VSBES.2023.277
Invalidenrente und berufliche Massnahmen
24. November 2025Deutsch26 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 24. November 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt
Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,
4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___, [...] (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1984, wurde am 8. Juli 1993 von ihrer
damaligen Beiständin zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige bei der
Erwägungen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angemeldet (Akten der IV-Stelle Solothurn
[IV-Nr.] 12.51). Beantragt wurden Beiträge an die Sonderschulung der
Beschwerdeführerin an der Heilpädagogischen Sonderschule in [...]. Wie über
diesen Antrag entschieden wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Gemäss
Lebenslauf der Beschwerdeführerin – dieser ist undatiert, stammt jedoch
vermutungsweise aus den Jahren 1999 bis 2001 – ging diese von 1990 bis 2001 in [...]
in die Schule (IV-Nr. 12.49). Eine Sonderschulung der Beschwerdeführerin
Dispositiv
an der Heilpädagogischen Sonderschule in [...] fand demnach nicht statt.
1.2 Mit Schreiben vom 10. Januar
1999 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Lehrer zur Berufsberatung
bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. 1).
Nachdem die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2000 mit ihrer Mutter nach [...]
gezogen war, ersuchte die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle Luzern am 15. Dezember
2000 verwaltungshilfeweise darum, eine Berufsberatung durchzuführen (IV-Nr. 5).
Die IV-Stelle Luzern teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Juni
2001 mit, dass die Berufsberatung mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin und
ihrer Mutter nicht habe stattfinden können (IV-Nr. 7). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2001
ab (IV-Nr. 14). In der Folge wurden die Akten aufgrund des
Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die IV-Stelle
Luzern überwiesen (IV-Nr. 15).
1.3 Mit Verfügung vom 8. Januar
2002 sprach die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin IV-Leistungen in Form
einer Berufsberatung und einer Abklärung der beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 12.48). Mit Verfügung vom
28. August 2002 sprach die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin zudem
eine berufliche Massnahme in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bei
der B.___ vom 19. August 2002 bis 18. August 2003 zu (IV-Nr. 12.35).
1.4 Angesichts der kurz
bevorstehenden Volljährigkeit der Beschwerdeführerin reichte das Sozialamt [...]
am 14. Oktober 2002 namens des Beistandes der Beschwerdeführerin die
Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene bei
der IV-Stelle Luzern ein (IV-Nr. 12.28).
1.5 Gemäss Schreiben der B.___ vom
28. März 2003 wurde die Ausbildung der Beschwerdeführerin infolge
Schwangerschaft per 28. März 2003 abgebrochen (IV-Nr. 12.27). Hierauf
hob die IV-Stelle Luzern die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche
Massnahme bei der B.___ mit Verfügung vom 16. Mai 2003 auf (IV-Nr. 12.24).
Nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubs konnte die Beschwerdeführerin ihre
Ausbildung bei der B.___ wieder aufnehmen. Mit Verfügung vom 28. Oktober
2003 sprach ihr die IV-Stelle Luzern eine berufliche Massnahme in Form einer
erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 3. November 2003 bis 31. Juli
2004 zu (IV-Nr. 12.18).
1.6 Mit Schlussbericht vom 16. Juli
2004 stellte die B.___ den Antrag, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente
zuzusprechen (IV-Nr. 12.10). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004
teilte die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin mit, ihr mit Wirkung ab 1. August
2004 bei einem Invaliditätsgrad von 87 % eine ganze Rente zuzusprechen
(IV-Nr. 12.8).
1.7 Mit Schreiben vom 9. Februar
2006 überwies die IV-Stelle Luzern den Fall wegen eines erneuten
Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber zurück an die
Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 17).
1.8 Mit Schreiben vom 22. Juli
2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr
Rentenanspruch überprüft werde (IV-Nr. 26). Mit Mitteilung vom 8. Januar
2010 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr
Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 100 %
unverändert fortbestehe (IV-Nr. 33).
1.9 Die Beschwerdegegnerin
informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 darüber,
dass ihr Rentenanspruch erneut überprüft werde (IV-Nr. 39). Mit Mitteilung
vom 16. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit, dass ihr Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %
unverändert fortbestehe (IV-Nr. 44).
1.10 Mit Schreiben vom 14. Januar
2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in Kenntnis darüber,
dass erneut eine Prüfung ihres Rentenanspruchs vorgenommen werde (IV-Nr. 46).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 64) hob die
Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November
2020 per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 66).
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt C.___ mit
Eingabe vom 17. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn Beschwerde (IV-Nr. 70). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021
teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit (IV-Nr. 77),
dass sie die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG
pendente lite aufgehoben habe und infolge der nunmehr eingetretenen
Gegenstandslosigkeit die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantrage. Mit
Beschluss des Versicherungsgerichts vom 22. März 2021 wurde das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben
(IV-Nr. 83).
1.11 Mit Schreiben vom 10. September
2021 forderte die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt C.___ zu einer Stellungnahme
hinsichtlich des Status der Beschwerdeführerin auf (IV-Nr. 87). Mit E-Mail
vom 30. September 2021 orientierte Rechtsanwalt C.___ die
Beschwerdegegnerin darüber, dass er momentan kein Mandat der Beschwerdeführerin
habe, um sie im laufenden Revisionsverfahren vor der Invalidenversicherung zu
vertreten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 ersuchte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin direkt, zu ihrem Status Stellung zu
nehmen (IV-Nr. 89). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Vorbescheid
vom 30. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
erneut in Aussicht, ihre bisherige Rente aufzuheben (IV-Nr. 112). Gemäss
Eintrag im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2023 erkundigte
sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag am Schalter der Beschwerdegegnerin,
wie es nun weitergehe. Der Beschwerdeführerin sei hierauf erklärt worden, dass
sie einen Vorbescheid erhalten habe und Einwand erheben könne, wenn sie mit dem
Entscheid nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe erwidert, dass
sie keinen Einwand erheben werde. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hob die
Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin per Ende des auf die
Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 113).
1.12 Mit Schreiben vom 27. Juli
2023 stellte Sozialarbeiterin D.___ von den Sozialen Diensten [...] namens der
Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai
2023 (IV-Nr. 123). Gleichentags (IV-Nr. 129) reichte Frau D.___ zudem
die auf den 4. Juli 2023 datierte Neuanmeldung der Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 124).
1.13 Mit Schreiben vom 2. August
2023 teilte die Beschwerdegegnerin nach summarischer Prüfung des
Wiedererwägungsgesuchs mit, dass auf dieses nicht eingetreten werde (IV-Nr. 130).
Die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin werde hingegen geprüft.
1.14 Mit Vorbescheid vom 8. August
2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf die
Neuanmeldung vom 27. Juli 2023 nicht einzutreten (IV-Nr. 132).
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher E.___ mit
Eingabe vom 14. September 2023 Einwand (IV-Nr. 134). Am 6. Oktober
2023 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich, nicht auf die Neuanmeldung
der Beschwerdeführerin einzutreten (A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin,
nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Wyssmann, mit Eingabe vom 13. November
2023 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 6. Oktober 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, auf das neue Leistungsgesuch vom 27. Juli 2023 einzutreten und
über die Leistungsansprüche (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) neu
materiell zu entscheiden.
b)
Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum
anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 27. Juli
2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
U.K.u.E.F.
2.2 Mit Eingabe vom 4. Januar
2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).
Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.
2.3 Mit Verfügung vom 11. Januar
2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege erteilt unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Beistand (A.S. 35).
2.4 Mit Verfügung vom 21. August
2025 (A.S. 37) wird zur öffentlichen Verhandlung am 24. November 2025
vorgeladen. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, worauf sie
mit Schreiben vom 3. September 2025 (A.S. 40) mitteilt, auf die
Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Am 24. November 2025 findet
vor dem Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt. Anlässlich der
Verhandlung hält der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Parteivortrag
an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Verlauf der
Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (A.S. 44 f.).
2.5 Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen
(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und
sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der
beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in
Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021
705 ff., BBl 2017 2535 ff.). Vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben
(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat sich die
Beschwerdeführerin am 27. Juli 2023 erneut zum Leistungsbezug bei der
Beschwerdegegnerin angemeldet. Zur Anwendung gelangen somit die ab 1. Januar
2022 geltenden Bestimmungen.
2.
2.1 Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht
hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
2.2 Eine Neuanmeldung wird nur
materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87
Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die
Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung
des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss. Ist die
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet,
auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat somit in analoger Weise wie
bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts
8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).
2.3 Anlass zur Revision gibt jede
(wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,
den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die
Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder
eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt.
Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext
unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2024 vom 19. März 2025
E. 2.3.2 mit Hinweisen).
2.4 Im Verfahren der Neuanmeldung
kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c
ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche
Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen
Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts
8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem
Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis
verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht
sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es
genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen
Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch
mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren
ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine
unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt
per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Bei der Prüfung, ob die
Vorbringen glaubhaft sind, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025
E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der
Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 (IV-Nr. 124) eingetreten ist. Die
Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 13. November 2023 (A.S. 3 ff.)
folgende Rügen gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober
2023 (A.S. 1 f.) vor:
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt
zunächst, dass ihr die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) gar nie zugestellt worden sei. Sie habe im
Zeitpunkt des Verfügungserlasses einen anderen Wohnort gehabt als die auf der
Verfügung angegebene Zustelladresse. Obwohl die Beschwerdegegnerin von den
Sozialen Diensten [...] per E-Mail vom 31. Mai 2023 darüber in Kenntnis
gesetzt worden sei, sei keine Eröffnung der Verfügung an die richtigen Adresse
der Beschwerdeführerin erfolgt. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin das
Gesuch der Sozialen Dienste [...] vom 27. Juli 2023 daher auch als
Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2023 entgegennehmen und an das
Gericht weiterleiten müssen. Der Beschwerdeführerin dürfe die Rechtskraft der
Verfügung nicht entgegengehalten werden.
3.2.2 Die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Eröffnung der rentenaufhebenden Verfügung
vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) ist unvollständig. Wie aus der E-Mail der
Sozialen Dienste [...] an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 114)
hervorgeht, hatte am gleichen Tag bereits ein telefonischer Austausch
stattgefunden. Im Protokoll der Beschwerdegegnerin findet sich denn auch ein
entsprechend datierter Eintrag:
Telefon von Frau F.___ /
Soziale Dienste
Frau A.___ ist gerade bei
ihr im Büro.
Sie habe ein Schreiben
erhalten, in welchem sie informiert wird, dass die Rentenleistungen eingestellt
werden.
Frau F.___ wollte wissen,
ob dies korrekt sei.
Ich habe ihr bestätigt,
dass die Verfügung per 30.05.2023 versendet wurde.
Frau F.___ bedankte sich
und wird uns die neue Adresse von Frau A.___ schriftlich mitteilen.
Aus dem Protokolleintrag kann gefolgert
werden, dass die Beschwerdeführerin die rentenaufhebende Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 am Folgetag bereits erhalten, gelesen
und verstanden und hierauf bei den Sozialen Diensten [...] Unterstützung
gesucht hatte. Im Rahmen des telefonischen Austauschs zwischen den Sozialen
Diensten [...] und der Beschwerdegegnerin bestätigte Letztere, dass die
Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin eingestellt würden und die
entsprechende Verfügung am 30. Mai 2023 verschickt worden sei. Inwiefern
die Eröffnung der rentenaufhebenden Verfügung mangelhaft gewesen sein soll, ist
nicht ersichtlich, zumal dieselbe Zustelladresse verwendet wurde wie beim
Vorbescheid vom 30. März 2023 (IV-Nr. 112), auf den die
Beschwerdeführerin gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 11. April
2023, wonach die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids an den
Schalter gekommen sei, ebenfalls reagiert hatte. Die Zustellung der Verfügung
vom 30. Mai 2023 war denn auch weder im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli
2023 (IV-Nr. 123) noch in der Neuanmeldung vom gleichen Datum (IV-Nr. 124)
noch im Einwand vom 14. September 2023 (IV-Nr. 134) bestritten
worden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt
weiter, dass ihr die Rentenaufhebungsverfügung vom 30. Mai 2023 nicht als
Eintrittshürde entgegengehalten werden dürfe. Zeitlicher Ausgangspunkt für die
Beurteilung einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades sei
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die letzte rechtskräftige Verfügung,
die auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Berechnung des Invaliditätsgrades
beruhe. Davon könne bei der Verfügung vom 30. Mai 2023 keine Rede sein. Es
seien weder die [aktuelle] Gesundheitssituation noch die bestehenden
Verhältnisse mit fremdplatzierten Kindern berücksichtigt worden. Stattdessen
sei auf die vermeintlichen Verhältnisse im Jahr 2020 abgestellt worden. So habe
Abklärungsfachmann G.___ in seinem Bericht vom 11. Januar 2023 unter
Verweis auf einen Bericht von Abklärungsfachmann H.___ vom 21. September
2020 in der Kinderbetreuung keine Einschränkung angenommen. Weiter sei
Abklärungsfachmann G.___ expressis verbis von einer siebenköpfigen Familie
ausgegangen. In der Zwischenzeit sei die Ehe der Beschwerdeführerin jedoch
geschieden und die Kinder allesamt fremdplatziert resp. dem Vater zur Betreuung
übergeben worden. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der
Kinderbetreuung hätte bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades im Haushalt
berücksichtigt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin mit einem IQ von 54 an
einer Intelligenzstörung (lCD-10 F70-F79) leide, hätte die Invalidität im Haushalt
ohnehin nicht ohne Beizug einer psychiatrischen Fachperson beurteilt werden
dürfen. Auch habe keine Abklärung der Verhältnisse vor Ort stattgefunden, was
jedoch zwingend gewesen wäre. Insgesamt sei offensichtlich, dass die Verfügung
vom 30. Mai 2023 auf einer nicht rechtskonformen Abklärung beruht habe.
3.3.2
3.3.2.1 Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.
aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung – wie unter Ziff. 2.2 oben
bereits ausgeführt – nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Ob eine
anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des
Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen zur Zeit der
streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3).
3.3.2.2 Die von der Beschwerdeführerin
angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft die Frage, ob und
inwiefern die Bestätigung einer laufenden Rente zeitlicher Ausgangspunkt einer
neuerlichen Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades
bildet. Dies ist – wie unter Ziff. 3.4.2.1 oben bereits erwähnt – dann der
Fall, wenn die Bestätigung auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs
beruht (wegleitend BGE 133 V 108 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall
ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig. Bei der Verfügung vom 30. Mai
2023 (IV-Nr. 113) geht es nicht um die Bestätigung, sondern um die
Aufhebung der laufenden Rente der Beschwerdeführerin. Als anspruchsändernde
Verfügung bildet die Verfügung vom 30. Mai 2023 auf jeden Fall den
Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. BGE 133 V 108
E. 4.1). Auf die Rechtskonformität der Verfügung vom 30. Mai 2023
kann im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden, andernfalls der
Beschwerdeführerin neben den ordentlichen Rechtsmitteln des Einwands und der
Beschwerde und den ausserordentlichen Rechtsmitteln der Revision und
Wiedererwägung ein weiteres, vom Gesetzgeber offensichtlich nicht vorgesehenes
Rechtsmittel zur Verfügung stünde. Auch diese Rüge erweist sich somit als
unbegründet.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdeführerin trägt
weiter vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der rentenaufhebenden
Verfügung vom 30. Mai 2023 u.a. auf den «Situationsbericht» der
Abklärungsfachperson vom 11. Januar 2023 stütze, in dem im Grunde einfach
apodiktisch festgehalten werde, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr
Anwalt Angaben zum Status gemacht hätten, so dass davon auszugehen sei, dass
die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Nunmehr
sei diese Erklärung aber abgegeben worden, nämlich mit der Eingabe der Sozialen
Dienste [...] vom 27. Juli 2023. Spätestens nach Ablauf des
Mutterschaftsurlaubs infolge der Geburt ihrer Tochter am 23. Juni 2023 (sic!)
wäre die Beschwerdeführerin einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Tätigkeit
nachgegangen. Bereits in dieser Erklärung sei eine neue Tatsache zu erblicken,
die es zu berücksichtigen gelte.
3.4.2
3.4.2.1 Die Frage nach dem
hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall ist nach den konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine
Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und
Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai
2011 E. 3.4). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen (statt vieler BGE 144 I 28 E. 2.3).
Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme
einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit gilt. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische
Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung
wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien
erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni
2019 E. 5.2). Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt gemäss
ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beweismaxime der «Aussage der
ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel
unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder
unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer
Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre
Darstellung ändert, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel
grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V 45 E. 2a;
siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2
mit Hinweisen).
3.4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt
in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113)
fest, sie sei nach nochmaliger Überprüfung des massgeblichen Sachverhalts zum
Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin heute – ohne gesundheitliche
Einschränkungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner
ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und sich vollumfänglich um den Haushalt
und die Kinderbetreuung kümmern würde. Inwiefern sich die tatsächlichen
Verhältnisse im hier relevanten Zeitraum vom 30. Mai 2023 (Erlass der
rentenaufhebenden Verfügung) bis 27. Juli 2023 (Neuanmeldung) in einer
Weise verändert haben könnten, welche einen Statuswechsel der
Beschwerdeführerin von nichterwerbstätig zu vollerwerbstätig nahelegen würde,
ist nicht ersichtlich. Durch die Geburt ihrer Tochter [...] am 19. Juni
2023 und damit ihres insgesamt sechsten Kindes hat sich die hypothetische
Stellung der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter im Gesundheitsfall jedenfalls
für den hier zu beurteilenden Zeitraum vielmehr eher gefestigt. Die Rüge
erweist sich als unbegründet.
3.5
3.5.1 Schliesslich bringt die
Beschwerdeführerin vor, dass für den Fall, dass die Fremdplatzierung der Kinder
nicht mit ihrer gesundheitlichen Situation zusammenhängen sollte, ein
Statuswechsel vorzunehmen sei. Auch weitere Prüfungselemente seien neu, z.B.
könne nach dem Auszug der ältesten Tochter [...] per 1. Juni 2023 deren
Mithilfe bei der Haushaltführung (und der Kinderbetreuung) nicht mehr
berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin wäre [daher] zumindest
verpflichtet gewesen, auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.
3.5.2 Die Fremdplatzierung der Kinder
der Beschwerdeführerin erfolgte vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am
30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) und war, wie im Wiedererwägungsgesuch vom
27. Juli 2023 (IV-Nr. 123) betont wurde, aktenkundig. Eine Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse im hier relevanten Zeitraum vom 30. Mai bis
27. Juni 2023 (Neuanmeldung) fand somit nicht statt. Dass sich der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin durch den Auszug der ältesten Tochter
aus der Familienwohnung per 1. Juni 2023 in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert haben könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht
hinreichend glaubhaft gemacht. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde nicht aus, inwiefern sie von ihrer Tochter im Haushalt und bei der
Kinderbetreuung unterstützt wurde. Mit Blick auf das Alter der Tochter ist
davon auszugehen, dass sich diese zum Zeitpunkt ihres Auszugs entweder noch in
Ausbildung befand oder bereits erwerbstätig war, so dass ihre Hilfe im Haushalt
und bei der Kinderbetreuung von vornherein nur geringfügig sein konnte. Die
Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.
3.6 Insgesamt ergibt sich somit,
dass die Rügen der Beschwerdeführerin allesamt unbegründet sind. Es ist ihr nicht
gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich innert der kurzen Zeitspanne zwischen
der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) und der
mit Schreiben der Sozialen Dienste [...] vom 27. Juli 2023 eingereichten
Neuanmeldung vom 4. Juli 2023 (IV-Nr. 124) respektive bis zur
Verfügung vom 6. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) eine
anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ereignet hat. Die
Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung
eingetreten. Anzumerken bleibt, dass ein Statuswechsel der Beschwerdeführerin bezogen
auf einen späteren Zeitpunkt durchaus infrage kommt und zu prüfen sein wird,
zumal diese in finanziell prekären Verhältnissen lebt und von der Sozialhilfe
unterstützt wird. So wird nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz
für Sozialhilfe (SKOS) eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer
Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste
Lebensjahr vollendet hat (SKOS-Richtlinien C.6.4 Abs. 5).
4.
4.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin steht –
vgl. Ziff. I. 2.3 oben – ab Prozessbeginn im Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der
Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton
entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das
amtliche Stundenhonorar beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3
des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) und dem Beschluss der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar
2023 CHF 190.00. Der Nachzahlungsanspruch wird basierend auf dem zwischen
der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Wyssmann am 6. bzw. 7. November
2023 (A.S. 34) vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 festgesetzt.
Zu beachten ist ausserdem, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) am 1. Januar
2024 von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht wurde.
4.2.2 Die von Rechtsanwalt Wyssmann
eingereichten Kostennoten vom 10. Januar 2024 (A.S. 32 f.) und 24.
November 2025 (A.S. 42 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 16.04 Stunden
(11.35 + 4.69 Stunden) aus. In Kostennoten enthaltene Positionen, die
praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz einer
Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden
entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören insbesondere die
Dossiereröffnung, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die
Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und
das Einreichen von Kostennoten. Ebenfalls nicht entschädigt werden nicht
zwingend notwendige Kontakte zu Dritten. Rechtsanwalt Wyssmann hat der
Beschwerdeführerin insgesamt acht Briefe zukommen lassen. Da diese Briefe
jeweils in zeitlicher Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stehen, ist offensichtlich, dass es sich
hierbei um blosse Orientierungsbriefe an die Beschwerdeführerin handelt. Der
entsprechende Zeitaufwand von 1.36 Stunden (8 x 0.17 Stunden)
ist somit zu streichen. Ebenfalls um blosse Orientierungsmitteilungen handelt
es sich offensichtlich um die E-Mails an die Sozialen Dienste [...] vom 14.,
15. und 24. November 2023 sowie 16. Januar 2024. Der entsprechende
Zeitaufwand von 0.76 Stunden (3 x 0.17 Stunden + 1 x 0.25 Stunden)
ist ebenfalls zu streichen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024
(A.S. 31 ff.) reichte Rechtsanwalt Wyssmann seine Kostennote ein. Der
entsprechende Aufwand von 0.33 Stunden ist ebenfalls zu streichen. Der
Zeitaufwand ist folglich um insgesamt 2.45 Stunden (1.36 + 0.76 +
0.33 Stunden) zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Aufwand von 13.59 Stunden
(16.04 – 2.45 Stunden) zu entschädigen, wobei 9.49 Stunden (11.35 –
1.86 Stunden) auf das Jahr 2023 und 4.1 Stunden (4.69 – 0.59 Stunden) auf
die Jahre 2024 und 2025 entfallen. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00
ergibt sich somit ein Honorar von CHF 2'582.10 (13.59 Stunden x CHF 190.00).
Bei den Auslagen fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00
verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT beträgt die
Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen sind demnach um
CHF 14.50 zu kürzen (29 Kopien x CHF 0.50). Weiter beträgt der Ansatz für
die Vergütung von Fahrtspesen gemäss § 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit.
a GAV) CHF 0.70 pro Kilometer. Die von Rechtsanwalt Wyssmann auf einem
Kilometeransatz von CHF 1.00 berechneten Fahrtspesen von CHF 45.40
sind folglich um CHF 13.60 (45,5 km x CHF 0.30) auf CHF 31.80 zu
kürzen. Die Auslagen belaufen sich somit auf insgesamt CHF 74.20
(CHF 102.30 – CHF 14.50 – CHF 13.60), wobei CHF 23.10 auf
das Jahr 2023 und CHF 51.10 auf die Jahre 2024 und 2025 entfallen.
Insgesamt ist die Kostenforderung von Rechtsanwalt Wyssmann folglich auf CHF 2'864.15
(2023: CHF 1'966.80 [9.49 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF 23.10
+ 7,7 % MWST]; 2024 und 2025: CHF 897.35 [4.1 Stunden x CHF 190.00
+ Auslagen CHF 51.10 + 8.1 % MwSt.]) festzusetzen, zahlbar durch die
Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleib der
Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Wyssmann während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch von
Rechtsanwalt Wyssmann entspricht der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar
von CHF 2'864.15 und dem vollen Honorar von CHF 3'743.30 (2023: CHF 2'580.05
[9.49 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen CHF 23.10 + 7,7 % MwSt.];
2024 und 2025: CHF 1'163.25 [4.1 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen CHF 51.10
+ 8.1 % MwSt.]) in Höhe von CHF 879.15.
5. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im
vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten
einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind
(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'864.15
(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von
CHF 879.15, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
3. Die Beschwerdeführerin hat die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
4. Je eine Kopie des Protokolls der
öffentlichen Verhandlung vom 24. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an
die Parteien.
5. Eine Kopie der an der öffentlichen
Verhandlung vom 24. November 2025 eingereichten ergänzenden Kostennote von
Rechtsanwalt Wyssmann vom 24. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an die
Beschwerdegegnerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon