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Entscheid

VSBES.2023.260

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

15. März 2024Deutsch9 min

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September

Source so.ch

Urteil vom 15. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___ vertreten durch

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente

(Verfügung vom 29. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich im August 2023 bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente und

beruflicher Massnahmen an, nachdem er Ende März 2023 arbeitsunfähig geworden

war (IV-Akten [IV-Nr.] 6). Die Beschwerdegegnerin holte danach

verschiedene Unterlagen betreffend die berufliche Situation des

Beschwerdeführers sowie die Akten von dessen Krankentaggeldversicherung ein. Am

11. August 2023 legte sie das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) vor (IV-Nr. 14) und stellte dem Beschwerdeführer im Anschluss mit

Vorbescheid vom 14. August 2023 in Aussicht, sein Leistungsbegehren

abzuweisen (IV-Nr. 16). Nachdem gegen diesen Vorbescheid keine Einwände

eingegangen waren, verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. September 2023

im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 20).

2. Am 27. Oktober 2023 lässt

der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September

2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit

folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 3 ff.):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29.09.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Die Streitsache sei in Gutheissung der Beschwerde an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Initiierung einer externen Begutachtung

in den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie, Orthopädie,

Dermatologie sowie Innere Medizin.

3.

Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer vollumfängliche berufliche Massnahmen auszurichten.

4.

Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

3. Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 24. November 2023 mit Verweis auf die Begründung in der

Verfügung und die Akten auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung

der Beschwerde (A.S. 21).

4. Am 29. November 2023

reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine

Kostennote zu den Akten (A.S. 24).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges

Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-

und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung

(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.

2.2

Im

Dispositiv

Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach

prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen

von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich

erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1

ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung

der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen

Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG).

Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob

über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung

des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn

der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine

entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage

beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.).

Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch

zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden

werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011

E. 3.2.).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine

Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hinsichtlich der Abklärung des

medizinischen Sachverhaltes (A.S. 9).

3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt

sich in der angefochtenen Verfügung auf den Bericht von Dr. med. B.___

(Fachärztin für Chirurgie) des RAD vom 11. August 2023. Diese hielt fest,

der Grossteil der ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalte

Informationen über eine temporäre Symptomatik und den Ausschluss einer

schwerwiegenden Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings im

September 2021 an der Rotatorenmanschette verletzt und es bestehe aktuell der

Verdacht auf eine erneute Läsion. Die Situation sei aber völlig unklar, im

entsprechenden Bericht vom 4. Juni 2022 sei eine weitere Abklärung

erwähnt, welche weitere Klarheit hätte bringen sollen, der entsprechende

Bericht liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei als Metzger auf die

volle Funktion beider Arme angewiesen. Abschliessend schloss sie, aus den

vorgelegten Akten könne keine dauerhafte Einschränkung mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 14).

3.1.1 Aus dieser Stellungnahme der

RAD-Ärztin geht hervor, dass der medizinische und damit ein wichtiger Teil des

rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt ist. Die RAD-Ärztin

schreibt explizit «die medizinische Situation (sei) anhand der vorliegenden

Unterlagen völlig unklar» und hält weiter fest, es fehlten Befunde der weiteren

Abklärungen in Bezug auf die Verletzung der Rotatorenmanschette, welche nicht

vorgelegt worden seien (IV-Nr. 14). Diese Aussage der RAD-Ärztin hätte die

Beschwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, den Sachverhalt weiter abzuklären,

indem sie mindestens in Bezug auf die Rotatorenmanschette Nachforschungen

betreffend die im vom RAD genannten Bericht vom 4. Juni 2023 erwähnten

weiteren Abklärungen hätte tätigen sollen. Die Beschwerdegegnerin hat nach der

Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 11. August 2023 jedoch keine weiteren

Abklärungen getätigt, sondern am 14. August 2023 unmittelbar den

Vorbescheid erlassen.

3.1.2 Auch was die übrige

gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, hätten sich weitere

Abklärungen bereits aufgrund der Stellungnahme des RAD aufgedrängt. Diese lässt

den Schluss zu, dass die medizinischen Akten nicht vollständig sind. So hält

die RAD-Ärztin zwar fest, aus den vorliegenden Unterlagen liesse sich keine

anspruchsrelevante Einschränkung ableiten. Im Kontext der gesamten

Stellungnahme ist diese Aussage aber dahingehend zu verstehen, dass aufgrund

der der RAD-Ärztin vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Beurteilung des

medizinischen Sachverhaltes ausgeschlossen ist, hingegen eine solche nach

Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes allenfalls möglich wäre.

3.2 Ohnehin fällt auf, dass die

Beschwerdegegnerin, mit Ausnahme der Vorlage an den RAD, keine eigenen medizinischen

Abklärungen getätigt hat. Sie hat einzig die Akten des

Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers eingeholt (IV-Nr. 11).

Der jüngste medizinische Bericht dieser Akten datiert vom 5. Juni 2023 und

dokumentiert einen Zeckenbiss in der Leiste vom selben Tag (IV-Nr. 11

S. 3). Weiter findet sich darin der von der RAD-Ärztin erwähnte Bericht

vom 4. Juni 2023, in welchem der Verdacht auf eine

Rotatorenmanschettenläsion geäussert wird nach einer notfallmässigen Selbstzuweisung

des Beschwerdeführers wegen Lähmungen im linken Arm. Dem Bericht ist weiter zu

entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem Raynaud-Syndrom leide, an

rezidivierenden Zehenschwellungen und Diabetes, fraglich an einer

Polyneuropathie, chronischer Diarrhö sowie möglicherweise Long-Covid

(IV-Nr. 11 S. 5). Weiter sind auch eine Blasenentleerungsstörung

dokumentiert (IV-Nr. 11 S. 15 und 21) sowie weitere, vorübergehende Beschwerden

wie eine Schnittverletzung (IV-Nr. 11 S. 27), Lumbago (IV-Nr. 11

S. 25 und 37), muskuläre Verspannungen im Bereich der Schulter

(IV-Nr. 11 S. 29) und eine Augenschwellung (IV-Nr. 11

S. 39). All diese Beschwerden werden in ihrer Gesamtheit von der

RAD-Ärztin nicht gewürdigt, auch nicht in Bezug auf deren Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Metzger.

3.3 Sämtliche medizinischen

Unterlagen stammen vom Spital C.___. Berichte weiterer Ärzte und Kliniken oder

auch des Hausarztes des Beschwerdeführers fehlen in den Akten. In einer sich in

den Akten der Krankentaggeldversicherung befindlichen handschriftlichen Notiz

des Chefarztsekretariats des C.___ vom 17. Juli 2023 ist der Hinweis an

den Empfänger der Akten, mutmasslich die Krankentaggeldversicherung, enthalten,

die restlichen Akten seien bei anderen Kliniken erhältlich (IV-Nr. 11

S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass weitere Arztberichte existieren, die

über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben könnten.

3.4 Die vom Beschwerdeführer im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte finden sich mehrheitlich

nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und schildern Beschwerden, welche

auch nicht anderweitig in den Akten der Beschwerdegegnerin dokumentiert sind,

wobei mindestens ein Bericht davon nach dem Verfügungszeitpunkt datiert, aber

psychische Beschwerden beschreibt, welche schon 2021 begonnen hätten (Beschwerdebeilage

[BB] 3). Den restlichen Berichten, welche allesamt vor dem

Verfügungszeitpunkt datieren, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an

Schwindel sowie verdachtsweise einem rheumatologischen Geschehen leide (BB 5)

und im Juli 2023 eine Lungenarterienembolie erlitten habe (BB 7).

3.5 Die Stellungnahme der RAD-Ärztin

basiert somit auf unvollständiger Aktenkenntnis und lässt keine abschliessende

Beurteilung des Sachverhaltes zu. Sie ist nicht beweiskräftig. Der

rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin wäre im

Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen

zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes zu tätigen. Die

Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und

anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Prozessausgang steht

dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gestützt auf die Honorarnote vom

29. November 2023 (A.S. 24) auf CHF 2'879.55 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer) festzusetzen.

4.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 600.00 der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September

2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'879.55 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer