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Entscheid

VSBES.2023.275

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

16. Juli 2024Deutsch46 min

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Diese stellte

Source so.ch

Urteil vom 16. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Oktober 2023)

zieht das Versicherungsgericht

in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. […], erlitt am 2. Mai 2018

einen Unfall, bei dem er sich das rechte Handgelenk verdrehte (IV-Akten /

IV-Nr. 4.42). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva schloss den

Fall per 30. September 2020 ab und sprach dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 1. September 2020 resp. Einspracheentscheid vom 1. Juni

2021 eine Integritätsentschädigung von 7 % zu, verneinte aber einen

Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad nur 9,32 % erreiche. Das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

schützte dies mit Urteil VSBES.2021.113 vom 14. Dezember 2021 (IV-Nr.

119.3). Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde am 7.

April 2022 nicht ein (IV-Nr. 119.2).

1.2 Der

Beschwerdeführer meldete sich am 6. November 2018 bei der IV-Stelle des Kantons

Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Diese stellte

ihm mit Vorbescheid vom 16. April 2021 für die Zeit von Mai 2019 bis März 2020 eine

befristete ganze Rente in Aussicht (IV-Nr. 59 S. 2 ff.), holte aber nach

dem Einwand des Beschwerdeführers bei der Gutachterstelle B.___ ein

polydisziplinäres Gutachten ein, welches vom 17. August 2022 datiert (IV-Nr. 94.1 ff.).

Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin im neuen Vorbescheid vom 8. November

2022 davon aus, dass bei einem IV-Grad von 29 % nie ein Rentenanspruch

bestanden habe (IV-Nr. 96 S. 2 ff.). Daran hielt sie mit Verfügung vom 9.

Oktober 2023 fest, wobei sie neu per 1. Mai 2019 einen IV-Grad von 36 %

und per 1. Januar 2020 von 18 % berechnete (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der

Beschwerdeführer lässt am 10. November 2023 beim Versicherungsgericht

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):

1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]

vom 9. Oktober 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdesache zur

korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

b)

Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV-Leistungen

(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit

von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann

rechtens auszurichten.

c)

Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und

beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]

zurückzuweisen.

d)

Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 36 f.). In der Folge gibt der Beschwerdeführer am 8. Januar

2024 einen weiteren Beleg zu den Akten (A.S. 38 f.).

2.3 Der

Vizepräsident des Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 7. Juni 2024 mit,

es sei beabsichtigt, das Beweisverfahren zu schliessen. Der Beschwerdeführer

erhält Gelegenheit, bis 28. Juni 2024 allfällige Beweismittel einzureichen

(A.S. 45 f.), lässt diese Frist aber ungenutzt verstreichen.

2.4 Am 16. Juli 2024 findet vor dem

Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der

Vertreter des Beschwerdeführers stellt keine weiteren Beweisanträge. In seinem

Parteivortrag begründet er die folgenden angepassten Rechtsbegehren (s.

Protokoll, A.S. 50 f.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 9. Oktober 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die

versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach

Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzüglich einem

Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.

b)

Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu beruflich-erwerbsbezogenen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen unter weiterer

Ausrichtung der Leistungen.

c)

Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen

Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.

d)

Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.

3. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem

gibt der Vertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 48 f.). Die

Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 42), hat

sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 50).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch des Beschwerdeführers auf

eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (s. E. I. 2.1 hiervor). Bei der

Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der

bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. Oktober 2023 eingetreten ist

(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61

N 109).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich

besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht

grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der

Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands

Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein

allfälliger Rentenanspruch frühestens im Mai 2019 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2

hiernach). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach

denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft

standen, obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach

dem 1. Januar 2022 erging.

2.2

2.2.1

Anspruch auf eine Invalidenrente

haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich

im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen

sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind

(Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach dem hier massgeblichen bisherigen Recht (s. E.

II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine

Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente

sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31.

Dezember 2021).

2.2.2

Als Invalidität gilt die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für

die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht

nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2.3

2.2.3.1

Arbeitsunfähigkeit ist die durch

eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit

bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Ob

ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit

führt, beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem

normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss

BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E.

4.5.2

S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den

funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens

beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter

Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und

Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren

Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.

297).

2.2.3.2

Das einem Rentenanspruch

vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (E. II. 2.2.1

hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens

20.

% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der

Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,

S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer war nach seinem Unfall am 2. Mai

2018.

arbeitsunfähig geschrieben. Sollte diese Arbeitsunfähigkeit in der Folge

angehalten haben, was nachfolgend zu klären sein wird, so hätte die Wartezeit

im Mai 2019 geendet. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG

entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der

Anmeldung vom 6. November 2018 (s. E. I. 1.2 hiervor) ebenfalls im Mai 2019

der Fall gewesen.

2.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und

gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des

Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.

196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).

Der im Sozialversicherungsrecht

massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche

Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.

3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,

unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu

entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des

streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander

widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das

gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die

eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des

Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die

streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch

die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der

Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für

den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels

noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme

als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die

Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte

und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351

E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund

eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten

erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen

gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der

Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu

Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).

2.4

Im Sozialversicherungsverfahren

gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben

von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.

Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die

Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,

122.

V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht

besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43

N 96).

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die

Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die

Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine

Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es

sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege

der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die

Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung

zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu

verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.

195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung

liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör

(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher

getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.

3.1).

3.

3.1

3.1.1

Der Beschwerdeführer macht vorab

eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe

in der angefochtenen Verfügung eine neue Invaliditätsbemessung vorgenommen,

ohne ihm dies vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten resp. einen neuen

Vorbescheid zu erlassen. Weil die Beschwerdegegnerin systematisch so vorgehe, müsse

die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens an sie zurückgewiesen werden

(A.S. 22 Ziff. 5).

3.1.2

Die IV-Stelle teilt der

versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren,

den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den

vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels

Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im

Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Gegen einen solchen

Vorbescheid können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorgebracht

werden (Art. 57a Abs. 3 IVG). Das Vorbescheidverfahren geht über den

verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es

Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen

Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Weicht

die IV-Stelle in der nachfolgenden Verfügung zuungunsten der versicherten

Person vom Vorbescheid ab, so verstösst dies auch ohne Änderung der

Verhältnisse grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben. Ob die IV-Stelle, wenn

sie nach dem Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid weitere

Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat,

hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in:

Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg], Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 548).

3.1.3

Die Beschwerdegegnerin berechnete

im Vorbescheid vom 8. November 2022 per 2019 einen IV-Grad von 29 %, der keinen

Rentenanspruch begründete (IV-Nr. 96 S. 2 f.). Nach dem Einwand

des Beschwerdeführers ging sie in der angefochtenen Verfügung neu per 1. Mai

2019.

von einem IV-Grad von 36 % und per 1. Januar 2020 von 18 % aus, ohne den

Beschwerdeführer vorher noch einmal anzuhören. Darin liegt jedoch entgegen

seiner Auffassung keine Missachtung des rechtlichen Gehörs. Einerseits änderte

sich durch die abgestufte Neuberechnung des IV-Grades nichts am Ergebnis, war

doch auch so keine Rente zuzusprechen. Andererseits gingen sowohl der besagte

Vorbescheid als auch die angefochtene Verfügung gestützt auf das B.___-Gutachten

vom gleichen Sachverhalt aus, nämlich dass die bisherige Arbeit dem

Beschwerdeführer nicht länger zumutbar sei, während eine angepasste Tätigkeit

seit Februar 2019 zu 75 % und seit 1. Januar 2020 zu 100 % in Frage

komme; lediglich vom 6. Juni bis 31. Juli 2019 sei auch eine Verweistätigkeit

ausgeschlossen gewesen (IV-Nr. 96 S. 2 f. und A.S. 1 f.). Die

Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit anderen Worten in der angefochtenen

Verfügung keine Tatsachen, welche nicht bereits im Vorbescheid vom 8. November

2022.

zur Sprache gekommen waren.

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer war seit

2006.

bei der C.___ AG als Gipser ohne EFZ tätig. Nachdem er sich bei einem Unfall

am 2. Mai 2018 das rechte Handgelenk verletzt hatte, erschien er ab dem 9. Mai

2018.

nicht mehr zur Arbeit. Am 9. Juli 2018 erfolgte ein operativer Eingriff am

Handgelenk (IV-Nr. 4.42 / Nr. 6 S. 3 f. / Nr. 9 S. 1 f.).

3.2.2

Die

Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung – wie bereits

erwähnt – auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 17. August 2022

(IV-Nr. 94.1 ff.), welches die folgenden Diagnosen enthielt (IV-Nr. 94.1 S. 6

f.):

Mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Deutliche Kraft- und

Funktionseinschränkung der dominanten rechten Hand und des Handgelenkes bei

Status nach Resektion der proximalen Handwurzelreihe und Radiusstyloid-Ektomie

vom 9. Juli 2018.

2.

Residuelle gering- bis mässiggradige

Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Frozen Shoulder.

Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

1.

Degenerativ bedingte

Bewegungseinschränkung des Kopfes.

2.

Geringgradige Retropatellararthrose des

linken Kniegelenkes.

3.

Leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts

4.

Adipositas (BMI 30 kg/m2)

5.

Dringender Verdacht auf arterielle

Hypertonie

6.

Geringe Varikositas beider Beine

3.2.2.1

Das internistische Teilgutachten

von Prof. Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,

Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie (IV-Nr. 94.4), attestierte

sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine

Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus internistischer Sicht habe zu keinem

Zeitpunkt eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 8 f.).

Der Beschwerdeführer gebe an, dass er eigentlich nur mit der rechten Hand

Schwierigkeiten habe. Diese sei seit der Operation im Jahr 2018 nicht mehr frei

beweglich. Wegen der sehr starken Einschränkung könne er nicht mehr arbeiten

(S. 3). Im Haushalt und im Alltag helfe vor allem ein Sohn, gelegentlich auch

eine Schwester (S. 4).

3.2.2.2

Gemäss dem orthopädischen

Teilgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Nr. 94.3), gab der

Beschwerdeführer an, seine rechte Hand weise seit dem Unfall resp. der

Operation eine Bewegungseinschränkung auf und sei immer geschwollen. Die Finger

könne er nur leicht beugen. Im Verlauf seien die Beschwerden viel besser

geworden (S. 3). In Haushalt und Alltag benötige er Hilfe beim

Kartoffelschälen, Büchsenöffnen, Bügeln oder Schneiden der Zehennägel (S. 5).

Die Expertin hielt fest, die spontanen

Bewegungen beim An- und Ausziehen seien ohne Einschränkungen. Das Ent- und

Bekleiden des Oberkörpers erfolge mit beiden Armen über dem Kopf unter Schonung

des rechten Armes (S. 6). Für die immer noch in sämtlichen Bewegungsrichtungen

mässig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes bestünden von

orthopädisch-traumatologischer Seite keine pathologischen Korrelate. Das

positive Zeichen nach Neer sowie die radiologisch lediglich mässigen

Degenerationen des klinisch reizlosen rechten Akromioklavikulargelenkes

erklärten die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nicht.

Allerdings belege die mässige Atrophie der rechten Ober- und Unterarmmuskulatur

eine vermehrte Schonung der rechten oberen Extremität im Alltag. Wenn der

Beschwerdeführer sich keine Tätigkeit vorstellen könne, so stehe dies in einer

Diskrepanz zu den fehlenden Einschränkungen der Aktivitätenniveaus in den

vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt. Der Beschwerdeführer sei

körperlich in der Lage, seinen Haushalt zu führen, einzukaufen und spazieren zu

gehen, Verkehrsmittel zu benutzen sowie in den Urlaub zu fliegen (S. 10).

An der dominanten rechten Hand zeige

sich eine in sämtlichen Bewegungsrichtungen eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks

sowie eine geringe Atrophie der Handbinnenmuskulatur. Während die grobe Kraft

der linken Hand sehr kräftig dargeboten werde, erfolge mit der rechten Hand nur

eine kaum spürbare Muskelanspannung. Der Faustschluss und die Fingerstreckung seien

rechts inkomplett, während der Schlüsselgriff vollständig gelinge. In den

aktuellen Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenkes vom 24. Mai 2022 zeige sich

ein entsprechender postoperativer Befund nach Resektion des Os navikulare, lunatum

sowie triquetrum und eine mässige Arthrose radiokarpal sowie zwischen dem Os trapezoideum

und dem Metakarpale II. Aufgrund der durchgeführten Resektionsarthroplastik des

rechten Handgelenkes mit konsekutiver Verkürzung der Handwurzel seien der

postoperativ persistierende deutliche Kraftverlust und die

Bewegungseinschränkung der rechten Hand plausibel und nachvollziehbar. Eine Verbesserung

der Kraft und der Fingerbeweglichkeit sei mehr als vier Jahre postoperativ

nicht mehr zu erwarten (S. 12 + 14). Die auffällige starke

Bewegungseinschränkung des Kopfes in der Untersuchung lasse sich mit den

radiologischen Befunden (Streckhaltung, ausgeprägte Osteochondrose C5/6,

weniger auch C6/7 mit ventral betonter Spondylosis sowie mässige

Spondylarthrosen der gesamten Halswirbelsäule) erklären (S. 12). Weiter bestehe

eine im Seitenvergleich gering eingeschränkte Beugung des linken Kniegelenkes

mit geringen tastbaren retropatellaren Krepitationen sowie radiologisch

Ausziehungen im Bereich der Eminentia intercondylica und einem leicht

verschmälertes Femoropatellargelenk mit Osteophyten (S. 13).

Aufgrund der Kraft- und

Funktionseinschränkung der rechten Hand und des Handgelenkes, der

Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes sowie der degenerativen

Veränderungen der Halswirbelsäule und des linken Kniegelenkes sei die bisherige

Tätigkeit seit dem 2. Mai 2018 dauerhaft nicht mehr möglich (S. 15 f.).

Sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der

Halswirbelsäule, häufiges Knien oder Hocken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten

sowie Über-Kopf-Arbeiten mit dem rechten Arm kämen 8,5 Stunden am Tag ohne

Leistungseinbusse in Frage. Mit der rechten Hand sollten nur leichte

grobmotorische Arbeiten ohne notwendigen kraftvollen Einsatz erfolgen (S. 15 +

16). Was den zeitlichen Verlauf dieser Arbeitsfähigkeit angehe, so sei eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis Ende Dezember 2018 angesichts der

verzögerten postoperativen Heilung nachvollziehbar. Ab Januar 2019 hingegen werde

aufgrund der schmerzbedingt verminderten Leistungsfähigkeit von einer

Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab Februar 2019 von 75 % ausgegangen.

Während für die Dauer der stationären Rehabilitation vom 6. Juni bis 31.

Juli 2019 keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei ab dem 1. August 2019

bis Ende Jahr wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen

(S. 16). Die einmalige glenohumerale Infiltration des rechten

Schultergelenkes am 18. November 2019 habe eine deutliche Linderung der

Schmerzen und eine mässige Verbesserung der Beweglichkeit bewirkt, so dass ab

dem 1. Januar 2020 in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit

von 100 % erreicht worden sei (S. 17).

3.2.2.3

Nach dem neurologischen

Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie (IV-Nr. 94.6), gab

der Beschwerdeführer an, seit dem Unfall habe er ständige handschuhförmige

Schmerzen im Bereich der rechten Hand mit Ausbreitung in die

Schulter-Arm-Partien rechts. Bei warmen Aussentemperaturen sei die rechte Hand

geschwollen, wenn es draussen kalt sei, habe er vermehrt Schmerzen. Nachts

erwache er mehrmals, ab 4:00 bis 5:00 Uhr morgens könne er nicht mehr schlafen.

Intermittierend trete auch eine Nackensteife auf und es komme zu Kopfschmerzen.

Bei längerem Sitzen habe er vermehrt Beschwerden (S. 3). Der Sohn oder die

Schwester besorgten den Haushalt, er allein schaffe das nicht (S. 4). Der

Experte nannte als Inkonsistenz die bewusstseinsnahe Fehlinnervation im Bereich

der rechten oberen Extremität, insbesondere der Handmuskulatur (S. 6). Die

protrahierte Heilung nach der Verletzung der rechten Hand mit Resektion der

proximalen Karpalreihe rechts und Radiusstyloid-Ektomie sei aus neurologsicher

Sicht nicht erklärbar. Die Kriterien für ein CRPS 1 oder 2 seien nicht erfüllt,

eine periphere Nervenverletzung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Für einen

früher diskutierten algodystrophen Verlauf hätten sich schon während den Nachkontrollen

keine Anhaltspunkte mehr ergeben. Das elektroneurographisch nachgewiesene

leichte Karpaltunnelsyndrom rechts lasse sich nicht für das Beschwerdebild

verantwortlich machen. Aufgrund der Fehlinnervation an der rechten oberen

Extremität müsse von einem dysfunktionalen Umgang mit den Beschwerden

ausgegangen werden. Eine verminderte Teilnahme am Alltagsleben sei nicht zu

eruieren (S. 7). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien zu

100.

% ohne Leistungseinschränkung möglich (S. 7 f.). Auf der

neurologischen Ebene habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 8).

Im Rahmen der neuropsychologischen

Untersuchung gelangte Dr. phil. G.___, Psychologischer Psychotherapeut und

Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 94.6 S. 11 ff.), zum

Schluss, es hätten sich Auffälligkeiten ergeben, die überwiegend wahrscheinlich

auf eine negative Antwortverzerrung hinwiesen. Die erbrachten Leistungen

stimmten nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leistungspotenzial überein.

Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich aus den

durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren sowie den Diskrepanzen zwischen den

Testleistungen in verschiedenen Testverfahren und den bekannten Mustern von

Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen. Da eine zuverlässige Interpretation

der Resultate so nicht möglich sei, fehle es an objektivierbaren und

reproduzierbaren Befunden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide

begründen könnten (S. 16 f.).

3.2.2.4

Das psychiatrische Teilgutachten

von H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 94.5), hielt

fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an der rechten Hand,

Vergesslichkeit, schmerzbedingte Schlafstörungen sowie tagsüber innerliche

Aufregung und ein Schweregefühl (S. 2 f.). Haushalt und Alltag bewältige er

meist allein, aber z.B. Bügeln, Öffnen von Konserven sowie Pedi- und Maniküre

seien nicht mehr möglich (S. 4).

Der Beschwerdeführer sei auf dem

Patientenstuhl bis zum Ende ohne zwischenzeitliches Aufstehen oder Herumgehen

sitzen geblieben. Aufmerksamkeit und Langzeitgedächtnis schienen nicht gestört,

während Merkfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt seien. Der

Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Er

spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit. Der formale

Gedankengang scheine geordnet, wobei eine deutliche Grübelneigung hinsichtlich

der Hand sowie des seinerzeitigen Betrugs durch die Ehefrau angegeben werde. In

der Untersuchung zeigten sich keine Wahngedanken, Halluzinationen oder eine

illusionäre Verkennung. Auch anamnestisch ergäben sich keine Hinweise für

psychopathologische Auffälligkeiten. Eine Ich-Störung liege nicht vor. Das

Intelligenzniveau imponiere, passend zur Schulbildung und zum beruflichen

Werdegang, als durchschnittlich. Der Antrieb werde als leicht reduziert

beschrieben, ohne Ambivalenz oder Ambitendenz. Stimmung und Affekt würden

synthym unterstrichen. Psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer zu Beginn

angespannt, dann im Verlauf sichtlich entspannt (S. 5). Insgesamt

präsentiere er sich euthym ohne Affektstarre, Interessenlosigkeit oder

Anhedonie. Zwänge oder Hinweise auf ein agoraphobisches Vermeidungsverhalten

fehlten. Für eine klinische relevante Persönlichkeitsakzentuierung resp.

Persönlichkeitsstörung oder paranoide Denkinhalte fänden sich keine Anhaltspunkte.

Was die Motivation angehe, so würde der Beschwerdeführer gerne wieder mehr

arbeiten, sehe sich aber dazu derzeit nicht in der Lage. Die Libido sei

vermindert und der Schlaf schmerzbedingt gestört. Mangels einer klinisch

relevanten psychiatrischen Symptomatik habe man auf eine Psychometrie

verzichtet (S. 6).

Klinisch stünden seit mehreren Jahren

Schmerzen und Einschränkungen der rechten Hand im Vordergrund, die ihren

Ausgangspunkt in physiologischen Prozessen hätten. Auch wenn mit einer

deutlichen Schonhaltung sowie Problemen im Beruf zwei psychische Faktoren mit

wesentlicher Bedeutung für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung vorlägen,

könne im Hinblick auf die deutlich auffällige neuropsychologische Beschwerdevalidierung

der Verdacht eines deutlichen Rentenbegehrens bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht

ausgeschlossen werden. Da dies als Ausschlusskriterium für eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu werten sei, könne

diese Diagnose grundsätzlich nicht vergeben werden. Die Kriterien einer

affektiven Störung wiederum würden bei einer nur leichten Antriebsminderung

nicht erfüllt. Auch bleibe fraglich, ob eine Anpassungsstörung vorliege oder

dies lediglich die Folge des eher monotonen Alltags des Beschwerdeführers darstelle.

Die Angst in Menschenmengen mit innerlicher Unruhe als einziges Symptom einer

leichten psychovegetativen Reaktion erfülle die Kriterien einer Agoraphobie nach

ICD-10 ebenfalls nicht. Es fehle somit an einer psychiatrischen Diagnose.

Bislang habe noch keine längerfristige psychiatrische oder psychotherapeutische

Behandlung stattgefunden (S. 8). Sowohl die bisherige als auch eine andere

Tätigkeit seien zu 100 % ohne Leistungseinbusse möglich. Auch im Verlauf

habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen

vorgelegen (S. 9 f.).

3.2.2.5

Die Sachverständigen stimmten in

der interdisziplinären Beurteilung überein, dass die bisherige Arbeit seit dem

2.

Mai 2018 nicht mehr in Frage komme, während eine angepasste Tätigkeit,

welche den von der orthopädischen Expertin umschriebenen Anforderungen

entspreche, seit dem 1. Januar 2020 vollzeitlich ohne Leistungseinbusse möglich

sei (IV-Nr. 94.1 S. 8 f.). Zuvor sei der Beschwerdeführer vom 2. Mai bis 31.

Dezember 2018 zu 100 %, im Januar 2019 zu 50 %, vom 1. Februar

bis 5. Juni 2019 zu 25 %, vom 6. Juni bis 31. Juli 2019 zu 100 %

sowie vom 1. August bis 31. Dezember 2019 zu 25 % arbeitsunfähig

gewesen (S. 9).

3.2.3

Das B.___-Gutachten geniesst

vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen Anforderungen der

Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3 hiervor): Es stammt von unabhängigen

Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich

qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des

Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen den

Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen

sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 94.3 S. 3 ff. / Nr. 94.4 S. 2 ff. / Nr. 94.5 S. 2 ff. /

Nr. 94.6 S. 2 ff. und S. 11 f.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 94.3

S. 6 ff. / Nr. 94.4 S. 5 f. / Nr. 94.5 S. 4 ff. / Nr.

94.6

S. 5 und S. 13 ff.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen

(IV-Nr. 94.2). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Sachverständigen

mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

(IV-Nr. 94.3 S. 9 ff. / Nr. 94.4 S. 6 ff. / Nr. 94.5 S. 7 ff. / Nr.

94.6

S. 6 ff. und S. 16 f.). In der interdisziplinären Besprechung

gelangten sie sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 94.1 S. 5

ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar

ist. Was gegen das Gutachten vorgebracht wird, dringt – wie nachfolgend zu

zeigen ist – nicht durch.

3.2.3.1

Der

Beschwerdeführer beruft sich einmal auf den Bericht der I.___ AG vom 5. Dezember

2022.

(IV-Nr. 99 S. 16), dessen Erkenntnisse dem Gutachten widersprächen (A.S.

24.

f. Ziff. 7). Die I.___ AG ist laut ihren eigenen Angaben eine

selbstständige, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführte Firma die

Personen, welche von der öffentlichen Hand unterstützt und zugewiesen werden,

eine Arbeitsintegrationsstruktur mit einfachen Arbeitsleistungen für regionale

Betriebe bietet. Gemäss diesem Bericht war der Beschwerdeführer seit dem 6. April

2021.

in der «Beschäftigung 1» angemeldet, wobei er aktuell im Industriebereich

eingesetzt wurde:

·

Verarbeitung von

einfachen Industrieaufträgen mittels manueller Tätigkeit

·

Einfache, repetitive

Montagearbeiten

·

Allgemeine

Nacharbeiten an mechanischen Bauteilen

Dem Beschwerdeführer sei es von Beginn

an schwergefallen, sein Pensum von 50 % einzuhalten. Er habe sich immer

wieder wegen Schmerzen im Arm abgemeldet resp. den Einsatz öfters frühzeitig

beenden müssen. Für diese Ausfälle seien stets Arbeitsunfähigkeitszeugnisse

vorgelegt worden. Um sich während der Ausfallzeiten nicht völlig zu Hause zu

isolieren, habe der Beschwerdeführer zum Teil kurze Einsätze von ca. einer

Stunde absolviert. Er zeige trotz der vielen krankheitsbedingten Absenzen

Interesse und Motivation, doch würden seine gesundheitlichen Voraussetzungen

ihn immer wieder zurückbinden. Seine Situation, verbunden mit den Schmerzen,

belaste seine psychische Gesundheit stark, wie im Gespräch mit ihm immer wieder

zum Ausdruck komme. Die Einschränkung seitens der rechten Hand erschwere die

Arbeitsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer könne nur einarmig arbeiten. Für die

beeinträchtigte Hand benötige er während der Arbeit stets eine Möglichkeit,

diese geeignet und bequem aufzulegen. Sein Einsatzplatz werde dementsprechend

eingerichtet. Dazu müssten oft Geräte zusätzlich fixiert und Konstruktionen zum

Ablegen der Hand vorgenommen werden.

Nach der Rechtsprechung obliegt die

abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden

funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften.

Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen

nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit

abgesprochen werden. Es wäre aber andererseits auch nicht sachgemäss, allein

auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen

Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die dabei erhobene subjektive

Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Steht indessen eine medizinische

Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher

Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen

Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten

Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute

objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen

Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen

Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 8C_217/2023 vom 1. September

2023.

E. 4.1.1).

Der Bericht der I.___ AG ist ziemlich

knapp ausgefallen. Er enthält namentlich keine näheren Angaben zum Umfang der

gesundheitsbedingten Absenzen, zur Arbeitsleistung, welche während der

Anwesenheit effektiv erbracht wurde, sowie zu den Anforderungen der

verschiedenen Arbeitsplätze und den dort vorgenommenen Anpassungen. Dieser Bericht

reicht daher nicht aus, um eine objektive gesundheitsbedingte Leistungseinbusse

zu belegen, welche über die im ausführlichen ärztlichen Gutachten beschriebenen

Einschränkungen hinausgeht. Bei der I.___ AG ging man vielmehr davon aus, dass

der Beschwerdeführer durch die Schmerzen im rechten Arm beeinträchtigt sei,

d.h. man stellte allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab,

ohne diese kritisch zu würdigen, was nicht angeht (s. dazu Meyer /

Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 236). Wenn im Bericht lapidar von einer

funktionellen Einarmigkeit die Rede ist, so ist festzuhalten, dass das

Gutachten die Befunde und Beschwerden am rechten Arm resp. an der rechten Hand keineswegs

ignoriert, sondern ihnen auf schlüssige Weise Rechnung trägt, indem nur leichte

grobmotorische Verrichtungen ohne grossen Krafteinsatz in Frage kommen

(E. II. 3.2.2.2 hiervor). Im Übrigen fällt auf, dass der

Beschwerdeführer gegenüber den Sachverständigen der Gutachterstelle

widersprüchliche Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit machte. Bei der

psychiatrischen Exploration am 16. Juni 2022 gab er an, dass er über den

Sozialdienst im Sinne eines Beschäftigungsprogramms zwei Stunden in einer

Fabrik arbeite (IV-Nr. 94.5 S. 3). Gegenüber dem neurologischen Experten erklärte

der Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 zunächst, er habe die vom Sozialamt

zugewiesene Arbeit aufgrund vermehrter Beschwerden nicht ausführen können (IV-Nr. 94.6

S. 3), führte dann aber aus, von Montag bis Freitag übe er von 7:45 bis

9:45 Uhr in einer sozialen Institution verschiedene Tätigkeiten aus (S. 4).

Anlässlich der internistischen Begutachtung vom 30. Mai 2022 wiederum erwähnte

der Beschwerdeführer keinerlei Arbeitstätigkeit, sondern gab an, er verbringe

den Tag zuhause, wenn er nicht einkaufe, Spaziergänge mache oder seine

Schwester besuche (IV-Nr. 94.4 S. 4). Dies widerspricht jedoch dem Bericht der I.___

AG vom 5. Dezember 2022, wonach der Beschwerdeführer weiterhin bei ihr

beschäftigt war, wenn auch mit wiederholten Arbeitsausfällen. Bei der

orthopädischen Expertin schliesslich liess der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022

verlauten, bislang habe kein Arbeitstraining stattgefunden. Er sei von einer

Sozialstelle irgendwohin geschickt worden, aber er könne nicht so lange sitzen

und den Kopf drehen. Die Konzentration sei schlecht gewesen, er habe sich nicht

wohlgefühlt und nicht so gut sehen können (IV-Nr. 94.3 S. 4). Damit liegt ein

Widerspruch zum I.___-Bericht vor, der die reduzierte Arbeitsleistung allein mit

den Schmerzen in der rechten Hand und am rechten Arm begründet. Betrachtet man indes

diese inkohärenten und eher vagen Aussagen des Beschwerdeführers, dann besteht

umso mehr Anlass, seine Schmerzangaben und seine Arbeitsausfälle zu

hinterfragen, was die Aussagekraft des I.___-Berichts noch zusätzlich mindert.

3.2.3.2

Der Beschwerdeführer rügt weiter,

seit der Begutachtung seien anderthalb Jahre verstrichen (A.S. 23 Ziff. 6). Der

Umstand, dass zwischen einem Gutachten und der Verfügung der IV-Stelle ein

längerer Zeitraum liegt, bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Gutachten

einzuholen wäre, sofern keine Anhaltspunkte für eingetretene Änderungen

vorliegen (Meyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 194 unter Hinweis auf das

Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.3.3, wo etwas

mehr als zwei Jahre vergangen waren). Der Beschwerdeführer weist in diesem

Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. J.___ (Facharzt für

Orthopädische Chirurgie, Interventionelle Schmerztherapie und Sportmedizin) vom

27.

Februar 2023 (IV-Nr. 111) hin, woraus eine Verschlechterung seit der

Begutachtung hervorgehe (A.S. 23 f. Ziff. 6). Dieser Bericht

diagnostizierte eine deutliche Kraft- und Funktionseinschränkung der rechten

oberen Extremität, insbesondere der dominanten rechten Hand und des

Handgelenkes mit / bei Status nach Resektion der proximalen Handwurzelreihe und

Radius-Styloid-Ektomie vom 9. Juli 2018. Der Beschwerdeführer berichte, er habe

keine Kraft in der rechten Hand. Bei Wärme schwelle diese an. Seit dem Unfall

habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden und die Therapie habe keine Besserung der

Beschwerden bewirkt. Nun seien linksseitige Schulter- und Rückenschmerzen

dazugekommen. Nachts erwache er aufgrund der Schmerzen und der Kribbelparästhesien

der Handfläche. Klinisch bestehe eine deutliche Schwellung der gesamten rechten

Hand, die druckdolent und überwärmt sei. Insgesamt zeigten sich sämtliche

metacarpalia druckdolent. Es bestünden deutliche myofasciale Befunde und eine

Druckdolenz der Gelenkskapsel in den Grundwirbelgelenken sowie auch in der

Handwurzel. Das Bewegungsspiel der Hand sei deutlich eingeschränkt. Die

Schulterbeweglichkeit sei beidseits nur bis zur Horizontalen möglich. Insgesamt

bestehe sicherlich eine Arbeitsunfähigkeit im ungelernten Berufsbild des Maurers

sowie für gröbere Arbeiten auf Baustellen. Weiterhin liege auch im Alltag eine

deutliche Einschränkung in der Haushaltsführung vor, wobei der Beschwerdeführer

angebe, bei genügendem Zeithorizont sämtliche Arbeit verrichten zu können.

In Bezug auf die rechte Hand stimmt die

Diagnose von Dr. med. J.___ mit derjenigen im B.___-Gutachten überein, so dass

sich insoweit keine relevante Veränderung ergibt. Richtig ist, dass Dr. med. J.___

eine Schwellung der rechten Hand festgestellt hat, welche bei der Begutachtung

zwar geklagt worden war, aber damals klinisch nicht bestätigt werden konnte.

Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es

ist davon auszugehen, dass das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil auch eine

solche Symptomatik abdecken würde, schliesst es doch Verrichtungen aus, welche

über einen limitierten Gebrauch der rechten Hand hinausgehen (s. E. II. 3.2.2.2

hiervor). Was die Schmerzen und Einschränkungen am Rücken und an der linken

Schulter angeht, welche neu aufgetreten sein sollen, unternimmt Dr. med. J.___

keinen Versuch, diese diagnostisch einzuordnen und zu plausibilisieren, z.B. indem

er radiologische Aufnahmen einbezieht oder prüft, ob das beobachtete Verhalten

des Beschwerdeführers konsistent ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu

beachten, dass die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen sind,

da diese mitunter dazu neigen können, die (Schmerz-)Angaben ihrer Patienten zu

unkritisch zu übernehmen (s. E. II. 2.3 in fine hiervor). Im Übrigen äussert

sich Dr. med. J.___ nur zur bisherigen Tätigkeit und vergleichbaren

Arbeiten auf Baustellen, welche er in Einklang mit dem Gutachten als nicht mehr

zumutbar ansieht. Auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geht

er demgegenüber nicht ein. Insbesondere behauptet er nicht, diese

Arbeitsfähigkeit sei mittlerweile stärker eingeschränkt als im B.___-Gutachten

festgestellt worden war. Gegen eine Verschlimmerung spricht, dass der

Beschwerdeführer nun angab, mit genügend Zeit könne er alle Haushaltsarbeiten

erledigen, während er bei der Begutachtung noch erklärt hatte, gewisse

Verrichtungen seien ihm nicht mehr möglich (E. II. 3.2.2.2 hiervor).

Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von Dr. med. J.___ nicht geeignet, eine

gesundheitliche Verschlechterung im Nachgang zur Begutachtung zu belegen.

3.2.3.3

Der Beschwerdeführer bringt

sodann vor, er habe nach der Begutachtung erstmals eine psychiatrische

Behandlung aufgenommen (A.S. 24 + 38 f.). Aus dem Bericht des Zentrums für

Psychiatrie und Psychotherapie K.___ vom 23. Oktober 2023 (A.S. 40 f.) erhellt,

dass der Beschwerdeführer seit dem 26. April 2023 von einem Psychologen

behandelt wurde. In der Regel finde eine Sitzung pro Monat statt, in

Krisenzeiten hingegen ein bis zwei pro Woche. Ein Gespräch mit einem Psychiater

sei einmalig am 5. Juli 2023 erfolgt. Es liege eine schwere depressive

Episode vor (ICD-10 F32.2) nebst einiger Z-Kodierungen wie Arbeitslosigkeit. Gegenwärtig

stelle man eine erhöhte Stressanfälligkeit, eine Ermüdbarkeit und eine

verminderte Konzentration fest. Man gehe von der Hypothese aus, dass die

Inaktivität und die soziale Isolation schädlich für die psychische Gesundheit

seien. Eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung wäre geeignet, die

Lebensqualität deutlich zu verbessern.

Nachdem im B.___-Gutachten keine

psychischen Leiden festgestellt worden waren, würde die neue Diagnose einer

schweren depressiven Episode in der Tat eine bedeutsame Verschlechterung

darstellen. Der Bericht des Zentrums K.___ vermag jedoch nicht zu überzeugen.

Er ist recht knapp, enthält keinen ausführlichen Psychostatus und geht weder

auf die Ausprägung der erfassten Symptome noch auf die spezifischen Kriterien

einer schweren depressiven Episode gemäss dem Diagnosemanual ICD-10 ein, obwohl

die dortige Kodierung F32.2 angegeben wird. Die fragliche Diagnose ist daher mangels

einer ausreichenden Herleitung für das Gericht nicht nachvollziehbar; dies umso

mehr, als eine schwere depressive Episode nicht mit den im Bericht erwähnten wenigen

Befunden korrespondiert. Gegen eine schwere psychische Erkrankung spricht

einerseits, dass mit in der Regel monatlichen Therapiesitzungen von einer

engmaschigen und intensiven Behandlung einer Depression keine Rede sein kann (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 sowie

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4248/2019 vom 27. Juli 2021 E.

6.4.2.2); wie oft es zu Krisensituationen mit häufigeren Terminen kommt, wird

nicht gesagt, ebenso wie unklar bleibt, was die Gespräche beinhalten und wie

die Behandlung bisher verlaufen ist. Andererseits lässt sich dem Bericht nicht

entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Psychopharmaka verschrieben worden wären,

was ebenfalls auf keinen grossen Leidensdruck hindeutet. Hinzu kommt, dass die

psychologische Behandlung erst nach dem Vorbescheid vom 8. November 2022

angetreten worden war. Dies erweckt im Rahmen des Gesamtbilds den Eindruck,

dass der Entscheid zur fraglichen Behandlung durch das laufende

Versicherungsverfahren beeinflusst worden war und damit nicht als Indiz für

einen tatsächlichen Leidensdruck gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021

vom 27. Juni 2022 E. 5.1.5). Im Übrigen ist auch hier zu berücksichtigen,

dass Berichte behandelnder Ärzte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (E. II. 2.3

in fine hiervor).

3.2.3.4

Schliesslich macht der

Beschwerdeführer geltend, die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit durch die orthopädische B.___-Gutachterin (E. II.

3.2.2.2

in fine hiervor) überzeuge nicht. Beim Ablauf des Wartejahrs im Mai

2019.

habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wie auch der stationäre Aufenthalt

in der Rehaklinik L.___ vom 6. Juni bis 31. Juli 2019 zeige, weshalb zumindest

eine befristete Rente zu gewähren sei (A.S. 28 f. Ziff. 11). In den Akten

finden sich jedoch keine echtzeitlichen Arztberichte, welche ab Januar 2019 in einer

adaptierten Tätigkeit eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als das B.___-Gutachten

attestieren. Der Austrittsbericht der Rehaklinik L.___ vom 23. August 2019

ging davon aus, dass leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags möglich seien.

Ausgeschlossen seien Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an die Fein- und

Zielmotorik der dominanten rechten Hand stellen und einen festen Faustschluss

erfordern würden, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten (IV-Nr. 41 S. 5

unten). Dies deckt sich im Grundsatz mit dem im B.___-Gutachten formulierten

Zumutbarkeitsprofil, wonach nur leichte grobmotorische Arbeiten ohne einen

kraftvollen Einsatz der rechten Hand in Frage kommen (E. II. 3.2.2.2

in fine hiervor). Was die Zeit bis Ende Juli 2019 angeht, so gelangte der

Suva-Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, nach der

Untersuchung vom 8. Mai 2019 zum Schluss, aktuell sei eine angepasste leichte

bis mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Arbeit prinzipiell mit einer

ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Die rechte Hand könne dabei lediglich

ohne Kraft als Hilfshand eingesetzt werden, ein kraftvoller Gebrauch mit

kräftigem Zupacken komme nicht in Frage. Auch feinmotorische Tätigkeiten mit

der rechten Hand seien derzeit noch nicht möglich. Nicht zumutbar seien sodann Tätigkeiten

mit dem Einsatz der rechten Hand über Schulterniveau (IV-Nr. 35.2 S. 8). Es

trifft zwar zu, dass der Kreisarzt im gleichen Bericht festhielt, es könnte

Kostengutsprache für eine berufsorientierte Rehabilitation in L.___ während

sechs bis acht Wochen erteilt werden (S. 8 unten). Ob eine Rückkehr in die

bisherige Tätigkeit möglich sein werde, lasse sich gegenwärtig nicht

abschliessend beurteilen, sei insgesamt aber mehr als fraglich (S. 9 oben). Daraus

ergibt sich indes nichts für den Beschwerdeführer. Dr. med. M.___ machte die

Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer vorhergehenden

Behandlung abhängig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge in der

Rehaklinik L.___ behandelt wurde, bedeutet entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nicht, dass eine umfassende Arbeitsunfähigkeit bestanden

haben muss; da seinerzeit noch offen war, ob die Arbeitsfähigkeit in der

bisherigen Tätigkeit wiederhergestellt werden kann oder nicht, machte ein

Rehabilitationsversuch unabhängig davon Sinn, ob auch in einer

Alternativbeschäftigung eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Während seines

Aufenthalts in L.___ wurde der Beschwerdeführer vom Handchirurgen PD Dr. med.

N.___ untersucht, welcher am 11. Juli 2019 festhielt, eine Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit könne erst nach dem Abschluss der Behandlung erfolgen (IV-Nr.

41.

S. 4 f.). Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts für sich

abzuleiten. PD Dr. med. N.___ äusserte sich nicht konkret zu einer

Verweistätigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Suva

den Fall des Beschwerdeführers damals noch nicht abgeschlossen hatte und ihm Taggelder

der Unfallversicherung ausrichtete. Dieser Leistungsanspruch setzt eine volle

oder teilweise Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraus (Art. 16

Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20), d.h.

grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6 Abs. 1 ATSG).

Die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf wird erst bei einer langen Dauer

der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt (Art. 6 Satz

2.

ATSG); diesfalls ist die versicherte Person unter Einräumung einer

angemessenen Übergangsfrist zu einem Berufswechsel aufzufordern (Urteil des

Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5), was hier nicht

geschehen ist. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass sich PD Dr. med. N.___

auf die damals interessierende Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezog.

Seine Bemerkung vom 11. Juli 2019, die Handgelenksbeweglichkeit sollte noch

nicht forciert werden (IV-Nr. 41 S. 4), heisst nicht, dass die im B.___-Gutachten

attestierte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit für den damaligen

Zeitraum unzutreffend ist. Da das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil den

Einsatz der rechten Hand in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt ohnehin nur in

einem beschränkten Rahmen vorsieht, wurde der reduzierten Beweglichkeit bereits

Rechnung getragen.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die B.___-Gutachterin

begründe ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht, sondern übernehme einfach

die Auffassung des Kreisarztes, welcher sich allein auf das rechte Handgelenk

beziehe, nicht aber auf die geschädigte rechte Schulter. Dem kann jedoch nicht

gefolgt werden. Der Kreisarzt diagnostizierte einerseits eine frozen shoulder,

stellte die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks fest und

schloss Verrichtungen über Schulterhöhe aus (IV-Nr. 35.2 S. 7 + 8). Im

Vordergrund steht jedoch, dass die orthopädische Gutachterin ausdrücklich die

Beschwerden des rechten Schultergelenks, der Halswirbelsäule sowie des linken

Kniegelenks in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezog. Entgegen der

Darstellung des Beschwerdeführers schloss sie sich keineswegs ohne eigene

Prüfung dem Kreisarzt an. Die Gutachterin wich vielmehr von dessen Beurteilung insoweit

ab, als sie nicht schon vor dem Rehabilitationsaufenthalt ab 6. Juni 2019 eine

volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte; stattdessen nahm

sie unter Hinweis auf die Schmerzen des Beschwerdeführers eine differenzierte

Würdigung vor, indem sie ab 1. Januar 2019 eine teilweise Arbeitsfähigkeit

von 50 % bescheinigte, welche sich im weiteren Verlauf (abgesehen vom

Aufenthalt in L.___) auf 75 % erhöhte. Erst nach der erfolgreichen

Schulterinfiltration ging die Gutachterin davon aus, dass eine adaptierte

Arbeit ab Januar 2020 ohne Einschränkung möglich ist. Diese Abstufung der Arbeitsfähigkeit

erscheint als plausibel und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang darf nicht

übersehen werden, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine

hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (Urteil des

Bundesgerichts 8C_537/2023 vom 17. April 2024 E. 3.3.2 in fine). Gerade

eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ist

naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Gleichwohl kann auf solche Beurteilungen

abgestellt werden, wenn diese wie hier genügend begründet sind (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4.1). Somit besteht auch

unter diesem Blickwinkel kein Anlass, von der retrospektiven Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit im B.___-Gutachten abzuweichen.

3.3

Nach dem

Beweisergebnis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der

Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit als Gipser seit dem 2. Mai

2018.

nicht mehr ausüben kann. Im Hinblick auf eine den Leiden am

Bewegungsapparat angepasste Tätigkeit war er demgegenüber wie folgt

arbeitsfähig:

·

2.

Mai bis 31.

Dezember 2018: 0 %

·

1.

bis 31. Januar

2019: 50 %

·

1.

Februar bis 5.

Juni 2019: 75 %

·

6.

Juni bis 31. Juli

2019: 0 %

·

1.

August bis 31.

Dezember 2019: 75 %

·

ab 1. Januar 2020: 100

%

4.

Für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt

der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Dieser

Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden

hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und

einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der

Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November

2021.

E. 4.1). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier

also der 1. Mai 2019 (E. II. 2.2.3.2 hiervor), wobei die

Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des

Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5)

4.1

Die Beschwerdegegnerin setzte

das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung per 1. Mai 2019 auf

CHF 71'721.00 und per 1. Januar 2020 (als sich die Arbeitsfähigkeit

verbesserte, s. E. II. 3.3 hiervor) auf CHF 72'170.00 fest (A.S. 2), wobei

sie richtigerweise an die Lohnangaben der Arbeitgeberin C.___ AG anknüpfte.

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände.

4.2

4.2.1

Der Beschwerdeführer macht

geltend, in seinem Fall wäre die Verwertbarkeit einer Arbeitsfähigkeit

fraglich. Ob es für ihn angepasste Hilfsarbeiten gebe, könne erst nach

beruflichen Abklärungen gesagt werden, welche die Beschwerdegegnerin versäumt

habe (A.S. 25 f. Ziff. 8).

Das trotz der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist bezogen auf

einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung

von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen

zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit

anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter

Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleich-gewicht zwischen Angebot und Nachfrage an

Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich

leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält.

Dabei darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden;

der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte

Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem

sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des

Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich

beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine

Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen

werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2).

Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich

ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,

ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2).

Von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden,

wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und

das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2).

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für

funktionell einarmige Personen ausreichend realistische

Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, etwa Prüf- und

Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung und Überwachung von automatischen

Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher

Anstrengung verbunden sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März

2022.

E. 4.2 und 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2; Meyer / Reichmuth,

a.a.O., Art. 28a N 138). Vor diesem Hintergrund darf auch ohne zusätzliche Erhebungen

davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine

Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.

4.2.2

Die Beschwerdegegnerin zog für

das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heran, was der

Beschwerdeführer im Grundsatz nicht beanstandet. Gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,

Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), bezogen

auf den gesamten privaten Sektor (s. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O.,

Art. 28a N 101), berechnete die Beschwerdegegnerin per 2019 – bei einer

Arbeitsfähigkeit von 75 % – ein Einkommen von CHF 51'260.00 sowie per

2020.

– bei einer vollen Arbeitsfähigkeit – von CHF 65'815.00 (A.S. 2). Diesbezüglich

wendet der Beschwerdeführer ein, bei ihm würden alle produktionsnahen

Tätigkeiten ausser Betracht fallen (A.S. 28 Ziff. 10). Er ist jedoch entgegen

dieser Auffassung durchaus in der Lage, in der Produktion zu arbeiten, wo er Prüf-

und Kontrolltätigkeiten ausführen und automatische Maschinen bedienen könnte (s. E. II.

4.2.1

in fine hiervor). Damit besteht kein Anlass, nur den Durchschnittslohn im

Dienstleistungssektor zu berücksichtigen. Weiter verlangt der Beschwerdeführer,

es sei die LSE 2020 zu verwenden. Bei der Berechnung per 1. Januar 2020 hat die

Beschwerdegegnerin dies jedoch bereits getan, während es selbstverständlich

nicht angeht, für die Berechnung per 1. Mai 2019 statistische Werte

heranzuziehen, die sich auf ein späteres Jahr beziehen.

4.2.3

Praxisgemäss ist es beim

Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten

Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache

Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und

Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder

Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit

deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.

5.2

S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S.

Dispositiv

80). Dem Abzug kommt demnach als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines

möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174

E. 9.2.2 und E. 9.2.3 S. 190 ff.). Er soll aber nicht automatisch erfolgen. Der

Abzug ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb +

cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die

auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen

sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).

Die Beschwerdegegnerin nahm in der

angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor (A.S. 2).

Der Beschwerdeführer hält demgegenüber den Maximalabzug von 25 % für

angemessen, da er faktisch einhändig sei (A.S. 27). Das Bundesgericht hat indes

selbst bei einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge

von (nur) 10 oder 15 % als angemessen bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_706/2022

vom 5. Dezember 2023 E. 6.3.2.1 und 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2).

Die fehlende Ausbildung und die fehlenden Deutschkenntnisse des

Beschwerdeführers wiederum wirken sich auf dem Kompetenzniveau 1 nicht

lohnmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.

7.2.2 und 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2). Hingegen trifft es zu,

dass Ausländer ohne Kaderfunktion mit der Niederlassungsbewilligung C, wie es

beim Beschwerdeführer der Fall ist (s. IV-Nr. 3), im Medianwert mit

CHF 5'764.00 resp. 5'899.00 weniger verdienen als Schweizer und Ausländer

zusammen mit CHF 5'941.00 resp. 6'032.00 (TA12,

Website zuletzt besucht am 16. Juli 2024). Die Beschwerdegegnerin hält

dafür, dieser Umstand sei mit dem Abzug von 10 % berücksichtigt worden

(A.S. 4). Man könnte sich zwar fragen, ob nicht ein Abzug von insgesamt

15 % angezeigt wäre. Daraus würde sich aber nichts für den

Beschwerdeführer ergeben, da mit einem Invaliditätsgrad von 39,42 % per 1.

Mai 2019 resp. 22,48 % per 1. Januar 2020 nach wie vor kein Rentenanspruch

bestünde.

5. Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

6. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

7. Das Beschwerdeverfahren vor dem

Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um

Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt

(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat der unterlegene

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, welche mit

dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten

von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

Verhandlung vom 16. Juli 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters

des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2024 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann