Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.261

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

10. Dezember 2024Deutsch31 min

48, 59 und 60). Anschliessend holte die IV-Stelle Stellungnahmen bei ihrem Regionalen

Source so.ch

Urteil vom 10. Dezember 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1969 geborene A.___ meldete

sich am 5. Februar 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Krebserkrankung zum

Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).

2. Die IV-Stelle führte am 29. März

2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13) und holte Arztberichte sowie einen

Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 18) ein. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung

wurden diverse Belastbarkeitstrainings durchgeführt (IV-Nrn. 17, 24, 36, 46,

48, 59 und 60). Anschliessend holte die IV-Stelle Stellungnahmen bei ihrem Regionalen

ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) ein. In der Folge sprach sie der

Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 65) mit

Verfügung 21. Februar 2023 eine ganze Invalidenrente ab 1. September

2019 bis 31. August 2021 und eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. September

2021 bis Februar 2022 zu (IV-Nr. 79). Nachdem bekannt geworden war, dass

sich die Versicherte einer erneuten Operation hatte unterziehen müssen, hob die

IV-Stelle die Verfügung vom 21. Februar 2023 wiedererwägungsweise auf

(IV-Nr. 82) und holte weitere Arztberichte und eine Stellungnahme beim RAD ein.

Daraufhin hielt sie an ihrem ursprünglichen Vorbescheid vom 3. Juni 2022 (IV-Nr.

65) fest und bestätigte mit Verfügung vom 28. September 2023 einen

befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. September 2019 bis

31. August 2021 und auf eine Viertelsrente vom 1. September 2021 bis 28. Februar

2022 (A.S. 1).

3. Dagegen erhebt A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,

am 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren

(A.S. 12):

1.

Es sei die

angefochtene Verfügung vom 28. September 2023 teilweise aufzuheben und der

Versicherten die Viertelsinvalidenrente auch ab März 2022 bis mindestens Ende

Juli 2023 zu gewähren und die Beschwerdegegnerin gleichzeitig zu verpflichten,

berufliche Massnahmen zu gewähren.

2.

Eventualiter sei die

vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu

verpflichten, ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben.

3.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4. Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 26).

5. Mit richterlicher Verfügung vom 16. Mai

2024 wird festgestellt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin auf das

Einreichen einer Kostennote innert Frist verzichtet hat (A.S. 28).

6. Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben jene

Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.

2.2

Für die Bemessung der Invalidität

von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte

Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen

Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; sog.

allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen

Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der

Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des

Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind

oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,

wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des

Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich

tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen

Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil

der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des

Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich

festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,

herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die erhebliche Veränderung

des Invaliditätsgrads kann insbesondere auf einer Verbesserung oder

Verschlechterung des Gesundheitszustands beruhen. Ist eine anspruchserhebliche

Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,

bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim

bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2023 vom 8. August

2024.

E. 4.2.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn

rückwirkend eine befristete oder abgestufte Rente zugesprochen wird (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165). Den rückwirkend festgelegten Anpassungen müssen

ebenfalls Revisionsgründe unterlegt sein (BGE 109 V 125; 133 V 263 E. 6.1 S.

263). Der Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung bestimmt sich in

dieser Situation, wie bei einer ordentlichen Rentenrevision, nach Art. 88a der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201); die rückwirkende

Anpassung erfolgt also in der Regel auf einen Zeitpunkt, der drei Monate nach

dem Eintritt der Veränderung liegt (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275; Urteil des

Bundesgerichts 9C_786/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2).

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet

werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel

an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.

3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines

ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet

sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).

3.4

Nach der Rechtsprechung ist einem

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch

externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen

und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei

der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der

Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits

ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und

Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer

Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht

dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im

Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat

oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit

Hinweisen). Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in

einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein

noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen

schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen

Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4

S. 469 f. mit Hinweisen).

4.

Der Anfechtungs- und Streitgegenstand

umfasst in der hier gegebenen Konstellation den gesamten Zeitraum ab 1.

September 2019 (BGE 125 V 413). Der Anspruch auf eine ganze Rente ab diesem

Zeitpunkt ist jedoch unbestritten und aufgrund der Aktenlage klar ausgewiesen. Grundsätzliche

Einigkeit besteht auch in Bezug auf die Reduktion auf eine Viertelsrente mit

Wirkung ab 1. September 2021. Umstritten ist demgegenüber, ob die

Viertelsrente, welche die Beschwerdegegnerin per 1. März 2022 aufgehoben hat,

anschliessend bis mindestens Juli 2023 fortdauert sowie ob ein Anspruch auf

berufliche Eingliederungsmassnahmen besteht. Der Anspruch auf eine

Viertelsrente setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus. Für

einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bedarf es einer bereits

eingetretenen oder aber einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftig

eintretenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG). Vor diesem Hintergrund

gilt es zunächst die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen.

5.

Für die Beurteilung des

vorliegend umstrittenen Leistungsanspruchs sind im Wesentlichen folgende Akten

relevant:

5.1

Bei der Versicherten war im

September 2018 ein Rektumkarzinom festgestellt worden, welches mit

Chemotherapie und einer Operation behandelt wurde (IV-Nrn. 6.4 und 89, S. 43).

Infolge zahlreicher Komplikationen, insbesondere einer Anastomoseninsuffizienz,

waren weitere Operationen notwendig, namentlich die Anlage eines Transversostomas

am 22. Januar 2019 und die Rückverlagerung des Stomas am 15. Juli 2019 (IV-Nrn.

89, S. 42; 89, S. 40).

5.2

In der Folge kam es zu weiteren

Komplikationen. Im Bericht vom 29. Oktober 2020 stellte Prof. Dr. med. B.___,

Chefarzt Chirurgie und Viszeralchirurgie des C.___, die Verdachtsdiagnose eines

Low Anterior Resection Syndrome (LARS). Die Versicherte habe Schmerzen beim

Stuhlgang; wenn der erste Druck komme, begännen die Schmerzen; es sei wie wenn

der Darm sich verkrampfe, sie bekomme Schüttelfrost und es gehe ihr dabei nicht

gut. Oft könne sie den Stuhl nicht halten, das Abführen könne unberechenbar

sein. Diese Inkontinenz sei nicht bei festem Stuhl, nur wenn sie Durchfall

habe. Wenn sie asymptomatisch sei, könne sie durch Bauchpresse den Schmerz

auslösen. Sie habe immer das Gefühl, als müsse sie auf die Toilette gehen. Die

perianale Haut sei gefühlsmässig wie unter Strom, auch beim Abputzen würden die

Schmerzen neu ausgelöst. Wenn sie Schmerzen nach dem Stuhlgang habe, persistierten

diese Schmerzen für 45 Minuten, manchmal persistierten die Schmerzen auch

über drei Stunden. Die Schmerzen seien nicht im Bauch, sondern im Beckenboden

oder Rektum, wie bei der Geburt eines Kindes. Darüber hinaus habe sie auch

peripher-neurologische Probleme mit den Fusssohlen nach der Chemotherapie (IV-Nr.

69).

5.3

Am 2. April 2021 berichtete Prof.

Dr. med. D.___, Facharzt FMH Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, die

Versicherte sei drei Wochen nach Ileostomarückverlagerung und zehn Wochen nach

Neuanlage der Rektumanastomose, bei chronisch entzündlicher Rektumstenose,

immer noch geplagt von Krämpfen post-Defäkation (IV-Nr. 54, S. 7).

5.4

Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Neurologie,

diagnostizierte am 29. Juli 2021 unter anderem eine Small Fiber

Neuropathie (G 62.9), (-) klinisch Hypästhesien beider Fusssohlen mit

zusätzlich belastungsabhängigen Schmerzen plantar, jeweilige

Schmerzexazerbation anamnestisch in Zusammenhang mit krampfähnlichen Schmerzen

im Enddarm beim Stuhlen (IV-Nr. 45).

5.5

Am 8. Juni 2021 schrieb Prof. Dr.

med. D.___, die Versicherte habe eine deutlich bessere Lebensqualität mit an

den meisten Tagen drei bis vier Mal Stuhlgang pro Tag. Nach wie vor sei der

Darm empfindlich auf irgendwelche Störungen und es träten immer noch

regelmässig Episoden von Krämpfen mit fragmentierten Stuhlgängen auf. Dies sei

ein recht typischer Verlauf nach Rektumresektion. Aufgrund des bisherigen

Verlaufs seien die Chancen aber recht gut, dass die Versicherte über die

nächsten sechs Monate eine weitere Verbesserung der Lebens- und Stuhlqualität

erfahre. Sie nehme Opiumtropfen vier Mal täglich (IV-Nr. 54).

5.6

Im Bericht vom 1. September 2021 hielt

die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest,

die Versicherte habe immer noch täglich auftretende Abdominalkrämpfe und

Durchfall. Unter Opiumtropfen leichte Besserung. Es bestehe ab September 2018 bis

heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schuhverkäuferin. Die Versicherte

arbeite sehr gerne. Glücklicherweise könne sie an ihren bisherigen Arbeitsort zurückkehren.

Sie müsse, wenn Abdominalkrämpfe und Durchfall aufträten, die Arbeit

unterbrechen, um eine Toilette aufzusuchen, und könne zeitweise auch nicht

wieder so rasch zur Arbeit zurückkehren. Wechselnde Gesundheitsverfassung,

plötzliches Auftreten von Abdominalkrämpfen und Durchfall, schmerzende Füsse

bei längerer Belastung. In Bezug auf die Frage des Eingliederungspotenzials

hielt die Hausärztin fest, in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit

seien der Versicherten zwei bis drei Stunden an vier Tagen pro Woche zumutbar.

Die Hausarbeit könne sie selbst erledigen (IV-Nr. 51,

S. 8).

5.7

Gemäss Abschlussbericht der

beruflichen Eingliederung vom 8. November 2021 könne die Versicherte ihre Arbeit als Schuhverkäuferin

ausführen, sofern die Schmerzproblematik verringert werden könne und ihre

Wasserablagerungen in Füssen und Beinen sich reduzieren liessen. Die

Versicherte liebe ihre Arbeit und habe einen ihr gegenüber sehr wohlgesinnten

Vorgesetzten, welcher seit ca. drei Jahren an ihr festhalte. Ihr Ziel sei es nach wie vor, ihr angestammtes Pensum von

60.

% wieder zu erreichen. Dies sei aktuell nicht möglich. Die Versicherte

schaffe ca. 10 % vom 60%-Pensum, wie sie mitgeteilt habe. Ferner arbeite sie

wöchentlich zwei Stunden bei ihrem Ex-Mann. Weil sie sehr flexibel arbeiten könne,

sei es ihr möglich, die Büroarbeiten dort zu erledigen (IV-Nr. 60).

5.8

Am 7. Dezember 2021 berichtete Prof.

Dr. med. D.___, dass sich über die letzten sechs Monate die Situation weiterhin

etwas beruhigt habe. Die Versicherte

sei nach wie vor geplagt, vor allem wenn Durchfall auftrete mit kurzen

Vorwarnzeiten und z. T. Inkontinenz. Trotzdem sei ein weiterer Rückgang der

Stuhlfrequenz zu verzeichnen und die Versicherte berichte selbst über

entsprechende Fortschritte. Er habe momentan die Behandlung abgeschlossen (IV-Nr. 62).

5.9

In der interdisziplinären RAD-Stellungnahme

vom 12. Januar 2022 hielten Dr. med. G.___, Praktische Ärztin und

Fachärztin Arbeitsmedizin, und Dr. med. H.___ fest, bei der Versicherten liege

aktenkundig neben dem Rektumkarzinom eine Small Fibre Neuropathie vor, bei der

einerseits eine Gefühlsstörung in den Fusssohlen bestehe, andererseits diese

auch belastungsabhängig zu Schmerzen führe. Es käme bei Schmerzexazerbation

anamnestisch im Zusammenhang mit krampfähnlichen Schmerzen im Enddarm beim

Stuhlen. Insofern sei eine fussbelastende Tätigkeit, wie die einer

Schuhverkäuferin, auch aufgrund der negativen Wechselwirkung der Fussschmerzen

mit den krampfähnlichen Schmerzen im Enddarm der Versicherten nicht mehr in

einem verwertbaren Ausmass zumutbar. In einer überwiegend sitzenden, nicht

fussbelastenden Tätigkeit könne diese negative Wechselwirkung nicht begründet

werden. Für jegliche Tätigkeit leistungseinschränkend seien jedoch die

wiederholt auftretenden, plötzlichen Durchfallattacken mit Krämpfen z.T. mit

Inkontinenz/fragmentierten Stuhlgängen. Prof. Dr. med. D.___ quantifiziere

diese Attacken in seinem Bericht vom Juni 2021 mit drei bis vier Mal täglich.

Gemäss Bericht vom Dezember 2021 sei die Frequenz bereits rückläufig, auch die

Patientin selbst berichte über entsprechende Fortschritte und habe «doch eine

deutlich bessere Lebensqualität». Die beschriebenen Durchfallattacken mit

gelegentlicher Inkontinenz und ggf. Reinigungsvorgängen könnten wenige bis

mehrere Minuten dauern. Die Hausärztin schreibe in ihrem Bericht vom 1.

September 2021, dass es unter dem Einsatz von Opiumtropfen zu einer «leichten

Besserung» gekommen sei, und beschreibe die Durchfallepisoden der Versicherten

folgendermassen: «Sie muss, wenn Abdominalkrämpfe und Durchfall auftreten, die

Arbeit unterbrechen, um eine Toilette aufzusuchen und kann zeitweise auch nicht

wieder so rasch zur Arbeit zurückkehren». Länger andauernde Unterbrüche oder

das Sistieren der Arbeit aufgrund der Episoden würden nicht beschrieben. Gemittelt gehe der RAD daher interdisziplinär für eine

überwiegend sitzende, körperlich leichte Verweistätigkeit mit leichter

Erreichbarkeit einer Toilette von Juni bis November 2021 (3 – 4

Durchfallattacken/Tag, «bessere Lebensqualität») von einer täglichen

Einschränkung von maximal vier Stunden (d.h. ca. 50 % Arbeitsunfähigkeit)

aus. Seit der Besserung der Symptomatik im Dezember 2021 könne von einer ca.

40%igen Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich ausgegangen werden. Im Rahmen der

Tumorbehandlung könne von September 2018 bis Mai 2021 von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit auch in einer optimal angepassten Verweistätigkeit

ausgegangen werden

(IV-Nr. 63).

5.10

Gemäss Abklärungsbericht Haushalt

vom 17. Mai 2022 bestehe bei der Haushaltführung unter Berücksichtigung der

Abklärung vor Ort, der Schadenminderungspflicht des Sohnes und der

Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes eine Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 64).

5.11

Im Bericht vom 24. Mai 2022 hielt Prof.

Dr. med. B.___ folgende Hauptdiagnosen fest: (1.) Andauerndes schweres Low

anterior resection syndrome (LARS), (-) St.n. laparoskopischer Rektumresektion,

(-) St.n. offener Resektion und Neuanlage der Anastomose bei schwerem LARS,

(2.) Asymptomatische mediane Narbenhernie, (-) St.n. laparoskopischer

onkologischer Rektosigmoidresektion mit partieller TME und

end-zu-end-Descendorektostomie 8 cm ab ano (17.01.2019), (-) St.n.

Anastomoseninsuffizienz mit protektiver Stomaanlage und transanaler Vakuum-Konditionierung,

(-) St.n. Transversostomie Verschluss, Parastomalhernie Verschluss ohne Netz am

15.07.2019, (-) St.n. offener Resektion der kolorektalen Anastomose,

Anastomosenneuanlage, Appendektomie und protektiver Ileostoma-Einlage, (3.) Rektumkarzinom

(ED 20.09.2018), (-) St.n. neoadjuvanter Radiochemotherapie 50.4 Gy mit Xeloda,

(-) St.n. Capecitabine adjuvant für 3 Monate (Beginn 25.03.2019) sowie folgende

Nebendiagnosen: (4.) Hypästhesien beider Fusssohlen mit zusätzlich

belastungsabhängigen Schmerzen ebendort. In der Anamnese führte Prof. Dr. med. B.___

aus, seit der Neuanlage der

Anastomose habe sich die Symptomatik des LARS halbiert, sei aber im Grunde

genommen nicht besser geworden. Die Versicherte habe

noch täglich Schmerzen. Die Schmerzen begännen mit der Mahlzeit zu Mittag. Es

seien Krämpfe, die zwei bis drei Stunden andauerten; wegen der Krämpfe müsse

sie auf die Toilette, der Stuhlgang beginne normal geformt, zu Ende habe sie

dann Durchfall und das Ganze mit den Krämpfen und dem Toilettengang dauere zwei

bis drei Stunden. Während der Krämpfe müsse sie mehrmals auf die Toilette. Die Kontinenz

sei erhalten, bei starkem Durchfall habe sie schon auch Leaks. Sie könne nur

das Haus verlassen, wenn sie das Ritual mit den Krämpfen durchgemacht habe. Abschliessend stellte Prof. Dr. med. B.___ fest, er sei sehr

der Meinung, dass die Lebensqualität der Versicherten bei schwerem LARS sehr

beeinträchtigt sei und dass das Arbeiten nur sehr beschränkt möglich sei. Er

befürworte sehr die zumindest Teilberentung durch die IV (IV-Nr. 70).

5.12

Im Schreiben vom 9. Juni 2022 erklärte

die Hausärztin Dr. med. F.___, die täglich auftretenden, teilweise mehrere

Stunden andauernden Krämpfe und Stuhlgänge verunmöglichten eine Steigerung der

aktuellen Arbeitsfähigkeit von über vier Stunden täglich (IV-Nr. 69).

5.13

Der RAD nahm am 7. September 2022

Stellung zu den neuen Berichten von Prof. Dr. med. B.___ und der Hausärztin Dr.

med. F.___. Prof. Dr. med. B.___ quantifiziere die Einschränkung aufgrund des

LARS dahingehend, dass mit der Mittagsmahlzeit die Versicherte gesamthaft für

ca. zwei bis drei Stunden (d.h. 2.5 Stunden im Durchschnitt) nicht arbeitsfähig

sei. Davor und danach sei keine Beeinträchtigung beschrieben, die Symptomatik

beginne mit der «Mahlzeit zu Mittag». Der Chirurg quantifiziere somit die Arbeitsunfähigkeit

auf ca. 30 % und postuliere somit eine erhöhte Arbeitsfähigkeit und

verbesserte Situation als der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2022

angenommen habe. Die Hausärztin wiederhole die bekannten Diagnosen und mache

keinerlei neue medizinischen Tatsachen geltend. Zudem werde in der kurzen

Stellungnahme nicht klar, ob sich die postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit auf

die angestammte oder eine optimal angepasste Verweistätigkeit beziehe. Schliesslich

zog der RAD das Fazit, dass anhand des neuen Berichts von Prof. Dr. med. B.___

vom 24. Mai 2022 eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne.

Seit dem 24. Mai 2022 bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer optimal

angepassten Verweistätigkeit aufgrund der LARS-Symptomatik (IV-Nr. 73).

5.14

Im Bericht vom 22. November 2022 führte

Prof. Dr. med. B.___ unter anderem aus, seit der letzten klinischen Kontrolle

am 25. Mai 2022 seien die Symptome mit Kolonirrigation etwas besser im Sinne

des Managements der Alltagsaktivitäten geworden. Die

starken Schmerzen / Tenesmus perianal träten nach jeder Mahlzeit auf.

Die Krämpfe dauerten ca. zwei bis drei Stunden, die Schmerzen würden mit

einem Wärmekissen besser, Analgetika nützten nichts. Die Sphinkterfunktion sei

erhalten. Die Bauchwandhernie sei an Grösse gleichgeblieben. In seiner

Beurteilung hielt Prof. Dr. med. B.___ schliesslich fest, dass bei aktuell deutlich invalidisierendem LARS und stabiler

Grösse der Bauchwandhernie ein exspektatives Vorgehen vorgeschlagen werde (IV-Nr. 89, S. 88).

5.15

Zur Anlage eines künstlichen

Darmausgangs begab sich die Versicherte in die Behandlung bei Dr. med. Prof.

Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie. Im Bericht

vom 24. Januar 2023 führte Prof. Dr. med. I.___ aus, die Versicherte habe sich

mit einem persistierenden

schweren LARS-Syndrom vorgestellt. Der letzte «Himmel auf Erden» sei bei ihr

gewesen, als sie das protektive doppelläufige Ileostoma im Rahmen der

Anastomosen-Nachresektion gehabt habe. Die Beschwerden hätten initial nach der

ersten Operation im Jahre 2019 begonnen. Sie habe jeden

Tag Schmerzen, so als wenn sie ein Kind gebären würde. Es sei ein erheblicher

Gewichtsverlust von 98 auf aktuell 68 kg eingetreten. Die Versicherte sei in

ihrer Nahrungsaufnahme eingeschränkt. Sie würde täglich um 10:45 Uhr eine

Nahrung (Brotprodukte, Pasta) zu sich nehmen, eine Stunde danach würde sie auf

dem WC für eine Stunde mit Krämpfen anal sitzen. Eine Irrigationsbehandlung

würde keine Besserung bringen. Der Stuhl entspreche nach der Patientenangabe

Typ 4 nach Bristol-Skala. Nach der Stuhlentleerung müsse die Versicherte

nochmals öfters das WC aufsuchen. Die Kontinenz sei gut erhalten. Einlagen würden

nicht getragen. Die Versicherte habe multiple Versuche zur Verbesserung der

Beschwerden durchgeführt. Sämtliche Massnahmen seien ohne Erfolg gewesen. Die wehenartigen Schmerzen und Krämpfe führten zu einer

starken Beeinträchtigung der Lebensqualität der Versicherten. Sie sei auf

ihre Arbeit als Verkäuferin angewiesen. Sie habe grosse Sorgen in die

Invalidität abzurutschen. Zum Procedere erklärte Prof. Dr. med. I.___, aufgrund

des LARS-Syndroms sei hier als Ultima Ratio jetzt die doppelläufige

Loop-Ileostomaanlage indiziert (IV-Nr. 89, S. 85).

5.16

Im Bericht vom 22. Februar 2023 hielt

Prof. Dr. med. B.___ fest, dass nun

die Indikation zur Anlage einer doppelläufigen Ileostomie und konkomitante

Reparation der medianen Narbenhernie als offenes Verfahren bestehe. Die Versicherte habe einen grossen Therapiewunsch, da ihre

Lebensqualität durch das LARS ununterbrochen eingeschränkt sei (IV-Nr. 81).

5.17

Mit Schreiben vom 25. Februar 2023

wandte sich die Hausärztin Dr. med. F.___ an

die Beschwerdegegnerin und beanstandete die Aufhebung der Viertelsrente gemäss der

(später wiedererwägungsweise aufgehobenen) Verfügung vom 21. Februar 2023

(IV-Nrn. 79 und 82). Die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf den Bericht von

Prof. Dr. med. B.___ vom 24. Mai 2022 von einer Verbesserung der

Symptomatik aus. Tatsache sei aber, dass die Versicherte nach wie vor unter

einem schweren persistierendes Low Anterior Resection

Syndrom leide (Bericht Prof. Dr. med. B.___ vom 22. Februar 2023). Wegen

fehlendem Ansprechen auf konservative Behandlungsmethoden und aufgrund des

hohen Leidensdrucks sei die Indikation zur offenen Anlage eines doppelläufigen

Ileostomas gestellt worden. Da die Versicherte mehrere Stunden täglich unter

invalidisierenden Darmbeschwerden leide, habe sie sich für die obengenannte

Operation mit Anlage eines Ileostomas entschieden. Der aktuelle IV-Entscheid müsse

mit Einbezug der Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.___ erfolgen und

entsprechend nochmals revidiert werden. Als Hausärztin gehe sie von einer 50%igen

Arbeitsunfähigkeit aus (IV-Nr. 83, S. 5).

5.18

Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. I.___

vom 17. April 2023 habe sich die Versicherte nach dem operativen Eingriff mit Anlage eines doppelläufigen

Ileostomas gut erholt. Es seien noch ein inneres Brennen im Abdomen vorhanden

Rippenbogenrandschmerzen. Die Stomaversorgung gelinge unter Anleitung gut.

Arbeitsfähig fühle sie sich noch nicht. Die Versicherte

habe seit der Operation keinerlei Beschwerden im Sinne des LARS-Syndroms mehr

verspürt. Die Krämpfe seien weg. Sie könne sich wieder normal ernähren und auch

wieder das Haus verlassen, die Lebensqualität sei massiv verbessert (IV-Nr. 89, S. 77).

5.19

Am 14. Mai 2023 führte Prof. Dr.

med. I.___ im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sich bei der

Versicherten eine

die Lebensqualität massiv einschränkende Langzeitkomplikation (Low Anterior

Resection Syndrom, LARS) ausgebildet habe. Eine Arbeitsfähigkeit sei darunter

nicht gegeben gewesen. Es habe

die Indikation zur erneuten Operation bestanden mit dem Ziel der Herstellung

einer Situation, die der Versicherten in der Vergangenheit Lebensqualität

gebracht habe. Das Ziel habe durch die Operation erreicht werden können.

Allerdings bestünden nach der Operation noch typische Beschwerden, die die

Arbeitsfähigkeit bislang eingeschränkt hätten. Der

äusserst komplexe Eingriff am 2. März 2023 mit einer Dauer von zwei Stunden und

36.

Minuten könne durchaus eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Monaten nach

sich ziehen. Die Versicherte sei als Verkäuferin tätig. Diesem Beruf habe

sie aufgrund der Beschwerden vor der Operation vom 2. März 2023 nicht

nachkommen können. Aufgrund der Wiederherstellung der

Bauchdecke und dem Vorhandensein eines künstlichen Darmausgangs ergebe sich

eine gewisse Funktionseinschränkung für Tätigkeiten, die die Bauchdecke

einbeziehen. Das bedeute, dass starke körperliche Belastungen mit häufigem

Heben, Tragen und Absetzen schwerer Gegenstände vermieden werden sollte.

Prof. Dr. med. I.___ halte eine schrittweise

Wiedereingliederung für machbar (IV-Nr. 90).

5.20

Dr. med. G.___ vom RAD führt in

ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 aus, die medizinische Situation habe durch

die Operation am 2. März 2023 weiterhin verbessert werden können. Wie durch

Prof. Dr. med. I.___ beschrieben, habe für ca. zwei Monate postoperativ wegen

des komplexen Eingriffs eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus

versicherungsmedizinischer Sicht könne somit ab Mai 2023 für eine optimal

angepasste Tätigkeit – wie vom Viszeralchirurgen beschrieben, eine wechselbelastende

Tätigkeit mit ausreichendem Pausenmanagement und der Möglichkeit des

regelmässigen Stomawechsels, ohne starke körperliche Belastung mit häufigem

Tragen, Heben und Absetzen schwerer Gegenstände – eine stufenweise erreichbare 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert werden: Arbeitsfähigkeit

von 40 % im Mai 2023, 60 % im Juni 2013, 80 % im Juli 2023 und 100 %

ab August 2023 (IV-Nr. 93).

6.

Die Beschwerdegegnerin stützt

sich bei ihrer Beurteilung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die

Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 12. Januar 2022, 7.

September 2022 und 12. Juli 2023 (IV-Nrn. 63, 73 und 93). Die

Beschwerdeführerin stimmt diesen teilweise zu, beanstandet jedoch insbesondere

die Annahme einer Verbesserung im Dezember 2021 und macht geltend, eine solche

sei erst nach der Operation vom 2. März 2023 erreicht worden. Dies gilt es

nachfolgend zu prüfen.

6.1

Gemäss

den regionalärztlichen Einschätzungen bestand infolge der Krebsbehandlung und

der anfänglichen Komplikationen eine volle Arbeitsunfähigkeit in allen

Tätigkeiten von September 2018 bis Mai 2021. Danach geht der RAD aufgrund der Langzeitkomplikation

mit dem LARS von folgender Teilarbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden,

körperlich leichten Verweistätigkeit mit leichter Erreichbarkeit einer Toilette

aus: 50 % ab Juni 2021, 60 % ab Dezember 2021 und 70 % ab 24. Mai

2022.

(IV-Nrn. 63 und 73). Infolge der Operation mit Anlage eines künstlichen

Darmausgangs am 2. März 2023 anerkennt der RAD eine zweimonatige volle

Arbeitsunfähigkeit von März bis April 2023. Ab Mai 2023 könne in einer optimal

angepassten Tätigkeit stufenweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert

werden (IV-Nr. 93).

6.2

Anhand der medizinischen

Aktenlage lässt sich die anfängliche volle Arbeitsunfähigkeit von September

2018.

bis Mai 2021 bestätigen. Nachvollziehbar erscheint gestützt auf den

Bericht von Prof. Dr. med. I.___ vom 14. Mai 2023 (IV-Nr. 90 S. 7) auch die

volle Arbeitsunfähigkeit von März bis April 2023 (nach der Operation vom 2.

März 2023) und die darauffolgende stufenweise Wiedererreichbarkeit einer 100%igen

Arbeitsfähigkeit. Die in diesem Zusammenhang im Bericht der RAD-Ärztin Dr. med.

G.___ vom 12. Juli 2023 (IV-Nr. 93) postulierte Entwicklung mit einer

Arbeitsfähigkeit von 40 % ab Mai 2023, 60 % ab Juni 2023, 80 % ab Juli 2023 und

100.

% ab August 2023 ist plausibel und nicht zu beanstanden.

6.3

Zu prüfen bleibt die Bemessung

der infolge der LARS-Symptomatik attestierten Teilarbeitsfähigkeit in einer

angepassten Tätigkeit von Juni 2021 bis Februar 2023.

6.3.1

Die aufgrund des LARS wiederholt

auftretenden plötzlichen Durchfallattacken mit Krämpfen und zum Teil Inkontinenz

und/oder fragmentierten Stuhlgängen sind nach einhelliger ärztlicher Meinung leistungseinschränkend.

Nach Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ begründeten die Durchfallattacken

in einer überwiegend sitzenden, körperlich leichten Verweistätigkeit mit

leichter Erreichbarkeit einer Toilette von Juni bis November 2021 eine tägliche

Einschränkung von maximal vier Stunden bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von ca.

50.

%. Dies wird in der Stellungnahme vom 12. Januar 2022 (AK-Nr. 63)

unter Bezugnahme auf die medizinischen Vorakten überzeugend begründet und kann

der Anspruchsbeurteilung zugrunde gelegt werden. Die Beurteilung für die Zeit

ab Juni 2021 wird denn auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.

6.3.2

Damit stellt sich weiter die

Frage, ob sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche ab

Juni 2021 auf 50 % zu beziffern ist, in der Folge erhöht hat, und dies in einer

Weise, welche einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.3

hiervor) zu bilden vermag. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies insbesondere

gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 7. Dezember 2021 (IV-Nr.

62; E. II. 5.8 hiervor), laut dem sich über die letzten sechs Monate die

Situation weiterhin etwas beruhigt habe. Die Versicherte sei nach wie vor

geplagt, vor allem wenn Durchfall auftrete mit kurzen Vorwarnzeiten und zum

Teil Inkontinenz. Trotzdem sei ein weiterer Rückgang der Stuhlfrequenz zu

verzeichnen und die Versicherte berichte selbst über entsprechende

Fortschritte. Wenn die Beschwerdegegnerin darin einen Hinweis auf eine gewisse

Verbesserung erblickt, welche geeignet erscheint, sich auch auf die

Arbeitsfähigkeit auszuwirken (im Sinne einer Erhöhung von 50 % auf 60 % in

angepasster Tätigkeit), ist dies grundsätzlich plausibel. Andere, später zu den

Akten gelangte ärztliche Stellungnahmen sprechen jedoch gegen diese Annahme und

lassen darauf schliessen, dass weiterhin vergleichbare Einschränkungen

vorlagen. So schrieb Prof.

Dr. med. B.___, der die Beschwerdeführerin schon im Juli 2019 behandelt hatte

(vgl. IV-Nr. 69 S. 67 f. sowie E. II. 5.2 hiervor) und damit den

längerfristigen Verlauf kannte, am 24. Mai 2022, er sei der Meinung, dass die

Lebensqualität der Versicherten bei schwerem LARS sehr beeinträchtigt und das

Arbeiten nur sehr beschränkt möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe noch

täglich Schmerzen mit Krämpfen von zwei bis drei Stunden, beginnend mit der

Mahlzeit zu Mittag (IV-Nr. 70). Am 22. November 2022 ergänzte er, die starken

Schmerzen/Tenesmus perianal träten nach jeder Mahlzeit auf. Die Krämpfe

dauerten ca. zwei bis drei Stunden. Das LARS sei aktuell deutlich

invalidisierend (IV-Nr. 89, S. 88). Prof. Dr. med. I.___ berichtete

am 24. Januar 2023, dass die Versicherte jeden Tag Schmerzen habe, so als wenn

sie ein Kind gebären würde. Die wehenartigen Schmerzen und Krämpfe führten zu

einer starken Beeinträchtigung der Lebensqualität (IV-Nr. 89, S. 85). Am

14.

Mai 2023 hielt er rückblickend fest, bei der Beschwerdeführerin habe sich

nach den Operationen in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) eine

die Lebensqualität massiv einschränkende Langzeitkomplikation (LARS)

ausgebildet. Eine Arbeitsfähigkeit sei darunter nicht gegeben gewesen (AK-Nr. 90

S. 7 f.). Auch die Hausärztin Dr. med. F.___ attestierte noch im Februar 2023,

kurz vor der Operation vom 2. März 2023, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; sie

Dispositiv

ging demnach ebenfalls nicht von einer zu einem früheren Zeitpunkt

eingetretenen, erheblichen und dauerhaften Verbesserung aus (IV-Nr. 83, S. 5).

6.3.3 Unter Berücksichtigung der

vorstehend erwähnten Stellungnahmen reicht der im Bericht von Prof. Dr. med. D.___

vom 7. Dezember 2021 (E. II. 5.8 hiervor) enthaltene Hinweis auf eine gewisse

Verbesserung nicht aus, um eine erhebliche, dauerhafte Verbesserung der

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, welche ab Juni 2021 vorlag,

als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Wie sich den zitierten

Berichten von Prof. Dr. med. B.___ und Prof. Dr. med. I.___ entnehmen lässt,

bestanden in den folgenden Monaten weiterhin gravierende Einschränkungen. Erst

der operative Eingriff vom 2. März 2023, zu dem sich die Beschwerdeführerin

wegen des fortbestehenden Leidensdrucks entschlossen hatte, bewirkte eine

erhebliche Reduktion der Beschwerden und ermöglichte – nach postoperativer

vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2023 – die stufenweise

Verbesserung bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit im August 2023 (vgl. E. II. 6.2

hiervor). Für die umstrittene Periode von Dezember 2021 bis Februar 2023 ist

dagegen eine erhebliche Verbesserung durch die bestehende Aktenlage nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weitere Abklärungen zu dieser Frage

versprechen angesichts des zeitlichen Abstands, vor allem aber mit Blick auf

die inzwischen vorgenommene Operation keine zusätzlichen Erkenntnisse. Es muss

daher bei der Feststellung bleiben, dass eine Verbesserung der seit Juni 2021

bestehenden Arbeitsfähigkeit für den genannten Zeitraum nicht ausgewiesen ist.

Von einer Verbesserung auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (mit anschliessender

weiterer Erhöhung) ist erst ab Anfang Juni 2023 auszugehen.

6.4 Für den Rentenanspruch hat dies

zur Folge, dass die Beschwerdeführerin, wie in der angefochtenen Verfügung

festgelegt, zunächst ab 1. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

Anschliessend reduziert sich diese aufgrund der ab 1. Juni 2021 bestehenden

Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Dies führt unter

Berücksichtigung der Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu einer

Anpassung der Rente per 1. September 2021. Massgebend ist ab diesem Zeitpunkt

die in der angefochtenen Verfügung enthaltene, inhaltlich unbestritten

gebliebene Bemessung des Invaliditätsgrads, die in Anwendung der gemischten

Methode einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %)

resultieren lässt. Die angefochtene Verfügung ist insoweit korrekt. Nicht

gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch in Bezug auf die

anschliessenden Anpassungen des Invaliditätsgrads per 1. März 2022 und 24. Mai

2022. Vielmehr bleibt es zunächst beim ermittelten Invaliditätsgrad von 40 %.

Erst mit der Anfang Juni 2023 erreichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60

% (vgl. E. II. 6.2 hiervor) kommt es zu einer Reduktion des Invaliditätsgrades,

die einen Rentenanspruch entfallen lässt. Die der Beschwerdeführerin ab 1.

September 2021 zustehende Viertelsrente ist daher, wiederum unter

Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, per 31.

August 2023 aufzuheben. Dies entspricht einer vollen Gutheissung der

Beschwerde, soweit sie den Anspruch auf eine Rente betrifft.

7. Die Beschwerdeführerin macht

schliesslich einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend.

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu

erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch

auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt

vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.

Wie vorstehend dargelegt, liegt bei der Versicherten ab Mai eine 40%ige, ab

Juni eine 60%ige, ab Juli eine 70%ige und ab August 2023 eine volle

Arbeitsfähigkeit vor. Demnach bestand im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen

Verfügung vom 28. September 2023 keine Invalidität. Konkrete Anhaltspunkte,

welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen bevorstehenden Eintritt

der Erwerbsunfähigkeit schliessen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Mangels Invalidität bzw. unmittelbar drohender Invalidität hat die

Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen folglich

zu Recht verneint.

8. Somit ist die Beschwerde teilweise

(in Bezug auf den Rentenanspruch) gutzuheissen und im Übrigen (in Bezug auf

berufliche Massnahmen) abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles

Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu,

die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und

Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 1'800.00

festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00

zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ganze Rente vom 1.

September 2019 bis 31. August 2021 und auf eine Viertelsrente vom 1. September

2021 bis 31. August 2023. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

28. September 2023 wird in diesem Sinne abgeändert. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger