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Entscheid

VSBES.2023.266

Invalidenrente

18. September 2024Deutsch19 min

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. [...] 1966, meldete sich erstmals am 8. März

Source so.ch

Urteil vom 18. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 2. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die Versicherte A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. [...] 1966, meldete sich erstmals am 8. März

2005 hauptsächlich aufgrund eines Bandscheibenschadens bei der IV-Stelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen

der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. med. B.___, Facharzt für

Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches

Gutachten (Gutachten vom 18. August 2005; IV-Nr. 18) sowie bei

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein

psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 7. November 2005;

IV-Nr. 22.1 f.) ein. Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von

Dr. med. B.___ vom 18. August 2005 sowie auf eine (vom Ergebnis des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 7. November 2005

abweichende) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom

11. November 2005 (IV-Nr. 25) verneinte sie alsdann mit Verfügung vom

23. November 2005 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche

Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da sie in ihrer Tätigkeit als

Hausfrau gesundheitlich nicht eingeschränkt sei und es ihr auch zumutbar sei,

einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit (vollumfänglich) nachzugehen

(IV-Nr. 26). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 18. Oktober 2006 meldete

sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenbeschwerden und einer Depression

erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an (IV-Nr. 29). Die

Beschwerdeführerin wurde daraufhin polydisziplinär

(neurologisch-neuropsychologisch-orthopädisch-psychiatrisch) bei der D.___, [...],

untersucht (Gutachten der D.___ vom 30. April 2007; IV-Nr. 47).

Gestützt darauf sowie auf eine Stellungnahme des RAD vom 21. Juni 2007

(IV-Nr. 48) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

24. September 2007 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab, da

lediglich ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 4 % resultiere

(IV-Nr. 51). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in

Rechtskraft.

1.3 Am 18. Juli 2023 reichte die

Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf eine erlittene

Handgelenksverletzung ein neues Leistungsgesuch (berufliche Integration/Rente)

ein (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin stellte ihr in der Folge mit

Vorbescheid vom 18. Juli 2023 in Aussicht, auf ihre Neuanmeldung nicht

einzutreten; sie habe jedoch Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel

beizubringen, um eine gesundheitliche Veränderung seit dem 24. September

2007 glaubhaft zu machen (IV-Nr. 57). Daraufhin reichte die

Beschwerdeführerin am 3. August 2023 ein ergänzendes Beweismittel ein

(IV-Nr. 58). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 59) trat die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wie vorbeschieden auf

die Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 61; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt

mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung

vom 2. Oktober 2023 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung und ein

Eintreten auf ihr erneutes Leistungsbegehren (A.S. 7).

2.2 Am 4. Dezember 2023 reicht

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ein (A.S. 10 ff.).

2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar

2024 (A.S. 25) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

2.4 Mit Verfügung vom

16. Januar 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von

der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 26).

2.5 Die Beschwerdeführerin

verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 28).

2.6 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben

jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die

Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)

sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(lit. c). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein

(Art. 4 Abs. 1 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung

über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll

verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener

rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht

näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen

befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Eine Verschlechterung

der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen)

ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung

drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

3.2

3.2.1

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die

Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,

dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine

Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine

Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend

gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts

8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Je länger die

letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind

an die Glaubhaftmachung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom

8.

Juli 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die glaubhaft zu

machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches

die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte.

Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198

E. 4b S. 200; Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2007 vom

22.

Februar 2008 E. 2.2). Jedoch genügt weder eine im Vergleich zu

früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit,

noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten

Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020

vom 15. Dezember 2020 E. 2.3.).

3.2.2

Sind die Vorbringen der

versicherten Person nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die

Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige

Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit

nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht,

sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen,

die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt

der Verfügung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Neue, erst

später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht

zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen

Zeitpunkt der Verfügung zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche

die versicherte Person erst nach Ablauf der angesetzten Frist bei der

Verwaltung eingereicht hat, von dieser aber ungeachtet der Verspätung in die

Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen wurden, wären auch im

Gerichtsverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom

31.

Januar 2020 E. 2.2).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin trat auf

das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023

nicht ein, da die von ihr eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte zu

liefern vermöchten, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit der

letzten Verfügung vom 24. September 2007 in anspruchsrelevanter Weise

verändert hätten (vgl. IV-Nr. 61 S. 1; A.S. 1).

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen

ein, sie habe im Februar 2023 einen Bruch des linken Handgelenkes erlitten.

Ursache für den Sturz sei ein plötzlicher Bewusstseinsverlust gewesen, wie sie

ihn vorgängig bereits einige Male erlitten habe. Sie sei wegen den Schmerzen im

linken Handgelenk nach wie vor in ärztlicher Behandlung und es sei ihr (bisher)

nicht möglich gewesen, ihre Tätigkeit als Reinigungsangestellte wieder

aufzunehmen. Ausserdem sei auch die Ursache für die wiederholten

Bewusstseinsverluste, welche auch später, allerdings weniger häufig aufgetreten

seien, noch unklar. Die Angst vor erneuten Bewusstseinsverlusten mit damit

verbundenen Stürzen habe sie lange daran gehindert, das Haus zu verlassen. An

eine Arbeitstätigkeit ausser Haus sei auch aus diesem Grund noch nicht zu

denken. Es bestehe mithin bei ihr weiterhin eine medizinisch begründete

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese habe nichts mit der Anmeldung zum

Leistungsbezug im Jahre 2007 zu tun (vgl. A.S. 7).

4.2

Strittig und nachfolgend zu

prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist bzw. ob Letztere eine entsprechende

Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin kündigte

der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Juli 2023 an, auf ihre

Neuanmeldung werde nicht eingetreten, wenn sie innert der 30-tägigen

Einwandfrist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen (vgl. IV-Nr. 57 S. 2).

Die Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober 2023 erging

somit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, welches den

rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Fristansetzung und an die

Androhung der Säumnisfolgen genügte (vgl. E. II. 3.2.2

hiervor).

5.2

Die Beschwerdeführerin hat nach

Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung im Rahmen des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für

Chirurgie, [...], vom 13. Oktober 2023 eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage

[BB] 3). Dieser Bericht hat praxisgemäss bei der Beurteilung der Frage, ob

veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, unbeachtlich

zu bleiben (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor).

6.

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene

Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76 f.).

6.1

Vorliegend

erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 24. September 2007 (vgl. IV-Nr. 51). Diese

stützte sich auf das polydisziplinäre

(neurologisch-neuropsychologisch-orthopädisch-psychiatrische) Gutachten der D.___

vom 30. April 2007 sowie auf eine Aktennotiz von RAD-Arzt Dr. med. F.___,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juni 2007.

6.1.1

Im Gutachten der D.___

vom 30. April 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. IV-Nr. 47

S. 23):

• M47.8 Lumbale

Spondylose bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen in der LWS, ohne

Myelopathie oder Radikulopathie

• G44.2 Spannungskopfschmerzen

• Z76.5 Simulation,

Vortäuschung von Krankheit mit offensichtlicher Motivation bei sekundärem

Krankheitsgewinn (Rentenzahlung)

• E66 Adipositas

(BMI 32)

Die D.___-Gutachter führten aus, der

Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Putzfrau seit

Februar 2004 aufgrund der nachvollziehbaren lokalen lumbalen Schmerzen in der

LWS dauerhaft nicht mehr zumutbar, wenn diese Arbeiten in gebückter oder

vornüber gebeugter Haltung verrichtet würden sowie das Heben und Tragen

schwerer Gewichte voraussetzten. Für ihre Tätigkeit als Hausfrau liesse sich

nur eine Leistungsminderung von 10 % ableiten. Körperlich leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten, die keine Zwangshaltungen voraussetzten und

Positionswechsel erlaubten, könne sie seit spätestens August 2005 ohne weitere

Einschränkungen ausüben. Die Leistungsfähigkeit in einer solchen

leidensangepassten Tätigkeit liege aufgrund der Spannungskopfschmerzen und dem

lumbospondylogenen Syndrom bei 90 % (vgl. IV-Nr. 47 S. 22 f.).

6.1.2

RAD-Arzt Dr. med. F.___

hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2007 ergänzend fest, dass die Tätigkeit

als Putzfrau keineswegs immer schwere, sondern häufig leichte Arbeiten

beinhalte und namentlich nicht (nur) solche mit Einschränkungen, wie von den D.___-Gutachtern

in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft beschrieben. Für angepasste

Arbeiten als Putzfrau bestehe mithin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

Sowohl für die Arbeit als Hausfrau als auch für angepasste leichte bis mittelschwere

Arbeiten ohne Zwangshaltungen resultiere eine Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit

von 10 % (vgl. IV-Nr. 48 S. 2).

6.2

Im Rahmen des von ihr am

18.

Juli 2023 angehobenen (vgl. IV-Nr. 53) Neuanmeldungsverfahrens

macht die Beschwerdeführerin eine erhebliche Veränderung ihres

Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 24. September 2007

geltend. Dabei beruft sie sich auf folgende Unterlagen:

6.2.1

Dem Unfallschein UVG ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 einen Unfall

erlitt und anschliessend ab dem 6. März 2023 fortlaufend, letztmals am

23.

Juni 2023, zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl.

IV-Nr. 55).

6.2.2

Mit Arztzeugnis vom

19.

April 2023 bescheinigte Dr. med. E.___ der Beschwerdeführerin

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 28. Mai 2023 (vgl.

IV-Nr. 56 S. 3). Diese wurde von ihm anschliessend am 2. Juni

2023.

bis am 25. Juni 2023 sowie am 23. Juni 2023 bis am 23. Juli

2023.

verlängert (vgl. IV-Nr. 56 S. 1 f.).

6.2.3

Mit Arztbericht vom

31.

Juli 2023 führte die Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin

für Allgemeine Innere Medizin, [...], gegenüber der Beschwerdegegnerin aus,

dass die Beschwerdeführerin vor vielen Jahren bereits eine IV-Anmeldung wegen Rückenschmerzen

gemacht habe. Zur aktuellen Anmeldung sei sie vom Unfallversicherer

aufgefordert worden, da sie nach einer operativ versorgten distalen

Radiusfraktur links im Februar 2023 noch nicht beschwerdefrei und auch nicht

arbeitsfähig sei. Darüber hinaus bestünden plötzliche Bewusstseinsverluste,

welche ursächlich noch nicht geklärt seien. Ein solcher Bewusstseinsverlust sei

auch Grund für den Handgelenksbruch gewesen. Die Neuanmeldung habe entsprechend

nichts mit den vorbestehenden Rückenschmerzen zu tun. Sicherlich sei es im

jetzigen Zeitpunkt bei noch möglicher Besserung für eine Eingliederung bzw. für

ein Rentenverfahren noch zu früh. Trotzdem sei sie der Auffassung, dass auf das

Leistungsbegehren einzutreten sei (vgl. IV-Nr. 58).

6.3

RAD-Ärztin Dr. med. H.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, führte in einer Aktennotiz

vom 3. August 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe am 24. Februar

2023.

eine distale Radiusfraktur erlitten. Gemäss dem aktuellen Bericht der

Hausärztin Dr. med. G.___ vom 31. Juli 2023 sei eine Besserung

möglich, so dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Anhalt für eine drohende

Invalidität vorliege. Hinsichtlich der beschriebenen Bewusstseinsverluste

bestünden keine weiteren Angaben, die auf eine invalidenversicherungsrechtliche

Relevanz hindeuten könnten (vgl. IV-Nr. 59).

7.

7.1

Den bis zum vorliegend

massgebenden Zeitpunkt (Verfügung vom 2. Oktober 2023) eingereichten

Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar

2023.

nach einem Sturz – gemäss eigenen Schilderungen als Folge eines

plötzlichen Bewusstseinsverlusts (vgl. A.S. 7) – eine distale

Radiusfraktur am linken Handgelenk erlitten hatte und bisher (Stand: 31. Juli

2023) nicht beschwerdefrei und arbeitsfähig sei (vgl. E. II. 6.2.1

sowie E. II. 6.2.3 hiervor). Im Rahmen einer ersten psychiatrischen

Begutachtung im November 2005 hatte sie erstmalig über (rezidivierende) Ohnmachtsanfälle

berichtet (vgl. IV-Nr. 22.1 S. 7), welche daraufhin vom damaligen psychiatrischen

Gutachter Dr. med. C.___ mit einer möglichen dissoziativen Störung in

Zusammenhang gebracht wurden (vgl. IV-Nr. 22.1 S. 12 f.). Einen

solchen Verdacht konnten die D.___-Gutachter in der Folge jedoch im April 2007 nicht

bestätigen, da die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber über keine

Bewusstseinsverluste mehr geklagt habe und sich in den übrigen Akten auch keinerlei

Hinweise darauf ergeben hätten (vgl. IV-Nr. 47 S. 21). Weiterhin

fehlt für diese (erneut) geschilderten Vorfälle eine medizinische Einordnung.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der letztmals

durchgeführten Begutachtung der D.___ offenbar

wiederholt den Eindruck erweckt hatte, gewisse Befunde vorzutäuschen und gezielte

Falschangaben zu machen (vgl. IV-Nr. 47 S. 20 ff.), so dass in

Bezug auf die Bewusstseinsverluste nicht unbesehen auf ihre Angaben abgestellt

werden kann. Gestützt auf die (bisher) dürftige Aktenlage erscheint daher

gegenwärtig ungewiss, ob die diffusen Ohnmachtsanfälle sowie die neu erlittene

und operativ versorgte Handgelenksverletzung, welche grundsätzlich einer Heilung

zugänglich sein sollte, eine rentenbegründende Invalidität zu begründen

vermögen. Letztlich gehört diese Frage jedoch bereits zur materiellen Würdigung

des Sachverhalts und ist darauf bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen

im Rahmen der Neuanmeldung folglich (noch) nicht (vertieft) einzugehen (vgl.

hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018

E. 10).

7.2

Entscheidend ist vorliegend,

dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

(vgl. IV-Nr. 61 S. 1; A.S. 1) – mit der distalen Radiusfraktur

links eine gänzlich neue Diagnose gestellt wurde, welche – da unfallbedingt –

offensichtlich im Zeitpunkt der letzten Begutachtung der D.___ nicht vorgelegen

hatte (vgl. auch IV-Nr. 47 S. 13: Beide Handgelenke namentlich

regelrecht konfiguriert, frei beweglich und ohne Druck- und Bewegungsschmerz)

und somit zu den bestehenden Beschwerden, namentlich zu den medizinisch

nachgewiesenen lokalen Kreuzschmerzen (vgl. IV-Nr. 47 S. 20;

E. II. 6.1.1 hiervor), hinzutrat. Ausserdem wurde der

Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___ in orthopädischer Hinsicht eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. April 2023 bis am 23. Juli

2023.

bescheinigt (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor), welche – so

Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) – auch in der Folge

weiterhin andauerte. Damit war, da die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit

bereits mehr als drei Monate andauerte, in zeitlicher Hinsicht eine zu

berücksichtigende Verschlechterung derselben im Sinne von Art. 88a

Abs. 2 IVV gegeben (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Zwar arbeitete die

Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall vom 24. Februar 2023 offenbar (erneut)

in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bzw. Raumpflegerin (vgl.

IV-Nr. 55 S. 1), obwohl die D.___-Gutachter für diese aufgrund ihrer lumbalen

Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich aufgehoben erachtet

hatten (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Wie bereits RAD-Arzt

Dr. med. F.___ in seiner Aktennotiz vom 21. Juni 2007 ergänzend geltend

machte (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor), ist jedoch nicht gänzlich auszuschliessen,

dass die Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin, welche die Beschwerdeführerin bis

zum Unfallereignis lediglich in einem Pensum von 20 % ausübte (vgl.

IV-Nr. 53 S. 7; 55 S. 1), keine Zwangshaltungen und schwere

Arbeiten beinhaltete und demzufolge ihrem Rückenleiden angepasst war. Wäre dem

so, läge aufgrund der Handgelenksverletzung neu allenfalls eine höhere

Arbeitsunfähigkeit (100 %) vor als bisher in einer Verweistätigkeit von

der D.___ gutachterlich bescheinigt (10 %; vgl. E. II. 6.1.1

hiervor). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die

rechtskräftige frühere Rentenverfügung vom 24. September 2007 bereits mehr

als sechzehn Jahre und somit schon sehr lange zurückliegt und dementsprechend

an das Glaubhaftmachen weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl.

E. II. 3.2.1 hiervor). Würden von der Beschwerdeführerin etwa

genauere Angaben zum Belastungsprofil ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit

verlangt, würden überhöhte Anforderungen an dieses reduzierte Beweismass

gestellt. Überdies besteht bei dieser Ausgangslage zumindest die Möglichkeit,

dass die Beschwerdeführerin auch längerfristig keine volle Arbeitsfähigkeit

mehr erlangen und somit von Invalidität bedroht sein könnte, so dass gestützt

auf Art. 8 Abs. 1 IVG unter Umständen ein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen bestünde. Bei Geltendmachung dieses Anspruchs kann der

Beschwerdeführerin – so im Ergebnis die Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 61

S. 1; A.S. 1) – die Rechtsbeständigkeit der letzten leistungsverweigernden

Verfügung vom 24. September 2007 nicht entgegengehalten werden, wurde doch

mit dieser nur über den Rentenanspruch entschieden (vgl. IV-Nr. 51

S. 1 f.; siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom

3.

Januar 2022 E. 5.1). Zusammenfassend bestehen mithin immerhin

gewisse Anhaltspunkte, wonach aufgrund einer Verschlechterung des

Gesundheitszustandes ein Leistungsanspruch entstanden sein könnte. Eine

anspruchsrelevante Verschlechterung ist somit glaubhaft gemacht (vgl. E. II. 3.2.1

hiervor).

8.

Gestützt auf die vorstehenden

Dispositiv

Erwägungen ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Unrecht nicht auf die

Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023 eingetreten. Die angefochtene

Verfügung vom 2. Oktober 2023 ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie

auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eintrete, weitere

medizinische Abklärungen anordne und gestützt darauf materiell über deren

Leistungsansprüche verfüge.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin, welche

in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2 Aufgrund von Art. 69

Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um

die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –

1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die

Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 2. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 18. Juli 2023 eintrete und materiell über das

Leistungsbegehren entscheide.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Birgelen