VSBES.2023.295
Invalidenrente
9. Juli 2024Deutsch20 min
eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin
Source so.ch
Urteil vom 9. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichterin Marti
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christian Lauri
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente
(Verfügung vom 6. November 2023)
zieht das
Versicherungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der 1966 geborene A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) meldete sich am 5. Juli 2005 erstmals bei der IV-Stelle
des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an
(Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). In der Folge veranlasste die
Beschwerdegegnerin beim B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Im diesbezüglichen
Gutachtensbericht vom 12. Juni 2007 (IV-Nr. 53.1) kamen die Gutachter zum
Schluss, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei aus
orthopädischer Sicht vor allem wegen der pathologischen Veränderungen im
Bereich der Halswirbelsäule (Chondrose C/6) und in der Lendenwirbelsäule
(ausgeprägte Spondylolisthesis vera L5/S1) eingeschränkt. Darüber hinausgehende
neurologische und psychiatrischerseits begründete weitere Einschränkungen lägen
nicht vor. Sowohl in der angestammten als auch in einer optimal angepassten
Tätigkeit bleibe wegen der Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule dauerhaft
eine verminderte Leistungsfähigkeit von 10 %. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin
den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 7.
August 2007 (IV-Nr. 57) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 10 % (ab
1. Mai 2006) bzw. 14 % (ab 1. Juli 2007) ab.
2. Am 13. September 2023 meldete
sich der Beschwerdeführer erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
an (IV-Nr. 59) und reichte diverse medizinische Berichte ein. Hierauf stellte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 19. September
2023 in Aussicht, mangels glaubhaft gemachter gesundheitlicher Veränderung
werde auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, sofern der Beschwerdeführerin
innert der Einwandfrist keine entsprechenden Beweismittel beibringe (IV-Nr.
69). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen
ein. Schliesslich trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. November
2023 nicht auf die Neuanmeldung ein (Aktenseite [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Gegen diese Verfügung lässt der
Beschwerdeführer am 6. Dezember 2023 beim Versicherungsgericht Beschwerde
erheben (A.S. 3 ff.). Er stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Solothurn
vom 6. November 2023 sei aufzuheben.
2. Die IV Stelle Solothurn sei zu
verurteilen, den Leistungsanspruch von A.___ materiell zu prüfen.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen –
3.2 Mit Eingabe vom 12. Februar 2024
verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten
Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 17).
3.3 Auf die weiteren Ausführungen in
den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden
Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen
(Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Am 1. Januar 2022 trat das
revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in
Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze
massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer am 13.
September 2023 erneut zum Leistungsbezug angemeldet. Ein allfälliger
Rentenanspruch könnte somit frühestens ab März 2024 entstehen (vgl. Art. 29
Abs. 1 IVG). Dementsprechend sind vorliegend die ab 1. Januar 2022 geltenden
Normen anwendbar.
3.
3.1
Invalidität ist die
voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung, IVG).
3.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen
zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf
Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur
Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im
Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 132 V 93 E. 4, 125 V 256 E. 4).
4.
4.1
Wurde eine Rente wegen eines
fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so
wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft
macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Verordnung über die
Invalidenversicherung SR 831.201). Dies gilt in analoger Weise auch für
Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3)
sowie dann, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger
Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 27). Mit
dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach
vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit
gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des
Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 68
E. 5.2.3). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zudem erst dann zu berücksichtigen,
sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a
Abs. 2 IVV).
Die glaubhaft zu machende Änderung muss
nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen, welches die Verwaltung der
früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung bzw. rechtskräftigen
Rentenzusprechung zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die
versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten
für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren
einzutreten und es allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b).
4.2
Nach Eingang einer Neuanmeldung
ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie
unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung
höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser
Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat.
Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht
nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b).
4.3
Die versicherte Person muss mit
der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung
glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung
(oder dem Revisionsgesuch) kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern
bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die
noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der
versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel
anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren
geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der
Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu
erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines
Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und
Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen
Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5).
5.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdeführerin eine anspruchserhebliche
Tatsachenänderung glaubhaft gemacht hat und die Beschwerdegegnerin daher auf
die Neuanmeldung hätte eintreten müssen. Die Beurteilung dieser Frage erfolgt
durch einen Vergleich der vom Beschwerdeführer im Neuanmeldeverfahren
eingereichten Unterlagen mit dem Sachverhalt bei Erlass der letzten
rentenverneinenden Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Berechnung des IV-Grades beruht hat (Rz. 5300 KSIR; BGE 147 V 167; BGE 133 V 108; Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013). Dies ist im
vorliegenden Fall die Verfügung vom 7. August 2007 (IV-Nr. 57), mit
welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente abwies.
5.1
In ihrer Rentenverfügung vom 7.
August 2007 stellte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf das
interdisziplinäre Gutachten des B.___ vom 12. Juni 2007 (IV-Nr. 53.1;
Fachrichtungen: Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) ab. Darin wurden
folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1.
Chronisches cerviko-vertebrales und
spondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit
-
früher Chondrosis
intervertebralis C5/6, kyphotische Fehlstatik C2 bis 4
-
Hartspann der
Nackenmuskulatur mit endgradiger Bewegungseinschränkung
2.
Chronisches lumbovertebragenes und
spondylogenes Schmerzsyndrom bei Spondylolisthese Meyerding II L5/S1 und
konsekutiver präsakraler Chondrose
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
3.
Status nach operativ versorgter
Radiusköpfchen-Meissel-Fraktur rechts 22. Juli 1995, folgenlos verheilt
4.
Status nach HWS-Distorsion, Ieichtgradig
und folgenlos ausgeheilt, Unfalltag 20. Dezember 2003
5.
Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichte depressive Episode (F 33.0)
6.
Status nach Ablatio retinae links 1996,
keine aktuelle Beschwerdesymptomatik
7.
Allergie auf Pollen und Hausstaub
Zur Beurteilung führten die Gutachter
aus, im Abschnitt der Lendenwirbelsäule handle es sich um eine ausgeprägte
Segmentinstabilität L5/S1 im Sinne einer Spondylolisthesis vera L5/S1 Meyerding
links. Sowohl der beschriebene cervikale als auch der lumbale Röntgenbefund
begründe eine Einschränkung der statischen Belastbarkeit der Wirbelsäule
insgesamt. Der Versicherte sei schweren, in Zwangshaltungen auszuübenden und
statisch die Wirbelsäule belastenden Arbeiten dauerhaft nicht gewachsen. In
Frage kämen allerdings leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten,
wechselbelastend. Das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sei mit 15
kg limitiert. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht
vor allem wegen der pathologischen Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule
(Chondrose C/6) und in der Lendenwirbelsäule (ausgeprägte Spondylolisthesis
vera L5/S1) eingeschränkt. Darüber hinausgehende neurologische und
psychiatrischerseits begründete weitere Einschränkungen lägen nicht vor. Sowohl
in der angestammten als auch in einer optimal angepassten Tätigkeit bleibe
wegen der Schäden im Bereich der Lendenwirbelsäule dauerhaft eine verminderte
Leistungsfähigkeit von 10 %.
5.2
Mit seiner Neuanmeldung sowie im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen
folgende relevante medizinische Unterlagen eingereicht:
5.2.1
Im Bericht des C.___ vom 14. Juli
2022.
(IV-Nr. 70, S. 40) wurden folgende Diagnosen gestellt:
-
Partialdefekt subtotal der
Supraspinatussehne und Kapselsteife rechts
-
Diabetes Mellitus.
-
Small fiber Neuropathie.
-
Chronisches
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom.
Der Beschwerdeführer erkläre, am 25. Mai
2022.
einen Verkehrsunfall gehabt zu haben. Ein Lastwagen sei ihm aufgefahren.
Er habe hierauf eine Spannung in der rechten Schulter gespürt, die sich nun zu
einem ausgeweiteten Schmerz entwickelt habe. Die MRI-Bilder zeigten eine
deutliche Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Unterflächenpartialläsion in
den ersten zwei Dritteln der Sehnenbreite. Der Supraspinatusmuskel selber zeige
keine Atrophie oder Verfettung. Als Befund hinsichtlich der rechten Schulter
wurde im Bericht ausgeführt: «Jegliche Bewegung schmerzhaft, ebenso auf
Widerstandstestung. Alle Bewegungsanschläge schmerzhaft bei eingeschränktem
Bewegungsausmass mit Flexion maximal 110°, Aussenrotation 30 und Innenrotation
paragluteal, Gelenkkapsel im MRT nicht verdickt und Inferiore Gelenkrezessus
unauffällig voluminös.»
5.2.2
Im Bericht des D.___ vom 24.
August 2022 (IV-Nr. 72, S. 36) wurde ausgeführt, gemäss dem MRT LWS vom 6. Juli
2022.
habe sich bei Status nach Schleudertrauma kein Hinweis auf frische oder
stattgehabte knöcherne Verletzungen ergeben. Weiter wurden als MRT-Befunde
festgehalten: «Intakte Darstellung der ligamentären Strukturen. Kein Hinweis
auf eine Myelopathie. Mehrsegmentale degenerative Veränderungen, Form von
Chondrosen von HWK 2/3 bis HWK 6/7 sowie Unkarthrosen und leichten
neuroforaminalen Stenosen, Punctum maximum in HWK 5/6 mit möglicher Tangierung
der C6-Wurzel beidseits intraforaminal sowie der C7-Wurzel links
intraforaminal. Kleinvolumige Diskushernie HWK 6/7 ohne relevante
Neurokompression.» Schliesslich wurde zur Beurteilung festgehalten, bei
unveränderten MRT LWS-Befunden gegenüber einer Untersuchung von 2009 sehe man
die aktuellen Beschwerden nicht im Rahmen einer strukturellen vertebralen
Genese.
5.2.3
Der Hausarzt des
Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Allgemeine Innere Medizin, hielt in seinem
Bericht vom 1. Mai 2023 (IV-Nr. 70, S. 27) fest, beim Beschwerdeführer
bestünden Schlafstörungen, depressive Symptome, somatische Symptome mit
Rückenschmerzen sowie Schultergürtelschmerzen. Es könne eine mittelschwere
depressive Episode mit somatischem Syndrom diagnostiziert werden. Aktuell sei
der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Diese
Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich für weitere drei Monate. Die Prognose
sei unklar.
5.2.4
Im Bericht der F.___, vom 5.
April 2024 (IV-Nr. 72, S. 33) wurde als Diagnose ein Verdacht auf eine
mittelgradige depressive Episode mit depressiver Symptomatik bei somatischen
Diagnosen, Schmerzexazerbation, gestellt. Es bestehe eine deutliche depressive
Symptomatik, welche aber mindestens zum Teil im Rahmen der Schmerzsymptomatik
erklärt werden könnte. Daher könne keine definitive Diagnose festgestellt
werden. Im Verlauf könnte, als antidepressive Medikation, Venlafaxin neu
eingestellt werden. Aktuell sei sicherlich eine Intensivierung / Optimierung
bei seit zwei Monaten deutlich exazerbierter Schmerzsymptomatik dringend
erforderlich. Bei ausreichender Schmerzeinstellung könne die psychiatrische,
nicht dringende akute Situation, noch einmal reevaluiert werden. Aktuell sei
kein Kontrolltermin vereinbart worden.
5.2.5
Dr. med. G.___, Facharzt für
Orthopädie und Traumatologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 2. Mai 2023
(IV-Nr. 70, S. 24) folgende Hauptdiagnosen:
Myofasziale Schulter-Armschmerzen rechts
-
Distorsion am 3. März 2023
-
PASTA-Läsion Schulter re
-
Auffahrunfall am 26. Juli 2022
-
Persist. Impingement
Der Beschwerdeführer sei stark verspannt
und lasse sich nur schwer untersuchen. Sämtliche Bewegungen seien schmerzhaft.
Grob könne aber gesagt werden, dass die aktive und passive Beweglichkeit frei
seien und eine gute Kraft in 3 Ebenen bestehe. Die Schmerzen projizierten sich
in die anteriore Schulter und strahlten gegen den Oberarm bis zum medialen
Unterarm aus. Im Bereich des Erektor spina bestehe ein Muskelhartspann mit
Druckdolenz. Zwecks Schmerzmodulation verabreiche er, Dr. med. G.___, dem
Beschwerdeführer heute eine erneute subakromiale Infiltration mit Naropin und
Kenacort. In 2 Monaten werde eine Verlaufskontrolle durchgeführt. Er, Dr. med. G.___,
verlängere die Arbeitsunfähigkeit heute bis zum 21. Mai 2023.
5.2.6
Im Bericht vom 4. Juli 2023
(IV-Nr. 72, S. 21) führte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und
Traumatologie FMH, aus, die Infiltration habe während ca. 3 Wochen
eine Schmerzreduktion von ca. 30 % bewirkt. Auch die Dysästhesien in Dig 4 bis
Dig 5. seien leicht rückläufig gewesen. Ähnliche Dysästhesien auf der linken
Seite seien zwischenzeitlich spontan verschwunden. Im Moment sei der
Beschwerdeführer unter Cortison per os und weiteren Medikamenten zwecks
Behandlung der muskuloskelettalen Rückenschmerzen insbesondere links lumbal.
Die Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Juli weiter attestiert worden. Betreffend
die rechte Schulter bestünden insbesondere periskapuläre Schmerzen und gegen
den Nacken ausstrahlende Schmerzen. Im Oberarm im Bereich des dorsalen
Deltamuskels. Aufgrund der generalisierten muskuloskelettalen Schmerzen mit
Verspannungen sei er, Dr. med. G.___, betreffend einen chirurgischen Eingriff
an der rechten Schulter zurückhaltend, insbesondere auch weil objektiv keine
wesentliche Beweglichkeits-und Krafteinbusse bestehe. Hier sollte der Fokus
primär auf den rheumatologischen Grundmorbus gelegt werden. Auch wäre es
wahrscheinlich sinnvoll, das MRI der HWS im Verlauf zu wiederholen, wie
hinsichtlich der Myelonläsion auf Höhe C7 – Th1 von der radiologischen
Fachärztin empfohlen worden sei, was ja zu einer C8 Problematik und der
entsprechenden Dysästhesien D4/5 re passen würde.
5.2.7
Im Bericht vom 11. Juli 2023
(IV-Nr. 72, S. 13) stellte Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie und
Innere Medizin FMH, folgende Diagnosen:
1.
Psoriasis-Arthritis, Diagnose 09/2020
-
Rheumafaktoren, anti-CCP
Antikörper, ANA, HLA-B27 negativ
-
familiäre Psoriasis
vulgaris (Tochter und Schwester)
-
Initialmanifestation:
Achilles-Enthesitis links circa 2015, Rezidiv beidseits 06/2022
-
rezidivierende entzündliche
Arthralgien der Hände und der Sprunggelenke seit circa 2018
-
Aktivitätszunahme mit
akuter Sternokostalarthritis links 09/2020
-
Aktivitätszunahme
panvertebral und am Rippenbogen 03/2023
-
Basistherapie: Spiricort
09/2020 – 03/2022, Wiederaufnahme 06/2023
o Methotrexat 10/2022 – 03/2022 (stop auf
Wunsch des Patienten)
o Secukinumab/Cosentyx® seit 11. Dezember
2020, Aktivitätszunahme nach Pausieren 1/2023-2/2023
o Leflunomid seit 27. Juni 2022
-
aktuell: Re- Induktion mit
Secukinumab/Cosentyx
2.
Arterielle Hypertonie, Diagnose 2015
-
kardiologische Kontrolle
25.
Februar 2021 ohne Hinweise für hypertensive Kardiopathie
-
kardiovaskuläre
Risikofaktoren: familiäre Belastung, Diabetes mellitus, entzündliche
Grunderkrankung
3.
Diabetes
mellitus Typ II, Diagnose 10/2019
-
Einstellung mit oralen
Antidiabetika
-
aktuelles HbA1c 5,1 %
4.
Laktose-Intoleranz
5.
Small-fiber-Polyneuropathie, Diagnose
09/2020 (Hautbiopsie 10. September 2020)
6.
Chronisch-rezidivierendes
lumbospondylogenes/ -radikuläres Schmerzsyndrom
-
anamnestisch
intermittierendes radikuläres Reizsyndrom L5 beidseits
-
MRI lumbal 07/2018:
Anterolisthesis L5/S1 mit Einengung der Neuroforamina L5 beidseits
7.
Anamnestisch chronische Obstipation
Weiter führte Dr. med. H.___ aus, das
MRI der Ganzwirbelsäule vom 28. Juni 2023 (I.___) habe folgende Befunde
ergeben: «In der unteren LWS leichte degenerative Veränderungen mit ventraler
Spondylophytose und breitbasiger Bandscheibenprotrusion C6/7. Unauffällige
Darstellung von Th1-Th12/L1. Kleine, hyperintense Läsion auf Höhe C7/Th1
posterior mit leichter Kontrastmittelanreicherung. Altersentsprechende Befunde
L1-L4. Kleiner Anulusriss paramedian rechts auf Höhe L4/5 mit leichten
Spondylarthrosen. Osteochondrose L5/S1 mit kleinen ventralen Spondylophyten und
Spondylolyse, Anterolisthesis L5 gegenüber S1 von 12 mm und Pseudoprotrusion
der Bandscheibe mit foraminaler Beteiligung beidseits. Foraminalstenosen linksbetont
mit Kontakt zur Radix L5 links betont. Leichte ISG-Arthrose ohne Hinweise für
ISG-Arthritis.» Sodann führte Dr. med. H.___ zur Beurteilung aus, nach gutem
Ansprechen auf die Wiederaufnahme von Spiricort mit einer initialen Dosis von
25.
mg habe die Dosis bis auf 12.5 mg reduziert werden könne, ohne wesentliche
Schmerzzunahme. Laborchemisch zeige sich eine Normalisierung der
Entzündungsaktivität (aktuell CRP im Normbereich, BSR 12 mm/h, Werte am
20.06.2023
CRP 15, Norm <5, BSR 84 mm/h). Das veranlasste MRI der Gesamtwirbelsäule
zeige keine sicheren entzündlichen Befunde, aber eine abklärungsbedürftige Läsion
auf Höhe C7/Th1. Der Wirkungseintritt der erneuten Induktion mit
Secukinumab/Cosentyx® sei in minimal 6 –12 Wochen zu erwarten.
5.2.8
Im Bericht vom 27. September 2023
(IV-Nr. 72, S. 16) führte Dr. med. H.___, Fachärztin für Rheumatologie und
Innere Medizin FMH, aus, nach Re-Induktion mit Secukinumab/Cosentyx hätten sich
die entzündlichen Schmerzen deutlich reduziert, trotz gleichzeitiger Reduktion
der Dosis von Spiricort. Klinisch liege nur noch eine diskrete Druckdolenz der
Achillessehne beidseits vor, bei unauffälligen Befunden im ausführlichen
rheumatologischen Status bis auf eine diskrete Druckdolenz des
Sternoklavikulargelenk rechts. Dieser günstige Verlauf bestätige, dass die
Aktivitätszunahme durch das Pausieren des Biologikums während des Ferienaufenthaltes
bedingt gewesen sei und nicht auf einen Wirkungsverlust zurückzuführen sei.
Subjektiv im Vordergrund stünden die Schulterschmerzen rechts, die nächtlich
wieder exazerbierten, nachdem die Infiltration durch den Schulterorthopäden zu
einer vorübergehenden Verbesserung geführt gehabt habe. Der Bewegungsumfang sei
mittlerweile relevant eingeschränkt und die Elevation aktiv noch bis knapp 85°
möglich, trotz fortgesetzter physiotherapeutischer Behandlung, die teilweise
auch mit Dry Needling durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer arbeite in einem
reduzierten Pensum (60 %) in einer angepassten Tätigkeit, wo er weder
schwere Gewichte hochheben noch Überkopfarbeiten verrichten müsse – dennoch
beschreibe er, dass gelegentliches Hochheben der Arme überkopf notwendig sei,
was jeweils zu einer Schmerzzunahme führe.
5.3
Mit dem Beweismass des
Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die
Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst
üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für das
Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des
behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte
bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei
eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen
(Urteile 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.2, 8C_465/2022 vom 18. April
2023.
E. 3.2 und 9C_438/2022 vom 24. November 2022 E. 2; je mit Hinweis). Solche
Anhaltspunkte sind in den eingereichten medizinischen Berichten, wie der
Versicherte zu Recht geltend macht, vorhanden.
Vergleicht man den
medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. August 2007 mit den
vorgenannten, im Neuanmeldeverfahren eingereichten Arztberichten, so ist
festzustellen, dass beim Beschwerdeführer unter anderem neu ein Partialdefekt
subtotal der Supraspinatussehne und Kapselsteife rechts sowie eine
Psoriasis-Arthritis diagnostiziert wurden. Zwar ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass neu gestellte Diagnosen per se nicht genügen, um eine
erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, da damit
über das quantitative Element einer relevanten, die Arbeitsfähigkeit
schmälernden Veränderung des Gesundheitszustandes nicht zwingend etwas
ausgesagt wird (vgl. dazu BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). Jedoch wurde beim Beschwerdeführer
gemäss den neu eingereichten Berichten vom 28. Februar 2023 bis Ende Juli
2023.
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Nr. 70 S. 52, 70 S.
27, 72 S. 25, 72 S. 21), welche zumindest teilweise aufgrund der
Schulterproblematik ausgestellt wurde. Für die Zeit danach liegen zwar keine
Arbeitsunfähigkeitsatteste vor, aber Dr. med. H.___, Fachärztin für
Rheumatologie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 27. September 2023 fest,
subjektiv im Vordergrund stünden die Schulterschmerzen rechts, die nächtlich
wieder exazerbierten, nachdem die Infiltration durch den Schulterorthopäden zu
einer vorübergehenden Verbesserung geführt gehabt habe. Der Bewegungsumfang sei
mittlerweile relevant eingeschränkt und die Elevation aktiv noch bis knapp 85°
möglich trotz fortgesetzter physiotherapeutischer Behandlung, die teilweise
auch mit Dry Needling durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer arbeite in einem
reduzierten Pensum (60 %) in einer angepassten Tätigkeit, wo er weder
schwere Gewichte hochheben noch Überkopfarbeiten verrichten müsse – dennoch
beschreibe er, dass gelegentliches Hochheben der Arme überkopf notwendig sei,
was jeweils zu einer Schmerzzunahme führe. Damit ergeben sich zumindest gewisse
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Schulterproblematik in
seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit weiterhin eingeschränkt sein könnte. Zudem
gibt es in den eingereichten Arztberichten Hinweise auf eine mögliche
gesundheitliche Verschlechterung im Bereich der Wirbelsäule. So hielt Dr. med. H.___,
Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, in ihrem Bericht vom 11.
Juli 2023 (IV-Nr. 72, S. 16) hinsichtlich des MRI der BWS, LWS und ISG bds vom
28.
Juni 2023 (IV-Nr. 72, S. 27) fest, das veranlasste MRI der
Gesamtwirbelsäule zeige keine sicheren entzündlichen Befunde, aber eine
abklärungsbedürftige Läsion auf Höhe C7/Th1.
Zusammenfassend liegen für die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte relevante gesundheitliche Verschlechterung somit
gewisse Anhaltspunkte vor, was gemäss der erwähnten Rechtsprechung für das
Dispositiv
Glaubhaftmachen genügt. Demnach stellte die Beschwerdegegnerin zu hohe
Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs.
2 IVV (vgl. Urteile 8C_6/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.3 und 8C_735/2019
vom 25. Februar 2020 E. 4.5 mit Hinweis). Somit ist die Beschwerdegegnerin auf
die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. September 2023 zu Unrecht
nicht eingetreten. Die angefochtene, auf Nichteintreten lautende Verfügung vom 6. November
2023 ist demnach aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen,
damit sie auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers eintrete und dessen
Leistungsanspruch materiell prüfe. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der
Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit
des Prozesses erscheint der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Kostennote vom 8. März 2024 geltend gemachte Aufwand angemessen, womit die
Parteientschädigung auf CHF 2'636.45 festzusetzen ist (9 Stunden zu CHF 270.00
[§ 160 Abs. 2 GT], zuzügl. Auslagen von CHF 17.20 und MwSt).
6.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis
IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig
vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1‘000.00 festgelegt. Nach dem
Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem
Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00
zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
6. November 2023 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom 13. September 2023 eintrete
und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu
entscheide.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'636.45 (inkl. Auslagen
und MwSt) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat
die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss
von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Flückiger Isch