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Entscheid

VSBES.2023.283

Ergänzungsleistungen AHV

16. Oktober 2024Deutsch30 min

I.

Source so.ch

Urteil vom 16. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV

(Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1957

geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist Bezügerin einer

Altersrente und meldete sich im Juni 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an

(Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 880 ff.). Mit Verfügung vom

14. September 2023 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt,

das massgebende Reinvermögen der Beschwerdeführerin überschreite unter

Berücksichtigung des Verkehrswerts des nicht selbstbewohnten Teils eines

Mehrfamilienhauses sowie von Verzichtsvermögen die Vermögensschwelle von

CHF 100'000.00 (AK-Nr. 294 f.).

1.2 Gegen die ablehnende Verfügung

vom 14. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 29. September

2023 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom

18. Oktober 2023 abwies (AK-Nr. 210 f.).

2.

2.1 Am 20. November 2023 lässt

die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom

18. Oktober 2023 erheben mit folgenden Rechtsbegehren (Aktenseiten [A.S.]

9 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2023 sei aufzuheben.

2. a) Es sei der Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zur AHV neu festzulegen. Namentlich sei die Liegenschaft

GB [...] als selbstbewohnt zu qualifizieren und es sei diese entsprechend

vollumfänglich nicht bei der Vermögensschwelle zu berücksichtigen und es sei

festzustellen, dass kein Vermögensverzicht vorliegt.

b)

Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zur Neufestsetzung des Anspruchs auf

Ergänzungsleistungen zur AHV und zur Neuverfügung an die Ausgleichskasse

zurückzuweisen.

3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach

Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die volle

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger

Einsetzung des unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand

zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 34 ff.).

2.3 Am 18. Dezember 2023 wird

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und

Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(A.S. 41).

2.4 Die Beschwerdeführerin hält mit

Replik vom 22. Februar 2024 im Wesentlichen an den Ausführungen in der

Beschwerde fest (A.S. 50). Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf

eine Duplik (A.S. 54).

2.5 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin reicht am 3. April 2024 eine Kostennote ein

(A.S. 56).

2.6 Am 27. August 2024 führt das

Versicherungsgericht einen Augenschein an der Liegenschaft [...] durch.

Anschliessend wird die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Es findet eine

Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin statt und die Parteien äussern sich

in ihrem jeweiligen Parteivortrag. Für die Ergebnisse des Augenscheins und den

Ablauf der Verhandlung wird auf das entsprechende Protokoll verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Strittig ist der Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Juni 2023. Zu prüfen ist in

diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin ihr bei der Ermittlung ihres

Vermögens Verzichtsvermögen sowie – teilweise – den Verkehrswert einer von der

Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft anrechnen durfte und somit die

Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten ist.

2.1

Am 1. Januar 2021 traten

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und

der dazugehörigen Verordnung (Verordnung .er die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in

Kraft. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Juni 2023 um Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin entschied am 14. September 2023

mittels Verfügung und am 18. Oktober 2023 schliesslich mittels dem vorliegend

angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen Anspruch. Nach den

allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die

Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur

Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die Bestimmungen des ELG und

der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.

2.2

Nach Art. 9a Abs. 1

ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein

Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle

liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00, für Ehepaare bei CHF 200'000.00

und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei CHF 50'000.00. Liegenschaften,

die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung

der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine

dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a

Abs. 2 ELG). Dagegen sind Grundstücke, die der Bezügerin nicht zu eigenen

Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV).

Vermögen, auf welches nach Art. 11a

Abs. 2-4 ELG verzichtet wurde,

gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für

eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen

massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die

Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV).

2.3

Wird nur ein Teil einer

Liegenschaft zu Wohnzwecken genutzt, muss eine Wertaufteilung erfolgen: Der

selbst bewohnte Teil der eigenen Liegenschaft wird zum Steuerwert, der übrige

Teil zum Marktwert angerechnet (Ralph Jöhl / Patricia Usinger-Egger,

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches

Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016,

S. 1853 N 171). Wenn eine Person abwechslungsweise zwei Wohnungen bewohnt,

kann ebenfalls nur eine Wohnung zum Steuerwert angerechnet werden, während die

andere zum Marktwert anzurechnen ist (vgl. Jöhl/Usinger-Egger, a.a.O., S. 1853,

N 739). Diese Grundsätze müssen auch für die Berücksichtigung bei der

Beurteilung der Vermögensschwelle gelten.

2.4

Das Reinvermögen wird

ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen

werden. Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen

werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Ist eine Liegenschaft, die nach Art. 9a Abs. 2

ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens ist (also selbstbewohnt ist), mit

Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des

Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG

ausser Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV).

3.

Die Beschwerdeführerin ist

Alleineigentümerin eines Hauses in [...], in dem sie auch wohnt (vgl. AK-Nr.

284). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das ganze Haus als selbstbewohnt

anzusehen ist oder ob es sich um zwei separate Wohnungen handelt, von denen die

eine als selbstbewohnt und die andere als nicht selbstbewohnt zu qualifizieren

ist.

3.1

Gemäss dem in den Akten

liegenden Liegenschaftsinventar der Katasterschätzung handelt es sich dabei um

ein Mehrfamilienhaus mit einem Katasterwert von CHF 147'000.00 (vgl.

AK-Nr. 281). Die Liegenschaft besteht gemäss dem Schätzungsprotokoll vom

21.

März 2016 aus zwei Wohnungen mit 5 ¾ respektive 5 ½ Raumeinheiten (vgl.

AK-Nr. 1357 f.), wobei sich die eine Wohnung über das Erdgeschoss und das

Untergeschoss erstreckt, die andere über das 1. und 2. Obergeschoss

(AK-Nr. 1361). Der Verkehrswert der Liegenschaft betrug gemäss einer

Verkehrswertschätzung der kantonalen Katasterschätzung vom 15. Februar

2019.

CHF 400'000.00 exkl. Garage bzw. CHF 425'000.00 inkl. Garage

(AK-Nr. 1386). Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid

gestützt auf das Liegenschaftsinventar bzw. das Schätzungsprotokoll vom 21.

März 2016 und die Verkehrswertschätzung vom 15. Februar 2019 davon aus, die

Liegenschaft enthalte zwei Wohnungen. Deren eine wurde als selbstbewohnt

betrachtet und blieb daher für die Beurteilung der Vermögensschwelle von CHF

100'000.00 unberücksichtigt. Die zweite Wohnung wurde demgegenüber als nicht

selbstbewohnt angesehen und daher für die Beurteilung der Vermögensschwelle mit

dem Verkehrswert (abzüglich anteilmässige Hypothekarschulden) berücksichtigt (CHF 204'444.45

[entsprechend 51.11 % des Verkehrswerts der Gesamtliegenschaft exkl. Garage] minus

CHF 153'333.35 [Hypothek anteilsmässig]; AK-Nr. 213 und 288). Die

Beschwerdeführerin lässt einwenden, die Angaben im Schätzungsprotokoll, wonach

es sich um eine Wohnung mit 5.75 Raumeinheiten und eine zweite Wohnung mit 5.50

Raumeinheiten handle, seien unzutreffend. Vielmehr habe das Parterre zwei Räume

und eine (alte) Küche sowie ein ganz kleines, sehr altes Bad, allerdings ohne

Toilette. Das Parterre allein wäre damit, so lässt sie weiter vorbringen, gar

nicht vermietbar. Das obere Stockwerk umfasse drei Räume und ausserdem eine

Dusche, allerdings keine Küche, so dass auch diese Etage nicht vermietet werden

könnte. Um überhaupt ein Stockwerk vermieten zu können, müssten somit teure

Investitionen in ein Bad und eine Küche und auch für weitere Anpassungen

geleistet werden, für welche die Beschwerdeführerin kein Geld habe.

3.2

Angesichts der unterschiedlichen

Darstellungen der Parteien sah sich das Versicherungsgericht veranlasst, einen

Augenschein vor Ort durchzuführen. Dieser fand am 27. August 2024 statt und

führte zu folgendem Ergebnis (vgl. auch das Protokoll des Augenscheins mit der

sehr aussagekräftigen Fotodokumentation):

3.2.1

Wird das Haus durch die

Eingangstüre betreten, gelangt man geradeaus in einen Gang. Von diesem führt

nach ein paar Metern links die Treppe zum ersten Stock hoch. Im Parterre befindet

sich am Ende des Gangs links eine Toilette und rechts die Eingangstüre zur

Parterrewohnung. Tritt man durch diese Eingangstüre, steht man wiederum in

einem Gang, von dem aus fünf Türen in vier Räume führen, nämlich eine Küche,

eine Dusche mit Lavabo sowie zwei Zimmer. Bei einem der Zimmer handelt es sich

um ein geräumiges Wohnzimmer, das durch die Zusammenlegung von ursprünglich

zwei Zimmern (Wanddurchbruch) entstanden ist. Im Untergeschoss befinden sich

ein beheiztes Durchgangszimmer sowie eine ebenfalls beheizte Waschküche, in der

eine weitere Dusche eingebaut ist. Die räumlichen Verhältnisse entsprechen

Dispositiv

somit der Beschreibung im Schätzungsprotokoll. Es handelt sich demnach sehr

wohl um eine komplette Wohnung (mit Küche, Dusche [unter Einbezug des

Untergeschosses sogar zwei Duschen] und WC), welche als solche bewohnt und bei

Bedarf auch vermietet werden kann, sei es allein oder zusammen mit dem

Untergeschoss. Der Umstand, dass die Toilette vom Gang im Eingangsbereich

erreicht wird und sich nicht innerhalb der (im engen Sinn verstandenen)

Parterrewohnung befindet, ändert daran nichts.

3.2.2 Vom Gang im Eingangsbereich führt,

wie bereits erwähnt, eine Treppe in den ersten Stock. Auf dieser Treppe gelangt

man im ersten Obergeschoss zu einer Türe, hinter der sich der Wohnbereich

befindet. Dieser umfasst zunächst drei Zimmer und eine Toilette, welche sich

hier hinter der Eingangstüre, also in der eigentlichen Wohnung, befindet.

Weiter umfasst dieses Stockwerk eine Dusche mit Lavabo sowie – entgegen der

Darstellung in der Beschwerdeschrift und der Replik – eine Küche. Küche und

Dusche waren, als das Gericht zum Augenschein eintraf, mit zahlreichen Kisten,

Körben, Schachteln usw. zugestellt, die zunächst entfernt werden mussten,

worauf der Kochherd respektive die Dusche zum Vorschein kamen. Im zweiten

Obergeschoss schliesslich befinden sich ein Abstellraum und ein beheiztes

Mansardenzimmer. Auch hier entsprechen die örtlichen Verhältnisse den Angaben

im Schätzungsprotokoll.

3.2.3 Zusammenfassend zeigte der

Augenschein mit aller wünschbaren Deutlichkeit, dass sich in der Liegenschaft [...]

zwei vollständige Wohnungen befinden, welche beide über eine Küche und sanitäre

Anlagen verfügen und ohne weiteres separat bewohnt werden können. Die Wohnung

im Obergeschoss verfügt über einen separaten Eingang und eine vollständige

Einrichtung. Dasselbe gilt für die Wohnung im Erdgeschoss mit der einzigen

geringen Einschränkung, dass sich die Toilette im Gang befindet, den man vom

Hauseingang aus betritt, wobei eine allenfalls erwünschte Verstärkung der

Privatsphäre mit einfachen Massnahmen wie z.B. einem Vorhang erreicht werden

könnte. Die Behauptungen in der Beschwerdeschrift, die untere Wohnung habe

keine eigene Toilette und die obere Wohnung habe keine Küche, erweisen sich

aufgrund der Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins eindeutig als

unzutreffend. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, eine der beiden

Wohnungen sein unbenutzbar. Der Umstand, dass das Haus zurzeit nur über eine

Klingel und einen Briefkasten verfügt, kann in diesem Zusammenhang ebenso wenig

entscheidend sein wie der angebliche Defekt in der Küche im ersten

Obergeschoss. Auch die Bezeichnung im Grundbuch als «Wohnhaus» bedeutet,

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, keinesfalls zwingend ein Haus

mit nur einer Wohneinheit.

3.3

3.3.1 Die Beschwerdeführerin weist

darauf hin, dass das Haus lediglich von 1985 bis 1988 von zwei Parteien (sie

und ihr Partner respektive Ehemann einerseits, ihr Bruder und dessen Freundin

andererseits) bewohnt worden sei. Ab der Geburt des Sohns im Jahr 19[...] habe

nur noch ihre Familie (sie selbst, Ehemann und Sohn) dort gewohnt, nach der

Scheidung im Jahr 199[…] nur noch sie und der Sohn. Seit dessen Auszug (dieser

wird in der Replik vom 22. Februar 2024 auf 2019 datiert; laut der durch

die Beschwerdegegnerin eingeholten Auskunft der Einwohnerkontrolle war der Sohn

bis 30. September 2021 an dieser Adresse angemeldet, vgl. AK-Nr. 1013)

lebe sie allein in dem Haus. Es gehe nicht an, die seit Ewigkeiten gelebten

faktischen Verhältnisse zu missachten. Da die Ausgestaltung der Privilegierung

von selbstbewohntem Grundeigentum vom Anliegen geprägt sei, dass eine Person,

welche in einem ihr gehörenden Haus lebt, nicht gezwungen sein soll, dieses

Grundeigentum zu veräussern oder in eine Mietwohnung zu ziehen respektive auf

die gewohnte Nutzung zu verzichten, verbiete es sich, einen Teil des

Verkehrswertes des stets selbstbewohnten Hauses bei der Vermögensschwelle zu

berücksichtigen.

3.3.2 Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Sie hätte im vorliegenden Fall zur Folge, dass die

Beschwerdeführerin als Einzelperson zwei komplette Wohnungen mit insgesamt acht

beheizten Zimmern (eines im Untergeschoss, zwei im Erdgeschoss, drei im ersten

Obergeschoss, zwei im zweiten Obergeschoss) sowie zwei Küchen, drei Duschen und

zwei Toiletten vollumfänglich als selbstbewohnt deklarieren und für alle diese

Räumlichkeiten die mit der Eigennutzung verbundene Privilegierung geltend

machen könnte. Dies widerspricht dem Grundsatz, wonach nur eine Wohnung als

selbstgenutzt gelten kann (vgl. E. II. 2.3 hiervor), und lässt sich mit

der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen, welche der Existenzsicherung dienen,

nicht vereinbaren. Auch das von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte

Anliegen, dass eine Person, welche in einem ihr gehörenden Haus lebt, nicht

gezwungen sein soll, dieses Grundeigentum zu veräussern oder in eine

Mietwohnung zu ziehen, verlangt nicht, dass es dieser Person ermöglicht wird,

gleichzeitig mehrere Wohnungen innerhalb eines Hauses zu bewohnen, ohne dass ein

Teil davon ergänzungsleistungsrechtlich als Vermögen angerechnet wird. Zu

berücksichtigen ist auch, dass nach der Rechtsprechung bei Mieterinnen und

Mietern nur die Mietkosten für eine (einzige) Wohnung anzurechnen sind (Jöhl /

Usinger-Egger, a.a.O., S. 1753 N 64, mit Hinweisen). Es käme einer

Ungleichbehandlung gleich, wenn die Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses

mehrere in diesem Haus gelegene Wohnungen allein benutzen und für alle die mit

dem Selbstbewohnen verbundenen Privilegien beanspruchen könnte. Aufgrund des

Ergebnisses des Augenscheins ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

in der Parterrewohnung lebt. Die Beschwerdegegnerin hat daher die obere

Wohnung, welche die Räumlichkeiten im ersten und zweiten Obergeschoss umfasst,

zu Recht als nicht selbstbewohnt qualifiziert.

3.4 Nach dem Gesagten umfasst die

der Beschwerdeführerin gehörende Liegenschaft die selbstbewohnte Wohnung im

Erd- und Untergeschoss sowie die nicht selbstbewohnte Wohnung im ersten und

zweiten Obergeschoss. Für die Beurteilung der Vermögensschwelle ist die selbstbewohnte

Wohnung unberücksichtigt zu lassen, während die andere Wohnung zu ihrem

Verkehrswert einzusetzen ist. Laut dem Schätzungsprotokoll, das durch den

Augenschein bestätigt wurde, umfasst die selbstbewohnte Wohnung 5.5

Raumeinheiten (4.25 im Erdgeschoss und 1.25 im Untergeschoss), die nicht

selbstbewohnte Wohnung deren 5.75 (4.75 im ersten und 1.00 im zweiten

Obergeschoss). Es leuchtet daher ein, wenn die Beschwerdegegnerin den

Verkehrswert des Hauses von CHF 400'000.00, der durch die überzeugende Schätzung

der Abteilung Katasterschätzung vom 15. Februar 2019 (AK-Nr. 1386 ff.)

ermittelt wurde und zu Recht unbestritten geblieben ist, in diesem Verhältnis

aufgeteilt hat, so dass auf die nicht selbstbewohnte Wohnung ein Betrag von

CHF 204'444.00 entfällt (CHF 400'000.00 : [5.75 + 5.5] x 5.75).

Ebenso ist die Hypothekarschuld von CHF 300'000.00 (zur vorübergehenden

Erhöhung im Jahr 2022 vgl. Beschwerdeschrift S. 7, A.S. 15) in diesem

Verhältnis aufzuteilen, so dass auf den nicht selbstbewohnten Anteil ein Betrag

von CHF 153'333.00 entfällt. Damit verbleibt ein anrechenbares Vermögen

aus Grundeigentum von CHF 51'111.00. Der angefochtene Einspracheentscheid

ist in diesem Punkt korrekt.

4. Die Beschwerdegegnerin hat für

die Beurteilung der Vermögensschwelle ausserdem einen Vermögensverzicht von CHF 52'210.90

im Jahr 2022 (so im Einspracheentscheid, A.S. 7, wobei offengelassen

wurde, ob ein zusätzlicher Vermögensverzicht aus den Vorjahren hinzukomme)

respektive von CHF 159'075.68 (so in der Beschwerdeantwort, S. 4,

A.S. 37) angerechnet. Die Beschwerdeführerin lässt dies bestreiten.

4.1

4.1.1 Vermögen, auf welches nach Art. 11a

Abs.

2 - 4 ELG verzichtet wurde, gehört ebenfalls zum Reinvermögen (Art. 9a

Abs. 3 ELG). Ein

Vermögensverzicht liegt auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine

Rente pro Jahr mehr als 10 % des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass

ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis CHF 100’000.00 liegt

die Grenze bei CHF 10'000.00 pro Jahr. Bei Bezügerinnen und Bezügern einer

AHV-Rente gilt dies auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenanspruchs

(Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG). Die Absätze 3 und 4 von Art. 11a ELG

gelten nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten dieser Änderung verbraucht

worden ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019

[EL-Reform], Abs. 3).

4.1.2 Die Höhe des Verzichts bei

übermässigem Vermögensverbrauch entspricht der Differenz zwischen dem

tatsächlichen Vermögensverbrauch und dem zulässigen Vermögensverbrauch im zu

betrachtenden Zeitraum (Art. 17d Abs. 1 ELV). Der zulässige Vermögensverbrauch

wird ermittelt, indem die Obergrenze für den Vermögensverbrauch nach

Artikel 11a Abs. 3 ELG auf jedes Jahr des zu betrachtenden Zeitraums

angewendet wird und die auf diese Weise ermittelten Jahresbeträge

zusammengerechnet werden (Art. 17d Abs. 2 ELV).

4.1.3 Wenn ein bedeutender

Vermögensrückgang vorliegt und die EL-beziehende Person nicht nachweisen kann,

wofür sie das Geld verwendet hat, ist grundsätzlich von einem Vermögensverzicht

auszugehen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3532.09).

Wenn die EL-beziehende Person und ihre Angehörigen über ein Einkommen

verfügten, das niedriger ist als der anwendbare Pauschalbetrag für den

Lebensunterhalt, entspricht der Vermögensverzicht der Differenz zwischen dem

unbelegten Vermögensrückgang und dem Pauschalbetrag. Zur Ermittlung des

Pauschalbetrags für den Lebensunterhalt wird der Betrag für den allgemeinen

Lebensbedarf einer alleinstehenden Person (im Jahr 2022 CHF 19'610.00,

vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG) mit dem Faktor nach WEL-Anhang 8

(für eine alleinstehende Person 3.2) multipliziert (vgl. WEL Rz. 3532.10

- 12). Der Pauschalbetrag belief sich daher im Jahr 2022 auf CHF 62'752.00

(3.2 x CHF 19'610.00).

4.1.4 Für die Ermittlung der Höhe des

Verzichts werden gemäss Art. 17d Abs. 3 ELV bestimmte Ausgaben nicht

berücksichtigt. Dazu zählen, soweit hier relevant, Vermögensverminderungen

aufgrund von Ausgaben zum Werterhalt von Liegenschaften im Eigentum (lit. b

Ziff. 2), Kosten im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung, die nicht

von einer Sozialversicherung übernommen werden (lit. b Ziff. 3),

Gewinnungskosten zur Erzielung eines Erwerbseinkommens (lit. b Ziff. 4) sowie

Ausgaben für den gewohnten Lebensunterhalt der versicherten Person während des

Jahres vor dem Bezug der jährlichen Ergänzungsleistung, wenn das erzielte

Einkommen unzureichend war (lit. b Ziff. 6).

4.1.5 Der anzurechnende Betrag des

Vermögens, auf das […] verzichtet wurde, wird für die Berechnung der

Ergänzungsleistungen jährlich um CHF 10'000.00 reduziert. Der Betrag des

Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des

Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem

Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist

der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e

ELV).

4.2 Die Beschwerdegegnerin geht in

der Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 (A.S. 34 ff.) für das

Jahr 2022 von einem Vermögensverzicht von CHF 51'322.35 aus (Betrag gemäss

Einspracheentscheid von CHF 52'210.90 minus zusätzliche Ausgabe für

Gartenarbeiten von CHF 888.55; vgl. A.S. 37). Begründet wird dies wie

folgt: Einnahmenseitig sei im Jahr 2022 eine Erbschaft von CHF 140'202.00

(inkl. Erlös aus Liegenschaft; vgl. Bankeingang vom 5. September 2022,

Urkunde 7 der Beschwerdeführerin) respektive (nach Abzug der

Grundstückgewinnsteuer) CHF 139'970.75 angefallen. Hinzu kämen die

AHV-Rente von CHF 27'300.00 und ein Nettoerwerbseinkommen aus

unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 4'793.00. Diese Einnahmen von

total CHF 172'063.75 stehen gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin

eine Vermögensvermehrung um CHF 36'536.68 (Vermögensstand CHF 21'174.00

Ende 2021, CHF 57'710.68 Ende 2022), ein anrechenbarer Lebensbedarf von

CHF 62'752.00 (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) sowie belegte und

anerkannte weitere Ausgaben von CHF 11'452.70 (CHF 10'564.15 [CHF 3'208.35

Schuldzinsen Hypothek plus CHF 7'355.80 Gesundheitskosten] gemäss

Einspracheentscheid plus zusätzlich CHF 888.55 [Gartenarbeiten] gemäss Beschwerdeantwort,

vgl. auch Urkunden 7 [S. 16] und 10 der Beschwerdeführerin) gegenüber.

Damit resultiert ein Vermögensverbrauch von CHF 61'322.35 respektive,

unter Berücksichtigung des zulässigen Verbrauchs von CHF 10'000.00, ein

Vermögensverzicht von CHF 51'322.35.

4.3 Die Beschwerdeführerin lässt

einwenden, von der erhaltenen Erbschaft habe sie einen Teilbetrag von CHF

20'000.00 zur Rückzahlung einer kurz zuvor im Sinne eines Überbrückungskredits

gewährten Erhöhung der Hypothek verwenden müssen (vgl. Urkunden 6-8 der Beschwerdeführerin).

Eine derartige Amortisationszahlung, welche ein bestehendes Bankguthaben

vermindert und gleichzeitig eine bestehende Schuld reduziert, verändert jedoch

das Vermögen als solches nicht (unabhängig davon, ob die Schuld EL-rechtlich in

vollem Umfang anzurechnen ist) und kann mangels Erwähnung in Art. 17d Abs. 3

ELV (vgl. E. II. 4.1.3 hiervor) nicht berücksichtigt werden. Anzurechnen

sind dagegen unter Umständen Kosten für Gartenarbeiten, soweit sie dem

Werterhalt der Liegenschaft dienen. Die Beschwerdegegnerin hat diese in der

Beschwerdeantwort im Umfang der nunmehr nachgewiesenen Zahlung vom 16. November

2022 von CHF 888.55 (vgl. Urkunde 7 der Beschwerdeführerin)

berücksichtigt. Weitere Kosten können mangels eines Zahlungsnachweises nicht

angerechnet werden. Nicht berücksichtigt werden können auch die Zahlungen für

Steuern, da diese unter den Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt fallen. Die

überdies geltend gemachten, im Zusammenhang mit der Erbschaft angefallenen

Anwaltskosten stellen ebenfalls keine anrechenbaren Gewinnungskosten dar, da

sie nicht zur Erzielung eines Erwerbseinkommens anfielen (vgl. E. II. 4.1.3

hiervor).

4.4 Die Beschwerdeführerin lässt

weiter vorbringen, die Erbschaft sei EL-rechtlich schon im Jahr 2020 zu berücksichtigen

gewesen und deshalb müsse, falls die erst seit Anfang 2021 geltende Regelung

zum übermässigen Vermögensverbrauch überhaupt zur Anwendung gelange, der

Pauschalbetrag von CHF 62'752.00 auch für das Jahr 2021 berücksichtigt

werden. Auch diese Argumentation überzeugt jedoch nicht, denn es geht um den

Verbrauch des Vermögens, das bei der Beschwerdeführerin erst mit dem

Zahlungseingang von CHF 140'202.00 am 5. September 2022 entstanden

war. Damit bleibt es bei einem im Jahr 2022 eingetretenen und zu

berücksichtigenden Vermögensverzicht von CHF 51'322.35.

5. Zum Reinvermögen, das für die

Vermögensschwelle massgebend ist, zählt auch das Sparguthaben per 31. Mai

2023 von CHF 8'826.40 (vgl. die Aufstellung in der Aktennotiz vom 14. September

2023, AK-Nr. 289). Zusammen mit dem Wert des nicht selbst bewohnten

Grundeigentums von CHF 51'111.00 und dem Vermögensverzicht im Jahr 2022

von CHF 51'322.35 resultiert damit ein für die Vermögensschwelle

relevantes Reinvermögen von CHF 111'259.75.

6. Nach dem Gesagten führen das

Vermögen aus der nicht selbstbewohnten Wohnung und dem Sparguthaben zusammen

mit dem Vermögensverzicht im Jahr 2022 zu einem anrechenbaren Reinvermögen, das

die Schwelle von CHF 100'000.00 übersteigt. Vor diesem Hintergrund könnte im

Sinne des Einspracheentscheids offenbleiben, ob auch die in der Verfügung und

erneut in der Beschwerdeantwort angerechneten zusätzlichen Vermögensverzichte

in den Jahren 2016-2020 von insgesamt CHF 137'753.33 (vgl.

Beschwerdeantwort S. 4, A.S. 37) zu bestätigen sind. Da die

Überschreitung relativ knapp ist und sich deshalb die Frage in naher Zukunft

wieder stellen könnte, rechtfertigt es sich dennoch, das Vorgehen der

Beschwerdegegnerin zu überprüfen.

6.1 In übergangsrechtlicher Hinsicht

ist dazu festzuhalten, dass die Absätze 3 und 4 des am 1. Januar 2021 in

Kraft getretenen Art. 11a ELG gemäss den Übergangsbestimmungen zur

Änderung vom 22. März 2019 (EL-Reform) nur für Vermögen gelten, das nach

dem Inkrafttreten der Änderung (also ab 1. Januar 2021) verbraucht worden

ist (vgl. E. II. 4.1.1 hiervor). Soweit die Beschwerdegegnerin in

ihrer Beschwerdeantwort ausdrücklich von einem übermässigen Vermögensverbrauch

nach Art. 11a Abs. 3 ELG und einer Anwendung von Art. 11a Abs. 4 ELG

spricht (Beschwerdeantwort Ziffer 13 und 14, A.S. 36 f.), kann ihr

daher nicht gefolgt werden. In Bezug auf Art. 11a Abs. 2 ELG besteht

dagegen keine derartige Übergangsregelung. Diese Bestimmung gelangt daher zur

Anwendung, auch wenn ein Vermögensverzicht aus der Zeit vor dem 1. Januar

2021 zur Diskussion steht. Inhaltlich entspricht die Bestimmung dem früheren

Recht, so dass auch die dazu ergangene Rechtsprechung weiterhin wegleitend

bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2

und 4.2.5). Dies gilt auch für den Grundsatz, wonach für die Beurteilung eines

Vermögensverzichts abzuklären ist, was mit einem Vermögen, das früher vorhanden

war und jetzt fehlt, geschehen ist. Die leistungsansprechende Person trägt die

Beweislast dafür, dass das nicht mehr vorhandene Vermögen in Erfüllung einer

rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden

ist. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist

erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven

Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare

Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei

Beweislosigkeit wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches

Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 150 V 198

E. 7.2.3.4.2., 146 V 306 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch

das bereits zitierte Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024

E. 6.2). Im Urteil 9C_667/2021 vom 17. Mai 2022 hat das Bundesgericht

erkannt, im Sinne einer Beweiserleichterung sei in diesem Zusammenhang auch

bereits der Pauschalbetrag für den Lebensbedarf, der in der seit Anfang 2021

geltenden Regelung vorgesehen ist, zu berücksichtigen, soweit im betreffenden

Jahr ein Vermögensverzicht zur Diskussion steht. Wenn kein konkreter Nachweis

einer Vermögensverwendung erbracht wird, gilt daher ein der neuen Regelung

vergleichbares Vorgehen auch bereits für die Jahre vor 2021. Gegenstand der

Prüfung ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht ein übermässiger

Vermögensverbrauch, sondern ein solcher, der entweder gar nicht nachgewiesen

ist oder für den keine Rechtspflicht und keine adäquate Gegenleistung erstellt

ist.

6.2 Die Beschwerdegegnerin rechnet

der Beschwerdeführerin weitere Vermögensverzichte von CHF 18'900.15 im

Jahr 2016, CHF 25'749.30 im Jahr 2017, CHF 66'779.88 im Jahr 2018,

CHF 33'940.80 im Jahr 2019 sowie CHF 22'383.20 im Jahr 2020 an (vgl.

A.S. 37). Die konkreten Berechnungen ergeben sich aus einer Tabelle vom

13. September 2023 (AK-Nr. 621).

6.2.1 Für das Jahr 2016 stehen gemäss

der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 99’605.20 (Einkommen CHF 86'074.30

[vgl. Steuererklärung, AK-Nr. 586] plus Kapitalbezug CHF 12'134.90 [AK-Nr. 673]

plus Vermögensrückgang CHF 1'396.00) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 80'705.05

gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00; belegte weitere Ausgaben CHF 18'977.05,

bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 611], Berufsauslagen [AK-Nr. 597],

Versicherungsprämien [AK-Nr. 614] sowie Gesundheitskosten [AK-Nr. 618]),

was gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Anrechnung eines

Vermögensverzichts von CHF 18'900.15 führte.

6.2.2 Für das Jahr 2017 stehen gemäss

der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 108'303.20 (Einkommen CHF

93'021.00 [AK-Nr. 553] plus Kapitalbezug netto CHF 13'662.20 [AK-Nr. 568

und 667 f.] plus Vermögensrückgang CHF 1'620.00) zu berücksichtigende

Ausgaben von CHF 82'553.90 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00;

belegte weitere Ausgaben CHF 20'825.90, bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 576],

Berufsauslagen [AK-Nr. 560], Versicherungsprämien [AK-Nr. 579] sowie

Gesundheitskosten [AK-Nr. 581]), was gemäss den vorstehend wiedergegebenen

Grundsätzen zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 25'749.30

führt.

6.2.3 Für das Jahr 2018 stehen gemäss

der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 249'517.00 (Einkommen CHF

85'108.00 [der in der Steuererklärung genannte Betrag von CHF 73'004.00,

AK-Nr. 500, umfasst die Rückforderung der Arbeitslosenversicherung von CHF 12'104.00,

vgl. AK-Nr. 507] plus Kapitalbezug netto CHF 164'409.00 [AK-Nr. 522 f.

und 663 f.]) zu berücksichtigende Ausgaben von CHF 182'737.10

gegenüber (Pauschalbetrag CHF 61'728.00; belegte weitere Ausgaben

CHF 94'328.10, bestehend aus Schuldzinsen [AK-Nr. 501 und 526],

Gesundheitskosten [AK-Nr. 544], Rückforderung Arbeitslosenversicherung

[AK-Nr. 507], Steuern [AK-Nr. 530 ff.]; Vermögenszunahme

CHF 26'681.00). Damit ergibt sich gemäss den vorstehend wiedergegebenen

Grundsätzen ein Vermögensverzicht von gerundet CHF 66'779.90.

6.2.4 Für das Jahr 2019 stehen gemäss

der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 110'289.40 (Einkommen CHF 89'699.40

[AK-Nr. 455] plus Vermögensrückgang CHF 20’590.00) zu berücksichtigende

Ausgaben von CHF 76'348.60 gegenüber (Pauschalbetrag CHF 62’240.00,

belegte weitere Ausgaben CHF 14'108.60 [Schuldzinsen [AK-Nr. 456],

Berufsauslagen [AK-Nr. 470], Versicherungsprämien [AK-Nr. 473],

Gesundheitskosten [AK-Nr. 474]), was gemäss den vorstehend wiedergegebenen

Grundsätzen zur Anrechnung eines Vermögensverzichts von CHF 33'940.80

führt.

6.2.5 Für das Jahr 2020 stehen gemäss

der Berechnung verbrauchten Mitteln von CHF 99’768.10 (Einkommen CHF 95'710.10

[AK-Nr. 390 und 446] plus Vermögensrückgang CHF 4'058.00) zu

berücksichtigende Ausgaben von CHF 77’384.90 gegenüber (Pauschalbetrag

CHF 62’240.00 sowie belegte weitere Ausgaben CHF 15'144.90, bestehend

aus Schuldzinsen [AK-Nr. 415], Versicherungsprämien [AK-Nr. 420],

Gesundheitskosten [AK-Nr. 421] und Liegenschaftsunterhalt [AK-Nr. 424]),

was gemäss den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen zur Anrechnung eines

Vermögensverzichts von CHF 22'383.20 führt.

6.3 Die in den Berechnungen

berücksichtigten Einnahmen, insbesondere aus Renten- und Erwerbseinkommen sowie

Kapitalbezügen, ergeben sich aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere den

Steuerakten. Bei den Ausgaben wurde jeweils auf die Angaben der

Beschwerdeführerin in der Steuererklärung abgestellt, welche unverändert und

korrekt übernommen wurden (vgl. die vorstehenden Aktenhinweise zu den einzelnen

Positionen). Die rechtliche Behandlung ist korrekt. Die Beschwerdeführerin

macht nicht substantiiert geltend, dass für die Jahre 2016 bis 2020 weitere

Ausgaben angefallen wären, welche zu berücksichtigen wären. Die von der

Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 14. September 2023 und in der

Beschwerdeantwort vorgenommene Beurteilung ist daher zu bestätigen. Damit

resultiert selbst dann ein für die Vermögensschwelle relevantes Reinvermögen

von deutlich mehr als CHF 100'000.00, wenn allenfalls einzelne der für das

Jahr 2022 geltend gemachten zusätzlichen Ausgaben (Amortisation, zusätzlicher

Liegenschaftsunterhalt usw.) zu berücksichtigen wären. Die Beschwerdegegnerin

hat einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni

2023 zu Recht verneint.

7. Zusammenfassend erweist sich

die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen.

7.1 Bei diesem Ausgang des

Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

7.2 Die Beschwerdeführerin steht im

Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 2.3 hiervor). Die

Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem

Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die

unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand

angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Claude Wyssmann macht in

seinen Honorarnoten vom 3. April 2024 (AK-Nr. 56 ff.) und 27. August

2024 (AK-Nr. 64 f.), unter Berücksichtigung der von ihm handschriftlich

bereits angebrachten Korrekturen betreffend die Positionen vom 27. August

2024, einen Aufwand von insgesamt 26.39 Stunden (Std.) à CHF 250.00/Std. geltend.

7.2.1 Reine Kanzleiarbeit wie die

Weiterleitung von Dokumenten an die Klientschaft, das Einfordern von Akten, die

Kenntnisnahme von Verfügungen und das Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

etc. gelten praxisgemäss als Kanzleiaufwand, der im Stundenansatz eines Anwalts

bereits inbegriffen und nicht separat zu vergüten ist. Fotokopien werden nach

§ 161 i. V. m § 160 Abs. 5 des Gebührentarifs (GT,

BGS 615.11) mit CHF 0.50 pro Stück vergütet.

7.2.2 Die beiden von Rechtsanwalt Wyssmann

eingereichten Kostennoten sind zunächst um die nicht zu entschädigenden

Kanzleiaufwände zu kürzen. Darunter fallen das Versenden und Weiterleiten von

Orientierungskopien von instruktionsrichterlichen Verfügungen und

Rechtsschriften an die Beschwerdeführerin (vorliegend die mit «Brief an

Klientin» oder «E-Mail an Klientin» bezeichneten Positionen vom 21. und

23. November 2023, 15. und 20. Dezember 2023, 22. und 24. Januar

2024, 13. und 15. Februar 2024, 23. und 28. Februar 2024, 26. März

2024, 3. und 8. April 2024 sowie 18. und 19. Juli 2024 à je 0.17 Stunden

[Std.]). Ebenso sind praxisgemäss als Kanzleiaufwände nicht zu entschädigen die

Aufwände im Zusammenhang mit dem Einfordern von Akten (Position vom

31. Oktober 2023 à 0.33 Std.), dem Stellen von Fristerstreckungsgesuchen

(die Positionen vom 22. Januar 2024 sowie 13. Februar 2024 à je 0.33 Std.),

dem Einreichen der Kostennote (Position vom 3. April 2024 à 0.33 Std.),

der Terminvereinbarung der Instruktionsverhandlung (Positionen vom 16. [0.25 Std]

und 17. Juli 2024 [0.16 Std]) sowie die Nachfrage nach dem

Verfahrensstand im Auftrag der Klientin (Positionen vom 13. Mai 2024 à

0.24 Std. und vom 13. Juni 2024 à 0.25 Std.). Der nicht zu

vergütende Kanzleiaufwand beläuft sich somit total auf 4.77 Std., davon

entfallend auf das Jahr 2023 1.01 Std. und 3.76 Std auf das Jahr

2024.

7.2.3 Der Vertreter der

Beschwerdeführerin macht zudem im Zeitraum vom 3. November 2023 und 5. August

2024, also während einer Zeitspanne von rund 10 Monaten, Aufwände im Umfang von

total 4.2 Std. für insgesamt 28 Telefonate mit der Klientin in

unterschiedlicher Länge (zwischen 0.08 Std. und 0.42 Std.) sowie 4.67 Std.

für anderweitig geführte Besprechungen mit der Klientin (Positionen vom 31. Oktober

2023, 8. November 2023 sowie 27. August 2024) geltend. Die

Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter haben sich somit insgesamt 8.87 Std.

mündlich ausgetauscht betreffend die vorliegende Sache. In Anbetracht der

Schwierigkeit des vorliegenden Verfahrens, welche mit Ausnahme des Aufwandes im

Zusammenhang mit dem Augenschein nicht über derjenigen eines durchschnittlichen

Prozesses liegt, erscheint der geltend gemachte Aufwand für den telefonischen

und anderweitigen mündlichen Austausch mit der Klientin objektiv nicht

erforderlich, um eine sorgfältige Mandatsführung zu gewährleisten. Insbesondere

die Notwendigkeit der durchschnittlich ca. drei Telefonate pro Monat verteilt

über 10 Monate leuchtet nicht ein, wenn in demselben Zeitraum bereits drei

anderweitige Besprechung von jeweils über einer Stunde geführt wurden, die

Beschwerdeführerin (durch die Kanzlei des Vertreters) mit Orientierungskopien

über den Verlauf des Verfahrens informiert worden ist und sich, ausweislich der

Kostennote, ausserdem zusätzlich per E-Mail mit ihrem Rechtsvertreter

ausgetauscht hat. Die Honorarnote ist daher um die Aufwände für die geführten

Telefongespräche zu kürzen (- 4.2 Std.).

7.2.4 Insgesamt ergibt sich somit ein

zu entschädigender Aufwand von noch 17.5 Std., davon 11.08 Std.

angefallen im Jahr 2023 und 6.42 Std. im Jahr 2024. Dies entspricht einem

zu entschädigenden Aufwand von CHF 2'983.30 (volles Honorar entsprechend

einem Stundenansatz von CHF 250.00 inkl. 7.7 % MwSt) bzw.

CHF 2'267.30 (Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von

CHF 190.00/Std. inkl. 7.7 % MwSt) im Jahr 2023 und CHF 1'735.00

(volles Honorar entsprechend einem Stundenansatz von CHF 250.00 inkl.

8.1 % MwSt) bzw. CHF 1'318.60 (Honorar für die unentgeltliche

Rechtsvertretung von CHF 190.00/Std. inkl. 8.1 % MwSt) im Jahr 2024.

7.2.5 Rechtsanwalt Wyssmann macht in den

beiden Kostennoten insgesamt Auslagen in Höhe von CHF 144.00 für 144

Kopien (CHF 1.00 pro angefallene Kopie) geltend. Auslagen für Kopien – wie

bereits erwähnt – werden nach § 161 i. V. m § 160 Abs. 5 GT mit CHF 0.50 pro Stück entschädigt,

weshalb diese Kostenpositionen um die Hälfte zu reduzieren sind. Die zu

entschädigenden Auslagen für Kopien betragen somit CHF 66.50 (Jahr 2023)

und CHF 5.50 (Jahr 2024). Unter Berücksichtigung der ebenfalls zu

vergütenden Portokosten verbleiben somit zu ersetzende Auslagen von

CHF 78.40 (CHF 84.45 inkl. 7.7 % MwSt) für das Jahr 2023 und

CHF 38.30 (CHF 41.40 inkl. 8.1 % MwSt) für das Jahr 2024. Somit verbleiben

zu vergütende Auslagen in Höhe von CHF 119.80 (inkl. MwSt).

7.2.6 Damit ergibt sich ein zu

entschädigender Aufwand für die unentgeltliche Rechtsvertretung von

CHF 3'585.90 sowie Auslagen in Höhe von CHF 119.80, entsprechend

einem Total von CHF 3'705.70 (inkl. MwSt). Dieser Betrag ist von der

Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, wenn die

Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Im

Weiteren besteht ein Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters

gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der zwischen der Beschwerdeführerin

und Rechtsanwalt Wyssmann geschlossenen Honorarvereinbarung, worin ein

Stundenansatz von CHF 250.00 vereinbart wurde. Der Nachzahlungsanspruch

des unentgeltlichen Rechtsvertreters beträgt vorliegend CHF 1'132.40 inkl.

MwSt (Differenz zum vollen Honorar).

7.3 Bei Streitigkeiten über Leistungen

ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz

vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Da das

ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1. Das Protokoll der Verhandlung mit

Augenschein vom 27. August 2024 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

4. Die Kostenforderung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Claude Wyssmann, wird auf CHF 3'705.70 (inkl.

Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes von CHF 1'132.40 (inkl. MwSt), wenn die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage

ist (Art. 123 ZPO).

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Studer