VSBES.2023.262
Unfallversicherung - IV-Rente
3. April 2024Deutsch32 min
Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 3. April 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Max B. Berger
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
– IV-Rente
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Gemäss
Schadenmeldung UVG vom 13. März 2017 (SA [Akten der Suva] 1) seien die Arme des
bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) unfallversicherte A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1983, am 8. März 2017 bei der
Reinigung vom Förderer erfasst und eingeklemmt worden. Gemäss Austrittsbericht
des B.___ vom 21. März 2017 (SA 15) habe sich der Beschwerdeführer hierbei
eine Friktionsverbrennung III° Handgelenk rechts (dominant) und Unterarm links
(insgesamt ~3 % KOF) zugezogen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin
medizinische Unterlagen ein und richtete dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) aus. Sodann veranlasste die
Beschwerdegegnerin bei der Suva Versicherungsmedizin je eine Beurteilung in den
Fachrichtungen Orthopädische Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie sowie eine
Beurteilung des Integritätsschadens. Gestützt darauf sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2019
(SA 348) eine IV-Rente von 19 % und eine Integritätsentschädigung von 5 %
zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 27. August 2021 (SA 392) ab. Dieser Entscheid erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
2. Mit
Schreiben vom 21. November 2022 (SA 408) machte der Beschwerdeführer eine
gesundheitliche Verschlechterung geltend. In diesem Zusammenhang verwies er auf
das von der IV-Stelle des Kantons Solothurn im parallel laufenden IV-Verfahren
veranlasste polydisziplinäre Gutachten des C.___ vom 7. November 2022 (SA 412).
In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Suva
Versicherungsmedizin je eine Beurteilung in den Fachrichtungen Orthopädische
Chirurgie, Psychiatrie und Neurologie. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 10. März 2023 (SA 426) fest, medizinisch sei keine wesentliche
Verschlechterung eingetreten. Ebenso bestehe keine erwerbliche Veränderung.
Somit fehlten die Vor-aussetzungen für eine Rentenrevision. Sie halte an der
bisherigen Invalidenrente von 19 % fest. Die dagegen erhobene Einsprache vom 3.
April 2023 (SA 430) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 29. September
2023 (Akten-Seite [A.S.] 1 ff.) ab.
3. Gegen diesen Entscheid lässt der
Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 (A.S. 9 ff.) fristgerecht
Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er stellt
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 29.
September 2023 sei aufzuheben.
2. Dem Versicherten sei in Gutheissung
seines Revisionsgesuchs zum einen eine höhere Rente und zum anderen eine
weitere Integritätsentschädigung auszurichten.
3. Eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge
4. Mit Beschwerdeantwort vom 15.
November 2023 (A.S. 20 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde. Ergänzend hält sie fest, betreffend Integritätsentschädigung sei
nichts entschieden worden, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht
einzutreten sei.
5. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181).
4.
4.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad
einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Im Unfallversicherungsrecht
gilt eine Veränderung dann als erheblich, wenn sich der Invaliditätsgrad um
mindestens fünf Prozentpunkte ändert (BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87). Liegt ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit weiteren
Hinweisen).
4.2
Das Institut der Revision von
Invalidenrenten gilt für alle Sozialversicherungen, welche Invalidenrenten
ausrichten, und wurde vom Gesetzgeber in Weiterführung der entsprechenden
bisherigen Regelungen übernommen. Da somit keine davon abweichende Ordnung beabsichtigt
war, ist auch die dazu entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 350 E. 3.5.2 und 352 E. 3.5.4).
4.3
Anlass zur Rentenrevision gibt
nach der Rechtsprechung jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2). Die Invalidenrente
ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen
Auswirkungen (oder Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen
Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich
verändert haben.
4.4
Unerheblich unter
revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen
Sachverhaltes (BGE 112 V 372 E. 2b m. H.; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104
E. 3a). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt
grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des
Versicherten (BGE 115 V 313 E. 4a bb).
5.
5.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a, 116
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
5.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).
Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen
der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht
eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf
dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel
auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014 vom 19. Juni 2014
E. 4.1).
6.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer beantragte
revisionsweise Rentenerhöhung zu Recht abgewiesen hat. Dagegen hat die
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 10. März 2023 und im darauffolgenden
Einspracheentscheid vom 29. September 2023 nicht über eine allfällige Erhöhung
der Integritätsentschädigung entschieden, weshalb auf den diesbezüglichen
Antrag des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.
7.
Die strittige Rentenrevision
wird durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt des ursprünglichen Rentenentscheids
vom 27. August 2021 und demjenigen, wie er zur Zeit des vorliegend
angefochtenen Revisionsentscheides vom 29. September 2023 bestanden hat,
beurteilt (BGE 130 V 73 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
7.1
Im ursprünglichen Rentenentscheid
vom 27. August 2021 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf
folgende medizinische Unterlagen:
7.1.1
Dr. med. D.___, Facharzt für
Orthopädie und Unfallchirurgie, Suva Versicherungsmedizin, führte in seiner
chirurgischen Beurteilung vom 15. Mai 2019 (SA 305) aus, am 8. März 2017
habe sich der Versicherte bei Reinigungsarbeiten beide Hände unter einem
Förderband eingeklemmt. Durch die Reibungswärme habe er sich hierbei
Verbrennungen dritten Grades dorsal (handrückenwärts) im Bereich beider
Unterarme und Hände zugezogen. Trotz dieser schweren Verletzungen bestehe
primär keine Bewegungseinschränkung der Handgelenke und Finger. Auch sei die
Kraftentwicklung mit 5/5 uneingeschränkt (Bericht vom 21. März 2017). Gemäss
den Regeln der Kunst seien die Verletzungen am 9. März 2017 operativ mit
Debridement und Spalthauttransplantation (Meshgraft) vom linken Oberschenkel
versorgt worden (Operationsbericht vom 10. März 2017). Am rechten Handrücken
sei es zu einer Wundheilungsstörung gekommen, so dass die Wunde am 20. April 2017
revidiert und erneut mit Spalthaut (Meshgraft) gedeckt worden sei (Operationsbericht
vom 20. April 2017). Die Wundheilung sei regelrecht verlaufen. Der Heilverlauf
sei jedoch insgesamt, insbesondere die rechte Seite betreffend, von Schmerzen
gekennzeichnet gewesen (Berichte vom 21. Juni 2017, 13. September 2017, 25. April
2018, 15. Oktober 2018). Die Schmerzen hätten zu einer Einschränkung der
Funktion geführt, wie sie das inspektorisch sehr gute Heilergebnis der Hauttransplantation
nicht erwarten lasse. Links hätten im Februar 2018 praktisch keine Schmerzen
mehr bestanden (Berichte vom 10. Januar 2018 und 9. Februar 2018). Auch
eine Besserung der Handfunktionen sei anlässlich der Konsultationen beschrieben
worden. So hätten bis Ende November 2017 Beugung/Streckung im Handgelenk und
Faustschluss rechts den Kraftgrad M4 und links M5 erreicht gehabt, was auch am
25.
April 2018 noch so gewesen sei. Im Bericht vom 9. April 2018 habe die
Ergotherapeutin bestätigt, dass der Beschwerdeführer grosse Fortschritte
gemacht habe, wenn auch der Faustschluss rechts noch nicht ganz möglich sei. Für
die Untersuchung vom 19. Juni 2018 beschreibe der Kreisarzt einen beidseits
kompletten Faustschluss. Die anlässlich der aktuellen Untersuchung vom
12.
Februar 2019 demonstrierte Funktion der Hände sei deutlich schlechter,
was chirurgisch / orthopädisch nicht erklärbar sei. Die kaum (links) bzw.
nicht (rechts) messbare Handkraft sei nicht vereinbar mit einer normal
entwickelten Unterarmmuskulatur und der anamnestisch selbstständigen Lebensführung.
Verdeutlicht werde dies, dass bei pflegebedürftigen Männern im Alter von 71 – 91
Jahren Werte entsprechend einer Handkraft von ca. 35 Pounds am Handdynamometer
gefunden würden. Das Gesagte gelte analog ebenfalls für die geringen Werte der
Fingerkraft. Auch bestehe am rechten Unterarm trotz der kleineren gemessenen
Kraftwerte immer noch ein Umfangsplus von 1 cm. Für die interdisziplinäre
Gesamtbeurteilung werde auf die neurologische Beurteilung vom 27. Juni 2019 (SA
314; s. E. II. 6.1.3 hiernach) verwiesen.
7.1.2
Dr. med. E.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, Suva Versicherungsmedizin, diagnostizierte in
seiner psychiatrischen Beurteilung vom 18. Juni 2019 (SA 310) einen Status
nach anamnestisch chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41), aktuell klinisch nicht mehr objektivierbar. Weiter
hielt Dr. med. E.___ zur Beurteilung fest, anhand des Werdegangs des
Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass er mindestens durchschnittlich
intellektuell begabt sei. Eine Intelligenzminderung im Sinne der ICD-10 liege
somit nicht vor. Nach dem Unfall am 8. März 2017 habe er an einem
Schmerzsyndrom i.S. einer psychischen Mitreaktion der organmedizinisch
begründeten Befunde gelitten. Aufgrund der Feststellung, dass die Katamnese des
Versicherten bis zum Unfallereignis weitgehend unauffällig verlaufen sei,
könnten die ICD-10-Kriterien zur Diagnose einer Persönlichkeitsstörung als eine
schwerwiegende Unausgeglichenheit oder Auffälligkeit des Verhaltens und
Charakters seit der Kindheit und Jugend, bei Fehlen von Hinweisen auf eine
schwere Hirnpathologie, die mehrere Funktionsbereiche wie Affektivität,
Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung, Denken sowie die Beziehung zu anderen
betreffe und die durch ein andauerndes gleichförmiges Verhaltensmuster und
nicht auf episodisch psychische Krankheiten begrenzt seien, mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. In einer Gesamtschau seien die ICD-10
Eingangskriterien einer unfallfremden spezifischen Persönlichkeitsstörung, die
etwaig eine Ausgangslage i.S. eines prämorbiden Vorzustands kennzeichnen würde,
im vorgelegten Fall nicht erfüllt. Betrachte man die Angaben zum Stimmungsbild
des Versicherten während der psychiatrischen Untersuchung vom 12. Februar 2019,
habe er, neben fehlenden formalen Denkstörungen und fehlender Agitiertheit,
keine psychomotorische Unruhe präsentiert. Ferner sei weder ein depressiver
Affekt festzustellen, noch sei über in höherem Ausmass bestehende Versagensgefühle,
Freud-, Verlust-, Schuld-, Bestrafungsgefühle, Selbstmordgedanken,
Affektlabilität und Reizbarkeit berichtet worden. Zur Einordnung der
depressiven Erkrankung seien bereits die Kombination von mindestens zwei ICD-10
Hauptsymptomclustern (depressive Stimmung, Freud-, Interessenslosigkeit) nicht
festzustellen. In Verbindung mit unauffälliger emotionaler Reagibilität und
fehlendem Vigilanzverlust während der Untersuchung habe damit keine depressive
Störung gemäss der ICD-10 belegt werden können. Auch die Differenzialdiagnose
einer Schmerzverarbeitungsstörung (Kapitel F4 der ICD-10) i.e.S. sei nicht zu
belegen: Die ICD-10 Eingangskriterien wie aufmerksamkeitssuchendes
histrionisches Verhalten und Forderungen nach immer weiteren medizinischen
Abklärungen und operativen Eingriffen seien beim Beschwerdeführer nicht
festzustellen. Zudem seien auch konkrete Befunde, die eine etwaig durchgemachte
Hirnverletzung durch das Unfallereignis belegen könnten, in den echtzeitlichen
Dokumenten nicht dokumentiert. Es bestünden im vorgelegten Fall zudem keine
Anhaltspunkte für eine natürliche (teil-)unfallkausale psychiatrische
Gesundheitsstörung auf Grundlage einer hirnorganischen Schädigung, die sich als
Ausgangspunkt für eine allfällige richtunggebende Verschlechterung einer
psychiatrischen Gesundheitsstörung i.e.S. qualifiziert hätte. Der objektive
Schweregrad des schädigenden Ereignisses sei ferner nicht mit einer
Lebensbedrohlichkeit einhergegangen. Auch das subjektive Erleben des
Versicherten sei beim Unfallereignis weder durch Tod anderer Personen noch
Verletzung von besonders bedeutungsvollen Körperorganen geprägt gewesen. Somit
sei das psychiatrische Fachgebiet betreffend zusammenfassend festzustellen,
dass der Beschwerdeführer an keiner (teil-)unfallkausalen psychiatrischen
Erkrankung leide, die nach den gängigen Diagnosemanualen DSM-5® und ICD-10
klassifiziert werden könne. Somit resultiere rein
unfallversicherungsmedizinischer-psychiatrischer Sicht keine unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit.
7.1.3
Dr. med. F.___, Facharzt für
Neurologie, Suva-Versicherungsmedizin, führte in seiner neurologischen
Beurteilung vom 27. Juni 2019 (SA 314) aus, anlässlich der chirurgischen
Untersuchung von Dr. med. D.___ vom 12. Februar 2019 sei eine kaum
messbare Handkraft nicht vereinbar mit einer normal entwickelten
Unterarmmuskulatur und der anamnestisch selbstständigen Lebensführung
(Ankleiden, Besitz eines Fahrausweises) gewesen und habe bei exzellent
verheilten Transplantaten die Verschlechterung verglichen mit Untersuchungen
(Bericht vom 10. Januar 2018 und 29. November 2018) bei vorangehender
deutlicher Besserung links, praktisch ohne Schmerzen und mit Besserung der
Handfunktion, nicht erklärt. Sodann sei aus neurologischer Sicht die durch den
Versicherten in der Untersuchung vom 12. Februar 2019 vollständige geklagte
Bewegungsunfähigkeit im Bereich beider Hände nicht erklärbar durch die
lokalisierten Sensibilitätsstörungen im Bereich der Hauttransplantationen,
insbesondere unter Berücksichtigung der eingangs geschilderten Inkonsistenzen
je nach Untersucher oder Untersuchungssituation. Ebenfalls sei aus
neurologischer Sicht die in der Arbeitserprobung vom 21. Januar 2019 bis 21.
April 2019 eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 3.25 Stunden an vier
Tagen nicht nachvollziehbar, bei initial geschilderten belastungsabhängigen
Schmerzen, die bei einem Arbeitsversuch als Beifahrer ebenfalls in Ruhe geklagt
worden seien. Bei nicht bestehenden Allodynien oder Hyperalgesien sowie links
nur leichten (VAS 2 – 3) auf dem dorsalen Unterarm angegebenen Schmerzen und
rechts ebenfalls nur auf dem Handrücken mittelgradig (VAS 4 – 5) auf die
Transplantationsareale beschränkten Schmerzen werde bezogen auf die
Arbeitsfähigkeit nur von einer leichten rechtsbetonten Einschränkung
ausgegangen. Zusammenfassend ergebe sich aufgrund der neurologischen
Untersuchung trotz Symptomverdeutlichung und Inkonsistenzen ein neuropathischer
Schmerz im Bereich der Hauttransplantationen auf dem Handrücken rechts und der
dorsalen Seite des Unterarmes links nach Friktionsverbrennung aufgrund
traumatischer Einklemmung zwischen Walze und Laufband am 8. März 2017.
Hieraus ergebe sich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im angestammten
Bereich als Anlagenwart auf ein Arbeitspensum von mindestens 50 % bei
neuropathischen Schmerzen beidseits dorsal mit einer leichten, beidhändigen
rechtsbetonten schmerzbedingten Einschränkung der Greiffunktion, für leichte
bis mittelschwere Arbeiten, einschliesslich manueller nicht repetitiver
Tätigkeiten. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestünden keine Einschränkungen
für eine vollzeitliche Tätigkeit hinsichtlich der Zumutbarkeit, bis auf die
bereits eingangs geschilderten manuellen Einschränkungen für leichte bis
mittelschwere Arbeiten, feinmotorische Tätigkeiten; z.B. Montagen, Sortieren
etc. seien möglich.
7.2
Im Zeitpunkt des
Revisionsentscheides vom 29. September 2023, worin die Beschwerdegegnerin davon
ausging, im Vergleich zur letztmaligen Rentenbeurteilung sei der
Gesundheitszustand – soweit unfallkausal – im Wesentlichen unverändert, ist im
Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt von Belang:
7.2.1
In dem von der IV-Stelle
veranlassten polydisziplinären Gutachten des C.___ vom 7. November 2022
(Fachdisziplinen: Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie, Handchirurgie,
Neuropsychologie; SA 412) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
1.
Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10 F45.4)
2.
Mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1)
3.
Chronisches Schmerzsyndrom Hände
beidseits, rechtsbetont (ICD-10 M79.63)
-
nach drittgradiger
Friktionsverbrennung vom 8. März 2017 mit zweimaliger Spalthauttransplantation
-
residuelles Schmerzsyndrom
der Hände mit neuropathischer Komponente (ICD-10 G56.4)
Diagnosen ohne Einfluss auf
Arbeitsfähigkeit
·
Keine
Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, bei der allgemeininternistischen Untersuchung hätten keine Diagnosen
gestellt werden können und es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der neurologischen Untersuchung sei aufgefallen, dass bei seitengleicher
Unterarm- und Handmuskulatur eine Gebrauchsunfähigkeit praktisch ausgeschlossen
sei, da es zu einer entsprechenden Inaktivitätsatrophie gekommen sein müsste.
Ein neuropathisches Schmerzsyndrom sei bei Z.n. Hauttransplantation
nachvollziehbar, allerdings stehe dem das Fehlen jeglicher allodyner Areale
entgegen. Ein residuelles, insgesamt eher leichtgradiges neuropathisches
Schmerzsyndrom im Bereich der Transplantationsareale bleibe aus neurologischer
Sicht allerdings vorstellbar. Aus neurologischer Sicht bestehe für körperlich
leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten aufgrund des erhöhten
Pausenbedarfs eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %.
Sodann habe sich bei der
handchirurgischen Untersuchung aufgrund der Befunde keine Schädigung der sensiblen
Nervenäste N. radialis oder ulnaris dorsal an beiden Händen feststellen lassen.
Es sei kein entsprechender Sensibilitätsausfall geltend gemacht worden. Auch
hätten sich keine Hinweise auf ein Neurom finden lassen und es sei kein
Tinel-Hofmann-Zeichen auslösbar gewesen. Es habe ein chronisches Schmerzsyndrom
der Hände beidseits rechtsbetont nach drittgradiger Verbrennung und zweimaliger
Spalthauttransplantation diagnostiziert werden können. Aus handchirurgischer
Sicht seien die chronischen Schmerzen jedoch nicht ausreichend nachvollziehbar
und es müsse von einer psychischen Überlagerung bzw.
Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden. Für die bisherige Tätigkeit
bestehe aus handchirurgischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80
%. Für optimal angepasste Tätigkeiten in einer leichten bimanuellen Arbeit ohne
schwere Belastung und ohne feinmotorische Ansprüche bestehe aus handchirurgischer
Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 %.
Des Weiteren sei bei der psychiatrischen
Untersuchung aufgefallen, dass für die vom Exploranden beklagten Beschwerden an
den Händen keine in dieser Ausprägung und Lokalisation bezüglich
Funktionseinschränkung erklärbaren pathoanatomischen Befunde erhoben werden
könnten. Es müsse eine psychische Überlagerung angenommen werden. Dabei handle
es sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Explorand habe sich
bei der Untersuchung deutlich stimmungsgedrückt bei vermindertem Antrieb und
einer schlechten affektiven Modulationsfähigkeit gezeigt. Die Gedanken seien
inhaltlich negativistisch und pessimistisch gefärbt gewesen und es hätten
deutliche Rückzugstendenzen und ein vermindertes Aktivitätsniveau im Alltag
bestanden. Es habe eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden
können. Weitere psychiatrische Diagnosen hätten nicht gestellt werden können.
Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der bisherigen und in anderen Tätigkeiten
eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 %. Sodann sei bei der
neuropsychologischen Untersuchung die Plausibilität des Ausmasses, der in der
aktuellen Untersuchung diagnostisch festgestellten Leistungseinbussen im
neuropsychologischen Bereich nicht gegeben gewesen. Das im Rahmen der aktuellen
Untersuchung vermittelten Testprofil habe somit keine Aussagekraft besessen. Es
hätten basierend auf den nicht-validen Befunden der aktuellen neuropsychologischen
Untersuchung keine Aussagen über die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gemacht
werden können.
Zusammenfassend hielten die Gutachter
aus interdisziplinärer Sicht fest, es bestehe sowohl in der bisherigen als auch
in einer angepassten Tätigkeit ein 50%ige Arbeitsfähigkeit. Nach prolongierter
höhergradiger Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 8. März 2017 könne ab dem Zeitpunkt
der SUVA-Verfügung vom Oktober 2019 und damit stabiler somatischer Situation
die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden.
7.2.2
Dr. med. G.___, Fachärztin für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Suva
Versicherungsmedizin, hielt in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 30. Januar 2023
(SA 424) fest, bezüglich der funktionellen Werte beider Hände (Faustschluss,
Extension der Finger) im Verlauf von 2019 bis zur Begutachtung im September
2022.
könne keine wesentliche Verschlechterung festgestellt werden. Bezüglich
der gemessenen Handkraft ergäben sich in der Untersuchung aus dem Jahr 2019 an
beiden Händen Werte von 0. Im Jahr 2022 ergäben sich weiterhin die gleichen
Werte. Auch für die Pinchkraft zeigten sich unveränderte Werte. Demzufolge
könne auch bezüglich der Grob- und Fingerkraftmessung keine wesentliche
Verschlechterung festgestellt werden. Bezüglich der Sensibilität werde in der
orthopädischen Untersuchung 2019 keine Angaben zur Zweipunktediskrimination gemacht,
die neurologische Untersuchung vom 12. Februar 2019 zeige eine lokal begrenzte
Anästhesie im Bereich der Narben, ebenso bestehe dort eine Thermoanästhesie.
Der Untersucher beschreibe weiter, dass er mit einem Watteträger keine
Allodynie habe auslösen können. In der Untersuchung im Jahr 2022 werde eine
normale Zweipunktediskrimination von 4 – 6 mm proximal und distal der
Spalthaut beschrieben, ebenso dorsal an den Fingern. Bezüglich der eingeheilten
Spalthaut-Transplantate am linken dorsalen Vorderam und rechten Handrücken
werde eine leicht reduzierte Verschieblichkeit ohne Adhäsionen zu den
darunterliegenden Strecksehnen festgestellt. Über der transplantierten
Spalthaut werde eine zu erwartende, fehlende Sensibilität beschrieben. Ausgehend
von den objektivierten Befunden aus dem Jahr 2022, die eine normale
Zweipunktediskrimination proximal und distal der Spalthauttransplantate an
beiden Unterarmen bzw. Händen objektivierten, sei ebenfalls keine wesentliche
Verschlechterung ableitbar, da ein anzunehmender schlechterer oder auch
gleicher Wert aus dem Jahre 2019 entweder eine Konstanz der Sensibilität oder
gar eine Verbesserung bedeuten würde. Zusammenfassend liege somit keine
wesentliche Verschlechterung (Rentenrückfall) vor. Das Zumutbarkeitsprofil in
Bezug auf die Disziplin der Handchirurgie habe sich nicht verändert.
7.2.3
Dr. med. F.___, Facharzt für
Neurologie, Suva-Versicherungsmedizin, führte in seiner neurologischen
Beurteilung vom 24. Februar 2023 (SA 425) aus,
neurologisch-versicherungsärztlich entspreche und folge das C.___-Gutachten vom
7.
November 2022 aus somatischer Sicht den bisherigen
versicherungsmedizinischen Beurteilungen hinsichtlich der Inkonsistenzen und
der Diskrepanzen (fehlende Atrophien, fehlende Allodynien). Jedoch stimme der
Unterzeichner hinsichtlich der Einschätzung der funktionellen Arbeitsfähigkeit
einer leidensangepassten Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mit der
Einschätzung des neurologischen C.___-Gutachters eines erhöhten Pausenbedarfes
überein, insbesondere da mehrfach auf die Inkonsistenzen hinsichtlich
Schmerzsituation bei fehlenden Atrophien hingewiesen worden sei und zwar eine
neuropathische Einschränkung bestanden habe, jedoch keinerlei Hinweise für
einschränkende Allodynie nachweisbar gewesen seien. Abgestützt auf die
handchirurgische Beurteilung des C.___-Gutachtens habe gar eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % aufgrund der optimalen Narbenverhältnisse nach
Spalthauttransplantation bestanden, sodass die von neurologischer Seite
bewertete vermehrte Pausen nicht nachvollziehbar seien. Es liege somit keine
wesentliche Verschlechterung (Rentenrückfall) vor. Verwiesen werde hinsichtlich
der Begründung auf die vorherige Beurteilung des Unterzeichners betreffend eine
festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit bzw.
von keiner Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit.
8.
8.1
Gestützt auf die
nachvollziehbaren Ausführungen der Suva-Versicherungsmediziner liegt aus
somatischer Sicht keine revisionsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers vor. Dies wird durch das C.___-Gutachten vom 7. November
2022.
bestätigt. So bestehen im Fachbereich der Inneren Medizin keine
Einschränkungen und im Bereich der Handchirurgie bzw. Chirurgie in einer
angepassten Tätigkeit nach wie vor eine volle Arbeitsfähigkeit. Zudem zeigt
sich der medizinische Zustand aus chirurgischer Sicht im Vergleich zum
Zeitpunkt der letztmaligen Rentenbeurteilung mit Einspracheentscheid vom 27.
August 2021 im Wesentlichen unverändert. Sodann hat sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im neurologischen Fachbereich ebenfalls nicht verändert.
Dies wird denn auch vom neurologischen Gutachter des C.___ bestätigt (s. S. 40
des Gutachtens), welcher ausdrücklich festhält, er stimme im Wesentlichen mit
der Beurteilung des neurologischen Suva-Arztes, Dr. med. F.___, überein. Dies
wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, auch wenn er geltend macht, der
Grad der Beeinträchtigung sei verschieden. Insofern sich der Beschwerdeführer
hierbei auf die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus
neurologischer Sicht bezieht, handelt es sich jedoch, wie von der
Beschwerdegegnerin korrekt dargelegt wurde, um eine aus revisionsrechtlicher
Sicht unbeachtliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts (vgl. E. II. 4.4 hiervor). Im Übrigen wurde vom
neurologischen Suva-Arzt überzeugend dargelegt, dass die Beurteilung des
neurologischen C.___-Gutachters, wonach in einer angepassten Tätigkeit aufgrund
des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Einschränkung bestehe, nicht
nachvollziehbar sei, da mehrfach auf die Inkonsistenzen hinsichtlich
Schmerzsituation bei fehlenden Atrophien hingewiesen worden sei und zwar eine
neuropathische Einschränkung bestanden habe, jedoch keinerlei Hinweise für
einschränkende Allodynie nachweisbar gewesen seien. Abgestützt auf die
handchirurgische Beurteilung des C.___-Gutachtens habe zudem gar eine
Arbeitsfähigkeit von 100 % aufgrund der optimalen Narbenverhältnisse nach
Spalthauttransplantation bestanden.
8.2
Aus dem psychiatrischen
Teilgutachten des C.___ (SA 412, S. 28 ff.) geht dagegen im Vergleich zum
medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt des letztmaligen Rentenentscheids vom
27.
August 2021 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des
Beschwerdeführers hervor. Während in der psychiatrischen Beurteilung des
SUVA-Versicherungsmediziners vom 18. Juni 2019 keine psychiatrischen
Diagnosen gestellt wurden, wurden im psychiatrischen C.___-Gutachten vom
7.
November 2022 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Eine
entsprechende Verschlechterung ergibt sich denn auch aus dem Vergleich der in
den beiden Berichten erhobenen Befunden. Sodann vermag die im psychiatrischen
Teilgutachten des C.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % ebenfalls zu
überzeugen. Das psychiatrische Gutachten gibt genügend Aufschluss über die
massgeblichen Indikatoren, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu
berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 281). So zeigt sich aus der
Indikatorenprüfung unter anderem, dass beim Beschwerdeführer neben gewissen
sozialen Ressourcen nur wenige positive persönliche Ressourcen vorliegen, zudem
eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus vorliegt und von einem
ausgewiesenen Leidensdruck auszugehen ist. Insgesamt erweisen sich die die im
Gutachten postulierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch
festgestellten psychischen Beeinträchtigungen damit als hinreichend
ausgewiesen.
9.
Wie vorstehend festgehalten, hat
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht
seit der letzten Rentenbeurteilung mit Entscheid vom 27. August 2021
verschlechtert, womit grundsätzlich ein Revisionsgrund vorliegt. Steht damit
ein Revisionsgrund fest, so muss nicht näher geprüft werden, ob bezüglich des
rentenzusprechenden Einspracheentscheids vom 27. August 2021 zusätzlich auch
ein Wiedererwägungsgrund vorliegen würde (vgl. zur Wiedererwägung wegen
fehlender Adäquanzprüfung bei der Rentenzusprache durch die Unfallversicherung:
SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.3). So oder anders ist der Rentenanspruch
für die Zukunft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
(«allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(vgl. E. II. 4.1 hievor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin besteht nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Raum, bezüglich der Frage der
Adäquanz von diesem Grundsatz abzuweichen. Dies u. a. deshalb, weil einem wesentlichen
Teil der Adäquanzkriterien ein gewisses zeitliches, dynamisches Element
zukommt, so dass diese sich durch Zeitablauf ändern können (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_833/2016 vom 14. Juni 2017 E. 5.1).
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die
psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers in einem adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. März 2017 stehen.
9.1
Die Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs hat nach der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen, mithin
unter Ausklammerung psychischer Beschwerdekomponenten, zu erfolgen (Urteile
8C_957/2008 vom 1. Mai 2009 E. 4.2 mit Hinweis und [des Eidg. Versicherungsgerichts]
U 277/04 vom 30. September 2005 E. 4.2.2 in fine, in: SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht die
Schleudertrauma-Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 anwendbar. So bezieht sich
die entsprechende Praxis ausschliesslich auf Schleudertraumen der
Halswirbelsäule ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (BGE 117 V 359), Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) und dem Schleudertrauma äquivalente
Verletzungen der Halswirbelsäule (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014
vom 25. Juni 2014 E. 3.4; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67, U 183/93 E. 2). Ein
Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung im
vorgenannten Sinne liegen beim Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht vor.
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach in seinem Fall in analoger
Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung auf die Unterscheidung von
psychischen und somatischen Faktoren zu verzichten sei, da die bei ihm im C.___-Gutachten
gestellten Diagnosen teils psychiatrisch und teils organisch bedingt seien und
Schmerzstörungen sowie Schmerzsyndrome nahtlos ineinander übergingen, zumal
eine depressive Entwicklung ein für Schmerzleiden typisches Folgeleiden sei,
vermag daran nichts zu ändern.
9.2
Bei der Adäquanzprüfung im Sinne
der Psycho-Praxis ist zunächst vom Unfallereignis auszugehen. Dieses ist einer
der drei folgenden Gruppen zuzuordnen: Banale bzw. leichte Unfälle einerseits,
schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere
Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f.). Bei leichten Unfällen ist die
Adäquanz in der Regel ohne weiteres zu verneinen, bei schweren wird sie bejaht.
Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, lässt sich die Frage, ob
zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfallereignisses allein
schlüssig beantworten, sondern es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Diese
Kriterien sind (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140):
−
besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
−
die Schwere oder besondere
Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
−
ungewöhnlich lange Dauer
der ärztlichen Behandlung;
−
körperliche Dauerschmerzen;
−
ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
−
schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen;
−
Grad und Dauer der physisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Bei einem im engeren Sinn mittelschweren
Unfall ist die Adäquanz zu bejahen, wenn drei dieser Kriterien erfüllt sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_398/2012 vom 6. November 2012 E. 6, SVR
2013.
UV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). Handelt es sich um einen Unfall, der
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzustufen ist,
müssen vier Kriterien erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2013 vom
25.
September 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Im gesamten mittleren Bereich
kann jedoch ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt ist (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.).
9.3
Den Ausgangspunkt der
Adäquanzbeurteilung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen
einer objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall nach
dem augenfälligen Geschehensablauf und den sich dabei entwickelnden Kräften
eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint. Nicht massgebend
sind Unfallfolgen oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen
zuzuordnen sind (André Nabold in: Marc Hürzeler / Ueli Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, Bern 2018, Art. 6 UVG N 67; Kaspar
Gehring in: Ueli Kieser / Kaspar Gehring / Susanne
Bollinger [Hrsg.], Kommentar zu den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung,
die Unfallversicherung und den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts,
Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 47). Bezüglich des vorliegenden
Unfallereignisses ist gemäss Unfallrapport vom 10. Dezember 2017 (SA 100) von
folgendem Geschehensablauf auszugehen: Der Beschwerdeführer sah im Bereich der
Bandspannvorrichtung an der Abdeckung noch Staub. Diesen wollte er mit einem
Putzlappen entfernen. Bei dieser Arbeit hat er mit dem Putzlappen das laufende
Band berührt. Der Lappen wurde eingezogen. Dabei wurde auch die rechte Hand des
Beschwerdeführers erfasst. Diese wurde bis zum Ellbogen eingezogen. Der
Beschwerdeführer wollte mit der linken Hand seinen gefangenen Arm befreien.
Dabei wurde auch dieser eingezogen. Wie sich der Beschwerdeführer dann befreien
konnte, wusste er nicht mehr. Hierbei zog er sich Verbrennungen an beiden Armen
und Händen zu.
Ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (zur diesbezüglich
ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E.
10.1
S. 126; Urteile U 2/07 vom 19. November 2007 E. 5.3.1, in: SVR
2008.
UV Nr. 8 S. 26, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 503/05 vom 17.
August 2006 E. 2.2, 3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183) ist das
Unfallereignis vom 8. März 2017 innerhalb der gemäss BGE 115 V 133 (E. 6
S. 138 ff.) vorzunehmenden Kategorisierung in Anbetracht der in vergleichbaren
Fällen ergangenen Rechtsprechung weder als schweres noch als mittelschweres
Ereignis im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu qualifizieren. Es ist
hierbei auf einen vergleichbaren Unfall zu verweisen, welchen das Bundesgericht
als mittelschweren Unfall im engeren Sinne qualifizierte. Bei diesem geriet die
versicherte Person beim Reinigen einer Doppelwalze mit der linken Hand in die
Walzenräder und zog sich dabei ein Degloving des linken Daumens und
Quetschwunden im Bereich der Endglieder und -gelenke der Finger II, IV und V
sowie eine Zerrung und Distraktionsverletzung der gesamten linken oberen
Extremität zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2009 vom 4. Juni 2009 E. 4.1.2
mit Hinweisen und einer umfassenden Darstellung der Praxis zu
Handverletzungen). Beim Unfall des Beschwerdeführers wirkten zwar erhebliche
Kräfte ein, diese waren objektiv betrachtet jedoch nicht derart, dass sich eine
Kategorisierung im Grenzbereich zu den schweren Unfällen rechtfertigen würde.
Umgekehrt kann aber auch nicht von einem mittleren Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen gesprochen werden.
Bei dem vorliegenden als mittelschwer im
mittleren Bereich zu taxierenden Unfallereignis müssen folglich – sofern kein
einzelnes davon besonders ausgeprägt ist – mindestens drei der sieben
einschlägigen Adäquanzkriterien erfüllt sein. Bei der Prüfung dieser Kriterien
sind psychische Aspekte ausser Acht zu lassen (BGE 115 V 140 E. 6c/aa).
9.3.1
Der Berücksichtigung des
Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände
geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder
nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden
psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive
Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch
vorgeht, soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher
Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art
auszulösen. Angesichts des geschilderten Geschehensablaufs kann das Kriterium
der besonders dramatischen Begleitumstände / besonderen
Eindrücklichkeit im vorliegenden Fall bejaht werden, wenn auch nicht in
ausgeprägter Weise, zumal in diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass jedem
mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist
(Urteil des Bundesgerichts 8C_584/2010 vom 11. März 2011 E. 4.3.2 mit
weiteren Hinweisen).
9.3.2
Gemäss der vorliegenden Aktenlage
sind die beim Unfall erlittenen Verletzungen – Friktionsverbrennung III°
Handgelenk rechts (dominant) und Unterarm links (insgesamt ~3 % KOF) – nicht
von einer Art oder ausgesprochenen Schwere, dass erfahrungsgemäss eine
psychische Problematik daraus entsteht (anders als bspw. eine instabile Fraktur
eines Lendenwirbelkörpers, vgl. Alexandra Rumo-Jungo / André P. Holzer in:
Erwin Murer / Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die
Unfallversicherung, 4. Aufl., 2012, Art. 6 UVG S. 71). Zum
Vergleich ist hier zudem auf das Urteil des Bundesgerichts U 224/00 vom 25.
Oktober 2000 zu verweisen, wo sich die versicherte Person eine drittgradig
offene Ulna- und Olekranonfraktur sowie eine Kopfverletzung zuzog und das
Bundesgericht das vorgenannte Kriterium ebenfalls verneinte.
9.3.3
Das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein nach einem zeitlichen
Massstab zu beurteilen. Von Bedeutung sind auch Art und Intensität der
Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes
zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit
einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes
gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorliegen.
Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes und medikamentöse
Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig
der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer
Heilmethodik in diesem Sinne zu (Urteil 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E.
7.3.3). Im Lichte der vorgenannten Rechtsprechung ist bezüglich der
vorliegenden somatischen Verletzungen nicht von einer ungewöhnlich langen Dauer
der ärztlichen Behandlung auszugehen.
9.3.4
Das Kriterium der körperlichen
Dauerschmerzen bedingt organische Beschwerden, welche über den gesamten
Zeitraum bis zum Fallabschluss andauern (Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2017
vom 27. November 2017 E. 6.8). Dieses Kriterium ist vorliegend zu
verneinen. So waren die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nur
anfänglich aufgrund der erlittenen Verletzungen objektivierbar. Danach geht aus
den Akten eine psychische Überlagerung hervor, welche bei diesem Kriterium
nicht zu berücksichtigen ist.
9.3.5
Von einer ärztlichen
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, ist vorliegend
ebenfalls nicht auszugehen. Eine solche wird vom Beschwerdeführer denn auch
nicht geltend gemacht.
9.3.6
Sodann bedarf es zur Bejahung des
Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs mit erheblichen Komplikationen
besonderer Gründe, die die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des
Bundesgerichts 8C_825/2008 vom 9. April 2009 E. 4.8 mit Hinweis). Die
beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der
erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein. Aus der blossen
Dauer der ärztlichen Behandlung und den anhaltenden erheblichen Beschwerden
kann für sich allein aber noch nicht auf dieses Kriterium geschlossen werden.
Auch der Umstand, dass trotz verschiedener Therapien keine Beschwerdefreiheit
erreicht werden konnte, genügt hierfür noch nicht. Dafür bedürfte es vielmehr
besonderer Gründe, welche die Heilung bis zum Fallabschluss beeinträchtigt oder
verzögert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_473/2019 vom 11. November
2019.
E. 5.6). Solche Gründe können in der im vorliegenden Fall
durchgeführten Heilbehandlung ebenso wenig gesehen werden wie in der
Entwicklung des Gesundheitszustands. Dass beim Beschwerdeführer eine
Wundheilungsstörung eintrat, vermag daran nichts zu ändern.
9.3.7
Bei der Dauer der
Arbeitsunfähigkeit sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen der
Beschwerdeführer auf Grund einer rein physischen Betrachtungsweise
arbeitsunfähig war (Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni
2014.
E. 4.2.7). Diesbezüglich ist den medizinischen Vorakten zu entnehmen,
dass beim Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt der Schlussbeurteilung der
Suva-Versicherungsmedizin vom 27. Juni 2019 keine wesentliche somatisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit mehr vorlag und eine solche schon vorher nicht mehr
durch die erlittenen Verletzungen erklärbar war (vgl. SA 314). Das Vorliegen
des Kriteriums der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist somit zu verneinen.
9.4
Nach dem Gesagten zeigt sich,
dass lediglich eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien
erfüllt ist und dieses nicht in ausgeprägter Weise vorliegt. Damit ist die
Unfalladäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen.
10.
Zusammenfassend ist es somit
nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich hinsichtlich der
unfallkausalen Beschwerden nicht in revisionsrelevanter Weise verändert und sie
Dispositiv
gestützt darauf die Voraussetzungen für eine Rentenrevision verneinte. Demnach ist
die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht
kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
10.2 Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_251/2024 vom 28. Oktober 2024 bestätigt.