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Entscheid

VSBES.2023.286

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

6. Februar 2024Deutsch17 min

2023 ab 16. September 2023 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

Source so.ch

Urteil vom 6. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale

Amtsstelle, Juristische

Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Einstellung

in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 17. November 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Das Amt für Wirtschaft und

Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte die

Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 3. November

2023 ab 16. September 2023 für vier Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung

ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, die Beschwerdeführerin habe

durch ihr Verhalten eine mögliche Anstellung bei der B.___ AG vereitelt (Akten

der Beschwerdegegnerin / AWA S. 51 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA

S. 40 f.) wurde mit Entscheid vom 17. November 2023 abgewiesen

(Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Die Beschwerdeführerin gelangt

mit Schreiben vom 21. November 2023 (Postaufgabe: 20. November 2023) an die

Beschwerdegegnerin und begehrt sinngemäss, es sei von einer Einstellung

abzusehen (A.S. 5). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 6).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2023, die Beschwerde sei ohne Auflage von

Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).

2.3 Die Beschwerdeführerin gibt

innert der Frist bis 15. Januar 2024 keine Replik ab (s. A.S. 14 + 17) und

lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Sozialversicherungsrechtliche

Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die

Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales

Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze

wird hier bei vier streitigen Einstelltagen offenkundig nicht erreicht, weshalb

die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als

Einzelrichterin zuständig ist.

2.

2.1

Die versicherte Person, welche

Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen will, muss mit

Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um

Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie

verpflichtet, Arbeit zu suchen (Art. 17 Abs. 1 Bundesgesetz über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG,

SR 837.0), ab der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung die

Kontrollvorschriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) sowie eine ihr

vermittelte zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dies

korrespondiert mit der Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person

grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich anzunehmen hat, ausser sie ist

unzumutbar (Art. 16 Abs. 1 und 2 AVIG). Letzteres ist u.a. der Fall, wenn

eine Arbeit einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des

versicherten Verdienstes, es sei denn, die versicherte Person erhalte nach Art.

24.

AVIG Kompensationsleistungen (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Die Pflicht zur

Annahme einer Arbeit gilt sowohl für Arbeit, welche die Arbeitslosigkeit

beendet, als auch für Arbeit, welche einen Zwischenverdienst (d.h. ein

Einkommen innerhalb einer Kontrollperiode, Art. 24 Abs. 1 AVIG) ermöglicht

(s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art.

30.

N 60).

2.2

Die versicherte Person ist in

der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie

die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht

befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG), worunter auch eine selbst gefundene Arbeit oder von Dritten vermittelte

resp. angebotene Stellen fallen (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 227). Vorsatz ist nicht

erforderlich, eine leichte Fahrlässigkeit genügt (Melissa Traber, Die

schuldhafte Ablehnung einer zumutbaren Arbeit in der Arbeitslosenversicherung,

in: SZS 2022 S. 158 Ziff. 3). Es handelt sich bei Art. 30 Abs. 1 lit. d

AVIG um einen Auffangtatbestand, der sämtliche vorwerfbaren Verletzungen der

Kontrollvorschriften und Weisungen der zuständigen Amtsstelle erfasst, welche

nicht durch einen eigenen Einstellungstatbestand geregelt werden (Dejan Simic,

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S.

53.

Ziff. 3; Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3

mit Hinweisen). Sanktioniert wird mit anderen Worten grundsätzlich jedes

Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses scheitern

lässt (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 229; Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2021

vom 10. Juni 2021 E. 3.1). Dazu gehört auch ein Verhalten, welches bewirkt,

dass es gar nicht erst zu Vertragsverhandlungen mit dem potentiellen

Arbeitgeber kommt (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2020 vom 27. Oktober

2020.

E. 5.2).

3.

3.1

3.1.1

Das Regionale

Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) leitete das Kandidatenprofil der

Beschwerdeführerin am 25. August 2023 an die B.___ AG (fortan: Arbeitgeberin)

weiter, welche eine Stelle als Raumpflegerin zu vergeben hatte. Die

Arbeitgeberin zeigte sich interessiert und bat am 30. August 2023 darum,

zuvor die Arbeitszeugnisse einsehen zu dürfen (AWA S. 84 ff.), welche

ihr das RAV am gleichen Tag per E-Mail zukommen liess. Am 15. September

2023.

teilte die Arbeitgeberin dem RAV indes mit, sie habe die Beschwerdeführerin

nicht erreichen können und sehe deshalb von dieser Bewerbung ab (AWA

S. 83).

3.1.2

Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr

am 18. September 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (AWA S. 87), antwortete

die Beschwerdeführerin am 23. September 2023, es hänge wohl damit

zusammen, dass sie vom 20. bis 31. August 2023 über kein Mobiltelefon

verfügt habe, weil es defekt gewesen sei. Per E-Mail sei sie jedoch jederzeit erreichbar

gewesen. Hätte man ihr eine Mailnachricht zugesandt, so hätte sie ganz klar darauf

geantwortet. Man könne nachprüfen, dass sie am 28. August 2023 eine E-Mail an

Frau C.___, ihre Personalberaterin, gesendet habe (AWA S. 82).

In einem zweiten Schreiben, welches ebenfalls

auf den 23. September 2023 datiert ist (AWA S. 6), erwiderte die

Beschwerdeführerin, sie könne sich nicht erklären, warum der Betrieb von ihr

keine Rückmeldung erhalten habe. Sie achte penibel darauf, alle Anrufe

entgegenzunehmen, und sei auch per Mail immer erreichbar. Da sie in diesem

Zeitraum weder einen Anruf auf ihrer Anrufliste noch eine Mailnachricht finden

könne, sehe sie bei sich keine Schuld. Auf eine E-Mail hätte sie geantwortet;

man könne nachprüfen, dass sie am 28. August 2023 eine Mailnachricht an die

Personalberaterin verschickt habe.

3.1.3

Die Personalberaterin vermerkte

am 29. September 2023 im Verlaufsprotokoll, als die Zuweisung durch das RAV

erfolgt sei, habe sich die Beschwerdeführerin in den Ferien befunden. Ihr Telefon

sei ins Wasser gefallen und habe nicht mehr funktioniert. Die Beschwerdeführerin

wolle die Datenfreigabe wegen dieses Vorfalls schliessen (AWA S. 1).

3.1.4

Die Arbeitgeberin gab am 31.

Oktober 2023 an, man habe ca. zwei- bis dreimal versucht, die

Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen, ihr aber keine Nachricht auf der

Combox hinterlassen. Eine Kontaktaufnahme mittels E-Mail entspreche nicht dem

standardmässigen Vorgehen. Es hätte sich um eine unbefristete Festanstellung

mit einem Pensum von 10 bis 15 % gehandelt, welche sofort hätte angetreten

werden können. Die Stelle sei gegenwärtig noch offen, aber man befinde sich «in

der letzten Phase». Die Beschwerdeführerin habe sich nach dem

18.

September 2023 nicht bei ihnen gemeldet (AWA S. 55 ff.). Der

Stundenlohn hätte CHF 27.00 betragen (AWA S. 58).

3.1.5

In ihrer Einsprache vom 6. November

2023.

(AWA S. 40 f.) hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst dafür, es sei

nicht belegt, dass die Arbeitgeberin vom 1. bis 15. September 2023 versucht

habe, sie zu kontaktieren. Aus ihrem Verbindungsnachweis für September 2023 (AWA

S. 42 ff.) gehe nicht hervor, dass sie angerufen worden sei; gemäss

Datenschutzrecht würden die eingehenden Anrufe zwar aufgezeichnet, aber nicht

die abgehende Nummer. Ab dem 28. August 2023 sei sie wieder verpflichtet

gewesen, allen Anspruchsvoraussetzungen nachzukommen. An diesem Tag habe sie

der Personalberaterin eine E-Mail zugesandt und diese am 29. August 2023

über die eingeschränkte Verfügbarkeit informiert. Nach ihrer Rückkehr habe sie

innert drei Tagen ein neues Mobiltelefon organisiert, was sich im Ausland

relativ schwierig gestaltet hätte, und sei wieder voll erreichbar gewesen. Per

E-Mail hätte man sie sehr wohl kontaktieren können. Mit der Personalberaterin

habe sie am 29. August 2023 kein weiteres Vorgehen vereinbart, da absehbar gewesen

sei, dass sie am 1. September 2023 Ersatz für ihr Telefon erhalten werde und

zur Not via E-Mail erreichbar sei. Im Übrigen habe ihr die Arbeitgeberin heute

mitgeteilt, dass die Stelle bereits vergeben sei.

Die Personalberaterin hielt dem am 7.

November 2023 entgegen, sie habe anlässlich des Beratungsgesprächs am 29. September

2023.

von dem Missgeschick mit dem Mobiltelefon erfahren, und nicht per Mail (s.

AWA S. 46 i.V.m. S. 1). In der E-Mail vom 28. August 2023 sei es

lediglich um die Ferien vom 21. bis 27. August 2023 gegangen (s. dazu AWA S.

34). Daraufhin präzisierte die Beschwerdeführerin am 14. November 2023, es sei

ihr Ehemann gewesen, der am 29. August 2023 eine E-Mail an jemanden bei der

Beschwerdegegnerin geschrieben habe (AWA S. 20).

3.1.6

Die Arbeitgeberin ergänzte am 10.

November 2023, dass sie nur für die letzten vier Wochen feststellen könne, welche

Anrufe man getätigt habe (AWA S. 30 ff.).

3.1.7

In der Beschwerdeschrift (A.S. 5)

bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, eine Kontaktierung durch die

Arbeitgeberin resp. eine Nichtannahme der Kontaktversuche ihrerseits sei nicht

belegt. Es gelte die Unschuldsvermutung. Nicht korrekt sei lediglich gewesen,

dass sie die Personalberaterin nicht sofort, sondern erst am 29. September

2023.

über ihre eingeschränkte telefonische Erreichbarkeit informiert habe; wenn

sie früher von einer E-Mail vom 29. August 2023 gesprochen habe, so sei dies

eine Fehlaussage, das Datum sei vertauscht worden. Es sei ihr nicht schneller

als in vier Arbeitstagen möglich gewesen, Ersatz für das Telefon zu beschaffen.

Sie sei bei der Stellensuche alles andere als passiv, wie ihre

Arbeitsbemühungen zeigten.

3.2

3.2.1

Aufgrund der Akten steht einerseits

fest, dass das RAV das Kandidatenprofil der Beschwerdeführerin am 25. August

2023.

an die Arbeitgeberin weitergeleitet hatte, worüber die Beschwerdeführerin

allerdings nicht orientiert war (AWA S. 84 unten). Andererseits anerkennt

die Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. bis 27.

August 2023 in den Ferien befand und kontrollfreie Tage bezog (AWA S. 52),

weshalb sie in diesem Zeitraum nicht vermittlungsfähig sein musste (Art. 27

Abs. 1 Verordnung über die obligatorische

Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02).

Dies bedeutete, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit und in der Lage sein

musste, eine zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (s. Art. 15 Abs. 1

AVIG), sondern diese Pflicht bestand erst wieder ab dem 28. August 2023. Die

Beschwerdeführerin wiederum verfügte nach eigenem Angaben ab dem 1. September

2023.

wieder über ein funktionierendes Mobiltelefon (E. II. 3.1.5 + 3.1.7 hiervor).

Im Übrigen wendet sie zu Recht nicht ein, die fragliche Stelle bei der Arbeitgeberin

wäre für sie als Zwischenverdienst unzumutbar gewesen, sind doch keine

derartigen Umstände ersichtlich.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin bestreitet

einmal, dass die Arbeitgeberin überhaupt versucht habe, mit ihr in Kontakt zu

treten, weshalb man ihr auch nicht vorwerfen könne, eine mögliche Anstellung

vereitelt zu haben. Dem ist zu entgegnen, dass die Arbeitgeberin am 15. September

2023.

erklärte, man habe die Beschwerdeführerin nicht erreichen können

(E. II. 3.1.1 in fine hiervor). Am 31. Oktober 2023 ergänzte sie,

es sei etwa zwei- bis dreimal versucht worden, die Beschwerdeführerin anzurufen

(E. II. 3.1.4 hiervor). Belege dafür kann die Arbeitgeberin zwar nicht

vorweisen, da es ihr nach mehr als vier Wochen aus technischen Gründen nicht

mehr möglich war, für August und September 2023 eine Anrufliste zu erstellen

(E. II. 3.1.6 hiervor). Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin nachzuweisen,

dass bei ihr keine Anrufe der Arbeitgeberin eingingen, fehlen doch auf der

eingereichten Liste die Nummern der eingehenden Anrufe

(s. E. II. 3.1.5 hiervor). Die Darstellung der Arbeitgeberin erscheint

indes als plausibel. Einerseits war sie an einer Bewerbung der

Beschwerdeführerin interessiert, hätte sie doch sonst nicht deren

Arbeitszeugnisse beim RAV eingeholt (E. II. 3.1.1 hiervor). Dies

bildet ein starkes Indiz dafür, dass die Arbeitgeberin sich tatsächlich darum

bemühte, mit der Beschwerdeführerin telefonisch in Kontakt zu treten. Sollte

sie indes nach der Einsicht in die Zeugnisse nicht mehr an der

Beschwerdeführerin interessiert gewesen sein, so hätte kein Anlass bestanden, dies

dem RAV gegenüber zu verschweigen und einen erfundenen Grund vorzuschieben,

warum auf eine Bewerbung verzichtet wurde. Dies muss umso mehr gelten, als die

Arbeitgeberin sich bemühte, ihre Anrufe im massgeblichen Zeitraum zu

rekonstruieren, was zwar technisch nicht länger möglich war

(E. II. 3.1.6 hiervor), aber zeigt, dass sie dem RAV offen Auskunft

geben wollte. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinterlassen demgegenüber

einen deutlich weniger überzeugenden Eindruck. So mutet seltsam an, dass sie

auf die Nachfrage des RAV vom 18. September 2023 hin mit zwei separaten

Schreiben vom gleichen Tag antwortete (E. II. 3.1.2 hiervor), welche

nicht deckungsgleich sind, ist doch im einen Schreiben vom defekten

Mobiltelefon die Rede und im anderen von den fehlenden Anrufen in der

Anrufliste. Letzteres ist jedoch ohnehin nicht stichhaltig, wenn die besagte

Liste nicht dokumentiert, wer die Beschwerdeführerin angerufen hat (s. dazu

E. II. 3.1.5 hiervor). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in

der Einsprache auf eine Mailnachricht an die Personalberaterin vom 29. August

2023.

beruft, worin sie auf die eingeschränkte Erreichbarkeit hingewiesen habe

(a.a.O.). Dieses Vorbringen erwies sich jedoch in der Folge, wie die

Beschwerdeführerin selber einräumt, als unzutreffend (E. II. 3.1.7

hiervor).

Vor diesem Hintergrund ist mit dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

(s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt, dass die Arbeitgeberin

zwei- bis dreimal versuchte, die Beschwerdeführerin telefonisch zu erreichen; die

im Strafrecht geltende Maxime «im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten» («in

dubio pro reo») findet im Sozialversicherungsrecht keine Anwendung (Urteil des

Bundesgerichts 8C_78/2016 vom 26. August 2016 E. 3.2). Es ist davon auszugehen,

dass die fraglichen Anrufe nicht vor dem 30. August 2023 erfolgten, verlangte

doch die Arbeitgeberin an diesem Tag beim RAV Einsicht in die Arbeitszeugnisse.

Andererseits ist nicht anzunehmen, dass alle Anrufe der Arbeitgeberin bei der

Beschwerdeführerin kurz hintereinander am 30. oder 31. August 2023

erfolgten. Dies erhellt einmal daraus, dass die Arbeitgeberin dem RAV erst am

15.

September 2023 mitteilte, dass die Beschwerdeführerin nicht erreichbar

gewesen sei und man auf deren Bewerbung verzichte. Wären sämtliche

Anrufversuche auf den 30. und / oder 31. August 2023 gefallen, so hätte für die

Arbeitgeberin kein Anlass bestanden, mit der Rückmeldung an das RAV rund zwei

Wochen zuzuwarten. Naheliegender ist in dieser Situation, dass mindestens ein

Anruf im September 2023 erfolgte. Dies umso mehr, als die Stelle einige Wochen

später, am 31. Oktober 2023, noch nicht definitiv vergeben war, was bedeutet,

dass die Arbeitgeberin den Bewerbungs- und Auswahlprozess nicht besonders eilig

vorangetrieben hatte.

3.2.3

Nach dem Beweisergebnis rief die

Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin (auch) im September 2023 an, als diese

wieder über ein funktionstüchtiges Mobiltelefon verfügte und in der Lage

gewesen wäre, Anrufe entgegenzunehmen resp. gegebenenfalls zurückzurufen. Die

Beschwerdeführerin hatte sich anlässlich der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung

am 26. April 2023 unterschriftlich damit einverstanden erklärt, dass das RAV

ihre Kontaktdaten an Arbeitgebende weitergibt, welche eine offene Stelle

gemeldet haben (AWA S. 119). Diese Einwilligung wurde erst am 29. September

2023.

widerrufen (AWA S. 1), weshalb die Beschwerdeführerin im hier interessierenden

Zeitraum vom 1. bis 15. September 2023 jederzeit damit rechnen musste,

dass Arbeitgebende sie zu kontaktieren versuchen. Angesichts dessen gebot die

Schadenminderungspflicht, für die Arbeitgebenden erreichbar zu sein, um keine Chance

auf eine Anstellung zu verpassen. Gewiss gibt es Situationen, in denen auch

eine arbeitslose Person einen Anruf gerade nicht annehmen kann. Diesfalls muss

sie aber unbedingt zeitnah zurückrufen, was hier unterblieb. Die Beschwerdeführerin

hätte sich täglich vergewissern müssen, ob sie Anrufe verpasst hatte oder nicht,

um rasch reagieren zu können. Indem sie dies versäumte, beging sie eine schuldhafte

Pflichtverletzung. Die Beschwerdeführerin vermag sich nicht dadurch zu

entschuldigen, dass die Arbeitgeberin nach den vergeblichen Anrufen davon

absah, ihr auf die Combox zu sprechen oder eine E-Mail zukommen zu lassen. Die Beschwerdeführerin

hatte für die Kontaktaufnahme sowohl ihre Telefonnummer als auch ihre

Mailadresse angegeben (AWA S. 118). Die Arbeitgeberin durfte daher frei

entscheiden, auf welchem Weg sie die Beschwerdeführerin kontaktierte.

3.2.4

Da die Beschwerdeführerin durch

ein vorwerfbares und vermeidbares Verhalten ein potentielles Arbeitsverhältnis

verhinderte, obwohl die fragliche Stelle zumutbar gewesen wäre, ist der

Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die

Beschwerdeführerin folglich zu Recht in der Anspruchsberechtigung auf

Arbeitslosenentschädigung eingestellt.

3.3

3.3.1

Die Dauer der

Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3

Satz 3 AVIG), wobei

folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 AVIV):

- leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

- mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

- schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

Ein schweres Verschulden liegt vor, wenn

die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren Grund ablehnt (Art.

45.

Abs. 4 lit. b AVIV). Entschuldbare Gründe sind Umstände, die das Verschulden

als mittelschwer oder leicht erscheinen lassen. Diese im konkreten Einzelfall

liegenden Gründe können die subjektive Situation der betroffenen Person (z.B.

gesundheitliche Probleme) oder eine objektive Gegebenheit (z.B. die

Befristung einer Stelle) beschlagen (BGE 130 V 125 E. 3.5

S. 131). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische

Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023

E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen

nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es

muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende

Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Rubin, a.a.O.,

Art. 30 N 110).

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin ordnete

das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt mit 38

Einstelltagen im Bereich des schweren Verschuldens ein. Sie hielt sich dabei an

die Verwaltungsweisung des SECO, welche bei einer erstmaligen Ablehnung einer

unbefristeten Stelle resp. eines Zwischenverdienstes eine Einstelldauer von 31

bis 45 Tagen vorsieht (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 2.B/1, in der ab 1. Januar

2023.

geltenden Fassung). Sodann berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in einem

zweiten Schritt, dass es sich bei der Teilzeitstelle der Arbeitgeberin um einen

Zwischenverdienst gehandelt hätte. Bei der Ablehnung resp. Vereitelung einer

Zwischenverdienstarbeit erfolgt eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung

nur in dem Umfang, in dem der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung den

Anspruch auf Differenzausgleich übersteigt, der bestanden hätte, wenn es zum

Zwischenverdienst gekommen wäre (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 232). Die

entsprechende Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 3.

November 2023 vorgenommen hat (AWA S. 53), entspricht den Vorgaben des SECO (s.

AVIG-Praxis ALE D68) und ergibt eine Reduktion der Einstelldauer auf vier Tage.

Weitere Milderungsgründe liegen nicht

vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche verständlich machen könnten,

warum die Beschwerdeführerin passiv blieb und nicht reagierte, nachdem sie den

Anruf der Arbeitgeberin verpasst hatte. Als Erklärung für ihr Verhalten drängt

sich auf, dass es der Beschwerdeführerin in diesem konkreten Fall an der

Motivation fehlte, der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Darauf deutet

auch hin, dass sie sich nicht umgehend an die Arbeitgeberin wandte, als sie durch

das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. September 2023 erfahren hatte, was

geschehen war. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich sonst an ihre

Pflichten gehalten, ist unbehelflich, denn diesem Umstand wurde dadurch

Rechnung getragen, dass der Einstellrahmen für eine erstmalige Verfehlung gemäss

SECO-Weisung zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdegegnerin blieb folglich mit

vier Einstelltagen innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums, weshalb

das Gericht keinen Anlass hat, die Einstelldauer weiter zu reduzieren.

3.4

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

4.

In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom

hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen

Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht

vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann