VSBES.2023.284
Ergänzungsleistungen AHV
12. Februar 2025Deutsch8 min
des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, eine Verkehrswertschätzung der
Source so.ch
Urteil vom 12. Februar 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen
AHV
(Einspracheentscheid vom 7. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1
1.1 Der 1949 geborene A.___ (Beschwerdeführer)
meldete sich im Januar 2021 bei der Zweigstelle seiner Wohngemeinde zum Bezug
von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse
[AK-Nr.] 284 ff.). Diese leitete die Anmeldung an die Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) weiter (AK-Nr. 283), welche den
Beschwerdeführer sodann aufforderte, u. a. die Kaufverträge für die von
ihm verkauften Liegenschaften in B.___ mit GB-Nrn. [...] und [...]
einzureichen (AK-Nr. 246). Aus diesen ging hervor, dass der Beschwerdeführer
beide Immobilien am 12. September 2014 für CHF 740'000.00 verkauft
hatte (AK-Nr. 224). Mit Verfügung vom 3. September 2021 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe infolge
Einnahmenüberschusses keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen und
Krankenkassenprämienverbilligungen (AK-Nr. 203 ff.).
1.2
1.2.1 Im Januar 2023 meldete sich der
Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 166
ff., 184). Der Beschwerdeführer reichte diverse Unterlagen betreffend seine
wirtschaftliche Situation ein und die Beschwerdegegnerin holte beim Steueramt
des Kantons Solothurn, Abteilung Katasterschätzung, eine Verkehrswertschätzung der
vorgenannten Liegenschaften per 1. Januar 2014 ein (AK-Nr. 92).
Diese ergab einen konsolidierten Verkehrswert der beiden Gebäude von
CHF 1'125'000.00 (AK-Nr. 81 ff.). Mit Verfügung vom
21. April 2023 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers ab mit der Begründung, der Verkauf der beiden Liegenschaften in
B.___ sei unter dem Verkehrswert erfolgt. Aus der Differenz zwischen
Verkehrswert und Verkaufspreis resultiere per 1. Januar 2023 ein
Verzichtsvermögen in Höhe von CHF 305'000.00, womit die für Ehepaare
geltende Vermögensschwelle in Höhe von CHF 200'000.00 überschritten sei
(AK-Nr. 66 ff.).
1.2.2 Der Beschwerdeführer erhob am
7. Mai 2023 bzw. ergänzend am 18. Mai 2023 Einsprache gegen diese
Verfügung (AK-Nr. 52 f. und 57 f.) und reichte am
22. September 2023 eine in seinem Auftrag durch das Architekturbüro C.___ erstellte
Verkehrswertschätzung der beiden Liegenschaften ein, worin deren Verkehrswert
per 1. Januar 2014 auf CHF 833'000.00 geschätzt wurde
(AK-Nr. 35 ff.).
1.2.3 Mit Einspracheentscheid vom 7.
November 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers
ab (AK-Nr. 20 ff.). Sie führte aus, der Anspruchsberechnung sei zur
Ermittlung des Verzichtsvermögens der Mittelwert (CHF 979'000.00) zwischen
dem durch das Amt für Katasterschätzung (CHF 1'125'000.00) und dem von C.___
ermittelten Verkehrswert (CHF 833'000.00) zugrunde zu legen, was weiterhin
einen Einnahmeüberschuss ergebe und folglich zur Abweisung des Begehrens führe.
Weiter führte sie aus, das Leistungsbegehren müsste auch dann abgewiesen
werden, wenn auf die Verkehrswertermittlung durch C.___ abgestützt würde, denn
auch bei Berücksichtigung dieses Verkehrswerts resultiere ein
Verzichtsvermögen, welches zwar nicht mehr zur Überschreitung der
Vermögenschwelle führe, aber zu einem anspruchsausschliessenden Einnahmenüberschuss
(AK-Nr. 25).
2
2.1 Am 17. November 2023 erhebt der
Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
(Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 7. November 2023 und beantragt sinngemäss die
Zusprache von Ergänzungsleistungen (AK-Nr. 3 f., Aktenseiten
[A.S.] 8 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst
am 13. Dezember 2023 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 12 f.).
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Am 1. Januar 2021 traten
grundlegende Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) und
der dazugehörigen Verordnung (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]) in
Kraft. Der Beschwerdeführer ersuchte im Januar 2023 um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen und die Beschwerdegegnerin entschied am 21. April
2023.
mittels Verfügung und am 7. November 2023 schliesslich mittels dem
vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid über den diesbezüglichen Anspruch.
Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen, wonach sich die
Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur
Zeit seines Erlasses beurteilt, sind hier folglich die Bestimmungen des ELG und
der ELV in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung anwendbar.
2.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1
ELG entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Die jährliche
Ergänzungsleistung ist als Jahresleistung konzipiert. Sie kann daher grundsätzlich
für jedes Kalenderjahr neu, ohne Bindung an frühere Beurteilungen, festgelegt
werden (BGE 128 V 39).
2.3
Art. 11a ELG sieht vor,
dass Vermögenswerte, auf die ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate
Gegenleistung verzichtet wurde, bei der EL-Berechnung als Einnahmen angerechnet
werden, als wäre nie darauf verzichtet worden (Art. 11a Abs. 2 ELG).
Ein im Sinne von Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG relevanter
Vermögensverzicht liegt nach Art. 17b lit. a ELV vor, wenn eine
Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein und
die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht,
wobei die Höhe des Verzichts bei der Veräusserung der Differenz entspricht
zwischen dem Wert der Leistung und dem Wert der Gegenleistung (Art. 17c
ELV). Der auf Seiten der Einnahmen anzurechnende Betrag des Vermögens, auf
welches verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen
jährlich um CHF 10'000.00 vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV),
wobei der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts unverändert auf den
1.
Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, übertragen und dann
jeweils nach einem Jahr vermindert wird (Art. 17e Abs. 1 ELV). Für
die Berechnung des jährlichen EL-Anspruches ist der verminderte Betrag am
1.
Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).
2.4
Gemäss Art. 9a ELG haben
Personen nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn ihr Reinvermögen unterhalb
einer bestimmten Vermögensschwelle liegt. Bei verheirateten Personen wie dem
Beschwerdeführer liegt diese Vermögensschwelle bei CHF 200'000.00
(Art. 9a Abs. 1 lit. b ELG). Unabhängig von der
Vermögensschwelle wird das Vermögen eines EL-Ansprechers berücksichtigt, indem
ein prozentualer Vermögensverzehr zu den anrechenbaren Einnahmen zählt. Gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG wird Altersrentnern jährlich ein
Zehntel des CHF 50'000.00 übersteigenden Reinvermögens als Einnahme
angerechnet. Ebenfalls berücksichtigt werden Einkünfte aus beweglichem und
unbeweglichem Vermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG).
3.
Strittig ist der
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin wies
den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, er
habe die beiden Liegenschaften in B.___ 2014 deutlich unter dem Verkehrswert
verkauft und somit in Sinne von Art. 11a ELG auf Vermögen verzichtet. Die
Differenz zwischen dem geschätzten Verkehrswert und dem Verkaufspreis werde
ihm, vermindert um jeweils CHF 10’000.00 pro Jahr (vgl. E. II. 2.1.3
hiervor), als Verzichtsvermögen in der Anspruchsberechnung angerechnet, womit
einerseits die in Art. 9a Abs. 1 ELG normierte Vermögensschwelle
überschritten sei und andererseits in der Anspruchsberechnung ein
Einnahmeüberschuss resultiere. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Anrechnung eines Verzichtsvermögens.
3.1
Aus der
Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau resultiert auch ohne Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens ein
Einnahmeüberschuss (vgl. die der Verfügung vom 21. April 2023 zugrunde
liegende Anspruchsberechnung vom 19. April 2023, in der kein
Verzichtsvermögen berücksichtigt wurde; AK-Nr. 74 f.). Die
Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin vom 19. April 2023 (AK-Nr. 74 f.)
ist zwar insofern fehlerhaft, als ihr bezüglich der Bewertung der vom
Beschwerdeführer selbst bewohnten Liegenschaft nicht die aktuelle Katasterschätzung
vom 8. August 2022 (AK-Nr. 163) zugrunde liegt, die übrigen Zahlen
(zu den Krankenkassenprämien vgl. AK-Nr. 199 f., der Höhe der Hypothek und den
dazugehörigen Zinsen vgl. AK-Nr. 143, den Spar- und Wertschriften vgl.
AK-Nr. 68 und 95 ff., den Fahrzeugen vgl. AK-Nr. 169, den
Renteneinnahmen vgl. AK-Nr. 164 f.) sind aber korrekt. Im Resultat
ändert damit auch die Berücksichtigung des vergleichsweise höheren Werts der
jüngsten Katasterschätzung der Liegenschaft des Beschwerdeführers vom 8. August
2022.
(AK-Nr. 163), welche zu höheren anerkannten Ausgaben beim
Gebäudeunterhalt (CHF 2'749.00 statt CHF 2'701.00; vgl.
AK-Nr. 74) und – ausgaben- wie einnahmenseitig – einem höheren
Eigenmietwert (CHF 13'749.00 statt CHF 13'507.00; vgl. AK-Nr. 74
und 75) führt, nichts. Es bleibt bei einem Einnahmeüberschuss.
3.2
Da bereits ohne Anrechnung eines
Verzichtsvermögens ein Einnahmeüberschuss resultiert, kann offenbleiben, in
welcher Höhe aus dem Immobilienverkauf 2014 ein Verzichtsvermögen resultiert. Die
Höhe des Verzichtsvermögens ist nicht anspruchsrelevant und an der Feststellung
der strittigen Frage, welcher Verkehrswertschätzung zu folgen sei, besteht kein
Rechtsschutzinteresse.
3.2
Ausser Acht gelassen werden kann
bei dieser Ausgangslage auch, ob aus den Bezügen des Beschwerdeführers und seiner
Ehefrau aus der gebundenen Vorsorge/von Freizügigkeitskonti in den Jahren 2013
bis 2019 in Höhe von rund CHF 345'500.00 (vgl. AK-Nr. 71, 241 ff.) allenfalls
ein anrechenbares Verzichtsvermögen resultieren könnte.
4.
Zusammenfassend ist die
Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1
Bei
diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer