VSBES.2023.263
Invalidenrente
5. September 2024Deutsch37 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 5. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina
Arul,
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 4. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1999 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 19. März 2018 unter
Hinweis auf eine Depression bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen (berufliche
Integration/Rente) der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle
[IV-Nr.] 2 f.). Nachdem die Beschwerdegegnerin medizinische und
ausbildungsbezogene Unterlagen eingeholt hatte, verneinte sie mit Verfügung vom
21. Juni 2018 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche
Massnahmen (IV-Nr. 17).
1.2 Am 25. September 2019
meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund von Depressionen, Angstzuständen,
Panikattacken und Schlaflosigkeit erneut zum Leistungsbezug an
(IV-Nr. 25 f.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD; IV-Nr. 35) ordnete die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 25. März 2022 sowie vom 5. Mai 2022 gegenüber dem
Beschwerdeführer als Auflage eine
psychiatrische-psychopharmakologische-psychotherapeutische Behandlung an
(IV-Nr. 37 f.). Nachdem der Beschwerdeführer dieser Auflage nur
unzureichend nachgekommen war, veranlasste die Beschwerdegegnerin auf
Empfehlung des RAD (IV-Nr. 46) mit Mitteilung vom 7. April 2023 eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie,
[...] (IV-Nr. 51). Der Beschwerdeführer erschien daraufhin am
8. September 2023 nicht zum Abklärungstermin (Protokoll per
11. Dezember 2023, S. 28). Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des
Beschwerdeführers trat die Beschwerdegegnerin alsdann nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 59) mit Verfügung vom
4. Oktober 2023 auf dessen (erneutes) Leistungsbegehren nicht ein
(IV-Nr. 63; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 31. Oktober 2023 Beschwerde erheben und folgende
Rechtsbegehren stellen (A.S. 3 ff.):
Verfahrensantrag:
Dem Beschwerdeführer sei
Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde von vier Wochen nach Erhalt der
Verfahrensakten zu setzen.
Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin
vom 04.10.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei
anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und dem
Beschwerdeführer eine Invalidenrente in noch zu beziffernder Höhe auszurichten.
3. Eventualiter sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
einzutreten und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Einsetzung der Unterzeichnenden
als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Dem Beschwerdeführer sei eine
angemessene Frist zur Nachreichung eines Gesuchs und Zeugnisses zur Erlangung
der unentgeltlichen Rechtspflege mitsamt den notwendigen Beilagen zu gewähren.
Bis zum Entscheid über den Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege sei von der Erhebung eines
Gerichtskostenvorschusses abzusehen.
5. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Innert der ihm angesetzten
Nachfrist (A.S. 15) reicht der Beschwerdeführer am 17. November 2023 eine
ergänzende Beschwerdebegründung ein (A.S. 17 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom
11. Dezember 2023 (A.S. 46 ff.) schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
2.4 Mit Verfügung vom 4. Januar
2024 wird dem Beschwerdeführer ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt und Rechtsanwältin Alina Arul, [...], als unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt (A.S. 49).
2.5 In seiner Replik vom
23. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest
(A.S. 55 ff.).
2.6 Mit Eingabe vom 29. Februar
2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik
(A.S. 65).
2.7 Am 5. März 2024 reicht die
Vertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 67).
2.8 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 traten
das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
sowie die revidierte Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Vorliegend wird eine gesundheitliche
Beeinträchtigung seit August 2015 und eine damit einhergehende
Arbeitsunfähigkeit seit 30. April 2016 geltend gemacht (vgl. IV-Nr. 25
S. 4, S. 6), d.h. eine rentenbegründende Invalidität könnte nach
Ablauf der einjährigen Wartezeit frühestens ab Mai 2017 vorliegen. Der
Rentenanspruch wiederum entsteht – sofern die entsprechenden Anspruchs-voraussetzungen
erfüllt sind – frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs (25. September 2019; vgl. IV-Nr. 25 S. 1).
Dispositiv
Ein allfälliger Rentenanspruch könnte demnach frühestens ab 1. März 2020
gegeben sein. Dieser Zeitpunkt liegt vor dem Inkrafttreten des revidierten IVG
sowie der revidierten IVV vom 1. Januar 2022. Anwendbar sind demzufolge,
soweit die Gesetzesänderung die hier interessierenden Leistungen betrifft, die
bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen des IVG und der IVV.
3. Nach Art. 28 Abs. 1
IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin führt
aus, sie habe den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. April 2023
darüber informiert, dass zur Beurteilung seiner Leistungsansprüche eine
Abklärung in Form einer psychiatrischen Begutachtung bei Dr. med. B.___ notwendig
sei. Dieser habe sie alsdann darüber informiert, dass der Beschwerdeführer dem
auf den 8. September 2023 festgesetzten Begutachtungstermin unentschuldigt
ferngeblieben sei. Die konkret in Frage stehenden Diagnosen, welche hätten
abgeklärt werden müssen, hätten weder die Reise an den Begutachtungsort noch
die Teilnahme an der vorgesehenen Begutachtung unzumutbar gemacht und es liege
auch kein Arztzeugnis vor, welches eine solche Unzumutbarkeit «untermauern»
könnte. Es sei auch kein entschuldbarer Rechtfertigungsgrund zu erblicken: Wenn
der Beschwerdeführer eine Begutachtung allgemein als unzumutbar erachte, hätte
er dies bereits nach der Mitteilung vom 7. April 2023 vorbringen können.
Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht
selber und rechtzeitig bei Dr. med. B.___ abgemeldet habe. Darüber hinaus
lägen starke Indizien vor, dass nebst einer allfälligen
Gesundheitsbeeinträchtigung auch invalidenversichungsfremde Faktoren bestünden,
welche das Verhalten des Beschwerdeführers erklären könnten. Sie habe in ihrer
Mitteilung vom 7. April 2023 den Beschwerdeführer einlässlich über seine
konkreten Pflichten hinsichtlich der bevorstehenden Begutachtung informiert und
ihn hinlänglich auf mögliche Sanktionen im Falle der Pflichtverletzung
hingewiesen und das gesetzliche Mahn- und Bedenkzeitverfahren somit korrekt
durchgeführt. Sie sei ihrer Untersuchungspflicht insgesamt zureichend
nachgekommen. Ausserdem seien weitere medizinische Abklärungen nicht angezeigt,
stelle sich doch der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, eine Begutachtung sei
von Vorneherein weder zumutbar noch zielführend. Aufgrund der unzureichenden
Aktenlage könne der RAD keine medizinische Aussage zu seinem Gesundheitsschaden
und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit machen. Eine materielle
Beurteilung des Leistungsbegehrens des Beschwerdeführers sei aufgrund der
dürftigen, sich teilweise widersprechenden Aktenlage und der Weigerung des
Beschwerdeführers, an einer Begutachtung teilzunehmen, ausgeschlossen. Sie habe
daher zu Recht die Abklärungen eingestellt und ein Nichteintreten beschlossen
(A.S. 1, 47 f.).
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein,
er habe sich am 8. September 2023 aufgrund seiner Psyche und insbesondere
aufgrund seiner Angst vor Neuem nicht (mehr) in der Lage gefühlt, den
Abklärungstermin bei Dr. med. B.___ wahrzunehmen, und sein Vater habe
vergeblich versucht, ihn zur Teilnahme zu bewegen. Letzterer habe ihn schliesslich
pünktlich kurz vor dem Untersuchungstermin beim Begutachter Dr. med. B.___
entschuldigt und abgemeldet, so dass nicht von einem unentschuldigten
Fernbleiben gesprochen werden könne. Ausserdem habe er durch seinen Vater
mitteilen lassen, dass er um einen neuen Abklärungstermin ersuche. Die
Einschätzung des RAD vom 3. April 2023, wonach ihm die Teilnahme an einer
fachpsychiatrischen Begutachtung zumutbar sei, werde bestritten. So habe es
mehrere Indizien für das überwiegend wahrscheinliche Vorliegen einer
Unzumutbarkeit gegeben, so unter anderem seine Militärdienstuntauglichkeit,
seine soziale Phobie und allgemeine Angststörung, die abgebrochenen Therapien
sowie die abgebrochene Berufslehre. Er habe seine Mitwirkungspflicht bei der
Untersuchung nicht schuldhaft verletzt. Vielmehr stelle sein psychischer
Gesundheitszustand und insbesondere die stark ausgeprägte Soziophobie einen
klaren Entschuldigungsgrund dar. Aus dem Chatverlauf mit seinem Vater gehe
deutlich hervor, dass er es am Tag der Begutachtung versucht habe, er aber
seine Soziophobie dann doch nicht habe überwinden können. Die
Beschwerdegegnerin hätte die psychiatrische Begutachtung in der Nähe seines
Wohnortes oder bei ihm zu Hause durchführen müssen. Sie habe ihre
Untersuchungspflicht verletzt, indem sie mit Ausnahme von Dr. med. C.___ bei
den von ihm angegebenen Fachpersonen keine Berichte eingeholt oder diese
kontaktiert habe, und den medizinischen Sachverhalt unzureichend abgeklärt. Wenn
die Beschwerdegegnerin an seiner Mitwirkung gezweifelt habe, hätte sie zwingend
vor einem Nichteintretensentscheid zur Durchsetzung einer (erneuten)
medizinischen Untersuchung vorgängig das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
einleiten und eine Leistungsverweigerung für den Fall der anhaltend fehlenden Mitwirkung
schriftlich androhen müssen. Die Information mittels der Mitteilung vom
7. April 2023 stelle noch kein rechtsgenügliches Mahn- und
Bedenkzeitverfahren dar. Sollte der vorstehenden Auffassung insgesamt nicht
gefolgt werden, habe das Gericht ein Gerichtsgutachten bei der D.___ anzuordnen
oder die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. A.S. 6 ff., 22 ff.,
57 ff.).
4.2 Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom
4. Oktober 2023 auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist. Streit- und Anfechtungsgegenstand bildet mithin ein
(formeller) Nichteintretensentscheid. Soweit der Beschwerdeführer darüber
hinaus auch die Ausrichtung einer Rente beantragt (vgl. A.S. 4, 18) und um
Anordnung eines Gerichtsgutachtens ersucht (vgl. A.S. 28, 62), ist darauf
– da nicht Prozessthema – nicht einzutreten.
5.
5.1 Das Administrativverfahren vor
der IV-Stelle wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-rechts
[ATSG, SR 830.1]). Danach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien
Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG) auf (einschliesslich
die antizipierte Beweiswürdigung): Führt die pflichtgemässe, umfassende und
sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur
Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren
Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung
jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016
E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Der Versicherungsträger prüft
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig
und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen
(Art. 43 Abs. 2 ATSG).
5.2.1 Welche Abklärungsmassnahmen
notwendig sind, hängt regelmässig von den zu klärenden Sachverhaltselementen
ab. So bilden im psychiatrischen Kontext die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung die wichtigste Grundlage
gutachtlicher Feststellungen und Schlussfolgerungen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
4. Aufl., Zürich 2020, Art. 43 N. 21; Urteil des Bundesgerichts
8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2). Notwendig ist eine Untersuchung
nur (aber immerhin) dann, wenn sie von entscheidender Bedeutung für die Erstellung
des rechtserheblichen Sachverhalts ist. So verhält es sich, wenn die Akten,
welche der Versicherungsträger einholt, sowie die durch ihn selbst veranlassten
ergänzenden Abklärungen noch keine zuverlässige Beurteilung erlauben. Notwendig
ist die Untersuchung aber auch dann, wenn der Versicherer medizinische
Stellungnahmen, welche die versicherte Person einreicht, durch eigene
Untersuchungen überprüfen will. Hingegen ist kein Verstoss gegen die
Mitwirkungspflicht gegeben, wenn schon ein Gutachten vorliegt, das sämtliche
von der Rechtsprechung an einen Beweis gestellten Anforderungen erfüllt, und
Versicherte sich weigern, zu einer weiteren Expertise Hand zu bieten, welche
der Versicherer im Sinne einer Zweitmeinung einholen will (Urteil des
Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.2.2 Zumutbar ist die Mitwirkung dann,
wenn der verfolgte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung
des Pflichtigen steht. Für diese Beurteilung sind sowohl die objektiven als
auch die subjektiven Umstände zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der
subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht
etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen, subjektiven
Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass
die subjektiven Umstände, so etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige
Erfahrungen mit Abklärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend
gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die
objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen, dass eine
medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die persönliche Freiheit
einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich leichte Eingriffe in
die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Versicherten in Kauf genommen
werden müssen. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne
konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Urteil
des Bundesgerichts 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1 mit
weiteren Hinweisen; siehe auch Kieser,
a.a.O., Art. 43 N. 92). Gegenstand einer Leistungsverweigerung
zufolge mangelnder Kooperation im Zusammenhang mit einer Abklärungsmassnahme können
mitunter nur Vorkehren sein, welche für die versicherte Person, unter
Berücksichtigung ihrer Verhältnisse, objektiv betrachtet, zumutbar,
insbesondere ihrem Gesundheitszustand angemessen sind (vgl. Ulrich Meyer/Marco Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Invalidenversicherung IVG, 4. Aufl., 2023, Art. 7-7b
N. 31). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, muss jedoch eine
gewisse Belastung durch die Abklärungen in Kauf nehmen. Dass eine zusätzliche
Abklärung immer eine solche bedeutet, kann nicht dazu führen, dass die
rechtsanwendenden Behörden darauf verzichten sollen, solange sie noch nicht zur
Auffassung gelangt sind, bereits aufgrund der Akten eine rechtsgenügende Beurteilung
vornehmen zu können. Bei diesem Entscheid kommt der Verwaltung ein
Ermessensspielraum zu, in den die Gerichte ohne triftigen Grund nicht
eingreifen (Urteil des Bundesgerichts 9C_748/2011 vom 1. Dezember 2011
E. 3.5).
5.3 Kommt die versicherte Person den
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so
kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen
einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person
vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihr ist eine
angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.3.1 Im Sinne einer Kann-Vorschrift lässt
Art. 43 Abs. 3 ATSG zwei Sanktionen zu: Erstens aufgrund der
vorliegenden Akten zu verfügen oder zweitens die Erhebungen einzustellen und
Nichteintreten zu beschliessen. Das Gesetz gibt keine Richtlinien vor, wie
zwischen diesen beiden Sanktionen zu wählen ist. Immerhin ist nach der Praxis
zu beachten, dass von der Möglichkeit des Nichteintretens zurückhaltend
Gebrauch zu machen ist. Soweit aufgrund der vorliegenden Akten ein materieller
Entscheid möglich ist, soll kein Nichteintretensentscheid gefällt werden (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 110 f.;
siehe auch Urteile des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020
E. 2.3, 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 5). Im Rahmen eines
(materiellen) Aktenentscheids kann der Versicherungsträger davon ausgehen, dass
die Tatsachen, welche die versicherte Person zur Stützung ihres Anspruchs vorgebracht
hatte, die sich aber wegen der Mitwirkungsverweigerung nicht durch ein
Gutachten überprüfen liessen, nicht erstellt seien (BGE 131 V 42 E. 3
S. 47).
5.3.2 Grundsätzlich hat sich die Sanktion
bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht an das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des
Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 22. November 2013 E. 3). Die
Verletzung der Mitwirkungspflicht ist nur dann relevant, wenn sie in
«unentschuldbarer» Weise erfolgt. Eine solche Verletzung kann angenommen
werden, wenn das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa
dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise
erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 43 N. 103).
Das blosse Ersuchen um Verschiebung eines Begutachtungstermins ist nicht als
schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht zu werten (Urteil des
Bundesgerichts 8C_396/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 5).
5.3.3 Die in Art. 43 Abs. 3
ATSG vorgesehenen Sanktionen können erst nach Durchführung eines Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens angeordnet werden. So ist der versicherten Person zwingend
unter substantiierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten
schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Widersetzlichkeit nach sich ziehen
kann, und sie ist unter Einräumung einer angemessenen Bedenkzeit aufzufordern,
ihrer (zumutbaren) Schadenminderungspflicht nachzukommen (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 21 N. 152).
Art. 7b Abs. 2 IVG enthält indessen vier abschliessend
aufgezählte Tatbestände, die, wenn erfüllt, die IV-Stelle berechtigen, die
Leistungen unverzüglich und ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu kürzen oder
zu verweigern. Es sind dies die Verletzungen der Auskunfts-, Melde- und
Anmeldepflicht sowie die unrechtmässige Leistungserwirkung mitsamt dem Versuch
dazu. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich von Art. 7b
Abs. 2 IVG auf Fälle qualifizierter Pflichtverletzung beschränkt, bspw.
strafrechtlich relevante Betrugshandlung oder wenigstens bewusste Verfälschung
medizinischer Untersuchungsergebnisse, etwa durch Vortäuschen eines
beeinträchtigten Gesundheitszustandes mit dem Ziel, Versicherungsleistungen zu
erschleichen; in allen anderen Fällen ist selbst bei unentschuldbarer
Verletzung der Mitwirkungspflicht zunächst das Mahn- und Bedenkzeitverfahren
durchzuführen (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019
E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erfüllung des in Art. 43
Abs. 3 ATSG umschriebenen Sachverhalts der Missachtung der
Mitwirkungspflichten setzt nicht voraus, dass die Verwaltung eine konkrete
Verweigerungshandlung der versicherten Person abwartet und dieser alsdann mit
Blick auf eine neuerliche Begutachtung in allen Einzelheiten vorschreibt, wie
sie sich zu verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November
2021 E. 4.2).
6. Betreffend den
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sind den Vorakten folgende Angaben zu
entnehmen:
6.1 Mit Arztzeugnis vom
8. Januar 2018 empfahl der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für
Allgemeine Innere Medizin, [...], den Beschwerdeführer aufgrund eines
«psychischen Leidens» von der militärischen Aushebung zu dispensieren und diese
um ein bis zwei Jahre zurückzustellen (vgl. IV-Nr. 6 S. 12).
6.2 Mit Arztbericht vom
15. März 2018 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], beim Beschwerdeführer eine mittelgradige
depressive Episode, inzwischen teilremittiert (ICD-10 F32.1), und bescheinigte
ihm seit 1. Januar 2018 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von
100 %. Der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Januar 2018 alle zwei
Wochen bei ihm in Behandlung. Er habe eine konflikthafte Beziehung zu seiner
Mutter und vor allem zu deren Lebenspartner und eine sehr unterstützende
Beziehung zum Vater. Bereits in der Schule habe er Mobbing erlebt. Zugespitzt
habe sich die Situation bei ihm jedoch durch einen Konflikt an seiner
Lehrstelle, welche er im April 2016 abgebrochen habe. Seither sei er antriebs-
und motivationslos zu Hause.
Der Beschwerdeführer zeige sich im
Kontakt zurückgezogen und sei emotional schwer spürbar. Er habe keinen Antrieb
und keine Motivation. Medikamente möchte er keine einnehmen. Es habe sich ein Vermeidungsverhalten
bezüglich der Suche und Aufnahme einer neuen Lehrstelle entwickelt. Er habe Angst,
dass es wieder ähnlich herauskommen könnte wie bei seiner letzten Lehrstelle.
Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu allen Qualitäten zumindest
ausreichend orientiert. Im Gespräch ergebe sich kein Anhalt für Störungen von
Aufmerksamkeit und Gedächtnis oder für Wahn, Sinnestäuschungen oder
Ich-Störungen. Im formalen Denken sei er leicht gehemmt, ansonsten unauffällig.
Zwänge seien nicht explizit erfragt worden. Der Beschwerdeführer sei eher
affektarm, niedergestimmt und antriebsarm. Die affektive Schwingungsfähigkeit
sei deutlich reduziert. Es bestehe ein leichter sozialer Rückzug. Der
Beschwerdeführer benötige Unterstützung, um sich wieder zu trauen, eine neue
Lehre zu beginnen. Hierfür bräuchte es eine geschützte Umgebung (vgl.
IV-Nr. 6 S. 1 ff.).
6.3 Am 22. August 2019
informierte das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz des Kantons Solothurn
den Beschwerdeführer darüber, dass er aufgrund der Ergebnisse der sanitarischen
Untersuchung Militär- und Schutzdienstuntauglich sei (vgl. IV-Nr. 31).
6.4 Am 16. Dezember 2019 fand
ein Gespräch der zuständigen Eingliederungsfachperson der Beschwerdegegnerin
mit dem Vater des Beschwerdeführers und mit Dr. med. C.___ statt.
Letzterer führte aus, beim Beschwerdeführer sei die Depression gegenwärtig klar
in den Hintergrund gerückt und es beeinflusse vor allem die Soziale Phobie bzw.
die Angststörung dessen Leben. Die letzte Therapiestunde habe im August 2019
stattgefunden. Der Beschwerdeführer sei aktuell auf einem sehr tiefen Niveau stabil.
Er habe sich das Leben mit der Sozialhilfe und der elterlichen Unterstützung
gut eingerichtet. Die Überwindung, nach draussen zu gehen und sich den Ängsten
zu stellen, sei somit viel grösser, als auf dem tiefen Level zu verharren. Es
bestehe zurzeit kein Anreiz, an der Situation etwas zu ändern. Medikamentös sei
er gut eingestellt. Die Depression sei soweit gut behandelt, weitere Medikamente
zur Angstlösung und zum Schlafen seien aktuell nicht angedacht. Grundsätzlich sei
dem Beschwerdeführer eine berufliche Massnahme zumutbar. Allerdings müsste diese
zuerst sehr niederschwellig sein. Zudem wäre ein sanfter Einstieg mit einer Psychiatriespitex
oder Wohnbegleitung ein guter Anfang (vgl. Protokoll per 11. Dezember
2023, S. 6).
6.5 In einer Aktennotiz vom
18. Oktober 2021 hielt RAD-Ärztin med. pract. F.___, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, fest, anamnestisch liege
laut Arztbericht von Dr. med. C.___ vom 15. März 2018 eine
mittelgradige depressive Episode vor, es würden Ängste und ein
Vermeidungsverhalten bezüglich der Lehrstellensuche genannt. Dr. med. C.___
habe im Gespräch mit der Ausbildungsfachperson darauf hingewiesen, dass beim
Beschwerdeführer eine Soziale Phobie und eine Angststörung bestehe und die
Depression klar in den Hintergrund gerückt sei. Der Beschwerdeführer stehe seit
August 2019 in keiner psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutischen
Behandlung mehr. Seitens der Ausbildungsfachperson werde berichtet, dass die
Situation aktuell unverändert sei. Der Beschwerdeführer befinde sich zu Hause
und es seien keine weiteren Therapien dokumentiert. Ausgehend von der
Symptomlast einer Sozialen Phobie, eines Vermeidungsverhaltens sowie einer
Angststörung könnten diese psychischen Erkrankungen leitliniengerecht behandelt
werden. Dem Beschwerdeführer sei die Aufnahme einer adäquaten psychiatrischen
Behandlung zur Verbesserung seines Gesundheitszustandes zumutbar. Diese sei
schnellstmöglich aufzunehmen, um in diesem Rahmen dann eine Verbesserung der
Symptome (Änderung des Vermeidungsverhaltens) zu erzielen und berufliche
Massnahmen beginnen zu können (vgl. IV-Nr. 35).
6.6 Auf entsprechende Anfrage hin
teilte die Praxis von Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin am
23. März 2022 mit, dass sich der Beschwerdeführer seit Dezember 2019 nicht
mehr bei ihnen in Behandlung befinde und sie demnach keine Fragen zu dessen
aktuellen Gesundheitszustand beantworten könnten (vgl. Protokoll per 11. Dezember
2023, S. 16).
6.7 Mit Schreiben vom 25. März
2022 ordnete die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer als Auflage die
Durchführung einer psychiatrisch-psychopharmakologisch-psychotherapeutischen
Behandlung an. Sie forderte ihn auf, ihr bis spätestens am 30. April 2022
bekannt zu geben, wer die Behandlung durchführen werde und wann der Ersttermin
stattfinde. Es sei ihr nach drei Monaten unaufgefordert ein erster Therapiebericht
zuzustellen und jeweils den Nachweis über die erfolgte Behandlung zu erbringen.
Sie würde berufliche Eingliederungsmassnahmen erst prüfen, wenn der
Beschwerdeführer während zwölf Monaten diesen Nachweis erbracht habe. Die
Auflage bleibe falls erforderlich während der Dauer der beruflichen
Eingliederung bestehen (vgl. IV-Nr. 37). Die Frist zur Mitteilung des
neuen Behandlers und des ersten Behandlungstermins wurde dem Beschwerdeführer alsdann
mit Schreiben vom 5. Mai 2022 bis am 15. Juni 2022 verlängert (vgl.
IV-Nr. 38).
6.8 Mit E-Mail vom 1. Mai 2022 hatte
Dr. med. C.___ den Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich darüber in
Kenntnis gesetzt, dass er gegenwärtig über keine freien Kapazitäten verfüge, um
den Beschwerdeführer erneut ambulant zu behandeln (vgl. Protokoll per
11. Dezember 2023, S. 18). Mit E-Mail vom 10. Mai 2022
informierte der Vater des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin daraufhin
darüber, dass sein Sohn in lic. phil. G.___, Fachpsychologe für
Psychotherapie FSP, [...], einen neuen Psychotherapeuten gefunden habe (vgl.
Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 20 f.).
6.9 Die Beschwerdegegnerin ersuchte
lic. phil. G.___ am 20. Dezember 2022 um Auskunft zur von ihm neu
durchgeführten Psychotherapie. Dieser teilte ihr in der Folge am 5. Januar
2023 mit, dass der Beschwerdeführer leider nur viermal (am 29. Juni, am
14. Juli, am 19. Juli sowie am 26. Juli 2022) bei ihm in der
Therapie gewesen sei und er demnach keine genaueren Angaben zu dessen
Gesundheitszustand machen könne (vgl. IV-Nr. 43 S. 1 ff.).
6.10 Am 3. April 2023 hielt
RAD-Ärztin med. pract. F.___ fest, es sei unklar, inwieweit der
Beschwerdeführer aus krankheitsbedingten Gründen bisher keine berufliche
Ausbildung habe absolvieren können, zumal er in keiner regelmässigen
psychiatrisch/psychotherapeutischen und pharmakologischen Behandlung stehe. Er
sei zuletzt im Jahre 2019 behandelt worden, damals laut seinem Psychiater wegen
einer Sozialen Phobie und Angststörung. Von der Invalidenversicherung
unterstützte berufliche Massnahmen hätten nicht stattfinden können. Nach einer
Aufforderung zur Therapieaufnahme habe der Beschwerdeführer im Juni/Juli 2022
vier Termine bei lic. phil. G.___ wahrgenommen, diese Psychotherapie
anschliessend aber wieder abgebrochen. Seither sei keine weitere Therapie
dokumentiert, ebenso wenig, ob die vom Vater des Beschwerdeführers mitgeteilte
pharmakologische Therapie bei Dr. med. C.___ stattgefunden habe. Anhand
der rudimentären medizinischen Berichte könne seitens RAD keine abschliessende
(medizinische) Stellungnahme erfolgen. Bei einem Versicherten in einem
unbehandelten Zustand könne aus versicherungsmedizinischer Sicht keine
Beurteilung der medizinisch-theoretischen Ausbildungsfähigkeit vorgenommen
werden. Die medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit solle im
Rahmen einer fachpsychiatrischen gutachterlichen Untersuchung vorgenommen
werden. Dem Beschwerdeführer sei die Teilnahme an einer solchen Begutachtung
zumutbar (vgl. IV-Nr. 46 S. 2).
6.11 Auf entsprechende Anfrage hin
teilte Dr. med. C.___ der Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2023 mit, dass
er dem Beschwerdeführer 2018 gegen dessen Depression Valdoxan verschrieben habe
und – da nicht ausreichend – zusätzlich Escitalopram, mit welchem der
Beschwerdeführer zwar keine Panikattacken, dafür Durchfall gehabt habe. Dieses
sei 2018-2019 durch Venlafaxin ersetzt worden. Gegen die Schlafstörungen sei
Quetiapin (verbesserter Schlaf), gegen die Ängste Laitea (keine Wirkung)
eingesetzt worden. Seit September 2019 erfolge keine psychopharmakologische
Begleitung mehr durch ihn (Protokoll per 11. Dezember
2023, S. 27).
6.12 In einem «Fragebogen
psychiatrische Abklärung» gab der Beschwerdeführer am 29. August 2023 dem
Gutachter Dr. med. B.___ zu seinem Gesundheitszustand vorab schriftlich
Auskunft. Er nehme aktuell keine Medikamente ein und leide unter
Schlafstörungen, Antriebslosigkeit, Angstzuständen, Panikattacken, Depressionen
und einem Tinnitus. Er habe sich vom 24. Januar 2018 bis am 30. Juni
2019 bei Dr. med. C.___ sowie vom 29. Juni 2022 bis am
19. August 2022 bei lic. phil. G.___ in Behandlung befunden. Er fühle
sich nicht in der Lage, eine Arbeitstätigkeit auszuüben (vgl. IV-Nr. 56;
Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 27).
7. Hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen psychiatrischen Begutachtung bei
Dr. med. B.___ vom 8. September 2023 sind folgende Unterlagen
relevant:
7.1 Mit Mitteilung vom 7. April
2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis,
dass sie zwecks Klärung seiner Leistungsansprüche eine psychiatrische
Untersuchung als notwendig erachte und als Gutachter Dr. med. B.___
vorsehe. Unter dem Titel «Aufforderung zur Mitwirkung/Folgen bei
Nichtbeachtung» wies sie den Beschwerdeführer in allgemeiner Form darauf hin,
dass zwingende Verhinderungen der Gutachterperson so rasch als möglich
mitzuteilen seien. Es sei wichtig, dass der Beschwerdeführer alle Termine einhalte.
Würden Termine in unentschuldbarer Weise nicht eingehalten, könnten dem Beschwerdeführer
die daraus entstehenden Kosten auferlegt werden. Ferner wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, an den medizinischen Untersuchungen mitzuwirken.
Sollte er bei diesen nicht oder ungenügend mitwirken, werde sie entweder aufgrund
der Akten verfügen, was zur Rentenablehnung, Rentenreduktion oder
Rentenaufhebung führen könne, oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten
resp. die Renteneinstellung beschliessen. Unter «rechtliche Grundlagen» gab sie
schliesslich auch noch den Wortlaut von Art. 43 ATSG wieder (vgl.
IV-Nr. 51 S. 1 ff.).
7.2 Mit Schreiben vom
25. August 2023 lud Dr. med. B.___ den Beschwerdeführer auf den
8. September 2023, 09:00 Uhr, zu einer psychiatrischen Begutachtung in
seiner Praxis in [...] ein. Falls dem Beschwerdeführer der angegebene Termin
nicht passe, bitte er um Kontaktaufnahme per Telefon oder E-Mail, um einen
anderen Termin zu vereinbaren (vgl. IV-Nr. 54).
7.3 Am 29. August 2023
bestätigte der Vater des Beschwerdeführers in dessen Namen Dr. med. B.___ per
E-Mail den angegebenen Untersuchungstermin (vgl. Protokoll
per 11. Dezember 2023, S. 27).
7.4 Am Tag des vorgesehenen
Untersuchungstermins (8. September 2023) informierte Dr. med. B.___
die Beschwerdegegnerin per E-Mail darüber, dass der Beschwerdeführer «ohne
Angabe von Gründen» nicht zur Abklärung erschienen sei. Dessen Vater habe ihm
telefonisch mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber angegeben,
wegen diverser Beschwerden den Gutachtenstermin nicht wahrnehmen zu können. Er
bitte um Mitteilung zum weiteren Vorgehen (vgl. Protokoll per 11. Dezember
2023, S. 28). Die Beschwerdegegnerin antwortete Dr. med. B.___
daraufhin am 12. September 2023, dass sie das Leistungsgesuch des
Beschwerdeführers nun ablehnen werde (vgl. Protokoll per 11. Dezember
2023, S. 29).
7.5 Mit Vorbescheid vom
14. September 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in
Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten, da er nach Auskunft von
Dr. med. B.___ unentschuldigt nicht am Begutachtungstermin erschienen sei
und somit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (vgl. IV-Nr. 59
S. 2 f.).
7.6 Mit Einwandschreiben vom
19. September 2023 bestritt der Vater des Beschwerdeführers, dass sein
Sohn dem Abklärungstermin vom 8. September 2023 unentschuldigt
ferngeblieben sei. Er (der Vater) habe Dr. med. B.___ an besagtem Tag um
08:08 Uhr auf den Anrufbeantworter gesprochen und danach mehrmals versucht, ihn
zu erreichen. Erst um 08:56 Uhr habe dieser zurückgerufen und er habe ihm die
Situation am Telefon erklärt. Er habe sich (angesichts der Verweigerungshaltung
seines Sohnes) in einer ausweglosen Situation befunden und es wäre sicherlich
etwas unverhältnismässig gewesen, wenn er seinen Sohn unter Anwendung von Zwang
und Gewalt zum Begutachtungstermin gefahren hätte. Allenfalls bestehe ja die
Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid überdenke. Als Beweismittel
legte der Vater ein Anrufprotokoll sowie einen WhatsApp-Chatverlauf zwischen ihm
und dem Beschwerdeführer je vom 8. September 2023 bei (vgl. IV-Nr. 60
S. 1 ff.).
7.6.1 Dem eingereichten
Anrufprotokoll vom 8. September 2023 sind folgende Anrufe bzw. Anrufversuche
zu entnehmen:
08:08
Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___
(Anrufdauer: 54 Sekunden)
08:43
Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___
(Anrufdauer: 6 Sekunden)
08:52
Uhr: Ausgehender Anruf vom Vater auf die Telefonnummer von Dr. med. B.___
(Anrufdauer: 6 Sekunden)
08:56
Uhr: Eingehender Anruf beim Vater von der Telefonnummer von Dr. med. B.___
(Anrufdauer: 4 Minuten 42 Sekunden)
7.6.2 Aus dem eingereichten WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023 ergibt
sich folgender Wortwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Vater:
06:46
Uhr: Vater: «Guete Morge [...]. Bisch scho uuf?»
07:27
Uhr: Vater: «[...]?»
07:28
Uhr: Beschwerdeführer: «Ja i bi scho wach, aber aues duet mir weh und ig schlofe
fasch im Stoh i.»
07:31
Uhr: Vater: «Jo, ig weiss, isch grad nid eifach, aber mir müesse goh, dass mer
ändlech wüsse, was Dir hüuft. Chum abe. I bi bi Dir u mir stöh das gmeinsam
düre.»
07:40
Uhr: Beschwerdeführer: «lg has probiert, es geit nid. Ig haute das keni 10min
us, ig bi eifach zmüed und ha Schmärze.»
07:42
Uhr: Vater: «[...], mir müesse jetz eifach goh. Chum jetz, das schaffe mer!»
07:45
Uhr: Vater: «We mir jetz hüt nid göh, wärde mer es Problem ha...»
07:45
Uhr: Beschwerdeführer: «Wenni nid cha.»
07:45
Uhr: Beschwerdeführer: «Ig ha Schmärze.»
07:46
Uhr: Beschwerdeführer: «Ig bi vüu zmüed.»
07:46
Uhr: Beschwerdeführer: «Has Pfiffe im Ohr und hautes so eifach nid us.»
07:46
Uhr: Beschwerdeführer: «Ig cha so keni Teschts mache und Froge beantworte.»
07:46
Uhr: Beschwerdeführer: «Es geit eifach nid.»
07:47
Uhr: Vater: «Ebe, de gseht dr Psychiater sgrad, we so Symptom hesch?»
07:52
Uhr: Beschwerdeführer: «Ig haute dä Stress nid ou no us, wenns mir süsch scho
so schlächt geit.»
07:53
Uhr: Vater: «Auso. Do isch d Telefonnummere. Lüt wenigschtens aa! [...], Dr. B.___.
U de verzöusch ems grad. Gibsch mer Bscheid, wenn aaglüte hesch!»
07:58
Uhr: Vater: «...und machs bitte grad! U wenn ne nid erreichsch, probiersch bis
ne erreichsch, okay?»
08:19
Uhr: Vater: «???»
8. Nachfolgend ist in einem ersten
Schritt zu überprüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___ notwendig und zumutbar war
(Art. 43 Abs. 2 ATSG; vgl. E. II. 5.2 hiervor).
8.1 Der Beschwerdeführer reichte mit
seiner Erstanmeldung vom 19. März 2018 (vgl. IV-Nr. 2) einen Bericht
seines behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___ vom 15. März 2018 ein,
in welchem ihm eine inzwischen teilremittierte mittelgradige depressive Episode
und gestützt darauf eine seit dem 1. Januar 2018 bis auf weiteres
andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl.
E. II. 6.2 hiervor). Im Rahmen des vom Beschwerdeführer am
25. September 2019 neu angehobenen IV-Verfahrens (vgl. IV-Nr. 25 f.)
führte Dr. med. C.___ anlässlich eines Eingliederungsgespräches vom
16. Dezember 2019 (lediglich mündlich) aus, dass beim Beschwerdeführer
aktuell insbesondere eine Soziale Phobie und eine Angststörung vorliege und die
Depression in den Hintergrund gerückt sei (vgl. E. II. 6.4 hiervor).
Die Behandlung bei Dr. med. C.___ brach der Beschwerdeführer im August
2019 (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 6) bzw. im Dezember
2019 (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 16) ab und setzte diese
in der Folge nicht wieder fort (vgl. E. II. 6.8 hiervor). Aufgrund
einer ihm gegenüber entsprechend angeordneten Auflage (vgl.
E. II. 6.7 hiervor) nahm er zwar Ende Juni 2022 (vgl. IV-Nr. 43
S. 3) eine Psychotherapie bei lic. phil. G.___ auf, brach diese nach vier
Sitzungen indessen bereits wieder ab, so dass sich lic. phil. G.___ nicht
in der Lage sah, genauere Angaben zu dessen gegenwärtigen psychischen
Gesundheitszustand zu machen (vgl. E. II. 6.9 hiervor). Es finden
sich somit in den Akten keinerlei fachärztliche oder zumindest
fachpsychologische (Therapie-) Berichte, welche sich zur aktuellen
Gesundheitssituation des Beschwerdeführers, namentlich zu den in Frage
stehenden Diagnosen einer Sozialen Phobie und einer Angststörung, äussern
würden, und solche waren auch nicht erhältlich (vgl. E. II. 6.6 sowie
E. II. 6.9 hiervor). Eine rein aktengestützte medizinische Beurteilung
durch den RAD war demnach – wie RAD-Ärztin med. pract. F.___ zu Recht
darauf hinwies (vgl. E. II. 6.10 hiervor) – nicht möglich und die
Beschwerdegegnerin kam nicht umhin, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers
anzuordnen. Unter diesen Umständen geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers ins
Leere, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen
(vgl. A.S. 23 f.). Im Gegenteil vereitelte gerade er mit seinen
Therapieabbrüchen und seiner Nichtteilnahme an der angeordneten psychiatrischen
Begutachtung die erforderlichen Beweiserhebungen. Inwieweit – so im Ergebnis
der Beschwerdeführer (vgl. A.S. 23) – die Einholung ergänzender Auskünfte
bei nichtmedizinischen Fachpersonen zur Ermittlung des rechtserheblichen
medizinischen Sachverhaltes hätte beitragen können, ist ebenfalls nicht
ersichtlich. Die erstmals angeordnete gutachterliche Untersuchung erwies sich bei
dieser Ausgangslage insgesamt als notwendig (vgl. E. II. 5.2.1
hiervor).
8.2 Darüber hinaus war – wie
RAD-Ärztin med. pract. F.___ zu Recht festhielt (vgl.
E. II. 6.10 hiervor) – dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einer
psychiatrischen Begutachtung auch zumutbar: Wer eine Versicherungsleistung
beansprucht, muss eine gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen
in Kauf nehmen (vgl. E. II. 5.2.2 hiervor). Dies hat selbst bei
Vorliegen einer allfälligen Angststörung oder Sozialen Phobie zu gelten, könnte
doch der medizinische Sachverhalt ansonsten bei solchen Patienten mit
ausgewiesenem zusätzlichen Abklärungsbedarf nie abschliessend beurteilt werden.
Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2020, am
6. Oktober 2021 sowie am 20. Juni 2022 an (externen)
Eingliederungsgesprächen bzw. Besprechungen zum weiteren Vorgehen teilnehmen
konnte (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023, S. 7, S. 11,
S. 26) und auch in der Lage war, im Juni/Juli 2022 selbständig
Therapiesitzungen bei lic. phil. G.___ zu besuchen (vgl. Protokoll per
11. Dezember 2023, S. 21, S. 26; IV-Nr. 43 S. 3).
Ausserdem machte er (Stand Februar 2021) ab und zu mit Kollegen ab und erledigte
einmal im Monat gemeinsam mit seinem Vater den Grosseinkauf (vgl. Protokoll per
11. Dezember 2023, S. 9). Entgegen seiner Behauptung (vgl.
A.S. 21) wurde die Psychotherapie bei lic. phil. G.___ von ihm nicht
aufgrund seiner Angststörung und seines Vermeidungsverhaltens abgebrochen,
sondern weil es angeblich zwischen ihm und dem Therapeuten nicht «gepasst» und
er sich nicht wohlgefühlt habe (vgl. Protokoll per 11. Dezember 2023,
S. 26). Sein Gesundheitszustand sollte bei objektiver Betrachtungsweise
(vgl. E. II. 5.2.2 hiervor) demnach grundsätzlich auch eine
(erstmalige) gutachterliche Untersuchung zulassen. Überdies schlug sein Vater,
welcher von ihm mit einer Vertretungsvollmacht ausgestattet worden war (vgl.
IV-Nr. 27, 56 S. 9), eine solche ja selber vor (vgl. Protokoll per
11. Dezember 2023, S. 13) und hätte ihn jedenfalls auf dem Reiseweg
auch begleitet (vgl. E. II. 7.6.2 hiervor; siehe hierzu auch: Urteil
des Bundesgerichts 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.1). Schliesslich
vermag auch die Anordnung einer Begutachtung «ca. 70 km von seiner
Wohngemeinde entfernt» an einem ihm unbekannten Ort (vgl. A.S. 6) diese
nicht als unzumutbar erscheinen, beantragt der Beschwerdeführer doch im
Beschwerdeverfahren eine Begutachtung bei der D.___ (vgl. A.S. 62), welche
in [...] und mithin in der Nähe der Praxis von Dr. med. B.___ in [...]
(vgl. IV-Nr. 54) ansässig ist. Der Beschwerdeführer hat sich ohnehin einer
Begutachtung nicht nur dann zu unterziehen, wenn diese an einem von ihm
persönlich bevorzugten Ort (zu Hause oder in dessen Nähe; vgl. A.S. 28)
stattfindet.
9. In einem weiteren Schritt ist
zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin die Vorgaben gemäss Art. 43
Abs. 3 ATSG korrekt umgesetzt hat (vgl. E. II. 5.3 hiervor).
9.1 Rechtsprechungsgemäss muss der
Versicherungsträger zwecks korrekter Durchführung des Mahn- und
Bedenkzeitverfahrens nicht zuerst eine konkrete Verweigerungshandlung des Versicherten
abwarten (vgl. E. II. 5.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde mit
Mitteilung vom 7. April 2023 unter Gewährung einer zureichenden Bedenkzeit
aufgefordert, an der psychiatrischen Untersuchung bei Dr. med. B.___
teilzunehmen, und er wurde auf die Rechtsfolgen einer fehlenden Mitwirkung
hingewiesen (vgl. E. II. 7.1 hiervor). Soweit er mithin geltend
macht, dieses Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2023 sei für eine
korrekte Einleitung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht ausreichend
gewesen (vgl. A.S. 9 f., 27, 61), kann ihm nicht gefolgt werden.
9.2 Zu prüfen ist weiter, ob die fehlende
Teilnahme an der psychiatrischen Begutachtung vom 8. September 2023 dem
Beschwerdeführer anzulasten war (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor).
Die vorliegende Konstellation ist
insofern besonders, als mit der psychiatrischen Begutachtung hätte abgeklärt
werden sollen, ob der Beschwerdeführer (unter anderem) an einer Sozialen
Phobie, einer Angststörung und/oder einer Depression leidet (vgl.
IV-Nr. 50 S. 4), dieser aber gemäss eigenen Schilderungen gerade
wegen seinen Angstzuständen den Begutachtungstermin vom 8. September 2023
sehr kurzfristig nicht hatte wahrnehmen können (vgl. A.S. 11, 26, 60). Diese
psychiatrische Begutachtung wäre deshalb für die Beurteilung der Leistungsansprüche
so bedeutsam gewesen, als der Beschwerdeführer die bisherigen Psychotherapien
allesamt vorzeitig abgebrochen hatte, so dass keine aktuellen Arztberichte und
-zeugnisse von behandelnden Ärzten verfügbar sind (vgl. E. II. 8.1
hiervor). Er vermag demzufolge auch nicht zu belegen, dass er aus
gesundheitlichen Gründen – und mithin entschuldbar – dem Begutachtungstermin
ferngeblieben war. Soweit er im Rahmen seiner Replik vom 23. Februar 2024
erstmals geltend macht, sein Vater habe Dr. med. B.___ im Rahmen der
telefonisch erfolgten Abmeldung zugleich um Ansetzung eines neuen
Begutachtungstermins gebeten (vgl. A.S. 58 f.), gilt es darauf
hinzuweisen, dass sich weder im WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023
(vgl. E. II. 7.6.2 hiervor), noch in der Mitteilung von Dr. med.
B.___ gleichen Datums (vgl. E. II. 7.4 hiervor), noch im
Einwandschreiben vom 19. September 2023 (vgl. E. II. 7.6 hiervor)
irgendwelche Hinweise auf diese erst spät im Beschwerdeverfahren vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung finden lassen. Der Beschwerdeführer kann demnach aus
dem von ihm angeführten Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2012 vom
16. Oktober 2012 E. 5 (vgl. hierzu bereits E. II. 5.3.2
hiervor) nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Dessen ungeachtet ist dem eingereichten
WhatsApp-Chatverlauf vom 8. September 2023 zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer sich offenbar unmittelbar vor dem Begutachtungstermin –
grundsätzlich vereinbar mit dem von ihm geltend gemachten Vermeidungsverhalten
– in einer akuten psychischen Ausnahmesituation befand («lg has probiert, es
geit nid. Ig haute das keni 10min us, ig bi eifach zmüed und ha Schmärze.», «Ig
cha so keni Teschts mache und Froge beantworte.», «Ig haute dä Stress nid ou no
us, wenns mir süsch scho so schlächt geit.»; vgl. E. II. 7.6.2
hiervor). Unter diesen Vorzeichen kann jedoch nicht ohne weiteres gesagt
werden, sein Verhalten sei schlechterdings unverständlich und nicht
nachvollziehbar (vgl. E. II. 5.3.2 hiervor). Mitentscheidend ist
schliesslich, dass die nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu verfügende Sanktion
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu unterliegen hat (vgl.
E. II. 5.3.2 hiervor; Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom
3. September 2021 E. 2.2, 9C_244/2016 vom 16. Januar 2017
E. 3.3). Der Beschwerdeführer blieb dem Begutachtungstermin vom
8. September 2023 nicht etwa unentschuldigt fern, sondern liess sich –
wenn auch sehr kurzfristig – vorgängig durch seinen Vater bei Dr. med. B.___
telefonisch abmelden (vgl. E. II. 7.4, E. II. 7.6 sowie
E. II. 7.6.1 hiervor). Zudem hatte er vorgängig noch ausdrücklich
seine Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Gutachter erklärt (vgl.
E. II. 7.3 hiervor). Unter Würdigung der gesamten Umstände erweist
sich demzufolge das von der Beschwerdegegnerin im Anschluss daran verfügte
Nichteintreten als unverhältnismässig. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin
gehalten gewesen, den Beschwerdeführer schriftlich abzumahnen und letztmalig
unter erneuter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall aufzufordern,
einen von Dr. med. B.___ neu festzulegenden Begutachtungstermin
wahrzunehmen.
10. Gestützt auf die vorstehenden
Erwägungen erweist sich der angefochtene Nichteintretensentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2023 somit als nicht rechtmässig und ist
demzufolge aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer erneut zu einer psychiatrischen und – aufgrund des geltend
gemachten Tinnitus (vgl. E. II. 6.12 hiervor) – allenfalls zusätzlich
zu einer otorhinolaryngologischen Begutachtung aufzubieten und ihn unter
Androhung der Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufzufordern, den neu festgesetzten
Begutachtungstermin wahrzunehmen. Zuhanden des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen,
dass er sich nach gegenwärtigem Stand der Akten zur Beurteilung seiner
Leistungsansprüche zwingend einer Begutachtung zu unterziehen hat und sich
diese auch als zumutbar erweist. Sollte er dem Aufgebot erneut (kurzfristig) keine
Folge leisten, dürfte ein erneuter Nichteintretensentscheid, welcher bei dieser
dürftigen Aktenlage ohne weiteres gerechtfertigt wäre (vgl.
E. II. 5.3.1 hiervor), voraussichtlich nicht mehr als
unverhältnismässig angesehen werden. Der fehlende Nachweis eines
invalidisierenden Gesundheitsschadens würde sich alsdann zu seinen Lasten
auswirken und er hätte diesfalls die Beweisführungslast und letztlich die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. hierzu auch Urteil des
Bundesgerichts 9C_383/2021 vom 23. November 2021 E. 4.2). In diesem
Zusammenhang ist auch auf Art. 45 Abs. 3 ATSG zu verweisen, wonach
die Abklärungskosten der Partei auferlegt werden können, wenn sie trotz
Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise
verhindert hat.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung, die
von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers macht in ihrer Kostennote vom 5. März 2024 einen Aufwand
von total 14,42 Stunden geltend (vgl. A.S. 67). Der zu entschädigende
Zeitaufwand ist um Positionen zu reduzieren, welche praxisgemäss als
Kanzleiaufwand gelten, der im Stundenansatz einer Rechtsanwältin inbegriffen
ist (dazu gehören bspw. die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft,
die Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
und das Einreichen der Kostennote), sowie Kontakte mit Dritten betreffen. Der
Aufwand von total 14,42 Stunden reduziert sich somit um Kanzleiaufwand von
insgesamt 2,27 Stunden (1 x «Mail an Klient» à 0,25 Std., 2 x «Mail an Klient»
à je 0,17 Std., 4 x «Brief an Klient» à je 0,17 Std., 1 x «Mail an Arzt» à 0,33
Std., 1 x «Schreiben an IV» à 0,25 Std., 1 x «Schreiben an Gericht» à 0,25
Std., 1 x «Brief an Versicherungsgericht Solothurn» à 0,17 Std.) auf noch 12,15
Stunden. Insgesamt entfallen davon gemäss Kostennote 8,49 Stunden auf das Jahr
2023 sowie 3,66 Stunden auf das Jahr 2024. Bei einem Stundenansatz von
CHF 270.00 resultiert somit für das Jahr 2023 ein Honorar von
CHF 2’468.80 (inkl. 7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 ein solches
von CHF 1'068.25 (inkl. 8.1 % MwSt.).
Hinsichtlich der geltend gemachten
Auslagen von insgesamt CHF 132.70 ist darauf hinzuweisen, dass Kopien mit
CHF 0.50 pro Stück vergütet werden und nicht mit CHF 1.00 pro Stück
(vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT, BGS
615.11]). Demnach belaufen sich die zu vergütenden Auslagen (Kopien und
Portokosten) für das Jahr 2023 auf CHF 59.45 (CHF 55.20 zuzüglich
7.7 % MwSt.) und für das Jahr 2024 auf CHF 34.50 (CHF 31.90
zuzüglich 8.1 % MwSt.).
Die von der Beschwerdegegnerin zu
vergütende Parteientschädigung beträgt somit insgesamt CHF 3’631.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.).
11.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2023 wird aufgehoben und die Sache wird
an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfährt und hierauf neu entscheidet.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3’631.00 (inkl. Auslagen
und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen