VSBES.2023.289
Prämienverbilligung kantonal
19. Januar 2024Deutsch8 min
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2023 Prämienverbilligung
Source so.ch
Urteil vom 19. Januar 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung
kantonal (Einspracheentscheid vom 21. November 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) beantragte am 16. Oktober 2023 bei der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2023 Prämienverbilligung
(Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 23 f.). Die Beschwerdegegnerin trat
auf dieses Gesuch, das bei ihr am 18. Oktober 2023 eingegangen war, mit
Verfügung vom 24. Oktober 2023 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, der
Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, womit der
Anspruch auf Prämienverbilligung für 2023 verwirkt sei (AK S. 21). Die
dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 18) wies die Beschwerdegegnerin am 21.
November 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 24. November 2023 (Postaufgabe: 27. November 2023) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Anspruch auf Prämienverbilligung sei nochmals
eingehend zu prüfen (A.S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet
am 21. Dezember 2023 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die
Abweisung der Beschwerde ohne Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 8
f.).
Erwägungen
II.
1.
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Kantone gewähren den
versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen
Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die
Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die
entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die
Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,
die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das
neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das
Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im
Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu
machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei
der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu
(s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für
den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.
Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.
Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen
Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2
2.2.1
Anspruch auf Prämienverbilligung
haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des
massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Das für die
Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der
letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und
besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des
satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist
grundsätzlich auf diejenige Steuerveranlagung abzustellen, welche
ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn
VSBES.2023.2 vom 11. April 2023 E. II. 2.4.1), d.h. für das
Anspruchsjahr 2023 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2021 massgeblich. Die Bindung an die letzte rechtskräftige
Veranlagung ist indes nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich
nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so
ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere Verhältnisse wie z.B.
Krankheit, Arbeitslosigkeit oder geschäftliche Rückschläge in ihrer
Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse
beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden
Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr
ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 Satz 1
SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der fraglichen
Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der eigentlich massgeblichen
Steuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden (Urteil des Versicherungsgerichts
Solothurn VSBES.2023.2 vom 11. April 2023 E. II. 3.3.1).
2.2.2
Die Ausgleichskasse stellt
denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich
Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Wer kein solches Formular
erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss
bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch
stellen, ansonsten der Anspruch verwirkt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 und 2 SV);
vorbehalten bleiben u.a. Personen, die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch
keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SV).
2.3
2.3.1
Da der Beschwerdeführer selber
einräumt, von der Beschwerdegegnerin kein Antragsformular erhalten zu haben (s.
Einsprache AK S. 18), hätte er die ordentliche Prämienverbilligung für das Jahr
2023.
bis spätestens am 31. Juli 2023 geltend machen müssen (E. II. 2.2.2 hiervor). Er stellte nach
Aktenlage jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 16. Oktober 2023,
ein entsprechendes Gesuch; eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin bis
Ende Juli 2023 ist nicht dokumentiert und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Er bringt vielmehr in seiner Beschwerde vor, da seine definitive
Steuerveranlagung pro 2022 vom 27. Juli 2023 datiere (s. dazu
Beschwerdebeilage / BB Nr. 1), habe am 31. Juli 2023 noch keine
rechtskräftige Veranlagung vorgelegen, weshalb er auch nach diesem Stichtag noch
Prämienverbilligung habe beantragen können (A.S. 4). Für die ordentliche
Prämienverbilligung pro 2023 ist jedoch auf die Steuerveranlagung pro 2021 abzustellen
und nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, auf die Veranlagung pro 2022 (s. E. II. 2.2.1 hiervor). In Bezug auf
die massgebliche Veranlagung pro 2021 macht der Beschwerdeführer indes nicht
geltend, diese sei am 31. Juli 2023 noch nicht rechtskräftig gewesen, und
auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Hinweise. Die Prämienverbilligung hätte
daher auch unter diesem Blickwinkel bis zum 31. Juli 2023 beantragt werden
müssen. Die Nichteinhaltung der
Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Verwirkung
des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die
Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt sind, d.h. wenn
jemand durch äussere Umstände – z.B. eine schwere Krankheit – daran gehindert
war, innert Frist zu handeln, und er dies innert zehn Tagen nach Wegfall des
Hindernisses nachholt (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2015.297
vom 11. Februar 2016 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt jedoch nichts
dergleichen vor, so dass eine Wiederherstellung entfällt.
2.3.2
Der Beschwerdeführer weist weiter
darauf hin, sein Einkommen im Jahr 2021, welches die Beschwerdegegnerin heranziehe,
sei höher gewesen als dasjenige im Jahr 2023 (A.S. 4). Er beruft sich damit
sinngemäss auf einen Härtefall gemäss § 71
Abs. 4 Satz 1 SV (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Ein Anspruch auf
Prämienverbilligung im Härtefall entfällt indes, wenn der Anspruch auf
Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren zufolge Fristversäumnis verwirkt
ist (§ 2 Abs. 2 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen /
BGS 832.214; dort wird zwar mangels redaktioneller Bereinigung noch auf §
6.
Abs. 5 und § 11 Abs. 3 der bis Ende 2007 geltenden kantonalen Verordnung
über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verwiesen, doch stimmen
die altrechtlichen Fristen mit der Regelung im neuen Recht überein). Dies
trifft hier wie dargelegt zu (E. II. 2.3.1 hiervor), womit es sich erübrigt, die
Voraussetzungen eines Härtefalls zu prüfen.
2.4
2.4.1
Zusammenfassend ging die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verwirkt ist. Die Beschwerde stellt
sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
2.4.2
Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a
Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der
Beschwerdeführer, geb. 1957, ist gemäss seinem Antrag weder verheiratet noch
hat er Kinder (AK S. 23). Ihm hätte daher als Prämienverbilligung
maximal die Richtprämie für einen Erwachsenen ab 25 Jahren zugesprochen werden können
(s. dazu § 88 SG und § 68 SV). Diese Richtprämie belief sich für das
Anspruchsjahr 2023 ursprünglich auf 70 % der Durchschnittsprämie von
CHF 6'132.00, d.h. CHF 4'296.00 (12 x 358.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2023 des Departements
des Innern des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2023), wurde aber in der Folge
wegen fehlender Ausschöpfung der verfügbaren Mittel auf 73 % der
Durchschnittsprämie erhöht, also CHF 4'476.00 (https://www.akso.ch/produkte/individuelle-praemienverbilligung-ipv/,
Website zuletzt aufgerufen am 19. Januar 2024). Dieser Betrag bleibt unter der
Grenze von CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der die Präsidentin) zur Beurteilung dieser
Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
4.
In Beschwerdesachen über
Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht
interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)
keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung
über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und
das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,
BGS 125.922).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann