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Entscheid

VSBES.2023.267

Rückforderung Invalidenrente

26. März 2024Deutsch19 min

per 1. August 2001 als [...] der C.___ gewählt und war fortan in einem 50%-Pensum

Source so.ch

Urteil vom 26. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Invalidenrente (Rückforderungsverfügung vom 28. September 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer), geboren 1963, erlitt nach einem Motorradunfall im Jahr 1983

eine Luxationsfraktur BWK4/5 mit posttraumatischer Paraplegie und weiteren

Folgeschäden. Die IV-Stelle Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach

ihm mit Wirkung ab 1. April 1984 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu

(IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1.25). Nachdem er nach seinem Unfall zunächst als

Laborant bei der Firma B.___ tätig gewesen war (IV-Nr. 1.7, S. 17), wurde er

per 1. August 2001 als [...] der C.___ gewählt und war fortan in einem 50%-Pensum

als solcher tätig.

2. Bereits mit Verfügung vom 20.

Juni 2001 hatte die Beschwerdegegnerin die ganze IV-Rente revisionsweise per 1.

August 2001 auf eine halbe Rente herabgesetzt (IV-Nr. 16). Zur Begründung wurde

ausgeführt, das Invalideneinkommen habe sich trotz kaum verändertem

Gesundheitszustand in rentenverminderndem Ausmass erhöht. Mit Verfügung vom 29.

Januar 2002 setzte die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente mit Wirkung ab 1.

März 2002 revisionsweise auf eine Viertelsrente herab (IV-Nr. 35). Zur

Begründung führte sie aus, Abklärungen hätten eine weitere Erhöhung des

Invalideneinkommens ergeben. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Versicherungsgericht) hiess eine dagegen erhobene Beschwerde gut

und stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2002

Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urteil

VSBES.2001.339 vom 3. März 2003; IV-Nr. 58).

3. Im März 2021 leitete die

Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 107 ff.) und verfügte am

9. November 2021 rückwirkend folgende Rentenansprüche des Beschwerdeführers: Ab

1. Januar 2002 keine Rente, ab 1. Januar 2005 Viertelsrente, ab 1. Januar 2008

keine Rente, ab 1. Januar 2009 Viertelsrente, ab 1. Januar 2010 keine

Rente (IV-Nr. 134). Sie hielt fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 1.

Januar 2002 zu Unrecht eine halbe Invalidenrente beziehe und seine Meldepflicht

verletzt habe. Gleichzeitig reichte die Beschwerdegegnerin bei der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen den

Beschwerdeführer ein (IV-Nr. 136.1).

4. Der Beschwerdeführer liess gegen

die Verfügung vom 9. November 2021 Beschwerde beim Versicherungsgericht

erheben. Diese wurde vom Versicherungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2023

abgewiesen und es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine

Meldepflicht verletzt habe (VSBES.2021.215; IV-Nr. 171). Dieser Entscheid

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

5. Mit Rückforderungsverfügung vom

28. September 2023 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer,

die ab 1. Juli 2006 zu viel ausgerichteten Invalidenrenten in Höhe von

CHF 191’259.00 zurückzuerstatten (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

6. Gegen die genannte Verfügung

lässt der Beschwerdeführer am 1. November 2023 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben (A.S. 4 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung vom 28. September 2023 sei

insoweit aufzuheben, als diese einen Rückforderungsanspruch rückwirkend für

einen längeren Zeitraum als fünf Jahre über den 1. Juli 2016 hinaus geltend

macht.

2. Das vorliegende Verfahren sei bis zum

Abschluss des Strafverfahrens vor der Solothurner Staatsanwaltschaft

betreffend «Betrug im Sozial- und Steuerbereich» zu sistieren.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Am 3. Januar 2024 nimmt die

Beschwerdegegnerin zum gestellten Sistierungsantrag Stellung (A.S. 18 f.). Das

Versicherungsgericht weist den Sistierungsantrag mit Verfügung vom 11. Januar

2024 ab (A.S. 20 f.).

8. Mit Beschwerdeantwort vom 16.

Februar 2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Eingabe

vom 3. Januar 2024 und die Akten auf weitere Ausführungen und beantragt, die

Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 22).

9. Mit Eingabe vom 5. März 2024

reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Kostennote zu den Akten (A.S.

24 f.).

10. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Unrechtmässig bezogene

Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Über den

Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).

Die Rückforderung einer erbrachten Leistung setzt voraus, dass diese

unrechtmässig bezogen wurde. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung

gekommen ist, spielt rechtsprechungsgemäss keine Rolle (Urteil des

Bundesgerichts 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 2.2). Gemäss Art. 25 Abs. 2

erster Satz ATSG in der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung erlischt der

Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon

Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der

Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer

strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere

Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.

3.

Gegenstand der angefochtenen

Verfügung ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen der

Invalidenversicherung. Das Versicherungsgericht hat bereits in seinem Urteil VSBES.2021.215

vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 171) erwogen, dass der Beschwerdeführer seit

Beginn seiner Anstellung als [...] und damit bereits ab 1. August 2001 ein

höheres Einkommen erzielt hat, als er der Beschwerdegegnerin gemeldet hat.

Dieses höhere Einkommen habe er zu keinem Zeitpunkt von sich aus gemeldet.

Bereits am 1. Juli 1983 (IV-Nr. 1.25, S. 17) sei er ein erstes Mal auf die

Meldepflicht hingewiesen worden. Auch in allen rentenzusprechenden Verfügungen

habe man ihn auf seine Pflicht hingewiesen, der IV-Stelle unverzüglich jede

Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, die den Leistungsanspruch

beeinflussen könne, zu melden. Die beispielhafte Aufzählung nenne ausdrücklich

«Änderungen der Erwerbslage, Änderung der Einkommensverhältnisse, etc.» (vgl.

z.B. IV-Nrn. 1.22, 1.21, 1.19, 1.16, 16, 62). Der Beschwerdeführer habe es

unterlassen, die Veränderung unverzüglich zu melden, und habe damit die

Meldepflicht gemäss Art. 77 Verordnung über die Invalidenversicherung (SR

831.201, IVV) und Art. 31 ATSG verletzt. Dies ist unbestritten geblieben und

dementsprechend im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht (mehr) zu prüfen.

Strittig ist, ob aufgrund einer strafrechtlichen Handlung eine längere

Verwirkungsfrist zur Anwendung gelangt. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist die über den Rückforderungsanspruch befindende Behörde an

ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil gebunden, sofern bereits

eines vorliegt. Dasselbe gilt für eine Einstellungsverfügung der zuständigen

strafrechtlichen Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung

wie ein freisprechendes Urteil hat. Fehlt es an einem (rechtskräftigen)

Strafurteil, haben die Verwaltung und gegebenenfalls das

Sozialversicherungsgericht vorfrageweise selber darüber zu befinden, ob sich

die Rückforderung aus einer strafbaren Handlung herleite und der Täter dafür

strafbar wäre (BGE 138 V 74 E. 6.1 m.H.a. BGE 118 V 193 E. 4a S. 197 f.; 113 V

256.

E. 4a S. 258 f.; Urteil K 70/06 vom 30. Juli 2007 E. 6.2 und 6.4, nicht publ.

in: BGE 133 V 579, aber in: SVR 2008 KV Nr. 4 S. 11).

4.

4.1

Gemäss Art. 146 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (SR 311.0, StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern

unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung

von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt

und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst

oder einen andern am Vermögen schädigt (sog. Betrug).

Hinsichtlich des Betrugs gilt als

Täuschung jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von

der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv feststehende, vergangene

oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen. Die Täuschung im Sinne von Art. 146

Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b).

Betrug durch Unterlassen ist nur unter den Voraussetzungen eines unechten

Unterlassungsdelikts strafbar und mithin nur durch denjenigen Täter möglich,

den gegenüber dem Geschädigten eine qualifizierte Rechtspflicht zum Handeln im

Sinne einer Garantenpflicht trifft. Wer einzig gesetzliche und vertragliche

Meldepflichten missachtet, täuscht nicht durch unwahre Angaben oder ein anderes

aktives Verhalten. Etwas anderes kann nur gelten, wenn zum Leistungsbezug bzw.

-empfang weitere Handlungen hinzutreten, welchen objektiv die Erklärung

beizumessen wäre, es habe sich nichts an den Anspruchsvoraussetzungen geändert.

Aus Gesetz und Vertrag kann eine Garantenstellung abgeleitet werden. Allerdings

vermag nicht jede gesetzliche oder vertragliche Handlungspflicht eine solche zu

begründen. Ein Betrug durch Unterlassen setzt eine gesteigerte

Verantwortlichkeit bzw. eine inhaltlich besonders qualifizierte Rechtspflicht

zum Tätigwerden voraus und zugleich, dass das Unterlassen dem Tun gleichwertig

ist. Das Bundesgericht hat bislang eine Garantenstellung aufgrund von

Meldepflichten verneint. Die Pflicht des Leistungsbezügers, dem Versicherer

jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen

zu melden, ist gesetzlich beziehungsweise vertraglich (etwa bei

Privatversicherungen) stipuliert. Es handelt sich in beiden Fällen um eine

Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Leistungsbezüger hat

zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts beizutragen. Denn er weiss

am besten, wie es um ihn steht. Auch wenn die Sachverhaltsabklärung im

Verfahren vor den Versicherern zentral und die Meldepflicht des Versicherten

als Mitwirkungspflicht zur Ermittlung des leistungsrelevanten Sachverhalts

wichtig ist, begründet sie keine besondere Rechtsstellung des

Leistungsbezügers, aufgrund welcher er verpflichtet wäre, die Gefährdung oder

Verletzung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts des Vermögens des

öffentlichen oder privaten Versicherers zu verhindern. Für sein Vermögen hat

der Versicherer grundsätzlich selber zu sorgen. Die Verantwortung hierfür geht

alleine aufgrund der Meldepflicht nicht auf den Leistungsbezüger über. Dieser

hat nur dafür zu «sorgen» bzw. ist nur dafür verantwortlich, dass er selbst den

Versicherer nicht am Vermögen schädigt, weshalb er leistungsrelevante

Verbesserungen in seinen Verhältnissen melden muss. Eine gesteigerte

Rechtspflicht zum Schutz des Vermögens des Versicherers trifft ihn deswegen

aber nicht. Pflichten, die sich aus diesem Gebot ergeben, genügen nicht, um

eine Garantenstellung zu begründen (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2, 2.4.1, 2.4.2, 2.4.4

S. 14 ff.).

4.2

Wer jemanden durch unwahre oder

unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise

irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen

einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern

nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

bestraft. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (sog. Unrechtmässiger Bezug

von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, Art. 148a StGB,

in Kraft seit 1. Oktober 2016).

Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand

zum Betrug im Sinne von Art. 146 StGB konzipiert. Die Bestimmung wird

anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der

Tatbestand erfasst jede Täuschung. Sie kann durch unwahre oder unvollständige Angaben

erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches

passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlässt,

dass sich seine Lage verändert beziehungsweise verbessert hat. Die

Tatbestandsvariante des «Verschweigens» erfasst somit nach der Botschaft auch

das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw.

Dispositiv

verbesserten Lage. Art. 148a StGB erfasst demnach erstens das Handeln (unwahre

oder unvollständige Angaben machen) und zweitens das Unterlassen (Verschweigen

von Tatsachen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019

E. 4.5 mit Hinweisen).

5.

5.1 Die Beschwerdegegnerin geht in

der angefochtenen Verfügung für die Rückforderung von einer 15-jährigen

Verjährungsfrist aus, die beim Betrug nach Art. 146 StGB gilt. In ihrer Eingabe

vom 3. Januar 2024 (A.S. 18 f.) führt sie dazu aus, der Beschwerdeführer habe

durch seine Meldepflichtverletzung Tatsachen unterdrückt und die

Beschwerdegegnerin in die Irre geführt. Indem er im Rahmen der Rechnungen der

Amortisationsbeiträge zusätzlich noch falsche Angaben gemacht habe (massiv

tiefere Einkommen angegeben als effektiv erzielt), habe er die

Beschwerdegegnerin im Glauben gelassen, dass sich an seiner gesundheitlichen

wie auch an seiner erwerblichen Situation nichts verändert habe. Dies sei

wissentlich und willentlich geschehen, da der Beschwerdeführer genau gewusst

habe, dass er verpflichtet gewesen sei, jegliche Änderung in seinen Einkommens-

und Vermögensverhältnissen zu melden.

5.2 Der Beschwerdeführer bezieht seit

vielen Jahren eine Rente der Invalidenversicherung. Er wurde bereits im Rahmen

der Anmeldung zum Leistungsbezug darauf aufmerksam gemacht, dass er die

Meldepflicht zu beachten hat (IV-Nr. 1.25 S. 17). Auch als nach einem durchgeführten

Revisionsverfahren seine Rente herabgesetzt wurde, wurde er auf die

Meldepflicht hingewiesen (IV-Nrn. 16 und 35). Im Beschwerdeverfahren

VSBES.2001.339 tätigte das Versicherungsgericht relativ umfassende Abklärungen

zum Valideneinkommen des Beschwerdeführers bzw. zum Einkommen, das er im Gesundheitsfall

erzielen könnte. Mit Urteil vom 3. März 2003 wurde seine Beschwerde teilweise

gutgeheissen und entschieden, dass er weiterhin Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 16. Juni 2003 eine

Verfügung, wiederum mit Hinweis auf die Meldepflicht (IV-Nr. 62).

Zwischenzeitlich und auch bis zum hier fraglichen Beschwerdeverfahren gewährte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Amortisationsbeiträge, wobei auf

den entsprechenden Mitteilungen jeweils ein Hinweis auf die Meldepflicht

enthalten ist. Diese Amortisationsbeiträge beruhten auf vom Beschwerdeführer

ausgefüllten Rechnungsformularen, auf welchen er jeweils das monatliche

Bruttoeinkommen anzugeben hatte (vgl. Beilagen zur Einvernahme des

Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2023, IV-Nr.178). Dort

gab er Beträge zwischen CHF 5‘000.00 und CHF 5‘800.00 an.

5.3 Zu den tatsächlichen Einkommensverhältnissen

des Beschwerdeführers lässt sich dem IK-Auszug (IV-Nr. 98) entnehmen, dass

dieser bereits ab dem Jahr 2002 neben dem Einkommen der C.___ zusätzliche

Einkünfte erzielte (2002 von der D.___ AG, 2003 sowie 2004 von D.___ AG und der

Stiftung E.___, 2005 von der F.___ AG, ab 2008 bis und mit 2019 von den G.___,

2020 von den G.___ und der H.___ [...]). Mindestens ab 2008 fielen allein die

Einkünfte von der C.___ jeweils höher aus als auf den Rechnungen für die

Amortisationsbeiträge angegeben. Diese weiteren Einkünfte hat der

Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nie mitgeteilt. Nachdem

die Beschwerdegegnerin im März 2021 ein Revisionsverfahren eingeleitet hatte,

gab der Beschwerdeführer auf dem Revisionsfragebogen, den er auszufüllen hatte,

die C.___ als Arbeitgeberin an. Einen Nebenerwerb führte er nicht auf (IV-Nr.

107). Anlässlich des Revisionsgesprächs vom 26. Mai 2021 (IV-Nr. 114) gab er

als Nebenerwerb an, Gründungsvater der I.___ und Präsident zu sein, mit ca. 8

Sitzungen pro Jahr. Ausserdem sei er in der H.___ mit ca. 10 Sitzungen pro

Jahr. Auf entsprechenden Vorhalt, dass man aufgrund der Ausrichtung der

Amortisationsbeiträge die Rentenrevision eingeleitet und einen IK-Auszug

eingeholt habe, woraufhin man gesehen habe, dass er höhere Einkommen erziele,

habe der Beschwerdeführer überrascht gewirkt. Er habe seit Beginn des

Arbeitsverhältnisses die Einkommen abgerechnet und sei davon ausgegangen, dass

die Beschwerdegegnerin davon Kenntnis habe. Bei den Einkommen der G.___ und der

H.___ handle es sich um zusätzliche «Jöblis», welche ein [...] mache. Am 5. Juli 2023 wurde der

Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einvernommen

(IV-Nr. 178). Dort gab er zu Protokoll, die C.___ sei sein Arbeitgeber. Das von

den G.___ sei eine Entschädigung von diesem Nebenamt, das er habe. Das von der H.___

sei auch ein [...] und keine Anstellung. Wie die Stiftung E.___ auf den Auszug

komme, wisse er nicht. Dies sei alles Freiwilligenarbeit gewesen. Nach der

Gründung der Stiftung sei das Commitment gewesen, dass alle ihre Spesen geltend

machen könnten. Er habe nie einen Lohnausweis erhalten. Der Rest sei klar und

auch immer versteuert worden. Das Einkommen bei der C.___ sei jeweils

gestiegen. Der [...] habe Sitzungen und es gebe Sitzungsgelder, Ressortentschädigungen

und auch sonst zusätzliche Entschädigungen. Auf Frage, was er dazu sage, dass

die in den Formularen «Rechnung Amortisationskosten» deklarierten Einkommen

nicht mit den Einkommen gemäss IK-Auszug übereinstimmten, gab der

Beschwerdeführer an, es gebe ein Formular, eine Wegleitung Motorfahrzeuge der

IV, auf welcher stehe, dass man Amortisationsbeiträge erhalte, wenn man ein

Bruttoeinkommen von mindestens CHF 1'793.00 erziele. Das Formular sei für ihn

einfach eine Deklaration gewesen. Das Formular bedeute für ihn einfach, dass er

mehr als CHF 1'793.00 verdiene. Das Bruttoeinkommen sei für ihn nur eine

ungefähre Deklaration gewesen um zu sagen, dass er mehr verdiene als diese CHF

1'793.00. Er sei auch nie dazu aufgefordert worden, alle Einkommen anzugeben.

Die Entschädigungen, die er bekommen habe, seien für sein Verständnis kein Lohn.

Klar sei es Einkommen gewesen, aber eine Entschädigung für ein [...], das man

ausfülle. Er sei daher nicht auf die Idee gekommen, dies bei der

Beschwerdegegnerin zu deklarieren. Das zur Verfügungstellen für die Ämter müsse

gemacht werden. Er sei nicht der einzige, der sich engagiere. Das mache man

nicht wegen dem Geld. Die Ämter seien öffentlich einsehbar. Das sei alles

dokumentiert und in der Presse. Es gebe nichts zu verstecken.

5.4 Wie bereits erwähnt, ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Meldung von

weiteren Einkommensquellen als dem Einkommen der C.___, das sich in den

vergangenen Jahren jeweils aufgrund von Erfahrungsanstiegen ebenfalls erhöht

hat, seine gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehende Meldepflicht verletzt

hat. Er ist damit grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Zu prüfen ist weiter,

ob sich der Beschwerdeführer in strafrechtlicher Hinsicht des Betrugs nach Art. 146 StGB schuldig gemacht hat oder Art. 148a StGB als Auffangtatbestand zur Anwendung gelangt.

Der Beschwerdeführer bezieht seit 1984

eine Invalidenrente. Seit 2001 ist er [...] und engagiert sich seit vielen Jahren

bei den G.___. Er ist daher mit diversen sozial(versicherungs)rechtlichen Bestimmungen

vertraut. Auf die bestehende Meldepflicht wurde er viele Male hingewiesen.

Schliesslich war ihm aus den beiden Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht, bei welchen es um die Frage des Einkommensvergleichs

ging, ebenfalls klar, dass sich die Höhe des Einkommens auf die Höhe der Rente

auswirkt. Er hat für seine Engagements bei den G.___ und der H.___ jeweils

Lohnausweise erhalten und die Einkünfte steuerlich deklariert. So muss ihm auch

klar gewesen sein, dass es sich dabei um Lohnbestandteile handelt, auch wenn

ihm Recht zu geben ist, dass die Bekleidung derartiger [...] auch mit viel «Fronarbeit» verbunden ist. Jedoch hätte die

Frage, ob diese Lohnbestandteile bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen

sind oder nicht, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geprüft werden müssen

und der Beschwerdeführer kann nicht mittels einer Nichtdeklaration für sich in

Anspruch nehmen, diese Frage selbst zu klären. Er hat es seit seinem Antritt

als [...] von C.___ unterlassen, jegliche weiteren Einkommensquellen als den

Lohn für das [...] gegenüber der Beschwerdegegnerin zu deklarieren oder sie

über weitere Einkommensquellen zu unterrichten. Dass er die Entschädigungen von

den G.___ und der H.___ steuerlich deklariert hat, zeigt auch auf, dass er

wusste, dass es sich hier um Einkommen handelt. Durch seine Nichtdeklaration

gegenüber der Beschwerdegegnerin nahm er zumindest in Kauf, dass keine

Rentenprüfung und damit allenfalls Herabsetzung oder Aufhebung der Rente

erfolgt. Dadurch hat er sich in strafrechtlicher Hinsicht zumindest des

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe schuldig gemacht. Nicht schuldig gemacht hat er sich hingegen des

Betrugs, weil es hierfür am erforderlichen Tatbestandsmerkmal der Arglist

fehlt. Mit Verweis auf die obigen Erwägungen (E. II. 4.1 hiervor) trifft ihn als Bezüger einer

Invalidenversicherung keine Garantenpflicht. Eine Täuschung durch unwahre

Angaben oder ein anderes aktives Verhalten könnte allenfalls aus den

Deklarationen des Bruttoeinkommens für die Amortisationsbeiträge abgeleitet

werden. Diese dort enthaltenen blossen Angaben genügen aber hierfür nicht. Amortisationsbeiträge

für Motorfahrzeuge werden geleistet, wenn das effektiv erzielte monatliche

Bruttoeinkommen mindestens CHF 1'838.00 beträgt (Stand am 1. Januar 2024,

siehe https://www.ahv-iv.ch/p/4.07.d, besucht am 18. März 2024, 17:12 Uhr). Das

Einkommen, das der Beschwerdeführer bei der C.___ erhält, liegt weit darüber.

Insofern konnte oder musste der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er

mit den dortigen Angaben eine Täuschung der Beschwerdegegnerin über sein

effektives Einkommen erreichen würde. Die dortige, reine Angabe des

Bruttoeinkommens ohne Notwendigkeit des Einreichens von diesbezüglichen

Belegen, ist nicht als tatbestandsmässige Täuschungshandlung anzusehen, so dass

von Arglist ausgegangen werden müsste. Weitere Täuschungshandlungen, wie das

Fingieren von Lohnausweisen o.Ä., hat der Beschwerdeführer nicht vorgenommen.

6. Nach dem Gesagten hat sich der

Beschwerdeführer mit seinem Verhalten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen

einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gemacht. Das

Strafgesetzbuch sieht hierfür eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe

vor. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB tritt die Verfolgungsverjährung für

diesen Straftatbestand nach sieben Jahren ein. Für die Fristenwahrung ist das

Datum des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin (16. Juni 2021, IV-Nr. 119)

massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_718/2016 vom 21. August 2017, E.5.3).

Da die entsprechende Strafbestimmung jedoch erst seit dem 1. Oktober 2016 in

Kraft ist, besteht die Rückerstattungspflicht für die ab dem 1. Oktober 2016 zu

viel bezogenen Renten. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die

Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den konkreten,

zurückzuerstattenden Betrag berechnet und erneut verfügt.

7.

7.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der im kantonalen

Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der

Parteikosten; diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen.

Bei teilweisem Obsiegen ist nach der

Rechtsprechung zu unterscheiden: Wenn das weitergehende Rechtsbegehren die

Rentenhöhe betrifft, also beispielsweise statt der verlangten ganzen eine halbe

Rente zugesprochen wird, führt dies für sich allein genommen nicht zur

Reduktion der Parteientschädigung; es wird grundsätzlich eine volle

Parteientschädigung ausgerichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom

2. November 2016 E. 3.1.1). Wenn die teilweise Abweisung den zeitlichen

Aspekt betrifft (z.B. Zusprache einer befristeten statt der beantragten

unbefristeten Rente), ist eine Kürzung dagegen zulässig (Urteil des

Bundesgerichts 8C_478/2015 vom 12. Februar 2016 E. 5). Die Kürzung erfolgt in

dem Mass, in dem das weitergehende (und eben abgewiesene) Rechtsbegehren den

Prozessaufwand des Versichertenanwaltes erhöht hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1).

Im vorliegenden Fall verlangt der

Beschwerdeführer, bezogene Leistungen nicht auf 15 Jahre, sondern auf 5

Jahre zurückerstatten zu müssen. Gemäss den obigen Erwägungen hat er nun die

für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis November 2021 bezogenen Leistungen (etwas

mehr als fünf Jahre) zurückzuerstatten. Eine Kürzung ist bei dieser

Ausgangslage nicht angezeigt, es ist eine volle Parteientschädigung

auszurichten.

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat

eine Kostennote zu den Akten gereicht, in welcher ein Aufwand von 3.44 Stunden

und ein Honorar von CHF 1’051.70 (inkl. Auslagen und MwSt) geltend gemacht

wird. Dies scheint in Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses angemessen.

Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 1’051.70 zu bezahlen.

7.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang

des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die gesamten Verfahrenskosten von

CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete

Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 28.

September 2023 wird aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hierauf neu

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem

Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 1'051.70 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar