VSBES.2023.275
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
16. Juli 2024Deutsch46 min
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Diese stellte
Source so.ch
Urteil vom 16. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 9. Oktober 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der
Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer), geb. […], erlitt am 2. Mai 2018
einen Unfall, bei dem er sich das rechte Handgelenk verdrehte (IV-Akten /
IV-Nr. 4.42). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva schloss den
Fall per 30. September 2020 ab und sprach dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 1. September 2020 resp. Einspracheentscheid vom 1. Juni
2021 eine Integritätsentschädigung von 7 % zu, verneinte aber einen
Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad nur 9,32 % erreiche. Das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
schützte dies mit Urteil VSBES.2021.113 vom 14. Dezember 2021 (IV-Nr.
119.3). Das Bundesgericht trat auf die dagegen gerichtete Beschwerde am 7.
April 2022 nicht ein (IV-Nr. 119.2).
1.2 Der
Beschwerdeführer meldete sich am 6. November 2018 bei der IV-Stelle des Kantons
Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 2). Diese stellte
ihm mit Vorbescheid vom 16. April 2021 für die Zeit von Mai 2019 bis März 2020 eine
befristete ganze Rente in Aussicht (IV-Nr. 59 S. 2 ff.), holte aber nach
dem Einwand des Beschwerdeführers bei der Gutachterstelle B.___ ein
polydisziplinäres Gutachten ein, welches vom 17. August 2022 datiert (IV-Nr. 94.1 ff.).
Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin im neuen Vorbescheid vom 8. November
2022 davon aus, dass bei einem IV-Grad von 29 % nie ein Rentenanspruch
bestanden habe (IV-Nr. 96 S. 2 ff.). Daran hielt sie mit Verfügung vom 9.
Oktober 2023 fest, wobei sie neu per 1. Mai 2019 einen IV-Grad von 36 %
und per 1. Januar 2020 von 18 % berechnete (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer lässt am 10. November 2023 beim Versicherungsgericht
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 18 ff.):
1. Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin]
vom 9. Oktober 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdesache zur
korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
b)
Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer die versicherten IV-Leistungen
(berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit
von mindestens 40 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann
rechtens auszurichten.
c)
Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen und
beruflich-erwerbsbezogenen Abklärungen an die [Beschwerdegegnerin]
zurückzuweisen.
d)
Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2023 die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 36 f.). In der Folge gibt der Beschwerdeführer am 8. Januar
2024 einen weiteren Beleg zu den Akten (A.S. 38 f.).
2.3 Der
Vizepräsident des Versicherungsgerichts teilt den Parteien am 7. Juni 2024 mit,
es sei beabsichtigt, das Beweisverfahren zu schliessen. Der Beschwerdeführer
erhält Gelegenheit, bis 28. Juni 2024 allfällige Beweismittel einzureichen
(A.S. 45 f.), lässt diese Frist aber ungenutzt verstreichen.
2.4 Am 16. Juli 2024 findet vor dem
Versicherungsgericht die beantragte öffentliche Verhandlung statt. Der
Vertreter des Beschwerdeführers stellt keine weiteren Beweisanträge. In seinem
Parteivortrag begründet er die folgenden angepassten Rechtsbegehren (s.
Protokoll, A.S. 50 f.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 9. Oktober 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es seien dem Beschwerdeführer die
versicherten IV-Leistungen (berufliche Massnahmen, Invalidenrente) nach
Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zuzüglich einem
Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b)
Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu beruflich-erwerbsbezogenen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen unter weiterer
Ausrichtung der Leistungen.
c)
Subeventualiter: Es sei die Beschwerdesache zu weiteren medizinischen
Abklärungen an die IV-Stelle Solothurn zurückzuweisen.
d)
Subsubeventualiter: Es sei ein medizinisches Gerichtsgutachten einzuholen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Ausserdem
gibt der Vertreter eine Kostennote zu den Akten (A.S. 48 f.). Die
Beschwerdegegnerin, der das Erscheinen freigestellt worden ist (A.S. 42), hat
sich vorgängig entschuldigt und nimmt an der Verhandlung nicht teil (A.S. 50).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Streitig ist gemäss Beschwerdebegehren der Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente sowie auf berufliche Massnahmen (s. E. I. 2.1 hiervor). Bei der
Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der
bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 9. Oktober 2023 eingetreten ist
(Ueli Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61
N 109).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich
besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht
grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands
Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall könnte ein
allfälliger Rentenanspruch frühestens im Mai 2019 entstehen (s. dazu E. II. 2.2.3.2
hiernach). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach
denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft
standen, obwohl die entsprechende Verfügung der Beschwerdegegnerin erst nach
dem 1. Januar 2022 erging.
2.2
2.2.1
Anspruch auf eine Invalidenrente
haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(Art. 28 Abs. 1 IVG). Nach dem hier massgeblichen bisherigen Recht (s. E.
II. 2.1 hiervor) besteht bei einem Invaliditätsgrad ab 40 % Anspruch auf eine
Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreiviertelsrente
sowie ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31.
Dezember 2021).
2.2.2
Als Invalidität gilt die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für
die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur dann vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.3
2.2.3.1
Arbeitsunfähigkeit ist die durch
eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG). Ob
ein psychisches Leiden zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit
führt, beurteilt sich grundsätzlich bei allen solchen Erkrankungen nach einem
normativen Prüfungsraster, dem sog. strukturierten Beweisverfahren gemäss
BGE 141 V 281 (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429 sowie 143 V 409 E.
4.5.2
S. 416 f.). Anhand eines Kataloges von Indikatoren, welche sich auf den
funktionellen Schweregrad des Leidens und die Konsistenz des Verhaltens
beziehen, erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des (unter
Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits) tatsächlich erreichbaren
Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f. und E. 4.1.3 S.
297).
2.2.3.2
Das einem Rentenanspruch
vorausgehende Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (E. II. 2.2.1
hiervor) gilt als eröffnet, sobald eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens
20.
% eingetreten ist (Amanda Wittwer in: Der Begriff der
Arbeitsunfähigkeit im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 2017,
S. 109 Fn 615). Der Beschwerdeführer war nach seinem Unfall am 2. Mai
2018.
arbeitsunfähig geschrieben. Sollte diese Arbeitsunfähigkeit in der Folge
angehalten haben, was nachfolgend zu klären sein wird, so hätte die Wartezeit
im Mai 2019 geendet. Der Rentenanspruch wiederum könnte frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 1 ATSG
entstehen (s. Art. 29 Abs. 1 IVG). Dies wäre hier angesichts der
Anmeldung vom 6. November 2018 (s. E. I. 1.2 hiervor) ebenfalls im Mai 2019
der Fall gewesen.
2.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren bilden die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S.
196, 105 V 156 E. 1 S. 158 f.).
Der im Sozialversicherungsrecht
massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Weiter gilt für das gesamte Verwaltungs- und gerichtliche
Beschwerdeverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352). Der Sozialversicherungsrichter hat alle Beweismittel,
unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des
streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das
gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die
eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des
Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten – d.h. der
Anamnese – abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten resp. in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten (a.a.O.; BGE 122 V 157 E. 1c S. 160). Die
Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351
E. 3b S. 352). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232, 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Andererseits ist der
Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu
Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
2.4
Im Sozialversicherungsverfahren
gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Verwaltung resp. das Gericht haben
von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Der Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die
Mitwirkungspflichten des Versicherten relativiert (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195,
122.
V 157 E. 1a S. 158). Ein Teilgehalt der Mitwirkungspflicht
besteht in der Teilnahme am Beweisverfahren (Kieser, a.a.O., Art. 43
N 96).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die
Parteien tragen mithin im Sozialversicherungsverfahren in der Regel eine
Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es
sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf dem Wege
der Beweiserhebung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich erscheint (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1d S. 162). In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung
liegt kein Verstoss gegen das verfassungsmässig gewährleistete rechtliche Gehör
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an der Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_407/2015 vom 22. April 2016 E.
3.1).
3.
3.1
3.1.1
Der Beschwerdeführer macht vorab
eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Beschwerdegegnerin habe
in der angefochtenen Verfügung eine neue Invaliditätsbemessung vorgenommen,
ohne ihm dies vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten resp. einen neuen
Vorbescheid zu erlassen. Weil die Beschwerdegegnerin systematisch so vorgehe, müsse
die Sache zur korrekten Durchführung des Verfahrens an sie zurückgewiesen werden
(A.S. 22 Ziff. 5).
3.1.2
Die IV-Stelle teilt der
versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren,
den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den
vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels
Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinne von Artikel 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 IVG). Gegen einen solchen
Vorbescheid können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände vorgebracht
werden (Art. 57a Abs. 3 IVG). Das Vorbescheidverfahren geht über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch auf rechtliches Gehör hinaus, indem es
Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen
Entscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 S. 107 mit Hinweisen). Weicht
die IV-Stelle in der nachfolgenden Verfügung zuungunsten der versicherten
Person vom Vorbescheid ab, so verstösst dies auch ohne Änderung der
Verhältnisse grundsätzlich nicht gegen Treu und Glauben. Ob die IV-Stelle, wenn
sie nach dem Einwand der versicherten Person gegen den Vorbescheid weitere
Abklärungen vornimmt, nochmals ein Vorbescheidverfahren durchzuführen hat,
hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth in:
Hans-Ulrich Stauffer / Basile Cardinaux [Hrsg], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl., Zürich 2022, S. 548).
3.1.3
Die Beschwerdegegnerin berechnete
im Vorbescheid vom 8. November 2022 per 2019 einen IV-Grad von 29 %, der keinen
Rentenanspruch begründete (IV-Nr. 96 S. 2 f.). Nach dem Einwand
des Beschwerdeführers ging sie in der angefochtenen Verfügung neu per 1. Mai
2019.
von einem IV-Grad von 36 % und per 1. Januar 2020 von 18 % aus, ohne den
Beschwerdeführer vorher noch einmal anzuhören. Darin liegt jedoch entgegen
seiner Auffassung keine Missachtung des rechtlichen Gehörs. Einerseits änderte
sich durch die abgestufte Neuberechnung des IV-Grades nichts am Ergebnis, war
doch auch so keine Rente zuzusprechen. Andererseits gingen sowohl der besagte
Vorbescheid als auch die angefochtene Verfügung gestützt auf das B.___-Gutachten
vom gleichen Sachverhalt aus, nämlich dass die bisherige Arbeit dem
Beschwerdeführer nicht länger zumutbar sei, während eine angepasste Tätigkeit
seit Februar 2019 zu 75 % und seit 1. Januar 2020 zu 100 % in Frage
komme; lediglich vom 6. Juni bis 31. Juli 2019 sei auch eine Verweistätigkeit
ausgeschlossen gewesen (IV-Nr. 96 S. 2 f. und A.S. 1 f.). Die
Beschwerdegegnerin berücksichtigte mit anderen Worten in der angefochtenen
Verfügung keine Tatsachen, welche nicht bereits im Vorbescheid vom 8. November
2022.
zur Sprache gekommen waren.
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer war seit
2006.
bei der C.___ AG als Gipser ohne EFZ tätig. Nachdem er sich bei einem Unfall
am 2. Mai 2018 das rechte Handgelenk verletzt hatte, erschien er ab dem 9. Mai
2018.
nicht mehr zur Arbeit. Am 9. Juli 2018 erfolgte ein operativer Eingriff am
Handgelenk (IV-Nr. 4.42 / Nr. 6 S. 3 f. / Nr. 9 S. 1 f.).
3.2.2
Die
Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung – wie bereits
erwähnt – auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 17. August 2022
(IV-Nr. 94.1 ff.), welches die folgenden Diagnosen enthielt (IV-Nr. 94.1 S. 6
f.):
Mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Deutliche Kraft- und
Funktionseinschränkung der dominanten rechten Hand und des Handgelenkes bei
Status nach Resektion der proximalen Handwurzelreihe und Radiusstyloid-Ektomie
vom 9. Juli 2018.
2.
Residuelle gering- bis mässiggradige
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nach Frozen Shoulder.
Ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1.
Degenerativ bedingte
Bewegungseinschränkung des Kopfes.
2.
Geringgradige Retropatellararthrose des
linken Kniegelenkes.
3.
Leichtes Carpaltunnelsyndrom rechts
4.
Adipositas (BMI 30 kg/m2)
5.
Dringender Verdacht auf arterielle
Hypertonie
6.
Geringe Varikositas beider Beine
3.2.2.1
Das internistische Teilgutachten
von Prof. Dr. med. univ. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
Endokrinologie-Diabetologie und Kardiologie (IV-Nr. 94.4), attestierte
sowohl für die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit eine
Arbeitsfähigkeit von 100 %. Aus internistischer Sicht habe zu keinem
Zeitpunkt eine längerfristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 8 f.).
Der Beschwerdeführer gebe an, dass er eigentlich nur mit der rechten Hand
Schwierigkeiten habe. Diese sei seit der Operation im Jahr 2018 nicht mehr frei
beweglich. Wegen der sehr starken Einschränkung könne er nicht mehr arbeiten
(S. 3). Im Haushalt und im Alltag helfe vor allem ein Sohn, gelegentlich auch
eine Schwester (S. 4).
3.2.2.2
Gemäss dem orthopädischen
Teilgutachten von Dr. med. E.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates (IV-Nr. 94.3), gab der
Beschwerdeführer an, seine rechte Hand weise seit dem Unfall resp. der
Operation eine Bewegungseinschränkung auf und sei immer geschwollen. Die Finger
könne er nur leicht beugen. Im Verlauf seien die Beschwerden viel besser
geworden (S. 3). In Haushalt und Alltag benötige er Hilfe beim
Kartoffelschälen, Büchsenöffnen, Bügeln oder Schneiden der Zehennägel (S. 5).
Die Expertin hielt fest, die spontanen
Bewegungen beim An- und Ausziehen seien ohne Einschränkungen. Das Ent- und
Bekleiden des Oberkörpers erfolge mit beiden Armen über dem Kopf unter Schonung
des rechten Armes (S. 6). Für die immer noch in sämtlichen Bewegungsrichtungen
mässig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenkes bestünden von
orthopädisch-traumatologischer Seite keine pathologischen Korrelate. Das
positive Zeichen nach Neer sowie die radiologisch lediglich mässigen
Degenerationen des klinisch reizlosen rechten Akromioklavikulargelenkes
erklärten die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes nicht.
Allerdings belege die mässige Atrophie der rechten Ober- und Unterarmmuskulatur
eine vermehrte Schonung der rechten oberen Extremität im Alltag. Wenn der
Beschwerdeführer sich keine Tätigkeit vorstellen könne, so stehe dies in einer
Diskrepanz zu den fehlenden Einschränkungen der Aktivitätenniveaus in den
vergleichbaren Lebensbereichen Freizeit und Haushalt. Der Beschwerdeführer sei
körperlich in der Lage, seinen Haushalt zu führen, einzukaufen und spazieren zu
gehen, Verkehrsmittel zu benutzen sowie in den Urlaub zu fliegen (S. 10).
An der dominanten rechten Hand zeige
sich eine in sämtlichen Bewegungsrichtungen eingeschränkte Beweglichkeit des Handgelenks
sowie eine geringe Atrophie der Handbinnenmuskulatur. Während die grobe Kraft
der linken Hand sehr kräftig dargeboten werde, erfolge mit der rechten Hand nur
eine kaum spürbare Muskelanspannung. Der Faustschluss und die Fingerstreckung seien
rechts inkomplett, während der Schlüsselgriff vollständig gelinge. In den
aktuellen Röntgenaufnahmen des rechten Handgelenkes vom 24. Mai 2022 zeige sich
ein entsprechender postoperativer Befund nach Resektion des Os navikulare, lunatum
sowie triquetrum und eine mässige Arthrose radiokarpal sowie zwischen dem Os trapezoideum
und dem Metakarpale II. Aufgrund der durchgeführten Resektionsarthroplastik des
rechten Handgelenkes mit konsekutiver Verkürzung der Handwurzel seien der
postoperativ persistierende deutliche Kraftverlust und die
Bewegungseinschränkung der rechten Hand plausibel und nachvollziehbar. Eine Verbesserung
der Kraft und der Fingerbeweglichkeit sei mehr als vier Jahre postoperativ
nicht mehr zu erwarten (S. 12 + 14). Die auffällige starke
Bewegungseinschränkung des Kopfes in der Untersuchung lasse sich mit den
radiologischen Befunden (Streckhaltung, ausgeprägte Osteochondrose C5/6,
weniger auch C6/7 mit ventral betonter Spondylosis sowie mässige
Spondylarthrosen der gesamten Halswirbelsäule) erklären (S. 12). Weiter bestehe
eine im Seitenvergleich gering eingeschränkte Beugung des linken Kniegelenkes
mit geringen tastbaren retropatellaren Krepitationen sowie radiologisch
Ausziehungen im Bereich der Eminentia intercondylica und einem leicht
verschmälertes Femoropatellargelenk mit Osteophyten (S. 13).
Aufgrund der Kraft- und
Funktionseinschränkung der rechten Hand und des Handgelenkes, der
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes sowie der degenerativen
Veränderungen der Halswirbelsäule und des linken Kniegelenkes sei die bisherige
Tätigkeit seit dem 2. Mai 2018 dauerhaft nicht mehr möglich (S. 15 f.).
Sämtliche leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Zwangshaltungen der
Halswirbelsäule, häufiges Knien oder Hocken, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten
sowie Über-Kopf-Arbeiten mit dem rechten Arm kämen 8,5 Stunden am Tag ohne
Leistungseinbusse in Frage. Mit der rechten Hand sollten nur leichte
grobmotorische Arbeiten ohne notwendigen kraftvollen Einsatz erfolgen (S. 15 +
16). Was den zeitlichen Verlauf dieser Arbeitsfähigkeit angehe, so sei eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 2. Mai bis Ende Dezember 2018 angesichts der
verzögerten postoperativen Heilung nachvollziehbar. Ab Januar 2019 hingegen werde
aufgrund der schmerzbedingt verminderten Leistungsfähigkeit von einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie ab Februar 2019 von 75 % ausgegangen.
Während für die Dauer der stationären Rehabilitation vom 6. Juni bis 31.
Juli 2019 keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei ab dem 1. August 2019
bis Ende Jahr wieder von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen
(S. 16). Die einmalige glenohumerale Infiltration des rechten
Schultergelenkes am 18. November 2019 habe eine deutliche Linderung der
Schmerzen und eine mässige Verbesserung der Beweglichkeit bewirkt, so dass ab
dem 1. Januar 2020 in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % erreicht worden sei (S. 17).
3.2.2.3
Nach dem neurologischen
Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie (IV-Nr. 94.6), gab
der Beschwerdeführer an, seit dem Unfall habe er ständige handschuhförmige
Schmerzen im Bereich der rechten Hand mit Ausbreitung in die
Schulter-Arm-Partien rechts. Bei warmen Aussentemperaturen sei die rechte Hand
geschwollen, wenn es draussen kalt sei, habe er vermehrt Schmerzen. Nachts
erwache er mehrmals, ab 4:00 bis 5:00 Uhr morgens könne er nicht mehr schlafen.
Intermittierend trete auch eine Nackensteife auf und es komme zu Kopfschmerzen.
Bei längerem Sitzen habe er vermehrt Beschwerden (S. 3). Der Sohn oder die
Schwester besorgten den Haushalt, er allein schaffe das nicht (S. 4). Der
Experte nannte als Inkonsistenz die bewusstseinsnahe Fehlinnervation im Bereich
der rechten oberen Extremität, insbesondere der Handmuskulatur (S. 6). Die
protrahierte Heilung nach der Verletzung der rechten Hand mit Resektion der
proximalen Karpalreihe rechts und Radiusstyloid-Ektomie sei aus neurologsicher
Sicht nicht erklärbar. Die Kriterien für ein CRPS 1 oder 2 seien nicht erfüllt,
eine periphere Nervenverletzung habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Für einen
früher diskutierten algodystrophen Verlauf hätten sich schon während den Nachkontrollen
keine Anhaltspunkte mehr ergeben. Das elektroneurographisch nachgewiesene
leichte Karpaltunnelsyndrom rechts lasse sich nicht für das Beschwerdebild
verantwortlich machen. Aufgrund der Fehlinnervation an der rechten oberen
Extremität müsse von einem dysfunktionalen Umgang mit den Beschwerden
ausgegangen werden. Eine verminderte Teilnahme am Alltagsleben sei nicht zu
eruieren (S. 7). Sowohl die bisherige als auch eine angepasste Tätigkeit seien zu
100.
% ohne Leistungseinschränkung möglich (S. 7 f.). Auf der
neurologischen Ebene habe zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 8).
Im Rahmen der neuropsychologischen
Untersuchung gelangte Dr. phil. G.___, Psychologischer Psychotherapeut und
Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (IV-Nr. 94.6 S. 11 ff.), zum
Schluss, es hätten sich Auffälligkeiten ergeben, die überwiegend wahrscheinlich
auf eine negative Antwortverzerrung hinwiesen. Die erbrachten Leistungen
stimmten nicht durchgängig mit dem eigentlichen Leistungspotenzial überein.
Hinweise auf ein suboptimales Leistungsverhalten ergäben sich aus den
durchgeführten Beschwerdevalidierungsverfahren sowie den Diskrepanzen zwischen den
Testleistungen in verschiedenen Testverfahren und den bekannten Mustern von
Hirnleistungen und Hirnleistungsstörungen. Da eine zuverlässige Interpretation
der Resultate so nicht möglich sei, fehle es an objektivierbaren und
reproduzierbaren Befunden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit valide
begründen könnten (S. 16 f.).
3.2.2.4
Das psychiatrische Teilgutachten
von H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Nr. 94.5), hielt
fest, der Beschwerdeführer klage über Schmerzen an der rechten Hand,
Vergesslichkeit, schmerzbedingte Schlafstörungen sowie tagsüber innerliche
Aufregung und ein Schweregefühl (S. 2 f.). Haushalt und Alltag bewältige er
meist allein, aber z.B. Bügeln, Öffnen von Konserven sowie Pedi- und Maniküre
seien nicht mehr möglich (S. 4).
Der Beschwerdeführer sei auf dem
Patientenstuhl bis zum Ende ohne zwischenzeitliches Aufstehen oder Herumgehen
sitzen geblieben. Aufmerksamkeit und Langzeitgedächtnis schienen nicht gestört,
während Merkfähigkeit und Kurzzeitgedächtnis beeinträchtigt seien. Der
Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und vollständig orientiert. Er
spreche mit gut modulierter Stimme in adäquater Geschwindigkeit. Der formale
Gedankengang scheine geordnet, wobei eine deutliche Grübelneigung hinsichtlich
der Hand sowie des seinerzeitigen Betrugs durch die Ehefrau angegeben werde. In
der Untersuchung zeigten sich keine Wahngedanken, Halluzinationen oder eine
illusionäre Verkennung. Auch anamnestisch ergäben sich keine Hinweise für
psychopathologische Auffälligkeiten. Eine Ich-Störung liege nicht vor. Das
Intelligenzniveau imponiere, passend zur Schulbildung und zum beruflichen
Werdegang, als durchschnittlich. Der Antrieb werde als leicht reduziert
beschrieben, ohne Ambivalenz oder Ambitendenz. Stimmung und Affekt würden
synthym unterstrichen. Psychomotorisch wirke der Beschwerdeführer zu Beginn
angespannt, dann im Verlauf sichtlich entspannt (S. 5). Insgesamt
präsentiere er sich euthym ohne Affektstarre, Interessenlosigkeit oder
Anhedonie. Zwänge oder Hinweise auf ein agoraphobisches Vermeidungsverhalten
fehlten. Für eine klinische relevante Persönlichkeitsakzentuierung resp.
Persönlichkeitsstörung oder paranoide Denkinhalte fänden sich keine Anhaltspunkte.
Was die Motivation angehe, so würde der Beschwerdeführer gerne wieder mehr
arbeiten, sehe sich aber dazu derzeit nicht in der Lage. Die Libido sei
vermindert und der Schlaf schmerzbedingt gestört. Mangels einer klinisch
relevanten psychiatrischen Symptomatik habe man auf eine Psychometrie
verzichtet (S. 6).
Klinisch stünden seit mehreren Jahren
Schmerzen und Einschränkungen der rechten Hand im Vordergrund, die ihren
Ausgangspunkt in physiologischen Prozessen hätten. Auch wenn mit einer
deutlichen Schonhaltung sowie Problemen im Beruf zwei psychische Faktoren mit
wesentlicher Bedeutung für Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung vorlägen,
könne im Hinblick auf die deutlich auffällige neuropsychologische Beschwerdevalidierung
der Verdacht eines deutlichen Rentenbegehrens bei sekundärem Krankheitsgewinn nicht
ausgeschlossen werden. Da dies als Ausschlusskriterium für eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu werten sei, könne
diese Diagnose grundsätzlich nicht vergeben werden. Die Kriterien einer
affektiven Störung wiederum würden bei einer nur leichten Antriebsminderung
nicht erfüllt. Auch bleibe fraglich, ob eine Anpassungsstörung vorliege oder
dies lediglich die Folge des eher monotonen Alltags des Beschwerdeführers darstelle.
Die Angst in Menschenmengen mit innerlicher Unruhe als einziges Symptom einer
leichten psychovegetativen Reaktion erfülle die Kriterien einer Agoraphobie nach
ICD-10 ebenfalls nicht. Es fehle somit an einer psychiatrischen Diagnose.
Bislang habe noch keine längerfristige psychiatrische oder psychotherapeutische
Behandlung stattgefunden (S. 8). Sowohl die bisherige als auch eine andere
Tätigkeit seien zu 100 % ohne Leistungseinbusse möglich. Auch im Verlauf
habe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen
vorgelegen (S. 9 f.).
3.2.2.5
Die Sachverständigen stimmten in
der interdisziplinären Beurteilung überein, dass die bisherige Arbeit seit dem
2.
Mai 2018 nicht mehr in Frage komme, während eine angepasste Tätigkeit,
welche den von der orthopädischen Expertin umschriebenen Anforderungen
entspreche, seit dem 1. Januar 2020 vollzeitlich ohne Leistungseinbusse möglich
sei (IV-Nr. 94.1 S. 8 f.). Zuvor sei der Beschwerdeführer vom 2. Mai bis 31.
Dezember 2018 zu 100 %, im Januar 2019 zu 50 %, vom 1. Februar
bis 5. Juni 2019 zu 25 %, vom 6. Juni bis 31. Juli 2019 zu 100 %
sowie vom 1. August bis 31. Dezember 2019 zu 25 % arbeitsunfähig
gewesen (S. 9).
3.2.3
Das B.___-Gutachten geniesst
vollen Beweiswert, entspricht es doch sämtlichen Anforderungen der
Rechtsprechung (s. dazu E. II. 2.3 hiervor): Es stammt von unabhängigen
Fachärzten der einschlägigen medizinischen Disziplinen, welche fachlich
qualifiziert sind, die gesundheitliche Situation und die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu beurteilen. Weiter haben die Sachverständigen den
Beschwerdeführer zu seinen subjektiven Beschwerden, seinen Lebensumständen
sowie seiner Vorgeschichte befragt (IV-Nr. 94.3 S. 3 ff. / Nr. 94.4 S. 2 ff. / Nr. 94.5 S. 2 ff. /
Nr. 94.6 S. 2 ff. und S. 11 f.), die objektiven Befunde erhoben (IV-Nr. 94.3
S. 6 ff. / Nr. 94.4 S. 5 f. / Nr. 94.5 S. 4 ff. / Nr.
94.6
S. 5 und S. 13 ff.) und die wesentlichen Akten zur Kenntnis genommen
(IV-Nr. 94.2). Auf dieser Grundlage befassten sich die einzelnen Sachverständigen
mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
(IV-Nr. 94.3 S. 9 ff. / Nr. 94.4 S. 6 ff. / Nr. 94.5 S. 7 ff. / Nr.
94.6
S. 6 ff. und S. 16 f.). In der interdisziplinären Besprechung
gelangten sie sodann zu einer gemeinsamen Beurteilung (IV-Nr. 94.1 S. 5
ff.), welche vor dem Hintergrund der objektivierbaren Befunde nachvollziehbar
ist. Was gegen das Gutachten vorgebracht wird, dringt – wie nachfolgend zu
zeigen ist – nicht durch.
3.2.3.1
Der
Beschwerdeführer beruft sich einmal auf den Bericht der I.___ AG vom 5. Dezember
2022.
(IV-Nr. 99 S. 16), dessen Erkenntnisse dem Gutachten widersprächen (A.S.
24.
f. Ziff. 7). Die I.___ AG ist laut ihren eigenen Angaben eine
selbstständige, nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführte Firma die
Personen, welche von der öffentlichen Hand unterstützt und zugewiesen werden,
eine Arbeitsintegrationsstruktur mit einfachen Arbeitsleistungen für regionale
Betriebe bietet. Gemäss diesem Bericht war der Beschwerdeführer seit dem 6. April
2021.
in der «Beschäftigung 1» angemeldet, wobei er aktuell im Industriebereich
eingesetzt wurde:
·
Verarbeitung von
einfachen Industrieaufträgen mittels manueller Tätigkeit
·
Einfache, repetitive
Montagearbeiten
·
Allgemeine
Nacharbeiten an mechanischen Bauteilen
Dem Beschwerdeführer sei es von Beginn
an schwergefallen, sein Pensum von 50 % einzuhalten. Er habe sich immer
wieder wegen Schmerzen im Arm abgemeldet resp. den Einsatz öfters frühzeitig
beenden müssen. Für diese Ausfälle seien stets Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
vorgelegt worden. Um sich während der Ausfallzeiten nicht völlig zu Hause zu
isolieren, habe der Beschwerdeführer zum Teil kurze Einsätze von ca. einer
Stunde absolviert. Er zeige trotz der vielen krankheitsbedingten Absenzen
Interesse und Motivation, doch würden seine gesundheitlichen Voraussetzungen
ihn immer wieder zurückbinden. Seine Situation, verbunden mit den Schmerzen,
belaste seine psychische Gesundheit stark, wie im Gespräch mit ihm immer wieder
zum Ausdruck komme. Die Einschränkung seitens der rechten Hand erschwere die
Arbeitsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer könne nur einarmig arbeiten. Für die
beeinträchtigte Hand benötige er während der Arbeit stets eine Möglichkeit,
diese geeignet und bequem aufzulegen. Sein Einsatzplatz werde dementsprechend
eingerichtet. Dazu müssten oft Geräte zusätzlich fixiert und Konstruktionen zum
Ablegen der Hand vorgenommen werden.
Nach der Rechtsprechung obliegt die
abschliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden
funktionellen Leistungsfähigkeit in der Hauptsache den ärztlichen Fachkräften.
Allerdings darf den Ergebnissen leistungsorientierter beruflicher Abklärungen
nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit
abgesprochen werden. Es wäre aber andererseits auch nicht sachgemäss, allein
auf diese Evaluationen abzustellen, weil sie in der Regel auf berufspraktischen
Beobachtungen beruhen, welche in erster Linie die dabei erhobene subjektive
Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben. Steht indessen eine medizinische
Einschätzung der Leistungsfähigkeit in offensichtlicher und erheblicher
Diskrepanz zu einer Leistung, wie sie während einer ausführlichen beruflichen
Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhalten und -einsatz der versicherten
Person effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute
objektiv realisierbar ist, vermag dies ernsthafte Zweifel an den ärztlichen
Annahmen zu begründen und ist die Einholung einer klärenden medizinischen
Stellungnahme grundsätzlich unabdingbar (Urteil 8C_217/2023 vom 1. September
2023.
E. 4.1.1).
Der Bericht der I.___ AG ist ziemlich
knapp ausgefallen. Er enthält namentlich keine näheren Angaben zum Umfang der
gesundheitsbedingten Absenzen, zur Arbeitsleistung, welche während der
Anwesenheit effektiv erbracht wurde, sowie zu den Anforderungen der
verschiedenen Arbeitsplätze und den dort vorgenommenen Anpassungen. Dieser Bericht
reicht daher nicht aus, um eine objektive gesundheitsbedingte Leistungseinbusse
zu belegen, welche über die im ausführlichen ärztlichen Gutachten beschriebenen
Einschränkungen hinausgeht. Bei der I.___ AG ging man vielmehr davon aus, dass
der Beschwerdeführer durch die Schmerzen im rechten Arm beeinträchtigt sei,
d.h. man stellte allein auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab,
ohne diese kritisch zu würdigen, was nicht angeht (s. dazu Meyer /
Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 236). Wenn im Bericht lapidar von einer
funktionellen Einarmigkeit die Rede ist, so ist festzuhalten, dass das
Gutachten die Befunde und Beschwerden am rechten Arm resp. an der rechten Hand keineswegs
ignoriert, sondern ihnen auf schlüssige Weise Rechnung trägt, indem nur leichte
grobmotorische Verrichtungen ohne grossen Krafteinsatz in Frage kommen
(E. II. 3.2.2.2 hiervor). Im Übrigen fällt auf, dass der
Beschwerdeführer gegenüber den Sachverständigen der Gutachterstelle
widersprüchliche Angaben zu seiner Arbeitstätigkeit machte. Bei der
psychiatrischen Exploration am 16. Juni 2022 gab er an, dass er über den
Sozialdienst im Sinne eines Beschäftigungsprogramms zwei Stunden in einer
Fabrik arbeite (IV-Nr. 94.5 S. 3). Gegenüber dem neurologischen Experten erklärte
der Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 zunächst, er habe die vom Sozialamt
zugewiesene Arbeit aufgrund vermehrter Beschwerden nicht ausführen können (IV-Nr. 94.6
S. 3), führte dann aber aus, von Montag bis Freitag übe er von 7:45 bis
9:45 Uhr in einer sozialen Institution verschiedene Tätigkeiten aus (S. 4).
Anlässlich der internistischen Begutachtung vom 30. Mai 2022 wiederum erwähnte
der Beschwerdeführer keinerlei Arbeitstätigkeit, sondern gab an, er verbringe
den Tag zuhause, wenn er nicht einkaufe, Spaziergänge mache oder seine
Schwester besuche (IV-Nr. 94.4 S. 4). Dies widerspricht jedoch dem Bericht der I.___
AG vom 5. Dezember 2022, wonach der Beschwerdeführer weiterhin bei ihr
beschäftigt war, wenn auch mit wiederholten Arbeitsausfällen. Bei der
orthopädischen Expertin schliesslich liess der Beschwerdeführer am 24. Mai 2022
verlauten, bislang habe kein Arbeitstraining stattgefunden. Er sei von einer
Sozialstelle irgendwohin geschickt worden, aber er könne nicht so lange sitzen
und den Kopf drehen. Die Konzentration sei schlecht gewesen, er habe sich nicht
wohlgefühlt und nicht so gut sehen können (IV-Nr. 94.3 S. 4). Damit liegt ein
Widerspruch zum I.___-Bericht vor, der die reduzierte Arbeitsleistung allein mit
den Schmerzen in der rechten Hand und am rechten Arm begründet. Betrachtet man indes
diese inkohärenten und eher vagen Aussagen des Beschwerdeführers, dann besteht
umso mehr Anlass, seine Schmerzangaben und seine Arbeitsausfälle zu
hinterfragen, was die Aussagekraft des I.___-Berichts noch zusätzlich mindert.
3.2.3.2
Der Beschwerdeführer rügt weiter,
seit der Begutachtung seien anderthalb Jahre verstrichen (A.S. 23 Ziff. 6). Der
Umstand, dass zwischen einem Gutachten und der Verfügung der IV-Stelle ein
längerer Zeitraum liegt, bedeutet aber nicht, dass ein weiteres Gutachten
einzuholen wäre, sofern keine Anhaltspunkte für eingetretene Änderungen
vorliegen (Meyer / Reichmuth, a.a.O., Art. 28a N 194 unter Hinweis auf das
Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2017 vom 21. August 2017 E. 7.3.3, wo etwas
mehr als zwei Jahre vergangen waren). Der Beschwerdeführer weist in diesem
Zusammenhang auf den Bericht von Dr. med. J.___ (Facharzt für
Orthopädische Chirurgie, Interventionelle Schmerztherapie und Sportmedizin) vom
27.
Februar 2023 (IV-Nr. 111) hin, woraus eine Verschlechterung seit der
Begutachtung hervorgehe (A.S. 23 f. Ziff. 6). Dieser Bericht
diagnostizierte eine deutliche Kraft- und Funktionseinschränkung der rechten
oberen Extremität, insbesondere der dominanten rechten Hand und des
Handgelenkes mit / bei Status nach Resektion der proximalen Handwurzelreihe und
Radius-Styloid-Ektomie vom 9. Juli 2018. Der Beschwerdeführer berichte, er habe
keine Kraft in der rechten Hand. Bei Wärme schwelle diese an. Seit dem Unfall
habe keine Arbeitsfähigkeit bestanden und die Therapie habe keine Besserung der
Beschwerden bewirkt. Nun seien linksseitige Schulter- und Rückenschmerzen
dazugekommen. Nachts erwache er aufgrund der Schmerzen und der Kribbelparästhesien
der Handfläche. Klinisch bestehe eine deutliche Schwellung der gesamten rechten
Hand, die druckdolent und überwärmt sei. Insgesamt zeigten sich sämtliche
metacarpalia druckdolent. Es bestünden deutliche myofasciale Befunde und eine
Druckdolenz der Gelenkskapsel in den Grundwirbelgelenken sowie auch in der
Handwurzel. Das Bewegungsspiel der Hand sei deutlich eingeschränkt. Die
Schulterbeweglichkeit sei beidseits nur bis zur Horizontalen möglich. Insgesamt
bestehe sicherlich eine Arbeitsunfähigkeit im ungelernten Berufsbild des Maurers
sowie für gröbere Arbeiten auf Baustellen. Weiterhin liege auch im Alltag eine
deutliche Einschränkung in der Haushaltsführung vor, wobei der Beschwerdeführer
angebe, bei genügendem Zeithorizont sämtliche Arbeit verrichten zu können.
In Bezug auf die rechte Hand stimmt die
Diagnose von Dr. med. J.___ mit derjenigen im B.___-Gutachten überein, so dass
sich insoweit keine relevante Veränderung ergibt. Richtig ist, dass Dr. med. J.___
eine Schwellung der rechten Hand festgestellt hat, welche bei der Begutachtung
zwar geklagt worden war, aber damals klinisch nicht bestätigt werden konnte.
Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es
ist davon auszugehen, dass das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil auch eine
solche Symptomatik abdecken würde, schliesst es doch Verrichtungen aus, welche
über einen limitierten Gebrauch der rechten Hand hinausgehen (s. E. II. 3.2.2.2
hiervor). Was die Schmerzen und Einschränkungen am Rücken und an der linken
Schulter angeht, welche neu aufgetreten sein sollen, unternimmt Dr. med. J.___
keinen Versuch, diese diagnostisch einzuordnen und zu plausibilisieren, z.B. indem
er radiologische Aufnahmen einbezieht oder prüft, ob das beobachtete Verhalten
des Beschwerdeführers konsistent ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu
beachten, dass die Berichte behandelnder Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen sind,
da diese mitunter dazu neigen können, die (Schmerz-)Angaben ihrer Patienten zu
unkritisch zu übernehmen (s. E. II. 2.3 in fine hiervor). Im Übrigen äussert
sich Dr. med. J.___ nur zur bisherigen Tätigkeit und vergleichbaren
Arbeiten auf Baustellen, welche er in Einklang mit dem Gutachten als nicht mehr
zumutbar ansieht. Auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geht
er demgegenüber nicht ein. Insbesondere behauptet er nicht, diese
Arbeitsfähigkeit sei mittlerweile stärker eingeschränkt als im B.___-Gutachten
festgestellt worden war. Gegen eine Verschlimmerung spricht, dass der
Beschwerdeführer nun angab, mit genügend Zeit könne er alle Haushaltsarbeiten
erledigen, während er bei der Begutachtung noch erklärt hatte, gewisse
Verrichtungen seien ihm nicht mehr möglich (E. II. 3.2.2.2 hiervor).
Vor diesem Hintergrund ist der Bericht von Dr. med. J.___ nicht geeignet, eine
gesundheitliche Verschlechterung im Nachgang zur Begutachtung zu belegen.
3.2.3.3
Der Beschwerdeführer bringt
sodann vor, er habe nach der Begutachtung erstmals eine psychiatrische
Behandlung aufgenommen (A.S. 24 + 38 f.). Aus dem Bericht des Zentrums für
Psychiatrie und Psychotherapie K.___ vom 23. Oktober 2023 (A.S. 40 f.) erhellt,
dass der Beschwerdeführer seit dem 26. April 2023 von einem Psychologen
behandelt wurde. In der Regel finde eine Sitzung pro Monat statt, in
Krisenzeiten hingegen ein bis zwei pro Woche. Ein Gespräch mit einem Psychiater
sei einmalig am 5. Juli 2023 erfolgt. Es liege eine schwere depressive
Episode vor (ICD-10 F32.2) nebst einiger Z-Kodierungen wie Arbeitslosigkeit. Gegenwärtig
stelle man eine erhöhte Stressanfälligkeit, eine Ermüdbarkeit und eine
verminderte Konzentration fest. Man gehe von der Hypothese aus, dass die
Inaktivität und die soziale Isolation schädlich für die psychische Gesundheit
seien. Eine Unterstützung durch die Invalidenversicherung wäre geeignet, die
Lebensqualität deutlich zu verbessern.
Nachdem im B.___-Gutachten keine
psychischen Leiden festgestellt worden waren, würde die neue Diagnose einer
schweren depressiven Episode in der Tat eine bedeutsame Verschlechterung
darstellen. Der Bericht des Zentrums K.___ vermag jedoch nicht zu überzeugen.
Er ist recht knapp, enthält keinen ausführlichen Psychostatus und geht weder
auf die Ausprägung der erfassten Symptome noch auf die spezifischen Kriterien
einer schweren depressiven Episode gemäss dem Diagnosemanual ICD-10 ein, obwohl
die dortige Kodierung F32.2 angegeben wird. Die fragliche Diagnose ist daher mangels
einer ausreichenden Herleitung für das Gericht nicht nachvollziehbar; dies umso
mehr, als eine schwere depressive Episode nicht mit den im Bericht erwähnten wenigen
Befunden korrespondiert. Gegen eine schwere psychische Erkrankung spricht
einerseits, dass mit in der Regel monatlichen Therapiesitzungen von einer
engmaschigen und intensiven Behandlung einer Depression keine Rede sein kann (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_814/2016 vom 3. April 2017 E. 5.3.2 sowie
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4248/2019 vom 27. Juli 2021 E.
6.4.2.2); wie oft es zu Krisensituationen mit häufigeren Terminen kommt, wird
nicht gesagt, ebenso wie unklar bleibt, was die Gespräche beinhalten und wie
die Behandlung bisher verlaufen ist. Andererseits lässt sich dem Bericht nicht
entnehmen, dass dem Beschwerdeführer Psychopharmaka verschrieben worden wären,
was ebenfalls auf keinen grossen Leidensdruck hindeutet. Hinzu kommt, dass die
psychologische Behandlung erst nach dem Vorbescheid vom 8. November 2022
angetreten worden war. Dies erweckt im Rahmen des Gesamtbilds den Eindruck,
dass der Entscheid zur fraglichen Behandlung durch das laufende
Versicherungsverfahren beeinflusst worden war und damit nicht als Indiz für
einen tatsächlichen Leidensdruck gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_104/2021
vom 27. Juni 2022 E. 5.1.5). Im Übrigen ist auch hier zu berücksichtigen,
dass Berichte behandelnder Ärzte mit Zurückhaltung zu würdigen sind (E. II. 2.3
in fine hiervor).
3.2.3.4
Schliesslich macht der
Beschwerdeführer geltend, die rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit durch die orthopädische B.___-Gutachterin (E. II.
3.2.2.2
in fine hiervor) überzeuge nicht. Beim Ablauf des Wartejahrs im Mai
2019.
habe eine Arbeitsunfähigkeit bestanden, wie auch der stationäre Aufenthalt
in der Rehaklinik L.___ vom 6. Juni bis 31. Juli 2019 zeige, weshalb zumindest
eine befristete Rente zu gewähren sei (A.S. 28 f. Ziff. 11). In den Akten
finden sich jedoch keine echtzeitlichen Arztberichte, welche ab Januar 2019 in einer
adaptierten Tätigkeit eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit als das B.___-Gutachten
attestieren. Der Austrittsbericht der Rehaklinik L.___ vom 23. August 2019
ging davon aus, dass leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags möglich seien.
Ausgeschlossen seien Tätigkeiten, die hohe Anforderungen an die Fein- und
Zielmotorik der dominanten rechten Hand stellen und einen festen Faustschluss
erfordern würden, sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten (IV-Nr. 41 S. 5
unten). Dies deckt sich im Grundsatz mit dem im B.___-Gutachten formulierten
Zumutbarkeitsprofil, wonach nur leichte grobmotorische Arbeiten ohne einen
kraftvollen Einsatz der rechten Hand in Frage kommen (E. II. 3.2.2.2
in fine hiervor). Was die Zeit bis Ende Juli 2019 angeht, so gelangte der
Suva-Kreisarzt Dr. med. M.___, Facharzt für Chirurgie, nach der
Untersuchung vom 8. Mai 2019 zum Schluss, aktuell sei eine angepasste leichte
bis mittelschwere, vorzugsweise wechselbelastende Arbeit prinzipiell mit einer
ganztägigen Arbeitsplatzpräsenz zumutbar. Die rechte Hand könne dabei lediglich
ohne Kraft als Hilfshand eingesetzt werden, ein kraftvoller Gebrauch mit
kräftigem Zupacken komme nicht in Frage. Auch feinmotorische Tätigkeiten mit
der rechten Hand seien derzeit noch nicht möglich. Nicht zumutbar seien sodann Tätigkeiten
mit dem Einsatz der rechten Hand über Schulterniveau (IV-Nr. 35.2 S. 8). Es
trifft zwar zu, dass der Kreisarzt im gleichen Bericht festhielt, es könnte
Kostengutsprache für eine berufsorientierte Rehabilitation in L.___ während
sechs bis acht Wochen erteilt werden (S. 8 unten). Ob eine Rückkehr in die
bisherige Tätigkeit möglich sein werde, lasse sich gegenwärtig nicht
abschliessend beurteilen, sei insgesamt aber mehr als fraglich (S. 9 oben). Daraus
ergibt sich indes nichts für den Beschwerdeführer. Dr. med. M.___ machte die
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht von einer vorhergehenden
Behandlung abhängig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Folge in der
Rehaklinik L.___ behandelt wurde, bedeutet entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nicht, dass eine umfassende Arbeitsunfähigkeit bestanden
haben muss; da seinerzeit noch offen war, ob die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit wiederhergestellt werden kann oder nicht, machte ein
Rehabilitationsversuch unabhängig davon Sinn, ob auch in einer
Alternativbeschäftigung eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Während seines
Aufenthalts in L.___ wurde der Beschwerdeführer vom Handchirurgen PD Dr. med.
N.___ untersucht, welcher am 11. Juli 2019 festhielt, eine Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit könne erst nach dem Abschluss der Behandlung erfolgen (IV-Nr.
41.
S. 4 f.). Daraus vermag der Beschwerdeführer aber nichts für sich
abzuleiten. PD Dr. med. N.___ äusserte sich nicht konkret zu einer
Verweistätigkeit. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Suva
den Fall des Beschwerdeführers damals noch nicht abgeschlossen hatte und ihm Taggelder
der Unfallversicherung ausrichtete. Dieser Leistungsanspruch setzt eine volle
oder teilweise Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG voraus (Art. 16
Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung / UVG, SR 832.20), d.h.
grundsätzlich eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf (Art. 6 Abs. 1 ATSG).
Die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf wird erst bei einer langen Dauer
der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit berücksichtigt (Art. 6 Satz
2.
ATSG); diesfalls ist die versicherte Person unter Einräumung einer
angemessenen Übergangsfrist zu einem Berufswechsel aufzufordern (Urteil des
Bundesgerichts 8C_489/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5), was hier nicht
geschehen ist. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass sich PD Dr. med. N.___
auf die damals interessierende Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bezog.
Seine Bemerkung vom 11. Juli 2019, die Handgelenksbeweglichkeit sollte noch
nicht forciert werden (IV-Nr. 41 S. 4), heisst nicht, dass die im B.___-Gutachten
attestierte Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit für den damaligen
Zeitraum unzutreffend ist. Da das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil den
Einsatz der rechten Hand in Übereinstimmung mit dem Kreisarzt ohnehin nur in
einem beschränkten Rahmen vorsieht, wurde der reduzierten Beweglichkeit bereits
Rechnung getragen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, die B.___-Gutachterin
begründe ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht, sondern übernehme einfach
die Auffassung des Kreisarztes, welcher sich allein auf das rechte Handgelenk
beziehe, nicht aber auf die geschädigte rechte Schulter. Dem kann jedoch nicht
gefolgt werden. Der Kreisarzt diagnostizierte einerseits eine frozen shoulder,
stellte die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks fest und
schloss Verrichtungen über Schulterhöhe aus (IV-Nr. 35.2 S. 7 + 8). Im
Vordergrund steht jedoch, dass die orthopädische Gutachterin ausdrücklich die
Beschwerden des rechten Schultergelenks, der Halswirbelsäule sowie des linken
Kniegelenks in ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezog. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers schloss sie sich keineswegs ohne eigene
Prüfung dem Kreisarzt an. Die Gutachterin wich vielmehr von dessen Beurteilung insoweit
ab, als sie nicht schon vor dem Rehabilitationsaufenthalt ab 6. Juni 2019 eine
volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte; stattdessen nahm
sie unter Hinweis auf die Schmerzen des Beschwerdeführers eine differenzierte
Würdigung vor, indem sie ab 1. Januar 2019 eine teilweise Arbeitsfähigkeit
von 50 % bescheinigte, welche sich im weiteren Verlauf (abgesehen vom
Aufenthalt in L.___) auf 75 % erhöhte. Erst nach der erfolgreichen
Schulterinfiltration ging die Gutachterin davon aus, dass eine adaptierte
Arbeit ab Januar 2020 ohne Einschränkung möglich ist. Diese Abstufung der Arbeitsfähigkeit
erscheint als plausibel und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang darf nicht
übersehen werden, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine
hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_537/2023 vom 17. April 2024 E. 3.3.2 in fine). Gerade
eine retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit ist
naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet. Gleichwohl kann auf solche Beurteilungen
abgestellt werden, wenn diese wie hier genügend begründet sind (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_452/2022 vom 10. Januar 2023 E. 4.1). Somit besteht auch
unter diesem Blickwinkel kein Anlass, von der retrospektiven Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit im B.___-Gutachten abzuweichen.
3.3
Nach dem
Beweisergebnis ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der
Beschwerdeführer zwar seine angestammte Tätigkeit als Gipser seit dem 2. Mai
2018.
nicht mehr ausüben kann. Im Hinblick auf eine den Leiden am
Bewegungsapparat angepasste Tätigkeit war er demgegenüber wie folgt
arbeitsfähig:
·
2.
Mai bis 31.
Dezember 2018: 0 %
·
1.
bis 31. Januar
2019: 50 %
·
1.
Februar bis 5.
Juni 2019: 75 %
·
6.
Juni bis 31. Juli
2019: 0 %
·
1.
August bis 31.
Dezember 2019: 75 %
·
ab 1. Januar 2020: 100
%
4.
Für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt
der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Dieser
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad ergibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2021 vom 3. November
2021.
E. 4.1). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Rentenbeginns, hier
also der 1. Mai 2019 (E. II. 2.2.3.2 hiervor), wobei die
Vergleichseinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (Urteil des
Bundesgerichts 8C_450/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.5)
4.1
Die Beschwerdegegnerin setzte
das Valideneinkommen in der angefochtenen Verfügung per 1. Mai 2019 auf
CHF 71'721.00 und per 1. Januar 2020 (als sich die Arbeitsfähigkeit
verbesserte, s. E. II. 3.3 hiervor) auf CHF 72'170.00 fest (A.S. 2), wobei
sie richtigerweise an die Lohnangaben der Arbeitgeberin C.___ AG anknüpfte.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände.
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer macht
geltend, in seinem Fall wäre die Verwertbarkeit einer Arbeitsfähigkeit
fraglich. Ob es für ihn angepasste Hilfsarbeiten gebe, könne erst nach
beruflichen Abklärungen gesagt werden, welche die Beschwerdegegnerin versäumt
habe (A.S. 25 f. Ziff. 8).
Das trotz der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist bezogen auf
einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung
von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit
anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter
Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleich-gewicht zwischen Angebot und Nachfrage an
Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich
leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält.
Dabei darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden;
der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem
sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des
Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich
beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine
Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2).
Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich
ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden,
ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2).
Von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden,
wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und
das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2).
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch für
funktionell einarmige Personen ausreichend realistische
Beschäftigungsmöglichkeiten bietet, etwa Prüf- und
Kontrolltätigkeiten oder die Bedienung und Überwachung von automatischen
Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher
Anstrengung verbunden sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März
2022.
E. 4.2 und 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2; Meyer / Reichmuth,
a.a.O., Art. 28a N 138). Vor diesem Hintergrund darf auch ohne zusätzliche Erhebungen
davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, seine
Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.
4.2.2
Die Beschwerdegegnerin zog für
das Invalideneinkommen die statistischen Durchschnittslöhne der
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) heran, was der
Beschwerdeführer im Grundsatz nicht beanstandet. Gestützt auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level,
Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), bezogen
auf den gesamten privaten Sektor (s. dazu Meyer / Reichmuth, a.a.O.,
Art. 28a N 101), berechnete die Beschwerdegegnerin per 2019 – bei einer
Arbeitsfähigkeit von 75 % – ein Einkommen von CHF 51'260.00 sowie per
2020.
– bei einer vollen Arbeitsfähigkeit – von CHF 65'815.00 (A.S. 2). Diesbezüglich
wendet der Beschwerdeführer ein, bei ihm würden alle produktionsnahen
Tätigkeiten ausser Betracht fallen (A.S. 28 Ziff. 10). Er ist jedoch entgegen
dieser Auffassung durchaus in der Lage, in der Produktion zu arbeiten, wo er Prüf-
und Kontrolltätigkeiten ausführen und automatische Maschinen bedienen könnte (s. E. II.
4.2.1
in fine hiervor). Damit besteht kein Anlass, nur den Durchschnittslohn im
Dienstleistungssektor zu berücksichtigen. Weiter verlangt der Beschwerdeführer,
es sei die LSE 2020 zu verwenden. Bei der Berechnung per 1. Januar 2020 hat die
Beschwerdegegnerin dies jedoch bereits getan, während es selbstverständlich
nicht angeht, für die Berechnung per 1. Mai 2019 statistische Werte
heranzuziehen, die sich auf ein späteres Jahr beziehen.
4.2.3
Praxisgemäss ist es beim
Invalideneinkommen zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten
Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit soll der Tatsache
Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder
Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit
deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.
5.2
S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S.
Dispositiv
80). Dem Abzug kommt demnach als Korrekturinstrument bei der Festsetzung eines
möglichst konkreten Invalideneinkommens überragende Bedeutung zu (BGE 148 V 174
E. 9.2.2 und E. 9.2.3 S. 190 ff.). Er soll aber nicht automatisch erfolgen. Der
Abzug ist vielmehr unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb +
cc S. 80). Dabei können grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen
sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
Die Beschwerdegegnerin nahm in der
angefochtenen Verfügung einen Abzug von 10 % vom Tabellenlohn vor (A.S. 2).
Der Beschwerdeführer hält demgegenüber den Maximalabzug von 25 % für
angemessen, da er faktisch einhändig sei (A.S. 27). Das Bundesgericht hat indes
selbst bei einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge
von (nur) 10 oder 15 % als angemessen bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 8C_706/2022
vom 5. Dezember 2023 E. 6.3.2.1 und 8C_383/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.2).
Die fehlende Ausbildung und die fehlenden Deutschkenntnisse des
Beschwerdeführers wiederum wirken sich auf dem Kompetenzniveau 1 nicht
lohnmindernd aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E.
7.2.2 und 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 7.2). Hingegen trifft es zu,
dass Ausländer ohne Kaderfunktion mit der Niederlassungsbewilligung C, wie es
beim Beschwerdeführer der Fall ist (s. IV-Nr. 3), im Medianwert mit
CHF 5'764.00 resp. 5'899.00 weniger verdienen als Schweizer und Ausländer
zusammen mit CHF 5'941.00 resp. 6'032.00 (TA12,
Website zuletzt besucht am 16. Juli 2024). Die Beschwerdegegnerin hält
dafür, dieser Umstand sei mit dem Abzug von 10 % berücksichtigt worden
(A.S. 4). Man könnte sich zwar fragen, ob nicht ein Abzug von insgesamt
15 % angezeigt wäre. Daraus würde sich aber nichts für den
Beschwerdeführer ergeben, da mit einem Invaliditätsgrad von 39,42 % per 1.
Mai 2019 resp. 22,48 % per 1. Januar 2020 nach wie vor kein Rentenanspruch
bestünde.
5. Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
7. Das Beschwerdeverfahren vor dem
Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um
Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat der unterlegene
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 1’000.00 zu bezahlen, welche mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten
von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
Verhandlung vom 16. Juli 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
5. Das Doppel der Kostennote des Vertreters
des Beschwerdeführers vom 16. Juli 2024 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann