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Entscheid

VSBES.2023.291

Unfallversicherung

3. Juli 2025Deutsch53 min

Auffahrunfall, als er seinen Personenwagen (PW) auf der Solothurnerstrasse in [...]

Source so.ch

Urteil vom 3. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1962 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt am 4. März 2022 einen

Auffahrunfall, als er seinen Personenwagen (PW) auf der Solothurnerstrasse in [...]

anhielt und eine von hinten kommende Autofahrerin mit ihrem PW in das Heck seines

stehenden Fahrzeugs fuhr. Durch den Aufprall wurde der PW des Beschwerdeführers

in das vor ihm stehende Fahrzeug geschoben (vgl. Suva-Nr. [Akten der

Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt] 38). Bei diesem Auffahrunfall erlitt

der Beschwerdeführer eine Distorsion der Halswirbelsäule. Vom 4. bis

8. März 2022 war er im B.___, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, hospitalisiert

(Suva-Nr. 4). Die Suva (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) als

obligatorischer Unfallversicherer anerkannte ihre Leistungspflicht und

erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Insbesondere entrichtete sie Taggelder

und kam für die Heilbehandlung auf (vgl. Suva-Nr. 37 S. 3, 48 und 137).

Am 28. November 2022 erliess die Suva eine Verfügung, worin sie die bisher

gewährten Versicherungsleistungen per 4. Dezember 2022 einstellte und festhielt,

mangels adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere

Geldleistungen in Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung

(Suva-Nr. 121). Dagegen liess der Beschwerdeführer am 20. Dezember

2022 Einsprache erheben, welche am 1. Februar 2023 ergänzt wurde (Suva-Nr. 129

und 135). Diese wurde von der Beschwerdegegnerin – nach Einholung einer

Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin vom 1. September 2023 (Suva-Nr.

156) – mit Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 abgewiesen. Zur

Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die vom Beschwerdeführer seit dem

Verkehrsunfall vom 4. März 2022 geklagten Kopf- und Rückenbeschwerden

sowie Schwindelgefühle beruhten nicht auf einem strukturellen Substrat, das

beim Autounfall gesetzt worden sei. Ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen

dem Unfall und den weiterhin geklagten Beschwerden sei unter allen Titeln zu

verneinen. Weitere medizinische Abklärungen seien entbehrlich (Suva-Nr. 157;

A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Mit Zuschrift vom 28. November

2023 lässt der Beschwerdeführer gegen den vorerwähnten Einspracheentscheid

Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 29 ff.):

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 31.10.2023 sowie die diesem zugrundeliegende Verfügung

vom 28.11.2022 seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 04.12.2022 hinaus Taggelder nach

Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu entrichten und die

vollumfänglichen Heilbehandlungen zu übernehmen.

3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 05.12.2022 eine UVG-Invalidenrente

nach Massgabe eines IV-Grades von 100 % und eine noch zu bestimmende

Integritätsentschädigung zu entrichten sowie die Heilbehandlungen nach Art. 21

UVG zu übernehmen.

4. Subeventualiter sei die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine polydisziplinäre Begutachtung unter

Einschluss der Disziplinen Orthopädie, Neurologie sowie Psychiatrie zu

initiieren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2 In ihrer Beschwerdeantwort vom

25. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der

Beschwerde (A.S. 57 ff.).

2.3 Mit Replik vom 19. März

2024 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten

Rechtsbegehren vollumfänglich fest (A.S. 70 ff.).

2.4 In ihrer Eingabe vom 25. April

2024 verzichtet die Beschwerdegegnerin – abgesehen von einem ergänzenden

Hinweis – auf die Einreichung einer umfassenden Duplik und hält vollumfänglich an

ihrem Begehren auf Abweisung der Beschwerde fest (A.S. 81 f.).

2.5 Mit Eingabe vom 13. Mai

2024 reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine weitere Stellungnahme

sowie seine Kostennote ein (A.S. 84 ff.). Diese Eingabe wird in der Folge

samt Beilage der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (A.S. 88).

3. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen.

Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges

Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden

Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

1.2

Streitig und zu prüfen ist der

Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das

Unfallereignis vom 4. März 2022 in der Zeit ab 4. Dezember 2022.

1.3

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheids vom 31. Oktober 2023 eingetreten ist

(BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.

2.1

Gemäss Art. 6 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden,

soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei

Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Im

Versicherungsfall hat die versicherte Person u.a. Anspruch auf die zweckmässige

Behandlung von Unfallfolgen (Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein

Taggeld, sofern sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig ist

(Art. 16 Abs. 1 UVG). Sowohl bei der Heilbehandlung als auch beim

Taggeld handelt es sich – wie aus Art. 19 Abs. 1 UVG erhellt – um

vorübergehende Leistungen. Sie sind – sofern allfällige

Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so

lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies

nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen

bei gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine

Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113 f.

mit Hinweisen). Ist die versicherte Person infolge des Unfalls zu mindestens

10.

% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18

Abs. 1 UVG). Hat sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung

der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten, so hat sie

Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24

Abs. 1 UVG).

2.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers nach UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt

hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch

die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.1).

2.3

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (statt vieler BGE 129 V 177

E. 3.2). Zur Adäquanzprüfung bei organisch nicht (hinreichend)

nachweisbaren Unfallfolgen hat die Rechtsprechung besondere Regeln entwickelt

(vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. und E. 10 S. 126 ff.).

2.4

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt,

wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen

beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand,

wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber

derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines

krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte

(Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit

nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.

Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die

entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein

leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei

der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (Urteil des

Bundesgerichts 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).

Der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs muss nicht durch

den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es

darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein

Gesundheitsschaden mehr vorliege oder die versicherte Person nun bei voller

Gesundheit sei. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen des

Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen

sind (Kaspar Gehring, in: Ueli Kieser et al. [Hrsg.], Kommentar zu

den Bundesgesetzen über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Zürich 2018, Art. 4 ATSG N 40;

vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2022 vom 16. März 2023 E. 3.2.3 und

8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 5.2).

3.

3.1

Sowohl das Verwaltungsverfahren

als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61

lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Danach haben Verwaltung und

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf

Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung

auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen

vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer

Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (sog. antizipierte

oder vorweggenommene Beweiswürdigung). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der

Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen

Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen

Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind

(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.2 mit

Hinweisen).

3.2

Zur

Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es

verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (statt vieler Urteil des

Bundesgerichts 8C_173/2021 vom 25. Oktober 2023 E. 4.1). Ein

Aktenbericht bzw. -gutachten ist beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund

vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich

feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche

Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 3.2 mit

Hinweisen). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte oder

ständiger Vertrauensärzte eines Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu,

sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich

widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.

Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens

entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu

stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind

rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere genügt

in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der Feststellungen der

versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines

behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird, der pauschale Hinweis auf dessen

auftragsrechtliche Stellung nicht, um die geltend gemachten Zweifel auszuräumen

(Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2023 vom 22. Mai 2024 E. 3.3 mit

Hinweisen).

4.

Der relevante medizinische

Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

4.1

Im Austrittsbericht des Spitals B.___,

Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 8. März 2022 über den

stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 4. bis 8. März 2022 werden

die folgenden Hauptdiagnosen gestellt:

1.

HWS-Distorsionstrauma nach Auffahrunfall

am 05. (recte: 04.) 03.2022

·

CT Polyspirale:

Ventral abgesprengte Osteophyten C6/Th2 unklaren Alters. Ansonsten keine Traumafolgen

·

Status nach HWS-Distorsionstrauma

28.08.2020

2.

Relative zervikale Spinalkanalstenose

(M48.02)

·

degenerativ bedingt

·

klinisch:

rezidivierende Nuchalgien, verstärkt bei Diagnose 2

·

MRI HWS vom

7.12.2020: degenerative HWS-Veränderungen mit relativer Spinalkanalstenose auf

Höhe HWK 5-7

·

Medianus-SSEP vom

12.4.2021: Normalbefund beidseits

3.

Intermittierende Lumbalgien, MRI BWS/LWS

vom 31.3.2021: keine Neurokompression.

Weiter werden Nebendiagnosen genannt

(4. Gelenkschmerzen unklarer Genese; 5. Metabolisches Syndrom;

6.

Eisenmangel ohne Anämie; 7. Vitamin D-Mangel; 8. Anhaltender

durch Anstrengung und Bewegung exazerbierter Schwankschwindel; 9. Tinnitus

auris bds.; 10. Verdacht auf beginnende generalisierte Angst- und

Panikstörung; 11. Insomnie; 12. Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom

beidseits [G56]; 13. Verdacht auf Kleingefässvaskulitis ohne

Organbeteiligung a.e. arzneimittelinduziert (bei Co-Amoxicillin);

14.

Chronisch venöse Insuffizienz, ED 06.03.17).

Zu Beurteilung und Verlauf hielten die

Ärzte fest, es sei eine notfallmässige Zuweisung durch den Rettungsdienst nach

dem Unfall vom 4. März 2022 mit Nackenschmerzen erfolgt. Klinisch habe

sich ein hämodynamisch stabiler, afebriler Patient präsentiert mit Druckdolenz

über der distalen Wirbelsäule. Bis auf eine Hyposensibilität des Dig1 des

linken Fusses habe eine regelrechte Motorik und Sensorik aller Extremitäten

bestanden. Laborchemisch habe sich ein unauffälliger Befund gezeigt.

CT-graphisch habe sich eine Fraktur der Wirbelsäule bei abgesprengtem

Spondylophyten nicht ausschliessen lassen. Somit sei die stationäre Aufnahme zur

Analgesie und weiteren Diagnostik erfolgt. MRT-graphisch habe sich eine Fraktur

oder anderweitige Traumafolge der BWS sowie HWS ausschliessen lassen. Der

Patient habe am 8. März 2022 in gutem Allgemeinzustand nach Hause

entlassen werden können. Es wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 4.

bis 13. März 2022 attestiert.

Unter dem Titel «Zusammenfassung der

Krankengeschichte» wurde zum aktuellen Leiden angegeben, beim stehenden

Personenwagen des Patienten sei es zu einem Auffahrunfall gekommen. Ein anderer

Personenwagen sei in das Heck des Fahrzeuges des Patienten gefahren, wobei sein

Airbag nicht ausgelöst worden sei. Der Patient sei angegurtet und auf den Aufprall

gefasst gewesen. Beim Eintreffen des Rettungsdienstes sei er hämodynamisch

stabil gewesen, er sei dem Rettungsdienst entgegengelaufen. Er habe nach dem

Aufprall atemabhängige Schmerzen vom Hals bis zum mittleren Rücken über der

Wirbelsäule verspürt. Weiter habe er Schmerzen am ganzen Körper gehabt,

insbesondere am Schienbein rechts und am Arm rechts. Zudem habe sich ein

vorbestehender Schwindel verschlimmert. Die Sicht sei auf beiden Augen milchig

gewesen. Doppelbilder, ein Bewusstseinsverlust oder Übelkeit/Erbrechen seien

nicht vorhanden gewesen. Der Patient sei vom Rettungsdienst medikamentös

behandelt worden (Suva-Nr. 4 bzw. 92 S. 2 ff.).

4.2

Das im Spital B.___, Institut

für Medizinische Radiologie, erstellte CT des Gehirnschädels, Gesichtsschädels

und der HWS nativ vom 4. März 2022 sowie das CT Thorax-Abdomen-Becken mit

Kontrastmittel gleichen Datums ergaben keinen Nachweis von akuten Traumafolgen.

Zum Befund wurde im Wesentlichen dargelegt, zum Vergleich liege eine MRT der

Wirbelsäule vom März 2021 vor. Es bestehe eine symmetrische, unauffällige

Darstellung der Halsweichteile ohne Nachweis von pathologischen Lymphomen oder

eines prävertebralen Weichteilhämatoms. Bei Betrachtung der ossären Strukturen

ergebe sich bei Streckfehlhaltung der HWS unter vorgegebener Lagerung und

erhaltenem Alignement kein Nachweis einer Fraktur. Es werde eine mehrsegmentale

Chondrose, Spondylose und Unkovertebralarthrose sowie eine rechtsbetonte

Spondylarthrose in Höhe HWK4 bis BWK1 dokumentiert. Die Lunge sei beidseits

frei entfaltet ohne Nachweis von Ergüssen, Infiltraten, eines Pneumothoraxes,

einer Kontusion oder einer Lazeration. Lageabhängige Belüftungsstörungen

beidseits dorsal seien dokumentiert, die zentralen Atemwege seien frei. Bei

Betrachtung der ossären Strukturen ergebe sich kein Nachweis einer Fraktur im

Bereich des knöchernen Thoraxskelettes. Bei Vorliegen einer linkskonvexen

Skoliosehaltung der proximalen BWS werde eine mehrsegmentale verklammernde,

rechts betonte Spondylose sowie Chondrose der BWS nachgewiesen. Bei Betrachtung

der ossären Strukturen der LWS, des Beckenskeletts und der proximalen Femora

stellten sich diese ohne Nachweis einer Fraktur dar. Es bestünden eine

mehrsegmentale Spondylose, eine bilaterale Spondylarthrose und ein Baastrup-Phänomen.

Zusätzlich zeige sich eine Osteochondrose in Höhe LWK4 bis SWK1 (Bericht vom

4.

März 2022, Suva-Nr. 47).

4.3

Im Bericht über die ebenfalls im

B.___, Institut für Medizinische Radiologie, angefertigte MRT der Wirbelsäule

vom 7. März 2022 wurde unter dem Titel «Klinische Angaben/Fragestellung»

Folgendes vermerkt: «Aufgrund von DISH kein sicherer Ausschluss einer frischen

Fraktur bei ventral abgesprengten Osteophyten C6/Th2, ergänzende

MRT-Untersuchung. Frische Fraktur?». Zum Befund wurde angegeben, die

CT-Untersuchung vom 4. März 2022 sei mit der MRT-Untersuchung vom

31.

März 2021 verglichen worden. Die Wirbelsäule sei vom kraniozervikalen

Übergang bis einschliesslich der Deckplatte von SWK1 vollständig abgebildet. Es

bestehe kein Nachweis von frischen Frakturen im Verlauf der abgebildeten

Wirbelsäule. Es sei eine kyphotische Fehlstellung auf Höhe der unteren HWS

ersichtlich. Es bestünden degenerative Veränderungen der HWS, eine Chondrose

und Diskopathie mit breitbasiger beidseits präforaminal betonter Bandscheibenprotrusion

auf Höhe HWK 5/6 sowie rechts foraminal betonter Bandscheibenprotrusion

auf Höhe HWK 6/7. Entsprechend bestehe eine mögliche Affektion der

C6-Wurzel beidseits sowie der C7-Wurzel rechts. Sodann seien eine

multisegmentale Diskopathie auch der LWS mit Bandscheiben-Bulging auf Höhe

LWK2/3, beidseits rezessaler linksbetonter Bandscheibenprotrusion auf Höhe

LWK3/4 mit Kontakt zu der L4-Wurzel beidseits, rechtsseitiger rezessaler bis

foraminaler Bandscheibenextrusion auf Höhe LWK4/5 mit Kompression der L5-Wurzel

rechts sowie Bandscheiben-Bulging auf Höhe LWK5/SWK1 mit linksseitiger

neuroforaminaler Stenose ersichtlich. Im Weiteren bestünden eine

Facettengelenksarthrose sowie eine Osteochondrose auf Höhe LWK5/SWK1. Die

Beurteilung lautete wie folgt: «Kein Nachweis von frischen Frakturen entlang

der abgebildeten Wirbelsäule. Degenerative Veränderungen mit multisegmentaler Diskopathie

auf Höhe der unteren HWS sowie der LWS mit entsprechend möglicher

Wurzelaffektion wie oben beschrieben» (Bericht vom 8. März 2022, Suva-Nr. 45).

4.4

Dem Bericht des B.___, Klinik

für Neurologie, vom 6. Juli 2022 über die ambulante neurologische

Untersuchung vom 6. Juli 2022 und 14. September 2022 sind folgende

Hauptdiagnosen zu entnehmen:

1.

Anhaltender durch Anstrengung und

Bewegung exazerbierter Schwankschwindel

2.

Relative zervikale Spinalkanalstenose

(M48.02)

3.

Adipositas Grad III nach WHO

4.

Neudiagnostizierter Diabetes mellitus

Typ 2, ED 02/2022

5.

Verdacht auf arterielle Hypertonie

6.

Kombinierte Dyslipidämie

7.

Eisenmangel ohne Anämie

8.

Vitamin-D-Mangel

9.

Status nach HWS-Distorsionstrauma

28.08.2020

10.

Tinnitus auris beidseits

11.

Verdacht auf beginnende generalisierte

Angst- und Panikstörung

12.

Status nach Erysipel Unterschenkel

links, 2017.

Sodann wurden verschiedene

Nebendiagnosen gestellt (13. Leichtgradiges Karpaltunnelsyndrom beidseits

[G56]; 14. Insomnie; 15. Intermittierende Lumbalgien; 16. V.a.

Kleingefässvaskulitis ohne Organbeteiligung a.e. arzneimittelinduziert [bei

Co-Amoxicillin]; 17. Gelenkschmerzen unklarer Genese; 18. Chronisch

venöse Insuffizienz, ED 06.032017; 19. Lymphödem beidseits, Ätiologie

unklar, ED 06.03.2017).

Zur Anamnese wurde angegeben, der

Patient erscheine allein zur aktuellen Konsultation. Er berichte, dass er am

4.

März 2022 einen Autounfall erlitten habe, bei dem ihm ein PKW von

hinten aufgefahren sei und sein Auto in das vor ihm fahrende Auto geschoben

habe. Er habe dabei zuvor das sich von hinten nähernde Auto im Spiegel

betrachtet und kurz vor dem Unfall die Arme durchgestreckt und sich zur rechten

Seite geneigt, sodass beim Aufprall starke Schmerzen im Bereich der Schulter

entstanden seien; der Spiegel habe sich in sein Gesicht gedrückt. Fortan habe

er eine Verstärkung seiner bereits zuvor bestandenen Symptome in Form von

Schwindel und Nacken- sowie Kopfschmerzen verspürt. Er habe bereits im August

2020.

einen Autounfall gehabt und seither unter Schwindelsymptomen und auch

Nackenbeschwerden gelitten, welche sich jedoch vor dem zweiten Unfall gebessert

hätten. Nun habe er vor allem Schwindel, wenn er den Kopf schnell zu den Seiten

drehe, wobei er dann eine verlangsamte Einstellung seines Blickes feststelle.

Das Bild schwanke hinterher. Wenn er den Kopf langsam drehe, dann habe er diese

Symptome nicht. Damit einhergehend verspüre er ein Schwindelgefühl. In Ruhe

ohne Kopfbewegungen habe er solche Symptome nicht. In den letzten Wochen habe

es zweimal ein Ereignis gegeben, bei dem er einen starken Drehschwindel verspürt

habe, nachdem er am Morgen erwacht sei und sich aufgerichtet habe. Es habe ihn

dann wie nach rechts gezogen; von nun an richte er sich nur sehr langsam auf. Kurz

nach dem zweiten Unfall habe er wie ein Nebelsehen vor beiden Augen

wahrgenommen, was aktuell immer noch leicht vorhanden sei. Einen solchen

kopfbewegungsabhängigen Schwindel habe er auch vor diesem Unfall gehabt, jedoch

sei dieser deutlich weniger stark ausgeprägt gewesen. Beim Gehen müsse er sich

konzentrieren und den Blick auf den Boden halten, da er sich sonst unsicher

fühle. Direkt nach dem Unfall habe er zudem auch einen starken Druck auf der

Brust verspürt, den er nun insbesondere beim Liegen im Bett verspüre. Schlafen

könne er insgesamt dadurch sehr schlecht, wobei er oftmals in der Nacht erwache

und dann eine Zigarette rauche. Seit dem Unfall habe er auch immer wieder

Armschmerzen beidseits sowie auch Knieschmerzen rechts. Weiterhin habe er eine

Zunahme der vorbestehenden Nackenschmerzen bemerkt, welche bis in die

Scheitelregion ausstrahlen könnten, wobei dort dann auch ein drückendes

Schmerzgefühl verspürt werde. Die Schmerzen seien seit dem Unfall vom

4.

März 2022 deutlich stärker vorhanden. Weiterhin habe er eine

Lärmempfindlichkeit, welche jedoch weitgehend konstant sei. Insgesamt sei er

momentan psychisch ziemlich angespannt und auch nervlich am Ende. So habe er

eigentlich das Ziel gehabt, seine Familie und Ehefrau in der Türkei zu

besuchen, was durch den Unfall mit Verstärkung seiner Symptome und den

geplanten Abklärungen nicht möglich sei. Die gesamte Situation belaste ihn

ziemlich und er habe auch das Gefühl, depressiv zu sein, was ihm von seinen

Freunden bestätigt werde. Einen Psychiater habe er aktuell nicht.

Physiotherapie hingegen absolviere er regelmässig, dies auch mit

Nackenmassagen.

Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, bei dem 60-jährigen Patienten bestehe ein Status nach

HWS-Distorsionstrauma im August 2020 mit vorbestehenden Schwindelsymptomen

sowie auch Nacken- und Kopfschmerzen, welche zuletzt im April 2021 neurologisch

beurteilt worden seien. Der Patient habe nun am 4. März 2022 einen

erneuten Autounfall erlitten, wobei ihm ein PKW aufgefahren sei und ihn auf ein

voranfahrendes Fahrzeug geschoben habe. Seither werde eine Zunahme der

vorbestehenden Schwindelsymptome sowie auch der Nacken- und Kopfschmerzen

beschrieben. Im neurologischen Untersuchungsbefund habe sich einzig eine

fragliche Einstellbewegung im Kopfimpulstest rechts gezeigt. Ansonsten hätten

keine eindeutigen pathologischen Defizite objektiviert werden können. Ferner

habe in den Lagerungsmanövern kein Hinweis für einen benignen paroxysmalen

Lagerungsschwindel gefunden werden können. Die chronischen Nackenbeschwerden

seien zumindest teilweise im Rahmen von exazerbierten Spannungskopfschmerzen

denkbar. Bei vorbekannter Spinalkanalstenose im HWS-Bereich hätten sich aktuell

zumindest klinisch keine relevanten Korrelate ergeben. Zur Schmerzbehandlung

wäre hier der Beginn einer schmerzdistanzierenden Medikation mit z.B. Saroten

(Amitriptylin) zu evaluieren. Zusätzlich wären eine ambulante psychiatrische

Anbindung sowie die Fortführung der bereits etablierten ambulanten

Physiotherapie (u.a. Nackenmassage, Gangstabilisierung) zu empfehlen (Suva-Nr. 101

bzw. 107 S. 2 ff.).

4.5

Dem Bericht des Spitals B.___,

HNO Klinik, vom 19. Juli 2022 können folgende Hauptdiagnosen entnommen

werden:

1.

Anhaltender, durch Anstrengung und

Bewegung exazerbierter Schwankschwindel, am ehesten multifaktoriell

2.

Status nach HWS-Distorsionstrauma 28.08.2020

·

MRI-Schädel vom

7.12.2020: keine Unfallfolgen ersichtlich

3.

Tinnitus auris beidseits

4.

Verdacht auf beginnende generalisierte

Angst- und Panikstörung

5.

Insomnie.

Unter dem Titel «Anamnese» wurde zum

aktuellen Leiden dargelegt, zur Vorgeschichte des Schwindels sei auf die

ambulanten Berichte des Jahres 2021 zu verweisen. Damals habe der Patient

bereits starken Schwindel nach einem HWS-Distorsionstrauma vor eineinhalb Jahren

gehabt, er habe sich damit im Verlauf aber gut arrangieren können. Nun werde

berichtet, dass er am 4. März 2022 einen erneuten Autounfall gehabt habe,

seither leide er wieder verstärkt unter seiner Schwindelsymptomatik (gleiche

Beschwerden wie zuvor, aber deutlich verstärkt). Es handle sich dabei vor allem

um einen Schwankschwindel in Zusammenhang mit Bewegungen. Er fühle sich wie auf

einem Schiff und die Umgebung sei schwankend. Zusätzlich habe er zum Teil etwas

Schleier vor den Augen. Bei Kopfbewegungen drehe sich die Umgebung verzögert.

Der Schwindel halte dann jeweils für wenige Sekunden an. Durch Fokussierung

könne dies gebessert werden. Sodann bestehe ein bekannter pfeifender Tinnitus beidseits,

eher etwas verstärkt. Es seien keine Otalgie oder Otorrhoe und eine fraglich

leichte Schwerhörigkeit vorhanden. Seit dem Unfall bestünden auch vermehrte

occipitale Kopf- und Nackenschmerzen, vor allem rechtsbetont mit Ausstrahlung

in den rechten Arm sowie Konzentrationsstörungen. Der Patient sei auch

psychisch sehr belastet. Es bestünden keine sensorimotorischen Ausfälle. Die

Beurteilung lautete wie folgt: Nach klinischer und kalorischer Untersuchung

bestehe auch nach dem sekundären Trauma kein Hinweis auf eine peripher

vestibul.e Störung. Diese Befunde seien mit dem Patienten besprochen worden

(Suva-Nr. 83 bzw. 94).

4.6

Aus dem Bericht des Spitals B.___,

Institut für Medizinische Radiologie, vom 2. August 2022 über das MRI des

Gehirnschädels nativ und mit Kontrastmittel vom 28. Juli 2022 geht

folgende Beurteilung hervor: «Kein Hinweis auf intrakranielle posttraumatische Residuen

oder eine neu entstandene umschriebene intrakranielle Raumforderung und übrige

Nebenbefunde» (Suva-Nr. 100).

4.7

Die Suva-Ärztin Dr. med. C.___,

Allgemeine Innere Medizin, würdigte die vorliegenden medizinischen Unterlagen

in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2022 wie folgt: Die Gesundheit

des Beschwerdeführers sei bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen

Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in

stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen, dies in Form von

multisegmentalen degenerativen Veränderungen der HWS, vorbestehenden

Kopfschmerzen sowie einer Schwindelsymptomatik. Durch den Autounfall sei es zu

einer vorübergehenden Symptomatik gekommen. Unfallkausale strukturelle

Veränderungen hätten weder in den radiologischen Abklärungen (CT, MRI HWS,

Schädel) noch in der neurologischen Untersuchung inkl. Schwindelabklärung

gefunden werden können. Bei fehlenden strukturellen unfallkausalen

Veränderungen seien Beschwerden länger als 6 bis 9 Monate nicht mehr mit dem

Ereignis vom 4. März 2022 zu erklären (Suva-Nr. 109).

4.8

Der von der Beschwerdegegnerin

im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholten «Interdisziplinären Beurteilung

Chirurgie und Neurologie» der Suva-Ärzte Dr. med. D.___, Facharzt für

Neurologie FMH, und Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom

1.

September 2023 kann folgende Diagnose entnommen werden: «Distorsion der

Halswirbelsäule WAD Grad 2 nach QTF-Klassifikation, in der Bildgebung

Ausschluss von unfallbedingten strukturellen Traumafolgen, Distorsion der Halswirbelsäule

am 28.08.2020 (26.04497.20.8)». Sodann wurden weitere Diagnosen genannt

(1. DISH der HWS, BWS und LWS; 2. Relative cervicale

Spinalkanalstenose, degenerativ bedingt, klinisch: rezidivierende Nuchalgien;

3.

Intermittierende Lumbalgien, MRI BWS/LWS vom 31.03.2021: degenerative

osteochondrale Veränderungen ohne Neurokompression, insbesondere keine

unfallbedingten strukturellen Läsionen; 4. Metabolisches Syndrom,

Adipositas Grad III, Diabetes Typ II, ED 02/2022, arterielle Hypertonie,

kombinierte Dyslipidämie; 5. Anamnestisch unklarer bewegungs- und

anstrengungsabhängiger Schwankschwindel, am ehesten multifaktoriell;

6.

Verdacht auf beginnende generalisierte Angst- und Panikstörung;

7.

Insomnie, Ein- und Durchschlafstörung; 8. Leichtgradiges

Carpaltunnelsyndrom beidseits; 9. Chronisch venöse Insuffizienz).

Im Rahmen der Beurteilung wurde

dargelegt, nach dem Auffahrunfall vom 4. März 2022 sei es gemäss den

Angaben des Versicherten zu einer Verstärkung des bereits vorbestehenden

Schwindels sowie der Nacken- und Kopfschmerzen gekommen. Der Versicherte habe

schon im August 2020 einen Auffahrunfall erlitten. Die danach bestehenden Nacken-

und Schwindelbeschwerden hätten sich vor dem zweiten Unfall offenbar gebessert.

In der erneuten Bildgebung einschliesslich CT- und MRI-Untersuchung hätten

sich, ausser den bekannten ausgeprägten degenerativen Veränderungen mit zum

Teil überbrückenden Spondylophyten (DISH) im Bereich der HWS, aber auch der BWS

und der LWS, keinerlei neue unfallbedingte strukturelle Läsionen gefunden. Beim

DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperostose) handle es sich um die häufigste

nicht-entzündliche Erkrankung der Wirbelsäule. Die Prävalenz steige mit dem

Lebensalter. In Europa komme sie bei etwa mindestens 12 % der Bevölkerung

über 65 Jahre vor. Männer seien doppelt so häufig betroffen wie Frauen. Das

Beschwerdebild sei sehr variabel. Die Patienten klagten am häufigsten über

Bewegungseinschränkungen und Rückenschmerzen, so auch der Versicherte.

Prädisponierend seien Diabetes mellitus Typ 2 und Adipositas, Erkrankungen, an

welchen auch der Versicherte leide. Im Austrittsbericht vom 8. März 2023

erwähnte «ventral abgesprengte Osteophyten» liessen sich in der Bildgebung

weder im CT noch im MRI nachweisen (Bilder und Befundberichte vom 4. und

7.

März 2023). Die Abklärungen der beklagten Schmerzen sowie der

Schwindelproblematik sowohl durch die Neurologen als auch die HNO-Ärzte hätten

keine eindeutig unfallbedingten strukturellen Läsionen nachweisen können. Beim

Versicherten sei bei Adipositas Grad III und Diabetes mellitus sowie

arterieller Hypertonie ein metabolisches Syndrom diagnostiziert worden. Zudem

sei eine generalisierte Angst- und Panikstörung vermutet worden.

Nebenbefundlich habe ein leichtgradiges Carpaltunnelsyndrom beidseits

nachgewiesen werden können. Dieses sei klar unfallfremd. Physiotherapie sei bis

anfangs Dezember 2022 durchgeführt worden.

Im Weiteren wurde angegeben, der

Versicherte habe offenbar bereits vor dem Ereignis den Antrag auf eine IV-Rente

bzw. Wiedereingliederungsmassnahmen gestellt. Er habe zudem über eine

depressive Symptomatik geklagt. Das Unfallereignis habe angesichts des

fehlenden Nachweises unfallbedingter struktureller Veränderungen bzw.

objektivierbarer unfallbedingter Pathologien im Bereich des Fachgebietes

«Neurologie» und «HNO» lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung

geführt. Diese gelte angesichts der doch deutlichen, im MRI nachgewiesenen,

vorbestehenden degenerativen Veränderungen nach sechs, spätestens aber nach

neun Monaten als abgeschlossen und der Status quo sine als erreicht.

Diagnostisch könne unfallkausal höchstens von einer Distorsion der

Halswirbelsäule WAD Grad 2 gemäss QTF-Klassifikation [1] (muskuloskelettale

Zeichen, keine neurologischen Defizite, keine bilddiagnostisch objektivierbare

Unfallfolge) und von einem einfachen Kopfanprall (Exkoriation frontal links,

infraorbital links und Nasenspitze) ausgegangen werden. Die diagnostischen

Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung gemäss EFNS/EAN-Klassifikation

[2] seien nicht erfüllt (kein Bewusstseinsverlust, kein reduzierter GCS, keine

neurologischen Defizite).

Die Frage, welche strukturell

objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 4. März 2022 mindestens mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit bestünden, wurde von den Fachärzten mit

«Keine» beantwortet. Wie erwähnt habe die ausgedehnte Bildgebung einschliesslich

MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule und des Neurocraniums keinerlei

unfallbedingten strukturellen Läsionen gezeigt. Die Frage, ob von einer weiteren

Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch eine

Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne, wurde verneint. Wie

der Bericht der neurologischen Untersuchung vom 6. Juli und

14.

September 2022 und auch der Bericht der Untersuchung bei den

HNO-Ärzten vom 19. Juli 2022 gezeigt hätten, seien zu keinem Zeitpunkt

eindeutig unfallbedingte Pathologien objektiviert worden. Von einer Fortführung

einer Therapie sei somit keine Verbesserung unfallbedingter Beschwerden mehr zu

erwarten. Unfallbedingt bestünden nach Erreichen des Status quo sine keinerlei

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr, weder in zeitlicher noch in

leistungsmässiger Hinsicht (Suva-Nr. 156).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin stellte

die bisher gewährten Versicherungsleistungen mit Verfügung vom

28.

November 2022 per 4. Dezember 2022 ein und begründete dies im

Wesentlichen damit, gemäss den erfolgten Abklärungen liessen sich die aktuell

noch geklagten Beschwerden organisch nicht hinreichend erklären. Aufgrund der

massgebenden Kriterien sei die Adäquanz nicht mehr gegeben. Mangels adäquater

Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen der Suva in

Form einer Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung (Suva-Nr. 121).

Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 bestätigte

sie die Verfügung vom 28. November 2022 und legte im Wesentlichen dar,

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen liessen sich im Bereich

der unteren Hals- und der oberen Brustwirbelsäule nicht einmal Schädigungen,

geschweige denn Unfallfolgen, welche auf objektivierbaren Befunden beruhten,

nachweisen. Folglich erübrige sich bei dieser Aktenlage die geforderte

polydisziplinäre Untersuchung. Es sei zu untersuchen, ob zwischen dem

Unfallereignis vom 4. März 2022 und den strukturell nicht nachweisbaren

Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Aufgrund des

medizinischen Dossiers sei ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

eine Verletzung seiner Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe und die zum

typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen zumindest partiell

vorhanden seien. Unter den gegebenen Umständen rechtfertige sich die Anwendung

der bundesgerichtlichen Schleudertrauma-Praxis nicht, da die psychogenen Beschwerden

die übrigen nicht objektivierbaren Beeinträchtigungen überlagert bzw. in den

Hintergrund gedrängt hätten. Folglich sei die Adäquanz nach der einschlägigen

höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Ereignissen mit psychischer

Fehlentwicklung zu prüfen. Unter Berücksichtigung des objektiven, augenfälligen

Geschehensablaufs sei hier höchstens von einem mittelschweren Unfallereignis im

engeren Sinne auszugehen. Der Beschwerdeführer habe zwar bereits vor dem Unfall

vom 4. März 2022 an Beschwerden an seiner HWS gelitten, eine

Arbeitsunfähigkeit habe deswegen jedoch nicht bestanden. Daher komme dem

Vorzustand bei der Beurteilung des vorliegenden Adäquanzkriteriums praxisgemäss

keine Bedeutung zu. Die vom Beschwerdeführer geklagten unfallkausalen

Beeinträchtigungen liessen sich aufgrund der bildgebenden Abklärungen nicht

objektivieren. Die Suva-Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ seien in

ihrem Bericht vom 1. September 2023 zum Schluss gekommen, dass

unfallbedingt nach Erreichen des Status quo sine keinerlei Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Vorarbeiter mehr bestünden. Resümierend

zeige sich, dass keines der Adäquanzkriterien erfüllt sei. Folglich sei der zur

Bejahung einer Leistungspflicht erforderliche adäquate Kausalzusammenhang

zwischen den nicht objektivierbaren Beschwerden und dem besagten Verkehrsunfall

zu verneinen. Selbst wenn man bei der Prüfung der Adäquanz die

Schleudertrauma-Praxis anwenden würde, wären die in die Beurteilung

einzubeziehenden Kriterien nicht in erforderlichem Mass erfüllt. Alle

erforderlichen Voraussetzungen zur Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs seien

allerspätestens Anfang Dezember 2022 erfüllt gewesen. Zusammenfassend stehe

fest, dass die vom Beschwerdeführer seit dem Verkehrsunfall vom 4. März

2022.

geklagten Kopf- und Rückenbeschwerden sowie Schwindelgefühle nicht auf

einem strukturellen Substrat, das beim Autounfall gesetzt worden sei, beruhten.

Ein adäquater Kausalzusammenhang zum erwähnten Ereignis sei zu verneinen.

Weitere medizinische Massnahmen seien entbehrlich.

5.2

Der Beschwerdeführer macht demgegenüber

geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nicht

hinreichend abgeklärt. Den Aktenbeurteilungen der Kreisärzte komme schon in

formellrechtlicher Hinsicht keine relevante Beweiskraft zu. Leistungsansprüche

seien grundsätzlich mittels externer Gutachten zu klären. Die Kreisärzte hätten

den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht und Dr. med. C.___ decke

als Fachärztin für Innere Medizin die hier relevante Fachrichtung nicht ab.

Bereits deren Aktenbeurteilung habe auch inhaltlich nicht zu überzeugen

vermocht. Es komme hinzu, dass – wie dem Austrittsbericht des B.___ vom 8. März

2022.

zu entnehmen sei – auch ventral abgesprengte Osteophyten C6/TH2 als

Traumafolgen zu verzeichnen gewesen seien. Der Stellungnahme der Kreisärzte Dr. med.

D.___ und Dr. med. E.___ komme ebenso wenig Beweiswert zu. Sie sei aufgrund der

Tatsache, dass sie erst im Einspracheverfahren erstellt worden sei,

unbeachtlich und vermöge auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Ein Abstellen auf

schematische Abheilungsquoten verbiete sich in jedem Fall. Dies auch dann, wenn

keine strukturellen Läsionen vorhanden seien, wie dies die Kreisärzte

behaupteten, was aber ausdrücklich mit Verweis auf den Austrittsbericht vom

8.

März 2022 bestritten werde. Es müsste eine externe Begutachtung in die

Wege geleitet werden, bevor man die Leistungsansprüche des Beschwerdeführers

abschliessend verneine.

Im Weiteren wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin

habe den Beweis des Dahinfallens jeglicher Kausalität nicht ansatzweise

erbracht. Es sei immer noch mit einer namhaften Verbesserung des

Gesundheitszustands zu rechnen. Damit sei kein Endzustand erreicht und die

Vornahme einer Adäquanzprüfung verfrüht. Es seien objektivierbare Unfallfolgen

zu verzeichnen, weshalb die natürliche Kausalität der adäquaten Kausalität

entspreche, ohne zusätzliche Überprüfung der Adäquanzkriterien bei

Schleudertraumata. Selbst nach Massgabe der Schleudertraumapraxis wäre der

Fallabschluss verfrüht. Der Beschwerdeführer befinde sich auch nach dem

4.

Dezember 2022 immer noch in ärztlicher Behandlung. Sodann seien die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur Adäquanz nicht zutreffend. Diese wäre

anhand der HWS-Praxis, nicht anhand der Psycho-Praxis zu prüfen gewesen. Die

dem typischen Beschwerdebild des Schleudertraumas zuzuschreibenden Beschwerden

seien vorrangig. Es könne keine Rede davon sein, dass diese im Vergleich zur

psychischen Beschwerdesymptomatik in den Hintergrund getreten seien. Dabei wäre

von einem mittelschweren Unfallereignis im engeren Bereich auszugehen. Der

Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2020 einen Auffahrunfall erlitten und

aufgrund dessen vor dem neuerlichen Auffahrunfall im Jahr 2022 an Beschwerden

an der Halswirbelsäule gelitten. Vor dem Unfallereignis habe keine volle

Arbeitsfähigkeit bestanden. Der Beschwerdeführer habe sich im

Eingliederungsprozess bei der IV-Stelle befunden. Das Kriterium der Schwere

oder besonderen Art der erlittenen Verletzung wäre zu bejahen. Im Weiteren wären

auch die Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Dem Unfall könne eine besondere Eindrücklichkeit

nicht abgesprochen werden und es sei eine fortgesetzte, spezifische und

belastende ärztliche Behandlung erfolgt. Die Adäquanz wäre somit zu bejahen.

Für die Beurteilung des Rentenanspruchs wäre von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen. Damit bestehe Anspruch

auf eine ganze UVG-Invalidenrente.

5.3

In ihrer Beschwerdeantwort hält

die Beschwerdegegnerin am angefochtenen Einspracheentscheid fest und legt im

Wesentlichen noch dar, die Beurteilung der Suva-Ärztin Dr. med. C.___ vom

22.

September 2022 überzeuge. Sie werde von den Suva-Ärzten Dres. med. D.___

und E.___ bestätigt. Gestützt auf deren interdisziplinäre Beurteilung hätten

ventral abgesprengte Osteophyten ausgeschlossen werden können. Der Nachweis

einer frischen Verletzung könne nicht erbracht werden. Der adäquate

Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychogenen Beschwerden und

dem Auffahrunfall könne unter Berücksichtigung sowohl der Psycho- als auch der

Schleudertraumapraxis nicht bejaht werden. Replik- und duplikweise wird an den

in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren und Begründungen

festgehalten.

6.

Der Beschwerdeführer rügt in

formeller Hinsicht, es sei unzulässig, dass die Beschwerdegegnerin im

Einspracheverfahren die Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin vom 1.

September 2023 (E. II. 4.8 hiervor) eingeholt habe. Vielmehr hätte, nachdem die

Stellungnahme der Kreisärztin Dr. med. C.___ vom 22. September 2022 (E.

II. 4.7 hiervor) die sich stellenden Fragen nicht habe klären können, ein

externes Gutachten eingeholt werden müssen.

6.1

Zum zeitlichen Ablauf ist

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 20. Dezember 2022

(Suva-Nr. 129) und deren Ergänzung vom 1. Februar 2023 (Suva-Nr. 135) durch

seinen neu beigezogenen Rechtsvertreter erstmals geltend machen liess, er habe

sich beim Unfall vom 4. März 2022 organisch nachweisbare Verletzungen in Form

der im Austrittsbericht vom 8. März 2022 (E. II. 4.1 hiervor) erwähnten ventral

abgesprengten Osteophyten C6/Th2 zugezogen, welche für die fortbestehenden

Beschwerden ursächlich seien. Deshalb verbiete sich eine separate

Adäquanzbeurteilung (vgl. Suva-Nr. 129 S. 9). Da die bis zu diesem Zeitpunkt

eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ausnahmslos davon ausgegangen waren, es

hätten sich keine frischen Frakturen nachweisen lassen (vgl. E. II. 4.2 ff.

hiervor), war diese Argumentation neu und hatte deshalb auch nicht Gegenstand

der kreisärztlichen Beurteilung durch Dr. med. C.___ vom 22. September 2022 (E. II. 4.7

hiervor) gebildet. Weil es sich letztlich um eine medizinische Frage handelt,

holte die Beschwerdegegnerin zu Recht eine ärztliche Einschätzung ein.

6.2

Der Beschwerdeführer macht in

diesem Zusammenhang geltend, nach der Rechtsprechung sei es unzulässig, bei

bestehenden Zweifeln eine versicherungsinterne Beurteilung zu veranlassen. Er

bezieht sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011

vom 31. Januar 2012, E. 3.3. Gegenstand des dortigen Rechtsstreits bildete die

Unfallkausalität einer Arthrose am rechten Knie, welche zur Implantation einer

Knieprothese geführt hatte. Ein versicherungsinterner Arzt hatte die Kausalität

verneint und ein fachlich qualifizierter behandelnder Arzt hatte dieser

Einschätzung mit ausführlicher Begründung widersprochen. Laut den

bundesgerichtlichen Erwägungen handelte es sich um eine schwierige

Kausalitätsbeurteilung, bei der verschiedene Faktoren zu berücksichtigen waren

und der lange Zeitraum zwischen dem Unfallereignis und dem Auftreten der

Arthrose erschwerend hinzukam. Diese Konstellation lässt sich nicht mit dem

vorliegenden Fall vergleichen, in dem vonseiten der Rechtsvertretung eine

Argumentation vorgebracht wurde, welche auf der Interpretation einer Bemerkung

in einem Arztbericht basierte. Die Beurteilung einer solchen, von

nichtmedizinischer Seite vorgebrachten Meinungsäusserung fällt – anders als

unter Umständen die Auflösung einer Kontroverse zwischen medizinischen

Fachpersonen – in die Zuständigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Dienste. Es lässt sich daher nicht beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die

Stellungnahme der Abteilung Versicherungsmedizin vom 1. September 2023 (E.

II. 4.8 hiervor) eingeholt hat. Die vom Beschwerdeführer angegebenen weiteren

Urteile des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 und 9C_575/2009

vom 6. November 2009 (vgl. Beschwerde, S. 10 f.; A.S. 38 f.)

führen zu keinem anderen Resultat, denn sie betreffen die Frage nach der

Zulässigkeit von ergänzenden Abklärungen des Unfallversicherers während eines

bereits beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens, also eine vollkommen anders

gelagerte Konstellation.

7.

Die Beschwerdegegnerin hat

einen Leistungsanspruch für die Zeit ab 4. Dezember 2022 verneint mit der

Begründung, die über dieses Datum hinaus fortbestehenden Beschwerden stünden in

keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. März 2022. Der

Beschwerdeführer erachtet dieses Vorgehen aus zwei Gründen für nicht korrekt: Erstens

lägen (zumindest auch) organisch nachweisbare unfallkausale Verletzungen vor,

weshalb eine separate Adäquanzprüfung unzulässig sei. Zweitens sei der

Zeitpunkt für den Fallabschluss gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG und damit für

die Adäquanzprüfung am 4. Dezember 2022 noch nicht erreicht gewesen.

7.1

Der Standpunkt des

Beschwerdeführers, der Unfall vom 4. März 2022 habe zu bildgebend nachweisbaren

organischen Verletzungen geführt, stützt sich auf die Erwähnung ventral

abgesprengter Osteophyten C6/Th2 im Austrittsbericht des Spitals B.___ vom 8.

März 2022 (E. II. 4.1 hiervor). Konkret spricht der Bericht von abgesprengten

Osteophyten C6/Th2 «unklaren Alters», welche sich im CT gezeigt hätten. Wie

sich demselben Bericht weiter entnehmen lässt, hielten die Ärzte zunächst dafür,

aufgrund der am Unfalltag 4. März 2022 erstellten CT-Aufnahmen lasse sich eine

Fraktur der Wirbelsäule bei abgesprengten Spondylophyten nicht ausschliessen

(dies, obwohl der Bericht der Radiologie [E. II. 4.2 hiervor]) keine solche

Aussage enthält). Dies war auch der Grund, warum eine stationäre Aufnahme zur

Analgesie und weiteren Diagnostik erfolgte. Während dieses Aufenthalts wurde am

7.

März 2022 eine MRI-Untersuchung durchgeführt, dies mit der ausdrücklichen

Fragestellung nach einer frischen Fraktur und dem Hinweis, die ergänzende

MRT-Untersuchung sei erforderlich, weil aufgrund der DISH kein sicherer

Ausschluss einer frischen Fraktur bei ventral abgesprengten Osteophyten C6/Th2

möglich gewesen sei. Die MRI-Untersuchung führte sodann zum Ausschluss einer

frischen Fraktur. Der Beschwerdeführer konnte daraufhin am 8. März 2022 nach

Hause entlassen werden (vgl. zum Ganzen E. II. 4.3 und 4.1). Der

Austrittsbericht spricht denn auch von abgesprengten Osteophyten C6/Th2

«unklaren Alters», was deutlich macht, dass man nicht von einer frischen

Verletzung ausging. In den späteren ärztlichen Berichten werden keine organisch

nachweisbaren Unfallfolgen erwähnt. Die Beurteilung der Suva-Ärzte Dr. med. D.___

und Dr. med. E.___ vom 1. September 2023 (E. II. 4.8 hiervor) enthält weitere

Erläuterungen, u.a. zu den vorhandenen Spondylophyten und zum Begriff der DISH.

Weiter nimmt er zu allfälligen anderweitigen organisch nachweisbaren Befunden

Stellung und bestätigt den sich bereits aufgrund der Vorakten aufdrängenden

Schluss, der Unfall vom 4. März 2022 habe zu keinen nachweisbaren strukturellen

Läsionen geführt. Diese Beurteilung vermag vollumfänglich zu überzeugen. Der

Auffassung des Beschwerdeführers, es sei von organisch nachweisbaren

unfallkausalen Verletzungen auszugehen, kann daher nicht gefolgt werden. Dasselbe

gilt für die daraus gezogene Folgerung, eine separate Prüfung des adäquaten

Kausalzusammenhangs sei unzulässig.

7.2

Ebenfalls umstritten ist, ob der

Fallabschluss per 4. Dezember 2022 zu früh erfolgte.

7.2.1

Der Unfallversicherer hat den

Fall (unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des

Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung)

abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und

allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen

sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Die namhafte Besserung des

Gesundheitszustands in diesem Sinne bestimmt sich namentlich nach Massgabe der

zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit

unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu

erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen

genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_285/2016 vom 22. Juli 2016 E. 7.1. mit Hinweisen).

7.2.2

Im Austrittsbericht des Spitals B.___

vom 8. März 2022, wo der Beschwerdeführer vom 4. bis 8. März 2022

hospitalisiert war, wurde unter dem Titel «Procedere» im Wesentlichen

angegeben, die Bedarfsanalgesie und Belastung hätten nach Massgabe der

Beschwerden zu erfolgen, eine klinische Kontrolle in der

wirbelsäulenchirurgischen Sprechstunde sei bei weiterhin gutem Verlauf nicht

vorgesehen, das Tragen des weichen Halskragens diene nur dem Komfort und es

habe eine Wiedervorstellung bei Fieber/Schüttelfrost, Verschlechterung des Allgemeinzustandes

oder therapieresistenten Schmerzen zu erfolgen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde

bis zum 13. März 2022 attestiert (Suva-Nr. 4 S. 3). Im Bericht der

neurologischen Klinik desselben Spitals vom 6. Juli 2022 wurde

festgehalten, in den Lagerungsmanövern sei kein Hinweis für einen benignen

paroxysmalen Lagerungsschwindel gefunden worden, die chronischen

Nackenbeschwerden seien zumindest teilweise im Rahmen von exazerbierten

Spannungskopfschmerzen denkbar, bei vorbekannter Spinalkanalstenose im HWS-Bereich

ergäben sich aktuell zumindest klinisch keine relevanten Korrelate, zur

Schmerzbehandlung wäre der Beginn einer schmerzdistanzierenden Medikation zu

evaluieren und zusätzlich wäre noch eine ambulante psychiatrische Anbindung zu

empfehlen. Ebenfalls sei die Fortführung der bereits etablierten ambulanten

Physiotherapie (u.a. Nackenmassagen, Gangstabilisierung) zu empfehlen

(Suva-Nr. 101 S. 5). Im Bericht der HNO Klinik vom 19. Juli 2022

wurde angegeben, nach klinischer und kalorischer Untersuchung sehe man nach dem

sekundären Trauma keinen Hinweis auf eine peripher vestibuläre Störung. Von

weiteren Kontrollterminen in der Sprechstunde werde abgesehen (Suva-Nr. 83

S. 3). Aus diesen fachärztlichen Angaben wird deutlich, dass eine

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung schon vor dem 4. Dezember 2022 keine

namhafte Besserung des Gesundheitszustands im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr

versprach. Dies stimmt überein mit der Aussage in der Beurteilung der Suva-Ärzte

Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ vom 1. September 2023, wonach von einer

weiteren Behandlung der Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine

Besserung des Gesundheitszustands und von einer Fortführung einer Therapie

keine Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden erwartet werden könne

(Suva-Nr. 156). Der Umstand, dass die versicherte Person von

Physiotherapie profitieren kann, steht dem Fallabschluss in aller Regel nicht

entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1

mit Hinweisen), und besondere Umstände, welche im konkreten Fall zu einer

abweichenden Beurteilung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der durch die

Beschwerdegegnerin vorgenommene Fallabschluss per 4. Dezember 2022, neun

Dispositiv

Monate nach dem Unfallereignis vom 4. März 2022, ist demnach nicht zu

beanstanden. Dementsprechend war es auch zulässig, die Adäquanz des

Kausalzusammenhangs zu prüfen, um den Anspruch auf weitere Leistungen (Rente,

Integritätsentschädigung) zu beurteilen.

8.

8.1 Mangels organisch objektiv

ausgewiesener Unfallfolgen ist eine separate Adäquanzprüfung erforderlich. Die

Beschwerdegegnerin führt im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid aus,

es sei aufgrund des medizinischen Dossiers ohne weiteres davon auszugehen, dass

der Beschwerdeführer infolge des Unfalles vom 4. März 2022 eine Verletzung

seiner Halswirbelsäule erlitten habe und die zum typischen Beschwerdebild

gehörenden Beeinträchtigungen zumindest partiell vorhanden seien. Die Anwendung

der bundesgerichtlichen Schleuderpraxis rechtfertige sich jedoch nicht, da

psychogene Beschwerden die übrigen nicht objektivierbaren Beeinträchtigungen

überlagerten bzw. in den Hintergrund gedrängt hätten. Folglich sei die Adäquanz

nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Ereignissen mit

psychischer Fehlentwicklung gemäss dem Leitentscheid BGE 115 V 133 zu prüfen

(A.S. 10 f.). In ihrer Beschwerdeantwort bringt sie ergänzend vor, die

Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs habe nach der Psycho-Praxis zu

erfolgen, nachdem im Austrittsbericht vom 8. März 2022 beim Beschwerdeführer

bereits anfänglich zumindest die Verdachtsdiagnose einer beginnenden

generalisierten Angst- und Panikstörung gestellt worden sei (A.S. 61). Der

Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Adäquanz wäre (wenn

schon) anhand der HWS-Praxis zu prüfen. Dies begründet er damit, die dem

typischen Beschwerdebild des Schleudertraumas zuzuschreibenden Beschwerden

seien bei ihm vorrangig. Es könne keine Rede davon sein, dass diese im

Vergleich zur psychischen Beschwerdesymptomatik in den Hintergrund getreten

seien (Beschwerde, S. 15 ff. Ziff. 10; A.S. 43 ff.).

8.2 Bei der Beurteilung der Adäquanz

von organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden ist

rechtsprechungsgemäss wie folgt zu differenzieren: Es ist zunächst abzuklären,

ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule,

eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma

erlitten hat. Ist dies nicht der Fall, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 zur Anwendung. Ergeben die Abklärungen,

dass die versicherte Person eine der soeben erwähnten Verletzungen erlitten

hat, muss beurteilt werden, ob die zum typischen Beschwerdebild einer solchen

Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich

zur psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten. Trifft dies

zu, sind für die Adäquanzbeurteilung ebenfalls die in BGE 115 V 133

E. 6c/aa S. 140 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden

aufgestellten Grundsätze massgebend; andernfalls erfolgt die Beurteilung der

Adäquanz gemäss den in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 und 117 V 369

E. 4b S. 382 festgelegten, mit BGE 134 V 109 E. 10.2 f.

S. 127 ff. modifizierten Kriterien. Gleiches gilt, wenn die im

Anschluss an den Unfall auftretenden psychischen Störungen nicht zum typischen

Beschwerdebild eines HWS- oder Schädelhirntraumas gehören. Erforderlichenfalls

ist vorgängig der Adäquanzbeurteilung zu prüfen, ob es sich bei den im

Anschluss an den Unfall geklagten psychischen Beeinträchtigungen um blosse

Symptome des erlittenen Traumas oder aber um eine selbstständige (sekundäre) Gesundheitsschädigung

handelt, wobei für die Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung,

das Vorliegen konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von

Bedeutung sind. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist dann im Sinne von BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 unter dem Gesichtspunkt einer psychischen

Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik

bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die

zitierte Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 98 in einem späteren Zeitpunkt

angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis

zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr

untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten

sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den

psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (Urteil des

Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1 mit Hinweisen).

8.3 Strittig ist, wie es sich mit

den vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden verhält. Im Austrittsbericht vom

8. März 2022 (stationärer Klinikaufenthalt vom 4. bis 8. März

2022; E. II. 4.1 hiervor) wurde die Hauptdiagnose eines HWS-Distorsionstraumas

nach Auffahrunfall gestellt, wobei zum Verlauf angegeben wurde, es sei die

notfallmässige Zuweisung durch den Rettungsdienst nach dem Verkehrsunfall vom

4. März 2022 mit Nackenschmerzen erfolgt. Klinisch habe sich ein

hämodynamisch stabiler, afebriler Patient mit Druckdolenz über der distalen

Wirbelsäule präsentiert. Zum aktuellen Leiden wurde angegeben, der

Beschwerdeführer habe nach dem Aufprall atemabhängige Schmerzen vom Hals bis zu

mittleren Rücken über der Wirbelsäule verspürt. Zudem habe er Schmerzen am

ganzen Körper, insbesondere am rechten Schienbein und am rechten Arm. Im

Weiteren leide er an Schwindel, welcher vorbestehend sei und sich noch

verschlimmert habe. Die Sicht sei auf beiden Augen milchig. Als Nebendiagnose

wurde u.a. der Verdacht auf eine beginnende generalisierte Angst- und

Panikstörung angegeben (Suva-Nr. 4 S. 2; vgl. E. II. 4.1 hiervor).

Im Bericht des B.___ vom 6. Juli 2022 wurden u.a. die Hauptdiagnosen

«anhaltender durch Anstrengung und Bewegung exazerbierter Schwankschwindel»,

«relative zervikale Spinalkanalstenose» und «Vd.a. beginnende generalisierte

Angst- und Panikstörung» gestellt, wobei dargelegt wurde, der Beschwerdeführer

habe das sich nähernde Auto im Spiegel betrachtet und kurz vor dem Unfall die

Arme gestreckt und sich zur rechten Seite geneigt, sodass beim Aufprall starke

Schmerzen im Bereich der rechten Schulter entstanden seien. Der Spiegel habe

sich in sein Gesicht gedrückt. Fortan habe er eine Verstärkung seiner bereits

zuvor bestandenen Symptome in Form von Schwindel und Nacken- sowie

Kopfschmerzen verspürt. Nun habe er vor allem Schwindel, wenn er den Kopf

schnell zu den Seiten drehe, wobei er dann eine verlangsamte Einstellung seines

Blickes feststelle. Zuletzt habe er einen starken Drehschwindel verspürt,

nachdem er am Morgen erwacht sei und sich aufgerichtet habe. Kurz nach dem

zweiten Unfall habe er wie ein Nebelsehen vor beiden Augen verspürt, was

aktuell immer noch leicht vorhanden sei. Direkt nach dem Unfall habe er zudem

auch einen starken Druck auf der Brust verspürt. Seit dem Unfall habe er auch

immer wieder Armschmerzen beidseits und auch Knieschmerzen rechts. Weiterhin habe

er eine Zunahme der vorbestehenden Nackenschmerzen bemerkt. Ferner habe er

weiterhin eine konstante Lärmempfindlichkeit. Insgesamt sei er momentan

psychisch ziemlich angespannt und auch nervlich am Ende. Die gesamte Situation

belaste ihn ziemlich und er habe auch das Gefühl, depressiv zu sein, was ihm

auch von aussen (von seinen Freunden) bestätigt werde. Einen Psychiater habe er

aktuell nicht. Er absolviere regelmässig Physiotherapie, dies auch mit Nackenmassagen

(Suva-Nr. 101; vgl. E. II. 4.4 hiervor). Im Bericht des B.___ vom

19. Juli 2022 wurden u.a. die Hauptdiagnosen «anhaltender, durch

Anstrengung und Bewegung exazerbierter Schwankschwindel» und «Vd.a. beginnende

generalisierte Angst- und Panikstörung» gestellt und erwähnt, seit dem Unfall

leide der Beschwerdeführer auch vermehrt unter occipitalen Kopfschmerzen und

Nackenschmerzen, v.a. rechtsbetont mit Ausstrahlung in den rechten Arm sowie

Konzentrationsstörungen. Er sei auch psychisch sehr belastet (Suva-act. 83;

vgl. E. II. 4.5 hiervor).

8.4 Angesichts der vorerwähnten

medizinischen Berichte des B.___ kann – entgegen der Auffassung der

Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, die psychogenen Beschwerden des

Beschwerdeführers hätten die übrigen, nicht objektivierbaren Beeinträchtigungen

überlagert bzw. in den Hintergrund gedrängt. Vielmehr sind die dem typischen

Beschwerdebild des Schleudertraumas zuzuschreibenden Beschwerden (Kopf- und

Nackenschmerzen, Schwindel, Sehstörungen) als vorrangig einzustufen, zumal der

Beschwerdeführer regelmässig physiotherapeutisch (vgl. Suva-Nr. 41

S. 2 und 85), jedoch nicht psychiatrisch behandelt wurde (vgl.

Suva-Nr. 101 S. 4, 156 S. 4). Die Anwendung der Psycho-Praxis

würde sich dann rechtfertigen, wenn im Verlauf der gesamten Entwicklung vom

Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur

eine sehr untergeordnete Rolle gespielt hätten und damit ganz in den

Hintergrund getreten wären. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht

vor. So hielt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, F.___, Praktischer Arzt,

Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt in seinem Schreiben vom 2. Juni 2022

fest, der Patient habe nach dem Unfall vom 4. März 2022 über Schwindel

sowie Kopf- und Nackenschmerzen geklagt; psychische Beschwerden wurden von ihm nicht

erwähnt (Suva-act. 91 S. 2). Auch im folgenden Schreiben des

Hausarztes vom 20. August 2022 wurden keine psychischen Beschwerden angegeben;

gemäss seinen Angaben wurden ausschliesslich Analgesie und Physiotherapie verordnet

(Suva-act. 93 S. 2). Es besteht kein Hinweis, dass beim

Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall vom 4. März 2022 psychische

Beschwerden vorgelegen hätten, welche durch das Unfallereignis verstärkt worden

wären. Diagnostiziert wurde von den Ärzten des B.___ denn auch lediglich ein Verdacht

auf eine beginnende generalisierte Angst- und Panikstörung (vgl.

Suva-Nr. 4 S. 2, 83 S. 2 und 101 S. 2). Der Beschwerdeführer

gab hierzu selber gab, er sei «psychisch sehr belastet» (Suva-Nr. 83

S. 2) bzw. «psychisch ziemlich angespannt und auch nervlich am Ende» und

«er habe das Gefühl, depressiv zu sein», wobei er psychiatrisch nicht behandelt

werde (Suva-Nr. 101 S. 4). Gestützt auf diese Angaben ist nicht davon

auszugehen, die psychische Problematik sei hier dominant und die physischen

Beschwerden spielten nur eine sehr untergeordnete Rolle. Demnach ist die

Adäquanz anhand der Schleudertrauma-Praxis zu beurteilen.

9.

9.1 Nach der Schleudertrauma-Praxis

ist (analog zu den bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden

Grundsätzen) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs im Einzelfall

zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der

Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine

gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt.

Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei –

ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten

Unfällen einerseits, schweren Unfällen anderseits und schliesslich dem

dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate

Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und

bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz

bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens

allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv erfassbare Umstände,

welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw.

indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je

nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon,

ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind,

genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen

mehrere herangezogen werden (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit

Hinweisen).

Der im Jahr 2008 modifizierte Katalog

der adäquanzrelevanten Kriterien lautet wie folgt (BGE 134 V 109 E. 10.3

S. 130):

·

besonders

dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

·

Schwere oder

besondere Art der erlittenen Verletzungen;

·

fortgesetzt

spezifische, belastende ärztliche Behandlung;

·

erhebliche

Beschwerden;

·

ärztliche

Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

·

schwieriger

Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

·

erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

9.2 Für die Klassifikation eines

Unfalls als leicht, schwer oder mittelschwer ist in erster Linie auf den

äusseren, augenfälligen Geschehensablauf abzustellen.

9.2.1 Gemäss den Angaben der Polizei

des Kantons [...] kam es am 4. März 2022 auf der [...] in [...] zu einem

Verkehrsunfall. Das dem Personenwagen (PW; Renault) des Beschwerdeführers vorangehende

Fahrzeug hielt auf der Fahrbahn, worauf der Beschwerdeführer seinen Wagen zum

Stillstand brachte. Das nachfolgende Fahrzeug (Ford) fuhr daraufhin in das Heck

des PW des Beschwerdeführers. Dadurch wurde der Wagen des Beschwerdeführers in

das davorstehende Fahrzeug geschoben. Vor Ort wurden die beiden mitbeteiligten

PW-Lenker unverletzt angetroffen. Der Beschwerdeführer sass noch in seinem

Wagen und klagte über Atemnot und Schmerzen. Dieser wurde durch die Ambulanz

betreut und in das B.___ gebracht. Der Beschwerdeführer bemerkte zum Unfallhergang,

den Sicherheitsgurt getragen zu haben. Er habe den Aufprall im Rückspiegel

kommen sehen und sich in Richtung Mittelkonsole bewegt, da er Angst gehabt

habe, zwischen dem Lenkrad und dem Sitz eingeklemmt zu werden. Deshalb habe er

wegen des Rückspiegels eine Verletzung an der Stirne links erlitten. Durch die

Verschiebung des Oberkörpers in Richtung Mittelkonsole sei der Sicherheitsgurt

nicht mehr über der Schulter, sondern an seinem Oberarm gelegen (Suva-Nr. 38

S. 7 f.).

9.2.2 Nach der Rechtsprechung sind

einfache Auffahrunfälle in aller Regel den mittelschweren Unfällen im

Grenzbereich zu den leichten zuzuordnen. Dies gilt grundsätzlich auch für einen

Unfall mit primärer Heckkollision und sekundärer Frontkollision, wie er hier

vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_51/2007 vom 20. November 2007 E. 4.3.1).

Besonderheiten, welche im konkreten Fall eine andere Einordnung nahelegen

würden, sind nicht ersichtlich. Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste

somit von den in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien entweder ein

einzelnes in besonders ausgeprägter Form erfüllt sein oder es hätten mehrere –

mindestens vier bei einem Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen –

in gehäufter Form vorzuliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_860/2015 vom

30. Juni 2016 E. 4.2 mit Hinweisen; André

Nabold, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die

Unfallversicherung UVG, 5. Auflage, Zürich 2024, S. 67).

9.3 Die Adäquanzkriterien sind wie

folgt zu beurteilen:

9.3.1 Der Auffahrunfall vom

4. März 2022 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen

ereignet, noch zeichnet er sich durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Der

Umstand, dass es zu einer Heckkollision mit anschliessender Frontkollision kam,

genügt für die Bejahung dieses Kriteriums nicht.

9.3.2 Das Kriterium der Schwere oder

der besonderen Art der erlittenen Verletzungen wird vom Beschwerdeführer als

gegeben erachtet, wobei er auf den bereits erlittenen ersten Auffahrunfall vom

28. August 2020 hinweist (vgl. Beschwerde, S. 18; A.S. 46). Rechtsprechungsgemäss

ist allerdings nicht allein deshalb eine Verletzung besonderer Art anzunehmen,

weil die versicherte Person bereits in der Vergangenheit einmal eine

HWS-Distorsion erlitten hat. Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende

Qualifikation der erlittenen Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich

vorgeschädigten Wirbelsäule (Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2008 vom

25. September 2008 E. 6.2). Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

Im Bericht des B.___ vom 8. März 2022 wurde ein «Status nach

HWS-Distorsionstrauma 28.08.2020» diagnostiziert (Suva-Nr. 4. S. 1).

Laut den Angaben im Bericht des B.___ vom 6. Juli 2022 wurden die vorbestehenden

Schwindelsymptome sowie Nacken- und Kopfschmerzen zuletzt neurologisch im April

2021 beurteilt. Die Schwindelsymptome und auch die Nackenschmerzen hätten sich

vor dem zweiten Unfall gebessert (vgl. Suva-Nr. 107 S. 3 und 5). Im

Bericht des B.___ vom 19. Juli 2022 wurde zur Anamnese angegeben, der Beschwerdeführer

habe sich nach einem HWS-Distorsionstrauma vor eineinhalb Jahren mit dem

Schwindel im Verlauf gut arrangieren können (vgl. Suva-act. 94 S. 2).

Die Suva-Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___ stellten bei der

Würdigung der Bilddokumentation in ihrem Bericht vom 1. September 2023

fest, die anlässlich des früheren Ereignisses ein Jahr zuvor erfolgte

Bildgebung habe keine unfallbedingten strukturellen Läsionen gezeigt. Im MRI

der HWS vom 7. Dezember 2020 hätten sich fortgeschrittene degenerative

Veränderungen mit ossär bedingten Foramenengen der Nervenwurzel C4 links und C6

beidseits sowie C7 rechts und eine spinale Enge auf Höhe HWK5/6 und HWK6/7 bei

Retrospondylose gezeigt; es bestehe kein Hinweis auf eine Myelopathie (Suva-Nr. 156

S. 2). Der Beschwerdeführer befand sich im Zeitpunkt des zweiten Unfalls

vom 4. März 2022 in einem Aufbautraining der Invalidenversicherung, wobei

er es geschafft habe, ein Pensum von 6 Stunden pro Tag an 4 Tagen pro Woche

aufzubauen (Suva-Nr. 26 S. 19; vgl. Beschwerde, S. 18,

A.S. 46; Suva-Nr. 80 S. 1). Gestützt auf diese Angaben ist von

einer zwar degenerativ veränderten, jedoch nicht erheblich vorgeschädigten

Wirbelsäule auszugehen (vgl. Beurteilung im Bericht des Röntgeninstituts [...],

Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom 7. Dezember 2020, wonach

keine eindeutig posttraumatischen Residuen abgrenzbar gewesen seien [Suva-Nr. 42

S. 1]; vgl. auch Berichte des B.___ vom 19. März 2021 [Suva-Nr. 44]

und 1. April 2021 [Suva-Nr. 46]). Eine besondere Schwere der für das

Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besondere Umstände, welche das

Beschwerdebild beeinflussen können, sind nicht ersichtlich. Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde das Kriterium der Schwere oder der

besonderen Art der erlittenen Verletzungen bejaht bei einer zweiten

HWS-Distorsion, nachdem wegen der Restbeschwerden aufgrund der ersten bereits

eine Integritätsentschädigung zugesprochen worden war (Nabold, a.a.O, S. 79 mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgerichts 8C_298/2008 vom 5. November 2008 E. 6.3.2.). Eine

solche Konstellation liegt hier nicht vor.

9.4.3 Das Kriterium einer fortgesetzt

spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist vorliegend nicht gegeben. Zur

Bejahung dieses Kriteriums ist erforderlich, dass nach dem Unfall fortgesetzt

eine spezifische, die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis

zum Fallabschluss notwendig war. Das Kriterium ist objektiv zu beurteilen und

nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der versicherten Person.

Manualtherapeutische Behandlungen wie z.B. Physiotherapie stellen keine

spezifische ärztliche Behandlung im Sinne des Kriteriums dar (Nabold, a.a.O., S. 79 f.). Der

Beschwerdeführer absolvierte gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen

nebst der hausärztlichen Betreuung und den aktenkundigen spezialärztlichen

Untersuchungen eine Physiotherapie bis anfangs Dezember 2022 (vgl.

Suva-act. 41, 85, 101 S. 5 und 156 S. 4). Das Kriterium einer

fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist daher ebenfalls

zu verneinen.

9.4.4 Das Kriterium «Erhebliche

Beschwerden» wird in der Regel bejaht oder offengelassen. Verneint wird es vor

allem dann, wenn ein entsprechendes Leiden nicht geltend gemacht wird oder wenn

die Angaben der versicherten Person nicht glaubhaft sind (Nabold, a.a.O., S. 80). Der

Beschwerdeführer litt zunächst an den typischen Beschwerden nach einer

HWS-Distorsion (Schwindel, Kopf- und Nackenschmerzen, Sehstörungen). Im

weiteren Verlauf klagte er weiterhin über entsprechende Symptome. Mit Blick auf

die Umstände kann offengelassen werden, ob dieses Kriterium vorliegt; es wäre

auf jeden Fall nicht in ausgeprägter Form erfüllt.

9.4.5 Aufgrund der vorliegenden

Unterlagen besteht kein Hinweis für eine ärztliche Fehlbehandlung. Ebenso wenig

liegen ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen vor. Aus

der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden

kann nicht schon auf ein Erfüllen des Kriteriums geschlossen werden. Es bedarf

hierzu vielmehr besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die

Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien

genügen nicht zu dessen Bejahung. Gleiches gilt für den Umstand, dass trotz

regelmässiger Therapie keine Beschwerdefreiheit erreicht werden konnte (Nabold, S. 77 f.). Auch dieses Kriterium

ist im vorliegenden Fall zu verneinen.

9.4.6 Beim Kriterium «Erhebliche

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen» ist dem Umstand Rechnung

zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumata der HWS ein

längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen

Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der

Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche

Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person

ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen

nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen (Nabold, a.a.O., S. 80 f.).

Vorliegend bestand nach dem Unfall vom 4. bis 13. März 2022 eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers (Suva-Nr. 4 S. 3).

Der Hausarzt F.___ attestierte ihm in der Folge weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Suva-Nr. 19 S. 2, 74 S. 7, 90 S. 2, 113 S. 2 und

145 S. 2). Demgegenüber kamen die Suva-Ärzte Dr. med. D.___ und Dr. med. E.___

zum Schluss, unfallbedingt bestünden nach Erreichen des Status quo sine

keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr, weder in zeitlicher noch

in leistungsmässiger Hinsicht (Suva-Nr. 156 S. 5). Dass der

Beschwerdeführer entsprechende Anstrengungen unternommen hätte, ist nicht

bekannt und wird auch nicht geltend gemacht. Das Kriterium der erheblichen

Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen ist somit ebenfalls nicht

gegeben.

10. Nach dem Gesagten sind die für

die Bejahung der Adäquanz nach der für die versicherte Person in der Regel

günstigeren Schleudertrauma-Praxis bei einem Unfall im Grenzbereich zu den

leichten Ereignissen erforderlichen vier Kriterien nicht erfüllt. Ebenso wenig

ist ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Form gegeben. Die

Beschwerdegegnerin hat somit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem

Auffahrunfall vom 4. März 2022 und den über den 4. Dezember 2022 hinaus

geklagten Beeinträchtigungen zu Recht verneint und weitere Leistungen an den

Beschwerdeführer abgelehnt. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. November 2022 sowie der diese bestätigende, vorliegend angefochtene

Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2023 lassen sich demnach nicht

beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation ohnehin keinen

Anspruch auf eine Parteientschädigung (statt vieler BGE 128 V 133

E. 5b).

11.2 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos

(Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht vorliegend kein

Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei

Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren

Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu

beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Weber-Probst Schmidhauser