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Entscheid

VSBES.2023.296

Arbeitslosenversicherung

28. März 2024Deutsch10 min

des AWA forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August

Source so.ch

Urteil vom 28. März 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

B.___

Beschwerdegegnerin

betreffend Arbeitslosenversicherung

(Einspracheentscheid vom 13. November 2023)

zieht die Präsidentin des

Versicherungsgerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Der Versicherte A.___ (fortan:

Beschwerdeführer) beantragte bei der B.___ Arbeitslosenkasse (fortan:

Beschwerdegegnerin) per 1. November 2022 Arbeitslosenentschädigung (Akten der

Beschwerdegegnerin / B.___ S. 135). In der Folge erhielt er für die Zeit von

November 2022 bis April 2023 Taggelder ausgerichtet (s. Abrechnungen der

Beschwerdegegnerin, B.___ S. 82 / 90 / 96 / 100 / 110 / 113 / 118).

1.2 Nachdem ihm die Angelegenheit zum

Entscheid überwiesen worden war (B.___ S. 86 f.), erliess das Amt für

Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: AWA) am 26. Juni 2023 eine

Verfügung (B.___ S. 57 ff.), wonach der Beschwerdeführer vom 1. November

2022 bis zu seiner Rückkehr aus dem Ausland am 11. April 2023 nicht

vermittlungsfähig war.

1.3 Im Hinblick auf den Entscheid

des AWA forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. August

2023 die für November 2022 bis April 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung

im Betrag von CHF 20'166.00 zurück (B.___ S. 53 ff. + 46 ff.). Die dagegen

erhobene Einsprache (B.___ S. 43 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid

vom 13. November 2023 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit

Schreiben vom 3. Dezember 2023 (Postaufgabe: 7. Dezember 2023) beim

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht)

Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, von der Rückforderung sei

abzusehen (A.S. 5 f.).

2.2 Die Beschwerdegegnerin

verzichtet am 22. Dezember 2023 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und

beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Beschwerdeführers (A.S. 10 f.). Der Beschwerdeführer wiederum gibt

innert Frist keine Replik ab (s. A.S. 14).

2.3 Auf Nachfrage des Gerichts hin

(A.S. 15 f.) teilt das AWA am 8. Februar 2024 mit, seine Verfügung vom 26. Juni

2023 sei gleichentags per A-Post verschickt worden. Ob sie dem Beschwerdeführer

habe zugestellt werden können, sei unbekannt. In der Folge sei keine Einsprache

eingegangen (A.S. 17).

2.4 Das Versicherungsgericht

erkundigt sich am 12. Februar 2024 beim Beschwerdeführer, ob und wann ihm die Verfügung

des AWA vom 26. Juni 2023 zugestellt worden sei (A.S. 18 f.). Der

Beschwerdeführer beantwortet diese Fragen innert der Frist bis 4. März

2024 nicht und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen (s. A.S. 18

+ 22). Die Beschwerdegegnerin wiederum verzichtet am 13. Februar 2024 auf eine

Stellungnahme (A.S. 21).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Da die

Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist

und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten,

soweit sie die Rückforderung der Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat. Soweit

sich das Rechtsmittel indes gegen die Feststellung des AWA richtet, der Beschwerdeführer

sei bis 11. April 2023 nicht vermittlungsfähig gewesen, kann darauf nicht

eingetreten werden, da die besagte Verfügung für die Beschwerdegegnerin verbindlich

ist (s. E. II. 2.1.2 + 3.1 hiernach).

1.2

Die Präsidentin des

Versicherungsgerichts beurteilt sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten

bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 als Einzelrichterin (§ 54bis

Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation /

GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit der Rückforderung von CHF 20'166.00

nicht überschritten.

2.

2.1

2.1.1

Der Anspruch auf

Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs.

1.

lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist

vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine

zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15

Abs. 1 AVIG).

2.1.2

Bestehen Zweifel, ob eine

versicherte Person anspruchsberechtigt ist, so kann die Arbeitslosenkasse den

Fall der kantonalen Amtsstelle (d.h. im Kanton Solothurn dem AWA) zum Entscheid

unterbreiten (Art. 81 Abs. 2 lit. a und Art. 85 Abs. 1 lit. e AVIG). Dies

umfasst gegebenenfalls auch die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit

(Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Hält die Amtsstelle eine versicherte

Person nicht für vermittlungsfähig, so gibt sie dies der Kasse bekannt und

erlässt darüber eine Feststellungsverfügung (Art. 24 Abs. 1 und 2

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die

Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Erwächst diese Verfügung in

Rechtskraft, so ist der Entscheid der Amtsstelle über die Vermittlungsfähigkeit

für die Kasse bindend (BGE 126 V 399 E. 2b/cc S. 401; Boris Rubin in:

Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 85 N 11).

2.2

2.2.1

Unrechtmässig bezogene Leistungen

der Arbeitslosenversicherung sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1

AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Für eine solche Rückforderung

müssen die Voraussetzungen einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG)

oder einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) erfüllt sein

(BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine S. 320). Dies gilt auch bei

Leistungsabrechnungen, die wie hier gestützt auf Art. 100 Abs. 1 AVIG

nicht als formelle Verfügung, sondern im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG

ergingen sind (BGE 129 V 110 E. 1.1), sobald mehr als 30 Tage

verstrichen sind (s. a.a.O. E. 1.2.1 S. 111).

2.2.2

Formell rechtskräftige Entscheide

und Verfügungen sind in Revision zu ziehen, wenn nach ihrem Erlass erhebliche

neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufgefunden werden, deren Beibringung

zuvor nicht möglich war. Neue Tatsachen liegen vor, wenn sie sich vor Erlass

des zu revidierenden Entscheides verwirklicht haben, aber trotz hinreichender

Sorgfalt damals nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen zudem erheblich

sein, was dann der Fall ist, wenn sie die tatbestandliche Grundlage des

rechtskräftigen Entscheides so zu ändern vermögen, dass bei zutreffender

rechtlicher Würdigung ein anderer Entscheid resultiert (BGE 143 V 105 E. 2.3 S.

107.

f.). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren

Entdeckung geltend zu machen, spätestens jedoch innert zehn Jahren nach der

Eröffnung des zu revidierenden Entscheides (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67

Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren / VwVG,

SR 172.021). Praxisgemäss beginnt die relative 90tägige Revisionsfrist zu

laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche

Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist (BGE 143 V 105 E.

2.4

S. 108).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin geht

davon aus, die AWA-Verfügung in Sachen Vermittlungsfähigkeit vom 26. Juni 2023 sei

vom Beschwerdeführerin nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

Richtig ist, dass beim AWA keine Einsprache gegen diese Verfügung einging (E.

I. 2.3 hiervor). Schriftliche Belege über die Zustellung der Verfügung an den

Beschwerdeführer fehlen zwar, da der Versand mit normaler Post erfolgte

(a.a.O.). Aus den Akten ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführer die

AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 seiner Einsprache vom 25. August 2023

beilegte (s. unter den «Beilagen» ab B.___ S. 33 ff.), d.h. sie muss ihm spätestens

an diesem Datum zugegangen sein. Er macht denn auch nirgends geltend, die

fragliche Verfügung nicht erhalten zu haben, selbst dann nicht, als sich das

Gericht bei ihm ausdrücklich danach erkundigte (E. I. 2.4 hiervor).

Man könnte sich fragen, ob die

Einsprache vom 25. August 2023, welche sich ihrer Überschrift nach gegen die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2023 richtete («Einspruch gegen

den Bescheid vom 03.08.2023»), sinngemäss auch eine Einsprache gegen die

AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 beinhaltet, so dass diese nicht rechtskräftig werden

konnte. Die Beschwerdegegnerin wäre zwar zur Behandlung einer Einsprache gegen

eine Verfügung des AWA nicht zuständig gewesen. Gelangt jedoch die versicherte

Person rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die

(Einsprache-) Frist als gewahrt (Art. 39 Abs. 2 ATSG) und der unzuständige

Versicherungsträger ist verpflichtet, die Eingabe an die zuständige Stelle

weiterzuleiten (Art. 30 Abs. 2 ATSG). Die Beschwerdegegnerin unterliess dies im

vorliegenden Fall. Aber selbst wenn die Einsprache vom 25. August 2023 (auch)

als Einsprache gegen die AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 verstanden werden

müsste, so könnte der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Er

hätte auf jeden Fall nicht beliebig lange mit dem Widerspruch gegen die

unterbliebene Weiterleitung bzw. einer Einsprache direkt beim AWA zuwarten

dürfen. Die Fristwahrung durch eine Einreichung bei der falschen Stelle entfaltet

im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben nicht

unbeschränkt Wirkung, vielmehr ist die versicherte Person gehalten, innerhalb

einer vernünftigen Zeitspanne zu handeln (Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2022

vom 4. August 2023 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer hat nach Aktenlage

nie beanstandet, dass seine Eingabe vom 25. August 2023 nicht an das AWA

weitergeleitet wurde (s. namentlich die Mailkorrespondenz mit der

Beschwerdegegnerin vom 11. bis 15. September 2023, B.___ S. 22 f.

+ 28 ff.). Ebenso unterliess er es, beim AWA eine separate Einsprache

einzureichen, obwohl aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. August

2023.

hervorging, dass diese die Einsprache vom 25. August 2023 einzig und

allein auf die Rückforderungsverfügung vom 3. August 2023 bezog, nicht

aber auf die AWA-Verfügung vom 26. Juni 2023 (B.___ S. 31). Blieb der Beschwerdeführer

aber nach dem 28. August 2023 untätig, so muss die AWA-Verfügung über die

Vermittlungsfähigkeit mittlerweile, mehrere Monate später, als rechtskräftig und

für die Beschwerdegegnerin verbindlich gelten (s. Urteile des

Bundesgerichts 9C_211/2015 vom 21. September 2015 E. 2.3 und 9C_758/2014 vom

26.

November 2014 E. 3).

3.2

Die Beschwerdegegnerin war

berechtigt (und verpflichtet), revisionsweise auf die von November 2022 bis April

2023.

ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurückzukommen. Einerseits handelte

es sich bei der Verfügung des AWA vom 23. Juni 2023 um eine entscheidrelevante

neue Tatsache, entfiel doch mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit vom 1.

November 2022 bis 11. April 2023 nachträglich eine der Anspruchsvoraussetzungen

für die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung in diesem Zeitraum (s. E. II. 2.1.1

hiervor). Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer

Rückforderungsverfügung vom 3. August 2023 nicht ausdrücklich von einer

prozessualen Revision sprach, schadet dabei nicht, denn es ist klar, dass sie eine

solche stillschweigend vornahm und die Voraussetzungen als erfüllt ansah (s. dazu

Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.3.3).

Andererseits erfolgte die Revision vom 3. August 2023 auf jeden Fall

rechtzeitig, waren doch seit der Verfügung des AWA vom 26. Juni 2023, welche

die Vermittlungsunfähigkeit feststellte, weniger als 90 Tage verstrichen.

Ist aber eine Revision zulässig, dann besteht für die Taggeldzahlungen von

November 2022 und April 2023 keine rechtliche Grundlage mehr, d.h. diese Bezüge

müssen als unrechtmässig gelten und beim Beschwerdeführer zurückgefordert

Dispositiv

werden, wie es die Beschwerdegegnerin entschieden hat. Gegen die Höhe dieser

Rückforderung erhebt der Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht keine Einwände.

3.3 Zusammenfassend stellt sich die

Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Die Akten des vorliegenden Verfahrens werden (wie im

Einspracheentscheid vorgesehen) zuständigkeitshalber zur Behandlung als

Erlassgesuch an das AWA als kantonale Amtsstelle weitergeleitet (Art. 95 Abs. 3

AVIG und Art. 30 ATSG).

4. Bei diesem Verfahrensausgang

steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin

wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation –

abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen – keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).

5. In Beschwerdesachen der

Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind

(abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder

leichtsinnigen Prozessführung) keine Ver-

fahrenskosten zu erheben, weil dies im

AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die Akten werden zuständigkeitshalber

zur Behandlung als Erlassgesuch an das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kanton

Solothurn weitergeleitet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse:

Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach

dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90

ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die

Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach

Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des

Kantons Solothurn

Die

Präsidentin Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst Haldemann