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Entscheid

VSBES.2023.295

Invalidenrente

9. Juli 2024Deutsch20 min

eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin

Source so.ch

Urteil vom 9. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend Invalidenrente

(Verfügung vom 6. November 2023)

zieht das

Versicherungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juli 2005 erstmals bei der IV-Stelle

des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an

(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die

Beschwerdegegnerin beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Im diesbezüglichen

Gutachtensbericht vom 12. Juni 2007 (IV-Nr. 53.1) kamen die Gutachter zum

Schluss, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus

orthopädischer Sicht vor allem wegen der pathologischen Veränderungen im

Bereich der Halswirbelsäule (Chondrose C/6) und in der Lendenwirbelsäule

(ausgeprägte Spondylolisthesis vera L5/S1) eingeschränkt. Darüber hinausgehende

neurologische und psychiatrischerseits begründete weitere Einschränkungen lägen

nicht vor. Sowohl in der angestammten als auch in einer optimal angepassten

Tätigkeit bleibe wegen der Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule dauerhaft

eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7.

August 2007 (IV-Nr. 57) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % (ab

1. Mai 2006) bzw. 14 % (ab 1. Juli 2007) ab.

2. Am 13. September 2023 meldete

sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug

an (IV-Nr. 59) und reichte diverse medizinische Berichte ein. Hierauf stellte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. September

2023 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter gesundheitlicher Veränderung

werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, sofern der Beschwerdeführerin

innert der Einwandfrist keine entsprechenden Beweismittel beibringe (IV-Nr.

69). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen

ein. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November

2023 nicht auf die Neuanmeldung ein (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).

3.

3.1 Gegen diese Verfügung lässt der

Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde

erheben (A.S. 3 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn

vom 6. November 2023 sei aufzuheben.

2. Die IV Stelle Solothurn sei zu

verurteilen, den Leistungsanspruch von A.___ materiell zu prüfen.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen –

3.2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2024

verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten

Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).

3.3 Auf die weiteren Ausführungen in

den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden

Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Sachurteilsvoraussetzungen

(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Am 1. Januar 2022 trat das

revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in

Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in

zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze

massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu

Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 13.

September 2023 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälliger

Rentenanspruch könnte somit frühestens ab März 2024 entstehen (vgl. Art. 29

Abs. 1 IVG). Dementsprechend sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltenden

Normen anwendbar.

3.

3.1

Invalidität ist die

voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,

Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie

die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche

Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung, IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen

zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).

4.

4.1

Wurde eine Rente wegen eines

fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so

wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft

macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Verordnung über die

Invalidenversicherung SR 831.201). Dies gilt in analoger Weise auch für

Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3)

sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger

Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit

dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach

vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des

Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68

E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen,

sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a

Abs. 2 IVV).

Die glaubhaft zu machende Änderung muss

nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der

früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen

Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die

versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten

für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.

Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren

einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).

4.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung

ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie

unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder

schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser

Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.

Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht

nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).

4.3

Die versicherte Person muss mit

der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung

glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes

wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen

Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung

(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern

bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die

noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der

versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel

anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren

geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der

Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu

erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines

Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und

Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen

Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).

5.

Streitig und zu prüfen ist

vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche

Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf

die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt

durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren

eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten

rentenverneinenden Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Berechnung des IV-Grades beruht hat (Rz. 5300 KSIR; BGE 147 V 167; BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013). Dies ist im

vorliegenden Fall die Verfügung vom 7. August 2007 (IV-Nr. 57), mit

welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine

Invalidenrente abwies.

5.1

In ihrer Rentenverfügung vom 7.

August 2007 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das

interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 12. Juni 2007 (IV-Nr. 53.1;

Fachrichtungen: Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) ab. Darin wurden

folgende Diagnosen gestellt:

Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

1.

Chronisches cerviko-vertebrales und

spondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit

-

früher Chondrosis

intervertebralis C5/6, kyphotische Fehlstatik C2 bis 4

-

Hartspann der

Nackenmuskulatur mit endgradiger Bewegungseinschränkung

2.

Chronisches lumbovertebragenes und

spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthese Meyerding II L5/S1 und

konsekutiver präsakraler Chondrose

Diagnosen ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit

3.

Status nach operativ versorgter

Radiusköpfchen-Meissel-Fraktur rechts 22. Juli 1995, folgenlos verheilt

4.

Status nach HWS-Distorsion, Ieichtgradig

und folgenlos ausgeheilt, Unfalltag 20. Dezember 2003

5.

Rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig leichte depressive Episode (F 33.0)

6.

Status nach Ablatio retinae links 1996,

keine aktuelle Beschwerdesymptomatik

7.

Allergie auf Pollen und Hausstaub

Zur Beurteilung führten die Gutachter

aus, im Abschnitt der Lendenwirbelsäule handle es sich um eine ausgeprägte

Segmentinstabilität L5/S1 im Sinne einer Spondylolisthesis vera L5/S1 Meyerding

links. Sowohl der beschriebene cervikale als auch der lumbale Röntgenbefund

begründe eine Einschränkung der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule

insgesamt. Der Versicherte sei schweren, in Zwangshaltungen auszuübenden und

statisch die Wirbelsäule belastenden Arbeiten dauerhaft nicht gewachsen. In

Frage kämen allerdings leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten,

wechselbelastend. Das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sei mit 15

kg limitiert. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht

vor allem wegen der pathologischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule

(Chondrose C/6) und in der Lendenwirbelsäule (ausgeprägte Spondylolisthesis

vera L5/S1) eingeschränkt. Darüber hinausgehende neurologische und

psychiatrischerseits begründete weitere Einschränkungen lägen nicht vor. Sowohl

in der angestammten als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit bleibe

wegen der Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule dauerhaft eine verminderte

Leistungsfähigkeit von 10 %.

5.2

Mit seiner Neuanmeldung sowie im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen

folgende relevante medizinische Unterlagen eingereicht:

5.2.1

Im Bericht des C.___ vom 14. Juli

2022.

(IV-Nr. 70, S. 40) wurden folgende Diagnosen gestellt:

-

Partialdefekt subtotal der

Supraspinatussehne und Kapselsteife rechts

-

Diabetes Mellitus.

-

Small fiber Neuropathie.

-

Chronisches

lumbospondylogenes Schmerzsyndrom.

Der Beschwerdeführer erkläre, am 25. Mai

2022.

einen Verkehrsunfall gehabt zu haben. Ein Lastwagen sei ihm aufgefahren.

Er habe hierauf eine Spannung in der rechten Schulter gespürt, die sich nun zu

einem ausgeweiteten Schmerz entwickelt habe. Die MRI-Bilder zeigten eine

deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Unterflächenpartialläsion in

den ersten zwei Dritteln der Sehnenbreite. Der Supraspinatusmuskel selber zeige

keine Atrophie oder Verfettung. Als Befund hinsichtlich der rechten Schulter

wurde im Bericht ausgeführt: «Jegliche Bewegung schmerzhaft, ebenso auf

Widerstandstestung. Alle Bewegungsanschläge schmerzhaft bei eingeschränktem

Bewegungsausmass mit Flexion maximal 110°, Aussenrotation 30 und Innenrotation

paragluteal, Gelenkkapsel im MRT nicht verdickt und Inferiore Gelenkrezessus

unauffällig voluminös.»

5.2.2

Im Bericht des D.___ vom 24.

August 2022 (IV-Nr. 72, S. 36) wurde ausgeführt, gemäss dem MRT LWS vom 6. Juli

2022.

habe sich bei Status nach Schleudertrauma kein Hinweis auf frische oder

stattgehabte knöcherne Verletzungen ergeben. Weiter wurden als MRT-Befunde

festgehalten: «Intakte Darstellung der ligamentären Strukturen. Kein Hinweis

auf eine Myelopathie. Mehrsegmentale degenerative Veränderungen, Form von

Chondrosen von HWK 2/3 bis HWK 6/7 sowie Unkarthrosen und leichten

neuroforaminalen Stenosen, Punctum maximum in HWK 5/6 mit möglicher Tangierung

der C6-Wurzel beidseits intraforaminal sowie der C7-Wurzel links

intraforaminal. Kleinvolumige Diskushernie HWK 6/7 ohne relevante

Neurokompression.» Schliesslich wurde zur Beurteilung festgehalten, bei

unveränderten MRT LWS-Befunden gegenüber einer Untersuchung von 2009 sehe man

die aktuellen Beschwerden nicht im Rahmen einer strukturellen vertebralen

Genese.

5.2.3

Der Hausarzt des

Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem

Bericht vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 70, S. 27) fest, beim Beschwerdeführer

bestünden Schlafstörungen, depressive Symptome, somatische Symptome mit

Rückenschmerzen sowie Schultergürtelschmerzen. Es könne eine mittelschwere

depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert werden. Aktuell sei

der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese

Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich für weitere drei Monate. Die Prognose

sei unklar.

5.2.4

Im Bericht der F.___, vom 5.

April 2024 (IV-Nr. 72, S. 33) wurde als Diagnose ein Verdacht auf eine

mittelgradige depressive Episode mit depressiver Symptomatik bei somatischen

Diagnosen, Schmerzexazerbation, gestellt. Es bestehe eine deutliche depressive

Symptomatik, welche aber mindestens zum Teil im Rahmen der Schmerzsymptomatik

erklärt werden könnte. Daher könne keine definitive Diagnose festgestellt

werden. Im Verlauf könnte, als antidepressive Medikation, Venlafaxin neu

eingestellt werden. Aktuell sei sicherlich eine Intensivierung / Optimierung

bei seit zwei Monaten deutlich exazerbierter Schmerzsymptomatik dringend

erforderlich. Bei ausreichender Schmerzeinstellung könne die psychiatrische,

nicht dringende akute Situation, noch einmal reevaluiert werden. Aktuell sei

kein Kontrolltermin vereinbart worden.

5.2.5

Dr. med. G.___, Facharzt für

Orthopädie und Traumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. Mai 2023

(IV-Nr. 70, S. 24) folgende Hauptdiagnosen:

Myofasziale Schulter-Armschmerzen rechts

-

Distorsion am 3. März 2023

-

PASTA-Läsion Schulter re

-

Auffahrunfall am 26. Juli 2022

-

Persist. Impingement

Der Beschwerdeführer sei stark verspannt

und lasse sich nur schwer untersuchen. Sämtliche Bewegungen seien schmerzhaft.

Grob könne aber gesagt werden, dass die aktive und passive Beweglichkeit frei

seien und eine gute Kraft in 3 Ebenen bestehe. Die Schmerzen projizierten sich

in die anteriore Schulter und strahlten gegen den Oberarm bis zum medialen

Unterarm aus. Im Bereich des Erektor spina bestehe ein Muskelhartspann mit

Druckdolenz. Zwecks Schmerzmodulation verabreiche er, Dr. med. G.___, dem

Beschwerdeführer heute eine erneute subakromiale Infiltration mit Naropin und

Kenacort. In 2 Monaten werde eine Verlaufskontrolle durchgeführt. Er, Dr. med. G.___,

verlängere die Arbeitsunfähigkeit heute bis zum 21. Mai 2023.

5.2.6

Im Bericht vom 4. Juli 2023

(IV-Nr. 72, S. 21) führte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und

Traumatologie FMH, aus, die Infiltration habe während ca. 3 Wochen

eine Schmerzreduktion von ca. 30 % bewirkt. Auch die Dysästhesien in Dig 4 bis

Dig 5. seien leicht rückläufig gewesen. Ähnliche Dysästhesien auf der linken

Seite seien zwischenzeitlich spontan verschwunden. Im Moment sei der

Beschwerdeführer unter Cortison per os und weiteren Medikamenten zwecks

Behandlung der muskuloskelettalen Rückenschmerzen insbesondere links lumbal.

Die Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Juli weiter attestiert worden. Betreffend

die rechte Schulter bestünden insbesondere periskapuläre Schmerzen und gegen

den Nacken ausstrahlende Schmerzen. Im Oberarm im Bereich des dorsalen

Deltamuskels. Aufgrund der generalisierten muskuloskelettalen Schmerzen mit

Verspannungen sei er, Dr. med. G.___, betreffend einen chirurgischen Eingriff

an der rechten Schulter zurückhaltend, insbesondere auch weil objektiv keine

wesentliche Beweglichkeits-und Krafteinbusse bestehe. Hier sollte der Fokus

primär auf den rheumatologischen Grundmorbus gelegt werden. Auch wäre es

wahrscheinlich sinnvoll, das MRI der HWS im Verlauf zu wiederholen, wie

hinsichtlich der Myelonläsion auf Höhe C7 – Th1 von der radiologischen

Fachärztin empfohlen worden sei, was ja zu einer C8 Problematik und der

entsprechenden Dysästhesien D4/5 re passen würde.

5.2.7

Im Bericht vom 11. Juli 2023

(IV-Nr. 72, S. 13) stellte Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie und

Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen:

1.

Psoriasis-Arthritis, Diagnose 09/2020

-

Rheumafaktoren, anti-CCP

Antikörper, ANA, HLA-B27 negativ

-

familiäre Psoriasis

vulgaris (Tochter und Schwester)

-

Initialmanifestation:

Achilles-Enthesitis links circa 2015, Rezidiv beidseits 06/2022

-

rezidivierende entzündliche

Arthralgien der Hände und der Sprunggelenke seit circa 2018

-

Aktivitätszunahme mit

akuter Sternokostalarthritis links 09/2020

-

Aktivitätszunahme

panvertebral und am Rippenbogen 03/2023

-

Basistherapie: Spiricort

09/2020 – 03/2022, Wiederaufnahme 06/2023

o Methotrexat 10/2022 – 03/2022 (stop auf

Wunsch des Patienten)

o Secukinumab/Cosentyx® seit 11. Dezember

2020, Aktivitätszunahme nach Pausieren 1/2023-2/2023

o Leflunomid seit 27. Juni 2022

-

aktuell: Re- Induktion mit

Secukinumab/Cosentyx

2.

Arterielle Hypertonie, Diagnose 2015

-

kardiologische Kontrolle

25.

Februar 2021 ohne Hinweise für hypertensive Kardiopathie

-

kardiovaskuläre

Risikofaktoren: familiäre Belastung, Diabetes mellitus, entzündliche

Grunderkrankung

3.

Diabetes

mellitus Typ II, Diagnose 10/2019

-

Einstellung mit oralen

Antidiabetika

-

aktuelles HbA1c 5,1 %

4.

Laktose-Intoleranz

5.

Small-fiber-Polyneuropathie, Diagnose

09/2020 (Hautbiopsie 10. September 2020)

6.

Chronisch-rezidivierendes

lumbospondylogenes/ -radikuläres Schmerzsyndrom

-

anamnestisch

intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 beidseits

-

MRI lumbal 07/2018:

Anterolisthesis L5/S1 mit Einengung der Neuroforamina L5 beidseits

7.

Anamnestisch chronische Obstipation

Weiter führte Dr. med. H.___ aus, das

MRI der Ganzwirbelsäule vom 28. Juni 2023 (I.___) habe folgende Befunde

ergeben: «In der unteren LWS leichte degenerative Veränderungen mit ventraler

Spondylophytose und breitbasiger Bandscheibenprotrusion C6/7. Unauffällige

Darstellung von Th1-Th12/L1. Kleine, hyperintense Läsion auf Höhe C7/Th1

posterior mit leichter Kontrastmittelanreicherung. Altersentsprechende Befunde

L1-L4. Kleiner Anulusriss paramedian rechts auf Höhe L4/5 mit leichten

Spondylarthrosen. Osteochondrose L5/S1 mit kleinen ventralen Spondylophyten und

Spondylolyse, Anterolisthesis L5 gegenüber S1 von 12 mm und Pseudoprotrusion

der Bandscheibe mit foraminaler Beteiligung beidseits. Foraminalstenosen linksbetont

mit Kontakt zur Radix L5 links betont. Leichte ISG-Arthrose ohne Hinweise für

ISG-Arthritis.» Sodann führte Dr. med. H.___ zur Beurteilung aus, nach gutem

Ansprechen auf die Wiederaufnahme von Spiricort mit einer initialen Dosis von

25.

mg habe die Dosis bis auf 12.5 mg reduziert werden könne, ohne wesentliche

Schmerzzunahme. Laborchemisch zeige sich eine Normalisierung der

Entzündungsaktivität (aktuell CRP im Normbereich, BSR 12 mm/h, Werte am

20.06.2023

CRP 15, Norm <5, BSR 84 mm/h). Das veranlasste MRI der Gesamtwirbelsäule

zeige keine sicheren entzündlichen Befunde, aber eine abklärungsbedürftige Läsion

auf Höhe C7/Th1. Der Wirkungseintritt der erneuten Induktion mit

Secukinumab/Cosentyx® sei in minimal 6 –12 Wochen zu erwarten.

5.2.8

Im Bericht vom 27. September 2023

(IV-Nr. 72, S. 16) führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie und

Innere Medizin FMH, aus, nach Re-Induktion mit Secukinumab/Cosentyx hätten sich

die entzündlichen Schmerzen deutlich reduziert, trotz gleichzeitiger Reduktion

der Dosis von Spiricort. Klinisch liege nur noch eine diskrete Druckdolenz der

Achillessehne beidseits vor, bei unauffälligen Befunden im ausführlichen

rheumatologischen Status bis auf eine diskrete Druckdolenz des

Sternoklavikulargelenk rechts. Dieser günstige Verlauf bestätige, dass die

Aktivitätszunahme durch das Pausieren des Biologikums während des Ferienaufenthaltes

bedingt gewesen sei und nicht auf einen Wirkungsverlust zurückzuführen sei.

Subjektiv im Vordergrund stünden die Schulterschmerzen rechts, die nächtlich

wieder exazerbierten, nachdem die Infiltration durch den Schulterorthopäden zu

einer vorübergehenden Verbesserung geführt gehabt habe. Der Bewegungsumfang sei

mittlerweile relevant eingeschränkt und die Elevation aktiv noch bis knapp 85°

möglich, trotz fortgesetzter physiotherapeutischer Behandlung, die teilweise

auch mit Dry Needling durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer arbeite in einem

reduzierten Pensum (60 %) in einer angepassten Tätigkeit, wo er weder

schwere Gewichte hochheben noch Überkopfarbeiten verrichten müsse – dennoch

beschreibe er, dass gelegentliches Hochheben der Arme überkopf notwendig sei,

was jeweils zu einer Schmerzzunahme führe.

5.3

Mit dem Beweismass des

Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die

Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst

üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für das

Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des

behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte

bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei

eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen

(Urteile 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2, 8C_465/2022 vom 18. April

2023.

E. 3.2 und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Solche

Anhaltspunkte sind in den eingereichten medizinischen Berichten, wie der

Versicherte zu Recht geltend macht, vorhanden.

Vergleicht man den

medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. August 2007 mit den

vorgenannten, im Neuanmeldeverfahren eingereichten Arztberichten, so ist

festzustellen, dass beim Beschwerdeführer unter anderem neu ein Partialdefekt

subtotal der Supraspinatussehne und Kapselsteife rechts sowie eine

Psoriasis-Arthritis diagnostiziert wurden. Zwar ist in diesem Zusammenhang

darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um eine

erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit

über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit

schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas

ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Jedoch wurde beim Beschwerdeführer

gemäss den neu eingereichten Berichten vom 28. Februar 2023 bis Ende Juli

2023.

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Nr. 70 S. 52, 70 S.

27, 72 S. 25, 72 S. 21), welche zumindest teilweise aufgrund der

Schulterproblematik ausgestellt wurde. Für die Zeit danach liegen zwar keine

Arbeitsunfähigkeitsatteste vor, aber Dr. med. H.___, Fachärztin für

Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 27. September 2023 fest,

subjektiv im Vordergrund stünden die Schulterschmerzen rechts, die nächtlich

wieder exazerbierten, nachdem die Infiltration durch den Schulterorthopäden zu

einer vorübergehenden Verbesserung geführt gehabt habe. Der Bewegungsumfang sei

mittlerweile relevant eingeschränkt und die Elevation aktiv noch bis knapp 85°

möglich trotz fortgesetzter physiotherapeutischer Behandlung, die teilweise

auch mit Dry Needling durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer arbeite in einem

reduzierten Pensum (60 %) in einer angepassten Tätigkeit, wo er weder

schwere Gewichte hochheben noch Überkopfarbeiten verrichten müsse – dennoch

beschreibe er, dass gelegentliches Hochheben der Arme überkopf notwendig sei,

was jeweils zu einer Schmerzzunahme führe. Damit ergeben sich zumindest gewisse

Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik in

seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiterhin eingeschränkt sein könnte. Zudem

gibt es in den eingereichten Arztberichten Hinweise auf eine mögliche

gesundheitliche Verschlechterung im Bereich der Wirbelsäule. So hielt Dr. med. H.___,

Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in ihrem Bericht vom 11.

Juli 2023 (IV-Nr. 72, S. 16) hinsichtlich des MRI der BWS, LWS und ISG bds vom

28.

Juni 2023 (IV-Nr. 72, S. 27) fest, das veranlasste MRI der

Gesamtwirbelsäule zeige keine sicheren entzündlichen Befunde, aber eine

abklärungsbedürftige Läsion auf Höhe C7/Th1.

Zusammenfassend liegen für die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte relevante gesundheitliche Verschlechterung somit

gewisse Anhaltspunkte vor, was gemäss der erwähnten Rechtsprechung für das

Dispositiv

Glaubhaftmachen genügt. Demnach stellte die Beschwerdegegnerin zu hohe

Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs.

2 IVV (vgl. Urteile 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.3 und 8C_735/2019

vom 25. Februar 2020 E. 4.5 mit Hinweis). Somit ist die Beschwerdegegnerin auf

die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. September 2023 zu Unrecht

nicht eingetreten. Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 6. November

2023 ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,

damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und dessen

Leistungsanspruch materiell prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn

gutzuheissen.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der

Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit

des Prozesses erscheint der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit

Kostennote vom 8. März 2024 geltend gemachte Aufwand angemessen, womit die

Parteientschädigung auf CHF 2'636.45 festzusetzen ist (9 Stunden zu CHF 270.00

[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 17.20 und MwSt).

6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis

IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig

vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem

Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die

Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem

Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00

zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom

6. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 13. September 2023 eintrete

und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu

entscheide.

2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'636.45 (inkl. Auslagen

und MwSt) zu bezahlen.

3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat

die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss

von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons

Solothurn

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Flückiger Isch