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Entscheid

VSBES.2023.26

Altersrente

24. April 2024Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 24. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Altersrente

(Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der im September 1958 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im März 2022 eine Vorausberechnung

seiner Altersrente (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 2 ff.). Am

21. Juli 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

erste prognostische Rentenberechnung zu (AK-Nr. 6), welche wegen eines

Additionsfehlers mit Schreiben vom 3. August 2022 korrigiert wurde

(AK-Nr. 10). In diesem korrigierten Schreiben wurde ihm mitgeteilt, seine

Rente betrage prognostisch bei Bezug mit Erreichen des ordentlichen

Rentenalters CHF 1'754.00 bzw. CHF 2'659.00 unter Hinzurechnung der

Altersrente seiner Ehefrau und bei einem Vorbezug von einem Jahr

CHF 1'635.00 bzw. CHF 2'540.00 mit Hinzurechnung der Rente seiner

Ehefrau (AK-Nr. 10).

1.2 Im August 2022 beantragte der

Beschwerdeführer die Ausrichtung einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente

(AK-Nr. 12). Mit Verfügung vom 6. September 2022 teilte die

Beschwerdegegnerin ihm mit, er habe ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf

eine vorbezogene Altersrente in Höhe von CHF 1'449.00 monatlich

(AK-Nr. 20), seine Frau auf eine solche von CHF 905.00 pro Monat

(AK-Nr. 21). Der Beschwerdeführer erhob am 23. September 2022

Einsprache gegen diese Verfügung, weil die verfügte Rentenleistung

betragsmässig nicht mit der prognostisch errechneten Rentenhöhe übereinstimmte

und verlangte die Anpassung der Verfügung (AK-Nr. 24).

1.3 Am 21. Dezember 2022

erliess die Beschwerdegegnerin einen diese Einsprache abweisenden

Einspracheentscheid. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe

erst 1990 definitiv in der Schweiz Wohnsitz genommen, weshalb zur Berechnung

der Rentenhöhe einzig die Beitragsjahre seit 1990 herangezogen werden könnten.

Bei der prognostischen Berechnung sei aufgrund der Angaben des

Beschwerdeführers im Formular zum Gesuch um prognostische Rentenberechnung

hingegen noch davon ausgegangen worden, dass dieser bereits seit 1979 Wohnsitz

in der Schweiz gehabt hätte, weshalb zur prognostischen Rentenberechnung mehr

Beitragsjahre miteinbezogen worden seien und entsprechend die prognostisch

ermittelte Rente höher ausgefallen sei (AK-Nr. 25 ff.).

2.

2.1 Am 27. Januar 2023 lässt der

Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Versicherungsgericht) erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten

[A.S. 5 ff.]):

1.

Der

Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom

21. Dezember 2022 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer mit

Wirkung ab 1. Oktober 2022 monatliche Altersrenten von CHF 1'635.-- zzgl.

einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

2.

Es sei eine gerichtlich-protokollarische

Befragung des Beschwerdeführers nach Art. 191 ZPO durchzuführen

(Beweisthema: Frage nach der vorzeitigen Pensionierung bei Kenntnis der

tieferen Altersrente).

3.

Es sei gestützt auf

Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit

Publikums- und Presseanwesenheit anzusetzen und durchzuführen.

4.

Alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Mit Beschwerdeantwort vom

6. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 18 ff.). Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer

weise vor 1990 unregelmässige Beitragszeiten von jeweils jährlich ein paar

Monaten auf, weil er mutmasslich als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet habe.

Der Aufenthalt als Saisonnier begründe keinen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb

die entsprechenden Beitragsjahre bei der Rentenberechnung nicht angerechnet

werden könnten. Erst bei der Anmeldung zum Bezug einer Altersrente habe der

Beschwerdeführer seinen Ausländerausweis eingereicht, auf dem ersichtlich sei,

dass die Einreise und damit die Wohnsitznahme im Jahr 1990 stattgefunden habe,

während bei der prognostischen Rentenberechnung aufgrund der Angaben des

Beschwerdeführers noch von einer Wohnsitznahme im Jahr 1979 ausgegangen worden

sei (A.S. 17 ff.).

2.3 Der Beschwerdeführer ersucht mit

Replik vom 10. Mai 2023 um Gutheissung der Beschwerde und führt aus, eine

Wohnsitzpflicht sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Generierung von

rentenrelevanten Beitragsjahren genüge die Erwerbstätigkeit in der Schweiz und

die daraus resultierende Entrichtung von AHV-Beiträgen (A.S. 30).

2.4. Am 22. Juni 2023 reicht der

Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein

(A.S. 36).

Erwägungen

II.

1.

Strittig ist die Höhe der

Altersrente des Beschwerdeführers bzw. in diesem Zusammenhang die Anrechnung

von Beitragsjahren vor 1990.

1.1

1.1.1

Obligatorisch in der Alters- und

Hinterlassenenversicherung versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,

SR 831.10) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a),

natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben

(lit. b) sowie unter gewissen, hier nicht interessierenden Voraussetzungen

auch Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c). Die

Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 AHVG sind alternativ zu verstehen

(Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 1a Rz 5).

1.1.2

Die Annahme einer

Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt aufgrund einer wirtschaftlichen

Betrachtungsweise. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist

nicht erforderlich, dass die Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser

Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält oder hier Wohnsitz hat.

Massgebend ist lediglich, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen

Geschehens befindet (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020,

Art. 1a Rz 14).

1.1.3

Der Wohnsitz einer Person

bestimmt sich gemäss Art. 13 des Allgemeinen Teils des

Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach den Art. 23 – 26 des

Dispositiv

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Demnach befindet sich der Wohnsitz einer

Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält

(Art. 23 Abs. 1 ZGB).

1.2 Die ordentlichen Renten der AHV

gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf eine

volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29

Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn eine Person

gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter

Abs. 1 AHVG). Weist die betreffende Person weniger Beitragsjahre auf als

ihr Jahrgang, besteht eine unvollständige Beitragsdauer, was zur Gewährung

einer Teilrente führt (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux

[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich

2020, Art. 29 Rz 8). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29ter

Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat

(lit. a); in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3

mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b); für die

Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können

(lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt

länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und

während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt oder Beitragszeiten im Sinne von

Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist

(Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

[AHVV, SR 831.101]; Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux

[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich

2020, Art. 29 Rz 13).

1.3 Für jeden beitragspflichtigen

Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welchen die für die

Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden

(Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Den Eintragungen kommt, sofern

sie vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten blieben, die Beweiskraft

eines öffentlichen Registers zu (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile

Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl.,

Zürich 2020, Art. 30ter Rz 1). Vor dem Jahr 2012 musste

das beitragspflichtige Einkommen im individuellen Konto unter dem Jahr

eingetragen werden, in welchem die fragliche Tätigkeit ausgeführt wurde

(Erwerbsjahrprinzip), seit 2012 wird das beitragspflichtige Einkommen in jenem

Jahr im individuellen Konto eingetragen, in dem das Einkommen realisiert wurde

(Realisierungsprinzip; a. o. O, Art. 30ter

Rz 4 ff.)

2.

2.1 Nach Art. 1a Abs. 1

AHVG knüpft die Versicherungseigenschaft alternativ entweder daran an, ob eine

Person Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a) oder ob sie in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit ausübt (lit. b) oder die (hier nicht interessierenden) Voraussetzungen

von lit. c erfüllt. Da die Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ

gegeben sein müssen, genügt die Erfüllung einer Voraussetzung. Im Auszug aus

dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers sind – mit Ausnahme der

Jahre 1982, 2003, 2004 und 2005 – seit dem Jahr 1979 versicherte Einkommen

dokumentiert (AK-Nr. 17 f.). Der Beschwerdeführer war somit

nachweislich – und unter den Parteien auch unbestritten – in dieser Zeitspanne in

der Schweiz mindestens teilweise erwerbstätig (vgl. auch E. II. 1.3

hiervor).

2.2

2.2.1 Zur Erlangung der

Versicherteneigenschaft und der Generierung von Beitragsjahren genügt, wie

dargelegt, die Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Das zusätzliche Bestehen eines Wohnsitzes

in der Schweiz ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Bestehen eines

Wohnsitzes in der Schweiz ist mit Blick auf Art. 50 AHVV erst im

Zusammenhang mit der Rentenhöhe relevant. Nach Art. 50 AHVV liegt ein

volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im

Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit

den Mindestbeitrag bezahlt hat. Da die Versicherteneigenschaft nach

Art. 1a oder 2 AHVG u. a. davon abhängt, ob in der Schweiz eine

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder in der Schweiz Wohnsitz besteht, ist eine

Person, die in der Schweiz weder erwerbstätig ist, noch Wohnsitz hat, somit

nicht obligatorisch in der AHV versichert. Aufgrund der im IK-Auszug

dokumentierten Einkommen hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 1979 bis 1990

monateweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und war während dieser Zeit demnach

obligatorisch in der AHV versichert. Bei der Berechnung der Rente des

Beschwerdeführers sind diese Beitragszeiten mindestens als unvollständige

Beitragsjahre zu berücksichtigen.

2.2.2 Sofern der Beschwerdeführer

bereits vor 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte, wäre er in dieser Zeit auch in

denjenigen Monaten, in welchen er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

obligatorisch in der AHV versichert gewesen und hätte, sofern er mit dem in der

übrigen Zeit des Jahres erwirtschafteten Einkommen bereits den Mindestbeitrag

einbezahlt hätte, rentenrelevante, volle Beitragsjahre aufzuweisen. Zur Frage,

ob der Beschwerdeführer vor 1990 Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, hat die

Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getroffen. Sie stellt einzig auf das

im Ausländerausweis vermerkte Einreisedatum ab. Dieses kann, muss aber nicht

dem Zeitpunkt der Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes entsprechen und

ist somit untauglich zur Beurteilung der Frage, ob vor 1990 ein Wohnsitz in der

Schweiz bestand. Abklärungen hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der

Wohnsitznahme, z. B. mittels Einsichtnahme in entsprechende Register,

Beizug aufenthaltsrechtlicher Akten oder vom Beschwerdeführer beigebrachte

Wohnsitzbestätigungen, hat die Beschwerdegegnerin daher in Nachachtung des

Untersuchungsgrundsatzes nachzuholen. Sofern diese Abklärungen ergeben, dass

der Beschwerdeführer bereits vor 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte und seine

in diesen Jahren geleisteten Beiträge dem jeweiligen jährlichen Mindestbeitrag

entsprechen, so wären diese Jahre als volle Beitragsjahre bei der Rentenberechnung

zu berücksichtigen.

2.3 Die Beschwerde ist demnach teilweise

gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender

Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Eine Überprüfung der

Korrektheit der prognostischen Rentenberechnung ist mangels Darlegung der diesbezüglichen

Berechnungsgrundlagen und dem nicht vollständig geklärten rechtserheblichen

Sachverhalt vorliegend nicht möglich. Ob und inwiefern das Vertrauen in die

prognostische Rentenberechnung überhaupt anhand der Regeln über den

Vertrauensschutz zu schützen ist, kann erst nach Neuverfügung des Anspruches

auf die Altersrente beurteilt werden. Erst dann wäre u. a. zu entscheiden,

ob die nach Rückweisung der Sache neuverfügte Altersrente erheblich von der

prognostischen Rentenberechnung abweicht und ob der Beschwerdeführer aufgrund

des Vertrauens in die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die

nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. hierzu Urteil

des Bundesverwaltungsgerichts C‑704/2007 vom 15. Februar 2008,

E. 3.4 und 4.2).

4.

4.1 Gemäss Art. 61

lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug

auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das

weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand

nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2

m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer

daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin

zu bezahlen ist.

4.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach

§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

4.1.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers

hat am 23. Juni 2023 eine Kostennote eingereicht (A.S. 37), in

welcher er gesamthaft einen Aufwand von 12.99 Stunden (Std.) à

CHF 240.00/Stunde exkl. MwSt. geltend macht. In der Kostennote sind

Aufwände von 0.25 Std. am 27. Januar 2023 für eine E-Mail an die

Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers sowie von 2 x 0.33 Std. für

Eingaben an das Versicherungsgericht (am 31. März 2023 und am

22. Juni 2023) ausgewiesen. Letztere sind die Aufwände für das

Fristerstreckungsgesuch vom 31. März 2023 sowie das Einreichen der

Kostennote vom 23. Juni 2023. Beide stellen praxisgemäss Kanzleiaufwand

dar und sind folglich nicht zu vergüten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu

entschädigen ist sodann die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen (0.25 Std.).

Da der Aufwand nach Zustellung des Urteils bei einer teilweisen Gutheissung mit

Rückweisung zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin geringer ist als bei

einer Abweisung, ist zudem der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von

einer Stunde auf eine halbe Stunde zu kürzen. Somit ergibt sich ein nicht zu

entschädigender Aufwand von insgesamt 1.41 Std. bzw. ein zu vergütender Aufwand

von noch 11.58 Std. à CHF 240.00 entsprechend einem Honorar von

CHF 2'993.20 inkl. MwSt.

4.1.3 Zu kürzen sind sodann die geltend

gemachten Kosten von CHF 7.00 für Kopien. Da der Vertreter diese mit

CHF 1.00 pro Stück in Rechnung stellt, sind diese um die Hälfte auf die

nach Gebührentarif maximal zu entschädigenden CHF 0.50 pro Stück zu

kürzen. Entsprechend sind Auslagen in Höhe von CHF 24.70 exkl. MwSt für

Porti und Kopien (statt CHF 28.20) zu entschädigen.

4.1.4 Insgesamt sind durch die

Beschwerdegegnerin somit Auslagen in Höhe von CHF 26.60 und Aufwände von

CHF 2'993.20, entsprechend einem Total von CHF 3'019.80

inkl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen.

4.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da

das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der

Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin

vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung des

Rentenanspruches im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’019.80 (inkl.

Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer