VSBES.2023.293
Unfallversicherung
7. Oktober 2024Deutsch34 min
ausrutschte und sich den rechten Knöchel prellte (vgl. Schadenmeldung vom 8. Mai
Source so.ch
Urteil vom 7. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Ersatzrichterin Steffen
Gerichtsschreiberin Küng
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Tania Teixeira
Beschwerdeführer
gegen
Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung
(Einspracheentscheid vom 3. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der als arbeitslos gemeldete und
1983 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erlitt im Rahmen eines
Zwischenverdienstes bei der Firma B.___ GmbH am 24. April 2018 auf einer
Baustelle einen Unfall, wobei er bei Bauarbeiten auf einem Badewannenrand
ausrutschte und sich den rechten Knöchel prellte (vgl. Schadenmeldung vom 8. Mai
2018, Suva Beleg Nr. [Suva-Nr.] 1).
2. Die Unfallversicherung Suva
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) richtete in der Folge Taggeldleistungen aus
und übernahm die Kosten für Heilbehandlungen (Suva-Nrn. 24 ff.). Nach
einer kreisärztlichen Untersuchung teilte sie mit Schreiben vom 19. August
2021 (Suva-Nr. 259) mit, dass die Heilkostenleistungen per 31. August
2021 und die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2021 eingestellt würden.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 (Suva-Nr. 276) wurde ein
Rentenanspruch verneint und eine Integritätsentschädigung von 17.5 %
festgelegt. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 8. Juni 2022 Einsprache
erheben (Suva-Nr. 295). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 3. November 2023 ab (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3. Dagegen lässt der
Beschwerdeführer am 4. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben (A.S. 17
ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 3. November 2023 sei aufzuheben.
2.
Dem Beschwerdeführer
sei rückwirkend seit dem 1. November 2021 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 63 % zuzusprechen.
3. Dem Beschwerdeführer sei eine
Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von mindestens 30 % zuzusprechen.
4. Eventualiter: Die Angelegenheit sei an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und sie anzuweisen, eine
verwaltungsexterne Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben.
5. Dem Beschwerdeführer sei für das
vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren und es sei ihm die unterzeichnende Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
(zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 (A.S. 51 ff.), die
Beschwerde sei abzuweisen.
5. Mit Verfügung vom 20. März
2024 (A.S. 56 f.) bewilligt das Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer ab
Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege und bestellt und Rechtsanwältin
Tanja Teixeira, [...], als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Im Rahmen der Replik vom 25. April
2024 (A.S. 59 ff.) lässt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren
festhalten und die Ziff. 2 wie folgt modifizieren:
2. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend
seit dem 1. November 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 65 % zuzusprechen.
Eine Kopie der Replik geht samt Beilagen
(Urkunden 4 – 6) mit Verfügung vom 29. April 2024 (A.S. 64)
zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
7. Eine Kopie der vom 10. Juni
2024 datierenden Duplik (A.S. 70 f.) geht mit Verfügung vom 11. Juni
2024 (A.S. 72) zur Kenntnisnahme an die Vertreterin des Beschwerdeführers.
8. Mit Eingabe vom 14. Juni
2024 (A.S. 73 ff.) reicht die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine Kostennote
zu den Akten.
9. Auf die Ausführungen der
Parteien in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig,
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Bei der Beurteilung des Falles
ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des
angefochtenen Einspracheentscheides am 3. November 2023 eingetreten ist (Ueli
Kieser in: ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 61 ATSG N 109).
2.
2.1
Soweit das Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) nichts anderes bestimmt, werden die
Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Die versicherte Person
hat u.a. Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen
(Art. 10 Abs. 1 UVG) sowie auf ein Taggeld, sofern sie infolge des
Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig ist (Art. 16 Abs. 1 UVG).
2.2
Gemäss Art. 19 Abs. 1
UVG sind Taggelder und Heilkosten nur solange zu gewähren, als von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Was unter einer namhaften Besserung
des Gesundheitszustandes des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das
Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer
Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich
dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder
Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt,
bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes «namhaft» durch den
Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins
Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus,
dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr
erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012
E. 3.2.2 und 8C_585/2010 vom 5. November 2010 E. 8).
2.3
Wenn der Zeitpunkt für den
Fallabschluss erreicht ist (und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung abgeschlossen sind), sind die vorübergehenden Leistungen
(Taggeld, Heilbehandlung nach Art. 10 UVG) einzustellen bei gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sowie auf eine
Integritätsentschädigung (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 114).
2.4
Anspruch auf eine Invalidenrente
(Art. 18 Abs. 1 UVG) hat die versicherte Person, wenn sie infolge des
Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Zudem besteht gemäss Art. 24
Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn
durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Integrität bewirkt worden ist.
3.
3.1
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis
und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein
Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist;
es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die
körperliche oder geistige Integrität des Versicherten beeinträchtigt hat, der
Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die
eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 140 V 356 E. 3.1
S. 358, 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1
S. 338, 118 V 286 E. 1b S. 289 je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesgerichts 8C_271/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.1, 8C_729/2013 vom
27.
Mai 2014 E. 2).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis
oder einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht,
ist eine Tatfrage, worüber der Versicherer bzw. im Beschwerdefall das Gericht
im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 360 E. 5b S. 360) zu befinden
hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines
Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Weiter ist
für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung der Grundsatz
«post hoc, ergo propter hoc», wonach eine gesundheitliche Schädigung schon dann
als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist,
nicht massgebend (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341). Der Beweis des
natürlichen Kausalzusammenhangs (resp. seines Wegfallens) wird in erster Linie
mittels Angaben der medizinischen Fachpersonen geführt (Alexandra Rumo-Jungo / André
Pierre Holzer, Bundesgesetz über
die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 55).
3.2
Die Leistungspflicht des
Unfallversicherers setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und
dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der
Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu
gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181).
3.3
Ist die Unfallkausalität einmal
mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen
anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht
die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn
also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht.
Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche
Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich
hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die entsprechende
Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch
bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend
(SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9 8C_354/2007 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil
des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
4.
4.1
Das Verwaltungsverfahren und das
Verwaltungsgerichtsverfahren in Sozialversicherungssachen sind vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die Verwaltung bzw. der Richter
von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt;
er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 138 V 218
E. 6 S. 221, 117 V 261 E. 3b S. 263 und 282 E. 4a,
116.
V 23 E. 3c S. 26 f. mit Hinweisen).
4.2
Den Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Ärzte oder ständiger Vertrauensärzte eines
Versicherungsträgers kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee
S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen
(BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4
S. 470). Insbesondere genügt in Fällen, in welchen die Schlüssigkeit der
Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen
nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird,
der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung nicht, um die
geltend gemachten Zweifel auszuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_193/2014
vom 19. Juni 2014 E. 4.1).
5.
Streitig und zu prüfen ist, ob
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. November 2023 zu
Recht einen Rentenanspruch verneint und eine Integritätsentschädigung von 17.5 %
zugesprochen hat. Zu Recht nicht bestritten werden die Unfallkausalität und der
Fallabschluss.
5.1
Hinsichtlich der Rentenprüfung
stellt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid auf die
kreisärztliche Abschlussuntersuchung von Dr. med. C.___, Facharzt für Facharzt
für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, vom 17. August 2021 (Suva-Nr. 253) ab. Darin wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 24. April
2018.
über starke Schmerzen im rechten Fuss berichte. Das Treppenabgehen
verstärke diese Schmerzen, wobei er «kontinuierlich Schmerzen» habe. Er könne
auf ebenem Boden 25 – 30 Minuten gehen, dann müsse er eine Pause
einlegen. Wenn er diese nicht einlege, bekomme er noch stärkere Schmerzen. Das
Tragen von Gegenständen des täglichen Lebens (5 – 6 kg)
verursache eine Zunahme der Schmerzen.
Der Kreisarzt erhebt folgende Befunde:
Im aufrechten Stand unauffällige Körperhaltung. Keine Fehlstellung, keine
Deviation. Die Wirbelsäule stehe im Lot. Bei seitlicher Betrachtung bestehe
eine leicht vermehrte Kyphosierung des zervikothorakalen Übergangs. Im
aufrechten Stand zeige sich eine symmetrische Varusstellung der Beine, der
Abstand in Höhe des medialen Gelenkspaltes betrage 5 cm. Klinisch seien keine
trophischen Veränderungen der Beine feststellbar. Im Bereich der Kniekehle zeigten
sich beidseits keine tastbaren Baker-Zysten. Die Achillessehnen seien seitengleich
konfiguriert und die Ränder beidseits gut sichtbar. Es bestehe eine Valgusstellung
des Rückfusses beidseits, ohne perimalleoläre Ödeme. Bei voller Belastung der
Füsse bestehe eine leichte Abflachung des linken medialen Fussgewölbes, rechts
unauffällig. Hallux valgus beidseits, unauffällige Form der restlichen Zehen.
Das bipedale Hüpfen werde betont auf dem linken Fuss vorgenommen, das
monopedale Hüpfen sei rechts zwar möglich, jedoch seien die Hüpfexkursionen
niedrig und der Beschwerdeführer sei unsicher. Das monopedale Hüpfen links sei
problemlos demonstrierbar. Die Hocke werde bis zu circa einem Drittel der
normalen Strecke eingenommen, dann verspüre der Beschwerdeführer Schmerzen an
der ventralen Seite des rechten oberen Sprunggelenkes. Zehenspitzenstand und
-gang sowie Fersenstand und -gang beidseits seien problemlos demonstrierbar. Im
Liegen zeige sich, dass beide Knie- und Sprunggelenke unauffällig seien, ohne
Schwellung, Rötung oder Entzündungszeichen. Im Bereich des rechten
Sprunggelenkes seien sowohl medial wie auch lateral primär verheilte Narben
vorhanden. Die Palpation der Narben ergebe, dass diese nicht druckschmerzhaft
seien. Die Palpation des rechten Unterschenkels zeige, dass entlang der
lateralen Kante der Tibia eine Druckschmerzhaftigkeit bis zum Kniegelenk
auslösbar sei. Die Überprüfung des lateralen Bandapparates links ergebe, dass
dieser stabil sei, ohne Talusvorschub. Der Frick-Test sei negativ, die
Beweglichkeit des subtalaren Gelenkes frei. Die Überprüfung des lateralen
Bandapparates rechts ergebe eine diskrete Aufklappbarkeit, ebenfalls bestehe
ein leichter Talusvorschub. Der Frick-Test sei negativ, die passive
Beweglichkeit des subtalaren Gelenkes frei. Die grobe Kraft des rechten Beines
sei im Seitenvergleich gemindert. Die peripheren Pulsationen (A. dorsalis pedis
und A. tibialis posterior) seien beidseits gut tastbar. Die peripheren
Nervenreflexe seien beidseits prompt auslösbar.
Es werden gestützt auf diese klinischen
Befunde folgende Diagnosen erhoben:
- Prellung distaler Unterschenkel und OSG
medial rechts April 2018
- Syndesmoseninsuffizienz mit
posttraumatischer OSG-Instabilität rechts
- Neuropathie N. saphenus rechts
- Status nach Syndesmosenstabilisation,
Naht der vorderen Syndesmose, Resektion eines grossen Bassett’s-Ligaments,
Raffung Lig. deltoideum OSG rechts Januar 2019
- Status nach anterolateraler Arthrotomie
und offener Arthrolyse «Lateral Gutter» OSG rechts, Entfernung TightRope des
rechten oberen Sprunggelenkes Oktober 2020
Nebendiagnosen
- verschiedene Medikamentenallergien
(anaphylaktische Reaktion Grad II auf Ibuprofen, allergische Reaktion auf
Novalgin und Dafalgan)
Dr. med. C.___, der auf dem betreffenden
Fachgebiet ein ausgewiesener Facharzt ist, kommt gestützt auf seine
Untersuchung des Beschwerdeführers und die von ihm erhobenen Befunde zu
folgender, schlüssiger Beurteilung: Der Beschwerdeführer beklage Schmerzen
seitens des rechten Sprunggelenkes und Unterschenkels, eine eingeschränkte
Beweglichkeit des rechten Sprunggelenkes, Zunahme der Beschwerden nach
Belastung, eine Kraftminderung des rechten Beines und eine Beeinträchtigung der
Funktionalität des rechten Beines. Die klinische Untersuchung ergebe reizlose
Weichteilverhältnisse des rechten Beines, primär verheilte Narben des rechten
oberen Sprunggelenkes, eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des rechten
Innenknöchels und entlang der medialen Kante des Schienbeines und entlang der
Fibula vom Sprunggelenk her bis zum Fibulaköpfchen reichend, eine leicht
eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine diskrete
Aufklappbarkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine Minderung der groben Kraft
des rechten Beines, eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen des
rechten Beines und bildgebend nachgewiesene Veränderungen des rechten oberen
Sprunggelenkes. Gestützt auf diese klinisch erhobenen Befunde und unter
Berücksichtigung der vorhandenen ärztlichen Berichte und Bildgebung hält der
Kreisarzt nachvollziehbar fest, dass eine stabile Gesundheitssituation seitens
des rechten Sprunggelenkes vorliegt. Er weist darauf hin, dass bereits am 9.
April 2021 ein vorläufiges Belastungsprofil erstellt worden sei, welches wie
folgt zu ergänzen sei: Kein Arbeiten in der Höhe (auf Dächern, Leitern,
Gerüsten etc.), kein Arbeiten in der gebückten / gekauerten Position; kein
Arbeiten unter Einwirkung von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das
rechte Sprunggelenk auswirkte, kein Arbeiten mit permanentem Gehen auf unebenem
Gelände, kein Arbeiten mit permanentem Treppab- und Treppaufgehen, kein Heben
und Tragen von Gegenständen, die schwerer als 7 – 10 kg seien,
keine Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beines. Unter
Beachtung dieses Belastungsprofils wäre medizinisch-theoretisch auf dem
unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgebiet eine 100%ige Arbeitsfähigkeit
ganztags gegeben, die angepasste Tätigkeit solle vorwiegend sitzend, jedoch
abwechselnd stehend und gehend durchgeführt werden. Auch die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit und das Belastbarkeitsprofil erweisen sich als plausibel.
5.2
Die kreisärztliche Einschätzung
findet in den vorhandenen Arztberichten eine Stütze. So lässt sich auch den
Berichten des behandelnden Orthopäden und Operateurs, Dr. med. D.___, im
Verlauf entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis und zwei
Operationen nach wie vor über Beschwerden berichte, die sich nicht vollends
objektivieren lassen. Gut neun Monate nach dem Unfallereignis fand am 7. Januar
2019.
eine Operation statt (Syndesmosenstabilisation, Suva-Nr. 75). In den
nachfolgenden Kontrollen zeigten sich reizlose Narben und ein regulärer
postoperativer Verlauf (vgl. Berichte vom 15. Mai 2019 und 3. Juli
2019, Suva-Nrn. 103, 118). Am 18. Oktober 2019 (Suva-Nr. 144)
wurde der Verdacht auf eine neuropathische Schmerzgenese im Bereich des N.
saphenus (Schmerzausstrahlung nach inframalleolär medial) bei Status nach
kontusionsbedingter Neuropathie im April 2018 geäussert. Am 15. November
2019.
(Suva-Nr. 147) befundete Dr. med. D.___ eine am 22. Oktober 2019
durchgeführte Verlaufs-MRT des OSG rechts und hielt fest, es zeige sich ein
Bone Bruise im Bereich des Malleolus medialis rechts (DD Resorptionsoedem
Knochenanker, DD belastungsbedingt). Klinisch ergäben sich ausserdem Hinweise
für neuropathische Schmerzen im Bereich des N. saphenus. Diese Schmerzen seien
bereits posttraumatisch angegeben (DD kontusionsbedingt) worden. Es sollte aber
vorerst weiter konservativ therapiert werden.
Auch Dr. med. E.___, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, Praxis
für Fusschirurgie und Sportmedizin, hielt in seinem Bericht vom 19. Juni
2020.
(Suva-Nr. 183) fest, dass beim Beschwerdeführer ein hoher
Leidensdruck bestehe, der mit dem orthopädischen Erscheinungsbild nicht
korreliere. Sein klinischer Befund entspricht denjenigen von Dr. med. D.___ und
Dr. med. C.___ (Kreisarzt): Es zeige sich ein stabiles Sprunggelenk, mit
ausgeprägter Druckempfindlichkeit im Bereich des Tight ropes auf der medialen
Seite mit einem leichten Tinel-Phänomen bis in die Grosszehe hinausreichend. Dr.
med. D.___, teilte in seinem Bericht vom 19. August 2020 (Suva-Nr. 191)
wiederum die Einschätzung von Dr. med. E.___, wobei aufgrund des Leidensdrucks
des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2020 trotzdem eine erneute Operation stattfand
(anterolaterale Arthrotomie und offene Arthrolyse‚ Lateral Gutter OSG rechts
und Entfernung TightRope OSG rechts, Suva-Nr. 198). Im Sprechstundenbericht
vom 22. Januar 2021 (Suva-Nr. 213) hielt Dr. med. D.___ dann fest, der
Beschwerdeführer habe vom operativen Eingriff profitiert. Es zeigten sich
stabile Verhältnisse mit einer seitengleichen Beweglichkeit des rechten
Sprunggelenkes. Am 15. März und 28. Juni 2021 (Suva-Nrn. 221 und
241) wurde über nach wie vor bestehende ausgeprägte Schmerzen im Bereich des
rechten Sprunggelenkes mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit berichtet.
MRT-radiologisch zeigten sich indessen keine entsprechenden morphologischen
Korrelate. Es zeichne sich aber ab, dass eine Rückkehr in die angestammte
berufliche Tätigkeit (Hilfsarbeiter Plattenleger) nichtrealisierbar sein werde.
Die von Dr. med. D.___ durchgehend festgelegten Arbeitsunfähigkeiten von 100 %
sind bezogen auf die angestammte Arbeit des Beschwerdeführers als Plattenleger zu
verstehen. Darüber, ob eine angepasste Tätigkeit möglich sei, hat sich der
behandelnde Arzt im Verlauf nie geäussert. Erst nach Vorliegen des
kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils und nachdem die Beschwerdegegnerin am 6. Dezember
2021.
eine Verfügung erlassen hatte, äusserte sich Dr. med. D.___ am 11. März
2022.
dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit
leidglich zu 50 % zumutbar sei (Suva-Nr. 296). Zur kreisärztlichen
Untersuchung hielt er zustimmend fest, dass eine stabile Gesundheitssituation
des rechten Sprunggelenkes vorliege. Einleitend merkte er an, dass seine Arbeit
in der medizinischen Betreuung seiner Patienten liege und er kein
zertifizierter Gutachter sei. Unter Beachtung des festgelegten
Belastungsprofils bestehe aus seiner Sicht jedoch auch in einer
leidensangepassten Tätigkeit eine quantitative Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dies aufgrund der stark verminderten
Belastbarkeit des rechten Sprunggelenkes sowie der neuropathischen Schmerzen
(Ruheschmerzen) und der Schwellungszustände. Aufgrund der Schwellneigung und
der Schmerzen seien repetitive Pausen zur Hochlagerung des Beines notwendig.
Hierzu ist einerseits festzuhalten, dass behandelnde Ärzte aufgrund des
bestehenden Auftrags- und Vertrauensverhältnisses in der Regel zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen, was Dr. med. D.___ mit seiner Anmerkung, seine Aufgabe sei
die medizinische Betreuung seiner Patienten, selbst auch festhält. Des Weiteren
sind mit dem kreisärztlich festgelegten Belastungsprofil die erwähnten
Problematiken (verminderte Belastbarkeit des rechten Sprunggelenkes,
Ruheschmerzen, Schwellneigung) berücksichtigt worden. Denn es wird
festgehalten, dass eine angepasste Tätigkeit vorwiegend sitzend, jedoch
abwechselnd stehend und gehend durchgeführt werden sollte.
Auch die übrigen vorliegenden Berichte
vermögen die kreisärztliche Einschätzung nicht in Zweifel zu ziehen. Im Austrittsbericht
der Rehaklinik [...], in welcher sich der Beschwerdeführer vom 26. August
bis 1. Oktober 2019 aufgehalten hatte (Suva-Nr. 146), wird
festgehalten, dass man beim Beschwerdeführer eine mässige Symptomausweitung
beobachtet habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen habe
sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen
Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur zum Teil
erklären lassen. Eine somatoforme Schmerzstörung wurde dort nicht
diagnostiziert. Gleiches lässt sich auch dem Erstkonsultationsbericht von Dr.
med. F.___, Facharzt für Anästhesiologie, Schmerzmedizin [...], vom 23. März
2020.
(Suva-Nr. 173) entnehmen: Das Kausalitätsbedürfnis des
Beschwerdeführers sei noch sehr hoch und solange dieses nicht gestillt sei,
bringe eine symptomatische Therapie nicht den zu erwartenden Erfolg.
Dr. med. G.___, Chefarzt Zentrum für
Schmerzmedizin im H.___, führte in seinem Bericht vom 7. Mai 2021
(Suva-Nr. 234) in neurochirurgischer Hinsicht aus, der Beschwerdeführer
zeige das klinische Bild chronifizierter Schmerzen. Zusammenfassend scheine sein
Verständnis für biopsychosoziale Zusammenhänge bei chronifizierten Schmerzen
bzw. die Krankheitsakzeptanz von chronifizierten Schmerzen eingeschränkt. Eine
daraufhin erfolgte neurologische Untersuchung vom 31. Mai 2021 (Suva-Nr. 236),
konnte die Ursache der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der rechten
unteren Extremität neurologisch nicht zuordnen. Eine weiterführende Diagnostik wurde
als nicht indiziert erachtet. Somit lässt auch diese Beurteilung keine Zweifel
an der kreisärztlichen Beurteilung aufkommen. Am 14. Juli 2021 (Suva-Nr. 249)
diagnostizierte Dr. med. G.___ dann aus schmerzpsychologischer Sicht eine
chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41). Dem Beschwerdeführer stünden jedoch nicht genügend funktionale
Schmerzbewältigungsstrategien zur Verfügung; er äussere sich seinen Schmerzen
gegenüber weitgehend hilflos. Ein adaptives Verständnis chronischer Schmerzen
scheine noch nicht zu bestehen. Eine entsprechende Behandlung findet
dementsprechend nicht statt.
All dies korreliert denn auch mit dem Sprechstundenbericht
von Prof. Dr. med. Dr. phil. I.___ und Dr. med. J.___, Fachärzte für
Orthopädie, vom 6. Dezember 2021 (Suva-Nr. 277), welche in ihrer
Untersuchung keine eindeutige Indikation für ein erneutes operatives Vorgehen
erkennen konnten. Es bestehe zwar eine leichte OSG-Instabilität, welche jedoch
symmetrisch zur Gegenseite sei. Auch die Beschwerden passten nicht eindeutig zu
einer Instabilitätsproblematik. Hinweise für ein CRPS oder einer Arthrofibrose
sehe man nicht. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sehe man aufgrund des
Gesamtverlaufes nur eine mässige Prognose zur Rückkehr in den zuletzt
ausgeübten Beruf als Plattenleger. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei indessen
aus orthopädischer Sicht ganztags zumutbar. Hierbei sehe man das
Belastungsprofil analog zur kreisärztlichen Untersuchung.
Zusammenfassend lässt sich damit sagen,
dass die kreisärztliche Einschätzung, wonach die angestammte Tätigkeit als
Plattenleger nicht mehr zumutbar, eine vollzeitliche Tätigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit jedoch möglich ist, durch die Berichte der
behandelnden Ärzte gestützt wird bzw. keiner dieser Berichte Zweifel an der
kreisärztlichen Einschätzung weckt.
5.3
Dementsprechend erwecken auch die
von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachten Einwendungen keine Zweifel an
der kreisärztlichen Beurteilung. Wie in Ziff. 5.2 vorstehend festgehalten,
vermag der Bericht von Dr. med. D.___, der von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit
in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht, keine solchen Zweifel
hervorzurufen. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen haben Eingang in
die Beurteilung gefunden, wobei durchgehend, auch durch die behandelnden Ärzte,
angemerkt wurde, dass diese kein objektivierbares Pendant finden. Dem Kreisarzt
haben die medizinischen Akten vorgelegen und diese wurden in der Einschätzung
mitberücksichtigt. Insbesondere lag auch die Berichterstattung von Dr. med. G.___
bezüglich Schmerzmedizin vor. Dieser diagnostizierte 14. Juli 2021 eine
somatoforme Schmerzstörung, äusserte sich aber nicht zu einer
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern hielt fest, von
schmerzpsychologischer Seite wäre das Erlernen adaptiver
Schmerzbewältigungsstrategien indiziert. Eine entsprechende Behandlung findet
jedoch nicht statt. Es besteht daher insgesamt kein Anlass, die kreisärztliche
Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
6.
6.1
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid zur
Bemessung des Valideneinkommens den Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Plattenlegergewerbe herangezogen und für das Invalideneinkommen auf einen
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt.
Diesbezüglich hat sie einen leidensbedingten Abzug von 5 % vorgenommen.
Die Bemessung des Invaliditätsgrades wird in mehrfacher Hinsicht als unrichtig
gerügt. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, das Valideneinkommen müsse ebenfalls
anhand eines Tabellenlohns der LSE ermittelt werden, da er seit seiner Einreise
in die Schweiz im Jahr 2011 verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe. Es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass er ohne den Unfall weiterhin als
Plattenleger gearbeitet hätte. Ohnehin erweise sich das Einkommen gemäss GAV
Plattenlegergewerbe als zu tief. Seit dem 26. September 2022 arbeite er
trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu 50 % als Plattenleger und
erziele dort trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen über diesem
GAV-Lohn liegenden Verdienst. Hinsichtlich des Invalideneinkommens wird geltend
gemacht, es müsse die mittlerweile vorliegende LSE 2020 angewendet werden.
Zudem sei der vorgenommene leidensbedingte Abzug zu tief.
6.2
Für die Ermittlung des
Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Renten-beginns nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus-nahmen von diesem
Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59 und 135 V 297 E. 5.1 S. 300 f.).
Der Beschwerdeführer lebt seit 2011 in
der Schweiz und hat gemäss IK-Auszug vom 29. Oktober 2021 weitestgehend
als Plattenleger gearbeitet (Suva-Nr. 272). Zum Unfallzeitpunkt war er
(zum wiederholten Male) als arbeitslos gemeldet. Dies bei einer Firma, die
zwischenzeitlich in Konkurs gefallen ist und liquidiert wurde. Zum Zeitpunkt
des Einspracheentscheides war der Beschwerdeführer in einem Pensum von 50 %
wiederum als Plattenleger tätig. Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Valideneinkommens davon ausging,
dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall als Plattenleger tätig wäre. Da
auf den zuletzt erzielten (Zwischen)Verdienst bei der Firma B.___ nicht
abgestellt werden kann, da diese Firma zwischenzeitlich liquidiert wurde, wurde
der für das Plattenlegergewerbe bestehende Gesamtarbeitsvertrag herangezogen.
Dies erscheint, da das (hypothetische) Valideneinkommen so konkret wie möglich
zu bemessen ist, angebracht und steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_562/2023 vom 29. Mai
2024.
E. 4.1 mit Hinweisen). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin ein
Valideneinkommen von CHF 60'710.00 veranschlagt. Dieses Einkommen ist um
Einiges höher als das durchschnittliche Einkommen, das der Beschwerdeführer
seit seiner Einreise in die Schweiz verdient hat (CHF 45'932.00) und auch
höher als das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens zuletzt im Jahr 2017
erzielte Jahreseinkommen (CHF 52'891.00; vgl. zum Ganzen IK-Auszug,
Suva-Nr. 272). Insofern lässt sich das herangezogene Valideneinkommen
nicht beanstanden. Daran ändert auch der Einwand, der Beschwerdeführer erziele seit
dem 26. September 2022 einen über dem GAV-Lohn liegenden Verdienst als Hilfs-Plattenleger
(Klasse C2), nichts. In der Beschwerde wird ein tatsächlicher Jahreslohn von
CHF 60'375.00 errechnet, was unter dem Valideneinkommen liegt, welches die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung herangezogen hat. Dass der Beschwerdeführer
im Gesundheitsfall bei der gleichen Firma als Plattenleger Kategorie B
angestellt wäre und damit einen noch höheren Lohn erzielen würde, ist nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Insbesondere spricht, wie bereits
erwähnt, die Erwerbsbiografie nicht dafür.
6.3
Zur Bemessung des
Invalideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat, von einem
Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ausgegangen, was unbestritten
geblieben ist. Dabei hat sich im Einspracheentscheid die Tabelle
TA1_tirage_skill_level der LSE 2020 herangezogen (Total Niveau 1, Männer,
CHF 5'261.00) und die wöchentliche Arbeitszeit (41.7 Stunden) sowie die
Nominallohnentwicklung (- 0.7 %) berücksichtigt. Dies ergibt ein Invalideneinkommen
von CHF 65'354.00.
6.4
Wird das Invalideneinkommen – wie
hier der Fall – auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten
ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu
kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und
berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter,
Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323;
Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3) und je
nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit
unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa
in fine, S. 80). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach
pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb – cc S. 80; Urteil des
Bundesgerichts 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.1). Nach der
Rechtsprechung ist insbesondere dann ein Abzug zu gewähren, wenn eine
versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit
in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb S. 78).
Im vorliegenden Fall gebietet das Alter
des Beschwerdeführers im Berechnungszeitpunkt von 40 Jahren zur Zeit des
Einkommensvergleichs keinen Abzug. Sodann sind beim gestützt auf die
LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen mangelnde Sprachkenntnisse
sowie fehlende Ausbildung nicht abzugsrelevant, da diesen bereits bei der Wahl
des Kompetenzniveaus 1 Rechnung getragen wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019
vom 26. November 2019 E. 7.7 mit Hinweis). Zudem geht ein neuer
Arbeitsplatz stets mit einer Eingewöhnungsphase einher, weshalb ein allfälliger
Anpassungsaufwand keinen Tabellenlohnabzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des
Bundesgerichts 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.5). Im Weiteren
vermag eine fehlende berufliche Ausbildung keinen leidensbedingten Abzug zu
rechtfertigen, wenn der statistische Durchschnittslohn für einfache und
repetitive Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 angewendet wird. Die Bedeutung des
Kriteriums der Dienstjahre nimmt indessen gemäss Rechtsprechung im privaten
Sektor ab, je niedriger das zu berücksichtigende Anforderungsprofil ist. Hinzu
kommt, dass sich eine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
rechtsprechungsgemäss ohnehin nicht zwingend lohnsenkend auswirkt (vgl. zum
Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2023 vom 4. Juni 2024 E. 4.3
mit Hinweisen). Von einer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt kann im
vorliegenden Fall ohnehin nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt des Einspracheentscheides erwerbstätig war. Der Beschwerdeführer
verfügt über eine Niederlassungsbewilligung der Kategorie C. Diesen Umstand hat
die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des Invalideneinkommens
unberücksichtigt gelassen. Gemäss LSE-Tabelle TA12_b der LSE 2020 erzielen
Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion im Vergleich zum
Gesamtdurchschnitt jedoch ein um rund 4 % tieferes Einkommen. Einzig für
die verbliebenen, unfallkausalen Beeinträchtigungen wurde ein Abzug von 5 %
gewährt. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits in der Beurteilung der
medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht
zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so
doppelt veranschlagt werden dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3). Dem
Beschwerdeführer sind vorwiegend sitzende, jedoch abwechselnde Tätigkeiten in
einem Vollpensum zumutbar. Nicht möglich sind Arbeiten in der Höhe, in
gebückter / gekauerter Position, Arbeiten unter Einwirkung von Stössen und
Vibrationen, die sich negativ auf das rechte Sprunggelenk auswirken, Arbeiten
mit permanentem Gehen auf unebenem Gelände, Arbeiten mit permanentem Treppab-
und Treppaufgehen, Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen über 7 – 10
kg seien sowie Arbeiten mit permanenten Rotationsbewegungen des rechten Beines.
Ein erhöhter Pausenbedarf ist gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung, auf
welche hier abzustellen ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
gegeben. Der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von
leichten und mittelschweren Tätigkeiten. Das kreisärztlich formulierte
Tätigkeitsprofil beinhaltet insbesondere den Ausschluss von diversen Arbeiten
(z.B. in der Höhe). Unter diesen Umständen ist nicht zwingend nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Ausschlusskriterien im
Kompetenzniveau 1 finanzielle Nachteile hätte. Es steht ein breites Spektrum an
Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung.
Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint ein Abzug von 5 % weder
willkürlich noch unangebracht. Zusätzlich zu berücksichtigen ist indessen die
statistisch erhobene Lohnminderung, die der Beschwerdeführer als Ausländer zu
vergegenwärtigen hat. Insgesamt erscheint unter Berücksichtigung der
Gesamtumstände ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen. Damit
resultiert ein Invalideneinkommen von CHF 58'819.00.
6.5
Der Invaliditätsgrad verbleibt
nach Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen unter 10 % und
ist damit nicht rentenbegründend. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen.
7.
Dem Beschwerdeführer steht
unbestrittenermassen eine Integritätsentschädigung zu. Bestritten ist die Höhe.
7.1
Laut Art. 24 Abs. 1 UVG
hat der Versicherte Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung,
wenn er durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen
oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird laut Art.
25.
Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt (Satz 1); sie darf den am
Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht
übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
(Satz 2). Art. 25 Abs. 2 UVG beauftragt den Bundesrat, die Bemessung
der Entschädigung zu regeln. Gestützt darauf wurde Art. 36 Verordnung über
die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202) erlassen.
7.2
Ein Integritätsschaden gilt als
dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in
gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder
psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder
stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 UVV). Gemäss Art. 36
Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die
Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als
gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 113 V 218 E. 2a
S. 219) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für
die im Anhang 3 zur UVV genannten Integritätsschäden entspricht die
Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozent-satz des Höchstbetrags des
versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder
nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom
Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).
7.3
Die medizinische Abteilung der
Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere
Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet
(Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der Suva Nr. 57 bis 59, Tabellen
1.
– 16, mit seitherigen Anpassungen, abrufbar unter www.suva.ch).
Diese von der Verwaltung erarbeiteten Tabellen sind, soweit sie Richtwerte
enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet
werden soll, mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157
mit Hinweis). Ist eine Integritätsentschädigung weder in der Skala in Anhang 3
UVV noch in den Tabellen der Suva enthalten, ist gemäss Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3
UVV eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (BGE 116 V 156
E. 3.1 S. 157, 113 V 218 E. 3 S. 219, 124 V 29 E. 1a – c
S. 31 f.).
7.4
Die Schwere des
Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem
Befund ist der Integritätsschaden für alle versicherten Personen gleich, d.h.
er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 124 V 29 E. 3c S. 35).
Spezielle Behinderungen der betroffenen Personen durch den Integritätsschaden
bleiben dabei unberücksichtigt, d.h. die Bemessung des Integritätsschadens
hängt nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Auch geht es bei
der Integritätsentschädigung nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern
um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der
körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht
zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221 f. mit
Hinweisen).
7.5
Verwaltung und Gericht sind für
die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche
Sachverständige angewiesen. In einem ersten Schritt fällt es dem Arzt zu, sich
– unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den Suva-Tabellen
aufgeführten Integritätsschäden – dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden
vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht.
Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche
Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein
Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht wird
und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat.
Dabei haben sie sich zwar an die medizinischen Angaben zu halten, doch ändert
dies nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage
des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der Verwaltung resp. im
Streitfall des Gerichts und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt der
Rechtsanwender im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Auffassung, es lägen
keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens
vor, bedingt dies regelmässig Aktenergänzungen in medizinischer Hinsicht
(Urteil des Bundesgerichts 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 mit
Hinweisen).
7.6
Der Integritätsschaden wurde vom
Kreisarzt, Dr. med. C.___, am 17. August 2024 beurteilt (Suva-Nr. 254).
Er bezifferte diesen auf 17.5 % und verwies diesbezüglich auf die
Suva-Tabellen 2.2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren
Extremitäten) und 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen). In der Beurteilung
wird darauf verwiesen, dass eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich des rechten
Innenknöchels und entlang der medialen Kante des Schienbeines und entlang der
Fibula vom Sprunggelenk her bis zum Fibulaköpfchen reichend, eine leicht
eingeschränkte Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine diskrete
Aufklappbarkeit des rechten oberen Sprunggelenkes, eine Minderung der groben
Kraft des rechten Beines, eine Beeinträchtigung der physiologischen Funktionen
des rechten Beines und bildgebend nachgewiesene Veränderungen des rechten
oberen Sprunggelenkes bestünden. Ein komplett versteiftes Sprunggelenk liegt
damit nicht vor. Der Beschwerdeführer hat auch keine Fraktur erlitten. Gestützt
auf diese gesundheitlichen Einschränkungen lässt sich unter Heranziehung der
durch den Kreisarzt erwähnten Suva-Tabellen 2.2 und 5.2 der auf 17.5 %
geschätzte Integritätsschaden nachvollziehen: So ist beim Beschwerdeführer von einer
USG-Arthrose und somit gemäss Suva-Tabelle 5 von einem Integritätsschaden zwischen
5.
– 30 % («USG-Arthrose») auszugehen. Da beim Beschwerdeführer
auch Funktionsbeeinträchtigungen in den unteren Sprunggelenken bestehen, würde
der Integritätsschaden gemäss Suva-Tabelle 2 hierfür zwischen
5.
%– 30 % betragen. Wenn jedoch – wie hier der Fall – neben der
Arthrose noch eine Instabilität des betreffenden Gelenkes nachgewiesen wird,
soll derjenige Zustand für die Integritätsentschädigung massgebend sein, der
die höhere Schätzung aufweist (vgl. entsprechender Hinweis in Suva-Tabelle 5,
oben). Demzufolge ist der Integritätsschaden im vorliegenden Fall auf den für
die USG-Arthrose heranzuziehenden Mittelwert von 17.5 % festzulegen. Somit
ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
8.
Der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 3. November 2023 erweist sich nach dem Gesagten als
korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdeführer steht
ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Ziff. I. / 5
hiervor).
Die Kostenforderung ist bei Unterliegen
der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der
Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen
Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin hat am 14. Juni
2024.
(A.S. 73 ff.) eine Kostennote eingereicht, worin sie einen
Kostenersatz von insgesamt CHF 4'606.45) unter Berücksichtigung eines
Stundenansatzes von CHF 300.00 geltend macht. Der Stundenansatz beträgt
CHF 190.00 (gemäss Entscheid der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember
2022). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die
Kostenforderung auf CHF 2'956.15 festzusetzen (13.92 Stunden zu
CHF 190.00, zuzügl. Auslagen von CHF 96.00 und MwSt [für den Aufwand
und die Auslagen bis Ende 2023 7.7 % bzw. ab 2024 8.1 %), zahlbar
durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren.
Der Nachzahlungsanspruch wird
praxisgemäss basierend auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 festgesetzt
(gemäss Entscheid der
Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022), wenn wie vorliegend keine
Honorarvereinbarung mit dem Klienten vorgelegt wird, in der ein höherer Ansatz
vereinbart worden ist. Andernfalls wäre das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers, der sich zur Höhe des Stundenansatzes nicht äussern konnte,
verletzt. Der Nachzahlungsanspruch
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist somit im Umfang von CHF 797.00
(Differenz zum vollen Honorar, 13.92 Stunden zu CHF 250.00 zzgl. MwSt.)
festzusetzen, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
10.
Grundsätzlich ist das Verfahren
kostenlos. Von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein
Anlass.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Die Kostenforderung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Tania Teixeira, [...], wird auf CHF 2'956.15
(inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse
des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von CHF 797.00, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des
Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes,
BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden
(dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die
zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Küng
Der vorliegende Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_656/2024 vom 3. Dezember 2025 bestätigt.