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Entscheid

VSBES.2023.290

Schadenersatz nach Art. 52 AHVG

18. Juni 2024Deutsch14 min

wurde per 17. September 2018 nach [...] verlegt. Am […] 2019 geriet die C.___ AG

Source so.ch

Urteil vom 18. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Schadenersatz

nach Art. 52 AHVG (Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die C.___ AG in [...] resp. [...]

war der Ausgleichskasse B.___ (fortan: Beschwerdegegnerin) seit dem 1. Oktober

2015 als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Akten der

Beschwerdegegnerin / AK-Nr. 7 S. 1). Das Domizil der Gesellschaft

wurde per 17. September 2018 nach [...] verlegt. Am […] 2019 geriet die C.___ AG

in Konkurs, der am […] 2019 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (s.

Handelsregisterauszug, AK-Nr. 328 S. 17 f.).

1.2 A.___ (fortan: Beschwerdeführer)

war vom 19. September 2017 bis 27. August 2018 als einziges Mitglied des

Verwaltungsrates im Handelsregister eingetragen (AK-Nr. 328 S. 18). Er

wurde in der Folge durch D.___ ersetzt.

1.3 Die

Beschwerdegegnerin verpflichtete den Beschwerdeführer wie folgt zur Bezahlung

von insgesamt CHF 106'275.25 Schadenersatz für entgangene Beiträge:

· Verfügung vom 3. Mai 2021:

CHF 73'867.65, unter solidarischer Haftung mit D.___ (AK-Nr. 316 S. 1 ff.;

s.a. AK-Nr. 292 S. 1 ff.)

· Verfügung vom 16. November 2021:

CHF 32'407.60 (AK-Nr. 328 S. 2 ff.).

Die dagegen gerichteten Einsprachen

(AK-Nr. 329 S. 1 f. + Nr. 331) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 26. Oktober 2023 teilweise gut, indem sie die Schadenersatzsumme auf

insgesamt CHF 71’403.65 reduzierte (AK-Nr. 333).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 27.

November 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan:

Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren «Keine Haftung der AHV

Beiträge während meiner Amtszeit bis Juli 2018» (Aktenseite / A.S. 6

f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 13 f.).

2.3 Der Beschwerdeführer begehrt mit

Replik vom 5. Februar 2024, es sei der angefochtene Einspracheentscheid

aufzuheben und festzustellen, dass er keinen Schadenersatz schulde (A.S. 16

ff.). Die Beschwerdegegnerin wiederum gibt innert der Frist bis 27. Februar

2024 keine Duplik ab (s. A.S. 21 + 23).

Erwägungen

II.

1.

Im vorliegenden Verfahren ist

zu prüfen, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz in der

Höhe von CHF 71’403.65 schuldet. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung

dieser Streitigkeit sachlich und, nachdem die Arbeitgeberin C.___ AG ihren Sitz

im Zeitpunkt des Konkurses im Kanton Solothurn hatte (E. I. 1.1 hiervor), auch örtlich

zuständig (Art. 52 Abs. 5 Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10] sowie § 54

Abs. 1 und § 54bis Abs. 3 Kantonales Gesetz über die

Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]; Marco Reichmuth, Die Haftung

des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008,

N 1041).

2.

Ein Arbeitgeber hat der

Ausgleichskasse denjenigen Schaden zu ersetzen, welchen er ihr durch

absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verursacht hat

(Art. 52 Abs. 1 AHVG). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine

juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle

mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen (Art. 52

Abs. 2 Satz 1 AHVG). Die Ausgleichskasse macht den

Schadenersatzanspruch mittels Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4

AHVG).

3.

3.1

Ein Schaden im Sinne von

Art. 52 AHVG ist eingetreten, wenn geschuldete Sozialversicherungsbeiträge

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr beim Arbeitgeber

eingefordert werden können (BGE 126 V 443 E. 3a S. 444; Reichmuth,

a.a.O., N 329), z.B. weil dieser zahlungsunfähig geworden ist (Reichmuth,

a.a.O., N 332; BGE 123 V 12 E. 5b S. 15). Die Höhe des

Schadens entspricht den entgangenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen

zuzüglich Verzugszinsen, Verwaltungskostenbeiträge und Aufwand für das

Beitragsinkasso (Reichmuth, a.a.O., N 367).

Da über die C.___ AG der Konkurs

eröffnet wurde (E. I. 1.1 hiervor), sind die ausstehenden Beiträge von ihr

nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhältlich (Reichmuth, a.a.O.,

N 357). Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftbarkeit der Organe

der Gesellschaft gegeben.

3.2

3.2.1

Die Beschwerdegegnerin führt im Einspracheentscheid

aus, der Schaden von insgesamt CHF 129'160.85 setze sich aus den offenen

Lohnbeiträgen für 2017 und 2018 plus Verzugszinsen sowie Mahn- und

Betreibungskosten zusammen. Davon abzuziehen seien die Beiträge ab August 2018,

da der Beschwerdeführer am 27. August 2018 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden

sei und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr hafte. Es handle sich dabei um Beiträge

in der Höhe von CHF 54'846.00 sowie Zinsen und Kosten von CHF 2'911.20, so

dass eine Schadenersatzpflicht im Umfang von CHF 71'403.65 verbleibe (AK-Nr.

333.

S. 2 f. Ziff. 3c).

3.2.2

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,

dass die Beschwerdegegnerin die Beiträge, welche auf den ausgerichteten Löhnen zu

bezahlen waren, richtig berechnet hat. Ebenso wenig bringt er vor, die

Schadenersatzsumme beinhalte nach der Reduktion im angefochtenen

Einspracheentscheid weiterhin Beiträge, Zinsen oder Kosten, für die er im

Hinblick auf den Austritt aus dem Verwaltungsrat nicht hafte. Der

Beschwerdeführer macht lediglich geltend, die C.___ AG habe bis Juli 2018

Anspruch auf über CHF 60'000.00 an Kinderzulagen gehabt. Sie habe diese

Zulagen vollumfänglich den Arbeitnehmenden ausbezahlt, doch sei ihr nur ein

ganz kleiner Bruchteil davon gutgeschrieben worden (A.S. 6). Die

Beschwerdegegnerin entgegnet, sie habe die Familienzulagen, für welche die

nötigen Anmeldungen vorgelegen hätten, ausbezahlt oder mit offenen Beiträgen

verrechnet (A.S. 13).

Aus den Akten geht hervor,

dass die Beschwerdegegnerin bis August 2018 für insgesamt drei Kinder von

Arbeitnehmenden der C.___ AG Kinderzulagen bewilligte. Die für 2017 geschuldeten

Zulagen wurden dabei alle mit Beitragsforderungen verrechnet:

1) E.___ und F.___, 1. bis 13. Januar 2017:

CHF 174.20 (s. AK-Nr. 45 / 47 / 54 / 65 / 68 / 76 / 275).

2) G.___, 1. Januar bis 28. Februar 2017:

CHF 400.00 (AK-Nr. 58 / 65 / 76 / 86 / 91 / 96 / 275).

Die aufgrund der Akten der

Beschwerdegegnerin belegten Kinderzulagen erreichen somit noch nicht einmal

annähernd den Betrag von CHF 60'000.00, der laut Beschwerdeführer hätte

vergütet werden sollen. Er hat für seine Darstellung weder Beweismittel

eingereicht noch beantragt, weshalb sich weitere Abklärungen zu diesem Punkt

erübrigen.

3.2.3

Vor diesem Hintergrund sind Bestand

und Höhe der Schadenersatzforderung mit dem erforderlichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.

4.

4.1

Der Arbeitgeber ist

verpflichtet, bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge abzuziehen und

zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen an die Ausgleichskasse zu überweisen

(Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. Verordnung über die Alters-

und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Ausserdem hat er

der Kasse periodisch Unterlagen über die ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit

die Beiträge ermittelt werden können. Die Pflicht zur Abrechnung und

Beitragszahlung ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe des Arbeitgebers, deren

Nichterfüllung grundsätzlich ein widerrechtliches und zumindest

grobfahrlässiges Verhalten im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG darstellt, welches

die volle Schadensdeckung nach sich zieht (Urteil des Bundesgerichts

9C_321/2022 vom 29. März 2023 E. 4.1 unter Hinweis auf BGE 118 V 193

E. 2a S. 195; Reichmuth, a.a.O., N 504 + 536). Die

Ausgleichskasse und der Sozialversicherungsrichter dürfen davon ausgehen, dass

der Arbeitgeber resp. dessen Organ die Vorschriften absichtlich oder mindestens

grobfahrlässig verletzt hat, sofern keine Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit

des Handelns oder die Schuldlosigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2; Reichmuth, a.a.O., N 536 +

745).

Die C.___ AG hat somit, indem sie

geschuldete Beiträge nebst Folgekosten im Umfang von CHF 71'403.65 nicht

bezahlte (E. II. 3.2 hiervor), rechtswidrig und qualifiziert schuldhaft

gehandelt.

4.2

4.2.1

Die Nichtbezahlung von Beiträgen

kann allenfalls auf Grund der besonderen Umstände im Einzelfall erlaubt bzw.

entschuldbar sein. Fehlende finanzielle Mittel genügen zwar für sich allein

nicht als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgrund (Urteil des Bundesgerichts

9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.1; Reichmuth,

a.a.O., N 669). Ein solcher Grund kann jedoch namentlich dann

vorliegen, wenn es einem Arbeitgeber bei ungenügender Liquidität gelingt, die

Existenz seines Unternehmens zu retten, indem er die Beiträge zurückbehält

(sog. «Business Defense»). Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht

zu einer Haftung nach Art. 52 AHVG, wenn der Arbeitgeber zunächst andere

Forderungen (insbesondere der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, welche

für das Überleben des Unternehmens wesentlich sind, gleichzeitig aber auf Grund

der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Situation annehmen

darf, er werde in der Lage sein, die geschuldeten Beiträge innert nützlicher

Frist nachzuzahlen. Der finanzielle Engpass darf dabei nur vorübergehender

Natur sein, d.h. er darf nicht Jahre andauern, sondern nur Monate (Urteile des

Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.3.1 f. und 9C_321/2022

vom 29. März 2023 E. 5.3.1). Es obliegt im

Rahmen einer gesteigerten Mitwirkungspflicht grundsätzlich dem Arbeitgeber

resp. seinen Organen, Gründe zu behaupten, welche eine Widerrechtlichkeit resp.

ein Verschulden im Sinne von Absicht oder Grobfahrlässigkeit ausschliessen, und

die entsprechenden Beweise beizubringen oder zu beantragen. Werden solche

entlastenden Umstände nicht geltend gemacht oder nicht hinreichend

substanziiert resp. sind sie nicht ohne weiteres ersichtlich, hat die ins Recht

gefasste Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Urteile des

Bundesgerichts 9C_779/2023 vom 20. März 2024 E. 5.3.4 und 9C_861/2018 vom 12. März 2019 E. 4.2.2;

Reichmuth, a.a.O., N 745 f.).

4.2.2

Der

Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, sein Verhalten sei nicht

grobfahrlässig gewesen. Als Organ habe er immer im Sinne des Unternehmens

gehandelt und die AHV-Beiträge, soweit finanziell möglich, regelmässig bezahlt.

Er habe weder aus Eigeninteresse gehandelt noch sich selber bereichert. Das

Unternehmen sei erst nach seinem Austritt aufgrund eines einzigen Schuldners in

Schieflage geraten. Der wirtschaftliche Zusammenbruch habe seinen Ursprung in

diesem Klumpenrisiko und nicht, weil die Gesellschaft oder ein Organ absichtlich

die Vorschriften missachtet habe (A.S. 6). In der Replik ergänzt der

Beschwerdeführer, in den rund elf Monaten als Verwaltungsrat sei er seinen

Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen. Bis zu seinem Austritt sei

die Firma nicht überschuldet gewesen, habe jedoch Liquiditätsprobleme gehabt,

u.a. weil die Grosskundin H.___ AG die Rechnungen verspätet, nicht

vollumfänglich oder überhaupt nicht bezahlt habe. Trotzdem habe er sich bemüht,

die laufenden Verpflichtungen im Rahmen der verfügbaren Liquidität zu erfüllen.

Die Mitarbeiter hätten pünktlich ihre Löhne erhalten; er selber habe nur einen

Teil seines Gehalts zur Deckung seiner minimalen Existenzbedürfnisse bezogen.

In seiner Zeit als Verwaltungsrat seien auch namhafte Teilzahlungen an die

Beschwerdegegnerin erfolgt (A.S. 16). Da nicht absehbar gewesen sei, wie lange

die Zahlungsausstände der H.___ AG andauern würden, habe die C.___ AG in den Überlebensmodus

geschaltet, die Aufwendungen so weit wie möglich heruntergefahren und versucht,

die ausstehenden Zahlungen einzutreiben. Zu diesem Zweck habe D.___ den

Verwaltungsrat übernommen, doch seien dessen Inkassobemühungen erfolglos

geblieben (A.S. 17). Die C.___ AG habe trotz der schwierigen Liquiditätslage

geglaubt, sie könne sich durch die verzögerte Bezahlung der Kreditoren, u.a.

der AHV-Beiträge, retten. Auch er sei bis zu seinem Rücktritt als

Verwaltungsrat davon ausgegangen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin innert

nützlicher Frist beglichen werde (A.S. 18).

4.2.3

Die

Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Liquiditätsschwierigkeiten der C.___

AG und der Nichtbezahlung der Beiträge bleiben recht allgemein und wenig

aussagekräftig. Sie lassen nicht darauf schliessen, dass ein gezieltes und – auch

in zeitlicher Hinsicht – konkretes Sanierungskonzept bestand, das begründete

Aussicht auf eine Stabilisierung des Unternehmens bot. Aus den vom

Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten geht nicht hervor, dass tatsächlich

spezifische Massnahmen zur Verbesserung der Liquidität – z.B. in Form eines

Personalabbaus – an die Hand genommen worden wären, und auch aus den Akten der

Beschwerdegegnerin ergibt sich nichts dergleichen. Man beabsichtigte offenbar,

so lange durchzuhalten, bis die Schuldnerin H.___ AG ihren Verpflichtungen

nachkam und die offenen Rechnungen bezahlte. Allerdings bleibt unklar, welche rechtlichen

Schritte die C.___ AG eingeleitet hatte, um ihre Guthaben einzutreiben. Der

Umstand, dass die H.___ AG eine der Forderungen im Betrag von CHF 50'000.00 bestritt

(AK-Nr. 228 S. 4), liess auf jeden Fall nicht erwarten, dass die C.___ AG rasch

zu ihrem Geld kommen würde. Der Beschwerdeführer räumt denn auch ein, es sei

nicht absehbar gewesen, wie lange die Zahlungsausstände der H.___ AG dauern würden;

aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang seine Bemerkung, man habe geglaubt,

den Liquiditätsengpass überwinden zu können. Die blosse Hoffnung, dass sich die

finanzielle Situation früher oder später verbessert, berechtigt indes nicht

dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Ausgleichskasse weiterzuführen

(SVR 1996 AHV Nr. 82 E. 5). Dies muss hier umso mehr gelten, als die C.___

AG ihren Beitragspflichten schon seit 2016 nicht anstandslos ankam. Sie musste

vielmehr bis 27. August 2018 wiederholt nicht nur gemahnt (s. AK-Nr. 23 / 27

/ 30 / 39 f. / 49 / 52 f. / 63 f. / 74 f. / 82 f. / 100 ff. /

108.

f. / 114 / 118 / 125 / 130 / 138 / 146 / 163 f. / 171 / 184 / 190 /

194), sondern in der Folge auch betrieben werden (AK-Nr. 59 f. / 77 / 84 /

113.

/ 120 ff. / 127 / 133 / 141 / 153 / 158 f. / 183 / 186 / 198). Der

Beitragsausstand wuchs (nach Abzug der Gutschriften) bis 31. Dezember 2016 auf

CHF 7'964.05, bis 31. Dezember 2017 auf CHF 13'213.10 und bis 27.

August 2018 auf CHF 75'629.35 an (s. AK-Nr. 275). Die Zahlungsvereinbarung

vom 26. Mai 2017, wonach ein Betrag von CHF 4'556.05 in vier Raten per 31. Mai,

30.

Juni, 31. Juli und 31. August 2017 zu bezahlen gewesen wäre (AK-Nr. 94),

hielt die C.___ AG nicht ein (s. AK-Nr. 275 S. 3 f.).

Ist aber kein

überzeugendes und konsequent umgesetztes Sanierungskonzept für die C.___ AG

nachgewiesen, so liegt auch kein Rechtfertigungs- resp. Entschuldigungsgrund

für die Verletzung der Beitragspflicht vor.

5.

5.1

Das Organ einer juristischen

Person haftet nur nach Art. 52 AHVG, soweit ihm das vorschriftswidrige

Verhalten des Arbeitgebers im Hinblick auf seine rechtliche und faktische

Stellung innerhalb des Unternehmens als zumindest grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen

ist (Reichmuth, a.a.O., N 537). Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben,

wenn das betreffende Organ ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen

in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte

einleuchten müssen (a.a.O., N 725). An die Sorgfaltspflicht der Organe

einer Aktiengesellschaft sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen

(BGE 108 V 199 E. 3a S. 203).

5.2

Der Beschwerdeführer war von September

2017.

bis August 2018 einziger Verwaltungsrat der C.___ AG (E. I. 1.2 hiervor). Er

besass folglich in diesem Zeitraum formelle Organqualität (Reichmuth, a.a.O.,

N 203 – 205) und hatte die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu

erfüllen. Dazu gehören auch die Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung

und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (a.a.O., N 613). Der Beschwerdeführer

macht denn auch zu Recht nicht geltend, das Beitragswesen habe nicht zu seinen

Aufgaben gehört. Er räumt vielmehr ein, dass er die Beitragszahlungen bewusst zurückstellte

resp. nur Teilzahlungen veranlasste, wenn die Liquidität des Unternehmens nicht

ausreichte, um sämtliche Verbindlichkeiten zu begleichen (E. II. 4.2.2

hiervor). Der Beschwerdeführer missachtete die

Beitragspflicht somit vorsätzlich. Sein Einwand, er habe darauf vertraut, die

Beitragsausstände innert nützlicher Frist ausgleichen zu können (a.a.O.), verfängt

nicht. Wie bereits dargelegt, bestand nach dem Beweisergebnis kein begründeter

Anlass für eine solche Zuversicht (s. E. II. 4.2.3 hiervor), weshalb das

Vorgehen des Beschwerdeführers auch unter diesem Blickwinkel zumindest als grobfahrlässig

zu werten ist. Er muss sich folglich das Verschulden der C.___ AG

vollumfänglich anrechnen lassen und ist dementsprechend schadenersatzpflichtig.

Der Umstand, dass er nach eigenen Angaben keinen

persönlichen Vorteil aus der Nichtbezahlung der Beiträge zog, sich namentlich nicht

bereicherte und auf einen Teil seines Lohns verzichtete, stellt keinen

Entlastungsgrund dar (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_88/2023 vom 8.

November 2021 E. 4.3.2).

6.

Zwischen der Pflichtverletzung

des Arbeitgebers und dem Eintritt des Schadens muss ein (natürlicher und

adäquater) Kausalzusammenhang bestehen (Reichmuth, a.a.O., N 768). Hätte der

Beschwerdeführer pflichtgemäss für die vollumfängliche Bezahlung der Beiträge

gesorgt oder aber die Lohnzahlungen in dem Masse reduziert, dass die darauf

geschuldeten Beiträge abgedeckt gewesen wären (s. dazu Urteil des

Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 13. März 2024 E. 5.3), so wäre der

Beschwerdegegnerin von vornherein kein Schaden entstanden. Damit ist der

Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der C.___ AG resp. des

Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden zu bejahen.

7.

Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

8.

In Beschwerdesachen nach Art.

52.

AHVG hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht

interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung)

keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AHVG nicht vorgesehen ist (Art.

61.

lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann