VSBES.2023.283
Ergänzungsleistungen AHV
16. Oktober 2024Deutsch30 min
I.
Source so.ch
Urteil vom 16. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Die 1957
geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer
Altersrente und meldete sich im Juni 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an
(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 880 ff.). Mit Verfügung vom
14. September 2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt,
das massgebende Reinvermögen der Beschwerdeführerin überschreite unter
Berücksichtigung des Verkehrswerts des nicht selbstbewohnten Teils eines
Mehrfamilienhauses sowie von Verzichtsvermögen die Vermögensschwelle von
CHF 100'000.00 (AK-Nr. 294 f.).
1.2 Gegen die ablehnende Verfügung
vom 14. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 29. September
2023 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom
18. Oktober 2023 abwies (AK-Nr. 210 f.).
2.
2.1 Am 20. November 2023 lässt
die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
18. Oktober 2023 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.]
9 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2023 sei aufzuheben.
2. a) Es sei der Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zur AHV neu festzulegen. Namentlich sei die Liegenschaft
GB [...] als selbstbewohnt zu qualifizieren und es sei diese entsprechend
vollumfänglich nicht bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen und es sei
festzustellen, dass kein Vermögensverzicht vorliegt.
b)
Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neufestsetzung des Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen zur AHV und zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse
zurückzuweisen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach
Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger
Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 34 ff.).
2.3 Am 18. Dezember 2023 wird
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und
Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(A.S. 41).
2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit
Replik vom 22. Februar 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der
Beschwerde fest (A.S. 50). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf
eine Duplik (A.S. 54).
2.5 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin reicht am 3. April 2024 eine Kostennote ein
(A.S. 56).
2.6 Am 27. August 2024 führt das
Versicherungsgericht einen Augenschein an der Liegenschaft [...] durch.
Anschliessend wird die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Es findet eine
Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin statt und die Parteien äussern sich
in ihrem jeweiligen Parteivortrag. Für die Ergebnisse des Augenscheins und den
Ablauf der Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Strittig ist der Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2023. Zu prüfen ist in
diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin ihr bei der Ermittlung ihres
Vermögens Verzichtsvermögen sowie – teilweise – den Verkehrswert einer von der
Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft anrechnen durfte und somit die
Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten ist.
2.1
Am 1. Januar 2021 traten
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und
der dazugehörigen Verordnung (Verordnung .er die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in
Kraft. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Juni 2023 um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin entschied am 14. September 2023
mittels Verfügung und am 18. Oktober 2023 schliesslich mittels dem vorliegend
angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen Anspruch. Nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur
Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die Bestimmungen des ELG und
der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.
2.2
Nach Art. 9a Abs. 1
ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein
Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle
liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00
und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00. Liegenschaften,
die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung
der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine
dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a
Abs. 2 ELG). Dagegen sind Grundstücke, die der Bezügerin nicht zu eigenen
Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV).
Vermögen, auf welches nach Art. 11a
Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde,
gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für
eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen
massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die
Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).
2.3
Wird nur ein Teil einer
Liegenschaft zu Wohnzwecken genutzt, muss eine Wertaufteilung erfolgen: Der
selbst bewohnte Teil der eigenen Liegenschaft wird zum Steuerwert, der übrige
Teil zum Marktwert angerechnet (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016,
S. 1853 N 171). Wenn eine Person abwechslungsweise zwei Wohnungen bewohnt,
kann ebenfalls nur eine Wohnung zum Steuerwert angerechnet werden, während die
andere zum Marktwert anzurechnen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1853,
N 739). Diese Grundsätze müssen auch für die Berücksichtigung bei der
Beurteilung der Vermögensschwelle gelten.
2.4
Das Reinvermögen wird
ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen
werden. Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen
werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Ist eine Liegenschaft, die nach Art. 9a Abs. 2
ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens ist (also selbstbewohnt ist), mit
Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des
Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG
ausser Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV).
3.
Die Beschwerdeführerin ist
Alleineigentümerin eines Hauses in [...], in dem sie auch wohnt (vgl. AK-Nr.
284). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das ganze Haus als selbstbewohnt
anzusehen ist oder ob es sich um zwei separate Wohnungen handelt, von denen die
eine als selbstbewohnt und die andere als nicht selbstbewohnt zu qualifizieren
ist.
3.1
Gemäss dem in den Akten
liegenden Liegenschaftsinventar der Katasterschätzung handelt es sich dabei um
ein Mehrfamilienhaus mit einem Katasterwert von CHF 147'000.00 (vgl.
AK-Nr. 281). Die Liegenschaft besteht gemäss dem Schätzungsprotokoll vom
21.
März 2016 aus zwei Wohnungen mit 5 ¾ respektive 5 ½ Raumeinheiten (vgl.
AK-Nr. 1357 f.), wobei sich die eine Wohnung über das Erdgeschoss und das
Untergeschoss erstreckt, die andere über das 1. und 2. Obergeschoss
(AK-Nr. 1361). Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug gemäss einer
Verkehrswertschätzung der kantonalen Katasterschätzung vom 15. Februar
2019.
CHF 400'000.00 exkl. Garage bzw. CHF 425'000.00 inkl. Garage
(AK-Nr. 1386). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid
gestützt auf das Liegenschaftsinventar bzw. das Schätzungsprotokoll vom 21.
März 2016 und die Verkehrswertschätzung vom 15. Februar 2019 davon aus, die
Liegenschaft enthalte zwei Wohnungen. Deren eine wurde als selbstbewohnt
betrachtet und blieb daher für die Beurteilung der Vermögensschwelle von CHF
100'000.00 unberücksichtigt. Die zweite Wohnung wurde demgegenüber als nicht
selbstbewohnt angesehen und daher für die Beurteilung der Vermögensschwelle mit
dem Verkehrswert (abzüglich anteilmässige Hypothekarschulden) berücksichtigt (CHF 204'444.45
[entsprechend 51.11 % des Verkehrswerts der Gesamtliegenschaft exkl. Garage] minus
CHF 153'333.35 [Hypothek anteilsmässig]; AK-Nr. 213 und 288). Die
Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Angaben im Schätzungsprotokoll, wonach
es sich um eine Wohnung mit 5.75 Raumeinheiten und eine zweite Wohnung mit 5.50
Raumeinheiten handle, seien unzutreffend. Vielmehr habe das Parterre zwei Räume
und eine (alte) Küche sowie ein ganz kleines, sehr altes Bad, allerdings ohne
Toilette. Das Parterre allein wäre damit, so lässt sie weiter vorbringen, gar
nicht vermietbar. Das obere Stockwerk umfasse drei Räume und ausserdem eine
Dusche, allerdings keine Küche, so dass auch diese Etage nicht vermietet werden
könnte. Um überhaupt ein Stockwerk vermieten zu können, müssten somit teure
Investitionen in ein Bad und eine Küche und auch für weitere Anpassungen
geleistet werden, für welche die Beschwerdeführerin kein Geld habe.
3.2
Angesichts der unterschiedlichen
Darstellungen der Parteien sah sich das Versicherungsgericht veranlasst, einen
Augenschein vor Ort durchzuführen. Dieser fand am 27. August 2024 statt und
führte zu folgendem Ergebnis (vgl. auch das Protokoll des Augenscheins mit der
sehr aussagekräftigen Fotodokumentation):
3.2.1
Wird das Haus durch die
Eingangstüre betreten, gelangt man geradeaus in einen Gang. Von diesem führt
nach ein paar Metern links die Treppe zum ersten Stock hoch. Im Parterre befindet
sich am Ende des Gangs links eine Toilette und rechts die Eingangstüre zur
Parterrewohnung. Tritt man durch diese Eingangstüre, steht man wiederum in
einem Gang, von dem aus fünf Türen in vier Räume führen, nämlich eine Küche,
eine Dusche mit Lavabo sowie zwei Zimmer. Bei einem der Zimmer handelt es sich
um ein geräumiges Wohnzimmer, das durch die Zusammenlegung von ursprünglich
zwei Zimmern (Wanddurchbruch) entstanden ist. Im Untergeschoss befinden sich
ein beheiztes Durchgangszimmer sowie eine ebenfalls beheizte Waschküche, in der
eine weitere Dusche eingebaut ist. Die räumlichen Verhältnisse entsprechen
Dispositiv
somit der Beschreibung im Schätzungsprotokoll. Es handelt sich demnach sehr
wohl um eine komplette Wohnung (mit Küche, Dusche [unter Einbezug des
Untergeschosses sogar zwei Duschen] und WC), welche als solche bewohnt und bei
Bedarf auch vermietet werden kann, sei es allein oder zusammen mit dem
Untergeschoss. Der Umstand, dass die Toilette vom Gang im Eingangsbereich
erreicht wird und sich nicht innerhalb der (im engen Sinn verstandenen)
Parterrewohnung befindet, ändert daran nichts.
3.2.2 Vom Gang im Eingangsbereich führt,
wie bereits erwähnt, eine Treppe in den ersten Stock. Auf dieser Treppe gelangt
man im ersten Obergeschoss zu einer Türe, hinter der sich der Wohnbereich
befindet. Dieser umfasst zunächst drei Zimmer und eine Toilette, welche sich
hier hinter der Eingangstüre, also in der eigentlichen Wohnung, befindet.
Weiter umfasst dieses Stockwerk eine Dusche mit Lavabo sowie – entgegen der
Darstellung in der Beschwerdeschrift und der Replik – eine Küche. Küche und
Dusche waren, als das Gericht zum Augenschein eintraf, mit zahlreichen Kisten,
Körben, Schachteln usw. zugestellt, die zunächst entfernt werden mussten,
worauf der Kochherd respektive die Dusche zum Vorschein kamen. Im zweiten
Obergeschoss schliesslich befinden sich ein Abstellraum und ein beheiztes
Mansardenzimmer. Auch hier entsprechen die örtlichen Verhältnisse den Angaben
im Schätzungsprotokoll.
3.2.3 Zusammenfassend zeigte der
Augenschein mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass sich in der Liegenschaft [...]
zwei vollständige Wohnungen befinden, welche beide über eine Küche und sanitäre
Anlagen verfügen und ohne weiteres separat bewohnt werden können. Die Wohnung
im Obergeschoss verfügt über einen separaten Eingang und eine vollständige
Einrichtung. Dasselbe gilt für die Wohnung im Erdgeschoss mit der einzigen
geringen Einschränkung, dass sich die Toilette im Gang befindet, den man vom
Hauseingang aus betritt, wobei eine allenfalls erwünschte Verstärkung der
Privatsphäre mit einfachen Massnahmen wie z.B. einem Vorhang erreicht werden
könnte. Die Behauptungen in der Beschwerdeschrift, die untere Wohnung habe
keine eigene Toilette und die obere Wohnung habe keine Küche, erweisen sich
aufgrund der Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins eindeutig als
unzutreffend. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, eine der beiden
Wohnungen sein unbenutzbar. Der Umstand, dass das Haus zurzeit nur über eine
Klingel und einen Briefkasten verfügt, kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig
entscheidend sein wie der angebliche Defekt in der Küche im ersten
Obergeschoss. Auch die Bezeichnung im Grundbuch als «Wohnhaus» bedeutet,
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keinesfalls zwingend ein Haus
mit nur einer Wohneinheit.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin weist
darauf hin, dass das Haus lediglich von 1985 bis 1988 von zwei Parteien (sie
und ihr Partner respektive Ehemann einerseits, ihr Bruder und dessen Freundin
andererseits) bewohnt worden sei. Ab der Geburt des Sohns im Jahr 19[...] habe
nur noch ihre Familie (sie selbst, Ehemann und Sohn) dort gewohnt, nach der
Scheidung im Jahr 199[…] nur noch sie und der Sohn. Seit dessen Auszug (dieser
wird in der Replik vom 22. Februar 2024 auf 2019 datiert; laut der durch
die Beschwerdegegnerin eingeholten Auskunft der Einwohnerkontrolle war der Sohn
bis 30. September 2021 an dieser Adresse angemeldet, vgl. AK-Nr. 1013)
lebe sie allein in dem Haus. Es gehe nicht an, die seit Ewigkeiten gelebten
faktischen Verhältnisse zu missachten. Da die Ausgestaltung der Privilegierung
von selbstbewohntem Grundeigentum vom Anliegen geprägt sei, dass eine Person,
welche in einem ihr gehörenden Haus lebt, nicht gezwungen sein soll, dieses
Grundeigentum zu veräussern oder in eine Mietwohnung zu ziehen respektive auf
die gewohnte Nutzung zu verzichten, verbiete es sich, einen Teil des
Verkehrswertes des stets selbstbewohnten Hauses bei der Vermögensschwelle zu
berücksichtigen.
3.3.2 Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Sie hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die
Beschwerdeführerin als Einzelperson zwei komplette Wohnungen mit insgesamt acht
beheizten Zimmern (eines im Untergeschoss, zwei im Erdgeschoss, drei im ersten
Obergeschoss, zwei im zweiten Obergeschoss) sowie zwei Küchen, drei Duschen und
zwei Toiletten vollumfänglich als selbstbewohnt deklarieren und für alle diese
Räumlichkeiten die mit der Eigennutzung verbundene Privilegierung geltend
machen könnte. Dies widerspricht dem Grundsatz, wonach nur eine Wohnung als
selbstgenutzt gelten kann (vgl. E. II. 2.3 hiervor), und lässt sich mit
der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, welche der Existenzsicherung dienen,
nicht vereinbaren. Auch das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte
Anliegen, dass eine Person, welche in einem ihr gehörenden Haus lebt, nicht
gezwungen sein soll, dieses Grundeigentum zu veräussern oder in eine
Mietwohnung zu ziehen, verlangt nicht, dass es dieser Person ermöglicht wird,
gleichzeitig mehrere Wohnungen innerhalb eines Hauses zu bewohnen, ohne dass ein
Teil davon ergänzungsleistungsrechtlich als Vermögen angerechnet wird. Zu
berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung bei Mieterinnen und
Mietern nur die Mietkosten für eine (einzige) Wohnung anzurechnen sind (Jöhl /
Usinger-Egger, a.a.O., S. 1753 N 64, mit Hinweisen). Es käme einer
Ungleichbehandlung gleich, wenn die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses
mehrere in diesem Haus gelegene Wohnungen allein benutzen und für alle die mit
dem Selbstbewohnen verbundenen Privilegien beanspruchen könnte. Aufgrund des
Ergebnisses des Augenscheins ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
in der Parterrewohnung lebt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die obere
Wohnung, welche die Räumlichkeiten im ersten und zweiten Obergeschoss umfasst,
zu Recht als nicht selbstbewohnt qualifiziert.
3.4 Nach dem Gesagten umfasst die
der Beschwerdeführerin gehörende Liegenschaft die selbstbewohnte Wohnung im
Erd- und Untergeschoss sowie die nicht selbstbewohnte Wohnung im ersten und
zweiten Obergeschoss. Für die Beurteilung der Vermögensschwelle ist die selbstbewohnte
Wohnung unberücksichtigt zu lassen, während die andere Wohnung zu ihrem
Verkehrswert einzusetzen ist. Laut dem Schätzungsprotokoll, das durch den
Augenschein bestätigt wurde, umfasst die selbstbewohnte Wohnung 5.5
Raumeinheiten (4.25 im Erdgeschoss und 1.25 im Untergeschoss), die nicht
selbstbewohnte Wohnung deren 5.75 (4.75 im ersten und 1.00 im zweiten
Obergeschoss). Es leuchtet daher ein, wenn die Beschwerdegegnerin den
Verkehrswert des Hauses von CHF 400'000.00, der durch die überzeugende Schätzung
der Abteilung Katasterschätzung vom 15. Februar 2019 (AK-Nr. 1386 ff.)
ermittelt wurde und zu Recht unbestritten geblieben ist, in diesem Verhältnis
aufgeteilt hat, so dass auf die nicht selbstbewohnte Wohnung ein Betrag von
CHF 204'444.00 entfällt (CHF 400'000.00 : [5.75 + 5.5] x 5.75).
Ebenso ist die Hypothekarschuld von CHF 300'000.00 (zur vorübergehenden
Erhöhung im Jahr 2022 vgl. Beschwerdeschrift S. 7, A.S. 15) in diesem
Verhältnis aufzuteilen, so dass auf den nicht selbstbewohnten Anteil ein Betrag
von CHF 153'333.00 entfällt. Damit verbleibt ein anrechenbares Vermögen
aus Grundeigentum von CHF 51'111.00. Der angefochtene Einspracheentscheid
ist in diesem Punkt korrekt.
4. Die Beschwerdegegnerin hat für
die Beurteilung der Vermögensschwelle ausserdem einen Vermögensverzicht von CHF 52'210.90
im Jahr 2022 (so im Einspracheentscheid, A.S. 7, wobei offengelassen
wurde, ob ein zusätzlicher Vermögensverzicht aus den Vorjahren hinzukomme)
respektive von CHF 159'075.68 (so in der Beschwerdeantwort, S. 4,
A.S. 37) angerechnet. Die Beschwerdeführerin lässt dies bestreiten.
4.1
4.1.1 Vermögen, auf welches nach Art. 11a
Abs.
2 - 4 ELG verzichtet wurde, gehört ebenfalls zum Reinvermögen (Art. 9a
Abs. 3 ELG). Ein
Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine
Rente pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass
ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt
die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer
AHV-Rente gilt dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs
(Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG
gelten nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht
worden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019
[EL-Reform], Abs. 3).
4.1.2 Die Höhe des Verzichts bei
übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem
tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu
betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Der zulässige Vermögensverbrauch
wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach
Artikel 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums
angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge
zusammengerechnet werden (Art. 17d Abs. 2 ELV).
4.1.3 Wenn ein bedeutender
Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann,
wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht
auszugehen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3532.09).
Wenn die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen über ein Einkommen
verfügten, das niedriger ist als der anwendbare Pauschalbetrag für den
Lebensunterhalt, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem
unbelegten Vermögensrückgang und dem Pauschalbetrag. Zur Ermittlung des
Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt wird der Betrag für den allgemeinen
Lebensbedarf einer alleinstehenden Person (im Jahr 2022 CHF 19'610.00,
vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) mit dem Faktor nach WEL-Anhang 8
(für eine alleinstehende Person 3.2) multipliziert (vgl. WEL Rz. 3532.10
- 12). Der Pauschalbetrag belief sich daher im Jahr 2022 auf CHF 62'752.00
(3.2 x CHF 19'610.00).
4.1.4 Für die Ermittlung der Höhe des
Verzichts werden gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV bestimmte Ausgaben nicht
berücksichtigt. Dazu zählen, soweit hier relevant, Vermögensverminderungen
aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften im Eigentum (lit. b
Ziff. 2), Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht
von einer Sozialversicherung übernommen werden (lit. b Ziff. 3),
Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens (lit. b Ziff. 4) sowie
Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während des
Jahres vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte
Einkommen unzureichend war (lit. b Ziff. 6).
4.1.5 Der anzurechnende Betrag des
Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der
Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des
Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des
Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem
Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist
der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e
ELV).
4.2 Die Beschwerdegegnerin geht in
der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 (A.S. 34 ff.) für das
Jahr 2022 von einem Vermögensverzicht von CHF 51'322.35 aus (Betrag gemäss
Einspracheentscheid von CHF 52'210.90 minus zusätzliche Ausgabe für
Gartenarbeiten von CHF 888.55; vgl. A.S. 37). Begründet wird dies wie
folgt: Einnahmenseitig sei im Jahr 2022 eine Erbschaft von CHF 140'202.00
(inkl. Erlös aus Liegenschaft; vgl. Bankeingang vom 5. September 2022,
Urkunde 7 der Beschwerdeführerin) respektive (nach Abzug der
Grundstückgewinnsteuer) CHF 139'970.75 angefallen. Hinzu kämen die
AHV-Rente von CHF 27'300.00 und ein Nettoerwerbseinkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 4'793.00. Diese Einnahmen von
total CHF 172'063.75 stehen gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin
eine Vermögensvermehrung um CHF 36'536.68 (Vermögensstand CHF 21'174.00
Ende 2021, CHF 57'710.68 Ende 2022), ein anrechenbarer Lebensbedarf von
CHF 62'752.00 (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) sowie belegte und
anerkannte weitere Ausgaben von CHF 11'452.70 (CHF 10'564.15 [CHF 3'208.35
Schuldzinsen Hypothek plus CHF 7'355.80 Gesundheitskosten] gemäss
Einspracheentscheid plus zusätzlich CHF 888.55 [Gartenarbeiten] gemäss Beschwerdeantwort,
vgl. auch Urkunden 7 [S. 16] und 10 der Beschwerdeführerin) gegenüber.
Damit resultiert ein Vermögensverbrauch von CHF 61'322.35 respektive,
unter Berücksichtigung des zulässigen Verbrauchs von CHF 10'000.00, ein
Vermögensverzicht von CHF 51'322.35.
4.3 Die Beschwerdeführerin lässt
einwenden, von der erhaltenen Erbschaft habe sie einen Teilbetrag von CHF
20'000.00 zur Rückzahlung einer kurz zuvor im Sinne eines Überbrückungskredits
gewährten Erhöhung der Hypothek verwenden müssen (vgl. Urkunden 6-8 der Beschwerdeführerin).
Eine derartige Amortisationszahlung, welche ein bestehendes Bankguthaben
vermindert und gleichzeitig eine bestehende Schuld reduziert, verändert jedoch
das Vermögen als solches nicht (unabhängig davon, ob die Schuld EL-rechtlich in
vollem Umfang anzurechnen ist) und kann mangels Erwähnung in Art. 17d Abs. 3
ELV (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigt werden. Anzurechnen
sind dagegen unter Umständen Kosten für Gartenarbeiten, soweit sie dem
Werterhalt der Liegenschaft dienen. Die Beschwerdegegnerin hat diese in der
Beschwerdeantwort im Umfang der nunmehr nachgewiesenen Zahlung vom 16. November
2022 von CHF 888.55 (vgl. Urkunde 7 der Beschwerdeführerin)
berücksichtigt. Weitere Kosten können mangels eines Zahlungsnachweises nicht
angerechnet werden. Nicht berücksichtigt werden können auch die Zahlungen für
Steuern, da diese unter den Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt fallen. Die
überdies geltend gemachten, im Zusammenhang mit der Erbschaft angefallenen
Anwaltskosten stellen ebenfalls keine anrechenbaren Gewinnungskosten dar, da
sie nicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens anfielen (vgl. E. II. 4.1.3
hiervor).
4.4 Die Beschwerdeführerin lässt
weiter vorbringen, die Erbschaft sei EL-rechtlich schon im Jahr 2020 zu berücksichtigen
gewesen und deshalb müsse, falls die erst seit Anfang 2021 geltende Regelung
zum übermässigen Vermögensverbrauch überhaupt zur Anwendung gelange, der
Pauschalbetrag von CHF 62'752.00 auch für das Jahr 2021 berücksichtigt
werden. Auch diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn es geht um den
Verbrauch des Vermögens, das bei der Beschwerdeführerin erst mit dem
Zahlungseingang von CHF 140'202.00 am 5. September 2022 entstanden
war. Damit bleibt es bei einem im Jahr 2022 eingetretenen und zu
berücksichtigenden Vermögensverzicht von CHF 51'322.35.
5. Zum Reinvermögen, das für die
Vermögensschwelle massgebend ist, zählt auch das Sparguthaben per 31. Mai
2023 von CHF 8'826.40 (vgl. die Aufstellung in der Aktennotiz vom 14. September
2023, AK-Nr. 289). Zusammen mit dem Wert des nicht selbst bewohnten
Grundeigentums von CHF 51'111.00 und dem Vermögensverzicht im Jahr 2022
von CHF 51'322.35 resultiert damit ein für die Vermögensschwelle
relevantes Reinvermögen von CHF 111'259.75.
6. Nach dem Gesagten führen das
Vermögen aus der nicht selbstbewohnten Wohnung und dem Sparguthaben zusammen
mit dem Vermögensverzicht im Jahr 2022 zu einem anrechenbaren Reinvermögen, das
die Schwelle von CHF 100'000.00 übersteigt. Vor diesem Hintergrund könnte im
Sinne des Einspracheentscheids offenbleiben, ob auch die in der Verfügung und
erneut in der Beschwerdeantwort angerechneten zusätzlichen Vermögensverzichte
in den Jahren 2016-2020 von insgesamt CHF 137'753.33 (vgl.
Beschwerdeantwort S. 4, A.S. 37) zu bestätigen sind. Da die
Überschreitung relativ knapp ist und sich deshalb die Frage in naher Zukunft
wieder stellen könnte, rechtfertigt es sich dennoch, das Vorgehen der
Beschwerdegegnerin zu überprüfen.
6.1 In übergangsrechtlicher Hinsicht
ist dazu festzuhalten, dass die Absätze 3 und 4 des am 1. Januar 2021 in
Kraft getretenen Art. 11a ELG gemäss den Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen gelten, das nach
dem Inkrafttreten der Änderung (also ab 1. Januar 2021) verbraucht worden
ist (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin in
ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich von einem übermässigen Vermögensverbrauch
nach Art. 11a Abs. 3 ELG und einer Anwendung von Art. 11a Abs. 4 ELG
spricht (Beschwerdeantwort Ziffer 13 und 14, A.S. 36 f.), kann ihr
daher nicht gefolgt werden. In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG besteht
dagegen keine derartige Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur
Anwendung, auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar
2021 zur Diskussion steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren
Recht, so dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend
bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2
und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines
Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden
war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die
Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer
rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden
ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist
erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven
Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare
Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei
Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches
Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198
E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch
das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024
E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht
erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch
bereits der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021
geltenden Regelung vorgesehen ist, zu berücksichtigen, soweit im betreffenden
Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn kein konkreter Nachweis
einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung
vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der
Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger
Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen
ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt
ist.
6.2 Die Beschwerdegegnerin rechnet
der Beschwerdeführerin weitere Vermögensverzichte von CHF 18'900.15 im
Jahr 2016, CHF 25'749.30 im Jahr 2017, CHF 66'779.88 im Jahr 2018,
CHF 33'940.80 im Jahr 2019 sowie CHF 22'383.20 im Jahr 2020 an (vgl.
A.S. 37). Die konkreten Berechnungen ergeben sich aus einer Tabelle vom
13. September 2023 (AK-Nr. 621).
6.2.1 Für das Jahr 2016 stehen gemäss
der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 99’605.20 (Einkommen CHF 86'074.30
[vgl. Steuererklärung, AK-Nr. 586] plus Kapitalbezug CHF 12'134.90 [AK-Nr. 673]
plus Vermögensrückgang CHF 1'396.00) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 80'705.05
gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00; belegte weitere Ausgaben CHF 18'977.05,
bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 611], Berufsauslagen [AK-Nr. 597],
Versicherungsprämien [AK-Nr. 614] sowie Gesundheitskosten [AK-Nr. 618]),
was gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Anrechnung eines
Vermögensverzichts von CHF 18'900.15 führte.
6.2.2 Für das Jahr 2017 stehen gemäss
der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 108'303.20 (Einkommen CHF
93'021.00 [AK-Nr. 553] plus Kapitalbezug netto CHF 13'662.20 [AK-Nr. 568
und 667 f.] plus Vermögensrückgang CHF 1'620.00) zu berücksichtigende
Ausgaben von CHF 82'553.90 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00;
belegte weitere Ausgaben CHF 20'825.90, bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 576],
Berufsauslagen [AK-Nr. 560], Versicherungsprämien [AK-Nr. 579] sowie
Gesundheitskosten [AK-Nr. 581]), was gemäss den vorstehend wiedergegebenen
Grundsätzen zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 25'749.30
führt.
6.2.3 Für das Jahr 2018 stehen gemäss
der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 249'517.00 (Einkommen CHF
85'108.00 [der in der Steuererklärung genannte Betrag von CHF 73'004.00,
AK-Nr. 500, umfasst die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung von CHF 12'104.00,
vgl. AK-Nr. 507] plus Kapitalbezug netto CHF 164'409.00 [AK-Nr. 522 f.
und 663 f.]) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 182'737.10
gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00; belegte weitere Ausgaben
CHF 94'328.10, bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 501 und 526],
Gesundheitskosten [AK-Nr. 544], Rückforderung Arbeitslosenversicherung
[AK-Nr. 507], Steuern [AK-Nr. 530 ff.]; Vermögenszunahme
CHF 26'681.00). Damit ergibt sich gemäss den vorstehend wiedergegebenen
Grundsätzen ein Vermögensverzicht von gerundet CHF 66'779.90.
6.2.4 Für das Jahr 2019 stehen gemäss
der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 110'289.40 (Einkommen CHF 89'699.40
[AK-Nr. 455] plus Vermögensrückgang CHF 20’590.00) zu berücksichtigende
Ausgaben von CHF 76'348.60 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 62’240.00,
belegte weitere Ausgaben CHF 14'108.60 [Schuldzinsen [AK-Nr. 456],
Berufsauslagen [AK-Nr. 470], Versicherungsprämien [AK-Nr. 473],
Gesundheitskosten [AK-Nr. 474]), was gemäss den vorstehend wiedergegebenen
Grundsätzen zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 33'940.80
führt.
6.2.5 Für das Jahr 2020 stehen gemäss
der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 99’768.10 (Einkommen CHF 95'710.10
[AK-Nr. 390 und 446] plus Vermögensrückgang CHF 4'058.00) zu
berücksichtigende Ausgaben von CHF 77’384.90 gegenüber (Pauschalbetrag
CHF 62’240.00 sowie belegte weitere Ausgaben CHF 15'144.90, bestehend
aus Schuldzinsen [AK-Nr. 415], Versicherungsprämien [AK-Nr. 420],
Gesundheitskosten [AK-Nr. 421] und Liegenschaftsunterhalt [AK-Nr. 424]),
was gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Anrechnung eines
Vermögensverzichts von CHF 22'383.20 führt.
6.3 Die in den Berechnungen
berücksichtigten Einnahmen, insbesondere aus Renten- und Erwerbseinkommen sowie
Kapitalbezügen, ergeben sich aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere den
Steuerakten. Bei den Ausgaben wurde jeweils auf die Angaben der
Beschwerdeführerin in der Steuererklärung abgestellt, welche unverändert und
korrekt übernommen wurden (vgl. die vorstehenden Aktenhinweise zu den einzelnen
Positionen). Die rechtliche Behandlung ist korrekt. Die Beschwerdeführerin
macht nicht substantiiert geltend, dass für die Jahre 2016 bis 2020 weitere
Ausgaben angefallen wären, welche zu berücksichtigen wären. Die von der
Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. September 2023 und in der
Beschwerdeantwort vorgenommene Beurteilung ist daher zu bestätigen. Damit
resultiert selbst dann ein für die Vermögensschwelle relevantes Reinvermögen
von deutlich mehr als CHF 100'000.00, wenn allenfalls einzelne der für das
Jahr 2022 geltend gemachten zusätzlichen Ausgaben (Amortisation, zusätzlicher
Liegenschaftsunterhalt usw.) zu berücksichtigen wären. Die Beschwerdegegnerin
hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni
2023 zu Recht verneint.
7. Zusammenfassend erweist sich
die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des
Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Die Beschwerdeführerin steht im
Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die
Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem
Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die
unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand
angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht in
seinen Honorarnoten vom 3. April 2024 (AK-Nr. 56 ff.) und 27. August
2024 (AK-Nr. 64 f.), unter Berücksichtigung der von ihm handschriftlich
bereits angebrachten Korrekturen betreffend die Positionen vom 27. August
2024, einen Aufwand von insgesamt 26.39 Stunden (Std.) à CHF 250.00/Std. geltend.
7.2.1 Reine Kanzleiarbeit wie die
Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die
Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts
bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach
§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,
BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.
7.2.2 Die beiden von Rechtsanwalt Wyssmann
eingereichten Kostennoten sind zunächst um die nicht zu entschädigenden
Kanzleiaufwände zu kürzen. Darunter fallen das Versenden und Weiterleiten von
Orientierungskopien von instruktionsrichterlichen Verfügungen und
Rechtsschriften an die Beschwerdeführerin (vorliegend die mit «Brief an
Klientin» oder «E-Mail an Klientin» bezeichneten Positionen vom 21. und
23. November 2023, 15. und 20. Dezember 2023, 22. und 24. Januar
2024, 13. und 15. Februar 2024, 23. und 28. Februar 2024, 26. März
2024, 3. und 8. April 2024 sowie 18. und 19. Juli 2024 à je 0.17 Stunden
[Std.]). Ebenso sind praxisgemäss als Kanzleiaufwände nicht zu entschädigen die
Aufwände im Zusammenhang mit dem Einfordern von Akten (Position vom
31. Oktober 2023 à 0.33 Std.), dem Stellen von Fristerstreckungsgesuchen
(die Positionen vom 22. Januar 2024 sowie 13. Februar 2024 à je 0.33 Std.),
dem Einreichen der Kostennote (Position vom 3. April 2024 à 0.33 Std.),
der Terminvereinbarung der Instruktionsverhandlung (Positionen vom 16. [0.25 Std]
und 17. Juli 2024 [0.16 Std]) sowie die Nachfrage nach dem
Verfahrensstand im Auftrag der Klientin (Positionen vom 13. Mai 2024 à
0.24 Std. und vom 13. Juni 2024 à 0.25 Std.). Der nicht zu
vergütende Kanzleiaufwand beläuft sich somit total auf 4.77 Std., davon
entfallend auf das Jahr 2023 1.01 Std. und 3.76 Std auf das Jahr
2024.
7.2.3 Der Vertreter der
Beschwerdeführerin macht zudem im Zeitraum vom 3. November 2023 und 5. August
2024, also während einer Zeitspanne von rund 10 Monaten, Aufwände im Umfang von
total 4.2 Std. für insgesamt 28 Telefonate mit der Klientin in
unterschiedlicher Länge (zwischen 0.08 Std. und 0.42 Std.) sowie 4.67 Std.
für anderweitig geführte Besprechungen mit der Klientin (Positionen vom 31. Oktober
2023, 8. November 2023 sowie 27. August 2024) geltend. Die
Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter haben sich somit insgesamt 8.87 Std.
mündlich ausgetauscht betreffend die vorliegende Sache. In Anbetracht der
Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens, welche mit Ausnahme des Aufwandes im
Zusammenhang mit dem Augenschein nicht über derjenigen eines durchschnittlichen
Prozesses liegt, erscheint der geltend gemachte Aufwand für den telefonischen
und anderweitigen mündlichen Austausch mit der Klientin objektiv nicht
erforderlich, um eine sorgfältige Mandatsführung zu gewährleisten. Insbesondere
die Notwendigkeit der durchschnittlich ca. drei Telefonate pro Monat verteilt
über 10 Monate leuchtet nicht ein, wenn in demselben Zeitraum bereits drei
anderweitige Besprechung von jeweils über einer Stunde geführt wurden, die
Beschwerdeführerin (durch die Kanzlei des Vertreters) mit Orientierungskopien
über den Verlauf des Verfahrens informiert worden ist und sich, ausweislich der
Kostennote, ausserdem zusätzlich per E-Mail mit ihrem Rechtsvertreter
ausgetauscht hat. Die Honorarnote ist daher um die Aufwände für die geführten
Telefongespräche zu kürzen (- 4.2 Std.).
7.2.4 Insgesamt ergibt sich somit ein
zu entschädigender Aufwand von noch 17.5 Std., davon 11.08 Std.
angefallen im Jahr 2023 und 6.42 Std. im Jahr 2024. Dies entspricht einem
zu entschädigenden Aufwand von CHF 2'983.30 (volles Honorar entsprechend
einem Stundenansatz von CHF 250.00 inkl. 7.7 % MwSt) bzw.
CHF 2'267.30 (Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von
CHF 190.00/Std. inkl. 7.7 % MwSt) im Jahr 2023 und CHF 1'735.00
(volles Honorar entsprechend einem Stundenansatz von CHF 250.00 inkl.
8.1 % MwSt) bzw. CHF 1'318.60 (Honorar für die unentgeltliche
Rechtsvertretung von CHF 190.00/Std. inkl. 8.1 % MwSt) im Jahr 2024.
7.2.5 Rechtsanwalt Wyssmann macht in den
beiden Kostennoten insgesamt Auslagen in Höhe von CHF 144.00 für 144
Kopien (CHF 1.00 pro angefallene Kopie) geltend. Auslagen für Kopien – wie
bereits erwähnt – werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt,
weshalb diese Kostenpositionen um die Hälfte zu reduzieren sind. Die zu
entschädigenden Auslagen für Kopien betragen somit CHF 66.50 (Jahr 2023)
und CHF 5.50 (Jahr 2024). Unter Berücksichtigung der ebenfalls zu
vergütenden Portokosten verbleiben somit zu ersetzende Auslagen von
CHF 78.40 (CHF 84.45 inkl. 7.7 % MwSt) für das Jahr 2023 und
CHF 38.30 (CHF 41.40 inkl. 8.1 % MwSt) für das Jahr 2024. Somit verbleiben
zu vergütende Auslagen in Höhe von CHF 119.80 (inkl. MwSt).
7.2.6 Damit ergibt sich ein zu
entschädigender Aufwand für die unentgeltliche Rechtsvertretung von
CHF 3'585.90 sowie Auslagen in Höhe von CHF 119.80, entsprechend
einem Total von CHF 3'705.70 (inkl. MwSt). Dieser Betrag ist von der
Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die
Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im
Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters
gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen der Beschwerdeführerin
und Rechtsanwalt Wyssmann geschlossenen Honorarvereinbarung, worin ein
Stundenansatz von CHF 250.00 vereinbart wurde. Der Nachzahlungsanspruch
des unentgeltlichen Rechtsvertreters beträgt vorliegend CHF 1'132.40 inkl.
MwSt (Differenz zum vollen Honorar).
7.3 Bei Streitigkeiten über Leistungen
ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz
vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das
ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Protokoll der Verhandlung mit
Augenschein vom 27. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'705.70 (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes von CHF 1'132.40 (inkl. MwSt), wenn die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage
ist (Art. 123 ZPO).
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer