VSBES.2023.294
Ergänzungsleistungen IV
26. August 2024Deutsch12 min
widersprüchlich, wenn sie ihm gleichzeitig eine Rentennachzahlung und Ergänzungsleistungen
Source so.ch
Urteil vom 26. August 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend
Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 8. November 2023)
zieht der Vizepräsident des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Dem 2002 geborene A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2020 eine
Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades rückwirkend ab
dem 1. Mai 2020 zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse
Nr. [AK-Nr.] 1162). Am 12. Juli 2020 meldete er sich bei der
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum
Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 1142 ff.). Diese hiess sein
Gesuch am 11. August 2020 gut und richtete ihm rückwirkend ab dem
1. Mai 2020 Ergänzungsleistungen aus (AK-Nr. 1107 ff.).
1.2 Am 24. November 2022 wurde dem
Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Mai 2020 bis zum 31. Dezember
2021 eine halbe und ab dem 1. Januar 2022 eine Rente entsprechend einem
Invaliditätsgrad von 63 % zugesprochen (AK-Nr. 518 f.), was im
Dezember 2022 zu einer Rentennachzahlung in Höhe von insgesamt
CHF 20'512.00 führte (AK-Nr. 421 und 462 ff.).
1.3
1.3.1 Infolge der Zusprache der
Invalidenrente berechnete die Beschwerdegegnerin den
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. Mai
2020 bis Ende Dezember 2022 neu und forderte am 21. Dezember 2022 einen
Betrag von CHF 18'037.00 zurück (AK-Nr. 366 ff.). Dagegen liess der
Beschwerdeführer am 29. Dezember 2022 (AK-Nr. 352 f.) sowie
ergänzend am 25. Januar 2023 Einsprache erheben (AK-Nr. 317). Am
4. Januar 2023 verfügte die Beschwerdegegnerin zudem den
Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers ab Januar 2023
(AK-Nr. 348 f.), wogegen der Beschwerdeführer ebenfalls am 25. Januar
2023 Einsprache erheben liess (AK-Nr. 321). Zur Begründung der beiden
Einsprachen führte er im Wesentlichen aus, die Beschwerdegegnerin verhalte sich
widersprüchlich, wenn sie ihm gleichzeitig eine Rentennachzahlung und Ergänzungsleistungen
ausrichte, nur um letztere sogleich wieder zurückzufordern. Zudem liege der
Anspruchsberechnung die Annahme zugrunde, er wohne in einem
Fünf-Personen-Haushalt. Ein Familienmitglied sei jedoch am 1. April 2022
ausgezogen, weshalb die Berechnung auf falschen Annahmen beruhe und ab dem
1. April 2022 rückwirkend zu korrigieren sei. Schliesslich seien in der
Anspruchsberechnung ab Januar 2023 auch höhere Sozialversicherungsbeiträge an
die AHV/IV zu berücksichtigen (AK-Nr. 322).
1.3.2 Im Einspracheentscheid vom 15. Mai
2023 vereinigte die Beschwerdegegnerin die Einsprachen gegen die Verfügungen
vom 21. Dezember 2022 und 4. Januar 2023 und berechnete in teilweiser
Gutheissung der Einsprachen die Ansprüche ab dem 1. Dezember 2022 und dem
1. Januar 2023 neu, was zu einer verrechnungsweisen Reduktion der Rückforderung
auf noch CHF 17'326.00 führte (AK-Nr. 240 und 260 ff.). Mit
Eingabe vom 13. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) ein
Erlassgesuch betreffend diese Forderung ein (AK-Nr. 170 f.). Das
Versicherungsgericht trat auf die Eingabe, soweit sie als Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 entgegengenommen wurde, mit Urteil
vom 13. Juli 2023 nicht ein und überwies die Eingabe vom 13. Juni
2023 zur Behandlung als Erlassgesuch an die Beschwerdegegnerin (AK-Nr. 159 f.).
1.3.3 Am 9. Oktober 2023 wies die
Beschwerdegegnerin den Erlass der Rückforderung verfügungsweise ab
(AK-Nr. 63). Eine dagegen gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers vom
5. November 2023 (AK-Nr. 41) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 8. November 2023 ebenfalls ab (AK-Nr. 46).
2.
2.1 Am 4. Dezember 2023 reicht
der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
8. November 2023 Beschwerde beim Versicherungsgericht ein und begehrt
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass der mit
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2023 festgesetzten Rückforderung. Zur
Begründung führt er aus, er habe die zurückgeforderten Ergänzungsleistungen
gutgläubig bezogen und die Rückzahlung bedeute für ihn eine grosse finanzielle
Härte (AK-Nr. 3 f., Aktenseiten [A.S] 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt
mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 die Abweisung der Beschwerde
(A.S. 9).
2.3 Am 15. Januar 2024 teilt der
Beschwerdeführer sinngemäss mit, er halte an seiner Beschwerde vollumfänglich
fest (A.S. 14).
Erwägungen
II.
1.
1.1
1.1.1
Die Präsidentin oder der Präsident
des Versicherungsgerichts entscheidet – vorbehältlich hier nicht gegebener
Ausnahmen – in einzelrichterlicher Kompetenz über Streitigkeiten in
Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00
(§ 54bis Abs. 1 lit. a Gesetz über die
Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).
1.1.2
Strittig ist der Erlass einer
Rückforderung in Höhe von CHF 17'326.00. Diese Summe liegt unter der
Streitwertgrenze von § 54bis Abs. 1 lit. a GO in
Höhe von CHF 30'000.00. Das vorliegende Beschwerdeverfahren fällt somit in
die einzelrichterliche Zuständigkeit und ist durch den Vizepräsidenten des
Versicherungsgerichts, als Stellvertreter der Präsidentin, zu entscheiden.
1.2
Die
weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte
frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht
ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen
sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer
Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn
eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein
diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche
Rückforderung feststeht (Johanna Dormann in: Ghislaine Frésard-Fellay /
Barbara Klett / Susanne Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG,
Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.1.1
Die Rechtsprechung unterscheidet
zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob
sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen
oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen
können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011
E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.1.2
Der gute Glaube muss während des
Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts
9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei
wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich
die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern
auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist
somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte
Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten
zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den
guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder
Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in
anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven
Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und
Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet
werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des
Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.1.3
Für die Beurteilung, ob eine
grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die
Rückforderung rechtskräftig entschieden ist. Die grosse Härte wird (bei
gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz
über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) umschrieben, und zwar in der Weise,
dass eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin
Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen
Härte erfüllt. Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter
Rentennachzahlungen zu einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen kommt. Im
Falle einer – wie hier – unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung
insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden
Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen
sollte, noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der
versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen
zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem
vorangegangenen Ergänzungsleistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit
erst zutage treten lassen. Nichts anderes kann gelten, wenn die versicherte
Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen
über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts
9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2).
2.2
2.2.1
Jede wesentliche Änderung in den
für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und
Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem
Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden
(Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen ist diese
in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede
Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen
gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde,
welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle
mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein
schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung
bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).
2.2.2
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung besteht die Pflicht zur Rückerstattung von Ergänzungsleistungen
im Falle von Rentennachzahlungen unabhängig von einer allfälligen Verletzung
der Meldepflicht. In solchen Fällen geht es einzig darum, die gesetzliche
Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 134 E. 2.e). Eine grosse
finanzielle Härte liegt in solchen Fällen in der Regel ebenfalls nicht vor,
weil mit der rückwirkend zur Auszahlung gelangten Rente genügend Mittel
vorhanden sind, um die Rückforderung zu leisten (BGE 122 V 134
E. 3.c).
3.
Mit Einspracheentscheid vom
15.
Mai 2023 wurde den Bestand und die Höhe der Rückforderung rechtskräftig
entscheiden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit einzig noch deren
Erlass.
3.1
Sofern der Beschwerdeführer einen
Anspruch auf diese finanziellen Mittel damit begründet, er habe die
Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit weniger Geld gekostet als andere
Versicherte, weil er z. B. bei seinen Eltern statt in einem Heim gewohnt habe,
so lässt sich daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hätte der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit Leistungen der Beschwerdegegnerin in
Anspruch nehmen wollen, so wäre es ihm freigestanden, diese zu beantragen.
Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehen jedenfalls nicht und sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die entsprechenden Vorbringen
sind somit nicht zu hören.
3.2
Die Rückforderung resultierte, weil
dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. November 2022 ab dem 1. Mai
2020.
eine Invalidenrente zugesprochen und diese im Dezember 2022 rückwirkend zur
Auszahlung gelangte. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer daher die
Rente ab 1. Mai 2020 als Einnahme in der EL-Anspruchsberechnung angerechnet,
was rückwirkend zu zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen in Höhe von
CHF 18'037.00 führte. Im Einspracheverfahren wurden infolge des Wegzugs
des Bruders des Beschwerdeführers aus dem gemeinsamen Haushalt ab dem
1.
Dezember 2022 höhere Wohnkosten und ab dem 1. Januar 2023 zudem
höhere Sozialversicherungsbeiträge als Ausgaben anerkannt. Damit erhöhte sich rückwirkend
ab dem 1. Dezember 2022 der Ergänzungsleistungsanspruch geringfügig. Eine
Auszahlung dieses Guthabens erfolgte aber nicht, sondern wurde mit der
Rückforderung von CHF 18'037.00 verrechnet, was zu einer Reduktion der
Rückforderung auf noch CHF 17'326.00 im Einspracheentscheid vom 15. Mai
2023.
führte (vgl. AK-Nr. 265). Diese zurückgeforderte Summe ist somit
einzig eine Folge der Rentennachzahlung, weshalb dieser Betrag
rechtsprechungsgemäss zurückzuerstatten ist, ohne dass hierfür eine Prüfung der
Meldepflichtsverletzung vorzunehmen ist (vgl. E. II. 2.2.2 hiervor). Bezogen
auf die Erlassfrage fehlt es in dieser Konstellation an der grossen Härte. Folglich
entfällt auch die Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer die
Ergänzungsleistungen während dieser Zeit gutgläubig bezogen hatte oder nicht.
3.3
Der Beschwerdeführer begründet
das Vorliegen einer grossen finanziellen Härte damit, sich mit der
Rentennachzahlung eine Ausbildung ermöglichen zu wollen, die er ansonsten nur
mit einem Kredit finanzieren könne. Hierzu ist festzuhalten, dass die zu
berücksichtigenden Ausgaben in Art. 10 ELG abschliessend aufgezählt werden.
Ausbildungskosten figurieren nicht in dieser Aufzählung. Dem Anliegen nach der
Berücksichtigung von Ausbildungskosten wird indirekt Rechnung getragen, indem
Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen nicht als Einnahmen angerechnet
werden (Art. 11 Abs. 3 lit. e ELG). Es verhält sich aber so, dass auf die
Finanzierung von Ausbildungskosten durch die Beschwerdegegnerin kein Anspruch
besteht und sich aus der Tatsache, dass er sich eine Ausbildung ohne
finanzielle Dritthilfe nicht leisten kann, noch keine grosse Härte im Sinne von
Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ergibt. Mit der nachträglich
ausgerichteten Rente sind ihm zudem Mittel zugeflossen, die sich bezüglich
ihrer zeitlichen Bestimmung mit den vorher bezogenen Ergänzungsleistungen
decken – sein Existenzbedarf war in der Vergangenheit mit anderen Worten
bereits durch die Ergänzungsleistungen gedeckt und mit der Rentennachzahlung
verfügt er über finanzielle Mittel, die diesen übersteigen. Eine grosse
finanzielle Härte liegt vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die zitierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. II. 2.1.3 und 2.2.2
hiervor) nicht vor.
4.
Die Voraussetzungen für den
Erlass der Rückforderung sind nicht gegeben und der angefochtene Entscheid
erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1
Bei diesem Verfahrensausgang
besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2
Bei Streitigkeiten über
Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen
Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).
Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer
Auf die gegen den vorliegenden Entscheid
erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_571/2024 vom 4.
Oktober 2024 nicht ein.