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Entscheid

VSBES.2023.281

Ergänzungsleistungen AHV

22. Dezember 2023Deutsch8 min

(inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung) fest (AK-Nr. 83). Die Berechnung,

Source so.ch

Urteil vom 22. Dezember 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rückforderung

Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die 1955 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit 1. Juli 2017

Ergänzungsleistungen zu ihrer Altersrente der AHV (vgl. Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 493). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2022 setzte

die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die

jährliche Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'699.00 pro Monat

(inkl. Prämienvergütung für die Krankenversicherung) fest (AK-Nr. 83). Die Berechnung,

welche der Verfügung zugrunde liegt, umfasst die Beschwerdeführerin und ihren

Ehemann B.___ (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 80).

2.

2.1 Mit Verfügung vom 31. März 2023

setzte die Beschwerdegegnerin die AHV-Altersrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung

ab 1. April 2023 auf CHF 1'288.00 pro Monat fest, weil der Ehemann neu

Anspruch auf eine AHV-Altersrente habe (AK-Nr. 46). Die Verfügung über die ab

Anfang April 2023 laufende AHV-Altersrente des Ehemanns findet sich, soweit

ersichtlich, nicht bei den Akten. Gestützt auf die Ausführungen im

Einspracheentscheid, S. 2 unten, sowie das Berechnungsblatt vom 24. Oktober

2023 (AK-Nr. 29) kann aber davon ausgegangen werden, dass sich diese Rente auf

CHF 1'169.00 pro Monat respektive CHF 14'352.00 pro Jahr beläuft.

2.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober

2023 (AK-Nr. 26) setzte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung

rückwirkend ab 1. April 2023 auf nur noch CHF 2'439.00 pro Monat fest.

Gleichzeitig forderte sie für April 2023 bis Oktober 2023 einen Betrag von

CHF 8'820.00 zurück. Diese Summe entspricht der Differenz zwischen dem für

April bis Oktober 2023 ausbezahlten Betrag von CHF 25'893.00 (7 x CHF 3'699.00,

inkl. Prämienvergütung) und dem neu ermittelten Anspruch von CHF 17'073.00

(7 x CHF 2'439.00, inkl. Prämienvergütung).

3. Die Beschwerdeführerin erhob am

27. Oktober 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2023.

Sie beantragte, auf die Rückforderung von CHF 8'820.00 sei zu verzichten

(AK-Nr. 22). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid

vom 31. Oktober 2023).

4. Mit einem an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn gerichteten, als Einsprache

bezeichneten Schreiben vom 19. November 2023 erhebt die Beschwerdeführerin

sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023. Sie

stellt den Antrag, es sei «die Forderung der [Beschwerdegegnerin] von CHF 8'820.00

abzuweisen».

5. Das Versicherungsgericht hat die

Akten der Beschwerdegegnerin beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht

durchgeführt.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu

Recht verpflichtet hat, Ergänzungsleistungen für die Zeit von April bis Oktober

2023.

im Umfang von insgesamt CHF 8'820.00 zurückzuerstatten. Die richterliche

Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein

Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung

mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330 mit Hinweisen).

1.2

Der Präsident des

Versicherungsgerichtes entscheidet – unter Vorbehalt hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis des

kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

vorliegende Angelegenheit mit einem Streitwert von CHF 8'820.00 ist daher durch

den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der

Präsidentin) als Einzelrichter zu beurteilen.

2.

2.1

Die jährliche Ergänzungsleistung

entspricht grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die

anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Die anerkannten Ausgaben sowie die

anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9

Abs. 2 Satz 1 ELG).

2.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Unrechtmässiger Bezug liegt zum einen vor, wenn eine Leistung von Anfang an

ohne gültigen Rechtsgrund ausgerichtet wurde; so verhält es sich hier nicht,

denn die Auszahlungen basierten auf der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Dezember

2022.

Deshalb kann eine Unrechtmässigkeit nur dann gegeben sein, wenn diese

Verfügung rückwirkend, das heisst auf einen vor der jeweiligen Auszahlung

liegenden Zeitpunkt, abzuändern oder anzupassen ist (vgl. zum Ganzen Johanna

Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 25 N 16 ff.).

2.3

Die jährliche Ergänzungsleistung

ist während eines laufenden Kalenderjahres zu erhöhen, herabzusetzen oder

aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden

Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren

Einnahmen sowie des Vermögens (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV; SR 831.301]). Die Anpassung erfolgt bei einer Verminderung des

Ausgabenüberschusses spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue

Verfügung folgt; vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der

Meldepflicht (Art. 25 Abs. 2 lit. c ELV).

3.

Streitig ist die Rückforderung

von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. April 2023 bis 31. Oktober

2023.

3.1

Die Rückforderung hat den

folgenden Hintergrund:

3.1.1

Die Verfügung vom 23. Dezember

2022, welche den EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'699.00 bezifferte

(AK-Nr. 83), basierte auf der folgenden Berechnung: Die anerkannten Ausgaben,

zusammengesetzt aus dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf, der Miete und

den anrechenbaren Krankenkassenprämien, beliefen sich auf CHF 59'069.00. Diesen

stand als einzige anrechenbare Einnahmeposition die Altersrente der

Beschwerdeführerin von CHF 14'688.00 gegenüber. Damit resultierte ein

Ausgabenüberschuss von CHF 44'381.00 (AK-Nr. 80 f.) und ein

EL-Anspruch von CHF 3'699.00 pro Monat (vgl. AK-Nr. 82).

3.1.2

Die Berechnung, welche der

Anpassungs- und Rückforderungsverfügung zugrunde liegt (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 29), lautet für die Zeit ab 1. April 2023 auf unveränderte Ausgaben von

CHF 59'069.00. Die Einnahmen belaufen sich neu auf CHF 29'808.00. Damit

resultiert ein Ausgabenüberschuss von CHF 29'261.00 und ein EL-Anspruch

von CHF 2'439.00 pro Monat, also CHF 1'260.00 pro Monat weniger als

derjenige Betrag, welcher der Beschwerdeführerin gestützt auf ursprüngliche

Verfügung ausbezahlt wurde.

3.2

3.2.1

Mit der Verfügung vom 24. Oktober

Dispositiv

2023 wurde demnach die Verfügung vom 23. Dezember 2022 in Bezug auf die Leistungen

ab 1. April 2023 nachträglich, aber rückwirkend angepasst, weil ab diesem

Zeitpunkt der Ehemann der Beschwerdeführerin eine AHV-Altersrente bezog, so

dass sich die anrechenbaren Einnahmen deutlich erhöhten. Damit liegt eine

Verminderung des Ausgabenüberschusses vor. Die Anpassung erfolgt daher

spätestens auf den Beginn des Monats, der auf die neue Verfügung folgt;

vorbehalten bleibt die Rückforderung bei Verletzung der Meldepflicht (Art. 25

Abs. 2 lit. c ELV; E. II. 2.3 hiervor).

3.2.2 Laut den Ausführungen der

Beschwerdeführerin meldete sich ihr Mann Anfang März 2023 bei der

Beschwerdegegnerin und fragte nach, ob er wegen des bevorstehenden Bezugs einer

Altersrente etwas unternehmen müsse. Die Antwort habe gelautet, man müsse

nichts unternehmen, es werde alles automatisch angepasst. Die Beschwerdegegnerin

anerkennt im Einspracheentscheid sinngemäss, dass diese Darstellung, welche

schon in der Einsprache enthalten war, zutrifft. Eine Verletzung der

Meldepflicht liegt deshalb unbestrittenermassen nicht vor. Damit gelangt die

allgemeine Regel zur Anwendung, wonach die Anpassung «spätestens auf den Beginn

des Monats, der auf die neue Verfügung folgt», vorzunehmen ist. Grundsätzlich

ist eine Änderung des Sachverhalts mit Auswirkungen auf die

Anspruchsberechtigung ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem die

Sachverhaltsänderung eintritt (Urteil des Bundesgerichts [damals: Eidg.

Versicherungsgericht] P 51/04 vom 22. April 2005 E. 2.4 mit Hinweisen). Bei

Zusprechung einer höheren AHV- oder IV-Rente sind die jährlichen EL stets

(rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Beginns der Rentenmutation herabzusetzen

oder aufzuheben (Rz. 3743.02 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen

erlassenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL],

Fassung gültig seit Januar 2021). Diese Regelung erscheint als sachgerecht und

ist daher anzuwenden.

3.3 Im konkreten Fall ist daher die

jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. April 2023 anzupassen. Die

seither ausgerichteten Zahlungen sind, soweit sie den Anspruch gemäss der

Verfügung vom 24. Oktober 2023 übersteigen, zurückzufordern. Die Differenz

beträgt CHF 1'260.00 pro Monat (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor) oder für die sieben

Monate von April bis Oktober 2023 insgesamt CHF 8'820.00. Die Verfügung vom

24. Oktober 2023 und der sie bestätigende Einspracheentscheid vom 31.

Oktober 2023 sind somit korrekt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Falls die Beschwerdeführerin

geltend machen will, sie habe die zusätzlichen Leistungen in gutem Glauben

bezogen und die Rückerstattung bedeute eine grosse Härte, hat sie die

Möglichkeit, bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung

zu stellen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dieser Aspekt nicht zu

prüfen.

5. Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei

solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich

mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61

lit. fbis ATSG). Weil das ELG keine Kostenpflicht vorsieht und

weder mutwillige noch leichtsinnige Beschwerdeführung vorliegt, sind keine

Gerichtskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Wittwer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_78/2024 vom 7. Februar

2024 nicht ein.