VSBES.2023.274
Unfallversicherung
7. April 2025Deutsch40 min
Beschwerdeführer), geb. 1961, war bei der B.___ mit Sitz in [...] als LKW-Chauffeur
Source so.ch
Urteil vom 7. April 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin
Raffaella Biaggi,
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 2. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer), geb. 1961, war bei der B.___ mit Sitz in [...] als LKW-Chauffeur
tätig und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva (nachfolgend
Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen
versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 11. September 2020 (Akten der
Beschwerdegegnerin Nr. [Suva-Nr.] 1) erlitt der Beschwerdeführer am 9.
September 2020 in [...] einen Motorradunfall, als er bei einem Bremsmanöver mit
seinem Motorrad stürzte und sich dabei verletzte. Die Beschwerdegegnerin
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Unfalls und erbrachte
die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
1.2 Mit Verfügung vom 17. Oktober
2022 (Suva-Nr. 208) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine
Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu, basierend auf einer
Erwerbsunfähigkeit bzw. einem Integritätsschaden von jeweils 15 %. Die hiergegen
mit Eingabe vom 15. November 2022 (Suva-Nr. 214) erhobene und mit Eingabe vom
26. Januar 2023 (Suva-Nr. 223) ergänzend begründete Einsprache des
Beschwerdeführers hiess die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. November
2023 (Suva-Nr. 248) insofern gut, als sie dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober
2022 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 19 %
zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
2.
2.1 Mit Beschwerde vom 9. November
2023 (Aktenseite/n [A.S.] 16 ff.) stellt der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn folgende Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdebeklagten vom 2. November 2023 sei aufzuheben und die
Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
2. Eventualiter sei ein Gutachten zur
Beurteilung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts einzuholen.
3. Unter o/e Kostenfolge.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. November 2023 (A.S. 24 ff.) die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 2. November
2023.
2.3 In seiner Replik vom 27.
November 2023 (A.S. 30 ff.) bestätigt der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren
gemäss Beschwerde vom 9. November 2023.
2.4 Die Beschwerdegegnerin teilt mit
Schreiben vom 7. Dezember 2023 (A.S. 35) mit, auf eine umfassende Duplik zu
verzichten und an ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde festzuhalten.
2.5 Mit Verfügung vom 24. Oktober
2024 (A.S. 50 f.) holt das Versicherungsgericht eine Stellungnahme des
behandelnden Arztes des Beschwerdeführers PD Dr. C.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ein. Die
entsprechende Stellungnahme datiert vom 26. November 2024 (A.S. 53 f.).
2.6 Mit Verfügung vom 10. Januar
2025 (A.S. 57 f.) werden die Akten des zwischen dem Beschwerdeführer und der
IV-Stelle Solothurn hängigen Beschwerdeverfahrens VSBES.2023.246 beigezogen.
Zudem wird den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum gesamten Beweisergebnis
abschliessend zu äussern.
2.7 Der Beschwerdeführer reicht am
12. Januar 2025 (A.S. 60 f.), die Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2025 (A.S.
67 f.) jeweils eine abschliessende Stellungnahme ein.
2.8 Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird soweit notwendig in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts,
Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1
Versicherungsleistungen
nach dem Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR
832.20) werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs.
1.
UVG). Im Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die
zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein
Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist
(Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld
handelt es sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um vorübergehende
Leistungen. Sie sind – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von
der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
– d.h. eine rechtserhebliche Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_640/2022
vom 9. August 2023 E. 4.1.2) – erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu,
so ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit
gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (statt vieler BGE 134 V 109 E. 4.1).
Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens 10 % invalid, so
hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Hat sie durch
den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Integrität erlitten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen
Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend
dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht
weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung
entfiele. (statt vieler BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache
eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177 E. 3.2
mit Hinweis). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die
adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat
hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2).
3.
3.1
Sowohl
das Verwaltungsverfahren als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG, SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Versicherungsgericht
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum sowohl auf Verwaltungs- als auch auf
Gerichtsstufe geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im
Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger,
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern,
so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung).
Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E.
4.2
mit Hinweisen).
3.2
Zur
Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des
Dispositiv
Beweiswertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob dieser für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet sind. Die Rechtsprechung hat es mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. So weicht das Gericht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis
"nicht ohne zwingende Gründe" von der Einschätzung der medizinischen
Fachperson ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten
externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten
vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner
ärztlicher Abklärungen kann sodann nicht abgestellt werden und es sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten
besteht rechtsprechungsgemäss, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem
Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend
beweiswertig sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_73/2017 vom 6. Juli 2017 E. 4
mit Hinweisen).
4.
4.1 Streitig
und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 1. Oktober
2022 abgeschlossen und dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente
von 19 % zugesprochen hat. Die medizinische Aktenlage präsentierte sich der
Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres Einspracheentscheids am 2. November
2023 (A.S. 1 ff.) im Wesentlichen wie folgt:
4.2 Im
Notfallbericht des D.___ vom 9. September 2020 (Suva-Nr. 6) werden
folgende Diagnosen gestellt:
1. nicht dislozierte Rippenfrakturen 7. und
9. Rippe linksseitig
-
nach Motorradunfall am
09.09.2020
-
eFAST: keine freie
Flüssigkeit
-
CT-Thorax-Abdomen: nicht
dislozierte Rippenfrakturen 7. und 9. Rippe linksseitig, keine intraabdominelle
Blutung
2. Diabetes mellitus Typ II
Im Bericht wird
zu den Diagnosen ausgeführt, dass sich klinisch eine Druckdolenz über dem
linken unteren Rippenbogen sowie eine Schürfwunde am Knie links zeige. Die
Wunde sei gereinigt und eine Tetanusauffrischimpfung vorgenommen worden. In der
Computertomographie (CT) hätten sich zwei nicht dislozierte Rippenfrakturen der
7. und 9. Rippe linksseitig dargestellt, der restliche Befund sei unauffällig
gewesen. Der Beschwerdeführer habe mit analgetischer Therapie nach Hause
entlassen werden können.
4.3 Im
Arztzeugnis UVG von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
vom 16. November 2020 (Suva-Nr. 21) wird zusätzlich zu den Diagnosen gemäss
Notfallbericht vom 9. September 2022 (siehe Ziff. 4.2 oben) gestützt auf
Röntgenaufnahmen der linken Schulter vom 8. Oktober 2020 eine nicht
dislozierte Akromionfraktur links diagnostiziert. Als Therapie werden Schonung,
Schmerzbehandlung und aktive Physiotherapie angeführt.
4.4 Laut Radiologiebericht
von Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, vom 14. Dezember 2020 (Suva-Nr.
31) konnten im MRI (engl. für magnetic resonance imaging) des linken Schultergelenks
vom 14. Dezember 2020 eine fissurale Ruptur der ansatznahen SSP-Sehne (Bateman
Grad 1), begleitet durch geringgradige gelenkseitige Einrisse der übrigen
SSP-Sehne, sowie ein partieller Abriss des SSP-Ansatzes, eine leichte
AC-Gelenksarthrose sowie eine nicht konsolidierte alte Akromionfraktur mit
reparativem Knochenmark- und Weichteilödem festgestellt werden.
4.5 Im
Sprechstundenbericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 25. Januar 2021 (Suva-Nr. 46) werden
folgende Diagnosen gestellt:
1. Frozen Shoulder links
2. Diabetes mellitus Typ II
3. Status nach Motorradunfall 09.09.2020
-
nicht dislozierte
Rippenfrakturen 7 und 9 links
4. Nicht dislozierte und nicht
konsolidierte Fraktur Spina acromion links
Dr. G.___
führt in seinem Bericht aus, dass von der klinischen Untersuchung her eine
Frozen Shoulder dominiere. Diesbezüglich sei eine weitere Therapie über Monate
notwendig, die schmerzhafte Phase werde erwartungsgemäss eher zurückgehen. Zur
Verlaufsverkürzung und gegen die Schmerzen wäre eine intraartikuläre Cortisoninfiltration
möglich, der Patient erwähne jedoch, dass sein Diabetes aktuell recht schlecht
eingestellt sei. Nur bei hartnäckigem Verlauf mit fehlendem Beschwerderückgang
wäre eine Gelenkarthroskopie mit Capsulotomie anzudenken. In der klinischen
Untersuchung erwiesen sich die Defekte der Rotatorenmanschette als nicht
beschwerdeauslösend, die Akromion-Fraktur ebenfalls nicht.
4.6 Im
Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 31. Mai 2021 (Suva-Nr. 89) werden
folgende Diagnosen gestellt:
-
traumatische
Supraspinatussehnenpratialruptur intratendinös
-
Verdacht auf
Bicepssehnenpartialruptur Schulter links
-
posttraumatische AC-Arthropathie
-
geheilte Acromionfraktur
PD Dr. C.___
führt in seinem Bericht aus, dass sich bei der Untersuchung des
Beschwerdeführers eine starke Druckdolenz im AC-Gelenkbereich links finde. Die
Fossa sei indolent. Im Nackenbereich zeige sich eine deutliche Druckdolenz. Der
Suprascapularis Stretch Test sei negativ. Gemäss CT der Schulter links sei die
Acromionfraktur konsolidiert. Weiter finde sich eine möglicherweise
durchgemachte Skapulafraktur. Auch diese wäre konsolidiert. Der
Beschwerdeführer habe therapieresistente starke Beschwerden und wolle nicht
länger warten. Vorgesehen sei deshalb eine Schulterarthroskopie links mit
eventuell Bicepstenodese, Akromioplastik, AC-Resektion und Beurteilung der
Rotatorenmanschette. Sollte die Partialruptur ausgeprägt sein, würde diese
repariert
4.7 Gemäss
Austrittsbericht des H.___ vom 13. Juli 2021 (Suva-Nr. 121) wurde der
Beschwerdeführer am 3. Juni 2021 an der linken Schulter operiert. Beim Eingriff
seien eine Schulterarthroskopie, eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion
(Supraspinatussehne dorsale Hälfte, Infraspinatusoberrand), eine
Bicepstenotomie und -tenodese, eine Akromioplastik und eine AC-Resektion
vorgenommen worden. Die Operation habe komplikationslos durchgeführt werden
können. Postoperativ hätten sich die Wundverhältnisse reizlos und trocken
gezeigt. Die Drainage habe bei wenig Fördermenge zeitnah gezogen werden können.
Physiotherapeutisch habe der Beschwerdeführer problemlos mobilisiert werden
können. Der Beschwerdeführer habe bei subjektivem Wohlbefinden sowie
komplikationslosem Verlauf am 7. Juni 2021 nach Hause entlassen werden können.
4.8 Gemäss
Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 18. Oktober 2021 (Suva-Nr. 140) zeigte
sich bei der Verlaufskontrolle vom 8. Oktober 2021 ein protrahierter Verlauf.
Die Schulter des Beschwerdeführers sei zum Teil eingesteift. Der Kraftaufbau
sei verfrüht gewesen. Es werde empfohlen, die Physiotherapie zu pausieren.
4.9 Im
Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 25. November 2021 (Suva-Nr. 142)
wird von einem unbefriedigenden Verlauf berichtet. Der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Verlaufskontrolle vom 24. November 2021 angegeben, dass es ihm
gar nicht gut gehe. Er habe relevante Schmerzen im Schulter-/Oberarmbereich.
Nachts würde er bis zu fünf Mal aufwachen. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens
sieht PD Dr. C.___ vor, zur Bestandesaufnahme eine Arthro-MRI-Untersuchung
durchführen zu lassen und anschliessend zur Besprechung der Therapieoptionen
einzuladen.
4.10 Laut
Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 16. Dezember 2021 (Suva-Nr. 147)
teilte der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung der
Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 15. Dezember 2021 mit, dass es
ihm besser ginge, seit er die Physiotherapie gestoppt habe und selbstständig
Dehnübungen mache. Im Bericht wird weiter festgehalten, dass sich bei der
Arthro-MRI-Untersuchung ein intaktes Glenohumeralgelenk, eine überall
durchgängige Supraspinatussehne, stellenweise Tendinose sowie keine Atrophie
gezeigt hätten. Wegen seines Diabetes wolle der Beschwerdeführer keine
Cortisoninfiltration. Das weitere Prozedere sehe dergestalt aus, dass der
Beschwerdeführer mit den selbstständigen Dehnübungen fortfahre und im Übrigen
bei günstiger Prognose abgewartet werde.
4.11 Laut
Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 25. Februar 2022 (Suva-Nr. 154) teilte
der Beschwerdeführer bei der Verlaufskontrolle vom 22. Februar 2022 mit, dass
die Beweglichkeit zwar etwas besser sei, es aber nicht gut ginge. Er habe keine
Kraft. Er könne nicht einmal ein Parkticket entgegennehmen. Er könne nicht
schwimmen. Nachts würde er drei bis vier Mal aufwachen. Beim Heben verspüre er
starke laterale Schulter-/Oberarmschmerzen links. PD Dr. C.___ stellte bei der
klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers fest, dass die Spina scapulae und
die Fossa supraspinata indolent seien. Der laterale und vordere
Acromionbereich, der AC-Gelenksbereich und der Humeruskopfbereich seien stark
dolent. Die Flexion betrage 95°, die Abduktion 70°, die Aussenrotation 25°, die
Gegenseite 70°, die Hyperabduktion 95° und die Gegenseite 100°. Die
Rotatorenmanschette zeige sich in der Untersuchung immer noch schmerzhaft.
Insgesamt sei das Operationsergebnis unbefriedigend. Die Schulter sei immer
noch in der Beweglichkeit stark eingeschränkt und schmerzhaft. PD Dr. C.___
habe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Arthroskopie mit Revision,
Kapsulotomie, Gewebeprobeentnahme und AC Nachresektion erläutert. Gleichzeitig
würde er die Bicepstenodese revidieren. Die Chance auf eine Verbesserung
schätze er auf etwa 60 %. Der Beschwerdeführer sei aber noch nicht bereit für
einen erneuten Eingriff.
4.12 Gemäss
Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 27. Juni 2022 (Suva-Nr. 163) teilte
der Beschwerdeführer bei der Verlaufskontrolle vom 21. Juni 2022 mit, dass die
Situation immer gleich sei. Er habe mässige, erträgliche Schmerzen im
anterolateralen Schulter- und Oberarmbereich. Zudem habe er weniger Kraft. Im
Bericht wird weiter festgehalten, dass PD Dr. C.___ bei der klinischen
Untersuchung des Beschwerdeführers festgestellt habe, dass das AC-Gelenk mässig
dolent und der Humeruskopf vorne stark dolent sei. Ansonsten sei keine
Druckdolenz vorhanden. Die Flexion betrage 100°, die Abduktion 90°, die
Innenrotation 90°, die Hyperabduktion 95°, die Gegenseite 100°, die
Aussenrotation 35° und die Gegenseite 60°. Sowohl die Innenrotation als auch
die Aussenrotation seien schmerzhaft abgeschwächt. Die Röntgenbefunde zeigten
ein intaktes Glenohumeralgelenk. Der Anker im Humeruskopf sei unauffällig. Das
Acromion gehöre zum Typ I-II. Insgesamt liege ein unbefriedigendes
Operationsergebnis mit persistierender Schmerzhaftigkeit vor. Eine
Revisionsoperation hätte eine Erfolgsquote von 60 %. Der Beschwerdeführer
sei diesbezüglich jedoch stark verunsichert. Er habe sich an die mässigen
Schmerzen gewöhnt und möchte die Situation so belassen. Infolgedessen würde PD
Dr. C.___ die Behandlung abschliessen.
4.13 Am 22. August 2022 fand die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med. I.___,
Facharzt für Chirurgie, statt. Im entsprechenden Bericht vom 22. August 2022
(Suva-Nr. 178) werden folgende Diagnosen gestellt:
1. Nicht dislozierte Rippenfrakturen 7. und
9. Rippe links, klinisch abgeheilt
2. Nicht dislozierte Acromionfraktur links,
konsolidiert
3. Verdacht auf Scapula Korpusfraktur, konsolidiert
4. Supraspinatussehnen-Partialruptur,
Bizepssehnen-Tendinopathie, posttraumatische AC-Arthropathie
-
03.06.2021
Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatussehne
dorsale Hälfte, Infraspinatusoberrand), Bizepstenotomie und -tenodese,
Acromioplastik und AC-Resektion
(PD Dr. med. C.___, H.___)
-
persistierende
Schmerzhaftigkeit, eingeschränkte Beweglichkeit
Weitere Diagnosen:
1. Diabetes mellitus Typ II
-
medikamentös behandelt
-
HbA1c anamnestisch 7,2 %
2. Urolithiasis
-
anamnestisch dreimal
operiert
Dr. I.___ führt in seinem Bericht aus,
dass der Beschwerdeführer bei der kreisärztlichen Untersuchung weiterhin über
belastungsabhängige Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks, einen
deutlichen Kraftverlust im linken Arm sowie nächtliche Schmerzen berichtet
habe. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine schmerzhaft eingeschränkte
Schultergelenkbeweglichkeit bis zur Horizontalen gezeigt. Einschränkungen
bestünden auch bei der Aussenrotation und insbesondere bei der Innenrotation.
Radiologisch sei der Humeruskopf zentriert. Der Fadenanker sei in situ, das
AC-Gelenk sei postoperativ regelrecht und die Acromionfraktur konsolidiert. Der
behandelnde Schulterorthopäde PD Dr. C.___ habe dem Beschwerdeführer eine
Revisionsoperation angeboten mit einer Erfolgsquote von 60 %. Der
Beschwerdeführer habe sich aber inzwischen an die Schmerzsituation gewöhnt und
wolle kein Operationsrisiko mehr eingehen. Entsprechend könne von einem Endzustand
ausgegangen werden und der versicherungsmedizinische Fallabschluss erfolgen.
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hält Dr. I.___ in seinem Bericht fest, dass dem
Beschwerdeführer die Tätigkeit als Chauffeur im Mulden- oder Stückguttransport
nicht mehr zumutbar sei und auch in Zukunft nicht mehr zumutbar sein werde.
Eine Chauffeurtätigkeit ohne Heben und Tragen von Gewichten mit dem linken Arm
in einer Niederflur-Kabine oder in einem Personenwagen wäre rein unfallbedingt
ganztags zumutbar. Ganz allgemein seien dem Beschwerdeführer unfallbedingt
leichte Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Gewichten mit der linken Hand von
mehr als 5 kg bis Hüfthöhe und körpernah von mehr als 2 kg bis Brusthöhe
zumutbar. Das wiederholte Manipulieren von Gegenständen auf Tischhöhe sei
maximal bis zu einem Gewicht von einem halben Kilogramm zumutbar. Nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit der linken Hand über Brusthöhe. Ebenso nicht
zumutbar seien Tätigkeiten mit Einwirkungen von starken Vibrationen oder
Schlägen oder abrupten Bewegungen auf das linke Schultergelenk. Im Rahmen
dieser Zumutbarkeitskriterien sei prinzipiell eine ganztägige
Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz
empfehle sich eine stufenweise Eingewöhnung.
4.14 In seiner Stellungnahme vom 31.
Oktober 2022 (IV-Nr. 62) stellt der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) der
IV-Stelle des Kantons Solothurn folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit:
Supraspinatussehnen-Partialruptur,
Bizepssehnen-Tendinopathie, posttraumatische AC-Arthropathie seit 09.09.2020
bei Brems- und Ausweichmanöver mit dem Motorrad weggerutscht und gestürzt.
-
03.06.2021
Schulterarthroskopie, Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatussehne
dorsale Hälfte, Infraspinatusoberrand), Bizepstenotomie- und Tenodese,
Acromioplastik und AG-Resektion (PD Dr. med. C.___, H.___)
-
persistierende
Schmerzhaftigkeit, eingeschränkte Beweglichkeit
Diagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
seit 09.09.2020 bei Brems-
und Ausweichmanöver mit dem Motorrad weggerutscht und gestürzt:
-
Nicht dislozierte
Rippenfrakturen 7. und 9. Rippe links, klinisch abgeheilt
-
Nicht dislozierte
Acromionfraktur links, konsolidiert
-
Verdacht auf Scapula
Korpusfraktur, konsolidiert
Diabetes mellitus Typ II
-
medikamentös behandelt
Urolithiasis
Hinsichtlich der Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt der RAD in seiner Stellungnahme
aus, dass gemäss Beurteilung des Kreisarztes der Suva vom 22. August 2022
im Bereich der linken Schulter bei Sehnen-Teilabriss und Gelenkerkrankung trotz
diverser Eingriffe persistierende Schmerzen und eine eingeschränkte
Beweglichkeit bestünden. Der behandelnde Schulterorthopäde PD Dr. C.___ habe
dem Beschwerdeführer eine Revisionsoperation mit einer Erfolgsquote von 60 %
angeboten. Der Beschwerdeführer habe sich aber inzwischen an die
Schmerzsituation gewöhnt und wolle kein Operationsrisiko mehr eingehen.
Entsprechend könne vom Endzustand ausgegangen werden. Bezüglich der Diagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führt der RAD aus, dass hinsichtlich
des Diabetes mellitus Typ 2 ohne Folgeschäden und der anamnestisch erhobenen
Urolithiasis (Harnsteine) keine medizinisch objektivierbaren Unterlagen
vorlägen, die eine etwaige Funktionseinschränkung begründen würden.
Zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers hält der RAD fest, dass er sich vollumfänglich dem Zumutbarkeitsprofil
des Kreisarztes der Suva vom 22. August 2022 anschliesse. Die angestammte
Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund der persistierenden
Schmerzhaftigkeit und der eingeschränkten Beweglichkeit des linken
Schultergelenks nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit
entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes der Suva sei jedoch eine
vollschichtige Tätigkeit zumutbar, wobei sich aufgrund der langen Abwesenheit
vom Arbeitsplatz eine stufenweise Eingewöhnung empfehle.
4.15 In seiner Stellungnahme
zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember
2022 (Suva-Nr. 225) hält PD Dr. C.___ fest, dass der Beschwerdeführer am 9.
September 2020 einen Motorradsturz erlitten habe, bei dem er sich eine
Acromionfraktur und eine Supraspinatussehnenruptur zugezogen habe. Erstere sei
erfolgreich konservativ behandelt worden, letztere sei am 3. Juni 2021
arthroskopisch repariert worden. Bei der Nachkontrolle am 22. Februar 2022 sei
es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gut gegangen. Er habe keine Kraft gehabt
und unter relevanten Beschwerden gelitten. Nachts würde er drei- bis viermal
aufwachen. Beim Heben habe er starke Schmerzen im Schulterbereich links. Die am
22. Februar 2022 festgestellten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
Folge des Unfalls vom 9. September 2020. Degenerative Veränderungen oder
krankheitsbedingte Ursachen dieser Schulterbeschwerden lägen beim
Beschwerdeführer nicht vor. Angesichts der Einschränkungen des
Beschwerdeführers würde PD Dr. C.___ dessen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit auf etwa 30 % einstufen. Wie in seinem Bericht vom 25.
Februar 2022 – siehe oben Ziff. 4.11 – bereits festgehalten, könnte eine
Revisionsoperation erwogen werden. Die Chance auf eine Verbesserung der
aktuellen Beschwerden stufe er auf etwa 60 % ein. Eine Operation wolle der
Beschwerdeführer [jedoch] nicht. Es sei ihm auch nicht zuzumuten, diese
Operation mit nur unsicherer Prognose auf sich nehmen zu müssen.
4.16 Zum Bericht von PD Dr. C.___
vom 13. Dezember 2022 hält Kreisarzt Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 3.
Mai 2023 (Suva-Nr. 234) fest, dass dieser nichts an seiner
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. August 2022 ändere. So habe sich
PD Dr. C.___ in seinem Bericht auf die Untersuchung vom 22. Februar 2022
bezogen, obwohl er den Beschwerdeführer vier Monate später, am 21. Juni 2022,
erneut untersucht habe. Bei letzterer Untersuchung seien vom Beschwerdeführer
weniger starke Beschwerden geäussert worden und die gemessenen Bewegungsumfänge
seien deutlich besser gewesen. Insbesondere die Abduktion habe dann 90° und
nicht nur 70° betragen. Die Befunde vom 21. Juni 2022 seien mit der
versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 22. August 2022 weitgehend
identisch. Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde lasse sich nicht
erklären, weshalb dem Beschwerdeführer unfallbedingt in einer den Einschränkungen
angepassten Tätigkeit nur ein 30%iges Pensum zumutbar sein solle. Ohne
Berücksichtigung unfallfremder Einschränkungen sei dem Beschwerdeführer
aufgrund der objektivierbaren Befunde in einer leichten, das linke
Schultergelenk nicht belastenden Tätigkeit ein ganztägiges Arbeitspensum
zumutbar. Bei körpernah gehaltenem Arm könnten Tätigkeiten auf Brusthöhe auch
ohne Abduktion im Schultergelenk, allein schon durch Flexion des Armes im
Ellbogengelenk, ausgeführt werden.
5.
5.1 Was den Fallabschluss per 1.
Oktober 2022 betrifft, so rügt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9.
November 2023 (A.S. 16 ff.) und in seiner Replik vom 27. November 2023
(A.S. 30 ff.), dass dieser verfrüht erfolgt sei. Zum einen widerspreche es den
Berichten der behandelnden Ärzte, wenn beim Beschwerdeführer bereits per 1. Oktober
2022 vom Endzustand ausgegangen werde, zum anderen habe die Beschwerdegegnerin
das Ergebnis der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung nicht
abgewartet.
5.2
5.2.1 Wie unter Ziff. 2.1 oben
bereits erwähnt, hat der Unfallversicherer den Fall (unter Einstellung der
bloss vorübergehenden Leistungen und mit Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente und allenfalls auf eine Integritätsentschädigung)
abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG).
5.2.2
5.2.2.1 Ob noch eine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 UVG erwartet werden
kann, bestimmt sich namentlich – aber nicht ausschliesslich – nach Massgabe der
zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Der Begriff "namhaft"
verdeutlicht, dass die durch die weitere (zweckmässige) Heilbehandlung i.S.v.
Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende
Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts
8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). In diesem
Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch
und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden. Grundlage
für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen
Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung,
die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2.2.2 Hinsichtlich des medizinischen
Endzustandes führt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 2.
November 2023 (A.S. 1 ff.) aus, dass dieser bereits bei der
versicherungsmedizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. I.___
vom 22. August 2022 erreicht gewesen sei. Dr. I.___ begründe dies damit, dass
der behandelnde Schulterorthopäde PD Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine
Revisionsoperation mit einer Erfolgsquote von 60 % angeboten habe, die dieser
allerdings abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer habe seine ablehnende Haltung
damit begründet, dass er sich in der Zwischenzeit an die Schmerzsituation
gewöhnt habe und kein Operationsrisiko mehr eingehen wolle. Infolgedessen habe der
behandelnde Arzt die Behandlung mit Bericht vom 27. Juni 2022 abgeschlossen.
Der schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung des Versicherungsmediziners
könne ohne Weiteres gefolgt werden, zumal sich in den Akten auch keine
divergierende Anhaltpunkte finden liessen. Insofern sei der medizinische
Endzustand spätestens im Zeitpunkt der versicherungsmedizinischen Untersuchung
vom 22. August 2022 erreicht.
Entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdegegnerin kann aus der Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer
Revisionsoperation zu unterziehen, nicht auf das Erreichen des medizinischen
Endzustandes i.S.v. Art. 19 Abs. 1 UVG geschlossen werden. Ob der medizinische
Endzustand erreicht ist, bestimmt sich wie erwähnt danach, ob noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder nicht. Ob
dies der Fall ist, bestimmt sich wiederum nach Massgabe der zu erwartenden
Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese
unfallbedingt beeinträchtigt ist. Ist eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes zu erwarten, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen,
ob die hierfür notwendigen medizinischen Massnahmen auch zumutbar sind. Falls
sowohl die Erwartbarkeit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes als
auch die Zumutbarkeit zu bejahen ist, so ist ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
gemäss Art. 21 Abs. 4 2 ATSG durchzuführen.
Die Frage, ob die von PD Dr. C.___
vorgeschlagene Revisionsoperation zu einer namhaften Steigerung bzw.
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers führen würde, wird
in den Akten, die der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt ihres Einspracheentscheids
am 2. November 2023 zur Verfügung standen, nicht schlüssig beantwortet. So
geht aus diesen Akten insbesondere nicht hervor, ob und inwiefern sich PD Dr. C.___
bei der mehrfach von ihm genannten Erfolgschance der Revisionsoperation von 60
% auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bezog. Das
Versicherungsgericht holte deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eine
Stellungnahme bei PD Dr. C.___ ein. Diese datiert – wie unter Ziff. I. 2.5
bereits erwähnt – vom 26. November 2024 (A.S. 53 ff.). Der Stellungnahme von PD
Dr. C.___ ist zu entnehmen, dass sich die Erfolgs-chance von 60 % auf die
Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers bezog. PD Dr. C.___ hält diesbezüglich in seiner
Stellungnahme fest, dass eine Erfolgschance von 60 % bedeute, dass sich in 40 %
der Fälle wahrscheinlich keine Verbesserung ergeben würde. Zur Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers führt PD Dr. C.___ aus, dass diese stark vom
Operationsergebnis abhänge. Sollte die Operation eine Verbesserung der Symptome
erzielen, könnte wahrscheinlich auch wieder die Arbeit als Chauffeur
aufgenommen werden, entweder nur teilweise oder in gewissen [Fällen] sogar zu 100
%. Diese Prognose sei aber unsicher. Trotz Verbesserung durch eine Operation
gebe es auch Fälle, in denen der Patient die Arbeit als Chauffeur nicht wieder
aufnehmen könne. Somit sei die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht
sicher vorhersehbar. Dass PD Dr. C.___ davon ausgeht, dass die
Revisionsoperation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Verbesserung
führen würde, wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 12. Januar
2025 (A.S. 60 f.) vorbringt, ist insofern richtig, als damit eine mehr als
50%ige Chance auf eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers gemeint ist. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer
jedoch, wenn er hieraus zugleich auf eine überwiegend wahrscheinliche
Steigerung bzw. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliesst.
PD Dr. C.___ hält in seiner Stellungnahme mehrfach fest, dass die Prognose zur
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unsicher sei. Eine Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit sei nicht sicher vorhersehbar. Von einer mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Steigerung bzw. Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kann folglich nicht gesprochen werden.
Die Stellungnahme von PD Dr. C.___ steht
im Einklang mit den medizinischen Vorakten und insbesondere mit der
kreisärztlichen Beurteilung von Dr. I.___ vom 22. August 2022 (Suva-Nr. 178). Da
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sich die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Revisionsoperation massgeblich
bessern würde, ist beim Beschwerdeführer von einem stabilen medizinischen
Endzustand auszugehen. Dieser besteht angesichts der praktisch identischen
Befunde von PD Dr. C.___ anlässlich der Untersuchung vom 21. Juni 2022 – siehe
oben Ziff. 4.12 – und von Kreisarzt Dr. I.___ anlässlich der Untersuchung vom
22. August 2022 – siehe oben Ziff. 4.13 – spätestens seit Ende August 2022.
5.2.2.4 Nachdem von der von PD Dr. C.___
vorgeschlagenen Revisionsoperation keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 19 Abs. 1 UVG zu
erwarten und folglich beim Beschwerdeführer der medizinische Endzustand
eingetreten ist – siehe oben Ziff. 5.2.2.3 –, kann auf die Prüfung der
Zumutbarkeit der Revisionsoperation verzichtet werden.
5.3
5.3.1 Was den in Art. 19 Abs. 1 UVG
vorbehaltenen Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung betrifft, so kann sich dieser, soweit es um berufliche
Massnahmen geht, rechtsprechungsgemäss nur auf Vorkehren beziehen, die geeignet
sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zugrundeliegenden
Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2019 vom 16.
April 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Relevante Massnahmen sind demnach die
erstmalige berufliche Ausbildung nach Art. 16 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und die Umschulung nach Art. 17
IVG, nicht jedoch die Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG (Thomas Flückiger,
in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 19 N 18). Ein blosser Anspruch
auf Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung genügt nicht, um dem
Fallabschluss durch den Unfallversicherer entgegenzustehen. Erforderlich ist,
dass solche Massnahmen im Zeitpunkt des die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis
bildenden Erlasses des Einspracheentscheids des Unfallversicherers auch
tatsächlich durchgeführt werden (Urteil des Bundesgerichts U 79/07 vom 21.
Februar 2008 E. 3.2.2; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2023 vom 10.
November 2023 E. 6.6).
5.3.2 Vorliegend waren im Zeitpunkt
des Erlasses des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin am 2. November
2023 (A.S. 1 ff.) keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im
Gange. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs bei der
Abteilung Berufliche Eingliederung der IV-Stelle Solothurn am 21. November
2022 mitgeteilt hatte, dass er von dieser keine Unterstützung wünsche, wurde
die berufliche Eingliederung gemäss Abschlussbericht vom 24. November 2022 (Akten
der IV-Stelle Nr. [IV-Akten Nr.] 67) abgeschlossen und der Fall in die
Abteilung Leistungen triagiert. Wie die Beschwerdegegnerin sowohl in ihrem
Einspracheentscheid vom 2. November 2023 als auch in ihrer Beschwerdeantwort
vom 23. November 2023 (A.S. 24 ff.) zu Recht festhält, standen dem
Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin somit keine Eingliederungsmassnahmen
der Invalidenversicherung entgegen.
5.4 Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 2. November 2023
(A.S. 1 ff.) zu Recht vom Fallabschluss per 1. Oktober 2022 ausgegangen ist.
Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt in
seiner Beschwerde vom 9. November 2023 (A.S. 16 ff.) und in seiner
Replik vom 27. November 2023 (A.S. 30 ff.) weiter, dass seine
Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei. Zur Begründung
führt er sein fortgeschrittenes Alter, seine fehlenden Ressourcen in
behinderungsangepassten Tätigkeiten sowie Durchschlafschwierigkeiten und
Tagesmüdigkeit an.
6.2 Hinsichtlich des Alters des
Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich im Bereich der Unfallversicherung
keine Rechtsprechung etabliert hat, wonach die Unverwertbarkeit einer
verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des
fortgeschrittenen Alters zu berücksichtigen wäre (Urteil des Bundesgerichts
8C_573/2020 E. 5.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das Alter des Beschwerdeführers
spielt hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit
somit keine Rolle.
6.3
6.3.1 Was die Ressourcen des
Beschwerdeführers betrifft, so ist vorab zu bemerken, dass der bei der
Invaliditätsbemessung relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) mit
Blick auf die beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen sowie den
körperlichen Einsatz verschiedenste Tätigkeiten kennt. Er umfasst insbesondere
auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, d.h. Stellen- und Arbeitsangebote, bei
welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen
können (Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2
mit Hinweisen).
6.3.2 Vorliegend stützt sich die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers
auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___ gemäss Bericht vom 22. August 2022
(Suva-Nr. 178) und Stellungnahme vom 3. Mai 2023 (Suva-Nr. 234). Im Folgenden
gilt es daher deren Beweiswert zu prüfen.
Dr. I.___ hält in seinem Bericht vom 22.
August 2022 fest, dass dem Beschwerdeführer unfallbedingt leichte Tätigkeiten
ohne Heben und Tragen von Gewichten mit der linken Hand von mehr als 5 kg bis
Hüfthöhe und körpernah 2 kg bis Brusthöhe zumutbar seien. Das wiederholte
Manipulieren von Gegenständen auf Tischhöhe sei maximal bis zu einem Gewicht von
einem halben Kilogramm zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit der
linken Hand über Brusthöhe. Ebenso nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit
Einwirkungen von starken Vibrationen oder Schlägen oder abrupten Bewegungen auf
das linke Schultergelenk. Im Rahmen dieser Zumutbarkeitskriterien sei dem
Beschwerdeführer grundsätzlich eine ganztägige Arbeitsplatzpräsenz zumutbar.
Aufgrund der langen Abwesenheit vom Arbeitsplatz empfehle sich jedoch eine
stufenweise Eingewöhnung. In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2023 führt Dr. I.___
aus, dass der Bericht von PD Dr. C.___ zuhanden der Rechtsschutzversicherung
des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 (Suva-Nr. 225) nichts an
seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. August 2022 ändere.
So habe sich PD Dr. C.___ in seinem Bericht auf die Untersuchung vom 22.
Februar 2022 bezogen, obwohl er den Beschwerdeführer vier Monate später, am 21.
Juni 2022, erneut untersucht habe. Bei letzterer Untersuchung seien vom
Beschwerdeführer weniger starke Beschwerden geäussert worden und die gemessenen
Bewegungsumfänge seien deutlich besser gewesen. Insbesondere die Abduktion habe
dann 90° und nicht nur 70° betragen. Die Befunde vom 21. Juni 2022 seien mit
der versicherungsmedizinischen Untersuchung vom 22. August 2022 weitgehend
identisch. Aufgrund der objektivierbaren klinischen Befunde lasse sich nicht
erklären, weshalb dem Beschwerdeführer unfallbedingt in einer den
Einschränkungen angepassten Tätigkeit nur ein 30%iges Pensum zumutbar sein
solle.
Dr. I.___ stützt sich bei seiner
Beurteilung nicht nur auf die Vorakten der Beschwerdegegnerin, sondern auch auf
die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers vom 22. August 2022. Durch
die eigene Untersuchung des Beschwerdeführers wurde sichergestellt, dass sowohl
die objektiv feststellbaren Befunde als auch die subjektiv geklagten
Beschwerden Eingang in die kreisärztliche Beurteilung fanden. Die von Dr. I.___
erhobenen Befunde entsprechen der Entwicklung, wie sie aufgrund der Vorakten zu
erwarten war. Die Schlussfolgerungen von Dr. I.___ und insbesondere das von ihm
erstellte Zumutbarkeitsprofil sind schlüssig und nachvollziehbar begründet und
vermögen denn auch zu überzeugen. Hieran ändert auch der Bericht von PD Dr. C.___
zuhanden der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember
2022 nichts. Zu diesem ist zweierlei zu bemerken: Zum einen bezieht sich PD Dr.
C.___ in seinem Bericht, indem er auf die Befunde seiner Untersuchung vom 22.
Februar 2022 und nicht auf jene seiner Untersuchung vom 21. Juni 2022 abstellt,
wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, offensichtlich auf veraltete
Befunde; zum anderen begründet er in seinem Bericht nicht, weshalb dem
Beschwerdeführer in einer seinem Leiden angepassten Tätigkeit bloss eine
Arbeitsfähigkeit von 30 % zu attestieren ist. Der Bericht von PD Dr. C.___
vermag keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu
wecken. Die kreisärztliche Beurteilung von Dr. I.___ erweist sich hinsichtlich
des Zumutbarkeitsprofils des Beschwerdeführers somit als voll beweiswertig.
6.4 Mit Blick auf die
Durchschlafschwierigkeiten und die Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers ist
schliesslich festzustellen, dass einzig in den Sprechstundenberichten von PD
Dr. C.___ vom 25. November 2021 (Suva-Nr. 142) und vom 25. Februar 2022 (Suva-Nr.
154) sowie in dessen Bericht zuhanden der Rechtsschutzversicherung des
Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 (Suva-Nr. 225) festgehalten wird, dass
der Beschwerdeführer davon berichtet habe, in der Nacht mehrmals aufzuwachen.
Im Sprechstundenbericht von PD Dr. C.___ vom 21. Juni 2022 (Suva-Nr. 163) wird
hingegen bloss festgehalten, dass der Beschwerdeführer mässige, erträgliche
Schmerzen im anterolateralen Schulter-/Oberarmbereich angegeben habe. Auch im
Bericht von Kreisarzt Dr. I.___ vom 22. August 2022 (Suva-Nr. 178) finden
die Durchschlafschwierigkeiten und die Tagesmüdigkeit des Beschwerdeführers
keine Erwähnung. Ein Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer deswegen in
ärztlicher Behandlung befinde, findet sich in den Akten keiner. Insgesamt
liegen somit nicht hinreichend Anhaltspunkte vor, die hinsichtlich der
behaupteten Durchschlafschwierigkeiten und der behaupteten Tagesmüdigkeit
nähere Abklärungen erforderlich gemacht hätten. Die Beschwerde erweist sich
insofern als unbegründet.
6.5 Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 2. November 2023
(A.S. 1 ff.) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt noch verwertbar ist. Die Beschwerde
erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt in
seiner Beschwerde vom 9. November 2023 (A.S. 16 ff.) und in seiner Replik
vom 27. November 2023 (A.S. 30 ff.) schliesslich vor, dass die von der
Beschwerdegegnerin vorgenommene Invaliditätsbemessung fehlerhaft sei. Der
Beschwerdeführer könne seinen [linken] Arm wegen Schmerzhaftigkeit und
eingeschränkter Beweglichkeit im linken Schultergelenk kaum mehr nutzen,
weshalb faktisch von einer Einhändigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei.
Es sei infolgedessen nicht gerechtfertigt, bei der Bestimmung des
Invalideneinkommens der LSE – siehe hierzu unten Ziff. 7.2 – auf das Total abzustellen,
das auch manuelle Tätigkeiten umfasse. Vielmehr seien nur andere
Dienstleistungen zu berücksichtigen, so dass ein Invalideneinkommen von CHF
53'830.00 einzusetzen sei. Dieser Betrag müsse wegen der
Durchschlafschwierigkeiten und der Tagesmüdigkeit sowie der faktischen
Einhändigkeit des Beschwerdeführers zudem um mindestens 10 % gekürzt werden.
7.2
7.2.1 Für die Festsetzung des
Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person
konkret steht (zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Übt sie
nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ –
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie
die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und
erscheint ihr Einkommen aus der Arbeitsleistung zudem als angemessen und nicht
als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als
Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung insbesondere die
Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in
der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE
vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A
(standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt
jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich
rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab
2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens
erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch
offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss
Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen.
7.2.2 Da
der Beschwerdeführer seit seinem Unfall keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ist
das Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne der LSE festzulegen. Die
Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung des Invalideneinkommens des
Beschwerdeführers zu Recht den Tabellenlohn TA1_tirage_skill_level, 2020,
Total, Kompetenzniveau 1, Männer, von monatlich brutto CHF 5'261.00 bzw.
jährlich brutto CHF 63'132.00 angewendet. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb
auf eine andere Tabelle abzustellen wäre. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass beim Beschwerdeführer keine faktische Einhändigkeit
vorliegt. Dem Beschwerdeführer sind laut Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. I.___
– siehe oben Ziff. 6.3.2 – unfallbedingt zwar nur noch leichte Tätigkeiten
zumutbar, bei denen die linke Hand bzw. die linke Schulter nicht erheblich
belastet wird. Dem Beschwerdeführer ist jedoch nach wie vor zumutbar, mit der
linken Hand Gewichte bis 5 kg bis Hüfthöhe und Gewichte bis 2 kg körpernah bis
Brusthöhe zu heben und zu tragen. Weiter ist dem Beschwerdeführer das
wiederholte Manipulieren von Gegenstanden auf Tischhöhe bis zu einem Gewicht
von einem halben kg zumutbar. Insofern sind dem Beschwerdeführer weiterhin
einfache manuelle Tätigkeiten zumutbar, weshalb es sich nicht rechtfertigt, bestimmte
Wirtschaftszweige bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auszuschliessen.
Dass die Beschwerdegegnerin auf den Totalwert der Tabelle TA1 abgestellt hat,
ist folglich nicht zu beanstanden. Unter Aufrechnung der durchschnittlichen
betriebsüblichen Arbeitszeit von 40 Stunden auf 41,7 Stunden pro Woche und
unter Berücksichtigung der Veränderung des Nominallohnindexes gemäss Tabelle
T.1.1.15, Total, Männer, von 103.2 Punkten im Jahr 2020 auf 103.6 Punkte im
Jahr 2022 ergibt sich vorläufig ein Invalideneinkommen des Beschwerdeführers
von jährlich CHF 66'070.20.
7.3
7.3.1 Wird das Invalideneinkommen auf
der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist
der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach
Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg
verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter
Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft
zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung
gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der
Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche
Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten
Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben
Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3). Soweit es um die Überprüfung der
Höhe eines gewährten Abzugs geht, darf das Sozialversicherungsgericht sein
Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich
vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, die eine abweichende
Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2, 126
V 75 E. 6).
7.3.2 Die Beschwerdegegnerin gewährt
dem Beschwerdeführer in ihrem Einspracheentscheid vom 2. November 2023 (A.S. 1
ff.) bei der Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der Gesamtumstände
einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 5 %, ohne jedoch die Gesamtumstände
näher zu erläutern. Zu den persönlichen Merkmalen des Beschwerdeführers ist
zunächst festzuhalten, dass dieser [...] Staatsangehöriger ist und über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt. Gemäss Tabelle T12_b der LSE 2020 verdienten
Niedergelassene der Kategorie «ohne Kaderfunktion» im Vergleich zum Total der
Schweizer und Ausländer derselben Kategorie einen um 6,39 % niedrigeren Lohn.
Diesen Umstand gilt es im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.2). Zu den
beruflichen Merkmalen des Beschwerdeführers ist gestützt auf seine Anmeldung
bei der IV vom 18. Januar 2021 (IV-Akten Nr. 1) und seinen undatierten
Lebenslauf (IV-Akten Nr. 17) auszuführen, dass der Beschwerdeführer nach der
obligatorischen Schulzeit keinen Beruf erlernte. Nachdem er 1983 den
Führerschein für LKW erworben hatte, arbeitete er von 1984 bis 2000 als
LKW-Chauffeur. In den Jahren 2000 bis 2013 war er in [...] als Maler und Gipser
selbstständigerwerbend. Von 2013 bis zu seinem Unfall 2020 arbeitete er in der
Schweiz wiederum als LKW-Chauffeur. Seit dem Unfall geht er keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des
Beschwerdeführers, seiner Berufserfahrung in der Schweiz als LKW-Chauffeur und
seiner verschiedenen gesundheitlichen Probleme ist davon auszugehen, dass er
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der von der
Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 5 % erscheint mit Blick
auf die Gesamtumstände als zu gering. Angemessen ist ein leidensbedingter Abzug
von 10 %. Das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers beläuft sich somit auf
CHF 59'463.20 (CHF 66'070.20 – 10 %).
7.4 Aus der Gegenüberstellung der
Vergleichseinkommen – das Valideneinkommen beläuft sich unstrittig auf CHF
77'166.90, das Invalideneinkommen wie unter Ziff. 7.3.2 oben ausgeführt auf CHF
59'463.20 – ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 22,94 bzw. 23 %. Die
Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
8.
8.1
8.1.1 Die obsiegende
beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 61 lit. g
Satz 1 ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Satz 2 ATSG).
8.1.2 Vorliegend dringt der
Beschwerdeführer nur mit seiner Rüge zur Invaliditätsbemessung – siehe oben
Ziff. 7 – durch. Seine Rügen zum Fallabschluss – siehe oben Ziff. 5 – und
zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit – siehe oben Ziff. 6 – sind dagegen
unbegründet. Da der Prozessaufwand für die drei Rügen jeweils ungefähr gleich
hoch ausgefallen ist, rechtfertigt es sich, von einem Obsiegen des
Beschwerdeführers im Umfang von einem Drittel auszugehen.
8.1.3 Mit Honorarnote vom 13. Januar
2025 (A.S. 63 ff.) macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung von CHF 3'419.66 geltend. Was den Zeitaufwand der
Rechtsvertreterin von 12 h 20 min betrifft, so finden sich in der detaillierten
Auflistung der Anwaltstätigkeiten der auf den 9. November 2023 datierte Eintrag
«E-Mail an J.___» und der auf den 13. Dezember 2023 datierte Eintrag «E-Mail an
IV». Da es sich hierbei offensichtlich nicht um prozessnotwendigen Aufwand
handelt, ist der hierfür geltend gemachte Zeitaufwand von je 10 min,
insgesamt also 20 min, zu streichen. Was die Spesen betrifft, so ist
festzuhalten, dass Kopien zum Ansatz von CHF 0.50 pro Kopie entschädigt
werden (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]). Bei
insgesamt 41 Kopien ergibt sich ein Betrag von CHF 20.50. Die Spesen sind folglich
um CHF 47.00 (CHF 67.50 – CHF 20.50]) auf CHF 41.70 zu kürzen. Im Falle
des vollständigen Obsiegens stünde dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 3'279.25 zu (Honorar CHF 3'000.00 [12 h x CHF
250.00] + Spesen CHF 41.70 + MwSt. CHF 237.55 [7,7 % von CHF 2'203.45
{Honorar 8 h 40 min x CHF 250.00 + Spesen CHF 36.80} + 8,1 % von CHF
838.25 {Honorar 3 h 20 min x CHF 250.00 + Spesen CHF 4.90}]). Vorliegend
obsiegt der Beschwerdeführer – siehe oben Ziff. 8.1.2 – im Umfang von einem
Drittel. Folglich steht ihm eine von der Beschwerdegegnerin zu leistende
Parteientschädigung von CHF 1'093.10 (CHF 3'279.25 / 3) zu.
8.1.4 Die Beschwerdegegnerin hat als
mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b sowie 126 V
150 E. 4a).
8.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos.
Es besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
8.3 Die Kosten gerichtlicher
Beweismassnahmen sind vom Sozialversicherungsträger zu übernehmen, sofern
zwischen seiner unzureichenden Sachverhaltsabklärung und der Notwendigkeit
gerichtlicher Beweismassnahmen ein Zusammenhang besteht (vgl. BGE 139 V 496 E. 4.4 = Pra 2014 Nr. 32). Art. 45 Abs. 1 ATSG ist insoweit auch im
Rechtspflegeverfahren anwendbar (BGE 143 V 269 E. 6.2.1). Ein solcher Fall
liegt insbesondere dann vor, wenn die Verwaltung einen zur Klärung der
medizinischen Situation notwendigen Aspekt unbeantwortet gelassen hat (BGE 140 V 70 E. 6.1 und 6.2, 125 V 351 E. 3a). Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin nicht hinreichend abgeklärt, ob die Voraussetzungen zur
Annahme des medizinischen Endzustands beim Beschwerdeführer gegeben sind oder
nicht. Die Kosten der Stellungnahme von PD Dr. C.___ vom 26. November 2024
(A.S. 53 f.) von CHF 200.00 (A.S. 55) sind folglich der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen. Zur Höhe dieser Kosten hat sich die Beschwerdegegnerin nicht
vernehmen lassen.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2022 eine Invalidenrente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 23 % zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'093.10 zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten
der Stellungnahme von PD Dr. C.___ vom 26. November 2024 von CHF 200.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon