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Entscheid

VSBES.2023.264

Hilflosenentschädigung IV

11. November 2024Deutsch31 min

Beschwerdeführer lässt am 31. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht in Sachen Hilflosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 11. November 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilflosenentschädigung

IV (Verfügung vom 29. September 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am

8. Februar 2016 wegen einer Visusstörung am linken Auge bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an und begehrte

Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (IV-Akten / IV-Nr. 9). Nachdem er im

Verlauf der Abklärungen vorgebracht hatte, nun habe auch die Sehkraft am

rechten Auge abgenommen, sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen

vom 18. Juli und 25. September 2017 per 1. September 2016 eine ganze Rente zu

(IV-Nrn. 54 + 64). Weiter beantragte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 eine

Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 43), was die Beschwerdegegnerin am 14. September

2017 ablehnte (IV-Nr. 63). Auf die erneute Anmeldung vom 5. Januar 2022 hin

(IV-Nr. 73) gewährte sie indes mit Verfügung vom 25. März 2022 wegen einer

Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung

(IV-Nr. 89).

1.2 Nach

Durchführung einer Observation hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit

Verfügung vom 21. September 2023 rückwirkend per 1.

September 2016 auf, da die Visuseinschränkung nicht im vorgebrachten Ausmass

bestehe (IV-Nr. 128). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil

VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 in dem Sinne teilweise gut, als es die

Rente erst per 1. Juli 2017 aufhob.

1.3 Am

29. September 2023 hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung

rückwirkend per 1. Januar 2021 auf, da zu keinem Zeitpunkt ein solcher Anspruch

bestanden habe (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 31. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht in Sachen Hilflosenentschädigung

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1. Es sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuhalten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt weiterhin

eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu entrichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin

anzuhalten, weitere medizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand vorzunehmen

und gestützt auf deren Erkenntnisse den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu

zu beurteilen.

3. Subeventualiter sei in Gutheissung der

Beschwerde die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 28. Februar 2023 respektive

auf den Zeitpunkt der Sistierung des Anspruchs aufzuheben.

4. Es sei dem Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der

Person des Unterzeichnenden zu gewähren.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 18. Dezember 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 20).

2.3 Die

Präsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 15. März 2024 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege

mit Rechtsanwalt Michele Santucci als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ausserdem

werden die Akten des Verfahrens VSBES.2023.254 beigezogen (A.S. 36 f.).

2.4 Nachdem

die Parteien keine Einwände erhoben haben, sistiert die Präsidentin am 30.

April 2024 das hiesige Beschwerdeverfahren, bis das im Verfahren VSBES.2023.254

bei Dr. med. B.___ in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten vorliegt (A.S. 39). Dieses

ergeht am 27. Juni 2024 (A.S. 44 ff.), worauf die Parteien mit Verfügung

vom 4. September 2024 Gelegenheit erhalten, sich dazu im Hinblick auf die

streitige Hilflosenentschädigung zu äussern (A.S. 42 f.). Während die

Beschwerdegegnerin am 9. September 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der

Beschwerde festhält (A.S. 68 f.), lässt sich der Beschwerdeführer nicht

vernehmen (s. A.S. 70).

2.5 Der Vertreter des

Beschwerdeführers begehrt am 23. Oktober 2024 eine Parteientschädigung von CHF

897.25 (A.S. 72). Diese Eingabe geht am 24. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an

die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 73).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung des

Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2021 aufgehoben hat. Bei

der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,

der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. September 2023

eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art.

61.

N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen sind indes von

dieser Gesetzesänderung nicht betroffen.

2.2

2.2.1

Als hilflos gilt eine Person, die

wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen

dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9

Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR

830.1). Versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der

Schweiz, die hilflos sind, haben (unter Vorbehalt von Art. 42bis

IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), wobei

zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden

ist (Art. 42 Abs. 2 IVG). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu

Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf

lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 und 3 IVG,

unter Vorbehalt von Art. 42bis Abs. 5 IVG).

2.2.2

Die Hilflosigkeit

gilt u.a. dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von

Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässiger und

erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann

(Art. 37 Abs. 3 lit. d Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).

Dies schliesst namentlich blinde und hochgradig sehschwache Personen ein (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer /

Basile Cardinaux [Hrsg], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl.,

Zürich 2022, S. 496; Rz 3011 Kreisschreiben über Hilflosigkeit / KSH).

Personen mit einem geringeren Visus als 0,05 gelten als blind, auch wenn noch

ein Restsehvermögen oder eine Lichtscheinwahrnehmung vorhanden ist (Rz 3013

KSH). Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn:

o ein korrigierter Fernvisus von

beidseitig weniger als 0,2 vorliegt

o beidseitig eine Einschränkung des

Gesichtsfeldes auf 10° Abstand vom Zentrum (20° horizontaler Durchmesser)

gegeben ist

Bestehen gleichzeitig eine Verminderung

der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die

Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen,

wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung

vom erwähnten Ausmass haben (Rz 3014 KSH). Dies gilt auch bei anderen

Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (z.B. sektor- oder sichelförmige

Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome).

2.3

2.3.1

Formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn

die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass

erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren

Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1

ATSG). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen

Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz

hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen

erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbestandliche Grundlage des zu

revidierenden Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher

Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben

entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen

oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt

gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1).

2.3.2

Die neuen Tatsachen oder

Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 55

Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen,

spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden

Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu

laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche

Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E.

2.4

S. 108).

2.3.3

Wenn der Bezüger die Leistung zu

Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren

Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung

der Hilflosenentschädigung nicht ex nun et pro futuro, sondern rückwirkend ab

Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. Dies gilt unabhängig davon,

ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund

für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2

lit. b IVV; Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /

Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53

N 37).

2.4

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a

S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig

davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob

die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden

medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte

Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und

nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes

eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben

worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in

seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder

Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung

erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,

in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien

für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von

einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann

vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht

eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen

gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn

gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig

genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,

sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil

des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).

2.5

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der

Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261

E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die

Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.

Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht

rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt

kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Beim Intake-Gespräch vom 8.

Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei hauptsächlich durch die

fehlende Sehkraft am linken Auge seit Mai / Juni 2015 sowie die verschobenen

Doppelbilder seit September 2015 beeinträchtigt (IV-Nr. 7 S. 2). Ab

dem 15. September 2015 war er als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig

geschrieben. Die behandelnden Ärzte sprachen in Bezug auf das linke Auge vom

Verdacht auf eine Retinoschisis resp. auf persistierende fetale

Gefässstrukturen sowie von einer Exotropie / Hypertropie (s. etwa IV-Nr.

16.

S. 2 ff. / Nr. 17 / Nr. 21 S. 3 ff. / Nr. 22 / Nr. 27 f. /

Nr. 32.3 S. 23 ff. / Nr. 33 S. 1 ff.).

Am 3. März 2017 erschien der

Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch (s.

Protokolleintrag in den IV-Akten). Er erklärte, sein linkes Auge sei mit der

Gehbrille abgedunkelt. Mit dem rechten Auge sehe er nur noch 50 %. In der

Protokollnotiz wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft

mit einem Schrank kollidiert, als er die Brille gewechselt habe. Die Probleme

beim Gehen seien eindeutig. Beim Verlassen des Raums müsse man dem

Beschwerdeführer helfen, da er die Türe kaum erkenne. Eine Wasserflasche sehe

er aus ca. 1 m Entfernung zunächst doppelt und stark verschwommen; nach

dem Wechseln der Brille und mit einem Abstand von ca. 30 cm könne die

Etikette gelesen werden. Einige Ärzte erwähnten ebenfalls Sehstörungen am

rechten Auge (s. z.B. IV-Nr. 61 S. 16 Ziff. 3.2 / Nr. 71 S. 2 Ziff.

3.2.1

/ Nr. 98 S. 6 Ziff. 2.1), welche sich jedoch nicht objektivieren

liessen (IV-Nr. 98 S. 12 / Nr. 100 S. 2 Ziff. 2.2). In der Folge sprach

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer Sehbehinderung

an beiden Augen, eine ganze Rente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten

Grades zu (E. I. 1.1 hiervor).

3.1.2

Am 13. Dezember

2022.

teilte die AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin mit (IV-Nr. 108.1), der

Beschwerdeführer habe beim monatlichen Besuch sein Auto in der Nähe abgestellt

und eine Blindenbrille sowie einen Blindenstock aus dem Kofferraum geholt,

bevor er die Zweigstelle betreten habe. Auf die Frage, ob er die Verwandten in

der Heimat besuchen werde, habe er geantwortet, er selber könne nicht mit dem

Auto dorthin fahren und es bringe ihn auch niemand. Die Beschwerdegegnerin

ordnete daraufhin eine Observation des Beschwerdeführers an, welche zu

folgendem Ergebnis führte:

·

15.

Februar 2023

(IV-Nr. 108.12 S. 5 ff.):

Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Auto zum Sozialamt in [...], welches er

mit dunkler Brille und Blindenstock betrat. Nach dem Verlassen des Gebäudes

benutzte er den Stock bis zur Hausecke vor dem Parkplatz. Anschliessend fuhr

der Beschwerdeführer zur Post in [...], die er ohne den Blindenstock betrat.

Auf dem Rückweg zum Auto stieg er ohne Mühe über eine Metallstange am Boden.

·

16.

Februar 2023

(IV-Nr. 108.12 S. 8 ff.): Der Beschwerdeführer, welcher bei der

Beschwerdegegnerin einen Termin für ein Revisionsgespräch hatte, kam vom

Parkplatz her mit einer dunklen Brille und dem Blindenstock, ohne diesen aber

wirklich einzusetzen; so hob er den Stock, bevor dieser die Trottoirkante

berührte. Auf seinem Weg zum Gebäude der Beschwerdegegnerin blickte der

Beschwerdeführer in das Auto der Überwachungsperson, betrachtete ein

Schaufenster und kontrollierte die Gegend. Nach dem Termin begab er sich nicht

gleich zu seinem Auto, sondern schaute sich auf dem Parkplatz um. Sodann fuhr

er auf der Autobahn in Richtung [...], unterbrach aber die Fahrt auf einem

Rastplatz. Dort öffnete der Beschwerdeführer die Kühlerhaube und hantierte am

Motor. Zudem bediente er sein Natel und telefonierte damit, bevor er die Reise

fortsetzte (IV-Nr. 108.12 S. 2).

Die Überwachungsperson hielt fest, es

seien keine Einschränkungen erkennbar. Das Auto werde ohne Probleme gelenkt.

Eine dunkle Brille trage der Beschwerdeführer nur in den Amtsstellen (IV-Nr.

108.12

S. 1 + 2). Der Beschwerdeführer erhob im Übrigen weder im

verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren noch vor dem Versicherungsgericht

Einwände gegen die Zulässigkeit der Observation (s. A.S. 7 f. Ziff. 1.3.1

+ 1.3.2 sowie Urteil VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 E. II. 3.1.2 in fine).

3.1.3

Anlässlich des Revisionsgesprächs

vom 16. Februar 2023 (IV-Nr. 104) deponierte der Beschwerdeführer, auf dem

linken Auge sehe er gar nichts mehr und auf dem rechten noch 2 bis 10 %.

Er könne lediglich Schatten wahrnehmen. Auf seinem Bildschirmlesegerät müsse er

eine riesige Schrift einstellen, sehe aber auch dann kaum etwas. Es sei nicht

möglich, ein Buch zu lesen oder das Natel zu bedienen. Die dunkle Brille müsse

er immer tragen, wenn es hell sei, sonst vermöge er nicht einmal mehr Schatten

wahrzunehmen, sondern sehe nur noch weissen Nebel. Er habe seit 2015 nicht mehr

gearbeitet. Jetzt dürfe er nicht länger Autofahren, er sei dazu aufgrund seiner

geringen Sehkraft auch gar nicht mehr in der Lage. Konfrontiert mit der

Observation erwiderte der Beschwerdeführer am 7. März 2023 (IV-Nr. 116), das

linke Auge sei tot und das rechte zu 20 bis 30%. Rechts verbessere sich die

Netzhaut vielleicht zwei- oder dreimal im Monat für drei bis vier Stunden. Die

Ärzte könnten es nicht erklären. In diesen Phasen versuche er Dinge wie ein

normaler Mensch zu machen. Er habe probiert, das Auto seines Sohnes zu fahren

und alleine einzukaufen. Bei den abgedunkelten Gläsern komme es auf den

sonnigen Tag an.

3.2

3.2.1

Der Experte Dr.

med. B.___ gelangt im Gerichtsgutachten vom 27. Juni 2024 zu folgenden

Diagnosen (A.S. 54):

· Linkes Auge: Persistierender

hyperplastischer primärer Glaskörper mit sektorieller Netzhautatrophie (Q14.9)

· Linkes Auge: Sekundäre Exotropie (H50.1)

§ Status nach Schiel-Operation im November

2020.

und September 2021

· Beide Augen: Cataracta incipiens (H25.0)

· Rechtes Auge: Visusminderung (H53.1) und

Gesichtsfeldeinschränkung (H53.4) ohne organisches Korrelat mit hochgradigem

Verdacht auf Aggravation

3.2.2

Der Beschwerdeführer gibt im

Rahmen der Exploration an, er sehe im Alltag schlecht. Das linke Auge sei so

gut wie tot. Das rechte Auge weise bei einem Abstand von 1 bis 2 m eine

Sehkraft von ca. 20 % auf; in der Nähe und weiter weg hingegen sehe er

nicht gut. Wenn er den Nitroglycerin-Spray anwende (was er wegen seines

erhöhten Blutdrucks und der Herzprobleme nicht zu oft dürfe), sehe er 30 bis

35.

%. Mit den Medikamenten Symfona und Amlodipin verbessere sich die

Sehschärfe um 10 bis 15 %. Was den typischen Tagesablauf angehe, so schaue

er oft fern. Etwa um 13:00 Uhr komme jemand, der seine Einkäufe erledige; er

könne das nur dann selber machen, wenn er den Nitroglycerin-Spray nehme. Kleine

Sachen vermöge er aber nicht zu unterscheiden. Sein Sohn chauffiere ihn, er

selber fahre nicht mit dem Auto. Nur ein einziges Mal habe er den

Nitroglycerin-Spray zehnmal nacheinander appliziert, wodurch seine Sehschärfe

am rechten Auge auf 60 % angestiegen sei. Er müsse dann aber das linke

Auge abdecken, da er sonst Doppelbilder sehe. Die Seheinschränkung habe Ende

2015.

begonnen. Das rechte Auge habe sich von Jahr zu Jahr verschlechtert. Als

er rechts noch gut gesehen habe, habe er das unscharfe Bild des linken Auges

ignorieren können, aber mit der sich verschlechternden Sehkraft rechts sei das

Bild des linken Auges zunehmend störend geworden. Durch die beiden

Schiel-Operationen habe sich der Abstand der Doppelbilder verkleinert, er nehme

sie aber immer noch wahr. Wenn die Sonne stark scheine, decke er das linke Auge

ab. Er hoffe, dass man sein rechtes Auge heilen und er 50 bis 60 %

sehen könne. Wenn man ein Medikament finde, welches seine Sehschärfe

verbessere, würde er gerne arbeiten. Im Alltag sei es schwierig, kleinen Text

zu lesen. Er habe keine Lupe und kein Lesegerät (A.S. 51). Auf die Observation

angesprochen, berichtet der Beschwerdeführer, er sei nicht mit dem Auto

gefahren und er habe auf dem Smartphone auch nichts gelesen, sondern er habe

das Telefon mittels Sprachsteuerung bedient. Nochmals ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass er beim Autofahren beobachtet worden sei, antwortet er, er

habe Schmerzen gehabt und aus Angst vor einem erneuten Herzinfarkt mehrfach –

vielleicht acht-, neun- oder zehnmal – Nitroglycerin-Spray inhaliert. Nach

einer Stunde habe sein rechtes Auge deutlich besser gesehen, nämlich 60 bis

65.

%. Er sei nur ein einziges Mal mit dem Auto gefahren. Etwa drei Tage

nach diesem Ereignis habe der Arzt einen Blutdruck von 200 gemessen und dafür

den Nitroglycerin-Spray verantwortlich gemacht. Seither sei er nie mehr mit dem

Auto gefahren. Er habe verschiedene Medikamente ausprobiert, um solche zu

finden, welche für seine Sehkraft positiv wären, aber keine gefährlichen

Nebenwirkungen hätten. Symfona sei hilfreich (A.S. 52).

3.2.3

3.2.3.1

Der Experte

vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit einem Langstock und einer dunklen

Sonnenbrille erscheine. In den Praxisräumlichkeiten werde er zu Beginn von

seinem Sohn geführt, im Untersuchungszimmer bewege er sich dann alleine. Die

zum Gruss ausgestreckte Hand ergreife der Beschwerdeführer zielsicher. Während

eines Dialogs mit der Übersetzerin werde ihm sein Langstock von der Seite her

dargeboten, worauf er diesen gezielt ergreife (A.S. 52). Sodann werden im

Gutachten die folgenden Untersuchungsbefunde festgehalten (A.S. 53):

·

Fernvisus rechts,

korrigiert, mit Landoltringen

§ vor Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: 0,1

§ nach Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: 0,2

·

Fernvisus links

(keine Verbesserung mit Gläsern)

§ vor Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand

§ nach Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand

·

Nahvisus binokular,

korrigiert

§ vor Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: 0,05

§ nach Applikation des

Nitroglycerin-Sprays: 0,05

·

OCT (optische Kohärenztomografie):

§ Makula rechts: trocken, regelrechte

foveale Senke, intakte Fotorezeptorenschicht

§ Makula links: trocken, foveale Senke

aufgehoben, Atrophie der äusseren Netzhautschichten

·

Kinetisches

Gesichtsfeld nach Goldmann:

§

rechts: Konzentrisch

auf 10° reduziertes Gesichtsfeld. Unterschiedlich grosse und unterschiedlich

helle Lichtmarken ergeben identische Gesichtsfeldaussengrenzen (V/4e = l/4e =

l/2e). In einem zweiten Durchgang zeigt die Marke V/4e grössere Aussengrenzen als

im ersten Durchgang mit einer Ausdehnung von maximal 35° und minimal 15°

§ links: nur Marke V/4e gesehen, dort

konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung auf 10°

§ binokular: Konzentrische Einengung mit

unregelmässig begrenztem Restgesichtsfeld, Ausdehnung maximal 30°, minimal 10°

3.2.3.2

Zum linken Auge hält der Experte

fest, in Übereinstimmung mit den Akten zeige sich organisch bedingt eine

zweifelsfrei objektivierbare sehr tiefe Sehschärfe mit einem korrigierten Visus

von nie mehr als 0,1. Der Beschwerdeführer habe links in den meisten

Untersuchungen keine Sehzeichen auf den Tafeln mehr erkannt, sondern nur noch

Handbewegungen vor dem Auge. Die organischen Befunde seien konsistent mit

diesem Visus. Am rechten Auge zeigten sich objektiv keine Pathologien. Bei den

Funktionsprüfungen von Visus und Gesichtsfeld gebe der Beschwerdeführer im

Kontrast dazu stark eingeschränkte Werte an. Die Prüfung von Visus und

Gesichtsfeld erlaube keine exakten, rein objektiven Untersuchungen. Die Angaben

des Beschwerdeführers könnten aber mit verschiedenen Untersuchungsmethoden auf

Konsistenz überprüft und mit Verhaltensbeobachtungen abgeglichen werden. Sowohl

die tiefe Visusminderung als auch die starke Gesichtsfeldeinschränkung am

rechten Auge seien nicht konsistent über verschiedene Messmethoden. Die

Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung und die aktenanamnestischen

Angaben zur Observation liessen sich ebenfalls nicht mit den angegebenen Visus-

und Gesichtsfeldparametern vereinbaren (A.S. 54 + 55). Angesichts der seit 2015

völlig stabilen objektiven Befunde am rechten Auge sowie der ergebnislosen

Abklärung bezüglich hereditärer Netzhauterkrankungen sei erstmals im Bericht

von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. November 2018 der hochgradige Verdacht auf eine

funktionelle Visusminderung am rechten Auge geäussert worden, was die Berichte

vom 6. Februar 2020 und 9. März 2021 aufgenommen hätten. Im Bericht vom 6. Februar

2024.

wiederum habe Prof. Dr. med. D.___ erstmals den Verdacht auf eine

Aggravation am rechten Auge geäussert. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis

16.

Februar 2023 observiert worden. Gemäss Observationsmaterial sei er in

diesem Zeitraum u.a. mehrfach selber mit dem Auto gefahren, habe den

Touchscreen eines Smartphones bedient und sich in der Öffentlichkeit ohne

Einschränkungen bewegt. Diese Beobachtungen seien nicht vereinbar mit den

Angaben des Beschwerdeführers zu Visus und Gesichtsfeld sowie der dadurch

bedingten Einschränkungen im Alltag. Sowohl Autofahren als auch die Nutzung

eines Smartphones erforderten wesentlich bessere Visus- und Gesichtsfeldparameter.

Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein rechtes Auge sei aufgrund einer

(gefährlichen, da blutdruckerhöhenden) Überdosierung seines

Nitroglycerin-Sprays besser geworden, sei nicht schlüssig. Nitroglycerin führe

gemäss aktuellem Wissensstand zu einer vorübergehenden Erweiterung der Gefässe

von Bindehaut und Netzhaut des Auges. Eine messbare Wirkung auf die Sehschärfe

zeige sich nur in seltenen Fällen, wobei es zu einer vorübergehenden

Visusverschlechterung und nicht zu einer Verbesserung komme. Im Rahmen der

Begutachtung sei die Sehschärfe sowohl vor als auch nach der Anwendung des

Nitroglycerin-Sprays gemessen worden. Dabei sei die Sehschärfe am rechten Auge

nur geringfügig angestiegen mit einem Visus, der zum Autofahren definitiv nicht

ausreichend wäre. Nitroglycerin sei in der Schweiz nicht zur Behandlung von

Augenkrankheiten zugelassen. Dasselbe gelte für Amlodipin und Symfona, welche

die Durchblutung förderten, ohne dass eine Verbesserung der Sehschärfe

nachgewiesen sei. Die von Prof. Dr. med. D.___ empfohlene Therapie mit

Amlodipin ziele wohl in erster Linie auf einen Placebo-Effekt ab. Da der

Beschwerdeführer von einer Visusverbesserung durch Nitroglycerin berichtet

habe, sei eine Dauertherapie mit vergleichbaren, aber langfristig unschädlichen

Medikamenten plausibel erschienen (A.S. 57).

Auch in der Begutachtung vom 16. Mai

2024.

hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt, welche den hochgradigen

Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung stützten. Eine zum Gruss

dargebotene Hand sei im inferioren Gesichtsfeld im Bereich von 60° ohne Zögern

erkannt und gezielt ergriffen worden. Den in einem abgelenkten Moment aus dem

rechten seitlichen Gesichtsfeld dargebotenen Langstock habe der

Beschwerdeführer ebenfalls im Bereich von rund 60° registriert und

zielgerichtet ergriffen. In der apparativ durchgeführten Gesichtsfeldmessung

gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu an, ein in allen Grössen und

Intensitäten auf maximal 10 bis 30° eingeschränktes Gesichtsfeld zu haben. Bei

der Gesichtsfeldprüfung zeigten sich weitere grobe Inkonsistenzen. Das

beidäugig geprüfte Gesichtsfeld sei kleiner als das einäugig rechts geprüfte,

obwohl es mindestens deckungsgleich mit dem einäugigen Gesichtsfeld sein

müsste. Bemerkenswert sei zudem, dass am rechten Auge unterschiedlich grosse

und unterschiedlich helle Lichtpunkte identische Aussengrenzen ergäben. Dieses

Resultat könne nur durch unzuverlässige Aussagen des Beschwerdeführers

entstehen; grössere und hellere Lichtpunkte führten zu grösseren

Gesichtsfeldgrenzen, kleinere und dunklere Lichtpunkte dagegen zeigten zwingend

kleinere Aussengrenzen (A.S. 58).

3.2.3.3

Zusammenfassend gelangt der

Experte zum Schluss, der Gesundheitsschaden am linken Auge sei zweifelsfrei

vorhanden. Demgegenüber müsse in der Gesamtschau mit einer gegen 100 %

strebenden Wahrscheinlichkeit von einer nicht organisch bedingten Einschränkung

am rechten Auge im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden. Die dortige

Einschränkung sei in Anbetracht der Aktenlage und der erhobenen Befunde als

vorgetäuscht zu interpretieren (A.S. 58). Da das linke Auge nur noch eine stark

eingeschränkte Funktion aufweise, gelte der Beschwerdeführer als funktionell

einäugig, d.h. nur eines der zwei Augen nehme seine Sehfunktion wahr (A.S. 55).

Die linksseitige Visusminderung sei 2015 erstmals dokumentiert worden. Zu den

störenden Doppelbildern sei festzuhalten, dass solche selten dauernd und

erheblich seien. Mit Schieloperationen, Prismenbrillen oder Abdeckfolien

liessen sich Doppelbilder in den meisten Fällen beheben. Wenn dies nicht

gelinge, trete innerhalb von rund zwei Jahren der Mechanismus der Suppression

in Kraft, bei welchem das zentrale Nervensystem den Seheindruck des

nicht-parallel stehenden, schlechteren Auges ausblende. Unterstützend könne mit

einer Augenklappe oder Okklusionsfolie auf dem Brillenglas mit einfachen,

zumutbaren Methoden dafür gesorgt werden, dass die störenden Doppelbilder

ausgeschaltet würden. Grundsätzlich seien für das Auftreten von Doppelbildern

eine minimale Sehschärfe und ein minimales Gesichtsfeld nötig. Da das linke

Auge gemäss den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers praktisch keine

Sehwahrnehmung mehr habe und seit Beginn der Visusminderung am linken Auge über

zwei Jahre vergangen seien, sei nicht mehr von störenden Doppelbildern

auszugehen. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 17. September 2015 über

Doppelbilder geklagt, welche anamnestisch seit drei bis vier Monaten bestanden

hätten. Gehe man davon aus, dass die Doppelbilder im Juni 2015 erstmals

aufgetreten seien, wäre spätestens ab Juni 2017 (d.h. zwei Jahre nach Beginn)

eine Anpassung zu erwarten (A.S. 56). Die Visusminderung am linken Auge sei

nicht behandelbar. Am rechten Auge wiederum lägen bei einem vollen Visus und

normalem Gesichtsfeld keine behandlungsbedürftigen Probleme vor (A.S. 58).

3.3

Das Gerichtsgutachten von Dr.

med. B.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen

der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem

unabhängigen Facharzt für Ophthalmologie, welcher aufgrund seiner Ausbildung

qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zur Sehfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beantworten. Weiter hat der Experte den Beschwerdeführer

lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden und zur Vorgeschichte befragt

(A.S. 50 – 52), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 52 f.) sowie die

wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (s. Aktenauszug, A.S. 45 – 50).

Auf dieser Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Sehvermögen des

Beschwerdeführers (A.S. 54 – 58), wobei er zu Schlüssen gelangte, die vor

dem Hintergrund der objektiven Befunde sowie des Verhaltens des

Beschwerdeführers während der Observation und der Untersuchung nachvollziehbar

sind. Der Experte legt eingehend dar, dass am rechten Auge keine

objektivierbaren organischen Schäden nachweisbar sind und sich die behauptete

gravierende Einschränkung der Sehfähigkeit schlichtweg nicht mit den

dokumentierten Aktivtäten wie dem Lenken eines Autos vereinbaren lassen (E. II.

3.2.3.2

f. hiervor); der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, seine

Sehkraft sei wegen des Nitroglycerin-Sprays zeitweise zurückgekehrt, wird

überzeugend widerlegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich, zumal die Parteien

keinerlei Einwände gegen das Gerichtsgutachten erheben (s. E. I. 2.4

hiervor sowie Urteil VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 E. II. 3.3). Im

Übrigen vermag auch keiner der Arztberichte in den Akten zwingende Zweifel am

Gerichtsgutachten zu erwecken; im Gegenteil, einige dieser Berichte bestätigen

das Fehlen objektiver Befunde am rechten Auge (s. E. II. 3.1.1 in fine +

3.2.3.2

hiervor). Somit ist auf das Gerichtsgutachten abzustellen und mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

einäugig ist, indem im Gegensatz zum linken Auge seit Juni 2017 keine

Einschränkungen am rechten Auge mehr bestehen (E. II. 3.2.3.3 hiervor).

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin hatte dem

Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. März 2022 deshalb per 1. Januar

2021.

eine Hilflosenentschädigung zugesprochen, weil sie vom «Sonderfall» einer starken

Sehschwäche ausgegangen war (s. IV-Nr. 80 S. 2 und Nr. 89 S. 4), welche

sich auf beide Augen beziehen muss, um einen Anspruch zu begründen (s. dazu E.

II. 2.2.2 hiervor). Dies traf jedoch nach dem Beweisergebnis im Zeitraum ab Januar

2021.

nicht mehr zu, da das rechte Auge bereits 2017 nicht länger beeinträchtigt

war (E. II. 3.3 in fine hiervor). Der Umstand, dass nur am linken Auge eine

Sehbehinderung vorlag, bedeutet, dass mangels einer beidseitigen Sehbehinderung

ab 1. Januar 2021 gar keine Hilflosigkeit bestand, zumal auch keine

andersartigen Einschränkungen bekannt sind. Dabei handelt es sich um eine neue

Tatsache, erfuhr die Beschwerdegegnerin doch davon erst nach der Zusprache der

Hilflosenentschädigung am 25. März 2022. Diese Tatsache ist zudem

revisionsrechtlich erheblich, denn ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wäre

verneint worden, wenn das Fehlen einer Hilflosigkeit schon damals bekannt

gewesen wäre. Für die Beschwerdegegnerin bestand vor der Mitteilung der

AHV-Zweigstelle am 13. Dezember 2022 (E. II. 3.1.2 hiervor) kein

Anlass für Zweifel am Bestehen einer Hilflosigkeit, nachdem sie sich bei der

Zusprache der Hilflosenentschädigung am 25. März 2022 auf ein Zeugnis des

Universitätsspitals [...] vom 6. Januar 2022 stützen konnte, welches beidseits

einen Fernvisus von weniger als 0,2 sowie eine Einschränkung des Gesichtsfeldes

auf 10° bescheinigte (s. IV-Nr. 75 S. 2 und Nr. 80 S. 2). Bei

Vorliegen einer solchen Behinderung musste nicht näher geprüft werden,

inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich auf Dienstleistungen Dritter

angewiesen war (Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 496; Rz 3011 KSH).

Der Umstand, dass sein Sehvermögen am

rechten Auge nicht reduziert war, hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, in

seiner Anmeldung vom 5. Januar 2022 eine hochgradige Sehbehinderung ab Oktober

2018.

geltend zu machen (IV-Nr. 73 S. 2 Ziff. 3.1). In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss der Observation im Februar

2023.

namentlich in der Lage war, problemlos mit dem Auto zu fahren und sein

Smartphone zu bedienen (E. II. 3.1.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann

der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, er sei der Auffassung gewesen, wegen

einer massiven Sehbehinderung an beiden Augen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung

zu haben. Dies wird noch durch den Umstand verdeutlicht, dass er Blindenbrille

und Blindenstock jeweils nur dann einsetzte, wenn er zu einer Amtsstelle ging,

und dort wider besseres Wissen betonte, dass er nicht mehr mit dem Auto fahre

(E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Ein solches Verhalten lässt sich schwerlich

anders werten denn als bewussten Versuch, eine nicht vorhandene beidseitige Sehstörung

vorzutäuschen, um Hilflosenentschädigung zu beziehen (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.2). Die

unrechtmässige Erwirkung von Leistungen ist daher zu bejahen.

3.4.2

Ein Observationsbericht bildet

für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen zum

Gesundheitszustand der versicherten Person. Sichere Kenntnis des Sachverhalts

kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials

liefern. Die relative 90tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst

zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat jedoch

die erforderlichen medizinischen Abklärungen innert angemessener Frist

durchzuführen. Tut sie dies nicht, ist der Beginn der relativen 90tägigen Frist

auf denjenigen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre

unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz

hinreichend hätte ergänzen können (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 49).

Nach dem Observationsbericht vom 17.

Februar 2023 (IV-Nr. 108.12 S. 1 f.) wandte sich die Beschwerdegegnerin bereits

am 22. Februar 2023 an Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und Praktische

Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung

(IV-Nr. 118 S. 1 f.), welche ihre ausführliche Stellungnahme am 8. Mai

2023.

abgab (S. 3 ff.). Die 90tägige Frist begann daher frühestens mit diesem

Datum zu laufen und wurde durch den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 17.

Juli 2023 betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 125)

gewahrt (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 51).

3.4.3

Zusammenfassend sind die

Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Verfügung vom 25. März 2022

erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung zu

Recht rückwirkend per 1. Januar 2021 aufgehoben hat. Die Beschwerde stellt

sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

4.1

Da der Beschwerdeführer

unterlegen ist und folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,

entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art.

122.

Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das

Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der

Stundenansatz für Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur

Debatte stehen, CHF 190.00 beträgt (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss

der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).

4.2

Der Vertreter des

Beschwerdeführers reichte keine detaillierte Kostennote ein, sondern beantragte

am 23. Oktober 2024, ihm seien ein Aufwand von 3,5 Stunden sowie Auslagen

von CHF 60.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten (A.S. 72). Dies erscheint

als angemessen, so dass sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von

CHF 190.00 eine Entschädigung von insgesamt CHF 783.75 einschliesslich CHF

58.75

Mehrwertsteuer ergibt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 113.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF

897.25

gemäss Eingabe vom 23. Oktober 2024), wenn der Beschwerdeführer zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5.

Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Der unterlegene Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu

übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der

Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Michele Santucci, Wohlen, wird auf CHF

783.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

113.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann