VSBES.2023.265
Hilfsmittel IV
24. September 2024Deutsch20 min
aber derzeit nicht erfüllt. Gestützt darauf lehnte die Beschwerdeführerin die Kostenübername
Source so.ch
Urteil vom 24. September 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilfsmittel
IV (Verfügung vom 4. Oktober 2023)
zieht der Vizepräsident
des Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 17. Februar 1963, meldete sich am 13. November 2017
bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte beidseits) an. In der Folge sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 14. März 2018
(IV-Nr. 6) eine binaurale Hörgerätepauschale von CHF 1'650.00 zu.
1.2 Am 13. Juni 2023 (IV-Nr. 8)
stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf eine
Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung. Sodann holte die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich Unterlagen ein und veranlasste beim B.___ eine Abklärung der
Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung. Im diesbezüglichen Bericht vom 18.
August 2023 (IV-Nr. 17) kamen die abklärenden Ärzte zum Schluss, bei der
Beschwerdeführerin bestehe eine beidseitige, fast symmetrische, hochtonbetonte,
gering-mittelgradige Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Eine
Hörgeräte-Versorgung bds. sei indiziert, die geltenden Härtefallkriterien seien
aber derzeit nicht erfüllt. Gestützt darauf lehnte die Beschwerdeführerin die Kostenübername
der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 18) mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (A.S.
[Akten-Seite] 1 ff.) ab.
2. Dagegen lässt die
Beschwerdeführerin am 1. November 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben.
Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 4. Oktober 2023 sei
aufzuheben und es sei die Kostengutsprache für Mehrkosten der
Hörgeräteversorgung gutzuheissen;
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4.
Oktober 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über den
gesetzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin entscheidet;
Unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024
(A.S. 15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Die Kosten der vorliegend von
der Beschwerdeführerin zur Kostenübernahme beantragten Hörgeräte Signia Insio
5NX (IV-Nr. 10) belaufen sich auf einen Betrag von CHF 3'190.00 pro Ohr
(vgl. www.mysecondear.ch/products/signia-insio-ax?variant=40887470817441;
besucht am 5. August 2024). Somit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00,
womit der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts
als Einzelrichter über die vorliegende Sache entscheidet (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).
2.
2.1
Gemäss Art. 21 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte
Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene
Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit
im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für
die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen
Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität
für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für
die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit
Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die
Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger
Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch
ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen
(Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise
abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter
verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der
Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne
von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat
in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung
(IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die
Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung
(HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste
Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind
(Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel
besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die
Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die
funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs
ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E.
2a).
2.2
Der Anspruch auf Hilfsmittel
gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2
IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in
den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus
und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf
Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215
E. 2bb).
2.3
Gemäss Ziff. 5.07
HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen
durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich
wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat
Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt
werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist
möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.
Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale
Versorgung beträgt CHF 1'650.00, dies ohne Reparaturen und
Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung
Hörgeräteversorgung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in
welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge
an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.
2.4
Im Hinblick auf die Umsetzung
der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der
Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und
Gesichtschirurgie mit der Erstellung der «Richtlinien für ORL-Expertenärzte
zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die
Sozialversicherungen IV und AHV» (www.orl-hno.ch, «Für Patienten»,
Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und
zuletzt per 1. Juli 2018 revidiert wurden.
Sodann machte das BSV Gebrauch von
seiner Befugnis, die Härtefälle beziehungsweise Übernahme der Mehrkosten über
dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens
über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der
ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2023)
ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die
daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und
zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist,
dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Tätigkeit im
Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung
steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten
Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen
und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden
können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV-Rundschreiben
Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom
14.
Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die
Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien
auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die
versicherten Personen untersuchen, wobei die Kriterien laufend überprüft und
gegebenenfalls angepasst werden.
2.5
Anspruch auf Hilfsmittel, die in
der Liste der HVI mit einem (*) bezeichnet sind, wie es für die
Härtefallregelung der Hörgeräteversorgung zutrifft, besteht gemäss Art. 2 Abs.
2.
HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die
Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die die funktionelle
Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich
genannte Tätigkeit notwendig sind. Rz 1021 KHMI hält ferner fest, dass
Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können,
wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss
Haushaltsabklärung; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E.
2).
2.6
Bei einem Kreisschreiben handelt
es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von
Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm,
sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene
Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche
Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die
Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7,
119.
V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung
mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht
werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es
weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit
Hinweisen). In SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15 (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018
vom 19. Juli 2018) hat das Bundesgericht in Bezug auf die Härtefallkriterien
zudem dargelegt, dass die vom BSV in Rz. 2053*, 2055* und 2056* getroffene
Regelung im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung stehe und hat die
Härtefallregelung als gesetzeskonform erachtet.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat den
Härtefallantrag der Beschwerdeführerin – wie in Rz. 2053* KHMI vorgesehen –
durch das B.___ medizinisch-audiologisch prüfen lassen. Hierbei hatten die
abklärenden Ärzte den Härtefallantrag anhand der durch das BSV in den
IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342
vom 14. Dezember 2015 für die Beurteilung eines Härtefalls
massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien zu prüfen (vgl. E. II. 2.4
hiervor). Diese Kriterien lauten wie folgt:
1.
Es besteht ein Hörverlust nach CPT-AMA
von beidseits ≥ 75 %.
2.
Es besteht ein ausgeprägtes Recruitment:
Dynamik <30 dB in mindestens zwei Frequenzen am zu versorgenden Ohr.
3.
Es besteht eine massive Asymmetrie der
Hörschwellen mit Notwendigkeit der Cros-/BiCros-Versorgung.
4.
Es besteht ein extremer
Hochtonsteilabfall. Folgende Kriterien im Tonaudiogramm sind kumuliert erfüllt:
-
Die Hörschwelle ist bei 500
Hz ≤ 25 dB HL.
-
Die Hörschwelle ist bei 2
kHz ≥ 30 dB HL.
-
Die Hörschwelle nimmt in
der Oktave 1-2 kHz oder 2-4 kHz um ≥ 30 dB zu.
5.
Es besteht eine extreme
Tieftonschwerhörigkeit: Folgende Kriterien im Tonaudiogramm sind kumuliert
erfüllt:
-
Die Hörschwelle ist bei 500
und 1000 Hz > 40 dB.
-
Die Hörschwelle ist bei 2
kHz ≤ 30 dB.
-
Die Hörschwelle verbessert
sich in der Oktave 1-2 kHz oder 2-4 kHz um ≥ 30 dB.
6.
Das Sprachverstehen in Ruhe bei 70 dB
ist ≤ 50 % am besseren Ohr (bei guten Kenntnissen der Testsprache
Deutsch, Französisch oder Italienisch).
7.
Sprachaudiometrie im Störlärm: ≥ 8
dB SNR (Durchschnitt rechtes und linkes Ohr).
8.
Sprachaudiometrie: Helmkurve mit
deutlich eingeschränkter maximaler Diskrimination (< 60 %) am zu
versorgenden Ohr.
9.
Stark schwankendes Gehör (z. B. bei
Morbus Menière, large vestibular aquaeduct).
10.
Es besteht eine retrocochleäre
Schwerhörigkeit mit nachgewiesenem Nutzen der Hörgeräte.
11.
Angeborene oder erworbene Defektzustände
(posttraumatisch, postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel, des äusseren
Gehörgangs und / oder des Mittelohres, falls durch diese eine konventionelle
Hörgeräteversorgung deutlich erschwert wird, mit kombinierter Schwerhörigkeit
mit air-bone gap (ABG)* > 30 dB.
*ABG:
Differenz zwischen Knochenleitungs- und Luftleitungskurve. Ab ca. 50 – 60 dB
ABG liegt eine vollständige Blockade der Übertragung (Trommelfell und
Gehörknöchelchen) vor.
In ihrem Abklärungsbericht vom 18.
August 203 (IV-Nr. 17, S. 3) kamen die Ärzte des B.___ zum Schluss, bei der
Beschwerdeführerin bestehe eine beidseitige, fast symmetrische, hochtonbetonte,
gering-mittelgradige Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Eine
Hörgeräte-Versorgung bds. sei indiziert, die geltenden Härtefallkriterien seien
aber derzeit nicht erfüllt. Zur Begründung hielten die Ärzte des B.___ fest,
bei der Beschwerdeführerin bestehe beidseits eine fast symmetrische,
hochtonbetonte Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Der prozentuale Hörverlust
nach CPT/AMA betrage links 38.1 % und rechts 28.1 %. Damit sei das
Kriterium für die Härtefallregelung «Hörverlust nach CPT/AMA bds. über 75 %»
nicht erfüllt. Ebenfalls nicht erfüllt sei das Kriterium für eine massive
Asymmetrie. Sodann bestehe keine extreme Tieftonschwerhörigkeit und kein
extremer Hochtonsteilabfall im Sinne der Härtefallkriterien. Des Weiteren
bestünden keine angeborenen oder erworbenen Defektzustände (posttraumatisch,
postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel, des äusseren Gehörgangs und/oder
des Mittelohres mit einem air-bone gap grösser als 30 dB. Damit sei dieses
Kriterium ebenfalls nicht erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin sei jedoch
aufgrund eines St. n. Otopexie bds. linksseitig eine retroaurikuläre Hörgeräteversorgung
nicht möglich. Dies sei aber kein Härtefallkriterium. Zudem liege kein stark
schwankendes Gehör vor, womit dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Sodann liege
keine retrocochleäre Schwerhörigkeit vor. Damit sei dieses Kriterium nicht
erfüllt. Des Weiteren liege die Unbehaglichkeitsschwelle bds. im Bereich von
Dispositiv
90-95 dB. Die Dynamik sei in keiner Frequenz kleiner 30 dB. Demnach sei das
Härtefallkriterium «ausgeprägtes Recruitment» nicht erfüllt. Sodann betrage das
Einsilbenverstehen bei 70 dB links 65 % und rechts 84 %. Damit sei das
Kriterium «Sprachverstehen in Ruhe/Einsilber bei 70 dB kleiner/gleich 50 % am
besseren Ohr» nicht erfüllt. Eine Helmkurve liege ebenfalls nicht vor. Schliesslich
liege der Signal-/Störabstand mit dem Basler Satztest für ein 50 %
Sprachverstehen rechts bei +7,4 dB und links bei +5,0 dB. Der Durchschnitt sei
+6,2 dB. Demnach sei das Kriterium «Sprachaudiometrie in Störlärm,
grösser/gleich 8 dB, Durchschnitt auf beiden Ohren» nicht erfüllt.
3.2 Vorab ist auf die Rüge der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Beschwerdegegnerin eine Verletzung
der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG vorzuwerfen sei. So habe die
IV-Stelle gemäss Kreisschreiben über die Abgabe der Hilfsmittel durch die
Invalidenversicherung (KHMI) im Rahmen der audiologischen Abklärung der
entsprechenden ORL-Klinik sämtliche relevante Unterlagen zuzustellen. Hierzu
werde namentlich in KHMI Rz. 2054 u.a. die Begründung der versicherten Person,
Erstexpertise mit Audiogrammen und Bericht Akustiker erwähnt. Völlig unklar sei
jedoch, welche Akten der ORL-Klinik B.___ von der Beschwerdegegnerin im Rahmen
der Auftragserteilung übermittelt worden seien (vgl. E-Mail vom 5. Juli 2023,
IV-Nr. 15, S. 1). So habe die ORL-Klinik gar im Nachgang der Auftragserteilung
um Zustellung der Erstexpertise bei der Beschwerdegegnerin ersuchen müssen (vgl.
E-Mail vom 6. Juli 2023, IV-Nr. 15, S. 1). Dieser Umstand sei als Verletzung
der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG zu qualifizieren und darüber
hinaus begründe dies objektive Zweifel an der Empfehlung der ORL-Klinik B.___
infolge Unvollständigkeit und fehlender Schlüssigkeit. Es sei davon auszugehen,
dass der ORL-Klinik nicht sämtliche relevante Unterlagen bei ihrer Beurteilung
vorgelegen hätten, insbesondere der Bericht des Akustikers sowie die
Tätigkeitsbeschreibung der Beschwerdeführerin im Formular Journal. Eventualiter
sei daher die Sache in Aufhebung der Verfügung zur rechtskonformen Abklärung im
Sinne von Art. 43 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Den vorgehenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem medizinisch-audiologischen
Abklärungsbericht des B.___ vom 18. August 2023 keinerlei Hinweise ergeben,
welche darauf hindeuten würden, dass den Ärzten des B.___ nicht alle zur
Beurteilung relevanten Berichte vorgelegen hätten. So wird denn auch von der
Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht, inwiefern der Abklärungsbericht
nicht nachvollziehbar sein sollte. Sie behauptet lediglich pauschal, es sei davon
auszugehen, dass der ORL-Klinik nicht sämtliche relevante Unterlagen bei ihrer
Beurteilung vorgelegen hätten. Allein der Umstand, dass die Ärzte des B.___
nachträglich die ärztliche Erstexpertise von Dr. med. C.___, Facharzt ORL,
vom 7. März 2028 (IV-Nr. 5) einverlangen musste, lässt nicht per se den Schluss
zu, die abklärenden Ärzte hätten im Zeitpunkt der Beurteilung nicht über
sämtliche relevanten Unterlagen verfügt. Der diesbezüglichen Rüge ist somit
nicht zu folgen.
3.3 Wie bereits ausgeführt, bringt
die Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe vor, welche gegen den Beweiswert
der medizinische-audiologischen Abklärung des B.___ vom 18. August 2023
sprechen. Die Beurteilung und die Begründung der Fachärzte des B.___, mit
welcher diese die geltenden Härtefallkriterien verneinten, vermag denn auch zu
überzeugen, zumal kein Arztbericht vorliegt, welcher dem Abklärungsbericht des B.___
entgegenstehen würde. Auf den Bericht des B.___ ist somit abzustellen.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter,
die Beschwerdegegnerin habe die Würdigung der individuellen beruflichen
Situation der Beschwerdeführerin unterlassen, was zwingend vorzunehmen gewesen
wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 E. 2
und 3). Nachweislich sei der Beschwerdeführerin eine einfache und zweckmässige
konventionelle Hörgerätversorgung (mit Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) verwehrt. So
hätten auch die Ärzte des B.___ ausdrücklich bestätigt, dass bei der
Beschwerdeführerin infolge Status nach Otopexie beidseits eine retroaurikuläre
Hörgeräteversorgung (konventionelle Hörgerätversorgung mit
Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) nicht möglich sei. Es verbleibe ihr demnach nur noch
eine In-ear-Hörgerät-Versorgung, damit sie überhaupt ihre berufliche Tätigkeit
gemäss Anforderungsprofil (Vielzahl telefonischer Kundengespräche mit Headset,
Teamsitzungen, teils auch online, Grossraumbüro mit hohem Lärmpegel) ausüben
könne. Damit sei der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf im Sinne der
Härtefallregelung ausgewiesen und die beantragte Heilmittelversorgung zu
bejahen und antragsgemäss die Kostengutsprache gutzuheissen.
Der Beschwerdeführerin ist insofern
Recht zu geben, dass das Bundesgericht im genannten Urteil 9C_75/2015 vom 11.
Mai 2015 E. 3 festhielt, es könne nicht allein auf die vom BSV erstellten
audiologischen Kriterien abgestellt werden: «Für eine rechtskonforme
Konkretisierung des Invaliditätsbegriffes (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 1 ATSG) kommt es bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten
Leistungsansprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in
der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt
aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald
sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung
erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Rahmen der Härtefallabklärung
hat die Klinik (….) im Bericht vom 11. November 2013 vorbehaltlos bestätigt,
dass ein Gerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und fokussierten
Mikrophonen erforderlich ist, da die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als
Fachlehrerin für integrative Förderung mit hohen Anforderungen für
Sprachverständnis zufolge Hintergrundlärm und komplexen Hörsituationen
konfrontiert ist. Hierin liegt der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf,
der, wenn er nicht mit der erforderlichen Hörmittelversorgung erfüllt wird, es
der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Ein
Hilfsmittel, das aber als einziges der versicherten Person die weitere Ausübung
der angestammten Berufstätigkeit erlaubt, kann nicht als den Versicherungsanspruch
übersteigende bestmögliche Hilfsmittelabgabe bezeichnet werden.» Jedoch kann
die Beschwerdeführerin aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten
ableiten, da das Bundesgericht mit Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 (SVR
2019 Nr. 5, S. 15) daran nicht mehr festhielt. Zur Begründung führte das
Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Angaben aus der ärztlichen
Härtefallbeurteilung, wonach eine Standardhörgeräteversorgung angesichts des
beruflichen Umfelds der Versicherten nicht ausreiche, sowie die Ausführungen
der Hörgeräteakustikerin, wonach die Versicherte in ihrem Beruf ein Hörgerät
mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und
Impulslärmunterdrückung benötige, seien nicht entscheidend, da die
Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und
zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewähre (Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 mit Hinweisen). Massgebend für den Anspruch auf eine
Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung sei vielmehr die Beurteilung der
prüfenden ORL-Klinik (Rz 2056* KHMI). Damit liege ein objektives Kriterium vor,
das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten,
welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang überstiegen, gewährleiste.
Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolge, werde auch durch die beschränkte
Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* KHMI zur Beurteilung der
Härtefallvoraussetzungen zugelassen seien, sichergestellt (vgl. 9C_114/2018 E.
4.3). Hierzu hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_506/2019 vom 15. Oktober
2019 E. 3.4 sodann konkretisierend fest, es möge zutreffen, dass das Abstellen
auf formale Kriterien, das heisse audiologische Messwerte, nicht jedem
Einzelfall gerecht werde. Würde jedoch sämtlichen Aspekten, die nebst dem
Hörverlust eine Rolle bei der Hörgeräteversorgung spielten, wie dem
Umgebungslärm bei der Arbeit, Rechnung getragen, liesse sich keine
rechtsgleiche Behandlung der versicherten Personen erreichen. Denn dabei gäbe
letztlich nicht mehr der Verlust an Hörvermögen den Ausschlag, sondern die
individuelle persönliche und berufliche Situation der versicherten Person.
Damit wären verschiedene Abklärungen in persönlicher und beruflicher Hinsicht
erforderlich, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden, da dem
subjektiven Empfinden der hörbehinderten Person, namentlich bei der Wahrnehmung
von Lärm und störenden Geräuschen, wie sie z.B. in einem Gewerbebetrieb
aufträten, im Vergleich zu den audiologischen Messungen zu grosse Bedeutung
zukäme. Der Umstand, dass der Härtefallgutachter (….) die Versorgung mit
leistungsstarken Hörgeräten unter Hinweis auf die Arbeitsplatzsituation als
indiziert angesehen habe, obwohl die formalen Härtefallkriterien nicht erfüllt
seien, sei nicht ausschlaggebend, sondern deute darauf hin, dass der Einbezug
subjektiv unterschiedlich empfundener Komponenten wie störende Geräusche und
Umgebungslärm dem begutachtenden Audiologen einen erheblichen Ermessens- und
Beurteilungsspielraum verschaffe, welcher mit dem Gebot rechtsgleicher
Behandlung der Versicherten kaum mehr zu vereinbaren wäre. Abschliessend sei
nochmals zu betonen, dass die Ärzte des Spitals (….) in Kenntnis des
beruflichen Anforderungsprofils des Versicherten explizit erklärt hätten, die
Kriterien für eine Kostenübernahme im Rahmen der Härtefallregelung seien formal
nicht erfüllt. Im Übrigen sei der Eventualantrag auf Anordnung eines
medizinischen Gerichtsgutachtens unter Prüfung der Auswirkungen der
Höreinschränkung am Arbeitsplatz und bei der Tätigkeit in der Feuerwehr unbegründet.
Wie dargelegt, beurteile sich das Vorliegen eines Härtefalles anhand der
medizinisch-audiologischen Kriterien, wogegen zusätzliche Elemente nicht in die
Prüfung miteinzubeziehen seien.
Gestützt auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche
Rechtsprechung kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die von der
Beschwerdeführerin sowie vom Hörgeräteakustiker mit Bericht vom 19. Juni 2023
(IV-Nr. 23) vorgebrachten Argumente, wonach die berufliche Tätigkeit mit
Headset nicht kompatibel mit einer einfachen retroaurikuläre
Hörgeräteversorgung (konventionelle Hörgerätversorgung mit
Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) sei, für die Härtefallbeurteilung nicht
berücksichtigt werden können. So sind hierfür allein die in E. II. 3.1 hiervor
aufgeführten 11 medizinisch-audiologischen Kriterien relevant, deren Vorliegen
im beweiswertigen Bericht des B.___ vom 18. August 2023 verneint wurde.
Schliesslich ist auf das Argument der
Beschwerdeführerin einzugehen, wonach auch die Ärzte des B.___ ausdrücklich
bestätigt hätten, dass bei der Beschwerdeführerin infolge Status nach Otopexie
beidseits eine retroaurikuläre Hörgeräteversorgung (konventionelle
Hörgerätversorgung mit Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) nicht möglich sei. Es
verbleibe ihr demnach nur noch eine In-ear-Hörgerät-Versorgung. Dazu ist
Folgendes anzumerken: Als Otopexie bezeichnet man die operative Korrektur von
abstehenden Ohren (Otapostasis) (s. https://flexikon.doccheck.com/de/Otopexie).
Aufgrund der ärztlichen Beurteilung des B.___ ist es somit erstellt, dass es
der Beschwerdeführerin aus anatomischen Gründen – bzw. der operativ
vorgenommenen Otopexie – nicht möglich ist, ihre Schwerhörigkeit mittels eines
(günstigeren) retroaurikulären Hörgerätes (konventionelles
Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte) zu versorgen. Vielmehr ist sie auf eine (teurere)
In-ear-Hörgerät-Versorgung angewiesen. Wie das Bundesgericht aber klar
festgehalten hat, sind zur Beurteilung von Härtefällen stets ausschliesslich
die vorgenannten 11 Härtefallkriterien von Belang. Im Fall der
Beschwerdeführerin wäre allenfalls die Anwendung des Kriterium Nr. 11 denkbar:
«Angeborene oder erworbene
Defektzustände (posttraumatisch, postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel,
des äusseren Gehörgangs und / oder des Mittelohres, falls durch diese eine
konventionelle Hörgeräteversorgung deutlich erschwert wird, mit kombinierter
Schwerhörigkeit mit air-bone gap* > 30 dB.
*ABG: Differenz zwischen
Knochenleitungs- und Luftleitungskurve. Ab ca. 50 – 60 dB ABG liegt eine
vollständige Blockade der Übertragung (Trommelfell und Gehörknöchelchen) vor.»
Ob man den bei der Beschwerdeführerin
vorliegende Status nach Otopexie allenfalls als postoperativ erworbener
Defektzustand im Sinne des genannten Kriteriums bezeichnen kann, kann
vorliegend aber offengelassen werden, da das zusätzliche Teilkriterium
«kombinierte Schwerhörigkeit mit air-bone gap* > 30 dB» bei der
Beschwerdeführerin jedenfalls zu verneinen ist. So ist die Differenz zwischen
der Knochenleitungs- und der Luftleitungskurve, wie aus dem vom IB.___
durchgeführten Reintonaudiogramm vom 9. August 2023 (IV-Nr. 17. S. 2)
ersichtlich ist, nie grösser als 30 dB, womit gemäss obiger Definition keine Schwerhörigkeit
mit air-bone gap* > 30 dB vorliegt.
3.5 Somit bleibt es bei der durch
das B.___ vorgenommenen Beurteilung vom 18. August 2023, worin die
Härtefallkriterien allesamt verneint wurden. Demnach ist die sich darauf
stützende Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2023 nicht zu beanstanden und
die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch