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Entscheid

VSBES.2023.272

Invalidenrente

27. Juni 2024Deutsch21 min

f.) geht mit Verfügung vom 19. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 27. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 4. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1972 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 20. April

2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)

unter Hinweis auf Depressionen und Schlafprobleme zur Früherfassung an (vgl.

IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). Nach der Durchführung des Intake-Gespräches

vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 8) erfolgte mit Eingang vom 10. Juni

2022 die Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 10).

1.1 Nach Einholen der Akten des

Krankentaggeldversicherers [...], des Arbeitgeberfragebogens vom 22. Juni

2022 und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 14, 16, 22 f., 25 f.),

holte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___,

Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst

(RAD), vom 2. März 2023 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) ein

psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde von Dr. med. C.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, am 24. Mai 2023 erstattet (IV-Nr. 37).

1.2 Daraufhin stellte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2023

(IV-Nr. 39) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche

Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 15. August 2023 (IV-Nr. 44) Einwände erheben.

Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 8. September

2023 (IV-Nr. 47 S. 2) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

4. Oktober 2023 (IV-Nr. 48) an ihrem Vorbescheid fest.

2. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 8. November 2023 (A.S. 8 ff.) beim Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung IV-Stelle Solothurn vom

4. Oktober 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien rückwirkend

seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn die ihm gesetzlich zustehenden

Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe,

zuzusprechen.

2. Eventualiter sei die Verfügung der

IV-Stelle Solothurn vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und ein gerichtliches

psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur Diagnose

und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert. Sodann

sei neu über den Leistungsanspruch zu befinden.

– Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. –

3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar

2024 (A.S. 26) schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der

Beschwerde.

4. Eine Kopie der mit Eingabe vom 17. Januar

2024 eingereichten Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 28

f.) geht mit Verfügung vom 19. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin

(A.S. 30).

5. Auf die weiteren Ausführungen

der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)

in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als

eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige

Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.

3.1

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie

die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der

Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie

stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren

Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches

gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen

Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu

würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die

andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange

umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten

Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –

abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;

BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist

grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung

der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.

3.2

Die Rechtsprechung erachtet es

jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf

bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die

Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).

So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen

Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender

Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt

wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in

der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 E. c

S. 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351

E. 3.b.cc S. 353).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.)

die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine

Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.

5.

Da sich die Beschwerdegegnerin

im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Mai 2023

(IV-Nr. 37) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Das monodisziplinäre

Gutachten stammt von einer unabhängigen Fachärztin der hier einschlägigen

medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie. Sie ist daher fachlich dazu qualifiziert,

die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers

zu beurteilen. Zudem hat die Gutachterin den Beschwerdeführer in [...] Sprache zu

seinen subjektiven Beschwerden, seinem Tagesablauf, seinen bisherigen

Behandlungen, zur psychiatrischen Medikation, zum Konsum psychotroper

Substanzen und zu seinen Zukunftsvorstellungen befragt (IV-Nrn. 5 ff.),

die objektiven Befunde erhoben (S. 8), und die wesentlichen Akten zur

Kenntnis genommen (S. 3 f.). Auf dieser Grundlage hat die psychiatrische

Expertin sodann die medizinische Beurteilung vorgenommen und sich zur

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert (S. 9 ff.). Es ist

nachfolgend auf den Beweiswert des Gutachtens einzugehen und zu prüfen, ob die

dokumentierten medizinischen Akten diesen allenfalls zu schmälern vermögen:

5.1

Dr. med. C.___, Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, hielt in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai

2023.

(IV-Nr. 37) fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (S. 10):

1.

Nicht-organische Störung des

Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)

2.

Status nach Anpassungsstörung mit

depressiver Symptomatik, remittiert (ICD-10 F43.21) bei

3.

Status nach Problemen in der

Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)

Die Einschätzung der psychiatrischen

Gutachterin, dass bei der Exploration unauffällige Untersuchungsbefunde hätten festgestellt

werden können (S. 8), überzeugt aufgrund der unter dem Titel «psychiatrischer

Befund» aufgeführten Feststellungen. So sei der 50jährige Beschwerdeführer bewusstseinsklar

und allseits orientiert. Es bestehe kein Hinweis auf eine Störung von

Aufmerksamkeit, Konzentration oder Gedächtnis. Der Beschwerdeführer sei im

formalen Denken insgesamt frei, es gebe keinen Hinweis auf Grübeln, sporadisch

gefärbte Sorgen über fehlende berufliche Zukunftsperspektive. Es sei kein

Hinweis auf inhaltliche Denkstörung wie Wahn oder Zwang vorhanden. Keine

Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Die Affektivität sei schwingungsfähig,

mit sporadisch gefärbten Sorgen über fehlende berufliche Zukunftsperspektiven

und eine damit verbunden gewisse Ratlosigkeit. Es sei keine eindeutige Störung

von Antrieb eruierbar, es gebe fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten ausser Fernsehen.

Keine Schlafstörungen im psychiatrischen Sinne, mangelnde Schlafhygiene. Kein

Appetitmangel. Ein gewisser sozialer Rückzug sei vorhanden, da der

Beschwerdeführer nicht mit anderen über seine Situation sprechen möchte. Kein

Hinweis für Fremd- oder Eigengefährdung. Gestützt auf diese unauffälligen Befunderhebungen

und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung als u.a. offen,

kohärent und kooperativ beschrieben wurde, er im Gespräch durchgehend

aufmerksam und konzentriert gewesen sei und leichte Rechenaufgaben habe

ausführen können, erscheint plausibel, dass die psychiatrische Gutachterin keine

Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Bei der Befragung nach

sozialen Kontakten habe der Beschwerdeführer angegeben, er spreche nicht gerne

mit anderen über seine aktuelle Situation (S. 6). Deswegen habe er keine

Kontakte mehr zu früheren Bekanntschaften. Er rede auch so wenig wie möglich

mit seiner Familie darüber. Am meisten spreche er mit seinem Psychiater, dies

sei für ihn sehr entlastend. Diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stimmen

mit den gutachterlichen Feststellungen im Rahmen der Exploration überein. So

hielt der Gutachter fest, die Angaben des Beschwerdeführers zur eigenen

Befindlichkeit seien im Vergleich vage geblieben und hätten sich auf die

Angaben beschränkt, dass er müde sei, nicht gut schlafe und keine Lust habe

(S. 8). Betreffend den Tagesablauf habe der Beschwerdeführer angegeben, zu

unterschiedlichen Tageszeiten aufzustehen (in der Regel zwischen 12.00 Uhr und

15.00

Uhr, manchmal auch schon um 7.00 Uhr), die meiste Zeit vor dem Fernsehen auf

dem Sofa zu verbringen, teilweise [...] Zeitungen zu lesen und zu

unterschiedlichen Zeiten ins Bett zu gehen, da er tagsüber bis zu 15 Stunden schlafe.

Der Beschwerdeführer klage, er sei immer müde. Der Haushalt werde durch die Ehefrau

und die Tochter erledigt, wobei die Ehefrau auch koche (S. 6 f.). Gestützt

auf diese Angaben überzeugt zum einen die gutachterliche Beurteilung, wonach

der Beschwerdeführer aktuell noch unter einer vermehrten Müdigkeit und einem

Schlafbedarf leide, für welchen er keine Erklärung habe, was ihn wiederum

belaste (S. 9). Zum anderen ist auch die weitere gutachterliche

Einschätzung schlüssig, dass der Beschwerdeführer weder einen

Tag-Nacht-Rhythmus noch Aufgaben im Alltag habe. In diesem Zusammenhang erscheint

auch die weitere gutachterliche Darlegung plausibel, wonach beim

Beschwerdeführer primär eine nicht-organische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus

bestehe, welche auf eine schwere Störung des Schlafrhythmus zurückzuführen sei

und die subjektive Müdigkeit mitbedinge und ausreichend erkläre (S. 11).

Dr. med. C.___ führte im Weiteren aus,

dass sich die Befindlichkeit des Beschwerdeführers im Krankheitsverlauf

verbessert habe. So sei er nicht mehr so angespannt und unruhig, mache sich

keine Selbstvorwürfe mehr und sei nicht mehr suizidal (S. 11). Diese

gutachterliche Einschätzung vermag unter Einbezug der subjektiven Angaben des

Beschwerdeführers einzuleuchten. So gab der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen

Exploration an, es gehe ihm dank der psychiatrischen Behandlung mit circa zwei

Terminen pro Monat insofern besser, als er nicht mehr so genervt sei. Die in

den ersten paar Monaten nach Beginn der Krankschreibung erhaltene Medikation habe

dazu geführt, dass er nur noch geschlafen habe. Deshalb sei diese Medikation

nach sechs Monaten abgesetzt worden. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer

auch vereinzelt Gedanken gehabt, nicht mehr leben zu wollen. Seither habe er

keine solchen Gedanken mehr gehabt und es gehe insgesamt etwas besser

(S. 5).

Im Weiteren ist auch die von Dr. med. C.___

ebenfalls gestellte Diagnose des «Status nach Problemen in der Berufstätigkeit

(ICD-10 Z56)» nachvollziehbar. So wurden auch in den Berichten von Dr. med. D.___

vom 18. August 2021, 6. Juli 2022 und 1. November 2022

«Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)»

ausgewiesen (vgl. IV-Nrn. 14 S. 3, 22 S. 5, 26 S. 3). Da

die Kategorien Z00-Z999 indes für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte

als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit,

Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00–Y89 klassifizierbar

sind, fallen Z-codierte Diagnosen nicht unter den Begriff der

invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen

grundsätzlich keine invalidisierende Gesundheitsschäden dar (Urteil des

Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ dieser Diagnose keinen

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beimass.

5.2

Es ist nachfolgend auf die

übrigen medizinischen Akten einzugehen und zu prüfen, ob diese den

grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom

24.

Mai 2023 in Frage zu stellen vermögen.

5.2.1

Es ist zunächst auf die in [...]

Sprache verfassten Arztberichte des den Beschwerdeführer seit 18. Juni 2021 behandelnden

Psychiaters Dr. med. D.___, Spécialiste FMH en psychiatrie et psychothérapie, Médecine

psychosomatique et psychosociale (ASMPP), vom 6. Juli 2022 und 1. November 2022

(IV-Nrn. 22, 26 S. 2 ff.) einzugehen. Dr. med. D.___ diagnostizierte

eine «schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)» sowie

«Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung (ICD-10 Z56)». Er wies

darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung das klinische

Bild einer psychiatrischen Erkrankung als Reaktion auf chronischen Stress

gezeigt habe. So sei das Krankheitsbild durch Angst-, Depressions- und

Verhaltenssymptome als Reaktion auf identifizierbare Stressoren gekennzeichnet gewesen.

In diesem Zusammenhang erwähnte Dr. med. D.___ die damals gestellte

Diagnose von «Anpassungsstörungen, gemischte Reaktion ängstlich und depressiv,

ICD-10 F43.22» (vgl. dazu Bericht an den Krankentaggeldversicherer [...] vom

18.

August 2021, IV-Nr. 14 S. 3 ff.). Nach und nach sei das

klinische Bild von spezifischen, stimmungskongruenten Symptomatiken dominiert

worden (Schuldgefühle, Sünde, Ruin, Katastrophe, drohende Katastrophe), Verlust

des Selbstwertgefühls, Gefühl der Entwertung, Selbstmordgedanken, begleitet von

Schlaflosigkeit, abgestumpftem Affekt, Betroffenheitsgedanke, Bezugsgedanke,

mit der Überzeugung, von allen Menschen verfolgt zu werden. Der

Beschwerdeführer habe zudem eine ausgeprägte innere Unruhe gezeigt, sei

insgesamt sehr misstrauisch geblieben und nicht in der Lage, seine sozialen,

beruflichen oder häuslichen Aktivitäten fortzusetzen. Zudem ging der

behandelnde Psychiater von einem leichten (progressiven) Rückgang der

psychotischen Symptomatik seit der Anpassung von Psychopharmaka aus. Gemäss Dr. med.

D.___ sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Ihm wäre die

Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nur nach einer zumindest teilweisen

Stabilisierung des psychischen Zustandes möglich. Im Zwischenbericht vom 1. November

2022.

(IV-Nr. 26 S. 2 ff.) führte Dr. med. D.___ zudem aus, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit der letzten Untersuchung vom

30.

Juni 2022 stationär und es gebe seit der letzten Diagnosestellung

keine diagnostische Veränderung. Sein psychischer Zustand sei insgesamt fragil

und instabil. Seit Einnahme der Psychopharmaka sei ein leichter (progressiver)

Rückgang der Unruhe und der psychotischen Symptomatik sowie eine sehr leichte

Verbesserung der Schlafqualität und -dauer feststellbar. Bei der anhaltenden

Stimmungsstörung habe es indes keine grossen Veränderungen gegeben. Gestützt

auf diese Darlegungen kann der Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin Dr.

med. C.___ gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer gemäss den Akten unter

einer schweren depressiven Symptomatik leide, die phasenweise als psychotisch

eingeordnet worden sei. Den Berichten von Dr. med. D.___ hält die Gutachterin

Dr. med. C.___ indes entgegen, in den Akten würden keine eindeutigen

psychotischen Symptome beschrieben und eine neuroleptische Medikation sei

belassen worden (IV-Nr. 37 S. 10). Dieser gutachterlichen Einschätzung

kann gefolgt werden. So hielt Dr. med. D.___ in seinen Arztberichten vom 6. Juli

2022.

und 1. November 2022 (IV-Nrn. 22 S. 2 ff. und 26 S. 2

ff.) zwar «psychotische Symptome» fest, stellte jedoch anschliessend in diesem

Zusammenhang lediglich die folgenden Gefühle fest: Schuld, Sünde, Ruin und drohende

Katastrophe. Da sich aus den Berichten auch sonst keine Anhaltpunkte für das

Vorliegen psychotischer Symptome finden, ist nicht zu beanstanden, dass die

Gutachterin Dr. med. C.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten einen «Status

nach Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, remittiert (ICD-10 F43.21)»

auswies. Im Weiteren überzeugt auch die von der psychiatrischen Gutachterin

beschriebene, belassene neuroleptische Medikation. So geht aus dem Bericht vom

6.

Juli 2022 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.) hervor, dass der

Beschwerdeführer aktuell u.a. mit Neuroleptika (Aripriprazol 5 mg und

Quetiapin 25 mg) behandelt werde. Entsprechende Angaben finden sich sodann auch

im ärztlichen Zwischenbericht vom 1. November 2022, wobei hier das

Neuroleptikum Rexulti 1 mg genannt wird (IV-Nr. 26 S. 4). Es ist

somit, wie von der Gutachterin korrekt dargelegt, vom Fortbestehen der

entsprechenden neuroleptischen Medikation auszugehen. In Bezug auf den durch

den behandelnden Psychiater festgestellten Schweregrad der depressiven Episode legte

die psychiatrische Gutachterin in nachvollziehbarer Weise dar, dass die circa

vierzehntägig stattfindenden begleitenden Gespräche beim behandelnden

Psychiater nicht dem Schweregrad des diagnostizierten Krankheitsbildes

entsprächen (IV-Nr. 37 S. 10). So erscheint es nicht nachvollziehbar,

weshalb ein unter einer schweren depressiven Episode leidender Patient nicht einer

engmaschigeren psychiatrischen Betreuung bedarf. Dies auch in Anbetracht der

Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration angibt,

sich einzig mit dem Psychiater uneingeschränkt austauschen zu können (IV-Nr. 37

S. 8). Auch in den Berichten von Dr. med. D.___ findet sich keine Begründung

dafür, warum ein Behandlungsintervall von zwei Wochen unter den konkreten

Umständen der Schwere des durch diesen Arzt angenommenen Beschwerdebildes

entsprechen sollte. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. B.___, RAD, in ihrer Stellungnahme

vom 2. März 2023 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) bereits fest, es sei aus

versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb bei schwerem

klinischem Befundbild keine Therapieintensivierung / stationärer

Aufenthalt eingeleitet worden sei. Gestützt auf diese Ausführungen und in

Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte

oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 3.2 hiervor), vermögen die Berichte

behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ den Beweiswert des psychiatrischen

Gutachtens von Dr. med. C.___ nicht zu schmälern.

5.2.2

Sodann ist auf das durch den

Krankentaggeldversicherer [...] in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten

von Dr. med. E.___, Spécialiste en Psychiatrie et Psychotherapie, vom

2.

September 2022 (IV-Nr. 23) und in diesem Zusammenhang zunächst auf

die darin ausgewiesene Diagnose einer «gegenwärtig schweren depressiven Episode

mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3» einzugehen. Diese Diagnosestellung

vermag nicht zu überzeugen. So sind dem Gutachten – wie auch den Berichten von

Dr. med. D.___ (vgl. oben) – keine eindeutigen psychotischen Symptome zu

entnehmen. Dr. med. E.___ wies sogar explizit darauf hin, dass beim

Beschwerdeführer weder Halluzinationen noch Verfolgungs- oder

Eifersuchtsgedanken festzustellen seien und auch keine Vorstellungen von Beeinflussung

bestünden. Ausserdem äusserte sich Dr. med. E.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers. Insgesamt vermag somit das psychiatrische Gutachten von

Dr. med. E.___ den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.

C.___ nicht zu verringern.

5.3

Zusammenfassend wird der

Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 24. Mai

2023.

durch die psychiatrischen Vorakten nicht in Zweifel gezogen.

6.

Nachfolgend ist auf die

Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

6.1

Der Beschwerdeführer lässt

vorbringen, das Gutachten von Dr. med. C.___ sei nicht in Kenntnis resp. unter

Berücksichtigung sämtlicher Vorakten erfolgt (A.S. 11). So sei bspw. der

Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___ nicht aufgeführt worden. Es trifft zu,

dass der entsprechende Bericht im psychiatrischen Gutachten nicht explizit

aufgeführt wird. Daraus lässt sich indes nicht per se auf einen fehlenden

Beweiswert des Gutachtens schliessen. So hat sich die psychiatrische Gutachterin

im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen,

soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext

– hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig

vernachlässigbar sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Es ist

nicht ersichtlich, inwiefern der Bericht des Hausarztes für die gutachterliche

Beurteilung notwendig gewesen wäre. So beschränkte sich Dr. med. F.___ in

seinem Arztbericht insbesondere auf die Angaben zum Behandlungsbeginn, zur

letzten Kontrolle und zur Überweisung an den Psychiater Dr. med. D.___. Es

wurde zudem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer lediglich dreimal in

Behandlung befunden habe. Dem Bericht sind indes weder Angaben zum

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch zu erhobenen Befunden zu

entnehmen. Aus diesem Grund vermag auch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit des

Beschwerdeführers von 100 % nicht zu überzeugen. Es kommt hinzu, dass Dr.

med. F.___ nicht auf das hier im Zentrum stehende medizinische Fachgebiet der

Psychiatrie spezialisiert ist. Es handelt sich bei ihm vielmehr um einen auf

das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Facharzt.

Daher käme seinen psychiatrischen Einschätzungen ohnehin kaum Beweiswert zu.

Ausserdem handelt es sich bei Dr. med. F.___ um den behandelnden Hausarzt des

Beschwerdeführers, weshalb auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist,

dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde

Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung

in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II.

3.2

hiervor). Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die

psychiatrische Gutachterin nicht explizit mit dem Arztbericht von Dr. med. F.___

vom 21. Oktober 2022 (IV-Nr. 25) befasst hat.

6.2

Soweit sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt stellt, dass der Einschätzung des behandelnden Psychiaters

Dr. med. D.___, der die Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum

hinweg regelmässig behandle, mehr Gewicht zukommen sollte, als der Einschätzung

der Gutachterin Dr. med. C.___, die den Beschwerdeführer gerade einmal eine

Stunde und 15 Minuten persönlich exploriert habe (A.S. 13 f.), ist darauf

hinzuweisen, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend

ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis

schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai

2020.

E. 4.4 mit Hinweis). Dies ist – wie oben ausgeführt – vorliegend der

Fall.

6.3

Der Beschwerdeführer lässt

weiter vorbringen, Dr. med. C.___ habe sich mit den divergierenden

medizinischen Vorakten nicht in genügender Weise auseinandergesetzt (A.S. 15

f.). Dem ist unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen unter E. II. 5.2

hiervor entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Gutachterin sich unter dem

Titel «Herleitung der Diagnosen» durchaus mit den medizinischen Vorakten

befasst und mit diesen hinreichend auseinandergesetzt hat.

6.4

Zusammenfassend vermögen die

Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___

vom 24. Mai 2023 nicht zu schmälern. Dieses geniesst somit – wie bereits

Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023

(IV-Nr. 47 S. 2) dargelegt hat – vollen Beweiswert. Gestützt auf

dieses beweiswertige Gutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2023 (A.S. 1

ff.) auf das besagte Gutachten abgestellt hat. Daher kann auch auf die im

Gutachten formulierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden: Der

Beschwerdeführer ist sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in

jedweder beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig (A.S. 37 S. 12). Ausserdem

verfügt der Beschwerdeführer gemäss der Gutachterin über viele Fähigkeit und

Ressourcen, so habe er gute Französischkenntnisse erworben, könne eine komplexe

Situation, wie zum Beispiel in der aktuellen Begutachtung, erfassen und ihr auch

folgen. Er habe sich in der bisherigen Firma zur verantwortlichen Stelle

hocharbeiten können (S. 12).

7.

Es besteht somit beim

Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Da sich in der

Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2023 (A.S. 8 ff.) in Bezug auf die

Durchführung von beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG keine

Begründung findet, ist auf diese nicht weiter einzugehen.

8.

Damit ist die Verfügung vom

4.

Oktober 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde

abzuweisen.

9.

9.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

9.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu

bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu

verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng