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Entscheid

VSBES.2023.270

Invalidenrente

25. September 2024Deutsch29 min

worden sei, ihr vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 eine befristete Viertelsrente

Source so.ch

Urteil vom 25. September 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten

durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg

6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 6. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1964, meldete sich am 1. Oktober 2020 zum Bezug von

Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).

1.2 Am 30. Oktober 2020 führte die

Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr.

11). Im Rahmen dieses Gesprächs teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im

März 2020 im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung die Diagnose Brustkrebs im

Anfangsstadium erhalten hatte und zudem seit zehn Jahren unter wiederkehrenden

Schulterbeschwerden rechts leide. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei

den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin sowie bei der

Krankentaggeldkasse B.___ diverse Unterlagen ein.

1.3 Der Regionale Ärztliche Dienst

(RAD) reichte am 14. April 2022 eine Stellungnahme zur medizinischen Situation

und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 39). Dieser

Stellungnahme zufolge war die Beschwerdeführerin ab September 2021 in einer

angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

1.4 Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2022

(IV-Nr. 40) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht,

ihr eine von April bis November 2021 befristete Viertelsrente auszubezahlen und

den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuweisen. Hiergegen

erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (IV-Nr. 43) und

Ergänzung vom 10. August 2022 (IV-Nr. 46) Einwand und beantragte, ihr eine

unbefristete Viertelsrente zuzusprechen.

1.5 In seiner Stellungnahme vom 22.

September 2022 (IV-Nr. 51) hielt der RAD fest, dass sich aus den im

Vorbescheidverfahren eingebrachten medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte

dafür ergeben würden, von der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin abzuweichen. Die Tumorsituation sei stabil, das

Schulterleiden rechts abgeheilt und die Kniearthrose aktuell reizlos.

1.6 Die Beschwerdegegnerin

informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2023 (IV-Nr. 55)

dahingehend, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft und beschlossen

worden sei, ihr vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 eine befristete Viertelsrente

auszurichten. Die zuständige Ausgleichskasse werde nun den Rentenbetrag

berechnen, anschliessend werde der Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige

Verfügung zugestellt.

1.7 Mit Verfügung vom 6. Oktober

2023 (A.S. [Aktenseite] 1) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 schliesslich eine befristete

Viertelsrente zu. Den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wies die

Beschwerdegegnerin ab.

2. Mit Eingabe vom 6. November

2023 (A.S. 10 ff.) lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

06.10.2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführerin sei auch ab

01.04.2022 eine dem Invaliditätsgrad entsprechende und unbefristete Rente

zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Die Beschwerdegegnerin

beantragt in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2023 (A.S. 26) die Abweisung

der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.

4. Mit Schreiben vom 21. Dezember

2023 (A.S. 28 f.) reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine

Kostennote ein.

5. Auf die Ausführungen der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wird soweit erforderlich in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden

Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat die

Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom

19.

Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sind die Ansprüche für die

Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,

welche damals in Kraft standen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die

Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des

Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat

(Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder

die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare

Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können

(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.

3.1

Sowohl das

Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das

heisst, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das

Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von

Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von

ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der

Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus.

Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der bereits

erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt

ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die

Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder

Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist

weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue

wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts

8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).

3.2

Im Sozialversicherungsrecht

haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas

Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den

Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener

Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen

Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).

Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel

zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf

Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259). Wie die einzelnen

Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor.

Sowohl im Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt

das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise

frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und

pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst,

dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruchs gestatten.

4.

4.1

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht «nur» eine befristete

Rente zugesprochen hat. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im

Wesentlichen wie folgt:

4.2

Im Sprechstundenbericht des

Tumorzentrums des C.___ vom 11. Mai 2020 (IV-Nr. 17 S. 33) werden folgende

Diagnosen gestellt:

1.

Invasives duktales Mammakarzinom links

(ED 02/2020)

-

pT2, pN2a (4/6), cM0, Ll,

VO, PnO, R1

-

ER: Positiv (80 %), PR:

Positiv (2 %), Her2/neu: Positiv (IHC), Ki 67: 25-30 %

-

Mikroskopischer

Tumordurchmesser: 24 mm

-

BRE Grad 3, wenig

differenziert (Score 8)

-

Minimaler Abstand des

invasiven Karzinoms und DCIS zu den Resektionsrändern:

Kranial: An mehreren

Stellen randbildend

Ventral: Fokal randbildend

Dorsal: 1 mm (invasives

Karzinom)

Medial: 3 mm (im

Nachresektat: <1 mm; DCIS), zu den übrigen Resektionsrändern: mind. 5 mm

-

St.n. onkoplastischer

Tumorektomie und SLNB am 11.03.2020

-

St.n. Ablatio Mamma links

und tailored axillary Surgery links am 25.03.2020

2.

Adipositas Grad 1, BMI 32 kg/m2

3.

Cerebrale Durchblutungsstörung

4.

Depression

5.

Hyperlipidämie

6.

Gastritis

Im Bericht wird zu den Diagnosen

ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin beim Mammographie-Screening im

Februar 2020 ein invasivduktales Mammakarzinom diagnostiziert worden sei, das

initial am 11. März 2020 in einer R1 Situation reseziert und am 20. März 2020

vollständig mittels Mastektomie links mit zielgerichteter Axillachirurgie links

entfernt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Sprechstunde

kreislaufstabil, afebril und in gutem Allgemeinzustand gezeigt, mit reizlosen

Wundverhältnissen und kardiopulmonal kompensiert. Klinisch habe die

Beschwerdeführerin über Wohlbefinden berichtet, jedoch belaste sie die

Diagnose, da ihre Schwester ebenfalls an einem Mammakarzinom erkrankt und trotz

Chemo -und Radiotherapie nach drei Jahren verstorben sei. Eine

psychoonkologische Unterstützung sei aktuell jedoch nicht gewünscht. Seitens

des Tumorzentrums sei ausdrücklich eine adjuvante Therapie mittels

Chemotherapie und antihormoneller und antiresorptiver Therapie zur Verbesserung

der Prognose empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin sei über das hohe Risiko

eines Rezidivs bei Lymphknotenbefall und HER2-Positivität informiert worden.

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Therapieverlaufs bei ihrer Schwester

deutlich ablehnend gegenüber einer Chemotherapie eingestellt und habe um

Bedenkzeit gebeten.

4.3

Gemäss Eintrag von Dr. med. D.___,

Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, in der Krankengeschichte der

Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2020 (IV-Nr. 16 S. 2) lehnte diese die vom

Tumorzentrum des C.___ empfohlene adjuvante Therapie ab.

4.4

Im Sprechstundenbericht von Dr.

med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 9. Oktober 2020 (IV-Nr. 17 S. 8 f.), werden

folgende Diagnosen gestellt:

Tendinitis Bizepssehne

Schulter rechts sowie leichtgradige subakromiale Impingementsymptomatik

Status nach Ablatio mammae

April 2020

Hypästhesie Kleinfinger

Hand rechts

Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus,

dass die Beschwerdeführerin gemäss Anamnese seit ca. drei Wochen ohne Trauma

Schmerzen in der rechten Schulter habe. Klinisch bestehe primär eine Reizung

der langen Bizepssehne sowie eine Impingementsymptomatik. Es seien ein

Arthro-MRT zur genauen Weichteilbeurteilung der Rotatorenmanschette und der Bizepssehne

sowie eine Anschlussdiagnostik hinsichtlich Metastasen durchzuführen.

4.5

Im

Formulararztbericht von Dr. E.___ vom 22. Februar 2021 (IV-Nr. 19) werden

folgende Diagnosen gestellt:

Subtotale,

artikulärseitige Partialläsion Supraspinatussehne Schulter rechts mit

konsekutiver subakromialer Impingementsymptomatik

Status nach Ablatio mammae

April 2020

Hypästhesie Kleinfinger

Hand rechts

Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus,

dass die Kraft der Beschwerdeführerin beim Heben über der Horizontalen aufgrund

der Sehnenverletzung an der Schulter rechts eingeschränkt sei. Die

Beschwerdeführerin sei deshalb aktuell zu 100 % arbeitsunfähig und werde mit Physiotherapie

behandelt. Am 25. Februar 2021 finde die nächste Beurteilung statt.

4.6

Im Kurzbericht von Dr. med. F.___,

Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie, zuhanden

der Krankentaggeldkasse B.___ vom 19. März 2021 (IV-Nr. 29 S. 22 f.) werden

folgende Ursachen für die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin genannt: zum einen Müdigkeit, schlechter Schlaf, zum anderen

eine rasche Zunahme des Lymphödems am linken Arm bei schwerer körperlicher

Anstrengung sowie Krämpfe und reduzierte Kraft im linken Arm. Im März 2021

finde die Jahreskontrolle mit Mammographie/Mammosonographie mit anschliessender

Sprechstunde bei Dr. F.___ statt. Gegebenenfalls werde für den linken Arm eine

Lymphdrainage angeordnet. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hält Dr. F.___ fest, dass aus onkologischer Sicht für

schwere körperliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, für

angepasste Tätigkeiten eine solche von 50 %.

4.7

Im Sprechstundenbericht von Dr. E.___

vom 28. April 2021 (IV-Nr. 27 S. 11 f.) werden die Diagnosen laut

Formulararztbericht vom 22. Februar 2021 – siehe oben Ziff. 4.5 – bestätigt.

Weiter hält Dr. E.___ in seinem Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin

anlässlich der Konsultation vom 27. April 2021 über einen insgesamt sehr

zufriedenstellenden Verlauf berichte. Bei längeren Überkopfbelastungen spüre

sie ihre rechte Schulter noch etwas, ansonsten habe sie keine wesentlichen

Einschränkungen mehr. Bei der Befunderhebung stellt Dr. E.___ fest, dass die

Schulter rechts einen aktiven Bewegungsumfang Anteversion und Abduktion von

175° aufweise. Insgesamt zeige sich eine gute Kraftübertragung gegen

Widerstand. Dr. E.___ beurteilt den Verlauf als erfreulich und stabil und

schliesst die Behandlung deshalb ab.

4.8

Im Sprechstundenbericht

Hämatologie von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und

Hämatologie, vom 30. Juni 2021 (IV-Nr. 29 S. 13 f.) werden folgende Diagnosen

gestellt:

Hauptdiagnosen

1.

Thrombozytopenie unklarer Genese, am

ehesten im Rahmen eines Autoimmunprozesses, DD Sjögren Syndrom, Lupus

erythematodes, ED 11.06.2021

-

Vorwerte Hausarzt vom

17.03.2021: Tc 193 G/I

-

Labor 11.06.2021: Tc 57 G/I

-

Labor 16.06.2021: Tc 69 G/I

-

06/2021: ANA 1:2560, fein

gesprenkelt, SSA-52 kD 75 RU/ml, SS-A 60 kD 74 RU/ml, Anticardiolipin IgM 17.6

IU/ml (normal <20), BSR 24 mm/1h, CRP 3.8 mg/I

2.

Invasives duktales Mammakarzinom links,

ED 02/2020

-

pT2, pN2a (4/17), cM0, L1,

VO, PnO, RO

-

ER: Positiv (80 %), PR:

Positiv (2 %), Her2/neu: Positiv (IHC), Ki 67: 25-30 %

-

Mikroskopischer

Tumordurchmesser: 24 mm

-

BRE Grad 3, wenig

differenziert (Score 8)

-

Minimaler Abstand des

invasiven Karzinoms und DCIS zu den Resektionsrändern: Kranial: An mehreren

Stellen randbildend, ventral: Fokal randbildend, dorsal: 1 mm (invasives

Karzinom), medial: 3 mm (im Nachresektat: <1 mm; DCIS), zu den übrigen

Resektionsrändern: mind. 5 mm

-

11.03.2020

onkoplastischer

Tumorektomie und SLNB, R1-Situation

Nebendiagnosen

3.

Adipositas Grad I

-

BMI 32 kg/m2

4.

Cerebrale Durchblutungsstörung

5.

Depression

6.

Hyperlipidämie

7.

Asymptomatische Cholezystolithiasis

8.

Steatosis hepatis

-

Sonographie vom 21.06.2021:

Zusätzlich kleine Leberverkalkungen im linken Leberlappen

Dr. G.___ führt in seinem Bericht aus,

dass die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im Unterbauch auf der

Notfallstation des H.___ vorstellig geworden sei. Bei den ersten Abklärungen

sei eine Thrombopenie aufgefallen. Bei den weiter-führenden Abklärungen habe

sich ein sehr hoher ANA-Titer mit einem fein gesprenkelten Muster sowie

positivem SSA-50 kD und SSA-60 kD Muster gezeigt. Diese Befunde würden für eine

autoimmune Genese der Thrombopenie sprechen, am ehesten im Rahmen eines Lupus

erythematodes oder eines Sjögren-Syndroms. In diesem Kontext werde eine

rheumatologische Abklärung empfohlen. Klinische Hinweise für einen Lupus oder

ein Sjögren-Syndrom bestünden jedoch keine. Zusätzlich seien leicht erhöhte

Transaminasen aufgefallen. Sonographisch habe sich eine diffuse Fettleber

gezeigt, wahrscheinlich im Rahmen der Adipositas, sowie eine asymptomatische

reizlose Cholezystolithiasis. Hinweise auf eine autoimmune Genese bestünden

nicht, seien bei den erhöhten ANA Antikörper jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem

bestehe eine Hypergammaglobulinämie. Über die Indikation einer Leberbiopsie

sollte gegebenenfalls nach der rheumatologischen Abklärung nachgedacht werden.

4.9

Im Kurzbericht von Dr. F.___

zuhanden der Krankentaggeldkasse B.___ vom 3. August 2021 (IV-Nr. 29 S. 20

f.) wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der dreimonatlichen

Verlaufskontrolle am 21. Juni 2021 in einem reduzierten Allgemeinzustand

präsentierte. Sie leide unter einer ausgeprägten Müdigkeit und Tachykardie und

sei zur Kontrolle im Notfall des H.___ gewesen. Hinzu kämen Schmerzen in den

Beinen, Nachtschweiss sowie eine Thrombozytopenie. Eine ausführliche Abklärung

finde bei Dr. G.___ statt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin sei die Prognose aus rein onkologischer Sicht

zuversichtlich, aus internistischer und orthopädischer Sicht jedoch unklar.

4.10

Im Formulararztbericht von med.

pract. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 5.

Dezember 2021 (IV-Nr. 27) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

1.

Aktivierte Gonarthrose links

-

V.a. symptomatische

Baker-Zyste links

-

rezidivierende schmerzhafte

Schwellung Unterschenkel links

-

sonografisch 16.06.2021

Ausschluss TVT, kein signifikantes Weichteilschwellung

-

MRT 03.09.2021: Mässiger

Erguss und Baker-Zyste mit partieller Ruptur in den proximalen Unterschenkel,

tiefer fissuraler Knorpeldefekt des medialen Femurkondylus sowie oberflächlich

fissuraler Knorpeldefekt der Trochlea femoris, mukoide Degeneration des Aussenmeniskus,

radiärer Riss des Innenmeniskus im Hinterhorn

-

erfolgreiche

Gelenkspunktion (Reizerguss) und Steroidinfiltration am 17.9. und 20.10.2021

2.

PHS tenopathica rechts

-

subtotale, artikularseitige

Partialläsion SSP-Sehne rechts mit subakromialer Impingementsymptomatik

3.

Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

4.

Primäres Sjögren-Syndrom, ED 09/2021

-

ANA und SSA-Ak positiv

-

Thrombozytopenie, erhöhte

BSG

-

Sicca und pathologischer

Schirmer-Test

5.

Invasives duktales Mammakarzinom links

(ED 02/2020)

-

pT2, pN2a (4/6), cM0, Ll,

VO, PnO, R1

-

St.n. onkoplastischer

Tumorektomie und SLNB am 11.03.2020

-

St.n. Ablatio Mamma links

und tailored axillary Surgery links am 25.03.2020

6.

Depression

-

Insomnie

7.

Hyperlipidämie

8.

GERD

-

PPI on demand

9.

Knick- Senk- Spreizfüsse bds.

10.

Adipositas (BMI: 37,2 kg/m2)

11.

Seitenastvarikosis medialer proximaler

Unterschenkel links

Zur Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin führt med. pract. I.___ in seinem Bericht aus, dass aufgrund

der Gonarthrose körperlich strenge Tätigkeiten wahrscheinlich längerfristig

nicht mehr möglich seien. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der

Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar. Die Prognose

sei aus rheumatologischer Sicht gut.

4.11

Im Formulararztbericht von Dr. F.___

vom 29. Dezember 2021 (IV-Nr. 31) werden folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

HER2-positives

Mammakarzinom links (ICD-10 C50.9)

Diagnosen ohne Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit

Knieprobleme

Dr. F.___ hält in ihrem Bericht fest,

dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2021 alle drei Monate wegen des

Mammakarzinoms zur klinischen Kontrolle komme. Hinsichtlich der bisherigen

Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich schwere

Tätigkeit sei ihr nicht mehr möglich. Hinsichtlich leichter körperlicher Arbeit

sei ihre Prognose für die Eingliederung gut.

4.12

In seiner Stellungnahme vom 14.

April 2022 (IV-Nr. 39) führt der RAD aus, dass die Anmeldung der

Beschwerdeführerin bei der IV wegen eines Mammacarcinoms links erfolgt sei. Die

dringend empfohlene adjuvante Tumorbehandlung mit Chemotherapie und Hormontherapie

habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Bis dato sei das Tumorleiden in

Remission. Die Prognose sei [aber] ungewiss. Ab Oktober 2020 habe sich die

Beschwerdeführerin wegen einer schmerzhaften Schulter rechts fachärztlich

behandeln lassen. Als Ursache der Schmerzen sei eine Partialläsion der

Supraspinatussehne und ein subakromiales Impingement identifiziert worden.

Unter konservativer Behandlung seien die Beschwerden bis April 2021 fast

vollständig abgeklungen und auch die Schulterfunktion habe sich weitgehend

normalisiert. Im Sommer 2021 seien bei der Beschwerdeführerin erhöhte

Antinukleäre Antikörper (ANA) und eine leichte Thrombozytopenie festgestellt

worden. Im Zuge weiterer Abklärungen hätten diese Befunde einem primären

Sjögren-Syndrom zugeordnet werden können. Beim Sjögren Syndrom handle es sich

um eine Autoimmunerkrankung der Speichel- und Tränendrüsen, die zu verminderter

Tränen- und Speichelproduktion führe. Krankheitsmanifestationen ausserhalb der

Drüsen seien bei der Beschwerdeführerin keine festgestellt worden. Seit Herbst

2021.

beklage die Beschwerdeführerin zudem Kniebeschwerden rechts auf dem Boden

einer aktivierten Gonarthrose. Bisher sei die Behandlung mit konservativen

Massnahmen erfolgt. Die klinischen und radiologischen Befunde seien leicht

ausgeprägt. Zur Arbeitsfähigkeit führt der RAD aus, dass der Beschwerdeführerin

seit der Krebsdiagnose eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere

Tätigkeiten attestiert werde. Dies sei nachvollziehbar und allein schon durch

das Lymphödem am linken Arm zu begründen. Die Minderbelastbarkeit der oberen

Extremitäten werde durch die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter noch

akzentuiert, die zwar weitgehend abgeklungen seien, unter übermässiger

Belastung aber wieder auftreten könnten. Wegen der Kniearthrose seien

überwiegend stehende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte, nicht mehr

zumutbar. Insgesamt sei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit seit März 2020 gut nachvollziehbar und ausgewiesen.

Leidensangepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Minderbelastbarkeit

der oberen Extremitäten, des Achsenskeletts und des rechten Knies seien der

Beschwerdeführerin gemäss den von den behandelnden Ärzten ausgestellten

Attesten seit März 2021 zu 50 % und seit September 2021 vollschichtig zumutbar.

4.13

Gemäss Verlaufsbericht von Dr. F.___

vom 16. August 2022 (IV-Nr. 47) ist der Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin stationär. Bei der Mammographie/Mammosonographie von April

2022.

im C.___ hätten sich keine Hinweise auf ein Rezidiv oder Zweimalignom

ergeben. Der Beschwerdeführerin seien leichte körperliche Tätigkeiten möglich,

nicht jedoch schwere körperliche Belastungen.

4.14

Gemäss Stellungnahme des RAD

vom 22. September 2022 (IV-Nr. 51) hat sich dieser in seiner Stellungnahme vom

14.

April 2022 – siehe oben Ziff. 4.12 – bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf die Einschätzung der

behandelnden Ärzte abgestützt, die von einer Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit September 2021 ausgehen.

Aus den im Einwandverfahren eingebrachten medizinischen Berichten ergäben sich

keine Anhaltspunkte dafür, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. Die

Tumorsituation sei stabil, das Schulterleiden rechts abgeheilt und die

Kniearthrose aktuell reizlos. Die im Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. F.___

vom 23. Mai 2022 (IV-Nr. 46 S. 3) angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerde-führerin, wonach dieser erst ab Juli 2022 leichte körperliche

Tätigkeiten bis zu 50 % zumutbar seien, werde nicht nachvollziehbar begründet.

4.15

Dem als Beilage 4 zur

Beschwerde vom 6. November 2023 (A.S. 10 ff.) eingereichten Schreiben von Dr. F.___

vom 6. November 2023 ist zu entnehmen, dass beim CT am 15. Februar 2023

multiple bipulmonale, hochgradig metastasensuspekte Lungenrundherde

festgestellt worden seien. Beim PET-CT am 1. März 2023 seien einzelne nicht

vergrösserte, jedoch schwach FDG-avide Lymphknoten links axillär Level I und

II, am ehesten reaktiv, sowie multiple hochgradig metastasensuspekte

hypermetabole bipulmonale Rundherde festgestellt worden. Bei der Bronchoskopie

am 2. März 2023 seien im Lungenunterlappen links Infiltrate eines Karzinoms,

vereinbar mit der Manifestation des bekannten Mammakarzinoms, HER2 positiv

(3+), festgestellt worden. Entsprechend stellt Dr. F.___ die onkologische

Diagnose eines pulmonal metastasierten HER2 positiven (3+) Mammakarzinoms links

bei einem Status nach onkoplastischer Tumoerektomie und SLNB am 11. März 2020

sowie komplettierender Mastektomie und zielgerichteter Axillachirurgie am 8. April

2020.

Dr. F.___ hält in ihrem Schreiben weiter fest, dass am 13. März 2023 eine

interdisziplinäre Tumorkonferenz im Brustzentrum des C.___ stattgefunden habe.

Seit 24. März 2023 werde die Beschwerdeführerin mit Letrozol 2,5 mg und seit

31.

März 2023 palliativ mit den HER2-gerichteten Antikörpern Trastuzumab und

Pertuzumab behandelt. Diese Behandlung dauere aktuell noch an. Was die Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. F.___ fest, dass die

Beschwerdeführerin seit der Diagnose des metastasierten Tumorleidens nicht

arbeitsfähig sei. Sie habe regelmässig alle drei Wochen eine Antikörpertherapie

ambulant, nehme jeden Tag einen Aromatasehemmer ein und leide vor allem an

Müdigkeit, Schmerzen sternal und axillär und rezidivierender Konjunktivitis. Es

handle sich um ein metastasiertes Tumorleiden, das unter der aktuellen Therapie

erfreulicherweise stabil zu sein scheine. Da es sich aber um eine palliative

Situation handle, bedürfe die Beschwerdeführerin immer wieder einer Therapie.

Dr. F.___ könne nicht vorhersagen, wie die Beschwerdeführerin jeweils auf

die Therapie anspreche und welche Nebenwirkungen diese verursachen würden.

Dr. F.___ geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit aus rein

onkologischer Sicht nicht wieder aufnehmen könne.

5.

5.1

Bezugsgrösse für den

entscheidrelevanten Sachverhalt ist nach ständiger bundesgerichtlicher

Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1 mit

Hinweisen). Spätere Arztberichte und Gutachten (sowie andere einschlägige

Dokumente) sind in die Beurteilung nur miteinzubeziehen, soweit sie

Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben.

5.2

Vorliegend stützt sich die

Beschwerdegegnerin bei der Begründung ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2023

(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 14. April

(IV-Nr. 39) und 22. September 2022 (IV-Nr. 51). In der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 widerspiegelt sich somit die

medizinische Sachlage, wie sie sich dem RAD per 22. September 2022

präsentierte. Als Beilage 4 zu ihrer Beschwerde vom 6. November 2023 (A.S. 10

ff.) gibt die Beschwerdeführerin nun das Schreiben von Dr. F.___ vom 6.

November 2023 – siehe oben Ziff. 4.15 – zu den Akten, gemäss welchem

sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2023

erheblich verändert hat. Zwar wurde das Schreiben von Dr. F.___ erst nach

Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) erstellt. Da es sich

aber auf Untersuchungen und Diagnosen bezieht, die bereits vor Erlass der

Verfügung vorgenommen bzw. gestellt wurden, und somit Rückschlüsse auf den im

relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt zulässt, ist es in die Beurteilung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Die

Beschwerdegegnerin hat die im Schreiben von Dr. F.___ dokumentierte Entwicklung

des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit spätestens Februar 2023 in

ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2023 nicht berücksichtigt. Da die letzte

Stellungnahme des RAD im Verfügungszeitpunkt bereits über ein Jahr

zurückreichte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, sich bei den

behandelnden Ärzten nach allfälligen Entwicklungen des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin zu erkundigen, zumal die Diagnose Mammakarzinom sowie die

Periodizität der onkologischen Kontrollen von drei Monaten darauf schliessen

lassen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie letztlich

geschehen, jederzeit erheblich ändern kann. Die Beschwerdegegnerin hat den

rechtsrelevanten Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt. Hierdurch hat

sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Insofern erweist sich die Beschwerde

als begründet. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die

Beschwerdeführerin siehe unten Ziff. 6.2.

5.3

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten

einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein

bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen

Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei

in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die

IV-Stelle ist hingegen zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher

vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn lediglich

eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen

erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020

E. 2.1 mit Hinweisen). Wie unter Ziff. 5.2 oben bereits ausgeführt, hat sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der letzten

Stellungnahme des RAD am 22. September 2022 (IV-Nr. 51) und der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) aufgrund der Diagnose des

pulmonal metastasierten HER2 positiven (3+) Mammakarzinoms links erheblich

verändert, ohne dass dies in der Verfügung der Beschwerdegegnerin

berücksichtigt worden wäre. Somit ist ungeklärt, ob und inwiefern sich hieraus

Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. In dem

als Beilage 4 zur Beschwerde vom 6. November 2023 (A.S. 10 ff.)

eingereichten Schreiben vom 6. November 2023 hält Dr. F.___ als

behandelnde Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnose des

metastasierten Tumorleidens nicht mehr arbeitsfähig sei. Ungeklärt ist weiter,

ob zwischen September 2022 und Oktober 2023 andere gesundheitliche

Veränderungen bei der Beschwerdeführerin eingetreten sind – z.B. in

orthopädischer oder rheumatischer Hinsicht –, und, falls ja, ob sich hieraus allenfalls

Komorbiditäten ergeben. Dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von April

2021.

bis März 2022 mindestens eine Viertelsrente zusteht, wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2023 entschieden hat, wird

auch vom Versicherungsgericht gestützt auf die vorhanden medizinischen

Unterlagen als ausgewiesen und begründet erachtet, so dass eine reformatio in

peius ausgeschlossen werden und ein entsprechender vorgängiger Hinweis an die

Parteien ausbleiben kann (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Ob sich aus der

Diagnose des pulmonal metastasierten HER2 positiven (3+) Mammakarzinoms links

und allenfalls weiteren Diagnosen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin ziehen lassen, die für den Zeitraum von April 2021 bis März

2022.

einen höheren Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und folglich einen

höheren Rentenanspruch ergeben, ist dagegen ebenfalls ungeklärt. Insgesamt liegen

somit mehrere Umstände vor, die eine Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wird die

Sachverhaltslücken schliessen und dann neu über die Leistungsansprüche der

Beschwerdeführerin entscheiden müssen. Entsprechend ist die Beschwerde

gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne

vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.

6.1

6.1.1

Im Verfahren vor dem

Versicherungsgericht werden die Prozesskosten bestehend aus Gerichtskosten und

Parteientschädigung in sinngemässer Anwendung der Art. 106 bis 109 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt (§ 1 Abs. 3

der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht

und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den

Sozialversicherungen [BGS 125.922] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den

Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, 124.11]).

Danach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei

auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt,

so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106

Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und

die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach Ermessen – d.h. nach

Billigkeitserwägungen (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Karl Spühler et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.

107.

N 1) – verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Unnötige

Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Als

Beispiel für die Verursachung unnötiger Kosten wird in der Literatur u.a. der

Fall genannt, dass eine wesentliche Beweisurkunde erst im Rechtsmittelstadium

vorgelegt wird. Sofern die Rechtsmittelinstanz die Beweisurkunde von Amtes

wegen berücksichtigt, sind zumindest die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als

unnötig zu qualifizieren (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1 – 149 ZPO, Bern 2012, Art 108 N 6 und 6b).

6.1.2

Die Rückweisung der Sache an

die Vorinstanz zur weiteren Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der

Prozesskosten als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Person (BGE 137 V 210 E. 7.1).

6.2

6.2.1

Die obsiegende Beschwerde

führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1

ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf

den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit

des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Unnötige Kosten indessen

hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Dementsprechend kann

keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber

den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der

Mitwirkungspflicht selbst zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt

worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2).

6.2.2

Sowohl das

Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind – wie oben

unter Ziff. 3.1 bereits ausgeführt – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht

(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der

Versicherten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2017 vom 10. März 2017 E.

2.2

mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Die Mitwirkung der Versicherten stellt

ein unabdingbares Element zur Sachverhaltsabklärung und damit zur Klärung und

Festsetzung von allfälligen Leistungsansprüchen dar. Die Versicherten weisen

hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts selbstredend einen erheblichen

Wissensvorsprung auf (vgl. Kurt Pärli/Laura Kunz, in: Ghislaine Frésard-Fellay

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des

Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 28 N 14 mit Hinweisen).

Entsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 ATSG im Sinne einer Generalklausel (siehe

hierzu Kurt Pärli/Laura Kunz, a.a.O., Art. 28 N 21) vor, dass die Versicherten

beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben.

Die Mitwirkungspflichten der Versicherten erweisen sich insofern als Ausfluss

aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem daraus abgeleiteten

Vertrauensprinzip (Kurt Pärli/Laura Kunz, a.a.O., Art. 28 N 14 mit Hinweisen).

Im Hinblick auf die grosse Zahl der zu beurteilenden Fälle und dem Interesse an

einer raschen Erledigung ist die Mitwirkung der Versicherten auch aufgrund der

Verfahrensökonomie geboten. In vielen Fällen können durch Mitwirkungshandlungen

der Versicherten langwierige Abklärungen und Nachforschungen der

Versicherungsträger vermieden werden (Kurt Pärli/Laura Kunz, a.a.O., Art. 28 N

15.

mit Hinweisen).

6.2.3

Gemäss dem als Beilage 4 zur

Beschwerde vom 6. November 2023 (A.S. 10 ff.) eingereichten Schreiben von Dr. F.___

vom 6. November 2023 wurde beim CT vom 15. Februar 2023 erstmals

festgestellt, dass sich in der Lunge der Beschwerdeführerin multiple hochgradig

metastasensuspekte Lungenherde gebildet hatten. Dieser Befund sei in der Folge

durch das PET-CT vom 1. März 2023 bestätigt worden. Bei der Bronchoskopie am 2.

März 2023 seien im Lungenunterlappen links Infiltrate eines Karzinoms,

vereinbar mit der Manifestation des bekannten Mammakarzinoms, HER2 positiv

(3+), festgestellt worden. Anfang März 2023 war der Beschwerdeführerin somit

bereits bekannt, dass sich in ihrer Lunge Metastasen gebildet hatten. Mit

Schreiben vom 8. März 2023 (IV-Nr. 55) teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft

und beschlossen habe, ihr ab 1. April 2021 befristet bis am 31. März 2022 eine

Viertelsrente zuzusprechen. Die zuständige Ausgleichskasse werde nun unter

Berücksichtigung von Nachzahlungen und Ansprüchen Dritter den Rentenbetrag

berechnen. Dies erfordere eine gewisse Zeit, es werde deshalb um etwas Geduld

gebeten. Im Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin war der

Beschwerdeführerin wie erwähnt bereits bekannt, dass sich ihr

Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hatte. Im Wissen darum, welchen

Entscheid die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

treffen wollte, war von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nach Treu

und Glauben zu erwarten, dass sie die Beschwerdegegnerin umgehend über die

zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustands

informiert. Weshalb sie dies bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2023

und somit während mehr als sechs Monaten unterliess, kann nicht nachvollzogen

werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem

Entscheid zugewartet und aktuelle medizinische Unterlagen eingeholt hätte, wenn

sie davon gewusst hätte, dass sich in der Lunge der Beschwerdeführerin

Metastasen gebildet hatten. Das Stillschweigen der Beschwerdeführerin bildet

folglich nebst der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die

Beschwerdegegnerin – siehe oben Ziff. 5.2 – eine Teilursache dafür, dass der

vorliegende Prozess überhaupt geführt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, die

Parteientschädigung der Beschwerdeführerin um 50 % zu kürzen.

6.2.4

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 21. Dezember 2023 (A.S.

29) einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint

angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die

Spesenpauschale wird hingegen auf 3 % gekürzt. Eine Pauschale von 5 % ist

angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten ergebenden Auslagen – zwei

per A-Post Plus und zwei vermutlich per A-Post verschickte Briefe sowie

insgesamt 13 Seiten Beilagen – nicht gerechtfertigt. Schliesslich ist für den

im Jahr 2024 geleisteten Aufwand ein Mehrwertsteuersatz von 8,1 % zu

verrechnen. Insgesamt ergibt sich somit ein Honorar in Höhe von CHF 2'195.40

([8,6 h x CHF 230.00] + [3 % von CHF 1'978.00] + [7,7 % von CHF 1'753.05] +

[8,1 % von CHF 284.30]). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin 50 % – siehe Ziff. 6.1.3 oben –, d.h. CHF 1'097.70, zu

entschädigen.

6.3

6.3.1

Das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist

kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis

CHF 1’000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Vorliegend werden

die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt.

6.3.2

Die Verfahrenskosten wären nach

dem Verfahrensausgang – siehe oben Ziff. 6.1.2 – grundsätzlich von der

Beschwerdegegnerin zu tragen. Nachdem sowohl die Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin – siehe oben Ziff. 5.2 –

als auch das Stillschweigen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der

Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im vorinstanzlichen Verfahren –

siehe oben Ziff. 6.2.3 – teilursächlich dafür sind, dass der vorliegende

Prozess überhaupt geführt wurde, rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin und

der Beschwerdegegnerin je die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache

zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender

Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'097.70 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Beschwerdegegnerin hat an die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Die Beschwerdeführerin hat an die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie

erhält vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 einen Betrag von CHF

300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon