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Entscheid

VSBES.2023.27

Invalidenrente

16. Oktober 2023Deutsch18 min

8. August 2006 (recte: 2005) an der Halswirbelsäule operiert worden zu sein (Akten

Source so.ch

Urteil vom 16. Oktober 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 12. Dezember 2022)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1962 geborene A.___ (fortan:

Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. März 2006 erstmals bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Dabei

gab sie an, am 13. Dezember 2004 einen Treppensturz erlitten zu haben und am

8. August 2006 (recte: 2005) an der Halswirbelsäule operiert worden zu sein (Akten

der IV-Stelle [IV-Nr.] 11). Mit Verfügung vom 3. April 2007 hielt die

Beschwerdegegnerin fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe

(IV-Nr. 44). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am

20. März 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an,

wobei sie «Rückenprobleme» geltend machte (IV-Nr. 49). Mit Verfügung vom

29. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass kein Anspruch auf

berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente bestehe (IV-Nr. 87). Auch

diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2 Am 25. Oktober 2022

(Eingangsstempel) meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

«Wirbelsäulenprobleme» erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 89), woraufhin

die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022 in Aussicht

stellte, mangels glaubhaft gemachter gesundheitlicher Veränderung werde auf die

Neuanmeldung nicht eingetreten, sofern die Beschwerdeführerin innert der

Einwandfrist keine Beweismittel beibringe (IV-Nr. 93). Dagegen erhob die

Beschwerdeführerin am 16. November 2022 sinngemäss Einwand und reichte

diverse medizinische Unterlagen zu den Akten (IV-Nr. 94). Der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) kam in seiner Stellungnahme vom 18. November 2022 zum

Schluss, dass sich anhand dieser Unterlagen keine relevanten Funktionsstörungen

im Hinblick auf ein dauerhaft invalidisierendes Leiden objektivieren liessen

(IV-Nr. 96). Gestützt darauf verfügte die Beschwerdegegnerin am 12. Dezember

2022 Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Aktenseite [A.S.] 1 f.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin, nunmehr

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, erhebt am 27. Januar 2023 beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

Beschwerde und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

1. Es

sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 aufzuheben und

es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch der

Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2022 einzutreten.

2. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolge.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

27. März 2023 stellt die Beschwerdegegnerin den Antrag, die Beschwerde sei

abzuweisen (A.S. 16 ff.).

2.3 Im Rahmen ihrer Replik vom

2. Juni 2023 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest

(A.S. 24 ff.).

2.4 Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Um den

Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist

es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in

welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den

Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Dies gilt in analoger Weise auch

für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E.

3.5.3) sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener

rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder

mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 130 V 68

E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen, wenn

sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a

Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu

genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts

aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum

glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das

neue Leistungsbegehren einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E.

4b).

3.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende

Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht

würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person

eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese

Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den

entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden,

dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen

Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen

genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt

zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

4.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche Verschlechterung

ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin

daher auf die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage

erfolgt durch einen Vergleich der von der Beschwerdeführerin im

Neuanmeldeverfahren eingereichten Unterlagen mit dem medizinischen Sachverhalt

bei Erlass der Verfügung vom 29. Oktober 2018.

4.1

Vorweg ist in Bezug auf die

beiden von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 27. Januar 2023

eingereichten Arztberichte (ambulanter Bericht des B.___ vom 9. Januar

2023.

und Bericht des C.___ vom 14. Dezember 2022) das Folgende

festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die versicherte

Person mit der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft

machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen

hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Wird in der

Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, so ist der

versicherten Person nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine angemessene

Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und ihr gleichzeitig

anzudrohen, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022

(IV-Nr. 93) das Nichteintreten angedroht, wenn sie innert der 30-tägigen

Frist keine Beweismittel einreiche, die eine Veränderung des

Gesundheitszustands glaubhaft erscheinen liessen. Somit erging die angefochtene

Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den

vorgenannten Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der

Säumnisfolgen genügte, weshalb das Versicherungsgericht seiner beschwerdeweisen

Dispositiv

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde legt, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Das Versicherungsgericht hat demnach nur zu prüfen, ob der

Nichteintretensentscheid aufgrund der bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Dezember

2022 vorhandenen Akten korrekt war. Neue, erst später beigebrachte Beweismittel

hat das Gericht grundsätzlich auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie geeignet

sind, die Beurteilung im massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu

beeinflussen. Nur diejenigen Beweismittel, welche die versicherte Person der

Verwaltung erst nach Ablauf der angesetzten Frist eingereicht hat, welche die

Verwaltung aber ungeachtet dieser Verspätung in die Beurteilung der

Eintretensfrage einbezogen hat, wären auch im Gerichtsverfahren zu beachten

(vgl. Urteil des Bundesgerichts I 619/04 vom 10. Februar 2005 E. 2.2). Die

beiden eingangs erwähnten, von der Beschwerdeführerin erst im

Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte sind demnach nicht in die

Beurteilung miteinzubeziehen.

4.2 In ihrer Verfügung vom 29.

Oktober 2018 (IV-Nr. 87) betreffend Verneinung eines Leistungsanspruchs stellte

die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme des RAD vom 16. August 2018 ab

(IV-Nr. 86). Darin hatte Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin

und Arbeitsmedizin, das Folgende festgehalten: Seit Herbst 2016 habe die

Beschwerdeführerin andauernde Lumbalgien und Schmerzen im linken Unterschenkel.

Entgegen der Vermutung, dass die chronischen Lumbalgien und die Beschwerden im

linken Unterschenkel auf die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule

inklusive der Diskusprotrusionen zurückgeführt werden könnten, seien die

Beschwerden nach Auffassung von Dr. med. E.___ durch die bildgebenden

Befunde vor allem in diesem Ausmass nicht erklärbar und damit unklar. Auch die

von ihm veranlassten angiologischen und neurologischen Abklärungen hätten keine

Erklärung ergeben und eine schwerwiegende Pathologie ausgeschlossen. Im neu

vorliegenden Bericht des F.___ werde erneut keine ausreichende somatische

Ursache für die Beschwerden gefunden. Durch die neuen Berichte lasse sich nun

eine psychosomatische Komponente mit der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung

eruieren. Im Austrittsbericht der G.___ werde durch das multimodale

Therapiekonzept von einer Besserung der Schmerzsymptomatik gesprochen.

4.3 Im Anschluss an die Neuanmeldung

vom 25. Oktober 2022 sowie im Rahmen des Einwandverfahrens reichte die

Beschwerdeführerin die folgenden medizinischen Unterlagen ein:

4.3.1 Dem Bericht der H.___ vom 30.

Mai 2022 (IV-Nr. 94 S. 38 f.) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin am 8. Mai 2022 ein Verhebetrauma mit anschliessend

lumbalen Schmerzen, die nach gluteal beidseits ausstrahlten, erlitten habe. Gemäss

dem gleichentags erstellten Bericht des I.___ (IV-Nr. 94 S. 21) lautet

der Befund wie folgt: Verminderte Lordose der 5-gliedrigen LWS. Keine

frakturverdächtigen Wirbelkörperhöhenminderungen. Geringe Retrolisthese LWK4

gegenüber LWK5 um 3 mm. Nach caudal zunehmende Facettengelenksarthrose.

Multisegmentale Spondylose. Im vorgenannten Bericht der H.___ wurde sodann als

Befund festgehalten, dass ein hinkfreies, flüssiges Gangbild bestehe. Es liege

ein leichter paravertebraler Druckschmerz beidseits vor, keine Druckdolenz über

der LWS. Bei Reklination und Inklination sei eine Schmerzzunahme festzustellen.

Die Sensibilität sei symmetrisch intakt. Die Diagnose laute auf lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom, wobei zur Vervollständigung der Diagnostik ein MRI der LWS zu

erstellen sei.

4.3.2 Dem ambulanten Bericht des B.___

vom 12. Juli 2022 (IV-Nr. 94 S. 18 f.) lässt sich entnehmen,

dass im MRI LWS vom 8. Juli 2022 (siehe IV-Nr. 94 S. 20)

mehrsegmentale Diskusprotrusionen mit Anulusriss in LWK3 – SWK1 festgestellt worden

seien, zudem diskoligamentäre Rezessusstenosen in LWK4/5 mit linksbetontem

Kontakt zum L5 bilateral. Weiter wurde im Bericht ausgeführt, dass eine

symptomatische Diskushernie L4/5 mit leichter Neurokompression L5 auf der

linken Seite vorliege. Hierzu passe auch die Ausstrahlung. Im gleichentags

erstellten ärztlichen Zeugnis des B.___ (IV-Nr. 94 S. 32) wurde der

Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 29. Juli 2022

attestiert.

4.3.3 Dem Bericht des B.___ vom 25.

Juli 2022 (IV-Nr. 94 S. 16 f.) ist zu entnehmen, dass die

Beschwerdeführerin seit drei Monaten über Schmerzen im Bereich der gesamten

tieflumbalen LWS klage. Gelegentlich habe sie ischialgiforme Beinschmerzen,

entsprechend dem Dermatom L5 auf beiden Seiten mit Taubheitsgefühl. Es lägen keine

persistierenden sensomotorischen Defizite vor. Am 22. Juli 2022 sei eine

Infiltration (Sakralblock) durchgeführt worden.

4.3.4 Gemäss ambulantem Bericht des B.___

vom 16. August 2022 (IV-Nr. 94 S. 14 f.) habe die

Infiltration für zwei Tage zu einer Schmerzfreiheit geführt. Der Langzeiteffekt

sei jedoch gänzlich ausgeblieben. Die Beschwerdeführerin habe immer mehr Mühe,

die Treppen hochzusteigen. Sie klage über Schmerzen vor allem gluteal beidseits

mit ischialgiformer Ausstrahlung links bis in den lateralen Unterschenkel, hier

mit Kribbelparästhesien. Bis auf eine leichte Schwäche im rechten Grosszehen

verneine sie Lähmungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin sei seit zwei

Monaten als Hotellerieangestellte krankgeschrieben und nicht alltagsfähig. Sie

wünsche eine operative Versorgung.

4.3.5 Dem Operationsbericht des B.___

vom 8. September 2022 (IV-Nr. 94 S. 7 f.) ist bezüglich Operation

das Folgende zu entnehmen: Interlaminäre Dekompression L4/5; Sequestrektomie

L4/5 rechts, Elektroshrinking Diskus L4/5 links, dorso-laterale Spondylodese.

Gemäss Austrittsbericht vom 16. September 2022 (IV-Nr. 94

S. 11 ff.) sei der postoperative Verlauf unauffällig gewesen, mit

kompletter Regredienz der ausstrahlenden Schmerzen. Die Röntgenkontrolle (vgl.

hierzu IV-Nr. 94 S. 35 f.) habe ein erhaltenes Alignement mit

regelrecht eingebrachtem Spondylodesematerial gezeigt. Die neurologischen

Ausfälle seien postoperativ regredient. Die Beschwerdeführerin habe in gutem

Allgemeinzustand in die Rehabilitation entlassen werden können. Dem

Austrittsbericht sind überdies die folgenden Diagnosen zu entnehmen:

Hauptdiagnosen

·

Lumboradikuläres

Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L5 (L4) rechts bei sequestrierter

Diskushernie L4/5 caudal m/b

-

Erstmanifestation LRSS bei

DH L4/5 links am 8. Mai 2022, konservativer Therapieversuch. Diskoligamentäre Rezessusstenosen

in LWK4/5 mit linksbetontem Kontakt zum L5 bilateral linksbetont.

-

Status nach Sakralblock am

22. Juli 2022 (hochpositiver Kurzzeiteffekt von VAS 9 auf 0, frustraner

Langzeiteffekt VAS 8-9)

-

Aktuell: sensomotorisches

Ausfallsyndrom L5 rechts (rein sensibel auch L4 rechts), ED 6. September 2022

·

Leichte Hypokaliämie

am 9. September 2022

·

Normozytäre

hypochrome Anämie am 6. September 2022

Nebendiagnosen

·

Intermittierender

Drehschwindel unklarer Ätiologie Mai 2020

·

Persistierende

Kopfschmerzen holocephal Mai 2020 DD Spannungskopfschmerz

·

Inzidentelles, nach

lateral gerichtetes Aneurysma EM/ED Juli 2018

4.3.6 Dem Austrittsbericht der J.___

vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 94 S. 4 ff.) ist zu entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin vom 16. September 2022 bis 6. Oktober 2022 zur

Rehabilitation hospitalisiert war. Während der Rehabilitationsmassnahme habe

die Beschwerdeführerin insgesamt gute Fortschritte erzielt. Die Wegstrecke im

6-Minuten-Gehtest habe von initial 265 m ohne Hilfsmittel nicht wesentlich

gesteigert werden können. Das Treppensteigen sei zuletzt über 40 Stufen am

Handlauf selbstständig und sicher gelungen. Bezüglich Schmerzen im

Operationsgebiet habe sich die Beschwerdeführerin bis zum Austritt gut

schmerzkompensiert gezeigt. Die Hypästhesien im rechten Fuss seien

persistierend mit intermittierenden Schmerzzuständen.

4.3.7 Im Bericht des I.___ vom 24. Oktober

2022 (IV-Nr. 94 S. 34) wurden stabile Verhältnisse im Bereich des

Spondylodesematerials in unveränderter Position festgestellt. Zudem ist dem

Bericht eine vorbestehend persistierende minimale degenerative Retrolisthesis

von LWK4 bei Zeichen einer fortgeschrittenen Osteochondrose LWK4/5 sowie eine

längerstreckig verkalkende Aortensklerose zu entnehmen.

4.3.8 Dem Verlaufsbericht des B.___,

ausgedruckt am 9. bzw. 10. November 2022 (IV-Nr. 94 S. 2 f.

bzw. S. 23), ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der

Konsultation vom 24. Oktober 2022 über vor allem abends noch vorhandene

Schmerzen lokal ohne Ausstrahlung klage. Zudem habe sie in der Nacht vor allem

im Bereich der Füsse sockenförmige Schmerzen beidseits. Objektiv seien eine

reizlose Operationsnarbe festgestellt worden sowie keine Dermatom-spezifischen

Hypästhesien, Dysästhesien Vorfuss bds. Bezüglich Kraft bestehe beim

Grosszehenheber rechts M3/5, links M4/5 und beim Fussheber rechts M4/5, links

M5/5. Im gleichentags ausgestellten ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals Aarau

(IV-Nr. 94 S. 24) wurde der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis 5. Dezember 2022 attestiert.

4.3.9 Sodann wurde im ärztlichen

Zeugnis des B.___ vom 9. November 2022 (IV-Nr. 94 S. 22) bestätigt,

dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines operativen spinalen Eingriffs

am 8. September 2022 in regelmässiger Behandlung (Verlaufskontrollen) in der H.___

befinde. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100 %.

4.4 Abschliessend wird der

Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass es sich bei den übrigen im

Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen (IV-Nr. 94

S. 9 f., S. 25 ff. und S. 33) um Duplikate der

vorgenannten Berichte beziehungsweise um Kopien von Röntgenbildern

(IV-Nr. 94 S. 40 ff.) handelt.

4.5 Am 18. November 2022 nahm der RAD

zu den eingereichten Berichten wie folgt Stellung (IV-Nr. 96): Anhand der

medizinischen Akten liessen sich keine relevanten Funktionsstörungen im

Hinblick auf ein dauerhaft invalidisierendes Leiden objektivieren. Relevante

Komplikationen im Rahmen des postoperativen Heilungsverlaufs seien nicht

beschrieben. Es fänden sich keine Dermatom-spezifischen Hypästhesien und eine

gute Kraftentwicklung der Grosszehenheber sowie Fussheber beidseits.

5.

5.1 Vergleicht man den medizinischen

Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2018 mit den vorgenannten,

im Neuanmeldeverfahren eingereichten Arztberichten, so ist festzustellen, dass die

Beschwerdeführerin am 8. Mai 2022 ein Verhebetrauma mit anschliessend lumbalen

Schmerzen, die nach gluteal beidseits ausstrahlten, erlitt (IV-Nr. 94

S. 39). In der Folge wurde ein lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches

Ausfallsyndrom L5 (L4) rechts bei sequestrierter Diskushernie L4/5 caudal

diagnostiziert, wobei zunächst eine konservative Behandlung erfolgte, bevor am

8. September 2022 eine Operation mit anschliessender Rehabilitation

durchgeführt wurde (IV-Nr. 94 S. 11 ff.). Ab Mitte Juni 2022 bis

zum Austritt aus der Rehabilitationsklinik am 6. Oktober 2022 ist eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 % dokumentiert (vgl. IV-Nr. 94 S. 15 und 32,

IV-Nr. 90 S. 2). Auch im späteren Verlauf wurde eine volle

Arbeitsunfähigkeit attestiert, die gemäss Aktenlage bis am 5. Dezember 2022

belegt ist (IV-Nr. 94 S. 22 und 24, IV-Nr. 97 S. 3). Die

Beschwerdeführerin hatte bereits mit der Anmeldung vom 21. März 2017 «Rückenprobleme»

geltend gemacht (IV-Nr. 49 S. 6). Im damaligen Verfahren wurden

zuletzt im Wesentlichen ein chronischer tiefer Rückenschmerz mit gürtelförmiger

Ausstrahlung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert

(IV-Nr. 80 und 83), wobei laut Bericht der K.___ vom 25. April

2018 die Schmerzen im Rahmen einer stationären Behandlung reduziert werden konnten

(IV-Nr. 80 S. 2). Eigenen Angaben zufolge war die Beschwerdeführerin

ab 1. Februar 2019 mit einem Teilzeitpensum in der Patientenhotellerie der L.___

tätig (IV-Nr. 89 S. 6). Das im vorliegenden Verfahren zur Diskussion

stehende lumboradikuläre Reiz- und sensomotorische Ausfallsyndrom manifestierte

sich erstmals am 8. Mai 2022, mithin mehr als drei Jahre nach Abschluss

des letzten IV-Verfahrens. Somit liegt ein seit der letzten materiellen Prüfung

eines Leistungsanspruchs neu aufgetretener Gesundheitsschaden vor, der eine

Operation mit anschliessend einmonatiger Rehabilitation erforderlich machte und

gemäss Aktenlage zu einer mindestens knapp halbjährigen Arbeitsunfähigkeit führte.

Die Erheblichkeit des Gesundheitsschadens ergibt sich einerseits aus der Dauer der

attestierten Arbeitsunfähigkeit. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin in

ihrer Verfügung vom 29. Oktober 2018 ausdrücklich davon ausging, die

Beschwerdeführerin könne weiterhin als Serviceangestellte tätig sein und ein

rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (IV-Nr. 87). Dies

erscheint angesichts der neu eingereichten Arztberichte zumindest als fraglich.

So ist dem Austrittsbericht der J.___ vom 6. Oktober 2022 (IV-Nr. 94 S. 4

ff.) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rehabilitation die

im 6-Minuten-Gehtest initial zurückgelegte Wegstrecke von 265 m nicht

wesentlich habe steigern können. Das Treppensteigen sei zuletzt über 40 Stufen

am Handlauf gelungen. Ausserdem ist eine im Vergleich zum medizinischen

Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 29. Oktober 2018 neu

aufgetretene Fussheberschwäche dokumentiert. Diesbezüglich wurden anlässlich

der letzten aktenkundigen Konsultation vom 22. Oktober 2022 reduzierte

Kraftgrade des Fusshebers rechts (M4/5) und des Grosszehenhebers rechts (M3/5)

und links (M4/5) festgestellt (IV-Nr. 94 S. 2). Dennoch hält die Beschwerdegegnerin

in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2023 (A.S. 16 ff.) am

Zumutbarkeitsprofil des Vorverfahrens fest und geht mithin davon aus, die

Beschwerdeführerin könne weiterhin als Serviceangestellte tätig sein. In der

Verfügung vom 29. Oktober 2018 (IV-Nr. 87) wurde ein Wechsel in

eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit aufgrund der subjektiven

Schmerzempfindung lediglich als «empfehlenswert» erachtet. Dementsprechend nahm

die Beschwerdegegnerin im Vorverfahren auch keinen Einkommensvergleich vor, um

einen allfälligen Invaliditätsgrad zu berechnen. Angesichts der geschilderten

Einschränkungen beim Gehen bestehen Zweifel, ob an diesem Zumutbarkeitsprofil festgehalten

werden kann. Die von der Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegte Verschlechterung

des Gesundheitszustands rechtfertigt daher eine Überprüfung der bislang

angenommenen Arbeitsfähigkeit.

5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin eine anspruchsrelevante Veränderung ihres

Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 29. Oktober 2018 glaubhaft

gemacht hat. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht auf die Neuanmeldung

nicht eingetreten. Dementsprechend ist die Beschwerde vom 27. Januar 2023

gutzuheissen.

6.

6.1 Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin

macht mit Kostennote vom 14. Juli 2023 (A.S. 31 f.) einen Aufwand von 8,5

Stunden und einen Stundenansatz von CHF 230.00 geltend. Dies erscheint

angesichts von Aktenumfang und Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Auch die

geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % ist nicht zu beanstanden. Entsprechend

resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'168.70 (inkl. Auslagen und

Mehrwertsteuer zu 7,7 %).

6.2 Aufgrund von

Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten

um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen

Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

CHF 1´000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat

die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der

Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2022 wird aufgehoben.

Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die

Neuanmeldung eintrete und anschliessend über den Leistungsanspruch der

Beschwerdeführerin entscheide.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von CHF 2'168.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von

CHF 600.00 wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger von

Arx