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Entscheid

VSBES.2023.262

Unfallversicherung - IV-Rente

3. April 2024Deutsch32 min

Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 3. April 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

– IV-Rente

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Gemäss

Schadenmeldung UVG vom 13. März 2017 (SA [Akten der Suva] 1) seien die Arme des

bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unfallversicherte A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1983, am 8. März 2017 bei der

Reinigung vom Förderer erfasst und eingeklemmt worden. Gemäss Austrittsbericht

des B.___ vom 21. März 2017 (SA 15) habe sich der Beschwerdeführer hierbei

eine Friktionsverbrennung III° Handgelenk rechts (dominant) und Unterarm links

(insgesamt ~3 % KOF) zugezogen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin

medizinische Unterlagen ein und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen

Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Sodann veranlasste die

Beschwerdegegnerin bei der Suva Versicherungsmedizin je eine Beurteilung in den

Fachrichtungen Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie sowie eine

Beurteilung des Integritätsschadens. Gestützt darauf sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2019

(SA 348) eine IV-Rente von 19 % und eine Integritätsentschädigung von 5 %

zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (SA 392) ab. Dieser Entscheid erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

2. Mit

Schreiben vom 21. November 2022 (SA 408) machte der Beschwerdeführer eine

gesundheitliche Verschlechterung geltend. In diesem Zusammenhang verwies er auf

das von der IV-Stelle des Kantons Solothurn im parallel laufenden IV-Verfahren

veranlasste polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 7. November 2022 (SA 412).

In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Suva

Versicherungsmedizin je eine Beurteilung in den Fachrichtungen Orthopädische

Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 10. März 2023 (SA 426) fest, medizinisch sei keine wesentliche

Verschlechterung eingetreten. Ebenso bestehe keine erwerbliche Veränderung.

Somit fehlten die Vor-aussetzungen für eine Rentenrevision. Sie halte an der

bisherigen Invalidenrente von 19 % fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3.

April 2023 (SA 430) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. September

2023 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.

3. Gegen diesen Entscheid lässt der

Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 (A.S. 9 ff.) fristgerecht

Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Einsprache-Entscheid vom 29.

September 2023 sei aufzuheben.

2. Dem Versicherten sei in Gutheissung

seines Revisionsgesuchs zum einen eine höhere Rente und zum anderen eine

weitere Integritätsentschädigung auszurichten.

3. Eventualiter sei die Sache an die

Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

4. Mit Beschwerdeantwort vom 15.

November 2023 (A.S. 20 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde. Ergänzend hält sie fest, betreffend Integritätsentschädigung sei

nichts entschieden worden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht

einzutreten sei.

5. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2

S. 181).

4.

4.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad

einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente

von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt

oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Im Unfallversicherungsrecht

gilt eine Veränderung dann als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um

mindestens fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87). Liegt ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren

Hinweisen).

4.2

Das Institut der Revision von

Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten

ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden

bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt

war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).

4.3

Anlass zur Rentenrevision gibt

nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente

ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des

Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen

Auswirkungen (oder Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen

Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich

verändert haben.

4.4

Unerheblich unter

revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die

unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen

Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104

E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt

grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des

Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).

5.

5.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

5.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen

der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht

eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf

dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel

auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014

E. 4.1).

6.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer beantragte

revisionsweise Rentenerhöhung zu Recht abgewiesen hat. Dagegen hat die

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. März 2023 und im darauffolgenden

Einspracheentscheid vom 29. September 2023 nicht über eine allfällige Erhöhung

der Integritätsentschädigung entschieden, weshalb auf den diesbezüglichen

Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.

7.

Die strittige Rentenrevision

wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids

vom 27. August 2021 und demjenigen, wie er zur Zeit des vorliegend

angefochtenen Revisionsentscheides vom 29. September 2023 bestanden hat,

beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

7.1

Im ursprünglichen Rentenentscheid

vom 27. August 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf

folgende medizinische Unterlagen:

7.1.1

Dr. med. D.___, Facharzt für

Orthopädie und Unfallchirurgie, Suva Versicherungsmedizin, führte in seiner

chirurgischen Beurteilung vom 15. Mai 2019 (SA 305) aus, am 8. März 2017

habe sich der Versicherte bei Reinigungsarbeiten beide Hände unter einem

Förderband eingeklemmt. Durch die Reibungswärme habe er sich hierbei

Verbrennungen dritten Grades dorsal (handrückenwärts) im Bereich beider

Unterarme und Hände zugezogen. Trotz dieser schweren Verletzungen bestehe

primär keine Bewegungseinschränkung der Handgelenke und Finger. Auch sei die

Kraftentwicklung mit 5/5 uneingeschränkt (Bericht vom 21. März 2017). Gemäss

den Regeln der Kunst seien die Verletzungen am 9. März 2017 operativ mit

Debridement und Spalthauttransplantation (Meshgraft) vom linken Oberschenkel

versorgt worden (Operationsbericht vom 10. März 2017). Am rechten Handrücken

sei es zu einer Wundheilungsstörung gekommen, so dass die Wunde am 20. April 2017

revidiert und erneut mit Spalthaut (Meshgraft) gedeckt worden sei (Operationsbericht

vom 20. April 2017). Die Wundheilung sei regelrecht verlaufen. Der Heilverlauf

sei jedoch insgesamt, insbesondere die rechte Seite betreffend, von Schmerzen

gekennzeichnet gewesen (Berichte vom 21. Juni 2017, 13. September 2017, 25. April

2018, 15. Oktober 2018). Die Schmerzen hätten zu einer Einschränkung der

Funktion geführt, wie sie das inspektorisch sehr gute Heilergebnis der Hauttransplantation

nicht erwarten lasse. Links hätten im Februar 2018 praktisch keine Schmerzen

mehr bestanden (Berichte vom 10. Januar 2018 und 9. Februar 2018). Auch

eine Besserung der Handfunktionen sei anlässlich der Konsultationen beschrieben

worden. So hätten bis Ende November 2017 Beugung/Streckung im Handgelenk und

Faustschluss rechts den Kraftgrad M4 und links M5 erreicht gehabt, was auch am

25.

April 2018 noch so gewesen sei. Im Bericht vom 9. April 2018 habe die

Ergotherapeutin bestätigt, dass der Beschwerdeführer grosse Fortschritte

gemacht habe, wenn auch der Faustschluss rechts noch nicht ganz möglich sei. Für

die Untersuchung vom 19. Juni 2018 beschreibe der Kreisarzt einen beidseits

kompletten Faustschluss. Die anlässlich der aktuellen Untersuchung vom

12.

Februar 2019 demonstrierte Funktion der Hände sei deutlich schlechter,

was chirurgisch / orthopädisch nicht erklärbar sei. Die kaum (links) bzw.

nicht (rechts) messbare Handkraft sei nicht vereinbar mit einer normal

entwickelten Unterarmmuskulatur und der anamnestisch selbstständigen Lebensführung.

Verdeutlicht werde dies, dass bei pflegebedürftigen Männern im Alter von 71 – 91

Jahren Werte entsprechend einer Handkraft von ca. 35 Pounds am Handdynamometer

gefunden würden. Das Gesagte gelte analog ebenfalls für die geringen Werte der

Fingerkraft. Auch bestehe am rechten Unterarm trotz der kleineren gemessenen

Kraftwerte immer noch ein Umfangsplus von 1 cm. Für die interdisziplinäre

Gesamtbeurteilung werde auf die neurologische Beurteilung vom 27. Juni 2019 (SA

314; s. E. II. 6.1.3 hiernach) verwiesen.

7.1.2

Dr. med. E.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin, diagnostizierte in

seiner psychiatrischen Beurteilung vom 18. Juni 2019 (SA 310) einen Status

nach anamnestisch chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen

Faktoren (ICD-10 F45.41), aktuell klinisch nicht mehr objektivierbar. Weiter

hielt Dr. med. E.___ zur Beurteilung fest, anhand des Werdegangs des

Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er mindestens durchschnittlich

intellektuell begabt sei. Eine Intelligenzminderung im Sinne der ICD-10 liege

somit nicht vor. Nach dem Unfall am 8. März 2017 habe er an einem

Schmerzsyndrom i.S. einer psychischen Mitreaktion der organmedizinisch

begründeten Befunde gelitten. Aufgrund der Feststellung, dass die Katamnese des

Versicherten bis zum Unfallereignis weitgehend unauffällig verlaufen sei,

könnten die ICD-10-Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als eine

schwerwiegende Unausgeglichenheit oder Auffälligkeit des Verhaltens und

Charakters seit der Kindheit und Jugend, bei Fehlen von Hinweisen auf eine

schwere Hirnpathologie, die mehrere Funktionsbereiche wie Affektivität,

Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken sowie die Beziehung zu anderen

betreffe und die durch ein andauerndes gleichförmiges Verhaltensmuster und

nicht auf episodisch psychische Krankheiten begrenzt seien, mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. In einer Gesamtschau seien die ICD-10

Eingangskriterien einer unfallfremden spezifischen Persönlichkeitsstörung, die

etwaig eine Ausgangslage i.S. eines prämorbiden Vorzustands kennzeichnen würde,

im vorgelegten Fall nicht erfüllt. Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild

des Versicherten während der psychiatrischen Untersuchung vom 12. Februar 2019,

habe er, neben fehlenden formalen Denkstörungen und fehlender Agitiertheit,

keine psychomotorische Unruhe präsentiert. Ferner sei weder ein depressiver

Affekt festzustellen, noch sei über in höherem Ausmass bestehende Versagensgefühle,

Freud-, Verlust-, Schuld-, Bestrafungsgefühle, Selbstmordgedanken,

Affektlabilität und Reizbarkeit berichtet worden. Zur Einordnung der

depressiven Erkrankung seien bereits die Kombination von mindestens zwei ICD-10

Hauptsymptomclustern (depressive Stimmung, Freud-, Interessenslosigkeit) nicht

festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagibilität und

fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung habe damit keine depressive

Störung gemäss der ICD-10 belegt werden können. Auch die Differenzialdiagnose

einer Schmerzverarbeitungsstörung (Kapitel F4 der ICD-10) i.e.S. sei nicht zu

belegen: Die ICD-10 Eingangskriterien wie aufmerksamkeitssuchendes

histrionisches Verhalten und Forderungen nach immer weiteren medizinischen

Abklärungen und operativen Eingriffen seien beim Beschwerdeführer nicht

festzustellen. Zudem seien auch konkrete Befunde, die eine etwaig durchgemachte

Hirnverletzung durch das Unfallereignis belegen könnten, in den echtzeitlichen

Dokumenten nicht dokumentiert. Es bestünden im vorgelegten Fall zudem keine

Anhaltspunkte für eine natürliche (teil-)unfallkausale psychiatrische

Gesundheitsstörung auf Grundlage einer hirnorganischen Schädigung, die sich als

Ausgangspunkt für eine allfällige richtunggebende Verschlechterung einer

psychiatrischen Gesundheitsstörung i.e.S. qualifiziert hätte. Der objektive

Schweregrad des schädigenden Ereignisses sei ferner nicht mit einer

Lebensbedrohlichkeit einhergegangen. Auch das subjektive Erleben des

Versicherten sei beim Unfallereignis weder durch Tod anderer Personen noch

Verletzung von besonders bedeutungsvollen Körperorganen geprägt gewesen. Somit

sei das psychiatrische Fachgebiet betreffend zusammenfassend festzustellen,

dass der Beschwerdeführer an keiner (teil-)unfallkausalen psychiatrischen

Erkrankung leide, die nach den gängigen Diagnosemanualen DSM-5® und ICD-10

klassifiziert werden könne. Somit resultiere rein

unfallversicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht keine unfallbedingte

Arbeitsunfähigkeit.

7.1.3

Dr. med. F.___, Facharzt für

Neurologie, Suva-Versicherungsmedizin, führte in seiner neurologischen

Beurteilung vom 27. Juni 2019 (SA 314) aus, anlässlich der chirurgischen

Untersuchung von Dr. med. D.___ vom 12. Februar 2019 sei eine kaum

messbare Handkraft nicht vereinbar mit einer normal entwickelten

Unterarmmuskulatur und der anamnestisch selbstständigen Lebensführung

(Ankleiden, Besitz eines Fahrausweises) gewesen und habe bei exzellent

verheilten Transplantaten die Verschlechterung verglichen mit Untersuchungen

(Bericht vom 10. Januar 2018 und 29. November 2018) bei vorangehender

deutlicher Besserung links, praktisch ohne Schmerzen und mit Besserung der

Handfunktion, nicht erklärt. Sodann sei aus neurologischer Sicht die durch den

Versicherten in der Untersuchung vom 12. Februar 2019 vollständige geklagte

Bewegungsunfähigkeit im Bereich beider Hände nicht erklärbar durch die

lokalisierten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hauttransplantationen,

insbesondere unter Berücksichtigung der eingangs geschilderten Inkonsistenzen

je nach Untersucher oder Untersuchungssituation. Ebenfalls sei aus

neurologischer Sicht die in der Arbeitserprobung vom 21. Januar 2019 bis 21.

April 2019 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 3.25 Stunden an vier

Tagen nicht nachvollziehbar, bei initial geschilderten belastungsabhängigen

Schmerzen, die bei einem Arbeitsversuch als Beifahrer ebenfalls in Ruhe geklagt

worden seien. Bei nicht bestehenden Allodynien oder Hyperalgesien sowie links

nur leichten (VAS 2 – 3) auf dem dorsalen Unterarm angegebenen Schmerzen und

rechts ebenfalls nur auf dem Handrücken mittelgradig (VAS 4 – 5) auf die

Transplantationsareale beschränkten Schmerzen werde bezogen auf die

Arbeitsfähigkeit nur von einer leichten rechtsbetonten Einschränkung

ausgegangen. Zusammenfassend ergebe sich aufgrund der neurologischen

Untersuchung trotz Symptomverdeutlichung und Inkonsistenzen ein neuropathischer

Schmerz im Bereich der Hauttransplantationen auf dem Handrücken rechts und der

dorsalen Seite des Unterarmes links nach Friktionsverbrennung aufgrund

traumatischer Einklemmung zwischen Walze und Laufband am 8. März 2017.

Hieraus ergebe sich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im angestammten

Bereich als Anlagenwart auf ein Arbeitspensum von mindestens 50 % bei

neuropathischen Schmerzen beidseits dorsal mit einer leichten, beidhändigen

rechtsbetonten schmerzbedingten Einschränkung der Greiffunktion, für leichte

bis mittelschwere Arbeiten, einschliesslich manueller nicht repetitiver

Tätigkeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden keine Einschränkungen

für eine vollzeitliche Tätigkeit hinsichtlich der Zumutbarkeit, bis auf die

bereits eingangs geschilderten manuellen Einschränkungen für leichte bis

mittelschwere Arbeiten, feinmotorische Tätigkeiten; z.B. Montagen, Sortieren

etc. seien möglich.

7.2

Im Zeitpunkt des

Revisionsentscheides vom 29. September 2023, worin die Beschwerdegegnerin davon

ausging, im Vergleich zur letztmaligen Rentenbeurteilung sei der

Gesundheitszustand – soweit unfallkausal – im Wesentlichen unverändert, ist im

Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt von Belang:

7.2.1

In dem von der IV-Stelle

veranlassten polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 7. November 2022

(Fachdisziplinen: Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Handchirurgie,

Neuropsychologie; SA 412) wurden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

1.

Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(ICD-10 F45.4)

2.

Mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1)

3.

Chronisches Schmerzsyndrom Hände

beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M79.63)

-

nach drittgradiger

Friktionsverbrennung vom 8. März 2017 mit zweimaliger Spalthauttransplantation

-

residuelles Schmerzsyndrom

der Hände mit neuropathischer Komponente (ICD-10 G56.4)

Diagnosen ohne Einfluss auf

Arbeitsfähigkeit

·

Keine

Zur Beurteilung führten die Gutachter

aus, bei der allgemeininternistischen Untersuchung hätten keine Diagnosen

gestellt werden können und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Bei der neurologischen Untersuchung sei aufgefallen, dass bei seitengleicher

Unterarm- und Handmuskulatur eine Gebrauchsunfähigkeit praktisch ausgeschlossen

sei, da es zu einer entsprechenden Inaktivitätsatrophie gekommen sein müsste.

Ein neuropathisches Schmerzsyndrom sei bei Z.n. Hauttransplantation

nachvollziehbar, allerdings stehe dem das Fehlen jeglicher allodyner Areale

entgegen. Ein residuelles, insgesamt eher leichtgradiges neuropathisches

Schmerzsyndrom im Bereich der Transplantationsareale bleibe aus neurologischer

Sicht allerdings vorstellbar. Aus neurologischer Sicht bestehe für körperlich

leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten aufgrund des erhöhten

Pausenbedarfs eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %.

Sodann habe sich bei der

handchirurgischen Untersuchung aufgrund der Befunde keine Schädigung der sensiblen

Nervenäste N. radialis oder ulnaris dorsal an beiden Händen feststellen lassen.

Es sei kein entsprechender Sensibilitätsausfall geltend gemacht worden. Auch

hätten sich keine Hinweise auf ein Neurom finden lassen und es sei kein

Tinel-Hofmann-Zeichen auslösbar gewesen. Es habe ein chronisches Schmerzsyndrom

der Hände beidseits rechtsbetont nach drittgradiger Verbrennung und zweimaliger

Spalthauttransplantation diagnostiziert werden können. Aus handchirurgischer

Sicht seien die chronischen Schmerzen jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar

und es müsse von einer psychischen Überlagerung bzw.

Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Für die bisherige Tätigkeit

bestehe aus handchirurgischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80

%. Für optimal angepasste Tätigkeiten in einer leichten bimanuellen Arbeit ohne

schwere Belastung und ohne feinmotorische Ansprüche bestehe aus handchirurgischer

Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.

Des Weiteren sei bei der psychiatrischen

Untersuchung aufgefallen, dass für die vom Exploranden beklagten Beschwerden an

den Händen keine in dieser Ausprägung und Lokalisation bezüglich

Funktionseinschränkung erklärbaren pathoanatomischen Befunde erhoben werden

könnten. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Dabei handle

es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Explorand habe sich

bei der Untersuchung deutlich stimmungsgedrückt bei vermindertem Antrieb und

einer schlechten affektiven Modulationsfähigkeit gezeigt. Die Gedanken seien

inhaltlich negativistisch und pessimistisch gefärbt gewesen und es hätten

deutliche Rückzugstendenzen und ein vermindertes Aktivitätsniveau im Alltag

bestanden. Es habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden

können. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt werden können.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen und in anderen Tätigkeiten

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Sodann sei bei der

neuropsychologischen Untersuchung die Plausibilität des Ausmasses, der in der

aktuellen Untersuchung diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen im

neuropsychologischen Bereich nicht gegeben gewesen. Das im Rahmen der aktuellen

Untersuchung vermittelten Testprofil habe somit keine Aussagekraft besessen. Es

hätten basierend auf den nicht-validen Befunden der aktuellen neuropsychologischen

Untersuchung keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gemacht

werden können.

Zusammenfassend hielten die Gutachter

aus interdisziplinärer Sicht fest, es bestehe sowohl in der bisherigen als auch

in einer angepassten Tätigkeit ein 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach prolongierter

höhergradiger Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 8. März 2017 könne ab dem Zeitpunkt

der SUVA-Verfügung vom Oktober 2019 und damit stabiler somatischer Situation

die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden.

7.2.2

Dr. med. G.___, Fachärztin für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva

Versicherungsmedizin, hielt in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 30. Januar 2023

(SA 424) fest, bezüglich der funktionellen Werte beider Hände (Faustschluss,

Extension der Finger) im Verlauf von 2019 bis zur Begutachtung im September

2022.

könne keine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden. Bezüglich

der gemessenen Handkraft ergäben sich in der Untersuchung aus dem Jahr 2019 an

beiden Händen Werte von 0. Im Jahr 2022 ergäben sich weiterhin die gleichen

Werte. Auch für die Pinchkraft zeigten sich unveränderte Werte. Demzufolge

könne auch bezüglich der Grob- und Fingerkraftmessung keine wesentliche

Verschlechterung festgestellt werden. Bezüglich der Sensibilität werde in der

orthopädischen Untersuchung 2019 keine Angaben zur Zweipunktediskrimination gemacht,

die neurologische Untersuchung vom 12. Februar 2019 zeige eine lokal begrenzte

Anästhesie im Bereich der Narben, ebenso bestehe dort eine Thermoanästhesie.

Der Untersucher beschreibe weiter, dass er mit einem Watteträger keine

Allodynie habe auslösen können. In der Untersuchung im Jahr 2022 werde eine

normale Zweipunktediskrimination von 4 – 6 mm proximal und distal der

Spalthaut beschrieben, ebenso dorsal an den Fingern. Bezüglich der eingeheilten

Spalthaut-Transplantate am linken dorsalen Vorderam und rechten Handrücken

werde eine leicht reduzierte Verschieblichkeit ohne Adhäsionen zu den

darunterliegenden Strecksehnen festgestellt. Über der transplantierten

Spalthaut werde eine zu erwartende, fehlende Sensibilität beschrieben. Ausgehend

von den objektivierten Befunden aus dem Jahr 2022, die eine normale

Zweipunktediskrimination proximal und distal der Spalthauttransplantate an

beiden Unterarmen bzw. Händen objektivierten, sei ebenfalls keine wesentliche

Verschlechterung ableitbar, da ein anzunehmender schlechterer oder auch

gleicher Wert aus dem Jahre 2019 entweder eine Konstanz der Sensibilität oder

gar eine Verbesserung bedeuten würde. Zusammenfassend liege somit keine

wesentliche Verschlechterung (Rentenrückfall) vor. Das Zumutbarkeitsprofil in

Bezug auf die Disziplin der Handchirurgie habe sich nicht verändert.

7.2.3

Dr. med. F.___, Facharzt für

Neurologie, Suva-Versicherungsmedizin, führte in seiner neurologischen

Beurteilung vom 24. Februar 2023 (SA 425) aus,

neurologisch-versicherungsärztlich entspreche und folge das C.___-Gutachten vom

7.

November 2022 aus somatischer Sicht den bisherigen

versicherungsmedizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Inkonsistenzen und

der Diskrepanzen (fehlende Atrophien, fehlende Allodynien). Jedoch stimme der

Unterzeichner hinsichtlich der Einschätzung der funktionellen Arbeitsfähigkeit

einer leidensangepassten Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mit der

Einschätzung des neurologischen C.___-Gutachters eines erhöhten Pausenbedarfes

überein, insbesondere da mehrfach auf die Inkonsistenzen hinsichtlich

Schmerzsituation bei fehlenden Atrophien hingewiesen worden sei und zwar eine

neuropathische Einschränkung bestanden habe, jedoch keinerlei Hinweise für

einschränkende Allodynie nachweisbar gewesen seien. Abgestützt auf die

handchirurgische Beurteilung des C.___-Gutachtens habe gar eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % aufgrund der optimalen Narbenverhältnisse nach

Spalthauttransplantation bestanden, sodass die von neurologischer Seite

bewertete vermehrte Pausen nicht nachvollziehbar seien. Es liege somit keine

wesentliche Verschlechterung (Rentenrückfall) vor. Verwiesen werde hinsichtlich

der Begründung auf die vorherige Beurteilung des Unterzeichners betreffend eine

festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bzw.

von keiner Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit.

8.

8.1

Gestützt auf die

nachvollziehbaren Ausführungen der Suva-Versicherungsmediziner liegt aus

somatischer Sicht keine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes

des Beschwerdeführers vor. Dies wird durch das C.___-Gutachten vom 7. November

2022.

bestätigt. So bestehen im Fachbereich der Inneren Medizin keine

Einschränkungen und im Bereich der Handchirurgie bzw. Chirurgie in einer

angepassten Tätigkeit nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Zudem zeigt

sich der medizinische Zustand aus chirurgischer Sicht im Vergleich zum

Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Einspracheentscheid vom 27.

August 2021 im Wesentlichen unverändert. Sodann hat sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers im neurologischen Fachbereich ebenfalls nicht verändert.

Dies wird denn auch vom neurologischen Gutachter des C.___ bestätigt (s. S. 40

des Gutachtens), welcher ausdrücklich festhält, er stimme im Wesentlichen mit

der Beurteilung des neurologischen Suva-Arztes, Dr. med. F.___, überein. Dies

wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auch wenn er geltend macht, der

Grad der Beeinträchtigung sei verschieden. Insofern sich der Beschwerdeführer

hierbei auf die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus

neurologischer Sicht bezieht, handelt es sich jedoch, wie von der

Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt wurde, um eine aus revisionsrechtlicher

Sicht unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich

gebliebenen Sachverhalts (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Im Übrigen wurde vom

neurologischen Suva-Arzt überzeugend dargelegt, dass die Beurteilung des

neurologischen C.___-Gutachters, wonach in einer angepassten Tätigkeit aufgrund

des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung bestehe, nicht

nachvollziehbar sei, da mehrfach auf die Inkonsistenzen hinsichtlich

Schmerzsituation bei fehlenden Atrophien hingewiesen worden sei und zwar eine

neuropathische Einschränkung bestanden habe, jedoch keinerlei Hinweise für

einschränkende Allodynie nachweisbar gewesen seien. Abgestützt auf die

handchirurgische Beurteilung des C.___-Gutachtens habe zudem gar eine

Arbeitsfähigkeit von 100 % aufgrund der optimalen Narbenverhältnisse nach

Spalthauttransplantation bestanden.

8.2

Aus dem psychiatrischen

Teilgutachten des C.___ (SA 412, S. 28 ff.) geht dagegen im Vergleich zum

medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt des letztmaligen Rentenentscheids vom

27.

August 2021 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des

Beschwerdeführers hervor. Während in der psychiatrischen Beurteilung des

SUVA-Versicherungsmediziners vom 18. Juni 2019 keine psychiatrischen

Diagnosen gestellt wurden, wurden im psychiatrischen C.___-Gutachten vom

7.

November 2022 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Eine

entsprechende Verschlechterung ergibt sich denn auch aus dem Vergleich der in

den beiden Berichten erhobenen Befunden. Sodann vermag die im psychiatrischen

Teilgutachten des C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ebenfalls zu

überzeugen. Das psychiatrische Gutachten gibt genügend Aufschluss über die

massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu

berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 281). So zeigt sich aus der

Indikatorenprüfung unter anderem, dass beim Beschwerdeführer neben gewissen

sozialen Ressourcen nur wenige positive persönliche Ressourcen vorliegen, zudem

eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus vorliegt und von einem

ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen ist. Insgesamt erweisen sich die die im

Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch

festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend

ausgewiesen.

9.

Wie vorstehend festgehalten, hat

sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht

seit der letzten Rentenbeurteilung mit Entscheid vom 27. August 2021

verschlechtert, womit grundsätzlich ein Revisionsgrund vorliegt. Steht damit

ein Revisionsgrund fest, so muss nicht näher geprüft werden, ob bezüglich des

rentenzusprechenden Einspracheentscheids vom 27. August 2021 zusätzlich auch

ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde (vgl. zur Wiedererwägung wegen

fehlender Adäquanzprüfung bei der Rentenzusprache durch die Unfallversicherung:

SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3). So oder anders ist der Rentenanspruch

für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht

(vgl. E. II. 4.1 hievor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum, bezüglich der Frage der

Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies u. a. deshalb, weil einem wesentlichen

Teil der Adäquanzkriterien ein gewisses zeitliches, dynamisches Element

zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern können (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1).

Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die

psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in einem adäquaten

Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. März 2017 stehen.

9.1

Die Beurteilung des adäquaten

Kausalzusammenhangs hat nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin

unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu erfolgen (Urteile

8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und [des Eidg. Versicherungsgerichts]

U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2 in fine, in: SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht die

Schleudertrauma-Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 anwendbar. So bezieht sich

die entsprechende Praxis ausschliesslich auf Schleudertraumen der

Halswirbelsäule ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (BGE 117 V 359), Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) und dem Schleudertrauma äquivalente

Verletzungen der Halswirbelsäule (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014

vom 25. Juni 2014 E. 3.4; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2). Ein

Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung im

vorgenannten Sinne liegen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht vor.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach in seinem Fall in analoger

Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung auf die Unterscheidung von

psychischen und somatischen Faktoren zu verzichten sei, da die bei ihm im C.___-Gutachten

gestellten Diagnosen teils psychiatrisch und teils organisch bedingt seien und

Schmerzstörungen sowie Schmerzsyndrome nahtlos ineinander übergingen, zumal

eine depressive Entwicklung ein für Schmerzleiden typisches Folgeleiden sei,

vermag daran nichts zu ändern.

9.2

Bei der Adäquanzprüfung im Sinne

der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer

der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,

schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere

Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die

Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht.

Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob

zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater

Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein

schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese

Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):

besonders dramatische

Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

die Schwere oder besondere

Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,

psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

ungewöhnlich lange Dauer

der ärztlichen Behandlung;

körperliche Dauerschmerzen;

ärztliche Fehlbehandlung,

welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

schwieriger Heilungsverlauf

und erhebliche Komplikationen;

Grad und Dauer der physisch

bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Bei einem im engeren Sinn mittelschweren

Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR

2013.

UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der

als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist,

müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom

25.

September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich

kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter

Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).

9.3

Den Ausgangspunkt der

Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen

einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach

dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften

eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend

sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen

zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser

[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz

über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar

Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne

Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung,

die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,

Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47). Bezüglich des vorliegenden

Unfallereignisses ist gemäss Unfallrapport vom 10. Dezember 2017 (SA 100) von

folgendem Geschehensablauf auszugehen: Der Beschwerdeführer sah im Bereich der

Bandspannvorrichtung an der Abdeckung noch Staub. Diesen wollte er mit einem

Putzlappen entfernen. Bei dieser Arbeit hat er mit dem Putzlappen das laufende

Band berührt. Der Lappen wurde eingezogen. Dabei wurde auch die rechte Hand des

Beschwerdeführers erfasst. Diese wurde bis zum Ellbogen eingezogen. Der

Beschwerdeführer wollte mit der linken Hand seinen gefangenen Arm befreien.

Dabei wurde auch dieser eingezogen. Wie sich der Beschwerdeführer dann befreien

konnte, wusste er nicht mehr. Hierbei zog er sich Verbrennungen an beiden Armen

und Händen zu.

Ausgehend vom augenfälligen

Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (zur diesbezüglich

ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E.

10.1

S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR

2008.

UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom 17.

August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183) ist das

Unfallereignis vom 8. März 2017 innerhalb der gemäss BGE 115 V 133 (E. 6

S. 138 ff.) vorzunehmenden Kategorisierung in Anbetracht der in vergleichbaren

Fällen ergangenen Rechtsprechung weder als schweres noch als mittelschweres

Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. Es ist

hierbei auf einen vergleichbaren Unfall zu verweisen, welchen das Bundesgericht

als mittelschweren Unfall im engeren Sinne qualifizierte. Bei diesem geriet die

versicherte Person beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die

Walzenräder und zog sich dabei ein Degloving des linken Daumens und

Quetschwunden im Bereich der Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V

sowie eine Zerrung und Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen

Extremität zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2

mit Hinweisen und einer umfassenden Darstellung der Praxis zu

Handverletzungen). Beim Unfall des Beschwerdeführers wirkten zwar erhebliche

Kräfte ein, diese waren objektiv betrachtet jedoch nicht derart, dass sich eine

Kategorisierung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen rechtfertigen würde.

Umgekehrt kann aber auch nicht von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu

den leichten Unfällen gesprochen werden.

Bei dem vorliegenden als mittelschwer im

mittleren Bereich zu taxierenden Unfallereignis müssen folglich – sofern kein

einzelnes davon besonders ausgeprägt ist – mindestens drei der sieben

einschlägigen Adäquanzkriterien erfüllt sein. Bei der Prüfung dieser Kriterien

sind psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa).

9.3.1

Der Berücksichtigung des

Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen

Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände

geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder

nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden

psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive

Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch

vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher

Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art

auszulösen. Angesichts des geschilderten Geschehensablaufs kann das Kriterium

der besonders dramatischen Begleitumstände / besonderen

Eindrücklichkeit im vorliegenden Fall bejaht werden, wenn auch nicht in

ausgeprägter Weise, zumal in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass jedem

mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist

(Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit

weiteren Hinweisen).

9.3.2

Gemäss der vorliegenden Aktenlage

sind die beim Unfall erlittenen Verletzungen – Friktionsverbrennung III°

Handgelenk rechts (dominant) und Unterarm links (insgesamt ~3 % KOF) – nicht

von einer Art oder ausgesprochenen Schwere, dass erfahrungsgemäss eine

psychische Problematik daraus entsteht (anders als bspw. eine instabile Fraktur

eines Lendenwirbelkörpers, vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André P. Holzer in:

Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die

Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, Art. 6 UVG S. 71). Zum

Vergleich ist hier zudem auf das Urteil des Bundesgerichts U 224/00 vom 25.

Oktober 2000 zu verweisen, wo sich die versicherte Person eine drittgradig

offene Ulna- und Olekranonfraktur sowie eine Kopfverletzung zuzog und das

Bundesgericht das vorgenannte Kriterium ebenfalls verneinte.

9.3.3

Das Kriterium der ungewöhnlich

langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen

Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der

Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes

zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit

einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes

gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.

Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse

Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig

der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer

Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E.

7.3.3). Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist bezüglich der

vorliegenden somatischen Verletzungen nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer

der ärztlichen Behandlung auszugehen.

9.3.4

Das Kriterium der körperlichen

Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten

Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017

vom 27. November 2017 E. 6.8). Dieses Kriterium ist vorliegend zu

verneinen. So waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur

anfänglich aufgrund der erlittenen Verletzungen objektivierbar. Danach geht aus

den Akten eine psychische Überlagerung hervor, welche bei diesem Kriterium

nicht zu berücksichtigen ist.

9.3.5

Von einer ärztlichen

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist vorliegend

ebenfalls nicht auszugehen. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch

nicht geltend gemacht.

9.3.6

Sodann bedarf es zur Bejahung des

Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen

besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des

Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die

beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der

erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen

Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden

kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden.

Auch der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit

erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr

besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder

verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November

2019.

E. 5.6). Solche Gründe können in der im vorliegenden Fall

durchgeführten Heilbehandlung ebenso wenig gesehen werden wie in der

Entwicklung des Gesundheitszustands. Dass beim Beschwerdeführer eine

Wundheilungsstörung eintrat, vermag daran nichts zu ändern.

9.3.7

Bei der Dauer der

Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen der

Beschwerdeführer auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise

arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni

2014.

E. 4.2.7). Diesbezüglich ist den medizinischen Vorakten zu entnehmen,

dass beim Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Schlussbeurteilung der

Suva-Versicherungsmedizin vom 27. Juni 2019 keine wesentliche somatisch

bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag und eine solche schon vorher nicht mehr

durch die erlittenen Verletzungen erklärbar war (vgl. SA 314). Das Vorliegen

des Kriteriums der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist somit zu verneinen.

9.4

Nach dem Gesagten zeigt sich,

dass lediglich eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien

erfüllt ist und dieses nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit ist die

Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen.

10.

Zusammenfassend ist es somit

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich hinsichtlich der

unfallkausalen Beschwerden nicht in revisionsrelevanter Weise verändert und sie

Dispositiv

gestützt darauf die Voraussetzungen für eine Rentenrevision verneinte. Demnach ist

die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht

kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Isch

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_251/2024 vom 28. Oktober 2024 bestätigt.