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Entscheid

VSBES.2023.279

Unfallversicherung

16. Oktober 2024Deutsch27 min

Beschwerdeführerin), geb. 1972, war von August 2012 bis September 2018 beim C.___

Source so.ch

Urteil vom 16. Oktober 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin), geb. 1972, war von August 2012 bis September 2018 beim C.___

als Pflegeassistentin angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei

der B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und

Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 6. Dezember 2017 (Vorakten-Nr.

[Akten der Beschwerdegegnerin] K1) wurde die Beschwerdegegnerin darüber

orientiert, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2017 auf dem Weg in die

Waschküche die Treppe hinuntergestürzt sei und sich dabei schwere Verletzungen

zugezogen habe. Später beschrieb die Beschwerdeführerin den Unfallhergang

dergestalt – siehe den Bericht des von der Beschwerdegegnerin beigezogenen

externen Schadeninspektors D.___, eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte, vom

28. April 2018 (Vorakten-Nr. K28a) –, dass ihr ihre Tochter am 26. November

2017 während eines Streits den Weg zum Treppenhaus versperrt habe, sie hierauf

auf den Balkon ihrer im 1. Stock gelegenen Wohnung gegangen sei, dort dann über

das Balkongeländer gestiegen sei, um hinunterzuklettern, sich jedoch nicht mehr

habe festhalten können und gestürzt sei. Laut Verlegungsbericht des

Bürgerspitals Solothurn vom 27. November 2017 (Vorakten-Nr. M1) zog sich die

Beschwerdeführerin bei ihrem Sturz eine instabile Fraktur des

Brustwirbelkörpers 6 und des Lendenwirbelkörpers 1, eine Fraktur des Processus

anterior calcanei, des Os naviculare und der Metatarsale I-III Basis links

sowie eine Endgliedfraktur der Grosszehe rechts zu. Die Beschwerdegegnerin

übernahm in der Folge die Heilbehandlungskosten und richtete der

Beschwerdeführerin Taggelder auf Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Wie

der E-Mail der Beschwerdegegnerin an das Alters- und Pflegeheim C.___ vom 7.

Mai 2018 (Vorakten-Nr. K30) entnommen werden kann, erachtete die

Beschwerdegegnerin eine Leistungskürzung gestützt auf den Bericht des externen

Schadeninspektors zwar als möglich, verzichtete jedoch darauf.

1.2 Nachdem die IV-Stelle Solothurn

der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2020 (Vorakten-Nr.

K109A) eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining geleistet hatte, stellte

die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldzahlungen per 30. September 2020 ein.

1.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2023

(Vorakten-Nr. K176) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der

Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2022 der medizinische Endzustand erreicht

worden sei. Sie sprach ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember

2022 Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 10 %, ab 1. Januar 2023

eine Invalidenrente mit einem Rentengrad von 10 % sowie eine

Integritätsentschädigung von 20 % zu. Zugleich verfügte die Beschwerdegegnerin

die Kürzung der zugesprochenen Geldleistungen wegen eines Wagnisses um jeweils 50

%.

1.4 Mit Schreiben vom 24. Mai 2023

(Vorakten-Nr. K178) erhob die Mutuel Krankenversicherung AG provisorisch

Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 und

ersuchte um Akteneinsicht. Nach Prüfung der Akten zog die Mutuel Krankenversicherung

AG mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (Vorakten-Nr. K180) ihre Einsprache wieder

zurück.

1.5 Am 14. Juni 2023 gelangte bei der

Beschwerdegegnerin ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein

(Vorakten-Nr. K181), mit welchem diese Einsprache gegen die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 erhob. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 (Vorakten-Nr.

K184) reichte die am 21. Juni 2023 neu mandatierte Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin eine Einsprachebegründung nach.

1.6 Mit Einspracheentscheid vom 17.

Oktober 2023 (A.S. [Aktenseite] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die

Einsprache insofern gut, als sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1.

Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022 Taggelder auf Basis einer vollen

Arbeitsunfähigkeit zusprach. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache

ab.

2. Die Beschwerdeführerin lässt mit

Eingabe vom 15. November 2023 (A.S. 10 ff.) beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober

2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die zugesprochenen

Unfallversicherungsleistungen ohne Kürzung nach Art. 39 UVG auszurichten.

2. ln Aufhebung des Einspracheentscheides

vom 17. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 eine

UV-Invalidenrente von 31 %

zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der

Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin.

– unter

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin –

3. Die Beschwerdegegnerin beantragt

in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 (A.S. 34 ff.) die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Verfügung vom 29. Januar

2024 (A.S. 43) wird der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sandra

Nussbaumer als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

5. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024

(A.S. 46 f.) reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein.

6. Mit Eingabe vom 12. März 2024

(A.S. 54 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.

7. Mit Eingabe vom 21. März 2024

(A.S. 59 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.

8. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend nur soweit notwendig

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden

Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Strittig sind vorliegend die

Versicherungsleistungen für ein Unfallereignis von November 2017. Entsprechend

ist auf vorliegenden Fall das ab 1. Januar 2017 geltende Recht anwendbar.

2.

2.1

Versicherungsleistungen nach dem

Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)

werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,

Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall

hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der

Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl

bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich um vorübergehende

Leistungen, die nur so lange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der

ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands

erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, erfolgt der Fallabschluss mit

Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens

10.

Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2

Die

Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen

Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

und adäquater Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 129 V 177 E. 3.1

und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle

Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als

adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge

und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von

der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also

durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,

SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese

Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des

streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht

(zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2

mit Hinweisen).

3.2

Zur Beurteilung

sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher

medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines

Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil

des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 m.w.H.).

Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht

weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen

Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44

ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 4.2.1

hiervor) entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das

Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das

Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die

RAD-Berichte gehören – kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht

abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November

2023.

E. 4.2.2 m.w.H.).

4.

4.1

Medizinische

Entscheidungsgrundlage des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 17.

Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) bildet das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom

21.

Februar 2023 (Vorakten-Nr. M55) in den Fachrichtungen Orthopädie,

Neurologie und Psychiatrie. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:

Überwiegend wahrscheinlich

mit Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 27.11.2017

Status nach Sturz am

27.11.2017

mit/bei

M54 Chronischem

thorako-vertebrogenem Schmerzsyndrom unspezifischer Lokalisation mit

eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit des Rückens (mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit), Verdacht auf Symptomausweitung, ohne Hinweise auf

Myelopathie oder radikuläre Ausfälle, mit/bei

-

Status nach Sturz am

27.11.2017

mit instabiler BWK 6-Typ B-Hyperextensionsverletzung und instabiler

BWK 2 Burst Fraktur mit Spinalkanalstenose > 50 % und Typ B-Komponente

-

St.n. Mini-open

Spondylodese Th12 bis L2, offener dorsaler Spondylodese BWK 3/4/5 bis BWK 7/8

am 28.11.2017

-

St.n. ventraler

Spondylodese Th11/12 nach Diskektomie am 01.12.2017

-

St.n. Entfernung der

dorsalen Instrumentierung Th3 bis Th8 und Verkürzungsspondylodese Th11 bis Th12

am 06.11.2018

-

St.n. Raffung der

autochthonen Rückenmuskulatur sowie Trapezius, Trimmen der Dornfortsätze am 21.01.2020

-

MRI-Untersuchung der ganzen

Wirbelsäule nativ vom 05.09.2019: keine Spinalkanalstenose mehr, keine

Nervenwurzelkompression, bekannte Keilwirbelbildungen BWK 6

-

Kontroll-MRT der BWS, HWS

und LWS vom 24.02.2022: Als Hauptbefund diskale Neuroforamenstenosen HWK 6/7

links mit Tangierung der Nervenwurzel C7 links, des Weiteren aktivierte geringe

Osteochondrose HWK 6/7, keine Auffälligkeiten an der operativ versorgten BWS

-

ohne relevante unfallbedingte

neurologische Defizit- und Ausfallssymptomatik

-

ohne unfallbedingte

psychiatrische Erkrankung

Unfallbedingte Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

S42.0 St.n.

Klavikulafraktur 27.11.2017 ohne Funktionseinschränkung

S92.0 Pseudarthrose

Processus anterior calcanei links nach Fraktur am 27.11.2017 laut Röntgen vom 05.09.2022

bei erhaltener Calcaneuskontur ohne Funktionseinschränkung

S93.621A,

S92.5 St.n. nichtdislozierter Lisfranc-Verletzung links mit Avulsionsfrakturen

der Basis Os metatarsale 2/3, ohne Funktionseinschränkung

S92.5 St.

n. Fraktur der distalen Phalanx Grosszehe rechts am 27.11.2017 ohne

Funktionseinschränkung

Mit möglichem

Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 27.11.2017 und/oder unfallfremd

F45.41 chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

F19.20 St.n.

Missbrauch von Metamphetaminen/Amphetaminen, Ecstasy und Alkohol 11/2017,

aktuell nach eigenen Angaben abstinent

F48.0 St.n.

Erschöpfungszustand vor ca. 20 Jahren im Zusammenhang mit ihrer Rolle als

alleinerziehende Mutter, mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und psychotherapeutischer

Betreuung, folgenlos ausgeheilt

S62 Anamnestisch

St.n. Handgelenksfraktur rechts

S83.6 Bänderzerrung

am linken Kniegelenk, beides ohne Funktionseinschränkung

Die Gutachter – Dr. med. F.___, Facharzt

für Orthopädie und Unfallchirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,

Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. H.___, Fachärztin

für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM

– sind sich bei der interdisziplinären Konsensbesprechung einig darüber, dass

infolge BWS-Frakturen und operativen Eingriffen eine unfallbedingte Minderung

der Belastbarkeit der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin bestehe, was sich auf

orthopädischem Gebiet niederschlage. Eine unfallbedingte neurologische und/oder

psychische Störung liege dagegen nicht vor. Das subjektiv geltend gemachte

Ausmass der Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Alltag seien

unfallkausal nicht erklärbar.

4.2

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin gelangen die Gutachter zum überzeugenden Schluss, dass

der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin in einem

Altersheim, die auch körperlich schwere Anteile umfasse, wegen der

unfallbedingt reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussichtlich

dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. In einer den Unfallfolgen angepassten und

zumutbaren Tätigkeit, d.h. einer körperlich leichten Tätigkeit ohne

Zwangshaltungen der Wirbelsäule, bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit

von 10 %, die sich einzig und allein mit der unfallbedingt reduzierten

Belastbarkeit der Wirbelsäule begründe. Die im Zusammenhang mit der

unfallfremden Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Anteilen festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % könne nicht mit

der unfallbedingten orthopädisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit von 10 %

addiert werden, da sich Überlappungen ergeben würden.

4.3

Das Gutachten der E.___ stützt

sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten umfangreichen

Vorakten sowie die einlässliche eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin

durch die Gutachter. Die Ergebnisse der Begutachtungen in den einzelnen

Fachdisziplinen werden fundiert und nachvollziehbar begründet und zu einem

schlüssigen Gesamtergebnis zusammengefasst. Den Gutachtern kommt als Fachärzten

in ihren jeweiligen Fachgebieten offensichtlich die erforderliche Expertise zu.

Das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an ein medizinisches Gutachten

und wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Es erweist sich als voll

beweiswertig.

5.

5.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst,

ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt

berechnet hat. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

5.2

5.2.1

Die Bemessung des

Invaliditätsgrads erfolgt anhand eines Einkommensvergleichs. Hierzu wird gemäss

Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222

E. 4.2).

5.2.2

5.2.2.1

Bei der Ermittlung des

Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der

realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es

empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne

Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23.

Februar 2023 E. 7.1 m.w.H.). Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten

Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, für die eine

AHV-Beitragspflicht besteht. Mithin ist bei der Ermittlung des

Valideneinkommens nur relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss

AHVG zu zählen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E.

2.1).

5.2.2.2

Die Beschwerdeführerin

arbeitete im Unfallzeitpunkt bereits seit 18 Jahren als Pflegeassistentin. Von

2000.

bis 2008 war sie im Alters- und Pflegeheim I.___ in [...] angestellt, von

2008.

bis 2012 im Alters- und Pflegeheim J.___ in [...] und von 2012 bis 2018

und damit auch im Unfallzeitpunkt im C.___. Es ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Pflegeassistentin

tätig wäre. Entsprechend ist hinsichtlich des Valideneinkommens der

Beschwerdeführerin auf das zuletzt erzielte Einkommen als Pflegeassistentin im

Alters- und Pflegeheim C.___ abzustellen.

5.2.2.3

Was den Jahreslohn der

Beschwerdeführerin im Jahr 2017 betrifft, so kann anhand des Jahreslohnkontos

des Alters- und Pflegeheims C.___ für 2017 (Vorakten-Nr. K2A) festgestellt

werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitspensum von 80 % unter

Berücksichtigung der vierteljährlich – konkret im Januar, April, Juli und

Oktober 2017 – ausbezahlten Wochenend- und Spätdienstzulagen sowie der

entsprechenden Ferienentschädigungen und des im Juni hälftig ausbezahlten 13.

Monatslohns bis Ende November 2017 einen Bruttolohn von CHF 49'393.30

erzielte. Unter Hinzurechnung eines Bruttomonatslohns ohne Zulagen in Höhe von

CHF 3'880.95 für Dezember 2017 sowie des hälftigen 13. Monatslohns in Höhe von

CHF 1'940.45 ergibt sich somit ein Bruttojahreslohn für 2017 von CHF 55'214.70.

Hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % und

angepasst an den Nominallohnindex von 2023 – gemäss Tabelle T.1.2.10

«Nominallohnindex Frauen 2011-2023» betrug der Index in den Branchen 86-88

«Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen» im Jahr 2017 102.7 Punkte und im Jahr

2023.

106.4 Punkte – ergibt sich ein für die Bestimmung des Invaliditätsgrads

der Beschwerdeführerin heranzuziehendes Valideneinkommen von CHF 71'504.90.

5.2.3

5.2.3.1

Übt die versicherte Person

nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich

zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können für die Festsetzung des

Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom BfS herausgegebenen LSE

herangezogen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29.

Juni 2022 E. 6.1 m.w.H.). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet.

Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann

von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei

üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor

(nachfolgend Tabelle TA1), abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht

absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus

rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies

eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der

versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung

der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom

sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt,

sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 m.w.H.). Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt

bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten

(Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2).

5.2.3.2

Die Beschwerdeführerin übt

keine Erwerbstätigkeit aus. Bei der Bestimmung ihres Invalideneinkommens sind

deshalb unstrittig die Tabellenlöhne gemäss der vom BfS herausgegebenen LSE heranzuziehen.

Strittig ist jedoch, welche Tabelle anzuwenden ist. Nach der Beschwerdegegnerin

ist auf die Tabelle T17 abzustellen, nach der Beschwerdeführerin auf die

Tabelle TA1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Anwendung der Tabelle T17 in

ihrer Verfügung vom 16. Mai 2023 (Vorakten-Nr. K176) damit, dass der

Beschwerdeführerin aufgrund ihres Handelsschulabschlusses ohne Weiteres eine

Bürotätigkeit in einer wechselbelastenden Haltung zumutbar sei. In ihrer

Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 (A.S. 32 ff.) führt die

Beschwerdegegnerin aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihr eine

Tätigkeit als Bürokraft bzw. im kaufmännischen Bereich nicht möglich und

zumutbar sein sollte, um ihre Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. In

ihrer Duplik vom 12. März 2024 (A.S. 54 ff.) hält die Beschwerdegegnerin

schliesslich fest, dass die mangelnde Berufserfahrung der Beschwerdeführerin

nichts an der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Bürokraft ändere. Die

Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 15. November 2023 (A.S. 10 ff.)

dagegen fest, dass sie nie im kaufmännischen Bereich gearbeitet habe und seit

dem Unfall, d.h. seit sechs Jahren, nicht mehr im Berufsleben stehe. Unter

Berücksichtigung ihres Zumutbarkeitsprofils könne deshalb beim

Invalideneinkommen nicht von einer kaufmännischen Tätigkeit ausgegangen werden.

Es sei die allgemeine LSE-Tabelle anzuwenden. In ihrer Replik vom 15. Februar 2024

(A.S. 46 f.) wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie nie im kaufmännischen

Bereich gearbeitet habe. Sie sei anfangs im Detailhandel und anschliessend im

Bereich der Alters- und Behindertenpflege tätig gewesen. Die Abendhandelsschule

in Solothurn habe sie 2003/2004 besucht. Allein aufgrund dieser Weiterbildung,

ohne die zugehörige Berufspraxis, könne beim Invalideneinkommen keine

kaufmännische Tätigkeit angenommen werden.

5.2.3.3

Wie unter Ziff. 5.2.3.1

bereits erwähnt, ist die Anwendung der Tabelle T17 dann gerechtfertigt, wenn

dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht. Im Gegensatz

zur Tabelle T17 weist die Tabelle TA1 die kaufmännisch-administrativen

Tätigkeiten nicht separat aus. Ist aufgrund von Berufsausbildung,

Berufserfahrung und Präferenzen der versicherten Person davon auszugehen, dass

diese nach Eintritt der Invalidität im kaufmännisch-administrativen Bereich

tätig wird, so kann mithilfe der Tabelle T17 das Invalideneinkommen der

versicherten Person weitaus genauer festgelegt werden, als wenn auf die Tabelle

Dispositiv

TA1 abgestellt wird. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar verfügt

die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage über ein Handelsdiplom. Dies

allein genügt jedoch nicht, um mit dem Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im

kaufmännisch-administrativen Bereich auszugehen, zumal der Besuch der

Handelsschule durch die Beschwerdeführerin bereits 20 Jahre zurückliegt und diese

trotz Handelsdiplom nie im kaufmännisch-administrativen Bereich tätig war.

Hinzu kommt, dass sich, wenn die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität nicht auf den angestammten Beruf zurückgreifen kann, die Anwendung

des LSE-Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann

rechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und

Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundegerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E.

7.2 m.w.H.). In der Tabelle T17 werden die verschiedenen Berufshauptgruppen nach

Kompetenzniveaus eingeteilt. Die Berufshauptgruppe 4 «Bürokräfte und verwandte

Berufe» wird dem Kompetenzniveau 2 zugeteilt. Um das Invalideneinkommen der

Beschwerdeführerin nach dem Tabellenlohn der Tabelle T17 Berufshauptgruppe 4

«Bürokräfte und verwandte Berufe» festzulegen, sind somit bei der

Beschwerdeführerin besondere Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich. Über

solche verfügt sie jedoch offensichtlich nicht. Besondere Fertigkeiten und

Kenntnisse können zwar auch durch Weiterbildungen oder Umschulungen erworben

werden – in diesem Zusammenhang kann auf den von der Beschwerdegegnerin in

ihrer Duplik zitierten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons

Zürich UV.2019.00078 vom 20. Februar 2020 verwiesen werden, in welchem bei

der Bestimmung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers auf den

Tabellenlohn nach Tabelle T17 abgestellt wurde, nachdem dieser erfolgreich eine

Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen hatte –, doch müssen

diese Weiterbildungen und Umschulungen aktuell sein, um tatsächlich im 1.

Arbeitsmarkt verwertet werden zu können. Gerade der Beruf des Kaufmanns bzw.

der Kauffrau hat in den vergangenen 20 Jahren erhebliche Veränderungen

erfahren. Dies zeigt sich u.a. daran, dass die kaufmännische Grundbildung per

August 2023 reformiert wurde, um den Anforderungen an die durch die

Digitalisierung und Flexibilisierung veränderte Arbeitswelt gerecht zu werden

(siehe hierzu https://www.kfmv.ch/ueber-uns/engagement/reform-kv-lehre). Besonders

augenfällig wird dies beim Arbeitsinstrumentarium, das im

kaufmännisch-administrativen Bereich in den Jahren 2003 und 2023 aktuell war:

im Jahr 2003 Windows XP und Office 2003, im Jahr 2023 Windows 11 und Office365.

Es erstaunt folglich nicht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer

Begutachtung durch die E.___ zu ihrem Belastbarkeits- und anschliessenden

Aufbautraining als Bürohilfskraft bei der K.___ u.a. aussagte (Vorakten-Nr.

M55), dass sie alles von Grund auf neu habe lernen müssen (S. 19) und dass sie

im Umgang mit einem Computer keine Erfahrungen habe (S. 23). Dem entspricht,

dass die Beschwerdeführerin laut dem im Gutachten der E.___ zitierten

Abschlussbericht der K.___ vom 9. Juli 2022 (S. 14) wegen der fehlenden

Erfahrung im Umgang mit dem Computer mehr Zeit benötigte, um die diversen

Arbeiten bzw. Aufgaben zu erledigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass

die Beschwerdeführerin seit 2017 und damit seit nunmehr rund sieben Jahren nicht

mehr im 1. Arbeitsmarkt tätig ist. In der Gesamtschau ergibt sich somit, dass

die Anwendung der Tabelle TA1 die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin

besser abbildet als die Tabelle T17. Entsprechend ist für die Bestimmung des

Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Tabelle TA1 abzustellen.

5.2.3.4 Gemäss Tabelle

TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Schweiz 2020, Total, Niveau 1, Frauen,

beträgt der standardisierte monatliche Bruttolohn CHF 4'276.00. Hochgerechnet

auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und

angepasst an den Nominallohnindex von 2023 – gemäss Tabelle T.1.2.10

«Nominallohnindex Frauen 2011-2023», Total, betrug der Index im Jahr 2020 107.9 Punkte

und im Jahr 2023 111.3 Punkte – resultiert ein monatlicher Bruttolohn von CHF

4'598.20. Der Jahresbruttolohn beläuft sich demnach auf CHF 55'178.40. Wie

unter Ziff. 4.5.2 oben bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin gemäss

Gutachten der E.___ zu 10 % arbeitsunfähig. Der entsprechend gekürzte

Jahreslohn beträgt CHF 49'660.55.

5.2.3.5 Wird das Invalideneinkommen

auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene

Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um

damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale

wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität

oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe

haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die

verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 m.w.H.). Ein solcher Abzug rechtfertigt sich vorliegend

nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

5.2.4 Der zur Bestimmung des

Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin durchzuführende Einkommensvergleich

gestaltet sich wie folgt:

Valideneinkommen CHF 71'504.90

Invalideneinkommen CHF 49'660.55

Erwerbseinbusse CHF 21'844.35

Invaliditätsgrad 31

%

Der Invaliditätsgrad der

Beschwerdeführerin beträgt somit 31 %. Die Beschwerde erweist sich insofern als

begründet.

6.

6.1 Strittig und zu prüfen ist

sodann, ob die von der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Wagnisses der

Beschwerdeführerin vorgenommene Leistungskürzung von 50 % rechtmässig ist.

Hierzu ist Folgendes festzuhalten:

6.2 Der Bundesrat ist gestützt auf

Art. 39 UVG befugt, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die

in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher

Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation

hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art.

50 (betreffend Wagnisse) der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR

832.202) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis

zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders

schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit

denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die

Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein

vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV). Lehre und

Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen: Ein

absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist

oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden

ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein

vernünftiges Mass reduzieren lassen; ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es

die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und

Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen

wäre (BGE 138 V 522 E. 3.1 m.w.H.). Damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert

wird, muss sich die versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr

aussetzen. Dabei braucht sich dieses Wissen lediglich auf die gefährliche

Situation als solche zu beziehen (Andreas Brunner / Doris

Vollenweider, in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 39 N 46).

6.3

6.3.1 Der von der Beschwerdeführerin

gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen externen Schadeninspektor

– siehe oben Ziff. I. 1.1 – geschilderte Unfallhergang, wonach sie am Abend des

26. November 2017 auf den Balkon ihrer im 1. Stock gelegenen Wohnung gegangen

sei, über das Balkongeländer gestiegen sei, um hinunterzuklettern, sich jedoch

nicht mehr habe festhalten können und gestürzt sei, ist unstrittig. Die

Beschwerdeführerin hält sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrer Replik dafür,

dass weder in Bezug auf die Gefährlichkeit der Situation noch in Bezug auf das

konkrete Handeln der Beschwerdeführerin ein Wagnis im Sinne des Gesetzes

vorliege. Der Balkon befinde sich auf einer Höhe von 2 bis 3 m über einem

Garten mit Rasen (vgl. auch das eingereichte Foto, Beschwerdebeilage 5).

Beschwerdeführerin habe ausserdem unter Drogeneinfluss und in einer

Aufregungssituation gehandelt. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer

Beschwerdeantwort und Duplik unter Verweis auf die bundesgerichtliche

Rechtsprechung dagegen, dass die Beschwerdeführerin durch das Übersteigen des

Geländers ein relatives Wagnis eingegangen sei, zumal sie unter dem Einfluss

von Alkohol und Drogen gestanden habe.

6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich,

indem sie in einer Höhe von 2 bis 3 m über das Geländer ihres Balkons stieg –

wobei aufgrund des eingereichten Fotos davon auszugehen ist, dass sich die

Oberkante des Geländers gut 3 Meter über der Erdoberfläche befindet –, einer

besonders grossen Gefahr ausgesetzt, unabhängig davon, dass sich unter dem

Balkon eine Rasenfläche befand. Dies erhellt – wie die Beschwerdegegnerin

in ihrer Duplik zu Recht festhält – bereits aus der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zur Adäquanz zwischen Unfall und psychischem Gesundheitsschaden

(sog. Psychopraxis), wonach Stürze aus einer Höhe von 2 bis 4 m als

mittelschwere Unfälle gelten. Es ist entgegen dem Dafürhalten der

Beschwerdeführerin durchaus notorisch, dass auch Stürze aus geringer Höhe zu schweren

Verletzungen oder gar zum Tod führen können. Nicht umsonst ist gemäss SIA-Norm 358

«Geländer und Brüstungen» bereits ab einer Absturzhöhe von 100 cm eine Absturzsicherung

erforderlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrem undatierten

Schreiben, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2023

(Vorakten-Nr. K181), selbst festhielt, zum massgeblichen Zeitpunkt unter

Drogen- und Alkoholeinfluss stand, was das Risiko eines Sturzes zusätzlich

erhöhte. Dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Drogen- und Alkoholkonsums urteilsunfähig

gewesen wäre, wird auch von ihr selbst nicht geltend gemacht. In der

Schilderung des Unfallhergangs durch die Beschwerdeführerin finden sich denn

auch keine Hinweise darauf, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt urteilsunfähig

gewesen wäre. Selbst wenn von einer verminderten Urteilsfähigkeit auszugehen

wäre, schlösse dies im Übrigen ein Wagnis und die damit verbundene

Leistungskürzung von 50 % nicht aus (vgl. Brunner/Vollenweider,

a.a.O., Art. 39 N 57, mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin das

Übersteigen des Balkongeländers unter Drogen- und Alkoholeinfluss als relatives

Wagnis i.S.v. Art. 50 Abs. 2 UVV qualifizierte und ihre Leistungen entsprechend

um 50 % kürzte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insofern

abzuweisen.

7. Somit ist die Beschwerde

insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 17. Oktober

2023 hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin

aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat – unter Vorbehalt der Kürzung

aufgrund eines Wagnisses um 50 % – Anspruch auf eine Invalidenrente von 31 %.

Dagegen wird die Beschwerde hinsichtlich der Kürzung der

Versicherungsleistungen aufgrund eines Wagnisses um 50 % abgewiesen.

8.

8.1

8.1.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die

ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne

Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der

Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung

insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung

hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 m.w.H.). In vorliegendem Fall brachte die

Beschwerdeführerin zwei Rügen gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vor, die von Bedeutung und Schwierigkeit her vergleichbar

sind und einen ähnlichen Prozessaufwand verursachten. Es rechtfertigt sich

daher, der Beschwerdeführerin eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung

zuzusprechen.

8.1.2 Mit Kostennote vom 21. April 2023

(A.S. 59 ff.) macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei einem

Zeitaufwand von 13,75 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 280.00 ein

Honorar von CHF 3'850.00, Auslagen von CHF 102.00 sowie Mwst. von CHF 306.95

geltend, insgesamt somit eine Parteientschädigung von CHF 4'258.95. Der

geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich angesichts des Aktenumfangs von zwei

Bundesordnern gerade noch als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist somit

eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'129.50

(50 % von CHF 4'285.95) zuzusprechen.

8.1.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit

Verfügung vom 29. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

von Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bewilligt. Für die nicht von der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin

gedeckten Anwaltskosten – siehe oben Ziff. 8.1.2 – ist die Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin somit durch den Kanton zu entschädigen. Seit 1. Januar

2023 beträgt das amtliche Stundenhonorar CHF 190.00. Bei einem Zeitaufwand

von 6,875 Stunden (50 % von 13,75 Stunden) ergibt sich folglich ein Honorar von

CHF 1'306.25. Zuzüglich der hälftigen Auslagen von CHF 51.00 sowie der

Mehrwertsteuer von CHF 105.40 ([Honorar von 5,75 Stunden + Auslagen von CHF

38.90] zu 7,7 %, [Honorar von 1,125 Stunden + Auslagen von CHF 12.10] zu

8,1 %) ergibt sich somit eine Kostenforderung von CHF 1'462.65, zahlbar durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 666.85, wenn

die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

8.2 Das

Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es

besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober

2023 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023

vorbehältlich der Kürzung aufgrund eines Wagnisses um 50 % Anspruch auf eine

Invalidenrente von 31 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'129.50 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Sandra Nussbaumer wird auf CHF 1'462.65 (inkl. Auslagen und

MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons

Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während

zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

von CHF 666.85, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Penon

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_676/2024 vom 13. August 2025 bestätigt.