VSBES.2023.279
Unfallversicherung
16. Oktober 2024Deutsch27 min
Beschwerdeführerin), geb. 1972, war von August 2012 bis September 2018 beim C.___
Source so.ch
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin), geb. 1972, war von August 2012 bis September 2018 beim C.___
als Pflegeassistentin angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei
der B.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 6. Dezember 2017 (Vorakten-Nr.
[Akten der Beschwerdegegnerin] K1) wurde die Beschwerdegegnerin darüber
orientiert, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2017 auf dem Weg in die
Waschküche die Treppe hinuntergestürzt sei und sich dabei schwere Verletzungen
zugezogen habe. Später beschrieb die Beschwerdeführerin den Unfallhergang
dergestalt – siehe den Bericht des von der Beschwerdegegnerin beigezogenen
externen Schadeninspektors D.___, eidg. dipl. Sozialversicherungsexperte, vom
28. April 2018 (Vorakten-Nr. K28a) –, dass ihr ihre Tochter am 26. November
2017 während eines Streits den Weg zum Treppenhaus versperrt habe, sie hierauf
auf den Balkon ihrer im 1. Stock gelegenen Wohnung gegangen sei, dort dann über
das Balkongeländer gestiegen sei, um hinunterzuklettern, sich jedoch nicht mehr
habe festhalten können und gestürzt sei. Laut Verlegungsbericht des
Bürgerspitals Solothurn vom 27. November 2017 (Vorakten-Nr. M1) zog sich die
Beschwerdeführerin bei ihrem Sturz eine instabile Fraktur des
Brustwirbelkörpers 6 und des Lendenwirbelkörpers 1, eine Fraktur des Processus
anterior calcanei, des Os naviculare und der Metatarsale I-III Basis links
sowie eine Endgliedfraktur der Grosszehe rechts zu. Die Beschwerdegegnerin
übernahm in der Folge die Heilbehandlungskosten und richtete der
Beschwerdeführerin Taggelder auf Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Wie
der E-Mail der Beschwerdegegnerin an das Alters- und Pflegeheim C.___ vom 7.
Mai 2018 (Vorakten-Nr. K30) entnommen werden kann, erachtete die
Beschwerdegegnerin eine Leistungskürzung gestützt auf den Bericht des externen
Schadeninspektors zwar als möglich, verzichtete jedoch darauf.
1.2 Nachdem die IV-Stelle Solothurn
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2020 (Vorakten-Nr.
K109A) eine Kostengutsprache für ein Aufbautraining geleistet hatte, stellte
die Beschwerdegegnerin ihre Taggeldzahlungen per 30. September 2020 ein.
1.3 Mit Verfügung vom 16. Mai 2023
(Vorakten-Nr. K176) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der
Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2022 der medizinische Endzustand erreicht
worden sei. Sie sprach ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember
2022 Taggelder auf Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 10 %, ab 1. Januar 2023
eine Invalidenrente mit einem Rentengrad von 10 % sowie eine
Integritätsentschädigung von 20 % zu. Zugleich verfügte die Beschwerdegegnerin
die Kürzung der zugesprochenen Geldleistungen wegen eines Wagnisses um jeweils 50
%.
1.4 Mit Schreiben vom 24. Mai 2023
(Vorakten-Nr. K178) erhob die Mutuel Krankenversicherung AG provisorisch
Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 und
ersuchte um Akteneinsicht. Nach Prüfung der Akten zog die Mutuel Krankenversicherung
AG mit Schreiben vom 31. Mai 2023 (Vorakten-Nr. K180) ihre Einsprache wieder
zurück.
1.5 Am 14. Juni 2023 gelangte bei der
Beschwerdegegnerin ein undatiertes Schreiben der Beschwerdeführerin ein
(Vorakten-Nr. K181), mit welchem diese Einsprache gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2023 erhob. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 (Vorakten-Nr.
K184) reichte die am 21. Juni 2023 neu mandatierte Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin eine Einsprachebegründung nach.
1.6 Mit Einspracheentscheid vom 17.
Oktober 2023 (A.S. [Aktenseite] 1 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die
Einsprache insofern gut, als sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1.
Oktober 2020 bis 31. Dezember 2022 Taggelder auf Basis einer vollen
Arbeitsunfähigkeit zusprach. Im Übrigen wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache
ab.
2. Die Beschwerdeführerin lässt mit
Eingabe vom 15. November 2023 (A.S. 10 ff.) beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober
2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin die zugesprochenen
Unfallversicherungsleistungen ohne Kürzung nach Art. 39 UVG auszurichten.
2. ln Aufhebung des Einspracheentscheides
vom 17. Oktober 2023 sei der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023 eine
UV-Invalidenrente von 31 %
zuzusprechen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beiordnung der
Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
– unter
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin –
3. Die Beschwerdegegnerin beantragt
in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 (A.S. 34 ff.) die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Verfügung vom 29. Januar
2024 (A.S. 43) wird der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt unter Beiordnung von Rechtsanwältin Sandra
Nussbaumer als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
5. Mit Eingabe vom 15. Februar 2024
(A.S. 46 f.) reicht die Beschwerdeführerin eine Replik ein.
6. Mit Eingabe vom 12. März 2024
(A.S. 54 ff.) reicht die Beschwerdegegnerin eine Duplik ein.
7. Mit Eingabe vom 21. März 2024
(A.S. 59 ff.) reicht die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.
8. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend nur soweit notwendig
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden
Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Strittig sind vorliegend die
Versicherungsleistungen für ein Unfallereignis von November 2017. Entsprechend
ist auf vorliegenden Fall das ab 1. Januar 2017 geltende Recht anwendbar.
2.
2.1
Versicherungsleistungen nach dem
Bundesgesetz über die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20)
werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Im Versicherungsfall
hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl
bei der Heilbehandlung als auch beim Taggeld handelt es sich um vorübergehende
Leistungen, die nur so lange zu gewähren sind, als von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands
erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, erfolgt der Fallabschluss mit
Einstellung der vorübergehenden Leistungen bei gleichzeitiger Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens
10.
Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
2.2
Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen
Unfall und eingetretenem Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
und adäquater Kausalzusammenhang besteht (zum Ganzen BGE 129 V 177 E. 3.1
und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Ein Ereignis gilt als
adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von
der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also
durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint.
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG,
SR 830.1]). Das heisst, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen haben. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht
(zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_179/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 4.2
mit Hinweisen).
3.2
Zur Beurteilung
sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher
medizinischer Entscheidungsgrundlagen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (Urteil
des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1 m.w.H.).
Bezüglich Gerichtsgutachten hat die Rechtsprechung ausgeführt, das Gericht
weiche «nicht ohne zwingende Gründe» von den Einschätzungen des medizinischen
Experten ab. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 4.2.1
hiervor) entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das
Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange «nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen. Auf das
Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die
RAD-Berichte gehören – kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht
abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November
2023.
E. 4.2.2 m.w.H.).
4.
4.1
Medizinische
Entscheidungsgrundlage des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 17.
Oktober 2023 (A.S. 1 ff.) bildet das polydisziplinäre Gutachten der E.___ vom
21.
Februar 2023 (Vorakten-Nr. M55) in den Fachrichtungen Orthopädie,
Neurologie und Psychiatrie. Darin werden folgende Diagnosen gestellt:
Überwiegend wahrscheinlich
mit Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 27.11.2017
Status nach Sturz am
27.11.2017
mit/bei
M54 Chronischem
thorako-vertebrogenem Schmerzsyndrom unspezifischer Lokalisation mit
eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit des Rückens (mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit), Verdacht auf Symptomausweitung, ohne Hinweise auf
Myelopathie oder radikuläre Ausfälle, mit/bei
-
Status nach Sturz am
27.11.2017
mit instabiler BWK 6-Typ B-Hyperextensionsverletzung und instabiler
BWK 2 Burst Fraktur mit Spinalkanalstenose > 50 % und Typ B-Komponente
-
St.n. Mini-open
Spondylodese Th12 bis L2, offener dorsaler Spondylodese BWK 3/4/5 bis BWK 7/8
am 28.11.2017
-
St.n. ventraler
Spondylodese Th11/12 nach Diskektomie am 01.12.2017
-
St.n. Entfernung der
dorsalen Instrumentierung Th3 bis Th8 und Verkürzungsspondylodese Th11 bis Th12
am 06.11.2018
-
St.n. Raffung der
autochthonen Rückenmuskulatur sowie Trapezius, Trimmen der Dornfortsätze am 21.01.2020
-
MRI-Untersuchung der ganzen
Wirbelsäule nativ vom 05.09.2019: keine Spinalkanalstenose mehr, keine
Nervenwurzelkompression, bekannte Keilwirbelbildungen BWK 6
-
Kontroll-MRT der BWS, HWS
und LWS vom 24.02.2022: Als Hauptbefund diskale Neuroforamenstenosen HWK 6/7
links mit Tangierung der Nervenwurzel C7 links, des Weiteren aktivierte geringe
Osteochondrose HWK 6/7, keine Auffälligkeiten an der operativ versorgten BWS
-
ohne relevante unfallbedingte
neurologische Defizit- und Ausfallssymptomatik
-
ohne unfallbedingte
psychiatrische Erkrankung
Unfallbedingte Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
S42.0 St.n.
Klavikulafraktur 27.11.2017 ohne Funktionseinschränkung
S92.0 Pseudarthrose
Processus anterior calcanei links nach Fraktur am 27.11.2017 laut Röntgen vom 05.09.2022
bei erhaltener Calcaneuskontur ohne Funktionseinschränkung
S93.621A,
S92.5 St.n. nichtdislozierter Lisfranc-Verletzung links mit Avulsionsfrakturen
der Basis Os metatarsale 2/3, ohne Funktionseinschränkung
S92.5 St.
n. Fraktur der distalen Phalanx Grosszehe rechts am 27.11.2017 ohne
Funktionseinschränkung
Mit möglichem
Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 27.11.2017 und/oder unfallfremd
F45.41 chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
F19.20 St.n.
Missbrauch von Metamphetaminen/Amphetaminen, Ecstasy und Alkohol 11/2017,
aktuell nach eigenen Angaben abstinent
F48.0 St.n.
Erschöpfungszustand vor ca. 20 Jahren im Zusammenhang mit ihrer Rolle als
alleinerziehende Mutter, mit vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und psychotherapeutischer
Betreuung, folgenlos ausgeheilt
S62 Anamnestisch
St.n. Handgelenksfraktur rechts
S83.6 Bänderzerrung
am linken Kniegelenk, beides ohne Funktionseinschränkung
Die Gutachter – Dr. med. F.___, Facharzt
für Orthopädie und Unfallchirurgie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM,
Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, sowie Dr. med. H.___, Fachärztin
für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM
– sind sich bei der interdisziplinären Konsensbesprechung einig darüber, dass
infolge BWS-Frakturen und operativen Eingriffen eine unfallbedingte Minderung
der Belastbarkeit der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin bestehe, was sich auf
orthopädischem Gebiet niederschlage. Eine unfallbedingte neurologische und/oder
psychische Störung liege dagegen nicht vor. Das subjektiv geltend gemachte
Ausmass der Beschwerden und Funktionseinschränkungen im Alltag seien
unfallkausal nicht erklärbar.
4.2
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin gelangen die Gutachter zum überzeugenden Schluss, dass
der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin in einem
Altersheim, die auch körperlich schwere Anteile umfasse, wegen der
unfallbedingt reduzierten Belastbarkeit der Wirbelsäule voraussichtlich
dauerhaft nicht mehr zumutbar sei. In einer den Unfallfolgen angepassten und
zumutbaren Tätigkeit, d.h. einer körperlich leichten Tätigkeit ohne
Zwangshaltungen der Wirbelsäule, bestehe eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
von 10 %, die sich einzig und allein mit der unfallbedingt reduzierten
Belastbarkeit der Wirbelsäule begründe. Die im Zusammenhang mit der
unfallfremden Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Anteilen festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 20 % könne nicht mit
der unfallbedingten orthopädisch begründbaren Arbeitsunfähigkeit von 10 %
addiert werden, da sich Überlappungen ergeben würden.
4.3
Das Gutachten der E.___ stützt
sich auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten umfangreichen
Vorakten sowie die einlässliche eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin
durch die Gutachter. Die Ergebnisse der Begutachtungen in den einzelnen
Fachdisziplinen werden fundiert und nachvollziehbar begründet und zu einem
schlüssigen Gesamtergebnis zusammengefasst. Den Gutachtern kommt als Fachärzten
in ihren jeweiligen Fachgebieten offensichtlich die erforderliche Expertise zu.
Das Gutachten erfüllt sämtliche Anforderungen an ein medizinisches Gutachten
und wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Es erweist sich als voll
beweiswertig.
5.
5.1
Strittig und zu prüfen ist zunächst,
ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt
berechnet hat. Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
5.2
5.2.1
Die Bemessung des
Invaliditätsgrads erfolgt anhand eines Einkommensvergleichs. Hierzu wird gemäss
Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Massgebend sind die Verhältnisse im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, wobei Validen- und
Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 222
E. 4.2).
5.2.2
5.2.2.1
Bei der Ermittlung des
Valideneinkommens ist in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der
realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen, da es
empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23.
Februar 2023 E. 7.1 m.w.H.). Bei der Bestimmung des zuletzt erzielten
Einkommens sind sämtliche Erwerbseinkommen zu berücksichtigen, für die eine
AHV-Beitragspflicht besteht. Mithin ist bei der Ermittlung des
Valideneinkommens nur relevant, was grundsätzlich zum massgeblichen Lohn gemäss
AHVG zu zählen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E.
2.1).
5.2.2.2
Die Beschwerdeführerin
arbeitete im Unfallzeitpunkt bereits seit 18 Jahren als Pflegeassistentin. Von
2000.
bis 2008 war sie im Alters- und Pflegeheim I.___ in [...] angestellt, von
2008.
bis 2012 im Alters- und Pflegeheim J.___ in [...] und von 2012 bis 2018
und damit auch im Unfallzeitpunkt im C.___. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin als Pflegeassistentin
tätig wäre. Entsprechend ist hinsichtlich des Valideneinkommens der
Beschwerdeführerin auf das zuletzt erzielte Einkommen als Pflegeassistentin im
Alters- und Pflegeheim C.___ abzustellen.
5.2.2.3
Was den Jahreslohn der
Beschwerdeführerin im Jahr 2017 betrifft, so kann anhand des Jahreslohnkontos
des Alters- und Pflegeheims C.___ für 2017 (Vorakten-Nr. K2A) festgestellt
werden, dass die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitspensum von 80 % unter
Berücksichtigung der vierteljährlich – konkret im Januar, April, Juli und
Oktober 2017 – ausbezahlten Wochenend- und Spätdienstzulagen sowie der
entsprechenden Ferienentschädigungen und des im Juni hälftig ausbezahlten 13.
Monatslohns bis Ende November 2017 einen Bruttolohn von CHF 49'393.30
erzielte. Unter Hinzurechnung eines Bruttomonatslohns ohne Zulagen in Höhe von
CHF 3'880.95 für Dezember 2017 sowie des hälftigen 13. Monatslohns in Höhe von
CHF 1'940.45 ergibt sich somit ein Bruttojahreslohn für 2017 von CHF 55'214.70.
Hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % und
angepasst an den Nominallohnindex von 2023 – gemäss Tabelle T.1.2.10
«Nominallohnindex Frauen 2011-2023» betrug der Index in den Branchen 86-88
«Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen» im Jahr 2017 102.7 Punkte und im Jahr
2023.
106.4 Punkte – ergibt sich ein für die Bestimmung des Invaliditätsgrads
der Beschwerdeführerin heranzuziehendes Valideneinkommen von CHF 71'504.90.
5.2.3
5.2.3.1
Übt die versicherte Person
nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich
zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können für die Festsetzung des
Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss der vom BfS herausgegebenen LSE
herangezogen werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29.
Juni 2022 E. 6.1 m.w.H.). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet.
Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann
von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei
üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor
(nachfolgend Tabelle TA1), abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht
absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus
rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies
eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der
versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung
der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom
sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt,
sind grundsätzlich immer die aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 m.w.H.). Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt
bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten
(Urteil des Bundesgerichts 8C_166/2023 vom 6. März 2024 E. 4.2).
5.2.3.2
Die Beschwerdeführerin übt
keine Erwerbstätigkeit aus. Bei der Bestimmung ihres Invalideneinkommens sind
deshalb unstrittig die Tabellenlöhne gemäss der vom BfS herausgegebenen LSE heranzuziehen.
Strittig ist jedoch, welche Tabelle anzuwenden ist. Nach der Beschwerdegegnerin
ist auf die Tabelle T17 abzustellen, nach der Beschwerdeführerin auf die
Tabelle TA1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Anwendung der Tabelle T17 in
ihrer Verfügung vom 16. Mai 2023 (Vorakten-Nr. K176) damit, dass der
Beschwerdeführerin aufgrund ihres Handelsschulabschlusses ohne Weiteres eine
Bürotätigkeit in einer wechselbelastenden Haltung zumutbar sei. In ihrer
Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 (A.S. 32 ff.) führt die
Beschwerdegegnerin aus, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihr eine
Tätigkeit als Bürokraft bzw. im kaufmännischen Bereich nicht möglich und
zumutbar sein sollte, um ihre Arbeitsfähigkeit bestmöglich zu verwerten. In
ihrer Duplik vom 12. März 2024 (A.S. 54 ff.) hält die Beschwerdegegnerin
schliesslich fest, dass die mangelnde Berufserfahrung der Beschwerdeführerin
nichts an der Zumutbarkeit einer Tätigkeit als Bürokraft ändere. Die
Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde vom 15. November 2023 (A.S. 10 ff.)
dagegen fest, dass sie nie im kaufmännischen Bereich gearbeitet habe und seit
dem Unfall, d.h. seit sechs Jahren, nicht mehr im Berufsleben stehe. Unter
Berücksichtigung ihres Zumutbarkeitsprofils könne deshalb beim
Invalideneinkommen nicht von einer kaufmännischen Tätigkeit ausgegangen werden.
Es sei die allgemeine LSE-Tabelle anzuwenden. In ihrer Replik vom 15. Februar 2024
(A.S. 46 f.) wiederholt die Beschwerdeführerin, dass sie nie im kaufmännischen
Bereich gearbeitet habe. Sie sei anfangs im Detailhandel und anschliessend im
Bereich der Alters- und Behindertenpflege tätig gewesen. Die Abendhandelsschule
in Solothurn habe sie 2003/2004 besucht. Allein aufgrund dieser Weiterbildung,
ohne die zugehörige Berufspraxis, könne beim Invalideneinkommen keine
kaufmännische Tätigkeit angenommen werden.
5.2.3.3
Wie unter Ziff. 5.2.3.1
bereits erwähnt, ist die Anwendung der Tabelle T17 dann gerechtfertigt, wenn
dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens ermöglicht. Im Gegensatz
zur Tabelle T17 weist die Tabelle TA1 die kaufmännisch-administrativen
Tätigkeiten nicht separat aus. Ist aufgrund von Berufsausbildung,
Berufserfahrung und Präferenzen der versicherten Person davon auszugehen, dass
diese nach Eintritt der Invalidität im kaufmännisch-administrativen Bereich
tätig wird, so kann mithilfe der Tabelle T17 das Invalideneinkommen der
versicherten Person weitaus genauer festgelegt werden, als wenn auf die Tabelle
Dispositiv
TA1 abgestellt wird. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar verfügt
die Beschwerdeführerin gemäss eigener Aussage über ein Handelsdiplom. Dies
allein genügt jedoch nicht, um mit dem Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit von einer Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im
kaufmännisch-administrativen Bereich auszugehen, zumal der Besuch der
Handelsschule durch die Beschwerdeführerin bereits 20 Jahre zurückliegt und diese
trotz Handelsdiplom nie im kaufmännisch-administrativen Bereich tätig war.
Hinzu kommt, dass sich, wenn die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität nicht auf den angestammten Beruf zurückgreifen kann, die Anwendung
des LSE-Kompetenzniveaus 2 nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann
rechtfertigt, wenn die versicherte Person über besondere Fertigkeiten und
Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundegerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E.
7.2 m.w.H.). In der Tabelle T17 werden die verschiedenen Berufshauptgruppen nach
Kompetenzniveaus eingeteilt. Die Berufshauptgruppe 4 «Bürokräfte und verwandte
Berufe» wird dem Kompetenzniveau 2 zugeteilt. Um das Invalideneinkommen der
Beschwerdeführerin nach dem Tabellenlohn der Tabelle T17 Berufshauptgruppe 4
«Bürokräfte und verwandte Berufe» festzulegen, sind somit bei der
Beschwerdeführerin besondere Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich. Über
solche verfügt sie jedoch offensichtlich nicht. Besondere Fertigkeiten und
Kenntnisse können zwar auch durch Weiterbildungen oder Umschulungen erworben
werden – in diesem Zusammenhang kann auf den von der Beschwerdegegnerin in
ihrer Duplik zitierten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich UV.2019.00078 vom 20. Februar 2020 verwiesen werden, in welchem bei
der Bestimmung des Invalideneinkommens des Beschwerdeführers auf den
Tabellenlohn nach Tabelle T17 abgestellt wurde, nachdem dieser erfolgreich eine
Umschulung zur Erlangung des Handelsdiploms abgeschlossen hatte –, doch müssen
diese Weiterbildungen und Umschulungen aktuell sein, um tatsächlich im 1.
Arbeitsmarkt verwertet werden zu können. Gerade der Beruf des Kaufmanns bzw.
der Kauffrau hat in den vergangenen 20 Jahren erhebliche Veränderungen
erfahren. Dies zeigt sich u.a. daran, dass die kaufmännische Grundbildung per
August 2023 reformiert wurde, um den Anforderungen an die durch die
Digitalisierung und Flexibilisierung veränderte Arbeitswelt gerecht zu werden
(siehe hierzu https://www.kfmv.ch/ueber-uns/engagement/reform-kv-lehre). Besonders
augenfällig wird dies beim Arbeitsinstrumentarium, das im
kaufmännisch-administrativen Bereich in den Jahren 2003 und 2023 aktuell war:
im Jahr 2003 Windows XP und Office 2003, im Jahr 2023 Windows 11 und Office365.
Es erstaunt folglich nicht, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer
Begutachtung durch die E.___ zu ihrem Belastbarkeits- und anschliessenden
Aufbautraining als Bürohilfskraft bei der K.___ u.a. aussagte (Vorakten-Nr.
M55), dass sie alles von Grund auf neu habe lernen müssen (S. 19) und dass sie
im Umgang mit einem Computer keine Erfahrungen habe (S. 23). Dem entspricht,
dass die Beschwerdeführerin laut dem im Gutachten der E.___ zitierten
Abschlussbericht der K.___ vom 9. Juli 2022 (S. 14) wegen der fehlenden
Erfahrung im Umgang mit dem Computer mehr Zeit benötigte, um die diversen
Arbeiten bzw. Aufgaben zu erledigen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerdeführerin seit 2017 und damit seit nunmehr rund sieben Jahren nicht
mehr im 1. Arbeitsmarkt tätig ist. In der Gesamtschau ergibt sich somit, dass
die Anwendung der Tabelle TA1 die Verdienstmöglichkeiten der Beschwerdeführerin
besser abbildet als die Tabelle T17. Entsprechend ist für die Bestimmung des
Invalideneinkommens der Beschwerdeführerin auf die Tabelle TA1 abzustellen.
5.2.3.4 Gemäss Tabelle
TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Schweiz 2020, Total, Niveau 1, Frauen,
beträgt der standardisierte monatliche Bruttolohn CHF 4'276.00. Hochgerechnet
auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden und
angepasst an den Nominallohnindex von 2023 – gemäss Tabelle T.1.2.10
«Nominallohnindex Frauen 2011-2023», Total, betrug der Index im Jahr 2020 107.9 Punkte
und im Jahr 2023 111.3 Punkte – resultiert ein monatlicher Bruttolohn von CHF
4'598.20. Der Jahresbruttolohn beläuft sich demnach auf CHF 55'178.40. Wie
unter Ziff. 4.5.2 oben bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin gemäss
Gutachten der E.___ zu 10 % arbeitsunfähig. Der entsprechend gekürzte
Jahreslohn beträgt CHF 49'660.55.
5.2.3.5 Wird das Invalideneinkommen
auf der Grundlage von statistischen Lohndaten ermittelt, ist der so erhobene
Ausgangswert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allenfalls zu kürzen, um
damit der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale
wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität
oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe
haben können und die versicherte Person deswegen je nach Ausprägung die
verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (zum Ganzen BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 m.w.H.). Ein solcher Abzug rechtfertigt sich vorliegend
nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
5.2.4 Der zur Bestimmung des
Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin durchzuführende Einkommensvergleich
gestaltet sich wie folgt:
Valideneinkommen CHF 71'504.90
Invalideneinkommen CHF 49'660.55
Erwerbseinbusse CHF 21'844.35
Invaliditätsgrad 31
%
Der Invaliditätsgrad der
Beschwerdeführerin beträgt somit 31 %. Die Beschwerde erweist sich insofern als
begründet.
6.
6.1 Strittig und zu prüfen ist
sodann, ob die von der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Wagnisses der
Beschwerdeführerin vorgenommene Leistungskürzung von 50 % rechtmässig ist.
Hierzu ist Folgendes festzuhalten:
6.2 Der Bundesrat ist gestützt auf
Art. 39 UVG befugt, aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse zu bezeichnen, die
in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher
Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Von dieser Kompetenzdelegation
hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und Art.
50 (betreffend Wagnisse) der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR
832.202) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis
zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders
schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit
denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die
Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein
vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 Satz 1 UVV). Lehre und
Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen: Ein
absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist
oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden
ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein
vernünftiges Mass reduzieren lassen; ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es
die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und
Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen
wäre (BGE 138 V 522 E. 3.1 m.w.H.). Damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert
wird, muss sich die versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr
aussetzen. Dabei braucht sich dieses Wissen lediglich auf die gefährliche
Situation als solche zu beziehen (Andreas Brunner / Doris
Vollenweider, in: Ghislaine Frésard-Fellay et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 39 N 46).
6.3
6.3.1 Der von der Beschwerdeführerin
gegenüber dem von der Beschwerdegegnerin beigezogenen externen Schadeninspektor
– siehe oben Ziff. I. 1.1 – geschilderte Unfallhergang, wonach sie am Abend des
26. November 2017 auf den Balkon ihrer im 1. Stock gelegenen Wohnung gegangen
sei, über das Balkongeländer gestiegen sei, um hinunterzuklettern, sich jedoch
nicht mehr habe festhalten können und gestürzt sei, ist unstrittig. Die
Beschwerdeführerin hält sowohl in ihrer Beschwerde als auch in ihrer Replik dafür,
dass weder in Bezug auf die Gefährlichkeit der Situation noch in Bezug auf das
konkrete Handeln der Beschwerdeführerin ein Wagnis im Sinne des Gesetzes
vorliege. Der Balkon befinde sich auf einer Höhe von 2 bis 3 m über einem
Garten mit Rasen (vgl. auch das eingereichte Foto, Beschwerdebeilage 5).
Beschwerdeführerin habe ausserdem unter Drogeneinfluss und in einer
Aufregungssituation gehandelt. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer
Beschwerdeantwort und Duplik unter Verweis auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung dagegen, dass die Beschwerdeführerin durch das Übersteigen des
Geländers ein relatives Wagnis eingegangen sei, zumal sie unter dem Einfluss
von Alkohol und Drogen gestanden habe.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin hat sich,
indem sie in einer Höhe von 2 bis 3 m über das Geländer ihres Balkons stieg –
wobei aufgrund des eingereichten Fotos davon auszugehen ist, dass sich die
Oberkante des Geländers gut 3 Meter über der Erdoberfläche befindet –, einer
besonders grossen Gefahr ausgesetzt, unabhängig davon, dass sich unter dem
Balkon eine Rasenfläche befand. Dies erhellt – wie die Beschwerdegegnerin
in ihrer Duplik zu Recht festhält – bereits aus der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Adäquanz zwischen Unfall und psychischem Gesundheitsschaden
(sog. Psychopraxis), wonach Stürze aus einer Höhe von 2 bis 4 m als
mittelschwere Unfälle gelten. Es ist entgegen dem Dafürhalten der
Beschwerdeführerin durchaus notorisch, dass auch Stürze aus geringer Höhe zu schweren
Verletzungen oder gar zum Tod führen können. Nicht umsonst ist gemäss SIA-Norm 358
«Geländer und Brüstungen» bereits ab einer Absturzhöhe von 100 cm eine Absturzsicherung
erforderlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin, wie sie in ihrem undatierten
Schreiben, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 14. Juni 2023
(Vorakten-Nr. K181), selbst festhielt, zum massgeblichen Zeitpunkt unter
Drogen- und Alkoholeinfluss stand, was das Risiko eines Sturzes zusätzlich
erhöhte. Dass die Beschwerdeführerin infolge ihres Drogen- und Alkoholkonsums urteilsunfähig
gewesen wäre, wird auch von ihr selbst nicht geltend gemacht. In der
Schilderung des Unfallhergangs durch die Beschwerdeführerin finden sich denn
auch keine Hinweise darauf, dass sie im massgeblichen Zeitpunkt urteilsunfähig
gewesen wäre. Selbst wenn von einer verminderten Urteilsfähigkeit auszugehen
wäre, schlösse dies im Übrigen ein Wagnis und die damit verbundene
Leistungskürzung von 50 % nicht aus (vgl. Brunner/Vollenweider,
a.a.O., Art. 39 N 57, mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin das
Übersteigen des Balkongeländers unter Drogen- und Alkoholeinfluss als relatives
Wagnis i.S.v. Art. 50 Abs. 2 UVV qualifizierte und ihre Leistungen entsprechend
um 50 % kürzte, ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist insofern
abzuweisen.
7. Somit ist die Beschwerde
insofern teilweise gutzuheissen, als der Einspracheentscheid vom 17. Oktober
2023 hinsichtlich der Höhe des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin
aufgehoben wird. Die Beschwerdeführerin hat – unter Vorbehalt der Kürzung
aufgrund eines Wagnisses um 50 % – Anspruch auf eine Invalidenrente von 31 %.
Dagegen wird die Beschwerde hinsichtlich der Kürzung der
Versicherungsleistungen aufgrund eines Wagnisses um 50 % abgewiesen.
8.
8.1
8.1.1 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die
ganz oder teilweise obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne
Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Bei teilweisem Obsiegen ist die Parteientschädigung
insoweit zu reduzieren, als das Rechtsbegehren, welches über die Gutheissung
hinausgeht, den Prozessaufwand erhöht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 m.w.H.). In vorliegendem Fall brachte die
Beschwerdeführerin zwei Rügen gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vor, die von Bedeutung und Schwierigkeit her vergleichbar
sind und einen ähnlichen Prozessaufwand verursachten. Es rechtfertigt sich
daher, der Beschwerdeführerin eine um 50 % reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen.
8.1.2 Mit Kostennote vom 21. April 2023
(A.S. 59 ff.) macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bei einem
Zeitaufwand von 13,75 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 280.00 ein
Honorar von CHF 3'850.00, Auslagen von CHF 102.00 sowie Mwst. von CHF 306.95
geltend, insgesamt somit eine Parteientschädigung von CHF 4'258.95. Der
geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich angesichts des Aktenumfangs von zwei
Bundesordnern gerade noch als gerechtfertigt. Der Beschwerdeführerin ist somit
eine von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung von CHF 2'129.50
(50 % von CHF 4'285.95) zuzusprechen.
8.1.3 Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung vom 29. Januar 2024 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Sandra Nussbaumer als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bewilligt. Für die nicht von der Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin
gedeckten Anwaltskosten – siehe oben Ziff. 8.1.2 – ist die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin somit durch den Kanton zu entschädigen. Seit 1. Januar
2023 beträgt das amtliche Stundenhonorar CHF 190.00. Bei einem Zeitaufwand
von 6,875 Stunden (50 % von 13,75 Stunden) ergibt sich folglich ein Honorar von
CHF 1'306.25. Zuzüglich der hälftigen Auslagen von CHF 51.00 sowie der
Mehrwertsteuer von CHF 105.40 ([Honorar von 5,75 Stunden + Auslagen von CHF
38.90] zu 7,7 %, [Honorar von 1,125 Stunden + Auslagen von CHF 12.10] zu
8,1 %) ergibt sich somit eine Kostenforderung von CHF 1'462.65, zahlbar durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von CHF 666.85, wenn
die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
8.2 Das
Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es
besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Oktober
2023 wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2023
vorbehältlich der Kürzung aufgrund eines Wagnisses um 50 % Anspruch auf eine
Invalidenrente von 31 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'129.50 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Sandra Nussbaumer wird auf CHF 1'462.65 (inkl. Auslagen und
MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons
Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während
zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
von CHF 666.85, wenn die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Penon
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_676/2024 vom 13. August 2025 bestätigt.