen,
Gelenkschmerzen, Schwellungen sowie der Migräne.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte
der Gutachter aus, dass aktuell – unter optimalen Bedingungen mit genügend
Ruhezeit – eine höchstmögliche Präsenz von maximal zwei Mal zwei Stunden
möglich sei, wobei einmal zwei Stunden realistisch seien. Zur Begründung führte
Dr. med. C.___ aus, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit nur stehend
verbringen könne. Ansonsten nähmen ihre Rückenschmerzen sehr stark zu. Eine
sehr starke Zunahme der Schmerzen erfolge auch bei Belastung, das heisse beim
Heben bereits geringer Gewichte. Die Einschränkung bestehe deshalb in einer
verminderten Belastbarkeit (bis max. 5 kg). Ebenso sollten aktuell keine
Torsionsbewegungen oder Vorneüberbeugen stattfinden, da auch diese Bewegungen
deutliche Beschwerden provozierten. Die Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt
betrage aktuell – unter optimalen Voraussetzungen – höchstens 25 %.
Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Arbeit als Kassierin selten nur das
Kassieren beinhalte. Oft müssten Arbeiten im Rayon ausgeführt werden, die mit
Zwangshaltungen (bücken, überstrecken, greifen und heben von Lasten über
5 kg) einhergingen. Nach Auffassung von Dr. med. C.___ könne gestützt
auf eine vorsichtige Schätzung bis zwei Jahre postoperativ mit entsprechenden auszubauenden
schmerztherapeutischen Massnahmen eine relevante Verbesserung erzielt werden.
Danach müsse wohl von einem Residualzustand ausgegangen werden.
Hinsichtlich der vorerwähnten
gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass diese
kaum zu überzeugen vermag. So stellte der Gutachter hierbei überwiegend auf die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, täglich nur maximal zwei Stunden
am Stück kleinste Belastungen leisten zu können. Zwar ist eine gewisse
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und
gestellten Diagnosen durchaus nachvollziehbar. Aber dass die Beschwerdeführerin
selbst in einer optimal angepassten Tätigkeit nur noch 25 % arbeitsfähig sein kann,
wird vom Gutachter nicht nachvollziehbar anhand objektivierbarer Befunde
begründet. Zudem findet eine Einschränkung in einer Höhe von 75 % auch keine Stütze
in den Berichten der behandelnden Ärzte. Dem zuhanden der Beschwerdegegnerin
verfassten Bericht der G.___, [...], vom 5. September 2018 (IV-Nr. 21
S. 6 ff.) ist zu entnehmen, dass sich in der Sprechstunde vom
4. Mai 2018 eine Lumbalgie mit schmerzhafter L5-Radikulopathie
rechtsseitig bei Schraubenbruch S1 beidseitig gezeigt habe. Am 24. Mai
2018 sei deshalb ein Revisionseingriff mit partieller OSME, mikrochirurgischer
Dekompression L5/S1 über die Mittellinie und Spondylodese L4-S1 erfolgt (vgl.
hierzu auch IV-Nr. 21 S. 10 f. und
S. 14 f.). In der Verlaufskontrolle fünf Wochen postoperativ habe
sich ein insgesamt recht guter Verlauf mit bereits etwas regredienten
Beschwerden gezeigt (vgl. IV-Nr. 21 S. 12 f.). Die
Schmerzausstrahlung in die Beine sei nicht mehr vorhanden. Für den bisherigen
Beruf als Kassiererin bestünden folgende Arbeitsunfähigkeiten: 100 % vom
4. Mai 2018 bis 31. Mai 2018, 100 % vom 23. Mai 2018 bis 30.
Juni 2018 und 100 % vom 2. Juli 2018 bis 2. September 2018. Danach
sei das Arbeitspensum sukzessive zu steigern, falls zumutbar. Gemäss Sprechstundenbericht
der G.___, [...], vom 7. Dezember 2018 (IV-Nr. 24 S. 5 f.) klagte
die Beschwerdeführerin «seit zehn Tagen» zwar zunehmend über Schmerzen
tieflumbal, die teilweise in die Beine rechtsbetont ausstrahlten. Das am 1.
Dezember 2018 durchgeführte Röntgen LWS ap / seitlich habe jedoch keine
Hinweise für eine Schraubenlockerung oder einen Materialbruch ergeben. Es
bestünden keine neurologischen Ausfälle und die neuen Beschwerden seien nicht
klar zuordenbar. Es seien weitere Abklärungen mittels CT und MRI der
Lendenwirbelsäule erforderlich. Dem zuhanden der Beschwerdegegnerin verfassten
Bericht der G.___ vom 20. März 2019 (IV-Nr. 25 S. 3 f.) ist
sodann zu entnehmen, man habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 7. Dezember
2018 in der Sprechstunde gesehen. Dort habe man mittels Bildgebung mit CT und
MRI der Lendenwirbelsäule die weitere Therapie planen wollen. Diese sei für den
28. Dezember 2018 geplant gewesen. Zu diesem Termin sei die Beschwerdeführerin
nicht erschienen, einen weiteren Folgetermin, den man der Beschwerdeführerin gegeben
habe, habe die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 telefonisch mit der
Begründung abgesagt, dass es ihr besser gehe und sie sich bei Bedarf wieder
melden würde. Da auf Wunsch der Beschwerdeführerin seit dem 7. Dezember
2018 keine weitere Diagnostik habe durchgeführt werden können, seien aktuell
keine Angaben zum Verlauf möglich. Gestützt auf die vorgenannten Berichte der
behandelnden Ärzte ist somit davon auszugehe, dass es bei der
Beschwerdeführerin im Dezember 2018 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung
hinsichtlich der Beschwerden kam, was denn auch im Gutachten von Dr. med. C.___
festgehalten wurde. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde seitens der
behandelnden Ärzte bis 2. September 2018 attestiert. Hiernach erachteten die
Ärzte eine langsame Steigerung der Arbeitsfähigkeit als möglich, falls
zumutbar. Zudem berichtete die Beschwerdeführerin über die gesamte Zeitdauer seit
der im Mai 2018 durchgeführten Operation sowohl gegenüber dem Gutachter als
auch gegenüber den behandelnden Ärzten der G.___ über eine Verbesserung der
Beschwerden. Somit vermag die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. C.___
auch im Lichte dessen nicht zu überzeugen.
Zusammenfassend kann somit auf die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des orthopädischen Gutachters, Dr. med. C.___,
und damit auf das Gutachten vom 30. Oktober 2019 nicht abgestellt werden.
4.2
4.2.1 Des Weiteren ist der Beweiswert
des polydisziplinären Gutachtens des D.___ vom 24. September 2020
(IV-Nr. 69) zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem D.___-Gutachten vom
24. September 2020 (IV-Nr. 69) ist vorab auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach es sich bei diesem Gutachten um eine
unzulässige «second opinion» handle, weshalb nicht darauf abgestellt werden
dürfe.
4.2.1.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1
ATSG ist die IV-Stelle verpflichtet, von Amtes wegen die notwendigen
Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Auch wenn
ihr bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen vollständig sind, ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht, darf die Einholung eines
Zweitgutachtens («second opinion») nicht beliebig erfolgen. Sofern offene
Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll
dies in erster Linie mit den Verfasserinnen und Verfassern des betreffenden
Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die
Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem Versicherungsträger somit nicht das
Recht, eine «second opinion» zum bereits in einem Gutachten festgestellten
Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht gefällt. Abgesehen davon, dass
die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine unzulässige
Verfahrensverzögerung darstellen kann, ist die versicherte Person nicht
verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (BGE 136 V 156 E. 3.3 mit
weiteren Hinweisen).
4.2.1.2 Vorliegend wurde von der
Beschwerdegegnerin zunächst ein orthopädisches Gutachten eingeholt (s. E. II
4.1 hiervor). Darin regte der Gutachter aufgrund spezifischer Beschwerden
(Gefühlsstörungen an Händen und Füssen, Migräne, Gelenkschmerzen und
Schwellungen) zusätzlich eine neurologische und eine rheumatologische Abklärung
an. Der RAD erachtete das orthopädische Gutachten zwar als nachvollziehbar und
hielt fest, dass zusätzliche Gutachten vorzubehalten seien, dass aber im
gegenwärtigen Stand der Akten keine weiteren medizinischen Abklärungen
angezeigt seien (IV-Nr. 53). Zwei Monate später, als die Beschwerdeführerin
nach erfolgter Potenzialabklärung als derzeit nicht vermittelbar erachtet
worden war (IV-Nr. 55), empfahl der RAD die Einholung eines
polydisziplinären Gutachtens (IV-Nr. 61). Zur Begründung führte er aus,
dass Unklarheiten bezüglich der nicht-orthopädischen Diagnosen bestünden. Es
seien unklare Schwellungen und Gefühlsstörungen beschrieben worden. Zudem seien
in der Vergangenheit depressive Episoden verzeichnet worden. Allfällige noch
nicht bekannte Diagnosen, Einschränkungen oder Behandlungsbedürfnisse seien
daher abzuklären. Vor dem Hintergrund des geschilderten Ablaufs rechtfertigte
sich somit die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens. So hatte sich der
orthopädische Gutachter nicht zu sämtlichen Beschwerdebildern geäussert und
eine Abklärung in den neurologischen und rheumatologischen Fachdisziplinen
angeregt. Auch hatte er zum Ausschluss jeglicher Unsicherheiten eine erneute
Bildgebung vorgeschlagen (IV-Nr. 46, S. 10). Kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin nach der orthopädischen Begutachtung im Rahmen einer
Potenzialabklärung als nicht vermittelbar beurteilt wurde (IV-Nr. 55).
Eine medizinische Abklärung war daher angezeigt. Die Beschwerdeführerin erhob
in der Folge denn auch keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin mit
Mitteilung vom 20. Mai 2020 (IV-Nr. 63) angekündigte polydisziplinäre
Begutachtung. Gemäss RAD ging es bei der Begutachtung zwar ausdrücklich um eine
Klärung der nicht-orthopädischen Diagnosen. Dass dabei aber auch der Verlauf
der Rückenproblematik beurteilt wurde, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden,
da Dr. med. C.___ im orthopädischen Gutachten von einem gewissen
Verbesserungspotenzial ausgegangen war. Im Übrigen war dieses Gutachten, wie
vorstehend dargelegt, in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht
beweiskräftig (vgl. E. II. 4.1 hiervor am Ende) und bildete somit keine
geeignete Grundlage für die Anspruchsbeurteilung.
Nach Gesagtem wurde das D.___-Gutachten
nicht zwecks Einholung einer unzulässigen Zweitmeinung veranlasst. Die
diesbezügliche Rüge erweist sich daher als unbegründet.
4.2.2 Nachfolgend ist der Beweiswert der
Teilgutachten des D.___ zu prüfen.
4.2.2.1 Im allgemeininternistischen
Teilgutachten vom 13. August 2020 (IV-Nr. 69.3) hielt Dr. med. H.___
fest, dass aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit vorliege. Diese Beurteilung leuchtet ein, zumal sich den
Untersuchungsbefunden keine Auffälligkeiten entnehmen lassen. Zwar
diagnostizierte Dr. med. H.___ eine – auch in den Vorakten mehrfach
erwähnte – arterielle Hypertonie. Aus den Akten ist ersichtlich, dass diese
medikamentös behandelt wird (vgl. u.a. IV-Nr. 69.4. S. 17 und
IV-Nr. 46, S. 8). Darauf zurückzuführende Einschränkungen sind indes
nicht aktenkundig. Es ist daher nachvollziehbar, dass sich die Hypertonie gemäss
gutachterlicher Beurteilung nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Im Übrigen
ist nicht zu beanstanden, dass die allgemeininternistische Beurteilung
insgesamt eher kurz ausfiel, denn die Beschwerdeführerin wurde neben der
allgemeininternistischen Untersuchung in drei Fachdisziplinen begutachtet.
Folgerichtig verwies Dr. med. H.___ in Bezug auf die neurologische Situation
und den Bewegungsapparat ausdrücklich auf die jeweiligen Fachgutachten. Weder
aus der eingehenden Anamnese noch aus den vom Gutachter erhobenen
Untersuchungsbefunden ergeben sich Anhaltspunkte, dass das
allgemeininternistische Teilgutachten unvollständig oder in der Beurteilung
nicht kohärent ist. Die Beschwerdeführerin erhebt diesbezüglich denn auch keine
Rügen. Sodann ist den übrigen medizinischen Akten nichts zu entnehmen, das die
Beweiskraft dieses Teilgutachtens schmälern könnte. Nach dem Gesagten kann auf
das allgemeininternistische Teilgutachten abgestellt werden.
4.2.2.2 Im neurologischen Teilgutachten
vom 18. August 2020 (IV-Nr. 69.4) stellte Dr. med. I.___ die
folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches
Lumbovertebralsyndrom klinisch ohne Nachweis von Paresen oder
Sensibilitätsausfall im Bereich der unteren Extremitäten, fehlender ASR rechts,
vereinbar mit einer residuellen S1-Symptomatik rechts. Darüber hinaus
diagnostizierte Dr. med. I.___ eine Migräne ohne Aura, einen Verdacht auf
ein Carpaltunnelsyndrom beidseits sowie Parästhesien im Bereich der Zehen I-V
beidseits, wobei diese Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
hätten. Zur Begründung der gestellten Diagnosen führte der Gutachter
zusammenfassend aus, es liege ein chronisches Lumbovertebral-Syndrom vor,
klinisch ohne Nachweis eines Lasègues und ohne Nachweis von Paresen oder
Sensibilitätsausfällen. Rechts fehle der ASR, vereinbar mit einer residuellen
S1-Symptomatik nach zwei lumbalen Eingriffen. Daneben berichte die
Beschwerdeführerin über auftretende Kopfschmerzen und Pulsieren über den Augen,
im Schläfen- und Nackenbereich verbunden mit Übelkeit, Lärm- und
Lichtempfindlichkeit, gut vereinbar mit einer Migräne ohne Aura. Das immer
wieder auftretende Einschlafen vorwiegend der Finger I-III rechts (selten auch
links) sei gut mit einem Carpaltunnelsyndrom beidseits vereinbar. Anamnestisch
bestehe ein Ameisenlaufen im Bereich der Zehen I-V beidseits seit mehreren
Jahren. Klinisch zeige sich eine grenzwertige Vibrationsempfindung im Bereich
der Grosszehen und fehlendem ASR rechts und knapp auslösbarem ASR links,
vereinbar mit einer Pseudopolyneuropathie bei Status nach polyradikulärer
Läsion L5/S1 beidseits, wobei differentialdiagnostisch eine sensible
Polyneuropathie nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Ausführungen vermögen
zu überzeugen. Sie beruhen auf einer ausführlichen Anamnese und einer
klinischen Untersuchung, in deren Rahmen unter anderem die Kraft und
Sensibilität, das Gangbild, die Koordination und das Gleichgewicht geprüft
wurden sowie das Funktionieren der Hirnnerven (Geruch, Gesichtsfeld, Gehör
usw.) getestet wurde. In der Aktenlage sind keine medizinischen Berichte
ersichtlich, welche die gutachterliche Diagnosestellung und deren Herleitung
infrage stellen könnten. Auch der, soweit ersichtlich, bisher einzigen neurologischen
Beurteilung, die gestützt auf eine Zuweisung durch das Wirbelsäulenteam der G.___
kurz nach der Revisionsoperation erfolgt war (vgl. IV-Nr. 69.7,
S. 13 f.), ist nichts zu entnehmen, das nicht mit den im neurologischen
Teilgutachten gestellten Diagnosen vereinbar wäre.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit führte der neurologische Gutachter aus, die diagnostizierte
Migräne ohne Aura, der Verdacht auf ein Carpaltunnelsyndrom beidseits und die
Parästhesien im Bereich der Zehen I-V hätten keinen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Dieser Ansicht kann gefolgt werden. So leide die
Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge deutlich weniger oft als früher
unter Migräne, wobei sie bei Bedarf über ein wirksames Medikament verfüge (s. IV-Nr. 69.4,
S. 14). Was das Kribbeln an Händen und Füssen anbelangt, ergeben sich aus
der Anamnese ebenfalls keine relevanten Einschränkungen. Zwar beschrieb die
Beschwerdeführerin anlässlich der neurologischen Begutachtung, dass sie in den
Zehen beider Füsse ein Ameisenlaufen verspüre. Dieses sei immer vorhanden, aber
vor allem im Ruhezustand bemerkbar. Sie könne jedoch gehen, ohne zu schwanken.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin schliefen nachts gelegentlich die Hände
ein, was laut Gutachter mit einem Carpaltunnelsyndrom vereinbar sei. Es
leuchtet ein, dass daraus vom Gutachter keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet wurde,
was die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht bestreitet. Im Rahmen der
neurologischen Begutachtung konnten zudem keine Paresen oder
Sensibilitätsausfälle nachgewiesen werden (s. IV-Nr. 69.4,
S. 22 f.). Somit führen die Beschwerdebilder, deretwegen eine
neurologische Begutachtung veranlasst worden war (vgl. IV-Nr. 61),
nachvollziehbar zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Hingegen
schränkt nach Auffassung des neurologischen Gutachters das chronische
Lumbovertebralsyndrom die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein. Hierzu
führte er zunächst aus, dass aufgrund der chronischen lumbalen Rückenschmerzen
keine schweren körperlichen Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Auch dauerndes
Stehen oder Sitzen sollte vermieden werden. Die ganztägige Arbeit als Kassierin
sei daher nicht geeignet. Eine
Tätigkeit als Verkäuferin mit nur teilweiser Kassentätigkeit sowie eine
Tätigkeit im Kundendienst seien hingegen ganztags möglich. Aufgrund der
lumbalen Rückenschmerzen sei dabei von einem erhöhten Pausenbedarf von
20 % auszugehen. Die von der Beschwerdeführerin aktuell ausgeübte
Tätigkeit im Entlastungsdienst (Mithilfe im Haushalt, Einkauf, Transport von
Personen, Beschäftigung mit Personen) erachtet Dr. med. I.___ als ideal. Diese
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird von der Beschwerdeführerin nicht
bestritten. Da es sich bei der Diagnose eines Lumbovertebralsyndroms auch um
eine rheumatologische bzw. orthopädische Diagnose handelt und die vom
Neurologen attestierte Arbeitsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil im
Wesentlichen der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit aus dem rheumatologischen Teilgutachten entspricht, ist
darauf im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung des rheumatologischen
Teilgutachtens einzugehen.
Nach Gesagtem kann auf das neurologische
Teilgutachten abgestellt werden, soweit es die Beurteilung der Migräne und der
Gefühlsstörungen an den Händen und Füssen sowie die damit einhergehenden
Diagnosen und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt.
4.2.2.3 Im rheumatologischen
Teilgutachten vom 18. September 2020 (IV-Nr. 69.6) stellte
Dr. med. J.___ die folgende Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Persistierendes
lumbales, pseudoradikulär rechtsbetont in die Beine ausstrahlendes
Schmerzsyndrom mit / bei
·
SIG-Blockade links
mit konsekutivem Beckenhochstand links bei rechtsbetonten SIG Arthrosen
·
Minimale grossbogige
rechtskonvexe Fehlhaltung thoracolumbal mit Scheitelpunkt BWK12/LWK1
·
St.n. postero-lumbaler
intersomatischer Fusion L4-S1 27. September 2017 bei hochgradiger
Spinalkanalstenose L4/5 bei Hyperplasie LWK5 sowie Olisthese L5/S1 I nach
Meyerding bei beidseitiger Spondylolyse
·
St.n. Revision,
partieller Osteosynthesematerialentfernung, mikrochirurgischer Dekompression
L5/S1 über die Mittellinie und Spondylodese L4-S1, interkorporelle Fusion L5/S1
mit TLIF von rechts, interkorporelle und interfazettäre Fusion mit Autograft
vom Beckenkamm rechts, EXPEDIUM-System und Medacta Cage am 24. Mai 2018
bei Schraubenbruch S1 beidseitig nach oben genannter Operation, Lumbalgie und schmerzhafter
L5-Radikulopathie rechts
Darüber hinaus stellte Dr. med. J.___
die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
2. Intermittierende Schmerzen und
Schwellungen Knie rechts mit/bei
·
Anamnestisch
Arbeitsunfall 2019 («Chlapf» beim Aufstehen aus Kauerposition mit
Unmöglichkeit, das rechte Bein anschliessend zu belasten)
·
Anamnestisch
intermittierend auftretenden Schwellungen
·
Klinisch aktuell
Hinweisen für Insertionstendinose am Pes anserinus sowie Retropatellararthrose
beidseits (links jeweils asymptomatisch) bei radiologisch minimalen
Appositionen patellar bds. und beidseitig grenzwertigem, lateralem Patella Tilt
Winkel
3. Anamnestisch schubweise Schmerzen und
Schwellungen in praktisch allen Gelenken verbunden mit Bewegungseinschränkung
und Überwärmung
·
Aktuell klinisch
unauffälliger Untersuchungsbefund, labormässig keine Hinweise für eine
entzündliche Grunderkrankung
Zur Herleitung dieser Diagnosen führte
die Gutachterin nachvollziehbar aus, dass die persistierenden lumbalen
Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine rechtsbetont im Vordergrund stünden.
Auffallend sei die praktisch fehlende Beweglichkeit im Bereich des lumbalen
Achsenskeletts, obwohl operativ lediglich die beiden untersten Segmente
versteift worden seien. Hinzu komme momentan klinisch eine Blockade des linken
Sakroiliakalgelenkes. Radiologisch sei die Fusion im Bereich der
Lendenwirbelsäule stabil und mit intaktem Osteosynthesematerial. Es fänden sich
auch keine degenerativen Veränderungen im lumbalen Anschlusssegment. Die
Sakroiliakalgelenke seien rechtsbetont degenerativ verändert, hingegen nicht
die Hüftgelenke. Es liege jedoch eine angedeutete Coxa profunda beidseits vor.
Mit Blick auf die anlässlich der klinischen Untersuchung erhobenen Befunde
(u.a. Finger-Boden-Abstand weit über 40 cm, praktisch keine Bewegung in
der Lendenwirbelsäule, punktuell ausgeprägte Schmerzen bei Berührung, positiver
Spine-Test) vermögen diese Ausführungen zu überzeugen. Auch ist
nachvollziehbar, dass Dr. med. J.___ – in Abweichung von einer früher
erfolgten rheumatologischen Beurteilung (IV-Nr. 69.7 S. 9 ff.) –
nicht von einem Hypermobilitätssyndrom ausging, nachdem gemäss ihren
Feststellungen nur noch die Kniegelenke überstreckbar seien. Es sei keine
Annäherung der Daumen an den Vorderarm möglich. Insgesamt seien nicht
ausreichend Punkte auf dem Beighton-Score vorhanden, als dass eine
Hypermobilität postuliert werden könnte.
Sodann vermag auch die gutachterliche
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Hierzu führte die Gutachterin
aus, im Vordergrund stünden die persistierenden lumbalen Schmerzen mit gemäss
aktueller rheumatologischer Beurteilung pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung
in die Beine rechtsbetont. Auffallend sei die praktisch fehlende Beweglichkeit
im Bereich des lumbalen Achsenskeletts, obwohl operativ lediglich die beiden
untersten Segmente versteift worden seien, dazu komme momentan klinisch eine
Blockade des linken Sakroiliakalgelenkes. Radiologisch komme die Fusion im
Bereich der Lendenwirbelsäule stabil und mit intaktem Osteosynthesematerial zur
Darstellung, es fänden sich auch keine degenerativen Veränderungen im lumbalen
Anschlusssegment. Die Sacroiliacalgelenke seien rechtsbetont degenerativ
verändert, hingegen nicht die Hüftgelenke, es liege jedoch eine angedeutete
Coxa profunda bds. vor. Nackenschmerzen, die zuletzt noch zu Konsultationen der
hausärztlichen Notfallpraxis geführt hätten, mache die Versicherte auch bei
Nachfrage nach weiteren Beschwerden am Bewegungsapparat nicht geltend. Klinisch
sei aktuell die Untersuchung beider Kniegelenke bis auf Hinweise für eine
Retropatellararthrose, wobei radiologisch nur minime osteophytäre Appositionen
patellar bds. zur Darstellung kämen, und der Insertionsproblematik im Bereich
des Pes anserinus beidseits, unauffällig sei. Insbesondere finde sich nur eine
leichte Überstreckbarkeit, die Kniegelenke seien stabil, Meniskusstressteste
beidseits negativ. Die Ursache der Gelenksproblematik bleibe offen. Nach wie
vor bestünden keine erhöhten Entzündungswerte, kein Nachweis von Rheumafaktoren
oder antinukleären Antikörpern, differentialdiagnostisch käme ein pallindromer
Rheumatismus in Frage, aber auch eine schubweise verlaufende
Calciumpyrophosphat-Erkrankung oder autoinflammatorische Syndrome. Angesichts
des nur phasenweisen Auftretens und aktuell klinisch völlig unauffälligen
Befundes könne aber zumindest aktuell von rheumatologischer Seite keine
dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Das
Achsenskelett der Versicherten sei minderbelastbar, entsprechend könne sie
keine dauerhaft schweren oder mittelschweren Arbeiten ausüben, keine Arbeiten
verbunden mit Zwangshaltungen, repetitiven Rotationsbelastungen des
Oberkörpers. Diese Einschränkungen gälten spätestens seit dem ersten operativen
Eingriff, d. h. dem 27. September 2017. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit überzeugt auch, dass die Gutachterin mit Blick auf die
Rückenproblematik zum Schluss kommt, die Tätigkeit als Coiffeuse (erlernter
Beruf) oder als Kassierin (zuletzt ausgeübte Tätigkeit) seien nicht mehr
zumutbar, da Erstere praktisch ausschliesslich stehend und Letztere
mehrheitlich sitzend ausgeübt würden und mit ungünstigen Bewegungen
(Rotationsbewegungen des Oberkörpers, Belastung des Schultergürtels, häufige
Zwangshaltungen) verbunden seien. Dagegen sei der Beschwerdeführerin eine
leichte, wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeit unter Ausschluss
aller Arbeiten mit repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers, vornüber
geneigten Haltungen des Oberkörpers oder anderen Zwangshaltungen zuzumuten.
Angesichts der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen leuchtet dieses
Zumutbarkeitsprofil ein. Sodann vermag im Lichte der vorgehenden Ausführungen
auch die gutachterliche Einschätzung zu überzeugen, wonach die Versicherte aus
rheumatologischer Sicht zumindest in einer angepassten Tätigkeit lediglich zu
20 % eingeschränkt sei. Aufgrund der nun doch über Jahre bestehenden
Schmerzproblematik, bestehe auch in angepasster Tätigkeit ein leicht erhöhter
Pausenbedarf, was zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führe. Eine
entsprechende Tätigkeit hätte die Versicherte ab dem 2. September 2018
(Beurteilung Arbeitsfähigkeit durch Operateur) durchführen können. Zwischen den
beiden Rückenoperationen sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in
angepasster Tätigkeit maximal zu 40 % gegeben gewesen (Schraubenbruch).
Bezüglich des orthopädischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 30. Oktober
2019 hielt die rheumatologische Gutachterin der D.___ sodann zu Recht fest, dass
Dr. med. C.___ bei seiner Beurteilung einer lediglich 25%igen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit offenbar ganz wesentlich auf die Angaben der
Versicherten abgestellt habe, eigentlich täglich nur maximal zwei Stunden am
Stück kleinste Belastung leisten zu können. Basierend auf den objektiven
Befunden sei der Versicherten zumindest aus rein rheumatologischer Sicht eine
deutlich höhere Arbeitstätigkeit zumutbar. In diesem Zusammenhang kann auf das
zum Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___ bereits Gesagte in E. II. 4.1
hiervor verwiesen werden.
Somit kann auf das beweiswertige
rheumatologische Teilgutachten des D.___ abgestellt werden. Dessen Beweiswert
vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rügen nicht zu
vermindern, wie nachfolgend darzulegen ist. Insofern die Beschwerdeführerin
rügt, die von ihr geklagten subjektiven Beschwerden seien von der Gutachterin
nicht berücksichtigt worden, ist festzuhalten, dass die Gutachterin im
Vergleich zu den Aussagen der Beschwerdeführerin – wie im vorgehenden Abschnitt
dargelegt – auf davon divergierende Befunde hinwies, was die Abweichung der
gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektiven Selbsteinschätzung, sie könne
lediglich zwei Stunden pro Tag arbeiten, erklärt. Aus dem rheumatologischen
Teilgutachten ist denn auch ersichtlich, dass die Gutachterin die Aussagen der
Beschwerdeführerin durchaus in ihre Erläuterungen miteinbezog. Weiter rügt die
Beschwerdeführerin, aus dem Bericht des K.___ vom 31. März 2020 gehe
hervor, dass die Beschwerdeführerin keine verwertbare Leistung habe erzielen
können. Dies stehe in Diskrepanz zur Beurteilung der rheumatologischen
Gutachterin, weshalb das Einholen zusätzlicher klärender medizinischer
Stellungnahmen grundsätzlich unabdingbar sei. Zwar obliegt die abschliessende
Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen
Leistungsfähigkeit in der Hauptsache dem Arzt oder der Ärztin, nicht den
Fachleuten der Berufsberatung / beruflichen Eingliederung. Mit Blick
auf die rechtsprechungsgemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit
zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret
leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die
Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Steht eine medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen
Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten/-einsatz der versicherten Person
effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv
realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu
begründen und ist das Einholen einer klärenden medizinischen Stellungnahme
grundsätzlich unabdingbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_563/2018 vom
14. November 2018 E. 6.1.1). Der Bericht des K.___ vom 31. März 2020
(IV-Nr. 55) vermag aber keine solchen ernsthaften Zweifel am beweiswertigen
rheumatologischen Teilgutachten des D.___ zu begründen. Zwar wurde das
Arbeitsverhalten der Beschwerdeführerin im genannten Bericht grundsätzlich als
einwandfrei beschrieben. Jedoch wurden im rheumatologischen Teilgutachten die
Diskrepanzen zwischen den geklagten und den objektivierbaren Beschwerden
aufgezeigt, zumal auch die behandelnden orthopädischen Ärzte der
Beschwerdeführerin nicht eine verbleibende Arbeitsunfähigkeit in dem von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass attestierten. Die Diskrepanzen
zwischen den gezeigten Leistungen und den ärztlichen Beurteilungen vermögen
somit nicht dazu zu führen, dass vorliegend weitere medizinische Abklärungen
veranlasst werden müssten.
4.2.2.4 Im psychiatrischen Teilgutachten
des D.___ (IV-Nr. 69.5) wurden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein
Status nach möglicher Anpassungsstörung 2010 im Rahmen der Trennung vom Ehemann
(ICD-10 F43.2) gestellt. Zur Beurteilung führte der psychiatrische Gutachter,
Dr. med. L.___, nachvollziehbar aus, die Explorandin gebe an, dass sie den Tag
gestalte, soweit dies aufgrund der körperlichen Probleme möglich sei, sie müsse
immer wieder Pausen einlegen und sich ausruhen, sie gehe verschiedenen Interessen
nach, pflege auch soziale Kontakte und kümmere sich um den Haushalt. Sie
verneine Fragen nach psychischen Beeinträchtigungen, fühle sich auch nicht
affektiv beeinträchtigt, der Schlaf sei in der Regel gut. In der Untersuchung
finde sich eine psychopathologisch völlig unauffällige Explorandin, die
durchaus nachvollziehbar berichte, euthym, kognitiv unauffällig und
psychomotorisch nicht beeinträchtigt sei. Es lägen zudem keine psychiatrischen Vorakten
vor. Zusammenfassend könne angenommen werden, dass trotz der teilweise
belastenden Vorgeschichte heute keine Auffälligkeiten eruiert werden könnten.
Es fänden sich keine Hinweise auf eine affektive Störung, keine Hinweise auf
eine Fehlverarbeitung von Beschwerden. Die Persönlichkeit könne als unauffällig
eingestuft werden, insbesondere zeigten sich keine Hinweise auf inadäquate
Verhaltensweisen. Es könne auch kein Hinweis auf eine Suchtstörung gefunden
werden. Die in den Unterlagen erwähnte verminderte Belastbarkeit, die während
des Arbeitstrainings beobachtet worden sei, könne aus psychiatrischer Sicht
nicht begründet und nachvollzogen werden. Die Explorandin meine, dass sie durch
die körperlichen Beschwerden eingeschränkt gewesen sei. Eine psychosozial
belastende Situation liege aktuell nicht vor, es bestünden gewisse
Zukunftsängste in finanzieller Hinsicht, da die Explorandin der Meinung sei,
dass sie nicht mehr eine genügende Leistung erbringen könne und dadurch ihr
Einkommen geringer würde, was auch zu Fragen bezüglich der Lebensfinanzierung
führe. Es zeigten sich keine Hinweise auf Persönlichkeitsauffälligkeiten. Die
Explorandin weise verschiedene Interessen auf, sie lebe selbstständig und
kümmere sich um den Haushalt, es bestehe auch eine gute soziale Umgebung, wo
sie sich wohlfühle und auch getragen werde. Es seien demnach verschiedene Ressourcen
vorhanden, die sie ausnützen könne. Die Explorandin gebe an, im August 2020
psychotherapeutische Hilfe aufgesucht zu haben, um die aktuelle Situation
besser zu verarbeiten und die Familie weniger zu belasten. Unter den gegebenen
Umständen seien keine weiteren Therapiemassnahmen indiziert, doch wolle die
Explorandin diese Gespräche weiterführen, da sie dadurch eine gewisse
Entlastung verspüre. Die Explorandin sei in der Lage, sich tagsüber zu
aktiveren, Beeinträchtigungen entstünden allenfalls durch die körperliche
Problematik. Rein aufgrund des psychischen Zustandes könne keine
Beeinträchtigung abgeleitet werden und werde subjektiv auch nicht von ihr
angegeben. Die Explorandin sei aufgrund des psychischen Zustandes in der Lage,
ihre Fähigkeiten und Funktionen zu aktivieren und die Ressourcen zu nutzen, es bestehe
keine Beeinträchtigung. Die psychosoziale Situation sei ursprünglich nicht
entscheidend, um den Zustand zu beurteilen. Gestützt auf diese gutachterlichen
Ausführungen vermag schliesslich auch die Schlussfolgerung zu überzeugen,
wonach der Beschwerdeführerin aufgrund des psychischen Zustandes jede
körperlich adaptierte Tätigkeit im vollen Umfang möglich sei. Eine
Einschränkung könne nicht abgeleitet werden, auch im Haushalt bestehe keine
Einschränkung.
Auf das psychiatrische Teilgutachten von
Dr. med. L.___ kann somit abgestellt werden, zumal auch die Beschwerdeführerin
dagegen keine Rügen erhebt. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen
Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im
Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Dem Gutachten steht einzig die
Stellungnahme der behandelnden Psychologin vom 24. November 2020 (IV-Nr.
85, S. 4) entgegen. Hierbei ist festzuhalten, dass die Psychologin keine
Aussagen zum vorherigen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin machen kann,
da sie die Beschwerdeführerin erst seit August 2020 betreut. Auch wenn sich
dies zumindest mit dem gutachterlichen Untersuchungsdatum vom 17. September
2020 überschneidet, kann aus den völlig unterschiedlichen Befunderhebungen des
Gutachters einerseits und der behandelnden Psychologin nichts gegen den
Beweiswert des Gutachtens abgeleitet werden. So erfolgte die Befunderhebung des
psychiatrischen Gutachters und die sich darauf stützende Diagnosestellung in
nachvollziehbarer Weise. Die behandelnde Psychologin vermag denn auch nichts
Wesentliches gegen das Gutachten von Dr. med. L.___ vorzubringen. Was sodann die
anderen, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin betreffenden Berichte
von med. pract. M.___ vom 14. Januar 2021 (IV-Nr. 86, S. 3) sowie des N.___ vom
25. März 2021 (IV-Nr. 91) anbelangt, so beziehen sich diese auf einen späteren,
nach der Erstellung des Gutachtens eingetretenen Sachverhalt, weswegen die
Beschwerdegegnerin denn auch ein psychiatrisches Verlaufsgutachten veranlasst
hat, worauf in E. II. 4.3 hiernach einzugehen ist.
4.2.2.5 Gestützt auf die beweiswertigen
Teilgutachten vermag sodann auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___-Gutachter
vom 24. September 2020 (IV-Nr. 69.2) zu überzeugen. Darin wurde
festgestellt, dass das Achsenskelett der Beschwerdeführerin minderbelastbar
sei. Dementsprechend könne die Beschwerdeführerin keine dauerhaft schweren oder
mittelschweren Arbeiten ausüben, auch keine Arbeiten verbunden mit
Zwangshaltungen und repetitiven Rotationsbelastungen des Oberkörpers. Die
erlernte Tätigkeit (Coiffeuse) und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (Kassierin)
seien nicht mehr zumutbar. Hingegen könne der Beschwerdeführerin eine leichte
und mittelschwere körperliche Tätigkeit zugemutet werden. Aufgrund der seit
Jahren bestehenden Schmerzproblematik bestehe auch in angepasster Tätigkeit ein
leicht erhöhter Pausenbedarf (20 %), was zu einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit führe. Aufgrund des psychischen Zustands könne keine Beeinträchtigung
abgeleitet werden. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung.
4.3 Im psychiatrischen
Verlaufsgutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 29. April 2022 (IV-Nr. 106) wurde eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige depressive Symptomatik,
diagnostiziert. Dem Gutachter zufolge bestünden zudem mögliche Hinweise auf
eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung. Sodann begründet Dr. med.
E.___ die von ihm gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Weise: Bei der
Beschwerdeführerin bestünden seit der Kindheit Konzentrationsstörungen. Von der
aktuellen Psychotherapeutin sei bereits eine spezifische Abklärung veranlasst
worden, die aber noch nicht abgeschlossen sei. Es könne davon ausgegangen werden,
dass eine allfällig noch zu diagnostizierende ADS/ADHS keine Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit habe, weil in der ganzen Berufsanamnese diesbezüglich
wegen möglichen Aufmerksamkeitsdefiziten keine wesentlichen
Funktionsbeeinträchtigungen hätten eruiert werden können. Zudem berichte die
Beschwerdeführerin über wiederkehrende depressive Verstimmungen, welche aktuell
durch finanzielle Probleme und existenzielle Ängste ausgelöst würden. Aufgrund
der Beschreibung scheine es sich dabei um reaktive depressive Verstimmungen im
Sinne von Anpassungsstörungen (ICD-10 F43.2) zu handeln. Dennoch seien im
Verlauf seit dem Gutachten vom September 2020 mindestens zwei Episoden
beschrieben worden, in denen die depressiven Symptome ausgeprägter und die
Kriterien für eine depressive Episode nach ICD-10 erfüllt gewesen seien,
weshalb nun eine rezidivierende depressive Störung (F33) diagnostiziert werden müsse.
Gemäss dem Bericht des N.___ sei am 13. November 2020 eine schwere depressive
Episode nach ICD-10 (F32.2) diagnostiziert worden. In dem Bericht vom 25. März 2021
werde keine Verlaufsbeurteilung der Schwere der depressiven Symptomatik
vorgenommen. Es könne aber angenommen werden, dass die depressive Symptomatik
rasch rückläufig gewesen sei, denn die Beschwerdeführerin habe im Januar 2021
ihre Tätigkeit beim Entlastungsdienst wieder aufnehmen können, was bei einer
schweren depressiven Symptomatik wohl nicht möglich gewesen wäre. Gegen einen
schweren oder protrahierten Verlauf der depressiven Symptomatik spreche auch,
dass die relativ niedrig dosierte antidepressive Therapie mit Cipralex 10 mg
nach zwei bis drei Monaten wieder abgesetzt worden sei. Nun berichte die
Beschwerdeführerin erneut über eine depressive Episode ab Ende März 2022, die
bei der Untersuchung für das Gutachten schon wieder rückläufig gewesen sei, mit
einer aktuell nur noch leichtgradigen depressiven Symptomatik nach ICD-10 mit
einer reduzierten Lebensfreude, einer erhöhten Ermüdbarkeit, einem leicht
gehemmten Antrieb, Klagen über Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit,
Schlafstörungen und einem verminderten Appetit, aber ohne Gewichtsverlust. Nach
Einschätzung des Schweregrades mit der Hamilton-D-17-Depressionsskala
entspreche das aktuelle klinische Bild einer leichten Depression. Zwischen den beiden
depressiven Episoden beschreibe die Beschwerdeführerin kürzere reaktive
depressive Verstimmungen, die aber zu keinen wesentlichen
Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und bei ihrer Tätigkeit beim
Entlastungsdienst führten.
Gestützt auf die Ausführungen vermag
sodann auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen.
Demnach sollte eine optimal angepasste Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht die Möglichkeit
von Kurzpausen, wenig Zeitdruck, und keine Schicht- oder Nachtarbeit
beinhalten. In einer solchen Tätigkeit sei die für die Beschwerdeführerin
zumutbare maximale Präsenz je nach Episode der rezidivierenden depressiven
Störung unterschiedlich. Aktuell könne bei der Beschwerdeführerin nur eine
leichte depressive Episode festgestellt werden, die rückläufig sei. Daher könne
keine anhaltende Einschränkung der Präsenz aus psychiatrischer Sicht begründet
werden. Bei erneuten depressiven Episoden könne es je nach Schweregrad zu
vorübergehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit kommen. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass mit einer fortgesetzten Psychotherapie und einer
leitlinienkonformen antidepressiven Behandlung, die aktuell noch leichte
depressive Symptomatik weiter verbessert werden könne und dass mit einer
medikamentösen Erhaltungstherapie und Rezidivprophylaxe das Risiko erneuter
depressiver Episoden reduziert werden könne. Im Übrigen setzte sich der
Gutachter mit den Berichten der behandelnden Psychologen bzw. Psychiater
auseinander und begründete den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin einleuchtend: Im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens vom
September 2020 sei keine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
festgestellt worden. Danach sei es zu einer vor-übergehenden vollen
Arbeitsunfähigkeit wegen einer depressiven Episode vom 9. Dezember 2020
bis 31. Dezember 2020 und zu einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar
2021 gekommen. Danach seien keine Atteste für Arbeitsunfähigkeiten aus
psychischen Gründen mehr ausgestellt worden, bis Ende März 2022 erneut eine
100%ige Krankschreibung aus psychischen Gründen erfolgt sei (bis Ende April
2022). Diese Arbeitsunfähigkeiten in den genannten Zeiträumen sind
nachvollziehbar und plausibel.
Zusammenfassend ist somit auf das
beweiswertige psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.___ abzustellen.
Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Im Lichte
dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise
verneint, kann diesbezüglich ebenfalls auf eine Indikatorenprüfung verzichtet
werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
5. Gestützt auf die Vorakten sowie
den beweiswertigen Gutachten des D.___ und von Dr. med. E.___ ist von folgendem
Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen: Der
Beginn des Wartejahres von der Beschwerdegegnerin wurde auf das Datum der
Operation vom 27. September 2017 (dorsale Spondylodese L4 bis S1) gelegt,
was nicht bestritten wird und denn auch nicht zu beanstanden ist. Sodann betrug
die Arbeitsfähigkeit zwischen den beiden Rückenoperationen gemäss dem
beweiswertigen rheumatologischen Teilgutachten des D.___ in angepasster
Tätigkeit maximal 40 %. Nach der zweiten Operation vom 24. Mai 2018
war die Beschwerdeführerin gemäss den behandelnden Ärzten der G.___ bis 2. September
2018 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Nr. 21, S. 6), worauf auch im D.___-Gutachten
abgestellt wurde. Demnach ist das Wartejahr im September 2018 abgelaufen (vgl.
Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Danach sei gemäss den behandelnden Ärzten eine
sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit möglich. Hiernach gilt ab Dezember
2018 die im D.___-Gutachten festgelegte Leistungseinschränkung von 20 %.
Für den Zeitraum zwischen Anfangs September und Ende November 2018 liegen
dagegen weder von Seiten der behandelnden Ärzte noch von den Gutachtern
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Wie erwähnt,
attestierten die behandelnden Ärzte bis 2. September 2018 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit und erachteten nachher eine sukzessive Steigerung als
möglich. Nähere Angaben lassen sich hierzu den Akten nicht entnehmen. Da eine
Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu der im D.___-Gutachten per Dezember 2018
attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit nicht erstellt ist, ist somit in
antizipierter Beweiswürdigung von einer bis Ende November 2018 andauernden
100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Auch wenn sich die im Bericht vom 5. September
2018 von den behandelnden Ärzten der G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit nur
auf die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Kassiererin bezog, erscheint
es überwiegend wahrscheinlich, dass diese nach der Operation vom 24. Mai
2018 attestierte Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit galt.
6. Neben den medizinischen
Berichten stützt sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt
vom 9. März 2023 (IV-Nr. 109). Die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung
an Ort und Stelle ist die geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Invaliditätsbemessung
im Haushalt. Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes sind – analog
zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352
E. 3a mit Hinweis – verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Es ist
wesentlich, dass als Berichterstatterin eine qualifizierte Person wirkt, welche
Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens
der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und
Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Berichtstext schliesslich muss
plausibel, begründet sowie detailliert bezüglich der einzelnen
invaliditätsbedingten Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an
Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der
Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift, sofern der Bericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt,
in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar
feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der
Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten
Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. – generell –
BGE 125 V 404 E. 3; bei Abklärung der gesundheitlichen Behinderung der im
Bereich der Haushaltführung tätigen Personen nach Art. 27 IVV: vgl. Urteil EVG
v. 4.9.2001 i.S. S., E. 4a, I 175/01 sowie Urteil EVG v. 16.4.2002 i.S. M., E.
4, I 316/00).
Bezüglich des Beweiswertes des
vorliegenden Haushalts-Abklärungsberichtes ist festzuhalten, dass dieser durch
eine qualifizierte Person verfasst wurde, welche Kenntnis von den örtlichen und
räumlichen Verhältnissen sowie den in diesem Zeitpunkt vorhandenen
medizinischen Unterlagen hatte. Der Bericht erscheint zudem als differenziert.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Abklärungsbericht überzeugend
ausgefallen ist und den aus medizinischer Sicht festgestellten Einschränkungen
angemessen Rechnung trägt. Es kann deshalb hinsichtlich der Haushaltstätigkeit
auf die Invaliditätsbemessung im Abklärungsbericht abgestellt werden. Im
Übrigen wurden in der Beschwerdeschrift der Inhalt des Abklärungsberichts und
die Bemessung der Invalidität im Haushalt von 3 % sowie der festgelegte Status
– 70 % ausserhäuslich / 30 % Haushalt – denn auch nicht beanstandet.
7. Hinsichtlich der Berechnung des
Invaliditätsgrades verweist die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht
vom 9. März 2023 (IV-Nr. 119). Darin wurden zwei Berechnungen – für die
Zeiträume vom 1. September 2018 und 30. November 2018 sowie ab dem 1. Dezember
2018 – erstellt, was gestützt auf den in E. II. 5 hiervor dargestellten Verlauf
der Arbeitsfähigkeit korrekt ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das gestützt
auf den Arbeitgeberbericht vom 2. Februar 2018 errechnete Valideneinkommen:
Demnach betrug das Jahreseinkommen 2018 bei dem von der Beschwerdeführerin
gearbeiteten Pensum von 61 % CHF 33'384.00, bzw. aufgerechnet auf ein Pensum
von 100 % CHF 54'728.00.
Dagegen ist das für den Zeitraum vom
September bis Ende November 2018 errechnete Invalideneinkommen im Lichte des Verlaufs
der Arbeitsfähigkeit nicht zu bestätigen. Im Abklärungsbericht wurde zur
Berechnung des Invaliditätsgrades auf die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während des Wartejahres abgestellt, was eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ergab.
Zur Berechnung des Invaliditätsgrades ist aber nicht die durchschnittliche
Arbeitsfähigkeit während des Wartejahres, sondern die Höhe der
Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Wartejahres von Belang. Wie in E. II. 5
hiervor dargelegt, ist davon auszugehen, dass diese von September bis Ende
November 2018 weiterhin 100 % betrug. Dies ergibt nach der gemischten Methode
einen Invaliditätsgrad von 70.9 % (Einschränkung ausserhäusliche Tätigkeit:
100 % / Anteil 70 % = IV-Grad 70 %; Einschränkung Haushalt: 3 % / Anteil
30 % = IV-Grad 0.9 %) und damit einen Anspruch auf eine befristete ganze
Rente.
Nicht zu beanstanden ist dagegen die im
Abklärungsbericht vorgenommene Invaliditätsberechnung für die Zeit ab dem 1.
Dezember 2018. Das Valideneinkommen beträgt wiederum CHF 54'728.00, was – wie
vorgehend dargelegt – korrekt ist. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist das auf
eine Arbeitsfähigkeit von 80 % basierende Invalideneinkommen von CHF 43'745.00.
Da die Beschwerdeführerin bislang keine Tätigkeit in dem ihr zumutbaren Pensum
aufgenommen hat, wurde das Invalideneinkommen zu Recht gestützt auf die Tabelle
des Bundesamtes für Statistik 2018 TA1_triage_skill_level, Niveau 1 Frauen,
TOTAL (mit Aufrechnung der branchenüblichen Wochenstunden: 40 x 41.7)
errechnet. Der daraus resultierende Invaliditätsgrad von 20.1 % ist demnach
nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend hat die
Beschwerdeführerin somit – unter Anwendung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a
Abs. 1 IVV – vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine
ganze Rente. Ab 1. März 2019 besteht kein Rentenanspruch mehr.
8. Schliesslich ist auf die von
der Beschwerdeführerin bestrittene Höhe des Verrechnungsanspruch der
Krankentaggeldversicherung B.___ einzugehen. In der angefochtenen Verfügung vom
26. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin diesbezüglich fest, von der der
Beschwerdeführerin zustehenden Rentennachzahlung von CHF 5'770.00 werde
der O.___ ein Betrag von CHF 623.90 und der B.___ ein Betrag von 5'146.10
infolge Verrechnung ausgezahlt. Gegen diese verrechnungsweise Auszahlung bringt
die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, gemäss dem Entscheid vom 14. August 2014 des Kantonsgericht
Basel-Landschaft (720 14 24) sei die erforderliche sachliche Kongruenz von
Leistungen der Krankentaggeldversicherung und dem Invalidenrentenanteil der
Haushaltseinschränkung in dieser Konstellation nicht gegeben.
Im
vorliegenden Fall sei die der Versicherten zugesprochene ganze Invalidenrente
anhand der gemischten Methode – basierend auf einer Erwerbstätigkeit von 70 %
und einer Haushaltstätigkeit von 30 % – ermittelt worden. Betreffend die
für die Verrechnung zu berücksichtigenden Rentenleistungen der IV sei somit
besonders zu beachten, dass die Invalidenrente auch die Einbusse im
Aufgabenbereich entschädige (Art. 28a Abs. 2, Abs. 3 IVG), weshalb
vorliegend 70 % der Invalidenrente Ersatz für die Erwerbsunfähigkeit der
Versicherten und 30 % der Rente Ersatz für die Unfähigkeit, den Haushalt
zu besorgen, bildeten. Demgegenüber seien die Taggeldleistungen der
Beschwerdeführerin reine Erwerbsersatzleistungen für ein tatsächlich
geleistetes Pensum von 61 %. Die Rentennachzahlungen der IV seien somit nur so
weit zu berücksichtigen, als sie den Einkommensausfall ersetzten, d.h. 70 % der
von der Beschwerdegegnerin ausgerichteten Invalidenrente.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die
angefochtene Verfügung vom 26. September 2023 – wie vorgehend dargelegt – insofern
aufzuheben ist, als die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 28.
Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente und nicht bloss – wie in der
Verfügung festgelegt – auf eine halbe Rente hat. Demnach hat die
Beschwerdegegnerin hiernach eine neue Berechnung der Rentenhöhe und der
allfälligen Verrechnungsansprüche zu erstellen. Somit kann das
Versicherungsgericht vorliegend nicht über die von der Beschwerdeführerin
bestrittene Höhe des Verrechnungsanspruchs der B.___ befinden. Darüber wird die
Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Neuverfügung zu entscheiden haben. In diesem
Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Überentschädigung in der beruflichen Vorsorge hinzuweisen. Im BGE 124 V 279 E.
2b, insb. 2b/cc, hat das Bundesgericht festgehalten, es sei auszurechnen,
welcher Teil der IV-Rente auf den erwerblichen Anteil entfalle. Dieses Prinzip
wurde später auf das Verhältnis zwischen einer «gemischten» IV-Rente und einer
Komplementärrente nach UVG übertragen (U 427/04 vom 2. Dezember 2005 E. 5.3).
Ob sich die analoge Anwendung dieser Rechtsprechung auch in der vorliegenden
Fallkonstellation rechtfertigt, wird von der Beschwerdegegnerin zu entscheiden
sein.
9. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 26. September 2023 insofern aufzuheben, als die Beschwerdeführerin vom 1.
September 2018 bis 28. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab 1.
März 2019 besteht kein Rentenanspruch mehr.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht ein Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung
streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten
ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das
ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein
invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und
Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im
Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine
höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere
Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der
Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November
2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders
verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung
wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen
nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010
vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangte die
Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 26. September 2023 sei aufzuheben, und
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen auszurichten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht klar
substantiiert, welche Rentenhöhe sie beantragt, wird aufgrund der Begründung
und des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung klar, dass sie eine
unbefristete Rente verlangt. Die im Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen befristete
Rentenleistungen weichen davon erheblich ab, weshalb sich diesbezüglich eine
Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin
mit ihren hauptsächlich gegen das D.___-Gutachten erhobenen Rügen nicht
durchgedrungen ist. Somit rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung
pauschal um 2/3 zu reduzieren.
Im Lichte des zu beurteilenden
Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung
auf CHF 748.80 festzusetzen (8.08 Std. x CHF 250.00
zuzügl. Auslagen von 3 % und MwSt. [7.7 % auf CHF 1'395.65; 8.1 % auf
CHF 687.55] davon 1/3). Der Unterschied zur eingereichten Kostennote vom 27. Februar
2024 ergibt sich einerseits daraus, dass der geltend gemachte vorprozessuale
Aufwand vom 24. Mai 2022 bis 31. August 2023 nicht entschädigt wird.
Andererseits stellt die Einreichung der Kostennote Kanzleiaufwand dar, welcher
praxisgemäss nicht vergütet wird. Zudem wird das Studium der selten komplexen
Verfügungen des Versicherungsgerichts praxisgemäss ebenfalls nicht entschädigt.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Aufgrund des
vorliegenden Verfahrensausgangs hat die Beschwerdegegnerin CHF 200.00 und die
Beschwerdeführerin CHF 400.00 an die Verfahrenskosten zu zahlen. Der von der
Beschwerdeführerin zu bezahlende Anteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Der darüberhinausgehende Anteil von CHF 200.00 wird der
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 26. September 2023 insofern abgeändert,
als die Beschwerdeführerin vom 1. September 2018 bis 28. Februar 2019
Anspruch auf eine ganze Rente hat. Ab 1. März 2019 besteht kein
Rentenanspruch mehr. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie über die Drittauszahlung respektive Verrechnung der Nachzahlung neu entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 748.80 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten CHF 400.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden. Der darüberhinausgehende
Anteil von CHF 200.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an
die Verfahrenskosten einen Betrag von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_661/2024 vom 13. Februar 2025 bestätigt.