VSBES.2023.288
berufliche Massnahmen und Invalidenrente
17. Juli 2024Deutsch20 min
Verfügung vom 31. März 2008 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November
Source so.ch
Urteil vom 17. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend berufliche
Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 26. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der 1963 geborene Versicherte A.___
meldete sich erstmals am 10. Mai 2005 bei der Invalidenversicherungsstelle des
Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Nervenstörung
und Depressionen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach
Einholung zweier Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH (IV-Nrn. 36.1 und 53.1), gewährte die IV-Stelle A.___ mit
Verfügung vom 31. März 2008 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November
2004 bis 30. November 2005 sowie eine Viertelsrente ab 1. November 2006 (IV-Nr.
64). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens erstatte Dr. med. B.___ zwei
Verlaufsgutachten und stellte eine Verbesserung des Gesundheitszustands fest
(IV-Nrn. 87.1 und 121.11). Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom
23. November 2015 die Viertelsrente auf (IV-Nr. 136). Die dagegen erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)
mit Urteil VSBES.2016.4 vom 23. November 2016 ab (IV-Nr. 147).
1.2 Am 23. März 2018 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 149). Mit Verfügung
vom 8. Juni 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr.
152).
1.3 Mit Neuanmeldung vom 7. Februar
2020 machte A.___ wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
geltend (IV-Nr. 153). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein
polydisziplinäres Gutachten beim C.___ (nachfolgend: C.___), welches am 2. Februar
2022 erstattet wurde (IV-Nr. 179). Mit Verfügung vom 4. April 2022 wies
die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab
(IV-Nr. 182). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.4 Auf eine nochmalige Anmeldung,
welche am 7. Februar 2023 bei der IV-Stelle eingegangen war, trat die IV-Stelle
mit Verfügung vom 24. April 2023 nicht ein (IV-Nr. 193).
2.
2.1 Am 22. August 2023 meldete sich A.___
erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Depressionen,
welche seit Jahren bestünden. Ab Januar 2023 bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 197). Beigelegt wurde ein Ärztliches Zeugnis vom 16.
August 2023, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. August
2023 attestiert (IV-Nr. 201).
3. Die IV-Stelle stellte A.___ mit
Vorbescheid vom 4. September 2023 einen Nichteintretensentscheid in
Aussicht. In der Folge liess A.___ einen Bericht des behandelnden Psychiaters
vom 8. August 2023 und einen Bericht des behandelnden Hausarztes vom 4.
Oktober 2023 einreichen sowie ein ärztliches Zeugnis des vormals behandelnden
Psychiaters vom 25. Juni 2022 (IV-Nrn. 203 S. 4; 207, S. 3 und
206). Die IV-Stelle liess die eingereichten Unterlagen durch ihren
regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) würdigen (IV-Nr. 208) und trat
schliesslich mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 auf das neue
Leistungsbegehren nicht ein (A.S. 1).
4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul, am 24. November
2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht (A.S. 7). In der ergänzenden
Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2024 lässt er folgende Rechtsbegehren stellen
(A.S. 15):
1. Die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.10.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers einzutreten und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente
auszurichten.
3. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen auf das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers einzutreten und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5. Die IV-Stelle (fortan:
Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 die
Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).
6. Am 13. März 2024 reicht der
Beschwerdeführer eine Replik ein (A.S. 40). Die Beschwerdegegnerin verzichtet
auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 47).
7. Mit Eingabe vom 4. April 2024
reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S.
49).
8. Auf die weiteren Ausführungen
in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte
Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40.
% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres
zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit
(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).
2.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.
3.1
Wurde eine Rente wegen eines zu
geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich
verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2
Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,
dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung
immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen
befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Eine Verschlechterung der
Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist
erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei
Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
3.2
Das gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von
Art. 87 Abs. 2 IVV unterliegt weniger strengen Anforderungen als im
Zivilprozessrecht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober
2007.
E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen
ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei
begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen
sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1
mit Hinweisen).
3.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger und im Beschwerdefall
das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die versicherte Person trifft in Bezug auf das Vorliegen
einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten
rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast (Urteil des
Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10.08.2016 E. 2.3 mit Hinweis).
4.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht
nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.
4.1
Zeitliche Vergleichsbasis für
die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene
Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
4.2
Vorliegend erfolgte die letzte
materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 4. April 2022 (IV-Nr. 182).
Damals wurde auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ mit den
Fachdisziplinen Psychiatrie, Innere Medizin und Handchirurgie vom 2. Februar
2022.
abgestellt (IV-Nr. 179). Im Ergebnis konnten im C.___-Gutachten keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und dem
Beschwerdeführer wurde sowohl in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: (1.)
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), (2.)
Dysthymia (ICD-10: F34.1), (3.) Persönlichkeitsakzentuierung mit
zwanghaften, passiv-aggressiven und paranoiden Zügen (ICD-10: Z73), (4.) Z. n.
erosiver Duodenitis 04/2020, (5.) Z. n. Antrumgastritis 04/2020, (6.) Z. n.
ulceröser bzw. erosiver Ileitis 09/2017 und 04/2020 unklarer Ätiologie, (7.) Z.
n. Cholezystektomie am 03.12.2018, (8.) Kleine Nabelhernie, (9.) Anamnestisch
Arterielle Hypertonie, (10.) Anamnestisch Schlaf-Apnoe-Syndrom und (11.) Nahezu
mit voller Funktion ausgeheilte, gedeckte Strecksehnenruptur am DIP-Gelenk
Dig. III rechts 10/2017.
Gemäss der zusammenfassenden
Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, Dr. med. D.___, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, leide der Versicherte an einer langjährigen
Depressionserkrankung im Sinne einer «Double Depression» mit rezidivierender
depressiver Störung und chronischer Depressivität im Sinne einer Dysthymia. Die
rezidivierende depressive Störung sei nach vorübergehender Verschlechterung
inzwischen wieder remittiert. Die Depression habe sich im Januar 2018, nachdem
der Hund des Versicherten verstorben sei, deutlich verstärkt. Der Versicherte sei
damals vom 2. September 2019 bis 8. Oktober 2019 und vom 4. November 2019
bis 9. Dezember 2019 in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt
worden. Ab Frühjahr 2020 sei es dann aber zu einer Besserung der Depression
gekommen. Der Versicherte habe sich ab dem Zeitpunkt damit befasst, sich mit
einem Imbiss selbständig zu machen, dies vorbereitet und geplant, sich ein
Guthaben von der Pensionskasse auszahlen lassen, das Projekt bis zuletzt weit
vorangetrieben mit einschliesslich Abschluss eines Mietvertrages und
Einrichtung der Räumlichkeiten. Inzwischen sei bekannt, dass der Versicherte
die finanziellen Erfordernisse für das Projekt unterschätzt habe. Trotz der
Enttäuschung sei es aber nicht zu einer Verschlechterung der Depression
gekommen. Es werde eingeschätzt, dass die rezidivierende depressive Störung
schon seit längerem remittiert sei und sich jetzt nur noch – wie schon über
lange Zeit – eine Dysthymia mit langjährig chronifizierter depressiver Störung
vorliege. Dies ergebe sich aus der Überprüfung der drei Hauptsymptome
depressiver Episoden. Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode
müssten mindestens zwei der drei Hauptsymptome depressiver Episoden (depressive
Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich erfüllt
sein. Eine depressive Stimmung liege sicherlich vor, im Sinne einer
missmutig-dysphorischen Stimmung. Unter Berücksichtigung von Untersuchung und
Tagesaktivitäten gebe es aber keine Hinweise für eine wesentliche
Antriebsminderung, des Weiteren auch nicht für einen Verlust von Interesse und
Freude. Hinsichtlich der akzentuierten Persönlichkeitszüge führte der Gutachter
aus, es gäbe ausreichende Hinweise für akzentuierte passiv-aggressive,
zwanghafte und paranoide Persönlichkeitszüge. Diese seien aber nicht so
ausgeprägt, dass eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre. Dagegen
spreche unter anderem auch deutlich die durchaus gute psychosoziale Kompetenz,
die der Versicherte im Zusammenhang mit der Realisierung des Imbiss-Projektes an
den Tag gelegt habe. Dass das von ihm angestossene Projekt letztlich an einer
finanziellen Fehleinschätzung gescheitert sei, aber nicht aufgrund gesundheitlicher
Beeinträchtigung, zeige deutlich, dass keinesfalls eine Persönlichkeitsstörung
vorliege.
4.3
In seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer eine dauerhafte und erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 4. April 2022 geltend.
Dabei beruft er sich in erster Linie auf die Berichte von Dr. med. E.___ und
Dr. med. F.___. Darüber hinaus stellt er sich auf den Standpunkt, die
Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihren Nichteintretensentscheid auf eine
beweisuntaugliche RAD-Aktennotiz gestützt (A.S. 7 und 15). Ab dem 4. April 2022
liegen folgende medizinischen Unterlagen vor:
4.3.1
Aus dem ärztlichen Zeugnis des
vormals behandelnden Psychiaters, Dr. med. G.___, vom 25. Juni 2022 geht
hervor, dass eine psychiatrische Behandlung von Juni 2003 bis Juni 2021
bestanden habe. Danach sei die Therapie durch den Hausarzt fortgesetzt worden
mit den Medikamenten Brintellix und Trittico (IV-Nr. 206).
4.3.2
Mit Ärztlichem Zeugnis von Dr.
med. E.___, Facharzt Psychiatrie, Psychiatriezentrum H.___, vom 16. August 2023
wurde der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. August 2023 zu 100 %
krankgeschrieben (IV-Nr. 201).
4.3.3
Im Bericht vom 8. August 2023
stellte Dr. med. E.___ (IV-Nr. 203, S. 4), basierend auf dem Erstgespräch vom 3.
Juli 2023 folgende Diagnosen: (-) Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), (-) a.e.
chronische, behandlungsresistente Symptomatik DD: mit begleitender Dysthymia
(ICD10: F34.1). Im Erstgespräch habe der Versicherte von einer schwergradigen
depressiven Symptomatik berichtet, die seit Jahren bestehe trotz intensiver
Behandlung; zuletzt und ca. vor einem Jahr sei er für lange Zeit in ambulanter
Behandlung bei Dr. med. G.___ gewesen, welcher zwischenzeitlich pensioniert
worden sei. Seither gehe er nur zu seinem Hausarzt und nehme regelmässig die
verordneten Medikamente ein, unter anderem ein Antidepressivum. Der Versicherte
berichte von deutlichen depressiven Symptomen im Sinne von Antriebslosigkeit,
Lustlosigkeit, Niedergeschlagenheit, Müdigkeit, Schwierigkeiten sich zu
konzentrieren und alltagsrelevante Aufgaben zu erledigen. Dazu kämen neu
finanzielle Schwierigkeiten, nachdem sein letzter Arbeitsversuch zur
Selbständigkeit letztes Jahr gescheitert sei und er Schulden habe.
Dr. med. E.___ erhob folgende Befunde
hinsichtlich des Psychostatus: 60-jähriger Mann, vorzeitig gealtertes Aussehen,
depressive Körperhaltung und Gesichtszüge, freundlich und zugänglich im
Gespräch, wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Gespräch deutliche
Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung vorhanden, Gedächtnis subjektiv
beeinträchtigt erlebt. Im Formaldenken deutlich verlangsamt und retardiert,
kohärent redend mit angepassten Antworten mit verlängerter Latenz, Grübeln und
Gedankenkreisen über seine Situation, inhaltlich keine Hinweise auf
Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder Zwänge, das Denken sei negativ ausgeprägt
mit existenziellen Ängsten, keine akustischen Halluzinationen, im Affekt kaum
spürbar, nicht schwankungsfähig, hilflos, die Stimmung als niedergeschlagen
beschrieben mit weiteren depressiven Symptomen: Freudlosigkeit, Lustlosigkeit,
Schuldgefühle. Der Antrieb deutlich reduziert, psychomotorisch verlangsamt.
Lebensüberdruss und passive Todeswünsche, keine Suizidgedanken oder Absichten,
keine Hinweise auf Fremdgefährdung. Schlafstörung mit Trittico behandelt.
In seiner Gesamtbeurteilung führte Dr.
med. E.___ aus, beim Versicherten liege eine seit Jahren bekannte
rezidivierende depressive Störung mit wiederholten schwergradigen depressiven
Episoden vor und wiederholten stationären Behandlungen. Anamnestisch und trotz
der Anwendung von spezifischen Behandlungen für schwergradige, resistente
depressive Störungen sei es kaum zu einer Vollremission der depressiven
Symptomatik gekommen. Es sei davon auszugehen, dass der im letzten Jahr
stattgefundene selbstständige Arbeitsversuch weitgehend wegen der depressiven
Symptomatik gescheitert sei und den Versicherten in eine massive Verschuldung
gebracht habe.
Hinsichtlich der gegenwärtigen
Behandlung führte Dr. med. E.___ aus, dass bisher nur das Erstgespräch
durchgeführt worden sei. Dem geplanten Folgetermin vom 4. August 2023 sei
der Versicherte unentschuldigt ferngeblieben. Es sei vorerst eine regelmässige ambulante
Behandlung basierend auf einer kognitiven Verhaltenstherapie vorgesehen mit
Überlegung einer medikamentösen Anpassung. Es sei von einem eher schwierigen
Behandlungsverlauf auszugehen. Eine depressionsspezifische stationäre
Behandlung mit Einsatz von EKT oder Ketamin sei auch zu überlegen. Die
beklagten Beschwerden könnten gut objektiviert werden, es seien keine Inkonsistenzen
oder widersprüchliche Angaben seitens des Versicherten aufgefallen.
Psychosoziale Faktoren hätten keinen Einfluss auf den Gesundheitszustand.
Unter dem Titel «Verbesserungspotenzial
und Prognose» hielt Dr. med. E.___ fest, es sei eher von einer ungünstigen
Prognose auszugehen in Anbetracht der psychiatrischen Vorgeschichte, der teils
chronifizierten, behandlungsresistenten depressiven Symptomatik und des
Patientenalters. Ein Verbesserungspotenzial bestehe trotz dieser
schwerwiegenden depressiven Symptomatik. Eine stationäre Behandlung wäre im
Verlauf zu besprechen.
Es bestehe eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen. Zurzeit sei keine Tätigkeit
zumutbar. Die bestehende depressive Symptomatik beeinträchtige deutlich die
Grundvoraussetzungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Belastbarkeit, Ausdauer,
Motivation, kognitive und soziale Fähigkeiten. Eine IV-Anmeldung sei zu
empfehlen, da von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.
4.3.4
Der Hausarzt, Dr. med. F.___,
Facharzt FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 4. Oktober 2023
(IV-Nr. 207) folgende Diagnose: (-) Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2), (-) A.
e. chronische, behandlungsresistente Symptomatik DD: Mit begleitender Dysthymia
(ICD-10 F 34.1). Der Versicherte leide seit Jahren an einer schweren
depressiven Symptomatik. Er sei über lange Zeit durch seinen Psychiater Dr.
med. G.___ betreut worden. Insgesamt seien in dieser Zeit sechs psychiatrische
Hospitalisationen erfolgt. Erstmals 2009. Im Jahre 2013 sei es zu einem
längeren stationären Aufenthalt gekommen, wobei aufgrund der Therapieresistenz
eine Elektrokonvulsionstherapie (EKT) durchgeführt worden sei. Weitere vier
stationäre Aufenthalte seien gefolgt. Beim vierten Aufenthalt sei ebenfalls
aufgrund der Therapieresistenz eine Behandlung mit Ketamin versucht worden. Im
Jahre 2022 habe der Versicherte versucht, der Arbeits- und
Beschäftigungslosigkeit zu entkommen. Er habe sich deshalb selbstständig
gemacht und einen Gastronomiebetrieb eröffnet. Aufgrund der depressionsbedingten
kognitiven Einschränkungen habe er für ihn sehr ungünstige Verträge
unterschrieben. Er habe dabei seine Ersparnisse wie auch sein gesamtes
Pensionskassenguthaben verloren. Die Gerichtsverhandlungen würden sich voraussichtlich
über längere Zeit hinziehen. Die Depressionssymptomatik habe sich durch diesen
Misserfolg weiter verschlechtert. Mittlerweile sei die Depression in
Körperhaltung, Mimik, Gestik, in der monotonen Sprache und in der Beeinträchtigung
der Kognition für Laien sichtbar. Die Verschlechterung der gesundheitlichen wie
auch der beruflichen Situation sei offensichtlich. Es werde dem 61-jährigen
Versicherten aus gesundheitlichen Gründen, zusätzlich belastet durch
voraussichtlich länger andauernde Gerichtsverfahren, nicht mehr möglich sein,
einer Erwerbstätigkeit nachzukommen.
4.3.5
Gemäss RAD-Aktennotiz von Dr. med.
I.___, Fachärztin für Chirurgie und Praktische Ärztin, vom 11. Oktober
2023.
(IV-Nr. 208) habe sich der Versicherte zu einem einmaligen Gespräch im
Psychiatriezentrum H.___ am 3. Juli 2023 vorgestellt, wonach am 8. August
2023.
ein Bericht erstellt worden sei. Es sei eine schwergradige depressive
Episode diagnostiziert worden bei rezidivierenden depressiven Episoden. Zur
depressiven Symptomatik kämen IV-fremd finanzielle Schwierigkeiten hinzu. Der
Psychiater dokumentiere ein vorhandenes Besserungspotenzial, mutmasse aufgrund
des vom Versicherten angegebenen Verlaufs eine schlechte Prognose. Dem zweiten
Gesprächstermin sei der Versicherte unentschuldigt ferngeblieben. Es sei primär
eine regelmässige, ambulante Therapie, basierend auf kognitiver
Verhaltenstherapie vorgesehen und im Verlauf dann voraussichtlich eine
stationäre Therapie, welche wegen der mangelnden Mitwirkung des Versicherten
nicht habe erfolgen können. Anschliessend lägen keine Informationen über
notwendige psychiatrische Folgekonsultationen oder in Anspruch genommene
hausärztliche Behandlungen vor. Aus den im Dossier vorliegenden medizinischen
Unterlagen könne somit keine dauerhaft invalidisierende Erkrankung oder eine
Verschlechterung gegenüber 2021 abgeleitet werden.
4.4
Zur Beurteilung der Frage, ob
eine anspruchserhebliche Verschlechterung vorliegt, gilt es den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 4. April
2022.
mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober
2023.
zu vergleichen.
4.4.1
Anlässlich der zuletzt erfolgten materiellen
Anspruchsprüfung wurde im C.___-Gutachten vom 2. Februar 2022 im
Wesentlichen eine «Double Depression» diagnostiziert bzw. eine chronische
Depressivität im Sinne einer Dysthymia, welche durch eine rezidivierende
depressive Störung überlagert werde. Die rezidivierende depressive Störung
wurde damals als remittiert beurteilt und der Versicherte für voll arbeitsfähig
in allen Tätigkeitsbereichen befunden (IV-Nr. 179.3). In Abweichung dazu gehen
der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ und der behandelnde Hausarzt Dr. med.
F.___ in den aktuellen Berichten vom 8. August 2023 und 4. Oktober 2023
von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode aus bei einer chronischen,
behandlungsresistenten Symptomatik oder differenzialdiagnostisch einer
begleitenden Dysthymia. Sie attestieren dem Beschwerdeführer eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit (IV-Nrn. 203, S. 4 und 207). Rechtsprechungsgemäss
genügen weder die vorstehend ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit noch die
unterschiedliche diagnostische Einordnung, um auf einen veränderten
Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine (erheblich)
veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom
29.
Februar 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Im Vergleich zum C.___-Gutachten,
welches bei der Überprüfung der drei Hauptsymptome depressiver Episoden
(depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude)
einzig das Vorliegen einer depressiven Stimmung bejaht, werden im Bericht von
Dr. med. E.___ insbesondere auch eine Antriebsminderung sowie Freud- und
Lustlosigkeit festgehalten. Es stellt sich daher die Frage, ob diese
zusätzlichen Befunde geeignet sind, eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Dagegen spricht insbesondere, dass
sich die geltend gemachte aktuelle Symptomatik weitgehend in der Wiedergabe der
Vorbringen des Versicherten erschöpft. Die Freud- und Lustlosigkeit lassen sich
vorliegend nur mit den subjektiven Angaben des Versicherten begründen. Die
Antriebslosigkeit kann zwar nebst den subjektiven Angaben auch auf
gutachterliche Beobachtungen zurückgeführt werden. Es fehlen indes generelle
Hinweise in Bezug auf die aktuellen Aktivitäten des Versicherten, namentlich
sein Tagesablauf oder allfällige Hobbies, welche insbesondere in Bezug auf den
Antrieb sowie auch bezüglich der Interessen und Freuden massgeblich Aufschluss
geben können. Zu bemängeln ist überdies, dass die Dauerhaftigkeit der erhobenen
Befunde nicht nachgewiesen wird. Der Bericht von Dr. med. E.___ basiert auf einem
einzigen Gespräch vom 3. Juli 2023. Eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands ist jedoch erst dann relevant, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Vor diesem Hintergrund kann gestützt
auf die einmalige fachärztliche Untersuchung von Dr. med. E.___ nicht auf
eine dauerhaft verschlechterte Befundlage geschlossen werden (vgl. Erwägung 3.1
hiervor mit Verweis auf Art. 88a Abs. 2 IVV). Im Weiteren dürfen –
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder die belastende
finanzielle Situation noch die gescheiterte berufliche Selbständigkeit als
Gründe für eine gesundheitliche Verschlechterung herangezogen werden. Die
belastende finanzielle Situation des Versicherten war bereits im Zeitpunkt der
letzten materiellen Anspruchsbeurteilung bekannt und stellt zudem einen invaliditätsfremden
Faktor dar. Auch der berufliche Misserfolg im Zusammenhang mit der versuchten
Selbständigkeit ist vorbekannt und für die hier interessierende
Gesundheitsentwicklung nicht relevant. Dies umso mehr, als der C.___-Gutachter
festgestellt hat, dass die Selbständigkeit an einer finanziellen
Fehleinschätzung gescheitert sei und nicht aufgrund einer gesundheitlichen
Beeinträchtigung. Die gegenteilige Auffassung von Dr. med. E.___ stellt daher eine
abweichende Würdigung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar
und taugt rechtsprechungsgemäss nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu
machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22.06.2023 E. 5.1 mit
weiteren Hinweisen). Schliesslich spricht auch die – gemäss vorliegender
Aktenlage – kaum in Anspruch genommene psychiatrische Behandlung gegen die
geltend gemachte Verschlechterung. Damit ist die Einschätzung von Dr. med. E.___
aus mehreren Gründen nicht geeignet, eine dauerhafte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist die Beurteilung des
Hausarztes aufgrund der fehlenden psychiatrischen Facharztausrichtung ebenfalls
keine geeignete Grundlage für die Glaubhaftmachung einer erheblichen
Veränderung des Gesundheitszustands.
4.4.2
Zum Vorwurf, die medizinische
Situation sei aufgrund der vorliegenden Akten völlig unklar und die
Beschwerdegegnerin hätte aktuelle Berichte einholen sowie eine Begutachtung
veranlassen müssen, ist festzuhalten, dass es im vorliegenden
Neuanmeldungsverfahren Sache des Beschwerdeführers ist, substanzielle
Anhaltspunkte für die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes
vorzubringen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die
Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1
ATSG nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin war insbesondere nicht dazu
verpflichtet, von Amtes wegen zusätzliche Arztberichte einzuholen oder ein
Gutachten zu veranlassen. Im Neuanmeldungsverfahren obliegt es der versicherten
Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des
Leistungsanspruchs darzulegen. Eine Pflicht der Verwaltung zur Nachforderung
weiterer Angaben besteht nur dann, wenn die von der versicherten Person
beigebrachten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue
Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde (vgl.
Erwägung 3.3 hiervor sowie Urteil des Bundesgericht 9C_298/2016 vom 23. Juni
2016.
E. 4.2 mit Hinweis). Die vorliegend eingereichten medizinischen Berichte genügen
diversen Anforderungen nicht. Die Beschwerdegegnerin war entsprechend nicht
dazu verpflichtet, von Amtes wegen Beweise einzuholen.
4.5
Insgesamt ist gestützt auf die
vorliegend relevanten Akten eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 4. April 2022 nicht glaubhaft
gemacht.
5.
Aus dem Gesagten folgt
zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten zu
Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle
vom 26. Oktober 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet,
weshalb sie abzuweisen ist.
6.
6.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
6.2
Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden
Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,
die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Der Beschwerdeführer hat
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.
Rechtsmittel
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu
gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen
Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 bestätigt.