VSBES.2023.291
Unfallversicherung
3. Juli 2025Deutsch53 min
Auffahrunfall, als er seinen Personenwagen (PW) auf der Solothurnerstrasse in [...]
Source so.ch
Urteil vom 3. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1962 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 4. März 2022 einen
Auffahrunfall, als er seinen Personenwagen (PW) auf der Solothurnerstrasse in [...]
anhielt und eine von hinten kommende Autofahrerin mit ihrem PW in das Heck seines
stehenden Fahrzeugs fuhr. Durch den Aufprall wurde der PW des Beschwerdeführers
in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben (vgl. Suva-Nr. [Akten der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt] 38). Bei diesem Auffahrunfall erlitt
der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbelsäule. Vom 4. bis
8. März 2022 war er im B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, hospitalisiert
(Suva-Nr. 4). Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als
obligatorischer Unfallversicherer anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere entrichtete sie Taggelder
und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. Suva-Nr. 37 S. 3, 48 und 137).
Am 28. November 2022 erliess die Suva eine Verfügung, worin sie die bisher
gewährten Versicherungsleistungen per 4. Dezember 2022 einstellte und festhielt,
mangels adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere
Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung
(Suva-Nr. 121). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 20. Dezember
2022 Einsprache erheben, welche am 1. Februar 2023 ergänzt wurde (Suva-Nr. 129
und 135). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin – nach Einholung einer
Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin vom 1. September 2023 (Suva-Nr.
156) – mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 abgewiesen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die vom Beschwerdeführer seit dem
Verkehrsunfall vom 4. März 2022 geklagten Kopf- und Rückenbeschwerden
sowie Schwindelgefühle beruhten nicht auf einem strukturellen Substrat, das
beim Autounfall gesetzt worden sei. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und den weiterhin geklagten Beschwerden sei unter allen Titeln zu
verneinen. Weitere medizinische Abklärungen seien entbehrlich (Suva-Nr. 157;
A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 28. November
2023 lässt der Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid
Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 29 ff.):
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 31.10.2023 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung
vom 28.11.2022 seien vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 04.12.2022 hinaus Taggelder nach
Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die
vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.
3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 05.12.2022 eine UVG-Invalidenrente
nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % und eine noch zu bestimmende
Integritätsentschädigung zu entrichten sowie die Heilbehandlungen nach Art. 21
UVG zu übernehmen.
4. Subeventualiter sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung unter
Einschluss der Disziplinen Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie zu
initiieren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom
25. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der
Beschwerde (A.S. 57 ff.).
2.3 Mit Replik vom 19. März
2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren vollumfänglich fest (A.S. 70 ff.).
2.4 In ihrer Eingabe vom 25. April
2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin – abgesehen von einem ergänzenden
Hinweis – auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hält vollumfänglich an
ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 81 f.).
2.5 Mit Eingabe vom 13. Mai
2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme
sowie seine Kostennote ein (A.S. 84 ff.). Diese Eingabe wird in der Folge
samt Beilage der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 88).
3. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.
Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges
Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden
Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2
Streitig und zu prüfen ist der
Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das
Unfallereignis vom 4. März 2022 in der Zeit ab 4. Dezember 2022.
1.3
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2023 eingetreten ist
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).
2.
2.1
Gemäss Art. 6 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Im
Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige
Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein
Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist
(Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim
Taggeld handelt es sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um
vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so
lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies
nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen
bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.
mit Hinweisen). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens
10.
% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie
Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24
Abs. 1 UVG).
2.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt
hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.1).
2.3
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177
E. 3.2). Zur Adäquanzprüfung bei organisch nicht (hinreichend)
nachweisbaren Unfallfolgen hat die Rechtsprechung besondere Regeln entwickelt
(vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und E. 10 S. 126 ff.).
2.4
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,
wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen
beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,
wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber
derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines
krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte
(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die
entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei
der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des
Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch
den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller
Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des
Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen
sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu
den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40;
vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2.3 und
8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).
3.
3.1
Sowohl das Verwaltungsverfahren
als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61
lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer
Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte
oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen
Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind
(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit
Hinweisen).
3.2
Zur
Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des
Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein
Aktenbericht bzw. -gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit
Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder
ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,
sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich
widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind
rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere genügt
in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines
behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen
(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit
Hinweisen).
4.
Der relevante medizinische
Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:
4.1
Im Austrittsbericht des Spitals B.___,
Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 8. März 2022 über den
stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 8. März 2022 werden
die folgenden Hauptdiagnosen gestellt:
1.
HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrunfall
am 05. (recte: 04.) 03.2022
·
CT Polyspirale:
Ventral abgesprengte Osteophyten C6/Th2 unklaren Alters. Ansonsten keine Traumafolgen
·
Status nach HWS-Distorsionstrauma
28.08.2020
2.
Relative zervikale Spinalkanalstenose
(M48.02)
·
degenerativ bedingt
·
klinisch:
rezidivierende Nuchalgien, verstärkt bei Diagnose 2
·
MRI HWS vom
7.12.2020: degenerative HWS-Veränderungen mit relativer Spinalkanalstenose auf
Höhe HWK 5-7
·
Medianus-SSEP vom
12.4.2021: Normalbefund beidseits
3.
Intermittierende Lumbalgien, MRI BWS/LWS
vom 31.3.2021: keine Neurokompression.
Weiter werden Nebendiagnosen genannt
(4. Gelenkschmerzen unklarer Genese; 5. Metabolisches Syndrom;
6.
Eisenmangel ohne Anämie; 7. Vitamin D-Mangel; 8. Anhaltender
durch Anstrengung und Bewegung exazerbierter Schwankschwindel; 9. Tinnitus
auris bds.; 10. Verdacht auf beginnende generalisierte Angst- und
Panikstörung; 11. Insomnie; 12. Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom
beidseits [G56]; 13. Verdacht auf Kleingefässvaskulitis ohne
Organbeteiligung a.e. arzneimittelinduziert (bei Co-Amoxicillin);
14.
Chronisch venöse Insuffizienz, ED 06.03.17).
Zu Beurteilung und Verlauf hielten die
Ärzte fest, es sei eine notfallmässige Zuweisung durch den Rettungsdienst nach
dem Unfall vom 4. März 2022 mit Nackenschmerzen erfolgt. Klinisch habe
sich ein hämodynamisch stabiler, afebriler Patient präsentiert mit Druckdolenz
über der distalen Wirbelsäule. Bis auf eine Hyposensibilität des Dig1 des
linken Fusses habe eine regelrechte Motorik und Sensorik aller Extremitäten
bestanden. Laborchemisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt.
CT-graphisch habe sich eine Fraktur der Wirbelsäule bei abgesprengtem
Spondylophyten nicht ausschliessen lassen. Somit sei die stationäre Aufnahme zur
Analgesie und weiteren Diagnostik erfolgt. MRT-graphisch habe sich eine Fraktur
oder anderweitige Traumafolge der BWS sowie HWS ausschliessen lassen. Der
Patient habe am 8. März 2022 in gutem Allgemeinzustand nach Hause
entlassen werden können. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 4.
bis 13. März 2022 attestiert.
Unter dem Titel «Zusammenfassung der
Krankengeschichte» wurde zum aktuellen Leiden angegeben, beim stehenden
Personenwagen des Patienten sei es zu einem Auffahrunfall gekommen. Ein anderer
Personenwagen sei in das Heck des Fahrzeuges des Patienten gefahren, wobei sein
Airbag nicht ausgelöst worden sei. Der Patient sei angegurtet und auf den Aufprall
gefasst gewesen. Beim Eintreffen des Rettungsdienstes sei er hämodynamisch
stabil gewesen, er sei dem Rettungsdienst entgegengelaufen. Er habe nach dem
Aufprall atemabhängige Schmerzen vom Hals bis zum mittleren Rücken über der
Wirbelsäule verspürt. Weiter habe er Schmerzen am ganzen Körper gehabt,
insbesondere am Schienbein rechts und am Arm rechts. Zudem habe sich ein
vorbestehender Schwindel verschlimmert. Die Sicht sei auf beiden Augen milchig
gewesen. Doppelbilder, ein Bewusstseinsverlust oder Übelkeit/Erbrechen seien
nicht vorhanden gewesen. Der Patient sei vom Rettungsdienst medikamentös
behandelt worden (Suva-Nr. 4 bzw. 92 S. 2 ff.).
4.2
Das im Spital B.___, Institut
für Medizinische Radiologie, erstellte CT des Gehirnschädels, Gesichtsschädels
und der HWS nativ vom 4. März 2022 sowie das CT Thorax-Abdomen-Becken mit
Kontrastmittel gleichen Datums ergaben keinen Nachweis von akuten Traumafolgen.
Zum Befund wurde im Wesentlichen dargelegt, zum Vergleich liege eine MRT der
Wirbelsäule vom März 2021 vor. Es bestehe eine symmetrische, unauffällige
Darstellung der Halsweichteile ohne Nachweis von pathologischen Lymphomen oder
eines prävertebralen Weichteilhämatoms. Bei Betrachtung der ossären Strukturen
ergebe sich bei Streckfehlhaltung der HWS unter vorgegebener Lagerung und
erhaltenem Alignement kein Nachweis einer Fraktur. Es werde eine mehrsegmentale
Chondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose sowie eine rechtsbetonte
Spondylarthrose in Höhe HWK4 bis BWK1 dokumentiert. Die Lunge sei beidseits
frei entfaltet ohne Nachweis von Ergüssen, Infiltraten, eines Pneumothoraxes,
einer Kontusion oder einer Lazeration. Lageabhängige Belüftungsstörungen
beidseits dorsal seien dokumentiert, die zentralen Atemwege seien frei. Bei
Betrachtung der ossären Strukturen ergebe sich kein Nachweis einer Fraktur im
Bereich des knöchernen Thoraxskelettes. Bei Vorliegen einer linkskonvexen
Skoliosehaltung der proximalen BWS werde eine mehrsegmentale verklammernde,
rechts betonte Spondylose sowie Chondrose der BWS nachgewiesen. Bei Betrachtung
der ossären Strukturen der LWS, des Beckenskeletts und der proximalen Femora
stellten sich diese ohne Nachweis einer Fraktur dar. Es bestünden eine
mehrsegmentale Spondylose, eine bilaterale Spondylarthrose und ein Baastrup-Phänomen.
Zusätzlich zeige sich eine Osteochondrose in Höhe LWK4 bis SWK1 (Bericht vom
4.
März 2022, Suva-Nr. 47).
4.3
Im Bericht über die ebenfalls im
B.___, Institut für Medizinische Radiologie, angefertigte MRT der Wirbelsäule
vom 7. März 2022 wurde unter dem Titel «Klinische Angaben/Fragestellung»
Folgendes vermerkt: «Aufgrund von DISH kein sicherer Ausschluss einer frischen
Fraktur bei ventral abgesprengten Osteophyten C6/Th2, ergänzende
MRT-Untersuchung. Frische Fraktur?». Zum Befund wurde angegeben, die
CT-Untersuchung vom 4. März 2022 sei mit der MRT-Untersuchung vom
31.
März 2021 verglichen worden. Die Wirbelsäule sei vom kraniozervikalen
Übergang bis einschliesslich der Deckplatte von SWK1 vollständig abgebildet. Es
bestehe kein Nachweis von frischen Frakturen im Verlauf der abgebildeten
Wirbelsäule. Es sei eine kyphotische Fehlstellung auf Höhe der unteren HWS
ersichtlich. Es bestünden degenerative Veränderungen der HWS, eine Chondrose
und Diskopathie mit breitbasiger beidseits präforaminal betonter Bandscheibenprotrusion
auf Höhe HWK 5/6 sowie rechts foraminal betonter Bandscheibenprotrusion
auf Höhe HWK 6/7. Entsprechend bestehe eine mögliche Affektion der
C6-Wurzel beidseits sowie der C7-Wurzel rechts. Sodann seien eine
multisegmentale Diskopathie auch der LWS mit Bandscheiben-Bulging auf Höhe
LWK2/3, beidseits rezessaler linksbetonter Bandscheibenprotrusion auf Höhe
LWK3/4 mit Kontakt zu der L4-Wurzel beidseits, rechtsseitiger rezessaler bis
foraminaler Bandscheibenextrusion auf Höhe LWK4/5 mit Kompression der L5-Wurzel
rechts sowie Bandscheiben-Bulging auf Höhe LWK5/SWK1 mit linksseitiger
neuroforaminaler Stenose ersichtlich. Im Weiteren bestünden eine
Facettengelenksarthrose sowie eine Osteochondrose auf Höhe LWK5/SWK1. Die
Beurteilung lautete wie folgt: «Kein Nachweis von frischen Frakturen entlang
der abgebildeten Wirbelsäule. Degenerative Veränderungen mit multisegmentaler Diskopathie
auf Höhe der unteren HWS sowie der LWS mit entsprechend möglicher
Wurzelaffektion wie oben beschrieben» (Bericht vom 8. März 2022, Suva-Nr. 45).
4.4
Dem Bericht des B.___, Klinik
für Neurologie, vom 6. Juli 2022 über die ambulante neurologische
Untersuchung vom 6. Juli 2022 und 14. September 2022 sind folgende
Hauptdiagnosen zu entnehmen:
1.
Anhaltender durch Anstrengung und
Bewegung exazerbierter Schwankschwindel
2.
Relative zervikale Spinalkanalstenose
(M48.02)
3.
Adipositas Grad III nach WHO
4.
Neudiagnostizierter Diabetes mellitus
Typ 2, ED 02/2022
5.
Verdacht auf arterielle Hypertonie
6.
Kombinierte Dyslipidämie
7.
Eisenmangel ohne Anämie
8.
Vitamin-D-Mangel
9.
Status nach HWS-Distorsionstrauma
28.08.2020
10.
Tinnitus auris beidseits
11.
Verdacht auf beginnende generalisierte
Angst- und Panikstörung
12.
Status nach Erysipel Unterschenkel
links, 2017.
Sodann wurden verschiedene
Nebendiagnosen gestellt (13. Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom beidseits
[G56]; 14. Insomnie; 15. Intermittierende Lumbalgien; 16. V.a.
Kleingefässvaskulitis ohne Organbeteiligung a.e. arzneimittelinduziert [bei
Co-Amoxicillin]; 17. Gelenkschmerzen unklarer Genese; 18. Chronisch
venöse Insuffizienz, ED 06.032017; 19. Lymphödem beidseits, Ätiologie
unklar, ED 06.03.2017).
Zur Anamnese wurde angegeben, der
Patient erscheine allein zur aktuellen Konsultation. Er berichte, dass er am
4.
März 2022 einen Autounfall erlitten habe, bei dem ihm ein PKW von
hinten aufgefahren sei und sein Auto in das vor ihm fahrende Auto geschoben
habe. Er habe dabei zuvor das sich von hinten nähernde Auto im Spiegel
betrachtet und kurz vor dem Unfall die Arme durchgestreckt und sich zur rechten
Seite geneigt, sodass beim Aufprall starke Schmerzen im Bereich der Schulter
entstanden seien; der Spiegel habe sich in sein Gesicht gedrückt. Fortan habe
er eine Verstärkung seiner bereits zuvor bestandenen Symptome in Form von
Schwindel und Nacken- sowie Kopfschmerzen verspürt. Er habe bereits im August
2020.
einen Autounfall gehabt und seither unter Schwindelsymptomen und auch
Nackenbeschwerden gelitten, welche sich jedoch vor dem zweiten Unfall gebessert
hätten. Nun habe er vor allem Schwindel, wenn er den Kopf schnell zu den Seiten
drehe, wobei er dann eine verlangsamte Einstellung seines Blickes feststelle.
Das Bild schwanke hinterher. Wenn er den Kopf langsam drehe, dann habe er diese
Symptome nicht. Damit einhergehend verspüre er ein Schwindelgefühl. In Ruhe
ohne Kopfbewegungen habe er solche Symptome nicht. In den letzten Wochen habe
es zweimal ein Ereignis gegeben, bei dem er einen starken Drehschwindel verspürt
habe, nachdem er am Morgen erwacht sei und sich aufgerichtet habe. Es habe ihn
dann wie nach rechts gezogen; von nun an richte er sich nur sehr langsam auf. Kurz
nach dem zweiten Unfall habe er wie ein Nebelsehen vor beiden Augen
wahrgenommen, was aktuell immer noch leicht vorhanden sei. Einen solchen
kopfbewegungsabhängigen Schwindel habe er auch vor diesem Unfall gehabt, jedoch
sei dieser deutlich weniger stark ausgeprägt gewesen. Beim Gehen müsse er sich
konzentrieren und den Blick auf den Boden halten, da er sich sonst unsicher
fühle. Direkt nach dem Unfall habe er zudem auch einen starken Druck auf der
Brust verspürt, den er nun insbesondere beim Liegen im Bett verspüre. Schlafen
könne er insgesamt dadurch sehr schlecht, wobei er oftmals in der Nacht erwache
und dann eine Zigarette rauche. Seit dem Unfall habe er auch immer wieder
Armschmerzen beidseits sowie auch Knieschmerzen rechts. Weiterhin habe er eine
Zunahme der vorbestehenden Nackenschmerzen bemerkt, welche bis in die
Scheitelregion ausstrahlen könnten, wobei dort dann auch ein drückendes
Schmerzgefühl verspürt werde. Die Schmerzen seien seit dem Unfall vom
4.
März 2022 deutlich stärker vorhanden. Weiterhin habe er eine
Lärmempfindlichkeit, welche jedoch weitgehend konstant sei. Insgesamt sei er
momentan psychisch ziemlich angespannt und auch nervlich am Ende. So habe er
eigentlich das Ziel gehabt, seine Familie und Ehefrau in der Türkei zu
besuchen, was durch den Unfall mit Verstärkung seiner Symptome und den
geplanten Abklärungen nicht möglich sei. Die gesamte Situation belaste ihn
ziemlich und er habe auch das Gefühl, depressiv zu sein, was ihm von seinen
Freunden bestätigt werde. Einen Psychiater habe er aktuell nicht.
Physiotherapie hingegen absolviere er regelmässig, dies auch mit
Nackenmassagen.
Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, bei dem 60-jährigen Patienten bestehe ein Status nach
HWS-Distorsionstrauma im August 2020 mit vorbestehenden Schwindelsymptomen
sowie auch Nacken- und Kopfschmerzen, welche zuletzt im April 2021 neurologisch
beurteilt worden seien. Der Patient habe nun am 4. März 2022 einen
erneuten Autounfall erlitten, wobei ihm ein PKW aufgefahren sei und ihn auf ein
voranfahrendes Fahrzeug geschoben habe. Seither werde eine Zunahme der
vorbestehenden Schwindelsymptome sowie auch der Nacken- und Kopfschmerzen
beschrieben. Im neurologischen Untersuchungsbefund habe sich einzig eine
fragliche Einstellbewegung im Kopfimpulstest rechts gezeigt. Ansonsten hätten
keine eindeutigen pathologischen Defizite objektiviert werden können. Ferner
habe in den Lagerungsmanövern kein Hinweis für einen benignen paroxysmalen
Lagerungsschwindel gefunden werden können. Die chronischen Nackenbeschwerden
seien zumindest teilweise im Rahmen von exazerbierten Spannungskopfschmerzen
denkbar. Bei vorbekannter Spinalkanalstenose im HWS-Bereich hätten sich aktuell
zumindest klinisch keine relevanten Korrelate ergeben. Zur Schmerzbehandlung
wäre hier der Beginn einer schmerzdistanzierenden Medikation mit z.B. Saroten
(Amitriptylin) zu evaluieren. Zusätzlich wären eine ambulante psychiatrische
Anbindung sowie die Fortführung der bereits etablierten ambulanten
Physiotherapie (u.a. Nackenmassage, Gangstabilisierung) zu empfehlen (Suva-Nr. 101
bzw. 107 S. 2 ff.).
4.5
Dem Bericht des Spitals B.___,
HNO Klinik, vom 19. Juli 2022 können folgende Hauptdiagnosen entnommen
werden:
1.
Anhaltender, durch Anstrengung und
Bewegung exazerbierter Schwankschwindel, am ehesten multifaktoriell
2.
Status nach HWS-Distorsionstrauma 28.08.2020
·
MRI-Schädel vom
7.12.2020: keine Unfallfolgen ersichtlich
3.
Tinnitus auris beidseits
4.
Verdacht auf beginnende generalisierte
Angst- und Panikstörung
5.
Insomnie.
Unter dem Titel «Anamnese» wurde zum
aktuellen Leiden dargelegt, zur Vorgeschichte des Schwindels sei auf die
ambulanten Berichte des Jahres 2021 zu verweisen. Damals habe der Patient
bereits starken Schwindel nach einem HWS-Distorsionstrauma vor eineinhalb Jahren
gehabt, er habe sich damit im Verlauf aber gut arrangieren können. Nun werde
berichtet, dass er am 4. März 2022 einen erneuten Autounfall gehabt habe,
seither leide er wieder verstärkt unter seiner Schwindelsymptomatik (gleiche
Beschwerden wie zuvor, aber deutlich verstärkt). Es handle sich dabei vor allem
um einen Schwankschwindel in Zusammenhang mit Bewegungen. Er fühle sich wie auf
einem Schiff und die Umgebung sei schwankend. Zusätzlich habe er zum Teil etwas
Schleier vor den Augen. Bei Kopfbewegungen drehe sich die Umgebung verzögert.
Der Schwindel halte dann jeweils für wenige Sekunden an. Durch Fokussierung
könne dies gebessert werden. Sodann bestehe ein bekannter pfeifender Tinnitus beidseits,
eher etwas verstärkt. Es seien keine Otalgie oder Otorrhoe und eine fraglich
leichte Schwerhörigkeit vorhanden. Seit dem Unfall bestünden auch vermehrte
occipitale Kopf- und Nackenschmerzen, vor allem rechtsbetont mit Ausstrahlung
in den rechten Arm sowie Konzentrationsstörungen. Der Patient sei auch
psychisch sehr belastet. Es bestünden keine sensorimotorischen Ausfälle. Die
Beurteilung lautete wie folgt: Nach klinischer und kalorischer Untersuchung
bestehe auch nach dem sekundären Trauma kein Hinweis auf eine peripher
vestibul.e Störung. Diese Befunde seien mit dem Patienten besprochen worden
(Suva-Nr. 83 bzw. 94).
4.6
Aus dem Bericht des Spitals B.___,
Institut für Medizinische Radiologie, vom 2. August 2022 über das MRI des
Gehirnschädels nativ und mit Kontrastmittel vom 28. Juli 2022 geht
folgende Beurteilung hervor: «Kein Hinweis auf intrakranielle posttraumatische Residuen
oder eine neu entstandene umschriebene intrakranielle Raumforderung und übrige
Nebenbefunde» (Suva-Nr. 100).
4.7
Die Suva-Ärztin Dr. med. C.___,
Allgemeine Innere Medizin, würdigte die vorliegenden medizinischen Unterlagen
in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2022 wie folgt: Die Gesundheit
des Beschwerdeführers sei bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen
Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in
stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen, dies in Form von
multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS, vorbestehenden
Kopfschmerzen sowie einer Schwindelsymptomatik. Durch den Autounfall sei es zu
einer vorübergehenden Symptomatik gekommen. Unfallkausale strukturelle
Veränderungen hätten weder in den radiologischen Abklärungen (CT, MRI HWS,
Schädel) noch in der neurologischen Untersuchung inkl. Schwindelabklärung
gefunden werden können. Bei fehlenden strukturellen unfallkausalen
Veränderungen seien Beschwerden länger als 6 bis 9 Monate nicht mehr mit dem
Ereignis vom 4. März 2022 zu erklären (Suva-Nr. 109).
4.8
Der von der Beschwerdegegnerin
im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten «Interdisziplinären Beurteilung
Chirurgie und Neurologie» der Suva-Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt für
Neurologie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom
1.
September 2023 kann folgende Diagnose entnommen werden: «Distorsion der
Halswirbelsäule WAD Grad 2 nach QTF-Klassifikation, in der Bildgebung
Ausschluss von unfallbedingten strukturellen Traumafolgen, Distorsion der Halswirbelsäule
am 28.08.2020 (26.04497.20.8)». Sodann wurden weitere Diagnosen genannt
(1. DISH der HWS, BWS und LWS; 2. Relative cervicale
Spinalkanalstenose, degenerativ bedingt, klinisch: rezidivierende Nuchalgien;
3.
Intermittierende Lumbalgien, MRI BWS/LWS vom 31.03.2021: degenerative
osteochondrale Veränderungen ohne Neurokompression, insbesondere keine
unfallbedingten strukturellen Läsionen; 4. Metabolisches Syndrom,
Adipositas Grad III, Diabetes Typ II, ED 02/2022, arterielle Hypertonie,
kombinierte Dyslipidämie; 5. Anamnestisch unklarer bewegungs- und
anstrengungsabhängiger Schwankschwindel, am ehesten multifaktoriell;
6.
Verdacht auf beginnende generalisierte Angst- und Panikstörung;
7.
Insomnie, Ein- und Durchschlafstörung; 8. Leichtgradiges
Carpaltunnelsyndrom beidseits; 9. Chronisch venöse Insuffizienz).
Im Rahmen der Beurteilung wurde
dargelegt, nach dem Auffahrunfall vom 4. März 2022 sei es gemäss den
Angaben des Versicherten zu einer Verstärkung des bereits vorbestehenden
Schwindels sowie der Nacken- und Kopfschmerzen gekommen. Der Versicherte habe
schon im August 2020 einen Auffahrunfall erlitten. Die danach bestehenden Nacken-
und Schwindelbeschwerden hätten sich vor dem zweiten Unfall offenbar gebessert.
In der erneuten Bildgebung einschliesslich CT- und MRI-Untersuchung hätten
sich, ausser den bekannten ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit zum
Teil überbrückenden Spondylophyten (DISH) im Bereich der HWS, aber auch der BWS
und der LWS, keinerlei neue unfallbedingte strukturelle Läsionen gefunden. Beim
DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose) handle es sich um die häufigste
nicht-entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule. Die Prävalenz steige mit dem
Lebensalter. In Europa komme sie bei etwa mindestens 12 % der Bevölkerung
über 65 Jahre vor. Männer seien doppelt so häufig betroffen wie Frauen. Das
Beschwerdebild sei sehr variabel. Die Patienten klagten am häufigsten über
Bewegungseinschränkungen und Rückenschmerzen, so auch der Versicherte.
Prädisponierend seien Diabetes mellitus Typ 2 und Adipositas, Erkrankungen, an
welchen auch der Versicherte leide. Im Austrittsbericht vom 8. März 2023
erwähnte «ventral abgesprengte Osteophyten» liessen sich in der Bildgebung
weder im CT noch im MRI nachweisen (Bilder und Befundberichte vom 4. und
7.
März 2023). Die Abklärungen der beklagten Schmerzen sowie der
Schwindelproblematik sowohl durch die Neurologen als auch die HNO-Ärzte hätten
keine eindeutig unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisen können. Beim
Versicherten sei bei Adipositas Grad III und Diabetes mellitus sowie
arterieller Hypertonie ein metabolisches Syndrom diagnostiziert worden. Zudem
sei eine generalisierte Angst- und Panikstörung vermutet worden.
Nebenbefundlich habe ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom beidseits
nachgewiesen werden können. Dieses sei klar unfallfremd. Physiotherapie sei bis
anfangs Dezember 2022 durchgeführt worden.
Im Weiteren wurde angegeben, der
Versicherte habe offenbar bereits vor dem Ereignis den Antrag auf eine IV-Rente
bzw. Wiedereingliederungsmassnahmen gestellt. Er habe zudem über eine
depressive Symptomatik geklagt. Das Unfallereignis habe angesichts des
fehlenden Nachweises unfallbedingter struktureller Veränderungen bzw.
objektivierbarer unfallbedingter Pathologien im Bereich des Fachgebietes
«Neurologie» und «HNO» lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung
geführt. Diese gelte angesichts der doch deutlichen, im MRI nachgewiesenen,
vorbestehenden degenerativen Veränderungen nach sechs, spätestens aber nach
neun Monaten als abgeschlossen und der Status quo sine als erreicht.
Diagnostisch könne unfallkausal höchstens von einer Distorsion der
Halswirbelsäule WAD Grad 2 gemäss QTF-Klassifikation [1] (muskuloskelettale
Zeichen, keine neurologischen Defizite, keine bilddiagnostisch objektivierbare
Unfallfolge) und von einem einfachen Kopfanprall (Exkoriation frontal links,
infraorbital links und Nasenspitze) ausgegangen werden. Die diagnostischen
Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss EFNS/EAN-Klassifikation
[2] seien nicht erfüllt (kein Bewusstseinsverlust, kein reduzierter GCS, keine
neurologischen Defizite).
Die Frage, welche strukturell
objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 4. März 2022 mindestens mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden, wurde von den Fachärzten mit
«Keine» beantwortet. Wie erwähnt habe die ausgedehnte Bildgebung einschliesslich
MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule und des Neurocraniums keinerlei
unfallbedingten strukturellen Läsionen gezeigt. Die Frage, ob von einer weiteren
Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine
Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne, wurde verneint. Wie
der Bericht der neurologischen Untersuchung vom 6. Juli und
14.
September 2022 und auch der Bericht der Untersuchung bei den
HNO-Ärzten vom 19. Juli 2022 gezeigt hätten, seien zu keinem Zeitpunkt
eindeutig unfallbedingte Pathologien objektiviert worden. Von einer Fortführung
einer Therapie sei somit keine Verbesserung unfallbedingter Beschwerden mehr zu
erwarten. Unfallbedingt bestünden nach Erreichen des Status quo sine keinerlei
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr, weder in zeitlicher noch in
leistungsmässiger Hinsicht (Suva-Nr. 156).
5.
5.1
Die Beschwerdegegnerin stellte
die bisher gewährten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom
28.
November 2022 per 4. Dezember 2022 ein und begründete dies im
Wesentlichen damit, gemäss den erfolgten Abklärungen liessen sich die aktuell
noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend erklären. Aufgrund der
massgebenden Kriterien sei die Adäquanz nicht mehr gegeben. Mangels adäquater
Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in
Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 121).
Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 bestätigte
sie die Verfügung vom 28. November 2022 und legte im Wesentlichen dar,
gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen liessen sich im Bereich
der unteren Hals- und der oberen Brustwirbelsäule nicht einmal Schädigungen,
geschweige denn Unfallfolgen, welche auf objektivierbaren Befunden beruhten,
nachweisen. Folglich erübrige sich bei dieser Aktenlage die geforderte
polydisziplinäre Untersuchung. Es sei zu untersuchen, ob zwischen dem
Unfallereignis vom 4. März 2022 und den strukturell nicht nachweisbaren
Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Aufgrund des
medizinischen Dossiers sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
eine Verletzung seiner Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe und die zum
typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zumindest partiell
vorhanden seien. Unter den gegebenen Umständen rechtfertige sich die Anwendung
der bundesgerichtlichen Schleudertrauma-Praxis nicht, da die psychogenen Beschwerden
die übrigen nicht objektivierbaren Beeinträchtigungen überlagert bzw. in den
Hintergrund gedrängt hätten. Folglich sei die Adäquanz nach der einschlägigen
höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Ereignissen mit psychischer
Fehlentwicklung zu prüfen. Unter Berücksichtigung des objektiven, augenfälligen
Geschehensablaufs sei hier höchstens von einem mittelschweren Unfallereignis im
engeren Sinne auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zwar bereits vor dem Unfall
vom 4. März 2022 an Beschwerden an seiner HWS gelitten, eine
Arbeitsunfähigkeit habe deswegen jedoch nicht bestanden. Daher komme dem
Vorzustand bei der Beurteilung des vorliegenden Adäquanzkriteriums praxisgemäss
keine Bedeutung zu. Die vom Beschwerdeführer geklagten unfallkausalen
Beeinträchtigungen liessen sich aufgrund der bildgebenden Abklärungen nicht
objektivieren. Die Suva-Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ seien in
ihrem Bericht vom 1. September 2023 zum Schluss gekommen, dass
unfallbedingt nach Erreichen des Status quo sine keinerlei Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Vorarbeiter mehr bestünden. Resümierend
zeige sich, dass keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei. Folglich sei der zur
Bejahung einer Leistungspflicht erforderliche adäquate Kausalzusammenhang
zwischen den nicht objektivierbaren Beschwerden und dem besagten Verkehrsunfall
zu verneinen. Selbst wenn man bei der Prüfung der Adäquanz die
Schleudertrauma-Praxis anwenden würde, wären die in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien nicht in erforderlichem Mass erfüllt. Alle
erforderlichen Voraussetzungen zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs seien
allerspätestens Anfang Dezember 2022 erfüllt gewesen. Zusammenfassend stehe
fest, dass die vom Beschwerdeführer seit dem Verkehrsunfall vom 4. März
2022.
geklagten Kopf- und Rückenbeschwerden sowie Schwindelgefühle nicht auf
einem strukturellen Substrat, das beim Autounfall gesetzt worden sei, beruhten.
Ein adäquater Kausalzusammenhang zum erwähnten Ereignis sei zu verneinen.
Weitere medizinische Massnahmen seien entbehrlich.
5.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber
geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht
hinreichend abgeklärt. Den Aktenbeurteilungen der Kreisärzte komme schon in
formellrechtlicher Hinsicht keine relevante Beweiskraft zu. Leistungsansprüche
seien grundsätzlich mittels externer Gutachten zu klären. Die Kreisärzte hätten
den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht und Dr. med. C.___ decke
als Fachärztin für Innere Medizin die hier relevante Fachrichtung nicht ab.
Bereits deren Aktenbeurteilung habe auch inhaltlich nicht zu überzeugen
vermocht. Es komme hinzu, dass – wie dem Austrittsbericht des B.___ vom 8. März
2022.
zu entnehmen sei – auch ventral abgesprengte Osteophyten C6/TH2 als
Traumafolgen zu verzeichnen gewesen seien. Der Stellungnahme der Kreisärzte Dr. med.
D.___ und Dr. med. E.___ komme ebenso wenig Beweiswert zu. Sie sei aufgrund der
Tatsache, dass sie erst im Einspracheverfahren erstellt worden sei,
unbeachtlich und vermöge auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Ein Abstellen auf
schematische Abheilungsquoten verbiete sich in jedem Fall. Dies auch dann, wenn
keine strukturellen Läsionen vorhanden seien, wie dies die Kreisärzte
behaupteten, was aber ausdrücklich mit Verweis auf den Austrittsbericht vom
8.
März 2022 bestritten werde. Es müsste eine externe Begutachtung in die
Wege geleitet werden, bevor man die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers
abschliessend verneine.
Im Weiteren wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin
habe den Beweis des Dahinfallens jeglicher Kausalität nicht ansatzweise
erbracht. Es sei immer noch mit einer namhaften Verbesserung des
Gesundheitszustands zu rechnen. Damit sei kein Endzustand erreicht und die
Vornahme einer Adäquanzprüfung verfrüht. Es seien objektivierbare Unfallfolgen
zu verzeichnen, weshalb die natürliche Kausalität der adäquaten Kausalität
entspreche, ohne zusätzliche Überprüfung der Adäquanzkriterien bei
Schleudertraumata. Selbst nach Massgabe der Schleudertraumapraxis wäre der
Fallabschluss verfrüht. Der Beschwerdeführer befinde sich auch nach dem
4.
Dezember 2022 immer noch in ärztlicher Behandlung. Sodann seien die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Adäquanz nicht zutreffend. Diese wäre
anhand der HWS-Praxis, nicht anhand der Psycho-Praxis zu prüfen gewesen. Die
dem typischen Beschwerdebild des Schleudertraumas zuzuschreibenden Beschwerden
seien vorrangig. Es könne keine Rede davon sein, dass diese im Vergleich zur
psychischen Beschwerdesymptomatik in den Hintergrund getreten seien. Dabei wäre
von einem mittelschweren Unfallereignis im engeren Bereich auszugehen. Der
Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2020 einen Auffahrunfall erlitten und
aufgrund dessen vor dem neuerlichen Auffahrunfall im Jahr 2022 an Beschwerden
an der Halswirbelsäule gelitten. Vor dem Unfallereignis habe keine volle
Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich im
Eingliederungsprozess bei der IV-Stelle befunden. Das Kriterium der Schwere
oder besonderen Art der erlittenen Verletzung wäre zu bejahen. Im Weiteren wären
auch die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Dem Unfall könne eine besondere Eindrücklichkeit
nicht abgesprochen werden und es sei eine fortgesetzte, spezifische und
belastende ärztliche Behandlung erfolgt. Die Adäquanz wäre somit zu bejahen.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs wäre von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Damit bestehe Anspruch
auf eine ganze UVG-Invalidenrente.
5.3
In ihrer Beschwerdeantwort hält
die Beschwerdegegnerin am angefochtenen Einspracheentscheid fest und legt im
Wesentlichen noch dar, die Beurteilung der Suva-Ärztin Dr. med. C.___ vom
22.
September 2022 überzeuge. Sie werde von den Suva-Ärzten Dres. med. D.___
und E.___ bestätigt. Gestützt auf deren interdisziplinäre Beurteilung hätten
ventral abgesprengte Osteophyten ausgeschlossen werden können. Der Nachweis
einer frischen Verletzung könne nicht erbracht werden. Der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychogenen Beschwerden und
dem Auffahrunfall könne unter Berücksichtigung sowohl der Psycho- als auch der
Schleudertraumapraxis nicht bejaht werden. Replik- und duplikweise wird an den
in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren und Begründungen
festgehalten.
6.
Der Beschwerdeführer rügt in
formeller Hinsicht, es sei unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin im
Einspracheverfahren die Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin vom 1.
September 2023 (E. II. 4.8 hiervor) eingeholt habe. Vielmehr hätte, nachdem die
Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 22. September 2022 (E.
II. 4.7 hiervor) die sich stellenden Fragen nicht habe klären können, ein
externes Gutachten eingeholt werden müssen.
6.1
Zum zeitlichen Ablauf ist
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 20. Dezember 2022
(Suva-Nr. 129) und deren Ergänzung vom 1. Februar 2023 (Suva-Nr. 135) durch
seinen neu beigezogenen Rechtsvertreter erstmals geltend machen liess, er habe
sich beim Unfall vom 4. März 2022 organisch nachweisbare Verletzungen in Form
der im Austrittsbericht vom 8. März 2022 (E. II. 4.1 hiervor) erwähnten ventral
abgesprengten Osteophyten C6/Th2 zugezogen, welche für die fortbestehenden
Beschwerden ursächlich seien. Deshalb verbiete sich eine separate
Adäquanzbeurteilung (vgl. Suva-Nr. 129 S. 9). Da die bis zu diesem Zeitpunkt
eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ausnahmslos davon ausgegangen waren, es
hätten sich keine frischen Frakturen nachweisen lassen (vgl. E. II. 4.2 ff.
hiervor), war diese Argumentation neu und hatte deshalb auch nicht Gegenstand
der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. med. C.___ vom 22. September 2022 (E. II. 4.7
hiervor) gebildet. Weil es sich letztlich um eine medizinische Frage handelt,
holte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine ärztliche Einschätzung ein.
6.2
Der Beschwerdeführer macht in
diesem Zusammenhang geltend, nach der Rechtsprechung sei es unzulässig, bei
bestehenden Zweifeln eine versicherungsinterne Beurteilung zu veranlassen. Er
bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011
vom 31. Januar 2012, E. 3.3. Gegenstand des dortigen Rechtsstreits bildete die
Unfallkausalität einer Arthrose am rechten Knie, welche zur Implantation einer
Knieprothese geführt hatte. Ein versicherungsinterner Arzt hatte die Kausalität
verneint und ein fachlich qualifizierter behandelnder Arzt hatte dieser
Einschätzung mit ausführlicher Begründung widersprochen. Laut den
bundesgerichtlichen Erwägungen handelte es sich um eine schwierige
Kausalitätsbeurteilung, bei der verschiedene Faktoren zu berücksichtigen waren
und der lange Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der
Arthrose erschwerend hinzukam. Diese Konstellation lässt sich nicht mit dem
vorliegenden Fall vergleichen, in dem vonseiten der Rechtsvertretung eine
Argumentation vorgebracht wurde, welche auf der Interpretation einer Bemerkung
in einem Arztbericht basierte. Die Beurteilung einer solchen, von
nichtmedizinischer Seite vorgebrachten Meinungsäusserung fällt – anders als
unter Umständen die Auflösung einer Kontroverse zwischen medizinischen
Fachpersonen – in die Zuständigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Dienste. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die
Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin vom 1. September 2023 (E.
II. 4.8 hiervor) eingeholt hat. Die vom Beschwerdeführer angegebenen weiteren
Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 und 9C_575/2009
vom 6. November 2009 (vgl. Beschwerde, S. 10 f.; A.S. 38 f.)
führen zu keinem anderen Resultat, denn sie betreffen die Frage nach der
Zulässigkeit von ergänzenden Abklärungen des Unfallversicherers während eines
bereits beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens, also eine vollkommen anders
gelagerte Konstellation.
7.
Die Beschwerdegegnerin hat
einen Leistungsanspruch für die Zeit ab 4. Dezember 2022 verneint mit der
Begründung, die über dieses Datum hinaus fortbestehenden Beschwerden stünden in
keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. März 2022. Der
Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen aus zwei Gründen für nicht korrekt: Erstens
lägen (zumindest auch) organisch nachweisbare unfallkausale Verletzungen vor,
weshalb eine separate Adäquanzprüfung unzulässig sei. Zweitens sei der
Zeitpunkt für den Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG und damit für
die Adäquanzprüfung am 4. Dezember 2022 noch nicht erreicht gewesen.
7.1
Der Standpunkt des
Beschwerdeführers, der Unfall vom 4. März 2022 habe zu bildgebend nachweisbaren
organischen Verletzungen geführt, stützt sich auf die Erwähnung ventral
abgesprengter Osteophyten C6/Th2 im Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 8.
März 2022 (E. II. 4.1 hiervor). Konkret spricht der Bericht von abgesprengten
Osteophyten C6/Th2 «unklaren Alters», welche sich im CT gezeigt hätten. Wie
sich demselben Bericht weiter entnehmen lässt, hielten die Ärzte zunächst dafür,
aufgrund der am Unfalltag 4. März 2022 erstellten CT-Aufnahmen lasse sich eine
Fraktur der Wirbelsäule bei abgesprengten Spondylophyten nicht ausschliessen
(dies, obwohl der Bericht der Radiologie [E. II. 4.2 hiervor]) keine solche
Aussage enthält). Dies war auch der Grund, warum eine stationäre Aufnahme zur
Analgesie und weiteren Diagnostik erfolgte. Während dieses Aufenthalts wurde am
7.
März 2022 eine MRI-Untersuchung durchgeführt, dies mit der ausdrücklichen
Fragestellung nach einer frischen Fraktur und dem Hinweis, die ergänzende
MRT-Untersuchung sei erforderlich, weil aufgrund der DISH kein sicherer
Ausschluss einer frischen Fraktur bei ventral abgesprengten Osteophyten C6/Th2
möglich gewesen sei. Die MRI-Untersuchung führte sodann zum Ausschluss einer
frischen Fraktur. Der Beschwerdeführer konnte daraufhin am 8. März 2022 nach
Hause entlassen werden (vgl. zum Ganzen E. II. 4.3 und 4.1). Der
Austrittsbericht spricht denn auch von abgesprengten Osteophyten C6/Th2
«unklaren Alters», was deutlich macht, dass man nicht von einer frischen
Verletzung ausging. In den späteren ärztlichen Berichten werden keine organisch
nachweisbaren Unfallfolgen erwähnt. Die Beurteilung der Suva-Ärzte Dr. med. D.___
und Dr. med. E.___ vom 1. September 2023 (E. II. 4.8 hiervor) enthält weitere
Erläuterungen, u.a. zu den vorhandenen Spondylophyten und zum Begriff der DISH.
Weiter nimmt er zu allfälligen anderweitigen organisch nachweisbaren Befunden
Stellung und bestätigt den sich bereits aufgrund der Vorakten aufdrängenden
Schluss, der Unfall vom 4. März 2022 habe zu keinen nachweisbaren strukturellen
Läsionen geführt. Diese Beurteilung vermag vollumfänglich zu überzeugen. Der
Auffassung des Beschwerdeführers, es sei von organisch nachweisbaren
unfallkausalen Verletzungen auszugehen, kann daher nicht gefolgt werden. Dasselbe
gilt für die daraus gezogene Folgerung, eine separate Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs sei unzulässig.
7.2
Ebenfalls umstritten ist, ob der
Fallabschluss per 4. Dezember 2022 zu früh erfolgte.
7.2.1
Der Unfallversicherer hat den
Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des
Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung)
abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die namhafte Besserung des
Gesundheitszustands in diesem Sinne bestimmt sich namentlich nach Massgabe der
zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu
erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen
genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 7.1. mit Hinweisen).
7.2.2
Im Austrittsbericht des Spitals B.___
vom 8. März 2022, wo der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. März 2022
hospitalisiert war, wurde unter dem Titel «Procedere» im Wesentlichen
angegeben, die Bedarfsanalgesie und Belastung hätten nach Massgabe der
Beschwerden zu erfolgen, eine klinische Kontrolle in der
wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde sei bei weiterhin gutem Verlauf nicht
vorgesehen, das Tragen des weichen Halskragens diene nur dem Komfort und es
habe eine Wiedervorstellung bei Fieber/Schüttelfrost, Verschlechterung des Allgemeinzustandes
oder therapieresistenten Schmerzen zu erfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde
bis zum 13. März 2022 attestiert (Suva-Nr. 4 S. 3). Im Bericht der
neurologischen Klinik desselben Spitals vom 6. Juli 2022 wurde
festgehalten, in den Lagerungsmanövern sei kein Hinweis für einen benignen
paroxysmalen Lagerungsschwindel gefunden worden, die chronischen
Nackenbeschwerden seien zumindest teilweise im Rahmen von exazerbierten
Spannungskopfschmerzen denkbar, bei vorbekannter Spinalkanalstenose im HWS-Bereich
ergäben sich aktuell zumindest klinisch keine relevanten Korrelate, zur
Schmerzbehandlung wäre der Beginn einer schmerzdistanzierenden Medikation zu
evaluieren und zusätzlich wäre noch eine ambulante psychiatrische Anbindung zu
empfehlen. Ebenfalls sei die Fortführung der bereits etablierten ambulanten
Physiotherapie (u.a. Nackenmassagen, Gangstabilisierung) zu empfehlen
(Suva-Nr. 101 S. 5). Im Bericht der HNO Klinik vom 19. Juli 2022
wurde angegeben, nach klinischer und kalorischer Untersuchung sehe man nach dem
sekundären Trauma keinen Hinweis auf eine peripher vestibuläre Störung. Von
weiteren Kontrollterminen in der Sprechstunde werde abgesehen (Suva-Nr. 83
S. 3). Aus diesen fachärztlichen Angaben wird deutlich, dass eine
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung schon vor dem 4. Dezember 2022 keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr
versprach. Dies stimmt überein mit der Aussage in der Beurteilung der Suva-Ärzte
Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ vom 1. September 2023, wonach von einer
weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
Besserung des Gesundheitszustands und von einer Fortführung einer Therapie
keine Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden erwartet werden könne
(Suva-Nr. 156). Der Umstand, dass die versicherte Person von
Physiotherapie profitieren kann, steht dem Fallabschluss in aller Regel nicht
entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1
mit Hinweisen), und besondere Umstände, welche im konkreten Fall zu einer
abweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der durch die
Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss per 4. Dezember 2022, neun
Dispositiv
Monate nach dem Unfallereignis vom 4. März 2022, ist demnach nicht zu
beanstanden. Dementsprechend war es auch zulässig, die Adäquanz des
Kausalzusammenhangs zu prüfen, um den Anspruch auf weitere Leistungen (Rente,
Integritätsentschädigung) zu beurteilen.
8.
8.1 Mangels organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen ist eine separate Adäquanzprüfung erforderlich. Die
Beschwerdegegnerin führt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid aus,
es sei aufgrund des medizinischen Dossiers ohne weiteres davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 4. März 2022 eine Verletzung
seiner Halswirbelsäule erlitten habe und die zum typischen Beschwerdebild
gehörenden Beeinträchtigungen zumindest partiell vorhanden seien. Die Anwendung
der bundesgerichtlichen Schleuderpraxis rechtfertige sich jedoch nicht, da
psychogene Beschwerden die übrigen nicht objektivierbaren Beeinträchtigungen
überlagerten bzw. in den Hintergrund gedrängt hätten. Folglich sei die Adäquanz
nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Ereignissen mit
psychischer Fehlentwicklung gemäss dem Leitentscheid BGE 115 V 133 zu prüfen
(A.S. 10 f.). In ihrer Beschwerdeantwort bringt sie ergänzend vor, die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs habe nach der Psycho-Praxis zu
erfolgen, nachdem im Austrittsbericht vom 8. März 2022 beim Beschwerdeführer
bereits anfänglich zumindest die Verdachtsdiagnose einer beginnenden
generalisierten Angst- und Panikstörung gestellt worden sei (A.S. 61). Der
Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Adäquanz wäre (wenn
schon) anhand der HWS-Praxis zu prüfen. Dies begründet er damit, die dem
typischen Beschwerdebild des Schleudertraumas zuzuschreibenden Beschwerden
seien bei ihm vorrangig. Es könne keine Rede davon sein, dass diese im
Vergleich zur psychischen Beschwerdesymptomatik in den Hintergrund getreten
seien (Beschwerde, S. 15 ff. Ziff. 10; A.S. 43 ff.).
8.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz
von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist
rechtsprechungsgemäss wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären,
ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma
erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen,
dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten
hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen
Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich
zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies
zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden
aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der
Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369
E. 4b S. 382 festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f.
S. 127 ff. modifizierten Kriterien. Gleiches gilt, wenn die im
Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen
Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören. Erforderlichenfalls
ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im
Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse
Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung
handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung,
das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von
Bedeutung sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik
bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die
zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt
angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis
zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr
untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten
sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen).
8.3 Strittig ist, wie es sich mit
den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden verhält. Im Austrittsbericht vom
8. März 2022 (stationärer Klinikaufenthalt vom 4. bis 8. März
2022; E. II. 4.1 hiervor) wurde die Hauptdiagnose eines HWS-Distorsionstraumas
nach Auffahrunfall gestellt, wobei zum Verlauf angegeben wurde, es sei die
notfallmässige Zuweisung durch den Rettungsdienst nach dem Verkehrsunfall vom
4. März 2022 mit Nackenschmerzen erfolgt. Klinisch habe sich ein
hämodynamisch stabiler, afebriler Patient mit Druckdolenz über der distalen
Wirbelsäule präsentiert. Zum aktuellen Leiden wurde angegeben, der
Beschwerdeführer habe nach dem Aufprall atemabhängige Schmerzen vom Hals bis zu
mittleren Rücken über der Wirbelsäule verspürt. Zudem habe er Schmerzen am
ganzen Körper, insbesondere am rechten Schienbein und am rechten Arm. Im
Weiteren leide er an Schwindel, welcher vorbestehend sei und sich noch
verschlimmert habe. Die Sicht sei auf beiden Augen milchig. Als Nebendiagnose
wurde u.a. der Verdacht auf eine beginnende generalisierte Angst- und
Panikstörung angegeben (Suva-Nr. 4 S. 2; vgl. E. II. 4.1 hiervor).
Im Bericht des B.___ vom 6. Juli 2022 wurden u.a. die Hauptdiagnosen
«anhaltender durch Anstrengung und Bewegung exazerbierter Schwankschwindel»,
«relative zervikale Spinalkanalstenose» und «Vd.a. beginnende generalisierte
Angst- und Panikstörung» gestellt, wobei dargelegt wurde, der Beschwerdeführer
habe das sich nähernde Auto im Spiegel betrachtet und kurz vor dem Unfall die
Arme gestreckt und sich zur rechten Seite geneigt, sodass beim Aufprall starke
Schmerzen im Bereich der rechten Schulter entstanden seien. Der Spiegel habe
sich in sein Gesicht gedrückt. Fortan habe er eine Verstärkung seiner bereits
zuvor bestandenen Symptome in Form von Schwindel und Nacken- sowie
Kopfschmerzen verspürt. Nun habe er vor allem Schwindel, wenn er den Kopf
schnell zu den Seiten drehe, wobei er dann eine verlangsamte Einstellung seines
Blickes feststelle. Zuletzt habe er einen starken Drehschwindel verspürt,
nachdem er am Morgen erwacht sei und sich aufgerichtet habe. Kurz nach dem
zweiten Unfall habe er wie ein Nebelsehen vor beiden Augen verspürt, was
aktuell immer noch leicht vorhanden sei. Direkt nach dem Unfall habe er zudem
auch einen starken Druck auf der Brust verspürt. Seit dem Unfall habe er auch
immer wieder Armschmerzen beidseits und auch Knieschmerzen rechts. Weiterhin habe
er eine Zunahme der vorbestehenden Nackenschmerzen bemerkt. Ferner habe er
weiterhin eine konstante Lärmempfindlichkeit. Insgesamt sei er momentan
psychisch ziemlich angespannt und auch nervlich am Ende. Die gesamte Situation
belaste ihn ziemlich und er habe auch das Gefühl, depressiv zu sein, was ihm
auch von aussen (von seinen Freunden) bestätigt werde. Einen Psychiater habe er
aktuell nicht. Er absolviere regelmässig Physiotherapie, dies auch mit Nackenmassagen
(Suva-Nr. 101; vgl. E. II. 4.4 hiervor). Im Bericht des B.___ vom
19. Juli 2022 wurden u.a. die Hauptdiagnosen «anhaltender, durch
Anstrengung und Bewegung exazerbierter Schwankschwindel» und «Vd.a. beginnende
generalisierte Angst- und Panikstörung» gestellt und erwähnt, seit dem Unfall
leide der Beschwerdeführer auch vermehrt unter occipitalen Kopfschmerzen und
Nackenschmerzen, v.a. rechtsbetont mit Ausstrahlung in den rechten Arm sowie
Konzentrationsstörungen. Er sei auch psychisch sehr belastet (Suva-act. 83;
vgl. E. II. 4.5 hiervor).
8.4 Angesichts der vorerwähnten
medizinischen Berichte des B.___ kann – entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, die psychogenen Beschwerden des
Beschwerdeführers hätten die übrigen, nicht objektivierbaren Beeinträchtigungen
überlagert bzw. in den Hintergrund gedrängt. Vielmehr sind die dem typischen
Beschwerdebild des Schleudertraumas zuzuschreibenden Beschwerden (Kopf- und
Nackenschmerzen, Schwindel, Sehstörungen) als vorrangig einzustufen, zumal der
Beschwerdeführer regelmässig physiotherapeutisch (vgl. Suva-Nr. 41
S. 2 und 85), jedoch nicht psychiatrisch behandelt wurde (vgl.
Suva-Nr. 101 S. 4, 156 S. 4). Die Anwendung der Psycho-Praxis
würde sich dann rechtfertigen, wenn im Verlauf der gesamten Entwicklung vom
Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hätten und damit ganz in den
Hintergrund getreten wären. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht
vor. So hielt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, F.___, Praktischer Arzt,
Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 2. Juni 2022
fest, der Patient habe nach dem Unfall vom 4. März 2022 über Schwindel
sowie Kopf- und Nackenschmerzen geklagt; psychische Beschwerden wurden von ihm nicht
erwähnt (Suva-act. 91 S. 2). Auch im folgenden Schreiben des
Hausarztes vom 20. August 2022 wurden keine psychischen Beschwerden angegeben;
gemäss seinen Angaben wurden ausschliesslich Analgesie und Physiotherapie verordnet
(Suva-act. 93 S. 2). Es besteht kein Hinweis, dass beim
Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 4. März 2022 psychische
Beschwerden vorgelegen hätten, welche durch das Unfallereignis verstärkt worden
wären. Diagnostiziert wurde von den Ärzten des B.___ denn auch lediglich ein Verdacht
auf eine beginnende generalisierte Angst- und Panikstörung (vgl.
Suva-Nr. 4 S. 2, 83 S. 2 und 101 S. 2). Der Beschwerdeführer
gab hierzu selber gab, er sei «psychisch sehr belastet» (Suva-Nr. 83
S. 2) bzw. «psychisch ziemlich angespannt und auch nervlich am Ende» und
«er habe das Gefühl, depressiv zu sein», wobei er psychiatrisch nicht behandelt
werde (Suva-Nr. 101 S. 4). Gestützt auf diese Angaben ist nicht davon
auszugehen, die psychische Problematik sei hier dominant und die physischen
Beschwerden spielten nur eine sehr untergeordnete Rolle. Demnach ist die
Adäquanz anhand der Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen.
9.
9.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis
ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden
Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall
zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine
gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.
Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten
Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und
bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz
bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens
allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,
welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.
indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je
nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon,
ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind,
genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen
mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit
Hinweisen).
Der im Jahr 2008 modifizierte Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet wie folgt (BGE 134 V 109 E. 10.3
S. 130):
·
besonders
dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
·
Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen;
·
fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
·
erhebliche
Beschwerden;
·
ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
·
schwieriger
Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
·
erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
9.2 Für die Klassifikation eines
Unfalls als leicht, schwer oder mittelschwer ist in erster Linie auf den
äusseren, augenfälligen Geschehensablauf abzustellen.
9.2.1 Gemäss den Angaben der Polizei
des Kantons [...] kam es am 4. März 2022 auf der [...] in [...] zu einem
Verkehrsunfall. Das dem Personenwagen (PW; Renault) des Beschwerdeführers vorangehende
Fahrzeug hielt auf der Fahrbahn, worauf der Beschwerdeführer seinen Wagen zum
Stillstand brachte. Das nachfolgende Fahrzeug (Ford) fuhr daraufhin in das Heck
des PW des Beschwerdeführers. Dadurch wurde der Wagen des Beschwerdeführers in
das davorstehende Fahrzeug geschoben. Vor Ort wurden die beiden mitbeteiligten
PW-Lenker unverletzt angetroffen. Der Beschwerdeführer sass noch in seinem
Wagen und klagte über Atemnot und Schmerzen. Dieser wurde durch die Ambulanz
betreut und in das B.___ gebracht. Der Beschwerdeführer bemerkte zum Unfallhergang,
den Sicherheitsgurt getragen zu haben. Er habe den Aufprall im Rückspiegel
kommen sehen und sich in Richtung Mittelkonsole bewegt, da er Angst gehabt
habe, zwischen dem Lenkrad und dem Sitz eingeklemmt zu werden. Deshalb habe er
wegen des Rückspiegels eine Verletzung an der Stirne links erlitten. Durch die
Verschiebung des Oberkörpers in Richtung Mittelkonsole sei der Sicherheitsgurt
nicht mehr über der Schulter, sondern an seinem Oberarm gelegen (Suva-Nr. 38
S. 7 f.).
9.2.2 Nach der Rechtsprechung sind
einfache Auffahrunfälle in aller Regel den mittelschweren Unfällen im
Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Dies gilt grundsätzlich auch für einen
Unfall mit primärer Heckkollision und sekundärer Frontkollision, wie er hier
vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2007 vom 20. November 2007 E. 4.3.1).
Besonderheiten, welche im konkreten Fall eine andere Einordnung nahelegen
würden, sind nicht ersichtlich. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste
somit von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien entweder ein
einzelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder es hätten mehrere –
mindestens vier bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen –
in gehäufter Form vorzuliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 vom
30. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; André
Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung UVG, 5. Auflage, Zürich 2024, S. 67).
9.3 Die Adäquanzkriterien sind wie
folgt zu beurteilen:
9.3.1 Der Auffahrunfall vom
4. März 2022 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen
ereignet, noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Der
Umstand, dass es zu einer Heckkollision mit anschliessender Frontkollision kam,
genügt für die Bejahung dieses Kriteriums nicht.
9.3.2 Das Kriterium der Schwere oder
der besonderen Art der erlittenen Verletzungen wird vom Beschwerdeführer als
gegeben erachtet, wobei er auf den bereits erlittenen ersten Auffahrunfall vom
28. August 2020 hinweist (vgl. Beschwerde, S. 18; A.S. 46). Rechtsprechungsgemäss
ist allerdings nicht allein deshalb eine Verletzung besonderer Art anzunehmen,
weil die versicherte Person bereits in der Vergangenheit einmal eine
HWS-Distorsion erlitten hat. Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende
Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich
vorgeschädigten Wirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2008 vom
25. September 2008 E. 6.2). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.
Im Bericht des B.___ vom 8. März 2022 wurde ein «Status nach
HWS-Distorsionstrauma 28.08.2020» diagnostiziert (Suva-Nr. 4. S. 1).
Laut den Angaben im Bericht des B.___ vom 6. Juli 2022 wurden die vorbestehenden
Schwindelsymptome sowie Nacken- und Kopfschmerzen zuletzt neurologisch im April
2021 beurteilt. Die Schwindelsymptome und auch die Nackenschmerzen hätten sich
vor dem zweiten Unfall gebessert (vgl. Suva-Nr. 107 S. 3 und 5). Im
Bericht des B.___ vom 19. Juli 2022 wurde zur Anamnese angegeben, der Beschwerdeführer
habe sich nach einem HWS-Distorsionstrauma vor eineinhalb Jahren mit dem
Schwindel im Verlauf gut arrangieren können (vgl. Suva-act. 94 S. 2).
Die Suva-Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ stellten bei der
Würdigung der Bilddokumentation in ihrem Bericht vom 1. September 2023
fest, die anlässlich des früheren Ereignisses ein Jahr zuvor erfolgte
Bildgebung habe keine unfallbedingten strukturellen Läsionen gezeigt. Im MRI
der HWS vom 7. Dezember 2020 hätten sich fortgeschrittene degenerative
Veränderungen mit ossär bedingten Foramenengen der Nervenwurzel C4 links und C6
beidseits sowie C7 rechts und eine spinale Enge auf Höhe HWK5/6 und HWK6/7 bei
Retrospondylose gezeigt; es bestehe kein Hinweis auf eine Myelopathie (Suva-Nr. 156
S. 2). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des zweiten Unfalls
vom 4. März 2022 in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung, wobei
er es geschafft habe, ein Pensum von 6 Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche
aufzubauen (Suva-Nr. 26 S. 19; vgl. Beschwerde, S. 18,
A.S. 46; Suva-Nr. 80 S. 1). Gestützt auf diese Angaben ist von
einer zwar degenerativ veränderten, jedoch nicht erheblich vorgeschädigten
Wirbelsäule auszugehen (vgl. Beurteilung im Bericht des Röntgeninstituts [...],
Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom 7. Dezember 2020, wonach
keine eindeutig posttraumatischen Residuen abgrenzbar gewesen seien [Suva-Nr. 42
S. 1]; vgl. auch Berichte des B.___ vom 19. März 2021 [Suva-Nr. 44]
und 1. April 2021 [Suva-Nr. 46]). Eine besondere Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besondere Umstände, welche das
Beschwerdebild beeinflussen können, sind nicht ersichtlich. Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde das Kriterium der Schwere oder der
besonderen Art der erlittenen Verletzungen bejaht bei einer zweiten
HWS-Distorsion, nachdem wegen der Restbeschwerden aufgrund der ersten bereits
eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden war (Nabold, a.a.O, S. 79 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts 8C_298/2008 vom 5. November 2008 E. 6.3.2.). Eine
solche Konstellation liegt hier nicht vor.
9.4.3 Das Kriterium einer fortgesetzt
spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist vorliegend nicht gegeben. Zur
Bejahung dieses Kriteriums ist erforderlich, dass nach dem Unfall fortgesetzt
eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis
zum Fallabschluss notwendig war. Das Kriterium ist objektiv zu beurteilen und
nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person.
Manualtherapeutische Behandlungen wie z.B. Physiotherapie stellen keine
spezifische ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums dar (Nabold, a.a.O., S. 79 f.). Der
Beschwerdeführer absolvierte gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen
nebst der hausärztlichen Betreuung und den aktenkundigen spezialärztlichen
Untersuchungen eine Physiotherapie bis anfangs Dezember 2022 (vgl.
Suva-act. 41, 85, 101 S. 5 und 156 S. 4). Das Kriterium einer
fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist daher ebenfalls
zu verneinen.
9.4.4 Das Kriterium «Erhebliche
Beschwerden» wird in der Regel bejaht oder offengelassen. Verneint wird es vor
allem dann, wenn ein entsprechendes Leiden nicht geltend gemacht wird oder wenn
die Angaben der versicherten Person nicht glaubhaft sind (Nabold, a.a.O., S. 80). Der
Beschwerdeführer litt zunächst an den typischen Beschwerden nach einer
HWS-Distorsion (Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen, Sehstörungen). Im
weiteren Verlauf klagte er weiterhin über entsprechende Symptome. Mit Blick auf
die Umstände kann offengelassen werden, ob dieses Kriterium vorliegt; es wäre
auf jeden Fall nicht in ausgeprägter Form erfüllt.
9.4.5 Aufgrund der vorliegenden
Unterlagen besteht kein Hinweis für eine ärztliche Fehlbehandlung. Ebenso wenig
liegen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor. Aus
der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden
kann nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums geschlossen werden. Es bedarf
hierzu vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die
Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien
genügen nicht zu dessen Bejahung. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz
regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Nabold, S. 77 f.). Auch dieses Kriterium
ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
9.4.6 Beim Kriterium «Erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» ist dem Umstand Rechnung
zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumata der HWS ein
längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen
Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der
Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person
ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen
nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen (Nabold, a.a.O., S. 80 f.).
Vorliegend bestand nach dem Unfall vom 4. bis 13. März 2022 eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 4 S. 3).
Der Hausarzt F.___ attestierte ihm in der Folge weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
(vgl. Suva-Nr. 19 S. 2, 74 S. 7, 90 S. 2, 113 S. 2 und
145 S. 2). Demgegenüber kamen die Suva-Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___
zum Schluss, unfallbedingt bestünden nach Erreichen des Status quo sine
keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr, weder in zeitlicher noch
in leistungsmässiger Hinsicht (Suva-Nr. 156 S. 5). Dass der
Beschwerdeführer entsprechende Anstrengungen unternommen hätte, ist nicht
bekannt und wird auch nicht geltend gemacht. Das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist somit ebenfalls nicht
gegeben.
10. Nach dem Gesagten sind die für
die Bejahung der Adäquanz nach der für die versicherte Person in der Regel
günstigeren Schleudertrauma-Praxis bei einem Unfall im Grenzbereich zu den
leichten Ereignissen erforderlichen vier Kriterien nicht erfüllt. Ebenso wenig
ist ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Form gegeben. Die
Beschwerdegegnerin hat somit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem
Auffahrunfall vom 4. März 2022 und den über den 4. Dezember 2022 hinaus
geklagten Beeinträchtigungen zu Recht verneint und weitere Leistungen an den
Beschwerdeführer abgelehnt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. November 2022 sowie der diese bestätigende, vorliegend angefochtene
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 lassen sich demnach nicht
beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation ohnehin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (statt vieler BGE 128 V 133
E. 5b).
11.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos
(Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein
Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei
Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren
Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu
beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Weber-Probst Schmidhauser