VSBES.2023.266
Invalidenrente
18. September 2024Deutsch19 min
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. [...] 1966, meldete sich erstmals am 8. März
Source so.ch
Urteil vom 18. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 2. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die Versicherte A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin), geb. [...] 1966, meldete sich erstmals am 8. März
2005 hauptsächlich aufgrund eines Bandscheibenschadens bei der IV-Stelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen
der Invalidenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei Dr. med. B.___, Facharzt für
Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, ein rheumatologisches
Gutachten (Gutachten vom 18. August 2005; IV-Nr. 18) sowie bei
Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein
psychiatrisches Gutachten (Gutachten vom 7. November 2005;
IV-Nr. 22.1 f.) ein. Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von
Dr. med. B.___ vom 18. August 2005 sowie auf eine (vom Ergebnis des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 7. November 2005
abweichende) Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
11. November 2005 (IV-Nr. 25) verneinte sie alsdann mit Verfügung vom
23. November 2005 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche
Massnahmen sowie auf eine Invalidenrente, da sie in ihrer Tätigkeit als
Hausfrau gesundheitlich nicht eingeschränkt sei und es ihr auch zumutbar sei,
einer angepassten ausserhäuslichen Tätigkeit (vollumfänglich) nachzugehen
(IV-Nr. 26). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 18. Oktober 2006 meldete
sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Rückenbeschwerden und einer Depression
erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug an (IV-Nr. 29). Die
Beschwerdeführerin wurde daraufhin polydisziplinär
(neurologisch-neuropsychologisch-orthopädisch-psychiatrisch) bei der D.___, [...],
untersucht (Gutachten der D.___ vom 30. April 2007; IV-Nr. 47).
Gestützt darauf sowie auf eine Stellungnahme des RAD vom 21. Juni 2007
(IV-Nr. 48) wies die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
24. September 2007 das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin ab, da
lediglich ein (Gesamt-) Invaliditätsgrad von 4 % resultiere
(IV-Nr. 51). Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in
Rechtskraft.
1.3 Am 18. Juli 2023 reichte die
Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin mit Verweis auf eine erlittene
Handgelenksverletzung ein neues Leistungsgesuch (berufliche Integration/Rente)
ein (IV-Nr. 53). Die Beschwerdegegnerin stellte ihr in der Folge mit
Vorbescheid vom 18. Juli 2023 in Aussicht, auf ihre Neuanmeldung nicht
einzutreten; sie habe jedoch Gelegenheit, innert der Einwandfrist Beweismittel
beizubringen, um eine gesundheitliche Veränderung seit dem 24. September
2007 glaubhaft zu machen (IV-Nr. 57). Daraufhin reichte die
Beschwerdeführerin am 3. August 2023 ein ergänzendes Beweismittel ein
(IV-Nr. 58). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Nr. 59) trat die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wie vorbeschieden auf
die Neuanmeldung nicht ein (IV-Nr. 61; Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt
mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen die Verfügung
vom 2. Oktober 2023 und beantragt sinngemäss deren Aufhebung und ein
Eintreten auf ihr erneutes Leistungsbegehren (A.S. 7).
2.2 Am 4. Dezember 2023 reicht
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ein (A.S. 10 ff.).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. Januar
2024 (A.S. 25) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
2.4 Mit Verfügung vom
16. Januar 2024 wird der Beschwerdeführerin ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Gerichtskosten und von
der Kostenvorschusspflicht) bewilligt (A.S. 26).
2.5 Die Beschwerdeführerin
verzichtet in der Folge auf das Einreichen einer Replik (A.S. 28).
2.6 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben
jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b)
sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
(Art. 4 Abs. 1 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung
über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Mit dieser Bestimmung soll
verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener
rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht
näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen
befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3 S. 68). Eine Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit (oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen)
ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung
drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.2
3.2.1
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden. Die
Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt,
dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus
noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich
die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine
Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine
Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts
8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1 mit Hinweisen). Je länger die
letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind
an die Glaubhaftmachung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2021 vom
8.
Juli 2021 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die glaubhaft zu
machende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches
die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte.
Vielmehr genügt es, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198
E. 4b S. 200; Urteil des Bundesgerichts 9C_881/2007 vom
22.
Februar 2008 E. 2.2). Jedoch genügt weder eine im Vergleich zu
früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit,
noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten
Leidens per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2020
vom 15. Dezember 2020 E. 2.3.).
3.2.2
Sind die Vorbringen der
versicherten Person nicht glaubhaft, so tritt die Verwaltung auf die
Neuanmeldung ohne weitere Abklärungen nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Verwaltung von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit
nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand geltend gemacht,
sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen,
die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legt das Gericht seiner beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung im Zeitpunkt
der Verfügung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Neue, erst
später beigebrachte Beweismittel hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht
zu berücksichtigen, wenn sie geeignet sind, die Beurteilung im massgeblichen
Zeitpunkt der Verfügung zu beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche
die versicherte Person erst nach Ablauf der angesetzten Frist bei der
Verwaltung eingereicht hat, von dieser aber ungeachtet der Verspätung in die
Beurteilung der Eintretensfrage einbezogen wurden, wären auch im
Gerichtsverfahren zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom
31.
Januar 2020 E. 2.2).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin trat auf
das erneute Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023
nicht ein, da die von ihr eingereichten Unterlagen keine Anhaltspunkte zu
liefern vermöchten, dass sich ihre gesundheitlichen Verhältnisse seit der
letzten Verfügung vom 24. September 2007 in anspruchsrelevanter Weise
verändert hätten (vgl. IV-Nr. 61 S. 1; A.S. 1).
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen
ein, sie habe im Februar 2023 einen Bruch des linken Handgelenkes erlitten.
Ursache für den Sturz sei ein plötzlicher Bewusstseinsverlust gewesen, wie sie
ihn vorgängig bereits einige Male erlitten habe. Sie sei wegen den Schmerzen im
linken Handgelenk nach wie vor in ärztlicher Behandlung und es sei ihr (bisher)
nicht möglich gewesen, ihre Tätigkeit als Reinigungsangestellte wieder
aufzunehmen. Ausserdem sei auch die Ursache für die wiederholten
Bewusstseinsverluste, welche auch später, allerdings weniger häufig aufgetreten
seien, noch unklar. Die Angst vor erneuten Bewusstseinsverlusten mit damit
verbundenen Stürzen habe sie lange daran gehindert, das Haus zu verlassen. An
eine Arbeitstätigkeit ausser Haus sei auch aus diesem Grund noch nicht zu
denken. Es bestehe mithin bei ihr weiterhin eine medizinisch begründete
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese habe nichts mit der Anmeldung zum
Leistungsbezug im Jahre 2007 zu tun (vgl. A.S. 7).
4.2
Strittig und nachfolgend zu
prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist bzw. ob Letztere eine entsprechende
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin kündigte
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Juli 2023 an, auf ihre
Neuanmeldung werde nicht eingetreten, wenn sie innert der 30-tägigen
Einwandfrist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen (vgl. IV-Nr. 57 S. 2).
Die Nichteintretensverfügung vom 2. Oktober 2023 erging
somit im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, welches den
rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Fristansetzung und an die
Androhung der Säumnisfolgen genügte (vgl. E. II. 3.2.2
hiervor).
5.2
Die Beschwerdeführerin hat nach
Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens einen Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für
Chirurgie, [...], vom 13. Oktober 2023 eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage
[BB] 3). Dieser Bericht hat praxisgemäss bei der Beurteilung der Frage, ob
veränderte tatsächliche Verhältnisse glaubhaft gemacht worden sind, unbeachtlich
zu bleiben (vgl. E. II. 3.2.2 hiervor).
6.
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene
Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 76 f.).
6.1
Vorliegend
erfolgte die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 24. September 2007 (vgl. IV-Nr. 51). Diese
stützte sich auf das polydisziplinäre
(neurologisch-neuropsychologisch-orthopädisch-psychiatrische) Gutachten der D.___
vom 30. April 2007 sowie auf eine Aktennotiz von RAD-Arzt Dr. med. F.___,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Juni 2007.
6.1.1
Im Gutachten der D.___
vom 30. April 2007 wurden folgende Diagnosen gestellt (vgl. IV-Nr. 47
S. 23):
• M47.8 Lumbale
Spondylose bei nachgewiesenen degenerativen Veränderungen in der LWS, ohne
Myelopathie oder Radikulopathie
• G44.2 Spannungskopfschmerzen
• Z76.5 Simulation,
Vortäuschung von Krankheit mit offensichtlicher Motivation bei sekundärem
Krankheitsgewinn (Rentenzahlung)
• E66 Adipositas
(BMI 32)
Die D.___-Gutachter führten aus, der
Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Putzfrau seit
Februar 2004 aufgrund der nachvollziehbaren lokalen lumbalen Schmerzen in der
LWS dauerhaft nicht mehr zumutbar, wenn diese Arbeiten in gebückter oder
vornüber gebeugter Haltung verrichtet würden sowie das Heben und Tragen
schwerer Gewichte voraussetzten. Für ihre Tätigkeit als Hausfrau liesse sich
nur eine Leistungsminderung von 10 % ableiten. Körperlich leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten, die keine Zwangshaltungen voraussetzten und
Positionswechsel erlaubten, könne sie seit spätestens August 2005 ohne weitere
Einschränkungen ausüben. Die Leistungsfähigkeit in einer solchen
leidensangepassten Tätigkeit liege aufgrund der Spannungskopfschmerzen und dem
lumbospondylogenen Syndrom bei 90 % (vgl. IV-Nr. 47 S. 22 f.).
6.1.2
RAD-Arzt Dr. med. F.___
hielt in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2007 ergänzend fest, dass die Tätigkeit
als Putzfrau keineswegs immer schwere, sondern häufig leichte Arbeiten
beinhalte und namentlich nicht (nur) solche mit Einschränkungen, wie von den D.___-Gutachtern
in Bezug auf die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft beschrieben. Für angepasste
Arbeiten als Putzfrau bestehe mithin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Sowohl für die Arbeit als Hausfrau als auch für angepasste leichte bis mittelschwere
Arbeiten ohne Zwangshaltungen resultiere eine Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit
von 10 % (vgl. IV-Nr. 48 S. 2).
6.2
Im Rahmen des von ihr am
18.
Juli 2023 angehobenen (vgl. IV-Nr. 53) Neuanmeldungsverfahrens
macht die Beschwerdeführerin eine erhebliche Veränderung ihres
Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 24. September 2007
geltend. Dabei beruft sie sich auf folgende Unterlagen:
6.2.1
Dem Unfallschein UVG ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2023 einen Unfall
erlitt und anschliessend ab dem 6. März 2023 fortlaufend, letztmals am
23.
Juni 2023, zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl.
IV-Nr. 55).
6.2.2
Mit Arztzeugnis vom
19.
April 2023 bescheinigte Dr. med. E.___ der Beschwerdeführerin
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 28. Mai 2023 (vgl.
IV-Nr. 56 S. 3). Diese wurde von ihm anschliessend am 2. Juni
2023.
bis am 25. Juni 2023 sowie am 23. Juni 2023 bis am 23. Juli
2023.
verlängert (vgl. IV-Nr. 56 S. 1 f.).
6.2.3
Mit Arztbericht vom
31.
Juli 2023 führte die Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin
für Allgemeine Innere Medizin, [...], gegenüber der Beschwerdegegnerin aus,
dass die Beschwerdeführerin vor vielen Jahren bereits eine IV-Anmeldung wegen Rückenschmerzen
gemacht habe. Zur aktuellen Anmeldung sei sie vom Unfallversicherer
aufgefordert worden, da sie nach einer operativ versorgten distalen
Radiusfraktur links im Februar 2023 noch nicht beschwerdefrei und auch nicht
arbeitsfähig sei. Darüber hinaus bestünden plötzliche Bewusstseinsverluste,
welche ursächlich noch nicht geklärt seien. Ein solcher Bewusstseinsverlust sei
auch Grund für den Handgelenksbruch gewesen. Die Neuanmeldung habe entsprechend
nichts mit den vorbestehenden Rückenschmerzen zu tun. Sicherlich sei es im
jetzigen Zeitpunkt bei noch möglicher Besserung für eine Eingliederung bzw. für
ein Rentenverfahren noch zu früh. Trotzdem sei sie der Auffassung, dass auf das
Leistungsbegehren einzutreten sei (vgl. IV-Nr. 58).
6.3
RAD-Ärztin Dr. med. H.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin für Arbeitsmedizin, führte in einer Aktennotiz
vom 3. August 2023 aus, die Beschwerdeführerin habe am 24. Februar
2023.
eine distale Radiusfraktur erlitten. Gemäss dem aktuellen Bericht der
Hausärztin Dr. med. G.___ vom 31. Juli 2023 sei eine Besserung
möglich, so dass zum aktuellen Zeitpunkt kein Anhalt für eine drohende
Invalidität vorliege. Hinsichtlich der beschriebenen Bewusstseinsverluste
bestünden keine weiteren Angaben, die auf eine invalidenversicherungsrechtliche
Relevanz hindeuten könnten (vgl. IV-Nr. 59).
7.
7.1
Den bis zum vorliegend
massgebenden Zeitpunkt (Verfügung vom 2. Oktober 2023) eingereichten
Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar
2023.
nach einem Sturz – gemäss eigenen Schilderungen als Folge eines
plötzlichen Bewusstseinsverlusts (vgl. A.S. 7) – eine distale
Radiusfraktur am linken Handgelenk erlitten hatte und bisher (Stand: 31. Juli
2023) nicht beschwerdefrei und arbeitsfähig sei (vgl. E. II. 6.2.1
sowie E. II. 6.2.3 hiervor). Im Rahmen einer ersten psychiatrischen
Begutachtung im November 2005 hatte sie erstmalig über (rezidivierende) Ohnmachtsanfälle
berichtet (vgl. IV-Nr. 22.1 S. 7), welche daraufhin vom damaligen psychiatrischen
Gutachter Dr. med. C.___ mit einer möglichen dissoziativen Störung in
Zusammenhang gebracht wurden (vgl. IV-Nr. 22.1 S. 12 f.). Einen
solchen Verdacht konnten die D.___-Gutachter in der Folge jedoch im April 2007 nicht
bestätigen, da die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber über keine
Bewusstseinsverluste mehr geklagt habe und sich in den übrigen Akten auch keinerlei
Hinweise darauf ergeben hätten (vgl. IV-Nr. 47 S. 21). Weiterhin
fehlt für diese (erneut) geschilderten Vorfälle eine medizinische Einordnung.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der letztmals
durchgeführten Begutachtung der D.___ offenbar
wiederholt den Eindruck erweckt hatte, gewisse Befunde vorzutäuschen und gezielte
Falschangaben zu machen (vgl. IV-Nr. 47 S. 20 ff.), so dass in
Bezug auf die Bewusstseinsverluste nicht unbesehen auf ihre Angaben abgestellt
werden kann. Gestützt auf die (bisher) dürftige Aktenlage erscheint daher
gegenwärtig ungewiss, ob die diffusen Ohnmachtsanfälle sowie die neu erlittene
und operativ versorgte Handgelenksverletzung, welche grundsätzlich einer Heilung
zugänglich sein sollte, eine rentenbegründende Invalidität zu begründen
vermögen. Letztlich gehört diese Frage jedoch bereits zur materiellen Würdigung
des Sachverhalts und ist darauf bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
im Rahmen der Neuanmeldung folglich (noch) nicht (vertieft) einzugehen (vgl.
hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018
E. 10).
7.2
Entscheidend ist vorliegend,
dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung
(vgl. IV-Nr. 61 S. 1; A.S. 1) – mit der distalen Radiusfraktur
links eine gänzlich neue Diagnose gestellt wurde, welche – da unfallbedingt –
offensichtlich im Zeitpunkt der letzten Begutachtung der D.___ nicht vorgelegen
hatte (vgl. auch IV-Nr. 47 S. 13: Beide Handgelenke namentlich
regelrecht konfiguriert, frei beweglich und ohne Druck- und Bewegungsschmerz)
und somit zu den bestehenden Beschwerden, namentlich zu den medizinisch
nachgewiesenen lokalen Kreuzschmerzen (vgl. IV-Nr. 47 S. 20;
E. II. 6.1.1 hiervor), hinzutrat. Ausserdem wurde der
Beschwerdeführerin von Dr. med. E.___ in orthopädischer Hinsicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 19. April 2023 bis am 23. Juli
2023.
bescheinigt (vgl. E. II. 6.2.2 hiervor), welche – so
Dr. med. G.___ (vgl. E. II. 6.2.3 hiervor) – auch in der Folge
weiterhin andauerte. Damit war, da die (vollständige) Arbeitsunfähigkeit
bereits mehr als drei Monate andauerte, in zeitlicher Hinsicht eine zu
berücksichtigende Verschlechterung derselben im Sinne von Art. 88a
Abs. 2 IVV gegeben (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Zwar arbeitete die
Beschwerdeführerin vor ihrem Unfall vom 24. Februar 2023 offenbar (erneut)
in ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft bzw. Raumpflegerin (vgl.
IV-Nr. 55 S. 1), obwohl die D.___-Gutachter für diese aufgrund ihrer lumbalen
Rückenbeschwerden die Arbeitsfähigkeit als grundsätzlich aufgehoben erachtet
hatten (vgl. E. II. 6.1.1 hiervor). Wie bereits RAD-Arzt
Dr. med. F.___ in seiner Aktennotiz vom 21. Juni 2007 ergänzend geltend
machte (vgl. E. II. 6.1.2 hiervor), ist jedoch nicht gänzlich auszuschliessen,
dass die Tätigkeit als Unterhaltsreinigerin, welche die Beschwerdeführerin bis
zum Unfallereignis lediglich in einem Pensum von 20 % ausübte (vgl.
IV-Nr. 53 S. 7; 55 S. 1), keine Zwangshaltungen und schwere
Arbeiten beinhaltete und demzufolge ihrem Rückenleiden angepasst war. Wäre dem
so, läge aufgrund der Handgelenksverletzung neu allenfalls eine höhere
Arbeitsunfähigkeit (100 %) vor als bisher in einer Verweistätigkeit von
der D.___ gutachterlich bescheinigt (10 %; vgl. E. II. 6.1.1
hiervor). In diesem Zusammenhang gilt es auch zu beachten, dass die
rechtskräftige frühere Rentenverfügung vom 24. September 2007 bereits mehr
als sechzehn Jahre und somit schon sehr lange zurückliegt und dementsprechend
an das Glaubhaftmachen weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl.
E. II. 3.2.1 hiervor). Würden von der Beschwerdeführerin etwa
genauere Angaben zum Belastungsprofil ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit
verlangt, würden überhöhte Anforderungen an dieses reduzierte Beweismass
gestellt. Überdies besteht bei dieser Ausgangslage zumindest die Möglichkeit,
dass die Beschwerdeführerin auch längerfristig keine volle Arbeitsfähigkeit
mehr erlangen und somit von Invalidität bedroht sein könnte, so dass gestützt
auf Art. 8 Abs. 1 IVG unter Umständen ein Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen bestünde. Bei Geltendmachung dieses Anspruchs kann der
Beschwerdeführerin – so im Ergebnis die Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Nr. 61
S. 1; A.S. 1) – die Rechtsbeständigkeit der letzten leistungsverweigernden
Verfügung vom 24. September 2007 nicht entgegengehalten werden, wurde doch
mit dieser nur über den Rentenanspruch entschieden (vgl. IV-Nr. 51
S. 1 f.; siehe hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom
3.
Januar 2022 E. 5.1). Zusammenfassend bestehen mithin immerhin
gewisse Anhaltspunkte, wonach aufgrund einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes ein Leistungsanspruch entstanden sein könnte. Eine
anspruchsrelevante Verschlechterung ist somit glaubhaft gemacht (vgl. E. II. 3.2.1
hiervor).
8.
Gestützt auf die vorstehenden
Dispositiv
Erwägungen ist die Beschwerdegegnerin demnach zu Unrecht nicht auf die
Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2023 eingetreten. Die angefochtene
Verfügung vom 2. Oktober 2023 ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eintrete, weitere
medizinische Abklärungen anordne und gestützt darauf materiell über deren
Leistungsansprüche verfüge.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin, welche
in eigener Sache handelt, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2 Aufgrund von Art. 69
Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um
die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 –
1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die
Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 18. Juli 2023 eintrete und materiell über das
Leistungsbegehren entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Birgelen