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Entscheid

VSBES.2023.263

Invalidenrente

5. September 2024Deutsch37 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 5. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina

Arul,

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 4. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1999 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. März 2018 unter

Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen (berufliche

Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle

[IV-Nr.] 2 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin medizinische und

ausbildungsbezogene Unterlagen eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom

21. Juni 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche

Massnahmen (IV-Nr. 17).

1.2 Am 25. September 2019

meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Depressionen, Angstzuständen,

Panikattacken und Schlaflosigkeit erneut zum Leistungsbezug an

(IV-Nr. 25 f.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD; IV-Nr. 35) ordnete die Beschwerdegegnerin mit

Schreiben vom 25. März 2022 sowie vom 5. Mai 2022 gegenüber dem

Beschwerdeführer als Auflage eine

psychiatrische-psychopharmakologische-psychotherapeutische Behandlung an

(IV-Nr. 37 f.). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Auflage nur

unzureichend nachgekommen war, veranlasste die Beschwerdegegnerin auf

Empfehlung des RAD (IV-Nr. 46) mit Mitteilung vom 7. April 2023 eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und

Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie,

[...] (IV-Nr. 51). Der Beschwerdeführer erschien daraufhin am

8. September 2023 nicht zum Abklärungstermin (Protokoll per

11. Dezember 2023, S. 28). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des

Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin alsdann nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59) mit Verfügung vom

4. Oktober 2023 auf dessen (erneutes) Leistungsbegehren nicht ein

(IV-Nr. 63; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 Beschwerde erheben und folgende

Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):

Verfahrensantrag:

Dem Beschwerdeführer sei

Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von vier Wochen nach Erhalt der

Verfahrensakten zu setzen.

Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin

vom 04.10.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei

anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dem

Beschwerdeführer eine Invalidenrente in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.

3. Eventualiter sei die

Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers

einzutreten und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der Unterzeichnenden

als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Dem Beschwerdeführer sei eine

angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung

der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren.

Bis zum Entscheid über den Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines

Gerichtskostenvorschusses abzusehen.

5. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Innert der ihm angesetzten

Nachfrist (A.S. 15) reicht der Beschwerdeführer am 17. November 2023 eine

ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S. 17 ff.).

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom

11. Dezember 2023 (A.S. 46 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin

auf Abweisung der Beschwerde.

2.4 Mit Verfügung vom 4. Januar

2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt und Rechtsanwältin Alina Arul, [...], als unentgeltliche

Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 49).

2.5 In seiner Replik vom

23. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest

(A.S. 55 ff.).

2.6 Mit Eingabe vom 29. Februar

2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik

(A.S. 65).

2.7 Am 5. März 2024 reicht die

Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 67).

2.8 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 traten

das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR

831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche

Beeinträchtigung seit August 2015 und eine damit einhergehende

Arbeitsunfähigkeit seit 30. April 2016 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 25

S. 4, S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach

Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab Mai 2017 vorliegen. Der

Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchs-voraussetzungen

erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs (25. September 2019; vgl. IV-Nr. 25 S. 1).

Dispositiv

Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. März 2020

gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG

sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge,

soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die

bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.

3. Nach Art. 28 Abs. 1

IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin führt

aus, sie habe den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. April 2023

darüber informiert, dass zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche eine

Abklärung in Form einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.___ notwendig

sei. Dieser habe sie alsdann darüber informiert, dass der Beschwerdeführer dem

auf den 8. September 2023 festgesetzten Begutachtungstermin unentschuldigt

ferngeblieben sei. Die konkret in Frage stehenden Diagnosen, welche hätten

abgeklärt werden müssen, hätten weder die Reise an den Begutachtungsort noch

die Teilnahme an der vorgesehenen Begutachtung unzumutbar gemacht und es liege

auch kein Arztzeugnis vor, welches eine solche Unzumutbarkeit «untermauern»

könnte. Es sei auch kein entschuldbarer Rechtfertigungsgrund zu erblicken: Wenn

der Beschwerdeführer eine Begutachtung allgemein als unzumutbar erachte, hätte

er dies bereits nach der Mitteilung vom 7. April 2023 vorbringen können.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht

selber und rechtzeitig bei Dr. med. B.___ abgemeldet habe. Darüber hinaus

lägen starke Indizien vor, dass nebst einer allfälligen

Gesundheitsbeeinträchtigung auch invalidenversichungsfremde Faktoren bestünden,

welche das Verhalten des Beschwerdeführers erklären könnten. Sie habe in ihrer

Mitteilung vom 7. April 2023 den Beschwerdeführer einlässlich über seine

konkreten Pflichten hinsichtlich der bevorstehenden Begutachtung informiert und

ihn hinlänglich auf mögliche Sanktionen im Falle der Pflichtverletzung

hingewiesen und das gesetzliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit korrekt

durchgeführt. Sie sei ihrer Untersuchungspflicht insgesamt zureichend

nachgekommen. Ausserdem seien weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt,

stelle sich doch der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine Begutachtung sei

von Vorneherein weder zumutbar noch zielführend. Aufgrund der unzureichenden

Aktenlage könne der RAD keine medizinische Aussage zu seinem Gesundheitsschaden

und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit machen. Eine materielle

Beurteilung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers sei aufgrund der

dürftigen, sich teilweise widersprechenden Aktenlage und der Weigerung des

Beschwerdeführers, an einer Begutachtung teilzunehmen, ausgeschlossen. Sie habe

daher zu Recht die Abklärungen eingestellt und ein Nichteintreten beschlossen

(A.S. 1, 47 f.).

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,

er habe sich am 8. September 2023 aufgrund seiner Psyche und insbesondere

aufgrund seiner Angst vor Neuem nicht (mehr) in der Lage gefühlt, den

Abklärungstermin bei Dr. med. B.___ wahrzunehmen, und sein Vater habe

vergeblich versucht, ihn zur Teilnahme zu bewegen. Letzterer habe ihn schliesslich

pünktlich kurz vor dem Untersuchungstermin beim Begutachter Dr. med. B.___

entschuldigt und abgemeldet, so dass nicht von einem unentschuldigten

Fernbleiben gesprochen werden könne. Ausserdem habe er durch seinen Vater

mitteilen lassen, dass er um einen neuen Abklärungstermin ersuche. Die

Einschätzung des RAD vom 3. April 2023, wonach ihm die Teilnahme an einer

fachpsychiatrischen Begutachtung zumutbar sei, werde bestritten. So habe es

mehrere Indizien für das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer

Unzumutbarkeit gegeben, so unter anderem seine Militärdienstuntauglichkeit,

seine soziale Phobie und allgemeine Angststörung, die abgebrochenen Therapien

sowie die abgebrochene Berufslehre. Er habe seine Mitwirkungspflicht bei der

Untersuchung nicht schuldhaft verletzt. Vielmehr stelle sein psychischer

Gesundheitszustand und insbesondere die stark ausgeprägte Soziophobie einen

klaren Entschuldigungsgrund dar. Aus dem Chatverlauf mit seinem Vater gehe

deutlich hervor, dass er es am Tag der Begutachtung versucht habe, er aber

seine Soziophobie dann doch nicht habe überwinden können. Die

Beschwerdegegnerin hätte die psychiatrische Begutachtung in der Nähe seines

Wohnortes oder bei ihm zu Hause durchführen müssen. Sie habe ihre

Untersuchungspflicht verletzt, indem sie mit Ausnahme von Dr. med. C.___ bei

den von ihm angegebenen Fachpersonen keine Berichte eingeholt oder diese

kontaktiert habe, und den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Wenn

die Beschwerdegegnerin an seiner Mitwirkung gezweifelt habe, hätte sie zwingend

vor einem Nichteintretensentscheid zur Durchsetzung einer (erneuten)

medizinischen Untersuchung vorgängig das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

einleiten und eine Leistungsverweigerung für den Fall der anhaltend fehlenden Mitwirkung

schriftlich androhen müssen. Die Information mittels der Mitteilung vom

7. April 2023 stelle noch kein rechtsgenügliches Mahn- und

Bedenkzeitverfahren dar. Sollte der vorstehenden Auffassung insgesamt nicht

gefolgt werden, habe das Gericht ein Gerichtsgutachten bei der D.___ anzuordnen

oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. A.S. 6 ff., 22 ff.,

57 ff.).

4.2 Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom

4. Oktober 2023 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht

eingetreten ist. Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet mithin ein

(formeller) Nichteintretensentscheid. Soweit der Beschwerdeführer darüber

hinaus auch die Ausrichtung einer Rente beantragt (vgl. A.S. 4, 18) und um

Anordnung eines Gerichtsgutachtens ersucht (vgl. A.S. 28, 62), ist darauf

– da nicht Prozessthema – nicht einzutreten.

5.

5.1 Das Administrativverfahren vor

der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts

[ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und

Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien

Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich

die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und

sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur

Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren

Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung

jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der

bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,

soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse

zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016

E. 3.1 mit Hinweisen).

5.2 Der Versicherungsträger prüft

die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt

die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).

Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig

und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen

(Art. 43 Abs. 2 ATSG).

5.2.1 Welche Abklärungsmassnahmen

notwendig sind, hängt regelmässig von den zu klärenden Sachverhaltselementen

ab. So bilden im psychiatrischen Kontext die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage

gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,

4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N. 21; Urteil des Bundesgerichts

8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2). Notwendig ist eine Untersuchung

nur (aber immerhin) dann, wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Erstellung

des rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten,

welche der Versicherungsträger einholt, sowie die durch ihn selbst veranlassten

ergänzenden Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig

ist die Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische

Stellungnahmen, welche die versicherte Person einreicht, durch eigene

Untersuchungen überprüfen will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die

Mitwirkungspflicht gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche

von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und

Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche

der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des

Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).

5.2.2 Zumutbar ist die Mitwirkung dann,

wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung

des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als

auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der

subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht

etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven

Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass

die subjektiven Umstände, so etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige

Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend

gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die

objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine

medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit

einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in

die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen

werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne

konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil

des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit

weiteren Hinweisen; siehe auch Kieser,

a.a.O., Art. 43 N. 92). Gegenstand einer Leistungsverweigerung

zufolge mangelnder Kooperation im Zusammenhang mit einer Abklärungsmassnahme können

mitunter nur Vorkehren sein, welche für die versicherte Person, unter

Berücksichtigung ihrer Verhältnisse, objektiv betrachtet, zumutbar,

insbesondere ihrem Gesundheitszustand angemessen sind (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 7-7b

N. 31). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, muss jedoch eine

gewisse Belastung durch die Abklärungen in Kauf nehmen. Dass eine zusätzliche

Abklärung immer eine solche bedeutet, kann nicht dazu führen, dass die

rechtsanwendenden Behörden darauf verzichten sollen, solange sie noch nicht zur

Auffassung gelangt sind, bereits aufgrund der Akten eine rechtsgenügende Beurteilung

vornehmen zu können. Bei diesem Entscheid kommt der Verwaltung ein

Ermessensspielraum zu, in den die Gerichte ohne triftigen Grund nicht

eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2011 vom 1. Dezember 2011

E. 3.5).

5.3 Kommt die versicherte Person den

Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so

kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen

einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person

vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine

angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

5.3.1 Im Sinne einer Kann-Vorschrift lässt

Art. 43 Abs. 3 ATSG zwei Sanktionen zu: Erstens aufgrund der

vorliegenden Akten zu verfügen oder zweitens die Erhebungen einzustellen und

Nichteintreten zu beschliessen. Das Gesetz gibt keine Richtlinien vor, wie

zwischen diesen beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis

zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend

Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller

Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 110 f.;

siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020

E. 2.3, 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5). Im Rahmen eines

(materiellen) Aktenentscheids kann der Versicherungsträger davon ausgehen, dass

die Tatsachen, welche die versicherte Person zur Stützung ihres Anspruchs vorgebracht

hatte, die sich aber wegen der Mitwirkungsverweigerung nicht durch ein

Gutachten überprüfen liessen, nicht erstellt seien (BGE 131 V 42 E. 3

S. 47).

5.3.2 Grundsätzlich hat sich die Sanktion

bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des

Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Die

Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur dann relevant, wenn sie in

«unentschuldbarer» Weise erfolgt. Eine solche Verletzung kann angenommen

werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa

dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise

erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 103).

Das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins ist nicht als

schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (Urteil des

Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5).

5.3.3 Die in Art. 43 Abs. 3

ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. So ist der versicherten Person zwingend

unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten

schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen

kann, und sie ist unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit aufzufordern,

ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 152).

Art. 7b Abs. 2 IVG enthält indessen vier abschliessend

aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die

Leistungen unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder

zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und

Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch

dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b

Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, bspw.

strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung

medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines

beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu

erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer

Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019

E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erfüllung des in Art. 43

Abs. 3 ATSG umschriebenen Sachverhalts der Missachtung der

Mitwirkungspflichten setzt nicht voraus, dass die Verwaltung eine konkrete

Verweigerungshandlung der versicherten Person abwartet und dieser alsdann mit

Blick auf eine neuerliche Begutachtung in allen Einzelheiten vorschreibt, wie

sie sich zu verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November

2021 E. 4.2).

6. Betreffend den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den Vorakten folgende Angaben zu

entnehmen:

6.1 Mit Arztzeugnis vom

8. Januar 2018 empfahl der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin, [...], den Beschwerdeführer aufgrund eines

«psychischen Leidens» von der militärischen Aushebung zu dispensieren und diese

um ein bis zwei Jahre zurückzustellen (vgl. IV-Nr. 6 S. 12).

6.2 Mit Arztbericht vom

15. März 2018 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], beim Beschwerdeführer eine mittelgradige

depressive Episode, inzwischen teilremittiert (ICD-10 F32.1), und bescheinigte

ihm seit 1. Januar 2018 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von

100 %. Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Januar 2018 alle zwei

Wochen bei ihm in Behandlung. Er habe eine konflikthafte Beziehung zu seiner

Mutter und vor allem zu deren Lebenspartner und eine sehr unterstützende

Beziehung zum Vater. Bereits in der Schule habe er Mobbing erlebt. Zugespitzt

habe sich die Situation bei ihm jedoch durch einen Konflikt an seiner

Lehrstelle, welche er im April 2016 abgebrochen habe. Seither sei er antriebs-

und motivationslos zu Hause.

Der Beschwerdeführer zeige sich im

Kontakt zurückgezogen und sei emotional schwer spürbar. Er habe keinen Antrieb

und keine Motivation. Medikamente möchte er keine einnehmen. Es habe sich ein Vermeidungsverhalten

bezüglich der Suche und Aufnahme einer neuen Lehrstelle entwickelt. Er habe Angst,

dass es wieder ähnlich herauskommen könnte wie bei seiner letzten Lehrstelle.

Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten zumindest

ausreichend orientiert. Im Gespräch ergebe sich kein Anhalt für Störungen von

Aufmerksamkeit und Gedächtnis oder für Wahn, Sinnestäuschungen oder

Ich-Störungen. Im formalen Denken sei er leicht gehemmt, ansonsten unauffällig.

Zwänge seien nicht explizit erfragt worden. Der Beschwerdeführer sei eher

affektarm, niedergestimmt und antriebsarm. Die affektive Schwingungsfähigkeit

sei deutlich reduziert. Es bestehe ein leichter sozialer Rückzug. Der

Beschwerdeführer benötige Unterstützung, um sich wieder zu trauen, eine neue

Lehre zu beginnen. Hierfür bräuchte es eine geschützte Umgebung (vgl.

IV-Nr. 6 S. 1 ff.).

6.3 Am 22. August 2019

informierte das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn

den Beschwerdeführer darüber, dass er aufgrund der Ergebnisse der sanitarischen

Untersuchung Militär- und Schutzdienstuntauglich sei (vgl. IV-Nr. 31).

6.4 Am 16. Dezember 2019 fand

ein Gespräch der zuständigen Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin

mit dem Vater des Beschwerdeführers und mit Dr. med. C.___ statt.

Letzterer führte aus, beim Beschwerdeführer sei die Depression gegenwärtig klar

in den Hintergrund gerückt und es beeinflusse vor allem die Soziale Phobie bzw.

die Angststörung dessen Leben. Die letzte Therapiestunde habe im August 2019

stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei aktuell auf einem sehr tiefen Niveau stabil.

Er habe sich das Leben mit der Sozialhilfe und der elterlichen Unterstützung

gut eingerichtet. Die Überwindung, nach draussen zu gehen und sich den Ängsten

zu stellen, sei somit viel grösser, als auf dem tiefen Level zu verharren. Es

bestehe zurzeit kein Anreiz, an der Situation etwas zu ändern. Medikamentös sei

er gut eingestellt. Die Depression sei soweit gut behandelt, weitere Medikamente

zur Angstlösung und zum Schlafen seien aktuell nicht angedacht. Grundsätzlich sei

dem Beschwerdeführer eine berufliche Massnahme zumutbar. Allerdings müsste diese

zuerst sehr niederschwellig sein. Zudem wäre ein sanfter Einstieg mit einer Psychiatriespitex

oder Wohnbegleitung ein guter Anfang (vgl. Protokoll per 11. Dezember

2023, S. 6).

6.5 In einer Aktennotiz vom

18. Oktober 2021 hielt RAD-Ärztin med. pract. F.___, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, fest, anamnestisch liege

laut Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 15. März 2018 eine

mittelgradige depressive Episode vor, es würden Ängste und ein

Vermeidungsverhalten bezüglich der Lehrstellensuche genannt. Dr. med. C.___

habe im Gespräch mit der Ausbildungsfachperson darauf hingewiesen, dass beim

Beschwerdeführer eine Soziale Phobie und eine Angststörung bestehe und die

Depression klar in den Hintergrund gerückt sei. Der Beschwerdeführer stehe seit

August 2019 in keiner psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutischen

Behandlung mehr. Seitens der Ausbildungsfachperson werde berichtet, dass die

Situation aktuell unverändert sei. Der Beschwerdeführer befinde sich zu Hause

und es seien keine weiteren Therapien dokumentiert. Ausgehend von der

Symptomlast einer Sozialen Phobie, eines Vermeidungsverhaltens sowie einer

Angststörung könnten diese psychischen Erkrankungen leitliniengerecht behandelt

werden. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer adäquaten psychiatrischen

Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes zumutbar. Diese sei

schnellstmöglich aufzunehmen, um in diesem Rahmen dann eine Verbesserung der

Symptome (Änderung des Vermeidungsverhaltens) zu erzielen und berufliche

Massnahmen beginnen zu können (vgl. IV-Nr. 35).

6.6 Auf entsprechende Anfrage hin

teilte die Praxis von Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin am

23. März 2022 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 nicht

mehr bei ihnen in Behandlung befinde und sie demnach keine Fragen zu dessen

aktuellen Gesundheitszustand beantworten könnten (vgl. Protokoll per 11. Dezember

2023, S. 16).

6.7 Mit Schreiben vom 25. März

2022 ordnete die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer als Auflage die

Durchführung einer psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutischen

Behandlung an. Sie forderte ihn auf, ihr bis spätestens am 30. April 2022

bekannt zu geben, wer die Behandlung durchführen werde und wann der Ersttermin

stattfinde. Es sei ihr nach drei Monaten unaufgefordert ein erster Therapiebericht

zuzustellen und jeweils den Nachweis über die erfolgte Behandlung zu erbringen.

Sie würde berufliche Eingliederungsmassnahmen erst prüfen, wenn der

Beschwerdeführer während zwölf Monaten diesen Nachweis erbracht habe. Die

Auflage bleibe falls erforderlich während der Dauer der beruflichen

Eingliederung bestehen (vgl. IV-Nr. 37). Die Frist zur Mitteilung des

neuen Behandlers und des ersten Behandlungstermins wurde dem Beschwerdeführer alsdann

mit Schreiben vom 5. Mai 2022 bis am 15. Juni 2022 verlängert (vgl.

IV-Nr. 38).

6.8 Mit E-Mail vom 1. Mai 2022 hatte

Dr. med. C.___ den Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich darüber in

Kenntnis gesetzt, dass er gegenwärtig über keine freien Kapazitäten verfüge, um

den Beschwerdeführer erneut ambulant zu behandeln (vgl. Protokoll per

11. Dezember 2023, S. 18). Mit E-Mail vom 10. Mai 2022

informierte der Vater des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin daraufhin

darüber, dass sein Sohn in lic. phil. G.___, Fachpsychologe für

Psychotherapie FSP, [...], einen neuen Psychotherapeuten gefunden habe (vgl.

Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 20 f.).

6.9 Die Beschwerdegegnerin ersuchte

lic. phil. G.___ am 20. Dezember 2022 um Auskunft zur von ihm neu

durchgeführten Psychotherapie. Dieser teilte ihr in der Folge am 5. Januar

2023 mit, dass der Beschwerdeführer leider nur viermal (am 29. Juni, am

14. Juli, am 19. Juli sowie am 26. Juli 2022) bei ihm in der

Therapie gewesen sei und er demnach keine genaueren Angaben zu dessen

Gesundheitszustand machen könne (vgl. IV-Nr. 43 S. 1 ff.).

6.10 Am 3. April 2023 hielt

RAD-Ärztin med. pract. F.___ fest, es sei unklar, inwieweit der

Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen bisher keine berufliche

Ausbildung habe absolvieren können, zumal er in keiner regelmässigen

psychiatrisch/psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung stehe. Er

sei zuletzt im Jahre 2019 behandelt worden, damals laut seinem Psychiater wegen

einer Sozialen Phobie und Angststörung. Von der Invalidenversicherung

unterstützte berufliche Massnahmen hätten nicht stattfinden können. Nach einer

Aufforderung zur Therapieaufnahme habe der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2022

vier Termine bei lic. phil. G.___ wahrgenommen, diese Psychotherapie

anschliessend aber wieder abgebrochen. Seither sei keine weitere Therapie

dokumentiert, ebenso wenig, ob die vom Vater des Beschwerdeführers mitgeteilte

pharmakologische Therapie bei Dr. med. C.___ stattgefunden habe. Anhand

der rudimentären medizinischen Berichte könne seitens RAD keine abschliessende

(medizinische) Stellungnahme erfolgen. Bei einem Versicherten in einem

unbehandelten Zustand könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine

Beurteilung der medizinisch-theoretischen Ausbildungsfähigkeit vorgenommen

werden. Die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit solle im

Rahmen einer fachpsychiatrischen gutachterlichen Untersuchung vorgenommen

werden. Dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme an einer solchen Begutachtung

zumutbar (vgl. IV-Nr. 46 S. 2).

6.11 Auf entsprechende Anfrage hin

teilte Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2023 mit, dass

er dem Beschwerdeführer 2018 gegen dessen Depression Valdoxan verschrieben habe

und – da nicht ausreichend – zusätzlich Escitalopram, mit welchem der

Beschwerdeführer zwar keine Panikattacken, dafür Durchfall gehabt habe. Dieses

sei 2018-2019 durch Venlafaxin ersetzt worden. Gegen die Schlafstörungen sei

Quetiapin (verbesserter Schlaf), gegen die Ängste Laitea (keine Wirkung)

eingesetzt worden. Seit September 2019 erfolge keine psychopharmakologische

Begleitung mehr durch ihn (Protokoll per 11. Dezember

2023, S. 27).

6.12 In einem «Fragebogen

psychiatrische Abklärung» gab der Beschwerdeführer am 29. August 2023 dem

Gutachter Dr. med. B.___ zu seinem Gesundheitszustand vorab schriftlich

Auskunft. Er nehme aktuell keine Medikamente ein und leide unter

Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Angstzuständen, Panikattacken, Depressionen

und einem Tinnitus. Er habe sich vom 24. Januar 2018 bis am 30. Juni

2019 bei Dr. med. C.___ sowie vom 29. Juni 2022 bis am

19. August 2022 bei lic. phil. G.___ in Behandlung befunden. Er fühle

sich nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit auszuüben (vgl. IV-Nr. 56;

Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 27).

7. Hinsichtlich der vom

Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen psychiatrischen Begutachtung bei

Dr. med. B.___ vom 8. September 2023 sind folgende Unterlagen

relevant:

7.1 Mit Mitteilung vom 7. April

2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis,

dass sie zwecks Klärung seiner Leistungsansprüche eine psychiatrische

Untersuchung als notwendig erachte und als Gutachter Dr. med. B.___

vorsehe. Unter dem Titel «Aufforderung zur Mitwirkung/Folgen bei

Nichtbeachtung» wies sie den Beschwerdeführer in allgemeiner Form darauf hin,

dass zwingende Verhinderungen der Gutachterperson so rasch als möglich

mitzuteilen seien. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer alle Termine einhalte.

Würden Termine in unentschuldbarer Weise nicht eingehalten, könnten dem Beschwerdeführer

die daraus entstehenden Kosten auferlegt werden. Ferner wurde der

Beschwerdeführer aufgefordert, an den medizinischen Untersuchungen mitzuwirken.

Sollte er bei diesen nicht oder ungenügend mitwirken, werde sie entweder aufgrund

der Akten verfügen, was zur Rentenablehnung, Rentenreduktion oder

Rentenaufhebung führen könne, oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten

resp. die Renteneinstellung beschliessen. Unter «rechtliche Grundlagen» gab sie

schliesslich auch noch den Wortlaut von Art. 43 ATSG wieder (vgl.

IV-Nr. 51 S. 1 ff.).

7.2 Mit Schreiben vom

25. August 2023 lud Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer auf den

8. September 2023, 09:00 Uhr, zu einer psychiatrischen Begutachtung in

seiner Praxis in [...] ein. Falls dem Beschwerdeführer der angegebene Termin

nicht passe, bitte er um Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail, um einen

anderen Termin zu vereinbaren (vgl. IV-Nr. 54).

7.3 Am 29. August 2023

bestätigte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Namen Dr. med. B.___ per

E-Mail den angegebenen Untersuchungstermin (vgl. Protokoll

per 11. Dezember 2023, S. 27).

7.4 Am Tag des vorgesehenen

Untersuchungstermins (8. September 2023) informierte Dr. med. B.___

die Beschwerdegegnerin per E-Mail darüber, dass der Beschwerdeführer «ohne

Angabe von Gründen» nicht zur Abklärung erschienen sei. Dessen Vater habe ihm

telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben,

wegen diverser Beschwerden den Gutachtenstermin nicht wahrnehmen zu können. Er

bitte um Mitteilung zum weiteren Vorgehen (vgl. Protokoll per 11. Dezember

2023, S. 28). Die Beschwerdegegnerin antwortete Dr. med. B.___

daraufhin am 12. September 2023, dass sie das Leistungsgesuch des

Beschwerdeführers nun ablehnen werde (vgl. Protokoll per 11. Dezember

2023, S. 29).

7.5 Mit Vorbescheid vom

14. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in

Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten, da er nach Auskunft von

Dr. med. B.___ unentschuldigt nicht am Begutachtungstermin erschienen sei

und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. IV-Nr. 59

S. 2 f.).

7.6 Mit Einwandschreiben vom

19. September 2023 bestritt der Vater des Beschwerdeführers, dass sein

Sohn dem Abklärungstermin vom 8. September 2023 unentschuldigt

ferngeblieben sei. Er (der Vater) habe Dr. med. B.___ an besagtem Tag um

08:08 Uhr auf den Anrufbeantworter gesprochen und danach mehrmals versucht, ihn

zu erreichen. Erst um 08:56 Uhr habe dieser zurückgerufen und er habe ihm die

Situation am Telefon erklärt. Er habe sich (angesichts der Verweigerungshaltung

seines Sohnes) in einer ausweglosen Situation befunden und es wäre sicherlich

etwas unverhältnismässig gewesen, wenn er seinen Sohn unter Anwendung von Zwang

und Gewalt zum Begutachtungstermin gefahren hätte. Allenfalls bestehe ja die

Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid überdenke. Als Beweismittel

legte der Vater ein Anrufprotokoll sowie einen WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihm

und dem Beschwerdeführer je vom 8. September 2023 bei (vgl. IV-Nr. 60

S. 1 ff.).

7.6.1 Dem eingereichten

Anrufprotokoll vom 8. September 2023 sind folgende Anrufe bzw. Anrufversuche

zu entnehmen:

08:08

Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___

(Anrufdauer: 54 Sekunden)

08:43

Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___

(Anrufdauer: 6 Sekunden)

08:52

Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___

(Anrufdauer: 6 Sekunden)

08:56

Uhr: Eingehender Anruf beim Vater von der Telefonnummer von Dr. med. B.___

(Anrufdauer: 4 Minuten 42 Sekunden)

7.6.2 Aus dem eingereichten WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023 ergibt

sich folgender Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater:

06:46

Uhr: Vater: «Guete Morge [...]. Bisch scho uuf?»

07:27

Uhr: Vater: «[...]?»

07:28

Uhr: Beschwerdeführer: «Ja i bi scho wach, aber aues duet mir weh und ig schlofe

fasch im Stoh i.»

07:31

Uhr: Vater: «Jo, ig weiss, isch grad nid eifach, aber mir müesse goh, dass mer

ändlech wüsse, was Dir hüuft. Chum abe. I bi bi Dir u mir stöh das gmeinsam

düre.»

07:40

Uhr: Beschwerdeführer: «lg has probiert, es geit nid. Ig haute das keni 10min

us, ig bi eifach zmüed und ha Schmärze.»

07:42

Uhr: Vater: «[...], mir müesse jetz eifach goh. Chum jetz, das schaffe mer!»

07:45

Uhr: Vater: «We mir jetz hüt nid göh, wärde mer es Problem ha...»

07:45

Uhr: Beschwerdeführer: «Wenni nid cha.»

07:45

Uhr: Beschwerdeführer: «Ig ha Schmärze.»

07:46

Uhr: Beschwerdeführer: «Ig bi vüu zmüed.»

07:46

Uhr: Beschwerdeführer: «Has Pfiffe im Ohr und hautes so eifach nid us.»

07:46

Uhr: Beschwerdeführer: «Ig cha so keni Teschts mache und Froge beantworte.»

07:46

Uhr: Beschwerdeführer: «Es geit eifach nid.»

07:47

Uhr: Vater: «Ebe, de gseht dr Psychiater sgrad, we so Symptom hesch?»

07:52

Uhr: Beschwerdeführer: «Ig haute dä Stress nid ou no us, wenns mir süsch scho

so schlächt geit.»

07:53

Uhr: Vater: «Auso. Do isch d Telefonnummere. Lüt wenigschtens aa! [...], Dr. B.___.

U de verzöusch ems grad. Gibsch mer Bscheid, wenn aaglüte hesch!»

07:58

Uhr: Vater: «...und machs bitte grad! U wenn ne nid erreichsch, probiersch bis

ne erreichsch, okay?»

08:19

Uhr: Vater: «???»

8. Nachfolgend ist in einem ersten

Schritt zu überprüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete

psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ notwendig und zumutbar war

(Art. 43 Abs. 2 ATSG; vgl. E. II. 5.2 hiervor).

8.1 Der Beschwerdeführer reichte mit

seiner Erstanmeldung vom 19. März 2018 (vgl. IV-Nr. 2) einen Bericht

seines behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 15. März 2018 ein,

in welchem ihm eine inzwischen teilremittierte mittelgradige depressive Episode

und gestützt darauf eine seit dem 1. Januar 2018 bis auf weiteres

andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl.

E. II. 6.2 hiervor). Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am

25. September 2019 neu angehobenen IV-Verfahrens (vgl. IV-Nr. 25 f.)

führte Dr. med. C.___ anlässlich eines Eingliederungsgespräches vom

16. Dezember 2019 (lediglich mündlich) aus, dass beim Beschwerdeführer

aktuell insbesondere eine Soziale Phobie und eine Angststörung vorliege und die

Depression in den Hintergrund gerückt sei (vgl. E. II. 6.4 hiervor).

Die Behandlung bei Dr. med. C.___ brach der Beschwerdeführer im August

2019 (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 6) bzw. im Dezember

2019 (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 16) ab und setzte diese

in der Folge nicht wieder fort (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Aufgrund

einer ihm gegenüber entsprechend angeordneten Auflage (vgl.

E. II. 6.7 hiervor) nahm er zwar Ende Juni 2022 (vgl. IV-Nr. 43

S. 3) eine Psychotherapie bei lic. phil. G.___ auf, brach diese nach vier

Sitzungen indessen bereits wieder ab, so dass sich lic. phil. G.___ nicht

in der Lage sah, genauere Angaben zu dessen gegenwärtigen psychischen

Gesundheitszustand zu machen (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Es finden

sich somit in den Akten keinerlei fachärztliche oder zumindest

fachpsychologische (Therapie-) Berichte, welche sich zur aktuellen

Gesundheitssituation des Beschwerdeführers, namentlich zu den in Frage

stehenden Diagnosen einer Sozialen Phobie und einer Angststörung, äussern

würden, und solche waren auch nicht erhältlich (vgl. E. II. 6.6 sowie

E. II. 6.9 hiervor). Eine rein aktengestützte medizinische Beurteilung

durch den RAD war demnach – wie RAD-Ärztin med. pract. F.___ zu Recht

darauf hinwies (vgl. E. II. 6.10 hiervor) – nicht möglich und die

Beschwerdegegnerin kam nicht umhin, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers

anzuordnen. Unter diesen Umständen geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers ins

Leere, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen

(vgl. A.S. 23 f.). Im Gegenteil vereitelte gerade er mit seinen

Therapieabbrüchen und seiner Nichtteilnahme an der angeordneten psychiatrischen

Begutachtung die erforderlichen Beweiserhebungen. Inwieweit – so im Ergebnis

der Beschwerdeführer (vgl. A.S. 23) – die Einholung ergänzender Auskünfte

bei nichtmedizinischen Fachpersonen zur Ermittlung des rechtserheblichen

medizinischen Sachverhaltes hätte beitragen können, ist ebenfalls nicht

ersichtlich. Die erstmals angeordnete gutachterliche Untersuchung erwies sich bei

dieser Ausgangslage insgesamt als notwendig (vgl. E. II. 5.2.1

hiervor).

8.2 Darüber hinaus war – wie

RAD-Ärztin med. pract. F.___ zu Recht festhielt (vgl.

E. II. 6.10 hiervor) – dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer

psychiatrischen Begutachtung auch zumutbar: Wer eine Versicherungsleistung

beansprucht, muss eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen

in Kauf nehmen (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor). Dies hat selbst bei

Vorliegen einer allfälligen Angststörung oder Sozialen Phobie zu gelten, könnte

doch der medizinische Sachverhalt ansonsten bei solchen Patienten mit

ausgewiesenem zusätzlichen Abklärungsbedarf nie abschliessend beurteilt werden.

Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020, am

6. Oktober 2021 sowie am 20. Juni 2022 an (externen)

Eingliederungsgesprächen bzw. Besprechungen zum weiteren Vorgehen teilnehmen

konnte (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 7, S. 11,

S. 26) und auch in der Lage war, im Juni/Juli 2022 selbständig

Therapiesitzungen bei lic. phil. G.___ zu besuchen (vgl. Protokoll per

11. Dezember 2023, S. 21, S. 26; IV-Nr. 43 S. 3).

Ausserdem machte er (Stand Februar 2021) ab und zu mit Kollegen ab und erledigte

einmal im Monat gemeinsam mit seinem Vater den Grosseinkauf (vgl. Protokoll per

11. Dezember 2023, S. 9). Entgegen seiner Behauptung (vgl.

A.S. 21) wurde die Psychotherapie bei lic. phil. G.___ von ihm nicht

aufgrund seiner Angststörung und seines Vermeidungsverhaltens abgebrochen,

sondern weil es angeblich zwischen ihm und dem Therapeuten nicht «gepasst» und

er sich nicht wohlgefühlt habe (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023,

S. 26). Sein Gesundheitszustand sollte bei objektiver Betrachtungsweise

(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) demnach grundsätzlich auch eine

(erstmalige) gutachterliche Untersuchung zulassen. Überdies schlug sein Vater,

welcher von ihm mit einer Vertretungsvollmacht ausgestattet worden war (vgl.

IV-Nr. 27, 56 S. 9), eine solche ja selber vor (vgl. Protokoll per

11. Dezember 2023, S. 13) und hätte ihn jedenfalls auf dem Reiseweg

auch begleitet (vgl. E. II. 7.6.2 hiervor; siehe hierzu auch: Urteil

des Bundesgerichts 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.1). Schliesslich

vermag auch die Anordnung einer Begutachtung «ca. 70 km von seiner

Wohngemeinde entfernt» an einem ihm unbekannten Ort (vgl. A.S. 6) diese

nicht als unzumutbar erscheinen, beantragt der Beschwerdeführer doch im

Beschwerdeverfahren eine Begutachtung bei der D.___ (vgl. A.S. 62), welche

in [...] und mithin in der Nähe der Praxis von Dr. med. B.___ in [...]

(vgl. IV-Nr. 54) ansässig ist. Der Beschwerdeführer hat sich ohnehin einer

Begutachtung nicht nur dann zu unterziehen, wenn diese an einem von ihm

persönlich bevorzugten Ort (zu Hause oder in dessen Nähe; vgl. A.S. 28)

stattfindet.

9. In einem weiteren Schritt ist

zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Vorgaben gemäss Art. 43

Abs. 3 ATSG korrekt umgesetzt hat (vgl. E. II. 5.3 hiervor).

9.1 Rechtsprechungsgemäss muss der

Versicherungsträger zwecks korrekter Durchführung des Mahn- und

Bedenkzeitverfahrens nicht zuerst eine konkrete Verweigerungshandlung des Versicherten

abwarten (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde mit

Mitteilung vom 7. April 2023 unter Gewährung einer zureichenden Bedenkzeit

aufgefordert, an der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. B.___

teilzunehmen, und er wurde auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung

hingewiesen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Soweit er mithin geltend

macht, dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2023 sei für eine

korrekte Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht ausreichend

gewesen (vgl. A.S. 9 f., 27, 61), kann ihm nicht gefolgt werden.

9.2 Zu prüfen ist weiter, ob die fehlende

Teilnahme an der psychiatrischen Begutachtung vom 8. September 2023 dem

Beschwerdeführer anzulasten war (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor).

Die vorliegende Konstellation ist

insofern besonders, als mit der psychiatrischen Begutachtung hätte abgeklärt

werden sollen, ob der Beschwerdeführer (unter anderem) an einer Sozialen

Phobie, einer Angststörung und/oder einer Depression leidet (vgl.

IV-Nr. 50 S. 4), dieser aber gemäss eigenen Schilderungen gerade

wegen seinen Angstzuständen den Begutachtungstermin vom 8. September 2023

sehr kurzfristig nicht hatte wahrnehmen können (vgl. A.S. 11, 26, 60). Diese

psychiatrische Begutachtung wäre deshalb für die Beurteilung der Leistungsansprüche

so bedeutsam gewesen, als der Beschwerdeführer die bisherigen Psychotherapien

allesamt vorzeitig abgebrochen hatte, so dass keine aktuellen Arztberichte und

-zeugnisse von behandelnden Ärzten verfügbar sind (vgl. E. II. 8.1

hiervor). Er vermag demzufolge auch nicht zu belegen, dass er aus

gesundheitlichen Gründen – und mithin entschuldbar – dem Begutachtungstermin

ferngeblieben war. Soweit er im Rahmen seiner Replik vom 23. Februar 2024

erstmals geltend macht, sein Vater habe Dr. med. B.___ im Rahmen der

telefonisch erfolgten Abmeldung zugleich um Ansetzung eines neuen

Begutachtungstermins gebeten (vgl. A.S. 58 f.), gilt es darauf

hinzuweisen, dass sich weder im WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023

(vgl. E. II. 7.6.2 hiervor), noch in der Mitteilung von Dr. med.

B.___ gleichen Datums (vgl. E. II. 7.4 hiervor), noch im

Einwandschreiben vom 19. September 2023 (vgl. E. II. 7.6 hiervor)

irgendwelche Hinweise auf diese erst spät im Beschwerdeverfahren vorgebrachte

Sachverhaltsdarstellung finden lassen. Der Beschwerdeführer kann demnach aus

dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom

16. Oktober 2012 E. 5 (vgl. hierzu bereits E. II. 5.3.2

hiervor) nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Dessen ungeachtet ist dem eingereichten

WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023 zu entnehmen, dass der

Beschwerdeführer sich offenbar unmittelbar vor dem Begutachtungstermin –

grundsätzlich vereinbar mit dem von ihm geltend gemachten Vermeidungsverhalten

– in einer akuten psychischen Ausnahmesituation befand («lg has probiert, es

geit nid. Ig haute das keni 10min us, ig bi eifach zmüed und ha Schmärze.», «Ig

cha so keni Teschts mache und Froge beantworte.», «Ig haute dä Stress nid ou no

us, wenns mir süsch scho so schlächt geit.»; vgl. E. II. 7.6.2

hiervor). Unter diesen Vorzeichen kann jedoch nicht ohne weiteres gesagt

werden, sein Verhalten sei schlechterdings unverständlich und nicht

nachvollziehbar (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor). Mitentscheidend ist

schliesslich, dass die nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügende Sanktion

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu unterliegen hat (vgl.

E. II. 5.3.2 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom

3. September 2021 E. 2.2, 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017

E. 3.3). Der Beschwerdeführer blieb dem Begutachtungstermin vom

8. September 2023 nicht etwa unentschuldigt fern, sondern liess sich –

wenn auch sehr kurzfristig – vorgängig durch seinen Vater bei Dr. med. B.___

telefonisch abmelden (vgl. E. II. 7.4, E. II. 7.6 sowie

E. II. 7.6.1 hiervor). Zudem hatte er vorgängig noch ausdrücklich

seine Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Gutachter erklärt (vgl.

E. II. 7.3 hiervor). Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist

sich demzufolge das von der Beschwerdegegnerin im Anschluss daran verfügte

Nichteintreten als unverhältnismässig. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin

gehalten gewesen, den Beschwerdeführer schriftlich abzumahnen und letztmalig

unter erneuter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall aufzufordern,

einen von Dr. med. B.___ neu festzulegenden Begutachtungstermin

wahrzunehmen.

10. Gestützt auf die vorstehenden

Erwägungen erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2023 somit als nicht rechtmässig und ist

demzufolge aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, den

Beschwerdeführer erneut zu einer psychiatrischen und – aufgrund des geltend

gemachten Tinnitus (vgl. E. II. 6.12 hiervor) – allenfalls zusätzlich

zu einer otorhinolaryngologischen Begutachtung aufzubieten und ihn unter

Androhung der Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufzufordern, den neu festgesetzten

Begutachtungstermin wahrzunehmen. Zuhanden des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,

dass er sich nach gegenwärtigem Stand der Akten zur Beurteilung seiner

Leistungsansprüche zwingend einer Begutachtung zu unterziehen hat und sich

diese auch als zumutbar erweist. Sollte er dem Aufgebot erneut (kurzfristig) keine

Folge leisten, dürfte ein erneuter Nichteintretensentscheid, welcher bei dieser

dürftigen Aktenlage ohne weiteres gerechtfertigt wäre (vgl.

E. II. 5.3.1 hiervor), voraussichtlich nicht mehr als

unverhältnismässig angesehen werden. Der fehlende Nachweis eines

invalidisierenden Gesundheitsschadens würde sich alsdann zu seinen Lasten

auswirken und er hätte diesfalls die Beweisführungslast und letztlich die

Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. hierzu auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2). In diesem

Zusammenhang ist auch auf Art. 45 Abs. 3 ATSG zu verweisen, wonach

die Abklärungskosten der Partei auferlegt werden können, wenn sie trotz

Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise

verhindert hat.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die

von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

Die Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 5. März 2024 einen Aufwand

von total 14,42 Stunden geltend (vgl. A.S. 67). Der zu entschädigende

Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als

Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz einer Rechtsanwältin inbegriffen

ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,

die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

und das Einreichen der Kostennote), sowie Kontakte mit Dritten betreffen. Der

Aufwand von total 14,42 Stunden reduziert sich somit um Kanzleiaufwand von

insgesamt 2,27 Stunden (1 x «Mail an Klient» à 0,25 Std., 2 x «Mail an Klient»

à je 0,17 Std., 4 x «Brief an Klient» à je 0,17 Std., 1 x «Mail an Arzt» à 0,33

Std., 1 x «Schreiben an IV» à 0,25 Std., 1 x «Schreiben an Gericht» à 0,25

Std., 1 x «Brief an Versicherungsgericht Solothurn» à 0,17 Std.) auf noch 12,15

Stunden. Insgesamt entfallen davon gemäss Kostennote 8,49 Stunden auf das Jahr

2023 sowie 3,66 Stunden auf das Jahr 2024. Bei einem Stundenansatz von

CHF 270.00 resultiert somit für das Jahr 2023 ein Honorar von

CHF 2’468.80 (inkl. 7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 ein solches

von CHF 1'068.25 (inkl. 8.1 % MwSt.).

Hinsichtlich der geltend gemachten

Auslagen von insgesamt CHF 132.70 ist darauf hinzuweisen, dass Kopien mit

CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 pro Stück

(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS

615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen (Kopien und

Portokosten) für das Jahr 2023 auf CHF 59.45 (CHF 55.20 zuzüglich

7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 auf CHF 34.50 (CHF 31.90

zuzüglich 8.1 % MwSt.).

Die von der Beschwerdegegnerin zu

vergütende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt CHF 3’631.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.).

11.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache wird

an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen

verfährt und hierauf neu entscheidet.

2. Die Beschwerdegegnerin hat dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’631.00 (inkl. Auslagen

und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen