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Entscheid

VSBES.2023.268

Ergänzungsleistungen AHV

28. Juli 2025Deutsch15 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 28. Juli 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV (Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1944 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 7. Februar 2023 bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 499 ff.). Nach einer entsprechenden Aufforderung

(AK-Nr. 488) reichte sie in der Folge ergänzende Unterlagen ein (AK-Nrn. 435

ff., 430 ff.). Am 26. Juni 2023 verlangte die Beschwerdegegnerin weitere

Informationen und Dokumente (AK-Nr. 413). Die Beschwerdeführerin liess am 19.

Erwägungen

Juli 2023 eine Stellungnahme und verschiedene Belege einreichen (AK-Nr. 399

ff.).

1.2

Mit Verfügung vom 14. August

2023.

lehnte die Beschwerdegegnerin das Gesuch ab. Sie hielt fest, die

Beschwerdeführerin verfüge über ein massgebendes Reinvermögen von CHF 212'406.65.

Da somit die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten sei,

bestehe kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 307). Dem entsprechenden

Berechnungsblatt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin Sparguthaben von

CHF 4'736.00 und CHF 77'975.00 berücksichtigte. Diese wurden um einen Vermögensverzicht

von CHF 139'694.00 erhöht und anschliessend um CHF 10'000.00 reduziert,

was die Summe von CHF 212'406.00 ergab (AK-Nr. 306).

1.3

Die Beschwerdeführerin liess am

11.

September 2023 Einsprache erheben. Sie machte geltend, das Vermögen sei auf

CHF 139'694.30 minus Schulden von CHF 99'812.00 zu beziffern und

Dispositiv

belaufe sich demnach auf CHF 39'882.30. Die Vermögensschwelle werde damit nicht

überschritten und es bestehe ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (AK-Nr.

249).

1.4 Mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober

2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Zur Begründung wurde

erklärt, das tatsächliche Reinvermögen der Beschwerdeführerin habe sich Ende

2022 auf CHF 82'712.40 (Kontoguthaben) belaufen. Hinzu komme ein Vermögensverzicht

von CHF 139'458.00 im Jahr 2022, resultierend aus einer übermässigen

Vermögensabnahme. Damit verbleibe selbst dann, wenn man die geltend gemachten

Schulden von CHF 99'812.00 berücksichtigen wollte, ein für die

Vermögensschwelle massgebendes Vermögen von mehr als CHF 100'000.00 (AK-Nrn. 27 ff.;

Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 2. November

2023 (A.S. 7 ff.) lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Oktober

2023 erheben. Sie stellt das Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid sei

aufzuheben, die Zahlung von CHF 99'812.00 sei nicht als Vermögensverzicht

anzuerkennen und der Fall sei zur Neuberechnung an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

in ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2023 (A.S. 15 ff.) auf

Abweisung der Beschwerde.

2.3 Mit Replik vom 11. Dezember 2023

(A.S. 20 ff.) lässt die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt

bekräftigen. Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf die Einreichung

einer Duplik (vgl. A.S. 24).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für

die Zeit ab Februar 2023 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat.

2. Die Beschwerdegegnerin hat

einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint, weil das anrechenbare

Reinvermögen über der durch das Gesetz festgelegten Schwelle liege.

2.1 Der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Dazu gehört

seit dem Jahr 2021 auch, dass das Reinvermögen unterhalb einer

Vermögensschwelle liegt. Diese Vermögensschwelle beläuft sich bei

alleinstehenden Personen auf CHF 100'000.00 (Art. 9a Abs. 1 lit. a des

Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30], in Kraft seit 1. Januar 2021). Zum

Reinvermögen gehört auch Vermögen, auf welches verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3

ELG). Massgebend ist das Vermögen am ersten Tag des Monats, ab dem die

Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Da die jährliche Ergänzungsleistung als Jahresleistung

konzipiert ist (BGE 128 V 39), kann das Überschreiten der Vermögensschwelle

jeweils zu Beginn eines Jahreswechsels neu geprüft werden.

2.2 Einnahmen, Vermögenswerte und

gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, werden als Einnahmen

angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG). Ein

Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine

Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr

als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund

dafür vorliegt. Bei Vermögen bis 100 000 Franken liegt die Grenze bei

10 000 Franken pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er

bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe (Art. 11a Abs. 3 ELG).

2.3 Mit den am 1. Januar 2021 in

Kraft getretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen war auch eine Anpassung

der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung

über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verbunden. Nach den seit 1. Januar

2021 geltenden Randziffern 3532.10 ff. ist ein Vermögensverbrauch bis zu

einem bestimmten Pauschalbetrag ohne konkreten Nachweis als hinreichend

erstellt anzusehen. Wenn das Einkommen in dem Jahr, in welchem der

Vermögensrückgang stattgefunden hat, niedriger ist als der anwendbare

Pauschalbetrag, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem

unbelegten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, das für den Lebensunterhalt

aufgewendet werden musste (WEL Rz. 3532.10). Der Pauschalbetrag entspricht bei

Alleinstehenden im Jahr 2021 dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf von

CHF 19'610.00 multipliziert mit dem Faktor 3.2, also einer Summe von CHF

62'752.00 (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG in der ab 1. Januar 2021 gültig

gewesenen Fassung sowie WEL Anhang 8). Dabei hat eine jährliche

Betrachtungsweise stattzufinden. Umfangmässig beschränkt sich diese auf den

Vermögensverbrauch bis zum Ende des Jahres, in dem eine erhebliche Reduktion

des Vermögens stattgefunden hat. Die Regelung kann also nicht die Reduktion

eines Vermögensverzichts bewirken, der in einem früheren Jahr erfolgt ist (vgl.

Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 E. 7.5). Die Amortisation eines zuvor

erfolgten Vermögensverzichts richtet sich vielmehr nach dem nachstehend

zitierten Art. 17a ELV.

2.4 Der anzurechnende Betrag von

Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um

CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im

Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf

den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu

vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen

Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des

Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

3. Es ist unbestritten und

ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin Ende 2022 über Guthaben bei der Bank [...]

in der Höhe von CHF 77'975.00 (Konto [...], AK-Nrn. 440 ff.) und CHF

4'736.00 ([...], AK-Nr. 407), total somit CHF 82'711.00, verfügte.

Umstritten ist, ob ihr darüber hinaus ein Vermögensverzicht anzurechnen ist.

3.1 In der Verfügung vom 14. August

2023 (AK-Nrn. 307 f.) ging die Beschwerdegegnerin von einem

Vermögensverzicht von CHF 139'694.30 aus, der im Jahr 2021 erfolgt sei. Zur

Begründung wurde erklärt, die Beschwerdeführerin habe per 1. Dezember 2021 eine

Liegenschaft verkauft und dabei einen Netto-Verkaufserlös nach Abzug aller

Kosten von CHF 258'764.30 erzielt. Ende 2021 sei aber nur noch eine

Vermögenszunahme von CHF 95'319.00 festzustellen gewesen. Der Grund für die

Reduktion um mehr als CHF 163'445.30 sei nicht nachgewiesen worden; die in

diesem Zusammenhang geltend gemachte Zahlung an den Sohn von CHF 99'812.00

könne nicht berücksichtigt werden. Nach Abzug des Bedarfs und unter

Berücksichtigung des Einkommens der Beschwerdeführerin resultiere ein

Vermögensverzicht von CHF 139'694.30 respektive für das Jahr 2023 noch ein

solcher von CHF 129'694.30. Zusammen mit den Sparguthaben von CHF 82'712.35

ergebe sich ein für die Vermögensschwelle relevantes Vermögen von CHF 212'406.65.

3.2 Im Einspracheentscheid vom 6.

Oktober 2023 wird die Berechnung des Vermögensverzichts modifiziert und

ergänzend begründet. Vom Netto-Verkaufserlös von CHF 258'764.30 wird die

Vermögenszunahme (Vermögensstand am 31. Dezember 2021 gegenüber dem 31. Dezember

2020) von CHF 94'910.30 in Abzug gebracht; die Differenz beträgt CHF 163'854.00.

Zur Bestimmung des anerkannten Vermögensverbrauchs wird der Pauschalbetrag von

CHF 62'752.00 dem Einkommen von CHF 48'356.00 (Erwerbseinkommen

CHF 13'196.00, AHV-Rente CHF 28'680.00, BVG-Rente CHF 6'480.00)

gegenübergestellt, was eine Reduktion um CHF 14'396.00 ergibt. Bei einem

Ausgangsbetrag von CHF 163'854.00 verbleibt nach Abzug der genannten Summe

von CHF 14'396.00 sowie des zulässigen Vermögensverbrauchs von CHF 10'000.00

ein Vermögensverzicht von CHF 139'458.00 für das Jahr 2022 und, nach Abzug

des jährlichen Betrags von CHF 10'000.00, ein solcher von CHF 129'458.00

für das hier relevante Jahr 2023. Zusammen mit dem Reinvermögen von CHF

82'712.40 resultiere ein Reinvermögen von CHF 212'170.40. Damit sei die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten.

3.3 Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, die Zahlung von CHF 99'812.00, welche sie an ihren Sohn geleistet

habe, sei zur Tilgung einer Schuld erfolgt. Der Sohn habe die

Beschwerdeführerin über Jahre hinweg durch monatliche Unterstützungszahlungen

von rund CHF 1'380.00 unterstützt, wobei vereinbart worden sei, dass diese

zurückbezahlt werden müssten. Die Überweisung von CHF 99'812.00 habe der

Rückzahlung dieser Unterstützungsleistungen gedient. Diese Summe müsse somit

von ihrem Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdegegnerin lehnt es

ab, diesen Betrag zu berücksichtigen, weil es sich bei den monatlichen

Zahlungen von CHF 1'377.61 ausweislich der Akten nicht um solche des

Sohnes, sondern einer juristischen Person, der B.___ GmbH, gehandelt habe.

Diese habe der Beschwerdeführerin für diese Beträge jeweils einen Lohnausweis

ausgestellt und die Beschwerdeführerin habe die Zahlungen als Erwerbseinkommen

versteuert. Es sei daher von Lohnzahlungen der B.___ GmbH, und nicht von einer

rückzahlbaren Unterstützungsleistung durch den Sohn auszugehen. Die Beschwerdeführerin

lässt dazu in der Beschwerde sinngemäss ausführen, das Arbeitsverhältnis sei

simuliert worden. Der Grund habe darin bestanden, dass «der Sohn, dem das

firmenintern verrechnet wurde, nicht auf die Beträge noch Steuern zahlen»

wollte (Beschwerdeschrift, S. 4).

3.4 Würde man der Argumentation der

Beschwerdeführerin folgen und das durch die Beschwerdegegnerin ermittelte

Vermögen von CHF 212'170.40 um CHF 99'812.00 reduzieren, verbliebe,

wie im Einspracheentscheid zu Recht festgehalten wird, immer noch ein

Reinvermögen von mehr als CHF 100'000.00. Unter Berücksichtigung einzig

dieser gerügten Position wäre die Beschwerde demnach ohne weiteres abzuweisen,

da die erhobene Rüge nichts am Ergebnis ändert. Es stellt sich allerdings die

Frage, ob aufgrund der genannten Argumentation auch der von der

Beschwerdegegnerin angerechnete «übermässige Vermögensrückgang» zu reduzieren

wäre, denn dessen Berechnung enthält ein Erwerbseinkommen von CHF 13'196.00

(vgl. E. II. 3.2 hiervor), welches aus den als Lohn deklarierten Zahlungen der B.___

GmbH besteht. Dieser Betrag entfiele, wenn es sich um nicht anrechenbare

Unterstützungsleistungen gehandelt hätte, namentlich um

Verwandtenunterstützungen nach den Art. 328–330 ZGB, welche gemäss

gesetzlicher Vorgabe nicht als Einnahmen anzurechnen sind (Art. 11 Abs. 3 lit.

a ELG). So verhält es sich jedoch nicht, denn selbst wenn man der Darstellung

der Beschwerdeführerin folgen würde, hätte es sich bei den Zahlungen des Sohns

um ein rückzahlbares Darlehen gehandelt. Ein solches muss bei der Berechnung

des Vermögensverbrauchs als Einnahme angerechnet werden, jedenfalls wenn

dieselbe Zahlung gleichzeitig als Begründung einer Schuld akzeptiert wird.

Andernfalls liesse sich die Regelung über den Vermögensverbrauch durch eine

Darlehensgewährung mit anschliessender Rückzahlung umgehen, indem diese

Vorgehensweise im Endeffekt zu einer Schmälerung des anrechenbaren Vermögens

führen würde, obwohl es sich wirtschaftlich um einen vermögensneutralen Vorgang

handelt. Wenn die Darstellung der Beschwerdeführerin zutreffen sollte, wonach

es sich bei den als Lohn deklarierten Zahlungen der B.___ GmbH in Wirklichkeit

um Unterstützungsleistungen durch den Sohn gehandelt habe, welche aber den

Charakter eines Darlehens hatten und zurückbezahlt werden mussten, läge daher keine

Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB vor. Es kann daher

offenbleiben, ob die behauptete Simulation, welche dem durch die Beteiligten

selbst geschaffenen Anschein diametral widerspräche, tatsächlich vorliegt.

3.5 Zusammenfassend ist das von der

Beschwerdeführerin einzig angeführte Argument, das für die Vermögensschwelle

massgebende Vermögen sei um CHF 99'812.00 zu reduzieren, nicht geeignet,

für den hier zu beurteilenden Zeitraum ab Februar 2023 einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zu begründen, da bei einem Ausgangsbetrag von CHF

212'170.40 die Schwelle von CHF 100'000.00 weiterhin überschritten wird. Die

Beschwerde ist abzuweisen.

4. Auch unabhängig von den

vorstehenden Überlegungen wäre die Beschwerde abzuweisen, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt.

4.1 Wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend festhält, weisen die von den Direktbeteiligten, namentlich der

Beschwerdeführerin, ihrem Sohn und der von diesem beherrschten Firma B.___

GmbH, gewählte rechtliche Ausgestaltung und der dadurch geschaffene Anschein

unmissverständlich auf ein Arbeitsverhältnis hin. So wurden für die Jahre 2018 – 2021

(im letzten Jahr bis Ende Oktober) Lohnausweise ausgestellt, deren Richtigkeit

und Vollständigkeit der Sohn namens der Firma bestätigte (vgl. AK-Nrn. 38, 122,

168, 226). Die Beschwerdeführerin versteuerte ein entsprechendes

Erwerbseinkommen als «Nebenerwerb», wobei sie entsprechende Erwerbsunkosten in

Abzug brachte (vgl. AK-Nrn. 35 f., 41 f., 173, 209). Die Ausführungen in

der Beschwerde, wonach der Sohn, «dem firmenintern das verrechnet wurde, nicht

auf die Beträge noch Steuern zahlen» wollte, lassen ausserdem darauf

schliessen, dass die Zahlungen zusätzlich entweder das steuerlich relevante

Ergebnis der Firma oder das steuerbare Einkommen des Sohns beeinflussten. Damit

wurde auch gegenüber den Steuerbehörden über Jahre hinweg gleich von zwei

Seiten (Beschwerdeführerin, Sohn bzw. Firma) das Bestehen eines

Arbeitsverhältnisses deklariert. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Lohn

so bemessen war, dass er knapp unter der Grenze blieb, ab der bei einer

Altersrentnerin eine AHV-Beitragspflicht besteht. Auf dieser gewählten

rechtlichen Struktur müssen sich die Beteiligten grundsätzlich behaften lassen;

zumindest spricht eine sehr starke Vermutung dafür, dass die über Jahre hinweg

in offiziellen Dokumenten behaupteten Verhältnisse auch der Wirklichkeit

entsprachen. In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass es sich

bei einem Lohnausweis regelmässig um eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn

handelt (vgl. BGE 81 IV 166 S. 167 f.). Das Ausstellen eines inhaltlich

vollkommen unzutreffenden Lohnausweises kann daher strafrechtlich relevant

sein. Hier macht die Beschwerdeführerin geltend, Darlehen in Form rückzahlbarer

Unterstützungsleistungen des Sohns seien wahrheitswidrig über Jahre hinweg als

von einer Firma bezogener Lohn bezeichnet und in Lohnausweisen, für welche der

Sohn verantwortlich zeichnet, entsprechend deklariert worden. Auch vor diesem

Hintergrund sind an die Widerlegung der durch das gewählte Vorgehen begründeten

Vermutung hohe Anforderungen zu stellen.

4.2 Die Beschwerdeführerin weist zur

Stützung ihrer Darstellung zunächst darauf hin, dass sie mit Jahrgang 1944 das

AHV-Rentenalter schon vor einiger Zeit erreicht hat. Dies mag ein Indiz darstellen,

welches aber keineswegs zwingend ist, zumal die Auswirkungen des

fortschreitenden Alters auf das Leistungsvermögen von Mensch zu Mensch

unterschiedlich sind. Die drei gleichlautenden Bestätigungen vom 18. Oktober

2023, in welchen Personen erklären, sie hätten früher (von 2014 bis 2019, eine

Person) respektive aktuell (seit 2018, zwei Personen) für die B.___ GmbH gearbeitet

und die Beschwerdeführerin während dieser Zeit weder gesehen noch etwas von ihr

gehört, vermögen den notwendigen Beweis ebenfalls nicht zu erbringen. So ist es

ohne weiteres möglich, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des relativ

geringen Pensums, welches dem Monatslohn von brutto CHF 1'400.00 (x 12)

entspricht, von zu Hause aus oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten tätig

war. Im Übrigen ist es kaum denkbar, dass überhaupt niemand innerhalb des

Betriebs den Namen der Beschwerdeführerin jemals gehört haben soll, wenn

gleichzeitig ausgeführt wird, die Zahlungen seien dem Sohn intern verrechnet

worden. Auch die Lohnausweise und die als Urkunden 6 – 8

eingereichten Kontoauszüge müssen zumindest den mit dem Personalwesen und der

Buchhaltung befassten Personen bekannt gewesen sein. Als weiteres Beweismittel

legte die Beschwerdeführerin schon im Verwaltungsverfahren eine Erklärung vom

20. September 2021 vor, in der sie bestätigt, «von meinem Sohn C.___ während

der letzten 13 Jahre monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 1'377.00 erhalten

zu haben», und sich «für die Unterstützung meiner Lebenshaltungskosten» bedankt

(AK-Nr. 410). Auch diese Bestätigung reicht jedoch – sowohl für sich allein

betrachtet als auch in Kombination mit den genannten Argumenten – nicht aus, um

es als überwiegend wahrscheinlich erscheinen zu lassen, dass die über viele

Jahre hinweg erfolgten Angaben, welche sich sowohl in den durch die B.___ GmbH

ausgestellten Lohnausweisen als auch, damit übereinstimmend, in den

Steuererklärungen der Beschwerdeführerin finden, unzutreffend waren. Es ist

daher mit der Beschwerdegegnerin von Lohnzahlungen auszugehen. Die Beschwerde

ist auch unter diesem Aspekt unbegründet.

5. Nach dem Gesagten hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht erkannt, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin

habe im Jahr 2022 und zu Beginn bzw. ab Februar des Jahres 2023 die massgebende

Vermögensschwelle überschritten, was einen Anspruch auf eine jährliche

Ergänzungsleistung ausschliesse. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2 Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer