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Entscheid

VSBES.2023.265

Hilfsmittel IV

24. September 2024Deutsch20 min

aber derzeit nicht erfüllt. Gestützt darauf lehnte die Beschwerdeführerin die Kostenübername

Source so.ch

Urteil vom 24. September 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Evalotta Samuelsson

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Hilfsmittel

IV (Verfügung vom 4. Oktober 2023)

zieht der Vizepräsident

des Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 17. Februar 1963, meldete sich am 13. November 2017

bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Hilfsmitteln (Hörgeräte beidseits) an. In der Folge sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 14. März 2018

(IV-Nr. 6) eine binaurale Hörgerätepauschale von CHF 1'650.00 zu.

1.2 Am 13. Juni 2023 (IV-Nr. 8)

stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin einen Antrag auf eine

Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung. Sodann holte die Beschwerdegegnerin

diesbezüglich Unterlagen ein und veranlasste beim B.___ eine Abklärung der

Härtefallregelung für Hörgeräteversorgung. Im diesbezüglichen Bericht vom 18.

August 2023 (IV-Nr. 17) kamen die abklärenden Ärzte zum Schluss, bei der

Beschwerdeführerin bestehe eine beidseitige, fast symmetrische, hochtonbetonte,

gering-mittelgradige Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Eine

Hörgeräte-Versorgung bds. sei indiziert, die geltenden Härtefallkriterien seien

aber derzeit nicht erfüllt. Gestützt darauf lehnte die Beschwerdeführerin die Kostenübername

der Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 18) mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (A.S.

[Akten-Seite] 1 ff.) ab.

2. Dagegen lässt die

Beschwerdeführerin am 1. November 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde erheben.

Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 4. Oktober 2023 sei

aufzuheben und es sei die Kostengutsprache für Mehrkosten der

Hörgeräteversorgung gutzuheissen;

2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4.

Oktober 2023 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über den

gesetzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin entscheidet;

Unter Kosten

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Mit Eingabe vom 5. Januar 2024

(A.S. 15) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Die Kosten der vorliegend von

der Beschwerdeführerin zur Kostenübernahme beantragten Hörgeräte Signia Insio

5NX (IV-Nr. 10) belaufen sich auf einen Betrag von CHF 3'190.00 pro Ohr

(vgl. www.mysecondear.ch/products/signia-insio-ax?variant=40887470817441;

besucht am 5. August 2024). Somit liegt der Streitwert unter CHF 30'000.00,

womit der Vizepräsident als Vertreter der Präsidentin des Versicherungsgerichts

als Einzelrichter über die vorliegende Sache entscheidet (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]).

2.

2.1

Gemäss Art. 21 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte

Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene

Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit

im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für

die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen

Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität

für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für

die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom

Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit

Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die

Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger

Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch

ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen

(Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise

abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter

verwenden darf (Abs. 4).

Die Befugnis zur Aufstellung der

Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne

von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat

in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung

(IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung

(HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste

Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung

des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

(Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel

besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die

Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die

funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs

ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E.

2a).

2.2

Der Anspruch auf Hilfsmittel

gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 2 Abs. 2 HVI besteht gemäss Art. 8 Abs. 2

IVG unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in

den Aufgabenbereich. Er setzt keine Verbesserung des Invaliditätsgrades voraus

und auch der Bezug einer ganzen Invalidenrente schliesst den Anspruch auf

Hilfsmittel nicht aus (BGE 117 V 271 mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 215

E. 2bb).

2.3

Gemäss Ziff. 5.07

HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen

durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich

wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat

Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt

werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist

möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert.

Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine binaurale

Versorgung beträgt CHF 1'650.00, dies ohne Reparaturen und

Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung

Hörgeräteversorgung) legt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in

welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge

an binaurale Versorgungen ausgerichtet werden können.

2.4

Im Hinblick auf die Umsetzung

der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der

Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und

Gesichtschirurgie mit der Erstellung der «Richtlinien für ORL-Expertenärzte

zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die

Sozialversicherungen IV und AHV» (www.orl-hno.ch, «Für Patienten»,

Informationen & Links), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und

zuletzt per 1. Juli 2018 revidiert wurden.

Sodann machte das BSV Gebrauch von

seiner Befugnis, die Härtefälle beziehungsweise Übernahme der Mehrkosten über

dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der

ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung, Stand 1. Januar 2023)

ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versorgungsaufwand und die

daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und

zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist,

dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise Tätigkeit im

Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung

steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die invaliditätsbedingten

Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen

und zweckmässigen Versorgung, durch die Invalidenversicherung übernommen werden

können. Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV-Rundschreiben

Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342 vom

14.

Dezember 2015. Darin listete es vorab die für die

Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien

auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die

versicherten Personen untersuchen, wobei die Kriterien laufend überprüft und

gegebenenfalls angepasst werden.

2.5

Anspruch auf Hilfsmittel, die in

der Liste der HVI mit einem (*) bezeichnet sind, wie es für die

Härtefallregelung der Hörgeräteversorgung zutrifft, besteht gemäss Art. 2 Abs.

2.

HVI nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die

Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die die funktionelle

Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich

genannte Tätigkeit notwendig sind. Rz 1021 KHMI hält ferner fest, dass

Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können,

wenn die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden kann (in der Regel 10 % gemäss

Haushaltsabklärung; Urteil des Bundesgerichts 8C_961/2009 vom 17. Juni 2010 E.

2).

2.6

Bei einem Kreisschreiben handelt

es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von

Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm,

sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene

Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche

Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die

Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7,

119.

V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung

mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht

werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es

weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit

Hinweisen). In SVR 2019 IV Nr. 5 S. 15 (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018

vom 19. Juli 2018) hat das Bundesgericht in Bezug auf die Härtefallkriterien

zudem dargelegt, dass die vom BSV in Rz. 2053*, 2055* und 2056* getroffene

Regelung im Dienste rechtsgleicher Gesetzesanwendung stehe und hat die

Härtefallregelung als gesetzeskonform erachtet.

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat den

Härtefallantrag der Beschwerdeführerin – wie in Rz. 2053* KHMI vorgesehen –

durch das B.___ medizinisch-audiologisch prüfen lassen. Hierbei hatten die

abklärenden Ärzte den Härtefallantrag anhand der durch das BSV in den

IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 und Nr. 342

vom 14. Dezember 2015 für die Beurteilung eines Härtefalls

massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien zu prüfen (vgl. E. II. 2.4

hiervor). Diese Kriterien lauten wie folgt:

1.

Es besteht ein Hörverlust nach CPT-AMA

von beidseits ≥ 75 %.

2.

Es besteht ein ausgeprägtes Recruitment:

Dynamik <30 dB in mindestens zwei Frequenzen am zu versorgenden Ohr.

3.

Es besteht eine massive Asymmetrie der

Hörschwellen mit Notwendigkeit der Cros-/BiCros-Versorgung.

4.

Es besteht ein extremer

Hochtonsteilabfall. Folgende Kriterien im Tonaudiogramm sind kumuliert erfüllt:

-

Die Hörschwelle ist bei 500

Hz ≤ 25 dB HL.

-

Die Hörschwelle ist bei 2

kHz ≥ 30 dB HL.

-

Die Hörschwelle nimmt in

der Oktave 1-2 kHz oder 2-4 kHz um ≥ 30 dB zu.

5.

Es besteht eine extreme

Tieftonschwerhörigkeit: Folgende Kriterien im Tonaudiogramm sind kumuliert

erfüllt:

-

Die Hörschwelle ist bei 500

und 1000 Hz > 40 dB.

-

Die Hörschwelle ist bei 2

kHz ≤ 30 dB.

-

Die Hörschwelle verbessert

sich in der Oktave 1-2 kHz oder 2-4 kHz um ≥ 30 dB.

6.

Das Sprachverstehen in Ruhe bei 70 dB

ist ≤ 50 % am besseren Ohr (bei guten Kenntnissen der Testsprache

Deutsch, Französisch oder Italienisch).

7.

Sprachaudiometrie im Störlärm: ≥ 8

dB SNR (Durchschnitt rechtes und linkes Ohr).

8.

Sprachaudiometrie: Helmkurve mit

deutlich eingeschränkter maximaler Diskrimination (< 60 %) am zu

versorgenden Ohr.

9.

Stark schwankendes Gehör (z. B. bei

Morbus Menière, large vestibular aquaeduct).

10.

Es besteht eine retrocochleäre

Schwerhörigkeit mit nachgewiesenem Nutzen der Hörgeräte.

11.

Angeborene oder erworbene Defektzustände

(posttraumatisch, postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel, des äusseren

Gehörgangs und / oder des Mittelohres, falls durch diese eine konventionelle

Hörgeräteversorgung deutlich erschwert wird, mit kombinierter Schwerhörigkeit

mit air-bone gap (ABG)* > 30 dB.

*ABG:

Differenz zwischen Knochenleitungs- und Luftleitungskurve. Ab ca. 50 – 60 dB

ABG liegt eine vollständige Blockade der Übertragung (Trommelfell und

Gehörknöchelchen) vor.

In ihrem Abklärungsbericht vom 18.

August 203 (IV-Nr. 17, S. 3) kamen die Ärzte des B.___ zum Schluss, bei der

Beschwerdeführerin bestehe eine beidseitige, fast symmetrische, hochtonbetonte,

gering-mittelgradige Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Eine

Hörgeräte-Versorgung bds. sei indiziert, die geltenden Härtefallkriterien seien

aber derzeit nicht erfüllt. Zur Begründung hielten die Ärzte des B.___ fest,

bei der Beschwerdeführerin bestehe beidseits eine fast symmetrische,

hochtonbetonte Schallempfindungs-Schwerhörigkeit. Der prozentuale Hörverlust

nach CPT/AMA betrage links 38.1 % und rechts 28.1 %. Damit sei das

Kriterium für die Härtefallregelung «Hörverlust nach CPT/AMA bds. über 75 %»

nicht erfüllt. Ebenfalls nicht erfüllt sei das Kriterium für eine massive

Asymmetrie. Sodann bestehe keine extreme Tieftonschwerhörigkeit und kein

extremer Hochtonsteilabfall im Sinne der Härtefallkriterien. Des Weiteren

bestünden keine angeborenen oder erworbenen Defektzustände (posttraumatisch,

postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel, des äusseren Gehörgangs und/oder

des Mittelohres mit einem air-bone gap grösser als 30 dB. Damit sei dieses

Kriterium ebenfalls nicht erfüllt. Bei der Beschwerdeführerin sei jedoch

aufgrund eines St. n. Otopexie bds. linksseitig eine retroaurikuläre Hörgeräteversorgung

nicht möglich. Dies sei aber kein Härtefallkriterium. Zudem liege kein stark

schwankendes Gehör vor, womit dieses Kriterium nicht erfüllt sei. Sodann liege

keine retrocochleäre Schwerhörigkeit vor. Damit sei dieses Kriterium nicht

erfüllt. Des Weiteren liege die Unbehaglichkeitsschwelle bds. im Bereich von

Dispositiv

90-95 dB. Die Dynamik sei in keiner Frequenz kleiner 30 dB. Demnach sei das

Härtefallkriterium «ausgeprägtes Recruitment» nicht erfüllt. Sodann betrage das

Einsilbenverstehen bei 70 dB links 65 % und rechts 84 %. Damit sei das

Kriterium «Sprachverstehen in Ruhe/Einsilber bei 70 dB kleiner/gleich 50 % am

besseren Ohr» nicht erfüllt. Eine Helmkurve liege ebenfalls nicht vor. Schliesslich

liege der Signal-/Störabstand mit dem Basler Satztest für ein 50 %

Sprachverstehen rechts bei +7,4 dB und links bei +5,0 dB. Der Durchschnitt sei

+6,2 dB. Demnach sei das Kriterium «Sprachaudiometrie in Störlärm,

grösser/gleich 8 dB, Durchschnitt auf beiden Ohren» nicht erfüllt.

3.2 Vorab ist auf die Rüge der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach der Beschwerdegegnerin eine Verletzung

der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG vorzuwerfen sei. So habe die

IV-Stelle gemäss Kreisschreiben über die Abgabe der Hilfsmittel durch die

Invalidenversicherung (KHMI) im Rahmen der audiologischen Abklärung der

entsprechenden ORL-Klinik sämtliche relevante Unterlagen zuzustellen. Hierzu

werde namentlich in KHMI Rz. 2054 u.a. die Begründung der versicherten Person,

Erstexpertise mit Audiogrammen und Bericht Akustiker erwähnt. Völlig unklar sei

jedoch, welche Akten der ORL-Klinik B.___ von der Beschwerdegegnerin im Rahmen

der Auftragserteilung übermittelt worden seien (vgl. E-Mail vom 5. Juli 2023,

IV-Nr. 15, S. 1). So habe die ORL-Klinik gar im Nachgang der Auftragserteilung

um Zustellung der Erstexpertise bei der Beschwerdegegnerin ersuchen müssen (vgl.

E-Mail vom 6. Juli 2023, IV-Nr. 15, S. 1). Dieser Umstand sei als Verletzung

der Aktenführungspflicht nach Art. 46 ATSG zu qualifizieren und darüber

hinaus begründe dies objektive Zweifel an der Empfehlung der ORL-Klinik B.___

infolge Unvollständigkeit und fehlender Schlüssigkeit. Es sei davon auszugehen,

dass der ORL-Klinik nicht sämtliche relevante Unterlagen bei ihrer Beurteilung

vorgelegen hätten, insbesondere der Bericht des Akustikers sowie die

Tätigkeitsbeschreibung der Beschwerdeführerin im Formular Journal. Eventualiter

sei daher die Sache in Aufhebung der Verfügung zur rechtskonformen Abklärung im

Sinne von Art. 43 ATSG an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Den vorgehenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin ist entgegenzuhalten, dass sich aus dem medizinisch-audiologischen

Abklärungsbericht des B.___ vom 18. August 2023 keinerlei Hinweise ergeben,

welche darauf hindeuten würden, dass den Ärzten des B.___ nicht alle zur

Beurteilung relevanten Berichte vorgelegen hätten. So wird denn auch von der

Beschwerdeführerin nicht konkret vorgebracht, inwiefern der Abklärungsbericht

nicht nachvollziehbar sein sollte. Sie behauptet lediglich pauschal, es sei davon

auszugehen, dass der ORL-Klinik nicht sämtliche relevante Unterlagen bei ihrer

Beurteilung vorgelegen hätten. Allein der Umstand, dass die Ärzte des B.___

nachträglich die ärztliche Erstexpertise von Dr. med. C.___, Facharzt ORL,

vom 7. März 2028 (IV-Nr. 5) einverlangen musste, lässt nicht per se den Schluss

zu, die abklärenden Ärzte hätten im Zeitpunkt der Beurteilung nicht über

sämtliche relevanten Unterlagen verfügt. Der diesbezüglichen Rüge ist somit

nicht zu folgen.

3.3 Wie bereits ausgeführt, bringt

die Beschwerdeführerin keine konkreten Gründe vor, welche gegen den Beweiswert

der medizinische-audiologischen Abklärung des B.___ vom 18. August 2023

sprechen. Die Beurteilung und die Begründung der Fachärzte des B.___, mit

welcher diese die geltenden Härtefallkriterien verneinten, vermag denn auch zu

überzeugen, zumal kein Arztbericht vorliegt, welcher dem Abklärungsbericht des B.___

entgegenstehen würde. Auf den Bericht des B.___ ist somit abzustellen.

3.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter,

die Beschwerdegegnerin habe die Würdigung der individuellen beruflichen

Situation der Beschwerdeführerin unterlassen, was zwingend vorzunehmen gewesen

wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015 E. 2

und 3). Nachweislich sei der Beschwerdeführerin eine einfache und zweckmässige

konventionelle Hörgerätversorgung (mit Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) verwehrt. So

hätten auch die Ärzte des B.___ ausdrücklich bestätigt, dass bei der

Beschwerdeführerin infolge Status nach Otopexie beidseits eine retroaurikuläre

Hörgeräteversorgung (konventionelle Hörgerätversorgung mit

Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) nicht möglich sei. Es verbleibe ihr demnach nur noch

eine In-ear-Hörgerät-Versorgung, damit sie überhaupt ihre berufliche Tätigkeit

gemäss Anforderungsprofil (Vielzahl telefonischer Kundengespräche mit Headset,

Teamsitzungen, teils auch online, Grossraumbüro mit hohem Lärmpegel) ausüben

könne. Damit sei der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf im Sinne der

Härtefallregelung ausgewiesen und die beantragte Heilmittelversorgung zu

bejahen und antragsgemäss die Kostengutsprache gutzuheissen.

Der Beschwerdeführerin ist insofern

Recht zu geben, dass das Bundesgericht im genannten Urteil 9C_75/2015 vom 11.

Mai 2015 E. 3 festhielt, es könne nicht allein auf die vom BSV erstellten

audiologischen Kriterien abgestellt werden: «Für eine rechtskonforme

Konkretisierung des Invaliditätsbegriffes (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 1 ATSG) kommt es bezüglich aller invaliditätsspezifisch definierten

Leistungsansprüche darauf an, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung in

der konkreten beruflich-erwerblichen Situation auswirkt. Das ergibt sich direkt

aus Art. 4 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidität als eingetreten gilt, sobald

sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung

erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Rahmen der Härtefallabklärung

hat die Klinik (….) im Bericht vom 11. November 2013 vorbehaltlos bestätigt,

dass ein Gerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und fokussierten

Mikrophonen erforderlich ist, da die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als

Fachlehrerin für integrative Förderung mit hohen Anforderungen für

Sprachverständnis zufolge Hintergrundlärm und komplexen Hörsituationen

konfrontiert ist. Hierin liegt der invaliditätsbedingte Eingliederungsbedarf,

der, wenn er nicht mit der erforderlichen Hörmittelversorgung erfüllt wird, es

der Beschwerdeführerin verunmöglicht, ihren Beruf weiterhin auszuüben. Ein

Hilfsmittel, das aber als einziges der versicherten Person die weitere Ausübung

der angestammten Berufstätigkeit erlaubt, kann nicht als den Versicherungsanspruch

übersteigende bestmögliche Hilfsmittelabgabe bezeichnet werden.» Jedoch kann

die Beschwerdeführerin aus dieser Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten

ableiten, da das Bundesgericht mit Urteil 9C_114/2018 vom 19. Juli 2018 (SVR

2019 Nr. 5, S. 15) daran nicht mehr festhielt. Zur Begründung führte das

Bundesgericht im Wesentlichen aus, die Angaben aus der ärztlichen

Härtefallbeurteilung, wonach eine Standardhörgeräteversorgung angesichts des

beruflichen Umfelds der Versicherten nicht ausreiche, sowie die Ausführungen

der Hörgeräteakustikerin, wonach die Versicherte in ihrem Beruf ein Hörgerät

mit Störlärmunterdrückung, Spracherkennung, Richtmikrofontechnologie und

Impulslärmunterdrückung benötige, seien nicht entscheidend, da die

Invalidenversicherung nicht die bestmögliche, sondern eine einfache und

zweckmässige Hilfsmittelversorgung gewähre (Art. 21 Abs. 3 IVG; BGE 143 V 190 E. 2.3 S. 193 mit Hinweisen). Massgebend für den Anspruch auf eine

Hörgeräteabgabe nach der Härtefallregelung sei vielmehr die Beurteilung der

prüfenden ORL-Klinik (Rz 2056* KHMI). Damit liege ein objektives Kriterium vor,

das eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten mit Bedarf an Hörgeräten,

welche die Kostenpauschale gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang überstiegen, gewährleiste.

Dass die Beurteilung rechtsgleich erfolge, werde auch durch die beschränkte

Anzahl von ORL-Kliniken, die gemäss Rz 2053* KHMI zur Beurteilung der

Härtefallvoraussetzungen zugelassen seien, sichergestellt (vgl. 9C_114/2018 E.

4.3). Hierzu hielt das Bundesgericht im Urteil 9C_506/2019 vom 15. Oktober

2019 E. 3.4 sodann konkretisierend fest, es möge zutreffen, dass das Abstellen

auf formale Kriterien, das heisse audiologische Messwerte, nicht jedem

Einzelfall gerecht werde. Würde jedoch sämtlichen Aspekten, die nebst dem

Hörverlust eine Rolle bei der Hörgeräteversorgung spielten, wie dem

Umgebungslärm bei der Arbeit, Rechnung getragen, liesse sich keine

rechtsgleiche Behandlung der versicherten Personen erreichen. Denn dabei gäbe

letztlich nicht mehr der Verlust an Hörvermögen den Ausschlag, sondern die

individuelle persönliche und berufliche Situation der versicherten Person.

Damit wären verschiedene Abklärungen in persönlicher und beruflicher Hinsicht

erforderlich, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen würden, da dem

subjektiven Empfinden der hörbehinderten Person, namentlich bei der Wahrnehmung

von Lärm und störenden Geräuschen, wie sie z.B. in einem Gewerbebetrieb

aufträten, im Vergleich zu den audiologischen Messungen zu grosse Bedeutung

zukäme. Der Umstand, dass der Härtefallgutachter (….) die Versorgung mit

leistungsstarken Hörgeräten unter Hinweis auf die Arbeitsplatzsituation als

indiziert angesehen habe, obwohl die formalen Härtefallkriterien nicht erfüllt

seien, sei nicht ausschlaggebend, sondern deute darauf hin, dass der Einbezug

subjektiv unterschiedlich empfundener Komponenten wie störende Geräusche und

Umgebungslärm dem begutachtenden Audiologen einen erheblichen Ermessens- und

Beurteilungsspielraum verschaffe, welcher mit dem Gebot rechtsgleicher

Behandlung der Versicherten kaum mehr zu vereinbaren wäre. Abschliessend sei

nochmals zu betonen, dass die Ärzte des Spitals (….) in Kenntnis des

beruflichen Anforderungsprofils des Versicherten explizit erklärt hätten, die

Kriterien für eine Kostenübernahme im Rahmen der Härtefallregelung seien formal

nicht erfüllt. Im Übrigen sei der Eventualantrag auf Anordnung eines

medizinischen Gerichtsgutachtens unter Prüfung der Auswirkungen der

Höreinschränkung am Arbeitsplatz und bei der Tätigkeit in der Feuerwehr unbegründet.

Wie dargelegt, beurteile sich das Vorliegen eines Härtefalles anhand der

medizinisch-audiologischen Kriterien, wogegen zusätzliche Elemente nicht in die

Prüfung miteinzubeziehen seien.

Gestützt auf die vorstehend dargelegte bundesgerichtliche

Rechtsprechung kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die von der

Beschwerdeführerin sowie vom Hörgeräteakustiker mit Bericht vom 19. Juni 2023

(IV-Nr. 23) vorgebrachten Argumente, wonach die berufliche Tätigkeit mit

Headset nicht kompatibel mit einer einfachen retroaurikuläre

Hörgeräteversorgung (konventionelle Hörgerätversorgung mit

Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) sei, für die Härtefallbeurteilung nicht

berücksichtigt werden können. So sind hierfür allein die in E. II. 3.1 hiervor

aufgeführten 11 medizinisch-audiologischen Kriterien relevant, deren Vorliegen

im beweiswertigen Bericht des B.___ vom 18. August 2023 verneint wurde.

Schliesslich ist auf das Argument der

Beschwerdeführerin einzugehen, wonach auch die Ärzte des B.___ ausdrücklich

bestätigt hätten, dass bei der Beschwerdeführerin infolge Status nach Otopexie

beidseits eine retroaurikuläre Hörgeräteversorgung (konventionelle

Hörgerätversorgung mit Hinter-dem-Ohr-Hörgeräten) nicht möglich sei. Es

verbleibe ihr demnach nur noch eine In-ear-Hörgerät-Versorgung. Dazu ist

Folgendes anzumerken: Als Otopexie bezeichnet man die operative Korrektur von

abstehenden Ohren (Otapostasis) (s. https://flexikon.doccheck.com/de/Otopexie).

Aufgrund der ärztlichen Beurteilung des B.___ ist es somit erstellt, dass es

der Beschwerdeführerin aus anatomischen Gründen – bzw. der operativ

vorgenommenen Otopexie – nicht möglich ist, ihre Schwerhörigkeit mittels eines

(günstigeren) retroaurikulären Hörgerätes (konventionelles

Hinter-dem-Ohr-Hörgeräte) zu versorgen. Vielmehr ist sie auf eine (teurere)

In-ear-Hörgerät-Versorgung angewiesen. Wie das Bundesgericht aber klar

festgehalten hat, sind zur Beurteilung von Härtefällen stets ausschliesslich

die vorgenannten 11 Härtefallkriterien von Belang. Im Fall der

Beschwerdeführerin wäre allenfalls die Anwendung des Kriterium Nr. 11 denkbar:

«Angeborene oder erworbene

Defektzustände (posttraumatisch, postoperativ, postinfektiös) der Ohrmuschel,

des äusseren Gehörgangs und / oder des Mittelohres, falls durch diese eine

konventionelle Hörgeräteversorgung deutlich erschwert wird, mit kombinierter

Schwerhörigkeit mit air-bone gap* > 30 dB.

*ABG: Differenz zwischen

Knochenleitungs- und Luftleitungskurve. Ab ca. 50 – 60 dB ABG liegt eine

vollständige Blockade der Übertragung (Trommelfell und Gehörknöchelchen) vor.»

Ob man den bei der Beschwerdeführerin

vorliegende Status nach Otopexie allenfalls als postoperativ erworbener

Defektzustand im Sinne des genannten Kriteriums bezeichnen kann, kann

vorliegend aber offengelassen werden, da das zusätzliche Teilkriterium

«kombinierte Schwerhörigkeit mit air-bone gap* > 30 dB» bei der

Beschwerdeführerin jedenfalls zu verneinen ist. So ist die Differenz zwischen

der Knochenleitungs- und der Luftleitungskurve, wie aus dem vom IB.___

durchgeführten Reintonaudiogramm vom 9. August 2023 (IV-Nr. 17. S. 2)

ersichtlich ist, nie grösser als 30 dB, womit gemäss obiger Definition keine Schwerhörigkeit

mit air-bone gap* > 30 dB vorliegt.

3.5 Somit bleibt es bei der durch

das B.___ vorgenommenen Beurteilung vom 18. August 2023, worin die

Härtefallkriterien allesamt verneint wurden. Demnach ist die sich darauf

stützende Verfügung der IV-Stelle vom 4. Oktober 2023 nicht zu beanstanden und

die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch