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Entscheid

VSBES.2023.293

Unfallversicherung

7. Oktober 2024Deutsch34 min

ausrutschte und sich den rechten Knöchel prellte (vgl. Schadenmeldung vom 8. Mai

Source so.ch

Urteil vom 7. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Ersatzrichterin Steffen

Gerichtsschreiberin Küng

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira

Beschwerdeführer

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Unfallversicherung

(Einspracheentscheid vom 3. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der als arbeitslos gemeldete und

1983 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt im Rahmen eines

Zwischenverdienstes bei der Firma B.___ GmbH am 24. April 2018 auf einer

Baustelle einen Unfall, wobei er bei Bauarbeiten auf einem Badewannenrand

ausrutschte und sich den rechten Knöchel prellte (vgl. Schadenmeldung vom 8. Mai

2018, Suva Beleg Nr. [Suva-Nr.] 1).

2. Die Unfallversicherung Suva

(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) richtete in der Folge Taggeldleistungen aus

und übernahm die Kosten für Heilbehandlungen (Suva-Nrn. 24 ff.). Nach

einer kreisärztlichen Untersuchung teilte sie mit Schreiben vom 19. August

2021 (Suva-Nr. 259) mit, dass die Heilkostenleistungen per 31. August

2021 und die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt würden.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (Suva-Nr. 276) wurde ein

Rentenanspruch verneint und eine Integritätsentschädigung von 17.5 %

festgelegt. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 Einsprache

erheben (Suva-Nr. 295). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid

vom 3. November 2023 ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3. Dagegen lässt der

Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 17

ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 3. November 2023 sei aufzuheben.

2.

Dem Beschwerdeführer

sei rückwirkend seit dem 1. November 2021 eine Invalidenrente bei einem

Invaliditätsgrad von mindestens 63 % zuzusprechen.

3. Dem Beschwerdeführer sei eine

Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 30 % zuzusprechen.

4. Eventualiter: Die Angelegenheit sei an

die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie anzuweisen, eine

verwaltungsexterne Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.

5. Dem Beschwerdeführer sei für das

vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege

zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 (A.S. 51 ff.), die

Beschwerde sei abzuweisen.

5. Mit Verfügung vom 20. März

2024 (A.S. 56 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab

Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt und Rechtsanwältin

Tanja Teixeira, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

6. Im Rahmen der Replik vom 25. April

2024 (A.S. 59 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren

festhalten und die Ziff. 2 wie folgt modifizieren:

2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend

seit dem 1. November 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad

von mindestens 65 % zuzusprechen.

Eine Kopie der Replik geht samt Beilagen

(Urkunden 4 – 6) mit Verfügung vom 29. April 2024 (A.S. 64)

zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

7. Eine Kopie der vom 10. Juni

2024 datierenden Duplik (A.S. 70 f.) geht mit Verfügung vom 11. Juni

2024 (A.S. 72) zur Kenntnisnahme an die Vertreterin des Beschwerdeführers.

8. Mit Eingabe vom 14. Juni

2024 (A.S. 73 ff.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote

zu den Akten.

9. Auf die Ausführungen der

Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Bei der Beurteilung des Falles

ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des

angefochtenen Einspracheentscheides am 3. November 2023 eingetreten ist (Ueli

Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).

2.

2.1

Soweit das Bundesgesetz über die

Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die

Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und

Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person

hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen

(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des

Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).

2.2

Gemäss Art. 19 Abs. 1

UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der

Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des

Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung

des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das

Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer

Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich

dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder

Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,

bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den

Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins

Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,

dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr

erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger

erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012

E. 3.2.2 und 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8).

2.3

Wenn der Zeitpunkt für den

Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der

Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen

(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger

Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine

Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).

2.4

Anspruch auf eine Invalidenrente

(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des

Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24

Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn

durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.

3.

3.1

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis

und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher

Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs

sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als

eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit

eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die

Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein

Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;

es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die

körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der

Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die

eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1

S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1

S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des

Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom

27.

Mai 2014 E. 2).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis

oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,

ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht

im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im

Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden

hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines

Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist

für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz

«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann

als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,

nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des

natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie

mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André

Pierre Holzer, Bundesgesetz über

die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).

3.2

Die Leistungspflicht des

Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und

dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der

Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu

gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen

Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des

eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das

Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).

3.3

Ist die Unfallkausalität einmal

mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen

anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht

die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn

also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.

Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er

unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige

Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften

Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo

sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche

Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von

unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im

Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich

fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich

hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende

Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher

Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim

Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch

bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend

(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil

des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).

4.

4.1

Das Verwaltungsverfahren und das

Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter

von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;

er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218

E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a,

116.

V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).

4.2

Den Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines

Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,

nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee

S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge

Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4

S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der

Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen

nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,

der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die

geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014

vom 19. Juni 2014 E. 4.1).

5.

Streitig und zu prüfen ist, ob

die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. November 2023 zu

Recht einen Rentenanspruch verneint und eine Integritätsentschädigung von 17.5 %

zugesprochen hat. Zu Recht nicht bestritten werden die Unfallkausalität und der

Fallabschluss.

5.1

Hinsichtlich der Rentenprüfung

stellt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid auf die

kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. C.___, Facharzt für Facharzt

für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, vom 17. August 2021 (Suva-Nr. 253) ab. Darin wird

festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 24. April

2018.

über starke Schmerzen im rechten Fuss berichte. Das Treppenabgehen

verstärke diese Schmerzen, wobei er «kontinuierlich Schmerzen» habe. Er könne

auf ebenem Boden 25 – 30 Minuten gehen, dann müsse er eine Pause

einlegen. Wenn er diese nicht einlege, bekomme er noch stärkere Schmerzen. Das

Tragen von Gegenständen des täglichen Lebens (5 – 6 kg)

verursache eine Zunahme der Schmerzen.

Der Kreisarzt erhebt folgende Befunde:

Im aufrechten Stand unauffällige Körperhaltung. Keine Fehlstellung, keine

Deviation. Die Wirbelsäule stehe im Lot. Bei seitlicher Betrachtung bestehe

eine leicht vermehrte Kyphosierung des zervikothorakalen Übergangs. Im

aufrechten Stand zeige sich eine symmetrische Varusstellung der Beine, der

Abstand in Höhe des medialen Gelenkspaltes betrage 5 cm. Klinisch seien keine

trophischen Veränderungen der Beine feststellbar. Im Bereich der Kniekehle zeigten

sich beidseits keine tastbaren Baker-Zysten. Die Achillessehnen seien seitengleich

konfiguriert und die Ränder beidseits gut sichtbar. Es bestehe eine Valgusstellung

des Rückfusses beidseits, ohne perimalleoläre Ödeme. Bei voller Belastung der

Füsse bestehe eine leichte Abflachung des linken medialen Fussgewölbes, rechts

unauffällig. Hallux valgus beidseits, unauffällige Form der restlichen Zehen.

Das bipedale Hüpfen werde betont auf dem linken Fuss vorgenommen, das

monopedale Hüpfen sei rechts zwar möglich, jedoch seien die Hüpfexkursionen

niedrig und der Beschwerdeführer sei unsicher. Das monopedale Hüpfen links sei

problemlos demonstrierbar. Die Hocke werde bis zu circa einem Drittel der

normalen Strecke eingenommen, dann verspüre der Beschwerdeführer Schmerzen an

der ventralen Seite des rechten oberen Sprunggelenkes. Zehenspitzenstand und

-gang sowie Fersenstand und -gang beidseits seien problemlos demonstrierbar. Im

Liegen zeige sich, dass beide Knie- und Sprunggelenke unauffällig seien, ohne

Schwellung, Rötung oder Entzündungszeichen. Im Bereich des rechten

Sprunggelenkes seien sowohl medial wie auch lateral primär verheilte Narben

vorhanden. Die Palpation der Narben ergebe, dass diese nicht druckschmerzhaft

seien. Die Palpation des rechten Unterschenkels zeige, dass entlang der

lateralen Kante der Tibia eine Druckschmerzhaftigkeit bis zum Kniegelenk

auslösbar sei. Die Überprüfung des lateralen Bandapparates links ergebe, dass

dieser stabil sei, ohne Talusvorschub. Der Frick-Test sei negativ, die

Beweglichkeit des subtalaren Gelenkes frei. Die Überprüfung des lateralen

Bandapparates rechts ergebe eine diskrete Aufklappbarkeit, ebenfalls bestehe

ein leichter Talusvorschub. Der Frick-Test sei negativ, die passive

Beweglichkeit des subtalaren Gelenkes frei. Die grobe Kraft des rechten Beines

sei im Seitenvergleich gemindert. Die peripheren Pulsationen (A. dorsalis pedis

und A. tibialis posterior) seien beidseits gut tastbar. Die peripheren

Nervenreflexe seien beidseits prompt auslösbar.

Es werden gestützt auf diese klinischen

Befunde folgende Diagnosen erhoben:

- Prellung distaler Unterschenkel und OSG

medial rechts April 2018

- Syndesmoseninsuffizienz mit

posttraumatischer OSG-Instabilität rechts

- Neuropathie N. saphenus rechts

- Status nach Syndesmosenstabilisation,

Naht der vorderen Syndesmose, Resektion eines grossen Bassett’s-Ligaments,

Raffung Lig. deltoideum OSG rechts Januar 2019

- Status nach anterolateraler Arthrotomie

und offener Arthrolyse «Lateral Gutter» OSG rechts, Entfernung TightRope des

rechten oberen Sprunggelenkes Oktober 2020

Nebendiagnosen

- verschiedene Medikamentenallergien

(anaphylaktische Reaktion Grad II auf Ibuprofen, allergische Reaktion auf

Novalgin und Dafalgan)

Dr. med. C.___, der auf dem betreffenden

Fachgebiet ein ausgewiesener Facharzt ist, kommt gestützt auf seine

Untersuchung des Beschwerdeführers und die von ihm erhobenen Befunde zu

folgender, schlüssiger Beurteilung: Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen

seitens des rechten Sprunggelenkes und Unterschenkels, eine eingeschränkte

Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes, Zunahme der Beschwerden nach

Belastung, eine Kraftminderung des rechten Beines und eine Beeinträchtigung der

Funktionalität des rechten Beines. Die klinische Untersuchung ergebe reizlose

Weichteilverhältnisse des rechten Beines, primär verheilte Narben des rechten

oberen Sprunggelenkes, eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des rechten

Innenknöchels und entlang der medialen Kante des Schienbeines und entlang der

Fibula vom Sprunggelenk her bis zum Fibulaköpfchen reichend, eine leicht

eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine diskrete

Aufklappbarkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine Minderung der groben Kraft

des rechten Beines, eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen des

rechten Beines und bildgebend nachgewiesene Veränderungen des rechten oberen

Sprunggelenkes. Gestützt auf diese klinisch erhobenen Befunde und unter

Berücksichtigung der vorhandenen ärztlichen Berichte und Bildgebung hält der

Kreisarzt nachvollziehbar fest, dass eine stabile Gesundheitssituation seitens

des rechten Sprunggelenkes vorliegt. Er weist darauf hin, dass bereits am 9.

April 2021 ein vorläufiges Belastungsprofil erstellt worden sei, welches wie

folgt zu ergänzen sei: Kein Arbeiten in der Höhe (auf Dächern, Leitern,

Gerüsten etc.), kein Arbeiten in der gebückten / gekauerten Position; kein

Arbeiten unter Einwirkung von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das

rechte Sprunggelenk auswirkte, kein Arbeiten mit permanentem Gehen auf unebenem

Gelände, kein Arbeiten mit permanentem Treppab- und Treppaufgehen, kein Heben

und Tragen von Gegenständen, die schwerer als 7 – 10 kg seien,

keine Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beines. Unter

Beachtung dieses Belastungsprofils wäre medizinisch-theoretisch auf dem

unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebiet eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

ganztags gegeben, die angepasste Tätigkeit solle vorwiegend sitzend, jedoch

abwechselnd stehend und gehend durchgeführt werden. Auch die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit und das Belastbarkeitsprofil erweisen sich als plausibel.

5.2

Die kreisärztliche Einschätzung

findet in den vorhandenen Arztberichten eine Stütze. So lässt sich auch den

Berichten des behandelnden Orthopäden und Operateurs, Dr. med. D.___, im

Verlauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis und zwei

Operationen nach wie vor über Beschwerden berichte, die sich nicht vollends

objektivieren lassen. Gut neun Monate nach dem Unfallereignis fand am 7. Januar

2019.

eine Operation statt (Syndesmosenstabilisation, Suva-Nr. 75). In den

nachfolgenden Kontrollen zeigten sich reizlose Narben und ein regulärer

postoperativer Verlauf (vgl. Berichte vom 15. Mai 2019 und 3. Juli

2019, Suva-Nrn. 103, 118). Am 18. Oktober 2019 (Suva-Nr. 144)

wurde der Verdacht auf eine neuropathische Schmerzgenese im Bereich des N.

saphenus (Schmerzausstrahlung nach inframalleolär medial) bei Status nach

kontusionsbedingter Neuropathie im April 2018 geäussert. Am 15. November

2019.

(Suva-Nr. 147) befundete Dr. med. D.___ eine am 22. Oktober 2019

durchgeführte Verlaufs-MRT des OSG rechts und hielt fest, es zeige sich ein

Bone Bruise im Bereich des Malleolus medialis rechts (DD Resorptionsoedem

Knochenanker, DD belastungsbedingt). Klinisch ergäben sich ausserdem Hinweise

für neuropathische Schmerzen im Bereich des N. saphenus. Diese Schmerzen seien

bereits posttraumatisch angegeben (DD kontusionsbedingt) worden. Es sollte aber

vorerst weiter konservativ therapiert werden.

Auch Dr. med. E.___, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Praxis

für Fusschirurgie und Sportmedizin, hielt in seinem Bericht vom 19. Juni

2020.

(Suva-Nr. 183) fest, dass beim Beschwerdeführer ein hoher

Leidensdruck bestehe, der mit dem orthopädischen Erscheinungsbild nicht

korreliere. Sein klinischer Befund entspricht denjenigen von Dr. med. D.___ und

Dr. med. C.___ (Kreisarzt): Es zeige sich ein stabiles Sprunggelenk, mit

ausgeprägter Druckempfindlichkeit im Bereich des Tight ropes auf der medialen

Seite mit einem leichten Tinel-Phänomen bis in die Grosszehe hinausreichend. Dr.

med. D.___, teilte in seinem Bericht vom 19. August 2020 (Suva-Nr. 191)

wiederum die Einschätzung von Dr. med. E.___, wobei aufgrund des Leidensdrucks

des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2020 trotzdem eine erneute Operation stattfand

(anterolaterale Arthrotomie und offene Arthrolyse‚ Lateral Gutter OSG rechts

und Entfernung TightRope OSG rechts, Suva-Nr. 198). Im Sprechstundenbericht

vom 22. Januar 2021 (Suva-Nr. 213) hielt Dr. med. D.___ dann fest, der

Beschwerdeführer habe vom operativen Eingriff profitiert. Es zeigten sich

stabile Verhältnisse mit einer seitengleichen Beweglichkeit des rechten

Sprunggelenkes. Am 15. März und 28. Juni 2021 (Suva-Nrn. 221 und

241) wurde über nach wie vor bestehende ausgeprägte Schmerzen im Bereich des

rechten Sprunggelenkes mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit berichtet.

MRT-radiologisch zeigten sich indessen keine entsprechenden morphologischen

Korrelate. Es zeichne sich aber ab, dass eine Rückkehr in die angestammte

berufliche Tätigkeit (Hilfsarbeiter Plattenleger) nichtrealisierbar sein werde.

Die von Dr. med. D.___ durchgehend festgelegten Arbeitsunfähigkeiten von 100 %

sind bezogen auf die angestammte Arbeit des Beschwerdeführers als Plattenleger zu

verstehen. Darüber, ob eine angepasste Tätigkeit möglich sei, hat sich der

behandelnde Arzt im Verlauf nie geäussert. Erst nach Vorliegen des

kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils und nachdem die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember

2021.

eine Verfügung erlassen hatte, äusserte sich Dr. med. D.___ am 11. März

2022.

dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit

leidglich zu 50 % zumutbar sei (Suva-Nr. 296). Zur kreisärztlichen

Untersuchung hielt er zustimmend fest, dass eine stabile Gesundheitssituation

des rechten Sprunggelenkes vorliege. Einleitend merkte er an, dass seine Arbeit

in der medizinischen Betreuung seiner Patienten liege und er kein

zertifizierter Gutachter sei. Unter Beachtung des festgelegten

Belastungsprofils bestehe aus seiner Sicht jedoch auch in einer

leidensangepassten Tätigkeit eine quantitative Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies aufgrund der stark verminderten

Belastbarkeit des rechten Sprunggelenkes sowie der neuropathischen Schmerzen

(Ruheschmerzen) und der Schwellungszustände. Aufgrund der Schwellneigung und

der Schmerzen seien repetitive Pausen zur Hochlagerung des Beines notwendig.

Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass behandelnde Ärzte aufgrund des

bestehenden Auftrags- und Vertrauensverhältnisses in der Regel zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen, was Dr. med. D.___ mit seiner Anmerkung, seine Aufgabe sei

die medizinische Betreuung seiner Patienten, selbst auch festhält. Des Weiteren

sind mit dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil die erwähnten

Problematiken (verminderte Belastbarkeit des rechten Sprunggelenkes,

Ruheschmerzen, Schwellneigung) berücksichtigt worden. Denn es wird

festgehalten, dass eine angepasste Tätigkeit vorwiegend sitzend, jedoch

abwechselnd stehend und gehend durchgeführt werden sollte.

Auch die übrigen vorliegenden Berichte

vermögen die kreisärztliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Im Austrittsbericht

der Rehaklinik [...], in welcher sich der Beschwerdeführer vom 26. August

bis 1. Oktober 2019 aufgehalten hatte (Suva-Nr. 146), wird

festgehalten, dass man beim Beschwerdeführer eine mässige Symptomausweitung

beobachtet habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen habe

sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen

Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil

erklären lassen. Eine somatoforme Schmerzstörung wurde dort nicht

diagnostiziert. Gleiches lässt sich auch dem Erstkonsultationsbericht von Dr.

med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, Schmerzmedizin [...], vom 23. März

2020.

(Suva-Nr. 173) entnehmen: Das Kausalitätsbedürfnis des

Beschwerdeführers sei noch sehr hoch und solange dieses nicht gestillt sei,

bringe eine symptomatische Therapie nicht den zu erwartenden Erfolg.

Dr. med. G.___, Chefarzt Zentrum für

Schmerzmedizin im H.___, führte in seinem Bericht vom 7. Mai 2021

(Suva-Nr. 234) in neurochirurgischer Hinsicht aus, der Beschwerdeführer

zeige das klinische Bild chronifizierter Schmerzen. Zusammenfassend scheine sein

Verständnis für biopsychosoziale Zusammenhänge bei chronifizierten Schmerzen

bzw. die Krankheitsakzeptanz von chronifizierten Schmerzen eingeschränkt. Eine

daraufhin erfolgte neurologische Untersuchung vom 31. Mai 2021 (Suva-Nr. 236),

konnte die Ursache der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten

unteren Extremität neurologisch nicht zuordnen. Eine weiterführende Diagnostik wurde

als nicht indiziert erachtet. Somit lässt auch diese Beurteilung keine Zweifel

an der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen. Am 14. Juli 2021 (Suva-Nr. 249)

diagnostizierte Dr. med. G.___ dann aus schmerzpsychologischer Sicht eine

chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41). Dem Beschwerdeführer stünden jedoch nicht genügend funktionale

Schmerzbewältigungsstrategien zur Verfügung; er äussere sich seinen Schmerzen

gegenüber weitgehend hilflos. Ein adaptives Verständnis chronischer Schmerzen

scheine noch nicht zu bestehen. Eine entsprechende Behandlung findet

dementsprechend nicht statt.

All dies korreliert denn auch mit dem Sprechstundenbericht

von Prof. Dr. med. Dr. phil. I.___ und Dr. med. J.___, Fachärzte für

Orthopädie, vom 6. Dezember 2021 (Suva-Nr. 277), welche in ihrer

Untersuchung keine eindeutige Indikation für ein erneutes operatives Vorgehen

erkennen konnten. Es bestehe zwar eine leichte OSG-Instabilität, welche jedoch

symmetrisch zur Gegenseite sei. Auch die Beschwerden passten nicht eindeutig zu

einer Instabilitätsproblematik. Hinweise für ein CRPS oder einer Arthrofibrose

sehe man nicht. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sehe man aufgrund des

Gesamtverlaufes nur eine mässige Prognose zur Rückkehr in den zuletzt

ausgeübten Beruf als Plattenleger. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei indessen

aus orthopädischer Sicht ganztags zumutbar. Hierbei sehe man das

Belastungsprofil analog zur kreisärztlichen Untersuchung.

Zusammenfassend lässt sich damit sagen,

dass die kreisärztliche Einschätzung, wonach die angestammte Tätigkeit als

Plattenleger nicht mehr zumutbar, eine vollzeitliche Tätigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit jedoch möglich ist, durch die Berichte der

behandelnden Ärzte gestützt wird bzw. keiner dieser Berichte Zweifel an der

kreisärztlichen Einschätzung weckt.

5.3

Dementsprechend erwecken auch die

von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendungen keine Zweifel an

der kreisärztlichen Beurteilung. Wie in Ziff. 5.2 vorstehend festgehalten,

vermag der Bericht von Dr. med. D.___, der von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit

in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht, keine solchen Zweifel

hervorzurufen. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen haben Eingang in

die Beurteilung gefunden, wobei durchgehend, auch durch die behandelnden Ärzte,

angemerkt wurde, dass diese kein objektivierbares Pendant finden. Dem Kreisarzt

haben die medizinischen Akten vorgelegen und diese wurden in der Einschätzung

mitberücksichtigt. Insbesondere lag auch die Berichterstattung von Dr. med. G.___

bezüglich Schmerzmedizin vor. Dieser diagnostizierte 14. Juli 2021 eine

somatoforme Schmerzstörung, äusserte sich aber nicht zu einer

Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern hielt fest, von

schmerzpsychologischer Seite wäre das Erlernen adaptiver

Schmerzbewältigungsstrategien indiziert. Eine entsprechende Behandlung findet

jedoch nicht statt. Es besteht daher insgesamt kein Anlass, die kreisärztliche

Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

6.

6.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zur

Bemessung des Valideneinkommens den Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Plattenlegergewerbe herangezogen und für das Invalideneinkommen auf einen

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt.

Diesbezüglich hat sie einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen.

Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in mehrfacher Hinsicht als unrichtig

gerügt. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, das Valideneinkommen müsse ebenfalls

anhand eines Tabellenlohns der LSE ermittelt werden, da er seit seiner Einreise

in die Schweiz im Jahr 2011 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe. Es könne

nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne den Unfall weiterhin als

Plattenleger gearbeitet hätte. Ohnehin erweise sich das Einkommen gemäss GAV

Plattenlegergewerbe als zu tief. Seit dem 26. September 2022 arbeite er

trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu 50 % als Plattenleger und

erziele dort trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen über diesem

GAV-Lohn liegenden Verdienst. Hinsichtlich des Invalideneinkommens wird geltend

gemacht, es müsse die mittlerweile vorliegende LSE 2020 angewendet werden.

Zudem sei der vorgenommene leidensbedingte Abzug zu tief.

6.2

Für die Ermittlung des

Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte

Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-beginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und

nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit

ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus-nahmen von diesem

Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).

Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 in

der Schweiz und hat gemäss IK-Auszug vom 29. Oktober 2021 weitestgehend

als Plattenleger gearbeitet (Suva-Nr. 272). Zum Unfallzeitpunkt war er

(zum wiederholten Male) als arbeitslos gemeldet. Dies bei einer Firma, die

zwischenzeitlich in Konkurs gefallen ist und liquidiert wurde. Zum Zeitpunkt

des Einspracheentscheides war der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 %

wiederum als Plattenleger tätig. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens davon ausging,

dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Plattenleger tätig wäre. Da

auf den zuletzt erzielten (Zwischen)Verdienst bei der Firma B.___ nicht

abgestellt werden kann, da diese Firma zwischenzeitlich liquidiert wurde, wurde

der für das Plattenlegergewerbe bestehende Gesamtarbeitsvertrag herangezogen.

Dies erscheint, da das (hypothetische) Valideneinkommen so konkret wie möglich

zu bemessen ist, angebracht und steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2023 vom 29. Mai

2024.

E. 4.1 mit Hinweisen). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin ein

Valideneinkommen von CHF 60'710.00 veranschlagt. Dieses Einkommen ist um

Einiges höher als das durchschnittliche Einkommen, das der Beschwerdeführer

seit seiner Einreise in die Schweiz verdient hat (CHF 45'932.00) und auch

höher als das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt im Jahr 2017

erzielte Jahreseinkommen (CHF 52'891.00; vgl. zum Ganzen IK-Auszug,

Suva-Nr. 272). Insofern lässt sich das herangezogene Valideneinkommen

nicht beanstanden. Daran ändert auch der Einwand, der Beschwerdeführer erziele seit

dem 26. September 2022 einen über dem GAV-Lohn liegenden Verdienst als Hilfs-Plattenleger

(Klasse C2), nichts. In der Beschwerde wird ein tatsächlicher Jahreslohn von

CHF 60'375.00 errechnet, was unter dem Valideneinkommen liegt, welches die

Beschwerdegegnerin zur Berechnung herangezogen hat. Dass der Beschwerdeführer

im Gesundheitsfall bei der gleichen Firma als Plattenleger Kategorie B

angestellt wäre und damit einen noch höheren Lohn erzielen würde, ist nicht mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Insbesondere spricht, wie bereits

erwähnt, die Erwerbsbiografie nicht dafür.

6.3

Zur Bemessung des

Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat, von einem

Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen, was unbestritten

geblieben ist. Dabei hat sich im Einspracheentscheid die Tabelle

TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 herangezogen (Total Niveau 1, Männer,

CHF 5'261.00) und die wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stunden) sowie die

Nominallohnentwicklung (- 0.7 %) berücksichtigt. Dies ergibt ein Invalideneinkommen

von CHF 65'354.00.

6.4

Wird das Invalideneinkommen – wie

hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten

ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu

kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und

berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,

Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad

Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;

Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je

nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene

Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit

unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa

in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht

übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des

Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der

Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine

versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit

in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).

Im vorliegenden Fall gebietet das Alter

des Beschwerdeführers im Berechnungszeitpunkt von 40 Jahren zur Zeit des

Einkommensvergleichs keinen Abzug. Sodann sind beim gestützt auf die

LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen mangelnde Sprachkenntnisse

sowie fehlende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen bereits bei der Wahl

des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019

vom 26. November 2019 E. 7.7 mit Hinweis). Zudem geht ein neuer

Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einher, weshalb ein allfälliger

Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des

Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5). Im Weiteren

vermag eine fehlende berufliche Ausbildung keinen leidensbedingten Abzug zu

rechtfertigen, wenn der statistische Durchschnittslohn für einfache und

repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird. Die Bedeutung des

Kriteriums der Dienstjahre nimmt indessen gemäss Rechtsprechung im privaten

Sektor ab, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist. Hinzu

kommt, dass sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt

rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (vgl. zum

Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3

mit Hinweisen). Von einer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann im

vorliegenden Fall ohnehin nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer zum

Zeitpunkt des Einspracheentscheides erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer

verfügt über eine Niederlassungsbewilligung der Kategorie C. Diesen Umstand hat

die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens

unberücksichtigt gelassen. Gemäss LSE-Tabelle TA12_b der LSE 2020 erzielen

Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion im Vergleich zum

Gesamtdurchschnitt jedoch ein um rund 4 % tieferes Einkommen. Einzig für

die verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen wurde ein Abzug von 5 %

gewährt. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits in der Beurteilung der

medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht

zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so

doppelt veranschlagt werden dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3). Dem

Beschwerdeführer sind vorwiegend sitzende, jedoch abwechselnde Tätigkeiten in

einem Vollpensum zumutbar. Nicht möglich sind Arbeiten in der Höhe, in

gebückter / gekauerter Position, Arbeiten unter Einwirkung von Stössen und

Vibrationen, die sich negativ auf das rechte Sprunggelenk auswirken, Arbeiten

mit permanentem Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten mit permanentem Treppab-

und Treppaufgehen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen über 7 – 10

kg seien sowie Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beines.

Ein erhöhter Pausenbedarf ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung, auf

welche hier abzustellen ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht

gegeben. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von

leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Das kreisärztlich formulierte

Tätigkeitsprofil beinhaltet insbesondere den Ausschluss von diversen Arbeiten

(z.B. in der Höhe). Unter diesen Umständen ist nicht zwingend nicht davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Ausschlusskriterien im

Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile hätte. Es steht ein breites Spektrum an

Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung.

Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint ein Abzug von 5 % weder

willkürlich noch unangebracht. Zusätzlich zu berücksichtigen ist indessen die

statistisch erhobene Lohnminderung, die der Beschwerdeführer als Ausländer zu

vergegenwärtigen hat. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der

Gesamtumstände ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen. Damit

resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 58'819.00.

6.5

Der Invaliditätsgrad verbleibt

nach Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen unter 10 % und

ist damit nicht rentenbegründend. Die Beschwerde ist in diesem Punkt

abzuweisen.

7.

Dem Beschwerdeführer steht

unbestrittenermassen eine Integritätsentschädigung zu. Bestritten ist die Höhe.

7.1

Laut Art. 24 Abs. 1 UVG

hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,

wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen

oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut Art.

25.

Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1); sie darf den am

Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht

übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft

(Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt den Bundesrat, die Bemessung

der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde Art. 36 Verordnung über

die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) erlassen.

7.2

Ein Integritätsschaden gilt als

dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in

gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder

psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder

stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36

Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die

Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als

gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a

S. 219) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für

die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die

Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozent-satz des Höchstbetrags des

versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder

nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom

Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

7.3

Die medizinische Abteilung der

Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere

Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet

(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen

1.

– 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch).

Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte

enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet

werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157

mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3

UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3

UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 116 V 156

E. 3.1 S. 157, 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a – c

S. 31 f.).

7.4

Die Schwere des

Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem

Befund ist der Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich, d.h.

er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35).

Spezielle Behinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden

bleiben dabei unberücksichtigt, d.h. die Bemessung des Integritätsschadens

hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Auch geht es bei

der Integritätsentschädigung nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern

um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der

körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht

zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221 f. mit

Hinweisen).

7.5

Verwaltung und Gericht sind für

die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche

Sachverständige angewiesen. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich

– unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen

aufgeführten Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden

vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.

Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche

Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein

Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird

und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat.

Dabei haben sie sich zwar an die medizinischen Angaben zu halten, doch ändert

dies nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage

des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im

Streitfall des Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der

Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen

keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens

vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht

(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit

Hinweisen).

7.6

Der Integritätsschaden wurde vom

Kreisarzt, Dr. med. C.___, am 17. August 2024 beurteilt (Suva-Nr. 254).

Er bezifferte diesen auf 17.5 % und verwies diesbezüglich auf die

Suva-Tabellen 2.2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren

Extremitäten) und 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen). In der Beurteilung

wird darauf verwiesen, dass eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des rechten

Innenknöchels und entlang der medialen Kante des Schienbeines und entlang der

Fibula vom Sprunggelenk her bis zum Fibulaköpfchen reichend, eine leicht

eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine diskrete

Aufklappbarkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine Minderung der groben

Kraft des rechten Beines, eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen

des rechten Beines und bildgebend nachgewiesene Veränderungen des rechten

oberen Sprunggelenkes bestünden. Ein komplett versteiftes Sprunggelenk liegt

damit nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch keine Fraktur erlitten. Gestützt

auf diese gesundheitlichen Einschränkungen lässt sich unter Heranziehung der

durch den Kreisarzt erwähnten Suva-Tabellen 2.2 und 5.2 der auf 17.5 %

geschätzte Integritätsschaden nachvollziehen: So ist beim Beschwerdeführer von einer

USG-Arthrose und somit gemäss Suva-Tabelle 5 von einem Integritätsschaden zwischen

5.

– 30 % («USG-Arthrose») auszugehen. Da beim Beschwerdeführer

auch Funktionsbeeinträchtigungen in den unteren Sprunggelenken bestehen, würde

der Integritätsschaden gemäss Suva-Tabelle 2 hierfür zwischen

5.

%– 30 % betragen. Wenn jedoch – wie hier der Fall – neben der

Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenkes nachgewiesen wird,

soll derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend sein, der

die höhere Schätzung aufweist (vgl. entsprechender Hinweis in Suva-Tabelle 5,

oben). Demzufolge ist der Integritätsschaden im vorliegenden Fall auf den für

die USG-Arthrose heranzuziehenden Mittelwert von 17.5 % festzulegen. Somit

ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

8.

Der Einspracheentscheid der

Beschwerdegegnerin vom 3. November 2023 erweist sich nach dem Gesagten als

korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht

ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. / 5

hiervor).

Die Kostenforderung ist bei Unterliegen

der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der

Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen

Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 14. Juni

2024.

(A.S. 73 ff.) eine Kostennote eingereicht, worin sie einen

Kostenersatz von insgesamt CHF 4'606.45) unter Berücksichtigung eines

Stundenansatzes von CHF 300.00 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt

CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember

2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die

Kostenforderung auf CHF 2'956.15 festzusetzen (13.92 Stunden zu

CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 96.00 und MwSt [für den Aufwand

und die Auslagen bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024 8.1 %), zahlbar

durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren.

Der Nachzahlungsanspruch wird

praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 festgesetzt

(gemäss Entscheid der

Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), wenn wie vorliegend keine

Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz

vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,

verletzt. Der Nachzahlungsanspruch

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist somit im Umfang von CHF 797.00

(Differenz zum vollen Honorar, 13.92 Stunden zu CHF 250.00 zzgl. MwSt.)

festzusetzen, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

10.

Grundsätzlich ist das Verfahren

kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein

Anlass.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Tania Teixeira, [...], wird auf CHF 2'956.15

(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse

des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von CHF 797.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des

Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,

BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden

(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die

zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst Küng

Der vorliegende Entscheid wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 8C_656/2024 vom 3. Dezember 2025 bestätigt.