VSBES.2023.296
Arbeitslosenversicherung
28. März 2024Deutsch10 min
des AWA forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August
Source so.ch
Urteil vom 28. März 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___
Beschwerdegegnerin
betreffend Arbeitslosenversicherung
(Einspracheentscheid vom 13. November 2023)
zieht die Präsidentin des
Versicherungsgerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:
Beschwerdeführer) beantragte bei der B.___ Arbeitslosenkasse (fortan:
Beschwerdegegnerin) per 1. November 2022 Arbeitslosenentschädigung (Akten der
Beschwerdegegnerin / B.___ S. 135). In der Folge erhielt er für die Zeit von
November 2022 bis April 2023 Taggelder ausgerichtet (s. Abrechnungen der
Beschwerdegegnerin, B.___ S. 82 / 90 / 96 / 100 / 110 / 113 / 118).
1.2 Nachdem ihm die Angelegenheit zum
Entscheid überwiesen worden war (B.___ S. 86 f.), erliess das Amt für
Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: AWA) am 26. Juni 2023 eine
Verfügung (B.___ S. 57 ff.), wonach der Beschwerdeführer vom 1. November
2022 bis zu seiner Rückkehr aus dem Ausland am 11. April 2023 nicht
vermittlungsfähig war.
1.3 Im Hinblick auf den Entscheid
des AWA forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August
2023 die für November 2022 bis April 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung
im Betrag von CHF 20'166.00 zurück (B.___ S. 53 ff. + 46 ff.). Die dagegen
erhobene Einsprache (B.___ S. 43 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid
vom 13. November 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit
Schreiben vom 3. Dezember 2023 (Postaufgabe: 7. Dezember 2023) beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)
Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei
abzusehen (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin
verzichtet am 22. Dezember 2023 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und
beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 10 f.). Der Beschwerdeführer wiederum gibt
innert Frist keine Replik ab (s. A.S. 14).
2.3 Auf Nachfrage des Gerichts hin
(A.S. 15 f.) teilt das AWA am 8. Februar 2024 mit, seine Verfügung vom 26. Juni
2023 sei gleichentags per A-Post verschickt worden. Ob sie dem Beschwerdeführer
habe zugestellt werden können, sei unbekannt. In der Folge sei keine Einsprache
eingegangen (A.S. 17).
2.4 Das Versicherungsgericht
erkundigt sich am 12. Februar 2024 beim Beschwerdeführer, ob und wann ihm die Verfügung
des AWA vom 26. Juni 2023 zugestellt worden sei (A.S. 18 f.). Der
Beschwerdeführer beantwortet diese Fragen innert der Frist bis 4. März
2024 nicht und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 18
+ 22). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 13. Februar 2024 auf eine
Stellungnahme (A.S. 21).
Erwägungen
II.
1.
1.1
Da die
Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist
und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit sie die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat. Soweit
sich das Rechtsmittel indes gegen die Feststellung des AWA richtet, der Beschwerdeführer
sei bis 11. April 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen, kann darauf nicht
eingetreten werden, da die besagte Verfügung für die Beschwerdegegnerin verbindlich
ist (s. E. II. 2.1.2 + 3.1 hiernach).
1.2
Die Präsidentin des
Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten
bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis
Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /
GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 20'166.00
nicht überschritten.
2.
2.1
2.1.1
Der Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.
1.
lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist
vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine
zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15
Abs. 1 AVIG).
2.1.2
Bestehen Zweifel, ob eine
versicherte Person anspruchsberechtigt ist, so kann die Arbeitslosenkasse den
Fall der kantonalen Amtsstelle (d.h. im Kanton Solothurn dem AWA) zum Entscheid
unterbreiten (Art. 81 Abs. 2 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG). Dies
umfasst gegebenenfalls auch die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit
(Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte
Person nicht für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt und
erlässt darüber eine Feststellungsverfügung (Art. 24 Abs. 1 und 2
Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die
Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Erwächst diese Verfügung in
Rechtskraft, so ist der Entscheid der Amtsstelle über die Vermittlungsfähigkeit
für die Kasse bindend (BGE 126 V 399 E. 2b/cc S. 401; Boris Rubin in:
Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).
2.2
2.2.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen
der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1
AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Für eine solche Rückforderung
müssen die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)
oder einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sein
(BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei
Leistungsabrechnungen, die wie hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG
nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG
ergingen sind (BGE 129 V 110 E. 1.1), sobald mehr als 30 Tage
verstrichen sind (s. a.a.O. E. 1.2.1 S. 111).
2.2.2
Formell rechtskräftige Entscheide
und Verfügungen sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche
neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung
zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass
des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender
Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich
sein, was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des
rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender
rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.
107.
f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren
Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der
Eröffnung des zu revidierenden Entscheides (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67
Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG,
SR 172.021). Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu
laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche
Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E.
2.4
S. 108).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin geht
davon aus, die AWA-Verfügung in Sachen Vermittlungsfähigkeit vom 26. Juni 2023 sei
vom Beschwerdeführerin nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen.
Richtig ist, dass beim AWA keine Einsprache gegen diese Verfügung einging (E.
I. 2.3 hiervor). Schriftliche Belege über die Zustellung der Verfügung an den
Beschwerdeführer fehlen zwar, da der Versand mit normaler Post erfolgte
(a.a.O.). Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer die
AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 seiner Einsprache vom 25. August 2023
beilegte (s. unter den «Beilagen» ab B.___ S. 33 ff.), d.h. sie muss ihm spätestens
an diesem Datum zugegangen sein. Er macht denn auch nirgends geltend, die
fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben, selbst dann nicht, als sich das
Gericht bei ihm ausdrücklich danach erkundigte (E. I. 2.4 hiervor).
Man könnte sich fragen, ob die
Einsprache vom 25. August 2023, welche sich ihrer Überschrift nach gegen die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 richtete («Einspruch gegen
den Bescheid vom 03.08.2023»), sinngemäss auch eine Einsprache gegen die
AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 beinhaltet, so dass diese nicht rechtskräftig werden
konnte. Die Beschwerdegegnerin wäre zwar zur Behandlung einer Einsprache gegen
eine Verfügung des AWA nicht zuständig gewesen. Gelangt jedoch die versicherte
Person rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die
(Einsprache-) Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG) und der unzuständige
Versicherungsträger ist verpflichtet, die Eingabe an die zuständige Stelle
weiterzuleiten (Art. 30 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin unterliess dies im
vorliegenden Fall. Aber selbst wenn die Einsprache vom 25. August 2023 (auch)
als Einsprache gegen die AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 verstanden werden
müsste, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Er
hätte auf jeden Fall nicht beliebig lange mit dem Widerspruch gegen die
unterbliebene Weiterleitung bzw. einer Einsprache direkt beim AWA zuwarten
dürfen. Die Fristwahrung durch eine Einreichung bei der falschen Stelle entfaltet
im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben nicht
unbeschränkt Wirkung, vielmehr ist die versicherte Person gehalten, innerhalb
einer vernünftigen Zeitspanne zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2022
vom 4. August 2023 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer hat nach Aktenlage
nie beanstandet, dass seine Eingabe vom 25. August 2023 nicht an das AWA
weitergeleitet wurde (s. namentlich die Mailkorrespondenz mit der
Beschwerdegegnerin vom 11. bis 15. September 2023, B.___ S. 22 f.
+ 28 ff.). Ebenso unterliess er es, beim AWA eine separate Einsprache
einzureichen, obwohl aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. August
2023.
hervorging, dass diese die Einsprache vom 25. August 2023 einzig und
allein auf die Rückforderungsverfügung vom 3. August 2023 bezog, nicht
aber auf die AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 (B.___ S. 31). Blieb der Beschwerdeführer
aber nach dem 28. August 2023 untätig, so muss die AWA-Verfügung über die
Vermittlungsfähigkeit mittlerweile, mehrere Monate später, als rechtskräftig und
für die Beschwerdegegnerin verbindlich gelten (s. Urteile des
Bundesgerichts 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.3 und 9C_758/2014 vom
26.
November 2014 E. 3).
3.2
Die Beschwerdegegnerin war
berechtigt (und verpflichtet), revisionsweise auf die von November 2022 bis April
2023.
ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückzukommen. Einerseits handelte
es sich bei der Verfügung des AWA vom 23. Juni 2023 um eine entscheidrelevante
neue Tatsache, entfiel doch mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit vom 1.
November 2022 bis 11. April 2023 nachträglich eine der Anspruchsvoraussetzungen
für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in diesem Zeitraum (s. E. II. 2.1.1
hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer
Rückforderungsverfügung vom 3. August 2023 nicht ausdrücklich von einer
prozessualen Revision sprach, schadet dabei nicht, denn es ist klar, dass sie eine
solche stillschweigend vornahm und die Voraussetzungen als erfüllt ansah (s. dazu
Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3).
Andererseits erfolgte die Revision vom 3. August 2023 auf jeden Fall
rechtzeitig, waren doch seit der Verfügung des AWA vom 26. Juni 2023, welche
die Vermittlungsunfähigkeit feststellte, weniger als 90 Tage verstrichen.
Ist aber eine Revision zulässig, dann besteht für die Taggeldzahlungen von
November 2022 und April 2023 keine rechtliche Grundlage mehr, d.h. diese Bezüge
müssen als unrechtmässig gelten und beim Beschwerdeführer zurückgefordert
Dispositiv
werden, wie es die Beschwerdegegnerin entschieden hat. Gegen die Höhe dieser
Rückforderung erhebt der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht keine Einwände.
3.3 Zusammenfassend stellt sich die
Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden (wie im
Einspracheentscheid vorgesehen) zuständigkeitshalber zur Behandlung als
Erlassgesuch an das AWA als kantonale Amtsstelle weitergeleitet (Art. 95 Abs. 3
AVIG und Art. 30 ATSG).
4. Bei diesem Verfahrensausgang
steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin
wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –
abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen der
Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind
(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder
leichtsinnigen Prozessführung) keine Ver-
fahrenskosten zu erheben, weil dies im
AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Akten werden zuständigkeitshalber
zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton
Solothurn weitergeleitet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach
dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90
ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die
Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach
Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn
Die
Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann