VSBES.2023.268
Ergänzungsleistungen AHV
28. Juli 2025Deutsch15 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 28. Juli 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1944 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Februar 2023 bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 499 ff.). Nach einer entsprechenden Aufforderung
(AK-Nr. 488) reichte sie in der Folge ergänzende Unterlagen ein (AK-Nrn. 435
ff., 430 ff.). Am 26. Juni 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin weitere
Informationen und Dokumente (AK-Nr. 413). Die Beschwerdeführerin liess am 19.
Erwägungen
Juli 2023 eine Stellungnahme und verschiedene Belege einreichen (AK-Nr. 399
ff.).
1.2
Mit Verfügung vom 14. August
2023.
lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab. Sie hielt fest, die
Beschwerdeführerin verfüge über ein massgebendes Reinvermögen von CHF 212'406.65.
Da somit die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten sei,
bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 307). Dem entsprechenden
Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin Sparguthaben von
CHF 4'736.00 und CHF 77'975.00 berücksichtigte. Diese wurden um einen Vermögensverzicht
von CHF 139'694.00 erhöht und anschliessend um CHF 10'000.00 reduziert,
was die Summe von CHF 212'406.00 ergab (AK-Nr. 306).
1.3
Die Beschwerdeführerin liess am
11.
September 2023 Einsprache erheben. Sie machte geltend, das Vermögen sei auf
CHF 139'694.30 minus Schulden von CHF 99'812.00 zu beziffern und
Dispositiv
belaufe sich demnach auf CHF 39'882.30. Die Vermögensschwelle werde damit nicht
überschritten und es bestehe ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr.
249).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober
2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung wurde
erklärt, das tatsächliche Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe sich Ende
2022 auf CHF 82'712.40 (Kontoguthaben) belaufen. Hinzu komme ein Vermögensverzicht
von CHF 139'458.00 im Jahr 2022, resultierend aus einer übermässigen
Vermögensabnahme. Damit verbleibe selbst dann, wenn man die geltend gemachten
Schulden von CHF 99'812.00 berücksichtigen wollte, ein für die
Vermögensschwelle massgebendes Vermögen von mehr als CHF 100'000.00 (AK-Nrn. 27 ff.;
Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 2. November
2023 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober
2023 erheben. Sie stellt das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben, die Zahlung von CHF 99'812.00 sei nicht als Vermögensverzicht
anzuerkennen und der Fall sei zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2023 (A.S. 15 ff.) auf
Abweisung der Beschwerde.
2.3 Mit Replik vom 11. Dezember 2023
(A.S. 20 ff.) lässt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt
bekräftigen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung
einer Duplik (vgl. A.S. 24).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für
die Zeit ab Februar 2023 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.
2. Die Beschwerdegegnerin hat
einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare
Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.
2.1 Der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört
seit dem Jahr 2021 auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer
Vermögensschwelle liegt. Diese Vermögensschwelle beläuft sich bei
alleinstehenden Personen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], in Kraft seit 1. Januar 2021). Zum
Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3
ELG). Massgebend ist das Vermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die
Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV, SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung
konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann das Überschreiten der Vermögensschwelle
jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden.
2.2 Einnahmen, Vermögenswerte und
gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht
und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen
angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein
Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine
Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr
als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund
dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei
10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er
bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG).
2.3 Mit den am 1. Januar 2021 in
Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung
der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar
2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis zu
einem bestimmten Pauschalbetrag ohne konkreten Nachweis als hinreichend
erstellt anzusehen. Wenn das Einkommen in dem Jahr, in welchem der
Vermögensrückgang stattgefunden hat, niedriger ist als der anwendbare
Pauschalbetrag, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem
unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, das für den Lebensunterhalt
aufgewendet werden musste (WEL Rz. 3532.10). Der Pauschalbetrag entspricht bei
Alleinstehenden im Jahr 2021 dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von
CHF 19'610.00 multipliziert mit dem Faktor 3.2, also einer Summe von CHF
62'752.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2021 gültig
gewesenen Fassung sowie WEL Anhang 8). Dabei hat eine jährliche
Betrachtungsweise stattzufinden. Umfangmässig beschränkt sich diese auf den
Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion
des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann also nicht die Reduktion
eines Vermögensverzichts bewirken, der in einem früheren Jahr erfolgt ist (vgl.
Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5). Die Amortisation eines zuvor
erfolgten Vermögensverzichts richtet sich vielmehr nach dem nachstehend
zitierten Art. 17a ELV.
2.4 Der anzurechnende Betrag von
Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um
CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im
Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf
den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu
vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen
Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des
Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).
3. Es ist unbestritten und
ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2022 über Guthaben bei der Bank [...]
in der Höhe von CHF 77'975.00 (Konto [...], AK-Nrn. 440 ff.) und CHF
4'736.00 ([...], AK-Nr. 407), total somit CHF 82'711.00, verfügte.
Umstritten ist, ob ihr darüber hinaus ein Vermögensverzicht anzurechnen ist.
3.1 In der Verfügung vom 14. August
2023 (AK-Nrn. 307 f.) ging die Beschwerdegegnerin von einem
Vermögensverzicht von CHF 139'694.30 aus, der im Jahr 2021 erfolgt sei. Zur
Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin habe per 1. Dezember 2021 eine
Liegenschaft verkauft und dabei einen Netto-Verkaufserlös nach Abzug aller
Kosten von CHF 258'764.30 erzielt. Ende 2021 sei aber nur noch eine
Vermögenszunahme von CHF 95'319.00 festzustellen gewesen. Der Grund für die
Reduktion um mehr als CHF 163'445.30 sei nicht nachgewiesen worden; die in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Zahlung an den Sohn von CHF 99'812.00
könne nicht berücksichtigt werden. Nach Abzug des Bedarfs und unter
Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin resultiere ein
Vermögensverzicht von CHF 139'694.30 respektive für das Jahr 2023 noch ein
solcher von CHF 129'694.30. Zusammen mit den Sparguthaben von CHF 82'712.35
ergebe sich ein für die Vermögensschwelle relevantes Vermögen von CHF 212'406.65.
3.2 Im Einspracheentscheid vom 6.
Oktober 2023 wird die Berechnung des Vermögensverzichts modifiziert und
ergänzend begründet. Vom Netto-Verkaufserlös von CHF 258'764.30 wird die
Vermögenszunahme (Vermögensstand am 31. Dezember 2021 gegenüber dem 31. Dezember
2020) von CHF 94'910.30 in Abzug gebracht; die Differenz beträgt CHF 163'854.00.
Zur Bestimmung des anerkannten Vermögensverbrauchs wird der Pauschalbetrag von
CHF 62'752.00 dem Einkommen von CHF 48'356.00 (Erwerbseinkommen
CHF 13'196.00, AHV-Rente CHF 28'680.00, BVG-Rente CHF 6'480.00)
gegenübergestellt, was eine Reduktion um CHF 14'396.00 ergibt. Bei einem
Ausgangsbetrag von CHF 163'854.00 verbleibt nach Abzug der genannten Summe
von CHF 14'396.00 sowie des zulässigen Vermögensverbrauchs von CHF 10'000.00
ein Vermögensverzicht von CHF 139'458.00 für das Jahr 2022 und, nach Abzug
des jährlichen Betrags von CHF 10'000.00, ein solcher von CHF 129'458.00
für das hier relevante Jahr 2023. Zusammen mit dem Reinvermögen von CHF
82'712.40 resultiere ein Reinvermögen von CHF 212'170.40. Damit sei die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten.
3.3 Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, die Zahlung von CHF 99'812.00, welche sie an ihren Sohn geleistet
habe, sei zur Tilgung einer Schuld erfolgt. Der Sohn habe die
Beschwerdeführerin über Jahre hinweg durch monatliche Unterstützungszahlungen
von rund CHF 1'380.00 unterstützt, wobei vereinbart worden sei, dass diese
zurückbezahlt werden müssten. Die Überweisung von CHF 99'812.00 habe der
Rückzahlung dieser Unterstützungsleistungen gedient. Diese Summe müsse somit
von ihrem Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdegegnerin lehnt es
ab, diesen Betrag zu berücksichtigen, weil es sich bei den monatlichen
Zahlungen von CHF 1'377.61 ausweislich der Akten nicht um solche des
Sohnes, sondern einer juristischen Person, der B.___ GmbH, gehandelt habe.
Diese habe der Beschwerdeführerin für diese Beträge jeweils einen Lohnausweis
ausgestellt und die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen als Erwerbseinkommen
versteuert. Es sei daher von Lohnzahlungen der B.___ GmbH, und nicht von einer
rückzahlbaren Unterstützungsleistung durch den Sohn auszugehen. Die Beschwerdeführerin
lässt dazu in der Beschwerde sinngemäss ausführen, das Arbeitsverhältnis sei
simuliert worden. Der Grund habe darin bestanden, dass «der Sohn, dem das
firmenintern verrechnet wurde, nicht auf die Beträge noch Steuern zahlen»
wollte (Beschwerdeschrift, S. 4).
3.4 Würde man der Argumentation der
Beschwerdeführerin folgen und das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte
Vermögen von CHF 212'170.40 um CHF 99'812.00 reduzieren, verbliebe,
wie im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten wird, immer noch ein
Reinvermögen von mehr als CHF 100'000.00. Unter Berücksichtigung einzig
dieser gerügten Position wäre die Beschwerde demnach ohne weiteres abzuweisen,
da die erhobene Rüge nichts am Ergebnis ändert. Es stellt sich allerdings die
Frage, ob aufgrund der genannten Argumentation auch der von der
Beschwerdegegnerin angerechnete «übermässige Vermögensrückgang» zu reduzieren
wäre, denn dessen Berechnung enthält ein Erwerbseinkommen von CHF 13'196.00
(vgl. E. II. 3.2 hiervor), welches aus den als Lohn deklarierten Zahlungen der B.___
GmbH besteht. Dieser Betrag entfiele, wenn es sich um nicht anrechenbare
Unterstützungsleistungen gehandelt hätte, namentlich um
Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328–330 ZGB, welche gemäss
gesetzlicher Vorgabe nicht als Einnahmen anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 3 lit.
a ELG). So verhält es sich jedoch nicht, denn selbst wenn man der Darstellung
der Beschwerdeführerin folgen würde, hätte es sich bei den Zahlungen des Sohns
um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt. Ein solches muss bei der Berechnung
des Vermögensverbrauchs als Einnahme angerechnet werden, jedenfalls wenn
dieselbe Zahlung gleichzeitig als Begründung einer Schuld akzeptiert wird.
Andernfalls liesse sich die Regelung über den Vermögensverbrauch durch eine
Darlehensgewährung mit anschliessender Rückzahlung umgehen, indem diese
Vorgehensweise im Endeffekt zu einer Schmälerung des anrechenbaren Vermögens
führen würde, obwohl es sich wirtschaftlich um einen vermögensneutralen Vorgang
handelt. Wenn die Darstellung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, wonach
es sich bei den als Lohn deklarierten Zahlungen der B.___ GmbH in Wirklichkeit
um Unterstützungsleistungen durch den Sohn gehandelt habe, welche aber den
Charakter eines Darlehens hatten und zurückbezahlt werden mussten, läge daher keine
Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB vor. Es kann daher
offenbleiben, ob die behauptete Simulation, welche dem durch die Beteiligten
selbst geschaffenen Anschein diametral widerspräche, tatsächlich vorliegt.
3.5 Zusammenfassend ist das von der
Beschwerdeführerin einzig angeführte Argument, das für die Vermögensschwelle
massgebende Vermögen sei um CHF 99'812.00 zu reduzieren, nicht geeignet,
für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2023 einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zu begründen, da bei einem Ausgangsbetrag von CHF
212'170.40 die Schwelle von CHF 100'000.00 weiterhin überschritten wird. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
4. Auch unabhängig von den
vorstehenden Überlegungen wäre die Beschwerde abzuweisen, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
4.1 Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend festhält, weisen die von den Direktbeteiligten, namentlich der
Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und der von diesem beherrschten Firma B.___
GmbH, gewählte rechtliche Ausgestaltung und der dadurch geschaffene Anschein
unmissverständlich auf ein Arbeitsverhältnis hin. So wurden für die Jahre 2018 – 2021
(im letzten Jahr bis Ende Oktober) Lohnausweise ausgestellt, deren Richtigkeit
und Vollständigkeit der Sohn namens der Firma bestätigte (vgl. AK-Nrn. 38, 122,
168, 226). Die Beschwerdeführerin versteuerte ein entsprechendes
Erwerbseinkommen als «Nebenerwerb», wobei sie entsprechende Erwerbsunkosten in
Abzug brachte (vgl. AK-Nrn. 35 f., 41 f., 173, 209). Die Ausführungen in
der Beschwerde, wonach der Sohn, «dem firmenintern das verrechnet wurde, nicht
auf die Beträge noch Steuern zahlen» wollte, lassen ausserdem darauf
schliessen, dass die Zahlungen zusätzlich entweder das steuerlich relevante
Ergebnis der Firma oder das steuerbare Einkommen des Sohns beeinflussten. Damit
wurde auch gegenüber den Steuerbehörden über Jahre hinweg gleich von zwei
Seiten (Beschwerdeführerin, Sohn bzw. Firma) das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses deklariert. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Lohn
so bemessen war, dass er knapp unter der Grenze blieb, ab der bei einer
Altersrentnerin eine AHV-Beitragspflicht besteht. Auf dieser gewählten
rechtlichen Struktur müssen sich die Beteiligten grundsätzlich behaften lassen;
zumindest spricht eine sehr starke Vermutung dafür, dass die über Jahre hinweg
in offiziellen Dokumenten behaupteten Verhältnisse auch der Wirklichkeit
entsprachen. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sich
bei einem Lohnausweis regelmässig um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn
handelt (vgl. BGE 81 IV 166 S. 167 f.). Das Ausstellen eines inhaltlich
vollkommen unzutreffenden Lohnausweises kann daher strafrechtlich relevant
sein. Hier macht die Beschwerdeführerin geltend, Darlehen in Form rückzahlbarer
Unterstützungsleistungen des Sohns seien wahrheitswidrig über Jahre hinweg als
von einer Firma bezogener Lohn bezeichnet und in Lohnausweisen, für welche der
Sohn verantwortlich zeichnet, entsprechend deklariert worden. Auch vor diesem
Hintergrund sind an die Widerlegung der durch das gewählte Vorgehen begründeten
Vermutung hohe Anforderungen zu stellen.
4.2 Die Beschwerdeführerin weist zur
Stützung ihrer Darstellung zunächst darauf hin, dass sie mit Jahrgang 1944 das
AHV-Rentenalter schon vor einiger Zeit erreicht hat. Dies mag ein Indiz darstellen,
welches aber keineswegs zwingend ist, zumal die Auswirkungen des
fortschreitenden Alters auf das Leistungsvermögen von Mensch zu Mensch
unterschiedlich sind. Die drei gleichlautenden Bestätigungen vom 18. Oktober
2023, in welchen Personen erklären, sie hätten früher (von 2014 bis 2019, eine
Person) respektive aktuell (seit 2018, zwei Personen) für die B.___ GmbH gearbeitet
und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit weder gesehen noch etwas von ihr
gehört, vermögen den notwendigen Beweis ebenfalls nicht zu erbringen. So ist es
ohne weiteres möglich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des relativ
geringen Pensums, welches dem Monatslohn von brutto CHF 1'400.00 (x 12)
entspricht, von zu Hause aus oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten tätig
war. Im Übrigen ist es kaum denkbar, dass überhaupt niemand innerhalb des
Betriebs den Namen der Beschwerdeführerin jemals gehört haben soll, wenn
gleichzeitig ausgeführt wird, die Zahlungen seien dem Sohn intern verrechnet
worden. Auch die Lohnausweise und die als Urkunden 6 – 8
eingereichten Kontoauszüge müssen zumindest den mit dem Personalwesen und der
Buchhaltung befassten Personen bekannt gewesen sein. Als weiteres Beweismittel
legte die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren eine Erklärung vom
20. September 2021 vor, in der sie bestätigt, «von meinem Sohn C.___ während
der letzten 13 Jahre monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'377.00 erhalten
zu haben», und sich «für die Unterstützung meiner Lebenshaltungskosten» bedankt
(AK-Nr. 410). Auch diese Bestätigung reicht jedoch – sowohl für sich allein
betrachtet als auch in Kombination mit den genannten Argumenten – nicht aus, um
es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass die über viele
Jahre hinweg erfolgten Angaben, welche sich sowohl in den durch die B.___ GmbH
ausgestellten Lohnausweisen als auch, damit übereinstimmend, in den
Steuererklärungen der Beschwerdeführerin finden, unzutreffend waren. Es ist
daher mit der Beschwerdegegnerin von Lohnzahlungen auszugehen. Die Beschwerde
ist auch unter diesem Aspekt unbegründet.
5. Nach dem Gesagten hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin
habe im Jahr 2022 und zu Beginn bzw. ab Februar des Jahres 2023 die massgebende
Vermögensschwelle überschritten, was einen Anspruch auf eine jährliche
Ergänzungsleistung ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer