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Entscheid

VSBES.2023.288

berufliche Massnahmen und Invalidenrente

17. Juli 2024Deutsch20 min

Verfügung vom 31. März 2008 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November

Source so.ch

Urteil vom 17. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend berufliche

Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 26. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der 1963 geborene Versicherte A.___

meldete sich erstmals am 10. Mai 2005 bei der Invalidenversicherungsstelle des

Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Nervenstörung

und Depressionen zum Leistungsbezug an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 2). Nach

Einholung zweier Gutachten bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH (IV-Nrn. 36.1 und 53.1), gewährte die IV-Stelle A.___ mit

Verfügung vom 31. März 2008 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. November

2004 bis 30. November 2005 sowie eine Viertelsrente ab 1. November 2006 (IV-Nr.

64). Im Rahmen eines Revisionsverfahrens erstatte Dr. med. B.___ zwei

Verlaufsgutachten und stellte eine Verbesserung des Gesundheitszustands fest

(IV-Nrn. 87.1 und 121.11). Gestützt darauf hob die IV-Stelle mit Verfügung vom

23. November 2015 die Viertelsrente auf (IV-Nr. 136). Die dagegen erhobene

Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht)

mit Urteil VSBES.2016.4 vom 23. November 2016 ab (IV-Nr. 147).

1.2 Am 23. März 2018 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 149). Mit Verfügung

vom 8. Juni 2018 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Nr.

152).

1.3 Mit Neuanmeldung vom 7. Februar

2020 machte A.___ wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

geltend (IV-Nr. 153). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge ein

polydisziplinäres Gutachten beim C.___ (nachfolgend: C.___), welches am 2. Februar

2022 erstattet wurde (IV-Nr. 179). Mit Verfügung vom 4. April 2022 wies

die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente ab

(IV-Nr. 182). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.4 Auf eine nochmalige Anmeldung,

welche am 7. Februar 2023 bei der IV-Stelle eingegangen war, trat die IV-Stelle

mit Verfügung vom 24. April 2023 nicht ein (IV-Nr. 193).

2.

2.1 Am 22. August 2023 meldete sich A.___

erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf Depressionen,

welche seit Jahren bestünden. Ab Januar 2023 bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nr. 197). Beigelegt wurde ein Ärztliches Zeugnis vom 16.

August 2023, welches eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. August

2023 attestiert (IV-Nr. 201).

3. Die IV-Stelle stellte A.___ mit

Vorbescheid vom 4. September 2023 einen Nichteintretensentscheid in

Aussicht. In der Folge liess A.___ einen Bericht des behandelnden Psychiaters

vom 8. August 2023 und einen Bericht des behandelnden Hausarztes vom 4.

Oktober 2023 einreichen sowie ein ärztliches Zeugnis des vormals behandelnden

Psychiaters vom 25. Juni 2022 (IV-Nrn. 203 S. 4; 207, S. 3 und

206). Die IV-Stelle liess die eingereichten Unterlagen durch ihren

regionalärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) würdigen (IV-Nr. 208) und trat

schliesslich mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 auf das neue

Leistungsbegehren nicht ein (A.S. 1).

4. Dagegen erhebt A.___ (fortan:

Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul, am 24. November

2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht (A.S. 7). In der ergänzenden

Beschwerdebegründung vom 5. Januar 2024 lässt er folgende Rechtsbegehren stellen

(A.S. 15):

1. Die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26.10.2023 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers einzutreten und dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente

auszurichten.

3. Eventualiter

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen auf das Leistungsbegehren des

Beschwerdeführers einzutreten und weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5. Die IV-Stelle (fortan:

Beschwerdegegnerin) beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 die

Abweisung der Beschwerde (A.S. 33).

6. Am 13. März 2024 reicht der

Beschwerdeführer eine Replik ein (A.S. 40). Die Beschwerdegegnerin verzichtet

auf die Einreichung einer Duplik (A.S. 47).

7. Mit Eingabe vom 4. April 2024

reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S.

49).

8. Auf die weiteren Ausführungen

in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den

nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Nach Art. 28 Abs. 1 Bundesgesetz

über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben jene Versicherte

Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40.

% arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres

zu mindestens 40 % invalid sind. Invalidität ist die voraussichtlich

bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit

(Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie kann Folge von

Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 IVG).

2.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen

angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute

zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4).

3.

3.1

Wurde eine Rente wegen eines zu

geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine Neuanmeldung nur geprüft,

wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Invaliditätsgrad seither erheblich

verändert hat (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2

Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 IVV sollen verhindern,

dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Anspruchsprüfung

immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen

befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Eine Verschlechterung der

Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist

erst dann zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei

Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).

3.2

Das gegenüber dem im

Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweismass des «Glaubhaftmachens» im Sinne von

Art. 87 Abs. 2 IVV unterliegt weniger strengen Anforderungen als im

Zivilprozessrecht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2007 vom 19. Oktober

2007.

E. 4.4.1 mit Hinweisen). Es genügt, dass für das Vorhandensein des

geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse

Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen

ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen

werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei

begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen

sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2016 vom 31. August 2016 E. 2.1

mit Hinweisen).

3.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach der Versicherungsträger und im Beschwerdefall

das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die versicherte Person trifft in Bezug auf das Vorliegen

einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten

rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast (Urteil des

Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10.08.2016 E. 2.3 mit Hinweis).

4.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers zu Recht

nicht eingetreten ist bzw. ob der Beschwerdeführer eine entsprechende

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht hat.

4.1

Zeitliche Vergleichsbasis für

die Prüfung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung bilden einerseits die

letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhte, und andererseits die angefochtene

Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3).

4.2

Vorliegend erfolgte die letzte

materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 4. April 2022 (IV-Nr. 182).

Damals wurde auf das polydisziplinäre Gutachten des C.___ mit den

Fachdisziplinen Psychiatrie, Innere Medizin und Handchirurgie vom 2. Februar

2022.

abgestellt (IV-Nr. 179). Im Ergebnis konnten im C.___-Gutachten keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden und dem

Beschwerdeführer wurde sowohl in der bisherigen Tätigkeit sowie auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt: (1.)

Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), (2.)

Dysthymia (ICD-10: F34.1), (3.) Persönlichkeitsakzentuierung mit

zwanghaften, passiv-aggressiven und paranoiden Zügen (ICD-10: Z73), (4.) Z. n.

erosiver Duodenitis 04/2020, (5.) Z. n. Antrumgastritis 04/2020, (6.) Z. n.

ulceröser bzw. erosiver Ileitis 09/2017 und 04/2020 unklarer Ätiologie, (7.) Z.

n. Cholezystektomie am 03.12.2018, (8.) Kleine Nabelhernie, (9.) Anamnestisch

Arterielle Hypertonie, (10.) Anamnestisch Schlaf-Apnoe-Syndrom und (11.) Nahezu

mit voller Funktion ausgeheilte, gedeckte Strecksehnenruptur am DIP-Gelenk

Dig. III rechts 10/2017.

Gemäss der zusammenfassenden

Einschätzung des psychiatrischen Gutachters, Dr. med. D.___, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, leide der Versicherte an einer langjährigen

Depressionserkrankung im Sinne einer «Double Depression» mit rezidivierender

depressiver Störung und chronischer Depressivität im Sinne einer Dysthymia. Die

rezidivierende depressive Störung sei nach vorübergehender Verschlechterung

inzwischen wieder remittiert. Die Depression habe sich im Januar 2018, nachdem

der Hund des Versicherten verstorben sei, deutlich verstärkt. Der Versicherte sei

damals vom 2. September 2019 bis 8. Oktober 2019 und vom 4. November 2019

bis 9. Dezember 2019 in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt

worden. Ab Frühjahr 2020 sei es dann aber zu einer Besserung der Depression

gekommen. Der Versicherte habe sich ab dem Zeitpunkt damit befasst, sich mit

einem Imbiss selbständig zu machen, dies vorbereitet und geplant, sich ein

Guthaben von der Pensionskasse auszahlen lassen, das Projekt bis zuletzt weit

vorangetrieben mit einschliesslich Abschluss eines Mietvertrages und

Einrichtung der Räumlichkeiten. Inzwischen sei bekannt, dass der Versicherte

die finanziellen Erfordernisse für das Projekt unterschätzt habe. Trotz der

Enttäuschung sei es aber nicht zu einer Verschlechterung der Depression

gekommen. Es werde eingeschätzt, dass die rezidivierende depressive Störung

schon seit längerem remittiert sei und sich jetzt nur noch – wie schon über

lange Zeit – eine Dysthymia mit langjährig chronifizierter depressiver Störung

vorliege. Dies ergebe sich aus der Überprüfung der drei Hauptsymptome

depressiver Episoden. Selbst für eine auch nur leichte depressive Episode

müssten mindestens zwei der drei Hauptsymptome depressiver Episoden (depressive

Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude) deutlich erfüllt

sein. Eine depressive Stimmung liege sicherlich vor, im Sinne einer

missmutig-dysphorischen Stimmung. Unter Berücksichtigung von Untersuchung und

Tagesaktivitäten gebe es aber keine Hinweise für eine wesentliche

Antriebsminderung, des Weiteren auch nicht für einen Verlust von Interesse und

Freude. Hinsichtlich der akzentuierten Persönlichkeitszüge führte der Gutachter

aus, es gäbe ausreichende Hinweise für akzentuierte passiv-aggressive,

zwanghafte und paranoide Persönlichkeitszüge. Diese seien aber nicht so

ausgeprägt, dass eine Persönlichkeitsstörung zu diagnostizieren wäre. Dagegen

spreche unter anderem auch deutlich die durchaus gute psychosoziale Kompetenz,

die der Versicherte im Zusammenhang mit der Realisierung des Imbiss-Projektes an

den Tag gelegt habe. Dass das von ihm angestossene Projekt letztlich an einer

finanziellen Fehleinschätzung gescheitert sei, aber nicht aufgrund gesundheitlicher

Beeinträchtigung, zeige deutlich, dass keinesfalls eine Persönlichkeitsstörung

vorliege.

4.3

In seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer eine dauerhafte und erhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 4. April 2022 geltend.

Dabei beruft er sich in erster Linie auf die Berichte von Dr. med. E.___ und

Dr. med. F.___. Darüber hinaus stellt er sich auf den Standpunkt, die

Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes den

Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihren Nichteintretensentscheid auf eine

beweisuntaugliche RAD-Aktennotiz gestützt (A.S. 7 und 15). Ab dem 4. April 2022

liegen folgende medizinischen Unterlagen vor:

4.3.1

Aus dem ärztlichen Zeugnis des

vormals behandelnden Psychiaters, Dr. med. G.___, vom 25. Juni 2022 geht

hervor, dass eine psychiatrische Behandlung von Juni 2003 bis Juni 2021

bestanden habe. Danach sei die Therapie durch den Hausarzt fortgesetzt worden

mit den Medikamenten Brintellix und Trittico (IV-Nr. 206).

4.3.2

Mit Ärztlichem Zeugnis von Dr.

med. E.___, Facharzt Psychiatrie, Psychiatriezentrum H.___, vom 16. August 2023

wurde der Beschwerdeführer vom 1. bis 31. August 2023 zu 100 %

krankgeschrieben (IV-Nr. 201).

4.3.3

Im Bericht vom 8. August 2023

stellte Dr. med. E.___ (IV-Nr. 203, S. 4), basierend auf dem Erstgespräch vom 3.

Juli 2023 folgende Diagnosen: (-) Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), (-) a.e.

chronische, behandlungsresistente Symptomatik DD: mit begleitender Dysthymia

(ICD10: F34.1). Im Erstgespräch habe der Versicherte von einer schwergradigen

depressiven Symptomatik berichtet, die seit Jahren bestehe trotz intensiver

Behandlung; zuletzt und ca. vor einem Jahr sei er für lange Zeit in ambulanter

Behandlung bei Dr. med. G.___ gewesen, welcher zwischenzeitlich pensioniert

worden sei. Seither gehe er nur zu seinem Hausarzt und nehme regelmässig die

verordneten Medikamente ein, unter anderem ein Antidepressivum. Der Versicherte

berichte von deutlichen depressiven Symptomen im Sinne von Antriebslosigkeit,

Lustlosigkeit, Niedergeschlagenheit, Müdigkeit, Schwierigkeiten sich zu

konzentrieren und alltagsrelevante Aufgaben zu erledigen. Dazu kämen neu

finanzielle Schwierigkeiten, nachdem sein letzter Arbeitsversuch zur

Selbständigkeit letztes Jahr gescheitert sei und er Schulden habe.

Dr. med. E.___ erhob folgende Befunde

hinsichtlich des Psychostatus: 60-jähriger Mann, vorzeitig gealtertes Aussehen,

depressive Körperhaltung und Gesichtszüge, freundlich und zugänglich im

Gespräch, wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, im Gespräch deutliche

Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung vorhanden, Gedächtnis subjektiv

beeinträchtigt erlebt. Im Formaldenken deutlich verlangsamt und retardiert,

kohärent redend mit angepassten Antworten mit verlängerter Latenz, Grübeln und

Gedankenkreisen über seine Situation, inhaltlich keine Hinweise auf

Wahnvorstellungen, Ich-Störungen oder Zwänge, das Denken sei negativ ausgeprägt

mit existenziellen Ängsten, keine akustischen Halluzinationen, im Affekt kaum

spürbar, nicht schwankungsfähig, hilflos, die Stimmung als niedergeschlagen

beschrieben mit weiteren depressiven Symptomen: Freudlosigkeit, Lustlosigkeit,

Schuldgefühle. Der Antrieb deutlich reduziert, psychomotorisch verlangsamt.

Lebensüberdruss und passive Todeswünsche, keine Suizidgedanken oder Absichten,

keine Hinweise auf Fremdgefährdung. Schlafstörung mit Trittico behandelt.

In seiner Gesamtbeurteilung führte Dr.

med. E.___ aus, beim Versicherten liege eine seit Jahren bekannte

rezidivierende depressive Störung mit wiederholten schwergradigen depressiven

Episoden vor und wiederholten stationären Behandlungen. Anamnestisch und trotz

der Anwendung von spezifischen Behandlungen für schwergradige, resistente

depressive Störungen sei es kaum zu einer Vollremission der depressiven

Symptomatik gekommen. Es sei davon auszugehen, dass der im letzten Jahr

stattgefundene selbstständige Arbeitsversuch weitgehend wegen der depressiven

Symptomatik gescheitert sei und den Versicherten in eine massive Verschuldung

gebracht habe.

Hinsichtlich der gegenwärtigen

Behandlung führte Dr. med. E.___ aus, dass bisher nur das Erstgespräch

durchgeführt worden sei. Dem geplanten Folgetermin vom 4. August 2023 sei

der Versicherte unentschuldigt ferngeblieben. Es sei vorerst eine regelmässige ambulante

Behandlung basierend auf einer kognitiven Verhaltenstherapie vorgesehen mit

Überlegung einer medikamentösen Anpassung. Es sei von einem eher schwierigen

Behandlungsverlauf auszugehen. Eine depressionsspezifische stationäre

Behandlung mit Einsatz von EKT oder Ketamin sei auch zu überlegen. Die

beklagten Beschwerden könnten gut objektiviert werden, es seien keine Inkonsistenzen

oder widersprüchliche Angaben seitens des Versicherten aufgefallen.

Psychosoziale Faktoren hätten keinen Einfluss auf den Gesundheitszustand.

Unter dem Titel «Verbesserungspotenzial

und Prognose» hielt Dr. med. E.___ fest, es sei eher von einer ungünstigen

Prognose auszugehen in Anbetracht der psychiatrischen Vorgeschichte, der teils

chronifizierten, behandlungsresistenten depressiven Symptomatik und des

Patientenalters. Ein Verbesserungspotenzial bestehe trotz dieser

schwerwiegenden depressiven Symptomatik. Eine stationäre Behandlung wäre im

Verlauf zu besprechen.

Es bestehe eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeitsbereichen. Zurzeit sei keine Tätigkeit

zumutbar. Die bestehende depressive Symptomatik beeinträchtige deutlich die

Grundvoraussetzungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Belastbarkeit, Ausdauer,

Motivation, kognitive und soziale Fähigkeiten. Eine IV-Anmeldung sei zu

empfehlen, da von einer langfristigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

4.3.4

Der Hausarzt, Dr. med. F.___,

Facharzt FMH Innere Medizin, stellte im Bericht vom 4. Oktober 2023

(IV-Nr. 207) folgende Diagnose: (-) Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F 33.2), (-) A.

e. chronische, behandlungsresistente Symptomatik DD: Mit begleitender Dysthymia

(ICD-10 F 34.1). Der Versicherte leide seit Jahren an einer schweren

depressiven Symptomatik. Er sei über lange Zeit durch seinen Psychiater Dr.

med. G.___ betreut worden. Insgesamt seien in dieser Zeit sechs psychiatrische

Hospitalisationen erfolgt. Erstmals 2009. Im Jahre 2013 sei es zu einem

längeren stationären Aufenthalt gekommen, wobei aufgrund der Therapieresistenz

eine Elektrokonvulsionstherapie (EKT) durchgeführt worden sei. Weitere vier

stationäre Aufenthalte seien gefolgt. Beim vierten Aufenthalt sei ebenfalls

aufgrund der Therapieresistenz eine Behandlung mit Ketamin versucht worden. Im

Jahre 2022 habe der Versicherte versucht, der Arbeits- und

Beschäftigungslosigkeit zu entkommen. Er habe sich deshalb selbstständig

gemacht und einen Gastronomiebetrieb eröffnet. Aufgrund der depressionsbedingten

kognitiven Einschränkungen habe er für ihn sehr ungünstige Verträge

unterschrieben. Er habe dabei seine Ersparnisse wie auch sein gesamtes

Pensionskassenguthaben verloren. Die Gerichtsverhandlungen würden sich voraussichtlich

über längere Zeit hinziehen. Die Depressionssymptomatik habe sich durch diesen

Misserfolg weiter verschlechtert. Mittlerweile sei die Depression in

Körperhaltung, Mimik, Gestik, in der monotonen Sprache und in der Beeinträchtigung

der Kognition für Laien sichtbar. Die Verschlechterung der gesundheitlichen wie

auch der beruflichen Situation sei offensichtlich. Es werde dem 61-jährigen

Versicherten aus gesundheitlichen Gründen, zusätzlich belastet durch

voraussichtlich länger andauernde Gerichtsverfahren, nicht mehr möglich sein,

einer Erwerbstätigkeit nachzukommen.

4.3.5

Gemäss RAD-Aktennotiz von Dr. med.

I.___, Fachärztin für Chirurgie und Praktische Ärztin, vom 11. Oktober

2023.

(IV-Nr. 208) habe sich der Versicherte zu einem einmaligen Gespräch im

Psychiatriezentrum H.___ am 3. Juli 2023 vorgestellt, wonach am 8. August

2023.

ein Bericht erstellt worden sei. Es sei eine schwergradige depressive

Episode diagnostiziert worden bei rezidivierenden depressiven Episoden. Zur

depressiven Symptomatik kämen IV-fremd finanzielle Schwierigkeiten hinzu. Der

Psychiater dokumentiere ein vorhandenes Besserungspotenzial, mutmasse aufgrund

des vom Versicherten angegebenen Verlaufs eine schlechte Prognose. Dem zweiten

Gesprächstermin sei der Versicherte unentschuldigt ferngeblieben. Es sei primär

eine regelmässige, ambulante Therapie, basierend auf kognitiver

Verhaltenstherapie vorgesehen und im Verlauf dann voraussichtlich eine

stationäre Therapie, welche wegen der mangelnden Mitwirkung des Versicherten

nicht habe erfolgen können. Anschliessend lägen keine Informationen über

notwendige psychiatrische Folgekonsultationen oder in Anspruch genommene

hausärztliche Behandlungen vor. Aus den im Dossier vorliegenden medizinischen

Unterlagen könne somit keine dauerhaft invalidisierende Erkrankung oder eine

Verschlechterung gegenüber 2021 abgeleitet werden.

4.4

Zur Beurteilung der Frage, ob

eine anspruchserhebliche Verschlechterung vorliegt, gilt es den Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 4. April

2022.

mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober

2023.

zu vergleichen.

4.4.1

Anlässlich der zuletzt erfolgten materiellen

Anspruchsprüfung wurde im C.___-Gutachten vom 2. Februar 2022 im

Wesentlichen eine «Double Depression» diagnostiziert bzw. eine chronische

Depressivität im Sinne einer Dysthymia, welche durch eine rezidivierende

depressive Störung überlagert werde. Die rezidivierende depressive Störung

wurde damals als remittiert beurteilt und der Versicherte für voll arbeitsfähig

in allen Tätigkeitsbereichen befunden (IV-Nr. 179.3). In Abweichung dazu gehen

der behandelnde Psychiater Dr. med. E.___ und der behandelnde Hausarzt Dr. med.

F.___ in den aktuellen Berichten vom 8. August 2023 und 4. Oktober 2023

von einer gegenwärtig schweren depressiven Episode aus bei einer chronischen,

behandlungsresistenten Symptomatik oder differenzialdiagnostisch einer

begleitenden Dysthymia. Sie attestieren dem Beschwerdeführer eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit (IV-Nrn. 203, S. 4 und 207). Rechtsprechungsgemäss

genügen weder die vorstehend ungleich attestierte Arbeitsfähigkeit noch die

unterschiedliche diagnostische Einordnung, um auf einen veränderten

Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine (erheblich)

veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom

29.

Februar 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Im Vergleich zum C.___-Gutachten,

welches bei der Überprüfung der drei Hauptsymptome depressiver Episoden

(depressive Stimmung, Antriebsminderung, Verlust von Interesse und Freude)

einzig das Vorliegen einer depressiven Stimmung bejaht, werden im Bericht von

Dr. med. E.___ insbesondere auch eine Antriebsminderung sowie Freud- und

Lustlosigkeit festgehalten. Es stellt sich daher die Frage, ob diese

zusätzlichen Befunde geeignet sind, eine erhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Dagegen spricht insbesondere, dass

sich die geltend gemachte aktuelle Symptomatik weitgehend in der Wiedergabe der

Vorbringen des Versicherten erschöpft. Die Freud- und Lustlosigkeit lassen sich

vorliegend nur mit den subjektiven Angaben des Versicherten begründen. Die

Antriebslosigkeit kann zwar nebst den subjektiven Angaben auch auf

gutachterliche Beobachtungen zurückgeführt werden. Es fehlen indes generelle

Hinweise in Bezug auf die aktuellen Aktivitäten des Versicherten, namentlich

sein Tagesablauf oder allfällige Hobbies, welche insbesondere in Bezug auf den

Antrieb sowie auch bezüglich der Interessen und Freuden massgeblich Aufschluss

geben können. Zu bemängeln ist überdies, dass die Dauerhaftigkeit der erhobenen

Befunde nicht nachgewiesen wird. Der Bericht von Dr. med. E.___ basiert auf einem

einzigen Gespräch vom 3. Juli 2023. Eine Verschlechterung des

Gesundheitszustands ist jedoch erst dann relevant, wenn sie ohne wesentliche

Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Vor diesem Hintergrund kann gestützt

auf die einmalige fachärztliche Untersuchung von Dr. med. E.___ nicht auf

eine dauerhaft verschlechterte Befundlage geschlossen werden (vgl. Erwägung 3.1

hiervor mit Verweis auf Art. 88a Abs. 2 IVV). Im Weiteren dürfen –

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – weder die belastende

finanzielle Situation noch die gescheiterte berufliche Selbständigkeit als

Gründe für eine gesundheitliche Verschlechterung herangezogen werden. Die

belastende finanzielle Situation des Versicherten war bereits im Zeitpunkt der

letzten materiellen Anspruchsbeurteilung bekannt und stellt zudem einen invaliditätsfremden

Faktor dar. Auch der berufliche Misserfolg im Zusammenhang mit der versuchten

Selbständigkeit ist vorbekannt und für die hier interessierende

Gesundheitsentwicklung nicht relevant. Dies umso mehr, als der C.___-Gutachter

festgestellt hat, dass die Selbständigkeit an einer finanziellen

Fehleinschätzung gescheitert sei und nicht aufgrund einer gesundheitlichen

Beeinträchtigung. Die gegenteilige Auffassung von Dr. med. E.___ stellt daher eine

abweichende Würdigung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts dar

und taugt rechtsprechungsgemäss nicht dazu, eine Verschlechterung glaubhaft zu

machen (Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2022 vom 22.06.2023 E. 5.1 mit

weiteren Hinweisen). Schliesslich spricht auch die – gemäss vorliegender

Aktenlage – kaum in Anspruch genommene psychiatrische Behandlung gegen die

geltend gemachte Verschlechterung. Damit ist die Einschätzung von Dr. med. E.___

aus mehreren Gründen nicht geeignet, eine dauerhafte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist die Beurteilung des

Hausarztes aufgrund der fehlenden psychiatrischen Facharztausrichtung ebenfalls

keine geeignete Grundlage für die Glaubhaftmachung einer erheblichen

Veränderung des Gesundheitszustands.

4.4.2

Zum Vorwurf, die medizinische

Situation sei aufgrund der vorliegenden Akten völlig unklar und die

Beschwerdegegnerin hätte aktuelle Berichte einholen sowie eine Begutachtung

veranlassen müssen, ist festzuhalten, dass es im vorliegenden

Neuanmeldungsverfahren Sache des Beschwerdeführers ist, substanzielle

Anhaltspunkte für die geltend gemachte Veränderung des Gesundheitszustandes

vorzubringen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die

Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1

ATSG nicht verletzt. Die Beschwerdegegnerin war insbesondere nicht dazu

verpflichtet, von Amtes wegen zusätzliche Arztberichte einzuholen oder ein

Gutachten zu veranlassen. Im Neuanmeldungsverfahren obliegt es der versicherten

Person, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des

Leistungsanspruchs darzulegen. Eine Pflicht der Verwaltung zur Nachforderung

weiterer Angaben besteht nur dann, wenn die von der versicherten Person

beigebrachten ärztlichen Berichte so substantiiert sind, dass sich eine neue

Prüfung aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde (vgl.

Erwägung 3.3 hiervor sowie Urteil des Bundesgericht 9C_298/2016 vom 23. Juni

2016.

E. 4.2 mit Hinweis). Die vorliegend eingereichten medizinischen Berichte genügen

diversen Anforderungen nicht. Die Beschwerdegegnerin war entsprechend nicht

dazu verpflichtet, von Amtes wegen Beweise einzuholen.

4.5

Insgesamt ist gestützt auf die

vorliegend relevanten Akten eine erhebliche Verschlechterung des

Gesundheitszustands seit der Verfügung vom 4. April 2022 nicht glaubhaft

gemacht.

5.

Aus dem Gesagten folgt

zusammenfassend, dass die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten zu

Recht nicht eingetreten ist. Die gegen die betreffende Verfügung der IV-Stelle

vom 26. Oktober 2023 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet,

weshalb sie abzuweisen ist.

6.

6.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

6.2

Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden

Fall hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen,

die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Der Beschwerdeführer hat

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet werden.

Rechtsmittel

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu

gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen

Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Baltermia-Wenger

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_532/2024 vom 26. Juni 2025 bestätigt.