VSBES.2023.270
Invalidenrente
25. September 2024Deutsch29 min
worden sei, ihr vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 eine befristete Viertelsrente
Source so.ch
Urteil vom 25. September 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten
durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg
6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1964, meldete sich am 1. Oktober 2020 zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 2).
1.2 Am 30. Oktober 2020 führte die
Beschwerdegegnerin ein Intake-Gespräch mit der Beschwerdeführerin durch (IV-Nr.
11). Im Rahmen dieses Gesprächs teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie im
März 2020 im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung die Diagnose Brustkrebs im
Anfangsstadium erhalten hatte und zudem seit zehn Jahren unter wiederkehrenden
Schulterbeschwerden rechts leide. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge bei
den behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin sowie bei der
Krankentaggeldkasse B.___ diverse Unterlagen ein.
1.3 Der Regionale Ärztliche Dienst
(RAD) reichte am 14. April 2022 eine Stellungnahme zur medizinischen Situation
und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein (IV-Nr. 39). Dieser
Stellungnahme zufolge war die Beschwerdeführerin ab September 2021 in einer
angepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
1.4 Mit Vorbescheid vom 25. Mai 2022
(IV-Nr. 40) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht,
ihr eine von April bis November 2021 befristete Viertelsrente auszubezahlen und
den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen abzuweisen. Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juli 2022 (IV-Nr. 43) und
Ergänzung vom 10. August 2022 (IV-Nr. 46) Einwand und beantragte, ihr eine
unbefristete Viertelsrente zuzusprechen.
1.5 In seiner Stellungnahme vom 22.
September 2022 (IV-Nr. 51) hielt der RAD fest, dass sich aus den im
Vorbescheidverfahren eingebrachten medizinischen Berichten keine Anhaltspunkte
dafür ergeben würden, von der bisherigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin abzuweichen. Die Tumorsituation sei stabil, das
Schulterleiden rechts abgeheilt und die Kniearthrose aktuell reizlos.
1.6 Die Beschwerdegegnerin
informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2023 (IV-Nr. 55)
dahingehend, dass ihr Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft und beschlossen
worden sei, ihr vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 eine befristete Viertelsrente
auszurichten. Die zuständige Ausgleichskasse werde nun den Rentenbetrag
berechnen, anschliessend werde der Beschwerdeführerin eine beschwerdefähige
Verfügung zugestellt.
1.7 Mit Verfügung vom 6. Oktober
2023 (A.S. [Aktenseite] 1) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
für die Zeit vom 1. April 2021 bis 31. März 2022 schliesslich eine befristete
Viertelsrente zu. Den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen wies die
Beschwerdegegnerin ab.
2. Mit Eingabe vom 6. November
2023 (A.S. 10 ff.) lässt die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
06.10.2023 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei auch ab
01.04.2022 eine dem Invaliditätsgrad entsprechende und unbefristete Rente
zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin
beantragt in ihrer Eingabe vom 6. Dezember 2023 (A.S. 26) die Abweisung
der Beschwerde. Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.
4. Mit Schreiben vom 21. Dezember
2023 (A.S. 28 f.) reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine
Kostennote ein.
5. Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde wird soweit erforderlich in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden
Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat die
Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) vom
19.
Juni 2020 (AS 2021 705 ff.) in Kraft. Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 m.w.H.). Dementsprechend sind die Ansprüche für die
Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen,
welche damals in Kraft standen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die
Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat
(Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen (Art. 28 Abs. 1 IVG), die ihre Erwerbsfähigkeit oder
die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können
(lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
3.
3.1
Sowohl das
Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Das
heisst, dass die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das
Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben. Eine Tatsache darf von
Verwaltung und Gericht nur dann als bewiesen angenommen werden, wenn diese von
ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427 E. 3.2). Der
Untersuchungsgrundsatz schliesst eine antizipierte Beweiswürdigung nicht aus.
Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Würdigung der bereits
erhobenen Beweise zur Überzeugung, dass der Sachverhalt hinreichend abgeklärt
ist, so darf von weiteren Beweismassnahmen abgesehen werden; ergibt die
Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder
Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, so ist
weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Beweismassnahmen noch neue
wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_308/2007 vom 9. April 2008 E. 2.2.1).
3.2
Im Sozialversicherungsrecht
haben Verwaltung und Gericht ihren Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Verwaltung und Gericht haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2).
Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz, wonach im Zweifel
zugunsten der versicherten Person zu entscheiden ist. Ein Anspruch auf
Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erfüllt sind (vgl. ZAK 1983 S. 259). Wie die einzelnen
Beweismittel konkret zu würdigen sind, schreibt das Bundesrecht nicht vor.
Sowohl im Sozialversicherungsverfahren als auch im Rechtspflegeverfahren gilt
das Prinzip der freien Beweiswürdigung, wonach Verwaltung und Gericht die Beweise
frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen haben (wegleitend BGE 125 V 351 E. 3.a). Das heisst,
dass Verwaltung und Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und anschliessend zu entscheiden haben, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten.
4.
4.1
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht «nur» eine befristete
Rente zugesprochen hat. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im
Wesentlichen wie folgt:
4.2
Im Sprechstundenbericht des
Tumorzentrums des C.___ vom 11. Mai 2020 (IV-Nr. 17 S. 33) werden folgende
Diagnosen gestellt:
1.
Invasives duktales Mammakarzinom links
(ED 02/2020)
-
pT2, pN2a (4/6), cM0, Ll,
VO, PnO, R1
-
ER: Positiv (80 %), PR:
Positiv (2 %), Her2/neu: Positiv (IHC), Ki 67: 25-30 %
-
Mikroskopischer
Tumordurchmesser: 24 mm
-
BRE Grad 3, wenig
differenziert (Score 8)
-
Minimaler Abstand des
invasiven Karzinoms und DCIS zu den Resektionsrändern:
Kranial: An mehreren
Stellen randbildend
Ventral: Fokal randbildend
Dorsal: 1 mm (invasives
Karzinom)
Medial: 3 mm (im
Nachresektat: <1 mm; DCIS), zu den übrigen Resektionsrändern: mind. 5 mm
-
St.n. onkoplastischer
Tumorektomie und SLNB am 11.03.2020
-
St.n. Ablatio Mamma links
und tailored axillary Surgery links am 25.03.2020
2.
Adipositas Grad 1, BMI 32 kg/m2
3.
Cerebrale Durchblutungsstörung
4.
Depression
5.
Hyperlipidämie
6.
Gastritis
Im Bericht wird zu den Diagnosen
ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin beim Mammographie-Screening im
Februar 2020 ein invasivduktales Mammakarzinom diagnostiziert worden sei, das
initial am 11. März 2020 in einer R1 Situation reseziert und am 20. März 2020
vollständig mittels Mastektomie links mit zielgerichteter Axillachirurgie links
entfernt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bei der Sprechstunde
kreislaufstabil, afebril und in gutem Allgemeinzustand gezeigt, mit reizlosen
Wundverhältnissen und kardiopulmonal kompensiert. Klinisch habe die
Beschwerdeführerin über Wohlbefinden berichtet, jedoch belaste sie die
Diagnose, da ihre Schwester ebenfalls an einem Mammakarzinom erkrankt und trotz
Chemo -und Radiotherapie nach drei Jahren verstorben sei. Eine
psychoonkologische Unterstützung sei aktuell jedoch nicht gewünscht. Seitens
des Tumorzentrums sei ausdrücklich eine adjuvante Therapie mittels
Chemotherapie und antihormoneller und antiresorptiver Therapie zur Verbesserung
der Prognose empfohlen worden. Die Beschwerdeführerin sei über das hohe Risiko
eines Rezidivs bei Lymphknotenbefall und HER2-Positivität informiert worden.
Die Beschwerdeführerin sei aufgrund des Therapieverlaufs bei ihrer Schwester
deutlich ablehnend gegenüber einer Chemotherapie eingestellt und habe um
Bedenkzeit gebeten.
4.3
Gemäss Eintrag von Dr. med. D.___,
Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, in der Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2020 (IV-Nr. 16 S. 2) lehnte diese die vom
Tumorzentrum des C.___ empfohlene adjuvante Therapie ab.
4.4
Im Sprechstundenbericht von Dr.
med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 9. Oktober 2020 (IV-Nr. 17 S. 8 f.), werden
folgende Diagnosen gestellt:
Tendinitis Bizepssehne
Schulter rechts sowie leichtgradige subakromiale Impingementsymptomatik
Status nach Ablatio mammae
April 2020
Hypästhesie Kleinfinger
Hand rechts
Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Anamnese seit ca. drei Wochen ohne Trauma
Schmerzen in der rechten Schulter habe. Klinisch bestehe primär eine Reizung
der langen Bizepssehne sowie eine Impingementsymptomatik. Es seien ein
Arthro-MRT zur genauen Weichteilbeurteilung der Rotatorenmanschette und der Bizepssehne
sowie eine Anschlussdiagnostik hinsichtlich Metastasen durchzuführen.
4.5
Im
Formulararztbericht von Dr. E.___ vom 22. Februar 2021 (IV-Nr. 19) werden
folgende Diagnosen gestellt:
Subtotale,
artikulärseitige Partialläsion Supraspinatussehne Schulter rechts mit
konsekutiver subakromialer Impingementsymptomatik
Status nach Ablatio mammae
April 2020
Hypästhesie Kleinfinger
Hand rechts
Dr. E.___ führt in seinem Bericht aus,
dass die Kraft der Beschwerdeführerin beim Heben über der Horizontalen aufgrund
der Sehnenverletzung an der Schulter rechts eingeschränkt sei. Die
Beschwerdeführerin sei deshalb aktuell zu 100 % arbeitsunfähig und werde mit Physiotherapie
behandelt. Am 25. Februar 2021 finde die nächste Beurteilung statt.
4.6
Im Kurzbericht von Dr. med. F.___,
Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Medizinische Onkologie, zuhanden
der Krankentaggeldkasse B.___ vom 19. März 2021 (IV-Nr. 29 S. 22 f.) werden
folgende Ursachen für die gegenwärtige Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin genannt: zum einen Müdigkeit, schlechter Schlaf, zum anderen
eine rasche Zunahme des Lymphödems am linken Arm bei schwerer körperlicher
Anstrengung sowie Krämpfe und reduzierte Kraft im linken Arm. Im März 2021
finde die Jahreskontrolle mit Mammographie/Mammosonographie mit anschliessender
Sprechstunde bei Dr. F.___ statt. Gegebenenfalls werde für den linken Arm eine
Lymphdrainage angeordnet. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin hält Dr. F.___ fest, dass aus onkologischer Sicht für
schwere körperliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe, für
angepasste Tätigkeiten eine solche von 50 %.
4.7
Im Sprechstundenbericht von Dr. E.___
vom 28. April 2021 (IV-Nr. 27 S. 11 f.) werden die Diagnosen laut
Formulararztbericht vom 22. Februar 2021 – siehe oben Ziff. 4.5 – bestätigt.
Weiter hält Dr. E.___ in seinem Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Konsultation vom 27. April 2021 über einen insgesamt sehr
zufriedenstellenden Verlauf berichte. Bei längeren Überkopfbelastungen spüre
sie ihre rechte Schulter noch etwas, ansonsten habe sie keine wesentlichen
Einschränkungen mehr. Bei der Befunderhebung stellt Dr. E.___ fest, dass die
Schulter rechts einen aktiven Bewegungsumfang Anteversion und Abduktion von
175° aufweise. Insgesamt zeige sich eine gute Kraftübertragung gegen
Widerstand. Dr. E.___ beurteilt den Verlauf als erfreulich und stabil und
schliesst die Behandlung deshalb ab.
4.8
Im Sprechstundenbericht
Hämatologie von Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und
Hämatologie, vom 30. Juni 2021 (IV-Nr. 29 S. 13 f.) werden folgende Diagnosen
gestellt:
Hauptdiagnosen
1.
Thrombozytopenie unklarer Genese, am
ehesten im Rahmen eines Autoimmunprozesses, DD Sjögren Syndrom, Lupus
erythematodes, ED 11.06.2021
-
Vorwerte Hausarzt vom
17.03.2021: Tc 193 G/I
-
Labor 11.06.2021: Tc 57 G/I
-
Labor 16.06.2021: Tc 69 G/I
-
06/2021: ANA 1:2560, fein
gesprenkelt, SSA-52 kD 75 RU/ml, SS-A 60 kD 74 RU/ml, Anticardiolipin IgM 17.6
IU/ml (normal <20), BSR 24 mm/1h, CRP 3.8 mg/I
2.
Invasives duktales Mammakarzinom links,
ED 02/2020
-
pT2, pN2a (4/17), cM0, L1,
VO, PnO, RO
-
ER: Positiv (80 %), PR:
Positiv (2 %), Her2/neu: Positiv (IHC), Ki 67: 25-30 %
-
Mikroskopischer
Tumordurchmesser: 24 mm
-
BRE Grad 3, wenig
differenziert (Score 8)
-
Minimaler Abstand des
invasiven Karzinoms und DCIS zu den Resektionsrändern: Kranial: An mehreren
Stellen randbildend, ventral: Fokal randbildend, dorsal: 1 mm (invasives
Karzinom), medial: 3 mm (im Nachresektat: <1 mm; DCIS), zu den übrigen
Resektionsrändern: mind. 5 mm
-
11.03.2020
onkoplastischer
Tumorektomie und SLNB, R1-Situation
Nebendiagnosen
3.
Adipositas Grad I
-
BMI 32 kg/m2
4.
Cerebrale Durchblutungsstörung
5.
Depression
6.
Hyperlipidämie
7.
Asymptomatische Cholezystolithiasis
8.
Steatosis hepatis
-
Sonographie vom 21.06.2021:
Zusätzlich kleine Leberverkalkungen im linken Leberlappen
Dr. G.___ führt in seinem Bericht aus,
dass die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen im Unterbauch auf der
Notfallstation des H.___ vorstellig geworden sei. Bei den ersten Abklärungen
sei eine Thrombopenie aufgefallen. Bei den weiter-führenden Abklärungen habe
sich ein sehr hoher ANA-Titer mit einem fein gesprenkelten Muster sowie
positivem SSA-50 kD und SSA-60 kD Muster gezeigt. Diese Befunde würden für eine
autoimmune Genese der Thrombopenie sprechen, am ehesten im Rahmen eines Lupus
erythematodes oder eines Sjögren-Syndroms. In diesem Kontext werde eine
rheumatologische Abklärung empfohlen. Klinische Hinweise für einen Lupus oder
ein Sjögren-Syndrom bestünden jedoch keine. Zusätzlich seien leicht erhöhte
Transaminasen aufgefallen. Sonographisch habe sich eine diffuse Fettleber
gezeigt, wahrscheinlich im Rahmen der Adipositas, sowie eine asymptomatische
reizlose Cholezystolithiasis. Hinweise auf eine autoimmune Genese bestünden
nicht, seien bei den erhöhten ANA Antikörper jedoch nicht ausgeschlossen. Zudem
bestehe eine Hypergammaglobulinämie. Über die Indikation einer Leberbiopsie
sollte gegebenenfalls nach der rheumatologischen Abklärung nachgedacht werden.
4.9
Im Kurzbericht von Dr. F.___
zuhanden der Krankentaggeldkasse B.___ vom 3. August 2021 (IV-Nr. 29 S. 20
f.) wird festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der dreimonatlichen
Verlaufskontrolle am 21. Juni 2021 in einem reduzierten Allgemeinzustand
präsentierte. Sie leide unter einer ausgeprägten Müdigkeit und Tachykardie und
sei zur Kontrolle im Notfall des H.___ gewesen. Hinzu kämen Schmerzen in den
Beinen, Nachtschweiss sowie eine Thrombozytopenie. Eine ausführliche Abklärung
finde bei Dr. G.___ statt. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin sei die Prognose aus rein onkologischer Sicht
zuversichtlich, aus internistischer und orthopädischer Sicht jedoch unklar.
4.10
Im Formulararztbericht von med.
pract. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 5.
Dezember 2021 (IV-Nr. 27) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Aktivierte Gonarthrose links
-
V.a. symptomatische
Baker-Zyste links
-
rezidivierende schmerzhafte
Schwellung Unterschenkel links
-
sonografisch 16.06.2021
Ausschluss TVT, kein signifikantes Weichteilschwellung
-
MRT 03.09.2021: Mässiger
Erguss und Baker-Zyste mit partieller Ruptur in den proximalen Unterschenkel,
tiefer fissuraler Knorpeldefekt des medialen Femurkondylus sowie oberflächlich
fissuraler Knorpeldefekt der Trochlea femoris, mukoide Degeneration des Aussenmeniskus,
radiärer Riss des Innenmeniskus im Hinterhorn
-
erfolgreiche
Gelenkspunktion (Reizerguss) und Steroidinfiltration am 17.9. und 20.10.2021
2.
PHS tenopathica rechts
-
subtotale, artikularseitige
Partialläsion SSP-Sehne rechts mit subakromialer Impingementsymptomatik
3.
Rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
4.
Primäres Sjögren-Syndrom, ED 09/2021
-
ANA und SSA-Ak positiv
-
Thrombozytopenie, erhöhte
BSG
-
Sicca und pathologischer
Schirmer-Test
5.
Invasives duktales Mammakarzinom links
(ED 02/2020)
-
pT2, pN2a (4/6), cM0, Ll,
VO, PnO, R1
-
St.n. onkoplastischer
Tumorektomie und SLNB am 11.03.2020
-
St.n. Ablatio Mamma links
und tailored axillary Surgery links am 25.03.2020
6.
Depression
-
Insomnie
7.
Hyperlipidämie
8.
GERD
-
PPI on demand
9.
Knick- Senk- Spreizfüsse bds.
10.
Adipositas (BMI: 37,2 kg/m2)
11.
Seitenastvarikosis medialer proximaler
Unterschenkel links
Zur Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin führt med. pract. I.___ in seinem Bericht aus, dass aufgrund
der Gonarthrose körperlich strenge Tätigkeiten wahrscheinlich längerfristig
nicht mehr möglich seien. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei der
Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % zumutbar. Die Prognose
sei aus rheumatologischer Sicht gut.
4.11
Im Formulararztbericht von Dr. F.___
vom 29. Dezember 2021 (IV-Nr. 31) werden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
HER2-positives
Mammakarzinom links (ICD-10 C50.9)
Diagnosen ohne Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
Knieprobleme
Dr. F.___ hält in ihrem Bericht fest,
dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2021 alle drei Monate wegen des
Mammakarzinoms zur klinischen Kontrolle komme. Hinsichtlich der bisherigen
Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Körperlich schwere
Tätigkeit sei ihr nicht mehr möglich. Hinsichtlich leichter körperlicher Arbeit
sei ihre Prognose für die Eingliederung gut.
4.12
In seiner Stellungnahme vom 14.
April 2022 (IV-Nr. 39) führt der RAD aus, dass die Anmeldung der
Beschwerdeführerin bei der IV wegen eines Mammacarcinoms links erfolgt sei. Die
dringend empfohlene adjuvante Tumorbehandlung mit Chemotherapie und Hormontherapie
habe die Beschwerdeführerin abgelehnt. Bis dato sei das Tumorleiden in
Remission. Die Prognose sei [aber] ungewiss. Ab Oktober 2020 habe sich die
Beschwerdeführerin wegen einer schmerzhaften Schulter rechts fachärztlich
behandeln lassen. Als Ursache der Schmerzen sei eine Partialläsion der
Supraspinatussehne und ein subakromiales Impingement identifiziert worden.
Unter konservativer Behandlung seien die Beschwerden bis April 2021 fast
vollständig abgeklungen und auch die Schulterfunktion habe sich weitgehend
normalisiert. Im Sommer 2021 seien bei der Beschwerdeführerin erhöhte
Antinukleäre Antikörper (ANA) und eine leichte Thrombozytopenie festgestellt
worden. Im Zuge weiterer Abklärungen hätten diese Befunde einem primären
Sjögren-Syndrom zugeordnet werden können. Beim Sjögren Syndrom handle es sich
um eine Autoimmunerkrankung der Speichel- und Tränendrüsen, die zu verminderter
Tränen- und Speichelproduktion führe. Krankheitsmanifestationen ausserhalb der
Drüsen seien bei der Beschwerdeführerin keine festgestellt worden. Seit Herbst
2021.
beklage die Beschwerdeführerin zudem Kniebeschwerden rechts auf dem Boden
einer aktivierten Gonarthrose. Bisher sei die Behandlung mit konservativen
Massnahmen erfolgt. Die klinischen und radiologischen Befunde seien leicht
ausgeprägt. Zur Arbeitsfähigkeit führt der RAD aus, dass der Beschwerdeführerin
seit der Krebsdiagnose eine Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere
Tätigkeiten attestiert werde. Dies sei nachvollziehbar und allein schon durch
das Lymphödem am linken Arm zu begründen. Die Minderbelastbarkeit der oberen
Extremitäten werde durch die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter noch
akzentuiert, die zwar weitgehend abgeklungen seien, unter übermässiger
Belastung aber wieder auftreten könnten. Wegen der Kniearthrose seien
überwiegend stehende Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte, nicht mehr
zumutbar. Insgesamt sei eine andauernde Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit seit März 2020 gut nachvollziehbar und ausgewiesen.
Leidensangepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Minderbelastbarkeit
der oberen Extremitäten, des Achsenskeletts und des rechten Knies seien der
Beschwerdeführerin gemäss den von den behandelnden Ärzten ausgestellten
Attesten seit März 2021 zu 50 % und seit September 2021 vollschichtig zumutbar.
4.13
Gemäss Verlaufsbericht von Dr. F.___
vom 16. August 2022 (IV-Nr. 47) ist der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin stationär. Bei der Mammographie/Mammosonographie von April
2022.
im C.___ hätten sich keine Hinweise auf ein Rezidiv oder Zweimalignom
ergeben. Der Beschwerdeführerin seien leichte körperliche Tätigkeiten möglich,
nicht jedoch schwere körperliche Belastungen.
4.14
Gemäss Stellungnahme des RAD
vom 22. September 2022 (IV-Nr. 51) hat sich dieser in seiner Stellungnahme vom
14.
April 2022 – siehe oben Ziff. 4.12 – bei der Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einzig auf die Einschätzung der
behandelnden Ärzte abgestützt, die von einer Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit seit September 2021 ausgehen.
Aus den im Einwandverfahren eingebrachten medizinischen Berichten ergäben sich
keine Anhaltspunkte dafür, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen. Die
Tumorsituation sei stabil, das Schulterleiden rechts abgeheilt und die
Kniearthrose aktuell reizlos. Die im Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. F.___
vom 23. Mai 2022 (IV-Nr. 46 S. 3) angegebene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerde-führerin, wonach dieser erst ab Juli 2022 leichte körperliche
Tätigkeiten bis zu 50 % zumutbar seien, werde nicht nachvollziehbar begründet.
4.15
Dem als Beilage 4 zur
Beschwerde vom 6. November 2023 (A.S. 10 ff.) eingereichten Schreiben von Dr. F.___
vom 6. November 2023 ist zu entnehmen, dass beim CT am 15. Februar 2023
multiple bipulmonale, hochgradig metastasensuspekte Lungenrundherde
festgestellt worden seien. Beim PET-CT am 1. März 2023 seien einzelne nicht
vergrösserte, jedoch schwach FDG-avide Lymphknoten links axillär Level I und
II, am ehesten reaktiv, sowie multiple hochgradig metastasensuspekte
hypermetabole bipulmonale Rundherde festgestellt worden. Bei der Bronchoskopie
am 2. März 2023 seien im Lungenunterlappen links Infiltrate eines Karzinoms,
vereinbar mit der Manifestation des bekannten Mammakarzinoms, HER2 positiv
(3+), festgestellt worden. Entsprechend stellt Dr. F.___ die onkologische
Diagnose eines pulmonal metastasierten HER2 positiven (3+) Mammakarzinoms links
bei einem Status nach onkoplastischer Tumoerektomie und SLNB am 11. März 2020
sowie komplettierender Mastektomie und zielgerichteter Axillachirurgie am 8. April
2020.
Dr. F.___ hält in ihrem Schreiben weiter fest, dass am 13. März 2023 eine
interdisziplinäre Tumorkonferenz im Brustzentrum des C.___ stattgefunden habe.
Seit 24. März 2023 werde die Beschwerdeführerin mit Letrozol 2,5 mg und seit
31.
März 2023 palliativ mit den HER2-gerichteten Antikörpern Trastuzumab und
Pertuzumab behandelt. Diese Behandlung dauere aktuell noch an. Was die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin betrifft, so hält Dr. F.___ fest, dass die
Beschwerdeführerin seit der Diagnose des metastasierten Tumorleidens nicht
arbeitsfähig sei. Sie habe regelmässig alle drei Wochen eine Antikörpertherapie
ambulant, nehme jeden Tag einen Aromatasehemmer ein und leide vor allem an
Müdigkeit, Schmerzen sternal und axillär und rezidivierender Konjunktivitis. Es
handle sich um ein metastasiertes Tumorleiden, das unter der aktuellen Therapie
erfreulicherweise stabil zu sein scheine. Da es sich aber um eine palliative
Situation handle, bedürfe die Beschwerdeführerin immer wieder einer Therapie.
Dr. F.___ könne nicht vorhersagen, wie die Beschwerdeführerin jeweils auf
die Therapie anspreche und welche Nebenwirkungen diese verursachen würden.
Dr. F.___ geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit aus rein
onkologischer Sicht nicht wieder aufnehmen könne.
5.
5.1
Bezugsgrösse für den
entscheidrelevanten Sachverhalt ist nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_505/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.1 mit
Hinweisen). Spätere Arztberichte und Gutachten (sowie andere einschlägige
Dokumente) sind in die Beurteilung nur miteinzubeziehen, soweit sie
Rückschlüsse auf den im relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt erlauben.
5.2
Vorliegend stützt sich die
Beschwerdegegnerin bei der Begründung ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2023
(A.S. 1 ff.) im Wesentlichen auf die Stellungnahmen des RAD vom 14. April
(IV-Nr. 39) und 22. September 2022 (IV-Nr. 51). In der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 widerspiegelt sich somit die
medizinische Sachlage, wie sie sich dem RAD per 22. September 2022
präsentierte. Als Beilage 4 zu ihrer Beschwerde vom 6. November 2023 (A.S. 10
ff.) gibt die Beschwerdeführerin nun das Schreiben von Dr. F.___ vom 6.
November 2023 – siehe oben Ziff. 4.15 – zu den Akten, gemäss welchem
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spätestens seit Februar 2023
erheblich verändert hat. Zwar wurde das Schreiben von Dr. F.___ erst nach
Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) erstellt. Da es sich
aber auf Untersuchungen und Diagnosen bezieht, die bereits vor Erlass der
Verfügung vorgenommen bzw. gestellt wurden, und somit Rückschlüsse auf den im
relevanten Zeitraum gegebenen Sachverhalt zulässt, ist es in die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Die
Beschwerdegegnerin hat die im Schreiben von Dr. F.___ dokumentierte Entwicklung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit spätestens Februar 2023 in
ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2023 nicht berücksichtigt. Da die letzte
Stellungnahme des RAD im Verfügungszeitpunkt bereits über ein Jahr
zurückreichte, wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, sich bei den
behandelnden Ärzten nach allfälligen Entwicklungen des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin zu erkundigen, zumal die Diagnose Mammakarzinom sowie die
Periodizität der onkologischen Kontrollen von drei Monaten darauf schliessen
lassen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie letztlich
geschehen, jederzeit erheblich ändern kann. Die Beschwerdegegnerin hat den
rechtsrelevanten Sachverhalt somit nicht hinreichend abgeklärt. Hierdurch hat
sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Insofern erweist sich die Beschwerde
als begründet. Zur Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die
Beschwerdeführerin siehe unten Ziff. 6.2.
5.3
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten
einzuholen, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss gelangt, ein
bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen
Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei
in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die
IV-Stelle ist hingegen zulässig, wenn es darum geht, zu einer bisher
vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen, oder wenn lediglich
eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen
erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020
E. 2.1 mit Hinweisen). Wie unter Ziff. 5.2 oben bereits ausgeführt, hat sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen der letzten
Stellungnahme des RAD am 22. September 2022 (IV-Nr. 51) und der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) aufgrund der Diagnose des
pulmonal metastasierten HER2 positiven (3+) Mammakarzinoms links erheblich
verändert, ohne dass dies in der Verfügung der Beschwerdegegnerin
berücksichtigt worden wäre. Somit ist ungeklärt, ob und inwiefern sich hieraus
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. In dem
als Beilage 4 zur Beschwerde vom 6. November 2023 (A.S. 10 ff.)
eingereichten Schreiben vom 6. November 2023 hält Dr. F.___ als
behandelnde Ärztin fest, dass die Beschwerdeführerin seit der Diagnose des
metastasierten Tumorleidens nicht mehr arbeitsfähig sei. Ungeklärt ist weiter,
ob zwischen September 2022 und Oktober 2023 andere gesundheitliche
Veränderungen bei der Beschwerdeführerin eingetreten sind – z.B. in
orthopädischer oder rheumatischer Hinsicht –, und, falls ja, ob sich hieraus allenfalls
Komorbiditäten ergeben. Dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von April
2021.
bis März 2022 mindestens eine Viertelsrente zusteht, wie die
Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 6. Oktober 2023 entschieden hat, wird
auch vom Versicherungsgericht gestützt auf die vorhanden medizinischen
Unterlagen als ausgewiesen und begründet erachtet, so dass eine reformatio in
peius ausgeschlossen werden und ein entsprechender vorgängiger Hinweis an die
Parteien ausbleiben kann (vgl. BGE 137 V 314 E. 3.2.4). Ob sich aus der
Diagnose des pulmonal metastasierten HER2 positiven (3+) Mammakarzinoms links
und allenfalls weiteren Diagnosen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin ziehen lassen, die für den Zeitraum von April 2021 bis März
2022.
einen höheren Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und folglich einen
höheren Rentenanspruch ergeben, ist dagegen ebenfalls ungeklärt. Insgesamt liegen
somit mehrere Umstände vor, die eine Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin rechtfertigen. Die Beschwerdegegnerin wird die
Sachverhaltslücken schliessen und dann neu über die Leistungsansprüche der
Beschwerdeführerin entscheiden müssen. Entsprechend ist die Beschwerde
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne
vorstehender Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6.
6.1
6.1.1
Im Verfahren vor dem
Versicherungsgericht werden die Prozesskosten bestehend aus Gerichtskosten und
Parteientschädigung in sinngemässer Anwendung der Art. 106 bis 109 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt (§ 1 Abs. 3
der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht
und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den
Sozialversicherungen [BGS 125.922] i.V.m. § 77 Abs. 1 des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, 124.11]).
Danach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt,
so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und
die Prozesskosten bei besonderen Umständen nach Ermessen – d.h. nach
Billigkeitserwägungen (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Karl Spühler et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art.
107.
N 1) – verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO). Unnötige
Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Als
Beispiel für die Verursachung unnötiger Kosten wird in der Literatur u.a. der
Fall genannt, dass eine wesentliche Beweisurkunde erst im Rechtsmittelstadium
vorgelegt wird. Sofern die Rechtsmittelinstanz die Beweisurkunde von Amtes
wegen berücksichtigt, sind zumindest die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als
unnötig zu qualifizieren (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1 – 149 ZPO, Bern 2012, Art 108 N 6 und 6b).
6.1.2
Die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur weiteren Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der
Prozesskosten als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Person (BGE 137 V 210 E. 7.1).
6.2
6.2.1
Die obsiegende Beschwerde
führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1
ATSG). Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf
den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit
des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG). Unnötige Kosten indessen
hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Dementsprechend kann
keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber
den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht selbst zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt
worden sei (Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2).
6.2.2
Sowohl das
Sozialversicherungsverfahren als auch das Rechtspflegeverfahren sind – wie oben
unter Ziff. 3.1 bereits ausgeführt – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht
(Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Versicherten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2017 vom 10. März 2017 E.
2.2
mit Hinweis auf BGE 125 V 193 E. 2). Die Mitwirkung der Versicherten stellt
ein unabdingbares Element zur Sachverhaltsabklärung und damit zur Klärung und
Festsetzung von allfälligen Leistungsansprüchen dar. Die Versicherten weisen
hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts selbstredend einen erheblichen
Wissensvorsprung auf (vgl. Kurt Pärli/Laura Kunz, in: Ghislaine Frésard-Fellay
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des
Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, Art. 28 N 14 mit Hinweisen).
Entsprechend sieht Art. 28 Abs. 1 ATSG im Sinne einer Generalklausel (siehe
hierzu Kurt Pärli/Laura Kunz, a.a.O., Art. 28 N 21) vor, dass die Versicherten
beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken haben.
Die Mitwirkungspflichten der Versicherten erweisen sich insofern als Ausfluss
aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) und dem daraus abgeleiteten
Vertrauensprinzip (Kurt Pärli/Laura Kunz, a.a.O., Art. 28 N 14 mit Hinweisen).
Im Hinblick auf die grosse Zahl der zu beurteilenden Fälle und dem Interesse an
einer raschen Erledigung ist die Mitwirkung der Versicherten auch aufgrund der
Verfahrensökonomie geboten. In vielen Fällen können durch Mitwirkungshandlungen
der Versicherten langwierige Abklärungen und Nachforschungen der
Versicherungsträger vermieden werden (Kurt Pärli/Laura Kunz, a.a.O., Art. 28 N
15.
mit Hinweisen).
6.2.3
Gemäss dem als Beilage 4 zur
Beschwerde vom 6. November 2023 (A.S. 10 ff.) eingereichten Schreiben von Dr. F.___
vom 6. November 2023 wurde beim CT vom 15. Februar 2023 erstmals
festgestellt, dass sich in der Lunge der Beschwerdeführerin multiple hochgradig
metastasensuspekte Lungenherde gebildet hatten. Dieser Befund sei in der Folge
durch das PET-CT vom 1. März 2023 bestätigt worden. Bei der Bronchoskopie am 2.
März 2023 seien im Lungenunterlappen links Infiltrate eines Karzinoms,
vereinbar mit der Manifestation des bekannten Mammakarzinoms, HER2 positiv
(3+), festgestellt worden. Anfang März 2023 war der Beschwerdeführerin somit
bereits bekannt, dass sich in ihrer Lunge Metastasen gebildet hatten. Mit
Schreiben vom 8. März 2023 (IV-Nr. 55) teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft
und beschlossen habe, ihr ab 1. April 2021 befristet bis am 31. März 2022 eine
Viertelsrente zuzusprechen. Die zuständige Ausgleichskasse werde nun unter
Berücksichtigung von Nachzahlungen und Ansprüchen Dritter den Rentenbetrag
berechnen. Dies erfordere eine gewisse Zeit, es werde deshalb um etwas Geduld
gebeten. Im Zeitpunkt der Mitteilung der Beschwerdegegnerin war der
Beschwerdeführerin wie erwähnt bereits bekannt, dass sich ihr
Gesundheitszustand erheblich verschlechtert hatte. Im Wissen darum, welchen
Entscheid die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
treffen wollte, war von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nach Treu
und Glauben zu erwarten, dass sie die Beschwerdegegnerin umgehend über die
zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
informiert. Weshalb sie dies bis zum Erlass der Verfügung vom 6. Oktober 2023
und somit während mehr als sechs Monaten unterliess, kann nicht nachvollzogen
werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem
Entscheid zugewartet und aktuelle medizinische Unterlagen eingeholt hätte, wenn
sie davon gewusst hätte, dass sich in der Lunge der Beschwerdeführerin
Metastasen gebildet hatten. Das Stillschweigen der Beschwerdeführerin bildet
folglich nebst der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Beschwerdegegnerin – siehe oben Ziff. 5.2 – eine Teilursache dafür, dass der
vorliegende Prozess überhaupt geführt wurde. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Parteientschädigung der Beschwerdeführerin um 50 % zu kürzen.
6.2.4
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin macht in seiner Kostennote vom 21. Dezember 2023 (A.S.
29) einen Zeitaufwand von 8,6 Stunden geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint
angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Die
Spesenpauschale wird hingegen auf 3 % gekürzt. Eine Pauschale von 5 % ist
angesichts der sich aus der Kostennote und den Akten ergebenden Auslagen – zwei
per A-Post Plus und zwei vermutlich per A-Post verschickte Briefe sowie
insgesamt 13 Seiten Beilagen – nicht gerechtfertigt. Schliesslich ist für den
im Jahr 2024 geleisteten Aufwand ein Mehrwertsteuersatz von 8,1 % zu
verrechnen. Insgesamt ergibt sich somit ein Honorar in Höhe von CHF 2'195.40
([8,6 h x CHF 230.00] + [3 % von CHF 1'978.00] + [7,7 % von CHF 1'753.05] +
[8,1 % von CHF 284.30]). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin 50 % – siehe Ziff. 6.1.3 oben –, d.h. CHF 1'097.70, zu
entschädigen.
6.3
6.3.1
Das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis
CHF 1’000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Vorliegend werden
die Verfahrenskosten auf CHF 600.00 festgesetzt.
6.3.2
Die Verfahrenskosten wären nach
dem Verfahrensausgang – siehe oben Ziff. 6.1.2 – grundsätzlich von der
Beschwerdegegnerin zu tragen. Nachdem sowohl die Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin – siehe oben Ziff. 5.2 –
als auch das Stillschweigen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der
Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im vorinstanzlichen Verfahren –
siehe oben Ziff. 6.2.3 – teilursächlich dafür sind, dass der vorliegende
Prozess überhaupt geführt wurde, rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin und
der Beschwerdegegnerin je die hälftigen Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 aufgehoben und die Sache
zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und anschliessender
Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'097.70 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat an die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Die Beschwerdeführerin hat an die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 einen Betrag von CHF 300.00 zu bezahlen. Sie
erhält vom geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 einen Betrag von CHF
300.00 zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon