VSBES.2023.267
Rückforderung Invalidenrente
26. März 2024Deutsch19 min
per 1. August 2001 als [...] der C.___ gewählt und war fortan in einem 50%-Pensum
Source so.ch
Urteil vom 26. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichterin Kofmel
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Invalidenrente (Rückforderungsverfügung vom 28. September 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), geboren 1963, erlitt nach einem Motorradunfall im Jahr 1983
eine Luxationsfraktur BWK4/5 mit posttraumatischer Paraplegie und weiteren
Folgeschäden. Die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach
ihm mit Wirkung ab 1. April 1984 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu
(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.25). Nachdem er nach seinem Unfall zunächst als
Laborant bei der Firma B.___ tätig gewesen war (IV-Nr. 1.7, S. 17), wurde er
per 1. August 2001 als [...] der C.___ gewählt und war fortan in einem 50%-Pensum
als solcher tätig.
2. Bereits mit Verfügung vom 20.
Juni 2001 hatte die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente revisionsweise per 1.
August 2001 auf eine halbe Rente herabgesetzt (IV-Nr. 16). Zur Begründung wurde
ausgeführt, das Invalideneinkommen habe sich trotz kaum verändertem
Gesundheitszustand in rentenverminderndem Ausmass erhöht. Mit Verfügung vom 29.
Januar 2002 setzte die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.
März 2002 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab (IV-Nr. 35). Zur
Begründung führte sie aus, Abklärungen hätten eine weitere Erhöhung des
Invalideneinkommens ergeben. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess eine dagegen erhobene Beschwerde gut
und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2002
Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urteil
VSBES.2001.339 vom 3. März 2003; IV-Nr. 58).
3. Im März 2021 leitete die
Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 107 ff.) und verfügte am
9. November 2021 rückwirkend folgende Rentenansprüche des Beschwerdeführers: Ab
1. Januar 2002 keine Rente, ab 1. Januar 2005 Viertelsrente, ab 1. Januar 2008
keine Rente, ab 1. Januar 2009 Viertelsrente, ab 1. Januar 2010 keine
Rente (IV-Nr. 134). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.
Januar 2002 zu Unrecht eine halbe Invalidenrente beziehe und seine Meldepflicht
verletzt habe. Gleichzeitig reichte die Beschwerdegegnerin bei der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen den
Beschwerdeführer ein (IV-Nr. 136.1).
4. Der Beschwerdeführer liess gegen
die Verfügung vom 9. November 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht
erheben. Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2023
abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine
Meldepflicht verletzt habe (VSBES.2021.215; IV-Nr. 171). Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
5. Mit Rückforderungsverfügung vom
28. September 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer,
die ab 1. Juli 2006 zu viel ausgerichteten Invalidenrenten in Höhe von
CHF 191’259.00 zurückzuerstatten (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
6. Gegen die genannte Verfügung
lässt der Beschwerdeführer am 1. November 2023 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung vom 28. September 2023 sei
insoweit aufzuheben, als diese einen Rückforderungsanspruch rückwirkend für
einen längeren Zeitraum als fünf Jahre über den 1. Juli 2016 hinaus geltend
macht.
2. Das vorliegende Verfahren sei bis zum
Abschluss des Strafverfahrens vor der Solothurner Staatsanwaltschaft
betreffend «Betrug im Sozial- und Steuerbereich» zu sistieren.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Am 3. Januar 2024 nimmt die
Beschwerdegegnerin zum gestellten Sistierungsantrag Stellung (A.S. 18 f.). Das
Versicherungsgericht weist den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 11. Januar
2024 ab (A.S. 20 f.).
8. Mit Beschwerdeantwort vom 16.
Februar 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Eingabe
vom 3. Januar 2024 und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die
Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).
9. Mit Eingabe vom 5. März 2024
reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S.
24 f.).
10. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unrechtmässig bezogene
Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den
Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese
unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung
gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des
Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2
erster Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der
Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon
Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der
Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer
strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere
Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3.
Gegenstand der angefochtenen
Verfügung ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der
Invalidenversicherung. Das Versicherungsgericht hat bereits in seinem Urteil VSBES.2021.215
vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 171) erwogen, dass der Beschwerdeführer seit
Beginn seiner Anstellung als [...] und damit bereits ab 1. August 2001 ein
höheres Einkommen erzielt hat, als er der Beschwerdegegnerin gemeldet hat.
Dieses höhere Einkommen habe er zu keinem Zeitpunkt von sich aus gemeldet.
Bereits am 1. Juli 1983 (IV-Nr. 1.25, S. 17) sei er ein erstes Mal auf die
Meldepflicht hingewiesen worden. Auch in allen rentenzusprechenden Verfügungen
habe man ihn auf seine Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich jede
Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch
beeinflussen könne, zu melden. Die beispielhafte Aufzählung nenne ausdrücklich
«Änderungen der Erwerbslage, Änderung der Einkommensverhältnisse, etc.» (vgl.
z.B. IV-Nrn. 1.22, 1.21, 1.19, 1.16, 16, 62). Der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, die Veränderung unverzüglich zu melden, und habe damit die
Meldepflicht gemäss Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung (SR
831.201, IVV) und Art. 31 ATSG verletzt. Dies ist unbestritten geblieben und
dementsprechend im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zu prüfen.
Strittig ist, ob aufgrund einer strafrechtlichen Handlung eine längere
Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangt. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an
ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil gebunden, sofern bereits
eines vorliegt. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen
strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung
wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es an einem (rechtskräftigen)
Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das
Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich
die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür
strafbar wäre (BGE 138 V 74 E. 6.1 m.H.a. BGE 118 V 193 E. 4a S. 197 f.; 113 V
256.
E. 4a S. 258 f.; Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2 und 6.4, nicht publ.
in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).
4.
4.1
Gemäss Art. 146 Schweizerisches
Strafgesetzbuch (SR 311.0, StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt (sog. Betrug).
Hinsichtlich des Betrugs gilt als
Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von
der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene
oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146
Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b).
Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten
Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich,
den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im
Sinne einer Garantenpflicht trifft. Wer einzig gesetzliche und vertragliche
Meldepflichten missachtet, täuscht nicht durch unwahre Angaben oder ein anderes
aktives Verhalten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn zum Leistungsbezug bzw.
-empfang weitere Handlungen hinzutreten, welchen objektiv die Erklärung
beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert.
Aus Gesetz und Vertrag kann eine Garantenstellung abgeleitet werden. Allerdings
vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine solche zu
begründen. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte
Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht
zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig
ist. Das Bundesgericht hat bislang eine Garantenstellung aufgrund von
Meldepflichten verneint. Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer
jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen
zu melden, ist gesetzlich beziehungsweise vertraglich (etwa bei
Privatversicherungen) stipuliert. Es handelt sich in beiden Fällen um eine
Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Leistungsbezüger hat
zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Denn er weiss
am besten, wie es um ihn steht. Auch wenn die Sachverhaltsabklärung im
Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten
als Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts
wichtig ist, begründet sie keine besondere Rechtsstellung des
Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder
Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des
öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen hat
der Versicherer grundsätzlich selber zu sorgen. Die Verantwortung hierfür geht
alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser
hat nur dafür zu «sorgen» bzw. ist nur dafür verantwortlich, dass er selbst den
Versicherer nicht am Vermögen schädigt, weshalb er leistungsrelevante
Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden muss. Eine gesteigerte
Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers trifft ihn deswegen
aber nicht. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügen nicht, um
eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4
S. 14 ff.).
4.2
Wer jemanden durch unwahre oder
unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise
irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern
nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
bestraft. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (sog. Unrechtmässiger Bezug
von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Art. 148a StGB,
in Kraft seit 1. Oktober 2016).
Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand
zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert. Die Bestimmung wird
anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der
Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben
erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches
passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlässt,
dass sich seine Lage verändert beziehungsweise verbessert hat. Die
Tatbestandsvariante des «Verschweigens» erfasst somit nach der Botschaft auch
das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw.
Dispositiv
verbesserten Lage. Art. 148a StGB erfasst demnach erstens das Handeln (unwahre
oder unvollständige Angaben machen) und zweitens das Unterlassen (Verschweigen
von Tatsachen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019
E. 4.5 mit Hinweisen).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin geht in
der angefochtenen Verfügung für die Rückforderung von einer 15-jährigen
Verjährungsfrist aus, die beim Betrug nach Art. 146 StGB gilt. In ihrer Eingabe
vom 3. Januar 2024 (A.S. 18 f.) führt sie dazu aus, der Beschwerdeführer habe
durch seine Meldepflichtverletzung Tatsachen unterdrückt und die
Beschwerdegegnerin in die Irre geführt. Indem er im Rahmen der Rechnungen der
Amortisationsbeiträge zusätzlich noch falsche Angaben gemacht habe (massiv
tiefere Einkommen angegeben als effektiv erzielt), habe er die
Beschwerdegegnerin im Glauben gelassen, dass sich an seiner gesundheitlichen
wie auch an seiner erwerblichen Situation nichts verändert habe. Dies sei
wissentlich und willentlich geschehen, da der Beschwerdeführer genau gewusst
habe, dass er verpflichtet gewesen sei, jegliche Änderung in seinen Einkommens-
und Vermögensverhältnissen zu melden.
5.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit
vielen Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Er wurde bereits im Rahmen
der Anmeldung zum Leistungsbezug darauf aufmerksam gemacht, dass er die
Meldepflicht zu beachten hat (IV-Nr. 1.25 S. 17). Auch als nach einem durchgeführten
Revisionsverfahren seine Rente herabgesetzt wurde, wurde er auf die
Meldepflicht hingewiesen (IV-Nrn. 16 und 35). Im Beschwerdeverfahren
VSBES.2001.339 tätigte das Versicherungsgericht relativ umfassende Abklärungen
zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers bzw. zum Einkommen, das er im Gesundheitsfall
erzielen könnte. Mit Urteil vom 3. März 2003 wurde seine Beschwerde teilweise
gutgeheissen und entschieden, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 16. Juni 2003 eine
Verfügung, wiederum mit Hinweis auf die Meldepflicht (IV-Nr. 62).
Zwischenzeitlich und auch bis zum hier fraglichen Beschwerdeverfahren gewährte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Amortisationsbeiträge, wobei auf
den entsprechenden Mitteilungen jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht
enthalten ist. Diese Amortisationsbeiträge beruhten auf vom Beschwerdeführer
ausgefüllten Rechnungsformularen, auf welchen er jeweils das monatliche
Bruttoeinkommen anzugeben hatte (vgl. Beilagen zur Einvernahme des
Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2023, IV-Nr.178). Dort
gab er Beträge zwischen CHF 5‘000.00 und CHF 5‘800.00 an.
5.3 Zu den tatsächlichen Einkommensverhältnissen
des Beschwerdeführers lässt sich dem IK-Auszug (IV-Nr. 98) entnehmen, dass
dieser bereits ab dem Jahr 2002 neben dem Einkommen der C.___ zusätzliche
Einkünfte erzielte (2002 von der D.___ AG, 2003 sowie 2004 von D.___ AG und der
Stiftung E.___, 2005 von der F.___ AG, ab 2008 bis und mit 2019 von den G.___,
2020 von den G.___ und der H.___ [...]). Mindestens ab 2008 fielen allein die
Einkünfte von der C.___ jeweils höher aus als auf den Rechnungen für die
Amortisationsbeiträge angegeben. Diese weiteren Einkünfte hat der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nie mitgeteilt. Nachdem
die Beschwerdegegnerin im März 2021 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte,
gab der Beschwerdeführer auf dem Revisionsfragebogen, den er auszufüllen hatte,
die C.___ als Arbeitgeberin an. Einen Nebenerwerb führte er nicht auf (IV-Nr.
107). Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 26. Mai 2021 (IV-Nr. 114) gab er
als Nebenerwerb an, Gründungsvater der I.___ und Präsident zu sein, mit ca. 8
Sitzungen pro Jahr. Ausserdem sei er in der H.___ mit ca. 10 Sitzungen pro
Jahr. Auf entsprechenden Vorhalt, dass man aufgrund der Ausrichtung der
Amortisationsbeiträge die Rentenrevision eingeleitet und einen IK-Auszug
eingeholt habe, woraufhin man gesehen habe, dass er höhere Einkommen erziele,
habe der Beschwerdeführer überrascht gewirkt. Er habe seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses die Einkommen abgerechnet und sei davon ausgegangen, dass
die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis habe. Bei den Einkommen der G.___ und der
H.___ handle es sich um zusätzliche «Jöblis», welche ein [...] mache. Am 5. Juli 2023 wurde der
Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einvernommen
(IV-Nr. 178). Dort gab er zu Protokoll, die C.___ sei sein Arbeitgeber. Das von
den G.___ sei eine Entschädigung von diesem Nebenamt, das er habe. Das von der H.___
sei auch ein [...] und keine Anstellung. Wie die Stiftung E.___ auf den Auszug
komme, wisse er nicht. Dies sei alles Freiwilligenarbeit gewesen. Nach der
Gründung der Stiftung sei das Commitment gewesen, dass alle ihre Spesen geltend
machen könnten. Er habe nie einen Lohnausweis erhalten. Der Rest sei klar und
auch immer versteuert worden. Das Einkommen bei der C.___ sei jeweils
gestiegen. Der [...] habe Sitzungen und es gebe Sitzungsgelder, Ressortentschädigungen
und auch sonst zusätzliche Entschädigungen. Auf Frage, was er dazu sage, dass
die in den Formularen «Rechnung Amortisationskosten» deklarierten Einkommen
nicht mit den Einkommen gemäss IK-Auszug übereinstimmten, gab der
Beschwerdeführer an, es gebe ein Formular, eine Wegleitung Motorfahrzeuge der
IV, auf welcher stehe, dass man Amortisationsbeiträge erhalte, wenn man ein
Bruttoeinkommen von mindestens CHF 1'793.00 erziele. Das Formular sei für ihn
einfach eine Deklaration gewesen. Das Formular bedeute für ihn einfach, dass er
mehr als CHF 1'793.00 verdiene. Das Bruttoeinkommen sei für ihn nur eine
ungefähre Deklaration gewesen um zu sagen, dass er mehr verdiene als diese CHF
1'793.00. Er sei auch nie dazu aufgefordert worden, alle Einkommen anzugeben.
Die Entschädigungen, die er bekommen habe, seien für sein Verständnis kein Lohn.
Klar sei es Einkommen gewesen, aber eine Entschädigung für ein [...], das man
ausfülle. Er sei daher nicht auf die Idee gekommen, dies bei der
Beschwerdegegnerin zu deklarieren. Das zur Verfügungstellen für die Ämter müsse
gemacht werden. Er sei nicht der einzige, der sich engagiere. Das mache man
nicht wegen dem Geld. Die Ämter seien öffentlich einsehbar. Das sei alles
dokumentiert und in der Presse. Es gebe nichts zu verstecken.
5.4 Wie bereits erwähnt, ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Meldung von
weiteren Einkommensquellen als dem Einkommen der C.___, das sich in den
vergangenen Jahren jeweils aufgrund von Erfahrungsanstiegen ebenfalls erhöht
hat, seine gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehende Meldepflicht verletzt
hat. Er ist damit grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Zu prüfen ist weiter,
ob sich der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht hat oder Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zur Anwendung gelangt.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 1984
eine Invalidenrente. Seit 2001 ist er [...] und engagiert sich seit vielen Jahren
bei den G.___. Er ist daher mit diversen sozial(versicherungs)rechtlichen Bestimmungen
vertraut. Auf die bestehende Meldepflicht wurde er viele Male hingewiesen.
Schliesslich war ihm aus den beiden Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht, bei welchen es um die Frage des Einkommensvergleichs
ging, ebenfalls klar, dass sich die Höhe des Einkommens auf die Höhe der Rente
auswirkt. Er hat für seine Engagements bei den G.___ und der H.___ jeweils
Lohnausweise erhalten und die Einkünfte steuerlich deklariert. So muss ihm auch
klar gewesen sein, dass es sich dabei um Lohnbestandteile handelt, auch wenn
ihm Recht zu geben ist, dass die Bekleidung derartiger [...] auch mit viel «Fronarbeit» verbunden ist. Jedoch hätte die
Frage, ob diese Lohnbestandteile bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen
sind oder nicht, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geprüft werden müssen
und der Beschwerdeführer kann nicht mittels einer Nichtdeklaration für sich in
Anspruch nehmen, diese Frage selbst zu klären. Er hat es seit seinem Antritt
als [...] von C.___ unterlassen, jegliche weiteren Einkommensquellen als den
Lohn für das [...] gegenüber der Beschwerdegegnerin zu deklarieren oder sie
über weitere Einkommensquellen zu unterrichten. Dass er die Entschädigungen von
den G.___ und der H.___ steuerlich deklariert hat, zeigt auch auf, dass er
wusste, dass es sich hier um Einkommen handelt. Durch seine Nichtdeklaration
gegenüber der Beschwerdegegnerin nahm er zumindest in Kauf, dass keine
Rentenprüfung und damit allenfalls Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
erfolgt. Dadurch hat er sich in strafrechtlicher Hinsicht zumindest des
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe schuldig gemacht. Nicht schuldig gemacht hat er sich hingegen des
Betrugs, weil es hierfür am erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Arglist
fehlt. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (E. II. 4.1 hiervor) trifft ihn als Bezüger einer
Invalidenversicherung keine Garantenpflicht. Eine Täuschung durch unwahre
Angaben oder ein anderes aktives Verhalten könnte allenfalls aus den
Deklarationen des Bruttoeinkommens für die Amortisationsbeiträge abgeleitet
werden. Diese dort enthaltenen blossen Angaben genügen aber hierfür nicht. Amortisationsbeiträge
für Motorfahrzeuge werden geleistet, wenn das effektiv erzielte monatliche
Bruttoeinkommen mindestens CHF 1'838.00 beträgt (Stand am 1. Januar 2024,
siehe https://www.ahv-iv.ch/p/4.07.d, besucht am 18. März 2024, 17:12 Uhr). Das
Einkommen, das der Beschwerdeführer bei der C.___ erhält, liegt weit darüber.
Insofern konnte oder musste der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er
mit den dortigen Angaben eine Täuschung der Beschwerdegegnerin über sein
effektives Einkommen erreichen würde. Die dortige, reine Angabe des
Bruttoeinkommens ohne Notwendigkeit des Einreichens von diesbezüglichen
Belegen, ist nicht als tatbestandsmässige Täuschungshandlung anzusehen, so dass
von Arglist ausgegangen werden müsste. Weitere Täuschungshandlungen, wie das
Fingieren von Lohnausweisen o.Ä., hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen.
6. Nach dem Gesagten hat sich der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen
einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht. Das
Strafgesetzbuch sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
vor. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB tritt die Verfolgungsverjährung für
diesen Straftatbestand nach sieben Jahren ein. Für die Fristenwahrung ist das
Datum des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin (16. Juni 2021, IV-Nr. 119)
massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2016 vom 21. August 2017, E.5.3).
Da die entsprechende Strafbestimmung jedoch erst seit dem 1. Oktober 2016 in
Kraft ist, besteht die Rückerstattungspflicht für die ab dem 1. Oktober 2016 zu
viel bezogenen Renten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die
Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den konkreten,
zurückzuerstattenden Betrag berechnet und erneut verfügt.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen
Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Bei teilweisem Obsiegen ist nach der
Rechtsprechung zu unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die
Rentenhöhe betrifft, also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe
Rente zugesprochen wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur
Reduktion der Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle
Parteientschädigung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom
2. November 2016 E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen
Aspekt betrifft (z.B. Zusprache einer befristeten statt der beantragten
unbefristeten Rente), ist eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des
Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in
dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den
Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der
Beschwerdeführer, bezogene Leistungen nicht auf 15 Jahre, sondern auf 5
Jahre zurückerstatten zu müssen. Gemäss den obigen Erwägungen hat er nun die
für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis November 2021 bezogenen Leistungen (etwas
mehr als fünf Jahre) zurückzuerstatten. Eine Kürzung ist bei dieser
Ausgangslage nicht angezeigt, es ist eine volle Parteientschädigung
auszurichten.
Der Vertreter des Beschwerdeführers hat
eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Aufwand von 3.44 Stunden
und ein Honorar von CHF 1’051.70 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend gemacht
wird. Dies scheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 1’051.70 zu bezahlen.
7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang
des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von
CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28.
September 2023 wird aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu
entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem
Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 1'051.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar