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Entscheid

VSBES.2023.29

Erlass Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV

13. Februar 2023Deutsch15 min

der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, festgesetzt. Die der Verfügung

Source so.ch

Urteil vom 13. Februar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Erlass

Rückforderung Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 27. Januar

2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die 1957 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich am 24. Januar 2019 zum

Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer Witwenrente der AHV an (Akten der

Ausgleichskasse [AK-Nr.] 10) und reichte eine Reihe von Unterlagen ein

(AK-Nr. 11 ff.). Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegnerin) sprach ihr in der Folge mit Verfügung vom 1. März 2019

ab diesem Datum eine jährliche Ergänzungsleistung in der Höhe von CHF 472.00

pro Monat, entsprechend der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, zu

(AK-Nr. 39).

1.2 Mit Verfügung vom

27. Dezember 2019 (AK-Nr. 55) wurde die Ergänzungsleistung für die

Zeit ab 1. Januar 2020 auf CHF 476.00 pro Monat, wiederum entsprechend

der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, festgesetzt. Die der Verfügung

zugrundeliegende Berechnung ergab einen Ausgabenüberschuss von

CHF 2'054.00. Als Einnahmen wurden die Rente von CHF 22'020.00 sowie

Liegenschaftserträge von CHF 16'173.00 und sonstige Vermögenserträge von

CHF 73.00 berücksichtigt (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 54). Die

Prämienpauschale von CHF 476.00 pro Monat respektive CHF 5'712.00 für

das Jahr 2020 wurde direkt an die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin

ausbezahlt.

1.3 Mit Verfügung vom 1. April

2021 (diese ersetzte eine Verfügung vom 28. Dezember 2020, AK-Nr. 69)

legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung der

Beschwerdeführerin für die Zeit ab 1. Januar 2021 auf CHF 478.00 pro

Monat, wiederum entsprechend der Prämienpauschale für die Krankenversicherung,

fest (AK-Nr. 77). Die der Verfügung zugrundeliegende Berechnung (nach den

für die Beschwerdeführerin günstigeren altrechtlichen Bestimmungen) ergab einen

Ausgabenüberschuss von CHF 2'055.00. Die Einnahmen setzten sich zusammen

aus der Rente von CHF 22'212.00, Liegenschaftserträgen von CHF 16'173.00

und sonstigen Vermögenserträgen von CHF 64.00 (vgl. Berechnungsblatt,

AK-Nr. 76). Der Betrag von CHF 478.00 pro Monat respektive CHF 5'736.00

für das Jahr 2021 wurde ebenfalls direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt.

2. Die IV-Stelle des Kantons

Solothurn sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. August 2021

rückwirkend ab 1. November 2020 eine ganze Invalidenrente zu (AK-Nr. 97).

Diese wurde am 1. Oktober 2021 durch eine AHV-Altersrente abgelöst

(Verfügung vom 1. September 2021, AK-Nr. 106). In diesem Zusammenhang

kam es zu einer Neuprüfung des EL-Anspruchs. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. August

2021 ein entsprechendes Formular ein (wobei sie «EL-Neuanmeldung» ankreuzte;

AK-Nr. 111) und gab verschiedene Dokumente zu den Akten.

3.

3.1 Mit Verfügung vom 22. Oktober

2021 entschied die Beschwerdegegnerin erneut über den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2019. Für die Zeit

ab 1. Januar 2020 wurde ein Anspruch nunmehr verneint. Weiter hielt die

Beschwerdegegnerin fest, sie werde die an die Krankenkasse ausbezahlten

Prämienpauschalen bei dieser zurückfordern. Die Beschwerdeführerin müsse damit

rechnen, dass ihre Krankenkassenrechnung rückwirkend angepasst werde (AK-Nr.

136). Die Neuberechnungen ergaben Einnahmenüberschüsse (bezogen auf ein Jahr)

in der Höhe von CHF 76'774.00 für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. August

2020 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 138), von CHF 81'718.00 für die Zeit vom 1.

September 2020 bis 31. Dezember 2020 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 142),

von CHF 80'770.00 für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. April 2021 (vgl.

Berechnungsblatt, AK-Nr. 141) und von CHF81'591.00 für die Zeit vom 1. Mai 2021 bis 30. September

2021 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 140). Gegenüber den früheren Berechnungen

wurden insbesondere zusätzlich Krankentaggelder in der Höhe von CHF 78'876.00

pro Jahr als Einnahmen angerechnet. Einzelne Berechnungen enthielten ausserdem

neu hinzugekommene Vermögenswerte (ab September 2020 unverteilte Erbschaft, ab

Mai 2021 Auszahlung der Pensionskasse).

3.2 Mit Verfügung vom 7. Dezember

2021 forderte die Beschwerdegegnerin bei der Krankenversicherung der

Beschwerdeführerin, der B.___, [...], den Betrag von CHF 5'712.00,

entsprechend der direkt ausbezahlten Prämienpauschale für das Jahr 2020,

zurück. Weiter entschied sie, der Beschwerdeführerin stehe für das Jahr 2020

keine individuelle Prämienverbilligung zu (AK-Nr. 151). Ebenfalls am 7. Dezember

2021 erging eine analoge Verfügung für das Jahr 2021, mit Rückforderung der

Prämienpauschale von insgesamt CHF 5'736.00 bei der B.___ und Verneinung

eines Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (AK-Nr. 152).

4. Mit Schreiben vom 3. Januar

2022 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen vom 7. Dezember

2021 und die darin enthaltene Rückforderung von CHF 11'448.00.

Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 158).

Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache ab (Einspracheentscheid vom

20. Januar 2022, AK-Nr. 162).

5. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022

lehnte die Beschwerdegegnerin auch das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 173). Die

Beschwerdeführerin erhob dagegen am 19. Juli 2022 Einsprache

(AK-Nr. 175). Nach einer entsprechenden Aufforderung der

Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 180) reichte sie am 14. August 2022 eine

ergänzte Fassung der Einsprache ein (AK-Nr. 182). Mit Einspracheentscheid

vom 27. Januar 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache gegen die Ablehnung

des Erlassgesuchs ab (AK-Nr. 189).

6. Mit Zuschrift vom 28. Januar

2023 erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar 2023.

7. Das Gericht hat die Akten der

Beschwerdegegnerin beigezogen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.

8. Auf die Ausführungen in den

Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid

vom 27. Januar 2023. Mit diesem wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin,

ihr sei die Rückforderung von CHF 11'448.00 zu erlassen, abgewiesen. Strittig

und zu prüfen ist, ob die Rückforderung zu erlassen ist.

1.3

Der Präsident des

Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen

mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 (§ 54bis Abs. 1

lit. a Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die

strittige Summe von CHF 11’448.00 liegt unter dieser Grenze. Das

vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in die einzelrichterliche

Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als

Stellvertreter der Präsidentin) zu entscheiden.

2.

2.1

Wer Leistungen in gutem

Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte

vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG, SR 830.1], im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss

Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über Ergänzungsleistung zur Alters-, Hinterlassenen-

und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]; vgl. auch Art. 2 ff.

Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV,

SR 830.11]). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen

Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus – die

grosse Härte für sich allein genügt nicht. Zu prüfen ist die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint

hat.

2.2

Jede wesentliche Änderung in

den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31

Abs. 1 ATSG). Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins

Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des

Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder

gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine

Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle

unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf

Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten

Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 Verordnung über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

[ELV, SR 831.301]). Ein Verstoss gegen diese Meldepflicht kann unter

Umständen den für den Erlass vorausgesetzten guten Glauben ausschliessen.

2.3

Die Rechtsprechung

unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und

der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben

hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel

hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September

2011.

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223). Der gute

Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter

Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungen beziehende Person nicht nur

keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig

gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die

zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder

grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber

kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen,

wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur

eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht

ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).

3.

3.1

Die mit der Verfügung vom 22.

Oktober 2021 (AK-Nr. 136) vorgenommene rückwirkende Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2020 und die daraus resultierende

Rückforderung basierten darauf, dass zusätzliche Einnahmen angerechnet wurden. Die

Grundlage hierfür bildeten Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin mit der

«Neuanmeldung» vom 31. August 2021 (AK-Nr. 111) eingereicht hatte.

Dazu zählen ein Lohnausweis und eine Arbeitsbestätigung für das Jahr 2019

(AK-Nr. 115 f.; vgl. auch AK-Nr. 126), eine Bescheinigung über

Kapitalauszahlungen der Pensionskasse [...] per 9. April 2021 vom

1.

April 2021 (AK-Nr. 117), Taggeldabrechnungen einer

Krankentaggeldversicherung für die Zeit von Januar 2020 bis August 2021 (AK-Nr. 118)

sowie ein Inventar über den Vermögensnachlass der im August 2020 verstorbenen

Mutter der Beschwerdeführerin (AK-Nr. 119). In den leistungszusprechenden

Verfügungen vom 27. Dezember 2019 und vom 1. April 2021 (ab Januar

2021) waren die genannten Einnahmen bzw. Vermögenswerte nicht berücksichtigt

worden, weil sie der Beschwerdegegnerin nicht bekannt waren.

3.2

In der durch die

Beschwerdeführerin als «EL-Neuanmeldung» bezeichneten Deklaration vom 31. August

2021.

(AK-Nr. 111) erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe Kapital aus

privater Vorsorge/Freizügigkeitskonto bezogen (Ziffer 7.4) und sie sei an einer

unverteilten Erbschaft beteiligt (Ziffer 7.6). Weiter teilte sie mit, sie sei

seit Oktober 2019 krankgeschrieben und erhalte noch bis Ende September (2021)

ein Krankentaggeld der C.___ in der Höhe von CHF 6'483.00 pro Monat

(Ziffern 8.1 und 8.5). Die gleichzeitig eingereichten Unterlagen enthielten

insbesondere Taggeldabrechnungen der C.___. Diesen lässt sich entnehmen, dass

der Beschwerdeführerin ab dem 26. Januar 2020 bis zum 31. August 2021

Taggelder in der Höhe von CHF 216.10 pro Tag ausbezahlt wurden (AK-Nr.

118). Unter Berücksichtigung dieser Einnahmen resultierte für die Zeit ab

Januar 2020 ein deutlicher Einnahmenüberschuss.

3.3

Aus den Akten ergeben sich

keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die

Beschwerdegegnerin vor dem 31. August 2021 über die Taggeldzahlungen informiert

hätte. Die Beschwerdeführerin macht dies auch gar nicht geltend. Da es sich um

eine Tatsache handelt, der für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen

entscheidende Bedeutung zukommt, liegt ein Verstoss gegen die Meldepflicht

gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG und Art. 24 ELV (vgl. E. II. 2.2 hiervor)

vor. Es kann sich deshalb nur die Frage stellen, ob die Beschwerdeführerin

diese Unterlassung im Sinne eines relevanten Verschuldens, d.h. einer Absicht

oder einer groben Nachlässigkeit, zu verantworten hat (vgl. E. II. 2.3

hiervor).

4.

4.1

Für die Erlassfrage

entscheidend ist die Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Ausrichtung der

Ergänzungsleistungen, welche zurückgefordert werden (Urteile des Bundesgerichts

9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015

E. 5; Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2018.31 vom 16. Mai 2018 E. 3.4.3).

Dispositiv

Der gute Glaube muss demnach während des Bezugs der zu Unrecht ausgerichteten

Leistungen, hier also im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 30. September

2021, bestanden haben.

4.2 Es besteht keine hinreichende

Grundlage für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegnerin die

zusätzlichen Einnahmen, insbesondere jene aus den ab Januar 2020 bezogenen

Krankentaggeldern, bewusst verheimlicht, um den Bezug zu hoher Ergänzungsleistungen

erwirken. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine

grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Davon ist auszugehen,

wenn die Beschwerdeführerin nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet

hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den

gleichen Umständen verlangt werden muss.

4.3 Die Parteien äussern sich

dazu, kurz zusammengefasst, wie folgt:

4.3.1 Die Beschwerdegegnerin führt

aus, die Beschwerdeführerin habe in mehrfacher Hinsicht die Meldepflicht

missachtet. Die Unstimmigkeiten seien leicht erkennbar gewesen, da verschiedene

Positionen in der EL-Berechnung zu Unrecht mit CHF 0.00 aufgeführt worden

seien. Damit liege eine Verletzung der Meldepflicht vor, welche den guten Glauben

ausschliesse.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin sprach

am 3. September 2021 bei der Zweigstelle vor und reichte Unterlagen ein.

Auf die Frage, warum sie auf dem ausgefüllten Formular «EL-Neuanmeldung» und

nicht «EL-Revision/Überprüfung» angekreuzt habe (vgl. AK-Nr. 111),

antwortete sie, sie beziehe keine Ergänzungsleistungen, sondern lediglich

individuelle Prämienverbilligung für ihren Sohn. Nach Vorlage der Deckblätter

der Verfügungen vom 28. Dezember 2020 (AK-Nr. 69) und vom 1. April

2021 (AK-Nr. 77) machte sie geltend, sie habe diese Verfügungen nie

erhalten, diese würden ihr nämlich immer mit eingeschriebener Post zugestellt

(AK-Nr. 120 S. 15). Auch in ihrer Einsprache betreffend die Rückforderung vom

3. Januar 2022 stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie habe

gar keine Ergänzungsleistungen, sondern einzig Prämienverbilligung bezogen

(AK-Nr. 158 S. 1). In der ergänzten Einsprache betreffend Erlass der

Rückforderung vom 14. August 2022 führte sie überdies aus, sie sei im Rahmen

einer Anstellung (Schwangerschaftsvertretung) im Jahr 2019 wenig wertschätzend

behandelt worden und schliesslich habe man ihr nach den Herbstferien

mitgeteilt, dass ihr Vertrag nicht verlängert werde. In dieser unruhigen,

existenzbedrohenden Zeit sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die «fast

stündlichen Änderungen» der Beschwerdegegnerin hätte melden sollen (AK-Nr. 182).

In der Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin bestimmte Ausführungen im

angefochtenen Einspracheentscheid. Weiter erklärt sie, sie habe nach bestem

Wissen und Gewissen gehandelt, sei in gutem Glauben gewesen und es habe eine

grosse Härte bestanden.

4.4 Die Beschwerdeführerin meldete

sich am 24. Januar 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an, unterzeichnete

das entsprechende Gesuch (AK-Nr. 10) und reichte zahlreiche Unterlagen ein

(AK-Nr. 11 ff.). Die AHV-Zweigstelle verlangte ergänzende Unterlagen

(AK-Nr. 22 S. 2), welche in der Folge nachgereicht wurden. Nachdem die

Verfügung vom 1. März 2019 erlassen worden war (AK-Nr. 39), setzte sich die

Beschwerdeführerin am 8. März 2019 schriftlich zur Wehr (vgl. AK-Nr. 45)

und beanstandete ein konkretes Element der Berechnung (Liegenschaftserträge).

Weiter meldete sie sich telefonisch bei der Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 46).

Daraus wird deutlich, dass sie die EL-Berechnung für das Jahr 2019 zur Kenntnis

genommen und im Wesentlichen verstanden hatte. Es bestand auch keine Grundlage

für die Annahme, bei der zugesprochenen Leistung handle es sich nicht um

Ergänzungsleistungen. Die Verfügung vom 1. März 2019 enthielt den

unmissverständlichen Hinweis auf die Pflicht, der Beschwerdegegnerin, deren

Adresse explizit genannt wird, jede Änderung in den persönlichen und/oder

wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich zu melden. Aus dem Fragekatalog,

dem Schreiben der Zweigstelle und dem Berechnungsblatt ging auch klar hervor,

dass der Anspruch davon abhängt, welche sonstigen Einnahmen einer Person

zufliessen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Natur der

Ergänzungsleistungen, welche eine bestehende Bedürftigkeit ausgleichen sollen. Auch

in den späteren Verfügungen vom 27. Dezember 2019 (AK-Nr. 55),

28. Dezember 2020 (AK-Nr. 69) und 1. April 2021 (AK-Nr. 77) wird

ausdrücklich und ausführlich auf die Meldepflicht hingewiesen. Dass die

Beschwerdeführerin diese Verfügungen allesamt nicht erhalten haben soll, ist

nicht glaubhaft und kann ausgeschlossen werden. Selbst wenn es sich so

verhielte, müsste der gute Glaube trotzdem verneint werden, denn es musste der

Beschwerdeführerin ohne weiteres klar sein, dass sie die in den Jahren 2019 bis

2021 hinzugekommenen Einkünfte und Vermögenswerte, insbesondere die

Taggeldzahlungen von Januar 2020 bis September 2021 von CHF 216.60 pro Tag

oder deutlich über CHF 6'000.00 pro Monat, unverzüglich zu melden hatte,

da diese schon nur aufgrund ihrer Höhe offensichtlich geeignet waren, den

Anspruch auf bedarfsabhängige staatliche Leistungen entscheidend zu

beeinflussen. Der Beschwerdeführerin, welche als Primarlehrerin ein

vergleichsweise hohes Bildungsniveau aufweist, hätte dies selbst bei Aufwendung

einer eher geringen Aufmerksamkeit und Sorgfalt sofort auffallen müssen. Daran ändern

die von ihr vorgebrachten Umstände, einschliesslich der Tatsache, dass sie ab

Oktober 2019 arbeitsunfähig geschrieben war und schliesslich ab 1. November

2020 eine ganze IV-Rente zugesprochen erhielt, nichts. Es bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche der Rentenzusprechung

zugrunde lag, mit einer erheblichen Einschränkung der Urteilsfähigkeit in Bezug

auf die Erfüllung der Meldepflicht hinsichtlich eines derart bedeutenden und

offensichtlichen Sachverhalts verbunden gewesen wäre. Die Eingaben der

Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens zeigen vielmehr auf, dass sie jederzeit

in der Lage war, ihre Interessen wahrzunehmen, sich schriftlich gut

auszudrücken und nachvollziehbar zu argumentieren. Vor diesem Hintergrund kann

der gute Glaube nicht bejaht werden. Damit erübrigt sich eine Prüfung der

grossen Härte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung (Art. 61

lit. g ATSG).

5.2 Das Verfahren ist kostenlos

(Art. 61 lit. a ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Der Gerichtsschreiber

Flückiger Schmidhauser