VSBES.2023.282
Invalidenrente
24. Oktober 2024Deutsch54 min
Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 19 ff.) und veranlasste
Source so.ch
Urteil vom 24. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Lazar
In Sachen
A.___, vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 18. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin),
geboren 1970, erlitt nach einem Autounfall mit Heckauffahrkollision im Jahr
1996 eine HWS Distorsion Stadium II und weitere Folgeschäden. Die IV-Stelle
Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sprach ihr mit Wirkung ab 1. Juli
1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (IV-Stelle Beleg Nr.
[IV-Nr.] 1.9, S. 2 ff.). Daneben bezog die Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente der Unfallversicherungsanstalt Suva (s. Verfügung der Suva vom
3. Mai 2000, IV-Nr. 7, S. 2 ff.) sowie Erwerbsunfähigkeitsleistungen der
privaten Unfallversicherung B.___ (s. Schreiben der B.___ vom 24. März
2022, IV-Nr. 55).
2. In den Jahren 1998 und 2002
erfolgten revisionsweise Überprüfungen des Invaliditätsgrades,
welche keine rentenbeeinflussenden Veränderungen ergaben (IV-Nrn. 1.9 S. 1 und
13).
3. Im Mai 2009 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 19 ff.) und veranlasste
bei der Begutachtungsstelle C.___ ein polydisziplinäres Gutachten
(Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie; IV-Nrn.
28 f.), welche von dieser am 9. August 2010 erstattet wurde (IV-Nr. 30.1 –
30.4). Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, dass sich bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades
keine rentenbeeinflussenden Veränderungen ergaben (IV-Nr. 32).
4.
4.1 Im Januar 2021 leitete die
Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (IV-Nr. 42 ff.). Sie holte
ärztliche Berichte ein und führte mit der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2021
ein Revisionsgespräch durch (IV-Nr. 47). Am 24. März 2022 liess die B.___ der
Beschwerdegegnerin ihre Akten zukommen. Darin war unter anderem ein
Observationsbericht vom 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 60) enthalten, woraus
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis
28. August 2021 an insgesamt fünf Tagen durch eine externe
Ermittlungsfirma observiert worden war. Gestützt auf dieses
Observationsmaterial und der von Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeine
Innere Medizin, verfassten Aktenbeurteilung vom 11. Februar 2022 (IV-Nr.
67) trat die B.___ infolge betrügerischer Anspruchsbegründung vom Vertrag mit
der Beschwerdeführerin zurück (Schreiben der B.___ vom 24. März 2022, IV-Nr.
55).
4.2 In der Folge leitete die
Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen ein. Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2022
(IV-Nr. 68) teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass der Verdacht eines
unrechtmässigen Leistungsbezugs im Raum stehe und diesbezüglich weitere
Abklärungen notwendig seien. Die laufenden Rentenleistungen würden ab sofort sistiert.
Mit Verfügung vom 18. August 2022 wurden die Rentenzahlungen sistiert (IV-Nr. 84).
Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; IV-Nr. 66)
veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle E.___ ein
polydisziplinäres Gutachten (Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Neurologie, Neuropsychologie, Orthopädie, Rheumatologie, und Psychiatrie),
welche von dieser am 14. März 2023 erstattet wurde (IV-Nr. 96.1 – 96.9).
4.3 Mit Vorbescheid vom 30. März
2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die
Rente werde rückwirkend per 31. Mai 2021 aufgehoben (IV-Nr. 98). Mit Schreiben
vom 4. Mai 2023 (IV-Nr. 103) liess die Beschwerdeführerin dagegen Einwand
erheben. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 (IV-Nr. 107; Aktenseite [A.S.] 1
ff.) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid.
5. Gegen die genannte Verfügung
lässt die Beschwerdeführerin am 20. November 2023 beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und
folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 10 ff.):
1. Der Beschwerdeführerin seien die
gesetzlichen Leistungen aus IVG zuzusprechen.
2. Unter o/e-Kostenfolge (inkl. MwSt.) zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
6. Am 25. Januar 2024 beantragt
die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Akten und die Begründung in der
angefochtenen Verfügung, die Beschwerde sei abzuweisen (A.S. 27). Gleichzeitig
reicht sie die Verfügung der Suva vom 10. Januar 2024 zu den Akten.
7. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024
reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Kostennote zu den Akten
(A.S. 33 ff.).
8. Auf die Ausführungen in den
Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung der Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung am 18. Oktober 2023 eingetreten ist (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366).
1.3
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für
die Zeit bis Ende 2021 nach den Bestimmungen des IVG und denjenigen der
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31.
Dezember 2021 gültigen Fassung zu beurteilen.
2.
2.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
2.2
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in
Kraft bis 31. Dezember 2021) haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss
Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die
versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %
besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
3.
3.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind
ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f., 125 V 256 E. 4 S. 261).
3.2
Sowohl im Verwaltungsverfahren
wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben
Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über
die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen
hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den
Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben jedoch erhebliche
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von
zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu
erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016
E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3
Im Sozialversicherungsverfahren
sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG). Für das
Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle
Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und
danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er
auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung im
Wesentlichen auf den Standpunkt, dass gestützt auf das beweiswertige Gutachten
der E.___ vom 14. März 2023 von einer bewusstseinsnahen Aggravation auszugehen
sei. Vor der E.___-Begutachtung hätten keine hinreichend klaren Hinweise auf
ein aggravatorisches Verhalten bestanden. Mit der anlässlich der E.___-Begutachtung
neu gezeigten Aggravation liege ein Verhalten vor, das die Beschwerdeführerin
anlässlich der letzten Begutachtung in der C.___ (Gutachten vom 9. August
2010) noch nicht gezeigt habe. Somit sei von einer revisionsrechtlich relevanten
Tatsachenänderung im Sinne eines früher nicht gezeigten Verhaltens auszugehen.
Der Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG sei zu bejahen und der
Rentenanspruch umfassend zu prüfen. Gestützt auf das beweiswertige E.___-Gutachten
Dispositiv
sei demnach auf die gutachterliche Schlussfolgerung abzustellen, dass keine
Gesundheitsstörung auf somatischem oder psychiatrischem Fachgebiet feststellbar
sei. Seit wann die Aggravation bestehe, könne nicht genau festgelegt werden.
Diese sei jedoch spätestens durch die Observation ab Juni 2021 nachweislich
belegt.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt
sich in ihrer Beschwerdeschrift demgegenüber auf den Standpunkt, dem Gutachten
der E.___ könne kein Revisionsgrund abgeleitet werden, so dass die
Rentenaufhebung ab Juni 2021 nicht rechtmässig sei. Würde das Gutachten so
ausgelegt werden, dass eine Aggravation im Sinne eines Ausschlussgrundes
vorliege, so könnte aufgrund der sich daraus ergebenden Widersprüche nicht
darauf abgestellt werden und es müsste ein neues Gutachten erstellt werden.
5. Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Oktober 2023 die laufende
ganze Rente der Beschwerdeführerin zu Recht rückwirkend per 31. Mai 2021 aufgehoben
hat.
5.1 Eine Invalidenrente kann
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG (Anpassung an geänderte tatsächliche
Verhältnisse), Art. 53 Abs. 1 ATSG (prozessuale Revision) oder Art. 53 Abs. 2
ATSG (Wiedererwägung) – mit Wirkung ex nunc et pro futuro oder allenfalls ex
tunc (Art. 88bis Abs. 2 IVV) – herabgesetzt oder aufgehoben werden (vgl. ULRICH
MEYER, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der
Sozialversicherung, ZBl 1994 S. 337 ff.). Die Herabsetzung oder Aufhebung der
Rente gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in der seit 1. Januar 2015 in Kraft
stehenden Fassung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch
erheblichen Änderung, wenn der Bezüger oder die Bezügerin die Leistung zu
Unrecht erwirkt hat oder der ihm oder ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren
Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der
Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die
Weiterausrichtung der Leistung war.
5.2 Die abweichende medizinische
oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen
Verhältnissen führt nicht zu einer materiellen Revision. Bloss auf einer
anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind
daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine
ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren abweicht, obwohl sich der
beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine
unterschiedliche Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen (vgl. dazu
BGE 137 V 210 E. 3.4.2.3; Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2011,
9C_418/2010, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Liegt dagegen ein Revisionsgrund
im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und
tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere
Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
vom 18. August 2018, 8C_145/2018, E. 3.2). Wegen des vergleichenden Charakters
des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche
faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss
deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu
sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem
Ausmass substantiell verändert haben. Die Feststellung über eine seit der
früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung ist genügend
untermauert, wenn die ärztlichen Sachverständigen aufzeigen, welche konkreten
Gesichtspunkte in der Krankheitsentwicklung und im Verlauf der
Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diagnostischen Beurteilung und Einschätzung
des Schweregrades der Störungen geführt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 13. Oktober 2017, 8C_170/2017, E. 5.2 mit Hinweis). Ein früher nicht
gezeigtes Verhalten der versicherten Person kann nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung unter Umständen eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante
Tatsachenänderung darstellen, wenn es sich auf den Invaliditätsgrad und damit
auf den Umfang des Rentenanspruchs auszuwirken vermag. Dies trifft etwa zu,
wenn ein Ausschlussgrund vorliegt, d.h. die Leistungseinschränkung auf
Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht, die eindeutig über die
blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdenausweitung und -verdeutlichung
hinausgeht (vgl. Urteile Bundesgerichts 8C_198/2021, 8C_200/2021 vom 15. September
2021, E. 6.2.1 und 8C_380/2019 vom 11. Oktober 2019 E. 4.1).
5.3 Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bildet
die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl.
auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Vorliegend sprach die IV-Stelle der Versicherten
mit Verfügung vom 23. Dezember 1997 ab
1. Juli 1997 eine ganze Rente zu.
Der Rentenanspruch wurde in den Jahren 1998 und 2002 revisionsweise überprüft
und bestätigt, wobei jedoch keine einlässlichen materiellen Abklärungen
erfolgten. Eine solche erfolgte im Rahmen des im Mai 2009 eingeleiteten
Revisionsverfahrens, indem die Beschwerdegegnerin bei der Begutachtungsstelle C.___
ein polydisziplinäres Gutachten veranlasste, welches von dieser am 9. August
2010 erstattet wurde (IV-Nr. 30.1 – 30.4). Im
Rahmen der aktuellen Rentenrevision hob die IV-Stelle nach Vornahme einer
umfassenden medizinischen und erwerblichen Abklärung die laufende ganze
Invalidenrente der Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 rückwirkend
per 31. Mai 2021 auf. Da die Rentenaufhebung rückwirkend per 31. Mai 2021 zu
prüfen ist, beurteilt sich die Frage, ob eine Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen eingetreten ist, die eine revisionsweise Aufhebung der
Invalidenrente rechtfertigt, durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im
Zeitpunkt der Mitteilung vom 24. Februar 2011 (IV-Nr. 32) bestanden hat,
mit demjenigen im Zeitpunkt der Observation vom 1. Juni 2021 bis 28. August
2021, auf deren Grundlage die rückwirkende Rentenaufhebung per 31. Mai 2021
beruht.
6.
6.1 Die entscheidende, von den
Parteien unterschiedlich beantwortete Frage des vorliegenden Verfahrens ist, ob
ein Revisionsgrund im Sinne des Art. 17 ATSG gegeben ist. In diesem
Zusammenhang ist zu klären, ob sich der Gesundheitszustand und der Grad der Arbeitsfähigkeit
der Versicherten in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben. Grundlage
für die Mitteilung vom 24. Februar 2011 war das polydisziplinäre Gutachten der
Begutachtungsstelle C.___ vom 9. August 2010 (IV-Nr. 30.1 – 30.4). Demnach
wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt:
1. Status nach HWS-Distorsion QTF II am 17.01.1996
Persistierende
Cervicalgie mit spondylogener Schmerzausstrahlung in die Arme links mehr als
rechts (ICD-10 M 53.1)
2. Chronisches Lumbovertebralsyndrom (anamnestisch seit dem
17.01.1996)
-
Status nach Dekompression
mit Laminectomie LW5 bds., PLIF LWK4/5 und LWK 5/S1 am 08.05.2007 bei
radikulärem Schmerzsyndrom L5 und S1 rechts bei lytischer Olisthesis LWK5/S1
Grad I und bei Discusprotrusion LWK4/5 linksbetont (ICD-10 M54.5)
3. Neurokognitive Einschränkungen möglich
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit:
4. Tendenz zu diffusem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom
(10 von 18 Fibromyalgie Tender points)
5. Muskuläre Dysbalance (Musculus Trapezius beidseits)
6. Leichte Verstimmungszustände
Der Konsensbeurteilung im C.___-Gutachten
lässt sich Folgendes entnehmen: Die aktuelle psychiatrische Evaluation durch
Dr. med. F.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ergebe keine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht. Es könnten
allenfalls aus neuropsychologischer Sicht eine verminderte Belastbarkeit, ein
erhöhter Pausenbedarf und verminderte kognitive Fähigkeiten angenommen werden,
wodurch sich doch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit
begründen lasse. Die Explorandin dürfte auch nicht in der Lage sein, komplexe
Tätigkeiten durchzuführen. Eine Verbesserung seit der ersten
neuropsychologischen Abklärung im Jahre 1996 sei kaum zu erwarten, insbesondere
eine Interaktion als mögliche Genese dieser kognitiven Beschwerden angesehen
werden müsse. Die aktuelle rheumatologische Beurteilung durch Dr. med. G.___,
FMH für Rheumatologie, ergebe, dass der Versicherten die ursprünglich
durchgeführte Tätigkeit als Damenschneiderin entsprechend der Aktenlage nicht
mehr zugemutet werden könne. Unter der Voraussetzung, dass auch die Tätigkeit
bei der Firma H.___ (Vertrieb von Brillengläsern) nicht rückenadaptiert gewesen
sei, gelte hier die gleiche Beurteilung. Wie im Fachgutachten von Dr. med. G.___
umfangreich dargelegt, bestehe aus rein rheumatologischer Sicht in einer
rückenadaptierten leichten Tätigkeit eine Teilarbeitsfähigkeit, wobei es
schwierig sei, diese prozentuell genau zu beziffern. Aufgrund der langjährigen
klinischen Erfahrung des Gutachters dürfte sich diese Teilarbeitsfähigkeit im
Bereich um 50 % bewegen. Es sei davon auszugehen, dass ca. zwei bis drei
Monate, d.h. ab Herbst 2007, nach dem erwähnten operativen Eingriff, diese
theoretische Teilarbeitsfähigkeit in einer adaptierten leichten Tätigkeit bestehe.
Es sei aber darauf hinzuweisen, dass nicht eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei, sondern aufgrund der Diskrepanzen
bezüglich der funktionellen Einschränkungen und der klinischen
Untersuchungsbefunde sowie des vorliegenden Röntgendossiers
rheumatologischerseits von einer 50%igen Teilarbeitsfähigkeit auszugehen sei.
Die derart ausgeprägte Einschränkung, wie sie die Explorandin beschreibe, könne
rein aufgrund der organischen Befunde nicht nachvollzogen werden. Gesamtmedizinisch
sei als erstes festzuhalten, dass keine Änderung des Gesundheitszustandes seit
der Rentenzusprechung im Jahre 1997 eingetreten sei. Nach wie vor und wohl
andauernd könne der Versicherten die Tätigkeit als Damenschneiderin sowie auch
eine vergleichbare nicht rückenadaptierte Tätigkeit nicht zugemutet werden. Ebenfalls
ausgeschlossen blieben aufgrund der möglichen leichten neurokognitiven Einschränkungen
komplexe Tätigkeiten. Wie im Fachgutachten dargelegt, bestehe
medizinisch-theoretisch ab Herbst 2007 in einer rückenadaptierten Tätigkeit
eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Noch einmal sei darauf hingewiesen, dass diese
Einschätzung nicht auf einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beruhe,
sondern auf der Tatsache, dass die geltend gemachten Einschränkungen klinisch
nicht nachvollzogen werden könnten.
6.2 Während des aktuellen
Revisionsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin durch die B.___ observiert. Die
B.___ liess das Observationsmaterial von Dr. med. D.___, Facharzt
Allgemeine Innere Medizin FMH, Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM,
medizinisch beurteilen. Dr. med. D.___ erstatte seine
versicherungsmedizinische Stellungnahme in Kenntnis des Observationsmaterials.
In seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2022 (IV-Nr. 67) hielt er fest,
der aktenkundige Schulterschiefstand der Versicherten habe auch im
Observationsmaterial gesehen werden können. In allen Sequenzen wirke das
Gangbild der Versicherten normal, und sie sei in der Lage gewesen, ihren Kopf
in alle Richtungen dynamisch und ohne Einschränkungen zu bewegen. Ausser in der
ersten Sequenz, als die Versicherte bei der IV-Stelle Solothurn vorstellig
geworden sei. Dort wirke ihr Gangbild ausnehmend langsam und ihr Kopf eher
steif. Die Versicherte habe während mindestens 23 Minuten einem Tennisspiel als
Zuschauerin beiwohnen können, wobei sie die Ballbewegung mit ihrem Kopf
mitverfolgt habe. Bei einer Steifigkeit der HWS, wie sie die Versicherte
geklagt habe, wäre dies sicher nicht möglich gewesen. Die Versicherte habe z.B.
in der Einkaufssequenz gezeigt, dass sie ohne Einschränkungen in eine Kauerposition
gehen könne. Als sie Gegenstände in einen Kofferraum verbracht habe, habe sie ihren
Rücken problemlos fast auf die Horizontale bringen können. Sichtbare
Schmerzbekundungen seien nicht zu erkennen gewesen. In wenigen Szenen sei ein
leichtes Hinken zu sehen gewesen. Überwiegend wahrscheinlich werde dieses
Hinken durch den Beckenschiefstand bewirkt. Bereits 1996 sei eine Dorsalgie bei
Kyphoskoliose der BWS festgehalten worden. Diese sei nur fraglich im Rahmen des
rubrizierten Ereignisses zu sehen. Vielmehr sei eine Beinlängendifferenz
ursächlich für den Beckenschiefstand und den daraus resultierenden
Schultertiefstand. Weiter führte Dr. med. D.___ aus, die Angaben der
Versicherten, sie nehme regelmässig Schmerzmittel ein, zuletzt dreimal täglich
Ponstan, widerspreche dem Leistungsauszug der Krankenversicherung. Laut diesem
habe die Versicherte nämlich in den fünf Jahren von 2015 bis 2019 lediglich 282
Schmerztabletten bezogen. Im Bezugszeitraum vom 1. Januar 2020 bis 25. Oktober
2021 – notabene liege die Observation in jenem Zeitraum – habe die Versicherte
lediglich 20 Schmerztabletten bezogen, notabene weder Ponstan noch ein
andere Mittel mit dem Wirkstoff Mefenacid. Der Leistungsauszug spreche also
gegen eine tägliche Schmerzmitteleinnahme. Hierbei sei jedoch nicht bekannt, ob
die Versicherte evtl. Schmerzmedikamente zu Lasten der Unfallversicherung
abrechne. Dies müsste bei der zuständigen Unfallversicherung abgeklärt werden.
Die Angaben der Versicherten über ihre Beschwerden und ihre massiven
Einschränkungen im Alltag stünden in starkem Widerspruch zu den Ergebnissen der
Videobeobachtung. Diese spreche nämlich dafür, dass keinerlei
Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, insbesondere der HWS, vorliege, wenn
sich die Versicherte unbeobachtet wähne. Auch eine offenkundige Einschränkung
der Beweglichkeit aufgrund der veränderten LWS könne im Beobachtungsmaterial
nicht verifiziert werden. Videobeobachtungen seien wohlgemerkt keine ärztlichen
Untersuchungen. Sie könnten aber als Ersatz für die ungezielte Untersuchung
während einer ärztlichen Untersuchung dienen. Ein Explorand sollte in aller
Regel ungezielt beobachtet werden, wenn gerade keine durch ärztliche
Aufforderung gezielte Untersuchung durchgeführt werde, oder aber wenn eine
spezifische Untersuchung durchgeführt werde, die ein anderes
Untersuchungsergebnis verifizieren solle. Im vorliegenden Fall sei die Dokumentation
einer relevanten ungezielten Beobachtung anlässlich der rheumatologischen
Teilgutachtenuntersuchung im Sommer 2010 geschehen: seinerzeit habe die
Versicherte zwar ein positives Ergebnis beim Lasègue-Test bei lediglich 45° in
Form von Schmerzen im unteren LWS-Bereich gezeigt. Unter Ablenkung habe die
Versicherte dann zwar auch den Langsitz nicht einnehmen, die gestreckten Beine
im Hüftgelenk beidseits aber bis 70° ohne Schmerzen beugen können. Für diese
erhebliche Diskrepanz gebe es keine organische Erklärung, worauf dann der
rheumatologische Gutachter hingewiesen habe. In seinem Fazit hielt Dr. med.
D.___ fest, die Versicherte habe zwar beim rubrizierten Ereignis vom 17. Januar
1996 ein HWS-Distorsionstrauma QTF II erlitten und beklage seither eine
persistierende Zervikalgie und eine spondylogene Schmerzausstrahlung in die
Arme. Zudem habe sie im Verlauf ein chronisches Lumbovertebralsyndrom
entwickelt, über dessen erstmaliges Auftreten widersprüchliche Angaben bestünden.
Am 8. Mai 2007 sei eine Dekompression mit Laminektomie LWK5 beidseits mit
PLIF LWK4/5 und LWK5/S1 durchgeführt worden bei radikulärem Schmerzsyndrom L5
und S1 rechts und lytischer Listhesis LWK5/S1 Grad I bei Diskusprotrusion
LWK4/5 links betont. Seither bestünden ein weichteilrheumatisches Schmerzsyndrom
und eine muskuläre Dysbalance. Weiter bestehe eine BWS-Skoliose. Trotz dieser a
prima vista als relevant imponierenden Diagnosen könne der Referent die von der
Versicherten angegebenen massiven Einschränkungen anhand der vorliegenden Akten
– ausgenommen seien rein subjektive Angaben der Versicherten, die nicht
überprüfbar seien – und vor allem anhand des Observationsmaterials nicht nachvollziehen.
Aufgrund der fehlenden Beeinträchtigung der Versicherten im Observationsmaterial
und aufgrund der massiven Diskrepanz zwischen Angaben über Medikamenteneinnahme
und den Leistungsnachweisen der Krankenversicherung sei im vorliegenden Fall
von einer erheblichen Beschwerdeaggravation auszugehen.
6.3 Am 14. Juni 2022 nahm RAD-Arzt
Dr. med. I.___, Praktischer Arzt, zum Observationsmaterial der B.___ Stellung
(IV-Nr. 66). Er führte aus, zusammenfassend zeige das Observationsmaterial,
dass die Versicherte ihre Halswirbelsäule völlig normal (dynamisch und
repetitiv) bewegen könne. Es gebe keinerlei Hinweise auf eine Steifigkeit oder
eine Bewegungseinschränkung. Einzig im Rahmen des Revisionsgesprächs bei der
IV-Stelle Solothurn am 1. Juni 2021 habe sie sowohl beim Betreten als auch beim
Verlassen des Gebäudes ein langsames Gangbild mit steifer Kopfhaltung gezeigt.
Auch im Gesprächsprotokoll sei von der Gesprächsführenden festgehalten (Zitat):
«Während dem Gespräch hat sie ihren Kopf nie bewegt (wie steif, sass auf dem
Stuhl). Sie hatte jeweils einen etwas starren Blick, als würde sie durch mich
hindurch schauen. Nach einer guten Stunde beendeten wir das Gespräch. Sie erhob
sich ganz langsam vom Stuhl. Verlangsamtes Gangbild beim Verlassen des
Besprechungszimmers; sie zeigte eine etwas steife Körperhaltung». Auch die
Angabe der Versicherten, dass sie beim nach unten sehen einen starken Schmerz
verspüre, als würde der Wirbel brechen, und sich dann anschliessend auf den
Boden legen müsse, werde durch das vorliegende Videomaterial widerlegt. Auch
ihre Angabe, dass Stehen für sie ganz schlimm sei, sei nicht nachvollziehbar,
nachdem sie sich laut Observationsmaterial 46 Minuten lang stehend angeregt
(zum Teil mit dem rechten Arm gestikulierend) mit einer anderen Frau auf dem
Tennisplatz unterhalten habe. Auch die Einkäufe seien offensichtlich problemlos
machbar, inklusive Treppengehen mit voller Einkaufstasche und Zwangshaltung
beim Beladen des Kofferraums in knapp 90° gebückter Haltung. Einzig auffällig
sei, dass die Versicherte ihr rechtes Knie überwiegend (immer?) in leichter
Beugestellung halte, und ein Schultertiefstand rechts vorliege. Beides scheine
jedoch keine Funktionseinschränkungen zu verursachen. Insgesamt seien im
gesamten vorliegenden Observationsmaterial keinerlei Funktionseinschränkungen
im Alltag erkennbar. Die Versicherte habe im Revisionsgespräch angegeben, unter
ständigen Schmerzen zu leiden, jedoch seien zu keiner Zeit sichtbare
Schmerzbekundungen, wie zum Beispiel auffällige Mimik oder Gestik, Zuckungen,
oder eine Schonhaltung zu erkennen gewesen (ausser beim Termin bei der IV
Stelle). Nachdem bei der Rentenzusprache (Verfügung vom 23. Dezember 1997)
praktisch ausschliesslich auf die von der Versicherten beklagten subjektiven
Funktionseinschränkungen abgestellt worden sei (siehe hierzu auch RAD-Stellungnahme
vom 5. Januar 2011 und Bericht der Rehaklinik J.___ vom 17. Dezember
1996), sei der damalige tatsächliche objektive Gesundheitszustand unklar, und
somit kein direkter Vergleich mit dem heutigen Gesundheitszustand möglich. Die
einzige objektiv feststellbare Veränderung sei, dass aufgrund eines chronischen
Lumbovertebralsyndroms (dessen Beginn aufgrund unterschiedlicher Angaben der
Versicherten gegenüber den Gutachtern im polydisziplinären Gutachten vom 9.
August 2010 unklar sei) mit radikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 rechts bei
Diskusprotrusion L4/5 linksbetont, lytischer Spondylolisthesis (Wirbelgleiten)
L5/S1 Grad I und thorakolumbaler Kyphoskoliose am 8. Mai 2007 eine
Spondylodese L4-S1 (operative Versteifung) erfolgt sei. Zur objektiven und
umfassenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit halte der RAD eine
polydisziplinäre medizinische Begutachtung durch die Fachdisziplinen
Orthopädie, Neurologie, Rheumatologie, und Psychiatrie für erforderlich.
6.4 Die Beschwerdegegnerin
beauftragte die Begutachtungsstelle E.___ mit einem polydisziplinären Gutachten
(Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie,
Orthopädie, Rheumatologie, und Psychiatrie; Gutachten vom 14. März 2023,
IV-Nr. 96.1 – 96.9). Auch diese Untersuchungen erfolgten in Kenntnis des
Observationsmaterials. Die E.___-Gutachter kamen in ihrer Konsensbeurteilung
zum Ergebnis, dass keine versicherungsmedizinisch relevanten Diagnosen
festgestellt werden konnten, welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Rhinoconjunctivitis
pollinosa (ICD-10 H10.8)
-
Cervikalgie (ICD-10 M54.2)
-
Muskuläre Hypertonie im
Schulter-Nacken-Bereich beidseitig (ICD-10 M62.88)
o Status nach HWS-Distorsion am 17.01.1996
QTF II (Quebec Task Force, klinische Klassifikation von
HWS-Beschleunigungsverletzungen) Heck-Auffahrkollision als Fahrerin eines
Personenwagens mit HWS-Distorsions-Trauma
-
Chronisches Lumbovertebralsyndrom
(ICD-10 M47.86) mit/bei
o Status nach Spondylodese L4-S1 am
08.05.2007 mit/bei
§ Radikulärem Schmerzsyndrom L5/S1 rechts
bei Diskusprotrusion L4/5 linksbetont, lytischer Spondylolisthesis L5/S1 Grad I
§ Thorakolumbaler Kyphoskoliose
-
Minimale
neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.7) bei
o Allgemeiner (physisch, psychisch,
kognitiv) Dekonditionierung bei andauernder Schonung mit Folge einer raschen
Ermüdung und reduzierter Belastbarkeit
Weiter führten die E.___-Gutachter in
ihrer Konsensbeurteilung aus, zusammenfassend könne hinsichtlich der Konsistenz
/ Plausibilität gesagt werden, dass sich gewisse Inkonsistenzen dahingehend
ergäben, dass trotz der geschilderten Schmerzsymptomatik keine regelmässige
Schmerzmedikation etabliert sei. Auch weitere Therapiemassnahmen fänden nicht
statt. Die Versicherte absolviere lediglich eigene Entspannungsübungen und gehe
auf eigene Kosten zur Massagetherapie. Zudem hätten Diskrepanzen zwischen den
subjektiv geschilderten Beschwerden und dem vorliegenden Observationsmaterial
sowie dem rheumatologischen Untersuchungsbefund festgestellt werden können. Auf
dem rheumatologischen Fachgebiet ergäben sich Hinweise für Aggravation bei der
Untersuchung der Rotationsfähigkeit der HWS, welche im ersten Untersuchungsgang
nur 20 % betragen habe, dann unter dem Hinweis, dass damit eine Fahrtüchtigkeit
in Frage gestellt wäre, die Beweglichkeit sich auf 45° verbessert habe und im
passiven Untersuchungsgang die HWS bis 70° beidseits habe rotiert werden
können. Zudem ergäben sich Hinweise auf eine vorliegende Dissimulation (auf
psychosozialem Gebiet wurde alles als etwas unrealistisch problemlos
dargestellt). Aus polydisziplinärer Sicht sollte spätestens drei bis vier Monate
nach dem Trauma im Januar 1996 wieder die vorher uneingeschränkt mögliche
Arbeitsfähigkeit erreicht worden sein. Vor diesem Hintergrund lasse sich zum
Verlauf der Arbeits(un-)fähigkeit Folgendes festhalten: Die in der
Vergangenheit festgestellten Diagnosen bzw. deren versicherungsmedizinische
Relevanz hätten aus heutiger Sicht nicht nachvollzogen werden können. Im
polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 9. August 2010 sei ein Zusammenhang
zwischen dem Unfall vom 17. Januar 1996 und dem „chronischen
Lumbovertebralsyndrom" hergestellt worden, dies könne nach aktueller
Ansicht nicht nachvollzogen/nicht bestätigt werden. Retrospektiv könnte aus polydisziplinärer
Sicht das chronische Lumbovertebralsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit in der
Grössenordnung um 0 % – 20 % geführt haben, letztlich sei eine Spondylodese
L4-S1 in 2007 (K.___) durchgeführt worden, im zeitlichen Konsens zu diesem
Eingriff werde die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend bei 100 % gelegen haben
(einige Monate), eher sie dann schrittweise habe reduziert werden können und
spätestens ein Jahr danach wieder bei 0 % – 20 %gelegen haben sollte.
7. Die Beschwerdegegnerin ging in
ihrer Verfügung vom 18. Oktober 2023 gestützt auf die Erkenntnisse aus dem
Gutachten der E.___ vom 14. März 2023 davon aus, dass die Versicherte
spätestens im Zeitpunkt der Observation im Juni 2021 keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufwies. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Das Gutachten der
E.___ vom 14. März 2024 erfüllt die rechtsprechungsgemässen Voraussetzungen an
eine medizinische Beurteilungsgrundlage (vgl. E. 3.3 hiervor). Es weist weder
formale noch inhaltliche Mängel auf, ist umfassend, berücksichtigt die
geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten und des Observationsmaterials
abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge
bzw. der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Sodann weist das
Gutachten keine Widersprüche von entscheidrelevanter Bedeutung auf und setzt
sich auch hinlänglich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden)
fachärztlichen Einschätzungen auseinander.
7.1 Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin
FMH, führte im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Nr. 96.4) aus, dass
aus allgemeininternistischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit bestünden. Dagegen ist mit Blick auf die erhobenen Befunde
(vgl. IV-Nr. 96.4, S. 16 ff.) nichts einzuwenden. Entsprechend sei die
Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit oder in einer etwaigen
Verweistätigkeit aus rein allgemeininternistischer Sicht nicht eingeschränkt.
7.2 Die Einschätzung des
neurologischen Gutachters, wonach aus neurologischer Sicht eine volle
Arbeitsfähigkeit bestehe, lässt sich nicht beanstanden. Bei der Beurteilung
beschäftigte sich Dr. med. M.___, Facharzt für Neurologie FMH, eingehend mit
den Vorakten und den von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden. Seine
Schlussfolgerungen sind ausführlich und nachvollziehbar (IV-Nr. 96.5,
S. 29 ff.): Die Versicherte habe 1996 ein HWS-Distorsionstrauma nach
einem Auffahrunfall erlitten. Dies sei in der damaligen Beurteilung nach der
Quebec-Task-Force-Skala mit einem Grad II eingeteilt worden. In einer
Computertomographie des cranio-cervikalen Übergangs mit Funktionsaufnahmen nach
Hayek am 17. Juli 1996 seien keine Frakturen beschrieben worden. In den
Funktionsaufnahmen nach Hayek sei eine grenzwertige Differenz des Rotationsumfangs
C0/1 mit vermehrter Beweglichkeit nach rechts beschrieben worden. Dies sei trotz
grenzwertigem Befund als Hinweis für eine Läsion des Kapsel-Bandapparates interpretiert
worden. Ein Hypermobilitätssyndrom sei nicht festgestellt worden. In einem MRI
der HWS vom 4. Dezember 1996 (Austrittsbericht Rehaklinik J.___) seien
hingegen keine Läsionen des Rückenmarks beschrieben worden, keine
posttraumatischen Diskushernien oder Diskusprotrusionen. Das vordere und
hintere Längsband seien als intakt beschrieben worden. Damit seien in diesem
HWS-MRI keine Traumafolgen beschrieben worden. Die Versicherte beschreibe nun
seit 1996 anhaltende Schmerzen mit insbesondere Schmerzen im Nacken- und
Rückenbereich sowie in den Armen, zum Teil auch vom Nacken in den Kopf
aufsteigend. Die Angaben zur Schmerzqualität seien vage geblieben. In der
Untersuchung sei die passive Beweglichkeit der Halswirbelsäule nicht wesentlich
eingeschränkt gewesen, es seien Nackenschmerzen bei Kopfflexion angegeben
worden. Die Nackenmuskulatur sei weich, es hätten sich keine Verhärtungen
tasten lassen. Insbesondere fänden sich keine klinischen oder elektrophysiologischen
Zeichen einer cervikalen Radikulopathie, gesamthaft keine fassbaren fokalen
neurologischen Ausfallserscheinungen an den Armen. In Bezug auf Kopfweh sei die
von der Versicherten angegebene Frequenz der Einnahme von Akutanalgetika nicht
ausreichend für die Diagnose eines Medikamentenübergebrauchs-Kopfwehs. Der
Versicherten falle es im Gespräch schwer, die Schmerzqualität zu beschreiben.
Im Schädel-MRI vom 4. Dezember 1996 (Austrittsbericht Rehaklinik J.___)
seien bifrontal im Marklager gelegene einzelne T2-hyperintense Läsionen
beschrieben worden. Diese hätten bereits 1996 ätiologisch nicht klar zugeordnet
werden können. Ein Zusammenhang mit dem Unfall sei sehr unwahrscheinlich
erschienen aufgrund Lokalisation und Morphologie der Veränderungen. Damals wie
heute ergäben sich klinisch-neurologisch und anamnestisch keine Hinweise auf
das Vorliegen einer entzündlich-autoimmunen Erkrankung. Ein Zusammenhang dieser
im MRI in 1996 beschriebenen Läsionen mit den seit 1996 von der Versicherten
angegebenen Beschwerden sei sehr unwahrscheinlich. In Bezug auf den von der
Versicherten angegebenen Schwindel fänden sich in der klinisch-neurologischen
Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine peripher- oder zentral-vestibuläre
Problematik beziehungsweise eine anderweitige Ursache auf neurologischem
Fachgebiet. Die Versicherte beschreibe Schmerzen im ganzen Rücken und im
rechten Bein. Diese Symptomatik werde von der Patientin angegeben als
fortbestehend nach der LWS-Operation am 8. Mai 2007. In den Akten werde ein
radikuläres Schmerzsyndrom L5/S1 rechts vor der Operation beschrieben. Hier
finde sich klinisch in der heutigen Untersuchung als residuelles Zeichen einer
stattgehabten Wurzelkompression S1 ein im Seitenvergleich leicht abgeschwächter
Achillessehnenreflex rechts. Allerdings fänden sich in der aktuellen
klinisch-neurologischen Untersuchung keine Hinweise auf eine anhaltende
radikuläre Kompression. Insbesondere seien die Nervendehnungszeichen
diesbezüglich unauffällig. Es finde sich auch kein radikuläres senso-motorisches
Ausfall-Syndrom. Auch fänden sich elektromyographisch in L5- bzw. S1-versorgter
Muskulatur rechts keine Anhaltspunkte für eine anhaltende Wurzelkompression.
Die Versicherte könne sich an der Untersuchung im Rahmen von Befragung und
körperlicher Untersuchung sowie der elektrophysiologischen Untersuchung mit
Elektro-Neuro-Myografie ohne Pausen beteiligen. Während der Befragung seien
keine grösseren Positionswechsel erforderlich gewesen. Während des
Untersuchungsganges seien keine spontanen verbalen oder mimischen
Schmerzäusserungen erfolgt. Das Be- und Entkleiden, das Drehen auf der Liege
oder das Bücken gelinge ohne Einschränkungen. Positionswechsel seien dabei
bedächtig durchgeführt worden. Im Verhältnis zum Ausmass der geschilderten
Beschwerden seien in den letzten Jahren nur wenige medizinische Massnahmen
erfolgt. Die Versicherte gebe an, dass sie in unregelmässigen Abständen ein
Analgetikum einnehme und im Übrigen überwiegend auf eigene Rechnung
Behandlungen durchgeführt habe beziehungsweise erlernte Heimübungen aus der
Physiotherapie durchführe. Gemäss Dr. med. M.___ zeige die Versicherte im
Gespräch keine Verdeutlichungstendenzen, sie schildere ihre Beschwerden ruhig
und sachlich, sogar etwas distanziert. Eine Simulation könne nicht festgestellt
werden. Gesamthaft ergäben sich in der Untersuchung Diskrepanzen zwischen den
subjektiven Beschwerden und in der Untersuchung erkennbaren körperlichen
Beeinträchtigungen. Hieraus könne aber laut Dr. med. M.___ nicht zwanglos
auf eine Aggravation geschlossen werden. Gesamthaft sei mit den in der heutigen
Befragung erhobenen Angaben, den vorhandenen Akten, den Befunden der
klinisch-neurologischen Untersuchung und den Befunden im ENMG das Ausmass der
von der Versicherten angegebenen Beschwerden auf neurologischem Fachgebiet
nicht zu erklären.
7.3 Den Einschätzungen des orthopädischen Teilgutachters
(IV-Nr. 96.6) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung (vgl. IV-Nr. 96.6,
S. 19 ff.) zugrunde. Auch Dr. med. N.___, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, setzte sich mit den
Vorakten auseinander und gab seine Einschätzung in Kenntnis des
Observationsmaterials ab. Der orthopädische Gutachter gelangte zum
nachvollziehbaren und schlüssigen Ergebnis, dass aus orthopädischer Sicht eine
Arbeitsunfähigkeit nicht attestiert werden könne. So beginne die
Krankheitsentwicklung gemäss Dr. med. N.___ mit dem Verkehrsunfall vom 17.
Januar 1996, dabei habe sich die Versicherte eine HWS-Distorsion QTF II zugezogen.
Seit dieser Zeit persistierten Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den
Hinterkopf sowie gelegentlich auch in die Arme, links mehr als rechts. Mehr als
zehn Jahre später habe die Versichere Rückenschmerzen tief lumbal entwickelt,
die letztlich ihre Ursache in einer anlagebedingten / degenerativen, sicher
nicht traumatisch bedingten Erkrankung der distalen LWS im Sinne einer
Olisthesis L5/S1 bei begleitender Discus-Protrusion L5/S1 fänden, es folgte die
leidensgerechte, unfallunabhängige, operative Intervention in Form der PLIF
L4/51. Die von der Versicherten geklagten Beschwerden seien ausschliesslich
subjektiver Art, es handle sich um Schmerzen im Bereich des Nackens und
ausstrahlend in die Schulterregionen beim ausschliesslichen Vorbeugen des
Kopfes (Inklination), wenn sie lesen oder mit Blickkontrolle händisch arbeiten
müsse. Die nach wie vor trotz Operation auftretenden Rückenschmerzen tief
lumbal mittig träten nach Angaben der Versicherten nicht (mehr) beim Sitzen
auf, schmerzhaft sei häufiges Stehen und Gehen sowie Rotationen im
BWS/LWS-Bereich. Nativ-radiologisch und auch kernspintomografisch hätten die
HWS-Beschwerden zu keinem Zeitpunkt seit dem Verkehrsunfall vom 17. Januar 1996
morphologisch mit den geklagten Beschwerden in Einklang gebracht werden können,
die operative Spondylodese (definitiv unfallunabhängig) L4/S1 könne zwar
durchaus zu einer leichtgradigen/endgradigen Bewegungseinschränkung im unteren
LWS-Bereich führen – aber auch eine kompensatorische, mehr Funktionen der
proximalen Bewegungssegmente der Lendenwirbelsäule sei beschrieben / möglich –
, die von der Versicherten gelegentlich / situationsabhängig /
belastungsabhängig geschilderten lumbalen Schmerzen seien nicht
orthopädisch-morphologisch einzuordnen (IV-Nr. 96.6, S. 26 f.). So
sei es mehr als 25 Jahre nach dem Trauma nicht mehr zu rekonstruieren, warum
eine damals so klassifizierte Verletzung (HWS-Distorsion II°) monatelang und
letztlich jahrelang einen derartig nachhaltigen, frustranen Verlauf habe nehmen
können. Aus rein-orthopädischer Sicht gebe es keinen Grund, mit den eventuell
subjektiv tatsächlich vorliegenden Muskelverspannungen (Myogelosen) im Bereich
der Nackenmuskulatur irgendeiner angepassten beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Die Versicherte habe nicht berichten können, ob Wärmeanwendungen oder
Kälteanwendungen einen positiven Einfluss auf ihre Beschwerdesymptomatik
nähmen, ob Dehnungsübungen, Massagen oder Osteopathie / Chirotherapie
angewendet worden seien, ob es Tage von mehr oder weniger Schmerzen gebe etc.
Mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit handle es sich um die Kombination von einer
möglicherweise vorliegenden somatoformen Schmerzstörung mit erheblichen
kognitiven Einschränkungen seitens der Versicherten selbst, hier allerdings
sollte ein psychiatrisches Teilgutachten eine Aufklärung ermöglichen (IV-Nr.
96.6, S. 23 f.).
In Übereinstimmung mit den anderen
Gutachtern (siehe insb. IV-Nr. 96.3, S. 14) stellte Dr. med. N.___ namhafte
Inkonsistenzen fest (IV-Nr. 96.6, S. 24 f.). So gebe es Diskrepanzen zwischen
der geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden,
der massiven subjektiven Beschwerden und erkennbarer körperlich-psychischen
Beeinträchtigung in der Untersuchung, den eigenen Angaben und
fremdanamnestischen Informationen, der schweren subjektiven Beeinträchtigung
und einem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der
Alltagsbewältigung, dem Ausmass der geschilderten Beschwerden (Leidensdruck)
und der Intensität der bisherigen Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe, sowie
dem erkennbaren klinischen Bild und den Ergebnissen in Selbstbeurteilungsskalen
und / oder psychometrischen Tests. Insgesamt müsse gemäss Dr. med. N.___ von
stark eingeschränkter Konsistenz und von fehlender Plausibilität gesprochen
werden. Der orthopädische Gutachter schliesst aber eine Aggravation aus. So
wirke die Versicherte extrem einfach strukturiert, sei bei der Untersuchung
fast apathisch, aber eine Aggravation werde nicht erkennbar, allenfalls die
ständigen vorsichtigen Bewegungen könnten darauf hindeuten, dass sie ihre
subjektiven Beschwerden betonen möchte. Die Versicherte sei aber intellektuell
eher nicht in der Lage, zu aggravieren.
Zum zeitlichen Verlauf der
Arbeitsfähigkeit führte der orthopädische Gutachter aus, auf orthopädischem
Fachgebiet sollte spätestens drei bis vier Monate nach dem Trauma im Januar
1996 wieder die vorher uneingeschränkt mögliche Arbeitsfähigkeit erreicht
worden sein. Wegen der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im Bereich der
LWS sei retrospektiv die Beurteilung nach Aktenlage schwieriger: Im
polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 9. August 2010 werde ein Zusammenhang
hergestellt zwischen dem Unfall vom 17. Januar 1996 und dem „chronischen
Lumbovertebralsyndrom», dies könne nach eigener Ansicht nicht nachvollzogen
resp. nicht bestätigt werden. Retrospektiv könnte aus fachorthopädischer Sicht
das chronische Lumbovertebralsyndrom zu einer Arbeitsunfähigkeit in der
Grössenordnung um 20 % geführt haben, letztlich sei eine Spondylodese L4-S1 in
2007 (Spital K.___) durchgeführt worden, im zeitlichen Konsens zu diesem
Eingriff werde die Arbeitsunfähigkeit vorübergehend bei 100 % gelegen haben
(einige Monate), ehe sie dann schrittweise habe reduziert werden können und
spätestens ein Jahr später wieder bei 0% - 20%gelegen haben sollte , sodass im
Beruf der Damenschneiderei ein wahrscheinlich sitzender, gehender und stehender
Wechsel der Körperhaltungen gewährleistet sei (IV-Nr. 96.6, S. 30 f.). Die
Frage der Beschwerdegegnerin, ob sich im Vergleich zur medizinischen Aktenlage,
die der oben genannten massgeblichen Verfügung zugrunde gelegen habe, eine
Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe, verneinte Dr. med. N.___. Im
Vergleich zur medizinischen Aktenlage habe sich eigentlich keine wesentliche
Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, so der Gutachter. Bereits in
allen Vorgutachten / Revisionsgesprächen sei letztendlich darauf abgehoben
worden, dass morphologische, objektiv fassbare Befunde für die Gewährung einer
IV-Rente nicht vorlägen, sondern dass allein aufgrund der subjektiven
Beschwerdeschilderung (Schmerzangaben) der Versicherten zu entscheiden gewesen
sei. Nach wie vor gebe es keine objektiven Befunde, die eine Arbeitsunfähigkeit
der Versicherten begründen würden. Diese Aussage werde gestützt durch einen
weitestgehend unauffälligen orthopädischen Untersuchungsbefund. Möglicherweise
werde er auch gestützt durch das Ergebnis der drei Monate andauernden
Observation durch die B.___ Versicherung. Eine „Verbesserung" eines
ohnehin schon „arbeitsfähigen" Gesundheitszustandes könne also
letztendlich nicht attestiert werden, die Versicherte sei nach orthopädischer
Ansicht arbeitsfähig mit nur geringen Einschränkungen. Diese Einschätzung gelte
eigentlich mindestens seit 2010, eher sogar noch früher.
7.4 Dr. med. O.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, erhob nach ausführlicher Befragung der Beschwerdeführerin
(IV-Nr. 96.7, S. 9 ff.) den psychiatrischen Befund (IV-Nr. 96.7, S. 19 ff.).
Die psychiatrische Gutachterin würdigt die Aussagen der Beschwerdeführerin und
begründet ausführlich und nachvollziehbar, weshalb kein ausreichender Anhalt
für eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
vorliegt. So weise die Explorandin keinerlei psychische Symptome auf. Sie sei
emotional ausgeglichen und könne vieles geniessen. Die im psychiatrischen
Gutachten von Dr. med. F.___ (IV-Nr. 30.3) beschriebenen leichten
Verstimmungszustände hätten nicht mehr nachgewiesen werden können. Es fänden
sich keine psychischen Erkrankungen. Die Explorandin betone, dass sie kognitive
Probleme habe und sich nicht konzentrieren könne und kaum ein Gespräch führen
könne. In der jetzigen fast vier Stunden dauernden Exploration habe die
Versicherte sich durchwegs gut konzentrieren können, sei aufmerksam gewesen und
habe gute Gedächtnisleistungen gezeigt. Während den vier Stunden sei zwei Mal
etwas wiederholt worden, was durchaus normal erscheine. In einer ersten
neurologisch-neuropsychologischen Abklärung vom 8. Juli 1996 (Bericht Dr. med.
P.___ vom 20. September 1996) werde eine milde traumatische Hirnverletzung
beschrieben und eine leichte neuropsychologische Einschränkung festgestellt.
Dies sei als ausschliesslich unfallkausal beurteilt worden. Während der
Rehabilitation in der Klinik J.___ (Aufenthalt Oktober 1996) sei eine
ausgedehntere neuropsychologische Abklärung gemacht worden. Es sei eine
deutliche Minderleistung beschrieben worden, wobei eine Überlagerung durch
Schmerz und psychosoziale Faktoren angenommen worden sei. In der aktuellen
Untersuchung finde sich eine normale kognitive Leistungsfähigkeit (IV-Nr. 96.7,
S. 27 f.). Nach dem Unfall sei eine stationäre Rehabilitation durchgeführt
worden. Aus dem Austrittsbericht und aus den Gesprächen mit der SUVA (vor allem
15. Juli 1997) werde eine eher passive Heilerwartung ersichtlich. Es sei
dann aber sehr schnell für die Explorandin klar gewesen, dass sie behindert
bleiben würde, was sie ausgesprochen gelassen hingenommen habe. Die Explorandin
gebe weiterhin an, sie könne sehr wenig bis gar nichts machen wegen anhaltenden
Schmerzen. Badeferien, Flugreisen, Lädele und Restaurantbesuche schienen aber
unlimitiert möglich zu sein. Von der Persönlichkeit her sei die Explorandin
auffallend schicksalsergeben, passiv, eher abhängig und kaum eigenständig
(IV-Nr. 96.7, S. 24 f.). Zum bisherigen Therapieverlauf führte die Gutachterin
aus, die Versicherte habe sich nie in psychiatrische Therapie begeben. Die
Explorandin habe angeblich jetzt Deanxit, sie wisse aber nicht, wer es
verschreibe und wofür sie es habe und es sei fraglich, ob sie es überhaupt in
den letzten Jahren je genommen habe. Aus psychiatrischer Sicht sei keine
Therapie indiziert (IV-Nr. 96.7, S. 28 f.).
Wie bereits die anderen Gutachter
stellte auch Dr. med. O.___ namhafte Inkonsistenzen fest (IV-Nr. 96.7, S. 25
f.). Gemäss Dr. med. O.___ falle vor allem auf, dass gewisse Aktivitäten
unlimitiert möglich seien und Verpflichtungen aber nicht gehen sollten. Zur
Frage einer Aggravation führte die psychiatrische Gutachterin aus, auf
psychosozialem Gebiet werde alles als etwas unrealistisch problemlos
dargestellt.
Zur Frage, ob sich der
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum
Zeitpunkt der Rentenzusprache wesentlich verändert habe, antwortete die
psychiatrische Gutachterin, es sei aus rein klinisch psychiatrischer Sicht
wahrscheinlich, dass sich seit 1996 die neurokognitiven Funktionen doch
verbessert hätten und nicht mehr so stark auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten,
wie damals beurteilt worden sei. Auch bestünden keine Energielosigkeit und
keine übermässige Müdigkeit mehr.
Zusammengefasst ist die Beurteilung von
Dr. med. O.___, wonach rein fachpsychiatrisch eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht bestätigt werden könne, plausibel. Es ist daher keine
psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit der
gebotenen Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Die Vermutung des orthopädischen
Gutachters, wonach es sich im Falle der Beschwerdeführerin mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit um
die Kombination von einer möglicherweise vorliegenden somatoformen Schmerzstörung
mit erheblichen kognitiven Einschränkungen seitens der Versicherten selbst
handle (IV-Nr. 96.6, S. 23 f.), konnte somit nicht bestätigt werden. Gestützt auf dieses beweiswertige
fachärztliche Teilgutachten, welches eine psychiatrisch bedingte
Arbeitsunfähigkeit in überzeugender Weise verneint, kann auf eine
Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429).
7.5 Den Einschätzungen des rheumatologischen
Teilgutachters (IV-Nr. 96.8) liegt eine umfangreiche klinische Untersuchung (IV-Nr.
96.8, S. 17 f.) zugrunde. Auch Dr. med. Q.___, Facharzt für Rheumatologie
FMH, setzte sich mit den Vorakten auseinander (IV-Nr. 96.8, S. 7 ff. und 20).
Der rheumatologische Gutachter gelangte zum Ergebnis, aus rheumatologischer
Sicht könne eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung
nicht attestiert werden. So ergäben sich aktuell keine Hinweise für eine
entzündlich aktive immunologische oder fortgeschrittene degenerative
Grunderkrankung als Ursache der Schmerzsymptomatik. Das trotz einer Dauer von
nun 27 Jahren seit Unfallereignis eine derartige subjektive Schmerzhaftigkeit
und Bewegungseinschränkung in der HWS bestehe, könne aus rheumatologischer
Sicht nicht nachvollzogen werden. Diese Ausführungen überzeugen vor allem mit
Blick auf die vom rheumatologischen Gutachter festgestellten namhaften
Inkonsistenzen und der Hinweise auf Aggravation (IV-Nr. 96.8, S. 21 f.). So
bestünden Diskrepanzen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und dem
vorliegenden Observationsmaterial sowie dem rheumatologischen
Untersuchungsbefund. Dr. med. Q.___ hielt im Zusammenhang mit dem bisherigen
Therapieverlauf fest, die Versicherte gebe an, seit längerem keine Therapien in
Anspruch genommen zu haben. Bei hohem subjektivem Leidensdruck sei dies nicht
nachvollziehbar. Nur bedarfsweise werde eine medikamentöse Analgesie
eingesetzt, weil diese nicht hilfreich sei. Dieser Aspekt weise darauf hin,
dass kein nozizeptiv vermittelter Schmerz führend sei (IV-Nr. 96.8, S. 24). Es ergäben
sich auf dem rheumatologischen Fachgebiet zudem Hinweise für Aggravation bei
der Untersuchung der Rotationsfähigkeit der HWS, welche im 1. Untersuchungsgang
nur 20 % betragen habe, dann unter dem Hinweis, dass damit eine Fahrtüchtigkeit
in Frage gestellt wäre, die Beweglichkeit sich auf 45° verbessert habe und im
passiven Untersuchungsgang die HWS bis 70° beidseits rotiert habe werden
können. Insgesamt erscheint es daher nachvollziehbar, wenn der rheumatologische
Gutachter zum Ergebnis gelangt, dass sich aufgrund der aktuellen Anamnese, der
körperlichen Untersuchung sowie hinsichtlich der Aktenlage auf
rheumatologischem Fachgebiet keine IV-relevanten Diagnosen oder entsprechende
Funktionseinschränkungen ergäben. Es könne festgehalten werden, dass auf
rheumatologischem Fachgebiet seit Genesung von der erfolgten Rückenoperation im
Mai 2007 ab Anfang 2008 keine IV-relevanten Krankheiten bestanden hätten oder
bestünden (IV-Nr. 96.8, S. 26). Diese Einschätzung erweist sich mit Blick
auf die umfangreichen klinischen Untersuchungen als plausibel. Auf das beweiswertige
rheumatologische Teilgutachten kann somit ebenfalls abgestellt werden.
7.6 Dem neuropsychologischen
Teilgutachten (IV-Nr. 96.2) liegt eine umfangreiche Befund- und
Anamneseerhebung zugrunde. Für die Beurteilung führte M.Sc. R.___,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zusätzlich verschiedene in der
Testung anerkannte standardisierte und reliable Testverfahren durch (IV-Nr. 96.2,
S. 21 ff.). Ihre Schlussfolgerung, wonach keine neuropsychologische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, ist nachvollziehbar:
So zeige die vollständig
orientierte und im Untersuchungsverhalten insgesamt leistungsbereite
Versicherte in Bezug auf alters-, geschlechts- und bildungskorrigierte Normen
und gemäss den Leitlinien der SVNP, zur Bestimmung des Schweregrades einer
neuropsychologischen Störung (Frei et al. 2016) eine minimale kognitive
Störung. Es ergäben sich insbesondere am Ende der Untersuchung vereinzelt
ungenügende oder grenzwertige Leistungen als Ausdruck von Ermüdungszeichen. Die
Versicherte stehe seit 26 Jahren in keinem Arbeitsprozess oder klar geordneter
Tages-/Wochenstruktur mehr, erhalte in der Ausführung der Tätigkeiten im
Haushalt ebenso lange Unterstützung von der Mutter und dem Ehemann. Die
Versicherte sei jedoch weiterhin Autofahrerin, äussere hierzu keine
Schwierigkeiten in der Überblicksgewinnung, raschem Wechsel,
Reaktionsfähigkeit, Konzentration, zu haben. Daher überwiegend wahrscheinlich
die isoliert ungenügenden und grenzwertigen Leistungen im Rahmen einer
zugrundeliegenden verminderten körperlichen und «geistigen» Kondition, welche
auch zu einer verminderten Belastbarkeit führe, aufträten. Im psychiatrischen
Gutachten werde von der Versicherten eine vor ca. fünf Jahren durchgeführte neuropsychologische
Untersuchung erwähnt. In der Exploration dieser Aussage ergebe sich, dass die
Versicherte Fachgebiete verwechselt und es sich um eine neurologische Untersuchung
gehandelt habe. Falls die Versicherte, wie angegeben, nach Unfallereignis in
der Reha neuropsychologisch untersucht worden sei, wären diese Befunde
ebenfalls 26 Jahre alt und lieferten bei nachfolgend nicht weiterer
Dokumentation auch keine Vergleichsbasis mehr. In der vorliegenden Aktenlage fänden
sich jedoch keine neuropsychologischen Vorbefunde. Wie bereits die anderen
Gutachter erwähnte auch die neuropsychologische Gutachterin namhafte
Inkonsistenzen (IV-Nr. 96.2, S. 24 f.): Die durchgeführter
Performanzvalidierung falle unauffällig aus. Auch ergäben sich in der Beschwerdevalidierung
keine Hinweise auf erhöhte Pseudobeschwerden, jedoch falle die Konsistenzüberprüfung
auffällig aus. So gebe die Versicherte an, sie sei fröhlich und unbeschwert und
ihre geistigen Leistungen seien ausgezeichnet. Demgegenüber würden jedoch 60 %
aller vorgegebenen genuinen kognitiven Beschwerden und 70 % aller vorgegebenen
genuinen Angstbeschwerden bejaht. Diese Inkonsistenzen hätten sich nicht
auflösen lassen. Dies weise in der Regel auf einen sorglosen Beantwortungsstil
hin und begründe ihrerseits Zweifel an der Gültigkeit der Beschwerdeangaben
(Merten et al. 2019, SRSI). Eine minimale neuropsychologische Störung entspreche
gemäss den Leitlinien der SVNP einer Arbeitsfähigkeit von 90 – 100 %. Die
Funktionsfähigkeit im privaten Alltag sei nicht eingeschränkt und berufliche
Leistungen würden praktisch unvermindert vollbracht. Bei Aufgaben und
Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht
eingeschränkt sein. Bei der Versicherten bestehe aus neuropsychologischer Sicht
rein medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Eine
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit / Arbeitsunfähigkeit
ohne die begutachtete Person auch früher selber untersucht zu haben, sei nicht
unproblematisch, da einerseits keine neuropsychologischen Vorbefunde vorlägen
und sie, M.Sc. R.___, sich auf die von anderen Personen erhobenen
Anamnesen, Befunde und daraus abgeleitete Diagnosen verlassen müsse.
Retrospektiv sei daher eine Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht valide
möglich. Aber überwiegend wahrscheinlich habe seit dem Unfall 1996 auf
neuropsychologischem Fachgebiet nie eine Arbeitsunfähigkeit bestanden.
7.7 Schliesslich vermag gestützt auf
die schlüssigen Teilgutachten auch die Gesamtbeurteilung im E.___-Gutachten zu
überzeugen (IV-Nr. 96.3). Entsprechend den Teilgutachten sei die
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.
8.
8.1 Insgesamt vermögen die vorstehend
wiedergegebenen Darlegungen der Gutachter zu überzeugen, sodass darauf
verwiesen werden kann (E. II. 7 hiervor). Es wird deutlich, dass in sämtlichen
Fachdisziplinen keine Befunde erhoben werden konnten, die auf ein erheblich
vermindertes Leistungsvermögen schliessen lassen würden. Vielmehr stellten die
einzelnen E.___-Gutachter namhafte Inkonsistenzen fest, welche sie auch in
ihrer Konsensbeurteilung bestätigten. So hätten sich gewisse Inkonsistenzen
dahingehend ergeben, dass trotz der geschilderten Schmerzsymptomatik keine
regelmässige Schmerzmedikation etabliert sei. Auch weitere Therapiemassnahmen
fänden nicht statt. Die Versicherte absolviere lediglich eigene
Entspannungsübungen und gehe auf eigene Kosten zur Massagetherapie. Zudem
hätten Diskrepanzen zwischen den subjektiv geschilderten Beschwerden und dem
vorliegenden Observationsmaterial sowie dem rheumatologischen
Untersuchungsbefund festgestellt werden können (IV-Nr. 96.3, S. 14).
Wurden Diskrepanzen bezüglich der funktionellen Einschränkungen und der
klinischen Untersuchungsbefunde bereits im C.___-Gutachten vom 9. August 2010
(IV-Nr. 30.1) festgestellt (siehe insb. Beurteilung von Dr. med. G.___ im
rheumatologischen Teilgutachten, IV-Nr. 30.2, S. 7 ff.), sind nun neu anlässlich
der Begutachtung bei den E.___-Gutachtern Hinweise auf Aggravation erkannt
worden. Eine Aggravation war im C.___-Gutachten nicht festgestellt worden. So
stellte der rheumatologische E.___-Gutachter Dr. med. Q.___ in seinem
rheumatologischen Teilgutachten Hinweise auf Aggravation der Beschwerden fest.
Gemäss dem Gutachter ergäben sich auf dem rheumatologischen Fachgebiet Hinweise
für Aggravation bei der Untersuchung der Rotationsfähigkeit der HWS, welche im
1. Untersuchungsgang nur 20 % betragen habe, dann unter dem Hinweis, dass damit
eine Fahrtüchtigkeit in Frage gestellt wäre, die Beweglichkeit sich auf 45°
verbessert habe und ihm passiven Untersuchungsgang die HWS bis 70° beidseits
rotiert habe werden können (IV-Nr. 96.3, S. 15). Für die Plausibilisierung
dieser Beurteilung hat der Gutachter das Verhalten der Beschwerdeführerin in
der Begutachtungssituation einbezogen und klar aufgezeigt, weshalb aus
rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (mehr) vorliegt.
Nach dem Gesagten ist mit der (teilweisen) Aggravation von einer
revisionsrechtlich relevanten Tatsachenänderung im Sinne eines früher – nämlich
im Zeitpunkt des C.___-Gutachtens vom 9. August 2010 – nicht gezeigten
Verhaltens der Beschwerdeführerin auszugehen. Da im Gutachten der C.___ noch
keine Aggravation festgestellt wurde, sondern einzig Diskrepanzen bezüglich der
funktionellen Einschränkungen und der klinischen Untersuchungsbefunde, schloss die
IV-Stelle zu Recht, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Observation durch die
B.___ im Sommer 2021 die Aggravation nachweislich belegt worden ist. Damit sind
die Voraussetzungen für eine Revision nach Art. 17 ATSG erfüllt.
8.2 Was die Beschwerdeführerin
vorbringt, ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der E.___
vom 14. März 2023 zu wecken. Soweit sie einwendet, aus den Ausführungen der E.___-Gutachter
könne nicht abgeleitet werden, dass die geltend gemachte Leistungseinschränkung
eindeutig über die blosse (unbewusste) Tendenz zur Beschwerdeausweitung und
-verdeutlichung hinausgehe, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Zwar trifft es
zu, dass sich der rheumatologische Gutachter unter Ziff. 4.1 «Verhaltensbeobachtungen
und äussere Erscheinung» unter anderem dahingehend äusserte, vom rein
rheumatologischen Standpunkt aus ergebe sich kein konkreter Anhalt für
Aggravation oder Simulation (IV-Nr. 96.8, S. 17). Unter Ziff. 6.2.1 «Allfällige
Hinweise für Aggravation oder Simulation/Dissimulation» hielt er aber ausdrücklich
fest, dass sich auf dem rheumatologischen Fachgebiet Hinweise für Aggravation ergeben
und brachte konkret vor, dass sich die Hinweise bei der Untersuchung der
Rotationsfähigkeit der HWS ergeben hätten, welche im 1. Untersuchungsgang nur
20 % betragen habe, dann unter dem Hinweis, dass damit eine Fahrtüchtigkeit in
Frage gestellt wäre, die Beweglichkeit sich auf 45° verbessert habe und ihm
passiven Untersuchungsgang die HWS bis 70° beidseits habe rotiert werden können
(IV-Nr. 96.8, S. 21 f.). Der Gutachter konnte somit beobachten, wie sich die Rotationsfähigkeit
der HWS nach seinem Hinweis auf die fragliche Fahrtüchtigkeit umgehend
verbesserte. Damit stellte er ein eindeutig aggravierendes Verhalten der
Beschwerdeführerin fest, welches er auch in der Konsensbeurteilung bestätigte
(IV-Nr. 96.3, S. 15).
Weiter bringt die Beschwerdeführerin
vor, dass der im orthopädischen Fachgebiet zuständige Gutachter festhalte, dass
die Versicherte extrem einfach strukturiert wirke und intellektuell eher nicht
in der Lage sei zu aggravieren. Gemäss dem Orthopäden handle es sich mit
grosser Wahrscheinlichkeit um eine Kombination von einer möglicherweise
vorliegenden somatoformen Schmerzstörung mit erheblichen kognitiven
Einschränkungen der Versicherten selbst. Dass weder eine Aggravation noch
Simulation festgestellt werden könne, werde zudem in den neurologischen,
neuropsychologischen sowie allgemein-internistischen Gutachten explizit
festgehalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass weder der psychiatrische Gutachter
noch die übrigen E.___-Gutachter eine somatoforme Schmerzstörung oder erhebliche
kognitive Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen konnten. Das
Verhalten der Beschwerdeführerin ist somit nicht auf eine verselbstständigte,
krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen,
womit diese Annahme des orthopädischen Gutachters nicht bestätigt werden konnte.
Vielmehr ist mit Blick auf die Beobachtungen des rheumatologischen Gutachters
und das Observationsmaterial der B.___ davon auszugehen, dass klare Anhaltspunkte
auf ein aggravatorisches Verhalten vorliegen. Wie die Beschwerdegegnerin
zutreffend ausführte, fällt hier auch ins Gewicht, dass aus medizinischer Sicht
im E.___-Gutachten keine relevanten Befunde festgestellt werden konnten, die
Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit haben. Vielmehr wurden von
sämtlichen Gutachtern grosse Diskrepanzen und Inkonsistenzen festgestellt,
wobei neu auch Hinweise auf Aggravation festgestellt wurden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
klinischen Untersuchungen mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung als wichtigste Grundlage gutachtlicher Feststellungen und
Schlussfolgerungen nicht lege artis erfolgt wären, liegen nicht vor. An der
Beweistauglichkeit des Gutachtens ändert nichts, dass sich der rheumatologische
Gutachter unter Ziff. 4.1 seines Gutachtens («Verhaltensbeobachtungen
und äussere Erscheinung») unter anderem dahingehend äusserte, vom rein
rheumatologischen Standpunkt aus ergebe sich kein konkreter Anhalt für
Aggravation oder Simulation, da er an anderer Stelle in seinem Gutachten
ausdrücklich festhielt und in der Konsensbeurteilung wiederholt bestätigte,
dass sich in der Untersuchung Hinweise auf Aggravation ergaben. Bei dieser
Sachlage und der Tatsache, dass sich aus den Akten nichts ergibt, was geeignet
wäre, den Beweiswert des E.___-Gutachtens in Zweifel zu ziehen, kann in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 126 V 130 E. 2a mit zahlreichen
Hinweisen) auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden.
8.3 Unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse aus dem E.___-Gutachten vom 14. März 2023 und der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Aggravation ein invalidisierender
Gesundheitsschaden ausgeschlossen ist (vgl. BGE 141 V 281), ist es folgerichtig,
dass die IV-Stelle spätestens ab Mitte 2021 eine deutlich höhere
Leistungsfähigkeit der Versicherten bejahte.
9. Zu prüfen bleibt, ob eine
rückwirkende Einstellung der Invalidenrente infolge Meldepflichtverletzung
gerechtfertigt ist und ob die Beschwerdegegnerin allenfalls hätte
Eingliederungsmassnahmen prüfen bzw. durchführen müssen.
9.1 Gemäss Art. 77 IVV hat der
Berechtigte jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich
eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der
persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse, unverzüglich
der IV-Stelle anzuzeigen (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 ATSG). Wird eine Leistung
der Invalidenversicherung zu Unrecht ausgerichtet und ist dies darauf
zurückzuführen, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm
gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, erfolgt die
Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung rückwirkend vom Eintritt der für den
Anspruch erheblichen Änderung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
Zur Annahme einer Meldepflichtverletzung
gemäss Art. 77 IVV genügt auch ein nur leicht schuldhaftes Verhalten
(vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rz. 147 zu Art. 30-31
IVG). Ein solches würde auch dann vorliegen, wenn das Verschweigen der
Verbesserung auf einer blossen Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin beruhen
würde (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a) – was vorliegend zweifelsfrei zu bejahen ist. So
lassen die Observationsergebnisse und die medizinische Aktenlage den Schluss
zu, dass die Beschwerdeführerin im Revisionsgespräch vom 1. Juni 2021 bei der
Beschwerdegegnerin Einschränkungen gezeigt und Beeinträchtigungen im Alltag
angegeben hatte, welche in Wirklichkeit nicht bestehen. Wie bei der
Observierung festgestellt werden konnte, habe sich die Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt des Revisionsgesprächs vom 1. Juni 2021 beim Betreten der IV-Stelle
sowie beim Verlassen derselben insofern als körperlich eingeschränkt gezeigt,
als dass bei ihr eine Steifhaltung des Oberkörpers und des Kopfes bzw. der
Nackenmuskeln festzustellen gewesen sei. Ebenso sei der Gang eher vorsichtig
und zurückhaltend gewesen (IV-Nr. 60, S. 12 f.). Im IV-Protokoll zum
Revisionsgespräch wurde ebenfalls vermerkt, dass die Beschwerdeführerin während
des Gesprächs ihren Kopf nie bewegt habe (wie steif sei sie auf dem Stuhl
gesessen). Nach dem Gespräch habe sich die Beschwerdeführerin ganz langsam vom
Stuhl erhoben. Es sei zudem ein verlangsamtes Gangbild beim Verlassen des
Besprechungszimmers festgestellt worden; die Beschwerdeführerin habe eine etwas
steife Körperhaltung gezeigt (IV-Nr. 47, S. 5). Gegenüber der
Gesprächsführernden der IV-Stelle gab sie an, ihr Gesundheitszustand sei nicht
gut. Es habe sich die letzten zehn Jahre verschlimmert. Vor ein paar Jahren
habe sie die Wirbel versteifen lassen müssen. Sie habe oft Schmerzen in der
Stirn, welche bis in den Nacken ziehen und sich über den Rücken herab bis in
die Zehen ausbreiten würden. Die Ausstrahlung ins Bein sei jedoch nicht
täglich. Beim nach unten sehen verspüre sie im Nacken ein "Chrüsele",
danach einen starken Schmerz, als würde der Wirbel brechen. Wenn das passiere,
müsse sie sich wiederum auf den Boden legen. In wärmeren Monaten würde es ihr
besser gehen. Vor ca. einem Dreivierteljahr habe sie so starke Schmerzen
gehabt, dass sie eine Kortisonspritze erhalten habe. Dies komme ab und zu vor.
Am wohlsten fühle sie sich beim Sitzen, das sei auch kein Problem. Sie könne
nicht mehr Velo fahren, lesen, wandern, etc. Sie habe ständig Schmerzen und
könne z.B. in keinem Tram fahren wegen den «Hölper». Sie sei in jeder Hinsicht
auf die Hilfe ihrer Mutter, des Ehemannes und den Kindern angewiesen. Stehen,
wie zum Beispiel beim Kochen, sei für sie ganz schlimm. Sie könne max. eine
Stunde am Stück etwas im Haushalt machen, danach müsse sie sich auf den Boden
legen und die Beine hochlagern, um den Rücken zu entlasten (IV-Nr. 47, S. 3
f.). Abseits der IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin aber gemäss den
Ausführungen der Ermittler im Bericht vom 6. Oktober 2021 (IV-Nr. 60) ein
verändertes Bild gezeigt. Die Gesamtheit aller Bewegungsabläufe der
Beschwerdeführerin sei durch die involvierten Observanten als normal
beziehungsweise ungestört empfunden worden. Zusammengefasst sei die Motorik der
Beschwerdeführerin, sowohl die Grob- als auch die Feinmotorik, von den
Observanten als uneingeschränkt wahrgenommen worden. Die oberen freien
Extremitäten habe die Beschwerdeführerin ohne augenscheinliche Einschränkungen
bewegt. Kopfdrehungen und Körperrotationen habe sie spontan und natürlich in
der Ausführung getätigt. Der Funktionsumfang ihres Oberkörpers / Rumpfes
scheine keinen Defiziten zu unterliegen. Der Gang sei als unauffällig,
trittsicher und koordiniert beobachtet worden. Im Zusammenhang mit
Kopfbewegungen seien zu keinem Zeitpunkt der Überwachung Wahrnehmungen zu
machen gewesen, wonach die Rotationsfähigkeit (Kopfdrehung, Kopfnicken) einer
Einschränkung unterlegen sei. Teilweise seien, sowohl im Sitzen als auch im
Stehen / Gehen, spontane wie auch ausgedehnte Kopfdrehungen zu beiden Seiten
beobachtet worden. Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin unter
Beschwerden im Nackenbereich gelitten habe, hätten durch die Observation nicht
erhoben werden können. Ebenso scheine die Beweglichkeit des Oberkörpers der Beschwerdeführerin
nicht sichtlich geschmälert und in hohem Masse gegeben. Es hätten keine
Anzeichen festgestellt werden können, welche den Schluss zugelassen hätten, die
Beschwerdeführerin leide bei ihren Aktivitäten unter Schmerzen (IV-Nr. 60, S.
12). Konkret konnte bei der Observierung unter anderem beobachtet werden, wie
die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2021 ihre Einkäufe ohne Einschränkungen und
ohne Hinweise auf Steifigkeit der Halswirbelsäule habe erledigen können. Dabei
habe die Beschwerdeführerin wiederholt ihren Oberkörper nach vorne geneigt oder
sei in eine tiefe Hocke gegangen. Die Einkäufe habe sie dann in den Kofferraum
ihres Wagens deponiert, wobei sie wiederholt ihren Oberkörper teilweise markant
nach vorne geneigt und sich in natürlicher Art und Weise wieder aufgerichtet habe.
Beim Manövrieren ihres Fahrzeuges habe die Beschwerdeführerin zu beiden Seiten
spontane wie auch ausgedehnte Kopfbewegungen ausgeführt, um sich zu den Seiten
und nach hinten zu orientieren (IV-Nr. 60, S. 17). Am 28. August 2021
konnte die Beschwerdeführerin erneut bei der Verrichtung ihrer Einkäufe
beobachtet werden, wobei sie wiederholt rasche / spontane Richtungswechsel
sowie Ganzkörperdrehungen vollzogen habe und hierbei beide Beine
beziehungsweise den Gangapparat gleichermassen belastet habe und vom Gehen ins
Stehen und vom Stehen ins Gehen übergegangen sei. Ebenso habe sie scheinbar
instinktiv ihr Körpergewicht auf das eine oder andere Bein verlagert, während
jeweils das andere Bein nahezu oder volle Entlastung gefunden habe. Weiter habe
die Beschwerdeführerin ihre Hände gleichermassen zum Einsatz gebracht, um
Artikel, teilweise auf / über ihrer Kopfhöhe, im Verkaufsgestell zu ergreifen
beziehungsweise zurückzulegen. Alsdann sei zu beobachten gewesen, wie sie
wiederholt ihren Oberkörper nach vorne geneigt habe, mit der einen oder anderen
Hand einen Artikel in Bodennähe des Verkaufsregals ergriffen habe, sich aufgerichtet
habe und parallel hierzu in den Gang übergegangen sei. Gleichentags habe sie auch
einem Tennisspiel ohne sichtbare Einschränkungen ihres Kopfes zuschauen können,
wobei sie den hin- und herfliegen Bällen mit den entsprechenden Kopfrotationen
zu beiden Seiten gefolgt sei. Die Kopfdrehungen nach rechts und links hätten uneingeschränkt
gewirkt. Es habe auch beobachtet werden können, wie die Beschwerdeführerin
stehend rund eine Dreiviertelstunde ein Gespräch mit einer Person geführt habe.
Zu keinem Zeitpunkt hätten die Ermittler feststellen können, dass die
Beschwerdeführerin unter Schmerzen gelitten habe (IV-Nr. 60, S. 18 ff.). Die
Erkenntnisse aus dem Observationsmaterial zeigen im Vergleich zu der im C.___-Gutachten
vom 9. August 2010 (IV-Nr. 30.1) beschriebenen Leistungsfähigkeit ein
erheblich unterschiedliches Bild. Diese Änderung hätte die Beschwerdeführerin
der IV-Stelle anzeigen müssen, selbst wenn sich der verbesserte
Gesundheitszustand nur vorübergehend eingestellt hätte. Dass sie unter den
gegebenen Umständen untätig geblieben ist, genügt bereits, um von einer
schuldhaften Meldepflichtverletzung auszugehen. Mithin ist eine schuldhafte
Meldepflichtverletzung zu bejahen, womit die Beschwerdegegnerin die Rente zu
Recht rückwirkend per 31. Mai 2021 aufgehoben hat.
9.2 Die Beschwerdeführerin bringt
weiter vor, die Aufhebung der Rente dürfte selbst bei Vorliegen eines
Revisionsgrundes nicht ohne vorherige berufliche Massnahmen erfolgen.
Bei Personen, deren Rente revisionsweise
herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren
Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben,
praxisgemäss in der Regel vorgängig Eingliederungsmassnahmen durchzuführen, bis
sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene
Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu
verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich («vermutungsweise»)
anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann
vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe
zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im
gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite
Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete
Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich
trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit
entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das
Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass
entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das
medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg
der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 511 f.).
Die Beschwerdeführerin erhält seit über
15 Jahren eine ganze Invalidenrente und erfüllt grundsätzlich die
Voraussetzungen für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen. Mit Blick
auf die Untersuchungsergebnisse der E.___-Gutachter sowie das
Observationsmaterial der B.___ ist jedoch davon auszugehen, dass die
langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt nicht invaliditätsbedingt war. Des Weiteren
konnten anlässlich der aktuellen Begutachtung keine Diagnosen mit
Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Die
Beschwerdeführerin erachtet sich zudem subjektiv weiterhin als nicht
arbeitsfähig (vgl. IV-Nr. 96.4, S. 15; 96.5, S. 19; 96.7, S. 17). Entsprechend
verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen zu
Recht.
10. Zusammenfassend ergibt sich,
dass die angefochtene Verfügung vom 18. Oktober 2023 nicht zu beanstanden ist.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie
abzuweisen ist.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Beschwerdeführerin hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Lazar