VSBES.2023.280
Hilflosenentschädigung IV
13. Mai 2024Deutsch20 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 13. Mai 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Hilflosenentschädigung
IV (Verfügung vom 16. Oktober 2023)
zieht das Versicherungsgericht
in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1983 geborene, zuhause
lebende A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich im April 2023 bei
der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung an (Aktennummer der IV [IV-Nr.] 80). Da die
Hilflosigkeit mit einer unfallbedingten Handgelenksverletzung begründet wurde,
leitete die Beschwerdegegnerin das Gesuch an die Unfallversicherung des
Beschwerdeführers weiter (IV-Nr. 83). Diese wies mit Verfügung vom
17. Mai 2023 (bestätigt mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom
27. Oktober 2023, vgl. IV-Nr. 105) die Ausrichtung einer
Hilflosenentschädigung ab (IV-Nr. 86). In der Folge zog die
Beschwerdegegnerin zur Klärung des Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung
der Invalidenversicherung die Akten der Unfallversicherung bei (IV-Nr. 89.2)
und führte am 18. August 2023 beim Beschwerdeführer zuhause eine Abklärung
an Ort und Stelle durch (IV-Nr. 99). Gestützt auf diese Erhebung beschied
sie ihm am 28. August 2023, es bestehe kein Anspruch auf eine
Hilflosenentschädigung. Es liege weder eine Hilflosigkeit in einer der
alltäglichen Lebensverrichtungen vor, noch bestehe Notwendigkeit nach
lebenspraktischer Begleitung (IV-Nr. 100). Nachdem dagegen keine Einwände
erhoben wurden, verfügte die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2023 wie
vorbeschieden (IV-Nr. 103).
2. Am 17. November 2023 lässt
der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde
gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 erheben mit folgenden
Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.] 3 ff.):
1. Die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Es
sei meinem Mandanten eine Entschädigung für eine mittelschwere Hilflosigkeit
zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Abklärung zurückzuweisen.
4.
Es sei meinem Mandanten die unentgeltliche Prozessführung und ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3. Mit Verfügung vom
16. Januar 2024 wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels
prozessualer Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert,
bis zum 15. Februar 2024 ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 600.00
zu bezahlen (A.S. 15). Am 24. Januar 2024 wird festgestellt, dass
dieser einbezahlt wurde (A.S. 18).
4. Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 18. Januar 2024 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt mit
Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
5. Aufforderungsgemäss reicht der
Vertreter des Beschwerdeführers am 31. Januar 2024 eine Kostennote ein
(A.S. 20 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges
Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.
2.1
Nach Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die hilflos sind und ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben. Als hilflos gilt eine Person,
die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche
Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung
bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Ebenfalls als hilflos gilt
eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit
auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3
Satz 1 IVG).
2.2
Das Gesetz unterscheidet
zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42
Abs. 2 IVG).
2.2.1
Die Hilflosigkeit gilt als
schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall,
wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege
oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]).
2.2.2
Die Hilflosigkeit gilt als
mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise
auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder in mindestens
zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die
Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von
Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV).
2.2.3
Die Hilflosigkeit gilt als
leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in
mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher
Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; einer dauernden persönlichen Überwachung
bedarf; einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen
Pflege bedarf; wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren
körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen
Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder dauernd auf
lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist
(Art. 37 Abs. 3 IVV).
2.3
Für die Bemessung der
Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit
(leicht, mittelschwer, schwer) sind die folgenden sechs alltäglichen
Lebensverrichtungen massgebend: (1) An- und Auskleiden, (2) Aufstehen, Absitzen
und Abliegen, (3) Essen, (4) Körperpflege, (5) Verrichtung der Notdurft sowie
(6) Fortbewegung und Kontaktaufnahme (Art. 37 IVV; Urteil des
Bundesgerichts vom 4. Juni 2010, 9C_839/2009, E. 3.1 m. H.).
2.3.1
Eine Hilflosigkeit in der
Lebensverrichtung «Ankleiden, Auskleiden» liegt vor, wenn die versicherte
Person ein unentbehrliches Kleidungsstück oder ein Hilfsmittel nicht von selber
an- oder ausziehen kann oder auch, wenn sie sich zwar selbst ankleiden, aber
aufgrund von kognitiver Schwierigkeiten nicht der Witterung entsprechend
kleiden kann oder Vor- und Rückseite der Kleidungsstücke verwechselt
(Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität
und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 8014).
2.3.2
Hilflosigkeit beim Essen liegt
vor, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine
nicht übliche Art und Weise ausführen kann (z. B. wenn sie die Speisen nicht
zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Munde führen
kann). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf
direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen
nicht täglich gegessen werden und deswegen die versicherte Person nicht
regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist. Hingegen ist
eine Hilflosigkeit gegeben, wenn das Messer überhaupt nicht benutzt werden
kann. Bei Einarmigkeit liegt eine Hilflosigkeit vor. Dies gilt auch für die
funktionelle Einarmigkeit (gelähmter Arm), sofern der gelähmte Arm auch nicht
als Stützarm / -hand (z. B. um einen Teller zu fixieren) eingesetzt
werden kann (KSIH, Rz. 8018 f.).
2.3.3
Im Bereich der Körperpflege liegt
Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige
Verrichtung im Rahmen der Körperpflege (Waschen, Kämmen, Rasieren,
Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Keine Hilflosigkeit liegt vor, wenn
die versicherte Person Hilfe beim Frisieren oder bei Nagellackieren braucht
(KSIH, Rz. 8020 m. H.).
2.3.4
Bei der Lebensverrichtung
«Verrichten der Notdurft» liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person
für die Körperreinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, für das Ordnen
der Kleider oder für das Absitzen auf die bzw. das Wiederaufstehen von der
Toilette der Hilfe und Begleitung Dritter bedarf (KSIH, Rz. 8021 m. H.).
Wird keine regelmässige Hilfe benötigt und kann die Notdurft insgesamt noch in
einer Weise verrichtet werden, die nicht als die Menschenwürde verletzend
bezeichnet werden kann, dann liegt keine Hilflosigkeit vor (KSIH, Rz. 8021.1
m. H.).
2.4
Weist eine der erwähnten
alltäglichen Lebensverrichtungen mehrere Teilfunktionen auf, genügt es für die
Annahme einer Hilflosigkeit, wenn die versicherte Person bei einer dieser
Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf Fremdhilfe angewiesen ist
(BGE 117 V 146 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_691/2014 vom
16.
Oktober 2015 E. 3.3). Regelmässig ist die Hilfe, wenn die
versicherte Person diese täglich oder eventuell
(nicht voraussehbar) täglich benötigt (Urteil des
Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 3 m. H.). Erheblich ist die Hilfe, wenn die versicherte
Person mindestens eine Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung nicht
mehr, nur mit unzumutbarem Aufwand oder nur auf unübliche Art und Weise selbst
ausüben kann oder wegen ihres psychischen Zustands ohne besondere Aufforderung
nicht vornehmen würde, oder wenn sie mindestens eine Teilfunktion einer
einzelnen Lebensverrichtung selbst mit Hilfe von Drittpersonen nicht erfüllen
kann, weil sie für sie keinen Sinn hat (KSIH, Rz. 8026).
2.5
Nicht zu den alltäglichen
Lebensverrichtungen gehören die mit der Berufsausübung oder mit einem
gleichgestellten Aufgabenbereich (Haushalt, Studium, religiöse Gemeinschaft)
und die mit der beruflichen Eingliederung verbundenen Tätigkeiten (z. B. Hilfe
bei der Überwindung des Arbeitsweges). Der Behinderung in diesen Bereichen wird
im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (KSIH, Rz. 8012).
Ebenso begründet eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme
von Lebensverrichtungen grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts
9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4).
2.6
Ein Abklärungsbericht betreffend
Hilflosigkeit hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin
wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat, die
sich aus den von den Medizinalpersonen gestellten Diagnosen ergeben. Bei
Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und / oder deren
Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die
medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind
die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei
divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der
Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen
alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung
mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift,
sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im soeben
umschriebenen Sinn darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden
Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies
gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente
Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall
zuständige Gericht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom
5.
August 2022 E. 2.4 und 9C_762/2017 vom 30. Mai 2018
E. 3.2, je m. H.).
2.7
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c
ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese
Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des
streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden
Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu
betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch
erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und / oder Richtigkeit der
bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 m. H., 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer leidet
aufgrund einer unfallbedingten Verletzung des Handgelenkes an einer
aufgehobenen Beweglichkeit des rechten Handgelenkes sowie einer leicht
eingeschränkten Pro- und Supination des rechten Unterarmes und einem
erheblichen Kraftdefizit der rechten Hand und des rechten Unterarms (IV-Nr. 79
S. 2). Gemäss dem vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) definierten
Belastungsprofil kann er keine Tätigkeiten mehr ausführen, welche ein
kraftvolles Zupacken erfordern oder solche, bei welchen eine gute Greiffunktion
erforderlich sind. Ebenfalls kann er aus Sicherheitsgründen keine
Gerüstarbeiten mehr erledigen und darf keine Leitern mehr besteigen. Nicht mehr
möglich sind ausserdem repetitiv belastende und höchstens sehr leichte
Drehbewegungen des rechten Handgelenkes erfordernde Tätigkeiten sowie keine Tätigkeiten
bei schlechten Wetterverhältnissen wie Nässe und Kälte. Sämtliche dieser
Einschränkungen beziehen sich auf die rechte obere Extremität, ansonsten
bestehen keine Einschränkungen (IV-Nr. 79 S. 3).
3.2
Im Formular zum Gesuch um
Hilflosenentschädigung führte der Beschwerdeführer aus, beim
Ankleiden/Auskleiden, Essen und bei der Körperpflege auf Hilfe angewiesen zu
sein (IV-Nr. 80 S. 3 ff.). Beim An- und Auskleiden gelinge es
ihm nicht oder, bei grösseren Knöpfen, nur mit viel Mühe, Knöpfe zu schliessen.
Er bedürfe daher der täglichen Dritthilfe durch seine Ehefrau (IV-Nr. 80
S. 3). Beim Essen könne er mit der rechten Hand kein Besteck benutzen; er
sei darauf angewiesen, dass die Ehefrau ihm alles so richte, dass er trotzdem
essen könne. Schliesslich bedürfe er der Hilfe beim Rasieren. Er sei ausserdem
in dem Sinne pflegebedürftig, als dass die Familie ihm einmal wöchentlich die
Medikamente richten und er zusätzlich mit einem speziellen Gerät seine
Muskulatur aktivieren müsse (IV-Nr. 80 S. 4). Für Besorgungen ausser
Haus benötige er ebenfalls Hilfe, da nur seine linke Hand belastbar sei
(IV-Nr. 80 S. 6). Beschwerdeweise macht er zusätzlich geltend, auch beim
Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen zu sein (A.S. 7).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdegegnerin hat am
16.
August 2023 zuhause beim Beschwerdeführer eine Abklärung an Ort und
Stelle vorgenommen. Im entsprechenden Abklärungsbericht vom 21. August
2023.
ist in Bezug auf die Lebensverrichtung «An- / Auskleiden»
festgehalten, der Beschwerdeführer könne zweckmässige Kleidung selbst an- und
ausziehen, mit Ausnahme solcher mit kleinen Knöpfen und kleinen
Reissverschlüssen. Auch die Hand-Arm-Manschette könne vom Beschwerdeführer
selbstständig an- und ausgezogen werden (IV-Nr. 99 S. 4). Auch beim
Verrichten der Notdurft könne der Hosenknopf vom Beschwerdeführer nicht selbst
geschlossen werden; die Ehefrau sei tagsüber abwesend; der Beschwerdeführer
könne daher selbständig und ohne Dritthilfe zur Toilette (IV-Nr. 99
S. 5). Der Beschwerdeführer könne einfache Mahlzeiten selbstständig kochen
(IV-Nr. 99 S. 6). Regelmässige Dritthilfe notwendig machende
Einschränkungen im Bereich der Körperpflege sind dem Abklärungsbericht nicht zu
entnehmen. Die Abklärungsperson hielt lediglich fest, der Beschwerdeführer
trage einen Schnauz und Bart und könnte sich mit einem Elektrorasierer mit der
linken Hand selbstständig rasieren (IV-Nr. 5). Hinsichtlich der
Fortbewegung ausser Haus habe der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung
berichtet, keine weiteren Strecken zu Fuss zurücklegen zu können wegen
Hüftschmerzen. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer angegeben, Auto fahren zu
können und den Sohn jeweils zum Fussballtraining zu fahren. Die Ehefrau selbst
könne aufgrund einer starken Sehbeeinträchtigung nicht Auto fahren. Der
Beschwerdeführer könne ausserdem auch den öffentlichen Verkehr, digitale Medien
sowie das Telefon nutzen (IV-Nr. 99 S. 6). Abschliessend hielt die
Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer könne auch über längere Strecken
sein mit Automatik-Getriebe ausgestattetes Auto lenken. Es sei demzufolge
möglich, das Steuerrad richtig zu führen. Es sei offensichtlich möglich, die rechte,
bewegungseingeschränkte Hand bei leichten Tätigkeiten einzusetzen. Auch ein bis
zu einem Gewicht von 100 g gefüllter Pappbecher könne der Beschwerdeführer
anheben mit der rechten Hand (IV-Nr. 99 S. 8).
3.3.2
Die Abklärungsperson nimmt im
Abklärungsbericht die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung zum Bezug
einer Hilflosenentschädigung angeführten Punkte auf und setzt sich mit den
geltend gemachten Einschränkungen auseinander. Sie kommt, in Übereinstimmung
mit den Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung (vgl. IV-Nr. 80
S. 3), zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aufgrund seiner
Einschränkung keine Knöpfe mehr schliessen (IV-Nr. 99 S. 4). Die
Schlussfolgerung, der Einsatz der rechten Hand als Hilfshand sei weiterhin
möglich, leuchtet ein mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit
rechts einen Pappbecher heben und beim Autofahren auch das Lenkrad steuern kann;
ebenso der Hinweis, dass das Rasieren mit einem Elektrorasierer noch möglich
wäre, wobei der Beschwerdeführer ohnehin Schnauz und Bart trägt. Die
Notwendigkeit von Dritthilfe in Bereichen, zu welchen die Abklärungsperson im
Abklärungsbericht keine Stellung genommen hat, wurde in der Anmeldung nicht
geltend gemacht. Insofern befasst sich die Abklärungsperson mit allen in der
Anmeldung angeführten Punkten und legt plausibel dar, weshalb in den einzelnen
Lebensverrichtungen dennoch keine Hilflosigkeit besteht.
3.3.3
Nicht vollständig nachvollziehbar
ist der Bericht einzig in Bezug auf die Notwendigkeit von Dritthilfe im Bereich
der Nahrungsaufnahme. Zwar wird ausgeführt, der Beschwerdeführer könne gemäss
eigenen Angaben und jenen seiner Ehefrau einfache Gerichte kochen, in der
Anmeldung hat er aber angegeben, mit der rechten Hand kein Besteck benützen zu
können und darauf angewiesen zu sein, dass seine Ehefrau ihm alles so
organisiere, «dass die Nahrung eingenommen werden kann» (IV-Nr. 80 S. 4). Gemäss
dem KSIH ist bei Einarmigkeit grundsätzlich von Hilflosigkeit in dieser
Lebensverrichtung auszugehen, sofern der beeinträchtigte Arm auch nicht als
Stützarm eingesetzt werden kann (vgl. E. II. 2.3.2 hiervor). Die
Abklärungsperson selbst verweist im Abklärungsbericht auf die entsprechende
Stelle im KSIH. Vor diesem Hintergrund wäre zu erwarten, dass die
Abklärungsperson ausführlicher begründet, weshalb dennoch eine Hilflosigkeit in
der Lebensverrichtung «Essen» verneint wurde. So legt sie beispielsweise nicht
dar, inwiefern der Beschwerdeführer selbstständig in der Lage sein soll, Essen am
Tisch ohne Hilfe zu zerkleinern, wenn mit einer Hand kein Besteck gehalten
werden kann. Der Hinweis, dass «eventuell» mit einem Steckbrett etwas
zerkleinert werden könnte (vgl. IV-Nr. 99 S. 5), genügt nicht, um
dies genügend zu erklären. Es kann vorliegend davon abgesehen werden, das
Vorliegen einer Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung weiter abzuklären. Wie
sogleich darzulegen sein wird, bestünde selbst bei Hilflosigkeit in dieser
Lebensverrichtung kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Da der Abklärungsbericht
in Bezug auf alle anderen Lebensverrichtungen plausibel aufzeigt, weshalb keine
Hilflosigkeit besteht, ist auf diesen abzustellen. Er ist beweismässig
genügende Basis zur Klärung der Frage, ob Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung
besteht.
3.3.4
Der Beschwerdeführer selbst rügt
den Bericht denn auch nicht inhaltlich. Er bringt einzig vor, die
Abklärungsperson sei voreingenommen gewesen, weil sie ihm gesagt habe, er könne
geeignete Trainerhosen ohne Knöpfe tragen, um die beim An- und Ausziehen bestehenden
Probleme zu lösen (A.S. 7). Konkret führte die Abklärungsperson gemäss
Abklärungsbericht aus, der Beschwerdeführer sei in der Lage, zweckmässige
Kleidung ohne Knöpfe und kleine Reissverschlüsse selbst an- und auszuziehen
(IV-Nr. 99 S. 4). Eine Hilflosigkeit im Bereich des An- und
Auskleidens liegt nur vor, wenn ein «unentbehrliches Kleidungsstück» nicht ohne
Dritthilfe an- oder ausgezogen werden kann. Eine Hose mit Knopf ist kein
unentbehrliches Kleidungsstück, ohne welches es dem Beschwerdeführer unmöglich
wäre, sich angemessen zu bekleiden. Es finden sich genügend andere Hosen ohne
Knöpfe oder Reissverschlüsse, die diesem Zweck ebenfalls dienen. Eine
Hilflosigkeit läge in diesem Bereich nur vor, wenn gar keine Kleidung bzw. Hosen
selbst an- oder ausgezogen werden könnten, was beim Beschwerdeführer nicht der
Fall ist. Insofern ist der entsprechende Hinweis der Abklärungsperson eine
sachlich relevante Äusserung und zeugt nicht von Befangenheit oder mangelnder
Dispositiv
Qualifikation. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist demnach unbehelflich
und vermag den Beweiswert des Berichtes nicht zu schmälern.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt
beschwerdeweise vor, beim Toilettengang auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Dies
vermag angesichts der Feststellung der Abklärungsperson, wonach die Ehefrau des
Beschwerdeführers tagsüber einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe und
der Beschwerdeführer somit tagsüber allein zuhause ist, nicht zu überzeugen. Es
ist nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert, wer ihm
bei Abwesenheit seiner Ehefrau die geltend gemachte Dritthilfe beim
Toilettengang leistet. Die Beschwerdegegnerin durfte zu Recht folgern, dass der
Beschwerdeführer bei Abwesenheit seiner Ehefrau den Toilettengang alleine
erledigen kann und folglich bei der Verrichtung der Notdurft nicht dauerhaft und
regelmässig auf Dritthilfe angewiesen ist. Zudem legt der Beschwerdeführer, mit
Ausnahme des Hosenknopfes, zu dessen Öffnen er aufgrund seiner Einschränkung
nicht ohne Hilfe fähig sei, nicht konkret dar, inwiefern er beim Verrichten der
Notdurft anderweitig eingeschränkt bzw. auf Dritthilfe angewiesen ist. Er macht
weder geltend, die Reinigung bzw. das Überprüfen der Reinlichkeit, noch das
Ordnen der Kleider (mit Ausnahme des Hosenknopfes) oder das Absitzen auf bzw.
Aufstehen von der Toilette nicht alleine bewältigen zu können. Es liegt demnach
entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hilflosigkeit beim
Verrichten der Notdurft vor.
3.4.2 Der Beschwerdeführer sieht seine
Hilflosigkeit im Bereich des An-/Auskleidens im Umstand begründet, dass er
keine Knöpfe mehr schliessen kann. Die Abklärungsperson legt im
Abklärungsbericht dar, dass – mit Ausnahme von Kleidungsstücken mit Knöpfen und
Reissverschlüssen – zweckmässige Kleidung ohne Dritthilfe an- und ausgezogen
werden kann. Weshalb aufgrund der Tatsache, dass keine Kleidung mehr mit
kleinen Knöpfen oder kleinen Reissverschlüssen selbstständig an- oder
ausgezogen werden kann, keine Hilflosigkeit resultiert, wurde bereits dargelegt
(vgl. E. II. 3.3.4 hiervor). Weitere Einschränkungen, welche zu einer
Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung führen könnten, macht der Beschwerdeführer
nicht geltend. Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen,
dass sie keine Hilfsbedürftigkeit im Bereich An-/Auskleiden als ausgewiesen
erachtete.
3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter
vor, beim Duschen auf die Hilfe der Ehefrau angewiesen zu sein, weil er vor dem
Duschen «den Hosenknopf» nicht selbst öffnen könne. Somit sei er nebst der
Tatsache, dass er sich nicht selbst rasieren könne, auch im Bereich der
Körperpflege hilfsbedürftig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass eine allfällige Hilflosigkeit beim An- und Auskleiden im Zusammenhang mit
dem Duschen unter die Lebensverrichtung des «An- und Auskleiden» zu subsumieren
ist und nicht zusätzlich unter den Bereich der Körperpflege. Gegenteiliges
führte zu einer Mehrfachberücksichtigung. Weitere konkrete Hilfestellungen, auf
die er bei der Körperpflege – nebst der Hilfe beim Rasieren, das ihm aber
gemäss dem Abklärungsbericht mit einem Elektrorasierer ohne Weiteres
selbstständig möglich ist – angewiesen sei, macht der Beschwerdeführer weder in
der Beschwerde, noch anlässlich der Anmeldung zum Bezug der
Hilflosenentschädigung, geltend. Die Beschwerdegegnerin hat daher auch im
Bereich der Körperpflege zu Recht keine Hilflosigkeit anerkannt.
3.4.4 Die Beschwerdegegnerin entschied
damit zu Recht, der Beschwerdeführer sei weder hilfsbedürftig in mindestens
zwei der sechs Lebensverrichtungen, noch bestehe die Notwendigkeit
lebenspraktischer Begleitung. Da zur Annahme einer Hilflosigkeit leichten
Grades regelmässige und dauernde Dritthilfe in mindestens zwei
Lebensverrichtungen vorliegen muss, bestünde indes selbst dann kein Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung, wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers eine
Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung «Essen» angenommen würde (vgl. E. II. 3.3.3
hiervor). Auch dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, in der
Haushaltsführung eingeschränkt sei (A.S. 8), ist in Bezug auf die
Hilflosenentschädigung nicht von Relevanz, sofern er angibt, anstelle seiner
erwerbstätigen Ehefrau den Haushalt besorgen zu wollen. Die Einschränkung in
der Ausführung von Haushaltstätigkeiten gehört nicht zu den sechs
anspruchsrelevanten Lebensverrichtungen; ihr wird rechtsprechungsgemäss im Rahmen
der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (vgl. E. II. 2.5
hiervor).
3.5 Die Voraussetzungen zur
Gewährung einer Hilflosenentschädigung sind nicht gegeben. Die
Beschwerdegegnerin hat somit das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom16. Oktober 2023 zu Recht abgewiesen. Die dagegen gerichtete
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer