VSBES.2023.260
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
15. März 2024Deutsch9 min
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September
Source so.ch
Urteil vom 15. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente
(Verfügung vom 29. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich im August 2023 bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Rente und
beruflicher Massnahmen an, nachdem er Ende März 2023 arbeitsunfähig geworden
war (IV-Akten [IV-Nr.] 6). Die Beschwerdegegnerin holte danach
verschiedene Unterlagen betreffend die berufliche Situation des
Beschwerdeführers sowie die Akten von dessen Krankentaggeldversicherung ein. Am
11. August 2023 legte sie das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) vor (IV-Nr. 14) und stellte dem Beschwerdeführer im Anschluss mit
Vorbescheid vom 14. August 2023 in Aussicht, sein Leistungsbegehren
abzuweisen (IV-Nr. 16). Nachdem gegen diesen Vorbescheid keine Einwände
eingegangen waren, verfügte die Beschwerdegegnerin am 29. September 2023
im Sinne des Vorbescheids (IV-Nr. 20).
2. Am 27. Oktober 2023 lässt
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September
2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit
folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S] 3 ff.):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29.09.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Die Streitsache sei in Gutheissung der Beschwerde an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Initiierung einer externen Begutachtung
in den Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie, Rheumatologie, Orthopädie,
Dermatologie sowie Innere Medizin.
3.
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer vollumfängliche berufliche Massnahmen auszurichten.
4.
Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
5. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
3. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 24. November 2023 mit Verweis auf die Begründung in der
Verfügung und die Akten auf eine Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung
der Beschwerde (A.S. 21).
4. Am 29. November 2023
reicht die Vertreterin des Beschwerdeführers aufforderungsgemäss eine
Kostennote zu den Akten (A.S. 24).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 117 V 194 E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs-
und gerichtliche Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(BGE 125 V 351 E. 3a). Der Sozialversicherungsrichter hat alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
2.2
Im
Dispositiv
Sozialversichersicherungsrecht herrscht der Untersuchungsgrundsatz. Demnach
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich
erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1
ATSG). Auch das Versicherungsgericht stellt im Beschwerdefall unter Mitwirkung
der Parteien die rechtserheblichen Tatsachen fest und erhebt die notwendigen
Beweise. Es ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG).
Rechtserheblich sind dabei alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob
über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In Nachachtung
des Untersuchungsgrundsatzes sind etwa weitere Abklärungen vorzunehmen, wenn
der festgestellte Sachverhalt unauflösbare Widersprüche enthält oder eine
entscheidwesentliche Tatfrage bislang auf einer unvollständigen Beweisgrundlage
beantwortet wurde (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1 m. H.).
Der Sachverhalt ist dabei soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch
zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden
werden kann (Urteil des Bundesgerichtes 8C_148/2011 vom 5. Juli 2011
E. 3.2.).
3. Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hinsichtlich der Abklärung des
medizinischen Sachverhaltes (A.S. 9).
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt
sich in der angefochtenen Verfügung auf den Bericht von Dr. med. B.___
(Fachärztin für Chirurgie) des RAD vom 11. August 2023. Diese hielt fest,
der Grossteil der ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen enthalte
Informationen über eine temporäre Symptomatik und den Ausschluss einer
schwerwiegenden Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe sich allerdings im
September 2021 an der Rotatorenmanschette verletzt und es bestehe aktuell der
Verdacht auf eine erneute Läsion. Die Situation sei aber völlig unklar, im
entsprechenden Bericht vom 4. Juni 2022 sei eine weitere Abklärung
erwähnt, welche weitere Klarheit hätte bringen sollen, der entsprechende
Bericht liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer sei als Metzger auf die
volle Funktion beider Arme angewiesen. Abschliessend schloss sie, aus den
vorgelegten Akten könne keine dauerhafte Einschränkung mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (IV-Nr. 14).
3.1.1 Aus dieser Stellungnahme der
RAD-Ärztin geht hervor, dass der medizinische und damit ein wichtiger Teil des
rechtserheblichen Sachverhalts nicht genügend abgeklärt ist. Die RAD-Ärztin
schreibt explizit «die medizinische Situation (sei) anhand der vorliegenden
Unterlagen völlig unklar» und hält weiter fest, es fehlten Befunde der weiteren
Abklärungen in Bezug auf die Verletzung der Rotatorenmanschette, welche nicht
vorgelegt worden seien (IV-Nr. 14). Diese Aussage der RAD-Ärztin hätte die
Beschwerdegegnerin dazu veranlassen müssen, den Sachverhalt weiter abzuklären,
indem sie mindestens in Bezug auf die Rotatorenmanschette Nachforschungen
betreffend die im vom RAD genannten Bericht vom 4. Juni 2023 erwähnten
weiteren Abklärungen hätte tätigen sollen. Die Beschwerdegegnerin hat nach der
Stellungnahme der RAD-Ärztin vom 11. August 2023 jedoch keine weiteren
Abklärungen getätigt, sondern am 14. August 2023 unmittelbar den
Vorbescheid erlassen.
3.1.2 Auch was die übrige
gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, hätten sich weitere
Abklärungen bereits aufgrund der Stellungnahme des RAD aufgedrängt. Diese lässt
den Schluss zu, dass die medizinischen Akten nicht vollständig sind. So hält
die RAD-Ärztin zwar fest, aus den vorliegenden Unterlagen liesse sich keine
anspruchsrelevante Einschränkung ableiten. Im Kontext der gesamten
Stellungnahme ist diese Aussage aber dahingehend zu verstehen, dass aufgrund
der der RAD-Ärztin vorgelegten medizinischen Unterlagen eine Beurteilung des
medizinischen Sachverhaltes ausgeschlossen ist, hingegen eine solche nach
Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes allenfalls möglich wäre.
3.2 Ohnehin fällt auf, dass die
Beschwerdegegnerin, mit Ausnahme der Vorlage an den RAD, keine eigenen medizinischen
Abklärungen getätigt hat. Sie hat einzig die Akten des
Krankentaggeldversicherers des Beschwerdeführers eingeholt (IV-Nr. 11).
Der jüngste medizinische Bericht dieser Akten datiert vom 5. Juni 2023 und
dokumentiert einen Zeckenbiss in der Leiste vom selben Tag (IV-Nr. 11
S. 3). Weiter findet sich darin der von der RAD-Ärztin erwähnte Bericht
vom 4. Juni 2023, in welchem der Verdacht auf eine
Rotatorenmanschettenläsion geäussert wird nach einer notfallmässigen Selbstzuweisung
des Beschwerdeführers wegen Lähmungen im linken Arm. Dem Bericht ist weiter zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einem Raynaud-Syndrom leide, an
rezidivierenden Zehenschwellungen und Diabetes, fraglich an einer
Polyneuropathie, chronischer Diarrhö sowie möglicherweise Long-Covid
(IV-Nr. 11 S. 5). Weiter sind auch eine Blasenentleerungsstörung
dokumentiert (IV-Nr. 11 S. 15 und 21) sowie weitere, vorübergehende Beschwerden
wie eine Schnittverletzung (IV-Nr. 11 S. 27), Lumbago (IV-Nr. 11
S. 25 und 37), muskuläre Verspannungen im Bereich der Schulter
(IV-Nr. 11 S. 29) und eine Augenschwellung (IV-Nr. 11
S. 39). All diese Beschwerden werden in ihrer Gesamtheit von der
RAD-Ärztin nicht gewürdigt, auch nicht in Bezug auf deren Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als Metzger.
3.3 Sämtliche medizinischen
Unterlagen stammen vom Spital C.___. Berichte weiterer Ärzte und Kliniken oder
auch des Hausarztes des Beschwerdeführers fehlen in den Akten. In einer sich in
den Akten der Krankentaggeldversicherung befindlichen handschriftlichen Notiz
des Chefarztsekretariats des C.___ vom 17. Juli 2023 ist der Hinweis an
den Empfänger der Akten, mutmasslich die Krankentaggeldversicherung, enthalten,
die restlichen Akten seien bei anderen Kliniken erhältlich (IV-Nr. 11
S. 2). Daraus ist zu schliessen, dass weitere Arztberichte existieren, die
über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Auskunft geben könnten.
3.4 Die vom Beschwerdeführer im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Berichte finden sich mehrheitlich
nicht in den Akten der Beschwerdegegnerin und schildern Beschwerden, welche
auch nicht anderweitig in den Akten der Beschwerdegegnerin dokumentiert sind,
wobei mindestens ein Bericht davon nach dem Verfügungszeitpunkt datiert, aber
psychische Beschwerden beschreibt, welche schon 2021 begonnen hätten (Beschwerdebeilage
[BB] 3). Den restlichen Berichten, welche allesamt vor dem
Verfügungszeitpunkt datieren, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an
Schwindel sowie verdachtsweise einem rheumatologischen Geschehen leide (BB 5)
und im Juli 2023 eine Lungenarterienembolie erlitten habe (BB 7).
3.5 Die Stellungnahme der RAD-Ärztin
basiert somit auf unvollständiger Aktenkenntnis und lässt keine abschliessende
Beurteilung des Sachverhaltes zu. Sie ist nicht beweiskräftig. Der
rechtserhebliche Sachverhalt ist nicht erstellt. Die Beschwerdegegnerin wäre im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen
zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhaltes zu tätigen. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung und
anschliessender Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Prozessausgang steht
dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die durch die
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese ist gestützt auf die Honorarnote vom
29. November 2023 (A.S. 24) auf CHF 2'879.55 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.2 Nach Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens sind die Kosten in Höhe von CHF 600.00 der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. September
2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'879.55 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer