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Entscheid

VSBES.2023.277

Invalidenrente und berufliche Massnahmen

24. November 2025Deutsch26 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 24. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt

Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6,

4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

und berufliche Massnahmen (Verfügung vom 6. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___, [...] (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1984, wurde am 8. Juli 1993 von ihrer

damaligen Beiständin zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige bei der

Erwägungen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn angemeldet (Akten der IV-Stelle Solothurn

[IV-Nr.] 12.51). Beantragt wurden Beiträge an die Sonderschulung der

Beschwerdeführerin an der Heilpädagogischen Sonderschule in [...]. Wie über

diesen Antrag entschieden wurde, geht aus den Akten nicht hervor. Gemäss

Lebenslauf der Beschwerdeführerin – dieser ist undatiert, stammt jedoch

vermutungsweise aus den Jahren 1999 bis 2001 – ging diese von 1990 bis 2001 in [...]

in die Schule (IV-Nr. 12.49). Eine Sonderschulung der Beschwerdeführerin

Dispositiv

an der Heilpädagogischen Sonderschule in [...] fand demnach nicht statt.

1.2 Mit Schreiben vom 10. Januar

1999 wurde die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Lehrer zur Berufsberatung

bei der IV-Stelle Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) angemeldet (IV-Nr. 1).

Nachdem die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2000 mit ihrer Mutter nach [...]

gezogen war, ersuchte die Beschwerdegegnerin die IV-Stelle Luzern am 15. Dezember

2000 verwaltungshilfeweise darum, eine Berufsberatung durchzuführen (IV-Nr. 5).

Die IV-Stelle Luzern teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 22. Juni

2001 mit, dass die Berufsberatung mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin und

ihrer Mutter nicht habe stattfinden können (IV-Nr. 7). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 13) wies die Beschwerdegegnerin das

Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2001

ab (IV-Nr. 14). In der Folge wurden die Akten aufgrund des

Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber an die IV-Stelle

Luzern überwiesen (IV-Nr. 15).

1.3 Mit Verfügung vom 8. Januar

2002 sprach die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin IV-Leistungen in Form

einer Berufsberatung und einer Abklärung der beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Nr. 12.48). Mit Verfügung vom

28. August 2002 sprach die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin zudem

eine berufliche Massnahme in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung bei

der B.___ vom 19. August 2002 bis 18. August 2003 zu (IV-Nr. 12.35).

1.4 Angesichts der kurz

bevorstehenden Volljährigkeit der Beschwerdeführerin reichte das Sozialamt [...]

am 14. Oktober 2002 namens des Beistandes der Beschwerdeführerin die

Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene bei

der IV-Stelle Luzern ein (IV-Nr. 12.28).

1.5 Gemäss Schreiben der B.___ vom

28. März 2003 wurde die Ausbildung der Beschwerdeführerin infolge

Schwangerschaft per 28. März 2003 abgebrochen (IV-Nr. 12.27). Hierauf

hob die IV-Stelle Luzern die Kostengutsprache für die erstmalige berufliche

Massnahme bei der B.___ mit Verfügung vom 16. Mai 2003 auf (IV-Nr. 12.24).

Nach Beendigung ihres Mutterschaftsurlaubs konnte die Beschwerdeführerin ihre

Ausbildung bei der B.___ wieder aufnehmen. Mit Verfügung vom 28. Oktober

2003 sprach ihr die IV-Stelle Luzern eine berufliche Massnahme in Form einer

erstmaligen beruflichen Ausbildung vom 3. November 2003 bis 31. Juli

2004 zu (IV-Nr. 12.18).

1.6 Mit Schlussbericht vom 16. Juli

2004 stellte die B.___ den Antrag, der Beschwerdeführerin eine ganze Rente

zuzusprechen (IV-Nr. 12.10). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004

teilte die IV-Stelle Luzern der Beschwerdeführerin mit, ihr mit Wirkung ab 1. August

2004 bei einem Invaliditätsgrad von 87 % eine ganze Rente zuzusprechen

(IV-Nr. 12.8).

1.7 Mit Schreiben vom 9. Februar

2006 überwies die IV-Stelle Luzern den Fall wegen eines erneuten

Wohnsitzwechsels der Beschwerdeführerin zuständigkeitshalber zurück an die

Beschwerdegegnerin (IV-Nr. 17).

1.8 Mit Schreiben vom 22. Juli

2009 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr

Rentenanspruch überprüft werde (IV-Nr. 26). Mit Mitteilung vom 8. Januar

2010 gab die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr

Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von neu 100 %

unverändert fortbestehe (IV-Nr. 33).

1.9 Die Beschwerdegegnerin

informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2014 darüber,

dass ihr Rentenanspruch erneut überprüft werde (IV-Nr. 39). Mit Mitteilung

vom 16. Januar 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit, dass ihr Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 %

unverändert fortbestehe (IV-Nr. 44).

1.10 Mit Schreiben vom 14. Januar

2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in Kenntnis darüber,

dass erneut eine Prüfung ihres Rentenanspruchs vorgenommen werde (IV-Nr. 46).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 64) hob die

Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. November

2020 per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 66).

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt C.___ mit

Eingabe vom 17. Dezember 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn Beschwerde (IV-Nr. 70). Mit Eingabe vom 24. Februar 2021

teilte die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht mit (IV-Nr. 77),

dass sie die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG

pendente lite aufgehoben habe und infolge der nunmehr eingetretenen

Gegenstandslosigkeit die Abschreibung des Beschwerdeverfahrens beantrage. Mit

Beschluss des Versicherungsgerichts vom 22. März 2021 wurde das

Beschwerdeverfahren als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben

(IV-Nr. 83).

1.11 Mit Schreiben vom 10. September

2021 forderte die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt C.___ zu einer Stellungnahme

hinsichtlich des Status der Beschwerdeführerin auf (IV-Nr. 87). Mit E-Mail

vom 30. September 2021 orientierte Rechtsanwalt C.___ die

Beschwerdegegnerin darüber, dass er momentan kein Mandat der Beschwerdeführerin

habe, um sie im laufenden Revisionsverfahren vor der Invalidenversicherung zu

vertreten. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 ersuchte die

Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin direkt, zu ihrem Status Stellung zu

nehmen (IV-Nr. 89). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Vorbescheid

vom 30. März 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

erneut in Aussicht, ihre bisherige Rente aufzuheben (IV-Nr. 112). Gemäss

Eintrag im Protokoll der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2023 erkundigte

sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag am Schalter der Beschwerdegegnerin,

wie es nun weitergehe. Der Beschwerdeführerin sei hierauf erklärt worden, dass

sie einen Vorbescheid erhalten habe und Einwand erheben könne, wenn sie mit dem

Entscheid nicht einverstanden sei. Die Beschwerdeführerin habe erwidert, dass

sie keinen Einwand erheben werde. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 hob die

Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin per Ende des auf die

Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (IV-Nr. 113).

1.12 Mit Schreiben vom 27. Juli

2023 stellte Sozialarbeiterin D.___ von den Sozialen Diensten [...] namens der

Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai

2023 (IV-Nr. 123). Gleichentags (IV-Nr. 129) reichte Frau D.___ zudem

die auf den 4. Juli 2023 datierte Neuanmeldung der Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin ein (IV-Nr. 124).

1.13 Mit Schreiben vom 2. August

2023 teilte die Beschwerdegegnerin nach summarischer Prüfung des

Wiedererwägungsgesuchs mit, dass auf dieses nicht eingetreten werde (IV-Nr. 130).

Die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin werde hingegen geprüft.

1.14 Mit Vorbescheid vom 8. August

2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, auf die

Neuanmeldung vom 27. Juli 2023 nicht einzutreten (IV-Nr. 132).

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher E.___ mit

Eingabe vom 14. September 2023 Einwand (IV-Nr. 134). Am 6. Oktober

2023 verfügte die Beschwerdegegnerin schliesslich, nicht auf die Neuanmeldung

der Beschwerdeführerin einzutreten (A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 lässt die Beschwerdeführerin,

nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt Wyssmann, mit Eingabe vom 13. November

2023 Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 3 ff.):

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 6. Oktober 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es sei die Beschwerdegegnerin

anzuweisen, auf das neue Leistungsgesuch vom 27. Juli 2023 einzutreten und

über die Leistungsansprüche (Invalidenrente, berufliche Massnahmen) neu

materiell zu entscheiden.

b)

Eventualiter: Die Sache sei zur weiteren Prüfung der Eintretensfrage und zum

anschliessenden Entscheid über das Eintreten auf die Neuanmeldung vom 27. Juli

2023 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

U.K.u.E.F.

2.2 Mit Eingabe vom 4. Januar

2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (A.S. 29).

Im Übrigen verzichtet sie auf eine Beschwerdeantwort.

2.3 Mit Verfügung vom 11. Januar

2024 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege erteilt unter

Beiordnung von Rechtsanwalt Wyssmann als unentgeltlicher Beistand (A.S. 35).

2.4 Mit Verfügung vom 21. August

2025 (A.S. 37) wird zur öffentlichen Verhandlung am 24. November 2025

vorgeladen. Der Beschwerdegegnerin wird das Erscheinen freigestellt, worauf sie

mit Schreiben vom 3. September 2025 (A.S. 40) mitteilt, auf die

Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten. Am 24. November 2025 findet

vor dem Versicherungsgericht die öffentliche Verhandlung statt. Anlässlich der

Verhandlung hält der Vertreter der Beschwerdeführerin in seinem Parteivortrag

an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Für den Verlauf der

Verhandlung wird auf das Protokoll verwiesen (A.S. 44 f.).

2.5 Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird soweit erforderlich in den nachfolgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1.

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen

(zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und

sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der

beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2 Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in

Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021

705 ff., BBl 2017 2535 ff.). Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Bestimmungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen materiellen Rechtssätze anwendbar, die bei der Erfüllung des

rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben

(BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat sich die

Beschwerdeführerin am 27. Juli 2023 erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin angemeldet. Zur Anwendung gelangen somit die ab 1. Januar

2022 geltenden Bestimmungen.

2.

2.1 Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

IVG). Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung

des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht

hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).

2.2 Eine Neuanmeldung wird nur

materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in

einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87

Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 831.201]). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht

eingetreten. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass sich die

Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer

wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung

des Sachverhalts darlegenden Leistungsgesuchen befassen muss. Ist die

anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet,

auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen; sie hat somit in analoger Weise wie

bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).

2.3 Anlass zur Revision gibt jede

(wesentliche) Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist,

den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die

Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes,

sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an

sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder

eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt.

Demgegenüber ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im

Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext

unbeachtlich. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2024 vom 19. März 2025

E. 2.3.2 mit Hinweisen).

2.4 Im Verfahren der Neuanmeldung

kommt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c

ATSG) erst zum Tragen, nachdem die versicherte Person eine massgebliche

Änderung ihres Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen

Leistungsverweigerung glaubhaft gemacht hat (Urteil des Bundesgerichts

8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Mit dem

Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis

verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht

sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es

genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch

mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die

behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren

ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine

unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt

per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen;

notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Bei der Prüfung, ob die

Vorbringen glaubhaft sind, hat die Verwaltung u.a. zu berücksichtigen, ob die

frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und wird

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2024 vom 12. März 2025

E. 2.3.2 mit Hinweisen).

3.

3.1 Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der

Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2023 (IV-Nr. 124) eingetreten ist. Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 13. November 2023 (A.S. 3 ff.)

folgende Rügen gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober

2023 (A.S. 1 f.) vor:

3.2

3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt

zunächst, dass ihr die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) gar nie zugestellt worden sei. Sie habe im

Zeitpunkt des Verfügungserlasses einen anderen Wohnort gehabt als die auf der

Verfügung angegebene Zustelladresse. Obwohl die Beschwerdegegnerin von den

Sozialen Diensten [...] per E-Mail vom 31. Mai 2023 darüber in Kenntnis

gesetzt worden sei, sei keine Eröffnung der Verfügung an die richtigen Adresse

der Beschwerdeführerin erfolgt. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin das

Gesuch der Sozialen Dienste [...] vom 27. Juli 2023 daher auch als

Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. Mai 2023 entgegennehmen und an das

Gericht weiterleiten müssen. Der Beschwerdeführerin dürfe die Rechtskraft der

Verfügung nicht entgegengehalten werden.

3.2.2 Die Sachverhaltsdarstellung der

Beschwerdeführerin hinsichtlich der Eröffnung der rentenaufhebenden Verfügung

vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) ist unvollständig. Wie aus der E-Mail der

Sozialen Dienste [...] an die Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 114)

hervorgeht, hatte am gleichen Tag bereits ein telefonischer Austausch

stattgefunden. Im Protokoll der Beschwerdegegnerin findet sich denn auch ein

entsprechend datierter Eintrag:

Telefon von Frau F.___ /

Soziale Dienste

Frau A.___ ist gerade bei

ihr im Büro.

Sie habe ein Schreiben

erhalten, in welchem sie informiert wird, dass die Rentenleistungen eingestellt

werden.

Frau F.___ wollte wissen,

ob dies korrekt sei.

Ich habe ihr bestätigt,

dass die Verfügung per 30.05.2023 versendet wurde.

Frau F.___ bedankte sich

und wird uns die neue Adresse von Frau A.___ schriftlich mitteilen.

Aus dem Protokolleintrag kann gefolgert

werden, dass die Beschwerdeführerin die rentenaufhebende Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2023 am Folgetag bereits erhalten, gelesen

und verstanden und hierauf bei den Sozialen Diensten [...] Unterstützung

gesucht hatte. Im Rahmen des telefonischen Austauschs zwischen den Sozialen

Diensten [...] und der Beschwerdegegnerin bestätigte Letztere, dass die

Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin eingestellt würden und die

entsprechende Verfügung am 30. Mai 2023 verschickt worden sei. Inwiefern

die Eröffnung der rentenaufhebenden Verfügung mangelhaft gewesen sein soll, ist

nicht ersichtlich, zumal dieselbe Zustelladresse verwendet wurde wie beim

Vorbescheid vom 30. März 2023 (IV-Nr. 112), auf den die

Beschwerdeführerin gemäss Protokolleintrag der Beschwerdegegnerin vom 11. April

2023, wonach die Beschwerdeführerin nach Erhalt des Vorbescheids an den

Schalter gekommen sei, ebenfalls reagiert hatte. Die Zustellung der Verfügung

vom 30. Mai 2023 war denn auch weder im Wiedererwägungsgesuch vom 27. Juli

2023 (IV-Nr. 123) noch in der Neuanmeldung vom gleichen Datum (IV-Nr. 124)

noch im Einwand vom 14. September 2023 (IV-Nr. 134) bestritten

worden. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt

weiter, dass ihr die Rentenaufhebungsverfügung vom 30. Mai 2023 nicht als

Eintrittshürde entgegengehalten werden dürfe. Zeitlicher Ausgangspunkt für die

Beurteilung einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades sei

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die letzte rechtskräftige Verfügung,

die auf einer materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Berechnung des Invaliditätsgrades

beruhe. Davon könne bei der Verfügung vom 30. Mai 2023 keine Rede sein. Es

seien weder die [aktuelle] Gesundheitssituation noch die bestehenden

Verhältnisse mit fremdplatzierten Kindern berücksichtigt worden. Stattdessen

sei auf die vermeintlichen Verhältnisse im Jahr 2020 abgestellt worden. So habe

Abklärungsfachmann G.___ in seinem Bericht vom 11. Januar 2023 unter

Verweis auf einen Bericht von Abklärungsfachmann H.___ vom 21. September

2020 in der Kinderbetreuung keine Einschränkung angenommen. Weiter sei

Abklärungsfachmann G.___ expressis verbis von einer siebenköpfigen Familie

ausgegangen. In der Zwischenzeit sei die Ehe der Beschwerdeführerin jedoch

geschieden und die Kinder allesamt fremdplatziert resp. dem Vater zur Betreuung

übergeben worden. Die Einschränkung der Beschwerdeführerin bei der

Kinderbetreuung hätte bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades im Haushalt

berücksichtigt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin mit einem IQ von 54 an

einer Intelligenzstörung (lCD-10 F70-F79) leide, hätte die Invalidität im Haushalt

ohnehin nicht ohne Beizug einer psychiatrischen Fachperson beurteilt werden

dürfen. Auch habe keine Abklärung der Verhältnisse vor Ort stattgefunden, was

jedoch zwingend gewesen wäre. Insgesamt sei offensichtlich, dass die Verfügung

vom 30. Mai 2023 auf einer nicht rechtskonformen Abklärung beruht habe.

3.3.2

3.3.2.1 Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw.

aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung – wie unter Ziff. 2.2 oben

bereits ausgeführt – nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Ob eine

anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des

Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht, mit demjenigen zur Zeit der

streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3).

3.3.2.2 Die von der Beschwerdeführerin

angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung betrifft die Frage, ob und

inwiefern die Bestätigung einer laufenden Rente zeitlicher Ausgangspunkt einer

neuerlichen Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades

bildet. Dies ist – wie unter Ziff. 3.4.2.1 oben bereits erwähnt – dann der

Fall, wenn die Bestätigung auf einer materiellen Prüfung mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs

beruht (wegleitend BGE 133 V 108 E. 5.3). Für den vorliegenden Fall

ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig. Bei der Verfügung vom 30. Mai

2023 (IV-Nr. 113) geht es nicht um die Bestätigung, sondern um die

Aufhebung der laufenden Rente der Beschwerdeführerin. Als anspruchsändernde

Verfügung bildet die Verfügung vom 30. Mai 2023 auf jeden Fall den

Referenzzeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob sich der Invaliditätsgrad in

einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. BGE 133 V 108

E. 4.1). Auf die Rechtskonformität der Verfügung vom 30. Mai 2023

kann im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden, andernfalls der

Beschwerdeführerin neben den ordentlichen Rechtsmitteln des Einwands und der

Beschwerde und den ausserordentlichen Rechtsmitteln der Revision und

Wiedererwägung ein weiteres, vom Gesetzgeber offensichtlich nicht vorgesehenes

Rechtsmittel zur Verfügung stünde. Auch diese Rüge erweist sich somit als

unbegründet.

3.4

3.4.1 Die Beschwerdeführerin trägt

weiter vor, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der rentenaufhebenden

Verfügung vom 30. Mai 2023 u.a. auf den «Situationsbericht» der

Abklärungsfachperson vom 11. Januar 2023 stütze, in dem im Grunde einfach

apodiktisch festgehalten werde, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr

Anwalt Angaben zum Status gemacht hätten, so dass davon auszugehen sei, dass

die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Nunmehr

sei diese Erklärung aber abgegeben worden, nämlich mit der Eingabe der Sozialen

Dienste [...] vom 27. Juli 2023. Spätestens nach Ablauf des

Mutterschaftsurlaubs infolge der Geburt ihrer Tochter am 23. Juni 2023 (sic!)

wäre die Beschwerdeführerin einer vollzeitlichen ausserhäuslichen Tätigkeit

nachgegangen. Bereits in dieser Erklärung sei eine neue Tatsache zu erblicken,

die es zu berücksichtigen gelte.

3.4.2

3.4.2.1 Die Frage nach dem

hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall ist nach den konkreten

Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine

Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und

Erfahrungswerte beschränken (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2011 vom 24. Mai

2011 E. 3.4). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die

persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie

allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die

beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und

Begabungen zu berücksichtigen (statt vieler BGE 144 I 28 E. 2.3).

Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit gilt. Dies erfordert zwangsläufig eine hypothetische

Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung

wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien

erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_161/2019 vom 28. Juni

2019 E. 5.2). Hinsichtlich der Angaben der versicherten Person gilt gemäss

ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Beweismaxime der «Aussage der

ersten Stunde», wonach spontane Aussagen zu Beginn des Verfahrens in der Regel

unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder

unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer

Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person im Laufe der Zeit ihre

Darstellung ändert, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel

grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (wegleitend BGE 121 V 45 E. 2a;

siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2023 vom 6. Oktober 2023 E. 4.3.2

mit Hinweisen).

3.4.2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt

in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113)

fest, sie sei nach nochmaliger Überprüfung des massgeblichen Sachverhalts zum

Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin heute – ohne gesundheitliche

Einschränkungen – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keiner

ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen und sich vollumfänglich um den Haushalt

und die Kinderbetreuung kümmern würde. Inwiefern sich die tatsächlichen

Verhältnisse im hier relevanten Zeitraum vom 30. Mai 2023 (Erlass der

rentenaufhebenden Verfügung) bis 27. Juli 2023 (Neuanmeldung) in einer

Weise verändert haben könnten, welche einen Statuswechsel der

Beschwerdeführerin von nichterwerbstätig zu vollerwerbstätig nahelegen würde,

ist nicht ersichtlich. Durch die Geburt ihrer Tochter [...] am 19. Juni

2023 und damit ihres insgesamt sechsten Kindes hat sich die hypothetische

Stellung der Beschwerdeführerin als Hausfrau und Mutter im Gesundheitsfall jedenfalls

für den hier zu beurteilenden Zeitraum vielmehr eher gefestigt. Die Rüge

erweist sich als unbegründet.

3.5

3.5.1 Schliesslich bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass für den Fall, dass die Fremdplatzierung der Kinder

nicht mit ihrer gesundheitlichen Situation zusammenhängen sollte, ein

Statuswechsel vorzunehmen sei. Auch weitere Prüfungselemente seien neu, z.B.

könne nach dem Auszug der ältesten Tochter [...] per 1. Juni 2023 deren

Mithilfe bei der Haushaltführung (und der Kinderbetreuung) nicht mehr

berücksichtigt werden. Die Beschwerdegegnerin wäre [daher] zumindest

verpflichtet gewesen, auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten.

3.5.2 Die Fremdplatzierung der Kinder

der Beschwerdeführerin erfolgte vor Erlass der rentenaufhebenden Verfügung am

30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) und war, wie im Wiedererwägungsgesuch vom

27. Juli 2023 (IV-Nr. 123) betont wurde, aktenkundig. Eine Änderung

der tatsächlichen Verhältnisse im hier relevanten Zeitraum vom 30. Mai bis

27. Juni 2023 (Neuanmeldung) fand somit nicht statt. Dass sich der

Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin durch den Auszug der ältesten Tochter

aus der Familienwohnung per 1. Juni 2023 in einer für den Anspruch

erheblichen Weise geändert haben könnte, wird von der Beschwerdeführerin nicht

hinreichend glaubhaft gemacht. So führt die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde nicht aus, inwiefern sie von ihrer Tochter im Haushalt und bei der

Kinderbetreuung unterstützt wurde. Mit Blick auf das Alter der Tochter ist

davon auszugehen, dass sich diese zum Zeitpunkt ihres Auszugs entweder noch in

Ausbildung befand oder bereits erwerbstätig war, so dass ihre Hilfe im Haushalt

und bei der Kinderbetreuung von vornherein nur geringfügig sein konnte. Die

Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet.

3.6 Insgesamt ergibt sich somit,

dass die Rügen der Beschwerdeführerin allesamt unbegründet sind. Es ist ihr nicht

gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich innert der kurzen Zeitspanne zwischen

der rentenaufhebenden Verfügung vom 30. Mai 2023 (IV-Nr. 113) und der

mit Schreiben der Sozialen Dienste [...] vom 27. Juli 2023 eingereichten

Neuanmeldung vom 4. Juli 2023 (IV-Nr. 124) respektive bis zur

Verfügung vom 6. Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) eine

anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ereignet hat. Die

Beschwerdegegnerin ist folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung

eingetreten. Anzumerken bleibt, dass ein Statuswechsel der Beschwerdeführerin bezogen

auf einen späteren Zeitpunkt durchaus infrage kommt und zu prüfen sein wird,

zumal diese in finanziell prekären Verhältnissen lebt und von der Sozialhilfe

unterstützt wird. So wird nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS) eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer

Integrationsmassnahme spätestens dann erwartet, wenn das Kind das erste

Lebensjahr vollendet hat (SKOS-Richtlinien C.6.4 Abs. 5).

4.

4.1 Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

4.2

4.2.1 Die Beschwerdeführerin steht –

vgl. Ziff. I. 2.3 oben – ab Prozessbeginn im Genuss der

unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der

Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton

entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin bzw. den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Das

amtliche Stundenhonorar beträgt gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3

des Gebührentarifs (GT; BGS 615.11) und dem Beschluss der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022 seit dem 1. Januar

2023 CHF 190.00. Der Nachzahlungsanspruch wird basierend auf dem zwischen

der Beschwerdeführerin und Rechtsanwalt Wyssmann am 6. bzw. 7. November

2023 (A.S. 34) vereinbarten Stundenansatz von CHF 250.00 festgesetzt.

Zu beachten ist ausserdem, dass die Mehrwertsteuer (MwSt.) am 1. Januar

2024 von bisher 7.7 % auf 8.1 % erhöht wurde.

4.2.2 Die von Rechtsanwalt Wyssmann

eingereichten Kostennoten vom 10. Januar 2024 (A.S. 32 f.) und 24.

November 2025 (A.S. 42 f.) weisen einen Zeitaufwand von insgesamt 16.04 Stunden

(11.35 + 4.69 Stunden) aus. In Kostennoten enthaltene Positionen, die

praxisgemäss als Kanzleiaufwand gelten, sind im Stundenansatz einer

Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts bereits inbegriffen und werden

entsprechend nicht separat entschädigt. Hierzu gehören insbesondere die

Dossiereröffnung, die Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, die

Kenntnisnahme von Verfügungen, das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen und

das Einreichen von Kostennoten. Ebenfalls nicht entschädigt werden nicht

zwingend notwendige Kontakte zu Dritten. Rechtsanwalt Wyssmann hat der

Beschwerdeführerin insgesamt acht Briefe zukommen lassen. Da diese Briefe

jeweils in zeitlicher Nähe zu sonstiger Korrespondenz vom oder an den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stehen, ist offensichtlich, dass es sich

hierbei um blosse Orientierungsbriefe an die Beschwerdeführerin handelt. Der

entsprechende Zeitaufwand von 1.36 Stunden (8 x 0.17 Stunden)

ist somit zu streichen. Ebenfalls um blosse Orientierungsmitteilungen handelt

es sich offensichtlich um die E-Mails an die Sozialen Dienste [...] vom 14.,

15. und 24. November 2023 sowie 16. Januar 2024. Der entsprechende

Zeitaufwand von 0.76 Stunden (3 x 0.17 Stunden + 1 x 0.25 Stunden)

ist ebenfalls zu streichen. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024

(A.S. 31 ff.) reichte Rechtsanwalt Wyssmann seine Kostennote ein. Der

entsprechende Aufwand von 0.33 Stunden ist ebenfalls zu streichen. Der

Zeitaufwand ist folglich um insgesamt 2.45 Stunden (1.36 + 0.76 +

0.33 Stunden) zu kürzen. Somit ist im Ergebnis ein Aufwand von 13.59 Stunden

(16.04 – 2.45 Stunden) zu entschädigen, wobei 9.49 Stunden (11.35 –

1.86 Stunden) auf das Jahr 2023 und 4.1 Stunden (4.69 – 0.59 Stunden) auf

die Jahre 2024 und 2025 entfallen. Bei einem Stundenansatz von CHF 190.00

ergibt sich somit ein Honorar von CHF 2'582.10 (13.59 Stunden x CHF 190.00).

Bei den Auslagen fällt auf, dass der Rechtsvertreter pro Kopie CHF 1.00

verrechnet. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT beträgt die

Vergütung für Fotokopien CHF 0.50 pro Stück. Die Auslagen sind demnach um

CHF 14.50 zu kürzen (29 Kopien x CHF 0.50). Weiter beträgt der Ansatz für

die Vergütung von Fahrtspesen gemäss § 157 Abs. 3 GT i.V.m. 161 lit.

a GAV) CHF 0.70 pro Kilometer. Die von Rechtsanwalt Wyssmann auf einem

Kilometeransatz von CHF 1.00 berechneten Fahrtspesen von CHF 45.40

sind folglich um CHF 13.60 (45,5 km x CHF 0.30) auf CHF 31.80 zu

kürzen. Die Auslagen belaufen sich somit auf insgesamt CHF 74.20

(CHF 102.30 – CHF 14.50 – CHF 13.60), wobei CHF 23.10 auf

das Jahr 2023 und CHF 51.10 auf die Jahre 2024 und 2025 entfallen.

Insgesamt ist die Kostenforderung von Rechtsanwalt Wyssmann folglich auf CHF 2'864.15

(2023: CHF 1'966.80 [9.49 Stunden x CHF 190.00 + Auslagen CHF 23.10

+ 7,7 % MWST]; 2024 und 2025: CHF 897.35 [4.1 Stunden x CHF 190.00

+ Auslagen CHF 51.10 + 8.1 % MwSt.]) festzusetzen, zahlbar durch die

Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleib der

Rückforderungsanspruch des Staates sowie der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Wyssmann während zehn Jahren, wenn die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der Nachzahlungsanspruch von

Rechtsanwalt Wyssmann entspricht der Differenz zwischen dem amtlichen Honorar

von CHF 2'864.15 und dem vollen Honorar von CHF 3'743.30 (2023: CHF 2'580.05

[9.49 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen CHF 23.10 + 7,7 % MwSt.];

2024 und 2025: CHF 1'163.25 [4.1 Stunden x CHF 250.00 + Auslagen CHF 51.10

+ 8.1 % MwSt.]) in Höhe von CHF 879.15.

5. Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im

vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin an die gesamten Verfahrenskosten

einen Betrag von CHF 600.00 zu bezahlen, die jedoch infolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen sind

(Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 2'864.15

(inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Umfang von

CHF 879.15, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

3. Die Beschwerdeführerin hat die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen sind.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

4. Je eine Kopie des Protokolls der

öffentlichen Verhandlung vom 24. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an

die Parteien.

5. Eine Kopie der an der öffentlichen

Verhandlung vom 24. November 2025 eingereichten ergänzenden Kostennote von

Rechtsanwalt Wyssmann vom 24. November 2025 geht zur Kenntnisnahme an die

Beschwerdegegnerin.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Penon