Lexipedia

Entscheid

VSBES.2023.289

Prämienverbilligung kantonal

19. Januar 2024Deutsch8 min

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2023 Prämienverbilligung

Source so.ch

Urteil vom 19. Januar 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämienverbilligung

kantonal (Einspracheentscheid vom 21. November 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) beantragte am 16. Oktober 2023 bei der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2023 Prämienverbilligung

(Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 23 f.). Die Beschwerdegegnerin trat

auf dieses Gesuch, das bei ihr am 18. Oktober 2023 eingegangen war, mit

Verfügung vom 24. Oktober 2023 nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, der

Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, womit der

Anspruch auf Prämienverbilligung für 2023 verwirkt sei (AK S. 21). Die

dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 18) wies die Beschwerdegegnerin am 21.

November 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 24. November 2023 (Postaufgabe: 27. November 2023) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Anspruch auf Prämienverbilligung sei nochmals

eingehend zu prüfen (A.S. 4 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet

am 21. Dezember 2023 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die

Abweisung der Beschwerde ohne Zusprache einer Parteientschädigung (A.S. 8

f.).

Erwägungen

II.

1.

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Kantone gewähren den

versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen

Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die

Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die

entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die

Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten,

die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das

neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Das

Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im

Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu

machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei

der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu

(s. Urteil des Bundesgerichts 2P.18/2000 vom 25. April 2000 E. 2a). Für

den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff.

Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff.

Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen

Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

2.2

2.2.1

Anspruch auf Prämienverbilligung

haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen

Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des

massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Das für die

Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der

letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und

besteht aus dem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des

satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist

grundsätzlich auf diejenige Steuerveranlagung abzustellen, welche

ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn

VSBES.2023.2 vom 11. April 2023 E. II. 2.4.1), d.h. für das

Anspruchsjahr 2023 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2021 massgeblich. Die Bindung an die letzte rechtskräftige

Veranlagung ist indes nicht absolut. Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich

nicht der aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers, so

ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die durch besondere Verhältnisse wie z.B.

Krankheit, Arbeitslosigkeit oder geschäftliche Rückschläge in ihrer

Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können bei der Ausgleichskasse

beantragen, dass ihnen eine Prämienverbilligung anstatt nach den massgebenden

Steuerwerten nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Anspruchsjahr

ausbezahlt wird (§ 71 Abs. 4 Satz 1

SV). Gemeint sind Ereignisse, welche sich nach der fraglichen

Steuerperiode ereignet haben und deshalb in der eigentlich massgeblichen

Steuerveranlagung nicht berücksichtigt wurden (Urteil des Versicherungsgerichts

Solothurn VSBES.2023.2 vom 11. April 2023 E. II. 3.3.1).

2.2.2

Die Ausgleichskasse stellt

denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich

Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Wer kein solches Formular

erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss

bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch

stellen, ansonsten der Anspruch verwirkt (§ 75 Abs. 2 Satz 1 und 2 SV);

vorbehalten bleiben u.a. Personen, die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch

keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SV).

2.3

2.3.1

Da der Beschwerdeführer selber

einräumt, von der Beschwerdegegnerin kein Antragsformular erhalten zu haben (s.

Einsprache AK S. 18), hätte er die ordentliche Prämienverbilligung für das Jahr

2023.

bis spätestens am 31. Juli 2023 geltend machen müssen (E. II. 2.2.2 hiervor). Er stellte nach

Aktenlage jedoch erst nach Ablauf dieser Frist, nämlich am 16. Oktober 2023,

ein entsprechendes Gesuch; eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin bis

Ende Juli 2023 ist nicht dokumentiert und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Er bringt vielmehr in seiner Beschwerde vor, da seine definitive

Steuerveranlagung pro 2022 vom 27. Juli 2023 datiere (s. dazu

Beschwerdebeilage / BB Nr. 1), habe am 31. Juli 2023 noch keine

rechtskräftige Veranlagung vorgelegen, weshalb er auch nach diesem Stichtag noch

Prämienverbilligung habe beantragen können (A.S. 4). Für die ordentliche

Prämienverbilligung pro 2023 ist jedoch auf die Steuerveranlagung pro 2021 abzustellen

und nicht, wie der Beschwerdeführer annimmt, auf die Veranlagung pro 2022 (s. E. II. 2.2.1 hiervor). In Bezug auf

die massgebliche Veranlagung pro 2021 macht der Beschwerdeführer indes nicht

geltend, diese sei am 31. Juli 2023 noch nicht rechtskräftig gewesen, und

auch aus den Akten ergeben sich dafür keine Hinweise. Die Prämienverbilligung hätte

daher auch unter diesem Blickwinkel bis zum 31. Juli 2023 beantragt werden

müssen. Die Nichteinhaltung der

Antragsfrist hat nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Verwirkung

des Anspruchs zur Folge. Eine Ausnahme kann nur dann gelten, wenn die

Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist erfüllt sind, d.h. wenn

jemand durch äussere Umstände – z.B. eine schwere Krankheit – daran gehindert

war, innert Frist zu handeln, und er dies innert zehn Tagen nach Wegfall des

Hindernisses nachholt (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2015.297

vom 11. Februar 2016 E. 3.2). Der Beschwerdeführer bringt jedoch nichts

dergleichen vor, so dass eine Wiederherstellung entfällt.

2.3.2

Der Beschwerdeführer weist weiter

darauf hin, sein Einkommen im Jahr 2021, welches die Beschwerdegegnerin heranziehe,

sei höher gewesen als dasjenige im Jahr 2023 (A.S. 4). Er beruft sich damit

sinngemäss auf einen Härtefall gemäss § 71

Abs. 4 Satz 1 SV (s. E. II. 2.2.1 hiervor). Ein Anspruch auf

Prämienverbilligung im Härtefall entfällt indes, wenn der Anspruch auf

Prämienverbilligung im ordentlichen Verfahren zufolge Fristversäumnis verwirkt

ist (§ 2 Abs. 2 Reglement über die Prämienverbilligung in Härtefällen /

BGS 832.214; dort wird zwar mangels redaktioneller Bereinigung noch auf §

6.

Abs. 5 und § 11 Abs. 3 der bis Ende 2007 geltenden kantonalen Verordnung

über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verwiesen, doch stimmen

die altrechtlichen Fristen mit der Regelung im neuen Recht überein). Dies

trifft hier wie dargelegt zu (E. II. 2.3.1 hiervor), womit es sich erübrigt, die

Voraussetzungen eines Härtefalls zu prüfen.

2.4

2.4.1

Zusammenfassend ging die

Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers

auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 verwirkt ist. Die Beschwerde stellt

sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

2.4.2

Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a

Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der

Beschwerdeführer, geb. 1957, ist gemäss seinem Antrag weder verheiratet noch

hat er Kinder (AK S. 23). Ihm hätte daher als Prämienverbilligung

maximal die Richtprämie für einen Erwachsenen ab 25 Jahren zugesprochen werden können

(s. dazu § 88 SG und § 68 SV). Diese Richtprämie belief sich für das

Anspruchsjahr 2023 ursprünglich auf 70 % der Durchschnittsprämie von

CHF 6'132.00, d.h. CHF 4'296.00 (12 x 358.00, s. Parameter für die Prämienverbilligung 2023 des Departements

des Innern des Kantons Solothurn vom 23. Januar 2023), wurde aber in der Folge

wegen fehlender Ausschöpfung der verfügbaren Mittel auf 73 % der

Durchschnittsprämie erhöht, also CHF 4'476.00 (https://www.akso.ch/produkte/individuelle-praemienverbilligung-ipv/,

Website zuletzt aufgerufen am 19. Januar 2024). Dieser Betrag bleibt unter der

Grenze von CHF 30'000.00, womit der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der die Präsidentin) zur Beurteilung dieser

Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

4.

In Beschwerdesachen über

Prämienverbilligungen hat das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung

über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und

das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen,

BGS 125.922).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Haldemann