VSBES.2023.272
Invalidenrente
27. Juni 2024Deutsch21 min
f.) geht mit Verfügung vom 19. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 27. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gehrig
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 4. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1972 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich mit Eingang vom 20. April
2022 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
unter Hinweis auf Depressionen und Schlafprobleme zur Früherfassung an (vgl.
IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 1). Nach der Durchführung des Intake-Gespräches
vom 2. Mai 2022 (IV-Nr. 8) erfolgte mit Eingang vom 10. Juni
2022 die Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 10).
1.1 Nach Einholen der Akten des
Krankentaggeldversicherers [...], des Arbeitgeberfragebogens vom 22. Juni
2022 und der medizinischen Akten (IV-Nrn. 14, 16, 22 f., 25 f.),
holte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. B.___,
Praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, Regionaler Ärztlicher Dienst
(RAD), vom 2. März 2023 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) ein
psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde von Dr. med. C.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, am 24. Mai 2023 erstattet (IV-Nr. 37).
1.2 Daraufhin stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 14. Juni 2023
(IV-Nr. 39) die Abweisung seiner Leistungsbegehren auf berufliche
Massnahmen und eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 15. August 2023 (IV-Nr. 44) Einwände erheben.
Nach Einholen der Stellungnahme von Dr. med. B.___, RAD, vom 8. September
2023 (IV-Nr. 47 S. 2) hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
4. Oktober 2023 (IV-Nr. 48) an ihrem Vorbescheid fest.
2. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 8. November 2023 (A.S. 8 ff.) beim Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) fristgerecht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Verfügung IV-Stelle Solothurn vom
4. Oktober 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien rückwirkend
seit dem frühestmöglichen Rentenbeginn die ihm gesetzlich zustehenden
Versicherungsleistungen, insbesondere eine Invalidenrente in gesetzlicher Höhe,
zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung der
IV-Stelle Solothurn vom 4. Oktober 2023 aufzuheben und ein gerichtliches
psychiatrisches Gutachten einzuholen, welches sich insbesondere zur Diagnose
und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert. Sodann
sei neu über den Leistungsanspruch zu befinden.
– Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. –
3. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar
2024 (A.S. 26) schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der
Beschwerde.
4. Eine Kopie der mit Eingabe vom 17. Januar
2024 eingereichten Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers (A.S. 28
f.) geht mit Verfügung vom 19. Januar 2024 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin
(A.S. 30).
5. Auf die weiteren Ausführungen
der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich,
eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20)
in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen).
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als
eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.
3.1
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 E. 3.b S. 194 f.). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie
die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der
Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie
stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der Anamnese –
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (AHI 1997 S. 121;
BGE 122 V 160). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
3.2
Die Rechtsprechung erachtet es
jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die
Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352 ff.).
So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen
Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt
wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in
der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 209 E. c
S. 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351
E. 3.b.cc S. 353).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.)
die Ansprüche des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine
Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat.
5.
Da sich die Beschwerdegegnerin
im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Mai 2023
(IV-Nr. 37) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen. Das monodisziplinäre
Gutachten stammt von einer unabhängigen Fachärztin der hier einschlägigen
medizinischen Fachdisziplin Psychiatrie. Sie ist daher fachlich dazu qualifiziert,
die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zu beurteilen. Zudem hat die Gutachterin den Beschwerdeführer in [...] Sprache zu
seinen subjektiven Beschwerden, seinem Tagesablauf, seinen bisherigen
Behandlungen, zur psychiatrischen Medikation, zum Konsum psychotroper
Substanzen und zu seinen Zukunftsvorstellungen befragt (IV-Nrn. 5 ff.),
die objektiven Befunde erhoben (S. 8), und die wesentlichen Akten zur
Kenntnis genommen (S. 3 f.). Auf dieser Grundlage hat die psychiatrische
Expertin sodann die medizinische Beurteilung vorgenommen und sich zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geäussert (S. 9 ff.). Es ist
nachfolgend auf den Beweiswert des Gutachtens einzugehen und zu prüfen, ob die
dokumentierten medizinischen Akten diesen allenfalls zu schmälern vermögen:
5.1
Dr. med. C.___, Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, hielt in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai
2023.
(IV-Nr. 37) fest, es bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Folgende Diagnosen seien ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (S. 10):
1.
Nicht-organische Störung des
Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 F51.2)
2.
Status nach Anpassungsstörung mit
depressiver Symptomatik, remittiert (ICD-10 F43.21) bei
3.
Status nach Problemen in der
Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)
Die Einschätzung der psychiatrischen
Gutachterin, dass bei der Exploration unauffällige Untersuchungsbefunde hätten festgestellt
werden können (S. 8), überzeugt aufgrund der unter dem Titel «psychiatrischer
Befund» aufgeführten Feststellungen. So sei der 50jährige Beschwerdeführer bewusstseinsklar
und allseits orientiert. Es bestehe kein Hinweis auf eine Störung von
Aufmerksamkeit, Konzentration oder Gedächtnis. Der Beschwerdeführer sei im
formalen Denken insgesamt frei, es gebe keinen Hinweis auf Grübeln, sporadisch
gefärbte Sorgen über fehlende berufliche Zukunftsperspektive. Es sei kein
Hinweis auf inhaltliche Denkstörung wie Wahn oder Zwang vorhanden. Keine
Sinnestäuschungen, keine Ich-Störungen. Die Affektivität sei schwingungsfähig,
mit sporadisch gefärbten Sorgen über fehlende berufliche Zukunftsperspektiven
und eine damit verbunden gewisse Ratlosigkeit. Es sei keine eindeutige Störung
von Antrieb eruierbar, es gebe fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten ausser Fernsehen.
Keine Schlafstörungen im psychiatrischen Sinne, mangelnde Schlafhygiene. Kein
Appetitmangel. Ein gewisser sozialer Rückzug sei vorhanden, da der
Beschwerdeführer nicht mit anderen über seine Situation sprechen möchte. Kein
Hinweis für Fremd- oder Eigengefährdung. Gestützt auf diese unauffälligen Befunderhebungen
und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der Untersuchung als u.a. offen,
kohärent und kooperativ beschrieben wurde, er im Gespräch durchgehend
aufmerksam und konzentriert gewesen sei und leichte Rechenaufgaben habe
ausführen können, erscheint plausibel, dass die psychiatrische Gutachterin keine
Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte. Bei der Befragung nach
sozialen Kontakten habe der Beschwerdeführer angegeben, er spreche nicht gerne
mit anderen über seine aktuelle Situation (S. 6). Deswegen habe er keine
Kontakte mehr zu früheren Bekanntschaften. Er rede auch so wenig wie möglich
mit seiner Familie darüber. Am meisten spreche er mit seinem Psychiater, dies
sei für ihn sehr entlastend. Diese subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stimmen
mit den gutachterlichen Feststellungen im Rahmen der Exploration überein. So
hielt der Gutachter fest, die Angaben des Beschwerdeführers zur eigenen
Befindlichkeit seien im Vergleich vage geblieben und hätten sich auf die
Angaben beschränkt, dass er müde sei, nicht gut schlafe und keine Lust habe
(S. 8). Betreffend den Tagesablauf habe der Beschwerdeführer angegeben, zu
unterschiedlichen Tageszeiten aufzustehen (in der Regel zwischen 12.00 Uhr und
15.00
Uhr, manchmal auch schon um 7.00 Uhr), die meiste Zeit vor dem Fernsehen auf
dem Sofa zu verbringen, teilweise [...] Zeitungen zu lesen und zu
unterschiedlichen Zeiten ins Bett zu gehen, da er tagsüber bis zu 15 Stunden schlafe.
Der Beschwerdeführer klage, er sei immer müde. Der Haushalt werde durch die Ehefrau
und die Tochter erledigt, wobei die Ehefrau auch koche (S. 6 f.). Gestützt
auf diese Angaben überzeugt zum einen die gutachterliche Beurteilung, wonach
der Beschwerdeführer aktuell noch unter einer vermehrten Müdigkeit und einem
Schlafbedarf leide, für welchen er keine Erklärung habe, was ihn wiederum
belaste (S. 9). Zum anderen ist auch die weitere gutachterliche
Einschätzung schlüssig, dass der Beschwerdeführer weder einen
Tag-Nacht-Rhythmus noch Aufgaben im Alltag habe. In diesem Zusammenhang erscheint
auch die weitere gutachterliche Darlegung plausibel, wonach beim
Beschwerdeführer primär eine nicht-organische Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus
bestehe, welche auf eine schwere Störung des Schlafrhythmus zurückzuführen sei
und die subjektive Müdigkeit mitbedinge und ausreichend erkläre (S. 11).
Dr. med. C.___ führte im Weiteren aus,
dass sich die Befindlichkeit des Beschwerdeführers im Krankheitsverlauf
verbessert habe. So sei er nicht mehr so angespannt und unruhig, mache sich
keine Selbstvorwürfe mehr und sei nicht mehr suizidal (S. 11). Diese
gutachterliche Einschätzung vermag unter Einbezug der subjektiven Angaben des
Beschwerdeführers einzuleuchten. So gab der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen
Exploration an, es gehe ihm dank der psychiatrischen Behandlung mit circa zwei
Terminen pro Monat insofern besser, als er nicht mehr so genervt sei. Die in
den ersten paar Monaten nach Beginn der Krankschreibung erhaltene Medikation habe
dazu geführt, dass er nur noch geschlafen habe. Deshalb sei diese Medikation
nach sechs Monaten abgesetzt worden. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer
auch vereinzelt Gedanken gehabt, nicht mehr leben zu wollen. Seither habe er
keine solchen Gedanken mehr gehabt und es gehe insgesamt etwas besser
(S. 5).
Im Weiteren ist auch die von Dr. med. C.___
ebenfalls gestellte Diagnose des «Status nach Problemen in der Berufstätigkeit
(ICD-10 Z56)» nachvollziehbar. So wurden auch in den Berichten von Dr. med. D.___
vom 18. August 2021, 6. Juli 2022 und 1. November 2022
«Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56)»
ausgewiesen (vgl. IV-Nrn. 14 S. 3, 22 S. 5, 26 S. 3). Da
die Kategorien Z00-Z999 indes für Fälle vorgesehen sind, in denen Sachverhalte
als «Diagnosen» oder «Probleme» angegeben sind, die nicht als Krankheit,
Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00–Y89 klassifizierbar
sind, fallen Z-codierte Diagnosen nicht unter den Begriff der
invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellen
grundsätzlich keine invalidisierende Gesundheitsschäden dar (Urteil des
Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass Dr. med. C.___ dieser Diagnose keinen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beimass.
5.2
Es ist nachfolgend auf die
übrigen medizinischen Akten einzugehen und zu prüfen, ob diese den
grundsätzlichen Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom
24.
Mai 2023 in Frage zu stellen vermögen.
5.2.1
Es ist zunächst auf die in [...]
Sprache verfassten Arztberichte des den Beschwerdeführer seit 18. Juni 2021 behandelnden
Psychiaters Dr. med. D.___, Spécialiste FMH en psychiatrie et psychothérapie, Médecine
psychosomatique et psychosociale (ASMPP), vom 6. Juli 2022 und 1. November 2022
(IV-Nrn. 22, 26 S. 2 ff.) einzugehen. Dr. med. D.___ diagnostizierte
eine «schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3)» sowie
«Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beschäftigung (ICD-10 Z56)». Er wies
darauf hin, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung das klinische
Bild einer psychiatrischen Erkrankung als Reaktion auf chronischen Stress
gezeigt habe. So sei das Krankheitsbild durch Angst-, Depressions- und
Verhaltenssymptome als Reaktion auf identifizierbare Stressoren gekennzeichnet gewesen.
In diesem Zusammenhang erwähnte Dr. med. D.___ die damals gestellte
Diagnose von «Anpassungsstörungen, gemischte Reaktion ängstlich und depressiv,
ICD-10 F43.22» (vgl. dazu Bericht an den Krankentaggeldversicherer [...] vom
18.
August 2021, IV-Nr. 14 S. 3 ff.). Nach und nach sei das
klinische Bild von spezifischen, stimmungskongruenten Symptomatiken dominiert
worden (Schuldgefühle, Sünde, Ruin, Katastrophe, drohende Katastrophe), Verlust
des Selbstwertgefühls, Gefühl der Entwertung, Selbstmordgedanken, begleitet von
Schlaflosigkeit, abgestumpftem Affekt, Betroffenheitsgedanke, Bezugsgedanke,
mit der Überzeugung, von allen Menschen verfolgt zu werden. Der
Beschwerdeführer habe zudem eine ausgeprägte innere Unruhe gezeigt, sei
insgesamt sehr misstrauisch geblieben und nicht in der Lage, seine sozialen,
beruflichen oder häuslichen Aktivitäten fortzusetzen. Zudem ging der
behandelnde Psychiater von einem leichten (progressiven) Rückgang der
psychotischen Symptomatik seit der Anpassung von Psychopharmaka aus. Gemäss Dr. med.
D.___ sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Ihm wäre die
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nur nach einer zumindest teilweisen
Stabilisierung des psychischen Zustandes möglich. Im Zwischenbericht vom 1. November
2022.
(IV-Nr. 26 S. 2 ff.) führte Dr. med. D.___ zudem aus, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei seit der letzten Untersuchung vom
30.
Juni 2022 stationär und es gebe seit der letzten Diagnosestellung
keine diagnostische Veränderung. Sein psychischer Zustand sei insgesamt fragil
und instabil. Seit Einnahme der Psychopharmaka sei ein leichter (progressiver)
Rückgang der Unruhe und der psychotischen Symptomatik sowie eine sehr leichte
Verbesserung der Schlafqualität und -dauer feststellbar. Bei der anhaltenden
Stimmungsstörung habe es indes keine grossen Veränderungen gegeben. Gestützt
auf diese Darlegungen kann der Beurteilung der psychiatrischen Gutachterin Dr.
med. C.___ gefolgt werden, wonach der Beschwerdeführer gemäss den Akten unter
einer schweren depressiven Symptomatik leide, die phasenweise als psychotisch
eingeordnet worden sei. Den Berichten von Dr. med. D.___ hält die Gutachterin
Dr. med. C.___ indes entgegen, in den Akten würden keine eindeutigen
psychotischen Symptome beschrieben und eine neuroleptische Medikation sei
belassen worden (IV-Nr. 37 S. 10). Dieser gutachterlichen Einschätzung
kann gefolgt werden. So hielt Dr. med. D.___ in seinen Arztberichten vom 6. Juli
2022.
und 1. November 2022 (IV-Nrn. 22 S. 2 ff. und 26 S. 2
ff.) zwar «psychotische Symptome» fest, stellte jedoch anschliessend in diesem
Zusammenhang lediglich die folgenden Gefühle fest: Schuld, Sünde, Ruin und drohende
Katastrophe. Da sich aus den Berichten auch sonst keine Anhaltpunkte für das
Vorliegen psychotischer Symptome finden, ist nicht zu beanstanden, dass die
Gutachterin Dr. med. C.___ in ihrem psychiatrischen Gutachten einen «Status
nach Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik, remittiert (ICD-10 F43.21)»
auswies. Im Weiteren überzeugt auch die von der psychiatrischen Gutachterin
beschriebene, belassene neuroleptische Medikation. So geht aus dem Bericht vom
6.
Juli 2022 (IV-Nr. 22 S. 2 ff.) hervor, dass der
Beschwerdeführer aktuell u.a. mit Neuroleptika (Aripriprazol 5 mg und
Quetiapin 25 mg) behandelt werde. Entsprechende Angaben finden sich sodann auch
im ärztlichen Zwischenbericht vom 1. November 2022, wobei hier das
Neuroleptikum Rexulti 1 mg genannt wird (IV-Nr. 26 S. 4). Es ist
somit, wie von der Gutachterin korrekt dargelegt, vom Fortbestehen der
entsprechenden neuroleptischen Medikation auszugehen. In Bezug auf den durch
den behandelnden Psychiater festgestellten Schweregrad der depressiven Episode legte
die psychiatrische Gutachterin in nachvollziehbarer Weise dar, dass die circa
vierzehntägig stattfindenden begleitenden Gespräche beim behandelnden
Psychiater nicht dem Schweregrad des diagnostizierten Krankheitsbildes
entsprächen (IV-Nr. 37 S. 10). So erscheint es nicht nachvollziehbar,
weshalb ein unter einer schweren depressiven Episode leidender Patient nicht einer
engmaschigeren psychiatrischen Betreuung bedarf. Dies auch in Anbetracht der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei der gutachterlichen Exploration angibt,
sich einzig mit dem Psychiater uneingeschränkt austauschen zu können (IV-Nr. 37
S. 8). Auch in den Berichten von Dr. med. D.___ findet sich keine Begründung
dafür, warum ein Behandlungsintervall von zwei Wochen unter den konkreten
Umständen der Schwere des durch diesen Arzt angenommenen Beschwerdebildes
entsprechen sollte. In diesem Sinn hielt auch Dr. med. B.___, RAD, in ihrer Stellungnahme
vom 2. März 2023 (IV-Nr. 28 S. 2 f.) bereits fest, es sei aus
versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb bei schwerem
klinischem Befundbild keine Therapieintensivierung / stationärer
Aufenthalt eingeleitet worden sei. Gestützt auf diese Ausführungen und in
Anbetracht der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte
oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II. 3.2 hiervor), vermögen die Berichte
behandelnden Psychiaters Dr. med. D.___ den Beweiswert des psychiatrischen
Gutachtens von Dr. med. C.___ nicht zu schmälern.
5.2.2
Sodann ist auf das durch den
Krankentaggeldversicherer [...] in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten
von Dr. med. E.___, Spécialiste en Psychiatrie et Psychotherapie, vom
2.
September 2022 (IV-Nr. 23) und in diesem Zusammenhang zunächst auf
die darin ausgewiesene Diagnose einer «gegenwärtig schweren depressiven Episode
mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3» einzugehen. Diese Diagnosestellung
vermag nicht zu überzeugen. So sind dem Gutachten – wie auch den Berichten von
Dr. med. D.___ (vgl. oben) – keine eindeutigen psychotischen Symptome zu
entnehmen. Dr. med. E.___ wies sogar explizit darauf hin, dass beim
Beschwerdeführer weder Halluzinationen noch Verfolgungs- oder
Eifersuchtsgedanken festzustellen seien und auch keine Vorstellungen von Beeinflussung
bestünden. Ausserdem äusserte sich Dr. med. E.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers. Insgesamt vermag somit das psychiatrische Gutachten von
Dr. med. E.___ den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med.
C.___ nicht zu verringern.
5.3
Zusammenfassend wird der
Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C.___ vom 24. Mai
2023.
durch die psychiatrischen Vorakten nicht in Zweifel gezogen.
6.
Nachfolgend ist auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:
6.1
Der Beschwerdeführer lässt
vorbringen, das Gutachten von Dr. med. C.___ sei nicht in Kenntnis resp. unter
Berücksichtigung sämtlicher Vorakten erfolgt (A.S. 11). So sei bspw. der
Bericht des Hausarztes Dr. med. F.___ nicht aufgeführt worden. Es trifft zu,
dass der entsprechende Bericht im psychiatrischen Gutachten nicht explizit
aufgeführt wird. Daraus lässt sich indes nicht per se auf einen fehlenden
Beweiswert des Gutachtens schliessen. So hat sich die psychiatrische Gutachterin
im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung mit den wesentlichen Vorakten zu befassen,
soweit die betreffenden Stellungnahmen – abhängig von ihrem Entstehungskontext
– hinreichend substantiiert und nicht unter einem anderen Aspekt offenkundig
vernachlässigbar sind (vgl. BGE 137 V 210 E. 6.2.4 S. 270). Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Bericht des Hausarztes für die gutachterliche
Beurteilung notwendig gewesen wäre. So beschränkte sich Dr. med. F.___ in
seinem Arztbericht insbesondere auf die Angaben zum Behandlungsbeginn, zur
letzten Kontrolle und zur Überweisung an den Psychiater Dr. med. D.___. Es
wurde zudem festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer lediglich dreimal in
Behandlung befunden habe. Dem Bericht sind indes weder Angaben zum
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch zu erhobenen Befunden zu
entnehmen. Aus diesem Grund vermag auch die ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers von 100 % nicht zu überzeugen. Es kommt hinzu, dass Dr.
med. F.___ nicht auf das hier im Zentrum stehende medizinische Fachgebiet der
Psychiatrie spezialisiert ist. Es handelt sich bei ihm vielmehr um einen auf
das medizinische Fachgebiet der Allgemeinmedizin spezialisierten Facharzt.
Daher käme seinen psychiatrischen Einschätzungen ohnehin kaum Beweiswert zu.
Ausserdem handelt es sich bei Dr. med. F.___ um den behandelnden Hausarzt des
Beschwerdeführers, weshalb auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist,
dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde
Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung
in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. E. II.
3.2
hiervor). Zusammenfassend ist somit nicht zu beanstanden, dass sich die
psychiatrische Gutachterin nicht explizit mit dem Arztbericht von Dr. med. F.___
vom 21. Oktober 2022 (IV-Nr. 25) befasst hat.
6.2
Soweit sich der Beschwerdeführer
auf den Standpunkt stellt, dass der Einschätzung des behandelnden Psychiaters
Dr. med. D.___, der die Beschwerdeführer bereits über einen längeren Zeitraum
hinweg regelmässig behandle, mehr Gewicht zukommen sollte, als der Einschätzung
der Gutachterin Dr. med. C.___, die den Beschwerdeführer gerade einmal eine
Stunde und 15 Minuten persönlich exploriert habe (A.S. 13 f.), ist darauf
hinzuweisen, dass es nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend
ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_771/2019 vom 19. Mai
2020.
E. 4.4 mit Hinweis). Dies ist – wie oben ausgeführt – vorliegend der
Fall.
6.3
Der Beschwerdeführer lässt
weiter vorbringen, Dr. med. C.___ habe sich mit den divergierenden
medizinischen Vorakten nicht in genügender Weise auseinandergesetzt (A.S. 15
f.). Dem ist unter Verweis auf die vorangehenden Ausführungen unter E. II. 5.2
hiervor entgegenzuhalten, dass die psychiatrische Gutachterin sich unter dem
Titel «Herleitung der Diagnosen» durchaus mit den medizinischen Vorakten
befasst und mit diesen hinreichend auseinandergesetzt hat.
6.4
Zusammenfassend vermögen die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. C.___
vom 24. Mai 2023 nicht zu schmälern. Dieses geniesst somit – wie bereits
Dr. med. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 8. September 2023
(IV-Nr. 47 S. 2) dargelegt hat – vollen Beweiswert. Gestützt auf
dieses beweiswertige Gutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 4. Oktober 2023 (A.S. 1
ff.) auf das besagte Gutachten abgestellt hat. Daher kann auch auf die im
Gutachten formulierte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden: Der
Beschwerdeführer ist sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in
jedweder beruflichen Tätigkeit voll arbeitsfähig (A.S. 37 S. 12). Ausserdem
verfügt der Beschwerdeführer gemäss der Gutachterin über viele Fähigkeit und
Ressourcen, so habe er gute Französischkenntnisse erworben, könne eine komplexe
Situation, wie zum Beispiel in der aktuellen Begutachtung, erfassen und ihr auch
folgen. Er habe sich in der bisherigen Firma zur verantwortlichen Stelle
hocharbeiten können (S. 12).
7.
Es besteht somit beim
Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Da sich in der
Beschwerdeschrift vom 4. Oktober 2023 (A.S. 8 ff.) in Bezug auf die
Durchführung von beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 ff. IVG keine
Begründung findet, ist auf diese nicht weiter einzugehen.
8.
Damit ist die Verfügung vom
4.
Oktober 2024 zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen.
9.
9.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
9.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu
bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng