VSBES.2023.26
Altersrente
24. April 2024Deutsch13 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 24. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Altersrente
(Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der im September 1958 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragte bei der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) im März 2022 eine Vorausberechnung
seiner Altersrente (Akten der Ausgleichskasse Nr. [AK-Nr.] 2 ff.). Am
21. Juli 2022 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
erste prognostische Rentenberechnung zu (AK-Nr. 6), welche wegen eines
Additionsfehlers mit Schreiben vom 3. August 2022 korrigiert wurde
(AK-Nr. 10). In diesem korrigierten Schreiben wurde ihm mitgeteilt, seine
Rente betrage prognostisch bei Bezug mit Erreichen des ordentlichen
Rentenalters CHF 1'754.00 bzw. CHF 2'659.00 unter Hinzurechnung der
Altersrente seiner Ehefrau und bei einem Vorbezug von einem Jahr
CHF 1'635.00 bzw. CHF 2'540.00 mit Hinzurechnung der Rente seiner
Ehefrau (AK-Nr. 10).
1.2 Im August 2022 beantragte der
Beschwerdeführer die Ausrichtung einer um ein Jahr vorbezogenen Altersrente
(AK-Nr. 12). Mit Verfügung vom 6. September 2022 teilte die
Beschwerdegegnerin ihm mit, er habe ab dem 1. Oktober 2022 Anspruch auf
eine vorbezogene Altersrente in Höhe von CHF 1'449.00 monatlich
(AK-Nr. 20), seine Frau auf eine solche von CHF 905.00 pro Monat
(AK-Nr. 21). Der Beschwerdeführer erhob am 23. September 2022
Einsprache gegen diese Verfügung, weil die verfügte Rentenleistung
betragsmässig nicht mit der prognostisch errechneten Rentenhöhe übereinstimmte
und verlangte die Anpassung der Verfügung (AK-Nr. 24).
1.3 Am 21. Dezember 2022
erliess die Beschwerdegegnerin einen diese Einsprache abweisenden
Einspracheentscheid. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe
erst 1990 definitiv in der Schweiz Wohnsitz genommen, weshalb zur Berechnung
der Rentenhöhe einzig die Beitragsjahre seit 1990 herangezogen werden könnten.
Bei der prognostischen Berechnung sei aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers im Formular zum Gesuch um prognostische Rentenberechnung
hingegen noch davon ausgegangen worden, dass dieser bereits seit 1979 Wohnsitz
in der Schweiz gehabt hätte, weshalb zur prognostischen Rentenberechnung mehr
Beitragsjahre miteinbezogen worden seien und entsprechend die prognostisch
ermittelte Rente höher ausgefallen sei (AK-Nr. 25 ff.).
2.
2.1 Am 27. Januar 2023 lässt der
Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Versicherungsgericht) erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten
[A.S. 5 ff.]):
1.
Der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom
21. Dezember 2022 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Oktober 2022 monatliche Altersrenten von CHF 1'635.-- zzgl.
einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
2.
Es sei eine gerichtlich-protokollarische
Befragung des Beschwerdeführers nach Art. 191 ZPO durchzuführen
(Beweisthema: Frage nach der vorzeitigen Pensionierung bei Kenntnis der
tieferen Altersrente).
3.
Es sei gestützt auf
Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit
Publikums- und Presseanwesenheit anzusetzen und durchzuführen.
4.
Alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Beschwerdeantwort vom
6. März 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 18 ff.). Zur Begründung führt sie aus, der Beschwerdeführer
weise vor 1990 unregelmässige Beitragszeiten von jeweils jährlich ein paar
Monaten auf, weil er mutmasslich als Saisonnier in der Schweiz gearbeitet habe.
Der Aufenthalt als Saisonnier begründe keinen Wohnsitz in der Schweiz, weshalb
die entsprechenden Beitragsjahre bei der Rentenberechnung nicht angerechnet
werden könnten. Erst bei der Anmeldung zum Bezug einer Altersrente habe der
Beschwerdeführer seinen Ausländerausweis eingereicht, auf dem ersichtlich sei,
dass die Einreise und damit die Wohnsitznahme im Jahr 1990 stattgefunden habe,
während bei der prognostischen Rentenberechnung aufgrund der Angaben des
Beschwerdeführers noch von einer Wohnsitznahme im Jahr 1979 ausgegangen worden
sei (A.S. 17 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer ersucht mit
Replik vom 10. Mai 2023 um Gutheissung der Beschwerde und führt aus, eine
Wohnsitzpflicht sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zur Generierung von
rentenrelevanten Beitragsjahren genüge die Erwerbstätigkeit in der Schweiz und
die daraus resultierende Entrichtung von AHV-Beiträgen (A.S. 30).
2.4. Am 22. Juni 2023 reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine Kostennote ein
(A.S. 36).
Erwägungen
II.
1.
Strittig ist die Höhe der
Altersrente des Beschwerdeführers bzw. in diesem Zusammenhang die Anrechnung
von Beitragsjahren vor 1990.
1.1
1.1.1
Obligatorisch in der Alters- und
Hinterlassenenversicherung versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a),
natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(lit. b) sowie unter gewissen, hier nicht interessierenden Voraussetzungen
auch Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (lit. c). Die
Voraussetzungen von Art. 1a Abs. 1 AHVG sind alternativ zu verstehen
(Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 1a Rz 5).
1.1.2
Die Annahme einer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfolgt aufgrund einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise. Für die Annahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist
nicht erforderlich, dass die Person, welcher der wirtschaftliche Ertrag dieser
Tätigkeit zufliesst, sich in der Schweiz aufhält oder hier Wohnsitz hat.
Massgebend ist lediglich, wo sich der Mittelpunkt des wirtschaftlichen
Geschehens befindet (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich 2020,
Art. 1a Rz 14).
1.1.3
Der Wohnsitz einer Person
bestimmt sich gemäss Art. 13 des Allgemeinen Teils des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) nach den Art. 23 – 26 des
Dispositiv
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Demnach befindet sich der Wohnsitz einer
Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält
(Art. 23 Abs. 1 ZGB).
1.2 Die ordentlichen Renten der AHV
gelangen als Voll- oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf eine
volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29
Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn eine Person
gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Weist die betreffende Person weniger Beitragsjahre auf als
ihr Jahrgang, besteht eine unvollständige Beitragsdauer, was zur Gewährung
einer Teilrente führt (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux
[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich
2020, Art. 29 Rz 8). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29ter
Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat
(lit. a); in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3
mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b); für die
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt
länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und
während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt oder Beitragszeiten im Sinne von
Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist
(Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV, SR 831.101]; Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux
[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl., Zürich
2020, Art. 29 Rz 13).
1.3 Für jeden beitragspflichtigen
Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welchen die für die
Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden
(Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Den Eintragungen kommt, sofern
sie vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten blieben, die Beweiskraft
eines öffentlichen Registers zu (Ueli Kieser, in: Ulrich Stauffer/Basile
Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl.,
Zürich 2020, Art. 30ter Rz 1). Vor dem Jahr 2012 musste
das beitragspflichtige Einkommen im individuellen Konto unter dem Jahr
eingetragen werden, in welchem die fragliche Tätigkeit ausgeführt wurde
(Erwerbsjahrprinzip), seit 2012 wird das beitragspflichtige Einkommen in jenem
Jahr im individuellen Konto eingetragen, in dem das Einkommen realisiert wurde
(Realisierungsprinzip; a. o. O, Art. 30ter
Rz 4 ff.)
2.
2.1 Nach Art. 1a Abs. 1
AHVG knüpft die Versicherungseigenschaft alternativ entweder daran an, ob eine
Person Wohnsitz in der Schweiz hat (lit. a) oder ob sie in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausübt (lit. b) oder die (hier nicht interessierenden) Voraussetzungen
von lit. c erfüllt. Da die Voraussetzungen nicht kumulativ, sondern alternativ
gegeben sein müssen, genügt die Erfüllung einer Voraussetzung. Im Auszug aus
dem Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers sind – mit Ausnahme der
Jahre 1982, 2003, 2004 und 2005 – seit dem Jahr 1979 versicherte Einkommen
dokumentiert (AK-Nr. 17 f.). Der Beschwerdeführer war somit
nachweislich – und unter den Parteien auch unbestritten – in dieser Zeitspanne in
der Schweiz mindestens teilweise erwerbstätig (vgl. auch E. II. 1.3
hiervor).
2.2
2.2.1 Zur Erlangung der
Versicherteneigenschaft und der Generierung von Beitragsjahren genügt, wie
dargelegt, die Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Das zusätzliche Bestehen eines Wohnsitzes
in der Schweiz ist grundsätzlich nicht erforderlich. Das Bestehen eines
Wohnsitzes in der Schweiz ist mit Blick auf Art. 50 AHVV erst im
Zusammenhang mit der Rentenhöhe relevant. Nach Art. 50 AHVV liegt ein
volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im
Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit
den Mindestbeitrag bezahlt hat. Da die Versicherteneigenschaft nach
Art. 1a oder 2 AHVG u. a. davon abhängt, ob in der Schweiz eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder in der Schweiz Wohnsitz besteht, ist eine
Person, die in der Schweiz weder erwerbstätig ist, noch Wohnsitz hat, somit
nicht obligatorisch in der AHV versichert. Aufgrund der im IK-Auszug
dokumentierten Einkommen hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 1979 bis 1990
monateweise eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und war während dieser Zeit demnach
obligatorisch in der AHV versichert. Bei der Berechnung der Rente des
Beschwerdeführers sind diese Beitragszeiten mindestens als unvollständige
Beitragsjahre zu berücksichtigen.
2.2.2 Sofern der Beschwerdeführer
bereits vor 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte, wäre er in dieser Zeit auch in
denjenigen Monaten, in welchen er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
obligatorisch in der AHV versichert gewesen und hätte, sofern er mit dem in der
übrigen Zeit des Jahres erwirtschafteten Einkommen bereits den Mindestbeitrag
einbezahlt hätte, rentenrelevante, volle Beitragsjahre aufzuweisen. Zur Frage,
ob der Beschwerdeführer vor 1990 Wohnsitz in der Schweiz begründet hat, hat die
Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getroffen. Sie stellt einzig auf das
im Ausländerausweis vermerkte Einreisedatum ab. Dieses kann, muss aber nicht
dem Zeitpunkt der Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes entsprechen und
ist somit untauglich zur Beurteilung der Frage, ob vor 1990 ein Wohnsitz in der
Schweiz bestand. Abklärungen hinsichtlich des Zeitpunktes und der Dauer der
Wohnsitznahme, z. B. mittels Einsichtnahme in entsprechende Register,
Beizug aufenthaltsrechtlicher Akten oder vom Beschwerdeführer beigebrachte
Wohnsitzbestätigungen, hat die Beschwerdegegnerin daher in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes nachzuholen. Sofern diese Abklärungen ergeben, dass
der Beschwerdeführer bereits vor 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte und seine
in diesen Jahren geleisteten Beiträge dem jeweiligen jährlichen Mindestbeitrag
entsprechen, so wären diese Jahre als volle Beitragsjahre bei der Rentenberechnung
zu berücksichtigen.
2.3 Die Beschwerde ist demnach teilweise
gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender
Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Eine Überprüfung der
Korrektheit der prognostischen Rentenberechnung ist mangels Darlegung der diesbezüglichen
Berechnungsgrundlagen und dem nicht vollständig geklärten rechtserheblichen
Sachverhalt vorliegend nicht möglich. Ob und inwiefern das Vertrauen in die
prognostische Rentenberechnung überhaupt anhand der Regeln über den
Vertrauensschutz zu schützen ist, kann erst nach Neuverfügung des Anspruches
auf die Altersrente beurteilt werden. Erst dann wäre u. a. zu entscheiden,
ob die nach Rückweisung der Sache neuverfügte Altersrente erheblich von der
prognostischen Rentenberechnung abweicht und ob der Beschwerdeführer aufgrund
des Vertrauens in die behördliche Auskunft Dispositionen getroffen hat, die
nicht mehr ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (vgl. hierzu Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C‑704/2007 vom 15. Februar 2008,
E. 3.4 und 4.2).
4.
4.1 Gemäss Art. 61
lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Ein teilweises Obsiegen kommt praxisgemäss in Bezug
auf die Parteientschädigung einem vollen Obsiegen gleich, wenn – wie hier – das
weitergehende (und insoweit abgewiesene) Rechtsbegehren den Vertretungsaufwand
nicht erheblich erhöht hat (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.2
m. w. H.). Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer
daher eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin
zu bezahlen ist.
4.1.1 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach
§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
4.1.2 Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat am 23. Juni 2023 eine Kostennote eingereicht (A.S. 37), in
welcher er gesamthaft einen Aufwand von 12.99 Stunden (Std.) à
CHF 240.00/Stunde exkl. MwSt. geltend macht. In der Kostennote sind
Aufwände von 0.25 Std. am 27. Januar 2023 für eine E-Mail an die
Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers sowie von 2 x 0.33 Std. für
Eingaben an das Versicherungsgericht (am 31. März 2023 und am
22. Juni 2023) ausgewiesen. Letztere sind die Aufwände für das
Fristerstreckungsgesuch vom 31. März 2023 sowie das Einreichen der
Kostennote vom 23. Juni 2023. Beide stellen praxisgemäss Kanzleiaufwand
dar und sind folglich nicht zu vergüten. Nicht von der Beschwerdegegnerin zu
entschädigen ist sodann die Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen (0.25 Std.).
Da der Aufwand nach Zustellung des Urteils bei einer teilweisen Gutheissung mit
Rückweisung zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin geringer ist als bei
einer Abweisung, ist zudem der geltend gemachte nachprozessuale Aufwand von
einer Stunde auf eine halbe Stunde zu kürzen. Somit ergibt sich ein nicht zu
entschädigender Aufwand von insgesamt 1.41 Std. bzw. ein zu vergütender Aufwand
von noch 11.58 Std. à CHF 240.00 entsprechend einem Honorar von
CHF 2'993.20 inkl. MwSt.
4.1.3 Zu kürzen sind sodann die geltend
gemachten Kosten von CHF 7.00 für Kopien. Da der Vertreter diese mit
CHF 1.00 pro Stück in Rechnung stellt, sind diese um die Hälfte auf die
nach Gebührentarif maximal zu entschädigenden CHF 0.50 pro Stück zu
kürzen. Entsprechend sind Auslagen in Höhe von CHF 24.70 exkl. MwSt für
Porti und Kopien (statt CHF 28.20) zu entschädigen.
4.1.4 Insgesamt sind durch die
Beschwerdegegnerin somit Auslagen in Höhe von CHF 26.60 und Aufwände von
CHF 2'993.20, entsprechend einem Total von CHF 3'019.80
inkl. 7.7 % MwSt. zu bezahlen.
4.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da
das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 21. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache zur Neuverfügung des
Rentenanspruches im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3’019.80 (inkl.
Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer