VSBES.2023.264
Hilflosenentschädigung IV
11. November 2024Deutsch31 min
Beschwerdeführer lässt am 31. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht in Sachen Hilflosenentschädigung
Source so.ch
Urteil vom 11. November 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 29. September 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. [...], meldete sich am
8. Februar 2016 wegen einer Visusstörung am linken Auge bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) an und begehrte
Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente (IV-Akten / IV-Nr. 9). Nachdem er im
Verlauf der Abklärungen vorgebracht hatte, nun habe auch die Sehkraft am
rechten Auge abgenommen, sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen
vom 18. Juli und 25. September 2017 per 1. September 2016 eine ganze Rente zu
(IV-Nrn. 54 + 64). Weiter beantragte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2017 eine
Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 43), was die Beschwerdegegnerin am 14. September
2017 ablehnte (IV-Nr. 63). Auf die erneute Anmeldung vom 5. Januar 2022 hin
(IV-Nr. 73) gewährte sie indes mit Verfügung vom 25. März 2022 wegen einer
Hilflosigkeit leichten Grades per 1. Januar 2021 eine Hilflosenentschädigung
(IV-Nr. 89).
1.2 Nach
Durchführung einer Observation hob die Beschwerdegegnerin die Rente mit
Verfügung vom 21. September 2023 rückwirkend per 1.
September 2016 auf, da die Visuseinschränkung nicht im vorgebrachten Ausmass
bestehe (IV-Nr. 128). Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:
Versicherungsgericht) hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil
VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 in dem Sinne teilweise gut, als es die
Rente erst per 1. Juli 2017 aufhob.
1.3 Am
29. September 2023 hob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung
rückwirkend per 1. Januar 2021 auf, da zu keinem Zeitpunkt ein solcher Anspruch
bestanden habe (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 31. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht in Sachen Hilflosenentschädigung
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):
1. Es sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuhalten, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem Einstellungszeitpunkt weiterhin
eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu entrichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. September 2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin
anzuhalten, weitere medizinische Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand vorzunehmen
und gestützt auf deren Erkenntnisse den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu
zu beurteilen.
3. Subeventualiter sei in Gutheissung der
Beschwerde die Hilflosenentschädigung rückwirkend per 28. Februar 2023 respektive
auf den Zeitpunkt der Sistierung des Anspruchs aufzuheben.
4. Es sei dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der
Person des Unterzeichnenden zu gewähren.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 18. Dezember 2023 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 20).
2.3 Die
Präsidentin des Versicherungsgerichts bewilligt dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 15. März 2024 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege
mit Rechtsanwalt Michele Santucci als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Ausserdem
werden die Akten des Verfahrens VSBES.2023.254 beigezogen (A.S. 36 f.).
2.4 Nachdem
die Parteien keine Einwände erhoben haben, sistiert die Präsidentin am 30.
April 2024 das hiesige Beschwerdeverfahren, bis das im Verfahren VSBES.2023.254
bei Dr. med. B.___ in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten vorliegt (A.S. 39). Dieses
ergeht am 27. Juni 2024 (A.S. 44 ff.), worauf die Parteien mit Verfügung
vom 4. September 2024 Gelegenheit erhalten, sich dazu im Hinblick auf die
streitige Hilflosenentschädigung zu äussern (A.S. 42 f.). Während die
Beschwerdegegnerin am 9. September 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde festhält (A.S. 68 f.), lässt sich der Beschwerdeführer nicht
vernehmen (s. A.S. 70).
2.5 Der Vertreter des
Beschwerdeführers begehrt am 23. Oktober 2024 eine Parteientschädigung von CHF
897.25 (A.S. 72). Diese Eingabe geht am 24. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme an
die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 73).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung des
Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Januar 2021 aufgehoben hat. Bei
der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen,
der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 29. September 2023
eingetreten ist (Ueli Kieser: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art.
61.
N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Die im vorliegenden Fall einschlägigen Bestimmungen sind indes von
dieser Gesetzesänderung nicht betroffen.
2.2
2.2.1
Als hilflos gilt eine Person, die
wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen
dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR
830.1). Versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der
Schweiz, die hilflos sind, haben (unter Vorbehalt von Art. 42bis
IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG), wobei
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden
ist (Art. 42 Abs. 2 IVG). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu
Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf
lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 und 3 IVG,
unter Vorbehalt von Art. 42bis Abs. 5 IVG).
2.2.2
Die Hilflosigkeit
gilt u.a. dann als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von
Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung nur dank regelmässiger und
erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann
(Art. 37 Abs. 3 lit. d Verordnung über die Invalidenversicherung / IVV, SR 831.201).
Dies schliesst namentlich blinde und hochgradig sehschwache Personen ein (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in: Hans-Ulrich Stauffer /
Basile Cardinaux [Hrsg], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl.,
Zürich 2022, S. 496; Rz 3011 Kreisschreiben über Hilflosigkeit / KSH).
Personen mit einem geringeren Visus als 0,05 gelten als blind, auch wenn noch
ein Restsehvermögen oder eine Lichtscheinwahrnehmung vorhanden ist (Rz 3013
KSH). Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn:
o ein korrigierter Fernvisus von
beidseitig weniger als 0,2 vorliegt
o beidseitig eine Einschränkung des
Gesichtsfeldes auf 10° Abstand vom Zentrum (20° horizontaler Durchmesser)
gegeben ist
Bestehen gleichzeitig eine Verminderung
der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die
Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen,
wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung
vom erwähnten Ausmass haben (Rz 3014 KSH). Dies gilt auch bei anderen
Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (z.B. sektor- oder sichelförmige
Ausfälle, Hemianopsien, Zentralskotome).
2.3
2.3.1
Formell rechtskräftige
Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn
die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass
erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren
Beibringung zuvor nicht möglich war (prozessuale Revision, Art. 53 Abs. 1
ATSG). Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass der formell rechtskräftigen
Verfügung oder des Einspracheentscheides verwirklicht haben, jedoch trotz
hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen
erheblich sein, d.h. geeignet, die tatbestandliche Grundlage des zu
revidierenden Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben
entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen
oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt
gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (Urteil
des Bundesgerichts 9C_269/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1).
2.3.2
Die neuen Tatsachen oder
Beweismittel sind gemäss Art. 67 Abs. 1 Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in Verbindung mit Art. 55
Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen,
spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der Eröffnung des zu revidierenden
Entscheides. Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu
laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche
Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E.
2.4
S. 108).
2.3.3
Wenn der Bezüger die Leistung zu
Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren
Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung
der Hilflosenentschädigung nicht ex nun et pro futuro, sondern rückwirkend ab
Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund
für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2
lit. b IVV; Thomas Flückiger in: Ghislaine Frésard-Fellay / Barbara Klett /
Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 53
N 37).
2.4
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig
davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese – abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in
seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die Rechtsprechung
erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar,
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien
für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352). So darf von
einem Gerichtsgutachten nur bei zwingenden Gründen abgewichen werden (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469, BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 S. 282). Ein solcher Grund kann
vorliegen, wenn das Gerichtsgutachten widersprüchlich ist oder ein vom Gericht
eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen
gelangt. Eine divergierende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn
gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig
genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen,
sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.; Urteil
des Bundesgerichts 9C_429/2017 vom 30. August 2017 E. 3.1.3).
2.5
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht besteht in der
Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261
E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten.
Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht
rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung liegt
kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Beim Intake-Gespräch vom 8.
Februar 2016 gab der Beschwerdeführer an, er sei hauptsächlich durch die
fehlende Sehkraft am linken Auge seit Mai / Juni 2015 sowie die verschobenen
Doppelbilder seit September 2015 beeinträchtigt (IV-Nr. 7 S. 2). Ab
dem 15. September 2015 war er als Maurer zu 100 % arbeitsunfähig
geschrieben. Die behandelnden Ärzte sprachen in Bezug auf das linke Auge vom
Verdacht auf eine Retinoschisis resp. auf persistierende fetale
Gefässstrukturen sowie von einer Exotropie / Hypertropie (s. etwa IV-Nr.
16.
S. 2 ff. / Nr. 17 / Nr. 21 S. 3 ff. / Nr. 22 / Nr. 27 f. /
Nr. 32.3 S. 23 ff. / Nr. 33 S. 1 ff.).
Am 3. März 2017 erschien der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zu einem Gespräch (s.
Protokolleintrag in den IV-Akten). Er erklärte, sein linkes Auge sei mit der
Gehbrille abgedunkelt. Mit dem rechten Auge sehe er nur noch 50 %. In der
Protokollnotiz wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei bei seiner Ankunft
mit einem Schrank kollidiert, als er die Brille gewechselt habe. Die Probleme
beim Gehen seien eindeutig. Beim Verlassen des Raums müsse man dem
Beschwerdeführer helfen, da er die Türe kaum erkenne. Eine Wasserflasche sehe
er aus ca. 1 m Entfernung zunächst doppelt und stark verschwommen; nach
dem Wechseln der Brille und mit einem Abstand von ca. 30 cm könne die
Etikette gelesen werden. Einige Ärzte erwähnten ebenfalls Sehstörungen am
rechten Auge (s. z.B. IV-Nr. 61 S. 16 Ziff. 3.2 / Nr. 71 S. 2 Ziff.
3.2.1
/ Nr. 98 S. 6 Ziff. 2.1), welche sich jedoch nicht objektivieren
liessen (IV-Nr. 98 S. 12 / Nr. 100 S. 2 Ziff. 2.2). In der Folge sprach
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer, ausgehend von einer Sehbehinderung
an beiden Augen, eine ganze Rente sowie eine Hilflosenentschädigung leichten
Grades zu (E. I. 1.1 hiervor).
3.1.2
Am 13. Dezember
2022.
teilte die AHV-Zweigstelle der Beschwerdegegnerin mit (IV-Nr. 108.1), der
Beschwerdeführer habe beim monatlichen Besuch sein Auto in der Nähe abgestellt
und eine Blindenbrille sowie einen Blindenstock aus dem Kofferraum geholt,
bevor er die Zweigstelle betreten habe. Auf die Frage, ob er die Verwandten in
der Heimat besuchen werde, habe er geantwortet, er selber könne nicht mit dem
Auto dorthin fahren und es bringe ihn auch niemand. Die Beschwerdegegnerin
ordnete daraufhin eine Observation des Beschwerdeführers an, welche zu
folgendem Ergebnis führte:
·
15.
Februar 2023
(IV-Nr. 108.12 S. 5 ff.):
Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Auto zum Sozialamt in [...], welches er
mit dunkler Brille und Blindenstock betrat. Nach dem Verlassen des Gebäudes
benutzte er den Stock bis zur Hausecke vor dem Parkplatz. Anschliessend fuhr
der Beschwerdeführer zur Post in [...], die er ohne den Blindenstock betrat.
Auf dem Rückweg zum Auto stieg er ohne Mühe über eine Metallstange am Boden.
·
16.
Februar 2023
(IV-Nr. 108.12 S. 8 ff.): Der Beschwerdeführer, welcher bei der
Beschwerdegegnerin einen Termin für ein Revisionsgespräch hatte, kam vom
Parkplatz her mit einer dunklen Brille und dem Blindenstock, ohne diesen aber
wirklich einzusetzen; so hob er den Stock, bevor dieser die Trottoirkante
berührte. Auf seinem Weg zum Gebäude der Beschwerdegegnerin blickte der
Beschwerdeführer in das Auto der Überwachungsperson, betrachtete ein
Schaufenster und kontrollierte die Gegend. Nach dem Termin begab er sich nicht
gleich zu seinem Auto, sondern schaute sich auf dem Parkplatz um. Sodann fuhr
er auf der Autobahn in Richtung [...], unterbrach aber die Fahrt auf einem
Rastplatz. Dort öffnete der Beschwerdeführer die Kühlerhaube und hantierte am
Motor. Zudem bediente er sein Natel und telefonierte damit, bevor er die Reise
fortsetzte (IV-Nr. 108.12 S. 2).
Die Überwachungsperson hielt fest, es
seien keine Einschränkungen erkennbar. Das Auto werde ohne Probleme gelenkt.
Eine dunkle Brille trage der Beschwerdeführer nur in den Amtsstellen (IV-Nr.
108.12
S. 1 + 2). Der Beschwerdeführer erhob im Übrigen weder im
verwaltungsinternen Vorbescheidverfahren noch vor dem Versicherungsgericht
Einwände gegen die Zulässigkeit der Observation (s. A.S. 7 f. Ziff. 1.3.1
+ 1.3.2 sowie Urteil VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 E. II. 3.1.2 in fine).
3.1.3
Anlässlich des Revisionsgesprächs
vom 16. Februar 2023 (IV-Nr. 104) deponierte der Beschwerdeführer, auf dem
linken Auge sehe er gar nichts mehr und auf dem rechten noch 2 bis 10 %.
Er könne lediglich Schatten wahrnehmen. Auf seinem Bildschirmlesegerät müsse er
eine riesige Schrift einstellen, sehe aber auch dann kaum etwas. Es sei nicht
möglich, ein Buch zu lesen oder das Natel zu bedienen. Die dunkle Brille müsse
er immer tragen, wenn es hell sei, sonst vermöge er nicht einmal mehr Schatten
wahrzunehmen, sondern sehe nur noch weissen Nebel. Er habe seit 2015 nicht mehr
gearbeitet. Jetzt dürfe er nicht länger Autofahren, er sei dazu aufgrund seiner
geringen Sehkraft auch gar nicht mehr in der Lage. Konfrontiert mit der
Observation erwiderte der Beschwerdeführer am 7. März 2023 (IV-Nr. 116), das
linke Auge sei tot und das rechte zu 20 bis 30%. Rechts verbessere sich die
Netzhaut vielleicht zwei- oder dreimal im Monat für drei bis vier Stunden. Die
Ärzte könnten es nicht erklären. In diesen Phasen versuche er Dinge wie ein
normaler Mensch zu machen. Er habe probiert, das Auto seines Sohnes zu fahren
und alleine einzukaufen. Bei den abgedunkelten Gläsern komme es auf den
sonnigen Tag an.
3.2
3.2.1
Der Experte Dr.
med. B.___ gelangt im Gerichtsgutachten vom 27. Juni 2024 zu folgenden
Diagnosen (A.S. 54):
· Linkes Auge: Persistierender
hyperplastischer primärer Glaskörper mit sektorieller Netzhautatrophie (Q14.9)
· Linkes Auge: Sekundäre Exotropie (H50.1)
§ Status nach Schiel-Operation im November
2020.
und September 2021
· Beide Augen: Cataracta incipiens (H25.0)
· Rechtes Auge: Visusminderung (H53.1) und
Gesichtsfeldeinschränkung (H53.4) ohne organisches Korrelat mit hochgradigem
Verdacht auf Aggravation
3.2.2
Der Beschwerdeführer gibt im
Rahmen der Exploration an, er sehe im Alltag schlecht. Das linke Auge sei so
gut wie tot. Das rechte Auge weise bei einem Abstand von 1 bis 2 m eine
Sehkraft von ca. 20 % auf; in der Nähe und weiter weg hingegen sehe er
nicht gut. Wenn er den Nitroglycerin-Spray anwende (was er wegen seines
erhöhten Blutdrucks und der Herzprobleme nicht zu oft dürfe), sehe er 30 bis
35.
%. Mit den Medikamenten Symfona und Amlodipin verbessere sich die
Sehschärfe um 10 bis 15 %. Was den typischen Tagesablauf angehe, so schaue
er oft fern. Etwa um 13:00 Uhr komme jemand, der seine Einkäufe erledige; er
könne das nur dann selber machen, wenn er den Nitroglycerin-Spray nehme. Kleine
Sachen vermöge er aber nicht zu unterscheiden. Sein Sohn chauffiere ihn, er
selber fahre nicht mit dem Auto. Nur ein einziges Mal habe er den
Nitroglycerin-Spray zehnmal nacheinander appliziert, wodurch seine Sehschärfe
am rechten Auge auf 60 % angestiegen sei. Er müsse dann aber das linke
Auge abdecken, da er sonst Doppelbilder sehe. Die Seheinschränkung habe Ende
2015.
begonnen. Das rechte Auge habe sich von Jahr zu Jahr verschlechtert. Als
er rechts noch gut gesehen habe, habe er das unscharfe Bild des linken Auges
ignorieren können, aber mit der sich verschlechternden Sehkraft rechts sei das
Bild des linken Auges zunehmend störend geworden. Durch die beiden
Schiel-Operationen habe sich der Abstand der Doppelbilder verkleinert, er nehme
sie aber immer noch wahr. Wenn die Sonne stark scheine, decke er das linke Auge
ab. Er hoffe, dass man sein rechtes Auge heilen und er 50 bis 60 %
sehen könne. Wenn man ein Medikament finde, welches seine Sehschärfe
verbessere, würde er gerne arbeiten. Im Alltag sei es schwierig, kleinen Text
zu lesen. Er habe keine Lupe und kein Lesegerät (A.S. 51). Auf die Observation
angesprochen, berichtet der Beschwerdeführer, er sei nicht mit dem Auto
gefahren und er habe auf dem Smartphone auch nichts gelesen, sondern er habe
das Telefon mittels Sprachsteuerung bedient. Nochmals ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er beim Autofahren beobachtet worden sei, antwortet er, er
habe Schmerzen gehabt und aus Angst vor einem erneuten Herzinfarkt mehrfach –
vielleicht acht-, neun- oder zehnmal – Nitroglycerin-Spray inhaliert. Nach
einer Stunde habe sein rechtes Auge deutlich besser gesehen, nämlich 60 bis
65.
%. Er sei nur ein einziges Mal mit dem Auto gefahren. Etwa drei Tage
nach diesem Ereignis habe der Arzt einen Blutdruck von 200 gemessen und dafür
den Nitroglycerin-Spray verantwortlich gemacht. Seither sei er nie mehr mit dem
Auto gefahren. Er habe verschiedene Medikamente ausprobiert, um solche zu
finden, welche für seine Sehkraft positiv wären, aber keine gefährlichen
Nebenwirkungen hätten. Symfona sei hilfreich (A.S. 52).
3.2.3
3.2.3.1
Der Experte
vermerkt, dass der Beschwerdeführer mit einem Langstock und einer dunklen
Sonnenbrille erscheine. In den Praxisräumlichkeiten werde er zu Beginn von
seinem Sohn geführt, im Untersuchungszimmer bewege er sich dann alleine. Die
zum Gruss ausgestreckte Hand ergreife der Beschwerdeführer zielsicher. Während
eines Dialogs mit der Übersetzerin werde ihm sein Langstock von der Seite her
dargeboten, worauf er diesen gezielt ergreife (A.S. 52). Sodann werden im
Gutachten die folgenden Untersuchungsbefunde festgehalten (A.S. 53):
·
Fernvisus rechts,
korrigiert, mit Landoltringen
§ vor Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: 0,1
§ nach Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: 0,2
·
Fernvisus links
(keine Verbesserung mit Gläsern)
§ vor Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand
§ nach Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: Handbewegungen in 1 m Abstand
·
Nahvisus binokular,
korrigiert
§ vor Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: 0,05
§ nach Applikation des
Nitroglycerin-Sprays: 0,05
·
OCT (optische Kohärenztomografie):
§ Makula rechts: trocken, regelrechte
foveale Senke, intakte Fotorezeptorenschicht
§ Makula links: trocken, foveale Senke
aufgehoben, Atrophie der äusseren Netzhautschichten
·
Kinetisches
Gesichtsfeld nach Goldmann:
§
rechts: Konzentrisch
auf 10° reduziertes Gesichtsfeld. Unterschiedlich grosse und unterschiedlich
helle Lichtmarken ergeben identische Gesichtsfeldaussengrenzen (V/4e = l/4e =
l/2e). In einem zweiten Durchgang zeigt die Marke V/4e grössere Aussengrenzen als
im ersten Durchgang mit einer Ausdehnung von maximal 35° und minimal 15°
§ links: nur Marke V/4e gesehen, dort
konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung auf 10°
§ binokular: Konzentrische Einengung mit
unregelmässig begrenztem Restgesichtsfeld, Ausdehnung maximal 30°, minimal 10°
3.2.3.2
Zum linken Auge hält der Experte
fest, in Übereinstimmung mit den Akten zeige sich organisch bedingt eine
zweifelsfrei objektivierbare sehr tiefe Sehschärfe mit einem korrigierten Visus
von nie mehr als 0,1. Der Beschwerdeführer habe links in den meisten
Untersuchungen keine Sehzeichen auf den Tafeln mehr erkannt, sondern nur noch
Handbewegungen vor dem Auge. Die organischen Befunde seien konsistent mit
diesem Visus. Am rechten Auge zeigten sich objektiv keine Pathologien. Bei den
Funktionsprüfungen von Visus und Gesichtsfeld gebe der Beschwerdeführer im
Kontrast dazu stark eingeschränkte Werte an. Die Prüfung von Visus und
Gesichtsfeld erlaube keine exakten, rein objektiven Untersuchungen. Die Angaben
des Beschwerdeführers könnten aber mit verschiedenen Untersuchungsmethoden auf
Konsistenz überprüft und mit Verhaltensbeobachtungen abgeglichen werden. Sowohl
die tiefe Visusminderung als auch die starke Gesichtsfeldeinschränkung am
rechten Auge seien nicht konsistent über verschiedene Messmethoden. Die
Verhaltensbeobachtung während der Begutachtung und die aktenanamnestischen
Angaben zur Observation liessen sich ebenfalls nicht mit den angegebenen Visus-
und Gesichtsfeldparametern vereinbaren (A.S. 54 + 55). Angesichts der seit 2015
völlig stabilen objektiven Befunde am rechten Auge sowie der ergebnislosen
Abklärung bezüglich hereditärer Netzhauterkrankungen sei erstmals im Bericht
von Prof. Dr. med. C.___ vom 1. November 2018 der hochgradige Verdacht auf eine
funktionelle Visusminderung am rechten Auge geäussert worden, was die Berichte
vom 6. Februar 2020 und 9. März 2021 aufgenommen hätten. Im Bericht vom 6. Februar
2024.
wiederum habe Prof. Dr. med. D.___ erstmals den Verdacht auf eine
Aggravation am rechten Auge geäussert. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis
16.
Februar 2023 observiert worden. Gemäss Observationsmaterial sei er in
diesem Zeitraum u.a. mehrfach selber mit dem Auto gefahren, habe den
Touchscreen eines Smartphones bedient und sich in der Öffentlichkeit ohne
Einschränkungen bewegt. Diese Beobachtungen seien nicht vereinbar mit den
Angaben des Beschwerdeführers zu Visus und Gesichtsfeld sowie der dadurch
bedingten Einschränkungen im Alltag. Sowohl Autofahren als auch die Nutzung
eines Smartphones erforderten wesentlich bessere Visus- und Gesichtsfeldparameter.
Die Erklärung des Beschwerdeführers, sein rechtes Auge sei aufgrund einer
(gefährlichen, da blutdruckerhöhenden) Überdosierung seines
Nitroglycerin-Sprays besser geworden, sei nicht schlüssig. Nitroglycerin führe
gemäss aktuellem Wissensstand zu einer vorübergehenden Erweiterung der Gefässe
von Bindehaut und Netzhaut des Auges. Eine messbare Wirkung auf die Sehschärfe
zeige sich nur in seltenen Fällen, wobei es zu einer vorübergehenden
Visusverschlechterung und nicht zu einer Verbesserung komme. Im Rahmen der
Begutachtung sei die Sehschärfe sowohl vor als auch nach der Anwendung des
Nitroglycerin-Sprays gemessen worden. Dabei sei die Sehschärfe am rechten Auge
nur geringfügig angestiegen mit einem Visus, der zum Autofahren definitiv nicht
ausreichend wäre. Nitroglycerin sei in der Schweiz nicht zur Behandlung von
Augenkrankheiten zugelassen. Dasselbe gelte für Amlodipin und Symfona, welche
die Durchblutung förderten, ohne dass eine Verbesserung der Sehschärfe
nachgewiesen sei. Die von Prof. Dr. med. D.___ empfohlene Therapie mit
Amlodipin ziele wohl in erster Linie auf einen Placebo-Effekt ab. Da der
Beschwerdeführer von einer Visusverbesserung durch Nitroglycerin berichtet
habe, sei eine Dauertherapie mit vergleichbaren, aber langfristig unschädlichen
Medikamenten plausibel erschienen (A.S. 57).
Auch in der Begutachtung vom 16. Mai
2024.
hätten sich zahlreiche Inkonsistenzen gezeigt, welche den hochgradigen
Verdacht auf eine funktionelle Visusminderung stützten. Eine zum Gruss
dargebotene Hand sei im inferioren Gesichtsfeld im Bereich von 60° ohne Zögern
erkannt und gezielt ergriffen worden. Den in einem abgelenkten Moment aus dem
rechten seitlichen Gesichtsfeld dargebotenen Langstock habe der
Beschwerdeführer ebenfalls im Bereich von rund 60° registriert und
zielgerichtet ergriffen. In der apparativ durchgeführten Gesichtsfeldmessung
gebe der Beschwerdeführer im Kontrast dazu an, ein in allen Grössen und
Intensitäten auf maximal 10 bis 30° eingeschränktes Gesichtsfeld zu haben. Bei
der Gesichtsfeldprüfung zeigten sich weitere grobe Inkonsistenzen. Das
beidäugig geprüfte Gesichtsfeld sei kleiner als das einäugig rechts geprüfte,
obwohl es mindestens deckungsgleich mit dem einäugigen Gesichtsfeld sein
müsste. Bemerkenswert sei zudem, dass am rechten Auge unterschiedlich grosse
und unterschiedlich helle Lichtpunkte identische Aussengrenzen ergäben. Dieses
Resultat könne nur durch unzuverlässige Aussagen des Beschwerdeführers
entstehen; grössere und hellere Lichtpunkte führten zu grösseren
Gesichtsfeldgrenzen, kleinere und dunklere Lichtpunkte dagegen zeigten zwingend
kleinere Aussengrenzen (A.S. 58).
3.2.3.3
Zusammenfassend gelangt der
Experte zum Schluss, der Gesundheitsschaden am linken Auge sei zweifelsfrei
vorhanden. Demgegenüber müsse in der Gesamtschau mit einer gegen 100 %
strebenden Wahrscheinlichkeit von einer nicht organisch bedingten Einschränkung
am rechten Auge im Sinne einer Aggravation ausgegangen werden. Die dortige
Einschränkung sei in Anbetracht der Aktenlage und der erhobenen Befunde als
vorgetäuscht zu interpretieren (A.S. 58). Da das linke Auge nur noch eine stark
eingeschränkte Funktion aufweise, gelte der Beschwerdeführer als funktionell
einäugig, d.h. nur eines der zwei Augen nehme seine Sehfunktion wahr (A.S. 55).
Die linksseitige Visusminderung sei 2015 erstmals dokumentiert worden. Zu den
störenden Doppelbildern sei festzuhalten, dass solche selten dauernd und
erheblich seien. Mit Schieloperationen, Prismenbrillen oder Abdeckfolien
liessen sich Doppelbilder in den meisten Fällen beheben. Wenn dies nicht
gelinge, trete innerhalb von rund zwei Jahren der Mechanismus der Suppression
in Kraft, bei welchem das zentrale Nervensystem den Seheindruck des
nicht-parallel stehenden, schlechteren Auges ausblende. Unterstützend könne mit
einer Augenklappe oder Okklusionsfolie auf dem Brillenglas mit einfachen,
zumutbaren Methoden dafür gesorgt werden, dass die störenden Doppelbilder
ausgeschaltet würden. Grundsätzlich seien für das Auftreten von Doppelbildern
eine minimale Sehschärfe und ein minimales Gesichtsfeld nötig. Da das linke
Auge gemäss den aktuellen Angaben des Beschwerdeführers praktisch keine
Sehwahrnehmung mehr habe und seit Beginn der Visusminderung am linken Auge über
zwei Jahre vergangen seien, sei nicht mehr von störenden Doppelbildern
auszugehen. Der Beschwerdeführer habe erstmals am 17. September 2015 über
Doppelbilder geklagt, welche anamnestisch seit drei bis vier Monaten bestanden
hätten. Gehe man davon aus, dass die Doppelbilder im Juni 2015 erstmals
aufgetreten seien, wäre spätestens ab Juni 2017 (d.h. zwei Jahre nach Beginn)
eine Anpassung zu erwarten (A.S. 56). Die Visusminderung am linken Auge sei
nicht behandelbar. Am rechten Auge wiederum lägen bei einem vollen Visus und
normalem Gesichtsfeld keine behandlungsbedürftigen Probleme vor (A.S. 58).
3.3
Das Gerichtsgutachten von Dr.
med. B.___ geniesst vollen Beweiswert, erfüllt es doch sämtliche Anforderungen
der Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.4 hiervor): Es stammt von einem
unabhängigen Facharzt für Ophthalmologie, welcher aufgrund seiner Ausbildung
qualifiziert ist, die sich hier stellenden Fragen zur Sehfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beantworten. Weiter hat der Experte den Beschwerdeführer
lege artis zu seinen subjektiven Beschwerden und zur Vorgeschichte befragt
(A.S. 50 – 52), die objektiven Befunde erhoben (A.S. 52 f.) sowie die
wesentlichen Vorakten zur Kenntnis genommen (s. Aktenauszug, A.S. 45 – 50).
Auf dieser Grundlage befasste sich der Experte sodann mit dem Sehvermögen des
Beschwerdeführers (A.S. 54 – 58), wobei er zu Schlüssen gelangte, die vor
dem Hintergrund der objektiven Befunde sowie des Verhaltens des
Beschwerdeführers während der Observation und der Untersuchung nachvollziehbar
sind. Der Experte legt eingehend dar, dass am rechten Auge keine
objektivierbaren organischen Schäden nachweisbar sind und sich die behauptete
gravierende Einschränkung der Sehfähigkeit schlichtweg nicht mit den
dokumentierten Aktivtäten wie dem Lenken eines Autos vereinbaren lassen (E. II.
3.2.3.2
f. hiervor); der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, seine
Sehkraft sei wegen des Nitroglycerin-Sprays zeitweise zurückgekehrt, wird
überzeugend widerlegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich, zumal die Parteien
keinerlei Einwände gegen das Gerichtsgutachten erheben (s. E. I. 2.4
hiervor sowie Urteil VSBES.2023.254 vom 10. Oktober 2024 E. II. 3.3). Im
Übrigen vermag auch keiner der Arztberichte in den Akten zwingende Zweifel am
Gerichtsgutachten zu erwecken; im Gegenteil, einige dieser Berichte bestätigen
das Fehlen objektiver Befunde am rechten Auge (s. E. II. 3.1.1 in fine +
3.2.3.2
hiervor). Somit ist auf das Gerichtsgutachten abzustellen und mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
einäugig ist, indem im Gegensatz zum linken Auge seit Juni 2017 keine
Einschränkungen am rechten Auge mehr bestehen (E. II. 3.2.3.3 hiervor).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin hatte dem
Beschwerdeführer in der Verfügung vom 25. März 2022 deshalb per 1. Januar
2021.
eine Hilflosenentschädigung zugesprochen, weil sie vom «Sonderfall» einer starken
Sehschwäche ausgegangen war (s. IV-Nr. 80 S. 2 und Nr. 89 S. 4), welche
sich auf beide Augen beziehen muss, um einen Anspruch zu begründen (s. dazu E.
II. 2.2.2 hiervor). Dies traf jedoch nach dem Beweisergebnis im Zeitraum ab Januar
2021.
nicht mehr zu, da das rechte Auge bereits 2017 nicht länger beeinträchtigt
war (E. II. 3.3 in fine hiervor). Der Umstand, dass nur am linken Auge eine
Sehbehinderung vorlag, bedeutet, dass mangels einer beidseitigen Sehbehinderung
ab 1. Januar 2021 gar keine Hilflosigkeit bestand, zumal auch keine
andersartigen Einschränkungen bekannt sind. Dabei handelt es sich um eine neue
Tatsache, erfuhr die Beschwerdegegnerin doch davon erst nach der Zusprache der
Hilflosenentschädigung am 25. März 2022. Diese Tatsache ist zudem
revisionsrechtlich erheblich, denn ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wäre
verneint worden, wenn das Fehlen einer Hilflosigkeit schon damals bekannt
gewesen wäre. Für die Beschwerdegegnerin bestand vor der Mitteilung der
AHV-Zweigstelle am 13. Dezember 2022 (E. II. 3.1.2 hiervor) kein
Anlass für Zweifel am Bestehen einer Hilflosigkeit, nachdem sie sich bei der
Zusprache der Hilflosenentschädigung am 25. März 2022 auf ein Zeugnis des
Universitätsspitals [...] vom 6. Januar 2022 stützen konnte, welches beidseits
einen Fernvisus von weniger als 0,2 sowie eine Einschränkung des Gesichtsfeldes
auf 10° bescheinigte (s. IV-Nr. 75 S. 2 und Nr. 80 S. 2). Bei
Vorliegen einer solchen Behinderung musste nicht näher geprüft werden,
inwieweit der Beschwerdeführer tatsächlich auf Dienstleistungen Dritter
angewiesen war (Meyer / Reichmuth, a.a.O., S. 496; Rz 3011 KSH).
Der Umstand, dass sein Sehvermögen am
rechten Auge nicht reduziert war, hinderte den Beschwerdeführer nicht daran, in
seiner Anmeldung vom 5. Januar 2022 eine hochgradige Sehbehinderung ab Oktober
2018.
geltend zu machen (IV-Nr. 73 S. 2 Ziff. 3.1). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss der Observation im Februar
2023.
namentlich in der Lage war, problemlos mit dem Auto zu fahren und sein
Smartphone zu bedienen (E. II. 3.1.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann
der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, er sei der Auffassung gewesen, wegen
einer massiven Sehbehinderung an beiden Augen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
zu haben. Dies wird noch durch den Umstand verdeutlicht, dass er Blindenbrille
und Blindenstock jeweils nur dann einsetzte, wenn er zu einer Amtsstelle ging,
und dort wider besseres Wissen betonte, dass er nicht mehr mit dem Auto fahre
(E. II. 3.1.2 + 3.1.3 hiervor). Ein solches Verhalten lässt sich schwerlich
anders werten denn als bewussten Versuch, eine nicht vorhandene beidseitige Sehstörung
vorzutäuschen, um Hilflosenentschädigung zu beziehen (s. dazu Urteil des
Bundesgerichts 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 10.2). Die
unrechtmässige Erwirkung von Leistungen ist daher zu bejahen.
3.4.2
Ein Observationsbericht bildet
für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen zum
Gesundheitszustand der versicherten Person. Sichere Kenntnis des Sachverhalts
kann in dieser Hinsicht erst die ärztliche Beurteilung des Observationsmaterials
liefern. Die relative 90tägige Revisionsfrist beginnt somit grundsätzlich erst
zu laufen, wenn diese ärztliche Beurteilung vorliegt. Die Verwaltung hat jedoch
die erforderlichen medizinischen Abklärungen innert angemessener Frist
durchzuführen. Tut sie dies nicht, ist der Beginn der relativen 90tägigen Frist
auf denjenigen Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre
unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz
hinreichend hätte ergänzen können (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 49).
Nach dem Observationsbericht vom 17.
Februar 2023 (IV-Nr. 108.12 S. 1 f.) wandte sich die Beschwerdegegnerin bereits
am 22. Februar 2023 an Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie und Praktische
Ärztin beim Regionalen Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung
(IV-Nr. 118 S. 1 f.), welche ihre ausführliche Stellungnahme am 8. Mai
2023.
abgab (S. 3 ff.). Die 90tägige Frist begann daher frühestens mit diesem
Datum zu laufen und wurde durch den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 17.
Juli 2023 betreffend die Aufhebung der Hilflosenentschädigung (IV-Nr. 125)
gewahrt (Flückiger, a.a.O., Art. 53 N 51).
3.4.3
Zusammenfassend sind die
Voraussetzungen einer prozessualen Revision der Verfügung vom 25. März 2022
erfüllt, so dass die Beschwerdegegnerin die laufende Hilflosenentschädigung zu
Recht rückwirkend per 1. Januar 2021 aufgehoben hat. Die Beschwerde stellt
sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4.
4.1
Da der Beschwerdeführer
unterlegen ist und folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
entschädigt der Kanton seinen unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art.
122.
Abs. 1 lit. a Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Das
Gericht setzt die Kostenforderung des Rechtsbeistands fest, wobei der
Stundenansatz für Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig zur
Debatte stehen, CHF 190.00 beträgt (s. § 160 Abs. 4 GT i.V.m. Beschluss
der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2
Der Vertreter des
Beschwerdeführers reichte keine detaillierte Kostennote ein, sondern beantragte
am 23. Oktober 2024, ihm seien ein Aufwand von 3,5 Stunden sowie Auslagen
von CHF 60.00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten (A.S. 72). Dies erscheint
als angemessen, so dass sich mit dem armenrechtlichen Ansatz von
CHF 190.00 eine Entschädigung von insgesamt CHF 783.75 einschliesslich CHF
58.75
Mehrwertsteuer ergibt. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 113.50 (Differenz zum vollen Honorar von CHF
897.25
gemäss Eingabe vom 23. Oktober 2024), wenn der Beschwerdeführer zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.
Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege ab Prozessbeginn durch den Kanton Solothurn zu
übernehmen sind (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn der
Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Michele Santucci, Wohlen, wird auf CHF
783.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleiben der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
113.50 (Differenz zum vollen Honorar), wenn der Beschwerdeführer A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn der Beschwerdeführer A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann