Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.282

Invalidenrente

24. Oktober 2024Deutsch54 min

Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 19 ff.) und veranlasste

Source so.ch

Urteil vom 24. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Lazar

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 18. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),

geboren 1970, erlitt nach einem Autounfall mit Heckauffahrkollision im Jahr

1996 eine HWS Distorsion Stadium II und weitere Folgeschäden. Die IV-Stelle

Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihr mit Wirkung ab 1. Juli

1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-Stelle Beleg Nr.

[IV-Nr.] 1.9, S. 2 ff.). Daneben bezog die Beschwerdeführerin eine

Invalidenrente der Unfallversicherungsanstalt Suva (s. Verfügung der Suva vom

3. Mai 2000, IV-Nr. 7, S. 2 ff.) sowie Erwerbsunfähigkeitsleistungen der

privaten Unfallversicherung B.___ (s. Schreiben der B.___ vom 24. März

2022, IV-Nr. 55).

2. In den Jahren 1998 und 2002

erfolgten revisionsweise Überprüfungen des Invaliditätsgrades,

welche keine rentenbeeinflussenden Veränderungen ergaben (IV-Nrn. 1.9 S. 1 und

13).

3. Im Mai 2009 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 19 ff.) und veranlasste

bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten

(Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie; IV-Nrn.

28 f.), welche von dieser am 9. August 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 30.1 –

30.4). Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit, dass sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades

keine rentenbeeinflussenden Veränderungen ergaben (IV-Nr. 32).

4.

4.1 Im Januar 2021 leitete die

Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 42 ff.). Sie holte

ärztliche Berichte ein und führte mit der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2021

ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 47). Am 24. März 2022 liess die B.___ der

Beschwerdegegnerin ihre Akten zukommen. Darin war unter anderem ein

Observationsbericht vom 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 60) enthalten, woraus

hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis

28. August 2021 an insgesamt fünf Tagen durch eine externe

Ermittlungsfirma observiert worden war. Gestützt auf dieses

Observationsmaterial und der von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine

Innere Medizin, verfassten Aktenbeurteilung vom 11. Februar 2022 (IV-Nr.

67) trat die B.___ infolge betrügerischer Anspruchsbegründung vom Vertrag mit

der Beschwerdeführerin zurück (Schreiben der B.___ vom 24. März 2022, IV-Nr.

55).

4.2 In der Folge leitete die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen ein. Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2022

(IV-Nr. 68) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass der Verdacht eines

unrechtmässigen Leistungsbezugs im Raum stehe und diesbezüglich weitere

Abklärungen notwendig seien. Die laufenden Rentenleistungen würden ab sofort sistiert.

Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurden die Rentenzahlungen sistiert (IV-Nr. 84).

Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 66)

veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ ein

polydisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,

Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Rheumatologie, und Psychiatrie),

welche von dieser am 14. März 2023 erstattet wurde (IV-Nr. 96.1 – 96.9).

4.3 Mit Vorbescheid vom 30. März

2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die

Rente werde rückwirkend per 31. Mai 2021 aufgehoben (IV-Nr. 98). Mit Schreiben

vom 4. Mai 2023 (IV-Nr. 103) liess die Beschwerdeführerin dagegen Einwand

erheben. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (IV-Nr. 107; Aktenseite [A.S.] 1

ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.

5. Gegen die genannte Verfügung

lässt die Beschwerdeführerin am 20. November 2023 beim Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und

folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):

1. Der Beschwerdeführerin seien die

gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzusprechen.

2. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt.) zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

6. Am 25. Januar 2024 beantragt

die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der

angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 27). Gleichzeitig

reicht sie die Verfügung der Suva vom 10. Januar 2024 zu den Akten.

7. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024

reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten

(A.S. 33 ff.).

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der

angefochtenen Verfügung am 18. Oktober 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).

1.3

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für

die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der

Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.

Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.

2.

2.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann

Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und

Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der

Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt

(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7

Abs. 2 ATSG).

2.2

Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in

Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,

die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu

betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,

erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu

mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss

Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die

versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von

mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.

3.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich

welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind

ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).

3.2

Sowohl im Verwaltungsverfahren

wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben

Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von

Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über

die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen

hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des

Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den

Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver

und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es

könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr

ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche

Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von

zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu

erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016

E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).

3.3

Im Sozialversicherungsverfahren

sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das

Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle

Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und

danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige

Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei

einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er

auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich

des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für

die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im

Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten

der E.___ vom 14. März 2023 von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen

sei. Vor der E.___-Begutachtung hätten keine hinreichend klaren Hinweise auf

ein aggravatorisches Verhalten bestanden. Mit der anlässlich der E.___-Begutachtung

neu gezeigten Aggravation liege ein Verhalten vor, das die Beschwerdeführerin

anlässlich der letzten Begutachtung in der C.___ (Gutachten vom 9. August

2010) noch nicht gezeigt habe. Somit sei von einer revisionsrechtlich relevanten

Tatsachenänderung im Sinne eines früher nicht gezeigten Verhaltens auszugehen.

Der Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei zu bejahen und der

Rentenanspruch umfassend zu prüfen. Gestützt auf das beweiswertige E.___-Gutachten

Dispositiv

sei demnach auf die gutachterliche Schlussfolgerung abzustellen, dass keine

Gesundheitsstörung auf somatischem oder psychiatrischem Fachgebiet feststellbar

sei. Seit wann die Aggravation bestehe, könne nicht genau festgelegt werden.

Diese sei jedoch spätestens durch die Observation ab Juni 2021 nachweislich

belegt.

4.2 Die Beschwerdeführerin stellt

sich in ihrer Beschwerdeschrift demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gutachten

der E.___ könne kein Revisionsgrund abgeleitet werden, so dass die

Rentenaufhebung ab Juni 2021 nicht rechtmässig sei. Würde das Gutachten so

ausgelegt werden, dass eine Aggravation im Sinne eines Ausschlussgrundes

vorliege, so könnte aufgrund der sich daraus ergebenden Widersprüche nicht

darauf abgestellt werden und es müsste ein neues Gutachten erstellt werden.

5. Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2023 die laufende

ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 31. Mai 2021 aufgehoben

hat.

5.1 Eine Invalidenrente kann

gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an geänderte tatsächliche

Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2

ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex

tunc (Art. 88bis Abs. 2 IVV) – herabgesetzt oder aufgehoben werden (vgl. ULRICH

MEYER, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der

Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff.). Die Herabsetzung oder Aufhebung der

Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft

stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch

erheblichen Änderung, wenn der Bezüger oder die Bezügerin die Leistung zu

Unrecht erwirkt hat oder der ihm oder ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren

Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der

Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die

Weiterausrichtung der Leistung war.

5.2 Die abweichende medizinische

oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen

Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer

anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind

daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine

ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der

beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine

unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. dazu

BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011,

9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt dagegen ein Revisionsgrund

im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere

Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts

vom 18. August 2018, 8C_145/2018, E. 3.2). Wegen des vergleichenden Charakters

des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche

faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss

deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu

sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem

Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der

früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend

untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten

Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der

Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung

des Schweregrades der Störungen geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts

vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.2 mit Hinweis). Ein früher nicht

gezeigtes Verhalten der versicherten Person kann nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante

Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit

auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa zu,

wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf

Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die

blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeutlichung

hinausgeht (vgl. Urteile Bundesgerichts 8C_198/2021, 8C_200/2021 vom 15. September

2021, E. 6.2.1 und 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1).

5.3 Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet

die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl.

auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Versicherten

mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 ab

1. Juli 1997 eine ganze Rente zu.

Der Rentenanspruch wurde in den Jahren 1998 und 2002 revisionsweise überprüft

und bestätigt, wobei jedoch keine einlässlichen materiellen Abklärungen

erfolgten. Eine solche erfolgte im Rahmen des im Mai 2009 eingeleiteten

Revisionsverfahrens, indem die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___

ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste, welches von dieser am 9. August

2010 erstattet wurde (IV-Nr. 30.1 – 30.4). Im

Rahmen der aktuellen Rentenrevision hob die IV-Stelle nach Vornahme einer

umfassenden medizinischen und erwerblichen Abklärung die laufende ganze

Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 rückwirkend

per 31. Mai 2021 auf. Da die Rentenaufhebung rückwirkend per 31. Mai 2021 zu

prüfen ist, beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der

Invalidenrente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im

Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. Februar 2011 (IV-Nr. 32) bestanden hat,

mit demjenigen im Zeitpunkt der Observation vom 1. Juni 2021 bis 28. August

2021, auf deren Grundlage die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Mai 2021

beruht.

6.

6.1 Die entscheidende, von den

Parteien unterschiedlich beantwortete Frage des vorliegenden Verfahrens ist, ob

ein Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 ATSG gegeben ist. In diesem

Zusammenhang ist zu klären, ob sich der Gesundheitszustand und der Grad der Arbeitsfähigkeit

der Versicherten in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben. Grundlage

für die Mitteilung vom 24. Februar 2011 war das polydisziplinäre Gutachten der

Begutachtungsstelle C.___ vom 9. August 2010 (IV-Nr. 30.1 – 30.4). Demnach

wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt:

1. Status nach HWS-Distorsion QTF II am 17.01.1996

Persistierende

Cervicalgie mit spondylogener Schmerzausstrahlung in die Arme links mehr als

rechts (ICD-10 M 53.1)

2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom (anamnestisch seit dem

17.01.1996)

-

Status nach Dekompression

mit Laminectomie LW5 bds., PLIF LWK4/5 und LWK 5/S1 am 08.05.2007 bei

radikulärem Schmerzsyndrom L5 und S1 rechts bei lytischer Olisthesis LWK5/S1

Grad I und bei Discusprotrusion LWK4/5 linksbetont (ICD-10 M54.5)

3. Neurokognitive Einschränkungen möglich

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit:

4. Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom

(10 von 18 Fibromyalgie Tender points)

5. Muskuläre Dysbalance (Musculus Trapezius beidseits)

6. Leichte Verstimmungszustände

Der Konsensbeurteilung im C.___-Gutachten

lässt sich Folgendes entnehmen: Die aktuelle psychiatrische Evaluation durch

Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergebe keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Es könnten

allenfalls aus neuropsychologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit, ein

erhöhter Pausenbedarf und verminderte kognitive Fähigkeiten angenommen werden,

wodurch sich doch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit

begründen lasse. Die Explorandin dürfte auch nicht in der Lage sein, komplexe

Tätigkeiten durchzuführen. Eine Verbesserung seit der ersten

neuropsychologischen Abklärung im Jahre 1996 sei kaum zu erwarten, insbesondere

eine Interaktion als mögliche Genese dieser kognitiven Beschwerden angesehen

werden müsse. Die aktuelle rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. G.___,

FMH für Rheumatologie, ergebe, dass der Versicherten die ursprünglich

durchgeführte Tätigkeit als Damenschneiderin entsprechend der Aktenlage nicht

mehr zugemutet werden könne. Unter der Voraussetzung, dass auch die Tätigkeit

bei der Firma H.___ (Vertrieb von Brillengläsern) nicht rückenadaptiert gewesen

sei, gelte hier die gleiche Beurteilung. Wie im Fachgutachten von Dr. med. G.___

umfangreich dargelegt, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht in einer

rückenadaptierten leichten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit, wobei es

schwierig sei, diese prozentuell genau zu beziffern. Aufgrund der langjährigen

klinischen Erfahrung des Gutachters dürfte sich diese Teilarbeitsfähigkeit im

Bereich um 50 % bewegen. Es sei davon auszugehen, dass ca. zwei bis drei

Monate, d.h. ab Herbst 2007, nach dem erwähnten operativen Eingriff, diese

theoretische Teilarbeitsfähigkeit in einer adaptierten leichten Tätigkeit bestehe.

Es sei aber darauf hinzuweisen, dass nicht eine Verbesserung des

Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern aufgrund der Diskrepanzen

bezüglich der funktionellen Einschränkungen und der klinischen

Untersuchungsbefunde sowie des vorliegenden Röntgendossiers

rheumatologischerseits von einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit auszugehen sei.

Die derart ausgeprägte Einschränkung, wie sie die Explorandin beschreibe, könne

rein aufgrund der organischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Gesamtmedizinisch

sei als erstes festzuhalten, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes seit

der Rentenzusprechung im Jahre 1997 eingetreten sei. Nach wie vor und wohl

andauernd könne der Versicherten die Tätigkeit als Damenschneiderin sowie auch

eine vergleichbare nicht rückenadaptierte Tätigkeit nicht zugemutet werden. Ebenfalls

ausgeschlossen blieben aufgrund der möglichen leichten neurokognitiven Einschränkungen

komplexe Tätigkeiten. Wie im Fachgutachten dargelegt, bestehe

medizinisch-theoretisch ab Herbst 2007 in einer rückenadaptierten Tätigkeit

eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass diese

Einschätzung nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhe,

sondern auf der Tatsache, dass die geltend gemachten Einschränkungen klinisch

nicht nachvollzogen werden könnten.

6.2 Während des aktuellen

Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin durch die B.___ observiert. Die

B.___ liess das Observationsmaterial von Dr. med. D.___, Facharzt

Allgemeine Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM,

medizinisch beurteilen. Dr. med. D.___ erstatte seine

versicherungsmedizinische Stellungnahme in Kenntnis des Observationsmaterials.

In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (IV-Nr. 67) hielt er fest,

der aktenkundige Schulterschiefstand der Versicherten habe auch im

Observationsmaterial gesehen werden können. In allen Sequenzen wirke das

Gangbild der Versicherten normal, und sie sei in der Lage gewesen, ihren Kopf

in alle Richtungen dynamisch und ohne Einschränkungen zu bewegen. Ausser in der

ersten Sequenz, als die Versicherte bei der IV-Stelle Solothurn vorstellig

geworden sei. Dort wirke ihr Gangbild ausnehmend langsam und ihr Kopf eher

steif. Die Versicherte habe während mindestens 23 Minuten einem Tennisspiel als

Zuschauerin beiwohnen können, wobei sie die Ballbewegung mit ihrem Kopf

mitverfolgt habe. Bei einer Steifigkeit der HWS, wie sie die Versicherte

geklagt habe, wäre dies sicher nicht möglich gewesen. Die Versicherte habe z.B.

in der Einkaufssequenz gezeigt, dass sie ohne Einschränkungen in eine Kauerposition

gehen könne. Als sie Gegenstände in einen Kofferraum verbracht habe, habe sie ihren

Rücken problemlos fast auf die Horizontale bringen können. Sichtbare

Schmerzbekundungen seien nicht zu erkennen gewesen. In wenigen Szenen sei ein

leichtes Hinken zu sehen gewesen. Überwiegend wahrscheinlich werde dieses

Hinken durch den Beckenschiefstand bewirkt. Bereits 1996 sei eine Dorsalgie bei

Kyphoskoliose der BWS festgehalten worden. Diese sei nur fraglich im Rahmen des

rubrizierten Ereignisses zu sehen. Vielmehr sei eine Beinlängendifferenz

ursächlich für den Beckenschiefstand und den daraus resultierenden

Schultertiefstand. Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die Angaben der

Versicherten, sie nehme regelmässig Schmerzmittel ein, zuletzt dreimal täglich

Ponstan, widerspreche dem Leistungsauszug der Krankenversicherung. Laut diesem

habe die Versicherte nämlich in den fünf Jahren von 2015 bis 2019 lediglich 282

Schmerztabletten bezogen. Im Bezugszeitraum vom 1. Januar 2020 bis 25. Oktober

2021 – notabene liege die Observation in jenem Zeitraum – habe die Versicherte

lediglich 20 Schmerztabletten bezogen, notabene weder Ponstan noch ein

andere Mittel mit dem Wirkstoff Mefenacid. Der Leistungsauszug spreche also

gegen eine tägliche Schmerzmitteleinnahme. Hierbei sei jedoch nicht bekannt, ob

die Versicherte evtl. Schmerzmedikamente zu Lasten der Unfallversicherung

abrechne. Dies müsste bei der zuständigen Unfallversicherung abgeklärt werden.

Die Angaben der Versicherten über ihre Beschwerden und ihre massiven

Einschränkungen im Alltag stünden in starkem Widerspruch zu den Ergebnissen der

Videobeobachtung. Diese spreche nämlich dafür, dass keinerlei

Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, insbesondere der HWS, vorliege, wenn

sich die Versicherte unbeobachtet wähne. Auch eine offenkundige Einschränkung

der Beweglichkeit aufgrund der veränderten LWS könne im Beobachtungsmaterial

nicht verifiziert werden. Videobeobachtungen seien wohlgemerkt keine ärztlichen

Untersuchungen. Sie könnten aber als Ersatz für die ungezielte Untersuchung

während einer ärztlichen Untersuchung dienen. Ein Explorand sollte in aller

Regel ungezielt beobachtet werden, wenn gerade keine durch ärztliche

Aufforderung gezielte Untersuchung durchgeführt werde, oder aber wenn eine

spezifische Untersuchung durchgeführt werde, die ein anderes

Untersuchungsergebnis verifizieren solle. Im vorliegenden Fall sei die Dokumentation

einer relevanten ungezielten Beobachtung anlässlich der rheumatologischen

Teilgutachtenuntersuchung im Sommer 2010 geschehen: seinerzeit habe die

Versicherte zwar ein positives Ergebnis beim Lasègue-Test bei lediglich 45° in

Form von Schmerzen im unteren LWS-Bereich gezeigt. Unter Ablenkung habe die

Versicherte dann zwar auch den Langsitz nicht einnehmen, die gestreckten Beine

im Hüftgelenk beidseits aber bis 70° ohne Schmerzen beugen können. Für diese

erhebliche Diskrepanz gebe es keine organische Erklärung, worauf dann der

rheumatologische Gutachter hingewiesen habe. In seinem Fazit hielt Dr. med.

D.___ fest, die Versicherte habe zwar beim rubrizierten Ereignis vom 17. Januar

1996 ein HWS-Distorsionstrauma QTF II erlitten und beklage seither eine

persistierende Zervikalgie und eine spondylogene Schmerzausstrahlung in die

Arme. Zudem habe sie im Verlauf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom

entwickelt, über dessen erstmaliges Auftreten widersprüchliche Angaben bestünden.

Am 8. Mai 2007 sei eine Dekompression mit Laminektomie LWK5 beidseits mit

PLIF LWK4/5 und LWK5/S1 durchgeführt worden bei radikulärem Schmerzsyndrom L5

und S1 rechts und lytischer Listhesis LWK5/S1 Grad I bei Diskusprotrusion

LWK4/5 links betont. Seither bestünden ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom

und eine muskuläre Dysbalance. Weiter bestehe eine BWS-Skoliose. Trotz dieser a

prima vista als relevant imponierenden Diagnosen könne der Referent die von der

Versicherten angegebenen massiven Einschränkungen anhand der vorliegenden Akten

– ausgenommen seien rein subjektive Angaben der Versicherten, die nicht

überprüfbar seien – und vor allem anhand des Observationsmaterials nicht nachvollziehen.

Aufgrund der fehlenden Beeinträchtigung der Versicherten im Observationsmaterial

und aufgrund der massiven Diskrepanz zwischen Angaben über Medikamenteneinnahme

und den Leistungsnachweisen der Krankenversicherung sei im vorliegenden Fall

von einer erheblichen Beschwerdeaggravation auszugehen.

6.3 Am 14. Juni 2022 nahm RAD-Arzt

Dr. med. I.___, Praktischer Arzt, zum Observationsmaterial der B.___ Stellung

(IV-Nr. 66). Er führte aus, zusammenfassend zeige das Observationsmaterial,

dass die Versicherte ihre Halswirbelsäule völlig normal (dynamisch und

repetitiv) bewegen könne. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Steifigkeit oder

eine Bewegungseinschränkung. Einzig im Rahmen des Revisionsgesprächs bei der

IV-Stelle Solothurn am 1. Juni 2021 habe sie sowohl beim Betreten als auch beim

Verlassen des Gebäudes ein langsames Gangbild mit steifer Kopfhaltung gezeigt.

Auch im Gesprächsprotokoll sei von der Gesprächsführenden festgehalten (Zitat):

«Während dem Gespräch hat sie ihren Kopf nie bewegt (wie steif, sass auf dem

Stuhl). Sie hatte jeweils einen etwas starren Blick, als würde sie durch mich

hindurch schauen. Nach einer guten Stunde beendeten wir das Gespräch. Sie erhob

sich ganz langsam vom Stuhl. Verlangsamtes Gangbild beim Verlassen des

Besprechungszimmers; sie zeigte eine etwas steife Körperhaltung». Auch die

Angabe der Versicherten, dass sie beim nach unten sehen einen starken Schmerz

verspüre, als würde der Wirbel brechen, und sich dann anschliessend auf den

Boden legen müsse, werde durch das vorliegende Videomaterial widerlegt. Auch

ihre Angabe, dass Stehen für sie ganz schlimm sei, sei nicht nachvollziehbar,

nachdem sie sich laut Observationsmaterial 46 Minuten lang stehend angeregt

(zum Teil mit dem rechten Arm gestikulierend) mit einer anderen Frau auf dem

Tennisplatz unterhalten habe. Auch die Einkäufe seien offensichtlich problemlos

machbar, inklusive Treppengehen mit voller Einkaufstasche und Zwangshaltung

beim Beladen des Kofferraums in knapp 90° gebückter Haltung. Einzig auffällig

sei, dass die Versicherte ihr rechtes Knie überwiegend (immer?) in leichter

Beugestellung halte, und ein Schultertiefstand rechts vorliege. Beides scheine

jedoch keine Funktionseinschränkungen zu verursachen. Insgesamt seien im

gesamten vorliegenden Observationsmaterial keinerlei Funktionseinschränkungen

im Alltag erkennbar. Die Versicherte habe im Revisionsgespräch angegeben, unter

ständigen Schmerzen zu leiden, jedoch seien zu keiner Zeit sichtbare

Schmerzbekundungen, wie zum Beispiel auffällige Mimik oder Gestik, Zuckungen,

oder eine Schonhaltung zu erkennen gewesen (ausser beim Termin bei der IV

Stelle). Nachdem bei der Rentenzusprache (Verfügung vom 23. Dezember 1997)

praktisch ausschliesslich auf die von der Versicherten beklagten subjektiven

Funktionseinschränkungen abgestellt worden sei (siehe hierzu auch RAD-Stellungnahme

vom 5. Januar 2011 und Bericht der Rehaklinik J.___ vom 17. Dezember

1996), sei der damalige tatsächliche objektive Gesundheitszustand unklar, und

somit kein direkter Vergleich mit dem heutigen Gesundheitszustand möglich. Die

einzige objektiv feststellbare Veränderung sei, dass aufgrund eines chronischen

Lumbovertebralsyndroms (dessen Beginn aufgrund unterschiedlicher Angaben der

Versicherten gegenüber den Gutachtern im polydisziplinären Gutachten vom 9.

August 2010 unklar sei) mit radikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 rechts bei

Diskusprotrusion L4/5 linksbetont, lytischer Spondylolisthesis (Wirbelgleiten)

L5/S1 Grad I und thorakolumbaler Kyphoskoliose am 8. Mai 2007 eine

Spondylodese L4-S1 (operative Versteifung) erfolgt sei. Zur objektiven und

umfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit halte der RAD eine

polydisziplinäre medizinische Begutachtung durch die Fachdisziplinen

Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie, und Psychiatrie für erforderlich.

6.4 Die Beschwerdegegnerin

beauftragte die Begutachtungsstelle E.___ mit einem polydisziplinären Gutachten

(Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie,

Orthopädie, Rheumatologie, und Psychiatrie; Gutachten vom 14. März 2023,

IV-Nr. 96.1 – 96.9). Auch diese Untersuchungen erfolgten in Kenntnis des

Observationsmaterials. Die E.___-Gutachter kamen in ihrer Konsensbeurteilung

zum Ergebnis, dass keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen

festgestellt werden konnten, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Rhinoconjunctivitis

pollinosa (ICD-10 H10.8)

-

Cervikalgie (ICD-10 M54.2)

-

Muskuläre Hypertonie im

Schulter-Nacken-Bereich beidseitig (ICD-10 M62.88)

o Status nach HWS-Distorsion am 17.01.1996

QTF II (Quebec Task Force, klinische Klassifikation von

HWS-Beschleunigungsverletzungen) Heck-Auffahrkollision als Fahrerin eines

Personenwagens mit HWS-Distorsions-Trauma

-

Chronisches Lumbovertebralsyndrom

(ICD-10 M47.86) mit/bei

o Status nach Spondylodese L4-S1 am

08.05.2007 mit/bei

§ Radikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 rechts

bei Diskusprotrusion L4/5 linksbetont, lytischer Spondylolisthesis L5/S1 Grad I

§ Thorakolumbaler Kyphoskoliose

-

Minimale

neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7) bei

o Allgemeiner (physisch, psychisch,

kognitiv) Dekonditionierung bei andauernder Schonung mit Folge einer raschen

Ermüdung und reduzierter Belastbarkeit

Weiter führten die E.___-Gutachter in

ihrer Konsensbeurteilung aus, zusammenfassend könne hinsichtlich der Konsistenz

/ Plausibilität gesagt werden, dass sich gewisse Inkonsistenzen dahingehend

ergäben, dass trotz der geschilderten Schmerzsymptomatik keine regelmässige

Schmerzmedikation etabliert sei. Auch weitere Therapiemassnahmen fänden nicht

statt. Die Versicherte absolviere lediglich eigene Entspannungsübungen und gehe

auf eigene Kosten zur Massagetherapie. Zudem hätten Diskrepanzen zwischen den

subjektiv geschilderten Beschwerden und dem vorliegenden Observationsmaterial

sowie dem rheumatologischen Untersuchungsbefund festgestellt werden können. Auf

dem rheumatologischen Fachgebiet ergäben sich Hinweise für Aggravation bei der

Untersuchung der Rotationsfähigkeit der HWS, welche im ersten Untersuchungsgang

nur 20 % betragen habe, dann unter dem Hinweis, dass damit eine Fahrtüchtigkeit

in Frage gestellt wäre, die Beweglichkeit sich auf 45° verbessert habe und im

passiven Untersuchungsgang die HWS bis 70° beidseits habe rotiert werden

können. Zudem ergäben sich Hinweise auf eine vorliegende Dissimulation (auf

psychosozialem Gebiet wurde alles als etwas unrealistisch problemlos

dargestellt). Aus polydisziplinärer Sicht sollte spätestens drei bis vier Monate

nach dem Trauma im Januar 1996 wieder die vorher uneingeschränkt mögliche

Arbeitsfähigkeit erreicht worden sein. Vor diesem Hintergrund lasse sich zum

Verlauf der Arbeits(un-)fähigkeit Folgendes festhalten: Die in der

Vergangenheit festgestellten Diagnosen bzw. deren versicherungsmedizinische

Relevanz hätten aus heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden können. Im

polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 9. August 2010 sei ein Zusammenhang

zwischen dem Unfall vom 17. Januar 1996 und dem „chronischen

Lumbovertebralsyndrom" hergestellt worden, dies könne nach aktueller

Ansicht nicht nachvollzogen/nicht bestätigt werden. Retrospektiv könnte aus polydisziplinärer

Sicht das chronische Lumbovertebralsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit in der

Grössenordnung um 0 % – 20 % geführt haben, letztlich sei eine Spondylodese

L4-S1 in 2007 (K.___) durchgeführt worden, im zeitlichen Konsens zu diesem

Eingriff werde die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend bei 100 % gelegen haben

(einige Monate), eher sie dann schrittweise habe reduziert werden können und

spätestens ein Jahr danach wieder bei 0 % – 20 %gelegen haben sollte.

7. Die Beschwerdegegnerin ging in

ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2023 gestützt auf die Erkenntnisse aus dem

Gutachten der E.___ vom 14. März 2023 davon aus, dass die Versicherte

spätestens im Zeitpunkt der Observation im Juni 2021 keine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit aufwies. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das Gutachten der

E.___ vom 14. März 2024 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an

eine medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 3.3 hiervor). Es weist weder

formale noch inhaltliche Mängel auf, ist umfassend, berücksichtigt die

geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten und des Observationsmaterials

abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge

bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann weist das

Gutachten keine Widersprüche von entscheidrelevanter Bedeutung auf und setzt

sich auch hinlänglich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden)

fachärztlichen Einschätzungen auseinander.

7.1 Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin

FMH, führte im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 96.4) aus, dass

aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit bestünden. Dagegen ist mit Blick auf die erhobenen Befunde

(vgl. IV-Nr. 96.4, S. 16 ff.) nichts einzuwenden. Entsprechend sei die

Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen

Verweistätigkeit aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt.

7.2 Die Einschätzung des

neurologischen Gutachters, wonach aus neurologischer Sicht eine volle

Arbeitsfähigkeit bestehe, lässt sich nicht beanstanden. Bei der Beurteilung

beschäftigte sich Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie FMH, eingehend mit

den Vorakten und den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine

Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar (IV-Nr. 96.5,

S. 29 ff.): Die Versicherte habe 1996 ein HWS-Distorsionstrauma nach

einem Auffahrunfall erlitten. Dies sei in der damaligen Beurteilung nach der

Quebec-Task-Force-Skala mit einem Grad II eingeteilt worden. In einer

Computertomographie des cranio-cervikalen Übergangs mit Funktionsaufnahmen nach

Hayek am 17. Juli 1996 seien keine Frakturen beschrieben worden. In den

Funktionsaufnahmen nach Hayek sei eine grenzwertige Differenz des Rotationsumfangs

C0/1 mit vermehrter Beweglichkeit nach rechts beschrieben worden. Dies sei trotz

grenzwertigem Befund als Hinweis für eine Läsion des Kapsel-Bandapparates interpretiert

worden. Ein Hypermobilitätssyndrom sei nicht festgestellt worden. In einem MRI

der HWS vom 4. Dezember 1996 (Austrittsbericht Rehaklinik J.___) seien

hingegen keine Läsionen des Rückenmarks beschrieben worden, keine

posttraumatischen Diskushernien oder Diskusprotrusionen. Das vordere und

hintere Längsband seien als intakt beschrieben worden. Damit seien in diesem

HWS-MRI keine Traumafolgen beschrieben worden. Die Versicherte beschreibe nun

seit 1996 anhaltende Schmerzen mit insbesondere Schmerzen im Nacken- und

Rückenbereich sowie in den Armen, zum Teil auch vom Nacken in den Kopf

aufsteigend. Die Angaben zur Schmerzqualität seien vage geblieben. In der

Untersuchung sei die passive Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht wesentlich

eingeschränkt gewesen, es seien Nackenschmerzen bei Kopfflexion angegeben

worden. Die Nackenmuskulatur sei weich, es hätten sich keine Verhärtungen

tasten lassen. Insbesondere fänden sich keine klinischen oder elektrophysiologischen

Zeichen einer cervikalen Radikulopathie, gesamthaft keine fassbaren fokalen

neurologischen Ausfallserscheinungen an den Armen. In Bezug auf Kopfweh sei die

von der Versicherten angegebene Frequenz der Einnahme von Akutanalgetika nicht

ausreichend für die Diagnose eines Medikamentenübergebrauchs-Kopfwehs. Der

Versicherten falle es im Gespräch schwer, die Schmerzqualität zu beschreiben.

Im Schädel-MRI vom 4. Dezember 1996 (Austrittsbericht Rehaklinik J.___)

seien bifrontal im Marklager gelegene einzelne T2-hyperintense Läsionen

beschrieben worden. Diese hätten bereits 1996 ätiologisch nicht klar zugeordnet

werden können. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei sehr unwahrscheinlich

erschienen aufgrund Lokalisation und Morphologie der Veränderungen. Damals wie

heute ergäben sich klinisch-neurologisch und anamnestisch keine Hinweise auf

das Vorliegen einer entzündlich-autoimmunen Erkrankung. Ein Zusammenhang dieser

im MRI in 1996 beschriebenen Läsionen mit den seit 1996 von der Versicherten

angegebenen Beschwerden sei sehr unwahrscheinlich. In Bezug auf den von der

Versicherten angegebenen Schwindel fänden sich in der klinisch-neurologischen

Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine peripher- oder zentral-vestibuläre

Problematik beziehungsweise eine anderweitige Ursache auf neurologischem

Fachgebiet. Die Versicherte beschreibe Schmerzen im ganzen Rücken und im

rechten Bein. Diese Symptomatik werde von der Patientin angegeben als

fortbestehend nach der LWS-Operation am 8. Mai 2007. In den Akten werde ein

radikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts vor der Operation beschrieben. Hier

finde sich klinisch in der heutigen Untersuchung als residuelles Zeichen einer

stattgehabten Wurzelkompression S1 ein im Seitenvergleich leicht abgeschwächter

Achillessehnenreflex rechts. Allerdings fänden sich in der aktuellen

klinisch-neurologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine anhaltende

radikuläre Kompression. Insbesondere seien die Nervendehnungszeichen

diesbezüglich unauffällig. Es finde sich auch kein radikuläres senso-motorisches

Ausfall-Syndrom. Auch fänden sich elektromyographisch in L5- bzw. S1-versorgter

Muskulatur rechts keine Anhaltspunkte für eine anhaltende Wurzelkompression.

Die Versicherte könne sich an der Untersuchung im Rahmen von Befragung und

körperlicher Untersuchung sowie der elektrophysiologischen Untersuchung mit

Elektro-Neuro-Myografie ohne Pausen beteiligen. Während der Befragung seien

keine grösseren Positionswechsel erforderlich gewesen. Während des

Untersuchungsganges seien keine spontanen verbalen oder mimischen

Schmerzäusserungen erfolgt. Das Be- und Entkleiden, das Drehen auf der Liege

oder das Bücken gelinge ohne Einschränkungen. Positionswechsel seien dabei

bedächtig durchgeführt worden. Im Verhältnis zum Ausmass der geschilderten

Beschwerden seien in den letzten Jahren nur wenige medizinische Massnahmen

erfolgt. Die Versicherte gebe an, dass sie in unregelmässigen Abständen ein

Analgetikum einnehme und im Übrigen überwiegend auf eigene Rechnung

Behandlungen durchgeführt habe beziehungsweise erlernte Heimübungen aus der

Physiotherapie durchführe. Gemäss Dr. med. M.___ zeige die Versicherte im

Gespräch keine Verdeutlichungstendenzen, sie schildere ihre Beschwerden ruhig

und sachlich, sogar etwas distanziert. Eine Simulation könne nicht festgestellt

werden. Gesamthaft ergäben sich in der Untersuchung Diskrepanzen zwischen den

subjektiven Beschwerden und in der Untersuchung erkennbaren körperlichen

Beeinträchtigungen. Hieraus könne aber laut Dr. med. M.___ nicht zwanglos

auf eine Aggravation geschlossen werden. Gesamthaft sei mit den in der heutigen

Befragung erhobenen Angaben, den vorhandenen Akten, den Befunden der

klinisch-neurologischen Untersuchung und den Befunden im ENMG das Ausmass der

von der Versicherten angegebenen Beschwerden auf neurologischem Fachgebiet

nicht zu erklären.

7.3 Den Einschätzungen des orthopädischen Teilgutachters

(IV-Nr. 96.6) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung (vgl. IV-Nr. 96.6,

S. 19 ff.) zugrunde. Auch Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, setzte sich mit den

Vorakten auseinander und gab seine Einschätzung in Kenntnis des

Observationsmaterials ab. Der orthopädische Gutachter gelangte zum

nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht eine

Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden könne. So beginne die

Krankheitsentwicklung gemäss Dr. med. N.___ mit dem Verkehrsunfall vom 17.

Januar 1996, dabei habe sich die Versicherte eine HWS-Distorsion QTF II zugezogen.

Seit dieser Zeit persistierten Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den

Hinterkopf sowie gelegentlich auch in die Arme, links mehr als rechts. Mehr als

zehn Jahre später habe die Versichere Rückenschmerzen tief lumbal entwickelt,

die letztlich ihre Ursache in einer anlagebedingten / degenerativen, sicher

nicht traumatisch bedingten Erkrankung der distalen LWS im Sinne einer

Olisthesis L5/S1 bei begleitender Discus-Protrusion L5/S1 fänden, es folgte die

leidensgerechte, unfallunabhängige, operative Intervention in Form der PLIF

L4/51. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden seien ausschliesslich

subjektiver Art, es handle sich um Schmerzen im Bereich des Nackens und

ausstrahlend in die Schulterregionen beim ausschliesslichen Vorbeugen des

Kopfes (Inklination), wenn sie lesen oder mit Blickkontrolle händisch arbeiten

müsse. Die nach wie vor trotz Operation auftretenden Rückenschmerzen tief

lumbal mittig träten nach Angaben der Versicherten nicht (mehr) beim Sitzen

auf, schmerzhaft sei häufiges Stehen und Gehen sowie Rotationen im

BWS/LWS-Bereich. Nativ-radiologisch und auch kernspintomografisch hätten die

HWS-Beschwerden zu keinem Zeitpunkt seit dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1996

morphologisch mit den geklagten Beschwerden in Einklang gebracht werden können,

die operative Spondylodese (definitiv unfallunabhängig) L4/S1 könne zwar

durchaus zu einer leichtgradigen/endgradigen Bewegungseinschränkung im unteren

LWS-Bereich führen – aber auch eine kompensatorische, mehr Funktionen der

proximalen Bewegungssegmente der Lendenwirbelsäule sei beschrieben / möglich –

, die von der Versicherten gelegentlich / situationsabhängig /

belastungsabhängig geschilderten lumbalen Schmerzen seien nicht

orthopädisch-morphologisch einzuordnen (IV-Nr. 96.6, S. 26 f.). So

sei es mehr als 25 Jahre nach dem Trauma nicht mehr zu rekonstruieren, warum

eine damals so klassifizierte Verletzung (HWS-Distorsion II°) monatelang und

letztlich jahrelang einen derartig nachhaltigen, frustranen Verlauf habe nehmen

können. Aus rein-orthopädischer Sicht gebe es keinen Grund, mit den eventuell

subjektiv tatsächlich vorliegenden Muskelverspannungen (Myogelosen) im Bereich

der Nackenmuskulatur irgendeiner angepassten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Die Versicherte habe nicht berichten können, ob Wärmeanwendungen oder

Kälteanwendungen einen positiven Einfluss auf ihre Beschwerdesymptomatik

nähmen, ob Dehnungsübungen, Massagen oder Osteopathie / Chirotherapie

angewendet worden seien, ob es Tage von mehr oder weniger Schmerzen gebe etc.

Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich um die Kombination von einer

möglicherweise vorliegenden somatoformen Schmerzstörung mit erheblichen

kognitiven Einschränkungen seitens der Versicherten selbst, hier allerdings

sollte ein psychiatrisches Teilgutachten eine Aufklärung ermöglichen (IV-Nr.

96.6, S. 23 f.).

In Übereinstimmung mit den anderen

Gutachtern (siehe insb. IV-Nr. 96.3, S. 14) stellte Dr. med. N.___ namhafte

Inkonsistenzen fest (IV-Nr. 96.6, S. 24 f.). So gebe es Diskrepanzen zwischen

der geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden,

der massiven subjektiven Beschwerden und erkennbarer körperlich-psychischen

Beeinträchtigung in der Untersuchung, den eigenen Angaben und

fremdanamnestischen Informationen, der schweren subjektiven Beeinträchtigung

und einem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der

Alltagsbewältigung, dem Ausmass der geschilderten Beschwerden (Leidensdruck)

und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, sowie

dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen

und / oder psychometrischen Tests. Insgesamt müsse gemäss Dr. med. N.___ von

stark eingeschränkter Konsistenz und von fehlender Plausibilität gesprochen

werden. Der orthopädische Gutachter schliesst aber eine Aggravation aus. So

wirke die Versicherte extrem einfach strukturiert, sei bei der Untersuchung

fast apathisch, aber eine Aggravation werde nicht erkennbar, allenfalls die

ständigen vorsichtigen Bewegungen könnten darauf hindeuten, dass sie ihre

subjektiven Beschwerden betonen möchte. Die Versicherte sei aber intellektuell

eher nicht in der Lage, zu aggravieren.

Zum zeitlichen Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gutachter aus, auf orthopädischem

Fachgebiet sollte spätestens drei bis vier Monate nach dem Trauma im Januar

1996 wieder die vorher uneingeschränkt mögliche Arbeitsfähigkeit erreicht

worden sein. Wegen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der

LWS sei retrospektiv die Beurteilung nach Aktenlage schwieriger: Im

polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 9. August 2010 werde ein Zusammenhang

hergestellt zwischen dem Unfall vom 17. Januar 1996 und dem „chronischen

Lumbovertebralsyndrom», dies könne nach eigener Ansicht nicht nachvollzogen

resp. nicht bestätigt werden. Retrospektiv könnte aus fachorthopädischer Sicht

das chronische Lumbovertebralsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit in der

Grössenordnung um 20 % geführt haben, letztlich sei eine Spondylodese L4-S1 in

2007 (Spital K.___) durchgeführt worden, im zeitlichen Konsens zu diesem

Eingriff werde die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend bei 100 % gelegen haben

(einige Monate), ehe sie dann schrittweise habe reduziert werden können und

spätestens ein Jahr später wieder bei 0% - 20%gelegen haben sollte , sodass im

Beruf der Damenschneiderei ein wahrscheinlich sitzender, gehender und stehender

Wechsel der Körperhaltungen gewährleistet sei (IV-Nr. 96.6, S. 30 f.). Die

Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage,

die der oben genannten massgeblichen Verfügung zugrunde gelegen habe, eine

Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, verneinte Dr. med. N.___. Im

Vergleich zur medizinischen Aktenlage habe sich eigentlich keine wesentliche

Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, so der Gutachter. Bereits in

allen Vorgutachten / Revisionsgesprächen sei letztendlich darauf abgehoben

worden, dass morphologische, objektiv fassbare Befunde für die Gewährung einer

IV-Rente nicht vorlägen, sondern dass allein aufgrund der subjektiven

Beschwerdeschilderung (Schmerzangaben) der Versicherten zu entscheiden gewesen

sei. Nach wie vor gebe es keine objektiven Befunde, die eine Arbeitsunfähigkeit

der Versicherten begründen würden. Diese Aussage werde gestützt durch einen

weitestgehend unauffälligen orthopädischen Untersuchungsbefund. Möglicherweise

werde er auch gestützt durch das Ergebnis der drei Monate andauernden

Observation durch die B.___ Versicherung. Eine „Verbesserung" eines

ohnehin schon „arbeitsfähigen" Gesundheitszustandes könne also

letztendlich nicht attestiert werden, die Versicherte sei nach orthopädischer

Ansicht arbeitsfähig mit nur geringen Einschränkungen. Diese Einschätzung gelte

eigentlich mindestens seit 2010, eher sogar noch früher.

7.4 Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, erhob nach ausführlicher Befragung der Beschwerdeführerin

(IV-Nr. 96.7, S. 9 ff.) den psychiatrischen Befund (IV-Nr. 96.7, S. 19 ff.).

Die psychiatrische Gutachterin würdigt die Aussagen der Beschwerdeführerin und

begründet ausführlich und nachvollziehbar, weshalb kein ausreichender Anhalt

für eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

vorliegt. So weise die Explorandin keinerlei psychische Symptome auf. Sie sei

emotional ausgeglichen und könne vieles geniessen. Die im psychiatrischen

Gutachten von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 30.3) beschriebenen leichten

Verstimmungszustände hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Es fänden

sich keine psychischen Erkrankungen. Die Explorandin betone, dass sie kognitive

Probleme habe und sich nicht konzentrieren könne und kaum ein Gespräch führen

könne. In der jetzigen fast vier Stunden dauernden Exploration habe die

Versicherte sich durchwegs gut konzentrieren können, sei aufmerksam gewesen und

habe gute Gedächtnisleistungen gezeigt. Während den vier Stunden sei zwei Mal

etwas wiederholt worden, was durchaus normal erscheine. In einer ersten

neurologisch-neuropsychologischen Abklärung vom 8. Juli 1996 (Bericht Dr. med.

P.___ vom 20. September 1996) werde eine milde traumatische Hirnverletzung

beschrieben und eine leichte neuropsychologische Einschränkung festgestellt.

Dies sei als ausschliesslich unfallkausal beurteilt worden. Während der

Rehabilitation in der Klinik J.___ (Aufenthalt Oktober 1996) sei eine

ausgedehntere neuropsychologische Abklärung gemacht worden. Es sei eine

deutliche Minderleistung beschrieben worden, wobei eine Überlagerung durch

Schmerz und psychosoziale Faktoren angenommen worden sei. In der aktuellen

Untersuchung finde sich eine normale kognitive Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 96.7,

S. 27 f.). Nach dem Unfall sei eine stationäre Rehabilitation durchgeführt

worden. Aus dem Austrittsbericht und aus den Gesprächen mit der SUVA (vor allem

15. Juli 1997) werde eine eher passive Heilerwartung ersichtlich. Es sei

dann aber sehr schnell für die Explorandin klar gewesen, dass sie behindert

bleiben würde, was sie ausgesprochen gelassen hingenommen habe. Die Explorandin

gebe weiterhin an, sie könne sehr wenig bis gar nichts machen wegen anhaltenden

Schmerzen. Badeferien, Flugreisen, Lädele und Restaurantbesuche schienen aber

unlimitiert möglich zu sein. Von der Persönlichkeit her sei die Explorandin

auffallend schicksalsergeben, passiv, eher abhängig und kaum eigenständig

(IV-Nr. 96.7, S. 24 f.). Zum bisherigen Therapieverlauf führte die Gutachterin

aus, die Versicherte habe sich nie in psychiatrische Therapie begeben. Die

Explorandin habe angeblich jetzt Deanxit, sie wisse aber nicht, wer es

verschreibe und wofür sie es habe und es sei fraglich, ob sie es überhaupt in

den letzten Jahren je genommen habe. Aus psychiatrischer Sicht sei keine

Therapie indiziert (IV-Nr. 96.7, S. 28 f.).

Wie bereits die anderen Gutachter

stellte auch Dr. med. O.___ namhafte Inkonsistenzen fest (IV-Nr. 96.7, S. 25

f.). Gemäss Dr. med. O.___ falle vor allem auf, dass gewisse Aktivitäten

unlimitiert möglich seien und Verpflichtungen aber nicht gehen sollten. Zur

Frage einer Aggravation führte die psychiatrische Gutachterin aus, auf

psychosozialem Gebiet werde alles als etwas unrealistisch problemlos

dargestellt.

Zur Frage, ob sich der

Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum

Zeitpunkt der Rentenzusprache wesentlich verändert habe, antwortete die

psychiatrische Gutachterin, es sei aus rein klinisch psychiatrischer Sicht

wahrscheinlich, dass sich seit 1996 die neurokognitiven Funktionen doch

verbessert hätten und nicht mehr so stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten,

wie damals beurteilt worden sei. Auch bestünden keine Energielosigkeit und

keine übermässige Müdigkeit mehr.

Zusammengefasst ist die Beurteilung von

Dr. med. O.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es ist daher keine

psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der

gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Vermutung des orthopädischen

Gutachters, wonach es sich im Falle der Beschwerdeführerin mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit um

die Kombination von einer möglicherweise vorliegenden somatoformen Schmerzstörung

mit erheblichen kognitiven Einschränkungen seitens der Versicherten selbst

handle (IV-Nr. 96.6, S. 23 f.), konnte somit nicht bestätigt werden. Gestützt auf dieses beweiswertige

fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte

Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine

Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).

7.5 Den Einschätzungen des rheumatologischen

Teilgutachters (IV-Nr. 96.8) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung (IV-Nr.

96.8, S. 17 f.) zugrunde. Auch Dr. med. Q.___, Facharzt für Rheumatologie

FMH, setzte sich mit den Vorakten auseinander (IV-Nr. 96.8, S. 7 ff. und 20).

Der rheumatologische Gutachter gelangte zum Ergebnis, aus rheumatologischer

Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung

nicht attestiert werden. So ergäben sich aktuell keine Hinweise für eine

entzündlich aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative

Grunderkrankung als Ursache der Schmerzsymptomatik. Das trotz einer Dauer von

nun 27 Jahren seit Unfallereignis eine derartige subjektive Schmerzhaftigkeit

und Bewegungseinschränkung in der HWS bestehe, könne aus rheumatologischer

Sicht nicht nachvollzogen werden. Diese Ausführungen überzeugen vor allem mit

Blick auf die vom rheumatologischen Gutachter festgestellten namhaften

Inkonsistenzen und der Hinweise auf Aggravation (IV-Nr. 96.8, S. 21 f.). So

bestünden Diskrepanzen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und dem

vorliegenden Observationsmaterial sowie dem rheumatologischen

Untersuchungsbefund. Dr. med. Q.___ hielt im Zusammenhang mit dem bisherigen

Therapieverlauf fest, die Versicherte gebe an, seit längerem keine Therapien in

Anspruch genommen zu haben. Bei hohem subjektivem Leidensdruck sei dies nicht

nachvollziehbar. Nur bedarfsweise werde eine medikamentöse Analgesie

eingesetzt, weil diese nicht hilfreich sei. Dieser Aspekt weise darauf hin,

dass kein nozizeptiv vermittelter Schmerz führend sei (IV-Nr. 96.8, S. 24). Es ergäben

sich auf dem rheumatologischen Fachgebiet zudem Hinweise für Aggravation bei

der Untersuchung der Rotationsfähigkeit der HWS, welche im 1. Untersuchungsgang

nur 20 % betragen habe, dann unter dem Hinweis, dass damit eine Fahrtüchtigkeit

in Frage gestellt wäre, die Beweglichkeit sich auf 45° verbessert habe und im

passiven Untersuchungsgang die HWS bis 70° beidseits rotiert habe werden

können. Insgesamt erscheint es daher nachvollziehbar, wenn der rheumatologische

Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass sich aufgrund der aktuellen Anamnese, der

körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage auf

rheumatologischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende

Funktionseinschränkungen ergäben. Es könne festgehalten werden, dass auf

rheumatologischem Fachgebiet seit Genesung von der erfolgten Rückenoperation im

Mai 2007 ab Anfang 2008 keine IV-relevanten Krankheiten bestanden hätten oder

bestünden (IV-Nr. 96.8, S. 26). Diese Einschätzung erweist sich mit Blick

auf die umfangreichen klinischen Untersuchungen als plausibel. Auf das beweiswertige

rheumatologische Teilgutachten kann somit ebenfalls abgestellt werden.

7.6 Dem neuropsychologischen

Teilgutachten (IV-Nr. 96.2) liegt eine umfangreiche Befund- und

Anamneseerhebung zugrunde. Für die Beurteilung führte M.Sc. R.___,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zusätzlich verschiedene in der

Testung anerkannte standardisierte und reliable Testverfahren durch (IV-Nr. 96.2,

S. 21 ff.). Ihre Schlussfolgerung, wonach keine neuropsychologische Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, ist nachvollziehbar:

So zeige die vollständig

orientierte und im Untersuchungsverhalten insgesamt leistungsbereite

Versicherte in Bezug auf alters-, geschlechts- und bildungskorrigierte Normen

und gemäss den Leitlinien der SVNP, zur Bestimmung des Schweregrades einer

neuropsychologischen Störung (Frei et al. 2016) eine minimale kognitive

Störung. Es ergäben sich insbesondere am Ende der Untersuchung vereinzelt

ungenügende oder grenzwertige Leistungen als Ausdruck von Ermüdungszeichen. Die

Versicherte stehe seit 26 Jahren in keinem Arbeitsprozess oder klar geordneter

Tages-/Wochenstruktur mehr, erhalte in der Ausführung der Tätigkeiten im

Haushalt ebenso lange Unterstützung von der Mutter und dem Ehemann. Die

Versicherte sei jedoch weiterhin Autofahrerin, äussere hierzu keine

Schwierigkeiten in der Überblicksgewinnung, raschem Wechsel,

Reaktionsfähigkeit, Konzentration, zu haben. Daher überwiegend wahrscheinlich

die isoliert ungenügenden und grenzwertigen Leistungen im Rahmen einer

zugrundeliegenden verminderten körperlichen und «geistigen» Kondition, welche

auch zu einer verminderten Belastbarkeit führe, aufträten. Im psychiatrischen

Gutachten werde von der Versicherten eine vor ca. fünf Jahren durchgeführte neuropsychologische

Untersuchung erwähnt. In der Exploration dieser Aussage ergebe sich, dass die

Versicherte Fachgebiete verwechselt und es sich um eine neurologische Untersuchung

gehandelt habe. Falls die Versicherte, wie angegeben, nach Unfallereignis in

der Reha neuropsychologisch untersucht worden sei, wären diese Befunde

ebenfalls 26 Jahre alt und lieferten bei nachfolgend nicht weiterer

Dokumentation auch keine Vergleichsbasis mehr. In der vorliegenden Aktenlage fänden

sich jedoch keine neuropsychologischen Vorbefunde. Wie bereits die anderen

Gutachter erwähnte auch die neuropsychologische Gutachterin namhafte

Inkonsistenzen (IV-Nr. 96.2, S. 24 f.): Die durchgeführter

Performanzvalidierung falle unauffällig aus. Auch ergäben sich in der Beschwerdevalidierung

keine Hinweise auf erhöhte Pseudobeschwerden, jedoch falle die Konsistenzüberprüfung

auffällig aus. So gebe die Versicherte an, sie sei fröhlich und unbeschwert und

ihre geistigen Leistungen seien ausgezeichnet. Demgegenüber würden jedoch 60 %

aller vorgegebenen genuinen kognitiven Beschwerden und 70 % aller vorgegebenen

genuinen Angstbeschwerden bejaht. Diese Inkonsistenzen hätten sich nicht

auflösen lassen. Dies weise in der Regel auf einen sorglosen Beantwortungsstil

hin und begründe ihrerseits Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerdeangaben

(Merten et al. 2019, SRSI). Eine minimale neuropsychologische Störung entspreche

gemäss den Leitlinien der SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 90 – 100 %. Die

Funktionsfähigkeit im privaten Alltag sei nicht eingeschränkt und berufliche

Leistungen würden praktisch unvermindert vollbracht. Bei Aufgaben und

Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht

eingeschränkt sein. Bei der Versicherten bestehe aus neuropsychologischer Sicht

rein medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine

retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit

ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht

unproblematisch, da einerseits keine neuropsychologischen Vorbefunde vorlägen

und sie, M.Sc. R.___, sich auf die von anderen Personen erhobenen

Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse.

Retrospektiv sei daher eine Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht valide

möglich. Aber überwiegend wahrscheinlich habe seit dem Unfall 1996 auf

neuropsychologischem Fachgebiet nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.

7.7 Schliesslich vermag gestützt auf

die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im E.___-Gutachten zu

überzeugen (IV-Nr. 96.3). Entsprechend den Teilgutachten sei die

Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

8.

8.1 Insgesamt vermögen die vorstehend

wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter zu überzeugen, sodass darauf

verwiesen werden kann (E. II. 7 hiervor). Es wird deutlich, dass in sämtlichen

Fachdisziplinen keine Befunde erhoben werden konnten, die auf ein erheblich

vermindertes Leistungsvermögen schliessen lassen würden. Vielmehr stellten die

einzelnen E.___-Gutachter namhafte Inkonsistenzen fest, welche sie auch in

ihrer Konsensbeurteilung bestätigten. So hätten sich gewisse Inkonsistenzen

dahingehend ergeben, dass trotz der geschilderten Schmerzsymptomatik keine

regelmässige Schmerzmedikation etabliert sei. Auch weitere Therapiemassnahmen

fänden nicht statt. Die Versicherte absolviere lediglich eigene

Entspannungsübungen und gehe auf eigene Kosten zur Massagetherapie. Zudem

hätten Diskrepanzen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und dem

vorliegenden Observationsmaterial sowie dem rheumatologischen

Untersuchungsbefund festgestellt werden können (IV-Nr. 96.3, S. 14).

Wurden Diskrepanzen bezüglich der funktionellen Einschränkungen und der

klinischen Untersuchungsbefunde bereits im C.___-Gutachten vom 9. August 2010

(IV-Nr. 30.1) festgestellt (siehe insb. Beurteilung von Dr. med. G.___ im

rheumatologischen Teilgutachten, IV-Nr. 30.2, S. 7 ff.), sind nun neu anlässlich

der Begutachtung bei den E.___-Gutachtern Hinweise auf Aggravation erkannt

worden. Eine Aggravation war im C.___-Gutachten nicht festgestellt worden. So

stellte der rheumatologische E.___-Gutachter Dr. med. Q.___ in seinem

rheumatologischen Teilgutachten Hinweise auf Aggravation der Beschwerden fest.

Gemäss dem Gutachter ergäben sich auf dem rheumatologischen Fachgebiet Hinweise

für Aggravation bei der Untersuchung der Rotationsfähigkeit der HWS, welche im

1. Untersuchungsgang nur 20 % betragen habe, dann unter dem Hinweis, dass damit

eine Fahrtüchtigkeit in Frage gestellt wäre, die Beweglichkeit sich auf 45°

verbessert habe und ihm passiven Untersuchungsgang die HWS bis 70° beidseits

rotiert habe werden können (IV-Nr. 96.3, S. 15). Für die Plausibilisierung

dieser Beurteilung hat der Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin in

der Begutachtungssituation einbezogen und klar aufgezeigt, weshalb aus

rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) vorliegt.

Nach dem Gesagten ist mit der (teilweisen) Aggravation von einer

revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung im Sinne eines früher – nämlich

im Zeitpunkt des C.___-Gutachtens vom 9. August 2010 – nicht gezeigten

Verhaltens der Beschwerdeführerin auszugehen. Da im Gutachten der C.___ noch

keine Aggravation festgestellt wurde, sondern einzig Diskrepanzen bezüglich der

funktionellen Einschränkungen und der klinischen Untersuchungsbefunde, schloss die

IV-Stelle zu Recht, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Observation durch die

B.___ im Sommer 2021 die Aggravation nachweislich belegt worden ist. Damit sind

die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 ATSG erfüllt.

8.2 Was die Beschwerdeführerin

vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der E.___

vom 14. März 2023 zu wecken. Soweit sie einwendet, aus den Ausführungen der E.___-Gutachter

könne nicht abgeleitet werden, dass die geltend gemachte Leistungseinschränkung

eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdeausweitung und

-verdeutlichung hinausgehe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft es

zu, dass sich der rheumatologische Gutachter unter Ziff. 4.1 «Verhaltensbeobachtungen

und äussere Erscheinung» unter anderem dahingehend äusserte, vom rein

rheumatologischen Standpunkt aus ergebe sich kein konkreter Anhalt für

Aggravation oder Simulation (IV-Nr. 96.8, S. 17). Unter Ziff. 6.2.1 «Allfällige

Hinweise für Aggravation oder Simulation/Dissimulation» hielt er aber ausdrücklich

fest, dass sich auf dem rheumatologischen Fachgebiet Hinweise für Aggravation ergeben

und brachte konkret vor, dass sich die Hinweise bei der Untersuchung der

Rotationsfähigkeit der HWS ergeben hätten, welche im 1. Untersuchungsgang nur

20 % betragen habe, dann unter dem Hinweis, dass damit eine Fahrtüchtigkeit in

Frage gestellt wäre, die Beweglichkeit sich auf 45° verbessert habe und ihm

passiven Untersuchungsgang die HWS bis 70° beidseits habe rotiert werden können

(IV-Nr. 96.8, S. 21 f.). Der Gutachter konnte somit beobachten, wie sich die Rotationsfähigkeit

der HWS nach seinem Hinweis auf die fragliche Fahrtüchtigkeit umgehend

verbesserte. Damit stellte er ein eindeutig aggravierendes Verhalten der

Beschwerdeführerin fest, welches er auch in der Konsensbeurteilung bestätigte

(IV-Nr. 96.3, S. 15).

Weiter bringt die Beschwerdeführerin

vor, dass der im orthopädischen Fachgebiet zuständige Gutachter festhalte, dass

die Versicherte extrem einfach strukturiert wirke und intellektuell eher nicht

in der Lage sei zu aggravieren. Gemäss dem Orthopäden handle es sich mit

grosser Wahrscheinlichkeit um eine Kombination von einer möglicherweise

vorliegenden somatoformen Schmerzstörung mit erheblichen kognitiven

Einschränkungen der Versicherten selbst. Dass weder eine Aggravation noch

Simulation festgestellt werden könne, werde zudem in den neurologischen,

neuropsychologischen sowie allgemein-internistischen Gutachten explizit

festgehalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder der psychiatrische Gutachter

noch die übrigen E.___-Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung oder erhebliche

kognitive Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen konnten. Das

Verhalten der Beschwerdeführerin ist somit nicht auf eine verselbstständigte,

krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen,

womit diese Annahme des orthopädischen Gutachters nicht bestätigt werden konnte.

Vielmehr ist mit Blick auf die Beobachtungen des rheumatologischen Gutachters

und das Observationsmaterial der B.___ davon auszugehen, dass klare Anhaltspunkte

auf ein aggravatorisches Verhalten vorliegen. Wie die Beschwerdegegnerin

zutreffend ausführte, fällt hier auch ins Gewicht, dass aus medizinischer Sicht

im E.___-Gutachten keine relevanten Befunde festgestellt werden konnten, die

Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben. Vielmehr wurden von

sämtlichen Gutachtern grosse Diskrepanzen und Inkonsistenzen festgestellt,

wobei neu auch Hinweise auf Aggravation festgestellt wurden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die

klinischen Untersuchungen mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und

Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und

Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wären, liegen nicht vor. An der

Beweistauglichkeit des Gutachtens ändert nichts, dass sich der rheumatologische

Gutachter unter Ziff. 4.1 seines Gutachtens («Verhaltensbeobachtungen

und äussere Erscheinung») unter anderem dahingehend äusserte, vom rein

rheumatologischen Standpunkt aus ergebe sich kein konkreter Anhalt für

Aggravation oder Simulation, da er an anderer Stelle in seinem Gutachten

ausdrücklich festhielt und in der Konsensbeurteilung wiederholt bestätigte,

dass sich in der Untersuchung Hinweise auf Aggravation ergaben. Bei dieser

Sachlage und der Tatsache, dass sich aus den Akten nichts ergibt, was geeignet

wäre, den Beweiswert des E.___-Gutachtens in Zweifel zu ziehen, kann in

antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen

Hinweisen) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden.

8.3 Unter Berücksichtigung der

Erkenntnisse aus dem E.___-Gutachten vom 14. März 2023 und der

Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Aggravation ein invalidisierender

Gesundheitsschaden ausgeschlossen ist (vgl. BGE 141 V 281), ist es folgerichtig,

dass die IV-Stelle spätestens ab Mitte 2021 eine deutlich höhere

Leistungsfähigkeit der Versicherten bejahte.

9. Zu prüfen bleibt, ob eine

rückwirkende Einstellung der Invalidenrente infolge Meldepflichtverletzung

gerechtfertigt ist und ob die Beschwerdegegnerin allenfalls hätte

Eingliederungsmassnahmen prüfen bzw. durchführen müssen.

9.1 Gemäss Art. 77 IVV hat der

Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich

eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der

persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich

der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wird eine Leistung

der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf

zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm

gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die

Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den

Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung

gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten

(vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,

3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 147 zu Art. 30-31

IVG). Ein solches würde auch dann vorliegen, wenn das Verschweigen der

Verbesserung auf einer blossen Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin beruhen

würde (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a) – was vorliegend zweifelsfrei zu bejahen ist. So

lassen die Observationsergebnisse und die medizinische Aktenlage den Schluss

zu, dass die Beschwerdeführerin im Revisionsgespräch vom 1. Juni 2021 bei der

Beschwerdegegnerin Einschränkungen gezeigt und Beeinträchtigungen im Alltag

angegeben hatte, welche in Wirklichkeit nicht bestehen. Wie bei der

Observierung festgestellt werden konnte, habe sich die Beschwerdeführerin zum

Zeitpunkt des Revisionsgesprächs vom 1. Juni 2021 beim Betreten der IV-Stelle

sowie beim Verlassen derselben insofern als körperlich eingeschränkt gezeigt,

als dass bei ihr eine Steifhaltung des Oberkörpers und des Kopfes bzw. der

Nackenmuskeln festzustellen gewesen sei. Ebenso sei der Gang eher vorsichtig

und zurückhaltend gewesen (IV-Nr. 60, S. 12 f.). Im IV-Protokoll zum

Revisionsgespräch wurde ebenfalls vermerkt, dass die Beschwerdeführerin während

des Gesprächs ihren Kopf nie bewegt habe (wie steif sei sie auf dem Stuhl

gesessen). Nach dem Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin ganz langsam vom

Stuhl erhoben. Es sei zudem ein verlangsamtes Gangbild beim Verlassen des

Besprechungszimmers festgestellt worden; die Beschwerdeführerin habe eine etwas

steife Körperhaltung gezeigt (IV-Nr. 47, S. 5). Gegenüber der

Gesprächsführernden der IV-Stelle gab sie an, ihr Gesundheitszustand sei nicht

gut. Es habe sich die letzten zehn Jahre verschlimmert. Vor ein paar Jahren

habe sie die Wirbel versteifen lassen müssen. Sie habe oft Schmerzen in der

Stirn, welche bis in den Nacken ziehen und sich über den Rücken herab bis in

die Zehen ausbreiten würden. Die Ausstrahlung ins Bein sei jedoch nicht

täglich. Beim nach unten sehen verspüre sie im Nacken ein "Chrüsele",

danach einen starken Schmerz, als würde der Wirbel brechen. Wenn das passiere,

müsse sie sich wiederum auf den Boden legen. In wärmeren Monaten würde es ihr

besser gehen. Vor ca. einem Dreivierteljahr habe sie so starke Schmerzen

gehabt, dass sie eine Kortisonspritze erhalten habe. Dies komme ab und zu vor.

Am wohlsten fühle sie sich beim Sitzen, das sei auch kein Problem. Sie könne

nicht mehr Velo fahren, lesen, wandern, etc. Sie habe ständig Schmerzen und

könne z.B. in keinem Tram fahren wegen den «Hölper». Sie sei in jeder Hinsicht

auf die Hilfe ihrer Mutter, des Ehemannes und den Kindern angewiesen. Stehen,

wie zum Beispiel beim Kochen, sei für sie ganz schlimm. Sie könne max. eine

Stunde am Stück etwas im Haushalt machen, danach müsse sie sich auf den Boden

legen und die Beine hochlagern, um den Rücken zu entlasten (IV-Nr. 47, S. 3

f.). Abseits der IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin aber gemäss den

Ausführungen der Ermittler im Bericht vom 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 60) ein

verändertes Bild gezeigt. Die Gesamtheit aller Bewegungsabläufe der

Beschwerdeführerin sei durch die involvierten Observanten als normal

beziehungsweise ungestört empfunden worden. Zusammengefasst sei die Motorik der

Beschwerdeführerin, sowohl die Grob- als auch die Feinmotorik, von den

Observanten als uneingeschränkt wahrgenommen worden. Die oberen freien

Extremitäten habe die Beschwerdeführerin ohne augenscheinliche Einschränkungen

bewegt. Kopfdrehungen und Körperrotationen habe sie spontan und natürlich in

der Ausführung getätigt. Der Funktionsumfang ihres Oberkörpers / Rumpfes

scheine keinen Defiziten zu unterliegen. Der Gang sei als unauffällig,

trittsicher und koordiniert beobachtet worden. Im Zusammenhang mit

Kopfbewegungen seien zu keinem Zeitpunkt der Überwachung Wahrnehmungen zu

machen gewesen, wonach die Rotationsfähigkeit (Kopfdrehung, Kopfnicken) einer

Einschränkung unterlegen sei. Teilweise seien, sowohl im Sitzen als auch im

Stehen / Gehen, spontane wie auch ausgedehnte Kopfdrehungen zu beiden Seiten

beobachtet worden. Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin unter

Beschwerden im Nackenbereich gelitten habe, hätten durch die Observation nicht

erhoben werden können. Ebenso scheine die Beweglichkeit des Oberkörpers der Beschwerdeführerin

nicht sichtlich geschmälert und in hohem Masse gegeben. Es hätten keine

Anzeichen festgestellt werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, die

Beschwerdeführerin leide bei ihren Aktivitäten unter Schmerzen (IV-Nr. 60, S.

12). Konkret konnte bei der Observierung unter anderem beobachtet werden, wie

die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2021 ihre Einkäufe ohne Einschränkungen und

ohne Hinweise auf Steifigkeit der Halswirbelsäule habe erledigen können. Dabei

habe die Beschwerdeführerin wiederholt ihren Oberkörper nach vorne geneigt oder

sei in eine tiefe Hocke gegangen. Die Einkäufe habe sie dann in den Kofferraum

ihres Wagens deponiert, wobei sie wiederholt ihren Oberkörper teilweise markant

nach vorne geneigt und sich in natürlicher Art und Weise wieder aufgerichtet habe.

Beim Manövrieren ihres Fahrzeuges habe die Beschwerdeführerin zu beiden Seiten

spontane wie auch ausgedehnte Kopfbewegungen ausgeführt, um sich zu den Seiten

und nach hinten zu orientieren (IV-Nr. 60, S. 17). Am 28. August 2021

konnte die Beschwerdeführerin erneut bei der Verrichtung ihrer Einkäufe

beobachtet werden, wobei sie wiederholt rasche / spontane Richtungswechsel

sowie Ganzkörperdrehungen vollzogen habe und hierbei beide Beine

beziehungsweise den Gangapparat gleichermassen belastet habe und vom Gehen ins

Stehen und vom Stehen ins Gehen übergegangen sei. Ebenso habe sie scheinbar

instinktiv ihr Körpergewicht auf das eine oder andere Bein verlagert, während

jeweils das andere Bein nahezu oder volle Entlastung gefunden habe. Weiter habe

die Beschwerdeführerin ihre Hände gleichermassen zum Einsatz gebracht, um

Artikel, teilweise auf / über ihrer Kopfhöhe, im Verkaufsgestell zu ergreifen

beziehungsweise zurückzulegen. Alsdann sei zu beobachten gewesen, wie sie

wiederholt ihren Oberkörper nach vorne geneigt habe, mit der einen oder anderen

Hand einen Artikel in Bodennähe des Verkaufsregals ergriffen habe, sich aufgerichtet

habe und parallel hierzu in den Gang übergegangen sei. Gleichentags habe sie auch

einem Tennisspiel ohne sichtbare Einschränkungen ihres Kopfes zuschauen können,

wobei sie den hin- und herfliegen Bällen mit den entsprechenden Kopfrotationen

zu beiden Seiten gefolgt sei. Die Kopfdrehungen nach rechts und links hätten uneingeschränkt

gewirkt. Es habe auch beobachtet werden können, wie die Beschwerdeführerin

stehend rund eine Dreiviertelstunde ein Gespräch mit einer Person geführt habe.

Zu keinem Zeitpunkt hätten die Ermittler feststellen können, dass die

Beschwerdeführerin unter Schmerzen gelitten habe (IV-Nr. 60, S. 18 ff.). Die

Erkenntnisse aus dem Observationsmaterial zeigen im Vergleich zu der im C.___-Gutachten

vom 9. August 2010 (IV-Nr. 30.1) beschriebenen Leistungsfähigkeit ein

erheblich unterschiedliches Bild. Diese Änderung hätte die Beschwerdeführerin

der IV-Stelle anzeigen müssen, selbst wenn sich der verbesserte

Gesundheitszustand nur vorübergehend eingestellt hätte. Dass sie unter den

gegebenen Umständen untätig geblieben ist, genügt bereits, um von einer

schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen. Mithin ist eine schuldhafte

Meldepflichtverletzung zu bejahen, womit die Beschwerdegegnerin die Rente zu

Recht rückwirkend per 31. Mai 2021 aufgehoben hat.

9.2 Die Beschwerdeführerin bringt

weiter vor, die Aufhebung der Rente dürfte selbst bei Vorliegen eines

Revisionsgrundes nicht ohne vorherige berufliche Massnahmen erfolgen.

Bei Personen, deren Rente revisionsweise

herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren

Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,

praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis

sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene

Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu

verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise»)

anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann

vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe

zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im

gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite

Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete

Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich

trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit

entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das

Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass

entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das

medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg

der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 511 f.).

Die Beschwerdeführerin erhält seit über

15 Jahren eine ganze Invalidenrente und erfüllt grundsätzlich die

Voraussetzungen für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Blick

auf die Untersuchungsergebnisse der E.___-Gutachter sowie das

Observationsmaterial der B.___ ist jedoch davon auszugehen, dass die

langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt war. Des Weiteren

konnten anlässlich der aktuellen Begutachtung keine Diagnosen mit

Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die

Beschwerdeführerin erachtet sich zudem subjektiv weiterhin als nicht

arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 96.4, S. 15; 96.5, S. 19; 96.7, S. 17). Entsprechend

verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu

Recht.

10. Zusammenfassend ergibt sich,

dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2023 nicht zu beanstanden ist.

Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie

abzuweisen ist.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Beschwerdeführerin hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Lazar