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Entscheid

VSBES.2023.284

Ergänzungsleistungen AHV

12. Februar 2025Deutsch8 min

des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, eine Verkehrswertschätzung der

Source so.ch

Urteil vom 12. Februar 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil

Beschwerdegegnerin

betreffend Ergänzungsleistungen

AHV

(Einspracheentscheid vom 7. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1

1.1 Der 1949 geborene A.___ (Beschwerdeführer)

meldete sich im Januar 2021 bei der Zweigstelle seiner Wohngemeinde zum Bezug

von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse

[AK-Nr.] 284 ff.). Diese leitete die Anmeldung an die Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) weiter (AK-Nr. 283), welche den

Beschwerdeführer sodann aufforderte, u. a. die Kaufverträge für die von

ihm verkauften Liegenschaften in B.___ mit GB-Nrn. [...] und [...]

einzureichen (AK-Nr. 246). Aus diesen ging hervor, dass der Beschwerdeführer

beide Immobilien am 12. September 2014 für CHF 740'000.00 verkauft

hatte (AK-Nr. 224). Mit Verfügung vom 3. September 2021 teilte die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe infolge

Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und

Krankenkassenprämienverbilligungen (AK-Nr. 203 ff.).

1.2

1.2.1 Im Januar 2023 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 166

ff., 184). Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen betreffend seine

wirtschaftliche Situation ein und die Beschwerdegegnerin holte beim Steueramt

des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, eine Verkehrswertschätzung der

vorgenannten Liegenschaften per 1. Januar 2014 ein (AK-Nr. 92).

Diese ergab einen konsolidierten Verkehrswert der beiden Gebäude von

CHF 1'125'000.00 (AK-Nr. 81 ff.). Mit Verfügung vom

21. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers ab mit der Begründung, der Verkauf der beiden Liegenschaften in

B.___ sei unter dem Verkehrswert erfolgt. Aus der Differenz zwischen

Verkehrswert und Verkaufspreis resultiere per 1. Januar 2023 ein

Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 305'000.00, womit die für Ehepaare

geltende Vermögensschwelle in Höhe von CHF 200'000.00 überschritten sei

(AK-Nr. 66 ff.).

1.2.2 Der Beschwerdeführer erhob am

7. Mai 2023 bzw. ergänzend am 18. Mai 2023 Einsprache gegen diese

Verfügung (AK-Nr. 52 f. und 57 f.) und reichte am

22. September 2023 eine in seinem Auftrag durch das Architekturbüro C.___ erstellte

Verkehrswertschätzung der beiden Liegenschaften ein, worin deren Verkehrswert

per 1. Januar 2014 auf CHF 833'000.00 geschätzt wurde

(AK-Nr. 35 ff.).

1.2.3 Mit Einspracheentscheid vom 7.

November 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers

ab (AK-Nr. 20 ff.). Sie führte aus, der Anspruchsberechnung sei zur

Ermittlung des Verzichtsvermögens der Mittelwert (CHF 979'000.00) zwischen

dem durch das Amt für Katasterschätzung (CHF 1'125'000.00) und dem von C.___

ermittelten Verkehrswert (CHF 833'000.00) zugrunde zu legen, was weiterhin

einen Einnahmeüberschuss ergebe und folglich zur Abweisung des Begehrens führe.

Weiter führte sie aus, das Leistungsbegehren müsste auch dann abgewiesen

werden, wenn auf die Verkehrswertermittlung durch C.___ abgestützt würde, denn

auch bei Berücksichtigung dieses Verkehrswerts resultiere ein

Verzichtsvermögen, welches zwar nicht mehr zur Überschreitung der

Vermögenschwelle führe, aber zu einem anspruchsausschliessenden Einnahmenüberschuss

(AK-Nr. 25).

2

2.1 Am 17. November 2023 erhebt der

Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

(Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023 und beantragt sinngemäss die

Zusprache von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 3 f., Aktenseiten

[A.S.] 8 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst

am 13. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.).

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 traten

grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und

der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in

Kraft. Der Beschwerdeführer ersuchte im Januar 2023 um Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin entschied am 21. April

2023.

mittels Verfügung und am 7. November 2023 schliesslich mittels dem

vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen Anspruch.

Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die

Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur

Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die Bestimmungen des ELG und

der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.

2.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1

ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die

anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche

Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich

für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt

werden (BGE 128 V 39).

2.3

Art. 11a ELG sieht vor,

dass Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate

Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet

werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).

Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter

Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a ELV vor, wenn eine

Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und

die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht,

wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz entspricht

zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c

ELV). Der auf Seiten der Einnahmen anzurechnende Betrag des Vermögens, auf

welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen

jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV),

wobei der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den

1.

Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, übertragen und dann

jeweils nach einem Jahr vermindert wird (Art. 17e Abs. 1 ELV). Für

die Berechnung des jährlichen EL-Anspruches ist der verminderte Betrag am

1.

Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

2.4

Gemäss Art. 9a ELG haben

Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb

einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Bei verheirateten Personen wie dem

Beschwerdeführer liegt diese Vermögensschwelle bei CHF 200'000.00

(Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Unabhängig von der

Vermögensschwelle wird das Vermögen eines EL-Ansprechers berücksichtigt, indem

ein prozentualer Vermögensverzehr zu den anrechenbaren Einnahmen zählt. Gemäss

Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird Altersrentnern jährlich ein

Zehntel des CHF 50'000.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme

angerechnet. Ebenfalls berücksichtigt werden Einkünfte aus beweglichem und

unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).

3.

Strittig ist der

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin wies

den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, er

habe die beiden Liegenschaften in B.___ 2014 deutlich unter dem Verkehrswert

verkauft und somit in Sinne von Art. 11a ELG auf Vermögen verzichtet. Die

Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und dem Verkaufspreis werde

ihm, vermindert um jeweils CHF 10’000.00 pro Jahr (vgl. E. II. 2.1.3

hiervor), als Verzichtsvermögen in der Anspruchsberechnung angerechnet, womit

einerseits die in Art. 9a Abs. 1 ELG normierte Vermögensschwelle

überschritten sei und andererseits in der Anspruchsberechnung ein

Einnahmeüberschuss resultiere. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die

Anrechnung eines Verzichtsvermögens.

3.1

Aus der

Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau resultiert auch ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens ein

Einnahmeüberschuss (vgl. die der Verfügung vom 21. April 2023 zugrunde

liegende Anspruchsberechnung vom 19. April 2023, in der kein

Verzichtsvermögen berücksichtigt wurde; AK-Nr. 74 f.). Die

Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2023 (AK-Nr. 74 f.)

ist zwar insofern fehlerhaft, als ihr bezüglich der Bewertung der vom

Beschwerdeführer selbst bewohnten Liegenschaft nicht die aktuelle Katasterschätzung

vom 8. August 2022 (AK-Nr. 163) zugrunde liegt, die übrigen Zahlen

(zu den Krankenkassenprämien vgl. AK-Nr. 199 f., der Höhe der Hypothek und den

dazugehörigen Zinsen vgl. AK-Nr. 143, den Spar- und Wertschriften vgl.

AK-Nr. 68 und 95 ff., den Fahrzeugen vgl. AK-Nr. 169, den

Renteneinnahmen vgl. AK-Nr. 164 f.) sind aber korrekt. Im Resultat

ändert damit auch die Berücksichtigung des vergleichsweise höheren Werts der

jüngsten Katasterschätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers vom 8. August

2022.

(AK-Nr. 163), welche zu höheren anerkannten Ausgaben beim

Gebäudeunterhalt (CHF 2'749.00 statt CHF 2'701.00; vgl.

AK-Nr. 74) und – ausgaben- wie einnahmenseitig – einem höheren

Eigenmietwert (CHF 13'749.00 statt CHF 13'507.00; vgl. AK-Nr. 74

und 75) führt, nichts. Es bleibt bei einem Einnahmeüberschuss.

3.2

Da bereits ohne Anrechnung eines

Verzichtsvermögens ein Einnahmeüberschuss resultiert, kann offenbleiben, in

welcher Höhe aus dem Immobilienverkauf 2014 ein Verzichtsvermögen resultiert. Die

Höhe des Verzichtsvermögens ist nicht anspruchsrelevant und an der Feststellung

der strittigen Frage, welcher Verkehrswertschätzung zu folgen sei, besteht kein

Rechtsschutzinteresse.

3.2

Ausser Acht gelassen werden kann

bei dieser Ausgangslage auch, ob aus den Bezügen des Beschwerdeführers und seiner

Ehefrau aus der gebundenen Vorsorge/von Freizügigkeitskonti in den Jahren 2013

bis 2019 in Höhe von rund CHF 345'500.00 (vgl. AK-Nr. 71, 241 ff.) allenfalls

ein anrechenbares Verzichtsvermögen resultieren könnte.

4.

Zusammenfassend ist die

Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1

Bei

diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer