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Entscheid

VSBES.2023.294

Ergänzungsleistungen IV

26. August 2024Deutsch12 min

widersprüchlich, wenn sie ihm gleichzeitig eine Rentennachzahlung und Ergänzungsleistungen

Source so.ch

Urteil vom 26. August 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend

Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 8. November 2023)

zieht der Vizepräsident des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Dem 2002 geborene A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2020 eine

Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend ab

dem 1. Mai 2020 zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse

Nr. [AK-Nr.] 1162). Am 12. Juli 2020 meldete er sich bei der

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum

Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1142 ff.). Diese hiess sein

Gesuch am 11. August 2020 gut und richtete ihm rückwirkend ab dem

1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen aus (AK-Nr. 1107 ff.).

1.2 Am 24. November 2022 wurde dem

Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember

2021 eine halbe und ab dem 1. Januar 2022 eine Rente entsprechend einem

Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen (AK-Nr. 518 f.), was im

Dezember 2022 zu einer Rentennachzahlung in Höhe von insgesamt

CHF 20'512.00 führte (AK-Nr. 421 und 462 ff.).

1.3

1.3.1 Infolge der Zusprache der

Invalidenrente berechnete die Beschwerdegegnerin den

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Mai

2020 bis Ende Dezember 2022 neu und forderte am 21. Dezember 2022 einen

Betrag von CHF 18'037.00 zurück (AK-Nr. 366 ff.). Dagegen liess der

Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 (AK-Nr. 352 f.) sowie

ergänzend am 25. Januar 2023 Einsprache erheben (AK-Nr. 317). Am

4. Januar 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin zudem den

Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2023

(AK-Nr. 348 f.), wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls am 25. Januar

2023 Einsprache erheben liess (AK-Nr. 321). Zur Begründung der beiden

Einsprachen führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin verhalte sich

widersprüchlich, wenn sie ihm gleichzeitig eine Rentennachzahlung und Ergänzungsleistungen

ausrichte, nur um letztere sogleich wieder zurückzufordern. Zudem liege der

Anspruchsberechnung die Annahme zugrunde, er wohne in einem

Fünf-Personen-Haushalt. Ein Familienmitglied sei jedoch am 1. April 2022

ausgezogen, weshalb die Berechnung auf falschen Annahmen beruhe und ab dem

1. April 2022 rückwirkend zu korrigieren sei. Schliesslich seien in der

Anspruchsberechnung ab Januar 2023 auch höhere Sozialversicherungsbeiträge an

die AHV/IV zu berücksichtigen (AK-Nr. 322).

1.3.2 Im Einspracheentscheid vom 15. Mai

2023 vereinigte die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen die Verfügungen

vom 21. Dezember 2022 und 4. Januar 2023 und berechnete in teilweiser

Gutheissung der Einsprachen die Ansprüche ab dem 1. Dezember 2022 und dem

1. Januar 2023 neu, was zu einer verrechnungsweisen Reduktion der Rückforderung

auf noch CHF 17'326.00 führte (AK-Nr. 240 und 260 ff.). Mit

Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) ein

Erlassgesuch betreffend diese Forderung ein (AK-Nr. 170 f.). Das

Versicherungsgericht trat auf die Eingabe, soweit sie als Beschwerde gegen den

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 entgegengenommen wurde, mit Urteil

vom 13. Juli 2023 nicht ein und überwies die Eingabe vom 13. Juni

2023 zur Behandlung als Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 159 f.).

1.3.3 Am 9. Oktober 2023 wies die

Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung verfügungsweise ab

(AK-Nr. 63). Eine dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom

5. November 2023 (AK-Nr. 41) wies die Beschwerdegegnerin mit

Einspracheentscheid vom 8. November 2023 ebenfalls ab (AK-Nr. 46).

2.

2.1 Am 4. Dezember 2023 reicht

der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom

8. November 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht ein und begehrt

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass der mit

Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 festgesetzten Rückforderung. Zur

Begründung führt er aus, er habe die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen

gutgläubig bezogen und die Rückzahlung bedeute für ihn eine grosse finanzielle

Härte (AK-Nr. 3 f., Aktenseiten [A.S] 5 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt

mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde

(A.S. 9).

2.3 Am 15. Januar 2024 teilt der

Beschwerdeführer sinngemäss mit, er halte an seiner Beschwerde vollumfänglich

fest (A.S. 14).

Erwägungen

II.

1.

1.1

1.1.1

Die Präsidentin oder der Präsident

des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener

Ausnahmen – in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten in

Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00

(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die

Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).

1.1.2

Strittig ist der Erlass einer

Rückforderung in Höhe von CHF 17'326.00. Diese Summe liegt unter der

Streitwertgrenze von § 54bis Abs. 1 lit. a GO in

Höhe von CHF 30'000.00. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in

die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des

Versicherungsgerichts, als Stellvertreter der Präsidentin, zu entscheiden.

1.2

Die

weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte

frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht

ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen

sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer

Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn

eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein

diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche

Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /

Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,

Basel 2020, Art. 25 N 67).

2.1.1

Die Rechtsprechung unterscheidet

zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob

sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen

oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011

E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).

2.1.2

Der gute Glaube muss während des

Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts

9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei

wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich

die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern

auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist

somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte

Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten

zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den

guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder

Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in

anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven

Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und

Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet

werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des

Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).

2.1.3

Für die Beurteilung, ob eine

grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die

Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Die grosse Härte wird (bei

gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz

über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) umschrieben, und zwar in der Weise,

dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin

Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen

Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter

Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im

Falle einer – wie hier – unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung

insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden

Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen

sollte, noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der

versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen

zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem

vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit

erst zutage treten lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte

Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen

über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts

9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).

2.2

2.2.1

Jede wesentliche Änderung in den

für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und

Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem

Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden

(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese

in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede

Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der

wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen

gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,

welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle

mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein

schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung

bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).

2.2.2

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen

im Falle von Rentennachzahlungen unabhängig von einer allfälligen Verletzung

der Meldepflicht. In solchen Fällen geht es einzig darum, die gesetzliche

Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 134 E. 2.e). Eine grosse

finanzielle Härte liegt in solchen Fällen in der Regel ebenfalls nicht vor,

weil mit der rückwirkend zur Auszahlung gelangten Rente genügend Mittel

vorhanden sind, um die Rückforderung zu leisten (BGE 122 V 134

E. 3.c).

3.

Mit Einspracheentscheid vom

15.

Mai 2023 wurde den Bestand und die Höhe der Rückforderung rechtskräftig

entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig noch deren

Erlass.

3.1

Sofern der Beschwerdeführer einen

Anspruch auf diese finanziellen Mittel damit begründet, er habe die

Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit weniger Geld gekostet als andere

Versicherte, weil er z. B. bei seinen Eltern statt in einem Heim gewohnt habe,

so lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hätte der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit Leistungen der Beschwerdegegnerin in

Anspruch nehmen wollen, so wäre es ihm freigestanden, diese zu beantragen.

Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehen jedenfalls nicht und sind

nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die entsprechenden Vorbringen

sind somit nicht zu hören.

3.2

Die Rückforderung resultierte, weil

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2022 ab dem 1. Mai

2020.

eine Invalidenrente zugesprochen und diese im Dezember 2022 rückwirkend zur

Auszahlung gelangte. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher die

Rente ab 1. Mai 2020 als Einnahme in der EL-Anspruchsberechnung angerechnet,

was rückwirkend zu zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von

CHF 18'037.00 führte. Im Einspracheverfahren wurden infolge des Wegzugs

des Bruders des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt ab dem

1.

Dezember 2022 höhere Wohnkosten und ab dem 1. Januar 2023 zudem

höhere Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben anerkannt. Damit erhöhte sich rückwirkend

ab dem 1. Dezember 2022 der Ergänzungsleistungsanspruch geringfügig. Eine

Auszahlung dieses Guthabens erfolgte aber nicht, sondern wurde mit der

Rückforderung von CHF 18'037.00 verrechnet, was zu einer Reduktion der

Rückforderung auf noch CHF 17'326.00 im Einspracheentscheid vom 15. Mai

2023.

führte (vgl. AK-Nr. 265). Diese zurückgeforderte Summe ist somit

einzig eine Folge der Rentennachzahlung, weshalb dieser Betrag

rechtsprechungsgemäss zurückzuerstatten ist, ohne dass hierfür eine Prüfung der

Meldepflichtsverletzung vorzunehmen ist (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Bezogen

auf die Erlassfrage fehlt es in dieser Konstellation an der grossen Härte. Folglich

entfällt auch die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die

Ergänzungsleistungen während dieser Zeit gutgläubig bezogen hatte oder nicht.

3.3

Der Beschwerdeführer begründet

das Vorliegen einer grossen finanziellen Härte damit, sich mit der

Rentennachzahlung eine Ausbildung ermöglichen zu wollen, die er ansonsten nur

mit einem Kredit finanzieren könne. Hierzu ist festzuhalten, dass die zu

berücksichtigenden Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend aufgezählt werden.

Ausbildungskosten figurieren nicht in dieser Aufzählung. Dem Anliegen nach der

Berücksichtigung von Ausbildungskosten wird indirekt Rechnung getragen, indem

Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen nicht als Einnahmen angerechnet

werden (Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG). Es verhält sich aber so, dass auf die

Finanzierung von Ausbildungskosten durch die Beschwerdegegnerin kein Anspruch

besteht und sich aus der Tatsache, dass er sich eine Ausbildung ohne

finanzielle Dritthilfe nicht leisten kann, noch keine grosse Härte im Sinne von

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ergibt. Mit der nachträglich

ausgerichteten Rente sind ihm zudem Mittel zugeflossen, die sich bezüglich

ihrer zeitlichen Bestimmung mit den vorher bezogenen Ergänzungsleistungen

decken – sein Existenzbedarf war in der Vergangenheit mit anderen Worten

bereits durch die Ergänzungsleistungen gedeckt und mit der Rentennachzahlung

verfügt er über finanzielle Mittel, die diesen übersteigen. Eine grosse

finanzielle Härte liegt vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die zitierte

bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.1.3 und 2.2.2

hiervor) nicht vor.

4.

Die Voraussetzungen für den

Erlass der Rückforderung sind nicht gegeben und der angefochtene Entscheid

erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Bei diesem Verfahrensausgang

besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

5.2

Bei Streitigkeiten über

Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen

Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Flückiger Studer

Auf die gegen den vorliegenden Entscheid

erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2024 vom 4.

Oktober 2024 nicht ein.