VSBES.2023.261
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
10. Dezember 2024Deutsch31 min
48, 59 und 60). Anschliessend holte die IV-Stelle Stellungnahmen bei ihrem Regionalen
Source so.ch
Urteil vom 10. Dezember 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1969 geborene A.___ meldete
sich am 5. Februar 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Krebserkrankung zum
Leistungsbezug an (IV-Nr. 2).
2. Die IV-Stelle führte am 29. März
2019 ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 13) und holte Arztberichte sowie einen
Arbeitgeberbericht (IV-Nr. 18) ein. Im Rahmen der beruflichen Eingliederung
wurden diverse Belastbarkeitstrainings durchgeführt (IV-Nrn. 17, 24, 36, 46,
48, 59 und 60). Anschliessend holte die IV-Stelle Stellungnahmen bei ihrem Regionalen
ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) ein. In der Folge sprach sie der
Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 65) mit
Verfügung 21. Februar 2023 eine ganze Invalidenrente ab 1. September
2019 bis 31. August 2021 und eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. September
2021 bis Februar 2022 zu (IV-Nr. 79). Nachdem bekannt geworden war, dass
sich die Versicherte einer erneuten Operation hatte unterziehen müssen, hob die
IV-Stelle die Verfügung vom 21. Februar 2023 wiedererwägungsweise auf
(IV-Nr. 82) und holte weitere Arztberichte und eine Stellungnahme beim RAD ein.
Daraufhin hielt sie an ihrem ursprünglichen Vorbescheid vom 3. Juni 2022 (IV-Nr.
65) fest und bestätigte mit Verfügung vom 28. September 2023 einen
befristeten Anspruch auf eine ganze Invalidenrente vom 1. September 2019 bis
31. August 2021 und auf eine Viertelsrente vom 1. September 2021 bis 28. Februar
2022 (A.S. 1).
3. Dagegen erhebt A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas,
am 30. Oktober 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren
(A.S. 12):
1.
Es sei die
angefochtene Verfügung vom 28. September 2023 teilweise aufzuheben und der
Versicherten die Viertelsinvalidenrente auch ab März 2022 bis mindestens Ende
Juli 2023 zu gewähren und die Beschwerdegegnerin gleichzeitig zu verpflichten,
berufliche Massnahmen zu gewähren.
2.
Eventualiter sei die
vorliegende Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu
verpflichten, ein neutrales Gutachten in Auftrag zu geben.
3.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 26).
5. Mit richterlicher Verfügung vom 16. Mai
2024 wird festgestellt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin auf das
Einreichen einer Kostennote innert Frist verzichtet hat (A.S. 28).
6. Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) haben jene
Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
2.2
Für die Bemessung der Invalidität
von erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; sog.
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei nicht erwerbstätigen
Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der
Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG; sog. spezifische Methode des
Betätigungsvergleichs). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind
oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten,
wird für diesen Teil die Invalidität nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil
der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des
Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich
festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a
Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode).
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die erhebliche Veränderung
des Invaliditätsgrads kann insbesondere auf einer Verbesserung oder
Verschlechterung des Gesundheitszustands beruhen. Ist eine anspruchserhebliche
Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim
bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_88/2023 vom 8. August
2024.
E. 4.2.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch, wenn
rückwirkend eine befristete oder abgestufte Rente zugesprochen wird (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2 S. 165). Den rückwirkend festgelegten Anpassungen müssen
ebenfalls Revisionsgründe unterlegt sein (BGE 109 V 125; 133 V 263 E. 6.1 S.
263). Der Zeitpunkt der Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung bestimmt sich in
dieser Situation, wie bei einer ordentlichen Rentenrevision, nach Art. 88a der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201); die rückwirkende
Anpassung erfolgt also in der Regel auf einen Zeitpunkt, der drei Monate nach
dem Eintritt der Veränderung liegt (BGE 121 V 264 E. 6b/dd S. 275; Urteil des
Bundesgerichts 9C_786/2018 vom 13. Mai 2019 E. 2).
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet
werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel
an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E.
3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines
ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.4
Nach der Rechtsprechung ist einem
im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch
externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei
der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits
ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht
dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im
Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat
oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. mit
Hinweisen). Zwar lässt der Umstand, dass versicherungsinterne Fachpersonen in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, für sich allein
noch nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit dieser Personen
schliessen. Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen
Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4
S. 469 f. mit Hinweisen).
4.
Der Anfechtungs- und Streitgegenstand
umfasst in der hier gegebenen Konstellation den gesamten Zeitraum ab 1.
September 2019 (BGE 125 V 413). Der Anspruch auf eine ganze Rente ab diesem
Zeitpunkt ist jedoch unbestritten und aufgrund der Aktenlage klar ausgewiesen. Grundsätzliche
Einigkeit besteht auch in Bezug auf die Reduktion auf eine Viertelsrente mit
Wirkung ab 1. September 2021. Umstritten ist demgegenüber, ob die
Viertelsrente, welche die Beschwerdegegnerin per 1. März 2022 aufgehoben hat,
anschliessend bis mindestens Juli 2023 fortdauert sowie ob ein Anspruch auf
berufliche Eingliederungsmassnahmen besteht. Der Anspruch auf eine
Viertelsrente setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % voraus. Für
einen allfälligen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bedarf es einer bereits
eingetretenen oder aber einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit künftig
eintretenden Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 IVG). Vor diesem Hintergrund
gilt es zunächst die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu beurteilen.
5.
Für die Beurteilung des
vorliegend umstrittenen Leistungsanspruchs sind im Wesentlichen folgende Akten
relevant:
5.1
Bei der Versicherten war im
September 2018 ein Rektumkarzinom festgestellt worden, welches mit
Chemotherapie und einer Operation behandelt wurde (IV-Nrn. 6.4 und 89, S. 43).
Infolge zahlreicher Komplikationen, insbesondere einer Anastomoseninsuffizienz,
waren weitere Operationen notwendig, namentlich die Anlage eines Transversostomas
am 22. Januar 2019 und die Rückverlagerung des Stomas am 15. Juli 2019 (IV-Nrn.
89, S. 42; 89, S. 40).
5.2
In der Folge kam es zu weiteren
Komplikationen. Im Bericht vom 29. Oktober 2020 stellte Prof. Dr. med. B.___,
Chefarzt Chirurgie und Viszeralchirurgie des C.___, die Verdachtsdiagnose eines
Low Anterior Resection Syndrome (LARS). Die Versicherte habe Schmerzen beim
Stuhlgang; wenn der erste Druck komme, begännen die Schmerzen; es sei wie wenn
der Darm sich verkrampfe, sie bekomme Schüttelfrost und es gehe ihr dabei nicht
gut. Oft könne sie den Stuhl nicht halten, das Abführen könne unberechenbar
sein. Diese Inkontinenz sei nicht bei festem Stuhl, nur wenn sie Durchfall
habe. Wenn sie asymptomatisch sei, könne sie durch Bauchpresse den Schmerz
auslösen. Sie habe immer das Gefühl, als müsse sie auf die Toilette gehen. Die
perianale Haut sei gefühlsmässig wie unter Strom, auch beim Abputzen würden die
Schmerzen neu ausgelöst. Wenn sie Schmerzen nach dem Stuhlgang habe, persistierten
diese Schmerzen für 45 Minuten, manchmal persistierten die Schmerzen auch
über drei Stunden. Die Schmerzen seien nicht im Bauch, sondern im Beckenboden
oder Rektum, wie bei der Geburt eines Kindes. Darüber hinaus habe sie auch
peripher-neurologische Probleme mit den Fusssohlen nach der Chemotherapie (IV-Nr.
69).
5.3
Am 2. April 2021 berichtete Prof.
Dr. med. D.___, Facharzt FMH Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie, die
Versicherte sei drei Wochen nach Ileostomarückverlagerung und zehn Wochen nach
Neuanlage der Rektumanastomose, bei chronisch entzündlicher Rektumstenose,
immer noch geplagt von Krämpfen post-Defäkation (IV-Nr. 54, S. 7).
5.4
Dr. med. E.___, Fachärztin FMH Neurologie,
diagnostizierte am 29. Juli 2021 unter anderem eine Small Fiber
Neuropathie (G 62.9), (-) klinisch Hypästhesien beider Fusssohlen mit
zusätzlich belastungsabhängigen Schmerzen plantar, jeweilige
Schmerzexazerbation anamnestisch in Zusammenhang mit krampfähnlichen Schmerzen
im Enddarm beim Stuhlen (IV-Nr. 45).
5.5
Am 8. Juni 2021 schrieb Prof. Dr.
med. D.___, die Versicherte habe eine deutlich bessere Lebensqualität mit an
den meisten Tagen drei bis vier Mal Stuhlgang pro Tag. Nach wie vor sei der
Darm empfindlich auf irgendwelche Störungen und es träten immer noch
regelmässig Episoden von Krämpfen mit fragmentierten Stuhlgängen auf. Dies sei
ein recht typischer Verlauf nach Rektumresektion. Aufgrund des bisherigen
Verlaufs seien die Chancen aber recht gut, dass die Versicherte über die
nächsten sechs Monate eine weitere Verbesserung der Lebens- und Stuhlqualität
erfahre. Sie nehme Opiumtropfen vier Mal täglich (IV-Nr. 54).
5.6
Im Bericht vom 1. September 2021 hielt
die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, fest,
die Versicherte habe immer noch täglich auftretende Abdominalkrämpfe und
Durchfall. Unter Opiumtropfen leichte Besserung. Es bestehe ab September 2018 bis
heute eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Schuhverkäuferin. Die Versicherte
arbeite sehr gerne. Glücklicherweise könne sie an ihren bisherigen Arbeitsort zurückkehren.
Sie müsse, wenn Abdominalkrämpfe und Durchfall aufträten, die Arbeit
unterbrechen, um eine Toilette aufzusuchen, und könne zeitweise auch nicht
wieder so rasch zur Arbeit zurückkehren. Wechselnde Gesundheitsverfassung,
plötzliches Auftreten von Abdominalkrämpfen und Durchfall, schmerzende Füsse
bei längerer Belastung. In Bezug auf die Frage des Eingliederungspotenzials
hielt die Hausärztin fest, in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit
seien der Versicherten zwei bis drei Stunden an vier Tagen pro Woche zumutbar.
Die Hausarbeit könne sie selbst erledigen (IV-Nr. 51,
S. 8).
5.7
Gemäss Abschlussbericht der
beruflichen Eingliederung vom 8. November 2021 könne die Versicherte ihre Arbeit als Schuhverkäuferin
ausführen, sofern die Schmerzproblematik verringert werden könne und ihre
Wasserablagerungen in Füssen und Beinen sich reduzieren liessen. Die
Versicherte liebe ihre Arbeit und habe einen ihr gegenüber sehr wohlgesinnten
Vorgesetzten, welcher seit ca. drei Jahren an ihr festhalte. Ihr Ziel sei es nach wie vor, ihr angestammtes Pensum von
60.
% wieder zu erreichen. Dies sei aktuell nicht möglich. Die Versicherte
schaffe ca. 10 % vom 60%-Pensum, wie sie mitgeteilt habe. Ferner arbeite sie
wöchentlich zwei Stunden bei ihrem Ex-Mann. Weil sie sehr flexibel arbeiten könne,
sei es ihr möglich, die Büroarbeiten dort zu erledigen (IV-Nr. 60).
5.8
Am 7. Dezember 2021 berichtete Prof.
Dr. med. D.___, dass sich über die letzten sechs Monate die Situation weiterhin
etwas beruhigt habe. Die Versicherte
sei nach wie vor geplagt, vor allem wenn Durchfall auftrete mit kurzen
Vorwarnzeiten und z. T. Inkontinenz. Trotzdem sei ein weiterer Rückgang der
Stuhlfrequenz zu verzeichnen und die Versicherte berichte selbst über
entsprechende Fortschritte. Er habe momentan die Behandlung abgeschlossen (IV-Nr. 62).
5.9
In der interdisziplinären RAD-Stellungnahme
vom 12. Januar 2022 hielten Dr. med. G.___, Praktische Ärztin und
Fachärztin Arbeitsmedizin, und Dr. med. H.___ fest, bei der Versicherten liege
aktenkundig neben dem Rektumkarzinom eine Small Fibre Neuropathie vor, bei der
einerseits eine Gefühlsstörung in den Fusssohlen bestehe, andererseits diese
auch belastungsabhängig zu Schmerzen führe. Es käme bei Schmerzexazerbation
anamnestisch im Zusammenhang mit krampfähnlichen Schmerzen im Enddarm beim
Stuhlen. Insofern sei eine fussbelastende Tätigkeit, wie die einer
Schuhverkäuferin, auch aufgrund der negativen Wechselwirkung der Fussschmerzen
mit den krampfähnlichen Schmerzen im Enddarm der Versicherten nicht mehr in
einem verwertbaren Ausmass zumutbar. In einer überwiegend sitzenden, nicht
fussbelastenden Tätigkeit könne diese negative Wechselwirkung nicht begründet
werden. Für jegliche Tätigkeit leistungseinschränkend seien jedoch die
wiederholt auftretenden, plötzlichen Durchfallattacken mit Krämpfen z.T. mit
Inkontinenz/fragmentierten Stuhlgängen. Prof. Dr. med. D.___ quantifiziere
diese Attacken in seinem Bericht vom Juni 2021 mit drei bis vier Mal täglich.
Gemäss Bericht vom Dezember 2021 sei die Frequenz bereits rückläufig, auch die
Patientin selbst berichte über entsprechende Fortschritte und habe «doch eine
deutlich bessere Lebensqualität». Die beschriebenen Durchfallattacken mit
gelegentlicher Inkontinenz und ggf. Reinigungsvorgängen könnten wenige bis
mehrere Minuten dauern. Die Hausärztin schreibe in ihrem Bericht vom 1.
September 2021, dass es unter dem Einsatz von Opiumtropfen zu einer «leichten
Besserung» gekommen sei, und beschreibe die Durchfallepisoden der Versicherten
folgendermassen: «Sie muss, wenn Abdominalkrämpfe und Durchfall auftreten, die
Arbeit unterbrechen, um eine Toilette aufzusuchen und kann zeitweise auch nicht
wieder so rasch zur Arbeit zurückkehren». Länger andauernde Unterbrüche oder
das Sistieren der Arbeit aufgrund der Episoden würden nicht beschrieben. Gemittelt gehe der RAD daher interdisziplinär für eine
überwiegend sitzende, körperlich leichte Verweistätigkeit mit leichter
Erreichbarkeit einer Toilette von Juni bis November 2021 (3 – 4
Durchfallattacken/Tag, «bessere Lebensqualität») von einer täglichen
Einschränkung von maximal vier Stunden (d.h. ca. 50 % Arbeitsunfähigkeit)
aus. Seit der Besserung der Symptomatik im Dezember 2021 könne von einer ca.
40%igen Arbeitsunfähigkeit diesbezüglich ausgegangen werden. Im Rahmen der
Tumorbehandlung könne von September 2018 bis Mai 2021 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit auch in einer optimal angepassten Verweistätigkeit
ausgegangen werden
(IV-Nr. 63).
5.10
Gemäss Abklärungsbericht Haushalt
vom 17. Mai 2022 bestehe bei der Haushaltführung unter Berücksichtigung der
Abklärung vor Ort, der Schadenminderungspflicht des Sohnes und der
Stellungnahme des regionalärztlichen Dienstes eine Einschränkung von 20 % (IV-Nr. 64).
5.11
Im Bericht vom 24. Mai 2022 hielt Prof.
Dr. med. B.___ folgende Hauptdiagnosen fest: (1.) Andauerndes schweres Low
anterior resection syndrome (LARS), (-) St.n. laparoskopischer Rektumresektion,
(-) St.n. offener Resektion und Neuanlage der Anastomose bei schwerem LARS,
(2.) Asymptomatische mediane Narbenhernie, (-) St.n. laparoskopischer
onkologischer Rektosigmoidresektion mit partieller TME und
end-zu-end-Descendorektostomie 8 cm ab ano (17.01.2019), (-) St.n.
Anastomoseninsuffizienz mit protektiver Stomaanlage und transanaler Vakuum-Konditionierung,
(-) St.n. Transversostomie Verschluss, Parastomalhernie Verschluss ohne Netz am
15.07.2019, (-) St.n. offener Resektion der kolorektalen Anastomose,
Anastomosenneuanlage, Appendektomie und protektiver Ileostoma-Einlage, (3.) Rektumkarzinom
(ED 20.09.2018), (-) St.n. neoadjuvanter Radiochemotherapie 50.4 Gy mit Xeloda,
(-) St.n. Capecitabine adjuvant für 3 Monate (Beginn 25.03.2019) sowie folgende
Nebendiagnosen: (4.) Hypästhesien beider Fusssohlen mit zusätzlich
belastungsabhängigen Schmerzen ebendort. In der Anamnese führte Prof. Dr. med. B.___
aus, seit der Neuanlage der
Anastomose habe sich die Symptomatik des LARS halbiert, sei aber im Grunde
genommen nicht besser geworden. Die Versicherte habe
noch täglich Schmerzen. Die Schmerzen begännen mit der Mahlzeit zu Mittag. Es
seien Krämpfe, die zwei bis drei Stunden andauerten; wegen der Krämpfe müsse
sie auf die Toilette, der Stuhlgang beginne normal geformt, zu Ende habe sie
dann Durchfall und das Ganze mit den Krämpfen und dem Toilettengang dauere zwei
bis drei Stunden. Während der Krämpfe müsse sie mehrmals auf die Toilette. Die Kontinenz
sei erhalten, bei starkem Durchfall habe sie schon auch Leaks. Sie könne nur
das Haus verlassen, wenn sie das Ritual mit den Krämpfen durchgemacht habe. Abschliessend stellte Prof. Dr. med. B.___ fest, er sei sehr
der Meinung, dass die Lebensqualität der Versicherten bei schwerem LARS sehr
beeinträchtigt sei und dass das Arbeiten nur sehr beschränkt möglich sei. Er
befürworte sehr die zumindest Teilberentung durch die IV (IV-Nr. 70).
5.12
Im Schreiben vom 9. Juni 2022 erklärte
die Hausärztin Dr. med. F.___, die täglich auftretenden, teilweise mehrere
Stunden andauernden Krämpfe und Stuhlgänge verunmöglichten eine Steigerung der
aktuellen Arbeitsfähigkeit von über vier Stunden täglich (IV-Nr. 69).
5.13
Der RAD nahm am 7. September 2022
Stellung zu den neuen Berichten von Prof. Dr. med. B.___ und der Hausärztin Dr.
med. F.___. Prof. Dr. med. B.___ quantifiziere die Einschränkung aufgrund des
LARS dahingehend, dass mit der Mittagsmahlzeit die Versicherte gesamthaft für
ca. zwei bis drei Stunden (d.h. 2.5 Stunden im Durchschnitt) nicht arbeitsfähig
sei. Davor und danach sei keine Beeinträchtigung beschrieben, die Symptomatik
beginne mit der «Mahlzeit zu Mittag». Der Chirurg quantifiziere somit die Arbeitsunfähigkeit
auf ca. 30 % und postuliere somit eine erhöhte Arbeitsfähigkeit und
verbesserte Situation als der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2022
angenommen habe. Die Hausärztin wiederhole die bekannten Diagnosen und mache
keinerlei neue medizinischen Tatsachen geltend. Zudem werde in der kurzen
Stellungnahme nicht klar, ob sich die postulierte 50%ige Arbeitsfähigkeit auf
die angestammte oder eine optimal angepasste Verweistätigkeit beziehe. Schliesslich
zog der RAD das Fazit, dass anhand des neuen Berichts von Prof. Dr. med. B.___
vom 24. Mai 2022 eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne.
Seit dem 24. Mai 2022 bestehe eine ca. 30%ige Arbeitsunfähigkeit in einer optimal
angepassten Verweistätigkeit aufgrund der LARS-Symptomatik (IV-Nr. 73).
5.14
Im Bericht vom 22. November 2022 führte
Prof. Dr. med. B.___ unter anderem aus, seit der letzten klinischen Kontrolle
am 25. Mai 2022 seien die Symptome mit Kolonirrigation etwas besser im Sinne
des Managements der Alltagsaktivitäten geworden. Die
starken Schmerzen / Tenesmus perianal träten nach jeder Mahlzeit auf.
Die Krämpfe dauerten ca. zwei bis drei Stunden, die Schmerzen würden mit
einem Wärmekissen besser, Analgetika nützten nichts. Die Sphinkterfunktion sei
erhalten. Die Bauchwandhernie sei an Grösse gleichgeblieben. In seiner
Beurteilung hielt Prof. Dr. med. B.___ schliesslich fest, dass bei aktuell deutlich invalidisierendem LARS und stabiler
Grösse der Bauchwandhernie ein exspektatives Vorgehen vorgeschlagen werde (IV-Nr. 89, S. 88).
5.15
Zur Anlage eines künstlichen
Darmausgangs begab sich die Versicherte in die Behandlung bei Dr. med. Prof.
Dr. med. I.___, Facharzt für Chirurgie, speziell Viszeralchirurgie. Im Bericht
vom 24. Januar 2023 führte Prof. Dr. med. I.___ aus, die Versicherte habe sich
mit einem persistierenden
schweren LARS-Syndrom vorgestellt. Der letzte «Himmel auf Erden» sei bei ihr
gewesen, als sie das protektive doppelläufige Ileostoma im Rahmen der
Anastomosen-Nachresektion gehabt habe. Die Beschwerden hätten initial nach der
ersten Operation im Jahre 2019 begonnen. Sie habe jeden
Tag Schmerzen, so als wenn sie ein Kind gebären würde. Es sei ein erheblicher
Gewichtsverlust von 98 auf aktuell 68 kg eingetreten. Die Versicherte sei in
ihrer Nahrungsaufnahme eingeschränkt. Sie würde täglich um 10:45 Uhr eine
Nahrung (Brotprodukte, Pasta) zu sich nehmen, eine Stunde danach würde sie auf
dem WC für eine Stunde mit Krämpfen anal sitzen. Eine Irrigationsbehandlung
würde keine Besserung bringen. Der Stuhl entspreche nach der Patientenangabe
Typ 4 nach Bristol-Skala. Nach der Stuhlentleerung müsse die Versicherte
nochmals öfters das WC aufsuchen. Die Kontinenz sei gut erhalten. Einlagen würden
nicht getragen. Die Versicherte habe multiple Versuche zur Verbesserung der
Beschwerden durchgeführt. Sämtliche Massnahmen seien ohne Erfolg gewesen. Die wehenartigen Schmerzen und Krämpfe führten zu einer
starken Beeinträchtigung der Lebensqualität der Versicherten. Sie sei auf
ihre Arbeit als Verkäuferin angewiesen. Sie habe grosse Sorgen in die
Invalidität abzurutschen. Zum Procedere erklärte Prof. Dr. med. I.___, aufgrund
des LARS-Syndroms sei hier als Ultima Ratio jetzt die doppelläufige
Loop-Ileostomaanlage indiziert (IV-Nr. 89, S. 85).
5.16
Im Bericht vom 22. Februar 2023 hielt
Prof. Dr. med. B.___ fest, dass nun
die Indikation zur Anlage einer doppelläufigen Ileostomie und konkomitante
Reparation der medianen Narbenhernie als offenes Verfahren bestehe. Die Versicherte habe einen grossen Therapiewunsch, da ihre
Lebensqualität durch das LARS ununterbrochen eingeschränkt sei (IV-Nr. 81).
5.17
Mit Schreiben vom 25. Februar 2023
wandte sich die Hausärztin Dr. med. F.___ an
die Beschwerdegegnerin und beanstandete die Aufhebung der Viertelsrente gemäss der
(später wiedererwägungsweise aufgehobenen) Verfügung vom 21. Februar 2023
(IV-Nrn. 79 und 82). Die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf den Bericht von
Prof. Dr. med. B.___ vom 24. Mai 2022 von einer Verbesserung der
Symptomatik aus. Tatsache sei aber, dass die Versicherte nach wie vor unter
einem schweren persistierendes Low Anterior Resection
Syndrom leide (Bericht Prof. Dr. med. B.___ vom 22. Februar 2023). Wegen
fehlendem Ansprechen auf konservative Behandlungsmethoden und aufgrund des
hohen Leidensdrucks sei die Indikation zur offenen Anlage eines doppelläufigen
Ileostomas gestellt worden. Da die Versicherte mehrere Stunden täglich unter
invalidisierenden Darmbeschwerden leide, habe sie sich für die obengenannte
Operation mit Anlage eines Ileostomas entschieden. Der aktuelle IV-Entscheid müsse
mit Einbezug der Stellungnahme von Prof. Dr. med. B.___ erfolgen und
entsprechend nochmals revidiert werden. Als Hausärztin gehe sie von einer 50%igen
Arbeitsunfähigkeit aus (IV-Nr. 83, S. 5).
5.18
Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. I.___
vom 17. April 2023 habe sich die Versicherte nach dem operativen Eingriff mit Anlage eines doppelläufigen
Ileostomas gut erholt. Es seien noch ein inneres Brennen im Abdomen vorhanden
Rippenbogenrandschmerzen. Die Stomaversorgung gelinge unter Anleitung gut.
Arbeitsfähig fühle sie sich noch nicht. Die Versicherte
habe seit der Operation keinerlei Beschwerden im Sinne des LARS-Syndroms mehr
verspürt. Die Krämpfe seien weg. Sie könne sich wieder normal ernähren und auch
wieder das Haus verlassen, die Lebensqualität sei massiv verbessert (IV-Nr. 89, S. 77).
5.19
Am 14. Mai 2023 führte Prof. Dr.
med. I.___ im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass sich bei der
Versicherten eine
die Lebensqualität massiv einschränkende Langzeitkomplikation (Low Anterior
Resection Syndrom, LARS) ausgebildet habe. Eine Arbeitsfähigkeit sei darunter
nicht gegeben gewesen. Es habe
die Indikation zur erneuten Operation bestanden mit dem Ziel der Herstellung
einer Situation, die der Versicherten in der Vergangenheit Lebensqualität
gebracht habe. Das Ziel habe durch die Operation erreicht werden können.
Allerdings bestünden nach der Operation noch typische Beschwerden, die die
Arbeitsfähigkeit bislang eingeschränkt hätten. Der
äusserst komplexe Eingriff am 2. März 2023 mit einer Dauer von zwei Stunden und
36.
Minuten könne durchaus eine Arbeitsunfähigkeit von zwei Monaten nach
sich ziehen. Die Versicherte sei als Verkäuferin tätig. Diesem Beruf habe
sie aufgrund der Beschwerden vor der Operation vom 2. März 2023 nicht
nachkommen können. Aufgrund der Wiederherstellung der
Bauchdecke und dem Vorhandensein eines künstlichen Darmausgangs ergebe sich
eine gewisse Funktionseinschränkung für Tätigkeiten, die die Bauchdecke
einbeziehen. Das bedeute, dass starke körperliche Belastungen mit häufigem
Heben, Tragen und Absetzen schwerer Gegenstände vermieden werden sollte.
Prof. Dr. med. I.___ halte eine schrittweise
Wiedereingliederung für machbar (IV-Nr. 90).
5.20
Dr. med. G.___ vom RAD führt in
ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 aus, die medizinische Situation habe durch
die Operation am 2. März 2023 weiterhin verbessert werden können. Wie durch
Prof. Dr. med. I.___ beschrieben, habe für ca. zwei Monate postoperativ wegen
des komplexen Eingriffs eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit bestanden. Aus
versicherungsmedizinischer Sicht könne somit ab Mai 2023 für eine optimal
angepasste Tätigkeit – wie vom Viszeralchirurgen beschrieben, eine wechselbelastende
Tätigkeit mit ausreichendem Pausenmanagement und der Möglichkeit des
regelmässigen Stomawechsels, ohne starke körperliche Belastung mit häufigem
Tragen, Heben und Absetzen schwerer Gegenstände – eine stufenweise erreichbare 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert werden: Arbeitsfähigkeit
von 40 % im Mai 2023, 60 % im Juni 2013, 80 % im Juli 2023 und 100 %
ab August 2023 (IV-Nr. 93).
6.
Die Beschwerdegegnerin stützt
sich bei ihrer Beurteilung in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 12. Januar 2022, 7.
September 2022 und 12. Juli 2023 (IV-Nrn. 63, 73 und 93). Die
Beschwerdeführerin stimmt diesen teilweise zu, beanstandet jedoch insbesondere
die Annahme einer Verbesserung im Dezember 2021 und macht geltend, eine solche
sei erst nach der Operation vom 2. März 2023 erreicht worden. Dies gilt es
nachfolgend zu prüfen.
6.1
Gemäss
den regionalärztlichen Einschätzungen bestand infolge der Krebsbehandlung und
der anfänglichen Komplikationen eine volle Arbeitsunfähigkeit in allen
Tätigkeiten von September 2018 bis Mai 2021. Danach geht der RAD aufgrund der Langzeitkomplikation
mit dem LARS von folgender Teilarbeitsfähigkeit in einer überwiegend sitzenden,
körperlich leichten Verweistätigkeit mit leichter Erreichbarkeit einer Toilette
aus: 50 % ab Juni 2021, 60 % ab Dezember 2021 und 70 % ab 24. Mai
2022.
(IV-Nrn. 63 und 73). Infolge der Operation mit Anlage eines künstlichen
Darmausgangs am 2. März 2023 anerkennt der RAD eine zweimonatige volle
Arbeitsunfähigkeit von März bis April 2023. Ab Mai 2023 könne in einer optimal
angepassten Tätigkeit stufenweise eine 100%ige Arbeitsfähigkeit postuliert
werden (IV-Nr. 93).
6.2
Anhand der medizinischen
Aktenlage lässt sich die anfängliche volle Arbeitsunfähigkeit von September
2018.
bis Mai 2021 bestätigen. Nachvollziehbar erscheint gestützt auf den
Bericht von Prof. Dr. med. I.___ vom 14. Mai 2023 (IV-Nr. 90 S. 7) auch die
volle Arbeitsunfähigkeit von März bis April 2023 (nach der Operation vom 2.
März 2023) und die darauffolgende stufenweise Wiedererreichbarkeit einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit. Die in diesem Zusammenhang im Bericht der RAD-Ärztin Dr. med.
G.___ vom 12. Juli 2023 (IV-Nr. 93) postulierte Entwicklung mit einer
Arbeitsfähigkeit von 40 % ab Mai 2023, 60 % ab Juni 2023, 80 % ab Juli 2023 und
100.
% ab August 2023 ist plausibel und nicht zu beanstanden.
6.3
Zu prüfen bleibt die Bemessung
der infolge der LARS-Symptomatik attestierten Teilarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit von Juni 2021 bis Februar 2023.
6.3.1
Die aufgrund des LARS wiederholt
auftretenden plötzlichen Durchfallattacken mit Krämpfen und zum Teil Inkontinenz
und/oder fragmentierten Stuhlgängen sind nach einhelliger ärztlicher Meinung leistungseinschränkend.
Nach Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. G.___ begründeten die Durchfallattacken
in einer überwiegend sitzenden, körperlich leichten Verweistätigkeit mit
leichter Erreichbarkeit einer Toilette von Juni bis November 2021 eine tägliche
Einschränkung von maximal vier Stunden bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von ca.
50.
%. Dies wird in der Stellungnahme vom 12. Januar 2022 (AK-Nr. 63)
unter Bezugnahme auf die medizinischen Vorakten überzeugend begründet und kann
der Anspruchsbeurteilung zugrunde gelegt werden. Die Beurteilung für die Zeit
ab Juni 2021 wird denn auch im Beschwerdeverfahren nicht bestritten.
6.3.2
Damit stellt sich weiter die
Frage, ob sich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche ab
Juni 2021 auf 50 % zu beziffern ist, in der Folge erhöht hat, und dies in einer
Weise, welche einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. II. 2.3
hiervor) zu bilden vermag. Die Beschwerdegegnerin bejaht dies insbesondere
gestützt auf den Bericht von Prof. Dr. med. D.___ vom 7. Dezember 2021 (IV-Nr.
62; E. II. 5.8 hiervor), laut dem sich über die letzten sechs Monate die
Situation weiterhin etwas beruhigt habe. Die Versicherte sei nach wie vor
geplagt, vor allem wenn Durchfall auftrete mit kurzen Vorwarnzeiten und zum
Teil Inkontinenz. Trotzdem sei ein weiterer Rückgang der Stuhlfrequenz zu
verzeichnen und die Versicherte berichte selbst über entsprechende
Fortschritte. Wenn die Beschwerdegegnerin darin einen Hinweis auf eine gewisse
Verbesserung erblickt, welche geeignet erscheint, sich auch auf die
Arbeitsfähigkeit auszuwirken (im Sinne einer Erhöhung von 50 % auf 60 % in
angepasster Tätigkeit), ist dies grundsätzlich plausibel. Andere, später zu den
Akten gelangte ärztliche Stellungnahmen sprechen jedoch gegen diese Annahme und
lassen darauf schliessen, dass weiterhin vergleichbare Einschränkungen
vorlagen. So schrieb Prof.
Dr. med. B.___, der die Beschwerdeführerin schon im Juli 2019 behandelt hatte
(vgl. IV-Nr. 69 S. 67 f. sowie E. II. 5.2 hiervor) und damit den
längerfristigen Verlauf kannte, am 24. Mai 2022, er sei der Meinung, dass die
Lebensqualität der Versicherten bei schwerem LARS sehr beeinträchtigt und das
Arbeiten nur sehr beschränkt möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe noch
täglich Schmerzen mit Krämpfen von zwei bis drei Stunden, beginnend mit der
Mahlzeit zu Mittag (IV-Nr. 70). Am 22. November 2022 ergänzte er, die starken
Schmerzen/Tenesmus perianal träten nach jeder Mahlzeit auf. Die Krämpfe
dauerten ca. zwei bis drei Stunden. Das LARS sei aktuell deutlich
invalidisierend (IV-Nr. 89, S. 88). Prof. Dr. med. I.___ berichtete
am 24. Januar 2023, dass die Versicherte jeden Tag Schmerzen habe, so als wenn
sie ein Kind gebären würde. Die wehenartigen Schmerzen und Krämpfe führten zu
einer starken Beeinträchtigung der Lebensqualität (IV-Nr. 89, S. 85). Am
14.
Mai 2023 hielt er rückblickend fest, bei der Beschwerdeführerin habe sich
nach den Operationen in den Jahren 2018 und 2019 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) eine
die Lebensqualität massiv einschränkende Langzeitkomplikation (LARS)
ausgebildet. Eine Arbeitsfähigkeit sei darunter nicht gegeben gewesen (AK-Nr. 90
S. 7 f.). Auch die Hausärztin Dr. med. F.___ attestierte noch im Februar 2023,
kurz vor der Operation vom 2. März 2023, eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; sie
Dispositiv
ging demnach ebenfalls nicht von einer zu einem früheren Zeitpunkt
eingetretenen, erheblichen und dauerhaften Verbesserung aus (IV-Nr. 83, S. 5).
6.3.3 Unter Berücksichtigung der
vorstehend erwähnten Stellungnahmen reicht der im Bericht von Prof. Dr. med. D.___
vom 7. Dezember 2021 (E. II. 5.8 hiervor) enthaltene Hinweis auf eine gewisse
Verbesserung nicht aus, um eine erhebliche, dauerhafte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit, welche ab Juni 2021 vorlag,
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Wie sich den zitierten
Berichten von Prof. Dr. med. B.___ und Prof. Dr. med. I.___ entnehmen lässt,
bestanden in den folgenden Monaten weiterhin gravierende Einschränkungen. Erst
der operative Eingriff vom 2. März 2023, zu dem sich die Beschwerdeführerin
wegen des fortbestehenden Leidensdrucks entschlossen hatte, bewirkte eine
erhebliche Reduktion der Beschwerden und ermöglichte – nach postoperativer
vollständiger Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 2023 – die stufenweise
Verbesserung bis zu einer vollen Arbeitsfähigkeit im August 2023 (vgl. E. II. 6.2
hiervor). Für die umstrittene Periode von Dezember 2021 bis Februar 2023 ist
dagegen eine erhebliche Verbesserung durch die bestehende Aktenlage nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Weitere Abklärungen zu dieser Frage
versprechen angesichts des zeitlichen Abstands, vor allem aber mit Blick auf
die inzwischen vorgenommene Operation keine zusätzlichen Erkenntnisse. Es muss
daher bei der Feststellung bleiben, dass eine Verbesserung der seit Juni 2021
bestehenden Arbeitsfähigkeit für den genannten Zeitraum nicht ausgewiesen ist.
Von einer Verbesserung auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (mit anschliessender
weiterer Erhöhung) ist erst ab Anfang Juni 2023 auszugehen.
6.4 Für den Rentenanspruch hat dies
zur Folge, dass die Beschwerdeführerin, wie in der angefochtenen Verfügung
festgelegt, zunächst ab 1. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
Anschliessend reduziert sich diese aufgrund der ab 1. Juni 2021 bestehenden
Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit. Dies führt unter
Berücksichtigung der Frist von drei Monaten gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV zu einer
Anpassung der Rente per 1. September 2021. Massgebend ist ab diesem Zeitpunkt
die in der angefochtenen Verfügung enthaltene, inhaltlich unbestritten
gebliebene Bemessung des Invaliditätsgrads, die in Anwendung der gemischten
Methode einen Anspruch auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 40 %)
resultieren lässt. Die angefochtene Verfügung ist insoweit korrekt. Nicht
gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch in Bezug auf die
anschliessenden Anpassungen des Invaliditätsgrads per 1. März 2022 und 24. Mai
2022. Vielmehr bleibt es zunächst beim ermittelten Invaliditätsgrad von 40 %.
Erst mit der Anfang Juni 2023 erreichten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 60
% (vgl. E. II. 6.2 hiervor) kommt es zu einer Reduktion des Invaliditätsgrades,
die einen Rentenanspruch entfallen lässt. Die der Beschwerdeführerin ab 1.
September 2021 zustehende Viertelsrente ist daher, wiederum unter
Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV, per 31.
August 2023 aufzuheben. Dies entspricht einer vollen Gutheissung der
Beschwerde, soweit sie den Anspruch auf eine Rente betrifft.
7. Die Beschwerdeführerin macht
schliesslich einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar
bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese
notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu
erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch
auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Drohende Invalidität liegt
vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist.
Wie vorstehend dargelegt, liegt bei der Versicherten ab Mai eine 40%ige, ab
Juni eine 60%ige, ab Juli eine 70%ige und ab August 2023 eine volle
Arbeitsfähigkeit vor. Demnach bestand im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen
Verfügung vom 28. September 2023 keine Invalidität. Konkrete Anhaltspunkte,
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen bevorstehenden Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit schliessen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Mangels Invalidität bzw. unmittelbar drohender Invalidität hat die
Beschwerdegegnerin den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen folglich
zu Recht verneint.
8. Somit ist die Beschwerde teilweise
(in Bezug auf den Rentenanspruch) gutzuheissen und im Übrigen (in Bezug auf
berufliche Massnahmen) abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang (formelles
Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu,
die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und
Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung pauschal auf CHF 1'800.00
festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).
9. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00
zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine ganze Rente vom 1.
September 2019 bis 31. August 2021 und auf eine Viertelsrente vom 1. September
2021 bis 31. August 2023. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
28. September 2023 wird in diesem Sinne abgeändert. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'800.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger