VSBES.2023.281
Ergänzungsleistungen AHV
22. Dezember 2023Deutsch8 min
(inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung) fest (AK-Nr. 83). Die Berechnung,
Source so.ch
Urteil vom 22. Dezember 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Wittwer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die 1955 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Juli 2017
Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV (vgl. Akten der
Ausgleichskasse [AK-Nr.] 493). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 setzte
die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die
jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'699.00 pro Monat
(inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung) fest (AK-Nr. 83). Die Berechnung,
welche der Verfügung zugrunde liegt, umfasst die Beschwerdeführerin und ihren
Ehemann B.___ (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 80).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 31. März 2023
setzte die Beschwerdegegnerin die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung
ab 1. April 2023 auf CHF 1'288.00 pro Monat fest, weil der Ehemann neu
Anspruch auf eine AHV-Altersrente habe (AK-Nr. 46). Die Verfügung über die ab
Anfang April 2023 laufende AHV-Altersrente des Ehemanns findet sich, soweit
ersichtlich, nicht bei den Akten. Gestützt auf die Ausführungen im
Einspracheentscheid, S. 2 unten, sowie das Berechnungsblatt vom 24. Oktober
2023 (AK-Nr. 29) kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diese Rente auf
CHF 1'169.00 pro Monat respektive CHF 14'352.00 pro Jahr beläuft.
2.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober
2023 (AK-Nr. 26) setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung
rückwirkend ab 1. April 2023 auf nur noch CHF 2'439.00 pro Monat fest.
Gleichzeitig forderte sie für April 2023 bis Oktober 2023 einen Betrag von
CHF 8'820.00 zurück. Diese Summe entspricht der Differenz zwischen dem für
April bis Oktober 2023 ausbezahlten Betrag von CHF 25'893.00 (7 x CHF 3'699.00,
inkl. Prämienvergütung) und dem neu ermittelten Anspruch von CHF 17'073.00
(7 x CHF 2'439.00, inkl. Prämienvergütung).
3. Die Beschwerdeführerin erhob am
27. Oktober 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2023.
Sie beantragte, auf die Rückforderung von CHF 8'820.00 sei zu verzichten
(AK-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid
vom 31. Oktober 2023).
4. Mit einem an das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gerichteten, als Einsprache
bezeichneten Schreiben vom 19. November 2023 erhebt die Beschwerdeführerin
sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023. Sie
stellt den Antrag, es sei «die Forderung der [Beschwerdegegnerin] von CHF 8'820.00
abzuweisen».
5. Das Versicherungsgericht hat die
Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu
Recht verpflichtet hat, Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Oktober
2023.
im Umfang von insgesamt CHF 8'820.00 zurückzuerstatten. Die richterliche
Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein
Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung
mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).
1.2
Der Präsident des
Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener
Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen
mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis des
kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die
vorliegende Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 8'820.00 ist daher durch
den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der
Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.
2.
2.1
Die jährliche Ergänzungsleistung
entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die
anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben sowie die
anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9
Abs. 2 Satz 1 ELG).
2.2
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Unrechtmässiger Bezug liegt zum einen vor, wenn eine Leistung von Anfang an
ohne gültigen Rechtsgrund ausgerichtet wurde; so verhält es sich hier nicht,
denn die Auszahlungen basierten auf der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Dezember
2022.
Deshalb kann eine Unrechtmässigkeit nur dann gegeben sein, wenn diese
Verfügung rückwirkend, das heisst auf einen vor der jeweiligen Auszahlung
liegenden Zeitpunkt, abzuändern oder anzupassen ist (vgl. zum Ganzen Johanna
Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 16 ff.).
2.3
Die jährliche Ergänzungsleistung
ist während eines laufenden Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder
aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden
Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren
Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über
die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
[ELV; SR 831.301]). Die Anpassung erfolgt bei einer Verminderung des
Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue
Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der
Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).
3.
Streitig ist die Rückforderung
von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. Oktober
2023.
3.1
Die Rückforderung hat den
folgenden Hintergrund:
3.1.1
Die Verfügung vom 23. Dezember
2022, welche den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'699.00 bezifferte
(AK-Nr. 83), basierte auf der folgenden Berechnung: Die anerkannten Ausgaben,
zusammengesetzt aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Miete und
den anrechenbaren Krankenkassenprämien, beliefen sich auf CHF 59'069.00. Diesen
stand als einzige anrechenbare Einnahmeposition die Altersrente der
Beschwerdeführerin von CHF 14'688.00 gegenüber. Damit resultierte ein
Ausgabenüberschuss von CHF 44'381.00 (AK-Nr. 80 f.) und ein
EL-Anspruch von CHF 3'699.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 82).
3.1.2
Die Berechnung, welche der
Anpassungs- und Rückforderungsverfügung zugrunde liegt (vgl. Berechnungsblatt,
AK-Nr. 29), lautet für die Zeit ab 1. April 2023 auf unveränderte Ausgaben von
CHF 59'069.00. Die Einnahmen belaufen sich neu auf CHF 29'808.00. Damit
resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 29'261.00 und ein EL-Anspruch
von CHF 2'439.00 pro Monat, also CHF 1'260.00 pro Monat weniger als
derjenige Betrag, welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf ursprüngliche
Verfügung ausbezahlt wurde.
3.2
3.2.1
Mit der Verfügung vom 24. Oktober
Dispositiv
2023 wurde demnach die Verfügung vom 23. Dezember 2022 in Bezug auf die Leistungen
ab 1. April 2023 nachträglich, aber rückwirkend angepasst, weil ab diesem
Zeitpunkt der Ehemann der Beschwerdeführerin eine AHV-Altersrente bezog, so
dass sich die anrechenbaren Einnahmen deutlich erhöhten. Damit liegt eine
Verminderung des Ausgabenüberschusses vor. Die Anpassung erfolgt daher
spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt;
vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25
Abs. 2 lit. c ELV; E. II. 2.3 hiervor).
3.2.2 Laut den Ausführungen der
Beschwerdeführerin meldete sich ihr Mann Anfang März 2023 bei der
Beschwerdegegnerin und fragte nach, ob er wegen des bevorstehenden Bezugs einer
Altersrente etwas unternehmen müsse. Die Antwort habe gelautet, man müsse
nichts unternehmen, es werde alles automatisch angepasst. Die Beschwerdegegnerin
anerkennt im Einspracheentscheid sinngemäss, dass diese Darstellung, welche
schon in der Einsprache enthalten war, zutrifft. Eine Verletzung der
Meldepflicht liegt deshalb unbestrittenermassen nicht vor. Damit gelangt die
allgemeine Regel zur Anwendung, wonach die Anpassung «spätestens auf den Beginn
des Monats, der auf die neue Verfügung folgt», vorzunehmen ist. Grundsätzlich
ist eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die
Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die
Sachverhaltsänderung eintritt (Urteil des Bundesgerichts [damals: Eidg.
Versicherungsgericht] P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Bei
Zusprechung einer höheren AHV- oder IV-Rente sind die jährlichen EL stets
(rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation herabzusetzen
oder aufzuheben (Rz. 3743.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen
erlassenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],
Fassung gültig seit Januar 2021). Diese Regelung erscheint als sachgerecht und
ist daher anzuwenden.
3.3 Im konkreten Fall ist daher die
jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. April 2023 anzupassen. Die
seither ausgerichteten Zahlungen sind, soweit sie den Anspruch gemäss der
Verfügung vom 24. Oktober 2023 übersteigen, zurückzufordern. Die Differenz
beträgt CHF 1'260.00 pro Monat (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor) oder für die sieben
Monate von April bis Oktober 2023 insgesamt CHF 8'820.00. Die Verfügung vom
24. Oktober 2023 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 31.
Oktober 2023 sind somit korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Falls die Beschwerdeführerin
geltend machen will, sie habe die zusätzlichen Leistungen in gutem Glauben
bezogen und die Rückerstattung bedeute eine grosse Härte, hat sie die
Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung
zu stellen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dieser Aspekt nicht zu
prüfen.
5. Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei
solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich
mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61
lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und
weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine
Gerichtskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Wittwer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_78/2024 vom 7. Februar
2024 nicht ein.