VSBES.2023.27
Invalidenrente
16. Oktober 2023Deutsch18 min
8. August 2006 (recte: 2005) an der Halswirbelsäule operiert worden zu sein (Akten
Source so.ch
Urteil vom 16. Oktober 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin von Arx
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 12. Dezember 2022)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1962 geborene A.___ (fortan:
Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. März 2006 erstmals bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Dabei
gab sie an, am 13. Dezember 2004 einen Treppensturz erlitten zu haben und am
8. August 2006 (recte: 2005) an der Halswirbelsäule operiert worden zu sein (Akten
der IV-Stelle [IV-Nr.] 11). Mit Verfügung vom 3. April 2007 hielt die
Beschwerdegegnerin fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe
(IV-Nr. 44). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am
20. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an,
wobei sie «Rückenprobleme» geltend machte (IV-Nr. 49). Mit Verfügung vom
29. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass kein Anspruch auf
berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 87). Auch
diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 25. Oktober 2022
(Eingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf
«Wirbelsäulenprobleme» erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 89), woraufhin
die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022 in Aussicht
stellte, mangels glaubhaft gemachter gesundheitlicher Veränderung werde auf die
Neuanmeldung nicht eingetreten, sofern die Beschwerdeführerin innert der
Einwandfrist keine Beweismittel beibringe (IV-Nr. 93). Dagegen erhob die
Beschwerdeführerin am 16. November 2022 sinngemäss Einwand und reichte
diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-Nr. 94). Der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 18. November 2022 zum
Schluss, dass sich anhand dieser Unterlagen keine relevanten Funktionsstörungen
im Hinblick auf ein dauerhaft invalidisierendes Leiden objektivieren liessen
(IV-Nr. 96). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember
2022 Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Aktenseite [A.S.] 1 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin, nunmehr
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, erhebt am 27. Januar 2023 beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Es
sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und
es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der
Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2022 einzutreten.
2. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
27. März 2023 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei
abzuweisen (A.S. 16 ff.).
2.3 Im Rahmen ihrer Replik vom
2. Juni 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest
(A.S. 24 ff.).
2.4 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere
Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Um den
Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall
das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch
andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch
für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E.
3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener
rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder
mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 68
E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn
sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu
genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts
aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum
glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das
neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.
4b).
3.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende
Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht
würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person
eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese
Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den
entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,
dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen
Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen
genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt
zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
4.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin
daher auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage
erfolgt durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im
Neuanmeldeverfahren eingereichten Unterlagen mit dem medizinischen Sachverhalt
bei Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2018.
4.1
Vorweg ist in Bezug auf die
beiden von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 27. Januar 2023
eingereichten Arztberichte (ambulanter Bericht des B.___ vom 9. Januar
2023.
und Bericht des C.___ vom 14. Dezember 2022) das Folgende
festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die versicherte
Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft
machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der
Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der
versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene
Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig
anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022
(IV-Nr. 93) das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der 30-tägigen
Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des
Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene
Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den
vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der
Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen
Dispositiv
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der
Nichteintretensentscheid aufgrund der bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Dezember
2022 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst später beigebrachte Beweismittel
hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet
sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu
beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der
Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die
Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der
Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten
(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Die
beiden eingangs erwähnten, von der Beschwerdeführerin erst im
Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte sind demnach nicht in die
Beurteilung miteinzubeziehen.
4.2 In ihrer Verfügung vom 29.
Oktober 2018 (IV-Nr. 87) betreffend Verneinung eines Leistungsanspruchs stellte
die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme des RAD vom 16. August 2018 ab
(IV-Nr. 86). Darin hatte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin
und Arbeitsmedizin, das Folgende festgehalten: Seit Herbst 2016 habe die
Beschwerdeführerin andauernde Lumbalgien und Schmerzen im linken Unterschenkel.
Entgegen der Vermutung, dass die chronischen Lumbalgien und die Beschwerden im
linken Unterschenkel auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule
inklusive der Diskusprotrusionen zurückgeführt werden könnten, seien die
Beschwerden nach Auffassung von Dr. med. E.___ durch die bildgebenden
Befunde vor allem in diesem Ausmass nicht erklärbar und damit unklar. Auch die
von ihm veranlassten angiologischen und neurologischen Abklärungen hätten keine
Erklärung ergeben und eine schwerwiegende Pathologie ausgeschlossen. Im neu
vorliegenden Bericht des F.___ werde erneut keine ausreichende somatische
Ursache für die Beschwerden gefunden. Durch die neuen Berichte lasse sich nun
eine psychosomatische Komponente mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
eruieren. Im Austrittsbericht der G.___ werde durch das multimodale
Therapiekonzept von einer Besserung der Schmerzsymptomatik gesprochen.
4.3 Im Anschluss an die Neuanmeldung
vom 25. Oktober 2022 sowie im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die
Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Unterlagen ein:
4.3.1 Dem Bericht der H.___ vom 30.
Mai 2022 (IV-Nr. 94 S. 38 f.) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin am 8. Mai 2022 ein Verhebetrauma mit anschliessend
lumbalen Schmerzen, die nach gluteal beidseits ausstrahlten, erlitten habe. Gemäss
dem gleichentags erstellten Bericht des I.___ (IV-Nr. 94 S. 21) lautet
der Befund wie folgt: Verminderte Lordose der 5-gliedrigen LWS. Keine
frakturverdächtigen Wirbelkörperhöhenminderungen. Geringe Retrolisthese LWK4
gegenüber LWK5 um 3 mm. Nach caudal zunehmende Facettengelenksarthrose.
Multisegmentale Spondylose. Im vorgenannten Bericht der H.___ wurde sodann als
Befund festgehalten, dass ein hinkfreies, flüssiges Gangbild bestehe. Es liege
ein leichter paravertebraler Druckschmerz beidseits vor, keine Druckdolenz über
der LWS. Bei Reklination und Inklination sei eine Schmerzzunahme festzustellen.
Die Sensibilität sei symmetrisch intakt. Die Diagnose laute auf lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom, wobei zur Vervollständigung der Diagnostik ein MRI der LWS zu
erstellen sei.
4.3.2 Dem ambulanten Bericht des B.___
vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 94 S. 18 f.) lässt sich entnehmen,
dass im MRI LWS vom 8. Juli 2022 (siehe IV-Nr. 94 S. 20)
mehrsegmentale Diskusprotrusionen mit Anulusriss in LWK3 – SWK1 festgestellt worden
seien, zudem diskoligamentäre Rezessusstenosen in LWK4/5 mit linksbetontem
Kontakt zum L5 bilateral. Weiter wurde im Bericht ausgeführt, dass eine
symptomatische Diskushernie L4/5 mit leichter Neurokompression L5 auf der
linken Seite vorliege. Hierzu passe auch die Ausstrahlung. Im gleichentags
erstellten ärztlichen Zeugnis des B.___ (IV-Nr. 94 S. 32) wurde der
Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 29. Juli 2022
attestiert.
4.3.3 Dem Bericht des B.___ vom 25.
Juli 2022 (IV-Nr. 94 S. 16 f.) ist zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin seit drei Monaten über Schmerzen im Bereich der gesamten
tieflumbalen LWS klage. Gelegentlich habe sie ischialgiforme Beinschmerzen,
entsprechend dem Dermatom L5 auf beiden Seiten mit Taubheitsgefühl. Es lägen keine
persistierenden sensomotorischen Defizite vor. Am 22. Juli 2022 sei eine
Infiltration (Sakralblock) durchgeführt worden.
4.3.4 Gemäss ambulantem Bericht des B.___
vom 16. August 2022 (IV-Nr. 94 S. 14 f.) habe die
Infiltration für zwei Tage zu einer Schmerzfreiheit geführt. Der Langzeiteffekt
sei jedoch gänzlich ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin habe immer mehr Mühe,
die Treppen hochzusteigen. Sie klage über Schmerzen vor allem gluteal beidseits
mit ischialgiformer Ausstrahlung links bis in den lateralen Unterschenkel, hier
mit Kribbelparästhesien. Bis auf eine leichte Schwäche im rechten Grosszehen
verneine sie Lähmungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin sei seit zwei
Monaten als Hotellerieangestellte krankgeschrieben und nicht alltagsfähig. Sie
wünsche eine operative Versorgung.
4.3.5 Dem Operationsbericht des B.___
vom 8. September 2022 (IV-Nr. 94 S. 7 f.) ist bezüglich Operation
das Folgende zu entnehmen: Interlaminäre Dekompression L4/5; Sequestrektomie
L4/5 rechts, Elektroshrinking Diskus L4/5 links, dorso-laterale Spondylodese.
Gemäss Austrittsbericht vom 16. September 2022 (IV-Nr. 94
S. 11 ff.) sei der postoperative Verlauf unauffällig gewesen, mit
kompletter Regredienz der ausstrahlenden Schmerzen. Die Röntgenkontrolle (vgl.
hierzu IV-Nr. 94 S. 35 f.) habe ein erhaltenes Alignement mit
regelrecht eingebrachtem Spondylodesematerial gezeigt. Die neurologischen
Ausfälle seien postoperativ regredient. Die Beschwerdeführerin habe in gutem
Allgemeinzustand in die Rehabilitation entlassen werden können. Dem
Austrittsbericht sind überdies die folgenden Diagnosen zu entnehmen:
Hauptdiagnosen
·
Lumboradikuläres
Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 (L4) rechts bei sequestrierter
Diskushernie L4/5 caudal m/b
-
Erstmanifestation LRSS bei
DH L4/5 links am 8. Mai 2022, konservativer Therapieversuch. Diskoligamentäre Rezessusstenosen
in LWK4/5 mit linksbetontem Kontakt zum L5 bilateral linksbetont.
-
Status nach Sakralblock am
22. Juli 2022 (hochpositiver Kurzzeiteffekt von VAS 9 auf 0, frustraner
Langzeiteffekt VAS 8-9)
-
Aktuell: sensomotorisches
Ausfallsyndrom L5 rechts (rein sensibel auch L4 rechts), ED 6. September 2022
·
Leichte Hypokaliämie
am 9. September 2022
·
Normozytäre
hypochrome Anämie am 6. September 2022
Nebendiagnosen
·
Intermittierender
Drehschwindel unklarer Ätiologie Mai 2020
·
Persistierende
Kopfschmerzen holocephal Mai 2020 DD Spannungskopfschmerz
·
Inzidentelles, nach
lateral gerichtetes Aneurysma EM/ED Juli 2018
4.3.6 Dem Austrittsbericht der J.___
vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 94 S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 bis 6. Oktober 2022 zur
Rehabilitation hospitalisiert war. Während der Rehabilitationsmassnahme habe
die Beschwerdeführerin insgesamt gute Fortschritte erzielt. Die Wegstrecke im
6-Minuten-Gehtest habe von initial 265 m ohne Hilfsmittel nicht wesentlich
gesteigert werden können. Das Treppensteigen sei zuletzt über 40 Stufen am
Handlauf selbstständig und sicher gelungen. Bezüglich Schmerzen im
Operationsgebiet habe sich die Beschwerdeführerin bis zum Austritt gut
schmerzkompensiert gezeigt. Die Hypästhesien im rechten Fuss seien
persistierend mit intermittierenden Schmerzzuständen.
4.3.7 Im Bericht des I.___ vom 24. Oktober
2022 (IV-Nr. 94 S. 34) wurden stabile Verhältnisse im Bereich des
Spondylodesematerials in unveränderter Position festgestellt. Zudem ist dem
Bericht eine vorbestehend persistierende minimale degenerative Retrolisthesis
von LWK4 bei Zeichen einer fortgeschrittenen Osteochondrose LWK4/5 sowie eine
längerstreckig verkalkende Aortensklerose zu entnehmen.
4.3.8 Dem Verlaufsbericht des B.___,
ausgedruckt am 9. bzw. 10. November 2022 (IV-Nr. 94 S. 2 f.
bzw. S. 23), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Konsultation vom 24. Oktober 2022 über vor allem abends noch vorhandene
Schmerzen lokal ohne Ausstrahlung klage. Zudem habe sie in der Nacht vor allem
im Bereich der Füsse sockenförmige Schmerzen beidseits. Objektiv seien eine
reizlose Operationsnarbe festgestellt worden sowie keine Dermatom-spezifischen
Hypästhesien, Dysästhesien Vorfuss bds. Bezüglich Kraft bestehe beim
Grosszehenheber rechts M3/5, links M4/5 und beim Fussheber rechts M4/5, links
M5/5. Im gleichentags ausgestellten ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals Aarau
(IV-Nr. 94 S. 24) wurde der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 5. Dezember 2022 attestiert.
4.3.9 Sodann wurde im ärztlichen
Zeugnis des B.___ vom 9. November 2022 (IV-Nr. 94 S. 22) bestätigt,
dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines operativen spinalen Eingriffs
am 8. September 2022 in regelmässiger Behandlung (Verlaufskontrollen) in der H.___
befinde. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.
4.4 Abschliessend wird der
Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es sich bei den übrigen im
Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-Nr. 94
S. 9 f., S. 25 ff. und S. 33) um Duplikate der
vorgenannten Berichte beziehungsweise um Kopien von Röntgenbildern
(IV-Nr. 94 S. 40 ff.) handelt.
4.5 Am 18. November 2022 nahm der RAD
zu den eingereichten Berichten wie folgt Stellung (IV-Nr. 96): Anhand der
medizinischen Akten liessen sich keine relevanten Funktionsstörungen im
Hinblick auf ein dauerhaft invalidisierendes Leiden objektivieren. Relevante
Komplikationen im Rahmen des postoperativen Heilungsverlaufs seien nicht
beschrieben. Es fänden sich keine Dermatom-spezifischen Hypästhesien und eine
gute Kraftentwicklung der Grosszehenheber sowie Fussheber beidseits.
5.
5.1 Vergleicht man den medizinischen
Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2018 mit den vorgenannten,
im Neuanmeldeverfahren eingereichten Arztberichten, so ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin am 8. Mai 2022 ein Verhebetrauma mit anschliessend lumbalen
Schmerzen, die nach gluteal beidseits ausstrahlten, erlitt (IV-Nr. 94
S. 39). In der Folge wurde ein lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches
Ausfallsyndrom L5 (L4) rechts bei sequestrierter Diskushernie L4/5 caudal
diagnostiziert, wobei zunächst eine konservative Behandlung erfolgte, bevor am
8. September 2022 eine Operation mit anschliessender Rehabilitation
durchgeführt wurde (IV-Nr. 94 S. 11 ff.). Ab Mitte Juni 2022 bis
zum Austritt aus der Rehabilitationsklinik am 6. Oktober 2022 ist eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % dokumentiert (vgl. IV-Nr. 94 S. 15 und 32,
IV-Nr. 90 S. 2). Auch im späteren Verlauf wurde eine volle
Arbeitsunfähigkeit attestiert, die gemäss Aktenlage bis am 5. Dezember 2022
belegt ist (IV-Nr. 94 S. 22 und 24, IV-Nr. 97 S. 3). Die
Beschwerdeführerin hatte bereits mit der Anmeldung vom 21. März 2017 «Rückenprobleme»
geltend gemacht (IV-Nr. 49 S. 6). Im damaligen Verfahren wurden
zuletzt im Wesentlichen ein chronischer tiefer Rückenschmerz mit gürtelförmiger
Ausstrahlung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert
(IV-Nr. 80 und 83), wobei laut Bericht der K.___ vom 25. April
2018 die Schmerzen im Rahmen einer stationären Behandlung reduziert werden konnten
(IV-Nr. 80 S. 2). Eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin
ab 1. Februar 2019 mit einem Teilzeitpensum in der Patientenhotellerie der L.___
tätig (IV-Nr. 89 S. 6). Das im vorliegenden Verfahren zur Diskussion
stehende lumboradikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom manifestierte
sich erstmals am 8. Mai 2022, mithin mehr als drei Jahre nach Abschluss
des letzten IV-Verfahrens. Somit liegt ein seit der letzten materiellen Prüfung
eines Leistungsanspruchs neu aufgetretener Gesundheitsschaden vor, der eine
Operation mit anschliessend einmonatiger Rehabilitation erforderlich machte und
gemäss Aktenlage zu einer mindestens knapp halbjährigen Arbeitsunfähigkeit führte.
Die Erheblichkeit des Gesundheitsschadens ergibt sich einerseits aus der Dauer der
attestierten Arbeitsunfähigkeit. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin in
ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2018 ausdrücklich davon ausging, die
Beschwerdeführerin könne weiterhin als Serviceangestellte tätig sein und ein
rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (IV-Nr. 87). Dies
erscheint angesichts der neu eingereichten Arztberichte zumindest als fraglich.
So ist dem Austrittsbericht der J.___ vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 94 S. 4
ff.) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rehabilitation die
im 6-Minuten-Gehtest initial zurückgelegte Wegstrecke von 265 m nicht
wesentlich habe steigern können. Das Treppensteigen sei zuletzt über 40 Stufen
am Handlauf gelungen. Ausserdem ist eine im Vergleich zum medizinischen
Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2018 neu
aufgetretene Fussheberschwäche dokumentiert. Diesbezüglich wurden anlässlich
der letzten aktenkundigen Konsultation vom 22. Oktober 2022 reduzierte
Kraftgrade des Fusshebers rechts (M4/5) und des Grosszehenhebers rechts (M3/5)
und links (M4/5) festgestellt (IV-Nr. 94 S. 2). Dennoch hält die Beschwerdegegnerin
in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 (A.S. 16 ff.) am
Zumutbarkeitsprofil des Vorverfahrens fest und geht mithin davon aus, die
Beschwerdeführerin könne weiterhin als Serviceangestellte tätig sein. In der
Verfügung vom 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 87) wurde ein Wechsel in
eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aufgrund der subjektiven
Schmerzempfindung lediglich als «empfehlenswert» erachtet. Dementsprechend nahm
die Beschwerdegegnerin im Vorverfahren auch keinen Einkommensvergleich vor, um
einen allfälligen Invaliditätsgrad zu berechnen. Angesichts der geschilderten
Einschränkungen beim Gehen bestehen Zweifel, ob an diesem Zumutbarkeitsprofil festgehalten
werden kann. Die von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegte Verschlechterung
des Gesundheitszustands rechtfertigt daher eine Überprüfung der bislang
angenommenen Arbeitsfähigkeit.
5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung ihres
Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 29. Oktober 2018 glaubhaft
gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht auf die Neuanmeldung
nicht eingetreten. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 27. Januar 2023
gutzuheissen.
6.
6.1 Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin
macht mit Kostennote vom 14. Juli 2023 (A.S. 31 f.) einen Aufwand von 8,5
Stunden und einen Stundenansatz von CHF 230.00 geltend. Dies erscheint
angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die
geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % ist nicht zu beanstanden. Entsprechend
resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'168.70 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer zu 7,7 %).
6.2 Aufgrund von
Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten
um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat
die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der
Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 wird aufgehoben.
Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die
Neuanmeldung eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 2'168.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von
CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger von
Arx